BVwG W219 2009198-1

BVwGW219 2009198-114.11.2014

AVG 1950 §13 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FeZG §3
FeZG §4 Abs2
FeZG §9 Abs1
FeZG §9 Abs6
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §51 Abs1
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §24
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
AVG 1950 §13 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FeZG §3
FeZG §4 Abs2
FeZG §9 Abs1
FeZG §9 Abs6
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §51 Abs1
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §24
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W219.2009198.1.00

 

Spruch:

W219 2009198-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXXgegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 04.06.2014, GZ 0001288180 Teilnehmernummer 1030305402, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 iVm § 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl. I. Nr. 159/1999 idF BGBl. I Nr. 70/2013 iVm §§ 47ff Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz), BGBl. I Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 71/2003, sowie § 9 Abs. 6 iVm § 4 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 Fernsprechentgeltzuschussgesetz - FeZG, BGBl. I Nr. 142/2000 idF BGBl. I Nr. 96/2013, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit am 14.05.2014 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen.

2. Am 26.05.2014 erging dazu ein Schreiben der belangten Behörde an den Beschwerdeführer unter dem Titel "Ergebnis der Beweisaufnahme", in welchem ihm vorgehalten wurde, er sei nicht anspruchsberechtigt, da er keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen (§ 47 Abs. 1 FGO) beziehe und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfülle. Der Beschwerdeführer könne innerhalb von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abgeben. Nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen könnten keine Berücksichtigung finden; der Antrag müsse in diesem Fall abgewiesen werden.

3. Der Beschwerdeführer übermittelte mit e-mail vom 02.06.2014 eine Stellungnahme, in der er insbesondere darauf hinwies, er habe in seinem Antrag die Gewährung einer Pendlerhilfe durch das Land Niederösterreich belegt, deren Erlangung vom Einkommen abhängig sei - es seien Einkommenshöchstgrenzen festgelegt, um Personen mit geringerem Einkommen wegen deren sozialer Hilfsbedürftigkeit zu unterstützen. Daher sei der Tatbestand des § 47 Abs. 1 Z 7 FGO

("Bezieher von Leistungen ... aus sonstigen öffentlichen Mitteln

wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit") erfüllt.

4. Die belangte Behörde antwortete darauf mit e-mail vom 04.06.2014, "[d]ie Einkommenshöchstgrenze der Pendlerpauschale" sei "nicht mit den Richtlinien der sozialen Hilfsbedürftigkeit ident". Daher werde "die Pendlerpauschale nicht als Anspruchsvoraussetzung herangezogen. Wir ersuchen Sie, eine andere Anspruchsgrundlage nachzureichen, ansonsten bitten wir um Verständnis, dass ihr Antrag negativ beschieden werden muss."

5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom eben diesem Tag (04.06.2014) wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, sie habe festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht anspruchsberechtigt sei, da er keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehe und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfülle (§ 47 Abs. 1 bzw. Abs. 2 FGO). Der Beschwerdeführer sei schriftlich über den Stand des Verfahrens informiert und aufgefordert worden, innerhalb von 14 Tagen die noch offenen Fragen zu klären. Der Beschwerdeführer sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag abgewiesen werden müsse, falls die nötigen Angaben und Unterlagen zur Sache nicht nachgereicht würden.

6. Mit einem e-mail an die belangte Behörde vom 11.06.2014 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Beschwerde. "In Form der Pendlerpauschale des Landes NÖ (nicht gleich Pendlerpauschale, welche mit dem Lohnsteuerausgleich beantragt wird)", sei dem Beschwerdeführer eine Leistung "aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit" aufgrund seines Einkommens gewährt worden. Und weiter "Ob die Richtlinien für die Einkommenshöchstgrenze der Pendlerpauschale des Landes NÖ und die Richtlinien der GIS ident sind, ist nicht relevant ..., da die GIS ja eigene Einkommenshöchstgrenzen voraussetzt, welche ich auch

erfüllt habe. ... Daher wäre dem Antrag auf Befreiung stattzugeben."

7. Die belangte Behörde legte die Akten betreffend das vorliegende Verfahren mit Schriftsatz vom 24.06.2014, eingelangt am 27.06.2014, dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Mit am 14.05.2014 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen. Am Antragsformular gab der Beschwerdeführer an, er sei "Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit". Unter "Nachstehende Personen leben mit mir im gemeinsamen Haushalt (Wohnsitz)" trug der Beschwerdeführer

ein: "XXXX ... [geb.] 74 XXXX ... [geb.] 00 XXXX ... [geb.] 03".

Dem Antrag wurden folgende Unterlagen beigeschlossen:

Schreiben von XXXX, vom 03.03.2014, dem zufolge dem Beschwerdeführer aus Mitteln der Arbeitnehmerförderung des Landes Niederösterreich die NÖ Pendlerbeihilfe in Höhe von € 350,12 bewilligt wurde.

Lohn/Gehaltsabrechnungen des Beschwerdeführers und von XXXX für März und April 2014

Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister bzw. Meldezettel des Beschwerdeführers und von XXXX

An den Beschwerdeführer gerichtetetes Schreiben vom 15.12.2011 mit dem Titel "Mieterhöhung für Ihre Erdgeschoss-Wohnung"

1.2. Die belangte Behörde richtete an den Beschwerdeführer folgendes, mit 26.05.2014 datiertes Schreiben unter dem Titel "Ergebnis der Beweisaufnahme":

"[...] Wir haben Ihren Antrag vom 14.05.2014 auf

geprüft und dabei festgestellt, dass

Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung

dieses Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH ... eine

schriftliche Stellungnahme abgeben.

... Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen. ..."

1.3. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit e-mail vom 02.06.2014 Stellung (vgl. oben Pkt. I.3.).

1.4. Die belangte Behörde antwortete darauf mit e-mail vom 04.06.2014 (vgl. oben Pkt. I.4.)

1.5. Mit dem bekämpften Bescheid vom 04.06.2014 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab (vgl. Pkt. I.5.).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde bzw. dem Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl. I Nr. 51/2012) wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6 Abs. 1 RGG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1

B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die GIS Gebühren Info Service GmbH.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG.) Mangels einer solchen gesetzlichen Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung:

"Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.4. § 3 RGG lautet auszugsweise:

"(1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen .................................. 0,36

Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16

Euro

monatlich.

[...]

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen."

Gemäß § 6 Abs. 1 RGG obliegt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 der Gesellschaft. Gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

Gemäß § 6 Abs. 2 RGG sind im Verfahren über Befreiungen die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

Die im Beschwerdefall insoweit maßgebenden §§ 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung) lauten:

"Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

-der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),

-der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)

zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Blindenheime, Blindenvereine,

b) Pflegeheime für hilflose Personen,

wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

b) Heime für solche Personen,

wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

(3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.

(6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.

(3) Der Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist der GIS Gebühren Info Service GmbH anzuzeigen. Die von den Rundfunkgebühren befreite Person oder Institution hat der GIS Gebühren Info Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.

(4) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Abs. 3 hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen."

3.5. In Bezug auf den Beschwerdefall enthält demnach die Fernmeldegebührenordnung eine Verpflichtung des Antragstellers um Befreiung von der Rundfunkgebühr zum Nachweis des Befreiungsgrundes durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 genannten Leistungen (§ 50 Abs. 1 Z 1 leg.cit.). Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz leg.cit. dem Antrag anzuschließen.

3.6. Der Beschwerdeführer hat in seinem verfahrenseinleitenden Antrag angegeben, er sei "Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit". Beigelegt hat er dem Antrag ein Schreiben von XXXX, vom 03.03.2014, dem zufolge dem Beschwerdeführer aus Mitteln der Arbeitnehmerförderung des Landes Niederösterreich die NÖ Pendlerbeihilfe in Höhe von € 350,12 bewilligt wurde. Nach Ansicht der belangten Behörde bezog der Beschwerdeführer mit dieser "NÖ Pendlerbeihilfe" keine der in § 47 Abs. 1 FGO genannten sozialen Leistungen. Damit hatte aus der Sicht der belangten Behörde der Beschwerdeführer die gesetzlich geforderten Nachweise nicht erbracht.

Es kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob die belangte Behörde ausdrücklich nach § 13 Abs. 3 AVG vorgehen und dem Beschwerdeführer die Behebung eines Mangels seines Antrages auftragen hätte müssen. Jedenfalls hielt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer - als "Ergebnis der Beweisaufnahme" - vor, er sei nicht anspruchsberechtigt, da er keine der "im Gesetz genannten sozialen Leistungen" beziehe; sollten während gesetzter Frist keine "Einwendungen" erhoben werden, müsste der Antrag abgewiesen werden.

Während der von der belangten Behörde gesetzten Frist führte der Beschwerdeführer aus, er habe in seinem Antrag die Gewährung einer "Pendlerhilfe" durch das Land Niederösterreich belegt, deren Erlangung vom Einkommen abhängig sei - es seien Einkommenshöchstgrenzen festgelegt, um Personen mit geringerem Einkommen wegen deren sozialer Hilfsbedürftigkeit zu unterstützen. Daher sei der Tatbestand des § 47 Abs. 1 Z 7 FGO ("Bezieher von

Leistungen ... aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer

Hilfsbedürftigkeit") erfüllt. Dieselben Argumente bringt auch die Beschwerde gegen die letztlich durch die belangte Behörde ausgesprochene Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers vor.

Die Beschwerde nimmt - jedenfalls der Sache nach - auf die "NÖ Pendlerhilfe - Richtlinien gültig für Anträge ab 1.1.2014, F3-ANF-2082/011-2013", veröffentlicht auf http://www.noe.gv.at/bilder/d82/PH_Richtlinien_2014_akt.pdf?32811 , Bezug, die auszugsweise lauten:

"1. Allgemeines

1.1. Das Land Niederösterreich leistet an Pendlerinnen und Pendler zum Ausgleich von Nachteilen aus der Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsort eine NÖ Pendlerhilfe.

1.2. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der NÖ Pendlerhilfe besteht nicht.

1.3. Diese Richtlinien sind für die Gewährung der NÖ Pendlerhilfe ab dem Förderungszeitraum 2013 anzuwenden und ersetzen die bisher geltenden Richtlinien.

2. Wer kann die NÖ Pendlerhilfe beantragen?

Eine NÖ Pendlerhilfe kann von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Hauptwohnsitz in Niederösterreich beantragt werden.

3. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?

Pendlerinnen und Pendlern im Sinne dieser Richtlinien kann eine Beihilfe für den Förderungszeitraum (= Kalenderjahr, für das die NÖ Pendlerhilfe beantragt wird) nur gewährt werden, wenn

3.1. die Hin- und Rückfahrt innerhalb der jeweiligen Kalendermonate des Förderungszeitraumes regelmäßig direkt zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte erfolgte und

3.2. hierbei die maßgebliche einfache Entfernung gemäß Punkt 4. dieser Richtlinien zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte mindestens 40 Kilometer beträgt;

3.3. zum Zeitpunkt des Ansuchens und während der Kalendermonate des Förderungszeitraumes der Wohnsitz, aus dem gependelt wurde, in Niederösterreich war;

3.4. im Förderungszeitraum die Einkommenshöchstgrenzen gemäß Punkt 5. dieser Richtlinien nicht überschritten wurden;

3.5. durch das Pendeln finanzielle Aufwendungen entstehen, die die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer zu tragen hat.

4. ...

5. Welche Einkommensgrenzen gelten für die Gewährung der NÖ Pendlerhilfe?

5.1. Im Sinne dieser Richtlinien gilt als monatliches Bruttoeinkommen:

5.1.1. bei nicht selbständig Erwerbstätigen:

Die aus dem/den Jahreslohnzettel/n des jeweiligen Arbeitgebers / der jeweiligen Arbeitgeberin ersichtlichen Bruttobezüge gemäß Kennzahl 210 geteilt durch 14. Nicht zum Einkommen zählen Familienbeihilfe und Pflegegeld.

5.1.2. ...

5.2. Das monatliche Gesamtfamilieneinkommen darf die festgelegten Höchstgrenzen nicht überschreiten. Siehe dazu die nachstehende Tabelle:

Einpersonenhaushalt € 1.660,-

Alleinerziehende Elternteile mit einem Kind € 3.320,-

Ehepaar oder Lebensgemeinschaft ohne Kinder € 3.320,-

Ehepaar oder Lebensgemeinschaft mit einem Kind € 4.120,-

Für jedes weitere Kind € 800,-

5.3. Als Kinder im Sinne dieser Richtlinien gelten solche, die im Förderungszeitraum im gemeinsamen Haushalt lebten und für die der Antragstellerin oder deren Ehepartner bzw. Lebensgefährten / dem Antragsteller oder dessen Ehepartnerin bzw. Lebensgefährtin, Familienbeihilfe gewährt wurde.

6. Wie wird die Höhe der NÖ Pendlerhilfe berechnet?

6.1. Die Höhe der NÖ Pendlerhilfe ist abhängig von der einfachen Entfernung gemäß Punkt 4. dieser Richtlinien und beträgt im Förderungszeitraum jeweils für Hin- und Rückfahrt einmalig € 4,- pro Tageskilometer.

6.2. "ÖKO-Bonus"

Die berechnete Höhe der NÖ Pendlerhilfe erhöht sich um 10 %, wenn durch die Vorlage einer personenbezogenen Jahreskarte nachgewiesen wird, dass zum Pendeln öffentliche Verkehrsmittel benutzt wurden.

6.3. Förderungshöchstgrenze

Die höchstmögliche Höhe der NÖ Pendlerhilfe beträgt pro Jahr €

1.000,- bzw. bei Zuerkennung des "ÖKO-Bonus" € 1.100,-.

6.4. Die NÖ Pendlerhilfe wird anteilig nach Kalendermonaten berechnet.

Zeiten einer Arbeitsunterbrechung (z. B. Krankenstand, Weiterbildungskurse oder Karenzurlaub), die durchgehend länger als einen Monat dauert, gelten nicht als Pendelzeiten und vermindern anteilig die Höhe der NÖ Pendlerhilfe. Erholungsurlaub unterbricht die Pendelzeit nicht.

6.5. Bloße Wochenendfahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort (z.B. WochenpendlerInnen) sowie Teilzeitarbeit vermindern entsprechend der nachstehenden Tabelle anteilig die Höhe der NÖ Pendlerhilfe:

Anzahl der Fahrten* pro Woche Prozentueller Anteil der NÖ Pendlerhilfe

1 20 %

2 40 %

3 60 %

4 80 %

5 bis 7 100 %

* Hin- und Rückfahrt = 1 Fahrt

6.6. NÖ Pendlerausgleichsbetrag

Wenn im Förderungszeitraum 2013 die Förderungsvoraussetzungen gemäß Punkt 3.1., 3.3.,3.4. und 3.5. dieser Richtlinien für alle Kalendermonate des Förderungszeitraumes erfüllt werden und die maßgebliche einfache Entfernung zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte mindestens 25 km und weniger als 40 km beträgt, kann Pendlerinnen und Pendlern zum Ausgleich von Nachteilen aus der Entfernung einmalig ein Betrag in der Höhe von € 160,- gewährt werden. In den nachfolgenden Förderungszeiträumen kann der NÖ Pendlerausgleichsbetrag unter der Voraussetzung eines Beschlusses der NÖ Landesregierung gewährt werden.

6.7. Dienstgeberzuschuss

Wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer im Förderungszeitraum vom Dienstgeber einen Zuschuss zum Ausgleich von Nachteilen aus der Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsort (z. B. Fahrtkostenzuschuss, Wegegeld) erhält, und dieser niedriger als die berechnete Höhe der NÖ Pendlerhilfe ist, kann nur der Differenzbetrag als NÖ Pendlerhilfe gewährt werden.

6.8. Berechnungsbeispiele: ...

...

8. Gewährung und Auszahlung der NÖ Pendlerhilfe

8.1. Bei Zutreffen der Voraussetzungen dieser Richtlinien wird die NÖ Pendlerhilfe im Nachhinein für das abgelaufene Kalenderjahr ausbezahlt.

8.2. Ansuchen auf Gewährung der NÖ Pendlerhilfe bestehend aus Antragsformular und Dienstgeberbestätigung sind für den jeweiligen Förderungszeitraum (= Kalenderjahr, für das die NÖ Pendlerhilfe beantragt wird) im folgenden Kalenderjahr beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Allgemeine Förderung, Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, bis spätestens 31. Oktober per Post oder elektronisch einzureichen.

...

9. Verpflichtung

Von der Pendlerin/dem Pendler ist im Ansuchen verbindlich und unwiderruflich zu erklären, dass

a. diese Richtlinien anerkannt werden;

b. die Angaben im Ansuchen richtig sind und zur Kenntnis genommen wird, dass wissentlich unrichtige Angaben eine strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen können;

c. NÖ Pendlerhilfen, die auf Grund unrichtiger Angaben gewährt wurden, unverzüglich an das Land Niederösterreich zurückzuzahlen sind;

...

10. Härteklausel

In berücksichtigungswürdigen Fällen sind Ausnahmen von den Richtlinien zulässig.

11. Geltung

Diese Richtlinien gelten bis zum Ende des Förderungszeitraums 2018 und treten danach automatisch außer Kraft."

Vor diesem Hintergrund vermag der Beschwerdeführer keine Gesetzwidrigkeit der von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid getroffenen Entscheidung, der Beschwerdeführer erfülle mit seinem Bezug der "NÖ Pendlerhilfe" keinen der Tatbestände des § 47 Abs. 1 FGO, insbesondere nicht den Tatbestand "Bezieher von

Leistungen ... aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer

Hilfsbedürftigkeit" der Z 7 leg.cit., darzutun:

Zum einen bringen die zitierten Richtlinien (Pkt. 1.1.) selbst deutlich zum Ausdruck, dass auf die Gewährung der "NÖ Pendlerhilfe" kein Rechtsanspruch besteht; da diese "Richtlinien" weder in Form eines Gesetzes, noch in Form einer Verordnung ergangen sind, könnten sie einen Rechtsanspruch auf Gewährung der NÖ Pendlerhilfe auch gar nicht (unmittelbar) begründen. Dass § 47 Abs. 1 FGO jedoch nicht nur die faktische Gewährung einer der unter Z 1 bis 7 aufgezählten Leistungen, sondern deren Gewährung aufgrund eines Rechtsanspruchs voraussetzt, ergibt sich aus § 51 Abs. 2 FGO: Gemäß dieser Bestimmung ist eine Gebührenbefreiung mit höchstens fünf Jahren zu befristen; bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der "in § 47 genannten Anspruchsberechtigung" zu nehmen.

Außerdem - also selbst, wenn ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Beihilfe wie der "NÖ Pendlerhilfe" bestände - wäre eine solche Leistung zwar als aus "öffentlichen Mitteln", nicht jedoch als "wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit" iSd § 47 Abs. 1 Z 7 FGO gewährt zu betrachten. Bestimmendes Motiv für die Gewährung der "NÖ Pendlerhilfe" ist es den Richtlinien (Pkt. 1.1.) zufolge, aus der Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsort resultierende Nachteile von Pendlerinnen und Pendlern auszugleichen, also eine konkrete Belastung einer bestimmten Gruppe von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern abzumildern. Pkt. 5 der "Richtlinien" nennt zwar "Einkommens[höchst]grenzen für die Gewährung der NÖ Pendlerhilfe". Allerdings würde diese Grenze etwa für ein Ehepaar oder eine Lebensgemeinschaft mit zwei Kindern bei 4.920,-- € monatliches Gesamtfamilieneinkommen und damit ganz deutlich oberhalb des Niveaus der beiden anderen, in § 47 Abs. 1 Z 7 FGO umschriebenen Tatbestände "Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege" liegen. Eine Einkommenshöchstgrenze in dieser Höhe ist - vom mangelnden Rechtsanspruch auf Gewährung der "NÖ Pendlerhilfe" abgesehen - zweifellos nicht geeignet, eine zur Abmilderung von spezifischen Aufwendungen einer ganz bestimmten Gruppe von Arbeitnehmern ("Pendlerinnen und Pendler") gewährte Beihilfe als "Leistungen wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit" iSd § 47 Abs. 1 Z 7 FGO gelten zu lassen.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich jedoch veranlasst festzuhalten, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH hinsichtlich der Befreiung von der Rundfunkgebühr - etwa nach Zuerkennung einer der im Gesetz (§ 47 Abs. 1 FGO) genannten Leistungen - nicht entgegensteht.

3.7. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs.1 iVm Abs. 4 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage.

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