BVwG W224 2013538-1

BVwGW224 2013538-131.10.2014

B-VG Art.133 Abs4
EMRK 1. ZP. Art.2
SchUG §42 Abs14
Schulpflichtgesetz 1985 §11 Abs2
Schulpflichtgesetz 1985 §11 Abs4
Schulpflichtgesetz 1985 §24 Abs1
Schulpflichtgesetz 1985 §5
StGG Art.17
StGG Art.2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31
B-VG Art.133 Abs4
EMRK 1. ZP. Art.2
SchUG §42 Abs14
Schulpflichtgesetz 1985 §11 Abs2
Schulpflichtgesetz 1985 §11 Abs4
Schulpflichtgesetz 1985 §24 Abs1
Schulpflichtgesetz 1985 §5
StGG Art.17
StGG Art.2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W224.2013538.1.00

 

Spruch:

W224 2013538-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde der 1. XXXX und des 2. mj. XXXX, vertreten durch die Erziehungsberechtigte XXXX, beide beschwerdeführenden Parteien vertreten durch RAe Dr. Karl-Heinz Plankel, Dr. Herwig Mayrhofer, Mag. Stefan Ganahl, Am Rathauspark, 6850 Dornbirn, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Steiermark vom 24.09.2014, Zl. VIIIHa18/0001-LSR-STMK/2014, hinsichtlich Spruchpunkt A.I. zu Recht erkannt, hinsichtlich Spruchpunkt A.II. beschlossen:

A)

I. Die Beschwerde der erstbeschwerdeführenden XXXX wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 176/1985, in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2014, als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde des zweitbeschwerdeführenden XXXX wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 VwGVG iVm § 24 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 176/1985, in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2014, als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin zeigte als Erziehungsberechtigte des mj. Zweitbeschwerdeführers mit Schreiben vom 28.08.2014 dem Landesschulrat für Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) gemäß § 11 Abs. 3 Schulpflichtgesetz 1985 die Teilnahme am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2014/2015 an. Zusätzlich führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie hinsichtlich des mj. Zweitbeschwerdeführer, welcher im Schuljahr 2013/2014 am häuslichen Unterricht teilnahm, "für das Schuljahr 2013/2014 kein Zeugnis einer öffentlichen Schule vorlegen" werde.

2. Mit Bescheid vom 24.09.2014 (im Folgenden: angefochtener Bescheid) untersagte die belangte Behörde die Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers am häuslichen Unterricht und ordnete gemäß § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 an, dass der Zweitbeschwerdeführer im Schuljahr 2014/2015 seine Schulpflicht durch die Teilnahme am Unterricht an einer in § 5 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 genannten Schule zu erfüllen habe. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der mj. Zweitbeschwerdeführer seine Schulpflicht im Schuljahr 2013/2014 durch Teilnahme am häuslichen Unterricht im Sinne des § 11 Abs. 3 Schulpflichtgesetz 1985 erfüllt habe. Bei der Teilnahme eines schulpflichtigen Kindes an einem häuslichen Unterricht sei der zureichende Erfolg jährlich vor Schulschluss durch eine Prüfung an einer im § 5 Schulpflichtgesetz 1985 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen. Weil die Beschwerdeführerin einen solchen Nachweis über den zureichenden Erfolg durch Ablegung einer Externistenprüfung nicht erbracht bzw. die Erbringung ausdrücklich abgelehnt habe, wäre die Teilnahme am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2014/2015 abzuweisen gewesen und es hätte der Ausspruch zu ergehen, dass der mj. Zweitbeschwerdeführer seine Schulpflicht durch Teilnahme am Unterricht an einer in § 5 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 genannten Schule zu erfüllen habe. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gründe sich darauf, dass eine nachträgliche Aufnahme in eine in § 5 Schulpflichtgesetz 1985 genannten Schule nur eingeschränkt möglich sein und die Gefahr bestehe, dass der mj. Zweitbeschwerdeführer seine Schulpflicht an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule nicht erfüllen könnte.

3. Gegen diesen Bescheid erhoben die rechtsfreundlich vertretene Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer durch seine rechtsfreundlich vertretene Erziehungsberechtigte fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, der angefochtene Bescheid möge wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben werden. Zur Rechtswidrigkeit des Inhalts des angefochtenen Bescheides macht die Beschwerde die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art. 7 B-VG, Art. 2 StGG), Wissenschafts- und Unterrichtsfreiheit (Art. 17 Abs. 1 bis 3 StGG), Freiheit der Berufswahl und der Berufsausbildung (Art. 18 StGG), weiters die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Bildung (Art. 2 1. ZPEMRK), Recht auf "Freiheit zur Gründung von Lehranstalten unter Achtung der demokratischen Grundsätze" sowie im "Recht der Eltern, die Erziehung und den Unterricht ihrer Kinder entsprechend ihren eigenen religiösen, weltanschaulichen und erzieherischen Überzeugungen sicherzustellen" (Art. 14 Abs. 3 GRC) und im "vorrangigen Recht der Eltern, die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern zuteil werden soll" (Art. 26 Abs. 3 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte). Weiters regt die Beschwerde an, das Bundesverwaltungsgericht möge hinsichtlich näher bezeichneter Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985 einen Antrag auf Aufhebung wegen Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmungen an den Verfassungsgerichtshof stellen. Aus der Sicht der Beschwerde beschränkt § 11 Abs. 2, 3 und 4 Schulpflichtgesetz 1985 "den häuslichen Unterricht an sich" in verfassungswidriger Weise, indem festgelegt werde, dass der häusliche Unterricht jenem an einer in § 5 Schulpflichtgesetz 1985 genannten Schule gleichwertig sein müsse und dass der zureichende Erfolg des häuslichen Unterrichts jährlich durch eine Prüfung an einer in § 5 Schulpflichtgesetz 1985 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen sei. Einen Verstoß von § 11 Abs. 2, 3 und 4 Schulpflichtgesetz 1985 gegen den Gleichheitssatz erblickt die Beschwerde einerseits darin, dass es in Österreich Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht (aber ohne geregelte Schulartbezeichnung) gebe, die dasselbe pädagogische Konzept des selbstgesteuerten Lernens wie die Beschwerdeführer anwenden würden. Die Schulbehörden hätten mit Zuerkennung des Öffentlichkeitsrechts anerkannt, dass sich dieses pädagogische Konzept bewährt habe. Die Schüler dieser Schulen müssten keine Externistenprüfung gemäß § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 ablegen und ihr Lernerfolg werde nicht am allgemeinen öffentlichen Lehrplan gemessen. Es sei eine "unsachliche Ungleichbehandlung", dass "bei Anwendung desselben bewährten pädagogischen Konzepts vom häuslichen Unterricht" der Nachweis der Gleichwertigkeit in Form einer Prüfung verlangt werde, "während dies bei Privatschulen nicht der Fall" sei. Ohne sachliche Begründung erweist sich nach Ansicht der Beschwerde auch, dass eine nicht bestandene Prüfung über den häuslichen Unterricht und eine nicht bestandene Prüfung im Unterricht an einer öffentlichen Schule insofern ungleich behandelt würden, als Kinder, die ihre Schulpflicht an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule erfüllten, im Falle des Nichtbestehens einer Prüfung "nicht die von ihnen und ihren Eltern gewählte Bildungs- und Schulart wechseln" müssten. Eine "unsachliche Differenzierung auf Grund einer unrichtigen Gesetzesanwendung durch die belangte Behörde" macht die Beschwerde auch insofern geltend, als die belangte Behörde § 5 iVm § 4 Schulpflichtgesetz 1985 dahingehend interpretiere, dass unter den in § 11 Abs. 4 leg.cit. genannten entsprechenden Schulen nur "öffentliche Schulen" oder "mit dem Öffentlichkeitsrecht auf Dauer ausgestattete Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung" zu verstehen seien und diese "Einschränkung" "dem Gesetz nicht zu entnehmen" sei. Es werde in weiterer Folge auch eine verfassungswidrige "Einschränkung des Rechts auf freie Bildungswahl durch Pflicht zur Prüfung" (im Sinne der Art. 2 1. ZPEMRK, Art. 14 Abs. 3 GRC, Art. 18 StGG und Art. 26 Abs. 3 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte) bewirkt, weil "die Vielfalt der Bildungsmöglichkeiten und pädagogischen Konzepte nebeneinander" nicht zugelassen werde. Weiters interpretiere die belangte Behörde § 5 iVm § 4 Schulpflichtgesetz 1985 falsch, indem sie unter den in § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 genannten Schulen nur "öffentliche Schulen" oder "mit Öffentlichkeitsrecht auf Dauer ausgestattete Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung" verstehe. Dadurch würden die Beschwerdeführer in Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes "in ihrem Grundrecht auf freie Wahl der Bildung und des Unterrichts" verletzt. Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften (konkret von § 60 AVG) erblickte die Beschwerde darin, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid lediglich damit begründet habe, dass sie nach der eindeutigen derzeitigen Gesetzeslage vorzugehen bzw. zu entscheiden gehabt hätte, nach welcher der zureichende Erfolg eines häuslichen Unterrichts jährlich vor Schulschluss durch eine Prüfung an einer in § 5 Schulpflichtgesetz 1985 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen sei. Es liege "eine reine Scheinbegründung der belangten Behörde vor, die den angefochtenen Bescheid einer ordnungsgemäßen Überprüfung zu entziehen" suche. Diese Begründungsmangel sei wesentlich, da die Beschwerdeführerinnen dadurch an der Verfolgung ihrer Rechte und die "Instanz" an der Überprüfung des Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit gehindert würden. Die Beschwerde beantragt die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahin, dass die Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2014/2015 zur Kenntnis genommen werde und er seine Schulpflicht nicht an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht auf Dauer ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe. In eventu wird beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen, dem angefochtenen Bescheid gemäß "§ 20 Abs. 4 VwGVG" die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

4. Der Landesschulrat für Steiermark legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 23.10.2014, eingelangt am 28.10.2014, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Zweitbeschwerdeführer nahm im Schuljahr 2013/2014 am häuslichen Unterricht teil. Die Erstbeschwerdeführerin zeigte der belangten Behörde die Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2014/2015 an, legte aber zu keinem Zeitpunkt ein entsprechendes Externistenprüfungszeugnis einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule über den positiven Abschluss des Zweitbeschwerdeführers im Schuljahr 2013/2014 vor. Die Erstbeschwerdeführerin legte auch kein Prüfungszeugnis einer anderen Schule vor. Mit Bescheid vom 24.09.2014 (angefochtener Bescheid) untersagte die belangte Behörde die Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers am häuslichen Unterricht und ordnete gemäß § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 an, dass der Zweitbeschwerdeführer nunmehr ihre Schulpflicht im Sinne des § 5 Schulpflichtgesetz 1985 an einer öffentlichen Pflichtschule zu erfüllen hat.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985), BGBl. Nr. 76/1985, in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2014, lauten:

"Personenkreis

§ 1. (1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

(2) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.

Beginn der allgemeinen Schulpflicht

§ 2. Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

Dauer der allgemeinen Schulpflicht

§ 3. Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre.

Öffentliche und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen

§ 4. Unter den in den §§ 5 bis 10 genannten Schulen sind öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.

Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren

§ 5. (1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.

(2) Schüler, die dem Pflichtsprengel einer Hauptschule bzw. Neuen Mittelschule angehören und den schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen für diese Hauptschule bzw. Neue Mittelschule genügen, können die allgemeine Schulpflicht im 5. bis 8. Schuljahr nicht durch den Besuch einer Volksschule erfüllen.

[...]

Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht

§ 11. (1) Die allgemeine Schulpflicht kann - unbeschadet des § 12 - auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule - ausgenommen die Polytechnischen Schule - mindestens gleichwertig ist.

(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht dem Landesschulrat jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Der Landesschulrat kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht innerhalb eines Monates ab dem Einlangen der Anzeige untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist.

(4) Der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich vor Schulschluß durch eine Prüfung an einer im § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat der Landesschulrat anzuordnen, daß das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat.

[...]

Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen

§ 24. (1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.

[...]"

3.2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A) I. Abweisung der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin

1. Das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

1.1. Gemäß Art. 14 Abs. 7a B-VG beträgt die Schulpflicht zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.

Gemäß § 1 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe des ersten Abschnittes des Schulpflichtgesetzes 1985. Gemäß § 4 Schulpflichtgesetz 1985 sind unter den in den §§ 5 bis 10 genannten Schulen öffentliche oder mit einem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.

1.2. Gemäß § 5 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen. Gemäß § 11 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 kann die allgemeine Schulpflicht auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist. Nach § 11 Abs. 2 leg.cit. kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule - ausgenommen den Polytechnischen Lehrgang - mindestens gleichwertig ist. Gemäß § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 ist der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes jährlich vor Schulschluss durch eine Prüfung an einer im § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schule am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat der Landesschulrat anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat.

1.3. Was unter der in § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 angeordneten "Prüfung" zu verstehen ist, ergibt sich aus den Regelungen des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG). Nach § 42 Abs. 14 SchUG gelten die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen auch für die auf Grund der § 11 Abs. 4, § 13 Abs. 3 und § 22 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985 abzulegenden Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges des Besuches von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht oder häuslichen Unterrichtes sowie des Besuches von im Ausland gelegenen Schulen.

1.4. Aus diesen Regelungen folgt, dass der "Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts" im Sinne des § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 nur durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfungen abgelegte Prüfung (vgl. § 42 Abs. 14 SchUG) erbracht werden kann, deren Gesamtbeurteilung in dem über die Prüfung auszustellenden Zeugnis wenigstens mit "bestanden" beurkundet wurde (vgl. VwGH 29.05.1995, 94/10/0187, 25.04.2001, 2000/10/0187, 27.03.2014, 2012/10/0154). Für den Fall, dass keine Prüfung abgelegt wird, schreibt das Gesetz (§ 11 Abs. 4 zweiter Satz Schulpflichtgesetz 1985) der Schulbehörde zwingend vor, die Anordnung zu treffen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5, also durch den Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule (vgl. § 4 Schulpflichtgesetz 1985) zu erfüllen habe.

2. Zum Vorbringen der Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten

2.1. Zum Gleichheitssatz gemäß Art. 7 B-VG und Art. 2 StGG

Nach Ansicht der Beschwerde liegt die Verletzung von Art. 7 B-VG und Art. 2 StGG im Wesentlichen darin begründet, dass es in Österreich Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht (aber ohne geregelte Schulartbezeichnung) gebe, die dasselbe pädagogische Konzept des selbstgesteuerten Lernens wie die Beschwerdeführer anwenden würden und die Schüler dieser Schulen "keine Externistenprüfung gemäß § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 ablegen müssten" und ihr "Lernerfolg nicht am allgemeinen öffentlichen Lehrplan gemessen" würde. Ohne sachliche Begründung erweist sich nach Ansicht der Beschwerde auch, dass eine nicht bestandene Prüfung über den häuslichen Unterricht und eine nicht bestandene Prüfung im Unterricht an einer öffentlichen Schule "ungleich behandelt" würden.

Im Beschwerdefall ist nicht strittig, dass die Erstbeschwerdeführerin keinen Nachweis über den zureichenden Erfolg des häuslichen Unterrichts durch ein Externistenprüfungszeugnis bzw. eine Externistenprüfung an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule vor Schulschluss vorlegte. Die Erstbeschwerdeführerin legte auch kein sonstiges Prüfungszeugnis einer anderen Schule vor. Das Vorbringen der Beschwerde zur Verletzung des Art. 7 B-VG und Art. 2 StGG ist insofern im vorliegenden Fall nicht präjudiziell bzw. "hypothetisch", weil eben kein Fall vorliegt, in dem eine vom mj. Zweitbeschwerdeführer "nicht bestandene Prüfung über den häuslichen Unterricht" im Vergleich zu einer "nicht bestandenen Prüfung im Unterricht an einer öffentlichen Schule ungleich behandelt" worden wäre, sodass die Erstbeschwerdeführerin (oder auch der mj. Zweitbeschwerdeführer) insofern in (verfassungsgesetzlich gewährleisteten) Rechten verletzt werden könnte. Auch lässt das Vorbringen des "Ungleichbehandelns desselben pädagogischen Konzepts des selbstgesteuerten Lernens" nicht erkennen, in welcher Hinsicht dieses Vorbringen in Bezug auf den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren angefochtenen Bescheid der belangten Behörde maßgeblich und somit präjudiziell sein sollte. Die Voraussetzungen für eine Überprüfung einer - wie die Beschwerde behauptet - Verletzung im Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz ist jedenfalls, dass im Anlassfall ein Sachverhalt mit einer (unsachlichen) Differenzierung verwirklicht wird. Dies ist jedoch nicht der Fall, weil durch die Erstbeschwerdeführerin keinerlei Prüfungszeugnis vorgelegt wurde und sich somit keine Ungleichbehandlung im Vergleich zu einer "nicht bestandenen Prüfung im Unterricht an einer öffentlichen Schule" ergeben kann. Die aus gleichheitsrechtlicher Sicht durch die Beschwerde aufgeworfenen Fragen sind daher nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides. Diese Fragen können daher dem Grunde nach dahinstehen (VwGH 27.3.2014, 2012/10/0154).

Im Übrigen verweist das Bundesverwaltungsgericht auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002), wonach eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur vorliegen kann, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.

Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Gesetzgeber (VfSlg. 13.327/1993, 16.407/2001). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (VfSlg. 14.039/1995, 16.407/2001). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (VfSlg. 16.176/2001, 16.504/2002).

Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen gegen die Regelung des § 11 Abs. 2 bis 4 Schulpflichtgesetz 1985 im Hinblick auf Art. 14 Abs. 7 und Abs. 7a B-VG und den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. dazu auch VfSlg. 5034/1966, VwGH 29.5.1995, 94/10/0187, VwSlg. 14.669 A/1997, VwGH 25.4.2001, 2000/10/0187, VwSlg 17.545 A/2008).

2.2. Zum verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Wissenschafts- und Unterrichtsfreiheit gemäß Art. 17 Abs. 1 bis 3 StGG

Gemäß Art. 17 Abs. 1 bis 3 StGG ist die Wissenschaft und ihre Lehre frei. Jeder Staatsbürger, der seine Befähigung in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat, ist berechtigt, Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu erteilen. Der häusliche Unterricht unterliegt keiner solchen Beschränkung. Art. 17 Abs. 3 StGG garantiert somit die Freiheit des häuslichen Unterrichts auf jedem theoretischen Wissensgebiet ohne jede Beschränkung (vgl. VfSlg. 4579/1963 und 4990/1965). Die Garantie des Art. 17 Abs. 3 StGG ist im Zusammenhang mit Art. 17 Abs. 2 StGG zu sehen. Es ist dem Gesetzgeber verwehrt, die Erteilung häuslichen Unterrichts irgendwelchen Beschränkungen - wie beispielsweise der Festlegung des Erfordernisses einer fachlichen Befähigung für die Erteilung eines solchen Unterrichts - zu unterwerfen (VfSlg. 2670/1954; VwGH 29.1.2009, 2008/10/0332). Gerade dies ist durch den angefochtenen Bescheid nicht geschehen, weil der Erstbeschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid nicht vorgeschrieben wurde, die Befähigung zur Erteilung von häuslichem Unterricht in irgendeiner Weise ("in gesetzlicher Weise") nachzuweisen. Die insofern vorgebrachte "verfassungswidrige Beschränkung des häuslichen Unterrichts" dahin gehend, dass der häusliche Unterricht jenem an einer in § 5 Schulpflichtgesetz 1985 genannten Schule gleichwertig sein müsse und der zureichende Erfolg des häuslichen Unterrichts jährlich durch eine Prüfung an einer in § 5 Schulpflichtgesetz 1985 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen sei, umfasst in diesem Sinne nicht Schutzbereich des Art. 17 Abs. 3 StGG und die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Wissenschafts- und Unterrichtsfreiheit ist somit nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides.

2.3. Zum verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Berufswahl und der Berufsausbildung gemäß Art. 18 StGG

Gemäß Art. 18 StGG steht es Jedermann frei, seinen Beruf zu wählen und sich für denselben auszubilden, wie und wo er will. Es ist wohl nach dem zugrunde gelegten, unstrittigen Sachverhalt eindeutig, dass hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid eine Verletzung in diesem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht nicht stattfinden und somit nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides sein kann.

2.4. Zum verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Bildung gemäß Art. 2 1. ZPEMRK sowie auf "Freiheit zur Gründung von Lehranstalten unter Achtung der demokratischen Grundsätze" und dem "Recht der Eltern, die Erziehung und den Unterricht ihrer Kinder entsprechend ihren eigenen religiösen, weltanschaulichen und erzieherischen Überzeugungen sicherzustellen" gemäß Art. 14 Abs. 3

GRC

Der persönliche Schutzbereich der im ersten Halbsatz des Art. 14 Abs. 3 GRC garantierten "Freiheit zur Gründung von Lehranstalten unter Achtung der demokratischen Grundsätze" versteht sich als "Privatschulfreiheit", auf welche sich wohl nur der Träger einer vom sachlichen Schutzbereich umfassten Schule bzw. derjenige, der eine solche Schule errichten will, berufen kann (Blauensteiner/Kalteis in Holoubek/Lienbacher [Hrsg], GRC-Kommentar [2014] Art. 14 Rz 11). In diesem Sinne ist nach dem zugrunde gelegten, unstrittigen Sachverhalt eindeutig, dass die Erstbeschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in diesem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte nicht verletzt sein kann.

Grundrechtsträger des "Rechts der Eltern, die Erziehung und den Unterricht ihrer Kinder entsprechend ihren eigenen religiösen, weltanschaulichen und erzieherischen Überzeugungen sicherzustellen" im Sinne des zweiten Halbsatz des Art. 14 Abs. 3 GRC (bzw. Art. 2 zweiter Satz 1. ZPEMRK; vgl. die Erläuterungen zur GRC, ABl. Nr. C 303 vom 14.12.2007, 22) ist zwar grundsätzlich jeder Elternteil eines Kindes. Der sachliche Schutzbereich des Art. 14 Abs. 3 zweiter Halbsatz GRC (bzw. Art. 2 zweiter Satz 1. ZPEMRK) besteht darin, dass der Staat verpflichtet ist, bestimmte schützenswerte Überzeugungen der Eltern im gesamten staatlichen Ausbildungsprogramm zu achten und so ein Bildungssystem zu errichten, das die religiösen, weltanschaulichen und erzieherischen Überzeugungen der Eltern in bestimmten Umfang wahrt (vgl. Blauensteiner/Kalteis in Holoubek/Lienbacher [Hrsg], GRC-Kommentar [2014] Art. 14 Rz 15 [205]). Aus Art. 14 Abs. 3 zweiter Halbsatz GRC (bzw. Art. 2 zweiter Satz 1. ZPEMRK) resultiert für den Staat die Verpflichtung, die öffentlichen Schulen unter Berücksichtigung der Elternrechte so auszugestalten, dass Eltern ihre Kinder an die für jedermann primär in Betracht kommenden staatlichen Schulen schicken können (Grabenwarter/Pabel, EMRK5 § 22 Rz 92f mwN). Die aus Art. 14 Abs. 3 zweiter Halbsatz GRC resultierenden Rechte stehen jedoch den Eltern weniger im eigenen Interesse als vielmehr im Interesse ihres Kindes zu und sind entsprechend den Erläuterungen zur GRC (ABl. Nr. C 303 vom 14.12.2007, 22) derart auszulegen, dass dem Elternrecht durch das Kindeswohl Grenzen gesetzt sind (Blauensteiner/Kalteis in Holoubek/Lienbacher [Hrsg], GRC-Kommentar [2014] Art. 14 Rz 15 [208]). Die Ausübung des Rechts darf somit dem grundlegenden Recht des Kindes auf Bildung nicht widersprechen. Art. 14 Abs. 3 zweiter Halbsatz GRC (bzw. Art. 2 zweiter Satz 1. ZPEMRK) darf somit nicht so gedeutet werden, dass Eltern das Recht haben, staatlichen Unterricht "auf Kosten" des Kindes abzulehnen (Waldhaber in Pabel/Schmahl, IntKommEMRK, Art. 2 1. ZPEMRK Rz 68ff [Rz169]). Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (vgl. zB EGMR 18.12.1996, Appl. Nr. 24.095/94, Efstratiou) darf der Staat jedoch auf Grund des staatlichen Erziehungsauftrags, der (ebenfalls) verfassungsgesetzlich verankerten Schulpflicht (vgl. Art. 14 Abs. 7a B-VG) und des aus Art. 2 erster Satz 1. ZPEMRK resultierenden Rechts auf Bildung die Schulpflicht (des Kindes) gegenüber den Eltern durchsetzen. Die Bestimmung des Gewährleistungsumfanges von Art. 14 Abs. 3 zweiter Halbsatz GRC bzw. Art. 2 zweiter Satz 1. ZPEMRK steht somit unter den genannten Prämissen in der Disposition des nationalen Gesetzgebers (Blauensteiner/Kalteis in Holoubek/Lienbacher [Hrsg], GRC-Kommentar [2014] Art. 14 Rz 18).

In diesem Sinne ist aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht erkennbar, inwiefern die Erstbeschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in dem aus Art. 14 Abs. 3 zweiter Halbsatz GRC bzw. Art. 2 zweiter Satz 1. ZPEMRK resultierenden Recht verletzt ist, weil § 11 Schulpflichtgesetz 1985 gerade die einfachgesetzliche Grundlage für die Teilnahme am häuslichen Unterricht dargestellt. Das in Abs. 4 leg.cit. normierte Erfordernis des "Nachweises des zureichenden Erfolges des Unterrichts" durch Absolvierung einer Prüfung an einer in § 5 Schulpflichtgesetz 1985 genannten entsprechenden Schule korrespondiert mit dem aus Art. 14 Abs. 3 erster Halbsatz GRC bzw. Art. 2 erster Satz 1. ZPEMRK resultierenden Recht auf Bildung des Kindes.

2.5. Zur Verletzung von Art. 26 Abs. 3 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte ist keine verbindliche Rechtsquelle des Völkerrechts. Sie wurde am 10.12.1948 mit der Resolution 217 A (III) der UN-Vollversammlung eingeführt. Die Erklärung ist also kein völkerrechtlicher Vertrag und daher nicht als solcher verbindlich. Auch ihr Status als Resolution verleiht ihr keine verbindliche Wirkung, da nach der UN-Charta nur Resolutionen des Sicherheitsrates bindende Wirkung zukommt und eine entsprechende Regelung für Resolutionen der Vollversammlung fehlt. Art. 26 Abs. 3 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte stellt in diesem Sinne keine taugliche Anfechtungsgrundlage dar.

3. Zum Vorbringen der Verletzung von Verfahrensvorschriften:

Die Beschwerde macht hinsichtlich der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, dass keine den Anforderungen des § 60 AVG entsprechende Bescheidbegründung ergangen sei und es sich bei der Begründung des angefochtenen Bescheides um eine "Scheinbegründung" handle, die die "Instanz" an der Überprüfung des angefochtenen Bescheides hindere. Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts (in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) ist die im angefochtenen Bescheid ergangene Begründung ausreichend schlüssig und nachvollziehbar. Das die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides überprüfende Bundesverwaltungsgericht erkennt die von der belangten Behörde getroffenen Erwägungen, von denen sie sich bei Erlassung des angefochtenen Bescheides leiten ließ. Diese Erwägungen sind jedenfalls auch ausreichend, damit das Bundesverwaltungsgericht überprüfen kann, von welchem Sachverhalt die belangte Behörde aus welchen Gründen ausgegangen ist und welche rechtlichen Schlussfolgerungen sie zum Spruch des Bescheides bewogen haben (vgl. VwGH 27.06.1995, 92/07/0184). Die Behauptung der Verletzung von Verfahrensvorschriften geht daher ins Leere.

4. Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

4.1. Die Erstbeschwerdeführerin stellte den Antrag, dem angefochtenen Bescheid gemäß "§ 20 Abs. 4 VwGVG" die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weil die belangte Behörde im vorliegenden Fall die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausschloss. Ein gesonderter Abspruch bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 22 Abs. 3 VwGVG erübrigt sich angesichts der erfolgten Sachentscheidung.

5. Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

5.1. Die Erstbeschwerdeführerin stellte einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

5.2. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

5.3. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

5.4. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Untersagung des häuslichen Unterrichts und der Anordnung, dass den Zweitbeschwerdeführer künftig seine Schulpflicht an einer öffentlichen Pflichtschule zu erfüllen hat, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch den Landesschulrat für Steiermark festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).

5.5. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).

5.6. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

5.7. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens des Landesschulrats für Steiermark entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet. Es liegt auch keine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).

Zu A) II. Zurückweisung der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers

1. Zum Vorliegen der Prozessvoraussetzungen:

1.1. Gemäß § 24 Abs. 1 erster Satz Schulpflichtgesetz 1985 sind die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Auf Grund dieser klaren Bestimmung richtet sich im vorliegenden Fall des mj. Zweitbeschwerdeführers die Verpflichtung, für die Erfüllung der Schulpflicht zu sorgen, nicht an den Zweitbeschwerdeführer selbst, sondern an die Erstbeschwerdeführerin als seine Mutter. Da somit nur die Erstbeschwerdeführerin verpflichtet war, für die Erfüllung der Schulpflicht und die Ablegung der Prüfungen im Sinne des § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 zu sorgen, erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid auch nur gegenüber der Erstbeschwerdeführerin (VwGH 29.9.1993, 93/10/0005; 12.8.2010, 2008/10/0304).

1.2. Hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers erging der angefochtene Bescheid nicht. Es besteht daher keine Beschwerdelegitimation, die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers ist als unzulässig zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 11 Schulpflichtgesetz 1985 (VwGH 27.3.2014, 2012/10/0154 sowie auch VwGH 29.5.1995, 94/10/0187, VwSlg. 14.669 A/1997, VwGH 25.4.2001, 2000/10/0187, VwSlg 17.545 A/2008), § 24 Schulpflichtgesetz 1985 (VwGH 29.9.1993, 93/10/0005; 12.8.2010, 2008/10/0304), § 60 AVG (VwGH 27.06.1995, 92/07/0184) sowie zu Art. 17 Abs. 3 StGG (VwGH 29.1.2009, 2008/10/0332), hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.

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