B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
BDG 1979 §38
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W213.2015401.1.00
Spruch:
W 213 2015401-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichterinnen MR Dr. Elsa BRUNNER und Mag. Gabriele FIEDLER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. am 12.06.1972, Mag. Alexander SCHABAS, Sekretär der Gewerkschaft öffentlicher Dienst, 1010 Wien, Teinfaltstraße 7 vertreten durch gegen den Bescheid des Kommandos Einsatzunterstützung vom 14.10.2014, GZ. P754259/15-KdoEU/G1/2014, betreffend Versetzung beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.V.m. § 38 BDG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer steht als XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.07.2014, GZ P754259/15-KdoEU/G1/2014, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 38 Abs 6 BDG 1979 davon in Kenntnis gesetzt, dass in Aussicht genommen sei, ihn von Amts wegen zur Dienststelle Kommando Sanitätszentrum & Sanitätsanstalt/Sanitätszentrum Ost (KdoSanZ & SanA/SanZ Ost), Dienstort 1210 WIEN, zu versetzen und auf den Arbeitsplatz, Positionsnummer 024 "NUO & KMF (Fz)", Wertigkeit: M BUO 1/Funktionsgruppe 2, gemäß Organisationsplan SZ1, Truppennummer 8335, diensteinzuteilen. Gemäß § 38 Abs 6 BDG 1979 wurde ihm gleichzeitig freigestellt, gegen diese Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwände vorzubringen.
Der Beschwerdeführer hat sich fristgerecht mit Schreiben vom 16.07.2014 gegen die beabsichtigte Versetzung ausgesprochen und vorgebracht, dass die beabsichtigte Versetzung für ihn eine wesentliche persönlich - familiär, finanziell und wirtschaftlich nachteilige Situation entstehen lassen würde (§ 38/4 BDG). Der Dienstort WIEN würde für ihn eine tägliche Pendelzeit von über 4 Stunden bedeuten. Abfahrt vom Wohnort um 04:54 Uhr. Ankunft im Wohnort um 18:03 Uhr. Somit sei auch eine 11-stündige Ruhezeit im Wohnort nicht gegeben. Da er aus finanziellen Gründen nicht über ein eigenes Kraftfahrzeug verfüge, sei er auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen. Die Kosten dafür stünden keinesfalls in Relation zu einem Wechsel des Dienstortes. Egal, ob er als M BUO 1/2 (wie in ST. PÖLTEN) oder in einer höherwertigen Funktion in WIEN seinen Dienst versehen würde. Der Preis der Monatskarte von zurzeit € 55,-- (WILHELMSBURG - ST. PÖLTEN) würde sich auf € 213,50 pro Monat erhöhen (WILHELMSBURG - WIEN). Aufgrund seiner privaten finanziellen Situation würde eine Dienstortveränderung wesentliche persönliche und wirtschaftliche Einschränkungen mit sich bringen. Sein Monatseinkommen betrage zur Zeit rund € 1.600,--, dem gegenüber stünden monatliche Fixkosten von € 1.400,-- (diese Fixkosten umfassten nur Kredite, Versicherungen, Rücklagen, Heizkosten, Gebühren und Gemeindeabgaben). Er habe 2 Kinder (4 und 14 Jahre alt), für die keine andere (außer seiner Gattin und ihm) geeignete Pflege/Aufsichtsperson verfügbar sei. Seine Kinder würden von seiner Gattin betreut. Sie sei ebenfalls berufstätig, teilzeitbeschäftigt und mit 10 Wochenstunden im Verkauf angestellt. Da seine Gattin fallweise am Nachmittag arbeiten müsse, sei seine Anwesenheit zu Hause erforderlich. Seine Gattin leide zusätzlich an chronischer Immunthyreoidtis Hashimoto und könne auf Grund dieser Erkrankung auch die familiäre Betreuung nicht dauerhaft gewährleisten.
Weiters müssen von ihm seine pflegebedürftigen Eltern täglich betreut werden. Seine Mutter (78 Jahre alt) befinde sich in der Pflegestufe 2 und sei fast erblindet. Sein Vater (76 Jahre alt) leide an Claudicatio intermittens (deutsch: zeitweiliges Hinken) und komme für die Pflege und Betreuung der Mutter des Beschwerdeführers nicht mehr in Frage und werde ebenfalls vom Beschwerdeführer täglich betreut.
Im Hinblick darauf, dass seine Eltern nur die gesetzliche Mindestpension erhalten würden, sei auch eine anderwärtige Pflege nicht leistbar. Er habe auch keine eigentliche Ausbildung zum KMF (KMF-Kurs). Persönlich sehe er sich nicht in der Lage, den Arbeitsplatz zu bekleiden. Nach reichlichen Überlegungen und Beurteilungen seinerseits könnte er einer Versetzung nach WIEN nicht zustimmen.
Des Weiteren habe er mit anderen Dienststellen und dem DA in ST. PÖLTEN Gespräche geführt. Es würden sich für ihn einige Möglichkeiten bieten, um in ST. PÖLTEN bleiben zu können, und auf einen anderen in Bälde frei werdenden Arbeitsplatz zu kommen.
Die belangte Behörde führte daraufhin ergänzende Ermittlungen durch, die im Rahmen des Parteiengehörs dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.09.2014 zur Kenntnis gebracht wurden.
Dabei wurde nachstehender Sachverhalt festgestellt:
Mit Wirksamkeit vom 01.06.2009 sei der Beschwerdeführer auf den Arbeitsplatz Positionsnummer 025, "Kdt MatMobTrp & KMF (Fz)", Dienstort 3100 ST. PÖLTEN, mit der Wertigkeit M BUO 1/Funktionsgruppe 1, an dem KdoMilMedZ, MatMobTrp, diensteingeteilt. Seine besoldungsrechtliche Stellung habe einem M BUO 1/Funktionsgruppe 2 entsprochen.
Die Verwendung als Kdt MatMobTrp & KMF (Fz) habe die Tätigkeiten beinhaltet, welche in nachstehender Arbeitsplatzbeschreibung ersichtlich seien.
"AUFGABEN
Hauptaufgabe: 1720 Std.
Den MatMobTrp führen und die Vers-Güter verwalten
Summe: 1720 Std.
BESONDERE BEFUGNISSE
ANFORDERUNGEN
militärische Ausbildung:
• StbUOLG
zivile Ausbildung / Kenntnisse:
• fachspezifische IT-Kenntnisse
persönliche Merkmale:
• Selbständigkeit
• Genauigkeit
• Organisationsfähigkeit
VORVERWENDUNG
Vorverwendung(en):
Internationale Erfahrung: N
BESCHREIBUNG DER HAUPTAUFGABE
• Führung des MatMobTrp
• Durchführung der Buchungen im LOGIS
• Erfassung und Nachweisung des Gerätebestandes (Bestandsnachweisung) und Nachweisung der Verteilung (Ausgabenachweisung)
• Anlage und Führung von Verwaltungsunterlagen
• Mitwirkung bei der Durchführung von Inventuren und Kontrollen
• Veranlassung aller Maßnahmen zur Ergänzung des Gerätebestandes zur Bedarfsdeckung und zur Erhaltung der materiellen Verfügbarkeit der Ausrüstung
• Durchführung von Maßnahmen zur Behandlung von Verlust- und Beschädigungsvorgängen
• Erstellung von Unterlagen für die Versorgungsführung
• Abwicklung des Versorgungsschriftverkehrs
• Evidenthaltung und Bearbeitung der RIS, Vers-Weisungen und sonstigen Vers-Befehlen
• Auswertung des ZL-Veränderungsdienstes
• Evidenthaltung und Wahrnehmung von Dauerterminen
• Mitwirkung bei der Erstellung von Mob-Verwaltungsunterlagen
Verwaltungsaufgaben für Ausbildungselement SanS (St. PÖLTEN):
• Verwaltung des Fz-Gerätes gem. RIG
• Evidenthaltung der RIS und Versweisungen sowie Anlage und Führung von Verwaltungsunterlagen
• Durchführung von Kontrollen und Mitwirkung bei Inventuren
• Veranlassung aller Maßnahmen zur Ergänzung des Gerätebestandes
• Durchführung von Maßnahmen zur Behandlung von Verlust- und Beschädigungsvorgängen
• Vorbereitung und Durchführung von Übergaben und Übernahmen von Vers-Gütern
• Durchführung von Lagerung und Wartung des Lagergutes
• Ausgabe von Vers-Gütern einschließlich Nachweisung auf den hiefür vorgesehenden Verwaltungsunterlagen
• Vorbereitung von Ausscheidungen und Untersützung bei Ausscheidungen von V- Gütern
• Errichtung und Betrieb von Vers-Einrichtungen (zB Mun-Ausgabestelle bei Scharfschießen)
Es werde festgehalten, dass der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers in 3150 Wilhelmsburg, Johann-Steinperl- Straße 25, gelegen sei.
Die einfache Fahrtstrecke zwischen seinem Wohnort (3150 Wilhelmsburg, Johann-Steinperl- Straße 25) und dem Dienstort (3100 St. Pölten, Schießstattring 8) betrage laut Google Maps ungefähr 13 km und könne - abhängig von der jeweiligen Verkehrslage - laut Google Maps mittels Auto in ungefähr 20 min zurückgelegt werden. Die gesamte Wegstrecke und der zeitliche Gesamtaufwand für die Hin- und Rückfahrt umfassten somit etwa 26 km und ungefähr 40 min.
Die Absicht der Sanitätsorganisation 2013 sei es gewesen, durch Umstrukturierungen im Bereich des militärischen Sanitätswesens unter Berücksichtigung der Friedens- und Einsatzerfordernisse sowie der Empfehlung des Rechnungshofes Einsparungs- und Synergieeffekte zu erzielen. Basierend auf dieser militärstrategischen Ausrichtung des ÖBH (Planungsleitlinie) und dem 2011 verfügten Sanitätskonzept sowie auf Erkenntnissen aus Berichten von Kontrollorganen sei die Sanitätsorganisation neu zu formieren gewesen. Dabei sei die Anzahl des medizinischen Personals im Bereich des KdoEU an die realen Bedürfnisse anzupassen gewesen. Bei solchen Organisationsmaßnahmen bleibe es der Dienstbehörde überlassen, welche Organisationseinheiten sie vorsehe und mit welchen Mitarbeitern diese einzurichten seien.
Im konkreten Fall wurde die MatMobTrp in 3100 ST. PÖLTEN per 01.07.2014 aufgelöst. Der alte Dienstort des Beschwerdeführers und damit auch sein Arbeitsplatz Positionsnummer 025 seien somit untergegangen, weshalb es der belangten Behörde nicht möglich sei, ihm einen Arbeitsplatz in St. Pölten "neu" zuzuweisen, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung, seiner fachspezifischen Ausbildung und Erfahrung entspreche. Es könne daher die Behauptung, dass in Kürze in St. Pölten Arbeitsplätze frei würden, die für ihn infrage kommen würden, nicht nachvollzogen werden.
Es werde festgestellt, dass in St. Pölten aufgrund der dortigen Auflösung im gesamten Dienstort kein Arbeitsplatz mit der Wertigkeit M BUO 1/Funktionsgruppe 1 oder sonstiger MBUO 1 Arbeitsplatz vorhanden sei.
Eine Überprüfung aller in Frage kommenden unbesetzten Arbeitsplätze im Bereich des Kommandos Einsatzunterstützung habe ergeben, dass unter den infrage kommenden Dienstorten (einfache Strecke - Wien:
ca. 84 km; Hörsching: ca. 133 km, Graz: ca. 215 km; Innsbruck: ca. 423 km) im - von seinem Hauptwohnsitz aus - nächstgelegenen Dienstort 1210 WIEN ein annähernd adäquater Arbeitsplatz, und zwar als "NUO & KMF (Fz)" mit der Wertigkeit M BUO 1/Funktionsgruppe 2 im Kommando Sanitätszentrum & Sanitätsanstalt/Sanitätszentrum Ost (KdoSanZ & SanA/SanZ Ost), vorhanden sei. Die belangte Behörde sei somit ihrer Fürsorgepflicht nachgekommen.
Im Verhältnis zu seinem "alten" Arbeitsplatz mit der Wertigkeit M BUO 1/Funktionsgruppe 1 werde der Beschwerdeführer auf einen höherwertigen Arbeitsplatz mit der Wertigkeit M BUO 1/Funktionsgruppe 2, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung entspreche, diensteingeteilt. Durch die beabsichtigte Personalmaßnahme werde er somit dienstrechtlich besser gestellt und erfahre keine finanzielle Einbuße.
Seine Verwendung als NUO & KMF (Fz) beinhalte nun folgende Tätigkeiten, welche in nachstehender Arbeitsplatzbeschreibung ersichtlich seien.
AUFGABEN
Hauptaufgabe: 1720 Std.
Die Bestandsnachweisung und Verwaltung der Vers-Güter sicherstellen
Summe: 1720 Std.
BESONDERE BEFUGNISSE
ANFORDERUNGEN
militärische Ausbildung:
• GA M BUO 1 mit FüOrgEt3/FzD
zivile Ausbildung / Kenntnisse:
• fachspezifische IT-Kenntnisse
persönliche Merkmale:
• Selbständigkeit
• Genauigkeit
• Verantwortungsbewusstsein
VORVERWENDUNG
Vorverwendung(en):
Internationale Erfahrung: J
BESCHREIBUNG DER HAUPTAUFGABE
• Verwaltung des Fz- Gerätes gemäß RIG und den einschlägigen Vorschriften.
• Übernahme und Ablieferung, Lagerung, Pflege, Wartung und Umschlag von Vers- Gütern
• Anforderung und Ankauf von Verbrauchsgütern
• Abgabe zur Instandsetzung
• Ausgabe und Rücknahme von Vers-Gütern
• Anlage und Führung der Ausgabenachweise
• Vorbereitung und Mitwirkung bei Inventuren und Kontrollen
• Erstellung von Schadakten und Berechnung des Zeitwertes
• Durchführung der formellen Bearbeitung der Instandsetzungen
• Verteilung und Zuweisung von Versgütern
• Bearbeiten von Rechnungen
• Verwaltung von Leihgeräten
• Mitwirkung bei der Bearbeitung von Ausscheidungen
• Auswertung und Bearbeitung vorgelegter Meldungen/Anforderungen der Leistungszentren
• Auswertung und Bearbeitung der V-Güter Verbrauchsstatistik
• Bearbeitung des Zubehörlisten-Veränderungsdienstes
• Bearbeitung des Veränderungsdienstes zum HuHV-Katalog."
Seine bisherigen Erfahrungen - er sei im Zeitraum vom 01.04.2006 bis 31.01.2009 als Kdt SanGerVwGrp &SanUO &NUO &KMF im SanA/MilKdo NÖ tätig gewesen - befähigten ihn zur Erfüllung der o.a. Aufgaben eines SanUO. Angesichts dieser Tatsache sei seine Behauptung, dass er sich nicht in der Lage sehe, seinen "neuen" Arbeitsplatz zu bekleiden, nicht nachvollziehbar. Die von ihm angeführte Ausbildung zum KMF (KMF-Kurs) sei keine Voraussetzung für seinen "neuen" Arbeitsplatz und könne auch nach Einteilung absolviert werden.
Der allgemeinen Lebenserfahrung nach sei es im ländlichen Bereich üblich, dass ein Haushalt mindestens ein Auto besitzte, insbesondere dann, wenn Kinder vorhanden seien, da dort erfahrungsgemäß die Anbindung durch öffentliche Verkehrsmittel nicht gut sei und die Aufgaben des täglichen Lebens ohne Auto nur erschwert bis gar nicht wahrgenommen werden könnten. Daher wäre vom Beschwerdeführer nachzuweisen, dass er tatsächlich nicht über ein Auto als Beförderungsmittel verfüge und somit auf die öffentlichen Verkehrsmittel angewiesen sei.
Die von ihm angeführte tägliche Pendlerzeit von über 4 Stunden sei nicht nachvollziehbar. Eine Nachberechnung der notwendigen Pendlerzeit anhand von Google Maps habe ein anderes Ergebnis gebracht:
Mit Auto:
Die einfache Wegstrecke von seinem Hauptwohnsitz (3150 Wilhelmsburg, Johann-Steinperl- Straße 25) zum Dienstort (1210 Wien, Brünner Straße 238) betrage gemäß Google Maps ungefähr 84 km und könne - abhängig von der jeweiligen Verkehrslage - gemäß Google Maps mit einem Auto in einem Zeitraum von ca. 1 Stunden 15 min zurückgelegt werden.
Die gesamte Wegstrecke und der zeitliche Gesamtaufwand für die Hin- und Rückfahrt umfasse somit etwa 168 km und ungefähr 2 Stunden 30 min .
Mit öffentlichen Verkehrsmitteln:
Die Strecke St. Pölten - Wien könne mittels Zug innerhalb von rund 30 min (laut ÖBB- Fahrplan und Fahrplan der Westbahn) zurückgelegt werden. Darüber hinaus betrage die Fahrtzeit für die Strecke Wilhelmsburg - St. Pölten mittels Regionalzug rund 20 min oder mittels Bus rund 25 min. Vom Westbahnhof bis 1210 Wien, Brünner Straße 238, benötige man mittels öffentlichen Verkehrsmitteln 41 min.
Für die Hin- und Rückfahrt Wilhelmsburg - Wien ergebe dies insgesamt eine Fahrtzeit von rund 3 Stunden 25 min .
Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch darauf, dass er seinen Dienstort mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen könne.
Das Argument, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers aufgrund ihrer Erkrankung an Immunthyreoiditis die familiäre Betreuung der minderjährigen Kinder nicht immer übernehmen könne, sei nicht nachvollziehbar, da es sich bei Immunthyreoiditis um eine chronische Schilddrüsenentzündung handle, und Personen mit dieser Erkrankung aus medizinischer Sicht durch Medikamente so gut einstellt werden könnten, dass die betreffende Person beschwerdefrei und ganz normal leben könne. Zudem sei es nicht verständlich, dass die Erkrankung der Ehefrau des Beschwerdeführers nur Einfluss auf die Betreuungspflichten und nicht auch auf ihre berufliche Tätigkeit habe.
Daher wäre vom Beschwerdeführer ein ärztliches Gutachten vorzulegen, aus dem ersichtlich sei, dass seine Ehefrau aufgrund ihrer Erkrankung an Immunthyreoiditis nicht oder nur im eingeschränkten Maße in der Lage sei, die Betreuungspflichten gegenüber den Kindern zu übernehmen und ihre berufliche Tätigkeit auszuüben.
In seinen Einwänden führe der Beschwerdeführer nur sein eigenes Einkommen von € 1.600,00 und nicht auch das Einkommen seiner Ehefrau an. Um von seinen tatsächlichen finanziellen Verhältnissen ausgehen zu können, müsste jedoch auch das Einkommen seiner Ehefrau in die Betrachtung miteinbezogen werden, da vom Einkommen seiner Ehefrau ebenso die Lebenserhaltungskosten bestritten würden. Daher wäre vom Beschwerdeführer dieses auch anzugeben.
Der Beschwerdeführer nahm hiezu mit Schreiben vom 17.09.2014 Stellung und brachte vor, dass laut Pendlerrechner die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln nur zumutbar sei, wenn für die Strecke von seinem Wohnort zur P&R-Anlage St. Pölten ein PKW verwendet werde. Selbst dann betrage die Fahrtdauer 118 Minuten. Würden nur öffentliche Verkehrsmittel benützt erhöhe sich die Fahrtdauer auf 133 Minuten.
Soweit auf die Sanitätsorganisatin 2013 Bezug genommen werde, stelle er fest, dass er nicht zum medizinischen Personal gehöre und außer einem SanGeh-Kurs im Jahr 2001 keinerlei medizinische Ausbildung absolviert habe. Solche seien für seinen alten Arbeitsplatz nicht vorgesehen und auch nicht erforderlich gewesen.
Ferner sei ihm vom Vorsitzenden des DA St. Pölten, Vizeleutnant HAMMERL, bestätigt worden, dass demnächst am Dienstort St. Pölten ein Arbeitsplatz im Logistikbereich frei werde.
Der in Aussicht genommene Arbeitsplatz sei auch nicht höherwertig einzustufen, da er auch auf seinem bisherigen Arbeitsplatz gemäß § 113h GehG die Funktionszulage der Funktionsgruppe 2 beziehe. Er würde daher dienstrechtlich keinesfalls besser gestellt und auch an der Höhe der Funktionszulage trete keine Änderung ein.
Die von der belangten Behörde angeführten unbesetzten Arbeitsplätze in Graz, Hörsching etc. bezögen sich lediglich auf Sanitätspersonal. Im logistischen Bereich werde es aber sehr wohl freie Arbeitsplätze in St. Pölten geben. Der Verwaltungsgerichtshof habe zwar Wegstrecken von bis zu 60 km als zumutbar angesehen, ihm aber sei kein Erkenntnis bekannt, in dem eine Entfernung von 84 km als zumutbar erachtet worden wäre.
Durch die längere Wegstrecke erhöhten sich die Fahrtkosten von €
56,20 auf € 222,60 pro Monat. Ein allfälliger Gewinn durch die Bewertung des neuen Arbeitsplatzes werde dagegen weniger als € 30,-
pro Monat betragen und stehe daher in keinem Verhältnis dazu. Die Versetzung bedeute daher für ihn einen erheblichen wirtschaftlichen Nachteil.
Er habe lediglich eine Logistikausbildung, welche für seinen bisherigen Arbeitsplatz erforderlich gewesen sei. Natürlich habe er die erforderliche Ausbildung für den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz, doch seien dies keine Sanitätsaufgaben.
Zwar besitze seine Gattin einen PKW, doch sei dieser für tägliche Betreuung der minderjährigen Kinder sowie zur Betreuung der pflegebedürftigen Eltern erforderlich. Es sei daher nicht möglich, dass er mit dem PKW zur P&R-Anlage St.Pölten fahre und der Wagen dann den ganzen Tag dort verbleibe.
Die von der belangten Behörde angegebene Fahrzeit von 3 Stunden 25 Minuten bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entspreche nicht der Realität. Vielmehr ergebe sich eine Reisezeit von 3 Stunden 56 Minuten, die auch nur dann gegeben sei wenn kein - knapp bemessener - Anschlussbus versäumt werde.
Seine Gattin arbeite nur an Samstagen, um den durch den Dienstortwechsel eingetretenen Einkommensverlust zu kompensieren. Trotz ihrer Erkrankung müsse seine Gattin ihrer täglichen Betreuungspflicht für die minderjährigen Kinder und in Abwesenheit des Beschwerdeführers auch für dessen pflegebedürftige Eltern nachkommen. Es könne eine diesbezügliche ärztliche Bestätigung vorgelegt werden, wobei aus ärztlicher Sicht bei seiner Gattin keine medikamentöse Einstellung möglich sei.
Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:
"Spruchpunkt 1: Der Bescheid vom 30.09.2014, P754259/15-KdoEU/G1/2014, mit welchem Sie gemäß § 38 Abs 2 des Beamten - Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl Nr. 333/1979, mit Wirksamkeit vom 01. Oktober 2014 von Amts wegen zur Dienststelle Kommando Sanitätszentrum & Sanitätsanstalt/Sanitätszentrum Ost (KdoSanZ & SanA/SanZ Ost), Dienstort 1210 WIEN, versetzt und auf den Arbeitsplatz, Positionsnummer 024 "NUO & KMF (Fz)", Wertigkeit: M BUO 1/Funktionsgruppe 2, gemäß Organisationsplan SZ1, Truppennummer 8335, diensteingeteilt wurden, wird von Amts wegen gemäß § 68 Abs 2 AVG aufgehoben.
Spruchpunkt 2: Gemäß § 38 Abs 2 des Beamten - Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl Nr. 333/1979, werden Sie mit Wirksamkeit vom 01. November 2014 von Amts wegen zur Dienststelle Kommando Sanitätszentrum & Sanitätsanstalt/Sanitätszentrum Ost (KdoSanZ & SanA/SanZ Ost), Dienstort 1210 WIEN, versetzt und auf den Arbeitsplatz, Positionsnummer 024 "NUO & KMF (Fz)", Wertigkeit: M BUO 1/Funktionsgruppe 2, gemäß Organisationsplan SZ1, Truppennummer 8335, diensteingeteilt. Gemäß § 152c BDG 1979 haben Sie die für die Versetzung maßgebenden Gründe nicht selbst zu vertreten.
Rechtsgrundlage: § 1 des Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 - DVG, BGBl Nr. 29/1984, in der geltenden Fassung; § 2 Abs 5 des Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 - DVG, BGBl Nr. 29/1984, in der geltenden Fassung; § 13 Abs. 1 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr. 29/1984, in der jeweils geltenden Fassung; § 68 Abs 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr. 51/1991 in der jeweils geltenden Fassung
§ 36 Abs 1 des Beamten - Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl Nr. 333/1979, in der geltenden Fassung; § 38 des Beamten - Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl Nr. 333/1979, in der geltenden Fassung; § 152c des Beamten - Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl Nr. 333/1979, in der geltenden Fassung."
In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 01.06.2009 auf dem Arbeitsplatz Positionsnummer 025, "Kdt MatMobTrp & KMF (Fz)", Dienstort 3100 ST. PÖLTEN, mit der Wertigkeit M BUO 1/Funktionsgruppe 1, an dem KdoMilMedZ, MatMobTrp, diensteingeteilt worden sei.
Seine besoldungsrechtliche Stellung habe einem M BUO 1/Funktionsgruppe 2 entsprochen. Seine Verwendung als Kdt MatMobTrp & KMF (Fz) habe die Tätigkeiten beinhaltet, welche in nachstehender Arbeitsplatzbeschreibung ersichtlich seien.
"AUFGABEN
Hauptaufgabe: 1720 Std.
Den MatMobTrp führen und die Vers-Güter verwalten
Summe: 1720 Std.
BESONDERE BEFUGNISSE
ANFORDERUNGEN
militärische Ausbildung:
• StbUOLG
zivile Ausbildung / Kenntnisse:
• fachspezifische IT-Kenntnisse
persönliche Merkmale:
• Selbständigkeit
• Genauigkeit
• Organisationsfähigkeit
VORVERWENDUNG
Vorverwendung(en):
Internationale Erfahrung: N
BESCHREIBUNG DER HAUPTAUFGABE
• Führung des MatMobTrp
• Durchführung der Buchungen im LOGIS
• Erfassung und Nachweisung des Gerätebestandes (Bestandsnachweisung) und Nachweisung der Verteilung (Ausgabenachweisung)
• Anlage und Führung von Verwaltungsunterlagen
• Mitwirkung bei der Durchführung von Inventuren und Kontrollen
• Veranlassung aller Maßnahmen zur Ergänzung des Gerätebestandes zur Bedarfsdeckung und zur Erhaltung der materiellen Verfügbakriet der Ausrüstung
• Durchführung von Maßnahmen zur Behandlung von Verlust- und Beschädigungsvorgängen • Erstellung von Unterlagen für die Versorgungsführung
• Abwicklung des Versorgungsschriftverkehrs
• Evidenthaltung und Bearbeitung der RIS, Vers-Weisungen und sonstigen Vers-Befehlen
• Auswertung des ZL-Veränderungsdienstes
• Evidenthaltung und Wahrnehmung von Dauerterminen
• Mitwirkung bei der Erstellung von Mob-Verwaltungsunterlagen
Verwaltungsaufgaben für Ausbildungselement SanS (St. PÖLTEN):
• Verwaltung des Fz-Gerätes gem. RIG
• Evidenthaltung der RIS und Versweisungen sowie Anlage und Führung von Verwaltungsunterlagen
• Durchführung von Kontrollen und Mitwirkung bei Inventuren
• Veranlassung aller Maßnahmen zur Ergänzung des Gerätebestandes
• Durchführung von Maßnahmen zur Behandlung von Verlust- und Beschädigungsvorgängen • Vorbereitung und Durchführung von Übergaben und Übernahmen von Vers-Gütern
• Durchführung von Lagerung und Wartung des Lagergutes
• Ausgabe von Vers-Gütern einschließlich Nachweisung auf den hiefür vorgesehenden Verwaltungsunterlagen
• Vorbereitung von Ausscheidungen und Untersützung bei Ausscheidungen von V- Gütern
• Errichtung und Betrieb von Vers-Einrichtungen (zB Mun-Ausgabestelle bei Scharfschießen)"
Es werde festgehalten, dass der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers in 3150 Wilhelmsburg, Johann-Steinperl- Straße 25, gelegen sei.
Die einfache Fahrtstrecke zwischen seinem Wohnort (3150 Wilhelmsburg, Johann-Steinperl- Straße 25) und dem "alten" Dienstort (3100 St. Pölten, Schießstattring 8) betrage laut Google Maps 13,1 km; die gesamte Wegstrecke für die Hin- und Rückfahrt umfasse somit etwa 26,2 km. Der Dienstort könne sowohl mit dem Auto (abhängig von Verkehrlage - einfache Wegstrecke: ca. 20 min laut Google.Maps) als auch mit den öffentlichen Verkehrsmitteln (einfach Wegstrecke: ca. 30 min laut Google.Maps) erreicht werden.
Die Absicht der Sanitätsorganisation 2013 sei es gewesen, durch Umstrukturierungen im Bereich des militärischen Sanitätswesens unter Berücksichtigung der Friedens- und Einsatzerfordernisse sowie der Empfehlung des Rechnungshofes Einsparungs- und Synergieeffekte zu erzielen. Basierend auf dieser militärstrategischen Ausrichtung des ÖBH (Planungsleitlinie) und dem 2011 verfügten Sanitätskonzept sowie auf Erkenntnissen aus Berichten von Kontrollorganen sei die Sanitätsorganisation neu zu formieren gewesen.
Die Neuformierung der Sanitätsorganisation habe in concreto zum Ziel, dass jene Sanitätselemente, welche primär zur Sicherstellung der Einsätze des Bundesheeres erforderlich seien, zu stärken und im Gegenzug Einrichtungen, welche aufgrund des Patientenaufkommens der letzten Jahre nicht über eine entsprechende Auslastung verfügten, zu schließen oder nur in einem reduzierten Umfang zu betreiben. Generell sollten alle strukturellen Ausrichtungen der Sanitätsorganisation und die damit verbundenen Rahmenbedingungen neben der Abdeckung des Routinebetriebes zur Sicherstellung der Ausbildung von Rekruten, von Übungen und Einsätzen des Bundesheeres in jeder Hinsicht eine Verwendung von Sanitätselementen bei internationalen Einsätzen primär begünstigen.
Dies führe in weiterer Folge ua zu einer verbesserten Auslastung, Kostenreduzierung und verstärkten Kooperation mit zivilen Organisationen. Insgesamt habe sich die Sanitätsorganisation strukturell um zirka 30% reduziert.
Bei solchen Organisationsmaßnahmen bleibe es der Dienstbehörde überlassen, welche Organisationseinheiten sie vorsehe und mit welchen Mitarbeitern diese einzurichten seien.
Die Reduktion des medizinischen Personals habe auch Auswirkungen auf die Anzahl des benötigten Personals im Logistikbereich. Dies habe dazu geführt, dass Einsparungen im Bereich der Infrastruktur vorgenommen worden seien.
Im konkreten Fall sei daher die MatMobTrp in 3100 ST. PÖLTEN per 01.07.2014 aufgelöst worden, da mit der in Wien vorhandenen Infrastruktur für die Abdeckung des erforderlichen Bedarf das Auslangen gefunden werde. Der alte Dienstort des Beschwerdeführers und damit auch sein Arbeitsplatz Positionsnummer 025 seien somit untergegangen, weshalb es der belangten Behörde nicht möglich gewesen sei, dem Beschwerdeführer einen Arbeitsplatz in St. Pölten "neu" zuzuweisen, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung, seiner fachspezifischen Ausbildung und Erfahrung entspreche.
Zudem werde festgestellt, dass in St. Pölten derzeit kein freier Arbeitsplatz im logistischen Bereich vorhanden sei. Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, sich auf einen Arbeitsplatz im Logistikbereich im Bereich oder außerhalb des KdoEU¿s - zB in St. Pölten - zu bewerben, sobald ein solcher frei bzw. ausgeschrieben ist. Dass ein Arbeitsplatz in "Bälde" frei werde, vermöge nicht der Verpflichtung der Dienstbehörde entgegenzuwirken und den Beamten auf einen Arbeitsplatz einzuteilen.
Der in "Bälde" in Frage kommende Arbeitsplatz sei nach Rücksprache mit dem SKFüKdo und DA-Vorsitzenden Vzlt HAMMERL zurzeit besetzt und es sei nicht absehbar, wann dieser frei werde. D.h. dieser Arbeitsplatz werde von einem Bediensteten besetzt, der in den Ruhestand versetzt werden solle. Hierzu bedürfe es eines ärztlichen Gutachtens gemäß § 14 BDG 1979 durch die Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter. Dieses geforderte ärztliche Gutachten sei derzeit nicht vorhanden.
Auch ein sonstiger Arbeitsplatz mit der Wertigkeit M BUO 1/Funktionsgruppe 1 sei nicht verfügbar.
Eine Überprüfung aller in Frage kommenden unbesetzten Arbeitsplätze im Bereich des Kommandos Einsatzunterstützung habe ergeben, dass unter den infrage kommenden Dienstorten (einfache Strecke - Wien:
ca. 84 km; Hörsching: ca. 133 km, Graz: ca. 215 km; Innsbruck: ca. 423 km) im - vom Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers aus - nächstgelegenen Dienstort 1210 WIEN ein annähernd adäquater Arbeitsplatz, und zwar als "NUO & KMF (Fz)" mit der Wertigkeit M BUO 1/Funktionsgruppe 2 im Kommando Sanitätszentrum & Sanitätsanstalt/Sanitätszentrum Ost (KdoSanZ & SanA/SanZ Ost), vorhanden sei.
Im Verhältnis zu seinem "alten" Arbeitsplatz mit der Wertigkeit M BUO 1/Funktionsgruppe 1 werde er auf einen höherwertigen Arbeitsplatz mit der Wertigkeit M BUO 1/Funktionsgruppe 2, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung entspreche, diensteingeteilt.
Es werde festgehalten, dass die Anwendung des § 113h GehG befristet zur Anwendung gelangt. Beim Beschwerdeführer ende die Wahrung aufgrund der Anwendung des § 113h GehG per 31.05.2015. Bei Nichtdiensteinteilung auf den "neuen" Arbeitsplatz als "NUO & KMF (Fz), Pos.Nr. 024, mit der Wertigkeit M BUO 1/Funktionsgruppe 2, würde er mit Beendigung der Wahrung mit 31.05.2015 auf die Grundlaufbahn "herunterfallen", was finanzielle Einbußen mit sich bringen würde.
In Hinblick auf den angebotenen "neuen" Arbeitsplatz mit der Wertigkeit M BUO 1/Funktionsgruppe 2 werde ihm ermöglicht, seine bisherige besoldungsrechtliche Stellung, nämlich M BUO 1/FG 2, zu behalten.
Seine Verwendung als NUO & KMF (Fz) beinhalte nun folgende Tätigkeiten, welche in nachstehender Arbeitsplatzbeschreibung ersichtlich sind.
"AUFGABEN
Hauptaufgabe: 1720 Std.
Die Bestandsnachweisung und Verwaltung der Vers-Güter sicherstellen
Summe: 1720 Std.
BESONDERE BEFUGNISSE
ANFORDERUNGEN
militärische Ausbildung:
• GA M BUO 1 mit FüOrgEt3/FzD
zivile Ausbildung / Kenntnisse:
• fachspezifische IT-Kenntnisse
persönliche Merkmale:
• Selbständigkeit
• Genauigkeit
• Verantwortungsbewusstsein
VORVERWENDUNG
Vorverwendung(en):
Internationale Erfahrung: J
BESCHREIBUNG DER HAUPTAUFGABE
• Verwaltung des Fz- Gerätes gemäss RIG und den einschlägigen Vorschriften.
• Übernahme und Ablieferung, Lagerung, Pflege, Wartung und Umschlag von Vers- Gütern
• Anforderung und Ankauf von Verbrauchsgütern
• Abgabe zur Instandsetzung
• Ausgabe und Rücknahme von Vers-Gütern
• Anlage und Führung der Ausgabenachweise
• Vorbereitung und Mitwirkung bei Inventuren und Kontrollen
• Erstellung von Schadakten und Berechnung des Zeitwertes
• Durchführung der formellen Bearbeitung der Instandsetzungen
• Verteilung und Zuweisung von Versgütern
• Bearbeiten von Rechnungen
• Verwaltung von Leihgeräten
• Mitwirkung bei der Bearbeitung von Ausscheidungen
• Auswertung und Bearbeitung vorgelegter Meldungen/Anforderungen der Leistungszentren
• Auswertung und Bearbeitung der V-Güter Verbrauchsstatistik
• Bearbeitung des Zubehörlisten-Veränderungsdienstes
• Bearbeitung des Veränderungsdienstes zum HuHV-Katalog."
Die bisherigen Erfahrungen des Beschwerdeführers - er war im Zeitraum vom 01.04.2006 bis 31.01.2009 als Kdt SanGerVwGrp &SanUO &NUO &KMF im SanA/MilKdo NÖ tätig - befähigten ihn zur Erfüllung der o. a. Aufgaben eines NUO & KMF (Fz).
Es werde festgehalten, dass es nicht beabsichtigt sei, ihn als SanUO einzuteilen. Es sei im Ergebnis des ergänzenden Ermittlungsverfahrens irrtümlich angeführt worden, dass seine bisherigen Erfahrungen ihn zur Erfüllung der Aufgaben eines SanUO befähigen würden. Aus dem Zusammenhang sei anhand der angeführten Arbeitsplatzbeschreibungen erkennbar, dass er im logistischen Bereich ("alter" Arbeitsplatz "Kdt MatMobTrp & KMF (Fz)" - "neuer" Arbeitsplatz "NUO & KMF (Fz)") eingesetzt werden solle.
Die einfache Wegstrecke von seinem Hauptwohnsitz (3150 Wilhelmsburg, Johann-Steinperl- Straße 25) zum "neuen" Dienstort (1210 Wien, Brünner Straße 238) betrage gemäß Google Maps 83,3 km. Die gesamte Wegstrecke für die Hin- und Rückfahrt umfasse somit 166,6 km. Der Dienstort in Wien könne sowohl mit dem Auto (abhängig von
Verkehrslage - einfache Wegstrecke: rund 1 Stunde 15 min laut Google Maps) als auch mit den öffentlichen Verkehrsmitteln (einfache
Wegstrecke: 1 Stunde 29 min - reine Fahrtzeit; 2 Stunden 19 min - Fahrzeit mit Wartezeiten) erreicht werden.
Es werde festgehalten, dass sich die Wegstrecke zum "neuen" Dienstort Wien im Verhältnis zum "alten" Dienstort St. Pölten verlängert habe.
Die belangte Behörde komme im Zuge der Überprüfung des vom Beschwerdeführer angeführten Beispiels Mittwoch 10.09.2014 - Dienstschluss 15:45 Uhr zu einem anderen Ergebnis:
www.wienerlinien.at : Von: Brünner Straße 238, Wien Nach:
Westbahnhof, Wien Abfahrt Haltestelle Van Swieten Kaserne, Schleife Floridsdorf S + U: 15:47 Ankunft Halstestelle Westbahnhof: 16:29 Zeit insgesamt: 42 min (benutzte öffentliche Verkehrsmittel:
Straßenbahnlinie 30 + U6)
westbahn.at: Westbahnhof - St. Pölten: 16:40 - 17:07 ==> Zeit insgesamt: 27 min
www.oebb.at : St. Pölten - Wilhelmsburg (REX 6646): 17:35 - 17:50 ==> Zeit insgesamt: 15 min
Wilhelmsburg Hauptplatz - Wilhelmsburg/Lusterbrücke (Bus 1545):
17:59 - 18:03 ==> Zeit insgesamt: 4 min
maps.google.at: Wilhelmsburg/Lusterbrücke - Johann-Steinperl-Straße 25: 83m zu Fuß: ca 1 min ==> Ankunft : 18:04
Reine Fahrtzeit: 1 Stunde 29 min Fahrtzeit mit Wartezeiten: 2 Stunden 19 min
Es werde festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei dem von ihm angeführten Beispiel nicht die günstigsten öffentlichen Verkehrmittel verwendet und damit auch nicht die kürzesten Zeitstrecken errechnet habe: Er habe bei seiner Berechnung nicht 1.) die Westbahn und 2.) den Rex 6646 (Richtung Hainfeld NÖ), der die Strecke St. Pölten - Wilhelmsburg in einem kürzeren Zeitraum zurücklegt als der Bus 1545, berücksichtigt.
Aufgrund der für den Beschwerdeführer geltenden Gleitzeit - Kernzeit vom 09.00 bis 14.00 Uhr - könne er jene öffentlichen Verkehrsmittel miteinander kombinieren, mit welchen er in kürzester Zeit von seinem "neuen" Dienstort (1210 Wien, Brünner Straße 238) zu seinem Hauptwohnsitz (3150 Wilhelmsburg, Johann-Steinperl-Straße 25) und umgekehrt gelange. Hierbei liege es in seinem Ermessen, welche Transportmöglichkeiten (Straßenbahn, U-Bahn, Zug, Bus) von welchen Anbietern (z.B. Westbahn, ÖBB) er wähle, um diese kürzeste Zeitspanne zu erreichen.
Es werde festgestellt, dass er sowohl die Lenkerberechtigung für die Klasse B als auch einen Heeresführerschein für die Fahrzeugklasse B1 besitze. Angesichts dieser Tatsache sei er nicht nur zur Lenkung eines PKWs, sondern auch eines Heeresfahrzeuges der Klasse B1 berechtigt. Somit sei es ihm möglich, die Wegstrecke 3150 Wilhelmsburg, Johann- Steinperl-Straße 25 (Hauptwohnsitz) und 1210 Wien, Brünner Straße 238 ("neuer" Dienstort) auch mittels eines Autos zurückzulegen.
Die durch den Pendlerrechner durchgeführte Berechnung hinsichtlich der Wegstrecke zwischen Ihrem Hauptwohnsitz und dem "neuen" Dienstort sei für den gegenständlichen Fall nur insoweit von Relevanz, als dass damit beurteilt werde, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels (öffentliches Verkehrsmittel) zumutbar oder unzumutbar ist. Basierend auf diesen Ergebnissen werde die Höhe eines allenfalls zustehenden Pendlerpauschales und Pendlereuro ermittelt.
Zielsetzung des Pendlerrechners sei es, die Anwendung der komplexen Regelungen betreffend Pendlerpauschale und Pendlereuro für den Steuerpflichtigen, den Arbeitgeber und das Finanzamt zu vereinfachen. Das werde dadurch erreicht, dass der Pendlerrechner auf Basis der einzugebenden berechnungsnotwendigen Informationen selbständig die Höhe des Pendlerpauschales und Pendlereuro ermittelt. Dies erfolge auf Grundlage des aktuellen Wegenetzes und der aktuellen Fahrplandaten nach den in der Pendlerverordnung festgelegten und damit für alle Steuerpflichtigen in gleicher Weise geltenden Kriterien.
Der Pendlerrechner habe folgende zu berücksichtigende Verbindungen zwischen 3150 Wilhelmsburg, Johann-Steinperl-Straße 25 (Hauptwohnsitz) und 1210 Wien, Brünner Straße 238 ("neuer" Dienstort) angeführt:
- Öffentliches Verkehrsmittel (Hinfahrt): 133 min - Öffentliches Verkehrsmittel (Rückfahrt): 131 min - Öffentliches Verkehrsmittel mit Park Ride (Hinfahrt): 119 min - Öffentliches Verkehrsmittel mit Park Ride (Rückfahrt): 118 min.
Es sei keine Verbindung mit dem PKW (Hin- und Rückfahrt) gesucht worden, da die öffentliche Verbindung zumutbar sei. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte durch den Pendlerrechner berechnete Fahrtdauer von 118 min und 119 min bzw. 133 min und 131 min sei richtig.
Beim Pendlerrechner sei jedoch zu beachten, dass das Ergebnis des Pendlerrechners nicht als Fahrtempfehlung zu betrachten sei, sondern als Grundlage für die Inanspruchnahme des Pendlerpauschales und des Pendlereuros dient.
Die vom Beschwerdeführer angegebenen Mehrkosten von € 166, 40, die durch das tägliche Zurücklegen der Wegstrecke Wilhelmbsburg - Wien entstünden, würden in folgender Weise "abgefedert":
1.) Das Pendlerpauschale betrage laut Pendlerrechner € 2.016 jährlich/€ 168 monatlich. Das monatliche Pendlerpauschale von €
168,00 wirke sich in der Form aus, dass die Lohnsteuerbemessungsgrundlage um den Betrag von € 168,00 verringert werde. 2.) Der Pendlereuro betraget laut Pendlerrechner € 180,00 jährlich/€ 15,00 monatlich. Der monatliche Pendlereuro von € 15,00 habe zur Folge, dass die Lohnsteuer um den Betrag von € 15,00 reduziert werde. 3.) Da die Benützung des Massenbeförderungsmittels (öffentliches Verkehrsmittel) für den Beschwerdeführer aufgrund der Fahrzeit mit dem Massenbeförderungsmittel zumutbar sei, steht ihm daher ein kleines Pendlerpauschale für eine Wegstrecke von mehr als 60 km zu. D.h. der daraus resultierende Fahrtkostenschuss von monatlich € 55,08 brutto werde als Nebengebühr mit seinem Monatsbezug angewiesen.
Der Beschwerdeführer habe nicht vorgebracht, dass seine Eltern dauernd pflegebedürftig seien und somit ständige Betreuung brauchten. Dies sei auch nicht aus dem vorliegenden Sachverhalt ableitbar. Zudem sei von ihm nicht vorgebracht worden, dass ihm Kosten durch die Pflege seiner Eltern entstehen würden.
Es werde festgehalten, dass er in seiner Argumentationslinie widersprüchlich sei: Einerseits sei seine Ehefrau bis dato ohne weitere Unterstützung für die Betreuung sowohl seiner beiden minderjährigen Kinder, welche 4 und 14 Jahre alt seien als auch für seine Eltern aufgekommen. Andererseits sei es auf einmal durch seinen Dienstortwechsel erforderlich, dass er seine Ehefrau bei den Betreuungspflichten gegenüber den Kindern sowie Eltern unterstütze.
Bei der Immunthyreoiditis handle es sich um eine chronische Schilddrüsenentzündung, und Personen mit dieser Erkrankung könnten aus medizinischer Sicht durch Medikamente so gut einstellt werden, dass die betreffende Person beschwerdefrei und ganz normal leben könne.
Der Beschwerdeführer habe kein ärztliches Gutachten - obwohl ihm im Rahmen des ergänzenden Ermittlungsverfahrens seitens der belangten Behörde dazu Gelegenheit gegeben worden sei - vorgelegt, aus dem ersichtlich sei, dass seine Ehefrau durch ihre Erkrankung an Immunthyreoiditis nur im eingeschränkten Maße in der Lage sei, die Betreuungspflichten gegenüber ihren Kinder sowie den Eltern des Beschwerdeführers zu übernehmen und ihre berufliche Tätigkeit auszuüben.
Zudem argumentiere der Beschwerdeführer hinsichtlich der Erkrankung seiner Ehefrau nicht konsistent: Zum einen sei seine Ehefrau bis jetzt in der Lage, ohne Einschränkungen ihrer beruflichen Tätigkeit im Verkauf nachzugehen und die minderjährigen Kinder bzw. Eltern zu betrauen; zum anderen sei dies durch den Dienstortwechsel des Beschwerdeführers nicht mehr möglich.
Es werde festgehalten, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers am Samstag arbeite und mit Einkünften im Ausmaß von ca. € 300,00 zum Familieneinkommen beitrage. Dadurch würden - wie vom Beschwerdeführer angegeben - die finanziellen Einbußen ausgeglichen, die durch den Dienstortwechsel entstehen.
Die belangte Behörde habe nachstehende Beweise erhoben:
- Urkunden in Form o der Arbeitsplatzbeschreibungen des NUO KMF (Fz) und Kdt MatMobTrp KMF (Fz) o des Versetzungsbescheides mit Wirksamkeit vom 01.06.2009, GZ S90232/145-KdoEU/G1/2009 o der Meldung der Adresse des Hauptwohnsitzes Ihrerseits o Zeugnis Grundausbildung M BUO 1
- Telefonat mit dem SKFÜKdo und DA-Vorsitzenden Vzlt HAMMERL: es wurde glaubhaft geschildert, dass der in "Bälde" in Frage kommende Arbeitsplatz zurzeit besetzt ist und nicht absehbar ist, wann dieser frei wird. Es gibt keine Anhaltspunkte, diese Aussage in Zweifel zu ziehen.
- Berechnung der Wegstrecken und Zeiträume für deren Zurücklegung o unter Heranziehung von maps.google.at, westbahn.at, www.wienerlinien.at und www.oebb.at und o unter Eingabe der jeweiligen Uhrzeit und der Adresse Ihres Hauptwohnsitzes, Ihres "neuen" Dienstortes und/oder der Zwischenstationen (Westbahnhof, St. Pölten, Wilhelmsburg, Wilhelmsburg/Lusterbrücke)
Dasselbe gilt für die Berechnung der Wegstrecken zu den Dienststellen in Graz, Hörsching und Innsbruck
- Verwendung des Pendlerrechners des BMF
Nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen wurde ausgeführt, dass der Wirksamkeitsbeginn einer Versetzung nicht vor dem Zeitpunkt der Zustellung des entsprechenden Bescheides liegen dürfe.
Im gegenständlichen Fall sei der Bescheid vom 30.09.2014, GZ P754259/15- KdoEU/G1/2014, mit Rechtswidrigkeit behaftet, da der Bescheid vom 30.09.2014, mit welchem die Versetzung per 01.10.2014 verfügt wurde, XXXX am 02.10.2014 persönlich ausgefolgt worden sei. XXXX habe somit von der Versetzung einen Tag später, an welchem diese Wirksamkeit entfalten sollte, Kenntnis erlangt. Die Zustellung sei somit verspätet erfolgt.
Gemäß § 38 Abs. 2 BDG 1979 sei eine Versetzung von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran bestehe. Gemäß § 38 Abs. 3 Z 1 BDG 1979 liege ein solches wichtiges dienstliches Interesse bei Änderungen der Verwaltungsorganisation - hier: Sanitätsorganisation im Bereich des Kommandos Einsatzunterstützung - einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen vor.
In Hinblick auf die verfassungsmäßige Verpflichtung des Bundes als Dienstgeber zu einem den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit entsprechenden Handeln seien organisatorische Änderungen von der Rechtsprechung des VwGH bereits vor der Regelung des § 38 Abs. 3 Z 1 BDG als wichtiges dienstliches Interesse anerkannt worden, das eine Versetzung rechtfertige (vgl. BVwG 04.06.2014 W1062006044-1; VwGH 23.06.1993, GZ 92/12/0085; VwGH 08.11.1995, GZ 95/12/0205; VwGH 01.07.1998, GZ 97/12/0347; BerK 16.01.2002, GZ 438/7-BK/01). So habe auch der Rechnungshof festgestellt, dass die Sanitätsorganisation überhalten sei. Auch aufgrund weiterer militärischer Notwendigkeit habe sich die Reduktion im Bereich der Sanitätsorganisation und damit auf die notwendige Logistik ergeben. So sei das Ausbildungselement im Bereich der Sanitätsausbildung in St. Pölten aufgelöst und das erste größere Ausbildungselement in Wien - Stammersdorf als ausreichend beurteilt worden.
Der Umstand, dass eine Organisationsänderung möglicherweise für einen Einzelnen mit Nachteilen verbunden sein könnte, spreche nicht gegen ihre Notwendigkeit oder Sachlichkeit. Organisationsänderungen seien - sofern der Maßnahme sachliche Überlegungen zugrunde liegen - Ausfluss der Organisationshoheit des Dienstgebers. Über die Zweckmäßigkeit dieser Restrukturierungsmaßnahme habe das Verwaltungsgericht nicht zu befinden (vgl. BVwG 04.06.2014 W1062006044-1).
Grundsätzlich obliege es dem Dienstgeber im Rahmen seiner Organisationskompetenz, bei sich ändernden Gegebenheiten - im gegenständlichen Fall: Anpassung der Anzahl des Personals im Bereich des KdoEU (gesamtes BMLVS) an die realen Bedürfnisse - organisatorische Maßnahmen zu treffen. Dabei müsse es der Behörde überlassen bleiben, welche Organisationseinheiten sie vorsieht und mit welchen Mitarbeitern diese einzurichten sind (zB BerK 05.08.2010, GZ 31/13-BK/10; BerK 29.09.2009, GZ 80/10-BK/09).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs rechtfertige eine sachlich begründete Organisationsänderung, die bewirke, dass eine bislang von einem Beamten ausgeübte Funktion nicht mehr oder nur mehr in einer nach Art und Inhalt grundlegend veränderten Form weiter besteht, als wichtiges dienstliche Interesse eine amtswegige Versetzung bzw. Verwendungsänderung.
Für die Zulässigkeit der Versetzung reiche es aus, wenn das wichtige dienstliche Interesse an einem der beiden Teilakte (Abberufung von der bisherigen Dienststelle bzw. Zuweisung zur neuen Dienststelle) gegeben sei (vgl. VwGH 14.9.1994, GZ 94/12/0127; BerK 21.3.2000, GZ 128/8-BK/99).
Immer dann, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse an der Abberufung eines Beamten von seiner bisherigen Dienststelle bestehe, hätten allfällige wirtschaftliche Nachteile dieses Beamten sowie dessen persönliche, familiäre und wirtschaftliche Verhältnisse für die Frage der Abberufung außer Betracht zu bleiben (zB VwGH 26.5.1993, GZ 93/12/0015; VwGH 14.9.1994, GZ 94/12/0127; BerK 2.6.1999, GZ 16/32-BK/98; BerK 2.5.2007, GZ 197, 198/25-BK/06).
Da im gegenständlichen Fall die Auflassung des Arbeitsplatzes (= die eingangs näher erläuterte Sanitätsorganisation 2013 und die damit einhergehende Auflösung des MatMobTrp) das wichtige dienstliche Interesse an der Wegversetzung begründeten, seien hierbei die persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht zu berücksichtigen.
Darüber hinaus gebe es in diesem Fall keine Anhaltspunkte, die es nahelegen würden, dass die vorgenommene Organisationsänderung aus unsachlichen Gründen oder aus ausschließlich gegen den Beschwerdeführer gerichteten Gründen vorgenommen worden sei, zumal die Organisationsmaßnahme viele Personen betreffe, und keine Hinweise darauf bestünden, dass sie alleine zu dem Zwecke getroffen worden wäre, um dem Beschwerdeführer persönlich zu schaden (BVwG 13.05.2014, GZ W122 2000227-1).
Gemäß § 38 Abs. 4 zweiter Satz BDG sei eine Versetzung nur dann unzulässig, wenn sie für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bewirken würde und ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung stehe (VwGH 26.5.1977, GZ 254/77).
Diese Vergleichsprüfung erübrige sich jedoch im vorliegenden Fall, weil das Interesse des Dienstgebers an der Wegversetzung des Beschwerdeführers nach Auflassung des Arbeitsplatzes gegeben sei und kein anderer Beamter derselben Dienststelle (St. Pölten) und derselben Verwendungsgruppe (M BUO 1/Funktionsgruppe 1) zur Verfügung steht, den diese Versetzung weniger hart treffen würde. Es liege daher aus diesem Grund keine unzulässige Versetzung iSd § 38 Abs. 4 BDG vor (vgl BVwG 04.06.2014, GZ W106 2006044-1).
Weiters sei die Dienstbehörde gemäß § 36 Abs 1 BDG 1979 verpflichtet, einen Beamten mit den Aufgaben eines Arbeitsplatzes zu betrauen.
Bei Vorliegen eines Abzugsinteresses sei die Dienstbehörde jedoch verpflichtet, im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht von mehreren Möglichkeiten die für den Beamten schonendste zu wählen (BerK 17.4.1998, GZ 15/10-BK/98; 31.8.2004, GZ 94/13-BK/04; 27.2.2006, GZ 1/9-BK/06) und dem Beamten eine der bisherigen Verwendung möglichst adäquate Verwendung zuzuweisen (BerK 21.10.2003, GZ 196/17-BK/03; BerK 11.4.2006, GZ 8/11- BK/06).
Die Verpflichtung zur Wahl der "schonendsten Variante" im Versetzungsverfahren habe die Dienstbehörde amtswegig wahrzunehmen (VwGH 13.11.2013, 2013/12/0026; BerK 17.11.2011, GZ 88/11-BK/11).
Zur Wahl der "schonendsten Variante" sei grundsätzlich anzumerken, dass im Rahmen des schonendsten Mittels zuerst insbesondere ein Arbeitsplatz in Frage kommt, der dem bisherigen ident oder weitestgehend ident sei. Sei dies nicht möglich, Sei dem Beamten eine möglichst gleichwertige, wenn auch dies nicht möglich sei, eine der bisherigen Verwendung sowohl hinsichtlich der Aufgabeninhalte als auch der Einstufung möglichst adäquate Verwendung zuzuweisen (vgl. BVwG 05.03.2014, GZ W213 2000253-1; BerK 22.06.2006, GZ 124/9-BK/06). Ein Rechtsanspruch des Beschwerdeführers darauf, nach Auflassung dessen Arbeitsplatzes auf einem neuen Arbeitsplatz wieder in gleicher Weise (mit gleicher Einstufung) verwendet zu werden, sehe das Gesetz nicht vor. (BerK 21.10.2003, GZ 196/17-BK/03 mwN, 11.04.2006, GZ 8/11-BK/06),
Dem Beamten solle ein Arbeitsplatz zugewiesen werden, wo ihm eine möglichst geringe finanzielle Einbuße erwachse (VwGH 13.11.2013, GZ. 2013/12/0026).
Gemäß § 38 Abs 4 erster Satz BDG 1979 seien bei der Zuweisung des neuen Arbeitsplatzes an einem anderen Dienstort von Amts wegen die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse jedenfalls zu berücksichtigen.
Hinsichtlich der Bestimmung der zumutbaren Fahrtstrecke bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort werde bemerkt, dass § 38 BDG 1979 einem Beamten keinen Rechtsanspruch auf einen bestimmten Arbeitsplatz oder Dienstort gewährt (BerK 14.02.2011, GZ 101/10-BK/10). Der Staatsbürger, der in den öffentlichen Dienst eintrete, müsse sich bewusst sein, dass er sich mit diesem Schritt freiwillig bestimmten Beschränkungen unterwirft, die sich aus der Eigenart des öffentlichen Dienstes notwendigerweise ergeben (BerK 28.03.2011, GZ 10/14-BK/11). So habe ein Beamter grundsätzlich seinen Dienst überall dort zu versehen, wo es im Interesse des "Staates" erforderlich ist (VwGH 10.5.1992, GZ 91/12/0169). Wie sich auch aus §§ 36 ff BDG 1979 ergebe, stehe die Wahl des Ortes seiner Dienstverrichtung dem Beamten nicht frei (BerK 13.8.2010, GZ 31/13-BK/10).
In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass es in der Sphäre des Bediensteten liege, die nötigen Voraussetzungen dafür zu schaffen, seinen Arbeitsplatz zu erreichen (BerK 28.3.2011, GZ 10/14-BK/11). Dies ergebe sich schon klar aus § 55 Abs. 1 BDG, wonach der Beamte verpflichtet ist, seinen Wohnsitz so zu wählen, dass er bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt werde (VwGH 26.2.2007, GZ 95/12/0366; BerK 7.5.1999; GZ 6/8-BK/99, BerK 9.7.2009, GZ 34/11-BK/09; BerK 14.02.2011, GZ 101/10-BK/10), zumal es nicht Ziel eines amtswegigen Versetzungsverfahrens nach § 38 BDG sei, einem Beamten eine bessere Erreichbarkeit seines Dienstortes zu verschaffen. Aus der Lage seiner Wohnung könne der Beamte grundsätzlich keinen Anspruch auf dienstliche Begünstigung ableiten (BerK 01.11.2011, GZ 111/19-BK/11).
Nach der ständigen Rechtsprechung der Berufungskommission (BerK 21.11.2008, GZ 48/15-BK/08; BerK 22.11.2010, GZ 64/11-BK/10; BerK 13.02.2012, GZ 110/13-BK/11) sei in Zeiten erhöhter Mobilität einem Beamten ein gewisser zeitlicher Mehraufwand für die Fahrt zu seiner Dienststelle sehr wohl zumutbar.
Es gebe eine Unzahl von (Tages‑)Pendlern, die täglich größere Strecken zur Erreichung ihres Dienstortes zurücklegen müssen (BerK 3.6.2004, GZ 237/17-BK/03; BerK 9.8.2006, GZ 146/10- BK/06; BerK 16.3.2005, GZ 150/10-BK/04; BerK 7.6.2010, GZ 16/10-BK/10). Auch bestehe für den Beamten die Möglichkeit, einen Fahrtkostenzuschuss zu beantragen (BerK 22.11.2010, GZ 64/11-BK/10).
Darüber hinaus bestehe kein Anspruch darauf, die Dienststelle mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen (BerK GZ 34/11-BK/09 sowie GZ 27/9-BK/08; BerK 16.03.2005, GZ 150/10-BK/04), sodass diese Kosten keinen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil (hier: die von Ihnen angegebenen Mehrkosten von € 166,40) aus der Versetzung begründen (BerK 03.06.2011, GZ 65/10-BK/11).
Für den gegenständlichen Fall bedeute dies, dass es in der Sphäre des Beschwerdeführers liege, wie er es organisiere, um zur Dienststelle in Wien zu kommen. Es bleibe ihm überlassen, ob er für die Zurücklegung der Wegstrecke zum Dienstort Wien öffentliche Verkehrsmittel oder ein Auto verwende. Wie eingangs festgestellt, werde die finanzielle Belastung durch den Fahrtkostenzuschuss, Pendlerpauschale bzw. Pendlereuro gemindert. Die BerK habe in Ihrer Entscheidung vom 21.11.2008, GZ 48/15-BK/08, die Zurücklegung einer täglichen Fahrtstrecke von rund 74 km (einfache Strecke) für zumutbar erklärt.
Die belangte Behörde habe der im Rahmen des Zuweisungsinteresses geforderten Rücksichtnahme auf die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beschwerdeführers mit der gegenständlichen Zuweisung voll entsprochen, da er auf einen möglichst adäquaten, seiner fachspezifischen Ausbildung und bisherigen Erfahrung entsprechenden Arbeitsplatz an jenem Dienstort dienstzugeteilt worden sei, der seinem Wohnort am nächsten gelegen sei (= 1210 Wien), nämlich auf dem Arbeitsplatz "NUO & KMF (Fz)" mit der Wertigkeit M BUO 1/Funktionsgruppe 2.
In St. Pölten sei aufgrund der dortigen Auflösung der gesamten Dienststelle kein Arbeitsplatz mit der Wertigkeit M BUO 1 vorhanden. In 1210 Wien als nächstgelegenen Dienstort gebe es einen höherwertigen Arbeitsplatz.
Die belangte Behörde verkenne nicht die moralische Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Unterstützung seiner Eltern, und dass dadurch die Versetzung erschwert werde. Es sei aber nicht erkennbar, dass ihm durch diese Unterstützung ein wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil erwachse. Der Beschwerdeführer gebe auch keine Unkosten an, die bei ihm durch die Unterstützung seiner Eltern anfallen würden (vgl BerK 08.11.2002, GZ 44/19-BK/02). Die benötigte Unterstützung seiner Eltern sei deren "privater Lebensführung" zuzuordnen und stehe in keinem sachlichen Zusammenhang zur gegenständlichen Versetzung. Daher könne diese zeitweilig durch seine Ehefrau benötigte Betreuung auch kein relevantes Kriterium iSd § 38 BDG 1979 sein.
Wenn in der Rechtsprechung die Zumutbarkeit der Bewältigung einer Fahrtstrecke von rund 60 km nicht verneint werde (vgl BerK 07.05.1999, GZ 6/8-BK/99), dann gelte dies auch für den hier vergleichbar vorliegenden Fall: Es bestehen Betreuungspflichten gegenüber den minderjährigen Söhnen (4 und 14 Jahre) des Beschwerdeführers, wobei diese durch dessn Ehefrau sichergestellt würden.
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten persönlichen, familiären und sozialen Gründe könnten somit mangels existierender Arbeitsplätze in St. Pölten sowie wegen des Vorliegens des überwiegenden dienstlichen Interesses an seiner Versetzung aufgrund der Auflösung der Dienststelle in St. Pölten nicht im Sinne seines Wunsches berücksichtigt werden, weil diese Gründe es nicht rechtfertigten, auf seine Dienstleistung gänzlich zu verzichten (vgl. BerK 21.02.2003, GZ 81/33-BK/02; BerK 21.11.2008, GZ 48/15-BK/08; BerK 28.03.2011, GZ 10/14-BK/11; BerK 14.02.2011, GZ 101/10-BK/10).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und führte in der Begründung aus, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides die Anführung derjenigen Dienststelle vermissen lasse, von der Beschwerdeführerin versetzt werden solle und daher schon deswegen rechtswidrig sei.
Eine amtswegige Versetzung sei nach der Rechtsprechung der Berufungskommission nur zulässig wenn es zu einer Änderung der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflösung von Arbeitsplätzen aus wichtigen Gründen komme, um dadurch eine Versetzung oder qualifizierte Verwendungsänderung für Beamte zu rechtfertigen.
Im gegenständlichen Fall liege kein wichtiges dienstliches Interesse vor. Lapidare Hinweise auf die mit der Sanitätsorganisation 2013 verbundenen Absichten würden nicht ansatzweise genügen um ein derartiges wichtiges dienstliches Interesse an einer Organisationsänderung zu begründen.
Da aber kein wichtiges dienstliches Interesse an der Abberufung des Beschwerdeführers von seinem alten Arbeitsplatz bestehe, müsste sehr wohl auf dessen persönliche, familiäre und wirtschaftliche Verhältnisse Bedacht genommen werden. Dies sei nicht erfolgt und der Bescheid daher rechtswidrig. Ebenso habe es die belangte Behörde unterlassen zu prüfen, ob ein anderer geeigneter Beamter im Sinne des § 38 Abs. 4 BDG vorhanden sei.
Ferner wurde vorgebracht, dass die bisherige Funktion des Beschwerdeführers nicht aufgelassen und nicht einmal umbenannt worden sei. Der bisherige Arbeitsplatz des Beschwerdeführers bestehe auch nach der Organisationsänderung nahezu unverändert fort. Die Aufgaben des Arbeitsplatzes hätten sich überhaupt nicht geändert. Da von einem identischen Arbeitsplatz gesprochen werden könne, wenn sich weniger als 25% geändert hätte, sei im gegenständlichen Fall von einer Identität des Arbeitsplatzes auszugehen.
Die belangte Behörde habe auch ein Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Sachlichkeit der Organisationsänderung unterlassen und dadurch eine Mangelhaftigkeit des Bescheides begründet.
Die Begründung hinsichtlich Wegstrecken und Kosten seien entbehrlich. Es entspreche nicht den Tatsachen, dass es in St. Pölten keinen Arbeitsplatz mit der Wertigkeit MBUO 1 gebe. Vielmehr werde noch im Jahr 2014 ein derartiger Arbeitsplatz frei und könne mit dem Beschwerdeführer nachbesetzt werden. Die bisherige Funktion des Beschwerdeführer werde nicht aufgelassen, es sei möglicherweise angedacht, den Arbeitsplatz nach Amstetten zu verlegen, was aber weder mit dem Dienststellenausschuss noch mit dem Fachausschuss Niederösterreich verhandelt worden sei.
Es werde daher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Sachverhalt ergibt sich aus obigem Verfahrensgang.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage ohne weiteres Beweisverfahren getroffen werden. Hervorzuheben ist, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers in St. Pölten durch die in Rede stehende Organisationsmaßnahme weggefallen ist. Die pauschale Behauptung in der Beschwerde, dass die Funktion des Beschwerdeführers unverändert und unter gleicher Bezeichnung weiter bestehe, ist nicht geeignet, die in diesem Punkt sehr klaren Feststellungen der belangten Behörde zu widerlegen, zumal auch der Beschwerdeführer selbst im erstinstanzlichen Verfahren dies nie behauptet hat. Ebenso unzutreffend ist die vom Beschwerdeführer behauptete Identität der Arbeitsplätze, da aus den von der belangten Behörde dargestellten Arbeitsplatzbeschreibungen klar hervorgeht, dass es sich um verschiedene Arbeitsplätze an verschiedenen Orten (Wien bzw. St. Pölten) handelt.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Hingegen hat gemäß § 135a Abs. 1 BDG 1979 idf 2013/210, das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten der §§ 38 und 40 BDG durch einen Senat zu entscheiden. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 135b leg.cit. wirken an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts je ein vom Bundeskanzler als Dienstgebervertreter bzw. ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst als Dienstnehmervertreter nominierter fachkundiger Laienrichter mit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
§ 38 BDG 1979 lautet (auszugsweise):
"Versetzung
§ 38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.
(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor
1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,
2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,
3. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind,
4. wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 81 Abs. 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder
5. wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.
(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist - ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist - unzulässig, wenn sie
1. für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und
2. eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.
(5) ...
(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
..."
Von Amts wegen ist eine Versetzung zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht, welches gemäß § 38 Abs. 3 Z 1 und Z 2 BDG 1979 bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen vorliegt.
Der Schutzzweck der §§ 38 ff BDG 1979 ist darin gelegen, Beamte vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen zu bewahren. Eine sachlich begründete Organisationsänderung der staatlichen Verwaltung, die bewirkt, dass eine bisher von einem Beamten ausgeübte Funktion nicht mehr oder nur mehr in einer nach Art und Inhalt der damit verbundenen Tätigkeit grundlegend veränderten Form weiter besteht, rechtfertigt als "wichtiges dienstliches Interesse" eine Versetzung iS des § 38 Abs. 2 BDG von Amts wegen (VwGH 23.06.1993, 92/12/0085; 08.11.1995, 95/12/0205; 01.07.1998, 97/12/0347; BerK 12.07.2005, GZ 74/12-BK/05).
Um das wichtige dienstliche Interesse an einer im Sinne der §§ 38 und 40 BDG 1979 qualifizierten Personalmaßnahme in einer Organisationsänderung zu begründen, ist es - da nur sachliche Organisationsänderungen ein solches Interesse begründen - erforderlich, dass die Organisationsänderung in ihren Grundzügen und auch die konkreten Auswirkungen auf den Arbeitsplatz des Betroffenen dargestellt werden. Mit der Überprüfung der Sachlichkeit ist hingegen nicht auch jene der Zweckmäßigkeit verbunden, welche der Organisationshoheit des Dienstgebers unterliegt (BerK 23.10.2007, GZ 126/10-BK/07; 31.07.2003, GZ 169/9-BK/03, mwH). In seinem Erkenntnis vom 17.04.2013, 2012/12/0116, erachtete der VwGH die oben wiedergegebene Rechtsprechung der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt für zutreffend.
Die belangte Behörde hat unter Auseinandersetzung mit der diesbezüglich ergangenen Rechtsprechung der Berufungskommission und des Verwaltungsgerichtshofs ausführlich dargetan, dass es im Zuge der Umsetzung der Sanitätsorganisation 2013 notwendig geworden sei, durch Umstrukturierungen im Bereich des militärischen Sanitätswesens unter Berücksichtigung der Friedens- und Einsatzerfordernisse sowie der Empfehlung des Rechnungshofes Einsparungs- und Synergieeffekte zu erzielen. Basierend auf dieser militärstrategischen Ausrichtung des ÖBH (Planungsleitlinie) und dem 2011 verfügten Sanitätskonzept sowie auf Erkenntnissen aus Berichten von Kontrollorganen sei die Sanitätsorganisation neu zu formieren gewesen. Dabei sei die Anzahl des Personals im Bereich des KdoEU an die realen Bedürfnisse anzupassen gewesen.
Im vorliegenden Fall wurde die MatMobTrp in 3100 ST. PÖLTEN per 01.07.2014 aufgelöst. Der alte Dienstort des Beschwerdeführers und damit auch sein Arbeitsplatz Positionsnummer 025 sind somit untergegangen, weshalb es nicht möglich war, dem Beschwerdeführer einen Arbeitsplatz in St. Pölten "neu" zuzuweisen, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung, seiner fachspezifischen Ausbildung und Erfahrung entsprach.
Mit dieser Argumentation hat die belangte Behörde in überzeugender Weise dargetan, dass die Versetzung des Beschwerdeführers im Rahmen einer sachlich gerechtfertigten Organisationsänderung erfolgt ist.
Der Beschwerdeführer wendet ein, dass die bisherige Funktion des Beschwerdeführers nicht aufgelassen und nicht einmal umbenannt worden sei. Der bisherige Arbeitsplatz des Beschwerdeführers bestehe auch nach der Organisationsänderung nahezu unverändert fort. Die Aufgaben des Arbeitsplatzes hätten sich überhaupt nicht geändert. Da von einem identischen Arbeitsplatz gesprochen werden könne, wenn sich weniger als 25% geändert hätte, sei im gegenständlichen Fall von einer Identität des Arbeitsplatzes auszugehen.
In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer auf die Rechtsprechung der vormals zuständigen Berufungskommission zu verweisen, welche zB im Bescheid vom 29.12.2011, GZ 114/14-BK/11 ausgesprochen hat, dass im Fall eines Wechsels der Dienststelle die 'Identität' des Arbeitsplatzes jedenfalls verloren geht, und zwar unabhängig davon, ob an der neuen Dienststelle entsprechend beschriebene Arbeitsplätze eingerichtet sind oder nicht. Anders als bei Verwendungsänderungen innerhalb ein und derselben Dienststelle bedarf es daher als Folge der Organisationsänderung der Abberufung des Beamten von seinem bisherigen Arbeitsplatz und der Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes an einer anderen Dienststelle durch Versetzungsbescheid auch dann, wenn an der Zielstelle Arbeitsplätze existieren, die von ihrer Beschreibung her dem vom Beamten bisher inne gehabten Arbeitsplatz entsprechen. Diese Rechtsprechung der Berufungskommission hat der Verwaltungsgerichtshof zB in seinen Erkenntnissen vom 17.04.2013, 2012/12/0125, und vom04.09.2014, 2013/12/0228, für den Bereich des BDG 1979 für zutreffend erachtet.
Ferner hat die belangte Behörde unter ausführlicher Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung dargetan, dass die für den Beschwerdeführer schonendste Variante gewählt wurde. Dabei ist hervorzuheben, dass der neue Arbeitsplatz des Beschwerdeführers sogar höherwertiger ist. Ebenso hat die belangte Behörde auch in zutreffender Weise dargelegt, dass dem Beschwerdeführer eine Versetzung nach Wien und die damit verbundene längere Wegstrecke durchaus zumutbar ist (vgl. hiezu Berufungskommission, 21.11.2008, GZ. 48/15-BK/08).
Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 38 BDG als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass die hier zu beurteilende Frage des durch eine Organisationsänderung begründeten wichtigen dienstlichen Interesses durch die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bzw. der Berufungskommission hinlänglich geklärt ist.
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