AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §52
FPG §55
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:W215.1412351.5.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerden von 1) XXXX , geb. XXXX , 2) XXXX , geb. XXXX und 3) XXXX , geb. XXXX , alle Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 29.12.2017, Zahlen 1) 507817903-140039506, 2) 516318602-140039697 und 3) 810564905-140039743, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen zu Recht:
A)
Die Beschwerden werden jeweils gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG, § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, abgewiesen, mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt VII. der angefochtenen Bescheide wie folgt lautet: "Gemäß § 55 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."
B)
Die Revision ist jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz,
BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die verheiratete Erstbeschwerdeführerin (P1) ist die Mutter der in Österreich geborenen minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin (P2) und der ebenfalls in Österreich geborenen Drittbeschwerdeführerin (P3). Die Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und gehören der Volksgruppe der Kumyken an.
A) Zu den bisherigen Asylverfahren der Beschwerdeführerinnen:
1. P1 reiste gemeinsam mit ihrem Ehegatten XXXX illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und beide stellten am 29.09.2009 Anträge auf internationalen Schutz.
Nach der Geburt von P2 in Österreich wurde für diese am 01.03.2010 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 08.03.2010, 1) Zahlen 09 11.939-BAT, Ehegatte von P1 09 11.938-BAT, und 2) 10 01.867-BAT, wurde die Anträge auf internationalen Schutz von P1, ihrem Ehegatten und von P2 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Anträge bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurden P1, ihr Ehegatte und P2 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Die gegen diese Bescheide fristgerecht erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 11.04.2011, Zahlen 1) D12 412351-1/2010/3E, Ehegatte von P1 D12 412353-1/2010/3E und 2) D12 413040-1/2010/2E, gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Z 1 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG als unbegründet abgewiesen. Diese Erkenntnisse erwuchsen am 22.04.2011 in Rechtskraft.
2. In der Folge kamen P1, ihr Ehegatte und P2 ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern blieben illegal im Bundesgebiet und stellten am 13.05.2011 ihre jeweils zweiten Anträge auf internationalen Schutz.
Nach der Geburt von P3 in Österreich wurde für diese am 10.06.2011 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 28.11.2011, 1) Zahlen 11 04.709-BAG,
Ehegatte von P1 11 04.708-BAG, 2) 11 04.710-BAG und 3) 11 05.649-BAG, wurde alle Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und die Anträge bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß
§ 10 Abs. 1 AsylG wurden die Beschwerdeführerinnen sowie der Ehegatte von P1 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Die gegen diese Bescheide fristgerecht erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 02.07.2012, Zahlen 1) D12 412351-2/2011/3E, Ehegatte von P1 D12 412353-2/2011/4E, 2) D12 413040-2/2011/4E und 3) D12 423265-1/2011/4E, gemäß
§ 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Z 1 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG als unbegründet abgewiesen. Diese Erkenntnisse erwuchsen am 26.07.2012 in Rechtskraft.
3. Die Beschwerdeführerinnen und der Ehegatte von P1 kamen ihrer Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nach, verblieben illegal im Bundesgebiet und stellten am 25.10.2012 die dritten Anträge bzw. im Fall von P3 den zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheiden vom 26.03.2013, Zahlen 1) 12 15.520-EAST Ost, Ehegatte von P1 12 15.519-EAST Ost, 2) 12 15.521-EAST Ost und 3) 12 15.522-EAST Ost, wies das Bundesasylamt alle Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies die ganze Familie gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt II.).
Die gegen diese Bescheide fristgerecht erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 25.06.2013, Zahlen 1) D12 412351-3/2013/5E, Ehegatte von P1 D12 412353-3/2013/7E, 2) D12 413040-3/2013/5E und 3) D12 423265-2/2013/5E, § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 und 2 AsylG als unbegründet abgewiesen. Diese Erkenntnisse erwuchsen am 28.06.2013 in Rechtskraft.
4. Nach zunächst weiterem illegalen Verbleib im Bundesgebiet reisten die Beschwerdeführerinnen am 02.09.2013 schließlich aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.
Der Ehegatte von P1 blieb trotz rechtskräftiger Abweisung seines dritten Asylantrages weiterhin in Österreich aufhältig und stellte am 11.07.2014 gemäß § 56 Abs. 1 AsylG einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2017, Zahl 821551910-14784354, als unzulässig zurückgewiesen wurde. Eine dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.08.2017 Zahl W237 2157392-1/4E, gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG als unbegründet abgewiesen. Nach einer Säumnisbeschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.09.2019, Zahl W215 2157392-2/2E, der Antrag des Ehegatten von P1 vom 11.07.2014 gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG und § 31 Abs. 1 VwGVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der Ehegatte von P1 hat somit nach wie vor keinen Aufenthaltstitel für das österreichische Bundesgebiet bzw. hält er sich, da er seiner Ausreiseverpflichtung immer noch nicht nachgekommen ist, weiterhin illegal in Österreich auf und lebt von der Grundversorgung.
B) Zu den gegenständlichen Verfahren:
1. Die Beschwerdeführerinnen kehrten im Juni 2014 illegal nach Österreich zurück und entzogen sich zunächst bewusst den Behörden. Erst nach mehrmonatigem illegalem Aufenthalt in Österreich stellte P1 am 06.10.2014 für sich und P2 die gegenständlichen vierten Anträge auf internationalen Schutz und für P3 den gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz.
Anlässlich der Erstbefragung am 06.10.2014 gab P1 zusammengefasst an, dass in Dagestan drei bis vier Mal unbekannte Männer zu ihr nach Hause gekommen seien und nach ihrem Ehegatten gefragt hätten. Sie habe gesagt, dass dieser in Österreich sei, aber man habe ihr nicht geglaubt und gedroht, ihr die Kinder wegzunehmen, sollte ihr Ehegatte nicht zurückkehren. Im Übrigen würden ihre bisherigen Fluchtgründe aufrecht bleiben. P2 und P3 hätten keine eigenen Fluchtgründe.
Am 12.10.2017 wurde P1 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich befragt. Dabei gab sie zu ihrer Gesundheit befragt an, dass ihr XXXX sei und sie derzeit Medikamente nehme und in ärztlicher Behandlung stehe. Zu ihren Fluchtgründen führte sie zusammengefasst aus, dass sie nach ihrer Rückkehr in Dagestan von zwei bis drei Leuten aufgesucht und gefragt worden sei, wo sich ihr Mann befinde. Sie habe geantwortet, dass er nicht in Dagestan sei, aber die Leute hätten auf Informationen bestanden und beim letzten Besuch gedroht, dass sie ein Kind verlieren könnte. Ihr sei auch ganz offen gesagt worden, dass sie vergewaltigt werde. Sie habe dann ihren Mann angerufen und er habe gesagt, dass sie nach Österreich kommen solle.
Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2017, Zahlen 1) 507817903-140039506, 2) 51618602-140039697 und 3) 810564905-140039743, wurden die vierten Anträge von P1 und P2 bzw. der dritte Antrag von P3 auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 3 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm
§ 2 Abs. 1 Z 3 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebungen der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG "nach" Russische Föderation zulässig sind. In Spruchpunkt IV. wurde gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG den Beschwerden die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Gegen diese Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, zugestellt am 03.11.2017, erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht am 01.12.2017 Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.12.2017, Zahlen 1) W215 1412351-4/3E, 2) W215 1413040-4/3E und 3) W215 1423265-3/3E, wurden die angefochtenen Bescheide behoben und die Angelegenheiten jeweils gemäß
§ 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
2. Im fortgesetzten Verfahren wurde P1 am 27.12.2017 von einer Referentin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ein weiteres Mal zu ihren Asylgründen befragt.
Mit gegenständlichen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.12.2017, Zahlen 1) 507817903-140039506, 2) 516318602-140039697 und 3) 810564905-140039743, wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 3 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 3 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und in Spruchpunkt IV. gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerinnen Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. In Spruchpunkt V. wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebungen der Beschwerdeführerinnen gemäß § 46 FPG "nach" Russische Föderation zulässig sind. In Spruchpunkt VI. wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG den Beschwerden die aufschiebende Wirkung aberkannt. In Spruchpunkt VII. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe.
Gegen diese Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 29.12.2017, Zahlen 1) 507817903-140039506, 2) 516318602-140039697 und 3) 810564905-140039743, zugestellt am 08.01.2018, erhoben die Beschwerdeführerinnen fristgerecht am 01.02.2018 gegenständliche Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und eine unschlüssige Beweiswürdigung sowie darauf aufbauend eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen habe.
3. Die Beschwerdevorlagen vom 02.02.2018 langten am 06.02.2018 im Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Teilerkenntnissen vom 08.02.2018, Zahlen 1) W215 1412351-5/3Z,
2) W215 1413040-5/2Z und 3) W215 1423265-4/2Z, behob das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG Spruchpunkt VI. der angefochtenen Bescheide ersatzlos.
Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 19.03.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Es erschienen P1 und ihr Vertreter. Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich bereits in den Beschwerdevorlagen für die Verhandlung entschuldigt. Aufgrund der Angaben von P1 zu ihrem XXXX wurde die Verhandlung auf unbestimmte Zeit vertagt und es erging die Aufforderung an P1, medizinische Unterlagen bezüglich ihres Gesundheitszustandes vorzulegen.
Da P1 in der Folge keine Unterlagen vorlegte, wurde sie mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.04.2018 unter Verweis auf die Verhandlungsschrift vom 19.03.2018 um Übermittlung aller medizinischen Unterlage inklusive Medikation bis 02.05.2018 ersucht. Da auch bis 02.05.2018 keine medizinischen Unterlagen einlangten, wurde für den XXXX eine neuerliche mündliche Verhandlung anberaumt.
Am 08.06.2018 langte eine Arbeitsunfähigkeitsbestätigung von P1 vom XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein, wonach P1 am XXXX wegen Krankheit arbeitsunfähig und für den XXXX beim Arzt wiederbestellt sei. Beigelegt wurde ein Entlassungsbrief vom XXXX , wonach P1 von XXXX aufgrund eines XXXX stationär aufgenommen worden sei.
Am XXXX wurde erneut eine mündliche Verhandlung anberaumt, zu der P1 abermals nicht erschien. Der Vertreter legte die bereits vorgelegte Arbeitsfähigkeitsmeldung vom XXXX vor, wobei diesmal eine handschriftliche Notiz vom XXXX aufschien, dass P1 für den XXXX wieder zum Arzt bestellt worden sein soll. P1 konnte bis dato nicht nachweisen, dass die handschriftliche Notiz vom XXXX , dass P1 für den XXXX wieder zum Arzt bestellt worden sein soll tatsächlich von einem Arzt stammt bzw. sie tatsächlich dort einen Termin hatte und deshalb nicht zur Verhandlung erschien.
Am 13.07.2018 wurde erneut eine mündliche Verhandlung anberaumt, zu der P1 erschien. Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich bereits im Vorfeld für die Verhandlung entschuldigt. P1 machte auf Befragen Angaben zur ihren persönlichen Verhältnissen und Fluchtgründen. In der Verhandlung wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan. Die Beschwerdeführerinnen verzichteten auf Einsichtnahme und Ausfolgung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen:
1. Feststellungen:
1. Die Identitäten von P1 konnten bereits im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt werden, jene von P2 und P3 nicht. Die Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, stammen aus Dagestan, gehören der Volksgruppe der Kumyken an und sind moslemischen Glaubens. Die Muttersprache der Beschwerdeführerinnen ist Kumykisch, zudem sprechen sie Russisch.
P1 heiratete am XXXX im Herkunftsstaat den russischen Staatsangehörigen XXXX nach islamischem Recht, die Ehe wurde am XXXX standesamtlich registriert. Beide sind die Eltern der in Österreich (nach)geborenen minderjährigen P2 und P3.
Nach der standesamtlichen Registrierung ihrer Eheschließung reisten P1 und ihr Ehemann aus der Russischen Föderation illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 29.09.2009 erstmals Anträge auf internationalen Schutz. Nach der Geburt von P2 in Österreich wurde für diese am 01.03.2010 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Die Anträge der Beschwerdeführer wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 08.03.2010, Zahlen 09 11.939-BAT, 09 11.938-BAT und 10 01.867-BAT, abgewiesen. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 11.04.2011, Zahlen 1) D12 412351-1/2010/3E, Ehegatte von P1 D12 412353-1/2010/3E und
2) D12 413040-1/2010/2E rechtskräftig abgewiesen.
In der Folge verblieben die Beschwerdeführerinnen mit dem Ehegatten von P1 illegal im Bundesgebiet und stellten am 13.05.2011 ihre jeweils zweiten Anträge auf internationalen Schutz. Nach der Geburt von P3 in Österreich wurde für diese am 10.06.2011 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Die Anträge der Beschwerdeführerinnen und des Ehgatten von P1 wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 28.11.2011, Zahlen 1) 11 04.709-BAG, Ehegatte von P1 11 04.708-BAG, 2) 11 04.710-BAG und 3) 11 05.649-BAG, abgewiesen. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 02.07.2012, Zahlen
1) D12 412351-2/2011/3E, Ehegatte von P1 D12 412353-2/2011/4E,
2) D12 413040-2/2011/4E und 3) D12 423265-1/2011/4E, rechtskräftig abgewiesen.
Nach weiterem illegalen Verbleib im Bundesgebiet stellten die Beschwerdeführerinnen und der Ehemann von P1 am 25.10.2012 erneut Anträge auf internationalen Schutz.
Diese Anträge wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 26.03.2013, Zahlen
1) 12 15.520-EAST Ost, Ehegatte von P1 12 15.519-EAST Ost, 2) 12 15.521-EAST Ost und
3) 12 15.522-EAST Ost zurückgewiesen. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 25.06.2013, Zahlen 1) D12 412351-3/2013/5E, Ehegatte von P1 D12 412353-3/2013/7E, 2) D12 413040-3/2013/5E und
3) D12 423265-2/2013/5E, rechtskräftig abgewiesen.
Nach zunächst weiterem illegalen Verbleib im Bundesgebiet kehrten die Beschwerdeführerinnen ohne den Ehegatten von P1 am 02.09.2013 schließlich in die Russische Föderation zurück. Sie reisten im Juni 2014 erneut illegal nach Österreich ein, wo sie am 06.10.2014 abermals für P1 und P2 die nunmehr gegenständlichen vierten bzw. für P3 dritten Anträge auf internationalen Schutz stellten.
2. Es kann nicht festgestellt werden, dass in Dagestan unbekannte Männer zu P1 nach Hause gekommen sind und nach ihrem Ehegatten gefragt haben, P1 gesagt hat, dass dieser in Österreich ist, aber man habe ihr nicht geglaubt und gedroht hat, ihr die Kinder wegzunehmen und sie zu vergewaltigen, sollte ihr Ehegatte nicht zurückkehren.
3. P1 leidet an XXXX und wurde diesbezüglich von XXXX stationär im Krankenhaus behandelt. Sie nimmt zweimal am Tag XXXX , darüber hinaus liegen keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor. Es liegen jedenfalls keine lebensbedrohlichen Krankheiten vor, die einer Überstellung in die Russische Föderation entgegenstellen würden, zudem kann XXXX auch im Herkunftsstaat behandelt werden. P2 und P3 sind gesund.
P1 besuchte im Herkunftsstaat XXXX ab. Anschließend studierte P1 XXXX an der Universität und arbeitete als XXXX . P1 war in der Lage, damit ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, darüber hinaus wurden P1 und ihr Ehemann von ihren Eltern unterstützt. Das Ehepaar lebte bis zu ihrer gemeinsamen Ausreise im Jahr 2009 im Haus der Schwiegereltern von P1. Nach der Rückkehr der Beschwerdeführerinnen im Jahr 2013 lebte P1 mit ihren Kindern einen Monat bei ihren Schwiegereltern und neun Monate bei ihren Eltern.
Die Eltern von P1 halten sich nach wie vor in ihrem Herkunftsstaat auf, beide sind in Pension und XXXX . Darüber hinaus leben zwei Brüder und eine Schwester mit ihren Familien ebenso wie ihre Schwiegereltern und weitere Angehörige in Dagestan. P1 hat ein gutes Verhältnis zu ihrer Verwandtschaft und ist mit ihnen in regelmäßigem Kontakt.
Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen zumindest für die Anfangszeit erneut bei den Eltern von P1 oder bei ihren Schwiegereltern Unterkunft finden könnten. Ferner hat P1 in Dagestan ein Haus, das ihr gehört. Die Existenz der Beschwerdeführerinnen ist im Falle ihrer Rückkehr durch mögliche Erwerbstätigkeit von P1 und/oder finanzielle Unterstützung ihrer dort wohnhaften Familie gesichert.
4. Nicht festgestellt werden kann eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration der Beschwerdeführerinnen in Österreich.
Die unbescholtene P1 reiste gemeinsam mit P2 und P3 im Juni 2014 erneut illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte erst nach mehreren Monaten illegalen Aufenthalts am 06.10.2014 für sich und P2 die vierten bzw. für P3 den dritten
Antrag auf internationalen Schutz. Sie verfügten nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens und musste sich somit ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst sein.
In Österreich hält sich der Ehemann von P1 auf, der trotz rechtskräftiger Abweisung seines dritten Antrages auf internationalen Schutz in Österreich illegal im Bundesgebiet verblieb. Er stellte am 11.07.2014 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2017, Zahl 821551910-14784354, als unzulässig zurückgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.08.2017 Zahl W237 2157392-1/4E, rechtskräftig abgewiesen. Nach einer Säumnisbeschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.09.2019, Zahl W215 2157392-2/2E, der Antrag des Ehegatten von P1 vom 11.07.2014 gemäß
§ 28 Abs. 1 VwGVG und § 31 Abs. 1 VwGVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der Ehegatte von P1 hat somit nach wie vor keinen Aufenthaltstitel für das österreichische Bundesgebiet bzw. ist er seiner Ausreiseverpflichtung immer noch nicht nachgekommen, weiterhin illegal in Österreich und lebt von der Grundversorgung.
Abgesehen von ihrem in Österreich illegal aufhältigen Ehegatten bzw. Vater verfügen die Beschwerdeführerinnen über keine Familienangehörigen im Bundesgebiet. Allfällige Freundschaften von P1 sind erst zu einem Zeitpunkt geschlossen worden, als sie sich ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen sein musste. P1 hat zuletzt am XXXX die B1-Deutschprüfung positiv absolviert und konnte sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gebrochen in Deutsch verständigen. P2 und P3 wurden im Bundesgebiet geboren und besuchen hier die Schule, sprechen Deutsch und befinden sich in einem anpassungsfähigen Alter. Die drei Beschwerdeführerinnen leben, ebenso wie der Ehegatte bzw. Vater, ausschließlich von der österreichischen Grundversorgung.
5. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer wird festgestellt:
Politische Lage
Die Russische Föderation hatte im Juli 2018 mehr als 142 Millionen Einwohner und ist schätzungsweis ca. 1,8 Mal so groß wie die die U.S.A. (CIA Factbook 21.08.2019, abgefragt am 05.09.2019).
Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12.06.1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12.12.1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Amtsinhaber ist seit dem 07.05.2012 Wladimir Putin. Er wurde am 18.03.2018 mit offiziell 76,69% der Stimmen wiedergewählt. Es handelt sich um seine vierte Amtszeit als Staatspräsident. Der bisherige Ministerpräsident Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 08.052018 erneut das Amt des Ministerpräsidenten (AA Innenpolitik 14.02.2019, abgefragt am 05.09.2019).
Russland ist formal eine Föderation aus 83 Föderationssubjekten. Die im Zuge der völkerrechtswidrigen Annexion erfolgte Eingliederung der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol als Föderationssubjekte Nr. 84 und 85 in den russischen Staatsverband ist international nicht anerkannt. Die Föderationssubjekte genießen unterschiedliche Autonomiegrade und werden unterschiedlich bezeichnet (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte). Die Föderationssubjekte verfügen jeweils über eine eigene Legislative und Exekutive. In der Praxis unterstehen die Regionen aber finanziell und politisch dem föderalen Zentrum. Ihre Gouverneure werden gewählt, aber auch (kommissarisch) durch den Kreml bestimmt. Der Föderationsrat ist als obere Parlamentskammer das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht (einschließlich der vier Vertreter aus den völkerrechtswidrig annektierten Föderationssubjekten Krim und Sewastopol) aus bis zu 187 Mitgliedern (derzeit 169 Mitglieder). Jedes Föderationssubjekt entsendet zwei Vertreter in den Föderationsrat, je einen aus der Exekutive und der Legislative. Der Staatspräsident kann ferner bis zu 17 weitere Senatoren ernennen. Der im September 2000 durch Präsidialdekret geschaffene Staatsrat der Russischen Föderation tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt als ausschließlich beratendes Gremium Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Er besteht aus den Gouverneuren der Regionen, den Vorsitzenden von Staatsduma und Föderationsrat sowie den Fraktionsvorsitzenden der in der Staatsduma vertretenen Parteien (AA Innenpolitik 14.02.2019, abgefragt am 05.09.2019).
Die siebte Parlamentswahl in Russland hat am 18.09.2016 stattgefunden. Gewählt wurden die 450 Abgeordneten der russischen Duma. Die Duma-Wahlen wurden vom Dezember auf den September 2016 vorverschoben. Kritiker bemerkten, diese Verschiebung diene der Nichtbeachtung des Wahlkampfs während der Sommerferien sowie dem Erreichen einer geringeren Wahlbeteiligung. Insgesamt waren 14 Parteien angetreten, unter ihnen die oppositionellen Parteien Jabloko und Partei der Volksfreiheit (PARNAS). Die Wahlbeteiligung lag bei 47,8 Prozent. Die meisten Stimmen bei der Wahl, die auch auf der Halbinsel Krim abgehalten wurde, erhielt die von Ministerpräsident Dmitri Medwedew geführte Regierungspartei "Einiges Russland" mit gut 54 Prozent. Nach Angaben der Wahlkommission landete die Kommunistische Partei mit 13,5 Prozent auf Platz zwei, gefolgt von der nationalkonservativen LDPR mit 13,2 Prozent. Die nationalistische Partei "Gerechtes Russland" erhielt sechs Prozent. Diese vier Parteien waren auch bislang schon in der Duma vertreten und stimmten in allen wesentlichen Fragen mit der Mehrheit. Den außerparlamentarischen Oppositionsparteien gelang es nicht die Fünf-Prozent-Hürde zu überwinden. In der Duma verschiebt sich die Macht zugunsten der Regierungspartei "Einiges Russland". Die Partei erreicht im Parlament mit 343 Sitzen deutlich die Zweidrittelmehrheit, die ihr nun Verfassungsänderungen ermöglicht. Die russischen Wahlbeobachter von der NRO Golos berichteten auch in diesem Jahr über viele Verstöße gegen das Wahlrecht (LIP Geschichte und Staat August 2019, abgefragt am 05.09.2019).
(CIA, Central Intelligence Agency, The World Factbook, Russland, last update 21.08.2019, abgefragt am 05.09.2019, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html
AA, Auswärtiges Amt, Russische Föderation, Innenpolitik, Stand 14.02.2019, abgefragt am 05.09.2019, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/-/201710
Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung Mai 2019, abgefragt am 21.06.2019, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat )
Dagestan
Dagestan ist mit ungefähr drei Millionen Einwohnern die größte kaukasische Teilrepublik und wegen seiner Lage am Kaspischen Meer für Russland strategisch wichtig. In der Republik leben drei Dutzend autochthone Nationalitäten, wodurch Dagestan das ethnisch vielfältigste Gebiet des Kaukasus ist (Accord 19.12.2018). Im Unterschied zu den faktisch mono-ethnischen Republiken Tschetschenien und Inguschetien setzt sich die Bevölkerung Dagestans aus einer Vielzahl von Ethnien zusammen. In der Republik gibt es 60 verschiedene Nationalitäten, einschließlich der Vertreter der 30 alteingesessenen Ethnien. Alle sprechen unterschiedliche Sprachen. Dieser Umstand legt die Vielzahl der in Dagestan wirkenden Kräfte fest, begründet die Notwendigkeit eines Interessenausgleichs bei der Lösung entstehender Konflikte und stellt ein Hindernis für eine starke autoritäre Zentralmacht in der Republik dar. Allerdings findet dieser "Interessenausgleich" traditionellerweise nicht auf dem rechtlichen Wege statt, was in Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Clans münden kann (IOM 06.2014).
Dagestan ist hinsichtlich persönlicher Freiheiten besser gestellt als Tschetschenien, bleibt allerdings eine der ärmsten Regionen Russlands, in der die Sicherheitslage zwar angespannt ist, sich in jüngerer Zeit aber verbessert hat. War die weit überwiegende Anzahl von Gewaltopfern bei Auseinandersetzungen zwischen "Aufständischen" und Sicherheitskräften in den Jahren 2015 und 2016 in Dagestan zu verzeichnen, hat die Gewalt in den letzten Jahren abgenommen (AA 21.05.2018). Gründe für den Rückgang der Gewalt sind die konsequente Politik der Repression radikaler Elemente und das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak (ÖB Moskau 12.2017).
Was das politische Klima betrifft, gilt die Republik Dagestan im Vergleich zu Tschetschenien noch als relativ liberal. Die Zivilgesellschaft ist hier stärker vertreten als in Tschetschenien. Ebenso existiert - anders als in der Nachbarrepublik - zumindest eine begrenzte Pressefreiheit. Die ethnische Diversität stützt ein gewisses Maß an politischem Pluralismus und steht autokratischen Herrschaftsverhältnissen entgegen. Im Jahr 2006 wurde Muchu Alijew vom Kreml als Präsident an die Spitze der Republik gesetzt. 2013 wurde er von Magomedsalam Magomedow ersetzt. Magomedow war vor allem mit Korruption und Vetternwirtschaft konfrontiert, die auch sein Vorgänger nicht lösen konnte. Anfang 2013 ersetzte der Kreml Magomedow durch Ramzan Abdulatipow, den in Moskau wohl bekanntesten Dagestaner. Abdulatipow galt dort als Experte für interethnische Beziehungen und religiöse Konflikte im Nordkaukasus. Abdulatipows Kampf gegen Korruption und Nepotismus führte zwar zum Austausch von Personal, doch die Strukturen, die dem Problem zugrunde liegen, wurden kaum angetastet. Es war auch nicht zu erwarten, dass sich ein Phänomen wie das Clan- und Seilschaftsprinzip, das für Dagestan so grundlegende gesellschaftlich-politische Bedeutung hat, ohne weiteres würde überwinden lassen. Dieses Prinzip wird nicht nur durch ethnische, sondern auch durch viele andere Zuordnungs- und Gemeinschaftskriterien bestimmt und prägt Politik wie Geschäftsleben der Republik auf entscheidende Weise. Zudem blieb der Kampf gegen den bewaffneten Untergrund oberste Priorität, was reformpolitische Programme in den Hintergrund rückte. Dabei zeugt die Praxis der Anti-Terror-Operationen in der Ära Abdulatipow von einer deutlichen Stärkung der "Siloviki", das heißt des Sicherheitspersonals. Zur Bekämpfung der Rebellen setzt der Sicherheitsapparat alte Methoden ein. Wie in Tschetschenien werden die Häuser von Verwandten der Untergrundkämpfer gesprengt, und verhaftete "Terrorverdächtige" können kaum ein faires Gerichtsverfahren erwarten. Auf Beschwerden von Bürgern über Willkür und Straflosigkeit der Sicherheitskräfte reagierte Abdulatipow mit dem Argument, Dagestan müsse sich "reinigen", was ein hohes Maß an Geduld erfordere (SWP 04.2015). Im Herbst 2017 setzte Präsident Putin ein neues Republiksoberhaupt ein. Mit dem Fraktionsvorsitzenden der Staatspartei Einiges Russland in der Staatsduma und ehemaligen hohen Polizeifunktionär Wladimir Wassiljew schreckte der Kreml die lokalen Eliten auf. Wassiljew ist keiner von ihnen, er war mit Blick auf das zuvor behutsam gepflegte Gleichgewicht der Ethnien wie eine Faust aufs Auge. Der Kreml hatte länger schon damit begonnen, ortsfremde Funktionäre in die Regionen zu entsenden. Im Nordkaukasus hatte er davon Abstand genommen. Immerhin dürfte Wassiljew für ethnische Fragen ein gewisses Gespür mitbringen. Er ist selbst halb Kasache, halb Russe. Wassiljew ist das Gegenmodell zu Kadyrows ungestümer Selbstherrlichkeit. Er ist ein altgedienter Funktionär und einer, der durch den Zugriff Moskaus auf Dagestan - und nicht in Abgrenzung von der Zentralmacht - Ordnung, Sicherheit und wirtschaftliche Prosperität herstellen soll. Mit Wassiljew tritt jemand mit wirklich direktem Draht zur Zentralmacht im Nordkaukasus auf. Das könnte ihn, zumindest für einige Zeit, zum starken Mann in der ganzen Region machen. Dafür allerdings benötigt er genauso die Akzeptanz der Einheimischen (NZZ 12.02.2018).
Als besonders bedeutsam erwies sich die Ablösung des Gouverneurs von Dagestan im Oktober 2017. Putins Wahl zum amtierenden Gouverneur war Wladimir Vasilijew, der Chef der Fraktion des Vereinigten Russland in der Staatsduma und ein ehemaliger Polizeigeneral. Vasilijew Ernennung markiert die erste Ära in der postsowjetischen Geschichte Russlands, in welcher Dagestan von einer Person, die nicht aus der Republik stammt, geleitet wird. Dagestan ist ein komplizierter Vielvölkerstaat, der durch Aufstände und Korruption vor Ort beeinträchtigt ist. In der Vergangenheit hat Moskau in der Regel versucht, sich auf Einheimische zu verlassen, um die widerspenstige Republik zu regieren. Die Ernennung von Vasilijew schien den Wunsch des Kremls zu signalisieren, die aktuellen Verhältnisse zu ändern und die Region nach zentralen Regeln zugänglicher zu machen (FH 11.04.2018)
Anfang 2018 wurden in der Hauptstadt Dagestans, Machatschkala, der damalige Regierungschef [Abdussamad Gamidow], zwei seiner Stellvertreter und ein kurz vorher abgesetzter Minister von föderalen Kräften verhaftet und nach Moskau gebracht. Ihnen wird vorgeworfen, sie hätten eine organisierte kriminelle Gruppierung gebildet zur Ausbeutung der wirtschaftlich abgeschlagenen und am stärksten von allen russischen Regionen am Tropf des Zentralstaats hängenden Nordkaukasus-Republik. Kurz vorher waren bereits der Bürgermeister von Machatschkala und der Stadtarchitekt festgenommen worden (NZZ 12.02.2018).
(Accord, Sicherheitslage in Dagestan, Zeitachse von Angriffen, 19.12.2018,
IOM, International Organisation of Migration, Länderinformationsblatt Russische Föderation), Juni 2014
ÖB, Österreichische Botschaft Moskau, Asylländerbericht Russische Föderation, Dezember 2017
SWP, Stiftung Wissenschaft und Politik, Dagestan, Russlands schwierigste Teilrepublik, April 2015, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf
FH, Freedom House, Nations in Transit 2018, 11.04.2018, https://freedomhouse.org/report/nations-transit/2018/russia
AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2018, 13.02.2019
NZZ, Neue Zürcher Zeitung, Durchgreifen in Dagestan: Moskau räumt im Nordkaukasus auf, 12.02.2018,
https://www.nzz.ch/international/moskau-raeumt-im-nordkaukasus-auf-ld.1356351 )
Sicherheitslage
Aufgrund verschiedenster Terroranschläge wird zu erhöhter Vorsicht und Wachsamkeit vor allem in öffentlichen Verkehrsmitteln und bei größeren Menschenansammlungen geraten. Konflikte im Nordkaukasus können in der gesamten Russischen Föderation zu Attentaten führen. Es sollte nur wenig Bargeld mitgeführt und Wertgegenstände nicht offen zur Schau gestellt werden. Nachtlokale sollten wegen Überfallsgefahr nur in Begleitung oder in Gruppen verlassen werden. Fernreisen mit dem Zug können unsicher sein. Bei Taxifahrten in den Nachtstunden wird empfohlen, vor dem Einsteigen demonstrativ das Kennzeichen aufzuschreiben und anschließend einen Anruf zu tätigen. Bei Überfällen sollte wegen der möglichen Verwendung von Schusswaffen jeglicher Widerstand vermieden werden (BMEIA Stand 05.09.2019).
Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen. Todesopfer forderte zuletzt ein Terroranschlag in der Metro von St. Petersburg im April 2017. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf. Die generelle Empfehlung, besondere Aufmerksamkeit und Vorsicht insbesondere bei Menschenansammlungen und bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel walten zu lassen, gilt unverändert. Insbesondere in Moskau und St. Petersburg, aber auch in anderen großen Städten kann es zu angemeldeten und genehmigten Kundgebungen und Demonstrationen kommen, die meist friedlich verlaufen. Unerlaubte Protestaktionen können zu erheblichen Gegenmaßnahmen der Sicherheitskräfte führen. In den touristischen Zentren russischer Städte sowie in größeren Menschenansammlungen und in öffentlichen Verkehrsmitteln wie der Metro kommt es zu Kleinkriminalität wie Taschendiebstahl. Wie auch in anderen Großstädten kann es in Bars und Clubs russischer Großstädte zu Straftaten und vereinzelt dem Einsatz von k.o.-Tropfenkommen. In nur offiziell aussehenden, aber nicht lizensierten Taxis sind Touristen Opfer von Straftaten geworden. Aktuell gibt es vermehrt Fälle von Internetbetrug, indem Personen aus Westeuropa und den USA aufgefordert werden, beispielsweise im Rahmen vermeintlicher länger angebahnter Liebesbeziehungen Geldzahlungen zu veranlassen (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 05.09.2019).
(BMEIA, Bundesministerium Europa, Integration und Äußeres, Reiseinformation Russische Föderation, Sicherheit und Kriminalität, unverändert gültig seit 16.08.2019, Stand 05.09.2019, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/russische-foederation
AA, Auswärtiges Amt, Russische Föderation, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 09.08.2019, Stand 05.09.2019,
Nordkaukasus
Ein von Tschetschenien ausgehendes erhöhtes Gefährdungspotential ist im gesamten Nordkaukasus (Regionen Krasnodar und Stawropol, Republiken Adygeja, Karatschai-Tscherkessien, Nordossetien) gegeben (BMEIA Stand 05.09.2019).
Menschenrechtsorganisationen sehen übereinstimmend bestimmte Teile des Nordkaukasus als den regionalen Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen in Russland. Hintergrund sind die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und islamistischen Extremisten in der Republik Dagestan, daneben auch in Tschetschenien, Inguschetien und Kabardino-Balkarien. Der westliche Nordkaukasus ist hiervon praktisch nicht mehr betroffen. Die Opfer der Gewalt sind ganz überwiegend "Aufständische" und Sicherheitskräfte (AA 13.02.2019).
Das Kaukasus-Emirat, das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum sogenannten IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt. Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Novaya Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am 23. Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein ‚Wilajat Kavkaz', eine Provinz Kaukasus, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus Emirats dem ‚Kalifen' Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Dschihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren (SWP 10.2015). Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus in den vergangenen Jahren deutlich zurückgegangen ist. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich in den vergangenen Jahren die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sogenannten IS, die mittlerweile das Kaukasus-Emirat praktisch vollständig verdrängt haben soll. Dabei sorgt nicht nur Propaganda und Rekrutierung des IS im Nordkaukasus für Besorgnis der Sicherheitskräfte. So wurden Mitte Dezember 2017 im Nordkaukasus mehrere Kämpfer getötet, die laut Angaben des Anti-Terrorismuskomitees dem sogenannten IS zuzurechnen waren (ÖB Moskau 12.2017). Offiziell kämpfen bis zu 800 erwachsene Tschetschenen für die Terrormiliz IS. Die Dunkelziffer dürfte höher sein (DW 25.01.2018).
Die Menschenrechtsorganisation Memorial beschreibt in ihrem Bericht über den Nordkaukasus vom Sommer 2016 eindrücklich, dass die Sicherheitslage für gewöhnliche Bürger zwar stabil ist, Aufständische einerseits und Kritiker der bestehenden Systeme sowie Meinungs- und Menschenrechtsaktivisten andererseits weiterhin repressiven Maßnahmen und Gewalt bis hin zum Tod ausgesetzt sind (AA 13.02.2019).
Es gab weiterhin Berichte über Entführungen in Zusammenhang mit offensichtlichen Antiterrorbemühungen im Nordkaukasus (USDOS 13.03.2019).
Im dritten Quartal 2018 gab es nach Angaben von Caucasian Knot im Nordkaukasus 24 Opfer des bewaffneten Konfliktes, 16 davon wurden getötet und 08 verwundet (Caucasian Knot 07.12.2018). Im vierten Quartal 2018 gab es nach Angaben von Caucasian Knot im Nordkaukasus 21 Opfer des bewaffneten Konfliktes, 16 davon wurden getötet und 05 verwundet (Caucasian Knot 31.01.2019).
Im ersten Quartal 2019 gab es nach Angaben von Caucasian Knot im Nordkaukasus 21 Opfer des bewaffneten Konfliktes, 16 davon wurden getötet und 05 verwundet (Caucasian Knot 20.06.2019). Im Juni 2019 gab es laut Caucasian Knot im Nordkaukasus fünf Opfer des bewaffneten Konflikts, drei davon wurde getötet und zwei verwundet (Caucasian Knot 26.08.2019).
Im Jahr 2018 sankt die Anzahl der Opfer im Nordkaukasuskonflikt um 38 Prozent. Im ersten Halbjahr 2019 wurden 31 Personen getötet und verwundet; weniger als in den ersten sechs Monaten des Jahres 2018 (Caucasian Knot 30.08.2019).
(BMEIA, Bundesministerium Europa, Integration und Äußeres, Reiseinformation Russische Föderation, Sicherheit und Kriminalität, unverändert gültig seit 16.08.2019, Stand 05.09.2019, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/russische-foederation
ÖB, Österreichische Botschaft Moskau, Asylländerbericht Russische Föderation, Dezember 2017
USDOS, United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2018, Russische Föderation, 13.03.2019, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2018/eur/289175.htm
SWP, Stiftung Wissenschaft und Politik, Reaktionen auf den Islamischen Staat (ISIS) in Russland und Nachbarländern, 10.2015, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2015A85_hlb.pdf
Caucasian Knot, Statistik zu Konfliktopfern im Nordkaukasus, drittes Quartal 2018, 07.12.2018,
http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/45433/
DW, Deutsche Welle, Tschetschenien: "Wir sind beim IS beliebt", 25.01.2018,
https://www.dw.com/de/tschetschenien-wir-sind-beim-is-beliebt/a-42302520
AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2018, 13.02.2019
31.01.2019, Caucasian Knot, Statistik zu Konfliktopfern im Nordkaukasus, viertes Quartal 2018, 31.01.2019, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/46005/
Caucasian Knot, Statistik zu Konfliktopfern im Nordkaukasus, erstes Quartal 2019, 20.06.2019,
http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/47554
Caucasian Knot, Statistik zu Konfliktopfern im Nordkaukasus, Juni 2019, 26.08.2019, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/48238/
Caucasian Knot, Im Jahr 2018 sankt die Anzahl der Opfer im Nordkaukasuskonflikt um 38 Prozent, 30.08.2019, www.eng.kavkaz-uzel.eu/rubric/601 )
Dagestan
Von nicht erforderlichen Reisen nach Inguschetien, Tschetschenien und Dagestan wird abgeraten. Es besteht bei Reisen in den Föderalbezirk Nordkaukasus sowie angrenzende Regionen wird auf die erhöhte Sicherheitsgefährdung durch mögliche Anschläge mit terroristischem Hintergrund, bewaffnete Auseinandersetzungen und Entführungen (AA Reise- und Sicherheitshinweise gültig seit 09.08.2019, Stand 05.09.2019).
Die russische Teilrepublik Dagestan im Nordkaukasus gilt seit einigen Jahren als Brutstätte von Terrorismus. Mehr als 1.000 Kämpfer aus dem Land sollen sich dem Islamischen Staat in Syrien und im Irak angeschlossen haben. Terroristen aus Dagestan sind auch in anderen Teilen Russlands und im Ausland aktiv. Viele Radikale aus Dagestan sind außerdem in den Nahen Osten ausgereist. In den Jahren 2013 und 2014 brachen ganze salafistische Familien dorthin auf. Die russischen Behörden halfen den Radikalen damals sogar bei der Ausreise. Vor den Olympischen Spielen in Sotschi wollte Russland möglichst viele Gefährder loswerden. Nach Angaben der Sicherheitsbehörden Dagestans Anfang 2017 kämpften etwa 1.200 Männer aus Dagestan in den Reihen der Terrormiliz Islamischer Staat in Syrien und im Irak. Mittlerweile werden Radikale, die sich terroristischen Organisationen im Ausland anschließen wollen, von den russischen Behörden an der Ausreise gehindert und festgenommen, was die Terrorgefahr in Dagestan erhöht (Deutschlandfunk 28.06.2017). Den russischen Sicherheitskräften werden schwere Menschenrechtsverletzungen bei der Durchführung der Anti-Terror-Operationen in Dagestan vorgeworfen. Das teils brutale Vorgehen der Sicherheitsdienste gekoppelt mit der noch immer instabilen sozialwirtschaftlichen Lage in Dagestan schafft wiederum weiteren Nährboden für die Radikalisierung innerhalb der dortigen Bevölkerung. So werden von den Sicherheitskräften mitunter auch Imame verhaftet, die dem Salafismus anhängen sollen. Aus der Perspektive der Sicherheitsdienste sollen ihre Moscheen als Rekrutierungsstätten für IS-Anhänger dienen, für einen Teil der muslimischen Bevölkerung stellen diese Maßnahmen jedoch ungebührliche Schikanen dar. Relativ häufig kommt es zu Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Extremisten. Letztere gehörten bis vor kurzem primär zum 2007 gegründeten sogenannten Kaukasus-Emirat, bekundeten jedoch vermehrt ihre Loyalität gegenüber dem sog. IS. Die Anhänger des Emirats beanspruchen, den "wahren Islam" in der Region zu vertreten, während die Vertreter des sog. "traditionellen" Islams als korrupt angesehen werden und im Verdacht stehen, der Regierung in Moskau bzw. ihren Repräsentanten in der Region Untertan zu sein. Einige Angriffe auf Polizisten bzw. Polizeieinrichtungen wurden unter dem Deckmantel des IS ausgeführt; im Dezember 2015 bekannte sich der sog. IS zu einem Anschlag auf eine historische Festung in Derbent. Inwieweit der IS nach der territorialen Niederlage im Nahen Osten entsprechende Ressourcen verschieben wird, um im Nordkaukasus weitere terroristische Umtriebe zu entfalten oder die regionale Zweigstelle weiterhin zu Propagandazwecken nutzen wird, um seinen globalen Einfluss zu unterstreichen, wird von den russischen Sicherheitskräften genau verfolgt werden (ÖB Moskau 12.2017).
In Dagestan, einer der ärmsten Regionen Russlands, bleibt die Sicherheitslage zwar angespannt, hat sich in jüngerer Zeit aber verbessert: Die Gewalt nimmt tendenziell ab (Rückgang von 824 Terroropfern in 2011 auf 204 in 2016 und 55 in 2017, davon sechs Zivilisten). Die Menschenrechtslage gilt in Dagestan grundsätzlich als besser als im benachbarten Tschetschenien. Die Kontrolle der Zivilgesellschaft ist nicht ganz so ausgeprägt wie in Tschetschenien, die Bewohner Dagestans sind hinsichtlich persönlicher Freiheit besser gestellt als die Bewohner Tschetscheniens. Doch auch in Dagestan gehen mit der Bekämpfung des islamistischen Untergrunds zahlreiche Menschenrechtsverletzungen durch lokale und föderale Sicherheitsbehörden einher, darunter Entführungen und spurloses Verschwinden. Von dem Vorgehen der Sicherheitsbehörden wegen Verdachts auf Extremismus sind nicht nur Menschenrechtsorganisationen, sondern auch NROs im sozialen/humanitären Bereich betroffen (AA 13.02.2019).
Laut der dagestanischen Regierung sind 108 Personen seit 2014 aus Syrien und dem Irak nach Dagestan zurückgekehrt, wobei gegen 86 strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet wurden. Im Gegensatz zu Tschetschenien gibt es keinen "sicheren Korridor" für Frauen, die aus Syrien zurückkehren. In den letzten Jahren ist es mit der Weiterentwicklung des Aufstands in Dagestan wieder zu einem Anstieg der Gewalt gekommen, wenn auch mit weniger Opfern als während des Höhepunkts des Konflikts 2011. Allerdings hat sich die Art des Aufstands verändert. Das Netzwerk von oftmals recht großen und kampferprobten Gruppen wurde von kleinen, verstreuten, im Verborgenen agierenden Gruppen oder "Schläferzellen", die häufig nur aus einigen wenigen Rekruten bestehen, abgelöst. Laut einem von ICG zitierten Strafverteidiger werde in Gefängnissen intensiv rekrutiert (Accord 19.12.2018).
Im dritten Quartal 2018 gab es nach Angaben von Caucasian Knot in Dagestan elf Opfer des bewaffneten Konfliktes, acht davon wurden getötet und drei verwundet (Caucasian Knot 07.12.2018). Im vierten Quartal 2018 gab es nach Angaben von Caucasian Knot in Dagestan neun Opfer des bewaffneten Konfliktes, drei davon wurden getötet und sechs verwundet (Caucasian Knot 31.01.2019). Im Jahr 2018 ist die Zahl der Opfer des bewaffneten Konfliktes in Dagestan um fast 11 Prozent zurückgegangen (Caucasian Knot 02.02.2019).
Im ersten Quartal 2019 gab es nach Angaben von Caucasian Knot in Dagestan vier Opfer des bewaffneten Konfliktes, diese wurden getötet (Caucasian Knot 20.06.2019).
(Caucasian Knot, Statistik zu Konfliktopfern im Nordkaukasus, drittes Quartal 2018, 07.12.2018, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/45433/
AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2018, 13.02.2019
Accord, Sicherheitslage in Dagestan, Zeitachse von Angriffen, 19.12.2018,
ÖB, Österreichische Botschaft Moskau, Asylländerbericht Russische Föderation, Dezember 2017
Caucasian Knot, Statistik zu Konfliktopfern im Nordkaukasus, viertes Quartal 2018, 31.01.2019,
http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/46005/
Deutschlandfunk, Anti-Terrorkampf in Dagestan. Russische Methoden, 28.06.2017,
Caucasian Knot, Im Jahr 2018 sankt die Anzahl der Opfer in Dagestan um fast 11 Prozent, 02.02.2019, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/46032/
Caucasian Knot, Statistik zu Konfliktopfern im Nordkaukasus, erstes Quartal 2019, 20.06.2019,
http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/47554/
AA, Auswärtiges Amt, Russische Föderation, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 09.08.2019, Stand 05.09.2019,
Justiz
Höchste Rechtsinstanz in Russland ist der Oberste Gerichtshof, daneben gibt es einen Obersten Schiedsgerichtshof. Die Richter dieser Gerichte werden durch den Föderationsrat auf Empfehlung des Präsidenten ernannt. 2003 haben Schwurgerichte ihre Arbeit aufgenommen (LIP Geschichte und Staat August 2019, abgefragt am 05.09.2019).
Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Art. 19 Abs. 2). Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, die seit 1999 formal in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind (AA 13.02.2019).
Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, aber Richter stehen unter dem Einfluss von Exekutive, Militär und anderen bewaffneten Einheiten, insbesondere in hochkarätigen oder politisch sensiblen Fällen und von Korruption. Die Ergebnisse mancher Prozesse scheinen vorbestimmt (USDOS 13.03.2019).
Immer wieder legen einzelne Strafprozesse in Russland den Schluss nahe, dass sachfremde Gründe hinter der Strafverfolgung stehen. Am 23.08.2017 wurde bspw. der international tätige und renommierte Theater- und Filmregisseur Kirill Serebrennikow von einem Moskauer Gericht unter Hausarrest gestellt. Es ist nicht auszuschließen, dass das Vorgehen durch dessen kritische Haltung zum russischen Staat motiviert sein könnte. Auch Verfahren gegen hochrangige Beamte wie den ehemaligen Wirtschaftsminister Uljukajew wegen Korruptionsvorwürfen werden oft als Ausdruck von Machtkämpfen verstanden (AA 21.05.2018).
Das Gesetz verlangt, dass Verwandte von Terroristen für die Kosten, welche durch Angriffe verursacht werden, aufkommen, was von Menschenrechtsanwälten als Kollektivbestrafung kritisiert wird (USDOS 13.03.2019).
Am 14. Juli 2015 entschied das russische Verfassungsgericht, dass die Verfassung im Konfliktfall Vorrang gegenüber Urteilen internationaler Gerichte haben könne. Die Staatsduma hat in einem Gesetz ein Verfahren geschaffen, nach dem der Präsident oder die Regierung das Verfassungsgericht anrufen können, um überprüfen zu lassen, ob eine Entscheidung eines internationalen Gerichts zum Schutz von Menschen- und Freiheitsrechten ohne Verletzung der russischen Verfassung umgesetzt werden kann. (AA 13.02.2019).
Das Gesetz verlangt die gerichtliche Genehmigung von Haftbefehlen, Durchsuchungen, Beschlagnahmen und Inhaftierungen. Die Beamten erfüllen diese Anforderungen in der Regel, obwohl Bestechung oder politischer Druck manchmal den Prozess der Erlangung gerichtlicher Haftbefehle unterwanderten (USDOS 13.03.2019).
Die Strafverfolgungs- order Strafzumessungspraxis unterscheidet grundsätzulich nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch Hinweise auf selektive Strafverfolgung, die auch sachfremd, etwa aus politischen Gründen oder
wirtschaftlichen Interessen, motiviert sein kann (AA 13.02.2019).
Repressionen Dritter, die sich gezielt gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe richten, äußern sich hauptsächlich in homophoben, fremden feindlichen oder antisemitischen Straftaten, die von Seiten des Staates nur in einer Minderheit der Fälle zufriedenstellend verfolgt und aufgeklärt werden (AA 13.02.2019).
Unabhängige Prozessbeobachter berichteten, dass in Strafprozessen und Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten systematisch gegen das Recht auf ein faires Verfahren verstoßen wurde. Dies betraf auch Fälle, in denen es um gewaltfreien Protest ging. Die meisten Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten stützten sich auf äußerst umstrittene Polizeiberichte
als einziges Beweismaterial. Die Prozesse endeten mit hohen Geld- und langen Haftstrafen. Oft waren die Verfahren sehr kurz; nach den Protesten am 26.03.2017 verhandelte das für den Moskauer Bezirk Twerskoi zuständige Gericht 476 Fälle an 17 Prozesstagen (AI 22.02.2018).
Die russischen Behörden zeigen sich durchaus bemüht, den Vorwürfen der Verfolgung von bestimmten Personengruppen in Tschetschenien nachzugehen. Bei einem Treffen mit Präsident Putin Anfang Mai 2017 betonte die russische Ombudsfrau für Menschenrechte allerdings, dass zur Inanspruchnahme von staatlichem Schutz eine gewisse Kooperationsbereitschaft der mutmaßlichen Opfer erforderlich sei. Das von der Ombudsfrau Moskalkova gegenüber Präsident Putin genannte Gesetz sieht staatlichen Schutz von Opfern, Zeugen, Experten und anderen Teilnehmern von Strafverfahren sowie deren Angehörigen vor. Unter den Schutzmaßnahmen sind im Gesetz Bewachung der betroffenen Personen und deren Wohnungen, strengere Schutzmaßnahmen in Bezug auf die personenbezogenen Daten der Betroffenen sowie vorläufige Unterbringung an einem sicheren Ort vorgesehen. Wenn es sich um schwere oder besonders schwere Verbrechen handelt, sind auch Schutzmaßnahmen wie Umsiedlung in andere Regionen, Ausstellung neuer Dokumente, Veränderung des Aussehens etc. möglich. Die Möglichkeiten des russischen Staates zum Schutz von Teilnehmern von Strafverfahren beschränken sich allerdings nicht nur auf den innerstaatlichen Bereich. So wurde im Rahmen der GUS ein internationales Abkommen über den Schutz von Teilnehmern im Strafverfahren erarbeitet, das im Jahr 2006 in Minsk unterzeichnet, im Jahr 2008 von Russland ratifiziert und im Jahr 2009 in Kraft getreten ist. Das Dokument sieht vor, dass die Teilnehmerstaaten einander um Hilfe beim Schutz von Opfern, Zeugen und anderen Teilnehmern von Strafverfahren ersuchen können. Unter den Schutzmaßnahmen sind vorläufige Unterbringungen an einem sicheren Ort in einem der Teilnehmerstaaten, die Umsiedlung der betroffenen Personen in einen der Teilnehmerstaaten, etc. vorgesehen (ÖB Moskau 10.10.2018).
(AI, Amnesty International, Report 2017/18, The State of the World's Human Rights, Russian Federation, 22.02.2018, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2018/russland
AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2018, 13.02.2019
ÖB Moskau, Information an die Staatendokumentation, 10.10.2018, per Email an BFA
USDOS, United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2018, Russische Föderation, 13.03.2019, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2018/eur/289175.htm
Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung August 2019, abgefragt am 05.09.2019, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat )
Dagestan
Im Gegensatz zu Tschetschenien können NROs in Dagestan tätig werden, sich mit Opfern von Menschenrechtsverletzungen treffen, vor Ort recherchieren und sogar Verfahren gegen Mitglieder der Sicherheitskräfte wegen Foltervorwürfen anstrengen. Die NRO "Komitee zur Verhinderung von Folter" arbeitet mit den Sicherheitsbehörden in Dagestan im Rahmen des Strafvollzugs zusammen. Der traditionelle Rechtspluralismus, d. h. das Neben- und Miteinander von russischem Recht, Gewohnheitsrecht (Adat) und Scharia-Recht, hat sich bis heute erhalten. Mit der Ausbreitung des Salafismus im traditionell sufistisch geprägten Dagestan in den 90er Jahren nahm auch die Einrichtung von Sharia-Gerichten zu. Grund für die zunehmende und inzwischen weit verbreitete Akzeptanz des Scharia-Rechts war bzw. ist u. a. das dysfunktionale und korrupte staatliche Justizwesen, das in hohem Maße durch Ämterkauf und Bestechung geprägt ist. Die verschiedenen Rechtssphären durchdringen sich durchaus: staatliche Rechtsschutzorgane und Scharia-Gerichte agieren nicht losgelöst voneinander, sondern nehmen aufeinander Bezug. Zu den Sitten und Gebräuchen des Adat, die bis heute im immer noch durch die traditionellen Clan-Strukturen geprägten Dagestan befolgt werden, gehört auch die Blutrache. Zwar geht die Regionalregierung dagegen vor, doch sind nicht alle Clans bereit, auf das Institut der Blutrache zu verzichten. Ob jemand durch einen Bluträcher bedroht wird, ist öffentlich bekannt und daher im Einzelfall ermittelbar (AA 13.02.2019).
(AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2018, 13.02.2019)
Sicherheitsbehörden
Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst (FSB), die Generalstaatsanwaltschaft und die Nationalgarde sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der staatlichen Sicherheit, Kampf gegen Spionage und Terrorismusbekämpfung betraut, aber auch mit der Bekämpfung organisierter Kriminalität und Korruption. Die Nationalgarde unterstützt den FSB Grenzschutz bei der Sicherung der Grenzen, administriert Waffenkontrolle, bekämpft Terrorismus und organisierte Kriminalität, schützt die öffentliche Ordnung und überwacht wichtige staatliche Einrichtungen. Die Nationalgarde beteiligt sich, in Koordination mit dem Verteidigungsministerium, an der bewaffneten Verteidigung des Landes (USDOS 13.03.2019).
Nach dem Gesetz können die Behörden einen Verdächtigen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Genehmigung anhalten, sofern es Beweise für ein Verbrechen oder einen Zeugen gibt; Ansonsten ist ein Haftbefehl erforderlich. Das Gesetz verlangt gerichtliche Genehmigung von Haftbefehlen, Durchsuchungen, Sicherstellungen und Festnahmen. Behördenvertreter respektieren grundsätzlich diese Voraussetzungen, allerdings unterbinden Bestechungen oder politischer Druck manchmal die Einhaltung des Verfahrens zur Erlangung eines gerichtlichen Haftbefehls. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme in einem Protokoll dokumentieren, das sowohl vom Verhafteten als auch vom Polizeibeamten binnen drei Stunden zu unterschreiben ist. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden befragt werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Abgesehen vom Nordkaukasus, werden die rechtlichen Vorgaben betreffend Inhaftierungen von den Behörden eingehalten USDOS 13.03.2019).
Nach überzeugenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen "fremdländischen" Aussehens oft Opfer von Misshandlungen durch Mitarbeiter der Polizei und der Untersuchungsbehörden. Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt. Die im Februar 2011 in Kraft getretene Polizeireform hat bislang nicht
zu spürbaren Verbesserungen in diesem Bereich geführt (AA 13.02.2019).
(AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2018, 13.02.2019
USDOS, United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2018, Russische Föderation, 13.03.2019, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2018/eur/289175.htm )
Folter und unmenschliche Behandlung
Obwohl die Verfassung solche Praktiken verbietet geht aus zahlreichen glaubhaften Berichten hervor, dass Vollzugsorgane Folter, Missbrauch und Gewalt anwenden, um Geständnisse von Verdächtigen zu erzwingen und Beamte für derartige Machenschaften nur manchmal zur Rechenschaft gezogen werden. Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten werden regelmäßig berichtet und ereignen sich für gewöhnlich in den ersten Tagen nach Inhaftierung (USDOS 13.03.2019).
Folter und andere Misshandlungen waren nach wie vor weit verbreitet. Die Arbeit unabhängiger Organe zur Überprüfung von Haftanstalten wurde weiter erschwert. Im Nordkaukasus kam es auch 2017 zu schweren Menschenrechtsverletzungen (AI 22.02.2018).
Folter ist gesetzlich verboten. Allerdings berichten NROs wie "Amnesty International" oder das russische "Komitee gegen Folter", dass es in Polizeigewahrsam und in den Strafkolonien zu Folter und grausamer oder erniedrigender Behandlung kommt. Momentan etabliere sich eine Tendenz, Betroffene, die vor Gericht Foltervorwürfe erheben, unter Druck zu setzen, z.B. durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen sei zwar kürzer (früher fünf bis sechs Jahre) geworden, Qualität und Aufklärungsquote seien jedoch nach wie vor niedrig. Untersuchungen von Foltervorwürfen blieben fast immer folgenlos. Unter Folter erzwungene "Geständnisse" wurden vor Gericht als Beweismittel anerkannt (AA 13.02.2019).
Aus dem Nordkaukasus wurden auch 2017 schwere Menschenrechtsverletzungen gemeldet, wie Verschwindenlassen, rechtswidrige Inhaftierung, Folter und andere Misshandlungen von Häftlingen sowie außergerichtliche Hinrichtungen (AI 22.02.2018).
Im Nordkaukasus missbrauchen und foltern bewaffneter Sicherheitskräfte und Polizeieinheiten militante Personen und Zivilisten in Anhalte Einrichtungen (USDOS 13.03.2019).
(AI, Amnesty International, Report 2017/18, The State of the World's Human Rights, Russian Federation, 22.02.2018, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2018/russland
AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2018, 13.02.2019
USDOS, United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2018, Russische Föderation, 13.03.2019, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2018/eur/289175.htm )
Korruption
Die Russische Föderation stand im Jahr 2017 auf Platz 135 von 180 des Korruptionswahrnehmungsindexes von Transparency International (TI 2017). Im Jahr 2018 belegte die Russische Föderation im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International Platz 138 von 180 (TI 2018).
Alexej Nawalny, Vorsitzender der Fortschrittspartei, verkündete schon im Dezember 2016 seine Kandidatur für die Präsidentschaftswahl 2018. Bei der Bürgermeisterwahl in Moskau im September 2013 erzielte er 27% der Stimmen und gilt seitdem als Führer der Anti-Putin-Opposition. Nawalny hatte im März und im Juni 2017 landesweite Demonstrationen gegen die Regierung und Korruption organisiert. Es waren die größten Proteste seit Jahren. Insgesamt wurden fast 2000 Menschen verhaftet, die meisten von ihnen in Moskau und Sankt Petersburg. Nawalny war für die Aktion festgenommen und dann verurteilt worden (LIP Geschichte und Staat August 2019, abgefragt am 05.09.2019).
Zu den Formen der Korruption zählen die Bestechung von Beamten, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl von öffentlichem Eigentum, Schmiergeldzahlungen im Beschaffungswesen, Erpressung, und die missbräuchliche Verwendung der offiziellen Position, um an persönliche Begünstigungen zu kommen. Behördliche Korruption ist zudem auch in anderen Bereichen weiterhin verbreitet, darunter im Bildungswesen, beim Militärdienst, im Gesundheitswesen, im Handel, beim Wohnungswesen, bei Pensionen und Sozialhilfe, im Gesetzesvollzug und im Justizwesen (USDOS 13.03.2019).
Eines der zentralen Themen der Modernisierungsagenda ist die Bekämpfung der Korruption und des Rechtsnihilismus. Im Zeichen des Rechtsstaats durchgeführte Reformen, wie die Einsetzung eines Richterrats, um die Selbstverwaltung der Richter zu fördern, die Verabschiedung neuer Prozessordnungen und die deutliche Erhöhung der Gehälter hatten jedoch wenig Wirkung auf die Abhängigkeit der Justiz von Weisungen der Exekutive und die dort herrschende Korruption. Im Februar 2012 erfolgte der Beitritt Russlands zur OECD-Konvention zur Korruptionsbekämpfung (LIP Geschichte und Staat August 2019, abgefragt am 05.09.2019).
(USDOS, United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2018, Russische Föderation, 13.03.2019, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2018/eur/289175.htm
TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2017, https://www.transparency.org/country/RUS
TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2018, https://www.transparency.org/country/RUS
LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Russland, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung August 2019, abgefragt am 05.09.2019, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat )
Menschenrechte
Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 postuliert, dass die Russische Föderation ein "demokratischer, föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform" ist. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen
(Art. 19 Abs. 2). Für die Russische Föderation gibt es wie für jedes der Föderationssubjekte einen Menschenrechtsbeauftragten. Die Amtsinhaberin Moskalkowa (seit 2016) tritt nicht mit Kritik an der Lage bei klassischen Bürgerrechten in Erscheinung, sondern setzt ihren Schwerpunkt auf die "Rechte der dritten Generation", d. h. soziale Rechte (u. a. Lohnzahlung, Mietsachen). Der konsultative "Rat zur Entwicklung der Zivilgesellschaft und der Menschenrechte" beim russischen Präsidenten unter dem Vorsitz von M. Fedotow übt auch öffentlich Kritik an Menschenrechtsproblemen und setzt sich für Einzelfälle ein. Der Einfluss des Rats ist allerdings begrenzt. Im Dezember 2016 endete Russlands Mitgliedschaft im VN-Menschenrechtsrat. Russland gehört dort zu der Gruppe, die immer wieder gegen die institutionelle Weiterentwicklung und Stärkung des VN-Menschenrechtsrats votierte. Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Art. 15 Abs. 4 der russischen Verfassung aufgeführt:
Danach sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems. Russland ist an folgende VN-Übereinkommen gebunden:
- Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (1969)
- Internationaler Pakt für bürgerliche und politische Rechte (1973) und erstes Zusatzprotokoll (1991)
- Internationaler Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1973)
- Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (1981) und Zusatzprotokoll (2004)
- Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (1987)
- Kinderrechtskonvention (1990), deren erstes Zusatzprotokoll gezeichnet (2001)
- Behindertenrechtskonvention (ratifiziert am 25.09.2012).
Im April 2017 hat der VN-Sonderberichterstatter über die negativen Auswirkungen von unilateralen Zwangsmaßnahmen, Herr Idriss Jazairy, Russland besucht. Bei insgesamt 15 anderen VN-Sonderberichterstattern bzw. Working Groups, so z.B. zu Menschenrechtsverteidigern oder zu willkürlichen Verhaftungen und Folter, steht die Bewilligung Russlands bzw. der Besuch noch aus. Der letzte Universal Periodic Review (UPR) Russlands fand im Rahmen des dritten Überprüfungszirkels 2018 statt. Dabei wurden insgesamt 317 Empfehlungen in allen Bereichen der Menschenrechtsarbeit ausgesprochen. Russland hat dabei fast alle Empfehlungen akzeptiert und nur wenige nicht berücksichtigt. Russland ist zudem Mitglied des Europarates und der EMRK. Russland setzt einige, aber nicht alle Urteile des EGMR um, insbesondere werden EGMR-Entscheidungen zu Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte im Nordkaukasus nur selektiv implementiert (AA 13.02.2019).
Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegenden ausständigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Verstärkung des Gerichtshofs. Menschenrechtler beklagen staatlichen Druck auf zivilgesellschaftliche Akteure. Im Rahmen der Terrorismusbekämpfung sind autoritäre, die Grundrechte einschränkende Tendenzen zu beobachten. Jedoch entstehen an vielen Orten neue Formen zivilgesellschaftlichen Agierens: Autofahrer protestieren gegen die Willkür der Verkehrspolizei, Strategie 31 setzt sich für die Versammlungsfreiheit ein, Umweltschützer verhindern Atommülltransporte, die Art-Gruppe Wojna setzt auf spektakuläre Protestaktionen. Die Verbindungen zwischen diesen "Initiativen von unten" und den etablierten russischen NGOs sind aber noch gering. Einschüchternd auf die Zivilgesellschaft sollte das Urteil gegen drei Mitglieder der Punkband Pussy Riot wirken, die in der Christus-Erlöser-Kathedrale in Moskau mit einer Performance gegen Putin protestiert hatten. Die drei Frauen wurden zu zwei Jahren Straflager verurteilt. Von einer Amnestie im Dezember 2013 konnten mehrere Tausend Personen profitieren (u.a. die Aktivistinnen von Pussy Riot), zudem begnadigte Putin den seit fast zehn Jahren inhaftierten Michail Chodorkowskij. Der Druck auf andere Regimekritiker, Teilnehmer von Protestaktionen, Medien und zivilgesellschaftliche Organisationen nimmt dennoch zu, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen. Seit 2012 wurden die NGO-Gesetze zunehmend verschärft. Seither müssen sich Organisationen, die Geld aus dem Ausland erhalten, als "ausländische Agenten" anmelden. Die Organisationen unterliegen verstärkten Kontrollen durch die Behörden. Mehrere Organisationen haben daraufhin ihre Arbeit eingestellt. Seit Ende Mai 2015 kann der Generalstaatsanwalt nun eine Organisation, die vom Föderationsrat als "unerwünscht" eingestuft wurde, ohne weitere Verfahren verbieten (LIP Geschichte und Staat August 2019, abgefragt am 05.09.2019).
Formal garantiert Russland in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten.
Menschenrechtsverteidiger beklagen Defizite bei der Umsetzung der in der Verfassung verankerten Rechte. Beklagt werden vor allem die mangelhafte Unabhängigkeit von Justiz und Gerichten, zunehmende Einschränkungen Meinungs-, Presse-, Versammlungs- und Religionsfreiheit (z.B. Verbot und Strafverfolgung der Zeugen Jehovas) inklusive mittels ausufernder Anwendung der "Anti-Extremismus"-Gesetzgebung, die weiterhin verbreitete Korruption sowie der stetig schwindende Handlungsspielraum der Zivilgesellschaft aufgrund repressiver Gesetze wie der gegen "ausländische Agenten" oder "unerwünschte ausländische Organisationen" (AA Innenpolitik Stand 14.02.2019, abgefragt am 05.09.2019).
(LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Russland, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung August 2019, abgefragt am 05.09.2019, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat
AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2018, 13.02.2019
AA, Auswärtiges Amt, Russische Föderation, Innenpolitik, Stand 14.02.2019, abgefragt am 05.09.2019, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/-/201710 )
Dagestan
Die Bekämpfung von Extremisten geht laut glaubwürdigen Aussagen von lokalen NROs einher mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert werde. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen sei unzureichend. Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NROs seien nicht möglich; Regimeopfer müssten mitsamt ihren Familien aus Tschetschenien herausgebracht werden (AA 13.02.2019).
Aus dem Nordkaukasus wurden auch 2017 schwere Menschenrechtsverletzungen gemeldet, wie Verschwindenlassen, rechtswidrige Inhaftierung, Folter und andere Misshandlungen von Häftlingen sowie außergerichtliche Hinrichtungen. Die Lage in Tschetschenien verschlechterte sich weiter. Gewaltsame Angriffe, die in den vergangenen Jahren auf Menschenrechtsverteidiger in Tschetschenien verübt worden waren, blieben nach wie vor straffrei (AI 22.02.2018).
Menschenrechtsorganisationen sehen übereinstimmend bestimmte Teile des Nordkaukasus als den regionalen Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen in Russland. Hintergrund sind die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und islamistischen Extremisten in der Republik Dagestan, daneben auch in Tschetschenien und Inguschetien. Der westliche Nordkaukasus ist hiervon praktisch nicht mehr betroffen. Die Opfer der Gewalt sind ganz überwiegend "Aufständische" und Sicherheitskräfte. Für 2017 hat sich die Anzahl der Todesopfer bei bewaffneten Auseinandersetzungen in Tschetschenien mit 59 mehr als verdoppelt, in Dagestan sind dagegen verglichen mit dem Vorjahreszeitraum deutlich weniger Opfer zu beklagen: 47 gegenüber 140 in 2016. In Kabardino-Balkarien gab es lediglich ein Todesopfer (2016: 14), während sich die Lage in Inguschetien nicht wesentlich verändert hat (11 Tote im Jahr 2017 gegenüber 15 im Jahr 2016). Die Behörden gehen gegen tatsächliche oder mutmaßliche Islamisten mit teils gewaltsamer Repression vor. Menschenrechtsorganisationen beklagen ein Klima der Straflosigkeit für Täter aus den Reihen der Sicherheitskräfte. Die Menschenrechtsorganisation Memorial beschreibt in ihrem Bericht über den Nordkaukasus vom Sommer 2016 eindrücklich, dass die Sicherheitslage für gewöhnliche Bürger zwar stabil ist, Aufständische einerseits und Kritiker der bestehenden Systeme sowie Meinungs- und Menschenrechtsaktivisten andererseits weiterhin repressiven Maßnahmen und Gewalt bis hin zum Tod ausgesetzt sind. Seit 2005 sind zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Beispielsweise urteilte der EGMR 2014 zugunsten der Familien von 36 zwischen 2000 und 2006 verschwundenen Tschetschenen und sprach ihnen 1,9 Mio. Euro Entschädigung zu (AA 13.02.2019).
Besonders schwere Menschenrechtsverletzungen, darunter gewaltsame Drohungen und Übergriffe gegen Menschenrechtsverteidiger, werden aus dem Nordkaukasus gemeldet - so seit 2017 wiederholt eine Verfolgung Homosexueller in der Republik Tschetschenien (AA Stand 14.02.2019, abgefragt am 05.09.2019).
(AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2018, 13.02.2019
AI, Amnesty International, Report 2017/18, The State of the World's Human Rights, Russian Federation, 22.02.2018, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2018/russland
AA, Auswärtiges Amt, Russische Föderation, Innenpolitik, Stand 14.02.2019, abgefragt am 05.09.2019, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/-/201710 )
Todesstrafe
Die mit der Aufnahme Russlands in den Europarat 1996 eingegangene Verpflichtung zur formellen Abschaffung der Todesstrafe wurde nicht erfüllt. Ein Moratorium aus dem Jahre 1999 setzte die Vollstreckung der Todesstrafe jedoch aus (LIP Geschichte und Staat August 2019, abgefragt am 05.09.2019).
Das Strafgesetzbuch sieht seit 1997 für schwere Kapitalverbrechen die Todesstrafe vor. Seit 1996 gilt jedoch ein Moratorium des Staatspräsidenten gegen die Verhängung der Todesstrafe. Der Verpflichtung, bis spätestens 1999 dem 6. Protokoll zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe beizutreten, ist Russland bisher nicht nachgekommen. Die Bevölkerung ist Befragungen zufolge mehrheitlich für die Beibehaltung der Todesstrafe. Im Hinblick auf die Europaratsmitgliedschaft hat das russische Verfassungsgericht trotz des de-iure-Fortbestehens der Todesstrafe bereits 1999 entschieden und 2009 bestätigt, dass die Todesstrafe in Russland auch weiterhin nicht verhängt werden darf; man kann somit von einer de facto-Abschaffung der Todesstrafe sprechen. Die letzte Hinrichtung fand am 02.09.1996 statt (AA 13.02.2019).
Laut Amnesty International gibt es keine Berichte über Exekutionen im Jahr 2017 oder im Jahr 2017 verhängte Todesstrafe und es gab bis zum Ende des Jahres 2017 keine Personen die zum Tode verurteilt wurden (AI 12.04.2018). Laut Amnesty International gibt es auch keine Berichte über Exekutionen im Jahr 2018 oder im Jahr 2018 verhängte Todesstrafe und es gab bis zum Ende des Jahres 2018 keine Personen, die zum Tode verurteilt wurden (AI 10.04.2019).
(AI, Amnesty International, Death Sentences and Executions 2018, 10.04.2019,
https://www.amnesty.org/download/Documents/ACT5098702019ENGLISH.PDF
AI, Amnesty International, Death Sentences and Executions 2017, 12.04.2018,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1429291/90_1523523827_act5079552018english.pdf
AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2018, 13.02.2019
LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Russland, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung August 2019, abgefragt am 05.09.2019, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat )
Religion
Das Religionsgesetz von 1997 regelt die Beziehungen zwischen Staat und Kirche. Es definiert vier traditionelle Religionen - Orthodoxie, Islam, Judentum und Buddhismus. Auch andere Religionsgemeinschaften können in Russland legal bestehen, müssen sich aber registrieren lassen (LIP Gesellschaft August 2019, abgefragt am 05.09.2019).
Art. 28 der Verfassung garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit. Christentum, Islam, Buddhismus und Judentum haben dabei als "traditionelle Religionen" de facto eine herausgehobene Stellung, die russisch-orthodoxe Kirche (ROK) spielt allerdings eine zentrale
Rolle (AA 13.02.2019).
Die Russische Orthodoxe Kirche (ROK) ist heute die mit Abstand größte und einflussreichste Religionsgemeinschaft in Russland. Seit der Unabhängigkeit der Russischen Föderation ist sie zu einer äußerst gewichtigen gesellschaftlichen Einrichtung geworden. Die Verluste an Gläubigen und Einrichtungen, die sie in der Sowjetzeit erlitt, konnte sie zu einem großen Teil wieder ausgleichen. An der Spitze der Kirche steht Patriarch Kirill I. Er leitet die ROK mit der Synode, einem Gremium aus zwölf Bischöfen und dem Patriarchen. Die ROK hat ein besonderes Verhältnis zum russischen Staat, z.B. ist der Patriarch bei wichtigen staatlichen Anlässen stets anwesend. Die ROK versteht sich als multinationale Kirche, die über ein "kanonisches Territorium" verfügt. Es erstreckt sich über die GUS-Staaten mit der Ausnahme von Armenien, wo es eine eigene orthodoxe Kirche gibt. Über die Zahl der Angehörigen der ROK gibt es nur Schätzungen, die zwischen 50 und 135 Millionen Gläubigen schwanken. Wer heute in Russland seine Zugehörigkeit zur orthodoxen Kirche herausstellt, macht damit deutlich, dass er zur russischen Tradition steht. Das Wiedererwachen des religiösen Lebens in Russland gibt regelmäßig Anlass zu Diskussionen um die Rolle der Russisch-Orthodoxen Kirche in der Gesellschaft und ihr Verhältnis zum Staat. Bei den traditionell religiös orientierten ethnischen Minderheiten Russlands findet man Anhänger des Islam und des Buddhismus, des Schamanismus und Judaismus, des protestantischen und katholischen Glaubens. Der Islam ist die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft in Russland. Die Muslime sind in der Regel Baschkiren, Tataren, Tschuwaschen, Tschetschenen und Angehörige anderer Kaukasusvölker. Sie werden durch die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Europäischen Teils Russlands und Sibiriens sowie die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Nordkaukasus vertreten. Die Zahl der russischen Muslime wird offiziell mit 14,5 Millionen angegeben. Die Vertreter der islamischen Gemeinde sprechen von mehr als 20 Millionen Mitgliedern (LIP Gesellschaft August 2019, abgefragt am 05.09.2019).
(AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2018, 13.02.2019
LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Russland, Gesellschaft, letzte Aktualisierung August 2019, abgefragt am 05.09.2019, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft )
Dagestan
Der Islam ist die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft in Russland. Die Muslime sind in der Regel Baschkiren, Tataren, Tschuwaschen, Tschetschenen und Angehörige anderer Kaukasusvölker. Sie werden durch die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Europäischen Teils Russlands und Sibiriens sowie die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Nordkaukasus vertreten. Die Zahl der russischen Muslime wird offiziell mit 14,5 Millionen angegeben. Die Vertreter der islamischen Gemeinde sprechen von mehr als 20 Millionen Mitgliedern (LIP Gesellschaft August 2019, abgefragt am 05.09.2019).
Die meisten Muslime Dagestans gehören dem Sufismus an, einer gemäßigt-mystischen Richtung im Islam. Sie hören auf Scheichs, religiöse Führer, die zwischen Gott und den Menschen vermitteln. Die Scheichs treten auch als Fürsprecher der Gläubigen vor Politikern auf. Der Sufismus ist seit vielen Jahrhunderten in Dagestan zuhause. Die zweitgrößte Gruppe der Muslime in Dagestan sind die Salafisten. Diese ultrakonservative Strömung breitet sich seit den 1990er-Jahren in der Region aus. Zunächst wurden sie als Wahabiten bezeichnet. In Dagestan gibt es Schätzungen zufolge zehntausende Salafisten und sie haben ihre eigenen Moscheen. Die Salafisten wollen ein Kalifat errichten, einen Gottesstaat. Die Sufis hingegen haben sich mit dem russischen Staat arrangiert. Die Radikalen unter den Salafisten wollen das Kalifat mit Gewalt durchsetzen und kämpfen dafür. In Dagestan gibt es einen bewaffneten islamistischen Untergrund. Seit Jahren verüben die Terroristen Anschläge gegen russische Sicherheitskräfte, es gab Hunderte Todesopfer. Sie ermordeten auch mehrere geistliche Führer der Sufis, die sich offen gegen die Ideologie der Salafisten aussprachen. Viele Salafisten in Dagestan fühlen sich zu Unrecht von den Behörden verdächtigt. Sie werden immer wieder von der Polizei festgehalten, müssen stundenlang Fragen beantworten, Speichel- und Blutproben abgeben. Salafisten werden oft mit den Terror-Kämpfern des sogenannten Islamischen Staates gleichgesetzt (Deutschlandfunk 28.06.2017).
(Deutschlandfunk, Anti-Terrorkampf in Dagestan. Russische Methoden, 28.06.2017,
LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Russland, Gesellschaft, letzte Aktualisierung August 2019, abgefragt am 05.09.2019, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft )
Dschihadistische Kämpfer und ihre Unterstützer
Nach der Terrorattacke auf Grozny am 04.12.2014 hat Tschetscheniens Oberhaupt Ramzan Kadyrow die Verwandten der Attentäter in Sippenhaft genommen. Kadyrow verlautbarte auf Instagram kurz nach der Tat, dass, wenn ein Kämpfer in Tschetschenien einen Mitarbeiter der Polizei oder einen anderen Menschen töte, die Familie des Kämpfers sofort ohne Rückkehrrecht aus Tschetschenien ausgewiesen werde. Ihr Haus werde zugleich bis auf das Fundament abgerissen. Tatsächlich beklagte einige Tage später der Leiter der tschetschenischen Filiale des "Komitees gegen Folter", dass den Angehörigen der mutmaßlichen Täter die Häuser niedergebrannt worden seien (Meduza 31.10.2017). In allen rezenten Jahresberichten dieser Organisationen (AI, USDOS, HRW und FH) mit Berichtszeitraum 2017/2018 kamen keine Informationen zum Niederbrennen von Häusern vor (AI 22.02.2018, USDOS 20.04.2018, HRW 18.01.2018, HRW 17.01.2019, FH 01.2018, FH 11.04.2018).
In Bezug auf Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges, erging von der Konsularabteilung der ÖB Moskau die Information, dass sich auf youtube unter https://www.youtube.com/watch?v=0viIlHc51bU ein Link zu einem Nachrichtenbeitrag, der am 23.04.2014 veröffentlicht wurde, findet. Diesem Beitrag zufolge haben tschetschenische Ermittlungsbehörden Anfragen an die Archivbehörden des Verteidigungsministeriums in Moskau gerichtet, um Daten zu erfahren, die ein militärisches Geheimnis darstellen: Nummern militärischer Einheiten, Namen von Kommandeuren und Offizieren, die der Begehung von Kriegsverbrechen verdächtig sind, Fotos dieser Personen; Familienname und Rang von Teilnehmern an Spezialoperationen, in deren Verlauf Zivilisten verschwunden sind. Unbekannt ist laut Bericht, ob die tschetschenischen Behörden die angefragten Informationen erhalten haben. Im Interview betont der Pressesekretär des tschetschenischen Präsidenten, Alvi Karimov, dass an den Anfragen nichts Besonderes dran sei; es gehe um die Aufklärung von Verbrechen, die an bestimmten Orten begangen wurden, als sich dort russisches Militär aufgehalten habe, und die Anfragen seien zur Identifizierung der Militärangehörigen gestellt worden, die sich zu dieser Zeit dort aufgehalten haben, aber nicht zur Identifizierung aller Teilnehmer an militärischen Handlungen. Diese Anfragen beziehen sich offenbar auf Kampfhandlungen des 1. und 2. Tschetschenienkrieges. Aus den Briefköpfen der Anfragen ist allerdings ersichtlich, dass diese schon aus dem Jahr 2011 stammen. Hinweise auf neuere Anfragen oder Verfolgungshandlungen tschetschenischer Behörden konnten ho. nicht gefunden werden, ebenso wenig wie Hinweise darauf, dass russische Behörden tschetschenische Kämpfer der beiden Kriege suchen würden. Hinweise darauf, dass Verwandte von Tschetschenien-Kämpfern durch russische oder tschetschenische Behörden zu deren Aufenthaltsort befragt wurden, konnten nicht gefunden werden (ÖB Moskau 12.07.2017).
Nach Ansicht der Österreichischen Botschaft kann aus den folgenden Gründen davon ausgegangen werden, dass sich die russischen und tschetschenischen Behörden bei der Strafverfolgung mittlerweile auf IS-Kämpfer/Unterstützer bzw. auf Personen konzentrieren, die im Nordkaukasus gegen die Sicherheitskräfte kämpfen:
1. Es konnten keine Hinweise auf Verfolgung von Veteranen der Tschetschenien-Kriege nach 2011 gefunden werden. Es gibt im Internet jedoch zahlreiche Berichte neueren Datums über anti-terroristische Spezialoperationen im Nordkaukasus.
2. Zahlreichen Personen, nach denen seitens russischer Behörden gefahndet wird (z.B. Fahndungen via Interpol), werden Delikte gemäß § 208 Z 2 1. (Teilnahme an einer illegalen bewaffneten Formation) oder gemäß § 208 Z 2 2. (Teilnahme an einer bewaffneten Formation auf dem Gebiet eines anderen Staates, der diese Formation nicht anerkennt, zu Zwecken, die den Interessen der RF widersprechen) des russischen StGB zur Last gelegt. In der Praxis zielen diese Gesetzesbestimmungen auf Personen ab, die im Nordkaukasus gegen die Sicherheitskräfte kämpfen bzw. auf Personen, die ins Ausland gehen, um aktiv für den sog. IS zu kämpfen (ÖB Moskau 12.07.2017).
Ein zunehmendes Sicherheitsrisiko stellt für Russland die mögliche Rückkehr terroristischer Kämpfer nordkaukasischer Provenienz aus Syrien und dem Irak dar. Laut INTERFAX warnte FSB-Leiter Bortnikov bei einem Treffen des Nationalen Anti-Terrorismus-Komitees am 12. Dezember 2017 vor der Rückkehr militanter Kämpfer nach der territorialen Niederlage des sog. IS in Syrien, der bei dieser Gelegenheit auch konkrete Zahlen zur Terrorismusbekämpfung in Russland nannte: Im Jahresverlauf 2017 seien über 60 terroristische Verbrechen, darunter 18 Terroranschläge, verhindert worden, die Sicherheitskräfte hätten über 1.000 militante Kämpfer festgenommen, knapp 80 Personen seien neutralisiert worden. Laut diversen staatlichen und nichtstaatlichen Quellen ist davon auszugehen, dass die Präsenz militanter Kämpfer aus Russland in den Krisengebieten Syrien und Irak mehrere tausend Personen umfasste. Eine aktuelle Studie des renommierten Soufan-Instituts nennt Russland noch vor Saudi-Arabien als das wichtigste Herkunftsland ausländischer Kämpfer: So sollen rund 3.500 aus Russland stammen, wobei die Anzahl der Rückkehrer mit 400 beziffert wird. Anderen Analysen zufolge sollen bis zu 10% der IS-Kämpfer aus dem Kaukasus stammen, deren Radikalisierung teilweise auch in russischen Großstädten außerhalb ihrer Herkunftsregion erfolgte. Laut Präsident Putin sollen rund 9.000 Kämpfer aus dem postsowjetischen Raum stammen. Gegen IS-Kämpfer, die aus den Krisengebieten im Nahen Osten zurückkehren, wird v.a. gerichtlich vorgegangen. Zu Jahresende 2015 liefen laut Angaben des russischen Innenministeriums rund 880 Strafprozesse, die meisten davon basierend auf den relevanten Bestimmungen des russischen StGB zur Teilnahme an einer terroristischen Handlung, der Absolvierung einer Terror-Ausbildung sowie zur Organisation einer illegalen bewaffneten Gruppierung oder Teilnahme daran. Laut einer INTERFAX-Meldung vom 2. Dezember 2015 seien in Russland bereits über 150 aus Syrien zurückgekehrte Kämpfer verurteilt worden. Laut einer APA-Meldung vom 27. Juli 2016 hat der Leiter des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB kommuniziert, dass 220 zurückgekehrte Kämpfer im besonderen Fokus der Sicherheitskräfte zur Vorbeugung von Anschlägen stünden. In einem medial verfolgten Fall griffen russische Sicherheitskräfte im August 2016 in St. Petersburg auf mutmaßlich islamistische Terroristen mit Querverbindungen zum Nordkaukasus zu. Medienberichten zufolge wurden im Verlauf des Jahres 2016 über 100 militante Kämpfer in Russland getötet. In Syrien sollen über 2.000 militante Kämpfer aus Russland bzw. dem GUS-Raum getötet worden sein. Nachdem der sog. IS im Nahen Osten weitgehend bezwungen werden konnte, ist zu vermuten, dass überlebenden IS-Kämpfer nordkaukasischer Provenienz abgesehen von einer Rückkehr nach Russland entweder in andere Konfliktgebiete weiterziehen oder sich der Diaspora in Drittländern anschließen könnten. Daraus könnte sich auch ein entsprechendes Sicherheitsrisiko für Länder mit umfangreichen tschetschenischen Bevölkerungsanteilen ergeben. Prominentestes Beispiel für die terroristischen Umtriebe zwischen dem Nordkaukasus, der Diaspora in Mitteleuropa und den Kampfgebieten des sog. IS im Nahen Osten war wohl der Austro-Dschihadist tschetschenischer Provenienz namens Akhmed Chatayev, der vom Al-Qaida-Sanktionskomitee des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen wegen der Rekrutierung russischsprachiger IS-Kämpfer gelistet wurde, als Drahtzieher hinter dem verheerenden Anschlag auf den Istanbuler Flughafen vom Juni 2016 gilt und bei einer Anti-Terror-Operation in Tiflis in Georgien getötet worden ist. Deutsche Medien berichteten im Jahr 2017 über Verdachtsmomente, dass Russland die Migration von Tschetschenen nach Mitteleuropa fördern könnte, unter denen auch radikale Islamisten zu befürchten seien, um so die durch die Migrationskrise angespannte Lage weiter zu destabilisieren. Anderen Berichten zufolge könnte der russische Geheimdienst FSB mitunter als Migranten getarnte Agenten nach Mitteleuropa schleusen. Trotz des insignifikanten touristischen bzw. ökonomischen Potentials Tschetscheniens bietet die Fluglinie UTair seit Mitte 2017 wöchentliche Linienflüge zwischen München und Grozny an. Auch in der tschetschenischen Diaspora in Österreich scheint mitunter ein gewisses Naheverhältnis zum Kadyrow-Regime fortzubestehen, wie sich etwa in der Kampfsportszene zeigt (ÖB Moskau 12.2017).
(HRW, Human Rights Watch World Report 2019, Russia, 17.01.2019, https://www.hrw.org/world-report/2019/country-chapters/russia
HRW, Human Rights Watch World Report 2018, Russia, 18.01.2018 https://www.hrw.org/world-report/2018/country-chapters/russia
USDOS, United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2017, Russische Föderation, 20.04.2018, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2017/eur/277211.htm
ÖB, Österreichische Botschaft Moskau, Asylländerbericht Russische Föderation, Dezember 2017
ÖB Österreichische Botschaft Moskau, Information an die Staatendokumentation, Moskau-KA/ENTW/0014/2017, 12.07.2017, per Email an BFA
Landinfo, Temanotat Tsjetsjenia: Fremmedkrigere i Syria og Irak, 08.08.2016,
http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1474548512_3394-1.pdf
Der Standard, Tschetschenien Keine Anzeige, kein Verbrechen, 10.07.2017,
http://derstandard.at/2000061093127/Keine-Anzeige-kein-Verbrechen
DIS, Danish Immigration Service Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations 01.2015; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf
SFH, Schweizerische Flüchtlingshilfe Russland: Verfolgung von Verwandten dagestanischer Terrorverdächtiger außerhalb Dagestans, 25.07.2014,
ORF.at, Tschetschenien Polizei soll 27 Menschen hingerichtet haben, 09.07.2017, http://orf.at/stories/2398632
Meduza, Guilty by blood, 31.10.2017, https://meduza.io/en/feature/2017/10/31/guilty-by-blood ,
FH, Freedom House, Nations in Transit 2017, 01.2018, https://freedomhouse.org/report/nations-transit/2017/russia
FH, Freedom House, Nations in Transit 2018, 11.04.2018, https://freedomhouse.org/report/nations-transit/2018/russia
AI, Amnesty International, Report 2017/18, The State of the World's Human Rights, Russian Federation, 22.02.2018, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2018/russland )
Bewegungsfreiheit
In der Russischen Föderation herrscht Bewegungsfreiheit sowohl innerhalb des Landes, als auch bei Auslandsreisen, ebenso bei Emigration und Repatriierung vor; in einigen Fällen jedoch beschränken die Behörden internationale Reisefreiheit und die Repatriierung (USDOS 13.03.2019).
Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen (AA 13.02.2019).
Behörden weigern sich oftmals staatliche Leistungen für Einzelpersonen ohne Inlandspässe oder ordnungsgemäßer Registrierung zu gewähren und viele regionale Behörden schränkten die inländische Bewegungsfreiheit weiterhin über Registrierungsregeln ein. Behörden verhängen Reisebeschränkungen für Personen, die aus politischen Gründen strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 13.03.2019).
Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich problemlos in andere Teile der Russischen Föderation reisen. Die tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten ist stark angewachsen (200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben). Sie treffen allerdings immer noch auf antikaukasische Stimmungen. Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Menschen auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion verbringen. Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem "langen Arm" des Regimes von Ramsan Kadyrow nicht sicher. Sicherheitskräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, sind nach Aussagen von NROs etwa auch in Moskau präsent. Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine administrative Strafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen. Der Inlandspass wird bspw. Auch benötigt für die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme, die Eröffnung eines Bankkontos, aber auch den Kauf von Bahn- und Flugtickets. Nach Angaben des Leiters der Pass- und Visa-Abteilung im tschetschenischen Innenministerium haben alle 770.000 Bewohner Tschetscheniens, die noch die alten sowjetischen Inlandspässe hatten, neue russische Inlandspässe erhalten (AA 13.02.2019).
Bekanntlich werden innerstaatliche Fluchtmöglichkeiten innerhalb Russlands seitens renommierter Menschenrechtseinrichtungen meist unter Verweis auf die Umtriebe der Schergen des tschetschenischen Machthabers Kadyrow im ganzen Land in Abrede gestellt. Der medialen Berichterstattung zufolge scheint das Netzwerk von Kadyrow auch in der tschetschenischen Diaspora im Ausland tätig zu sein. Dem ist entgegenzuhalten, dass renommierte Denkfabriken auf die hauptsächlich ökonomischen Gründe für die Migration aus dem Nordkaukasus und die Grenzen der Macht von Kadyrow außerhalb Tschetscheniens hinweisen. So sollen laut einer Analyse des Moskauer Carnegie-Zentrums die meisten Tschetschenen derzeit aus rein ökonomischen Gründen emigrieren: Tschetschenien bleibe zwar unter der Kontrolle von Kadyrow, seine Macht reiche allerdings nicht über die Grenzen der Teilrepublik hinaus. Zur Förderung der sozio-ökonomischen Entwicklung des Nordkaukasus dient ein eigenständiges Ministerium, das sich dabei gezielt um die Zusammenarbeit mit dem Ausland bemüht (ÖB Moskau 10.10.2018).
(USDOS, United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2018, Russische Föderation, 13.03.2019, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2018/eur/289175.htm
AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2018, 13.02.2019
ÖB Moskau, Information an die Staatendokumentation, 10.10.2018, per Email an BFA)
Wirtschaft und Grundversorgung
Im Jahr 2018 konnte Russland das bescheidene BIP-Wachstum von 1,5% (2017) leicht auf 1,8 steigern (IWF). Vorausgegangen war eine schwere Rezession (-2,8 Prozent im Jahr 2015) und ein abgeschwächter wirtschaftlicher Rückgang 2016 (-0,2 Prozent). Hauptursache des positiven Trends 2017 und 2018 war der Anstieg des Ölpreises seit Ende 2016, von welchem Russlands Wirtschaft und der Staatshaushalt weitgehend abhängig sind. Russland ist einer der größten Energieproduzenten der Welt. Es verfügt über große Vorkommen an Erdöl und Erdgas sowie an Kohle und Uran. Russland ist derzeit der weltweit größte Exporteur von Erdgas und von Erdöl und der wichtigste Energielieferant Deutschlands - es deckt jeweils ca. ein Drittel des deutschen Erdgas- und Erdölbedarfs ab. Die russische Konjunktur ist in hohem
Maße von der Entwicklung der internationalen Rohstoffpreise abhängig. Dank der aktuell vorteilhaften Ölpreisentwicklung und einer konsequenten Sparpolitik hat sich die staatliche Haushaltslage derzeit stabilisiert. Ausbleibende Strukturreformen zur Diversifizierung der Wirtschaft sowie mangelnde Rechtsstaatlichkeit und Korruption hemmen jedoch die Entwicklung der russischen Wirtschaft und belasten das Investitionsklima. Auch die US-Sanktionspolitik belastet durch das Damoklesschwert weiterer Sanktionen die russische Wirtschaft (AA Wirtschaft Stand 14.02.2019, abgefragt am 05.09.2019).
Russland ist einer der größten Rohstoffproduzenten der Welt und verfügt mit fast einem Viertel der Weltgasreserven (25,2%), circa 6,3% der Weltölreserven und den zweitgrößten Kohlereserven (19%) über bedeutende Ressourcen. Die mangelnde Diversifizierung der russischen Wirtschaft führt zu einer überproportional hohen Abhängigkeit der Wirtschaftsentwicklung von den Einnahmen aus dem Verkauf von Öl und Gas. Rohstoffe stehen für ca. 80% der Exporte und finanzieren zu rund 50% den Staatshaushalt (LIP Wirtschaft und Entwicklung August 2019, abgefragt am 05.09.2019).
Der Welthandelsorganisation (WTO) ist Russland am 22.08.2012 beigetreten. In drei Klagen der Europäischen Union (EU) entschied das WTO-Schiedsgericht 2015 und 2016 zugunsten der EU. In einem Spannungsverhältnis zu Russlands WTO-Verpflichtungen steht auch die russische Lokalisierungspolitik. Vor dem Hintergrund der völkerrechtswidrigen Annexion der Krim durch Russland im März 2014 haben die Staats- und Regierungschefs von Großbritannien, Frankreich, Italien, Japan, USA, Kanada und Deutschland das G8-Format mit Russland ausgesetzt. Russland strebt seit 1996 den Beitritt zur OECD (Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) an. Als Reaktion auf die russische Ukrainepolitik wurden die Beitrittsverhandlungen mit Russland ausgesetzt (AA Wirtschaft Stand 14.02.2019, abgefragt am 05.09.2019).
Die primäre Versorgungsquelle der Russen bleibt ihr Einkommen. Eine staatliche Hilfe können Menschen mit Behinderungen, Senioren und Kinder unter drei Jahren erwarten. Fast 14% der russischen Bevölkerung leben unterhalb der absoluten Armutsgrenze, die dem per Verordnung bestimmten monatlichen Existenzminimum von derzeit 10.444 RUB entspricht. Auch der Mindestlohn wurde seit 01.05.2018 an das Existenzminimum angeglichen. Der Warenkorb, der zur Berechnung des Existenzminimums herangezogen wird, ist marktfremd. Die errechnete Summe reicht kaum zum Überleben aus. Diese Entwicklung kann nur teilweise durch die Systeme der sozialen Absicherung aufgefangen werden. In den Regionen, die neben dem föderalen Existenzminimum ein höheres regionales Existenzminimum eingeführt haben, haben die Beschäftigten und die Rentner die Möglichkeit, eine aufstockende Leistung bis zur Höhe des regionalen Existenzminimums zu erhalten. Da längst nicht alle durch soziale Systeme aufgefangen werden, arbeiten nach Expertenschätzungen 20 - 25. Mio. Russen schwarz. Die Verarmungsentwicklung ist vorwiegend durch extrem niedrige Löhne verursacht. Diese sind zum einen eine Folge der auf die Schonung der öffentlichen Haushalte zielenden Lohnpolitik. Zwei Drittel aller Einkommen werden von staatlichen Unternehmen oder vom Staat bezahlt, der die Löhne niedrig hält. Zum anderen resultieren die niedrigen Löhne aus der primär auf den Erhalt der Arbeitsplätze fokussierten russischen Beschäftigungspolitik (Arbeitszeit und Lohnkürzungen, geringe Produktivität und hohe Hürden bei der Registrierung Arbeitssuchender). Die offizielle Arbeitslosenquote ist mit 4,6% niedrig. Die versteckte Arbeitslosigkeit wird auf 11 % geschätzt. Ungünstig ist zudem die Arbeitsmarktstruktur. Der größte Teil der Beschäftigten arbeitet im öffentlichen Dienst oder in Unternehmen, die ganz oder teilweise dem Staat gehören (33,4 Mio. von 73,1 Mio. Beschäftigten). Ein weiteres Spezifikum der russischen Lohnpolitik ist der durchschnittliche Lohnverlust von 15 - 20% für Arbeitnehmer ab dem 45. Lebensjahr. Sie gelten in den Augen der Arbeitgeber aufgrund fehlender Fortbildungen als unqualifiziert und werden bei den Sonderzahlungen und Lohnanpassungen nicht berücksichtigt. Dieser Effekt wird durch eine hohe Arbeitslosenquote (21,6%) bei den über 50-Jährigen verstärkt. Folglich müssen Arbeitnehmer bis zum 44. Lebensjahr jede Chance zum Vermögensaufbau nutzen, um sich vor Altersarmut zu schützen. Auch bei Migranten wird beim Lohn gespart. Sie verdienen oft nur den Mindestlohn. Verlierer der aktuellen Politik sind v. a. ältere Arbeitnehmer, Familien mit Kindern und Arbeitsmigranten. Gemessen an der Höhe des Existenzminimums sank das Lohnniveau zwischen 2012 und 2018 um 49%. Seit 01.02.2018 sind die Löhne für alle Mitarbeiter im öffentlichen Dienst um 4% pauschal angehoben worden (vgl. Inflationsrate 2017: 2,5%). Weitere Lohnerhöhungen sind im Bildungssystem und Gesundheitswesen geplant, wo die Löhne 23% respektive 19% unter dem landesweiten Durchschnittslohn liegen (AA 13.02.2019).
Seit der Jahrtausendwende war die russische Wirtschaft eine der am schnellsten wachsenden großen Volkswirtschaften der Welt, mit einem durchschnittlichen jährlichen Wachstum von fast 7%. Die volkswirtschaftliche Stabilisierung war die größte Errungenschaft der ersten Präsidentschaft Vladimir Putins. Entscheidend dafür war die Fähigkeit, die enorm angestiegenen Exporteinnahmen intelligent zu nutzen. Die Staatsverschuldung verschwand in Relation zum BIP fast vollständig: Sie fiel von 51% auf 4%. Die Kreditwürdigkeit des Landes wurde damit erheblich gesteigert. Die Binnennachfrage wuchs aufgrund der Einnahmen aus den Rohstoffexporten. Der Staat akkumulierte die drittgrößten Devisenreserven weltweit, sowie zusätzlich einen Reservefonds und einen Fonds für den nationalen Wohlstand. In strategisch wichtigen Wirtschaftsbereichen (von der Weltraumtechnik und der Atomkraft, bis hin zu Schiffs- und Flugzeugbau) stärkte der Staat seine Position in dem er staatliche Kapitalgesellschaften gründete. Dabei spielten Holdings, die als Dachunternehmen die staatlichen Beteiligungen an einzelnen Betrieben einer Branche zusammenfassen, eine wichtige Rolle. Die im Herbst 2008 ausgebrochene internationale Finanzkrise traf Russland sehr stark. Die russische Regierung konnte in Reaktion darauf den russischen Finanzsektor mit staatlichen Geldern stabilisieren und anschließend ein umfangreiches Konjunkturpaket, das Steuervergünstigungen und staatliche Kreditgarantien umfasste, aus den Rücklagen finanzieren. Auf ein negatives Wirtschaftswachstum von 7,9% im Jahr 2009 folgten 2010-2012 wieder Zuwachsraten von über 4%:
Getragen wurde das Wachstum von hohen Rohstoffpreisen, aber auch wachsender Beschäftigung und steigender Industrieproduktion. Die hohen internationalen Energiepreise sorgten 2012 für ein anhaltendes Wirtschaftswachstum. Die Industrieproduktion stieg, allerdings lag der Zuwachs unter den Vorjahreswerten. Die Arbeitslosenrate sank zwischen 2010 und 2012 von 7,2% auf 5,4% und die Durchschnittslöhne lagen 2011 und 2012 deutlich höher als vor der Finanzkrise 2008/9. Während 2012 für Russland insgesamt also zufriedenstellend verlief, war 2013 wegen der Konjunkturschwäche im Euro-Raum und der weltweit gesunkenen Rohstoffpreise schwach. Das Land ist in eine Phase anhaltender wirtschaftlicher Stagnation getreten. Gleichzeitig stieg Russland im Ranking von "Doing Business" von Platz 112 in 2012 über Platz 92 in 2013 und Platz 64 in 2014 auf Platz 31 in 2019. Die Staatsverschuldung in Russland ist mit rund zehn Prozent des BIP weiterhin vergleichsweise moderat. Sowohl hohe Gold- und Währungsreserven als auch die beiden durch Rohstoffeinnahmen gespeisten staatlichen Reservefonds stellen eine Absicherung des Landes dar. Strukturdefizite, Finanzierungsprobleme und Handelseinschränkungen durch Sanktionen seitens der USA, Kanadas, Japans und der EU bremsten das Wirtschaftswachstum. Insbesondere die rückläufigen Investitionen und die Fokussierung staatlicher Finanzhilfen auf prioritäre Bereiche verstärken diesen Trend. Das komplizierte geopolitische Umfeld und die Neuausrichtung der Industrieförderung führen dazu, dass Projekte vorerst verschoben werden. Wirtschaftlich nähert sich Russland der VR China an. Im Index of Economic Freedom nimmt Russland 2019 den 98. Platz unter 180 Ländern ein. Das schlechte Investitionsklima schlägt sich in einer niedrigen Rate ausländischer Investitionen nieder. Bürokratie, Korruption und Rechtsunsicherheit bremsen die wirtschaftliche Entwicklung aus. Seit Anfang 2014 hat die Landeswährung mehr als ein Drittel ihres Wertes im Vergleich zum Euro verloren, was unter anderem an den westlichen Sanktionen wegen der Ukraine-Krise und dem fallenden Ölpreis lag. Durch den Währungsverfall sind die Preise für Verbraucher erheblich gestiegen, die Inflationsrate betrug Ende 2015 ca. 15%. 2015 geriet die russische Wirtschaft in eine schwere Rezession. Nach dem BIP-Rückgang um 3,0% 2015 setzte sich der BIP-Rückgang mit 0,2% 2016 fort. Nach der zwei Jahre langen Rezession verzeichnete die russische Wirtschaft 2017 positive Zahlen in mehreren Segmenten: Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) stieg 2017 um 1,5 Prozent gegenüber dem Vorjahr und durchschritt damit die wirtschaftliche Talsohle nach der Krise. Die Reallöhne steigen nach zwei Krisenjahren wieder leicht an. Die Arbeitslosigkeit befindet sich im Landesdurchschnitt auf einem moderaten Niveau. Laut der Statistikbehörde Rosstat ist russische Wirtschaft Dank der robusten Binnenkonjuktur 2018 um 2,3 Prozent gewachsen. Zur guten Baukonjunktur trug die Eröffnung eines Gasfeldes auf der Halbinsel Jamal mit einem Volumen von 24 Milliarden Euro bei. Weitere positive Auswirkungen brachte die Fußball-Weltmeisterschaft, die für ein Plus von 6,1 Prozent in Gastronomie und Hotelgewerbe sorgte. Für 2019 wird prognostiziert, dass sich Russlands Wirtschaftswachstum auf 1,4 Prozent abschwächt. Die Erhöhung des allgemeinen Satzes der Mehrwertsteuer von 18 auf 20 Prozent am Jahresanfang 2019 belastet die Verbrauchernachfrage (LIP Wirtschaft und Entwicklung August 2019, abgefragt am 05.09.2019).
(AA, Auswärtiges Amt, Russische Föderation, Wirtschaft, Stand 14.02.2019, abgefragt am 05.09.2019, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/-/201538
AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2018, 13.02.2019
LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Russland, Wirtschaft und Entwicklung, letzte Aktualisierung August 2019, abgefragt am 05.09.2019, https://www.liportal.de/russland/wirtschaft-entwicklung )
Nordkaukasus
Etwa 10% aller Ackerflächen der Erde entfallen auf Russland. Ackerbau findet hauptsächlich im Mittleren Wolgaland, dem Nordkaukasus, dem Uralgebiet und Westsibirien statt. Fast
40% der landwirtschaftlichen Bruttoproduktion entfallen auf Ackerbau, über 60% auf Viehzucht. Die wichtigsten Anbaukulturen sind Getreide, Zuckerrüben, Sonnenblumen, Kartoffeln und Flachs. Die Tierzucht ist auf Fleisch-, Milch- und Wollproduktion spezialisiert (LIP Wirtschaft und Entwicklung August 2019, abgefragt am 05.09.2019).
Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich seit dem Ende des Tschetschenienkrieges dank großer Zuschüsse aus dem russischen föderalen Budget deutlich verbessert. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens, Grosny, ist wieder aufgebaut. Problematisch sind allerdings weiterhin die Arbeitslosigkeit und die daraus resultierende Armut und Perspektivlosigkeit von Teilen der Bevölkerung (AA 13.02.2019).
Aufgrund der Transferzahlungen aus dem föderalen Budget hat sich die wirtschaftliche Situation Tschetscheniens in den letzten Jahren einigermaßen stabilisiert. Trotz der Versuche Moskaus, die sozio-ökonomische Situation im gesamten Nordkaukasus zu verbessern, ist die Region nach wie vor weitgehend von Transferzahlungen abhängig. Die Wirtschaftskrise während der vergangenen Jahre und damit einhergehenden budgetären Einsparungen stellen eine potentielle Gefahr für die Nachhaltigkeit der Subventionen an die Nordkaukasus-Republiken dar. Die Arbeitslosenquote betrug laut offiziellen Statistiken der Republik im ersten Quartal 2016 rund 12%, was von Experten jedoch als zu niedrig angezweifelt wird. Der monatliche Durchschnittslohn in Tschetschenien lag im 1. Quartal 2016 bei 21.774 Rubel (landesweit: 34.000 Rubel), die durchschnittliche Pensionshöhe bei 10.759 Rubel (landesweit: 12.299 Rubel). Die Höhe des Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung ist mit 9.317 Rubel pro Monat festgelegt (landesweit: 10.187 Rubel), für Pensionisten mit 8.102 Rubel (landesweit: 7.781 Rubel) und für Kinder mit 7.348 Rubel (landesweit: 9.197 Rubel). Korruption ist nach wie vor weit verbreitet und große Teile der Wirtschaft werden von wenigen, mit dem politischen System eng verbundenen Familien kontrolliert. Es gibt glaubwürdige Berichte, wonach öffentliche Bedienstete einen Teil ihres Gehalts an den nach Kadyrows Vater benannten und von dessen Witwe geführten Wohltätigkeitsfonds abführen müssen. Der 2004 gegründete Fonds baut Moscheen und verfolgt Wohltätigkeitsprojekte. Kritiker meinen jedoch, dass der Fonds auch der persönlichen Bereicherung Kadyrows und der ihm nahestehenden Gruppen diene. So bezeichnete die russische Tageszeitung "Kommersant" den Fonds als eine der intransparentesten NGOs des Landes (ÖB Moskau 12.2017).
Die nordkaukasischen Republiken ragen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80% von Moskau finanziert (LIP Geschichte und Staat August 2019, abgefragt am 05.09.2019).
(LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Russland, Wirtschaft und Entwicklung, letzte Aktualisierung August 2019, abgefragt am 05.09.2019, https://www.liportal.de/russland/wirtschaft-entwicklung
AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2018, 13.02.2019
ÖB, Österreichische Botschaft Moskau, Asylländerbericht Russische Föderation, Dezember 2017
LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Russland, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung August 2019, abgefragt am 05.09.2019, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat )
Sozialbeihilfen
Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen:
dem Rentenfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem Staatlichen Beschäftigungsfonds. Aus dem 1992 gegründeten Rentenfonds werden Arbeitsunfähigkeits- und Altersrenten gezahlt. Das Rentenalter wird mit sechzig Jahren bei Männern und bei fünfundfünfzig Jahren bei Frauen erreicht. Trotz erheblicher Lohnsteigerungen in den 2000er Jahren ist das allgemeine Lohnniveau zu niedrig, um die Renten allein durch Umlage- oder Kapitaldeckungsverfahren finanzieren zu können: Die Zuschüsse des staatlichen Pensionsfonds steigen an. Eine erneute Rentenreform wurde seit 2012 immer wieder diskutiert. Am Tag der Eröffnung der Fußball-Weltmeisterschaft hat die Regierung einen Gesetzentwurf ins Parlament eingebracht, womit das Renteneintrittsalter für Frauen bis zum Jahr 2034 schrittweise von heute 55 auf 63 Jahre und für Männer von derzeit 60 auf 65 angehoben werden soll. Die Pläne der Regierung stießen auf Protest: Mehr als 2,5 Millionen Menschen unterzeichneten eine Petition dagegen, in zahlreichen Städten finden Demonstrationen gegen die geplante Rentenreform statt. Präsident Putin hatte sich im August als Reaktion auf die Proteste in einer Fernsehansprache zu der Reform bekannt, aber zugleich eine Abschwächung verkündet: Das Renteneintrittsalter für Frauen erhöht sich um fünf anstatt acht Jahre; Frauen mit drei oder mehr Kindern dürfen außerdem früher in Rente gehen. Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau (LIP Gesellschaft August 2019, abgefragt am 05.09.2019).
Arbeitslosengeld
75% des durchschnittlichen Monatslohns der Versicherten werden für die ersten drei Monate gezahlt, 60% für die nächsten vier Monate, 45% für die nächsten fünf Monate und danach (bis zu weiteren 12 Monaten) das lokale Existenzminimum erhöht um einen Faktor, der je nach Region variiert. Der Bezug wird um 10% des regionalen Existenzminimums für Strahlenopfer und Personen, die in strahlenverseuchten Gebieten leben, erhöht. Das monatliche Mindestarbeitslosengeld beträgt 850 Rubel. Das maximale monatliche Arbeitslosengeld beträgt 4.900 Rubel. Für Arbeitslose, die die Deckungsbedingungen nicht erfüllen, oder für Personen, die noch nie gearbeitet haben, beträgt die Leistung 30% des regionalen Existenzminimums für die ersten sechs Monate und 20% des regionalen Existenzminimums für die nächsten sechs Monate, jedoch nicht weniger als 100 Rubel pro Monat.
Familienbeihilfe
Kinderbeihilfe
Wird für Kinder ab 18 Monaten bis zu Alter von 18 Jahren (23 Jahre bei Vollzeitstudenten) ausbezahlt. Die Kinder müssen im Haushalt wohnen. Voraussetzung ist, dass das Familieneinkommen unter dem örtlich festgelegten Existenzminimum liegt. Für jedes anspruchsberechtigte Kind wird eine je nach geografische Region variierende Beihilfe gezahlt. Die Beihilfe wird für Alleinerziehende verdoppelt. Zuschläge werden gezahlt, wenn ein Elternteil keinen Unterhalt zahlt.
Kinderkrankenpflegegeld (Sozialversicherung)
Wird an den Elternteil ausbezahlt, der sich um ein krankes Kind kümmert. 60% bis 100% des Lohnes des Versicherten wird für in den ersten zehn Krankheitstage bezahlt; danach werden 50% des Lohnes bis zur vollständigen Genesung des Kindes gezahlt.
Familienzuschuss
Bezahlt an eine Frau nach der Geburt oder Adoption des zweiten oder dritten Kindes, oder weiterer Kinder nach dem 01.01.2007. In besonderen Fällen haben Männer nach der Adoption von zwei oder mehr Kindern Anspruch darauf. Die Auszahlung erfolgt nur ein Mal. Es wird ein Pauschalbetrag von 453.026 Rubeln gezahlt.
Mutterschaftsgeld
100% des durchschnittlichen Bruttomonatsverdienstes in den letzten 24 Monaten wird für 70 Tage vor dem erwarteten Geburtsdatum (84 Tage bei einer Schwangerschaft mit mehreren Kindern) und 70 Tage nach der Geburt (86 Tage im Fall von Komplikationen bei der Geburt; 110 Tage bei Mehrlingsgeburten) gezahlt. Das monatliche Mindestmutterschaftsgeld beträgt 100% des gesetzlichen monatlichen Mindestlohns. Der gesetzliche monatliche Mindestlohn beträgt 9.489 Rubel (Februar 2018).
Krankengeld
Für Arbeitnehmer, einschließlich vorübergehende und ständige Einwohner Russlands; ausgenommen selbständig Beschäftigte. Es gibt keinen Mindestqualifikationszeitraum. Die Leistung hängt von er Dauer des Versicherungszeitraums ab: 60% des Verdienstes des Versicherten werden bei weniger als fünf Versicherungsjahren gezahlt; 80% mit fünf bis acht Jahren; 100% bei mehr als acht Jahren (oder wenn der Versicherte drei oder mehr unterhaltsberechtigte Kinder hat); bis zur Höhe des gesetzlichen monatlichen Mindestlohns bei weniger als sechs Monaten. Die untere Grenze des Krankengeldes beträgt 5.693,40 Rubel, das maximale durchschnittliche monatliche Krankengeld 61.375 Rubel.
Geburtenbeihilfe
Zahlung erfolgt an eine versicherte Frau, die sich zu Beginn einer Schwangerschaft bei einer medizinischen Einrichtung anmeldet. Es wird ein Pauschalbetrag von 16.759,09 Rubel gezahlt. Die örtliche Gemeinde zahlt einen zusätzlichen Betrag.
Schwangerschaftsregistrierungszuschuss
Wird bezahlt, wenn eine versicherte Frau eine Schwangerschaft in den ersten 12 Wochen registrieren lässt. Es wird ein Pauschale von 628,47 Rubel (Februar 2018) bezahlt, erhöht um einen Faktor, der je nach Region variiert.
Kinderbetreuungsgeld
Wird an versicherte oder arbeitslose Eltern für die Betreuung von Kindern bis zum Alter von 18 Monaten gezahlt. Für die Betreuung eines kranken Kindes unter sieben Jahren wird die Leistung für die Krankheitszeit bis zu 60 Tage im Jahr (in bestimmten Fällen 90 Tage) gewährt; für ein Kind im Alter von sieben bis 15 Jahren, für 15 bis 45 Tage im Jahr; Für ein erwachsenes Familienmitglied, das älter als 15 Jahre ist und im Krankenhaus ist, für sieben bis 30 Tage im Jahr. 40% des durchschnittlichen Monatsverdienstes der Versicherten in den letzten 24 Monaten werden gezahlt. Die Leistung beträgt mindestens 3.142,33 Rubel pro Monat für das erste Kind und 6.284,65 Rubel pro Monat für das zweite und jedes nachfolgende Kind. Das maximale monatliche Betreuungsgeld beträgt 24.536,57 Rubel. Eltern eines Kindes mit einer Behinderung erhalten zusätzlich Leistungen für vier frei Tage pro Monat.
Medizinische Leistungen
Gibt es für die Bürger Russlands und Flüchtlinge. Es gibt keinen Mindestqualifikationszeitraum.
Bei berufstätigen deckt die obligatorische Krankenversicherung die medizinische Versorgung ab, die für Patienten direkt von öffentlichen und privaten Gesundheitsdienstleistern erbracht werden. Zu den Leistungen gehören allgemeine, präventive und Notfallversorgung; Krankenhausaufenthalt; Labordienstleistungen; Zahnpflege; Mutterschaftspflege; Impfungen; Transporte.
Kostenteilung: Die während des Krankenhausaufenthalts verschriebene Medizin wird Personen mit bestimmten Krankheitskategorien, Menschen mit Behinderungen und Kriegsveteranen kostenlos oder zu ermäßigten Sätzen zur Verfügung gestellt. Die freiwillige Krankenversicherung umfasst spezialisierte Pflege, teurere Medizin und Geräte. Einige Bevölkerungsgruppen, darunter ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen und Kriegsveteranen, können eine Barrückerstattung für einige Medikamente erhalten. Die Leistungen für Unterhaltsberechtigte sind die gleichen wie für die Versicherten (SSA September 2018).
Die Lage der Rentner (29,8% der russischen Bevölkerung) ist stabil, aber prekär. Die Durchschnittsrente beträgt 13.348 RUB. Die Durchschnittsaltersrente ist ein wenig höher und beträgt 14.075 RUB. Sie soll ab 2019 als Ausgleich zu der zugleich eingeführten Anhebung des Rentenalters um 5 Jahre (jährlich um ein Jahr bis auf 60 Jahre bei Frauen und 65 Jahre bei Männern) jährlich um durchschnittlich 1000 RUB erhöht werden. Gemessen am Existenzminimum ist das durchschnittliche Rentenniveau zwischen 2012 und Ende 2018 um 18% gesunken. Damit führen die Rentner ein Leben an der Grenze des Existenzminimums und sind zumeist stark von den Lebensmittelpreisen abhängig. Dennoch gehören die Rentner nicht zu den Verlierern der Politik. Da die Rente die verlässlichste staatliche Transferleistung ist, sind die Rentner vielmehr ein Stabilisierungsfaktor in vielen Haushalten geworden. Statistisch ist das Armutsrisiko von Haushalten ohne Rentner dreimal höher als das von Haushalten mit Rentnern (AA 13.02.2019).
2006 hat Putin die demografische Krise als das schwerste Problem des modernen Russland bezeichnet und leitete eine Kampagne zur Steigerung der Geburtenrate und zur Senkung der Sterberate ein. Mehrere nationale Programme sollen helfen, die Geburtenrate zu steigern. So erhalten seit 2007 Eltern ab ihrem zweiten neugeborenen Kind eine einmalige staatliche
Beihilfe in Höhe von 250.000 Rubel (umgerechnet ca. 7100 Euro). Dadurch konnte schon in der ersten Jahreshälfte 2007 die Geburtenrate auf das höchste Niveau seit dem Zerfall der Sowjetunion gebracht werden. Seit 2006/07 haben aufwändige Bemühungen zu einer Steigerung der Geburtenzahl bzw. einer bedeutenden Senkung der Sterblichkeit beigetragen. Es sind signifikante Erfolge zu verzeichnen: Die Zahl der Neugeborenen stieg zwischen 2007 und 2012 um 21,2%, die Sterblichkeit verminderte sich um 11,2%. Russland zählt somit zu den wenigen europäischen Ländern, in denen die Zahl der Geburten höher liegt als diejenige der Todesfälle. Lag die erwartete Lebensdauer bei Neugeborenen (Jungen und Mädchen) 2006 unter 67 Jahren, erreichte sie 2011 70,3 Jahre. 2016 betrug die Lebenserwartung der Frauen 77 Jahre und die Lebenserwartung der Männer 66 Jahre. Im vergangenen Jahrzehnt sanken die durch nicht-natürliche Ursachen hervorgerufenen Todesfälle um etwa 40% (LIP Gesellschaft August 2019, abgefragt am 05.09.2019).
(LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Russland, Gesellschaft, letzte Aktualisierung Mai 2019, abgefragt am 21.06.2019, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft
SSA, U.S. Social Security Administration, Übersicht über Sozialversicherungssystem, Russische Föderation, September 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1446986/1788_1539769582_russia.pdf
AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2018, 13.02.2019)
Medizinische Versorgung
Notfallbehandlungen in staatlichen Kliniken sind laut Gesetz grundsätzlich kostenlos, die staatlichen Kliniken entsprechen jedoch in der Ausstattung oft nicht dem deutschen Standard. In Moskau, St. Petersburg und einigen anderen Großstädten gibt es einige, meist private Krankenhäuser, die hinsichtlich der Unterbringung und der technischen und fachlichen Ausstattung auch höheren Ansprüchen gerecht werden. In aller Regel sind in medizinischen Versorgungseinrichtungen Russischkenntnisse notwendig. Hilfe kann über die Notfall-Telefonnummer 03 gerufen werden. Die Apotheken in den großen Städten haben ein gutes Sortiment, wichtige Standardmedikamente sind vorhanden (LIP Alltag August 2019, abgefragt am 05.09.2019).
Notfallbehandlungen in staatlichen Kliniken sind laut Gesetz grundsätzlich kostenlos, die staatlichen Kliniken entsprechen aber in Ausstattung und Know-how oft nicht dem deutschen Standard. Hilfe kann über die Notfall-Telefonnummer 03 (vom Mobiltelefon: 112) gerufen werden (AA Reise- und Sicherheitshinweise gültig seit 09.08.2019, Stand 05.09.2019).
Die medizinische Versorgung in Russland ist auf einfachem Niveau und nicht überall ausreichend. In den letzten 5 Jahren ist die Zahl der Krankenhäuser um 50% und die der Ärztezentren um 13% gesunken. Besonders schlecht ist die Situation auf dem Land. Nicht einmal 33% der Ortschaften haben direkten Zugang zu medizinischer Versorgung. Das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen sind meistens nur in den Großstädten wie Moskau und St. Petersburg vorhanden. Das Hauptproblem ist weniger die fehlende technische Ausstattung als vielmehr ein gravierender Ärztemangel und eine unzureichende Aus- und Fortbildung. Hinzu kommt, dass die Gesundheitsversorgung zu stark auf klinische Behandlung ausgerichtet ist und gleichzeitig Allgemeinmediziner und Chirurgen fehlen. Das Problem wurde vom Staat erkannt. Die Zahl der Ärzte ist 2016 leicht gestiegen. Dank großangelegter Prophylaxe-Programme hat sich die Zahl der Vorsorgeuntersuchungen vervierfacht. Die strukturelle Unterfinanzierung des Gesundheitssystems und Missmanagement führen jedoch weiterhin dazu, dass die vom Staat vorgegebene Wartezeiten auf eine Behandlung (Wartezeit auf einen Termin beim Hausarzt zwei Tage, beim Facharzt 14 Tage) um das Doppelte bis 25-fache überschritten werden. Die Notfallversorgung über die "Schnelle Hilfe" (erreichbar über Erste-Hilfe-Ruf 03 und allgemeine Notrufnummer 112) ist grundsätzlich gewährleistet, allerdings wird die behördlich vorgegebene Zeit auch in diesem Bereich bis zum Eintreffen beim Patienten oft erheblich überschritten. Die sogenannten Notfall-Krankenhäuser bieten einen medizinischen Grundstandard. Russische Bürger haben ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis werden nahezu alle Gesundheitsdienstleistungen erst nach verdeckter privater Zuzahlung erbracht. Die Versorgung mit Medikamenten ist zumindest in den Großstädten gewährleistet, aber nicht kostenfrei. Die Palliativmedizin muss erheblich ausgebaut werden, es fehlen vor allem stark wirkende Schmerzmedikamente. Im Zuge der Lokalisierungspolitik der Russischen Föderation sinkt der Anteil an hochwertigen ausländischen Medikamenten. Es wurde über Fälle von Medikamenten ohne oder mit schädlichen Wirkstoffen berichtet. Im starken Kontrast zum Erleben der Bevölkerung sieht die Regierung ihre Reformen im Gesundheitswesen pauschal als Erfolg und führt als Beleg die gestiegene Lebenserwartung an (AA 21.05.2018).
Durch sexuelle Kontakte, bei Drogengebrauch (unsaubere Spritzen oder Kanülen) und Bluttransfusionen besteht grundsätzlich ein hohes Risiko für HIV/AIDS. Kondombenutzung wird immer, insbesondere bei Gelegenheitsbekanntschaften empfohlen. Durch eine entsprechende Lebensmittel- und Trinkwasserhygiene lassen sich die meisten Durchfallerkrankungen vermeiden (AA Reise- und Sicherheitshinweise gültig seit 09.08.2019, Stand 05.09.2019).
Vielfach werden erhebliche Defizite des russischen Gesundheitssystems beklagt. Die Einkommen des medizinischen Personals liegen unter dem Durchschnitt. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist.
Infektionskrankheiten wie Tuberkulose und insbesondere HIV/AIDS breiten sich weiter aus. In den letzten Jahren wurden in die Modernisierung des Gesundheitswesens erhebliche Geldmittel investiert. Der aktuelle Kostendruck im Gesundheitswesen führt aber dazu, dass viele Krankenhäuser geschlossen werden (AA Innenpolitik Stand 14.02.2019, abgefragt am 05.09.2019).
Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert. Russland weist zwar im internationalen Vergleich eine vergleichsweise hohe Anzahl der Ärzte und der Krankenhäuser pro Kopf der Bevölkerung auf, das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt aber ineffektiv. Das Gesundheitswesen wurde vom wirtschaftlichen Niedergang der 1990er Jahre in Russland stark getroffen. Schlechter Zustand der medizinischen Einrichtungen, Medikamentenmangel und ungenügende Finanzierung bilden die Hauptprobleme des Gesundheitswesens. Trotz der schrittweisen Anhebung der Honorare sind die Einkommen der Ärzte und des medizinischen Personals noch immer niedrig. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist. Die niedrige Lebenserwartung (Männer 65 Jahre, Frauen 76 Jahre), die vor allem den männlichen Teil der Bevölkerung betrifft, wird durch die relativ hohe Sterblichkeit infolge der ungesunden Lebensweise, mit Alkoholvergiftungen und Tabakrauchen, und durch Verkehrsunfälle und Suizid verursacht. Als häufigste Todesursache gelten mit 56,7% diverse Herzkrankheiten, sehr häufig sind auch Krebserkrankungen. Infektionskrankheiten wie Tuberkulose und insbesondere HIV/AIDS breiten sich weiter aus. Davon besonders betroffen sind Drogensüchtige und Gefängnisinsassen. Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der "Nationalen Projekte", die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit sieben föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und zwölf Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert. Seit 2002 ist die Lebenserwartung in Russland stetig gestiegen. In den kommenden Jahren werden die Gesundheitsausgaben sinken. Dies könnte den positiven Trend bei der Lebenserwartung wieder ausbremsen (LIP Gesellschaft August 2019, abgefragt am 05.09.2019).
(LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Russland, Alltag, letzte Aktualisierung August 2019, abgefragt am 05.09.2019,
https://www.liportal.de/russland/alltag
AA, Auswärtiges Amt, Russische Föderation, Innenpolitik, Stand 14.02.2019, abgefragt am 05.09.2019, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/-/201710
AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2018, 13.02.2019
LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Russland, Gesellschaft, letzte Aktualisierung August 2019, abgefragt am 05.09.2019, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft
AA, Auswärtiges Amt, Russische Föderation, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 09.08.2019, Stand 05.09.2019,
Dagestan
Die Wirkstoffe von Amelior (Bluthochdruck), Thrombo ASS, Novalgin und Pantoprazol sind in Dagestan verfügbar. Bei einem der Wirkstoffe von Amelior (Olmesartan) kann es zwar zu Versorgungsengpässen kommen, es werden jedoch auch Alternativen genannt (z.B. Losartan). Prinzipiell sind alle angefragten Behandlungen von Spezialisten (Physiotherapeut, Internist, Kardiologe und Orthopäde) laut Gesetz offiziell kostenfrei, jedoch zahlen Patienten zumeist zwischen 1.000 und 2.000 Rubel (Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 06.03.2017 und 05.09.2019).
Wie jedes Subjekt der Russischen Föderation hat auch Dagestan eine eigene Gesundheitsverwaltung, die die regionalen Gesundheitseinrichtungen (spezialisierte und zentrale Krankenhäuser, Tageseinrichtungen, diagnostische Zentren und spezialisierte Notfallambulanzen, etc.) managt. Auch in Dagestan gibt es sowohl öffentliche als auch private Gesundheitseinrichtungen. Öffentliche Einrichtungen haben keine offiziellen Preislisten ihrer Behandlungen, da prinzipiell Untersuchungen, Behandlungen und Konsultationen gratis sind. Jedoch muss auf die informelle Zuzahlung hingewiesen werden (beispielsweise, um die Wartezeit zu verkürzen). Die Zahlungen sind jedoch geringer als in privaten Institutionen. Die Qualität der Behandlung ist aber in öffentlichen Einrichtungen nicht schlechter - viele Spezialisten arbeiten sowohl in öffentlichen als auch privaten Einrichtungen. Die Ausstattung und die Geräte sind meist in privaten Einrichtungen besser (BDA CFS 25.03.2016).
Wenn eine Behandlung in einer Region nicht verfügbar ist, gibt es die Möglichkeit, dass der Patient in eine andere Region, wo die Behandlung verfügbar ist, überwiesen wird (BDA 31.03.2015).
(BDA, Belgium Desk on Accessibility, Accessibility of healthcare Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI, 31.03.2015
BDA, Belgium Desk on Accessibility, Accessibility of healthcare Dagestan, Country Fact Sheet via MedCOI, 25.03.2016)
Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Krankheiten (z.B. Posttraumatisches Belastungssyndrom (PTBS/PTSD, Depressionen, etc.)
Psychiatrische Behandlungen für diverse psychische Störungen und Krankheiten sind in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Es gibt auch psychiatrische Krisenintervention bei Selbstmordgefährdeten z.B. im Psychiatric Clinical Hospital #1 in Moskau (BMA 7754).
Posttraumatische Belastungsstörungen (PTBS) sind in der gesamten Russischen Föderation behandelbar. Z.B. im Alexeevskaya (Kacshenko) hospital, Zagorodnoye shosse 2, Moscow (BMA 6051). Dies gilt unter anderem auch für Tschetschenien z.B. im Republican Psychoneurological Dispenser, Verkhoyanskaya Str. 10, Grosny (BMA 6551, vgl. BMA 7979).
Wie in anderen Teilen Russlands werden auch in Tschetschenien mentale Krankheiten hauptsächlich mit Medikamenten behandelt, und es gibt nur selten eine Therapie. Die Möglichkeiten für psychosoziale Therapie oder Psychotherapie sind aufgrund des Mangels an notwendiger Ausrüstung, Ressourcen und qualifiziertem Personal in Tschetschenien stark eingeschränkt. Es gibt keine spezialisierten Institutionen für PTBS, jedoch sind Nachsorgeuntersuchungen und Psychotherapie möglich. Ambulante Konsultationen und b Krankenhausaufenthalte sind im Republican Psychiatric Hospital of Grozny für alle in Tschetschenien lebende Personen kostenlos. Auf die informelle Zuzahlung wird hingewiesen. Üblicherweise zahlen Personen für einen Termin wegen psychischen Problemen zwischen 700-2000 Rubel. Bei diesem Krankenhaus ist die Medikation bei stationärer und ambulanter Behandlung kostenfrei (BDA 31.03.2015).
Während es in Moskau unterschiedliche Arten von Therapien gibt (kognitive Verhaltenstherapie, Desensibilisierung und Aufarbeitung durch Augenbewegungen (EMDR) und Narrative Expositionstherapie), um PTBS zu behandeln (BMA 7980), gibt es in Tschetschenien nur Psychotherapie und diese in eingeschränktem Maß (BMA 7979). Diverse Antidepressiva sind aber in der gesamten Russischen Föderation verfügbar (BMA 7754, BMA 7979).
Häufig angefragte und verfügbare Inhaltsstoffe von Antidepressiva sind verfügbar (auch in Tschetschenien!):
Mirtazapin, Sertralin, Citalopram, Amitriptylin, Trazodon, Fluoxetin, Paroxetin, Duloxetin (BMA 7754, BMA 7306, BMA 9701, BMA 7874, BMA 8169).
(BDA, Belgium Desk on Accessibility, Accessibility of healthcare Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI, 31.03.2015; MedCOI (11.03.2015): BMA 6551; MedCOI (07.11.2014): BMA 6051; MedCOI (01.04.2016): BMA 7979; MedCOI (01.04.2016): BMA 7980; MedCOI (26.02.2016): BMA 7754; MedCOI (01.10.2015): BMA 7306; MedCOI (29.05.2017): BMA 9701; MedCOI (260.2.2016): BMA 7874; MedCOI (23.05.2016): BMA 8169
Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation Dagestan Bluthochdruck vom 06.03.2017 und Diverse Krankheiten (Bluthochdruck und andere) vom 05.09.2019)
Rückkehr
Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme. Der Rückübernahme geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rücknahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Person von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Wenn die zu übernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rücknahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation mussten sich bislang alle Rückkehrer beim Föderalen Migrationsdienst (FMS) ihres beabsichtigten Wohnortes registrieren. Dies gilt generell für alle russische Staatsangehörige, wenn sie innerhalb von Russland ihren Wohnort wechseln. 2016 wurde der FMS allerdings aufgelöst und die entsprechenden Kompetenzen in das Innenministerium verlagert. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Überstellung informiert und, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden. Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern, insbesondere im Nordkaukasus, kann festgestellt werden, dass sie vor allem vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen stehen. Dies betrifft vor allem die im Vergleich zum Rest Russlands hohe Arbeitslosigkeit im Nordkaukasus. Hinzu kommen bürokratische Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Dokumenten, die oft nur mit Hilfe von Schmiergeldzahlungen überwunden werden können. Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können somit nicht als spezifisches Problem von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, zu deren Bewältigung zivilgesellschaftliche Initiativen unterstützend tätig sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. die nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt. Aus gut informierten Kreisen war jedoch zu erfahren, dass Rückkehrer gewöhnlich mit keinerlei Diskriminierung seitens der Behörden konfrontiert sind (ÖB Moskau 12.2017).
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt (AA 13.02.2019).
Rückkehrende zählen nicht automatisch zu den schutzbedürftigen Personenkreisen. Wie alle russischen Staatsangehörige können sie ebenfalls durch das Wohlfahrtssystem Leistungen erhalten. Mikrokredite für Kleinunternehmen können bei Banken beantragt werden (der Zinssatz liegt bei mindestens 10,6%). Einige Regionen bieten über ein Auswahlverfahren spezielle Zuschüsse zur Förderung von Unternehmensgründung an (IOM 2017).
(ÖB, Österreichische Botschaft Moskau, Asylländerbericht Russische Föderation, Dezember 2017
IOM, International Organisation of Migration, Länderinformationsblatt Russische Föderation. 2017
AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2018, 13.02.2019)
2. Beweiswürdigung:
1. Die Identität von P1 konnte aufgrund der Vorlage ihres russischen Inlandspasses bereits im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt werden. Die Elternschaft von P1 und ihrem Ehegatten zu P2 und P3 ergibt sich aus den Geburtsurkunden bzw. konnte sie dadurch glaubhaft gemacht werden. Die Geburtsurkunden können aber kein Identitätsdokument mit Lichtbild ersetzen, weshalb die Identität von P2 und P3 nicht festgestellt werden kann. Dass P1 mit dem russischen Staatsangehörigen XXXX verheiratet ist, ergibt sich aus der vorgelegten russischen Heiratsurkunde.
Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit Herkunft und Glauben (siehe Feststellungen 1.) beruhen auf den diesbezüglichen Angaben von P1. Dass die Muttersprache der Beschwerdeführerinnen Kumykisch ist und sie darüber hinaus auch Russisch sprechen, ergibt sich aus den Angaben von P1 im Verfahren. Die Feststellungen zur (wiederholten) illegalen Einreise der Beschwerdeführerinnen und ihren bisherigen Antragstellungen ergibt sich aus den Akteninhalten.
2. Dass nicht festgestellt werden kann, dass in Dagestan unbekannte Männer zu P1 nach Hause gekommen sind und nach ihrem Ehegatten gefragt haben, P1 gesagt hat, dass dieser in Österreich ist, aber man habe ihr nicht geglaubt und gedroht hat, ihr die Kinder wegzunehmen und sie zu vergewaltigen, sollte ihr Ehegatte nicht zurückkehren (siehe Feststellungen 2.), kann auf Grund des unglaubwürdigen Vorbringens von P1 nicht festgestellt werden.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der aus Furcht um sein Leben sein Heimatland verlassen hat, versucht, von sich aus detailliert, umfangreich und lebensnah die ihm widerfahrenen Bedrohungssituationen zu schildern. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht machte P1 auf Befragen zu ihren Fluchtgründen jedoch lediglich vage und allgemein gehaltene Angaben:
"...R: Warum haben Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen?
P: Ich bin alleine mit meinen Kindern zurückgekehrt und konnte dort nicht leben.
R: Wer konkret sollte Ihnen warum konkret in der Russischen Föderation etwas antun wollen?
P: Dort gab es eine Gefahr für mich und meine Kinder.
R: Wiederholt die Frage.
P: Mein Mann hatte Probleme.
R: Wiederholt die Frage.
P: Drei Unbekannte haben mich bedroht. Sie haben nach meinem Mann gefragt..." (Verhandlungsschrift Seite 14)
Erst auf wiederholte Nachfragen führte P1 nähere Details aus, wobei diesbezüglich festzuhalten ist, dass P1 hinsichtlich der Anzahl der Besuche der Männer in ihren Einvernahmen unterschiedliche Angaben machte. So gab sie etwa in ihrer niederschriftlichen Befragung am 06.10.2014 an, dass die Männer drei bis vier Mal bei ihr gewesen seien, während sie bei ihrer ersten Einvernahme am 12.10.2017 davon sprach, dass sie sieben Mal gekommen wären. Bei ihrer zweiten Einvernahme am 27.12.2017 führte sie schließlich aus, dass es insgesamt vier Mal gewesen sei, nur um schließlich in der mündlichen Verhandlung zu behaupten, dass sie dreimal mit ihr gesprochen hätten:
"...Es kamen 3-4mal unbekannte Männer zu mir nach Hause und fragten wo mein Mann aufhältig ist..." (niederschriftliche Befragung am 06.10.2014)
"...F: Wie oft wurden Sie persönlich bedroht?
A: Insgesamt waren Sie siebenmal im Haus meiner Schwiegereltern und wurde ich jedes Mal bedroht..." (niederschriftliche Befragung am 12.10.2017)
"...F: wie oft wurden Sie persönlich bedroht?
[...] Insgesamt vier Mal..." (niederschriftliche Befragung am 27.12.2017)
"...P: Sie haben drei Mal mit mir persönlich gesprochen. Sie waren nur drei Mal bei mir zu Hause. Mit dem 4. Mal habe ich gemeint, dass sie mit meinem Kind gesprochen haben. Ich habe nie gesagt, dass sie 7 Mal im Haus meiner Schwiegereltern waren.
R: Ich habe Sie zuvor gefragt: "R: In welchen Abständen sind die Männer an Sie herangetreten?
P: Sie sind glaube ich 4 Mal gekommen." Jetzt sprechen Sie von 3 Mal.
P: Die Leute sind 4 Mal zu meiner Schwiegermutter gekommen. Das habe ich immer so gesagt..." (Beschwerdeverhandlung Seite 16)
Es ist nicht nachvollziehbar, dass P1 bei dermaßen bedrohlichen und daher einprägsamen Erlebnissen nicht gleichbleibend angeben kann, ob sie nun drei, vier oder sieben Mal von den Männern aufgesucht wurde.
Weiters widersprach sich P1 auch bezüglich der Orte, an denen sie bedroht worden sein soll. So gab sie etwa am 06.10.2014 und 12.10.2017 an, dass die Männer immer zu ihnen nach Hause gekommen seien, während sie am 27.12.2017 neu davon sprach, dass sie auch in einem Auto bedroht worden sei. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab P1 dazu befragt zunächst an, dass sie dreimal bei den Schwiegereltern und auch im Auto bedroht worden sei, danach schilderte sie allerdings insgesamt "nur" drei Bedrohungen, von denen eine im Auto stattgefunden haben soll. Es ist nicht nachvollziehbar, dass P1 - sollten die Bedrohungen in dieser Form tatsächlich stattgefunden haben - weder die Anzahl, noch die Tatorte gleichbleibend angeben konnte und abwechselnd davon sprach, dass sich diese im Haus bzw. teils im Auto bzw. im Dorf ereignet hätten:
"...Es kamen 3-4mal unbekannte Männer zu mir nach Hause und fragten wo mein Mann aufhältig ist..." (niederschriftliche Befragung am 06.10.2014)
"...F: Wie oft wurden Sie persönlich bedroht?
A: Insgesamt waren Sie siebenmal im Haus meiner Schwiegereltern und wurde ich jedes Mal bedroht..." (niederschriftliche Befragung am 12.10.2017)
"...mich mit Gewalt ins Auto gebracht [...] Aber es blieb nur eine Drohung, es war nur eine Warnung, Drohung..." (niederschriftliche Befragung am 27.12.2017)
"...P: Ich habe ganz am Anfang gesagt, dass ich zu einem Geschäft gegangen bin. Ich wurde in ein Auto gesetzt. Ich persönlich wurde 3 Mal bei der Schwiegermutter bedroht und im Auto auch.
R: Zuvor haben Sie aber noch gemeint: "P: Sie haben drei Mal mit mir persönlich gesprochen." Sie haben den 4. Vorfall im Auto mit keinem Wort erwähnt.
P: Ich wurde insgesamt persönlich 3 Mal bedroht. Beim 1. Mal wurde ich von den Männern auf der Straße angesprochen und bedroht. Beim 2. Mal sind sie an mich herangetreten, als ich bei der Haltestelle in meinem Heimatdorf stand und das 3. Mal haben sie mich im Auto bedroht. Es gab nur diese 3 Vorfälle, es waren immer dieselben 3 Männer.
R: Heute haben Sie jedoch widersprüchlich gesagt, dass Sie 3 Mal im Haus der Schwiegermutter bedroht wurden.
P: Ja.
[...]
R: In 1 Variante wurden Sie 3 Mal im Haus der Schwiegereltern aufgesucht. In der anderen Variante waren Sie jeweils außerhalb des Hauses. Können Sie mir diese Widersprüche bitte erklären?
P: Als ich erzählt habe, dass es zu Hause bei meiner Schwiegermutter war, habe ich nicht deren Haus gemeint. Ich habe nicht das Innere ihres Hauses gemeint. Ich habe das Dorf gemeint..."
(Beschwerdeverhandlung Seite 17f)
Weiters variierte der Zeitraum, in dem P1 mit ihren Kindern im Elternhaus gewohnt haben soll. So gab sie in der Befragung vom 12.10.2017 an, nur vier Monate im Elternhaus gelebt zu haben, während sie in der Befragung am 27.12.2017 davon sprach, mehr als acht Monate im Elternhaus gewesen zu sein:
"...Sie kamen immer wieder zu uns. Nach dem letzten Vorfall bin ich das Haus meiner Eltern gefahren und wohnte dort vier Monate und habe meine Kinder niemals alleine draußen gelassen..." (Befragung am 12.10.2017)
"...LA: In welchem konkreten Zeitraum haben Sie sich im Elternhaus bis zur Ausreise aufgehalten?
A: Zehn Monate lang.
LA: Von wann bis wann genau?
A: vom September 2013 bis zur Ausreise. Dazwischen habe ich aber auch eine Weile bei meiner Schwiegermutter gewohnt.
LA: Konkrete Zeitangaben wann Sei sich wo genau bis zu Ihrer Ausreise aufgehalten haben?
A: Fast den ganzen Monat September habe ich bei meiner Schwiegermutter gewohnt, bis zu diesem Vorfall, dann hat mich mein Bruder zu meiner Mutter gebracht, wo ich zu meiner Ausreise ununterbrochen gewohnt haben..." (Befragung am 27.12.2017)
Schließlich ist festzuhalten, dass die Männer nach den Angaben von P1 zuletzt im September 2013 an sie herangetreten sein sollen, sie jedoch angab, erst im Juni 2014 ausgereist zu sein:
"...R: In welchen Abständen sind die Männer an Sie herangetreten?
P: Sie sind glaube ich 4 Mal gekommen.
R: Wann war der letzte Vorfall?
P: Das war im September 2013..." (Beschwerdeverhandlung Seite 16)
"...F: Wann konkret haben Sie Russland zuletzt verlassen und wann sind Sie in Österreich eingereist?
A: Ich habe Russland im Juni 2014 in die Ukraine verlassen, von Kiew bin ich mit meinen Kindern schlepperunterstützt nach Wien gefahren. Ich bin Anfang Juni 2014 illegal in Österreich eingereist..."
(Befragung am 27.12.2017)
Es erscheint nicht plausibel, dass P1 - trotz der angegebenen Bedrohungen, die sie als fluchtauslösendes Ereignis anführte - noch knapp ein Dreivierteljahr unbehelligt bei ihren Eltern (im von den Tatorten nur 20 Minuten entfernten Dorf) lebte und erst im Juni 2014 mit ihren Kindern ausgereist ist. Weshalb P1 so viele Monate nach den angeblichen Vorfällen plötzlich beschlossen hat, aufgrund dieser Vorfälle auszureisen, bleibt nicht nachvollziehbar:
"...F: Wo haben Sie nach Ihrer freiwilligen Ausreise aus Österreich gewohnt?
A: Ich habe von September 2013 bis Juni war ich in Dagestan zuerst bei meinen Eltern im Dorf XXXX im Bezirk XXXX und im vorher erwähnten Haus meines Mannes bei seinen Eltern. Nachfragt gebe ich an, dass die beiden Dörfer ca. 20 min voneinander entfernt waren..."
(Befragung am 12.10.2017)
"...P: Nach meiner Rückkehr im September war ich bei meinen Schwiegereltern, 1 Monat lang und danach bis zur Ausreise bei meiner Mutter.
R: Warum sind Sie überhaupt ausgereist, wenn Sie bei Ihrer Mutter nicht mehr bedroht wurden?
P: Ich bin bei meinen Eltern nicht arbeiten und die Kinder sind nicht in den Kindergarten gegangen..." (Beschwerdeverhandlung Seite 19)
Im Ergebnis sind die sämtliche Ausführungen von P1 zu ihren Fluchtgründen aufgrund ihrer vagen und unstimmigen Angaben sowie der oben dargelegten Widersprüche nicht glaubhaft. Das Bundesverwaltungsgericht geht, in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung, davon aus, dass die Beschwerdeführerinnen keiner wie immer gearteten Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat ausgesetzt waren oder sein werden. P1 ist es nicht gelungen, individuelle und konkrete Verfolgungsgründe glaubhaft zu machen, weil sie nicht in der Lage war, das Szenario, das zu ihrer Ausreise geführt haben soll, glaubhaft darzustellen.
In einer Gesamtbetrachtung liegt vielmehr der Schluss nahe, dass P1 eine Fluchtgeschichte konstruierte, um unter Umgehung der österreichischen Einwanderungsvorschriften wieder zu ihrem illegal im Bundesgebiet verbliebenen Ehemann zu gelangen. Dafür sprechen auch ihre im Zusammenhang mit der Schilderung des Fluchtgrundes unter einem getätigten Angaben, wonach sie mit ihrem Ehemann zusammenleben wolle:
"...A: [...] Das Problem für mich ist, dass ich getrennt von meinem Mann leben muss. Ich möchte die Kinder gemeinsam mit meinem Gatten erziehen und in einem Haushalt wohnen. Ich ersuche Sie mir eine Arbeitserlaubnis zu geben..." (Befragung am 12.10.2017)
3. Die Feststellungen zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerinnen (siehe Feststellungen 3.), ergeben sich aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen betreffend P1 sowie den Angaben von P1 im Rahmen der Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und der Beschwerdeverhandlung. Dass der XXXX von P1 auch im Herkunftsstaat behandelbar ist, ergibt sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderfeststellungen (siehe Feststellungen 5. Medizinische Versorgung und Dagestan); die Behandelbarkeit im Herkunftsstaat wurde von P1 nie bestritten.
Die Feststellungen zu der Situation der Beschwerdeführerinnen im Herkunftsstaat (siehe Feststellungen 3.) ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben von P1 im Rahmen der Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und der Beschwerdeverhandlung.
Dass die Beschwerdeführerinnen im Herkunftsstaat von Obdachlosigkeit oder existentieller Gefahr betroffen sind, muss nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht befürchtet werden. So halten sich zahlreiche Angehörige von P1 weiterhin in Dagestan auf, darunter ihre Eltern, ihre Schwiegereltern sowie zwei Brüder und eine Schwester mit ihren Familien. P1 hat ein gutes Verhältnis zu ihrer Verwandtschaft und ist mit ihnen in regelmäßigem Kontakt. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen zumindest für die Anfangszeit bei den Eltern von P1 oder bei ihren Schwiegereltern Unterkunft finden.
Die Existenz der Beschwerdeführerinnen ist im Falle ihrer Rückkehr durch mögliche Erwerbstätigkeit von P1 oder finanzielle Unterstützung ihrer Eltern bzw. Schwiegereltern gesichert. P1 besuchte im Herkunftsstaat XXXX ab. Anschließend studierte P1 XXXX an der Universität und arbeitete als XXXX . P1 war in der Lage, damit ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, darüber hinaus wurden P1 und ihr Ehemann immer von ihren Eltern unterstützt. P1 verfügt über ein weitreichendes soziales Netz im Herkunftsstaat, sodass davon auszugehen ist, dass ihnen ihre Familienangehörigen beim Aufbau einer Existenz helfen. Nachdem sich ihr Ehegatte illegal im Bundesgebiet aufhält, ist zusätzlich davon auszugehen, dass auch er im Fall der gemeinsamen Rückkehr arbeiten kann.
4. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerinnen in Österreich (siehe Feststellungen 4.) beruht auf dem Vorbringen von P1 und den vorgelegten Unterlagen. Die Feststellung zur Einbeziehung in die Grundversorgung ergibt sich aus einem aktuellen Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem. Die Deutschkenntnisse von P1 zeigten sich im Rahmen der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellung zur Unbescholtenheit traf das Bundesverwaltungsgericht nach Einsichtnahme in einen aktuellen Strafregisterauszug. Im Hinblick auf die Interessenabwägung zwischen ihren privaten und den öffentlichen Interessen wird insbesondere auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt III. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.
5. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerinnen (siehe Feststellungen 5.) beruhen auf dem in der Beschwerdeverhandlung dargetanen Dokumentationsmaterial und etwas aktuelleren Berichten derselben Quellen. Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keinen Einwand gegen die Heranziehung dieser Informationsquellen (deren Inhalt sich seit der Beschwerdeverhandlung nicht entscheidungswesentlich geändert hat) erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen hauptsächlich von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage in der Russischen Föderation bzw. Dagestan.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Zu Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl:
In Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (§ 11 Abs. 1 AsylG).
Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt (siehe Beweiswürdigung 2.), entspricht das Vorbringen von P1 zu seinen angeblichen Problemen im Herkunftsstaat nicht den Tatsachen.
Da P1 keine wohlbegründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat glaubhaft machen kann, sind die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der gegenständlichen Bescheide abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl:
In Spruchpunkt II. der Bescheide wurde jeweils der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigen einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden (§ 8 Abs. 2 AsylG).
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
Der Verwaltungsgerichthof hat in seinem Erkenntnis vom 21.05.2019, 2019/19/0006-3, unter Bezugnahme auf das Erkenntnis vom 06.11.2018, 2018/01/0106, zusammengefasst klargestellt, dass § 8 Abs. 1 AsylG, auch wenn er nicht der Statusrichtlinie entspricht, anzuwenden ist.
P1 studierte im Herkunftsstaat XXXX an der Universität und arbeitete als XXXX . Sie war immer in der Lage, damit ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, darüber hinaus wurden P1 und ihr Ehemann von ihren Eltern unterstützt. P1 leidet an XXXX und nimmt dagegen Tabletten, derartige Medikamente gibt es aber auch in Dagestan und P1 ist zudem arbeitsfähig. Sie wird nach der Rückkehr in den Herkunftsstaat wieder in der Lage sein - allenfalls mit Unterstützung ihrer Eltern bzw. Schwiegereltern - ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Dass die Beschwerdeführerinnen Hunger leiden müssen, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Die Eltern, Schwiegereltern sowie zwei Brüder und eine Schwester von P1 leben ebenso wie weitere Verwandte in Dagestan. Die Beschwerdeführerinnen haben somit nach wie vor ein familiäres Netzwerk bzw. zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte in der Russischen Föderation, wo P1 den Großteil ihres Lebens verbracht hat.
Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in der Russischen Föderation schlechter als jene in Österreich ist, ist es P1 wieder zumutbar, durch notfalls auch weniger attraktive Arbeiten, den unbedingt notwendigen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa, weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können. Es ist nicht davon auszugehen, dass P1 bis P3 nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation eine extrem schlechte wirtschaftliche Lage und "außergewöhnliche Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen.
Irgendein besonderes "real risk", dass es durch die Rückführung von P1 bis P3 in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen wird, kann nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung in Russische Föderation sprechen, sind nicht erkennbar, weshalb im Ergebnis spruchgemäß zu entscheiden ist.
Zu den Spruchpunkten III., IV. und V. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
In Spruchpunkt III., IV. und V. der Bescheide wurden gemäß § 57 AsylG Aufenthaltstitel aus Berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm
§ 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerinnen in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 des § 10 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, liegen gegenständlich nicht vor, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch die Beschwerdeführerinnen Opfer von Gewalt gemäß
§ 57 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, wurden.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre (§ 9 Abs. 3 BFA-VG, in der Fassung
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Betreffend Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerinnen war Folgendes zu erwägen:
Da die Beschwerdeführerinnen im gleichen Maße von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sind, kann im Fall der gemeinsamen Rückkehr kein Eingriff in das Familienleben erkannt werden. Hinsichtlich ihres in Österreich aufhältigen Ehemannes bzw. Vaters wird festgehalten, dass dieser nach der rechtskräftigen Abweisung seiner drei Asylanträge sowie seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist und die Rückkehr daher im Familienverband erfolgen kann.
Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführerinnen in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten der Beschwerdeführerinnen aus und die Ausweisung stellt jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.
P1 reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen erstmals im September 2009 illegal nach Österreich ein und stellte für sich am 29.09.2009 und nach der Geburt von P2 am 01.03.2010 einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Nach rechtskräftigen, negativen Abschluss ihrer ersten Verfahren stellte P1 für sich, für P2 und die zwischenzeitlich geborene P3 einen weiteren unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz, der wiederum negativ entschieden wurde. Schließlich folgten die dritten bzw. der zweite Antrag auf internationalen Schutz, die abermals abgewiesen wurde. Nach ihrer freiwilligen Ausreise im September 2013 reisten die Beschwerdeführerinnen im Juni 2014 abermals illegal nach Österreich ein und entzogen sich zunächst für mehrere Monate bewusst den österreichischen Behörden und stellte schließlich im Oktober 2014 P1 für sich und P2 ihre vierten bzw. für P3 den dritten Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerinnen halten sich seitdem bald fünf Jahre im Bundesgebiet auf, jedoch war ihnen ihr Aufenthalt lediglich auf Grund ihrer wiederholten Anträge erlaubt, die sich auf Grund der unwahren Behauptungen von P1 als unberechtigt erwiesen haben. Die Beschwerdeführerinnen verfügten nie über Aufenthaltsrechte außerhalb ihrer Asylverfahren. Der Aufenthalt im Bundesgebiet steht zudem in keinerlei Verhältnis zur Dauer des Aufenthaltes von P1 im Herkunftsstaat, wo sie den überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht hat. P1 konnte nicht glaubhaft machen, dass die Beschwerdeführerinnen aus Furcht vor Verfolgung(sgefahr) aus ihrem Herkunftsstaat ausgereist sind. Sie konnten nie auf die Erteilung eines dauernden Aufenthaltsrechtes vertrauen und mussten sich von Anbeginn an der Unsicherheit des Aufenthaltsstatus bewusst sein. Sie wurden zudem bereits im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl darüber informiert.
Die Beschwerdeführerinnen haben keine zum dauernden Aufenthalt berechtigten Angehörigen im Bundesgebiet, zu denen sie in einem Abhängigkeitsverhältnis stünden; der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführerinnen ist nach jeweiliger Abweisung seiner drei Asylanträge sowie seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. P1 verfügt nach wie vor über sehr starke Bindungen zum Herkunftsstaat, hat sie doch dort den überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht, dort die Schule besucht, ein Studium abgeschlossen und als XXXX gearbeitet. Die Beschwerdeführerinnen beherrschen die russische und die kumykische Sprache. Bis auf den illegal im Bundesgebiet aufhältigen Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführerinnen befinden sich alle anderen Familienangehörigen mit deren Familien im Herkunftsstaat. Die Beschwerdeführerinnen verfügen im Herkunftsstaat über einen großen Familienverband und es ist davon auszugehen, dass sie sich wieder in die dortige Gesellschaft eingliedern können, wobei diesen auch ein soziales Netzwerk behilflich sein wird und sie auf die Unterstützung der zahlreichen Verwandten zählen können, womit P1 mit den Kindern nicht völlig auf sich alleine gestellt ist. Nach alledem kann nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerinnen ihrem Kulturkreis völlig entrückt wären und sich in ihrer Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würden.
P1 hat zwar eine B1-Deutschprüfung absolviert, doch konnte sie sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nur gebrochen auf Deutsch verständigen. P2 bis P3 besuchen in Österreich als schulpflichtige Kinder die Schule. P1 ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig bzw. nicht in der Lage ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Die ganze Familie lebt ausschließlich von finanziellen Leistungen des österreichischen Staates; so bezieht auch der illegal in Österreich aufhältige Ehegatte von P1 Grundversorgung. Von einer wirtschaftlichen Integration kann bei P1 daher nicht einmal ansatzweise die Rede sein.
Im Übrigen tragen die gegenständlichen vierten bzw. dritten Asylantragstellungen der Beschwerdeführerinnen trotz bereits drei bzw. zwei rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren nicht dazu bei, die Integration der Beschwerdeführerinnen als gelungen erscheinen zu lassen. Die Beschwerdeführerinnen haben durch die neuerlichen unbegründeten Asylantragstellungen ein viertes bzw. drittes Asylverfahren in Gang gesetzt und so erst ihren Aufenthalt legitimiert. Dies muss den Beschwerdeführerinnen im Rahmen der Interessenabwägung zur Last gelegt werden.
Es ist den wiederholt unrechtmäßig eingereisten, in Österreich nicht selbsterhaltungsfähigen Beschwerdeführerinnen nicht verwehrt, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG in Zukunft legal in das Bundesgebiet einzureisen. Es kann ein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften und Missbrauch des Asylverfahrens erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen.
Soweit, wie im vorliegenden Fall, Kinder von der Rückkehrentscheidung betroffen ist, sind nach der Judikatur des EGMR die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 18.10.2006, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde Nr. 46410/99, Rz 58, und vom 06.07.2010, Neulinger und Shuruk gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 41615/07, Rz 146). Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie seine Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age"; vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 31.07.2008, Darren Omoregie und andere gegen Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Rz 66, vom 17.02.2009, Onur gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 27319/07, Rz 60, und vom 24.11.2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Rz 46) befinden (vgl. VwGH 21.04.2011, 2011/01/0132).
Dabei ist zusätzlich zu beachten, dass den minderjährigen P2 und P3 der objektiv unrechtmäßige Aufenthalt subjektiv nicht im gleichen Ausmaß wie ihrer Mutter zugerechnet werden kann (vgl. VfGH 07.10.2014, U 2459/2012 u.a.).
Die minderjährigen P2 und P3 wurden in Österreich geboren, werden von ihren Eltern betreut und in der Muttersprache erzogen. Sie besuchen in Österreich die Schule, weshalb davon auszugehen ist, dass sie auch Deutsch sprechen. Es ist zu berücksichtigen, dass aufgrund des mit einer hohen Anpassungsfähigkeit verbundenen Alters der minderjährigen P2 und P3 davon ausgegangen werden kann, dass die Rückkehr zu ihrem Leben im Herkunftsstaat für sie nicht mit unzumutbaren Härten verbunden wäre, zumal sie aufgrund ihrer Erziehung mit den kulturellen und sprachlichen Gegebenheiten in Dagestan vertraut sind, gemeinsam mit ihrer Mutter dorthin zurückkehren und dort über zahlreiche Verwandte verfügen.
Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG, in der Fassung
BGBl. I Nr. 147/2017, gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung gemäß § 46 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG, in der Fassung
BGBl. I Nr. 87/2012, unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder
Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde bereits verneint (siehe oben zu Spruchpunkt II. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl).
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG, in der Fassung
BGBl. I Nr. 87/2012, unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005). Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde ebenfalls bereits aufgrund der nicht glaubhaften Angaben von P1 verneint (siehe oben zu Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl).
Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, unzulässig, solange dieser die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für die Russische Föderation nicht.
Insgesamt sind daher die Beschwerden gegen Spruchpunkt III., IV. und V. der Bescheide abzuweisen.
Zu Spruchpunkt VI. und VII. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
In Spruchpunkt VI. wurde der Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Teilerkenntnissen vom 08.02.2018, Zahlen 1) W215 1412351-5/3Z, 2) W215 1413040-5/2Z und 3) W215 1423265-4/2Z, behob das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG Spruchpunkt VI. der angefochtenen Bescheide ersatzlos.
In Spruchpunkt VII. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.
Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird. Da gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG Spruchpunkt VI. der angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben wurde, war Spruchpunkt VII. dahingehend zu korrigieren, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung beträgt.
Besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, wurden von P1 nicht angegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
In den konkreten Fällen ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der Beweiswürdigung wurde ausgeführt, dass den Angaben von P1 keine Glaubwürdigkeit zuzubilligen ist (siehe Beweiswürdigung 2.) und sämtliche Angaben zu den behaupteten Ausreisegründen nicht den Tatsachen entsprechen. Diese Erkenntnisse beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen; es ergaben sich im Lauf der Verfahren keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.
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