BVwG W220 2264578-1

BVwGW220 2264578-16.4.2023

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W220.2264578.1.00

 

Spruch:

 

 

W220 2264577-1/8EW220 2264573-1/4EW220 2264578-1/3EW220 2264575-1/3EIM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. XXXX (Erstbeschwerdeführerin), geb. XXXX , 2. XXXX (Zweitbeschwerdeführer), geb. XXXX , 3. XXXX (Drittbeschwerdeführer), geb. XXXX , und 4. XXXX (Viertbeschwerdeführer), geb. XXXX , alle StA. Afghanistan, die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer vertreten durch ihre Mutter, die Erstbeschwerdeführerin, diese vertreten durch TRALALOBE, Verein zur Förderung und Hilfe von Bedürftigen, gegen die jeweiligen Spruchpunkte I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Erst-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer vom 14.10.2022 und hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers vom 20.10.2022, ZIen.: 1. 1277307008-210608173, 2. 1277307400-210608041, 3. 1277307204-210608275 und 4. 1277307106-210608262, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.03.2023, zu Recht:

A)

I.

Die Beschwerden werden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. und beschließt:

Der Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf Aussetzung des Verfahrens vom 16.03.2023 wird zurückgewiesen.

B)

Die Revisionen sind gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind miteinander verheiratet und Eltern der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer (alle gemeinsam werden als Beschwerdeführer bezeichnet). Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige.

Die Beschwerdeführer reisten im Dezember 2019 nach Griechenland, stellten Anträge auf internationalen Schutz und wurde ihnen am 28.11.2020 von griechischen Behörden der Status der subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt.

In weiterer Folge reisten die Beschwerdeführer nach Österreich und stellten am 06.05.2021 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Zu diesen Anträgen wurde die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer am 07.05.2021 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gaben sie zu ihren Fluchtgründen an, dass sie Afghanistan im Kindesalter aufgrund des Krieges und wegen der Taliban verlassen hätten und in den Iran geflüchtet seien. Da der Zweitbeschwerdeführer im Iran kein Bleiberecht gehabt habe, habe ihm die Abschiebung nach Afghanistan gedroht, weshalb sie nach Europa geflüchtet seien. Bei ihrer Einreise in Griechenland hätten sie Asylanträge stellen müssen. In Griechenland sei die Lage jedoch sehr schlecht gewesen, weshalb sie weiter nach Österreich gereist seien.

Nach Ergehen einer Ladung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Einvernahme langte ein Schriftsatz der Rechtsvertretung der Erstbeschwerdeführerin ein. Darin wurde dargelegt, dass die Erstbeschwerdeführerin und ihre beiden Söhne nach einem Vorfall häuslicher Gewalt durch den Zweitbeschwerdeführer in ein Frauenhaus verlegt worden seien. Da ein Zusammentreffen der Erstbeschwerdeführerin mit dem Zweitbeschwerdeführer für diese höchst gefährlich sei, würde dringend um Vertagung der Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin ersucht.

Am 16.11.2021 wurde daher zunächst der Zweitbeschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen in Bezug auf Afghanistan führte er im Wesentlichen aus, dass die Taliban, als der Zweitbeschwerdeführer 12 Jahre alt gewesen wäre, ganz Afghanistan und auch die Gegend, in der sie gelebt hätten, erobert hätten.

Am 25.01.2022 wurde sodann die Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Zu den Gründen für die Asylantragstellung brachte sie zusammengefasst vor, dass sie im Alter von ca. sechs Jahren in den Iran gekommen sei. Sie sei im Iran mit ihrem Cousin, dem Zweitbeschwerdeführer, zwangsverheiratet worden und hätte sich nunmehr von ihrem Ehemann getrennt. Er habe sie und die Kinder öfters geschlagen. Verwandte in Afghanistan seien gegen ihre Trennung und würden die Erstbeschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Afghanistan töten.

Mit oben zitierten Bescheiden betreffend die Erst-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer vom 14.10.2022 und betreffend den Zweitbeschwerdeführer vom 20.10.2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkte I.), erkannte der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. den minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführern gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkte II.) und erteilte ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 befristete Aufenthaltsberechtigungen (Spruchpunkte III.).

In den Begründungen führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten zusammengefasst aus, dass die Erstbeschwerdeführerin trotz behaupteter unheilbarer Zerrüttung kein Scheidungsverfahren anstrebe und sie im Hinblick darauf keine „westliche“ Lebensweise führe. Die bloße Tatsache, dass es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um eine afghanische Frau handle, sei nicht ausreichend, um mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer asylrelevanten Verfolgung auszugehen. Ihre Rückkehrbefürchtungen vor aktuell in Afghanistan lebenden Verwandten könnten entkräftet werden, da sie keinen Kontakt zu diesen pflege und Afghanistan bereits im Alter von sechs Jahren verlassen habe. Sie sei nunmehr eine erwachsene Frau, weshalb sie ihre Verwandten gar nicht erkennen würden. Außerdem sei davon auszugehen, dass weder die Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Hazara noch die Zugehörigkeit zur religiösen Minderheit der Schiiten für sich alleine ausreiche, um eine Verfolgungsgefahr in Afghanistan zu begründen. Für die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer seien keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden.

Gegen die jeweiligen Spruchpunkte I. der Bescheide der Erst-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer wurden durch ihre Rechtsvertretung am 12.12.2022 fristgerecht gleichlautende Beschwerden erhoben. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass es bei der Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde thematisch fast ausschließlich um die Situation der Beschwerdeführer in Griechenland gegangen wäre und der Erstbeschwerdeführerin daher nicht ausreichend Möglichkeit gegeben worden sei, ihre begründete Angst vor Verfolgung in Afghanistan darzulegen. Auch sei ihr lediglich das Länderinformationsblatt zu Griechenland ausgehändigt worden; das für die Entscheidung relevante Länderinformationsblatt zu Afghanistan sei ihr erst im Zuge des nun angefochtenen Bescheides zur Kenntnis gebracht worden, wodurch das Parteiengehör verletzt worden sei. Aktuelle Länderberichte würden bestätigen, dass die Erstbeschwerdeführerin wegen ihrer Trennung von ihrem Ehemann einem besonderen Misshandlungsrisiko in Afghanistan ausgesetzt sei. Außerdem liefe sie Gefahr, aufgrund ihres westlichen Erscheinungsbildes, ihrer Bestrebungen nach Weiterbildung und ihres Ansinnens ein von ihrem Ehemann unabhängiges Leben zu führen, als westlich orientiert angesehen und deshalb in Afghanistan verfolgt zu werden. Die Situation von Frauen habe sich seit der Machtübernahme der Taliban allgemein in ganz Afghanistan verschärft und komme EUAA in der aktuellen Country Guidance zu dem Schluss, dass alleinstehende Frauen eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung hätten.

Auch gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Zweitbeschwerdeführers wurde am 12.12.2022 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der Zweitbeschwerdeführer als Hazara aktuell einer erhöhten Verfolgungsgefahr in Afghanistan ausgesetzt sei. Dies würde durch die Tatsache verstärkt, dass er zu einem Großteil seines Lebens im Iran aufgewachsen sei. Gegenständlich liege zudem ein Familienverfahren vor und habe die belangte Behörde ignoriert, dass seiner Frau aufgrund ihrer westlichen Orientierung Verfolgung in Afghanistan drohe. Auch wenn die belangte Behörde nicht der Ansicht sei, dass seine Frau westlich orientiert sei, so drohe ihr alleine aufgrund der Tatsache, dass sie eine Frau sei, Verfolgung iSd. GFK.

Mit Schriftsatz vom 02.03.2023 wurde bekanntgegeben, dass die Erstbeschwerdeführerin aus finanziellen Gründen gezwungen gewesen sei, (zumindest temporär) zu ihrem Ehemann zurückzukehren, weshalb sie vor zwei Wochen zu ihm gezogen sei. Zum Beweis ihrer westlichen Orientierung und zu den Umständen, weshalb sie zum Kindesvater zurückgekehrt sei, wurde die Einvernahme einer Zeugin beantragt.

Am 09.03.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und der Rechtsvertretung der Erstbeschwerdeführerin statt, in welcher die Erstbeschwerdeführerin, der Zweitbeschwerdeführer und eine weitere Zeugin einvernommen wurden. Im Zuge dessen wurde sichergestellt, dass die Beschwerdeführer und die Rechtsvertretung über das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 10.08.2022, Version 8, verfügen. Zur Einbringung einer diesbezüglichen schriftlichen Stellungnahme wurde den Beschwerdeführern eine einwöchige Frist eingeräumt.

Mit der am 16.03.2023 eingelangten Stellungnahme wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die Erstbeschwerdeführerin gezeigt habe, dass sie sich nicht mehr dem traditionellen Frauenbild unterordne. Auch wenn sie sich – wie viele Frauen in der westlichen Gesellschaft auch – dazu entschieden habe, derzeit wieder einen Wohnsitz mit ihrem Ehemann zu teilen, so zeige ihr Gesamtverhalten, dass sie die westlichen Werte verinnerlicht habe. Durch ihre Trennung habe sie sich der sogenannten „Zina“ schuldig gemacht und würde aus den Leitlinien von UNHCR und EUAA gefolgert, dass ihr bei einer aktuellen Rückkehr Verfolgung iSd GFK drohe. Die Erstbeschwerdeführerin sei in Afghanistan nicht ausreichend vor häuslicher oder familiärer Gewalt geschützt. Die mangelnde Schutzwilligkeit des afghanischen Staates beruhe auf einem asylrelevanten Motiv, nämlich Moralvorstellungen, die sich gegen geschiedene Frauen und von häuslicher Gewalt betroffene Frauen, die sich wehren würden (soziale Gruppe), richteten. Im Übrigen könne aufgrund der von der belangten Behörde festgestellten Eingriffe der Taliban in die Lebensbedingungen afghanischer Frauen kein Zweifel bestehen, dass die Diskriminierung das Ausmaß einer Verfolgung im Sinn der Flüchtlingskonvention erreiche. Abschließend wurde noch auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen und bei Nichtstattgabe der Beschwerde beantragt, das Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes auszusetzen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu den Personen der Beschwerdeführer:

Die Beschwerdeführer führen die im Kopf dieser Entscheidung angeführten Personalien, ihre Identität steht nicht fest. Sie sind afghanische Staatsangehörige und der schiitischen Glaubensrichtung des Islam sowie der Volksgruppe der Hazara zugehörig. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind miteinander traditionell verheiratet. Aus dieser Ehe entstammen die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer. Die Muttersprache der Beschwerdeführer ist Dari; die Erst- und Zweitbeschwerdeführer beherrschen auch die Sprache Farsi.

Die Erstbeschwerdeführerin stammt aus der Stadt Ghazni, in der gleichnamigen Provinz, wo sie geboren und ca. bis zu ihrem sechsten Lebensjahr aufgewachsen ist. Danach übersiedelte sie mit ihrer Familie in den Iran. Sie besuchte im Iran die Schule bis zur 12. Schulstufe und verfügt im Übrigen weder über Berufsausbildung noch –erfahrung.

Der Zweitbeschwerdeführer ist der Cousin väterlicherseits der Erstbeschwerdeführerin. Er stammt aus einem Ort im Distrikt XXXX , in der Provinz Ghazni, wo er geboren und aufgewachsen ist. Im Kindesalter des Zweitbeschwerdeführers übersiedelte er mit seiner Familie in den Iran. Er besuchte in Afghanistan zumindest ein Jahr die Schule und hat im Iran als Schneider gearbeitet. Der Zweitbeschwerdeführer reiste bereits ungefähr im Jahr 2005 nach Griechenland und hielt sich dort für ca. fünf Jahre bis zu seiner Abschiebung auf. Nach seiner Abschiebung lebte der Zweitbeschwerdeführer für fünf bis sechs Monate in Afghanistan und kehrte danach wieder in den Iran zurück.

Im Jahr 2012 heirateten die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer traditionell im Iran und wurden dort die Dritt- und Viertbeschwerdeführer geboren.

In Afghanistan leben nach wie vor Familienangehörige der Beschwerdeführer, wie Tanten und Onkeln der Erstbeschwerdeführerin bzw. des Zweitbeschwerdeführers.

1.2. Zum (Privat-)Leben der Beschwerdeführer:

Die Beschwerdeführer reisten im Dezember 2019 nach Griechenland ein, stellten Anträge auf internationalen Schutz und wurde ihnen am 28.11.2020 von griechischen Behörden der Status der subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt.

In weiterer Folge reisten die Beschwerdeführer nach Österreich, stellten am 06.05.2021 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz und leben seit ihrer Einreise durchgehend in Österreich.

Die Beschwerdeführer wohnten zunächst gemeinsam in einem Grundversorgungsquartier. Im Oktober 2021 übersiedelte die Erstbeschwerdeführerin gemeinsam mit den minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführern aufgrund einer Auseinandersetzung mit dem Zweitbeschwerdeführer in ein Frauenhaus und sie lebten dort getrennt vom Zweitbeschwerdeführer.

Die Erstbeschwerdeführerin stellte einen Antrag auf Verfahrenshilfe zur Einleitung eines Scheidungsverfahrens, welche ihr mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 07.02.2022, GZl.: XXXX , bewilligt wurde. Weitere Verfahrensschritte hat die Erstbeschwerdeführerin jedoch nicht mehr gesetzt, sondern zog sie ab Februar 2023 mit den Dritt- und Viertbeschwerdeführern zurück zum Zweitbeschwerdeführer in dessen Mietwohnung.

Die Erstbeschwerdeführerin verbringt ihre Freizeit überwiegend im Familienverband. Der Zweitbeschwerdeführer arbeitet seit Dezember 2022 teilzeitig in einem Restaurant, während die Erstbeschwerdeführerin sich um den Haushalt und die Kinder kümmert.

Die Erstbeschwerdeführerin besuchte bislang keinen Deutschkurs, hat durch den Besuch eines Sprachcafés und über das Internet erste einfache Deutschkenntnisse erworben und pflegt Kontakte zu Müttern ihrer Kinder. Sie war bislang nicht erwerbstätig und hat auch keine Schritte in diese Richtung unternommen.

Der Drittbeschwerdeführer besucht in Österreich eine Volksschule und wird seit 08.04.2022 gemeinsam mit der Erstbeschwerdeführerin in einem Ambulatorium für Kinder und Jugendliche in Krisensituationen kriseninterventionsmäßig betreut. Der Viertbeschwerdeführer besucht den Kindergarten.

Die Beschwerdeführer sind in Österreich strafrechtlich unbescholten.

1.3. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer:

Die Erstbeschwerdeführerin wurde nicht mit dem Zweitbeschwerdeführer zwangsverheiratet. Sie wird aufgrund der vergangenen temporären Trennung von ihrem Ehemann in Afghanistan nicht konkret und individuell bedroht oder verfolgt.

Der Erstbeschwerdeführerin droht in Afghanistan derzeit nicht allein aufgrund ihres Geschlechts konkrete und individuelle physische oder psychische Gewalt. Sie pflegt auch keine Lebensweise, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellen und sie im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan der konkreten und individuellen Gefahr aussetzen würde, mit der Anwendung von physischer oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.

Den Beschwerdeführern droht in Afghanistan aufgrund der Tatsache, dass sie im Iran bzw. in Europa gelebt haben, aktuell nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkrete und individuelle Gewalt bzw. droht nicht jedem afghanischen Rückkehrer aus dem Iran bzw. Europa physische oder psychische Gewalt in Afghanistan.

Den Beschwerdeführern droht aufgrund ihrer religiösen Zugehörigkeit zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam keine konkrete und individuelle physische oder psychische Gewalt in Afghanistan. Angehörige der Religionsgemeinschaft der Schiiten sind in Afghanistan aktuell nicht allein aufgrund der Religionszugehörigkeit physischer oder psychischer Gewalt ausgesetzt. Auch Angehörige der Volksgruppe der Hazara sind in Afghanistan aktuell nicht allein aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit physischer oder psychischer Gewalt ausgesetzt; den Beschwerdeführern droht in diesem Zusammenhang keine konkrete und individuelle physische oder psychische Gewalt in Afghanistan.

Die Beschwerdeführer waren bzw. sind aktuell in Afghanistan nicht konkret und individuell bedroht oder verfolgt.

1.4. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 8 vom 10.08.2022, wiedergegeben:

„[…]

Sicherheitslage

Letzte Änderung: 03.05.2022

Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021; vgl. SIGAR 30.4.2021, BAMF 31.5.2021, UNGASC 2.9.2021), aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil (UNGASC 17.3.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 1.7.2021; vgl. AJ 2.7.2021). Gemäß einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimruz - am 6.8.2021 in "halsbrecherischer Geschwindigkeit" (AAN 15.8.2021), innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGASC 2.9.2021). Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog (BBC 13.8.2021). Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vgl. TAG 15.8.2021). Zuvor war schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Scharif (TAG 15.8.2021; vgl. BBC 15.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.8.2021; vgl. BBC 13.8.2021, AAN 15.8.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.8.2021), auch wurde die weitverbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.8.2021).

Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes deutlich zurückgegangen - mit weniger zivilen Opfern (UNGASC 28.1.2022) und weniger sicherheitsrelevanten Vorfällen im restlichen Verlauf des Jahres (USDOS 12.4.2022). Nach Angaben der UN sind konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen (UNGASC 28.1.2022). Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert (UNGASC 28.1.2022; vgl. PAJ 21.8.2021, DIS 12.2021). Zwischen 19.8.2021 und 31.12.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 985 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einem Rückgang von 91% gegenüber dem gleichen Zeitraum im Jahr 2020 entspricht (UNGASC 28.1.2022). Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat (NYT 15.9.2021; vgl. DIS 12.2021).

Die Zahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle ging nach dem 15.8.2021 deutlich zurück, von 600 auf weniger als 100 Zwischenfälle pro Woche. Aus den verfügbaren Daten für den Zeitraum bis Ende 2021 geht hervor, dass bewaffnete Zusammenstöße gegenüber demselben Zeitraum im Vorjahr um 98% von 7.430 auf 148 Vorfälle zurückgingen, Luftangriffe um 99% von 501 auf 3, Detonationen von improvisierten Sprengsätzen um 91% von 1.118 auf 101 und gezielte Tötungen um 51% von 424 auf 207. Andere Arten von Sicherheitsvorfällen wie Kriminalität haben jedoch zugenommen, während sich die wirtschaftliche und humanitäre Lage rapide verschlechtert hat. Auf die östlichen, zentralen, südlichen und westlichen Regionen entfielen 75% aller registrierten Vorfälle, wobei Nangarhar, Kabul, Kunar und Kandahar die am stärksten konfliktbetroffenen Provinzen sind (UNGASC 28.1.2022).

Trotz des Rückgangs der Gewalt sahen sich die Taliban-Behörden mit mehreren Herausforderungen konfrontiert, darunter eine Zunahme der Angriffe auf deren Mitglieder. Einige der Angriffe werden der National Resistance Front (NRF) zugeschrieben, der einige Persönlichkeiten der ehemaligen Regierung und der Opposition angehören (UNGASC 28.1.2022). Diese formierte sich im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt (TD 20.8.2021), nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 und wird von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten (LWJ 6.9.2021; vgl. ANI 6.9.2021). Sowohl die Taliban, als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen (TN 30.8.2021; vgl. WZ 22.8.2021). Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.8.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein (LWJ 6.9.2021; vgl. ANI 6.9.2021), während die NRF am 6.9.2021 bestritt, dass dies geschehen sei (ANI 6.9.2021). Mit Oktober 2021 wird weiterhin von Aktivitäten der NRF in den Provinzen Parwan, Baghlan (IP 13.11.2021; vgl. NR 15.10.2021) und Samangan berichtet (IP 1.12.2021). Es wird weiters von einer strengen Medienzensur seitens der Taliban berichtet, die die Veröffentlichung von Nachrichten über die Aktivitäten der „National Resistance Front“ und anderer militanter Bewegungen in Afghanistan verhindern soll (IP 13.11.2021).

Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak (AAN 1.9.2021; vgl. AWM 22.8.2021, ALM 15.8.2021) und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen (AAN 1.9.2021).

Seit der Übernahme durch die Taliban hat die Zahl der Anschläge des ISKP Berichten zufolge zugenommen, insbesondere in den östlichen Provinzen Nangharhar und Kunar sowie in Kabul (DIS 12.2021; vgl. AA 21.10.2021, UNGASC 28.1.2022). Anschläge des ISKP richten sich immer wieder gegen die Zivilbevölkerung, insbesondere gegen Afghaninnen und Afghanen schiitischer Glaubensrichtung. Am 26.8.2021 wurden durch einen Anschlag des ISKP am Flughafen Kabul 170 Personen getötet und zahlreiche weitere verletzt (AA 21.10.2021; vgl. MEE 27.8.2021, AAN 1.9.2021). Die USA führten als Vergeltungsschläge daraufhin zwei Drohnenangriffe in Jalalabad und Kabul durch, wobei nach US-Angaben ein Drahtzieher des ISKP, sowie zehn Zivilisten getötet wurden (AAN 1.9.2021; vgl. NZZ 12.9.2021; BBC 30.8.2021). Am 8. und 15. Oktober 2021 kamen in Kunduz und Kandahar jeweils bei Selbstmordanschlägen zum Zeitpunkt des Freitagsgebets mehr als 100 Menschen ums Leben, zahlreiche weitere wurden verletzt (AA 21.10.2021). Ein weiterer Anschlag am 3.10.2021 in Kabul zielte auf eine Trauerfeier, an der hochrangige Taliban teilnahmen und tötete mindestens fünf Personen (AA 21.10.2021; vgl. AnA 4.10.2021). Darüber hinaus verübt der ISKP gezielt Anschläge auf Sicherheitskräfte der Taliban, beispielsweise am 19.9.2021 in Nangarhar, bei denen auch Zivilisten zu Schaden kommen (AA 21.10.2021). Zwischen 19.8.2021 und 31.12.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 152 Angriffe der Gruppe in 16 Provinzen, verglichen mit 20 Angriffen in 5 Provinzen im gleichen Zeitraum des Vorjahres (UNGASC 28.1.2022).

Seit der Machtübernahme der Taliban gibt es auch einen Anstieg bei Straßenkriminalität und Entführungen. Lokale Medien berichten von mehr als 40 Entführungen von Geschäftsleuten in den zwei Monaten nach der Übernahme der Kontrolle durch die Taliban. Anderen Quellen zufolge ist die Zahl weitaus höher, doch da es keine funktionierende Bürokratie gibt, liegen nur spärliche offizielle Statistiken vor. Der Großteil der Entführungen fand in den Provinzen Kabul, Kandahar, Nangarhar, Kunduz, Herat und Balkh statt (FP 29.10.2021; vgl. TN 28.10.2021).

Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchen Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken im Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. Im Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 79,7 % bzw. 70,7 % der Befragen an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z.B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (ATR/STDOK 12.1.2022).

Verfolgung von Zivilisten und ehemaligen Mitgliedern der Streitkräfte

Bereits vor der Machtübernahme intensivierten die Taliban gezielte Tötungen von wichtigen Regierungsvertretern, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten (BBC 13.8.2021; vgl. AN 4.10.2020). Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme an, dass sie keine Vergeltung an Anhängern der früheren Regierung oder an Verfechtern verfassungsmäßig garantierter Rechte wie der Gleichberechtigung von Frauen, der Redefreiheit und der Achtung der Menschenrechte üben werden (FP 23.8.2021; vgl. BBC 31.8.2021, UNGASC 2.9.2021). Über zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte oder Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen gibt es bislang keine fundierten Erkenntnisse (AA 21.10.2021). Obwohl die Taliban eine "Generalamnestie" für alle versprochen haben, die für die frühere Regierung gearbeitet haben (ohne formellen Erlass), gibt es Berichte aus Teilen Afghanistans unter anderem über die gezielte Tötung von Personen, die früher für die Regierung gearbeitet haben (AI 9.2021). Es gibt auch glaubwürdige Berichte über schwerwiegende Übergriffe von Taliban-Kämpfern, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren und Entführungen junger, unverheirateter Frauen reichen. Einige dieser Taten scheinen auf lokale Streitigkeiten zurückzuführen oder durch Rache motiviert zu sein; andere scheinen je nach den lokalen Befehlshabern und ihren Beziehungen zu den Führern der Gemeinschaft zu variieren. Es ist nicht klar, ob die Taliban-Führung ihre eigenen Mitglieder für Verbrechen und Übergriffe zur Rechenschaft ziehen wird (ICG 14.8.2021). Auch wird berichtet, dass es eine neue Strategie der Taliban sei, die Beteiligung an gezielten Tötungen zu leugnen, während sie ihren Kämpfern im Geheimen derartige Tötungen befehlen (GN 10.9.2021). Einem Bericht zufolge kann derzeit jeder, der eine Waffe und traditionelle Kleidung trägt, behaupten, ein Talib zu sein, und Durchsuchungen und Beschlagnahmungen durchführen (AAN 1.9.2021; vgl. BAMF 6.9.2021). Die Taliban-Kämpfer auf der Straße kontrollieren die Bevölkerung nach eigenen Regeln und entscheiden selbst, was unangemessenes Verhalten, Frisur oder Kleidung ist (BAMF 6.9.2021; vgl. NLM 26.8.2021). Frühere Angehörige der Sicherheitskräfte berichten, dass sie sich weniger vor der Taliban-Führung als vor den einfachen Kämpfern fürchten würden (AAN 1.9.2021; vgl. BAMF 6.9.2021).

Es wurde von Hinrichtungen von Zivilisten und Zivilistinnen sowie ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte (ORF 24.8.2021; vgl. FP 23.8.2021, BBC 31.8.2021, GN 10.9.2021, Times 12.9.2021, ICG 14.8.2021) und Personen, die vor kurzem Anti-Taliban-Milizen beigetreten waren, berichtet (FP 23.8.2021). In vielen Städten suchten die Taliban nach ehemaligen Mitgliedern der Afghanischen Nationalen Sicherheitskräfte (ANDSF), Beamten der früheren Regierung oder deren Familienangehörigen, bedrohten sie und nahmen sie manchmal fest oder richteten sie hin (HRW 13.1.2022). In der Provinz Ghazni soll es zur gezielten Tötung von neun Hazara-Männern gekommen sein (AI 19.8.2021). Während die Nachrichten aus weiten Teilen des Landes aufgrund der Schließung von Medienzweigstellen und der Einschüchterung von Journalisten durch die Taliban spärlich sind, gibt es Berichte über die Verfolgung von Journalisten (RTE 28.8.2021; vgl. FP 23.8.2021) und die Entführung einer Menschenrechtsanwältin (FP 23.8.2021). Die Taliban haben in den Tagen nach ihrer Machtübernahme systematisch in den von ihnen neu eroberten Gebieten Häftlinge aus den Gefängnissen entlassen (UNGASC 2.9.2021). Eine Richterin (REU 3.9.2021) wie auch eine Polizistin (GN 10.9.2021) gaben an, von ehemaligen Häftlingen verfolgt (REU 3.9.2021) bzw. von diesen identifiziert und daraufhin von den Taliban verfolgt worden zu sein (GN 10.9.2021). Weiters wird berichtet, dass die Taliban die Familienangehörigen der Geflüchteten bedrohen, unter anderem mit dem Tod, oder Lösegeld fordern, falls die Geflüchteten nicht zurückkehren (AI 9.2021; vgl. BBC 31.8.2021).

Zivile Opfer vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021

Nach Angaben der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) hat die Zahl der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2021 einen Rekordwert erreicht, der im Mai mit dem Beginn des Abzugs der internationalen Streitkräfte stark anstieg. Bis Juni wurden 5.183 tote oder verletzte Zivilisten gezählt, darunter 2.409 Frauen und Kinder (UNAMA 26.7.2021; vgl. AI 29.3.2022). In den ersten sechs Monaten des Jahres 2021 und im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres dokumentierte UNAMA fast eine Verdreifachung der zivilen Opfer durch den Einsatz von improvisierten Sprengsätzen (IEDs) durch regierungsfeindliche Kräfte (UNAMA 26.7.2021). Im gesamten Jahr 2020 dokumentierte UNAMA 8.820 zivile Opfer (3.035 Getötete und 5.785 Verletzte), während AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) für 2020 insgesamt 8.500 zivile Opfer registrierte, darunter 2.958 Tote und 5.542 Verletzte. Das war ein Rückgang um 15% (21% laut AIHRC) gegenüber der Zahl der zivilen Opfer im Jahr 2019 (UNAMA 2.2021a; AIHRC 28.1.2021) und die geringste Zahl ziviler Opfer seit 2013 (UNAMA 2.2021a).

Obwohl ein Rückgang von durch regierungsfeindlichen Elementen verletzte Zivilisten im Jahr 2020 festgestellt werden konnte, der hauptsächlich auf den Mangel an zivilen Opfern durch wahlbezogene Gewalt und den starken Rückgang der zivilen Opfer durch Selbstmordattentate im Vergleich zu 2019 zurückzuführen ist, so gab es einen Anstieg an zivilen Opfern durch gezielte Tötungen, durch Druckplatten-IEDs und durch fahrzeuggetragene Nicht-Selbstmord-IEDs (VBIEDs) (UNAMA 2.2021a; vgl. ACCORD 6.5.2021b).

Die Ergebnisse des AIHRC zeigen, dass Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger das häufigste Ziel von gezielten Angriffen waren. Im Jahr 2020 verursachten gezielte Angriffe 2.250 zivile Opfer, darunter 1.078 Tote und 1.172 Verletzte. Diese Zahl macht 26% aller zivilen Todesopfer im Jahr 2020 aus (AIHRC 28.1.2021). Nach Angaben der Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch haben aufständische Gruppen in Afghanistan ihre gezielten Tötungen von Frauen und religiösen Minderheiten erhöht (HRW 16.3.2021). Auch im Jahr 2021 kommt es weiterhin zu Angriffen und gezielten Tötungen von Zivilisten. So wurden beispielsweise im Juni fünf Mitarbeiter eines Polio-Impf-Teams (AP 15.6.2021; vgl. VOA 15.6.2021) und zehn Minenräumer getötet (AI 16.6.2021; vgl. AJ 16.6.2021).

Die von den Konfliktparteien eingesetzten Methoden, die die meisten zivilen Opfer verursacht haben, sind in der jeweiligen Reihenfolge folgende: IEDs und Straßenminen, gezielte Tötungen, Raketenbeschuss, komplexe Selbstmordanschläge, Bodenkämpfe und Luftangriffe (AIHRC 28.1.2021).

UNAMA 26.7.2021

High Profile Attacks (HPAs) vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021

Vor der Übernahme der Großstädte durch die Taliban kam es landesweit zu aufsehenerregenden Anschlägen (sog. High Profile-Angriffe, HPAs) durch regierungsfeindliche Elemente. Zwischen dem 16.5. und dem 31.7.2021 wurden 18 Selbstmordanschläge dokumentiert, verglichen mit 11 im vorangegangenen Zeitraum, darunter 16 Selbstmordattentate mit improvisierten Sprengsätzen in Fahrzeugen (UNGASC 2.9.2021), die in erster Linie auf Stellungen der afghanischen Streitkräfte (ANDSF) erfolgten (UNGASC 2.9.2021; vgl. USDOD 12.2020). Darüber hinaus gab es 68 Angriffe mit magnetischen improvisierten Sprengsätzen (IEDs), darunter 14 in Kabul (UNGASC 2.9.2021).

Im Februar 2020 kam es in der Provinz Nangarhar zu einer sogenannten 'green-on-blue-attack': Der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesem Angriff wurden mindestens sechs Personen getötet und mehr als zehn verwundet (UNGASC 17.3.2020). Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt (DS 11.2.2020; vgl. UNGASC 17.3.2020). Seit Februar 2020 hatten die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF aufrechterhalten, vermieden aber gleichzeitig Angriffe gegen Koalitionstruppen um Provinzhauptstädte - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden (USDOD 1.7.2020). Die Taliban setzten außerdem bei Selbstmordanschlägen gegen Einrichtungen der ANDSF in den Provinzen Kandahar, Helmand und Balkh an Fahrzeugen befestigte improvisierte Sprengkörper (SVBIEDs) ein (UNGASC 17.3.2020).

Angriffe, die vom Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) beansprucht oder ihm zugeschrieben werden, haben zugenommen. Zwischen dem 16.5. und dem 18.8.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 88 Angriffe, verglichen mit 15 im gleichen Zeitraum des Jahres 2020. Die Bewegung zielte mit asymmetrischen Taktiken auf Zivilisten in städtischen Gebieten ab (UNGASC 2.9.2021).

Anschläge gegen Gläubige, Kultstätten und religiöse Minderheiten vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021

Nach Unterzeichnung des Abkommens zwischen den USA und den Taliban war es bereits Anfang März 2020 zu einem ersten großen Angriff des ISKP gekommen (BBC 6.3.2020; vgl. AJ 6.3.2020). Der ISKP hatte sich an den Verhandlungen nicht beteiligt (BBC 6.3.2020) und bekannte sich zu dem Angriff auf eine Gedenkfeier eines schiitischen Führers; Schätzungen zufolge wurden dabei mindestens 32 Menschen getötet und 60 Personen verletzt (BBC 6.3.2020; vgl. AJ 6.3.2020). Am 25.3.2020 kam es zu einem tödlichen Angriff des ISKP auf eine Gebetsstätte der Sikh (Dharamshala) in Kabul. Dabei starben 25 Menschen, 8 weitere wurden verletzt (TN 26.3.2020; vgl. BBC 25.3.2020, USDOD 1.7.2020). Regierungsnahe Quellen in Afghanistan machen das Haqqani-Netzwerk für diesen Angriff verantwortlich, sie werten dies als Vergeltung für die Gewalt an Muslimen in Indien (AJ 26.3.2020; vgl. TTI 26.3.2020). Am Tag nach dem Angriff auf die Gebetsstätte, detonierte eine magnetische Bombe beim Krematorium der Sikh, als die Trauerfeierlichkeiten für die getöteten Sikh-Mitglieder im Gange waren. Mindestens eine Person wurde dabei verletzt (TTI 26.3.2020; vgl. NYT 26.5.2020, USDOD 1.7.2020). Auch 2021 kam es zu einer Reihe von Anschlägen mit improvisierten Sprengsätzen gegen religiöse Minderheiten, darunter eine Hazara-Versammlung in der Stadt Kunduz am 13.5.2021 und eine Sufi-Moschee in Kabul am 14.5.2021 sowie mehrere Personenkraftwagen, die entweder schiitische Hazara beförderten oder zwischen dem 1. und 12.6.2021 durch überwiegend von schiitischen Hazara bewohnte Gebiete in der Provinz Parwan und Kabul fuhren (UNGASC 2.9.2021). Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger waren im Jahr 2020 ein häufiges Ziel gezielter Anschläge (AIHRC 28.1.2021).

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Verfolgungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten

Letzte Änderung: 02.05.2022

Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräften abzusehen, solange diese sich ihnen nicht widersetzten und die Autorität der Taliban akzeptieren (AA 21.10.2021), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer "schwarzen Liste" der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021; vgl. DW 20.8.2021). Gemäß einem früheren Mitglied der afghanischen Verteidigungskräfte ist bei der Vorgehensweise der Taliban nun neu, dass sie mit einer Namensliste von Haus zu Haus gehen und Personen auf ihrer Liste suchen (FP 23.8.2021).

Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Gegenwärtig nutzt die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (GO 20.8.2021, BBC 6.9.2021). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn derzeit intensiv, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021). Auch wurde berichtet, dass die Taliban bei Kontrollpunkten Telefone durchsuchen, um Personen mit Verbindungen zu westlichen Regierungen oder Organisationen (INS 17.8.2021) bzw. zu den [ehemaligen] afghanischen Streitkräften (ANDSF) zu finden (ROW 20.8.2021). Viele afghanische Bürgerinnen und Bürger, die für die internationalen Streitkräfte, internationale Organisationen und für Medien gearbeitet haben, oder sich in den sozialen Medien kritisch gegenüber den Taliban äußerten, haben aus Angst vor einer Verfolgung durch die Taliban ihre Profile in den sozialen Medien daher gelöscht (BBC 6.9.2021; vgl. ROW 20.8.2021, SKN 27.8.2021).

Unter anderem werten die Taliban auch aktuell im Internet verfügbare Videos und Fotos aus (GO 20.8.2021, BBC 6.9.2021). Sie verfügen über Spezialkräfte, die in Sachen Informationstechnik und Bildforensik gut ausgebildet und ausgerüstet sind. Ihre Bildforensiker arbeiten gemäß einem Bericht vom August 2021 auf dem neuesten Stand der Technik der Bilderkennung und nutzen beispielsweise Gesichtserkennungssoftware. Im Rahmen der Berichterstattung über auf der Flucht befindliche Ortskräfte wurden von Medien unverpixelte Fotos veröffentlicht, welche für Personen, die sich nun vor den Taliban verstecken, gefährlich werden können (GO 20.8.2021, vgl. MMM 20.8.2021).

Die Taliban haben bereits früher biometrische Daten genutzt, um Menschen ins Visier zu nehmen. In den Jahren 2016 und 2017 berichteten Journalisten, dass Taliban-Kämpfer biometrische Scanner einsetzten, um Buspassagiere, die sie für Mitglieder der Sicherheitskräfte hielten, zu identifizieren und summarisch hinzurichten; alle von Human Rights Watch (HRW) befragten Afghanen erwähnten diese Vorfälle (HRW 30.3.2022).

Im Zuge ihrer Offensive haben die Taliban Geräte zum Auslesen von biometrischen Daten erbeutet, welche ihnen die Identifikation von Hilfskräften der internationalen Truppen erleichtern könnte [Anm.: sog. HIIDE ("Handheld Interagency Identity Detection Equipment")-Geräte] (TIN 18.8.2021; vgl. HO 8.9.2021, SKN 27.8.2021). Nach Angaben von HRW kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben, wodurch Tausende von Afghanen gefährdet sind. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Iris-Scans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten (HRW 30.3.2022). Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist nicht genau bekannt, zu welchen Datenbanken die Taliban Zugriff haben. Laut Experten bieten die von den Taliban erlangten US-Gerätschaften nur begrenzten Zugang zu biometrischen Daten, die noch immer auf sicheren Servern gespeichert sind. Recherchen zeigten jedoch, dass eine größere Bedrohung von den Datenbanken der afghanischen Regierung selbst ausgeht, die sensible persönliche Informationen enthalten und zur Identifizierung von Millionen von Menschen im ganzen Land verwendet werden könnten. Betroffen sein könnte beispielsweise eine Datenbank, welche zum Zweck der Gehaltszahlung Angaben von Angehörigen der [ehemaligen] afghanischen Armee und Polizei enthält (das sog. Afghan Personnel and Pay System, APPS), aber auch andere Datenbanken mit biometrischen Angaben, welche die afghanische Regierung zur Erfassung ihrer Bürger anlegte, beispielsweise bei der Beantragung von Dokumenten, Bewerbungen für Regierungsposten oder Anmeldungen zur Aufnahmeprüfung für das Hochschulstudium (HO 8.9.2021; vgl. SKN 27.8.2021). Informationen, die ein ehemaliger Regierungsberater mit Human Rights Watch geteilt hat, legen jedoch nahe, dass die Taliban möglicherweise keinen Zugang zu APPS haben (HRW 30.3.2022). Eine Datenbank des [ehemaligen] afghanischen Innenminsteriums, das Afghan Automatic Biometric Identification System (AABIS), sollte gemäß Plänen bis 2012 bereits 80 % der afghanischen Bevölkerung erfassen, also etwa 25 Millionen Menschen. Es gibt zwar keine öffentlich zugänglichen Informationen darüber, wie viele Datensätze diese Datenbank bis zum heutigen Zeitpunkt enthält, aber eine unbestätigte Angabe beziffert die Zahl auf immerhin 8,1 Millionen Datensätze. Trotz der Vielzahl von Systemen waren die unterschiedlichen Datenbanken allerdings nie vollständig miteinander verbunden (HO 8.9.2021; vgl. SKN 27.8.2021). Berichten zufolge verwenden die Taliban auch Listen ehemaliger Beamter (HRW 30.11.2021; vgl. FP 29.10.2021) und ziviler Aktivisten, um deren Kinder ausfindig zu machen (FP 29.10.2021).

Nach der Machtübernahme der Taliban hat Google einem Insider zufolge eine Reihe von E-Mail-Konten der bisherigen Kabuler Regierung vorläufig gesperrt. Etwa zwei Dutzend staatliche Stellen in Afghanistan sollen die Server von Google für E-Mails genutzt haben. Nach Angaben eines Experten wäre dies eine "wahre Fundgrube an Informationen" für die Taliban, allein eine Mitarbeiterliste auf einem Google Sheet sei mit Blick auf Berichte über Repressalien gegen bisherige Regierungsmitarbeiter ein großes Problem. Mehrere afghanische Regierungsstellen nutzten auch E-Mail-Dienste von Microsoft, etwa das Außenministerium und das Präsidialamt. Unklar ist, ob das Softwareunternehmen Maßnahmen ergreift, um zu verhindern, dass Daten in die Hände der Taliban fallen. Ein Experte sagte, er halte die von den USA aufgebaute IT-Infrastruktur für einen bedeutenden Faktor für die Taliban. Dort gespeicherte Informationen seien "wahrscheinlich viel wertvoller für eine neue Regierung als alte Hubschrauber" (TT 4.9.2021).

Da die Taliban Kabul so schnell einnahmen, hatten viele Büros keine Zeit, Beweise zu vernichten, die sie in den Augen der Taliban belasten. Berichten zufolge wurden von der britischen Botschaft beispielsweise Dokumente zurückgelassen, welche persönliche Daten von afghanischen Ortskräften und Bewerbern enthielten (SKN 27.8.2021).

Im Rahmen der Evakuierungsbemühungen rund um Ausländer und afghanische Ortskräfte nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul gaben US-Beamte den Taliban eine Liste mit den Namen US-amerikanischer Staatsbürger, Inhaber von Green Cards [Anm.: US-amer. Aufenthaltsberechtigungskarten] und afghanischer Verbündeter, um ihnen die Einreise in den von den Taliban kontrollierten Außenbereich des Flughafens von Kabul zu gewähren - eine Entscheidung, die kritisiert wurde. Gemäß einem Vertreter der US-amerikanischen Streitkräfte hätte die US-Regierung die betroffenen Afghanen somit auf eine "Todesliste" gesetzt (POL 26.8.2021), wobei US-Präsident Biden in einer Pressekonferenz darauf angesprochen meinte, dass auf der Liste befindliche Afghanen von den Taliban bei den Kontrollen durchgelassen wurden (NYP 26.8.2021).

Einem Bericht des Human Rights Watch nach, führen Taliban auch Durchsuchungsaktionen durch, einschließlich nächtlicher Razzien, um verdächtige ehemalige Beamte festzunehmen und zuweilen gewaltsam verschwinden zu lassen. Bei den Durchsuchungen bedrohen und misshandeln die Taliban häufig Familienmitglieder, um sie dazu zu bringen, den Aufenthaltsort der Untergetauchten preiszugeben. Einige der schließlich aufgegriffenen Personen wurden hingerichtet oder in Gewahrsam genommen, ohne dass ihre Inhaftierung bestätigt oder ihr Aufenthaltsort bekannt gegeben wurde (HRW 30.11.2021).

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Regionen Afghanistans

Letzte Änderung: 02.05.2022

Staatendokumentation 2021

Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind (AJ 12.8.2021). Auf einer Fläche von 652.860 Quadratkilometern leben ca. 32,9 Millionen (NSIA 1.6.2020) bis 40 Millionen Menschen (WoM 26.10.2021). Afghanistan befindet sich aktuell weitgehend unter der Kontrolle der Taliban; inwieweit die Talibanregierung landesweit über umfassende Kontroll- und Durchgriffsmöglichkeiten verfügt, kann gegenwärtig nicht bewertet werden (AA 21.10.2021).

Anmerkung: Die in jeweiligen Unterkapiteln "Aktuelle Lage und jüngste Entwicklungen" angeführten Ereignisse (Sicherheitsrelevante Vorfälle, Naturkatastrophen...usw.) erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. In Afghanistan herrscht (vor allem seit der Machtübernahme durch die Taliban) ein genereller Mangel an ausführlichen Berichten und Quellen. Auch ist es möglich, dass über bestimmte Ereignisse nicht oder nicht ausführlich berichtet wird bzw. dass die jeweiligen Quellen bei der Recherche nicht aufscheinen. Deshalb sollten die angeführten Ereignisse als Übersicht über die jeweilige Region und nicht als abschließende Auflistung verstanden werden.

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Zentral-Afghanistan

Letzte Änderung: 19.01.2022

NSIA 1.6.2020; ICE 2019 *geschätzte Bevölkerungszahl 2020-21

Das zentrale Hochland Afghanistans ist eine Bergregion zwischen den Koh-i-Baba-Bergen an den westlichen Enden des Hindukusch, die auch Hazarajat genannt wird. Es ist die Heimat der Hazara, die den größten Teil der Bevölkerung ausmachen. Hazarajat bezeichnet eher eine ethnische und religiöse als eine geografische Zone. Die Region umfasst hauptsächlich die Provinzen Bamyan, Daikundi, Ghor und große Teile von Ghazni, Uruzgan, Parwan und Maidan Wardak. Die bevölkerungsreichsten Städte im Hazarajat sind Bamyan, Yakawlang, Nili, Lal wa Sarjangal und Ghazni (DBpedia o.D.).

 

Provinz Provinzhauptstadt Bevölkerungszahl*

Bamyan Bamyan 495.557

Daikundi Nili 516.504

Ghazni Ghazni 1,362.504

Ghor Firuzkoh (Chighcheran) 764.472

(Maidan) Wardak Maidan Shahr 637.634

Parwan Charikar 737.700

Uruzgan (Rozgan) Tirinkot (Tarinkot) 436.079

NSIA 1.6.2020; ICE 2019 *geschätzte Bevölkerungszahl 2020-21

Distrikte nach Provinz

Bamyan: Bamyan, Kahmard, Panjab, Saighan, Shebar, Waras, Yakawlang sowie der „temporäre“ Distrikt Yakawlang zwei

Daikundi: Ishterlai, Pato, Kejran, Khedir, Kiti, Miramor, Sang-e-Takht (Sang Takht), Shahristan

Ghazni: Ab Band, Ajristan, Andar (auch Shelgar (AAN 22.5.2018)), Deh Yak, Gelan, Giro, Jaghatu, Jaghuri, Khwaja Omari, Malistan, Muqur, Nawa, Nawur, Qara Bagh, Rashidan, Waghaz, Wali Muhammad Shahid (Khugyani), Zanakhan

Ghor: Chighcheran (Firuzkoh), Char Sada, Dawlatyar, Duleena, Lal Wa Sarjangal, Pasaband, Saghar, Shahrak, Taywara, Tulak, Murghab

Maidan Wardak: Chak-e-Wardak, Daimir Dad, Hissa-e-Awali Behsud, Jaghatu, Jalrez, Markaz-e-Behsud, Maidan Shahr, Nerkh, Sayyid Abad

Parwan: Bagram, Charikar, Syahgird (auch Ghurband), Jabulussaraj, Koh-e-Safi, Salang, Sayyid Khel, Shaykh Ali, Shinwari, Surkhi Parsa

Uruzgan (auch Rozgan): Chora, Dehraoud, Gizab, Khas Urozgan, Shahidhassas, Tirinkot/Tarinkot

[Anm.: Quellen für Distrikte nach Provinz: NSIA 1.6.2020; IEC 2019]

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Aktuelle Lage und jüngste Entwicklungen

Letzte Änderung: 02.05.2022

2021

Im August 2021 wurden, nach Angaben von Amnesty International, in der Provinz Daikundi 12 ethnische Hazara, unter ihnen ehemalige Mitglieder der Sicherheitskräfte, die sich ergeben hatten, durch die Taliban getötet. Ebenso getötet wurde ein 17-jähriges Mädchen, welches ins Kreuzfeuer geriet (AI 29.3.2022; vgl. ANI 8.10.2021)

Im September wurde berichtet, dass in Ghor bereits mehr als ein duzend Kinder verhungert wären (PAJ 28.9.2021; vgl. XI 27.9.2021). Wie auch in anderen Provinzen des Landes, sind Familien gezwungen ihre minderjährigen Töchter zu verkaufen, um die Familie zu ernähren (AnA 31.10.2021)

Im September wurde in Ghor eine schwangere Polizistin vor den Augen ihrer Familie getötet. Beschuldigt werden die Taliban (BBC 5.9.2021; vgl. CNN 6.9.2021).

Ohne genaue Zahlen zu nennen, sagte ein Taliban-Sprecher, dass bei einer Razzia in einem IS-Versteck in der Stadt Charikar in Parwan mehrere Kämpfer des Islamischen Staates getötet und festgenommen worden seien (HT 1.10.2021; vgl. KP 2.10.2021).

Es gibt Berichte von Vertreibungen von Hazarafamilien durch Angehörige der Taliban in Daikundi (AI 29.3.2022; vgl. HRW 22.10.2021, USDOS 12.4.2022) und in Uruzgan (AI 29.3.2022; vgl. USDOS 12.4.2022).

Im November wurden in Ghazni fünf ethnische Hazara durch Unbekannte getötet (AN 31.10.2021; vgl. 8am 27.10.2021).

2022

Am 17.1.2022 haben die Taliban Waffenlager des aufständischen Hazara-Generals Alipoor in Maidan Wardak ausgehoben (MENAFN 17.1.2022; vgl. KP 17.1.2022).

Im Februar hat Mullah Mohammad Shireen, ein Taliban-Befehlshaber in Bamyan, vor vom Ausland unterstützten Widerstandsaktivitäten in Bamyan gewarnt. 1.500 Soldaten wurden in die Provinz entsandt (BAMF 28.2.2022).

Es gibt Berichte über öffentliche Auspeitschungen in Uruzgan (RFE/RL 22.2.2022; vgl. BAMF 28.2.2022) und Ghor durch die Taliban als Strafe für außereheliche sexuelle Beziehungen (8am 23.2.2022; vgl. BAMF 28.2.2022).

Bei zwei separaten Vorfällen im März wurden bei Mörsergranatenexplosionen in Tirinkot, Uruzgan, vier Menschen verletzt, und in der Provinz Ghazni drei Personen getötet sowie eine verwundet (PAJ 12.3.2022).

Die Taliban führen nach Medienberichten in Parwan, Daikundi und Bamyan (BAMF 7.1.2022; vgl. 8am 1.3.2022) umfangreiche Hausdurchsuchungen durch und beschlagnahmen dabei u. a. Waffen. Die Taliban geben an, dass sie es dabei auf Kriminelle und Terroristen abgesehen haben (BAMF 7.1.2022).

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Religionsfreiheit

Letzte Änderung: 09.08.2022

Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 10 bis 19 % der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 23.8.2022; vgl. USDOS 2.6.2022, AA 21.10.2021). Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus (CIA 23.8.2022; vgl. USDOS 2.6.2022). Der letzte bislang in Afghanistan lebende Jude hat nach der Machtübernahme der Taliban das Land verlassen (AP 9.9.2021; vgl. USCIRF 4.2022). Die Zahl der Ahmadiyya-Muslime im Land geht in die Hunderte (USDOS 2.6.2022).

Bereits vor der Machtübernahme der Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt (AA 21.10.2021). In den fünf Jahren vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie; jedoch berichteten Personen, die vom Islam konvertieren, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskierten (USDOS 2.6.2022). Nach Angaben der US-Kommission für internationale Religionsfreiheit (USCIRF) sind Angehörige religiöser Gruppen auch weiterhin stark von der Verfolgung durch die Taliban bedroht (WT 6.10.2021; vgl. NAT 6.10.2021). Zuletzt haben auch Salafisten, die wie die Taliban Sunniten sind, jedoch der wahhabitischen Schule angehören (RFE/RL 22.10.2021), die Taliban beschuldigt, ihre Gotteshäuser zu schließen und ihre Mitglieder zu verhaften bzw. zu töten (FH 28.2.2022; vgl. RFE/RL 22.10.2021). Nach Dafürhalten des USCIRF sind trotz anfänglicher Erklärungen der Taliban, dass sie einige Elemente ihrer Ideologie reformiert hätten, Afghanen, die der strengen Auslegung des sunnitischen Islams durch die Taliban nicht folgen, sowie Anhänger anderer Glaubensrichtungen oder Überzeugungen in großer Gefahr. Berichten zufolge verfolgen die Taliban weiterhin religiöse Minderheiten und bestrafen die Bewohner der von ihnen kontrollierten Gebiete gemäß ihrer extremen Auslegung des islamischen Rechts. USCIRF liegen glaubwürdige Berichte vor, wonach religiöse Minderheiten, darunter auch Nichtgläubige und Muslime mit anderen Überzeugungen als die Taliban, schikaniert und ihre Gebetsstätten geschändet wurden (USCIRF 4.2022).

In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind (RFE/RL 6.1.2022) bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten (BAMF 10.1.2022; vgl. RFE/RL 6.1.2022)

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Schiiten

Letzte Änderung: 09.08.2022

Der Anteil schiitischer Muslime an der Bevölkerung wurde vor der Machtübernahme durch die Taliban auf 10 bis 19 % geschätzt (CIA 23.8.2021; vgl. AA 16.7.2021, USDOS 2.6.2022). Zuverlässige Zahlen zur Größe der schiitischen Gemeinschaft sind nicht verfügbar und werden vom Statistikamt nicht erfasst. Gemäß Vertretern der Religionsgemeinschaft sind die Schiiten Afghanistans mehrheitlich Jafari-Schiiten (Zwölfer-Schiiten), 90 % von ihnen gehören zur ethnischen Gruppe der Hazara. Unter den Schiiten gibt es auch Ismailiten (USDOS 2.6.2022).

Direkte Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten waren vor der Machtübernahme durch die Taliban in Afghanistan selten (AA 16.7.2021). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) dokumentierte mindestens 20 Angriffe auf schiitische Hazaras in der ersten Jahreshälfte 2021 (USCIRF 4.2022). Auch nach der Machtübernahme der Taliban ging der Islamische Staat Khorasan Provinz (ISKP) gezielt gegen Schiiten vor, mit Angriffen in Kabul, Jalalabad, Herat, Kandarhar und Kunduz (HRW 25.10.2021; vgl. FH 28.2.2022, USDOS 12.4.2022).

Im Juli 2021 berichtete AI (Amnesty International) über die Tötung von neun Angehörigen der Hazara in der Provinz Ghazni (USCIRF 4.2022; vgl. BBC 20.8.2021) und im August 2021 sollen nach Angaben der NGO in der Provinz Daikundi 13 Angehörige der Hazara-Minderheit, darunter ein 17-jähriges Mädchen, von den Taliban getötet worden sein (AI 5.10.2021; vgl. USCIRF 4.2022). AI nimmt an, dass diese Tötungen nur einen winzigen Bruchteil der gesamten Todesopfer durch die Taliban darstellen, da die Gruppe in vielen Gebieten, die sie kürzlich erobert hat, die Mobilfunkverbindung gekappt hat und kontrolliert, welche Fotos und Videos aus diesen Regionen verbreitet werden (AI 19.8.2021).

Im Oktober kam es zu Anschlägen auf schiitische Moscheen in Kandarhar (UNOCHA 21.10.2021; vgl. WP 15.10.2021) und Kunduz bei denen viele Menschen getötet wurden (BBC 9.10.2021; vgl. TG 8.10.2021). Nach diesen Angriffen versprachen die Taliban die Sicherheitsmaßnahmen vor schiitischen Moscheen zu erhöhen (AN 17.10.2021; vgl. HRW 25.10.2021).

Human Rights Watch (HRW) berichtet, dass Angehörige der Taliban beschuldigt werden, Zwangsumsiedlungen, vor allem unter Angehörigen der schiitischen Hazara, vorzunehmen, um das Land unter ihren eigenen Anhängern aufzuteilen (HRW 22.10.2021; vgl. USDOS 12.4.2022, USDOS 2.6.2022). HRW verwies auf Vertreibungen in Daikundi, Uruzgan, Kandahar, Helmand und Balkh. In Helmand und Balkh wurden Anfang Oktober Hunderte von Hazara-Familien vertrieben, und in 14 Dörfern in Daikundi und Uruzgan wurden im September mindestens 2.800 Hazara-Bewohner vertrieben (HRW 22.10.2021; vgl. USDOS 12.4.2022).

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Ethnische Gruppen

Letzte Änderung: 03.05.2022

In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 32 und 37,5 Millionen Menschen (NSIA 6.2020; vgl. CIA 23.8.2021). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (STDOK 7.2016; vgl. CIA 23.8.2021). Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (32-42%), Tadschiken (ca. 27%), Hazara (ca. 9-20%) und Usbeken (ca. 9%), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2%) (AA 21.10.2021).

Neben den alten Blöcken der Islamisten und linksgerichteten politischen Organisationen [Anm.: welche oftmals vor dem Einmarsch der Sowjetunion in Afghanistan entstanden] mobilisieren politische Parteien in Afghanistan vornehmlich entlang ethnischer Linien, wobei letztere Tendenz durch den Krieg noch weiter zugenommen hat (AAN 24.3.2021; vgl. Karrell 26.1.2017). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 12.4.2022).

Die am 7.9.2021 gebildete Übergangsregierung der Taliban umfasste nur drei Vertreter der usbekischen bzw. der tadschikischen Minderheiten, durch weitere Ernennungen kamen mittlerweile wenige weitere, darunter ein Vertreter der Hazara, hinzu (AA 21.10.2021).

Darüber hinaus unterliegen - soweit bislang erkennbar - ethnische Minderheiten, aber keiner grundsätzlichen Verfolgung durch die Taliban, solange sie deren Machtanspruch akzeptieren (AA 21.10.2021). So waren zum Beispiel am 20.12.2021 alle 34 Provinzgouverneure männlich und überwiegend Paschtunen, während andere ethnische Gruppen kaum vertreten waren (UNGASC 28.1.2022).

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Hazara

Letzte Änderung: 09.08.2022

Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 9 bis 15 % der Bevölkerung aus (MRG o.D.c.; vgl. EASO 1.2022). Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt; der Hazarajat [zentrales Hochland] umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz (Maidan) Wardak sowie Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul. Jahrzehntelange Kriege und schwierige Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben (STDOK 7.2016).

Viele Hazara leben unter anderem in Stadtvierteln im Westen der Stadt Kabul, insbesondere in Kart-e Se, Dasht-e Barchi sowie in den Stadtteilen Kart-e Chahar, Deh Buri, Afshar und Kart-e Mamurin (AAN 19.3.2019).

Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind ihr ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild (STDOK 7.2016). Ethnische Hazara sind mehrheitlich Zwölfer-Schiiten (STDOK 7.2016; vgl. MRG o.D.c, EASO 1.2022), auch bekannt als Jafari Schiiten (USDOS 2.6.2022). Eine Minderheit der Hazara ist ismailitisch (STDOK 7.2016). Ismailitische Muslime, die vor allem, aber nicht ausschließlich, Hazara sind (GS 21.8.2012), leben hauptsächlich in Kabul sowie den zentralen und nördlichen Provinzen Afghanistans (USDOS 2.6.2022).

Die Hazara-Gemeinschaft/Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Kernfamilie bzw. dem Klan (STDOK 7.2016; vgl. MRG o.D.c). Sollte der dem Haushalt vorstehende Mann versterben, wird die Witwe Haushaltsvorständin, bis der älteste Sohn volljährig ist (MRG o.D.c). Es bestehen keine sozialen und politischen Stammesstrukturen (STDOK 7.2016).

Hazara neigen sowohl in ihren sozialen, als auch politischen Ansichten dazu, liberal zu sein, was im Gegensatz zu den Ansichten sunnitischer Militanter steht (WP 21.3.2018).

Die Lage der Hazara, die während der ersten Taliban-Herrschaft [1996-2001] besonders verfolgt waren, hatte sich [bis zur erneuten Machtübernahme durch die Taliban im August 2021] grundsätzlich verbessert (AA 16.7.2021; vgl. FH 4.3.2020). Sie wurden jedoch weiterhin am Arbeitsmarkt diskriminiert. Soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara, basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten, fanden ihre Fortsetzung in Erpressung (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Inhaftierung (USDOS 12.4.2022).

Seit sich der Islamische Staat in der Provinz Khorasan (ISKP) als neuer Akteur im Afghanistan-Konflikt etabliert hat, wurde die Hazara-Bevölkerung Afghanistans zu einem der Hauptziele des ISKP. Trotz Bemühungen des afghanischen Staates, die Sicherheit der Hazaras zu verbessern, gelang es dem ISKP immer wieder, Anschläge auf sie zu verüben. Die Machtübernahme der Taliban im August 2021 hat daran nichts geändert (BAMF 5.2022) und Hazara sind weiterhin besonders gefährdet, Opfer von Anschlägen des ISKP zu werden. Diese Anschläge waren bereits in der Vergangenheit häufig gegen überwiegend von Hazara genutzte Einrichtungen oder Wohnviertel gerichtet (BAMF 5.2022; vgl. AAN 17.1.2022, AA 21.10.2021). Während des gesamten Jahres 2021 setzte der ISKP seine Angriffe auf schiitische Gemeinschaften, vorwiegend Hazara, fort. Beispielsweise tötete am 8.10.2021 ein Selbstmordattentäter des ISKP mindestens 50 Angehörige der schiitischen Minderheit in einer Moschee in Kundus. Am 15.10.2021 wurden bei einem Selbstmordattentat auf eine Moschee der schiitischen Gemeinschaft in Kandahar mehr als 30 Gläubige getötet. Nach Anschlägen und Drohungen verstärkten die Sicherheitskräfte der Taliban die Schutzmaßnahmen an schiitischen Moscheen (USDOS 12.4.2022). Das von schiitischen Hazara bewohnte Gebiet Dasht-e Barchi in Westkabul ist immer wieder Ziel von Angriffen (USDOS 2.6.2022; vgl. AAN 17.1.2022) wie im Mai 2021, als eine Autobombe vor einer Mädchenschule in Dasht-e Barchi explodierte, wobei 58 Personen, darunter Schülerinnen, getötet und mehr als 100 verletzt wurden (AJ 9.5.2021; vgl. NYT 9.5.2021).

Einem Bericht des Afghanistan Analyst Network (AAN) vom 17. Januar 2022 zufolge gingen die Angriffe auf die Hazaras nach der Machtübernahme zunächst kurzzeitig zurück, um dann ab September 2021 wieder zuzunehmen. Es wurde in den hauptsächlich von Hazara bewohnten Gebieten im Westen Kabuls eine rund einmonatige Anschlagspause verzeichnet, dann kam es jedoch wieder zu einigen Explosionen im Kabuler Stadtviertel Dasht-e Barchi, wie auch zu Anschlägen in Kunduz und Kandahar (AAN 17.1.2022).

Im Juli 2021 berichtete AI (Amnesty International) über die Tötung von neun Angehörigen der Hazara in der Provinz Ghazni (AI 19.8.2021; vgl. BBC 20.8.2021) und im August 2021 sollen nach Angaben der NGO in der Provinz Daikundi 13 Angehörige der Hazara-Minderheit, darunter ein 17-jähriges Mädchen von den Taliban getötet worden sein (AI 5.10.2021; vgl. BBC 5.10.2021). AI nimmt an, dass diese Tötungen nur einen winzigen Bruchteil der gesamten Todesopfer durch die Taliban darstellen, da die Gruppe in vielen Gebieten, die sie kürzlich erobert hat, die Mobilfunkverbindung gekappt hat und kontrolliert, welche Fotos und Videos aus diesen Regionen verbreitet werden (AI 19.8.2021).

Es gibt Berichte, dass Angehörige der Taliban beschuldigt werden, Zwangsumsiedlungen, vor allem unter Angehörigen der schiitischen Hazara, vorzunehmen, um das Land unter ihren eigenen Anhängern aufzuteilen. Die Quellen verweisen auf Vertreibungen in Daikundi, Uruzgan, Kandahar, Helmand und Balkh (HRW 22.10.2021; vgl. DIS 12.2021, FH 28.2.2022). In Helmand und Balkh wurden Anfang Oktober "Hunderte von Hazara-Familien", und in 14 Dörfern in Daikundi und Uruzgan im September mindestens 2.800 Hazara-Bewohner vertrieben (HRW 22.10.2021; vgl. USDOS 12.4.2022). Drei im Bericht der dänischen Einwanderungsbehörde zitierten Quellen zufolge zeigen diese Vertreibungen, dass die Taliban die Hazara zwar nicht systematisch verfolgen, sie aber auch nicht bereit sind, sie zu schützen (DIS 12.2021).

Im Dezember 2021 führten hochrangige Taliban-Vertreter eine Reihe von Gesprächen mit schiitischen Hazara-Führern. Am 26.12.2021 veranstaltete der stellvertretende Interimspremierminister Maulavi Mohammed Abdul Kabir ein Treffen von schiitischen Führern aus dem ganzen Land und der stellvertretende Interims-Außenminister Sher Mohammad Abbas Stanekzai sprach am 29.12.2021 auf einer Sitzung des schiitischen Ulema-Rates in Kabul. Bei diesen Treffen bekundeten die Taliban-Vertreter ihre Entschlossenheit, für die Sicherheit aller Bürger zu sorgen und eine konfessionelle Spaltung zu vermeiden (USDOS 12.4.2022).

Auch im Jahr 2022 kam es weiterhin zu Angriffen. Beispielsweise wurden am 24.1.2022 bei einem ISKP-Anschlag im Hazara-Viertel Haji Abbas in Herat sieben Menschen getötet und zehn weitere verletzt (8am 24.1.2022; vgl. BAMF 5.2022). Ebenso in Herat kam es am 1.4.2022 im Hazara-Viertel Jebrail zu einem Bombenanschlag, bei dem 12 junge Männer getötet und 25 weitere verletzt wurden (8am 6.4.2022; vgl. BAMF 5.2022). Mindestens 26 junge Hazara wurden bei zwei Angriffen auf Bildungseinrichtungen in Kabul am 19.4.2022 getötet (8am 19.4.2022; vgl. BAMF 5.2022). Am 21.4.2022 kam es zu einem weiteren Angriff in Kabul und auf eine schiitische Moschee in Mazar-e Sharif, bei dem 30 Menschen getötet und 80 verletzt wurden (8am 21.4.2022; vgl. BAMF 5.2022). Am 28.4.2022 kamen bei zwei Bombenexplosionen in Mazar-e Sharif neun Menschen ums Leben und 13 wurden verletzt. Die Opfer waren vor allem Hazara und der ISKP bekannte sich zu dem Anschlag (KP 29.4.2022; vgl. BAMF 5.2022).

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Relevante Bevölkerungsgruppen

Frauen

Letzte Änderung: 09.08.2022

Im Zuge der Friedensverhandlungen bekannten sich die Taliban zu jenen Frauenrechten (STDOK 25.6.2020; vgl. HRW 7.2022), die im Islam vorgesehen sind, wie zu lernen, zu studieren und sich den Ehemann selbst auszuwählen. Zugleich kritisierten sie, dass im Namen der Frauenrechte Unmoral verbreitet und afghanische Werte untergraben würden (HRW 7.2022). Die Taliban haben während ihres ersten Regimes [Anm.: 1996-2001] afghanischen Frauen und Mädchen Regeln aufoktroyiert, die auf ihren extremistischen Interpretationen des Islam beruhen, und die ihnen ihre Rechte - einschließlich des Rechts auf Schulbesuch und Arbeit - vorenthalten und Gewalt gegen sie gerechtfertigt haben (USAT 3.9.2019). Auch in der zweiten Herrschaft der Taliban wurden die Grundrechte und -freiheiten afghanischer Frauen und Mädchen trotz der Zusagen der Taliban, die Rechte der Frauen im Rahmen der Scharia zu schützen, stark beschnitten (UNGASC 28.1.2022; vgl. HRW 7.2022). Nach Angaben einer Gruppe von UN-Menschenrechtsexperten hat die Taliban-Führung in Afghanistan in großem Umfang und systematisch geschlechtsspezifische Gewalt und Diskriminierung institutionalisiert (UNOCHA 17.1.2022).

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Berufstätigkeit von Frauen, Politische Partizipation und Öffentlichkeit

Letzte Änderung: 09.08.2022

Nach der Machtübernahme der Taliban äußerten viele Experten ihre besondere Besorgnis über Menschenrechtsverteidigerinnen, Aktivistinnen und führende Vertreterinnen der Zivilgesellschaft, Richterinnen und Staatsanwältinnen, Frauen in den Sicherheitskräften, ehemalige Regierungsangestellte und Journalistinnen, die alle in erheblichem Maße Schikanen, Gewaltandrohungen und manchmal auch Gewalt ausgesetzt waren und für die der zivile Raum stark eingeschränkt wurde. Viele waren deshalb gezwungen, das Land zu verlassen (UNOCHA 17.1.2022; vgl. HRW 7.2022). Die Taliban haben keine landesweite Politik für Frauen und Arbeit festgelegt, und die Möglichkeiten der Frauen, zu arbeiten, sind in den verschiedenen Regionen des Landes sehr unterschiedlich. Dennoch haben sich in den Richtlinien der Taliban zu diesem Thema einige Muster herauskristallisiert. Die meisten weiblichen Regierungsangestellten wurden angewiesen, zu Hause zu bleiben, mit Ausnahme derjenigen, die in bestimmten Sektoren, wie Gesundheit und Bildung, tätig sind. Viele der Frauen, die weiterhin arbeiten, empfinden dies als schwierig und belastend, weil die Taliban Einschränkungen in Bezug auf ihre Kleidung, ihr Verhalten und ihre Möglichkeiten erließen (HRW 7.2022). Eine afghanische Richterin beschreibt, wie sie von Männern gejagt wurde, die sie einst inhaftiert hatte und die nun von den Taliban-Kämpfern freigelassen wurden (REU 3.9.2021) und es wurde berichtet, dass die Taliban eine schwangere Polizistin vor den Augen ihrer Familie getötet hätten (CNN 6.9.2021; vgl. BBC 5.9.2021). Anfang November 2021 wurden bis zu vier Frauen in Mazar-e Sharif getötet, darunter eine Frauenrechtsaktivistin. Berichten zufolge hätten die Frauen einen Anruf erhalten, den sie für eine Einladung zu einem Evakuierungsflug hielten. Sie wurden später tot aufgefunden (France 24 6.11.2021; vgl. TG 5.11.2021). Es gibt weitere Berichte, dass afghanische Frauen aus ihren Häusern geholt und verhaftet wurden, nachdem sie an Protesten teilgenommen hatten (BBC 21.1.2022; vgl. RFE/RL 22.1.2022, HRW 24.1.2022). Wochen später wurden verhaftete Frauen wieder freigelassen (BBC 14.2.2022; vgl. AJ 13.2.2022).

Frauen, die vor der Machtübernahme durch die Taliban in der Regierung waren, sind größtenteils aus dem Land geflohen. Allerdings gab es bereits mehrere Fälle von Repressalien gegen ihre Mitarbeiter, Kollegen und Familienmitglieder, die in Afghanistan geblieben sind (AI 9.2021; vgl. TG 20.8.2021). Ein Erlass der Regierung vom 17.9.2021, dessen Authentizität bisher nicht bestätigt werden konnte, soll die öffentliche Verwaltung anweisen, männlichen Kandidaten prioritär Zugang zu bestimmten Laufbahnen im öffentlichen Dienst zu gewähren. Frauen werden aufgefordert, ihre Kündigung einzureichen (AA 21.10.2021). Die Auswirkungen auf die Beschäftigung von Frauen sind auch Ende des Jahres 2021 gravierend. Die Beschäftigung von Frauen ging im dritten Quartal 2021 um schätzungsweise 16 % zurück und es wird geschätzt, dass bei einer unveränderten Politik, die Verluste bei der Beschäftigung von Frauen bis Mitte 2022 voraussichtlich auf 21 % ansteigen werden (ILO 1.2022). Die meisten von Frauen geführten Unternehmen haben ihre Tätigkeit aufgrund der anhaltenden Liquiditätskrise und aus Angst vor Verstößen gegen die Erlasse der Taliban gegen Frauen auf dem Markt eingestellt (USDOS 12.4.2022).

Seit September 2021 kam es in mehreren Städten, darunter Kabul und Herat, immer wieder zu Protesten von Frauen gegen die Taliban (AP 3.9.2021; vgl. WP 7.9.2021, AI 9.2021). Es gibt Berichte, wonach solche Proteste durch die Taliban teils gewaltsam aufgelöst wurden (UNGASC 28.1.2022), indem sie Gewehrsalven in die Luft feuerten sowie Tränengas und Pfefferspray (BBC 7.9.2021) bzw. Stöcke und Peitschen gegen Demonstranten einsetzten (CNN 8.9.2021). Die Taliban haben ihr Vorgehen gegen die Anti-Taliban-Proteste verschärft und haben alle nicht offiziell genehmigten Demonstrationen verboten, und zwar sowohl die Versammlung selbst, als auch etwaige Slogans, die verwendet werden. Die Taliban warnten vor "schweren rechtlichen Konsequenzen", sollte man sich nicht daran halten (TG 8.9.2021). Am 11.9.2021 kam es zu einem Pro-Taliban-Protest durch einige Hundert komplett verschleierte Frauen. Die Taliban erklärten, die Demonstration an der Shaheed Rabbani Education University sei von Dozentinnen und Studentinnen der Universität organisiert worden (NYT 11.9.2021; vgl. France 24 11.9.2021). Zwischen Oktober und Dezember 2021 ebbten die Proteste weitgehend ab. Frauengruppen griffen zunehmend darauf zurück, friedliche Versammlungen hinter verschlossenen Türen abzuhalten und ihre Botschaften über soziale Medien zu verbreiten (UNGASC 28.1.2022). Mehrere Dutzend Menschen protestierten Ende März in Kabul gegen den Beschluss der Taliban, Mädchen vom Besuch weiterführender Schulen auszuschließen (NZZ 26.3.2022).

Im November 2021 wiesen die Taliban Fernsehsender in Afghanistan an, keine Seifenopern oder andere Unterhaltungsprogramme auszustrahlen, in denen Frauen auftreten (AJ 25.11.2021; vgl. VOA 21.11.2021). Des Weiteren wurde erklärt, dass Journalistinnen einen Hijab tragen müssen (AJ 25.11.2021).

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Bildung für Frauen und Mädchen

Letzte Änderung: 09.08.2022

Einige öffentliche Universitäten in Afghanistan wurden im Februar 2022 wiedereröffnet, nachdem sie seit der Machtübernahme der Taliban geschlossen waren, und auch einige Studentinnen nahmen den Unterricht auf (TG 3.2.2022; vgl. AJ 26.2.2022, TN 26.2.2022, HRW 7.2022). Andere Universitäten, beispielsweise in Zabul, Uruzgan (TG 3.2.2022) und in Panjshir, blieben geschlossen (AJ 26.2.2022). Die Beschränkungen, die die Taliban für den Universitätsbesuch von Frauen auferlegt haben, sind zahlreich und variieren je nach Region und Universität (HRW 7.2022). Berichten zufolge ist der Unterricht für männliche und weibliche Studenten getrennt und findet in verschiedenen Schichten statt (TN 26.2.2022; vgl. AJ 26.2.2022). Frauen müssen sich an die islamische Kleiderordnung halten, d. h. eine Burka und eine schwarze Abaya im arabischen Stil tragen (TG 3.2.2022; vgl. AJ 26.2.2022, HRW 7.2022). Mehrere Studentinnen erschienen jedoch nicht anders gekleidet, als vor der Machtübernahme durch die Taliban, mit einem einfachen Schal, der ihren Kopf bedeckte (AJ 26.2.2022). Studenten der Universität Kabul sagten, die Trennung von männlichen und weiblichen Klassen habe sich auf die Lehrmethoden ausgewirkt. Ein weiteres Problem, mit dem die Studentinnen zu kämpfen haben, ist der Mangel an Lehrkräften, um zu zwei verschiedenen Zeiten unterrichten zu können (TN 26.2.2022), sowie finanzielle Schwierigkeiten aufgrund der allgemeinen Wirtschaftskrise und der Tatsache, dass viele Frauen nicht mehr arbeiten dürfen (REU 25.2.2022). Am 23.3.2022, als die Schülerinnen der weiterführenden Schulen zum ersten Mal nach sieben Monaten wieder in die Klassenzimmer zurückkehrten, gab die Taliban-Führung bekannt, dass die Mädchenschulen geschlossen bleiben werden, "bis die Schuluniformen im Einklang mit den afghanischen Bräuchen, der Kultur und der Scharia gestaltet sind". Die Mädchen mussten die Schulen daraufhin wieder verlassen (AI 28.3.2022; vgl. HRW 25.3.2022, IPS 24.3.2022, HRW 7.2022). Mehrere Dutzend Personen haben Ende März 2022 in Kabul gegen die Entscheidung der Taliban protestiert, Mädchen den Besuch weiterführender Schulen zu verwehren (NZZ 26.3.2022).

In der Provinz Balkh blieben die weiterführenden Schulen für Mädchen jedoch geöffnet. Aber offenen Schulen in Balkh und anderswo wurde mit der Schließung gedroht, wenn sie sich weigerten, die immer strengeren Kleidervorschriften einzuhalten. Die Taliban schlossen eine Schule in Balkh für mehrere Tage, nachdem einige Schülerinnen ihr Gesicht unbedeckt gelassen hatten. Ein Beamter der Schule teilte eine Sprachnachricht eines Taliban-Beamten, in der er den Schulleiter aufforderte, eine Lehrerin wegen ihrer "unanständigen" Kleidung zu entlassen. Eine Schule hat jetzt einen Lehrer, der "Laster verhindern und Tugend fördern" soll (HRW 27.4.2022).

In der Provinz Takhar wurden am 17.6.2022 ca. 30 Studentinnen von den Taliban inhaftiert, weil sie in einer Unterrichtspause ohne männliche Begleitung ihr Wohnheim verlassen und in einen Park gegangen waren. Wenige Tage später drangen Taliban in das Wohnheim dieser Studentinnen ein, um Studentinnen nach eigenen Aussagen zu disziplinieren. Vor ein paar Wochen hatten die Taliban eine Veranstaltung in der Universität ausgerichtet, die den Frauen das Tragen einer Verschleierung nahelegen sollte. Dabei hatten sich einige Studentinnen dessen verwehrt und wurden danach von den Taliban verhaftet (BAMF 1.7.2022; vgl. 8am 17.6.2022).

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Rechtliche Rahmenbedingungen, Strafverfolgung und Bewegungsfreiheit

Letzte Änderung: 09.08.2022

In den Wochen nach der Machtübernahme durch die Taliban verkündeten die Taliban-Behörden einen stetigen Strom von Maßnahmen und Verordnungen, welche die Rechte von Frauen und Mädchen einschränken (HRW 13.1.2022; vgl. UNOCHA 17.1.2022), darunter den Zugang zu Beschäftigung und Bildung, das Recht auf friedliche Versammlung und die Bewegungsfreiheit (HRW 13.1.2022). Der Umgang der Taliban mit Frauen und Mädchen ist bislang noch überwiegend uneinheitlich und von lokalen und individuellen Umständen abhängig, es zeichnen sich aber deutliche Beschränkungen bisher zumindest gesetzlich verankerter Freiheiten ab. Berichte über unterschiedlich ausgeprägte Repressionen und Einschränkungen für Frauen betreffen Kleidungsvorschriften, die Pflicht zu männlicher Begleitung in der Öffentlichkeit, Einschränkung von Schulbesuch und Berufsausübung bis hin zur Zwangsverheiratung mit Talibankämpfern (AA 21.10.2021). Bei der Ernennung der Übergangsregierung wurde das unter der Vorgängerregierung vorhandene Frauenministerium nicht berücksichtigt. Am 17.9.2021 wurde der ehemalige Sitz des Frauenministeriums in den Sitz des neuen "Ministeriums für die Verbreitung von Tugend und Verhinderung des Lasters" umgewandelt. Diese Institution hatte bereits im ersten Talibanregime Verstöße gegen die Einhaltung religiöser Vorschriften verfolgt (AA 21.10.2021; vgl. BBC 17.9.2021, HRW 13.1.2022).

Ende Oktober 2021 berichtete Human Rights Watch (HRW), dass die Taliban strengere Tugendregeln aufstellen, als zunächst öffentlich angekündigt. In vielen Provinzen gelten per Gesetz die Regeln eines "Tugendhandbuches", welches z. B. vorgibt, welche Frauen als Anstandsdamen für andere Frauen gelten dürfen und Partys mit Musik sowie Ehebruch und gleichgeschlechtliche Beziehungen verbietet (HRW 29.10.2021; vgl. BAMF 8.11.2021, RFE/RL 29.10.2021). Zusätzlich gibt es Berichte, wonach in den meisten Provinzen Entwicklungshelferinnen an der Ausübung ihrer Arbeit gehindert würden (HRW 4.11.2021; vgl. BAMF 8.11.2021).

Im November wiesen die Taliban Fernsehsender in Afghanistan an, keine Seifenopern oder andere Unterhaltungsprogramme auszustrahlen, in denen Frauen auftreten (AJ 25.11.2021; vgl. VOA 21.11.2021). Des Weiteren wurde erklärt, dass Journalistinnen einen Hijab tragen müssen (AJ 25.11.2021).

Die Religionspolizei der Taliban veröffentlichte in der afghanischen Hauptstadt Kabul im Januar 2022 Plakate, auf denen Frauen aufgefordert werden, sich zu verschleiern (VOA 7.1.2022; vgl. Dawn 8.1.2022).

Anfang Mai 2022 erließ das Taliban-Ministerium für die Verhütung von Lastern und die Förderung der Tugend einen Erlass, der Frauen zum Tragen eines Gesichtsschleiers verpflichtet. Taliban-Beamte bezeichneten den Erlass als "Ratschlag", legten aber eine Reihe von Schritten fest, die bei Nichtbefolgung vorgesehen sind. Beim ersten Verstoß würde die Frau zu Hause aufgesucht und mit ihrem Ehemann, Bruder oder Vater gesprochen werden. Beim zweiten Verstoß würde der männliche Vormund in das Ministerium bestellt werden. Beim dritten Verstoß wird der männliche Vormund vor Gericht gestellt und kann für drei Tage inhaftiert werden (BBC 7.5.2022; vgl. TG 8.5.2022). Wenn Frauen, die für die Regierung arbeiten, unverschleiert auf die Straße gehen, würden sie entlassen werden, und auch Taliban-Kämpfer verlieren ihren Job, wenn ihre weiblichen Verwandten sich nicht an die neuen Einschränkungen halten (TG 8.5.2022).

Am 16.6.2022 wurde berichtet, dass die Taliban in der Provinz Herat Frauen verbieten, ihre Ehemänner vor Gericht zu verklagen, wenn sie z.B. Opfer häuslicher Gewalt geworden sind (BAMF 1.7.2022; vgl. 8am 16.6.2022).

[…]

Frauenhäuser, sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt

Letzte Änderung: 09.08.2022

Vor der Machtübernahme durch die Taliban im Jahr 2021 hatte Afghanistan eine der höchsten Raten von Gewalt gegen Frauen, neun von zehn Frauen erlebten mindestens eine Form von Gewalt in der Partnerschaft in ihrem Leben. Als die Taliban die Macht in Afghanistan übernahmen, brach das Netz zur Unterstützung von Überlebenden geschlechtsspezifischer Gewalt - einschließlich rechtlicher Vertretung, medizinischer Behandlung und psychosozialer Unterstützung - zusammen. Schutzräume wurden geschlossen, und viele wurden von Taliban-Mitgliedern geplündert und in Beschlag genommen. In einigen Fällen belästigten oder bedrohten Taliban-Mitglieder Mitarbeiter. Als die Unterkünfte geschlossen wurden, waren die Mitarbeiter gezwungen, viele überlebende Frauen und Mädchen zu ihren Familien zurückzuschicken. Andere Überlebende waren gezwungen, bei Mitarbeitern der Unterkünfte, auf der Straße oder in anderen unhaltbaren Situationen zu leben (HRW 7.2022).

Am 19.9.2021 drangen bewaffnete Taliban gewaltsam in ein Frauenhaus in Kabul ein, verhörten das Personal und die Bewohnerinnen mehrere Stunden lang und zwangen die Leiterin des Frauenhauses, einen Brief zu unterschreiben, in dem sie versprach, die Bewohnerinnen nicht ohne Erlaubnis der Taliban gehen zu lassen. Die Taliban teilten dem Betreiber des Frauenhauses mit, dass sie die verheirateten Bewohnerinnen des Frauenhauses zu ihren Peinigern zurückbringen und die ledigen Bewohnerinnen mit Taliban-Soldaten verheiraten würden. Darüber hinaus berichteten Quellen im September 2021, dass die Taliban "Überprüfungen" von Frauenhäusern und Frauenrechtsorganisationen, einschließlich solcher, die Schutzdienste anbieten, durchführten. Diese Überprüfungen wurden mit Einschüchterung durch das Schwenken von Waffen und Androhung von Gewalt durchgesetzt. Ausrüstungsgegenstände, darunter Computer, Akten und andere Unterlagen, wurden beschlagnahmt, und die Mitarbeiter berichteten, dass sie aggressiv zu ihren Aktivitäten und möglichen Verbindungen zu den Vereinigten Staaten befragt wurden. Wesentliche Dienstleistungsanbieter reduzierten ihre Dienste oder stellten sie ganz ein, da sie befürchteten, misshandelte Frauen, die ohnehin schon gefährdet sind, einem größeren Risiko von Gewalt und Schaden auszusetzen (USDOS 12.4.2022).

Anfang Dezember 2021 verkündeten die Taliban ein Verbot der Zwangsverheiratung von Frauen in Afghanistan. In dem Erlass wurde kein Mindestalter für die Eheschließung genannt, das bisher auf 16 Jahre festgelegt war. Die Taliban-Führung hat nach eigenen Angaben afghanische Gerichte angewiesen, Frauen gerecht zu behandeln, insbesondere Witwen, die als nächste Angehörige ein Erbe antreten wollen. Die Gruppe sagt auch, sie habe die Minister der Regierung aufgefordert, die Bevölkerung über die Rechte der Frauen aufzuklären (ABC News 3.12.2021; vgl. AJ 3.12.2021). Währenddessen sind weiterhin Tausende Mädchen vom Besuch der siebenten bis zwölften Schulstufe ausgeschlossen und der Großteil der Frauen ist seit der Machtübernahme der Taliban nicht an ihre Arbeitsplätze zurückgekehrt (ABC News 3.12.2021). UN-Menschenrechtsexperten wiesen auf das erhöhte Risiko der Ausbeutung von Frauen und Mädchen hin, einschließlich des Handels zum Zwecke der Kinder- und Zwangsheirat sowie der sexuellen Ausbeutung und der Zwangsarbeit (UNOCHA 17.1.2022).

[…]

Kinder

Letzte Änderung: 04.05.2022

Die afghanische Bevölkerung ist eine der jüngsten und am schnellsten wachsenden der Welt - mit rund 47 % der Bevölkerung (27,5 Millionen Afghanen) unter 25 Jahren und davon 46 % (11,7 Millionen Kinder) unter 15 Jahren (UNFPA 18.12.2018; vgl. NSIA 1.6.2020). Das Durchschnittsalter in Afghanistan liegt bei 18,4 Jahren (WoM 6.10.2020). Die Volljährigkeit begann vor der Machtübernahme durch die Taliban mit dem 18. Geburtstag, wobei einige politische Kräfte dies mit Verweis auf die Scharia ablehnen. Die Zwangsverheiratung auch von Kindern unter dem gesetzlichen Mindestalter der Ehefähigkeit - 18 Jahre für Männer, 16 für Frauen (mit Zustimmung des Vaters 15 Jahre) - ist weit verbreitet (AA 16.7.2021; vgl. USDOS 12.4.2022). Ein afghanischer Vater überträgt die Staatsbürgerschaft auf sein Kind. Die Geburt im Land oder durch eine Mutter mit Staatsbürgerschaft allein verleiht nicht die Staatsbürgerschaft. Eine Adoption wird rechtlich nicht anerkannt (USDOS 12.4.2022).

Anfang Dezember verkündeten die Taliban ein Verbot der Zwangsverheiratung von Frauen in Afghanistan. In dem Erlass wurde kein Mindestalter für die Eheschließung genannt, das bisher auf 16 Jahre festgelegt war (ABC News 3.12.2021; vgl. AJ 3.12.2021). Zwangsverheiratungen sind eine sozial akzeptierte Bewältigungsstrategie in wirtschaftlichen Notlagen und finden in Folge der desaströsen Wirtschaftslage weiter Verbreitung (AA 21.10.2021; vgl. Dawn 27.10.2021, UNGASC 28.1.2022), wobei Mädchen in die Zwangsheirat verkauft werden, um das wirtschaftliche Überleben der Familie zu sichern (Dawn 27.10.2021; vgl. UNGASC 28.1.2022, USDOS 12.4.2022). Es existieren Berichte über die Zwangsverheiratung von Mädchen mit Talibankämpfern nach der Machtübernahme (AA 21.10.2021; vgl. BBC 29.10.2021) und nach Angaben der Vereinten Nationen sind Mädchen zunehmend von Zwangsheirat bedroht (UNICEF 12.11.2021; vgl. UNGASC 28.1.2022).

Das Familienleben gilt als Schnittstelle für Fürsorge und Schutz. Armut, schlechte Familiendynamik und der Verlust wichtiger Familienmitglieder können das familiäre Umfeld für Kinder stark beeinflussen. Die afghanische Gesellschaft ist patriarchal (ältere Männer treffen die Entscheidungen), patrilinear (ein Kind gehört der Familie des Vaters an) und patrilokal (ein Mädchen zieht nach der Heirat in den Haushalt des Mannes). Die wichtigste soziale und ökonomische Einheit ist die erweiterte Familie, wobei soziale Veränderungen, welche mit Vertreibung und Verstädterung verbunden sind, den Einfluss der Familie etwas zurückgedrängt haben. Heim und Familie sind private Bereiche. Das Familienleben findet hinter schützenden Mauern statt, welche allerdings auch familiäre Probleme vor der Öffentlichkeit verbergen (Ventevogel et al. 2013).

Kinder litten bis zur Machtübernahme der Taliban besonders unter dem bewaffneten Konflikt und wurden Opfer von Zwangsrekrutierung, vor allem von Seiten der Taliban (AA 21.10.2021). In den vergangenen fünf Jahren haben bewaffnete Kräfte und Gruppen in Afghanistan Berichten zufolge Tausende von Kindern sowohl für Kampf- als auch für Unterstützungsaufgaben rekrutiert, auch für sexuelle Zwecke (HRW 7.6.2021). Während des gesamten Jahres 2020 rekrutierten die Taliban, die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte und regierungsfreundliche bewaffnete Gruppen weiterhin Kinder. Zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2020 verifizierte UNAMA die Rekrutierung und den Einsatz von 196 Jungen, wobei die meisten Fälle in den nördlichen und nordöstlichen Regionen des Landes auftraten. Es ist jedoch wichtig anzumerken, dass Rekrutierung und Einsatz von Kindern in Afghanistan oft nicht gemeldet werden (UNAMA 2.2021a).

In der ersten Hälfte des Jahres 2021 machten Kinder 32 % aller zivilen Opfer aus, darunter die höchste Zahl von Mädchen, die jemals von UNAMA erfasst wurde. Unter den zivilen Opfern des Angriffs auf den Flughafen von Kabul am 26.8.2021 waren Berichten zufolge auch Kinder (WL 1.9.2021).

Weiterhin fortbestehende Probleme sind sexueller Missbrauch von Kindern und Jugendlichen und Kinderarbeit. Es ist noch unklar, inwieweit die Taliban die dahin gehende bisher vorhandene Gesetzgebung und Strafverfolgung übernehmen (AA 21.10.2021; vgl. USDOS 12.4.2022). Berichten zufolge hat die Polizei Kinder geschlagen und sexuell missbraucht. Kinder, die wegen Missbrauchs die Polizei um Hilfe baten, berichteten auch, dass sie von Strafverfolgungsbeamten weiter schikaniert und misshandelt wurden, insbesondere in bacha bazi-Fällen, was die Opfer davon abhielt, ihre Ansprüche anzuzeigen (USDOS 12.4.2022).

Eine Prognose der IPC vom Oktober 2021 ging davon aus, dass bis Ende des Jahres 2021 bis zu 3,2 Millionen Kinder unter fünf Jahren an akuter Unterernährung leiden würden. Auch das WFP (World Food Programm) und die FAO (Food and Agriculture Organization) warnten, dass eine Million Kinder an schwerer akuter Unterernährung zu sterben drohten, wenn sie nicht umgehend lebensrettende Maßnahmen erhielten (IPC 10.2021; vgl. WFP/FAO 25.10.2021). Von 1.2022 bis 3.2022 sind bereits etwa 13.000 Neugeborene an Unterernährung und hungerbedingten Krankheiten gestorben (HRW 17.3.2022; vgl. TN 15.3.2022).

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Schulbildung in Afghanistan

Letzte Änderung: 09.08.2022

Am 18.9.2021 hat auf Weisung der Regierung der Schulunterricht für Jungen ab der siebten Klasse wieder begonnen. Zur Wiederaufnahme des Unterrichts für Mädchen äußerten sich die Taliban bisher gar nicht (AA 21.10.2021; vgl. TG 17.9.2021) bis hinhaltend - hierfür müssten erst die notwendigen Voraussetzungen geschaffen werden (AA 21.10.2021; vgl. BBC 18.9.2021). In einigen Provinzen sind Mädchenschulen dennoch weiterhin oder wieder geöffnet. Der Zuspruch ist aufgrund von Sicherheitsbedenken oftmals niedrig. Zuvor hatten die Taliban zugesichert, dass auch Mädchen und Frauen unter Einhaltung strikter Geschlechtertrennung Bildungsmöglichkeiten erhalten würden. Faktisch findet - aus einer Reihe von Gründen (ausbleibende Lohnzahlungen, Unsicherheit und Flucht der Lehrer etc.) auch der Schulunterricht für Jungen häufig nicht statt (AA 21.10.2021; vgl. AI 13.10.2021). Die schwierige wirtschaftliche Lage hat viele Familien dazu gezwungen, ihre Kinder aus der Schule zu nehmen und sie zur Arbeit zu schicken. Millionen von Afghanen wurden während und nach der Übernahme des Landes durch die Taliban vertrieben, und viele vertriebene Kinder gehen nicht zur Schule (AI 13.10.2021).

Am 23.3.2022, als die Schülerinnen der weiterführenden Schulen (über dem sechsten Schulgrad) zum ersten Mal seit sieben Monaten wieder in die Klassenzimmer zurückkehrten, gab die Taliban-Führung bekannt, dass die Mädchenschulen geschlossen bleiben werden, "bis die Schuluniformen im Einklang mit den afghanischen Bräuchen, der Kultur und der Scharia gestaltet sind". Die Mädchen mussten die Schulen daraufhin wieder verlassen (AI 28.3.2022; vgl. HRW 25.3.2022, IPS 24.3.2022). In der Provinz Balkh blieben die weiterführenden Schulen für Mädchen jedoch geöffnet. Aber offenen Schulen in Balkh und anderswo wurde mit der Schließung gedroht, wenn sie sich weigerten, die immer strengeren Kleidervorschriften einzuhalten. Die Taliban schlossen eine Schule in Balkh für mehrere Tage, nachdem einige Schülerinnen ihr Gesicht unbedeckt gelassen hatten. Ein Beamter der Schule teilte eine Sprachnachricht eines Taliban-Beamten, in der er den Schulleiter aufforderte, eine Lehrerin wegen ihrer "unanständigen" Kleidung zu entlassen. Eine Schule hat jetzt einen Lehrer, der "Laster verhindern und Tugend fördern" soll (HRW 27.4.2022).

[…]

Rückkehr

Letzte Änderung: 04.05.2022

IOM (Internationale Organisation für Migration) verzeichnete im Jahr 2020 die bisher größte Rückkehr von undokumentierten afghanischen Migranten (MENAFN 15.2.2021). Von den mehr als 865.700 Afghanen, die im Jahr 2020 nach Afghanistan zurückkehrten, kamen etwa 859.000 aus dem Iran und schätzungsweise 6.700 aus Pakistan (USAID 12.1.2021; vgl. NH 26.1.2021). Im Jahr 2021 wurden bis November 1.2 Mio. Rückkehrer verzeichnet, welche die Grenze aus dem Iran und Pakistan überquerten (USAID 28.2.2022).

UNHCR 21.2.2022

Die Wiedervereinigung mit der Familie wird meist zu Beginn von Rückkehrern als positiv empfunden und ist von großer Wichtigkeit im Hinblick auf eine erfolgreiche Reintegration (MMC 1.2019; vgl. IOM KBL 30.4.2020, Reach 10.2017). Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich (VIDC 1.2021; vgl. IOM KBL 30.4.2020, MMC 1.2019, Reach 10.2017), da es ohne familiäre Netzwerke sehr schwer sein kann, sich selbst zu erhalten. Eine Person ohne familiäres Netzwerk ist jedoch die Ausnahme und der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk (STDOK 13.6.2019, IOM KBL 30.4.2020). Einige wenige Personen verfügen über keine Familienmitglieder in Afghanistan, da diese entweder in den Iran, nach Pakistan oder weiter nach Europa migrierten (IOM KBL 30.4.2020; vgl. Seefar 7.2018). Der Reintegrationsprozess der Rückkehrer ist oft durch einen schlechten psychosozialen Zustand charakterisiert. Viele Rückkehrer sind weniger selbsterhaltungsfähig als die meisten anderen Afghanen. Rückkehrerinnen sind von diesen Problemen im Besonderen betroffen (MMC 1.2019).

Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert (STDOK 13.6.2019). Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z. B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kollegen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse - auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrer auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte (STDOK 4.2018; vgl. VIDC 1.2021). Haben die Rückkehrer lange Zeit im Ausland gelebt oder haben sie zusammen mit der gesamten Familie Afghanistan verlassen, ist es wahrscheinlich, dass lokale Netzwerke nicht mehr existieren oder der Zugang zu diesen erheblich eingeschränkt ist. Dies kann die Reintegration stark erschweren (VIDC 1.2021; vgl. STDOK 13.6.2019, STDOK 4.2018).

"Erfolglosen" Rückkehrern aus Europa haftet oft das Stigma des "Versagens" an. Wirtschaftlich befinden sich viele der Rückkehrer in einer schlechteren Situation als vor ihrer Flucht nach Europa (VIDC 1.2021; vgl. SFH 26.3.2021, Seefar 7.2018), was durch die aktuelle Situation im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie noch verschlimmert wird (VIDC 1.2021). Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen (AA 16.7.2021; vgl. SFH 26.3.2021). UNHCR berichtet von Fällen zwangsrückgeführter Personen aus Europa, die von religiösen Extremisten bezichtigt werden, verwestlicht zu sein; viele werden der Spionage verdächtigt. Auch glaubt man, Rückkehrer aus Europa wären reich (STDOK 13.6.2019; vgl. SFH 26.3.2021, VIDC 1.2021) und sie würden die Gastgebergemeinschaft ausnutzen. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (STDOK 13.6.2019).

IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden. Zu Tätigkeiten vor Ort im Rahmen anderer Projekte (RADA, etc.) kann derzeit noch keine Rückmeldung gegeben werden (IOM AUT 8.9.2021; vgl. IOM 19.8.2021).

Während IOM derzeit in allen 34 Provinzen Afghanistans tätig ist, konzentrieren sich ihre Hauptaktivitäten vor allem auf lebensrettende humanitäre Hilfe für die am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen, wie z.B. die Bereitstellung von Non-Food-Items (NFIs), Bargeldhilfe sowie Gesundheits- und Schutzleistungen. Aufgrund der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 und der daraus resultierenden Sicherheitsbedenken hat IOM mit Wirkung vom 16.8.2021 eine vollständige Aussetzung aller unterstützten freiwilligen Rückkehr- und Wiedereingliederungsmaßnahmen (AVRR) nach Afghanistan verfügt. Daher wurde seither keine Unterstützung für die freiwillige Rückkehr im Rahmen des Projekts RESTART III mehr geleistet. Projektteilnehmer, die vor dem 16.8.2021 nach Afghanistan zurückkehrten, wurden mit Beratung und Geld- bzw. Sachleistungen bis zur Höhe des ausstehenden förderfähigen Betrags unterstützt. Darüber hinaus sah sich IOM gezwungen, die Aktivitäten im Bereich der Soforthilfe bei der Aufnahme einzustellen, da die Flüge nach Afghanistan eingestellt wurden (IOM 12.4.2022).

Die Taliban haben in öffentlichen Verlautbarungen im Ausland lebende Afghanen aufgefordert, nach Afghanistan zurückzukehren. Zum Umgang der Taliban mit Rückkehrern [Anm.: aus Europa] liegen keine Erkenntnisse vor (AA 21.10.2021).

Am 30.8.2021 gab Taliban-Sprecher Zabihulla Mujahid ein Interview. Laut Mujahid seien viele aus Angst aufgrund von Propaganda aus Afghanistan ausgereist, und die Taliban seien nicht glücklich darüber, dass Menschen Afghanistan verlassen, obwohl jeder, der über Dokumente verfüge, zur Ausreise berechtigt sein sollte. Auf die Frage, ob afghanische Asylbewerber in Deutschland oder Österreich mit abgelehnten Asylanträgen, die möglicherweise auch Straftaten begangen haben, wieder aufgenommen würden, antwortete Mujahid, dass sie aufgenommen würden, wenn sie abgeschoben und einem Gericht zur Entscheidung über das weitere Vorgehen vorgelegt würden (KrZ 30.8.2021). Es war nicht klar, ob sich Mujahid mit dieser Aussage auf Rückkehrer im Allgemeinen oder nur auf Rückkehrer bezog, die Straftaten begangen hatten (EASO 1.2022).

Einem afghanischen Menschenrechtsexperten zufolge gab es unter Taliban-Sympathisanten und einigen Taliban-Segmenten ein negatives Bild von Afghanen, die Afghanistan verlassen hatten. Menschen, die Afghanistan verlassen hatten, würden als Personen angesehen, die keine islamischen Werte vertraten oder auf der Flucht vor Dingen seien, die sie getan haben. Auf der anderen Seite haben die Taliban den Pässen für afghanische Arbeiter, die im Ausland arbeiten, Vorrang eingeräumt, da dies ein Einkommen für das Land bedeuten würde. Auf einer Ebene mögen die Taliban also den wirtschaftlichen Aspekt verstehen, aber sie wissen auch, dass viele derjenigen Afghanen, die ins Ausland gehen, nicht mit ihnen sie nicht einverstanden sind. Ein afghanischer Rechtsprofessor beschrieb zwei Darstellungen der Taliban über Personen, die Afghanistan verlassen, um in westlichen Ländern zu leben. Einerseits jene, die Afghanistan aufgrund von Armut, nicht aus Angst vor den Taliban, verlassen und auf eine bessere wirtschaftliche Lage in westlichen Ländern hoffen. Die andere Darstellung bezog sich auf die "Eliten" die das Land verließen. Sie würden nicht als "Afghanen", sondern als korrupte "Marionetten" der "Besatzung" angesehen, die sich gegen die Bevölkerung stellten. Dieses Narrativ könnte beispielsweise auch Aktivisten, Medienschaffende und Intellektuelle einschließen und nicht nur ehemalige Regierungsbeamte. Der Quelle zufolge sagten die Taliban oft, dass ein "guter Muslim" nicht gehen würde und dass viele, die in den Westen gingen, nicht "gut genug als Muslime" seien. Zwei Anthropologen an der Zayed-Universität, beschrieben ein ähnliches Narrativ, nämlich dass Menschen, die das Land verlassen wollen, nicht als "die richtige Art von Mensch" bzw. nicht als "gute Muslime" wahrgenommen werden. Sie unterschieden jedoch die Tradition der paschtunischen Männer, die ins Ausland gehen, um dort zu arbeiten, was eine lange Tradition hat, von anderen Afghanen, die weggehen und sich in nicht-muslimischen Ländern aufhalten - was nicht "der richtige Weg" sei. Sie erklärten ferner, dass in ländlichen paschtunischen Gebieten eine Person, die nach Europa oder in die USA gehen will, im Allgemeinen mit Misstrauen betrachtet wird, auch wenn es sich nur um Personen mit westlichen Kontakten handelt (EASO 1.2022).

[…]“

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen hinsichtlich der Personen der Beschwerdeführer:

Die Feststellungen zu Namen, Geburtsdaten und Staatsangehörigkeiten der Beschwerdeführer beruhen auf den Angaben der Erstbeschwerdeführerin (Seite 5 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung; AS 45 im Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin) sowie des Zweitbeschwerdeführers (Seite 18 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung; AS 45 im Verwaltungsakt des Zweitbeschwerdeführers) und den damit übereinstimmenden, aus den vorgelegten, unbedenklichen griechischen Reisedokumenten ersichtlichen Daten (AS 83, 87 und 91 im Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin, AS 87 im Verwaltungsakt der Zweitbeschwerdeführers). Mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente ihres Herkunftsstaates steht die Identität der Beschwerdeführer nicht fest; die getroffenen Feststellungen zu Namen und Geburtsdaten der Beschwerdeführer dienen ausschließlich der Identifizierung der Personen der Beschwerdeführer im Asylverfahren.

Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, den Sprachkenntnissen und dem Familienstand bzw. den Familienverhältnissen der Beschwerdeführer gründen sich auf die diesbezüglich plausiblen, sohin glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin (Seite 5 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung; AS 47, 51, 161 und 173 im Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin) und des Zweitbeschwerdeführers (Seite 18 und 19 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung; AS 45 bis 49, 125, 127 und 135 im Verwaltungsakt des Zweitbeschwerdeführers). Als nicht glaubhaft zu beurteilen war hingegen, dass die Erstbeschwerdeführerin sich vom Zweitbeschwerdeführer in einer Moschee in Österreich scheiden hätte lassen (Seite 17 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Die Erstbeschwerdeführerin konnte dazu keinerlei Dokumente vorlegen und fällt auf, dass sie dies erst spät in der mündlichen Verhandlung vorbrachte (vgl. auch Seite 9 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). So gab sie eingangs nach dem Familienstand befragt noch mit Selbstverständlichkeit an, verheiratet zu sein (Seite 5 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Hätte die Erstbeschwerdeführerin sich tatsächlich von ihrem Ehemann in der Moschee scheiden lassen, hätte sie dies auch zu Beginn der mündlichen Verhandlung erwähnt und nicht vermeint, verheiratet zu sein, sodass davon auszugehen ist, dass ihr späteres Vorbringen zu einer Scheidung nicht den Tatsachen entspricht.

Die Feststellungen zur Herkunft, der Übersiedelung in den Iran, der Schulbildung sowie der mangelnden Berufsausbildung bzw. –erfahrung der Erstbeschwerdeführerin beruhen auf ihren stimmigen Angaben im Verfahren (Seiten 5 bis 7 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung; AS 47, 51, 53, 61 bis 67 im Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin).

Die Feststellungen zur Herkunft, der Übersiedelung in den Iran, der Berufserfahrung, dem ersten Aufenthalt in Griechenland, der Abschiebung nach Afghanistan und der Rückkehr in den Iran des Zweitbeschwerdeführers beruhen auf seinen im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben im Verfahren (Seiten 19 bis 20 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung; AS 47 bis 51, 133 im Verwaltungsakt des Zweitbeschwerdeführers). Dagegen variierten die Angaben des Zweitbeschwerdeführers zu seiner Schulbildung: Gab er in der Erstbefragung noch an, ein Jahr die Grundschule besucht zu haben (AS 47 im Verwaltungsakt des Zweitbeschwerdeführers), führte er vor der belangten Behörde aus, drei Jahre die Schule besucht zu haben, die ersten beiden in Afghanistan und das dritte im Iran (AS 133 im Verwaltungsakt des Zweitbeschwerdeführers). In der mündlichen Verhandlung seien es dann wiederum drei Jahre in Afghanistan gewesen (Seite 20 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Da diese Angaben nicht miteinander in Einklang zu bringen waren, konnte lediglich festgestellt werden, dass der Zweitbeschwerdeführer zumindest ein Jahr in Afghanistan die Schule besucht hat.

Die Feststellungen zur traditionellen Eheschließung der Erstbeschwerdeführerin mit dem Zweitbeschwerdeführer und der Geburt der Dritt- und Viertbeschwerdeführer im Iran ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben im Verfahren (Seiten 5 und 19 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung; AS 167 im Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin; AS 133 im Verwaltungsakt des Zweitbeschwerdeführers).

Die Feststellungen zu Familienangehörigen der Beschwerdeführer in Afghanistan fußen auf den plausiblen Angaben der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (Seiten 6 und 20 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung); das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen Angaben zu zweifeln.

2.2. Zu den Feststellungen hinsichtlich des (Privat-)Lebens der Beschwerdeführer:

Die Feststellungen zur Einreise der Beschwerdeführer in Griechenland, den dortigen Asylantragstellungen und der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigen durch griechische Behörden stützen sich auf die Auskunft griechischer Behörden (AS 103 im Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin; AS 99 im Verwaltungsakt des Zweitbeschwerdeführers) und den damit in Einklang stehenden Angaben der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers (AS 55 im Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin; AS 53 im Verwaltungsakt des Zweitbeschwerdeführers).

Die Feststellungen zur Einreise und den Asylantragstellungen in Österreich beruhen auf dem Bericht der Landespolizeidirektion Wien vom 06.05.2021 (siehe AS 3 ff im Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin), den Niederschriften der Erstbefragungen (AS 49 im Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin; AS 47 im Verwaltungsakt des Zweitbeschwerdeführers) sowie Einsichtnahmen in das Zentrale Fremdenregister.

Die übrigen Feststellungen zum Aufenthalt, den Lebensumständen, den Aktivitäten und den Anknüpfungspunkten der Beschwerdeführer in Österreich ergeben sich aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers (AS 175 ff im Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin; Seiten 13 bis 18 und 22 bis 24 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung) in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen (Bestätigungen über Kindergarten- bzw. Schulbesuch in AS 183, 185 und 229 im Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin und OZ 6 im Gerichtsakt der Erstbeschwerdeführerin; Note eines österreichischen Bezirksgerichtes vom 29.10.2021 in AS 187 im Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin, Sozialbericht der Rechtsvertretung der Erstbeschwerdeführerin vom 25.11.2021 in AS 189 f im Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin; Mitteilung und Beschluss eines österreichischen Bezirksgerichtes über die Bewilligung der Verfahrenshilfe in OZ 3 im Gerichtsakt der Erstbeschwerdeführerin; Bestätigung über „kriseninterventionsmäßige“ Betreuung in OZ 6 im Gerichtsakt der Erstbeschwerdeführerin) und Einsichtnahmen in das Zentrale Fremdenregister, das Zentrale Melderegister und das Grundversorgungs-Informationssystem.

Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister und dem Alter der strafunmündigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer.

2.3. Zu den Feststellungen hinsichtlich des Fluchtvorbringens der Beschwerdeführer:

Das Bundesverwaltungsgericht geht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und aufgrund des dabei gewonnenen persönlichen Eindrucks der erkennenden Richterin davon aus, dass die Beschwerdeführer in Afghanistan nicht individuell und konkret bedroht oder verfolgt (worden) sind.

2.3.1. Vorweg ist anzumerken, dass bereits die persönliche Glaubwürdigkeit der Erstbeschwerdeführerin durch ihre unstimmigen Angaben zu Gewalthandlungen durch den Zweitbeschwerdeführer gemindert ist. Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl berichtete die Erstbeschwerdeführerin auf die Frage, was der ausschlaggebende Vorfall für die Trennung von ihrem Ehemann gewesen sei, wie folgt: „Am Abend, als ich die Trennung ausgesprochen habe, hat er [gemeint: der Zweitbeschwerdeführer] mich auf das Übelste beschimpft und beleidigt. Die Kinder sind dann schlafen gegangen, ich legte mich auch hin. Plötzlich ist er in das Zimmer gekommen und hat mich am Hals gefasst und drohte mir, dass ich mich von ihm nicht trennen darf und ich als Frau generell nicht das Recht habe, mich von ihm zu trennen. Er versuchte ein Messer zu finden und schrie, ich töte dich, du versuchst gerade, meine Ehre zu beschmutzen. Am nächsten Tag hat er meine Familie im Iran angerufen und ihnen alles berichtet. Meine Familie rief dann mich an und drohte mir. Später habe ich von meiner jüngeren Schwester erfahren, dass mein Vater meinem Mann gesagt hat, dass mich mein Mann umbringen soll, wenn ich mich von ihm trenne. Er soll lieber ins Gefängnis gehen, anstatt zu riskieren, dass ich mich von ihm trenne.“ (AS 175 im Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin) Dagegen erklärte die Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung zunächst als ausschlaggebend für ihre Trennung, dass sie den Zweitbeschwerdeführer gar nicht heiraten habe wollen, er sich um nichts gekümmert und sich nicht mit den Kindern beschäftigt hätte. Weiters erklärte sie vage, dass es immer wieder Auseinandersetzungen gegeben habe, die dann in physische, also körperliche, ausgeartet seien (Seite 11 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Auf eine weitere Nachfrage vermeinte sie, dass er immer wieder „fix und fertig“ nach Hause gekommen, seine Augen immer rot gewesen und er regelrecht ins Bett gefallen sei. Erst auf Vorhalt, ob nicht vor allem die von ihrem Ehemann körperlich ausgeübte Gewalt zur Trennung geführt hätte, gab sie an, dass dies auch, aber vor allem die Tatsache, dass sie seine „Sexsklavin“ gewesen sei, ausschlaggebend gewesen wäre (Seite 12 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Der vor dem Bundesamt für Fremdenwesen noch aus Eigenem geschilderte Vorfall fand trotz mehrerer diesbezüglicher Nachfragen zunächst gar keinen Eingang in die mündliche Verhandlung. Erst auf entsprechenden Vorhalt der erkennenden Richterin behauptete die Erstbeschwerdeführerin, dass dies alles stattgefunden habe und sie gerade dabei gewesen sei, das Ganze zu schildern, als sie „unterbrochen“ worden wäre (neuerlich Seite 12 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Angesichts der Intensität einer Todesdrohung vermag dieses Aussageverhalten der Erstbeschwerdeführerin jedoch nicht zu überzeugen. Hätte sich besagter Vorfall tatsächlich ereignet, hätte sich die Erstbeschwerdeführerin nicht mit der Darlegung von vagen und untergeordneten Eheverfehlungen begnügt, sondern wäre sofort aus Eigenem darauf zu sprechen gekommen. Daher ist nicht davon auszugehen, dass der von der Erstbeschwerdeführerin geschilderte Vorfall tatsächlich so stattgefunden hat, und stellt die Erstbeschwerdeführerin sich damit als persönlich unglaubwürdig dar.

Eingangs ist weiters festzuhalten, dass die Erstbeschwerdeführerin anlässlich ihrer Erstbefragung als Fluchtgrund angegeben hatte, dass sie Afghanistan im Kindesalter aufgrund der Taliban verlassen hätte und in den Iran geflüchtet sei. Da der Zweitbeschwerdeführer im Iran kein Bleiberecht gehabt habe, habe ihm die Abschiebung nach Afghanistan gedroht, weshalb sie nach Europa geflüchtet seien (vgl. AS 57 im Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin). Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte die Erstbeschwerdeführerin sodann aus, dass sie mit dem Zweitbeschwerdeführer, der auch ihr Cousin sei, zwangsverheiratet worden wäre. Sie hätte sich nunmehr von ihrem Ehemann getrennt. Er habe sie und die Kinder öfters geschlagen. Verwandte in Afghanistan seien gegen ihre Trennung und würden die Erstbeschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Afghanistan töten (AS 167 ff im Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin). Es wird dabei zwar nicht verkannt, dass sich die Erstbefragung nicht in erster Linie auf die Fluchtgründe der Beschwerdeführer bezog; dass die Erstbeschwerdeführerin die angebliche Zwangsheirat jedoch nicht einmal ansatzweise erwähnte, ist aber angesichts der Intensität einer Zwangsehe, bei welcher es sich im Allgemeinen um ein einschneidendes Erlebnis handelt, nicht nachvollziehbar und als Indiz für ein nicht glaubhaftes Fluchtvorbringen zu werten. Dies wird noch weiter durch das Aussageverhalten der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, wonach sie die Zwangsheirat überhaupt erst auf Vorhalt der erkennenden Richterin erwähnte (Seite 8 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung), und ihr sonstiges Verhalten, wonach sie zum Zweitbeschwerdeführer in die Wohnung zurückgezogen ist und ein Scheidungsverfahren nicht weiter vorantreibt, untermauert.

Die Erstbeschwerdeführerin konnte darüber hinaus nicht glaubhaft machen, dass sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der temporären Trennung von ihrem Ehemann konkret und individuell bedroht oder verfolgt wäre:

Zunächst ist eine unmittelbare, staatliche Verfolgung der Erstbeschwerdeführerin aufgrund „versuchter Zina“ (Seite 8 der Stellungnahme vom 15.03.2023 in OZ 6 im Gerichtsakt der Erstbeschwerdeführerin) nicht maßgeblich wahrscheinlich. Denn es haben sich keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass die bloß temporäre Trennung staatlichen Stellen in Afghanistan bekannt geworden wäre.

Auch in Bezug auf eine Verfolgung oder Bedrohung durch Private, insbesondere durch ihre Familienangehörigen in Afghanistan, vermochte die Erstbeschwerdeführerin nicht zu überzeugen: Sie brachte in der mündlichen Verhandlung vor, dass ihre Familienangehörigen in Afghanistan ihre „Scheidung“ bzw. Trennung von ihrem Ehemann als Sünde betrachten würden, die der Erstbeschwerdeführerin nicht verziehen werden könnte. Diese vermeinten, dass sie durch die Handlung der Erstbeschwerdeführerin ihre Ehre verloren hätten und sich nirgendwo zeigen könnten (Seite 9 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung).

Dabei erscheint schon aus nachfolgendem Grund nicht nachvollziehbar, dass sich die Familienangehörigen in Afghanistan derart in ihrer Ehre verletzt fühlen würden: Die Erstbeschwerdeführerin ist zu ihrem Ehemann zurückgekehrt und haben ihr gemäß eigenen Angaben sowohl der Ehemann als auch ihre engsten Angehörigen im Iran die vorübergehende Trennung verziehen.

Das angenommene Kalkül wird noch weiter durch die Angaben des Zweitbeschwerdeführers bekräftigt, der zwar bestätigte, dass Familienangehörige von der Trennung erfahren hätten, als potentielle diesbezügliche Gefahr jedoch bloß das „hinter dem Rücken Reden“ identifizierte (vgl. Seite 24 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung).

Das Fluchtvorbringen der Erstbeschwerdeführerin, wonach sie wegen ihrer temporären Trennung in Afghanistan bedroht oder verfolgt wäre, ist daher aufgrund ihrer unplausiblen Angaben nicht glaubhaft bzw. ist eine diesbezügliche Bedrohung oder Verfolgung der Erstbeschwerdeführerin nicht maßgeblich wahrscheinlich.

Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage von Frauen in Afghanistan haben sich weiters keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle afghanischen Frauen gleichermaßen, bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals der Geschlechtszugehörigkeit und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Falle ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen würden, konkreter und individueller physischer oder psychischer Gewalt ausgesetzt zu sein. Bereits vor der Machtübernahme durch die Taliban wurden Frauen in Afghanistan durch den bewaffneten Konflikt in vielfältiger Weise geschädigt, unter anderem durch Tod, Verletzungen und sexuelle Gewalt; Frauen trugen auch die Hauptlast der breiteren Auswirkungen des bewaffneten Konflikts, die sich negativ auf die Wahrnehmung einer breiten Palette von Menschenrechten auswirkten, einschließlich der Bewegungsfreiheit und des Zugangs zu Bildung, Gesundheitsversorgung und Justiz sowie des Rechtes, nicht aufgrund des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung diskriminiert zu werden. Nun kommt es den Länderfeststellungen zufolge seit der Machtübernahme durch die Taliban zu weiteren Einschränkungen der Freiheiten von Frauen und Übergriffen auf Frauen und wurden auch in der zweiten Herrschaft der Taliban die Grundrechte und -freiheiten afghanischer Frauen und Mädchen trotz der Zusagen der Taliban, die Rechte der Frauen im Rahmen der Scharia zu schützen, stark beschnitten. So findet an manchen Universitäten der Unterricht von Frauen und Männern nur noch getrennt statt, wird von gewalttätigen Übergriffen durch die Taliban auf Frauen erzählt, müssen sich Frauen an die islamische Kleiderordnung halten und gibt es Berichte, wonach die Taliban weibliche Angestellte einiger Banken aufgefordert hätten, nicht an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren. Berichten zufolge haben die Taliban keine landesweite Politik für Frauen und Arbeit festgelegt, und die Möglichkeiten der Frauen, zu arbeiten, sind in den verschiedenen Regionen des Landes sehr unterschiedlich. So wurden die meisten weiblichen Regierungsangestellten angewiesen, zu Hause zu bleiben, mit Ausnahme derjenigen, die in bestimmten Sektoren, wie Gesundheit und Bildung, tätig sind. Jedoch empfinden viele der Frauen, die weiterhin arbeiten, dies als schwierig und belastend, weil die Taliban Einschränkungen in Bezug auf ihre Kleidung, ihr Verhalten und ihre Möglichkeiten erließen. Aktuellen Medienberichten ist zudem zu entnehmen, dass Frauen in Afghanistan der Zugang zu Parks und Fitnessstudios sowie der Besuch von Universitäten und die Arbeit für NGOs verboten wurde (vgl. beispielsweise https://orf.at/stories/3300843/ , zuletzt abgerufen am 31.03.2023).

Den UNHCR Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen, vom Februar 2023 ist weiters zu entnehmen, dass Frauen in Afghanistan seit der Machtübernahme der Taliban in der Ausübung ihrer Grundrechte sowie in ihrer Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt wurden, wozu beispielsweise die Einhaltung strenger Kleidungsvorschriften und das Auftreten in der Öffentlichkeit mit männlicher Begleitperson gehören, und Frauen in Afghanistan regelmäßig von geschlechtsspezifischer Gewalt betroffen sind. Bereits bisher waren den Länderfeststellungen zufolge Frauen und Mädchen extrem gefährdet, Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt zu werden und mit erheblichen Hindernissen beim Zugang zu Gesundheitseinrichtungen und zur Justiz konfrontiert, um nach solcher Gewalt Hilfe zu suchen. Allerdings wurde die Erwerbstätigkeit für Frauen seit der Machtübernahme der Taliban nicht grundsätzlich verboten und ist derzeit den Länderberichten aus Sicht der erkennenden Richterin nicht zu entnehmen, dass alle Frauen in Afghanistan gleichermaßen bereits alleine aufgrund ihrer Geschlechtszugehörigkeit Gefahr laufen würden, konkreter und individueller physischer oder psychischer Gewalt ausgesetzt zu sein. Dabei gehört die Erstbeschwerdeführerin auch keiner besonders exponierten Gruppe von Frauen (wie etwa Journalistinnen, Frauenrechtsaktivistinnen, Polizistinnen, ehemalige Regierungsmitarbeiterinnen) an. Die Erstbeschwerdeführerin ist eine erwachsene verheiratete Frau mit Kindern, die zwar im Iran, aber in einer afghanischen Familie aufgewachsen ist. Demnach hätte sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine gegenüber anderen Frauen exponierte Stellung.

Im Fall der Erstbeschwerdeführerin ist überdies nicht hervorgekommen, dass sie eine Lebensweise pflegen würde, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellen und sie im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan der konkreten und individuellen Gefahr aussetzen würde, mit der Anwendung von physischer oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.

Aus der Lebenssituation der Erstbeschwerdeführerin vor ihrer Einreise nach Österreich ergeben sich – abgesehen von ihrer Schulbildung – keine Hinweise auf eine Sozialisierung – im Zusammenhang mit ihrer Herkunft, Familie, mangelnden Erwerbstätigkeit, etc. –, die den in Afghanistan überwiegend vorherrschenden gesellschaftlich-religiösen Zwängen entgegensteht. Dies zeigt sich eindeutig darin, dass sie nur im Verband mit ihrer Familie lebte, außerhalb des Hauses ein Kopftuch trug, im Iran nicht erwerbstätig war und sie daher auf die Versorgung durch ihre Familie angewiesen war. Diese Lebensumstände lassen – mit Blick auf die Vergangenheit der Erstbeschwerdeführerin – keine Aspekte eines selbstbestimmten Lebens erkennen.

Dabei hat die Erstbeschwerdeführerin auch während ihres relativ kurzen Aufenthalts in Österreich keine selbstbestimmte Lebensweise verinnerlicht. Es wird nicht übersehen, dass die Erstbeschwerdeführerin in Österreich für über ein Jahr von ihrem Ehemann getrennt in einem Frauenhaus gelebt und sogar einen Antrag auf Verfahrenshilfe zur Einleitung eines Scheidungsverfahrens gestellt hat. Die Erstbeschwerdeführerin wurde jedoch bei all diesen Schritten stetig von Dritten angeleitet und unterstützt (vgl. auch die Stellungnahme vom 02.03.2023 in OZ 4 im Gerichtsakt der Erstbeschwerdeführerin, wonach sie umfassende Unterstützung im Alltag, auch hinsichtlich der Kinderbetreuung, erhalten hätte, sowie die Angaben der einvernommenen Zeugin in der mündlichen Verhandlung in Seiten 27 und 28 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung), sodass ihr Verhalten nicht auf eine innere Geisteshaltung zur Führung eines selbstbestimmten Lebens zurückzuführen ist. Untermauert wird dies dadurch, dass die Erstbeschwerdeführerin das Scheidungsverfahren trotz bewilligter Verfahrenshilfe nicht weiter verfolgt, sogar zum Zweitbeschwerdeführer zurückgezogen ist und nunmehr wiederum von diesem versorgt wird. Es mag sein, dass dies einen finanziellen Hintergrund und auch die Familie der Erstbeschwerdeführerin Druck ausgeübt hat (Seiten 12 und 13 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung), doch zeigt gerade dieses Verhalten der Erstbeschwerdeführerin, dass sie keine innere Wertehaltung verinnerlicht hat, die einer „westlichen Orientierung“ entspricht.

Es wird im gegenständlichen Fall auch nicht verkannt, dass die Erstbeschwerdeführerin von weiteren, ihr in Österreich zukommenden Freiheiten Gebrauch macht, indem sie alleine Termine wahrnimmt und in Zukunft einen Beruf ergreifen möchte (Seiten 14 ff der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Gelegentliche Unternehmungen, wie das Wahrnehmen von Terminen, stellen jedoch noch kein ausreichend tragfähiges Substrat für die Annahme eines selbstbestimmten Lebens dar. Auch der grundsätzliche Wunsch nach einem Beruf kann in Zusammenschau mit den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrundeliegenden Länderfeststellungen nicht als ausschlaggebendes Motiv für eine „westliche Orientierung“ angesehen werden, aus der bereits eine Verfolgung im Herkunftsstaat abzuleiten wäre; ein substanzieller Bruch mit den gesellschaftlichen Normen in Afghanistan ist allein darin derzeit noch nicht zu erkennen (siehe bereits oben zum nach wie vor gegebenen Zugang zu Bildung und Berufstätigkeit für Frauen). Überdies hat die Erstbeschwerdeführerin in diesem Zusammenhang bisher keine konkreten Schritte gesetzt und entstand in der mündlichen Verhandlung der Eindruck, dass sich die Erstbeschwerdeführerin in Österreich tatsächlich in einem kleinen Umfeld bewegt. So gab sie, nach ihrem typischen Alltag befragt, lediglich an, das Frühstück für die Kinder vorzubereiten, diese in die Schule/Kindergarten zu begleiten bzw. abzuholen, über das Internet Deutsch zu lernen, das Mittagessen zuzubereiten, mit den Kindern in den Park zu gehen, das Abendessen zuzubereiten und die Kinder ins Bett zu bringen (Seiten 14 und 15 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung).

Im Hinblick auf die relativ kurze Aufenthaltsdauer in Österreich und ihre Betreuungspflichten hat die Erstbeschwerdeführerin durch den Besuch eines Sprachcafés und über das Internet zwar gewisse Bemühungen gesetzt, die deutsche Sprache zu erlernen, wobei sie bislang aber keinen Deutschkurs besucht hat. Die Kommunikationsfähigkeit in der Landessprache ist für einen freibestimmten Lebenswandel der Erstbeschwerdeführerin und eine aktive Teilnahme am gesellschaftlichen Leben im nunmehrigen Aufenthaltsstaat essentiell. Vor dem Hintergrund der nur rudimentär erworbenen Sprachkenntnisse der Erstbeschwerdeführerin machte sie eine selbstbestimmte und verantwortungsvolle Lebensweise nicht glaubhaft. Dass sie in ihrer Umgebung alleine (unter anderem für Termine) bzw. gemeinsam mit ihrer Familie ihre Unterkunft verlässt, ist als nach außen tretende Verhaltensweise keine ausreichende Grundlage für das Führen eines selbstbestimmten Lebens und lässt sich daraus auch nicht ableiten, dass ein freibestimmtes Leben Teil der Identität der Erstbeschwerdeführerin in Österreich wurde.

Überzogen und einstudiert, sohin auch nicht glaubhaft, wirkten auch manche Aussagen der Erstbeschwerdeführerin zu ihrer Lebenssituation in Österreich: So gab sie beispielsweise zu Rückkehrbedenken befragt an, dass sie sich nicht mehr unterwerfen, sondern ein selbständiges und freies Leben führen wolle, so wie sie es während ihres Aufenthalts in Österreich erlebt hätte. Sie habe sich hier als Mensch gesehen, der Rechte habe und frei leben könne, während sie im Iran ein Mensch zweiter Klasse gewesen sei. Wenn sie zurückmüsste, würde dies für sie bedeuten, sich zu unterwerfen und das zu tun, was ihr Vater, Bruder und die Gesellschaft und ihr Ehemann von ihr verlangen würden (Seiten 10 und 11 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Von der Rechtsvertretung befragt, wie sich ihr Leben im Vergleich zum Iran verändert hätte, führte sie aus, dass sie erst jetzt verstanden hätte, dass sie ein Mensch sei. Sie sei 28 Jahre alt, habe aber diese 28 Jahre nicht wirklich gelebt, abgesehen von diesen beiden Jahren, die sie in Österreich verbracht habe. Sie habe gelernt, dass sie das Recht habe, zu leben (Seite 16 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung).

Weiters wird hinsichtlich des Kleidungsstils der Erstbeschwerdeführerin nicht verkannt, dass das Nichttragen eines Kopftuches als Indiz für einen gewissen Bruch mit den afghanischen Traditionen zu werten ist; allein das äußere Erscheinungsbild kann jedoch im Rahmen der Beurteilung, ob eine „westlich“ orientierte Lebensweise nachhaltig angenommen worden ist, nicht entscheidend sein. Es müssen folglich weitere Umstände hinzutreten, um von einer „westlichen“ Orientierung ausgehen zu können, welche im gegenständlichen Fall derzeit (noch) nicht ausreichend hervorgekommen sind. Dabei konnte auch die Einvernahme der beantragten Zeugin, der Leiterin des Frauenhauses, in welchem die Erstbeschwerdeführerin wohnhaft war (Seiten 26 ff der Niederschrift der mündlichen Verhandlung), die erkennende Richterin nicht vom Gegenteil überzeugen. Denn gerade die Ausführungen der Zeugin rundeten das Bild von der Erstbeschwerdeführerin ab, wonach sie gerade kein selbstbestimmtes Leben führt, sondern eines hohen Ausmaßes an Anleitung und Unterstützung bedarf.

Wenngleich daher nicht übersehen wird, dass im Fall der Erstbeschwerdeführerin durch die teilweise Inanspruchnahme der ihr in Österreich zukommenden Freiheiten gewisse Anhaltspunkte für einen Bruch mit den afghanischen Traditionen vorliegen, so ist dennoch derzeit noch nicht hervorgekommen, dass die Erstbeschwerdeführerin in ihrem verhältnismäßig kurzen Aufenthalt in Österreich darüber hinaus eine Lebensweise verinnerlicht hätte und pflegen würde, die einen substanziellen Bruch mit den gesellschaftlichen Normen in Afghanistan darstellt und sie der konkreten und individuellen Gefahr aussetzen würde, aus diesem Grund mit der Anwendung von physischer oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.

Insgesamt ist aus den aktuellen Lebensumständen der Erstbeschwerdeführerin in Österreich noch nicht hinlänglich abzuleiten, dass sie derzeit eine innere Wertehaltung angenommen hätte und nach außen tragen würde, die einen völligen Bruch mit den in Afghanistan vorherrschenden sozialen Normen und Werten bedeuten würde. Die Lebensweise der Erstbeschwerdeführerin verstößt derzeit (noch) nicht in einer solchen Form gegen die sozialen Normen in Afghanistan, dass sie als gegen die sozialen Sitten sowie gegen religiöse und politische Normen verstoßend und die Erstbeschwerdeführerin exponierend wahrgenommen würde.

2.3.2. Demgegenüber machte der Zweitbeschwerdeführer im gesamten Verfahren keinerlei substantiierte individuelle Fluchtgründe geltend: In der Erstbefragung und vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte er zu den Gründen für das Verlassen von Afghanistan im Wesentlichen aus, dass die Taliban, als der Zweitbeschwerdeführer 12 Jahre alt gewesen wäre, ganz Afghanistan und auch ihre vormalige Wohngegend erobert hätten. Er könne sich nicht an viel erinnern (AS 139 im Verwaltungsakt des Zweitbeschwerdeführers). Zwar gab er bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde an, dass er momentan keinen Bezug zum Islam habe (AS 135 im Verwaltungsakt des Zweitbeschwerdeführers), tätigte jedoch in der mündlichen Verhandlung keinerlei weitere diesbezügliche Angaben, sondern gab mit Selbstverständlichkeit an, schiitischer Moslem zu sein (Seite 19 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung), sodass nicht davon auszugehen ist, dass der Zweitbeschwerdeführer sich vom Islam abgewendet hätte und „Konfessionslosigkeit“ als innere Überzeugung und identitätsstiftendes Merkmal versteht.

In der mündlichen Verhandlung brachte der Zweitbeschwerdeführer vor, dass sie in Afghanistan Feinde hätten. Als Hazara und Schiiten drohe ihnen Gefahr von den Taliban (Seiten 21 und 22 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung; zur behaupteten Verfolgung der Hazara und Schiiten siehe sogleich). Die erstmals auf nähere Befragung in der mündlichen Verhandlung behauptete Feindschaft zwischen einem Cousin väterlicherseits seines Vaters und den Kuchis blieb vage und konnte der Zweitbeschwerdeführer damit keine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr glaubhaft machen, sodass insgesamt kein ausreichendes Substrat hervorgekommen ist, wonach der Zweitbeschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan individuell bedroht oder verfolgt wäre.

2.3.3. Für die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht (Seite 11 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Nicht übersehen wird, dass Kindern allgemein in Afghanistan ein erhöhtes Risiko von Verfolgung droht und diese als besonders vulnerabel gelten. Dabei wird insbesondere von Zwangsheirat, Zwangsrekrutierung, sexuellem Missbrauch von Kindern, Kinderarbeit und der Verweigerung von Bildung berichtet. Dass ein Zugang zu Schulbildung für Kinder generell überhaupt nicht mehr gegeben wäre, die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer ihren Kindern Schulbildung verweigern würden oder die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer allein aufgrund ihrer Eigenschaft als minderjährige Buben mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkreter und individueller physischer oder psychischer Gewalt ausgesetzt wären, ist jedoch den Länderfeststellungen zum derzeitigen Zeitpunkt nicht zu entnehmen.

2.3.4. Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage von Rückkehrern in Afghanistan haben sich weiters derzeit keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle Rückkehrer aus dem Iran oder Europa gleichermaßen bloß auf Grund ihrer Eigenschaft als Rückkehrer und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Falle ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen würden, konkreter und individueller physischer oder psychischer Gewalt ausgesetzt zu sein. Zwar ist den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrundeliegenden Länderfeststellungen zu entnehmen, dass Rückkehrer aus Europa häufig misstrauisch wahrgenommen werden, es ist derzeit daraus jedoch nicht das Bestehen einer im gegenständlichen Fall konkret drohenden Verfolgungsgefahr ersichtlich. Dabei wird auch nicht verkannt, dass es zu Diskriminierung von Rückkehrern kommen kann und es Berichte über Personen gibt, die aus westlichen Ländern nach Afghanistan zurückkehrten und bedroht, gefoltert oder getötet wurden, etwa weil sie sich vermeintlich die diesen Ländern zugeschriebenen Werte zu eigen gemacht hätten. Es ist daraus jedoch nicht zu schließen, dass jeder Rückkehrer aus Europa generell in besonderer Form von Gewalt und Bedrohungen betroffen wäre und legten die Beschwerdeführer auch nicht dar, weshalb sie sich im Fall einer Rückkehr in einer besonders exponierten Stellung befinden würden (zur Lebensweise der Beschwerdeführer siehe bereits oben). Zwar sind zum aktuellen Zeitpunkt noch keine validen Informationen über den Umgang der Taliban mit Rückkehrern bekannt; derzeit ist aber nicht zu erkennen, dass die Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan als Rückkehrer aus dem Iran oder Europa mit einer über die bloße Möglichkeit hinausgehenden Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt sind, aus diesem Grund physische oder psychische Gewalt zu erleiden.

Schließlich ist nicht ersichtlich, dass den Beschwerdeführern in Afghanistan aufgrund ihrer religiösen Zugehörigkeit zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam oder ihrer ethnischen Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara konkrete und individuelle physische oder psychische Gewalt droht. Dabei wird nicht verkannt, dass aus den Länderberichten hervorgeht, dass Hazara in Afghanistan Diskriminierungen ausgesetzt sind, auch über Zwangsumsiedlungen und Angriffe auf Hazara berichtet wird und Angriffe von regierungsfeindlichen Elementen auf schiitische Kultstätten, religiöse Führer und Gläubige verzeichnet werden. Auch UNHCR geht in seinen Leitlinien vom Februar 2023 davon aus, dass Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten, einschließlich Hazara, seit der Machtübernahme durch die Taliban in Afghanistan einen erhöhten Schutzbedarf haben. Daraus lässt sich aber noch nicht ableiten, dass diese Gefährdung derzeit ein Ausmaß erreicht, das die Annahme rechtfertigen würde, dass in Afghanistan lebende Hazara oder Schiiten wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit physischer oder psychischer Gewalt ausgesetzt sind. Aus den Länderberichten geht nicht hervor, dass aktuell regelmäßig systematische und gezielt gegen Hazara oder Schiiten gerichtete Angriffe stattfinden würden. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass nach den verfügbaren Länderinformationen gewalttätige Übergriffe auf die Zivilbevölkerung allgemein zugenommen haben und die aktuelle Lage in Afghanistan daher für alle Bevölkerungsgruppen Gefahrenpotential birgt. Vor diesem Hintergrund ist derzeit nicht zu erkennen, dass Angehörigen der schiitischen Glaubensgemeinschaft oder der Volksgruppe der Hazara ein Ausmaß an Gewaltanwendung droht, das über die gegenüber allen anderen Bevölkerungsgruppen angewendete Gewalt hinausgeht.

2.4. Zu den Feststellungen hinsichtlich der Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht (wesentlich) geändert haben.

In der mündlichen Verhandlung wurde sichergestellt, dass die Beschwerdeführer bzw. ihre Rechtsvertretung über die der gegenständlichen Entscheidung zugrundeliegenden Länderberichte verfügen und eine einwöchige Frist zur Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme eingeräumt (Seite 18 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung), welche mit am 16.03.2023 eingelangten Schriftsatzwahrgenommen wurde. Den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrundeliegenden Länderfeststellungen wurde darin nicht entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Beschwerden sind rechtzeitig und zulässig.

3.2. Zu A) I. Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 mwN.). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Herkunftsstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 06.09.2018, Ra 2017/18/0055; vgl. auch VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100, mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Herkunftsstaates bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Herkunftsstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (vgl. etwa VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0203; 26.06.2018, Ra 2018/20/0307, mwN).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Herkunftsstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. etwa VwGH 12.06.2018, Ra 2018/20/0177; 19.10.2017, Ra 2017/20/0069). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne der ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, das heißt er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden Verwaltungsgerichtes vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom Verwaltungsgericht nicht getroffen werden (VwGH 28.06.2016, Ra 2018/19/0262; vgl. auch VwGH 18.11.2015, Ra 2015/18/0237-0240, mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).

Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkrieges hinausgehende „Gruppenverfolgung“, hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH 31.07.2018, Ra 2018/20/0182, mwN).

3.2.2. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, hat die Erstbeschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht, dass sie in Afghanistan zwangsverheiratet wurde und sie aufgrund der bloß vorübergehend erfolgten Trennung von ihrem Ehemann in Afghanistan konkret und individuell bedroht oder verfolgt würde. Auch der Zweitbeschwerdeführer vermochte kein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft zu machen.

In Bezug auf die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer ist festzuhalten, dass es für eine asylrelevante Verfolgung der minderjährigen Dritt- und Drittbeschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund ihrer spezifischen Situation als Kinder derzeit keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte gibt. Auch unter Berücksichtigung der strengen Anforderungen an die Behandlung von Anträgen auf internationalen Schutz von Minderjährigen (VfGH 11.10.2017, E 1803/2017 ua., mwN) ist somit weder aufgrund des Vorbringens noch sonst eine individuelle Bedrohung oder Verfolgung der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer im Verfahren hervorgekommen.

Bisher haben sich weiters in Bezug auf die vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage von Frauen in Afghanistan keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle afghanischen Frauen gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals der Geschlechtszugehörigkeit und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Falle ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen würden, konkreter und individueller physischer oder psychischer Gewalt ausgesetzt zu sein. Auch unter Berücksichtigung der seit der Machtübernahme der Taliban für Frauen verfügten Beschränkungen ist zumindest derzeit den Länderberichten nicht zu entnehmen, dass alle Frauen in Afghanistan gleichermaßen bereits alleine aufgrund ihrer Geschlechtszugehörigkeit einer Gruppenverfolgung ausgesetzt wären.

Bezogen auf Afghanistan führt die Eigenschaft des Frau-Seins an sich gemäß der ständigen Judikatur der Höchstgerichte nicht zur Gewährung von Asyl. Lediglich die Glaubhaftmachung einer persönlichen Wertehaltung, die sich an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als „westlich“ bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild (selbstbestimmt leben zu wollen) orientiert, wird als asylrelevant erachtet, wenn diese zu einem wesentlichen Bruch zu den in Afghanistan gelebten Werten führt und daher Sanktionen nach sich ziehen würde (VfGH 12.06.2015, Zl. E 573/2015).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Frauen Asyl beanspruchen, die aufgrund eines gelebten „westlich“ orientierten Lebensstils bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat verfolgt würden. Gemeint ist damit eine von ihnen angenommene Lebensweise, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt. Voraussetzung ist, dass diese Lebensführung zu einem solch wesentlichen Bestandteil der Identität der Frauen geworden ist, dass von ihnen nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Herkunftsstaat zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und/oder religiösen Normen zu entgehen (vgl. etwa VwGH 28.06.2018, Ra 2017/19/0579; 23.01.2018, Ra 2017/18/0301 bis 0306, mwN). Nicht jede Änderung der Lebensführung einer Asylwerberin während ihres Aufenthalts in Österreich, die im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mehr aufrechterhalten werden könnte, führt dazu, dass der Asylwerberin internationaler Schutz gewährt werden muss; entscheidend ist vielmehr eine grundlegende und auch entsprechend verfestigte Änderung der Lebensführung der Asylwerberin, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt, die zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden ist und bei der Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht gelebt werden könnte (VwGH 21.03.2018, Ra 2017/18/0474-0479).

Die Erstbeschwerdeführerin pflegt keine Lebensweise, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt und sie im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan der konkreten und individuellen Gefahr aussetzen würde, mit der Anwendung von physischer oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.

Schließlich droht den Beschwerdeführern in Afghanistan, wie dargelegt, derzeit auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der schiitischen Hazara oder der Tatsache, dass sie im Iran oder in Europa gelebt haben, konkrete und individuelle Gewalt.

Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Afghanistan und der individuellen Situation der Beschwerdeführer sowie der mangelnden Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens ist insgesamt nicht zu erkennen, dass den Beschwerdeführern in ihrem Herkunftsstaat aktuell eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Zum Familienverfahren:

Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor.

Im vorliegenden Fall wurde keinem der Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Mangels Zuerkennung dieses Status an ein anderes Familienmitglied kommt auch für das jeweils andere Familienmitglied aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens eine entsprechende Zuerkennung nicht in Betracht.

Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide sind somit als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu A) II. Zurückweisung des Antrages auf Aussetzung des Verfahrens:

3.3.1. Der - gemäß § 17 VwGVG auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht maßgebliche - § 38 zweiter Satz AVG berechtigt dazu, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer im Ermittlungsverfahren auftauchenden Vorfrage auszusetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. § 38 AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären (vgl. VwGH 10.12.2019, Ra 2019/22/0204).

Auf der Grundlage des § 38 AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd § 38 AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist (vgl. VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010; 19.12.2000, 99/12/0286).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschlüssen vom 14.09.2022, Ra 2021/20/0425 und Ra 2022/20/0028 (EU 2022/0016 und EU 2022/0017, C-608/22 und C-609/22) dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

„1. Ist die Kumulierung von Maßnahmen, die in einem Staat von einem faktisch die Regierungsgewalt innehabenden Akteur gesetzt, gefördert oder geduldet werden und insbesondere darin bestehen, dass Frauen

- die Teilhabe an politischen Ämtern und politischen Entscheidungsprozessen verwehrt wird,

- keine rechtlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden, um Schutz vor geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt erhalten zu können,

- allgemein der Gefahr von Zwangsverheiratungen ausgesetzt sind, obgleich solche vom faktisch die Regierungsgewalt innehabenden Akteur zwar verboten wurden, aber den Frauen gegen Zwangsverheiratungen kein effektiver Schutz gewährt wird und solche Eheschließungen zuweilen auch unter Beteiligung von faktisch mit Staatsgewalt ausgestatten Personen im Wissen, dass es sich um eine Zwangsverheiratung handelt, vorgenommen werden,

- einer Erwerbstätigkeit nicht oder in eingeschränktem Ausmaß überwiegend nur zu Hause nachgehen dürfen,

- der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen erschwert wird,

- der Zugang zu Bildung - gänzlich oder in großem Ausmaß (etwa indem Mädchen lediglich eine Grundschulausbildung zugestanden wird) - verwehrt wird,

- sich ohne Begleitung eines (in einem bestimmten Angehörigenverhältnis stehenden) Mannes nicht in der Öffentlichkeit, allenfalls im Fall der Überschreitung einer bestimmten Entfernung zum Wohnort, aufhalten oder bewegen dürfen,

- ihren Körper in der Öffentlichkeit vollständig zu bedecken und ihr Gesicht zu verhüllen haben,

- keinen Sport ausüben dürfen,

im Sinn des Art. 9 Abs. 1 lit. b Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) als so gravierend anzusehen, dass eine Frau davon in ähnlicher wie der unter lit. a des Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie beschriebenen Weise betroffen ist?

2. Ist es für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten hinreichend, dass eine Frau von diesen Maßnahmen im Herkunftsstaat allein aufgrund ihres Geschlechts betroffen ist, oder ist für die Beurteilung, ob eine Frau von diesen - in ihrer Kumulierung zu betrachtenden - Maßnahmen im Sinn des Art. 9 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2011/95/EU betroffen ist, die Prüfung ihrer individuellen Situation erforderlich?“

Eine Vorfrage kann die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht bis zur rechtskräftigen Entscheidung als Hauptfrage durch die zuständige Behörde oder ein Gericht in einem anderen Verfahren nach eigener Überzeugung selbst beurteilen. Erst wenn die betreffende Vorfrage in dem anderen Verfahren als Hauptfrage rechtskräftig entschieden wurde, kommt eine Bindung innerhalb der Grenzen der Rechtskraft in Betracht (vgl. VwGH 11.11.2019, Ra 2018/08/0195).

3.3.2. Daraus folgt, dass das Verwaltungsgericht nicht zur Aussetzung des Verfahrens verpflichtet ist, um das Ergebnis eines für die Beurteilung seiner Entscheidung relevanten Vorabentscheidungsverfahrens abzuwarten. Wie bereits in der Beweiswürdigung unter Punkt 2.3.1. dargelegt und auf welchen an dieser Stelle verwiesen wird, geht die erkennende Richterin nicht davon aus, dass die nach der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan für Frauen herrschende Situation als asylrechtlich relevante Verfolgung von Frauen einzustufen ist.

Da § 38 AVG schon von vornherein freistellt, Vorfragen auch eigenständig zu beurteilen und der Partei somit aus § 38 AVG kein Anspruch auf Aussetzung erwächst, war der mit dem am 16.03.2023 eingelangten Schriftsatz gestellte, darauf gerichteter Antrag der Erstbeschwerdeführerin (OZ 6 im Gerichtsakt der Erstbeschwerdeführerin) zurückzuweisen (vgl. VwGH 30.04.2014, 2013/12/0220 mVa auf VwGH 11.02.1992, 92/11/0006).

3.4. Zu B) Zulässigkeit der Revisionen:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Im gegenständlichen Fall ist das Bestehen einer Rechtsfrage von grundsätzlich Bedeutung zu bejahen, da sich der Verwaltungsgerichtshof im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens mit Beschlüssen vom 14.09.2022, Ra 2021/20/0425 und Ra 2022/20/0028 (EU 2022/0016 und EU 2022/0017, C-608/22 und C-609/22), hinsichtlich der Frage der Gewährung von Asyl aufgrund der Kumulierung von einschränkenden Maßnahmen gegen Frauen und ob dafür einzig die Betroffenheit aufgrund des Geschlechts ausreichend ist oder eine Prüfung der individuellen Situation erforderlich ist, an den Gerichtshof der Europäischen Union wandte.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

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