B-VG Art.133 Abs4
KRG §2 Abs1 Z1
KRG §2 Abs2 Satz2
VwGVG §28 Abs2
AVG 1950 §17 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
KRG §2 Abs1 Z1
KRG §2 Abs2 Satz2
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W195.2014039.1.00
Spruch:
W195 2014039-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesministers für XXXX vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen an den Bundesminister für XXXX XXXX gerichteten Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht bezüglich einer Angelegenheit nach dem Kunstrückgabegesetz. Dabei bezog sich der Beschwerdeführer auf von der Kommission für Provenienzforschung bisher durchgeführte sowie laufende Erhebungen, die im Zusammenhang mit der von ihm mit Schriftsatz vom XXXX eingebrachten Anregung zur Rückgabe bzw. Übereignung des sogenannten XXXX eingeleitet worden waren.
Das XXXX bestätigte mit Schreiben vom XXXX, XXXX, den Erhalt des Schreibens des Beschwerdeführers vom XXXX und setzte diesen darüber in Kenntnis, dass die laufenden Erhebungen der Kommission für Provenienzforschung kein Verfahren nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) darstellten, weshalb auch kein Recht auf Akteneinsicht im Sinne des § 17 AVG bestehe. Dem Beschwerdeführer wurde aber angeboten, behilflich sein zu können, sollte dieser Interesse an historischem Aktenmaterial haben, welches nach Maßgabe des Bundes-Archivgesetzes freigegeben sei.
Mit Schriftsatz vom XXXX stellte der Beschwerdeführer an den Bundesminister für XXXXXXXX einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides über die Ablehnung der Akteneinsicht.
Mit Bescheid vom XXXX, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Akteneinsicht gemäß §§ 8 und 17 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF, keine Folge gegeben. Begründend wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wohl ein faktisches, insbesondere auch wirtschaftliches Interesse an einer Entscheidung über eine Übereignung des XXXX an die Rechtsnachfolger nach XXXXhabe, das in diesem Fall maßgebliche Kunstrückgabegesetz jedoch kein subjektives Recht auf Übereignung gewähre, dieses vielmehr sogar eindeutig ausschließe. Daraus folge, dass weder die Anregung vom XXXX noch die in der Folge von Amts wegen angeordneten wissenschaftlichen Untersuchungen der Kommission für Provenienzforschung ein behördliches Verfahren nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz ausgelöst hätten. Der Beschwerdeführer sei daher nicht Partei eines Verwaltungsverfahrens gemäß § 8 AVG, weshalb ihm auch kein Recht auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG zukomme und der Antrag zurückzuweisen gewesen wäre.
Gegen diesen am XXXX zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom XXXX (Poststempel vom selben Tag), eingelangt bei der belangten Behörde am XXXX und dem Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom XXXX vorgelegt, Beschwerde erhoben. Darin wird - neben allgemeinen Überlegungen zur Entstehung sowie Sinn und Zweck des Kunstrückgabegesetzes - im Wesentlichen vorgebracht, dass der Bundesminister für XXXXdas Kunstrückgabegesetz nicht im Sinne seines offensichtlichen "telos" ausgelegt habe und den Bescheid vom XXXX dadurch mit Rechtswidrigkeit belastet habe. Zudem widerspreche das Kunstrückgabegesetz grundlegenden rechtsstaatlichen und verfassungsrechtlichen Grundsätzen, da für von einer Rückgabeentscheidung Betroffene keinerlei Partizipationsmöglichkeiten und auch kein effizienter Rechtsschutz vorgesehen seien. Bei einer dem Zweck des Gesetzes Rechnung tragenden und verfassungskonformen Auslegung hätte die belangte Behörde jedenfalls zum Ergebnis kommen müssen, dass dem von der Empfehlung und Entscheidung des Verfahrens betroffenen Rechtsnachfolger des Eigentümers des XXXX Akteneinsicht zu gewähren sei, um an den Beweiserhebungen und Ermittlungen, die zur Entscheidung über die Rückgabe führen, in rechtsstaatlicher Weise mitwirken zu können, bevor eine Empfehlung endgültig formuliert und eine Entscheidung getroffen werde. Der Beschwerdeführer wäre dem Verfahren als Partei beizuziehen gewesen und wären ihm daher auch von der belangten Behörde die mit der Parteistellung verknüpften prozessualen Rechte zu gewähren gewesen. Bei dem Verfahren nach dem Kunstrückgabegesetz handle es sich um ein amtswegiges und daher behördliches Verfahren, in dem über das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers eine Entscheidung getroffen werde. Es sei daher das AVG anzuwenden gewesen und hätte dem Beschwerdeführer das mit seiner Parteistellung gemäß § 8 AVG verknüpfte Recht auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG eingeräumt werden müssen. Es werde deshalb beantragt, das zuständige Verwaltungsgericht möge gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und dem Antrag stattgeben, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zu Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
Am XXXX erstattete die Finanzprokuratur als Vertreterin des Beschwerdegegners eine Gegenäußerung zum Vorbringen in der Beschwerde. Insbesondere wurde betont, dass im Kunstrückgabegesetz ein behördliches Handeln mit hoheitlichen Mitteln nicht vorgesehen sei. Deshalb sei kein Verfahren nach den Bestimmungen des AVG zu führen und komme dem Beschwerdeführer auch keine Parteistellung zu. Der Beschwerdeführer sei hinsichtlich seines behaupteten Rechtsschutzes auf den Zivilrechtsweg zu verweisen; allein der Umstand, dass privatrechtliche Angelegenheiten auf den Zivilrechtsweg durchzusetzen seien, begründe jedenfalls kein Rechtsschutzdefizit.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX die vom Beschwerdeführer beantragte mündliche Verhandlung durch.
Im Zuge dieser Verhandlung wurde neben dem Verweis auf das bisherige Vorbringen und die entsprechenden Anträge von Seiten des Beschwerdeführers darauf hingewiesen, dass er seine Rechte nicht wahrnehmen könne, falls ihm eine Parteistellung im Verfahren nach dem Kunstrückgabegesetz nicht eingeräumt werde. Aus diesem Grunde wurde die Beschaffung der Unterlagen des Beirates nach dem KunstrückgabegG gefordert. Die Gerichtgebühren im Zivilprozess seien zu hoch, er könne somit keine inhaltliche Äußerung zu den im Beirat erhobenen Ermittlungen abgeben und letztlich sei die Rechtsprechung des VfGH nach dem EntschädigungsG nicht vergleichbar, weil in diesen Verfahren eine Schiedskommission entscheide.
Diesem Vorbringen widersprach der Beschwerdegegner in so Ferne, als er ebenfalls unter Beibehaltung der bisherigen Stellungnahmen und Anträge auf die Möglichkeit, den behaupteten Rechtsanspruch im Zivilrechtsweg geltend zu machen, verwies. Grundsätzlich bestünde bei entsprechenden Voraussetzungen die Möglichkeit einer Verfahrenshilfe. Zum Vorbringen, dass das Verfahren und die bezughabende Rechtsprechung zum EntschädigungsfondsG nicht auch vergleichbar für den gegenständlichen Fall herangezogen werden könne, verwies der Beschwerdegegner auf den haushaltsrechtlichen Charakter beider Normen. Offensichtlich werde das privatwirtschaftliche Handeln des Bundes durch die Tatsache, dass bei entsprechender Beurteilung und Entscheidung des Bundesministers kein "Herausgabebescheid" ergehe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 2 B-VG (Z 4).
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Im gegenständlichen Fall beantragte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom XXXX die Einsicht in sämtliche Akten der Kommission für Provenienzforschung (§ 4a Kunstrückgabegesetz - KRG) betreffend die Erhebungen bezüglich einer Rückgabe bzw. Übereignung des von XXXX geschaffenen XXXX an die ursprünglichen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 KRG, welche vom nunmehrigen Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom XXXX angeregt worden war.
Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall keinen Antrag nach dem Auskunftspflichtgesetz an die belangte Behörde gestellt hat bzw. er dem mit Schreiben des XXXX vom XXXX, XXXX, unterbreiteten Angebot zur Hilfestellung bei Interesse an historischem Aktenmaterial nicht in Anspruch genommen hat.
Bei der Akteneinsicht nach § 17 Abs. 1 AVG handelt es sich um ein Recht, das (nur) der Partei eines Verwaltungsverfahrens zusteht; Voraussetzung für die Gewährung von Akteneinsicht ist somit die Parteistellung im betreffenden Verwaltungsverfahren (vgl. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9 [2011], Rz 177; Hengstschläger/Leeb, AVG I [2. Ausgabe 2014] § 17 Rz 2; VwGH 15.12.2009, 2009/11/0230).
Es ist daher zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer eine solche Parteistellung im Verfahren nach dem Kunstrückgabegesetz zukommt bzw. ob in besagtem Verfahren überhaupt die Verwaltungsverfahrensgesetze (vgl. Art. I Abs. 1 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 - EGVG) zur Anwendung gelangen, was gemäß der eben genannten Bestimmung grundsätzlich nur dann der Fall ist, wenn Verwaltungsorgane behördliche Aufgaben besorgen. Das bedeutet, dass die Verwaltungsverfahrensgesetze - und damit auch das AVG - nur im Rahmen der Hoheitsverwaltung, nicht aber im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung anzuwenden sind (vgl. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9 [2011], Rz 58).
Ob dem Beschwerdeführer somit im Zusammenhang mit der von ihm angeregten Übereignung desXXXX an die ursprünglichen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger ein Recht auf Akteneinsicht gemäß § 17 Abs. 1 AVG zukommt, ist danach zu beurteilen, ob diesem Beschwerdeführer überhaupt eine Parteistellung zukommt; dies würde voraussetzen, dass die Behörde im Rahmen eines hoheitlichen Verwaltungsverfahrens tätig wäre, was gegenständlich jedoch zu verneinen ist.
Der Ausschluss subjektiver Rechte in Verfahren zur Prüfung einer unentgeltlichen Übereignung nach dem Kunstrückgabegesetz ergibt sich sowohl aus § 2 Abs. 2 zweiter Satz KRG ("Durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wird keinerlei Anspruch auf Übereignung begründet.") als auch aus den Erläuternden Bemerkungen zum Kunstrückgabegesetz, 1390 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP, S 5: "Durch das in Aussicht genommene Gesetz werden keine subjektiven Rechte begründet. Allfällige Eigentumsansprüche wären nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts geltend zu machen.". Diese gesetzliche Bestimmung wird auch in der einschlägigen Literatur vorbehaltlos dahingehend interpretiert, dass ein hoheitliches Verwaltungshandeln nicht vorliegt (vgl. in diesem Zusammenhang Rabl, Die Begünstigtenstellung nach dem Kunstrückgabegesetz, JBl 2010, 681-690 [S. 682]: "Der Begünstigte wird dabei nicht eingebunden und hat nicht einmal eine Antragsbefugnis. Das Prüfungsverfahren ist damit ein rein verwaltungsinterner Vorgang." bzw. Binder-Krieglstein, "Restitution und Entschädigung in Vergangenheit und Gegenwart aus juristischer Sicht" in: David. Jüdische Kulturzeitschrift, 52, 2002, S. 24-32: "Es besteht (...) kein Rechtsanspruch auf Herausgabe eines Kunstgegenstandes, ein Verwaltungsverfahren nach dem AVG findet nicht statt.").
Zwar handelt es sich beim Bundesminister für XXXXzweifellos um eine Verwaltungsbehörde, doch wird diese im Zusammenhang mit Übereignungen nach dem Kunstrückgabegesetz nicht im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig. Nur wenn der Behörde der Vollzug der betreffenden Angelegenheit in einer allein dem Staat zustehenden hoheitlichen Handlungsform (Verordnung, Bescheid, Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) aufgetragen ist, handelt es sich um Hoheitsverwaltung; (...) andernfalls liegt Privatwirtschaftsverwaltung vor (VwGH 26.06.2012, 2011/11/0005). Wie die Finanzprokuratur in ihrer Gegenäußerung zum Beschwerdevorbringen zu Recht zitiert, sind die Verwaltungsorgane zur Anwendung der Verwaltungsverfahrensgesetze jedoch nur berufen, soweit sie behördliche Aufgaben besorgen, das heißt soweit sie Agenden der Hoheitsverwaltung ausüben. Eine Anwendung dieser Gesetze auf dem Gebiet der Privatwirtschaftsverwaltung kommt von vornherein nicht in Betracht (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, Anm 3 zu Art II EGVG).
Im Kunstrückgabegesetz ist keine hoheitliche Handlungsform betreffend die Rückgabe von Kunstgegenständen und sonstigem beweglichem Kulturgut vorgesehen; vielmehr handelt es sich bei der (unentgeltlichen) Übereignung von Gegenständen gemäß § 1 KRG an die ursprünglichen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger von Todes wegen um "eine besondere Form der Privatwirtschaftsverwaltung auf Basis einer gesetzlichen Ermächtigung", wobei der (zivilrechtliche) Titel "in der Vereinbarung über die unentgeltliche Übereignung zwischen dem Bund (vertreten durch den Bundesminister) und dem Begünstigten" besteht (Rabl, Die Begünstigtenstellung nach dem Kunstrückgabegesetz, JBl 2010, 681-690 [S 684]).
Wird bei einer Behörde (...) Akteneinsicht in einer nicht-hoheitlichen Angelegenheit (...) begehrt, so besteht mangels Anwendbarkeit des AVG kein Recht auf Akteneinsicht nach dessen § 17, sondern die hoheitliche Befugnis der Behörde erschöpft sich in diesem Fall darin, den Antrag ohne nähere inhaltliche Prüfung seiner Berechtigung mit Bescheid zurückzuweisen (Hengstschläger/Leeb, AVG I [2. Ausgabe 2014] § 17 Rz 2).
Die belangte Behörde hat somit den Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX auf Gewährung von Akteneinsicht zu Recht zurückgewiesen, wobei darauf hingewiesen wird, dass dem Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner (vermeintlichen) Ansprüche der Zivilrechtsweg offen steht.
Der Vollständigkeit halber bleibt zuletzt noch anzumerken, dass es sich aufgrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bezüglich mangelnder subjektiver Rechte (und Pflichten) im Zusammenhang mit "Selbstbindungsgesetzen" (vgl. etwa VfSlg 13973/1994: Selbstbindungsgesetze können "weder Rechte noch Pflichten von Rechtsunterworfenen begründen" bzw. VfSlg 15430/1999: Selbstbindungsgesetze "dürfen keine subjektiven Rechte einräumen (...) und mangels Kompetenz nicht zu hoheitlichem Vollzug ermächtigen") erübrigt, der im Beschwerdeschriftsatz geäußerten Anregung zur Vorlage an den Verfassungsgerichtshof näher zu treten (vgl. auch VfSlg 13745/1994; VfGH 07.06.2005 G135/04 und 28.09.2004 G16/03 mwV).
Auch das vermeintliche Rechtsschutzdefizit liegt jedenfalls nicht vor, bleibt es dem Beschwerdeführer doch unbenommen, seine behaupteten Rechte hinsichtlich des privatwirtschaftlichen Handelns des Beschwerdegegners im Zivilrechtsweg einzufordern. Dass die Höhe der fälligen Gerichtsgebühren hinsichtlich des behaupteten Streitwertes von Mio 200 € dieses Rechtsschutzdefizit auslösen würde, wurde von Seiten der Finanzprokuratur mit dem grundsätzlichen Hinweis auf die allfällige Möglichkeit einer Verfahrenshilfe zu Recht verworfen.
Da somit eine Parteistellung des Beschwerdeführers nach dem KunstrückgabeG nicht vorliegt war auch die Beschaffung weiterer Unterlagen für die Beurteilung des Falles nicht erforderlich.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist im vorliegenden Fall hinsichtlich der Beurteilung von Rechtsfolgen, insbesondere mangelnde Parteistellung bei nicht hoheitlichem Verwaltungshandeln, gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Entscheidung beinhaltet keine Rechtsfrage, deren Lösung grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der in den Erwägungen wiedergegebenen bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch nicht als uneinheitlich bezeichnet werden. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidungsbegründung zudem auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen konnte, liegen auch sonst keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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