BVwG W214 2105263-1

BVwGW214 2105263-14.7.2016

Auskunftspflichtgesetz §1
Auskunftspflichtgesetz §4
B-VG Art.133 Abs4
B-VG Art.20 Abs4
VwGVG §28 Abs2
Auskunftspflichtgesetz §1
Auskunftspflichtgesetz §4
B-VG Art.133 Abs4
B-VG Art.20 Abs4
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W214.2105263.1.00

 

Spruch:

W214 2105263-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesministers für Kunst, Kultur, Verfassung und Medien vom 20.02.2015, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom 14.10.2013 richtete der Beschwerdeführer an die damals zuständige Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur die Anregung, den XXXX von XXXX an die Rechtsnachfolger nach Herrn XXXX gemäß dem Kunstrückgabegesetz zu übereignen.

2. Am 08.04.2014 stellte er in dieser Angelegenheit einen Antrag auf Einsicht in die Akten der Kommission für Provenienzforschung, insbesondere in die im Antrag näher genannten Unterlagen. Diese Akteneinsicht wurde nicht gewährt.

Mit dem Bescheid vom 29.09.2014, Zl. XXXX, wurde der Antrag auf Akteneinsicht zurückgewiesen. Der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 10.12.2014, W195 2014039-1, keine Folge gegeben.

Gegen dieses Erkenntnis wurde mit Schriftsatz vom 26.01.2015 Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Die Behandlung der Beschwerde wurde mit Beschluss vom 19.02.2015 abgelehnt.

3. Mit Schriftsatz vom 18.12.2014 richtete der (rechtsfreundlich vertretene) Beschwerdeführer an den Bundesminister für Kunst und Kultur, Verfassung und öffentlichen Dienst (gemeint war offenbar den Bundesminister für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien) ein Begehren, ihm Auskunft über den vollständigen Inhalt sämtlicher Akten der Kommission für Provenienzforschung und des Kunstrückgabebeirates in der Angelegenheit der Rückgabe des XXXX zu erteilen. Insbesondere möge der vollständige Inhalt bestimmter (genannter) Unterlagen sowie "Akten der Bundesministerin XXXX" mitgeteilt werden. Die Auskunft wolle durch Ermöglichung der Einsichtnahme oder durch Übermittlung von Kopien der oben angeführten Unterlagen erteilt werden.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers durch den Bundesminister für Kunst, Kultur, Verfassung und Medien (belangte Behörde im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht) keine Folge gegeben. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer Akteneinsicht in die im Wesentlichen selben Unterlagen, die im nun vorliegenden Auskunftsbegehren genannt würden, begehrt habe. (Das Auskunftsbegehren sei lediglich hinsichtlich der "Akten der Bundesministerin XXXX" erweitert worden und führe - offenbar aufgrund eines Versehens - doppelt die "Beilagen zur Stellungnahme der Vereinigung bildender KünstlerInnen und der Gesellschaft der Wiener XXXX" an.)

Begründend führte die belangte Behörde dazu Folgendes aus: Mit Bescheid vom 29.09.2014 sei dem Antrag mangels Parteistellung keine Folge gegeben worden, eine dagegen gerichtete Beschwerde habe das Bundesverwaltungsgericht durch Erkenntnis vom 10.12.2014, Zl. W195 2014039-1, abgewiesen.

In dem nun vorliegenden Auskunftsbegehren führe der Beschwerdeführer aus, dass er wegen des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts gezwungen sei, "die für die Geltendmachung seiner rechtlichen Interessen unabdingbare Einsicht und Stellungnahme (...) im Wege eines Auskunftsbegehrens (...) geltend zu machen." Der Beschwerdeführer bringe vor, dass das Auskunftspflichtgesetz sowohl für die Hoheitsverwaltung wie für die Privatwirtschaftsverwaltung gelte, und dass der Pflicht zur Auskunftserteilung - auch gegenüber Personen, denen keine Parteistellung zukomme - durch Gewährung von Einsicht in den Verwaltungsakt oder durch Übermittlung von Aktenkopien nachgekommen werden könne. Es sei nicht ersichtlich, dass ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse bestehe oder Rechte Dritter verletzt würden, jedoch komme ihm ein erhebliches Interesse an der Erteilung der begehrten Auskunft zu.

Nach Zitierung von Bestimmungen aus dem Auskunftspflichtgesetz verwies die belangte Behörde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Auskunftspflicht nicht geeignet sei, eine Akteneinsicht durchzusetzen. Die Erteilung einer Auskunft sei daher eine Wissenserklärung, der die Behörde auch durch Übermittlung von Kopien bestimmter Aktenteile nachkommen könne, jedoch habe der Auskunftswerber darauf kein Recht.

Bereits ein Vergleich des nun vorliegenden Auskunftsbegehrens mit dem (zurückgewiesenen) Begehren auf Akteneinsicht zeige, dass es sich um im Wortlaut und daher auch inhaltlich (fast) identische Anfrage handle. Das vorliegende Begehren gehe daher schon aus diesem Grund offensichtlich weit über eine "Auskunft" im Sinne des § 1 Auskunftspflichtgesetz hinaus und stelle inhaltlich einen Antrag auf Akteneinsicht dar.

Inwieweit sich das Begehren insbesondere auch auf eine Übermittlung des vollständigen Inhalts der "Akten der Bundesministerin XXXX" beziehe, sei außerdem festzuhalten, dass auch dieser Punkt den als Wissenserklärung zu verstehenden Begriff der Auskunft weit überschreite. Da die genannte Ministerin von XXXX bis XXXX Bundesministerin für XXXX gewesen sei, sei von sehr umfangreichen Beständen auszugehen, deren Feststellung und Übermittlung mit einem bedeutenden Aufwand verbunden wäre. Außerdem seien diese Bestände nach Maßgabe des Bundesarchivgesetzes, BGBl. I 162/1999, dem Auskunftswerber zugänglich.

4. Gegen den gegenständlichen Bescheid richtete sich die vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 24.03.2014 fristgerecht an das Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde.

Darin führte der Beschwerdeführer aus, dass das Auskunftspflichtgesetz sowohl für die Hoheitsverwaltung als auch für die Privatwirtschaftsverwaltung gelte. Die Auskunftserteilung durch Einsicht in den Verwaltungsakt dürfe selbst gegenüber Personen erfolgen, die keine Parteistellung im Verfahren hätten. Dass ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse in Bezug auf die begehrte Auskunft bestünde, sei nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer nehme daher nicht an, dass sich in den Akten etwas befinden könnte, dessen Offenbarung berechtigte Geheimhaltungsinteressen eines Dritten verletzen könnte. Hingegen komme dem Beschwerdeführer zweifellos ein erhebliches Interesse an der begehrten Auskunftserteilung (durch Übermittlung von Aktenkopien, Einsichtnahme in den Akt oder Mitteilung des Akteninhaltes) zu. Dieses Interesse sei auch vom zuständigen Bundesminister im Bescheid vom 29.09.2014 (betreffend Abweisung der Akteneinsicht) ausdrücklich anerkannt worden. Das Bundesverwaltungsgericht vermeine aber, die begehrte Auskunft gehe über den durch das Gesetz bestimmten Begriff der Auskunft hinaus bzw. könne sich der Auskunftswerber zu den Unterlagen auch gestützt auf andere gesetzliche Grundlagen Zugang verschaffen. Dazu sei jedoch festzuhalten, dass andere Rechtsgrundlagen hierfür offenbar nicht zur Verfügung stünden. Eine vollständige Veröffentlichung aller Akten und Zeugenaussagen sei durch das Kunstrückgabegesetz nicht vorgesehen und erfolge auch in der Praxis nicht. Das Zivilrecht biete keine Möglichkeit zur Durchsetzung der Akteneinsicht. Es könne nach § 219 ZPO zwar von den Parteien in alle bei Gericht befindlichen Prozess Akteneinsicht genommen werden, doch gelte dies erst, wenn ein Zivilprozess gegen die Republik Österreich betreffend die Rückgabeangelegenheit anhängig sei - und selbst dann erst, wenn die Unterlagen des Kunstrückgabebeirates von der Beklagten vorgelegt würden. Daher biete ein gegebenenfalls angestrengter Zivilprozess keine ausreichende Gewähr, dass in die betreffenden Akten Einsicht genommen werden könne. Außerdem sei ein Zivilprozess mit einem äußerst hohen Risiko des Prozessverlustes und der daraus folgenden sehr hohen Kostenersatzpflicht belastet, weil sich die Republik Österreich auf Verjährung sämtlicher zivilrechtlicher Ansprüche und den § 2 Abs. 2 Kunstrückgabegesetz, wonach kein Anspruch auf Übereignung begründet werde, berufen werde. Auch die hohen Kosten zivilgerichtlicher Verfahren würden eine Verfahrensführung in Österreich auf Rückgabe des XXXX unzumutbar machen. Im gegebenen Fall habe der Beschwerdeführer mit Ausnahme des Auskunftsbegehrens keine Möglichkeit, Informationen über die betreffenden Unterlagen zu erhalten. Der Kunstrückgabebeirat habe sich in seinem negativen Beschluss auf zahlreiche, dem Beschwerdeführer nicht vorliegende Unterlagen gestützt, zu denen der Beschwerdeführer daher keine Stellung nehmen habe können. Besonders gravierend erscheine der Ausschluss des Beschwerdeführers vom Verfahren im vorliegenden Fall, wo die Kommission für Provenienzforschung und infolge der Kunstrückgabebeirat sich auch auf dem Beschwerdeführer nicht bekannte Dokumente stütze und auch Zeugenaussagen eingeholt worden seien.

Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR ergebe sich, dass für den Fall, dass ein Staat eine Entschädigungsverfahren bzw. die Restitution entzogenen Eigentums vorsehe, das zur Restitution führende Verfahren den Garantien des Art. 6 EMRK und damit sämtlichen rechtsstaatlichen Garantien zu entsprechen habe. Der Beschwerde war ein Beschluss des Beirates gemäß § 3 Kunstrückgabegesetz angeschlossen, in dem die Empfehlung ausgesprochen wurde, das XXXX nicht den Nachfolgern/Nachfolgerinnen des XXXX zu übereignen.

5. Mit Schreiben vom 31.03.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und teilte mit, dass sie im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht von der Finanzprokuratur vertreten werde.

6. Das Bundesverwaltungsgericht hat in den Akt W195 2014039 Einsicht genommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Schriftsatz vom 14.10.2013 richtete der Beschwerdeführer an die damals zuständige Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur die Anregung, den XXXX von XXXX an die Rechtsnachfolger nach Herrn XXXX gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Kunstrückgabegesetz zu übereignen.

Am 08.04.2014 stellte er in dieser Angelegenheit einen Antrag auf Einsicht in die Akten der Kommission für Provenienzforschung, insbesondere in die im Antrag näher genannten Unterlagen. Diese Akteneinsicht wurde nicht gewährt.

In weiterer Folge erließ der Bundesminister für Kunst, Kultur, Verfassung und Medien einen mit 29.09.2014 datierten Bescheid, mit dem der Antrag auf Akteneinsicht zurückgewiesen wurde. Der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde des Beschwerdeführers wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 10.12.2014, W195 2014039-1, keine Folge gegeben.

Mit Schriftsatz vom 18.12.2014 richtete der Beschwerdeführer an den Bundesminister für Kunst und Kultur, Verfassung und öffentlichen Dienst (gemeint war offenbar den Bundesminister für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien) das Auskunftsbegehren,

"ihm den vollständigen Inhalt sämtlicher Akten der Kommission für Provenienzforschung und des Kunstrückgabebeirates in der Angelegenheit der Rückgabe des XXXX mitzuteilen. Insbesondere möge der vollständige Inhalt folgender Unterlagen

* Anregung der anderen Erben, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. XXXX, samt Stellungnahme der Historikerin XXXX samt Beilagen;

* Beilagen zur Stellungnahme der Vereinigung bildender KünstlerInnen und der Gesellschaft der Wiener XXXX;

* Protokolle über die Aussagen der bislang von der Kommission einvernommenen Zeugen;

* Akten aus Archiven, die von Historikern bzw. Provenienzforschern noch zusätzlich ausgehoben worden sind und bei den drei Dossiers nicht enthalten sind,

* Beilagen zur Stellungnahme der Vereinigung bildender KünstlerInnen und der Gesellschaft der Wiener XXXX,

* Akten der Bundesministerin XXXX,

mitgeteilt werden. Die Auskunft wolle durch Ermöglichung der Einsichtnahme oder durch Übermittlung von Kopien der oben angeführten Unterlagen erteilt werden."

Diese Fragen entsprachen dem ursprünglichen Begehren auf Akteneinsicht, wobei sie noch um das Begehren auf Einsicht in die Akten bzw. Übermittlung von Kopien der Akten der Bundesministerin XXXX erweitert wurden.

Mit Bescheid vom 20.02.2015 wurde dem Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers durch den Bundesminister für Kunst, Kultur und Medien keine Folge gegeben.

Mit Beschluss vom 06.03.2014 wurde vom Beirat gemäß § 3 Kunstrückgabegesetz ein Beschluss gefasst, mit dem dem Bundesminister für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien empfohlen wurde, "das im Dossier der Kommission für Provenienzforschung XXXX angeführte Objekt [...] nicht an die Rechtsnachfolger_innen von Todes wegen nach XXXX zu übereignen."

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachten gegenständlichen Beschwerde sowie aus dem Akt W195 2014039-1 des Bundesverwaltungsgerichts und ist unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A) Abweisung:

3.2.1 . Art. 20 Abs. 3 und 4 B-VG lauten:

"(3) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Die Amtsverschwiegenheit besteht für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.

(4) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, hinsichtlich der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in der Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache."

Die §§ 1 bis 4 Auskunftspflichtgesetz lauten:

"§ 1. (1) Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.

(2) Auskünfte sind nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden.

§ 2. Jedermann kann schriftlich, mündlich oder telephonisch Auskunftsbegehren anbringen. Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Auskunftsbegehrens aufgetragen werden, wenn aus dem Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervorgeht.

§ 3. Auskünfte sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Kann aus besonderen Gründen diese Frist nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber jedenfalls zu verständigen.

§ 4. Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist."

3.2.2. Wie aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. 287/1987 hervorgeht, haben Auskünfte Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei ihr Gegenstand ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Auskunftserteilung bedeutet auch nicht die Gewährung der im AVG geregelten Akteneinsicht, sondern die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen wird, die bei der Einsicht in die Akten zu gewinne wäre. Darüber hinaus bedingt schon die Verwendung des Begriffes 'Auskunft', dass die Verwaltung unter Berufung auf dieses Gesetz nicht etwa zu umfangreichen Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten, zur Beschaffung von auch anders zugänglichen Informationen und dergleichen verhalten ist. Aus dem Gesetz selbst ist schließlich ein Nachrang der Auskunftserteilung gegenüber den übrigen Aufgaben der Verwaltung ableitbar, woraus sich ergibt, dass Auskunftsbegehren konkrete, in der vorgesehenen kurzen Frist ohne Beeinträchtigung der übrigen Verwaltungsabläufe beantwortbare Fragen enthalten müssen (RV 41 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates,

XVII. GP).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat zum Auskunftsrecht nach dem Auskunftspflichtgesetz u. a. Folgendes ausgeführt:

"Die Auskunftspflicht nach dem Auskunftspflichtgesetz ist ungeeignet, um eine Akteneinsicht durchzusetzen. Es kann daher auch rechtens die Auskunft auf die Frage verweigert werden, ob Akteneinsicht gewährt wird." (VwGH 19.09.1989, 88/14/0198)

"Die Auskunftspflicht nach dem Auskunftspflichtgesetz ist nicht geeignet, um eine Akteneinsicht durchzusetzen." (VwGH 17.03.2005, 2004/11/0140)

"Auskunftserteilung iSd AuskPflG bedeutet nicht auch die Gewährung der im AVG geregelten Akteneinsicht, sondern die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen wird, die bei der Einsicht in Akten zu gewinnen wäre." (VwGH 25.01.1993, 90/10/0061; VwGH 23.10. 1995, 90/10/0009)

"Unter Auskunft [...] ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur die Mitteilung über den Inhalt von Akten zu verstehen, nicht aber die Verpflichtung, dem Fragenden Gelegenheit zur Akteneinsicht zu geben [...]. Die Behörde kann zwar ihrer Auskunftspflicht auch auf die Art und Weise nachkommen, indem sie eine Kopie bestimmter Aktenteile zur Verfügung stellt, ein Recht darauf hat der Auskunftswerber aber nicht." (VwGH 08.06.2011, 2009/06/0059)

"Der VwGH schließt sich der Rechtsansicht des VfGH an, wonach das Auskunftspflichtgesetz im Umfang der Überschreitung auf jene Auskunftsbegehren anzuwenden ist, die über die in anderen Bundesgesetzen angeordneten Auskunftspflichten hinausgehen." (VwGH 17.03 1992, 91/11/0162)

"... Aus dem Gesetz selbst ist schließlich ein Nachrang der Auskunftserteilung gegenüber den übrigen Aufgaben der Verwaltung ableitbar, woraus sich ergibt, dass Auskunftsbegehren konkrete, in der vorgesehenen kurzen Frist ohne Beeinträchtigung der übrigen Verwaltungsabläufe beantwortbare Fragen enthalten müssen. (VwGH 23.10.1995, 93/10/0009)

"Gegenstand einer Auskunft im Sinne des § 1 Auskunftspflichtgesetz kann nur gesichertes Wissen, nicht jedoch Umstände eines noch nicht abgeschlossenen Willensbildungsprozesses sein." (VwGH 09.09.2004, 2001/15/0053)

"Dem Auskunftspflichtgesetz kann nicht entnommen werden, dass lediglich Parteien (iSd § 8 AVG) Anspruch auf Auskunftserteilung habe, da ihm § 2 Auskunftspflichtgesetz ausdrücklich davon die Rede ist, dass: ‚Jedermann ... Auskunftsbegehren einbringen kann.' [...]" (VwGH 11.05.1990, 90/18/0040)

3.2.3. Unter Berücksichtigung dieser Rechtslage ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes:

Wenngleich dem Beschwerdeführer dahingehend zu folgen ist, dass eine mangelnde Parteistellung nicht eine Auskunftserteilung nach dem Auskunftspflichtgesetz ausschließt, dass die Auskunftspflicht der Organe des Bundes sowohl die Hoheitsverwaltung als auch die Privatwirtschaftsverwaltung betrifft (siehe hierzu VwGH 13.09.1991,90/18/0193) und dass von der belangten Behörde auch keine Verschwiegenheitsverpflichtungen eingewendet wurden, erfolgte die Auskunftsverweigerung durch die belangte Behörde dennoch zu Recht:

Der belangten Behörde ist nämlich zu folgen, wenn sie auf die ständige Rechtsprechung des VwGH verweist, wonach die Auskunftspflicht nicht geeignet sei, eine Akteneinsicht durchzusetzen. Ebenso ist ihrer Ansicht zu folgen, dass die Erteilung einer Auskunft eine Wissenserklärung darstelle, der die Behörde auch durch Übermittlung von Kopien bestimmter Aktenteile nachkommen könne, jedoch der Auskunftswerber darauf kein Recht darauf habe.

Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer keine konkreten Fragen, die durch Wissenserklärungen zu beantworten gewesen wären, an die belangte Behörde gestellt. Die belangte Behörde konnte daher dem Beschwerdeführer auch keine entsprechenden Antworten auf seine Fragen geben. Vielmehr wiederholte der Beschwerdeführer grundsätzlich sein ursprüngliches Begehren auf Akteneinsicht in bestimmte Aktenteile bzw. erweiterte sie auf das Einsichtsbegehren in "Akten" einer ehemaligen Bundesministerin. Wie die belangte Behörde feststellte und wie auch aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes W195 2014039-1 ersichtlich ist, zeigt bereits ein Vergleich des nun vorliegenden Auskunftsbegehrens mit dem (zurückgewiesenen) Begehren auf Akteneinsicht, dass es sich um im Wortlaut und daher auch inhaltlich (fast) identische Anfrage handelte. Das vorliegende Begehren geht daher schon aus diesem Grund offensichtlich weit über eine "Auskunft" im Sinne des § 1 Auskunftspflichtgesetz hinaus und stellt inhaltlich einen Antrag auf Akteneinsicht dar.

Was das Begehren insbesondere auch auf eine Übermittlung des vollständigen Inhalts der "Akten der Bundesministerin Firnberg" betrifft, so kann dieses Begehren zwar sinngemäß auf jene Akten eingeschränkt werden, die das "Beethovenfries" betreffen, was jedoch einen hohen Suchaufwand nicht ausschließt, da die Akten noch aus Zeiten stammen, in denen schon aus technischen Gründen noch kein Kanzleiinformationssystem mit einer Beschlagwortung in einer der heutigen Situation vergleichbaren Form eingesetzt werden konnte. Insofern ist auch auf die Rechtsprechung des VwGH hinzuweisen, wonach aus dem Gesetz selbst schließlich ein Nachrang der Auskunftserteilung gegenüber den übrigen Aufgaben der Verwaltung ableitbar ist, woraus sich ergibt, dass Auskunftsbegehren konkrete, in der vorgesehenen kurzen Frist ohne Beeinträchtigung der übrigen Verwaltungsabläufe beantwortbare Fragen enthalten müssen.

Davon abgesehen handelt es sich auch hier um keine "Wissenserklärungen" der Behörde, die als Antwort auf konkrete Fragen gegeben werden könnten.

Die belangte Behörde verwies außerdem zutreffenderweise darauf, dass diese Bestände nach Maßgabe des Bundesarchivgesetzes, BGBl. I 162/1999, dem Auskunftswerber zugänglich sind.

Soweit der Beschwerdeführer auf EGMR-Judikatur ("Wos gegen Polen") verwies, so ist dem entgegenzuhalten, dass das vermeintliche Rechtsschutzdefizit nicht vorliegt: räumte der Beschwerdeführer doch selbst ein, dass die Anstrengung eines Zivilprozesses grundsätzlich möglich sei, wenngleich dieser mit einem Kostenrisiko verbunden sei. Auf die Möglichkeit der Gewährung von Verfahrenshilfe ging der Beschwerdeführer in seiner Argumentation nicht ein.

Im Übrigen ist es dem Beschwerdeführer keineswegs verwehrt, ein Auskunftsbegehren an die zuständige Behörde zu stellen, soweit dieses auf die Beauskunftung von Wissenserklärungen gerichtet ist und eine Beantwortung der Fragen innerhalb der vom Gesetz vorgegebenen Frist zu bewerkstelligen ist.

3.2.4. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 4/2008) - jeweils in Bezug auf eine durch § 67d AVG in der Fassung vor der Novelle begründete Verhandlungspflicht - ausgesprochen, die Voraussetzung eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhaltes sei nicht erfüllt, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475).

Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU auch im vor-liegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Vor-aussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Appl. Nr. 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, Appl. Nr. 55.853/00, Miller vs. Schweden).

Im gegenständlichen Fall ist keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ersichtlich. Es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt behauptet. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406).

3.2.5. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Rechtsprechung entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe dazu die Begründung in Punkt 3.2.). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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