StudFG §15 Abs3 Z1
StudFG §6 Z2
VwGVG §28 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
StudFG §15 Abs3 Z1
StudFG §6 Z2
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W224.2101852.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 14.01.2015, Zl. 328527401, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 15 Abs. 3 Z 1 sowie § 46 Abs. 1 Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG, BGBl. I Nr. 305/1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2014, abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 22.09.2014 bei der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, einen Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe/Studienzuschuss für das Masterstudium Skandinavistik an der Universität Wien, das sie im Wintersemester 2014/15 begonnen hat. Sie schloss davor das Bachelorstudium Skandinavistik am 01.07.2014 ab.
2. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 02.10.2014, Zl. 318888201, wurde der Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe gemäß § 15 Abs. 3 Studienförderungsgesetz (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, in der am Tag der Antragstellung gültigen Fassung abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihr (erstes) Bachelorstudium Astronomie am 28.01.2011 abgeschlossen und im Wintersemester 2014 ein Masterstudium aufgenommen habe. Gemäß § 15 StudFG bestehe ein Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Masterstudium nach einem Bachelorstudium u.a. nur dann, wenn dieses innerhalb von 30 Monaten nach dem erstmaligen Abschluss eines Bachelorstudiums aufgenommen werde. Zwischen dem Abschluss des Bachelorstudiums Astronomie und dem Beginn des Masterstudiums würden mehr als 30 Monate liegen. Daher müsse der Antrag auf Studienbeihilfe abgewiesen werden.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 13.10.2014 Vorstellung, in der sie ausführte, dass die belangte Behörde davon ausgehe, dass die Zeit zwischen dem Bachelorstudium und dem Masterstudium überschritten sei. Sie stelle dabei fälschlicherweise auf das Bakkalaureatsstudium Astronomie ab, bei dem es sich aber nicht um das vorangegangene Studium handle. Das vorangegangene Studium sei das Bachelorstudium Skandinavistik, das am 01.07.2014 abgeschlossen worden sei. Da sie das Masterstudium Skandinavistik, für das die Studienbeihilfe beantragt worden sei, im Wintersemester 2014/15 aufgenommen habe, sei die Frist gemäß § 15 StudFG eingehalten.
4. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 24.10.2014, Zl. 320843201 (Vorstellungsvorentscheidung), wurde der Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe gemäß § 15 Abs. 3 StudFG abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 15 Abs. 3 Z 1 StudFG Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Masterstudium trotz Absolvierung eines Bachelorstudiums bestehe, wenn die Studierenden das Masterstudium spätestens 30 Monate nach Abschluss des Bachelorstudiums aufgenommen hätten. Im Sinne eines zügigen Studienfortgangs sei hier die Intention des Gesetzgebers, dass das Masterstudium möglichst rasch, d.h. binnen 30 Monaten nach Abschluss des ersten Bachelorstudiums aufgenommen werden solle. Die Beschwerdeführerin habe das erste Bachelorstudium Astronomie am 28.01.2011 abgeschlossen und im Wintersemester 2014 das Masterstudium aufgenommen. Zwischen dem Abschluss des ersten Bachelorstudiums und dem Beginn des Masterstudiums würden damit mehr als 30 Monate liegen. Daher müsse der Antrag auf Studienbeihilfe abgewiesen werden.
5. Am 10.11.2014 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, dass die Vorstellung dem Senat zur Entscheidung vorgelegt werde und führte weiter aus, dass in § 15 StudFG nicht erwähnt werde, dass es sich um das erste Bachelorstudium handeln müsse. Dies scheine eine reine Interpretation der belangten Behörde zu sein. Die Beschwerdeführerin habe beide Bachelorstudien in der vorgeschriebenen Mindeststudienzeit mit ausgezeichnetem Erfolg beendet und habe das Studium weder für längere Zeit unterbrochen noch die Möglichkeit in Anspruch genommen, es zweimal zu wechseln. Zusätzlich sei sie für das zweite Bachelorstudium (Skandinavistik) auch nicht "durch den Gesetzgeber" finanziert worden und seien somit keine zusätzlichen Kosten für diesen angefallen. Da sie bisher noch keine Finanzierung für ein Masterstudium in Anspruch genommen habe, bestehe laut § 15 StudFG eindeutig Anspruch auf Studienbeihilfe für das laufende Masterstudium.
6. Mit Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 14.01.2015, Zl. 328527401, wurde dem Vorlageantrag nicht stattgegeben, der angefochtene Bescheid vom 02.10.2014 bestätigt und der Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 15 Abs. 3 Z 1 StudFG Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Masterstudium trotz Absolvierung eines Bachelorstudiums bestehe, wenn die Studierenden das Masterstudium spätestens 30 Monate nach Abschluss des Bachelorstudiums aufgenommen hätten. Im Sinne eines zügigen Studienfortgangs sei hier die Intention des Gesetzgebers, dass das Masterstudium möglichst rasch, d.h. binnen 30 Monaten nach Abschluss des ersten Bachelorstudiums aufgenommen werden solle. Die Beschwerdeführerin habe das erste Bachelorstudium Astronomie am 28.01.2011 abgeschlossen und im Wintersemester 2014 das Masterstudium aufgenommen. Zwischen dem Abschluss des ersten Bachelorstudiums und dem Beginn des Masterstudiums würden damit mehr als 30 Monate liegen. Daher müsse der Antrag auf Studienbeihilfe abgewiesen werden.
7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte darin vor, dass in § 15 StudFG nicht ausdrücklich auf das erste (abgeschlossene) Bachelorstudium abgestellt werde. Die Beschwerdeführerin habe beide Bachelorstudien in der vorgeschriebenen Mindeststudienzeit mit ausgezeichnetem Erfolg beendet und habe das Studium weder für längere Zeit unterbrochen noch die Möglichkeit in Anspruch genommen, es zweimal zu wechseln. Zusätzlich sei sie für das zweite Bachelorstudium (Skandinavistik) auch nicht "durch den Gesetzgeber" finanziert worden und seien somit keine zusätzlichen Kosten für diesen angefallen. Da sie bisher noch keine Finanzierung für ein Masterstudium in Anspruch genommen habe, bestehe laut § 15 StudFG eindeutig Anspruch auf Studienbeihilfe für das laufende Masterstudium.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin hat ab dem Wintersemester 2007/08 das Bachelorstudium Astronomie betrieben und dieses am 28.01.2011 abgeschlossen. Für dieses Studium hat die Beschwerdeführerin Studienbeihilfe bezogen.
Ab dem Sommersemester 2011 hat die Beschwerdeführerin das Bachelorstudium Skandinavistik betrieben und dieses am 01.07.2014 abgeschlossen.
Seit dem Wintersemester 2014/15 ist die Beschwerdeführerin für das Masterstudium Skandinavistik inskribiert und hat für dieses Studium Studienbeihilfe beantragt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2014, lauten:
"1. Abschnitt
Voraussetzungen
§ 6. Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, daß der Studierende
1. sozial bedürftig ist (§§ 7 bis 12),
2. noch kein Studium (§ 13) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat,
3. einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 25),
4. das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen hat. Diese Altersgrenze erhöht sich
a) für Selbsterhalter gemäß § 27 um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre,
b) für Studierende gemäß § 28, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, um maximal zwei Jahre je Kind, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre,
c) für behinderte Studierende gemäß § 29 um fünf Jahre,
d) für Studierende, die ein Masterstudium aufnehmen, um fünf Jahre, sofern sie das Bachelorstudium vor Überschreitung der Altersgrenze unter Berücksichtigung der lit. a bis c begonnen haben.
Studium
Begriff
§ 13. (1) Unter Studium ist eine auf Grund der einschlägigen Studienvorschriften durchgeführte Ausbildung an den im § 3 genannten Einrichtungen oder auch eine in den Studienvorschriften vorgeschriebene Kombination von Studienrichtungen oder Fächern, ein studium irregulare (§ 13 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes - AHStG, BGBl. Nr. 177/1966, § 16 Abs. 3 des Kunsthochschul-Studiengesetzes - KHStG, BGBl. Nr. 187/1983) oder ein individuelles Diplomstudium (§ 17 UniStG) zu verstehen.
[...]
Vorstudien
§ 15. (1) Vorstudien sind für die Anspruchsdauer des Studiums insoweit zu berücksichtigen, als dem Studierenden Studienzeiten angerechnet oder Prüfungen anerkannt wurden. Bescheide über die Anrechnung von Vorstudienzeiten und Prüfungen sind für die Studienbeihilfenbehörde bindend. Wurden ausschließlich Prüfungen oder Lehrveranstaltungen anerkannt, so hat die Studienbeihilfenbehörde über die Berücksichtigung der Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums zu entscheiden. Dazu ist die Zahl der Semesterstunden der anerkannten Lehrveranstaltungen und Prüfungen den insgesamt im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen und Prüfungen gegenüberzustellen.
(2) Anspruch auf Studienbeihilfe besteht trotz Absolvierung eines Kurzstudiums an einer Universität oder Kunsthochschule oder eines Hauptstudienganges eines Konservatoriums, wenn diese Vorstudienzeit zur Gänze für die Anspruchsdauer eines Diplomstudiums berücksichtigt wird.
(3) Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Masterstudium besteht trotz Absolvierung eines Bachelorstudiums, wenn die Studierenden
1. das Masterstudium spätestens 30 Monate nach Abschluss des Bachelorstudiums aufgenommen haben und
2. die vorgesehene Studienzeit zur Absolvierung des Bachelorstudiums um nicht mehr als drei Semester überschritten haben.
(4) Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Doktoratsstudium besteht trotz Absolvierung eines Diplomstudiums oder eines Bakkalaureatsstudiums und eines an ein Bakkalaureatsstudium anschließendes Magisterstudium oder eines Fachhochschul-Studienganges, wenn der Studierende
1. das Doktoratsstudium spätestens zwölf Monate nach Abschluss des vorangegangenen Studiums aufgenommen hat,
2. die vorgesehene Studienzeit zur Absolvierung des zweiten und dritten Studienabschnittes des Diplomstudiums oder des Bakkalaureatsstudiums oder des daran anschließenden Magisterstudiums oder des Fachhochschul-Studienganges um nicht mehr als zwei Semester überschritten hat.
3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 11/2005)
(5) Wenn für den zweiten oder dritten Studienabschnitt eines Vorstudiums Studienbeihilfe bezogen wurde, besteht außer in den Fällen des § 17 Abs. 2 und 3 kein Anspruch auf Studienbeihilfe.
(6) In die Fristen gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 und Abs. 4 Z 1 und 2 sind die Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes und Zeiten in der Dauer des Mutterschutzes gemäß den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 221/1979, sowie Zeiten, für die wichtige Gründe im Sinne des § 19 Abs. 2 nachgewiesen wurden, nicht einzurechnen. Für die Einhaltung der Frist gemäß Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 Z 2 ist die Absolvierung des Studiums bzw. Studienabschnittes bis zum Ende der auf das letzte Semester folgenden Nachfrist gemäß § 61 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, ausreichend.
Günstiger Studienerfolg
Allgemeine Voraussetzungen
§ 16. (1) Ein günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe liegt vor, wenn der Studierende
1. sein Studium zielstrebig betreibt (§ 17),
2. die vorgesehene Studienzeit nicht wesentlich überschreitet (§§ 18 und 19) und
3. Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorlegt (§§ 20 bis 25).
(2) Der Nachweis des günstigen Studienerfolges muß spätestens bis zum Ende der Antragsfrist erworben werden, um einen Anspruch auf Studienbeihilfe für das jeweilige Semester zu begründen.
[...]
Anspruchsdauer
§ 18. (1) Die Anspruchsdauer umfasst grundsätzlich die zur Absolvierung von Diplomprüfungen, Bakkalaureatsprüfungen, Magisterprüfungen, Rigorosen, Lehramtsprüfungen oder anderen das Studium oder den Studienabschnitt abschließenden Prüfungen vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters. Sofern das Studien- oder Ausbildungsjahr nicht in Semester gegliedert ist, umfasst die Anspruchsdauer die vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines halben Studien- oder Ausbildungsjahres. Sie richtet sich nach den Auszahlungsterminen des Semesters oder des Studien- oder Ausbildungsjahres (§ 47 Abs. 1). Wenn wichtige Gründe für die Überschreitung dieser Zeitspanne vorliegen, kann die Anspruchsdauer entsprechend verlängert werden (§ 19).
(2) Nach Überschreitung der Anspruchsdauer liegt ein günstiger Studienerfolg so lange nicht vor, bis die abschließende Prüfung abgelegt wird.
(3) Die Anspruchsdauer eines weiteren Studienabschnitts beginnt nicht vor jenem Semester, in dem die den vorangehenden Studienabschnitt abschließende Prüfung abgelegt wurde.
[...]
2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:
1. Zum Vorstellungsverfahren vor dem Senat der Studienbeihilfenbehörde:
1.1. Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, kann gegen den (einen jeden) Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Der administrative Instanzenzug wurde somit mit einer einzigen Ausnahme (diese betrifft die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde) abgeschafft. Außer in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde gibt es nunmehr nur noch eine einzige Verwaltungsinstanz; jede Verwaltungsbehörde ist also "erste und letzte Instanz" und gegen die von ihr erlassenen Bescheide (bzw. wegen einer Verletzung der Entscheidungspflicht durch sie) kann als einziges Rechtsmittel Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Diese Abschaffung des administrativen Instanzenzugs ist eine vollständige und es bestehen von ihr keine Ausnahmen (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP , 4). Ungeachtet der Abschaffung des administrativen Instanzenzuges bleiben remonstrative Rechtsmittel zulässig, das sind Rechtsmittel, über die dieselbe Behörde entscheidet, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat (RV 1618 BlgNR 24. GP , 14 hinsichtlich einer "Beschwerdevorentscheidung" nach Art des § 64a AVG, vgl. dazu Faber, Administrative Rechtsmittel und Rechtsbehelfe unterhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit, in Holoubek/Lang [Hrsg.],
Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2013], 299, [306f]). Die Regelung, wonach Bescheide einer Verwaltungsbehörde - ausgenommen im Fall des Art. 118 Abs. 4 - unmittelbar der Anfechtung beim zuständigen Verwaltungsgericht unterliegen, schließt die Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung durch die bescheiderlassende Behörde nicht aus. Sie schließt ebenfalls nicht aus, dass Provisorialentscheidungen - etwa Strafverfügungen oder Mandatsbescheide - vorgesehen werden, welche durch einen Widerspruch der Parteien außer Kraft treten und wodurch das ordentliche Verwaltungs(straf)verfahren eingeleitet wird (AB 1771 BlgNR 24. GP , 8).
1.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 14.9.1994, 94/12/0081, vgl. auch VwGH 4.7.2001, 99/12/0170) handelt es sich beim Senat der Studienbeihilfenbehörde "um ein Kollegialorgan, das als Teil der Studienbeihilfenbehörde funktionell ausschließlich für die Entscheidung über die Vorstellung zuständig ist (in diesem Sinn auch die EB zur RV zum StudFG 1992 zu den §§ 37 und 38 auf Seite 37, linke Spalte: ‚Die Senate sind willensbildende Organe der Studienbeihilfenbehörde und keine akademischen Kollegialorgane. Damit sind sie auch in die Weisungshierarchie der nach dem Studienförderungsgesetz zuständigen Behörden eingebunden (Art. 20 B-VG). Diese Weisungsgebundenheit der Senate besteht sowohl in organisatorischer als auch in fachlicher Hinsicht. Oberstes weisungsbefugtes Organ in Studienförderungsangelegenheiten ist der jeweils für die Vollziehung zuständige Bundesminister. Eine allfällige Weisung eines Bundesministers an einen Senat ist auch dann zu befolgen, wenn der Senat bereits in einer Angelegenheit einen inhaltlich anderen Beschluß gefaßt hat, solange der dem Beschluß entsprechende Bescheid noch nicht erlassen (d.h. zugestellt bzw. mündlich verkündet) ist. Die Ablehnung der Befolgung einer Weisung ist allerdings aus den in Art. 20 Abs. 1 B-VG genannten Gründen zulässig.'). Die Vorstellung nach § 42 ist ein dem § 57 AVG (Mandatsverfahren) teilweise nachgebildetes, jedoch selbständiges Rechtsmittel: Ähnlich wie im AVG richtet sie sich gegen einen Bescheid, der im abgekürzten Verfahren ergangen ist. ‚Ohne weiteres Ermittlungsverfahren' im Sinne des § 41 Abs. 4 bedeutet dabei (jedenfalls bei Ansuchen um Gewährung von Studienbeihilfe) ‚Formularverfahren', d.h. die Entscheidung erfolgt auf Grund des unter Verwendung von Formblättern gestellten Ansuchens des Studierenden und der von ihm vorzulegenden Nachweise. Die Vorstellung löst die Verpflichtung aus, ein ordentliches Ermittlungsverfahren unter Wahrung des Parteiengehörs durchzuführen. Eine Besonderheit des Studienbeihilfenverfahrens liegt aber darin, daß über die Vorstellung gegen den monokratisch erlassenen Bescheid der Studienbeihilfenbehörde ein Kollegialorgan, der Senat der Studienbeihilfenbehörde, entscheidet (vgl. dazu auch die EB zur RV zum StudFG 1992, zu §§ 42 bis 45 auf Seite 38 linke Spalte). Insofern ist die Vorstellung nach dem StudFG 1992 ein modifiziertes remonstratives Rechtsmittel, über das zwar formell dieselbe Behörde, jedoch nach verschiedenen Regeln über die Willensbildung zu entscheiden hat."
1.3. Die Senate der Studienbeihilfenbehörde sind keine selbstständigen Behörden neben oder unter der Studienbeihilfenbehörde, sondern vielmehr willensbildende (Hilfs‑)Organe der Studienbeihilfenbehörde, deren Entscheidungen der Studienbeihilfenbehörde zuzurechnen sind (vgl. Ermacora in Ermacora/Langeder/Strasser, Hochschulrecht, Anm. 2 zu § 37 StudFG). Konsequenterweise entscheidet daher mit dem Senat dasselbe Organ, das den bekämpften Bescheid erlassen hat, über die Vorstellung und eine Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung.
1.4. Es bestehen daher aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf §§ 42 bis 45 StudFG und keine Veranlassung, einen auf Art. 140 B-VG gestützten Antrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.
2. Zur Abweisung der Beschwerde:
2.1. Die Beschwerdeführerin hat ihr Bachelorstudium Astronomie im Wintersemester 2007/08 begonnen und am 28.01.2011 abgeschlossen. Für dieses Studium hat die Beschwerdeführerin Studienbeihilfe bezogen. Im Sommersemester 2011 hat die Beschwerdeführerin das Bachelorstudium Skandinavistik aufgenommen und dieses am 01.07.2014 abgeschlossen. Seit dem Wintersemester 2014/15 betreibt sie das Masterstudium Skandinavistik und hat hierfür am 22.09.2014 Studienbeihilfe beantragt.
2.2. Gemäß § 6 Z 2 StudFG ist Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe, dass der Studierende noch kein Studium (§ 13) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat.
Gemäß § 15 Abs. 3 StudFG besteht trotz Absolvierung eines Bachelorstudiums Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Masterstudium, wenn der Studierende das Masterstudium spätestens 30 Monate nach Abschluss des Bachelorstudiums aufgenommen hat (Z 1) und die vorgesehene Studienzeit zur Absolvierung des Bachelorstudiums um nicht mehr als drei Semester überschritten hat (Z 2).
2.3. Entgegen der von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vertretenen Ansicht, ist der belangten Behörde dahingehend zuzustimmen, dass das Masterstudium binnen 30 Monaten nach Abschluss des ersten Bachelorstudiums aufgenommen werden muss. Dass es sich um das erste Bachelorstudium handeln muss, wird zwar nicht - wie von der Beschwerdeführerin ausgeführt - ausdrücklich in § 15 StudFG normiert, ergibt sich jedoch aus dem Regelungszusammenhang des Studienförderungsgesetzes. Das Studienförderungsgesetz sieht nämlich grundsätzlich nur die Förderung eines Studiums vor. So führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 29.06.2006, 2006/10/0051, unter Berufung auf die Gesetzesmaterialien (RV 207 BlgNR 10. GP , 6) aus, dass es der Gesetzgeber des § 6 Z 2 StudFG als ausreichend erachtete, durch Studienbeihilfen Studierenden eine Berufsausbildung zu ermöglichen, die durch ein Studium vermittelt wird. Personen, die "bereits ein Hochschulstudium absolviert haben [...] besitzen bereits eine hochqualifizierte Berufsausbildung; es liegt kein genügender Grund vor, ein zweites Studium aus öffentlichen Mitteln zu fördern". Die in § 15 Abs. 3 StudFG geregelte Ausnahme der Gewährung einer weiteren Studienbeihilfe für ein Masterstudium - obwohl bereits ein Studienabschluss vorliegt - setzt voraus, dass das Masterstudium rasch aufgenommen wird. Konsequenterweise kann daher nur auf das erste Bachelorstudium abgestellt werden, nach dessen Abschluss das Masterstudium rasch aufzunehmen ist.
2.4. Dafür sprechen auch die Gesetzesmaterialien (RV 184 BlgNR 21. GP ) zur Vorgängerbestimmung des § 15 Abs. 3 StudFG (BGBl. I Nr. 76/2000; Gewährung von Studienbeihilfe für ein Magisterstudium trotz Absolvierung eines Bakkalaureatsstudiums), wonach sich die Studienförderung grundsätzlich an der Systematik des Unterhaltsrechtes orientiert: Die Judikatur zum Unterhaltsanspruch studierender volljähriger Kinder sieht grundsätzlich den Erstabschluss eines Studiums als Ausschließungsgrund für den weiteren Anspruch auf Unterhalt vor. Nur in Fällen besonderer Eignung der studierenden Kinder und besonderer finanzieller Leistungsfähigkeit der Eltern sieht die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes jedenfalls eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber Kindern vor, die ein Doktoratsstudium betreiben. Demzufolge soll nur bei einer zügigen Absolvierung des bisherigen Studiums und einer raschen Aufnahme des weiterführenden Studiums die Studienförderung auch für dieses weiterführende Studium gewährt werden.
2.5. Auch aus dem Umstand, dass es sich bei dem von der Beschwerdeführerin nun betriebenen Masterstudium Skandinavistik um das auf das unmittelbar vorangegangene Bachelorstudium Skandinavistik aufbauende Studium handelt, ist für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.12.2010, 2010/10/0223, stellen nämlich das Bachelor- und das Masterstudium gerade kein einheitliches Studium, sondern unter Zugrundelegung von § 15 Abs. 3 StudFG ("trotz Absolvierung eines Bachelorstudiums") jeweils ein eigenständiges Studium dar. Vielmehr würde ein Abstellen auf das unmittelbar vor dem Masterstudium abgeschlossene (zweite) Bachelorstudium - wie von der Beschwerdeführerin angenommen - dem Willen des Gesetzgebers nach einem zügigen Studienabschluss und einer raschen Aufnahme eines weiterführenden Studiums widersprechen.
2.6. Für die Beurteilung, ob das Masterstudium gemäß § 15 Abs. 3 Z 1 StudFG spätestens 30 Monate nach Abschluss des Bachelorstudiums aufgenommen wurde, ist daher auf den ersten Abschluss eines Bachelorstudiums abzustellen. Die Beschwerdeführerin hat ihr erstes Bachelorstudium am 28.01.2011 abgeschlossen und das Masterstudium im Wintersemester 2014/2015 aufgenommen und liegt damit deutlich über 30 Monate nach dem Abschluss des Bachelorstudiums.
Der Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist somit abzuweisen.
3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführerin Studienbeihilfe zuzuerkennen ist, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch den Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475).
Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte die Beschwerdeführerin nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Studienförderungsgesetz (VwGH 29.06.2006, 2006/10/0051; 13.12.2010, 2010/10/0223), hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.
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