BVwG W213 2000253-1

BVwGW213 2000253-15.3.2014

AVG §38 Satz 2
BDG 1979 §137
BDG 1979 §38 Abs6
BDG 1979 §40 Abs2
B-VG Art. 133 Abs4
AVG §38 Satz 2
BDG 1979 §137
BDG 1979 §38 Abs6
BDG 1979 §40 Abs2
B-VG Art. 133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W213.2000253.1.00

 

Spruch:

W 213 2000253-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin MR Dr. Elsa BRUNNER und den fachkundigen Laienrichter Ass. Prof. Mag. Dr. Bernhard SCHERL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 18.12.2013, GZ. 252.233/42-I/1/b/13, beschlossen:

A)

Das Verfahren über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 18.12.2013, Zl. 252.233/42-I/1/b/13, wird gemäß § 38 2. Satz AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem von der Bundesministerin für Inneres unter der GZ. 252.233/45-I/1/b/14 geführten Verfahren über den von XXXX mit Schreiben vom 4.12.2013 eingebrachten Antrag auf Feststellung der Bewertung seines bis 31.12.2013 innegehabten Arbeitsplatzes (Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5) in der Abteilung III/4 des Bundesministeriums für Inneres ausgesetzt

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Mit Schreiben vom 11.11.2013, Zl. 252.233/41-I/1/b/13, hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer (BF) mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihn mit Wirksamkeit vom 1.1.2014 zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Wien, zu versetzen und ihn dort mit einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, zu betrauen. Begründet wurde diese Maßnahme mit der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit 1.1.2014, wodurch in seiner bisherigen Dienststelle - dem Bundesministerium für Inneres, Abteilung III/4 - Aufenthalts-, Personenstands- und Staatsbürgerschaftswesen - mit diesem Zeitpunkt die Zuständigkeit für Berufungs- und Devolutionsangelegenheiten in Angelegenheiten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes wegfalle.

Der BF erhob dagegen fristgerecht Einwendungen und führte aus, dass er im Jahre 1992 in den Bundesdienst im BMI eingetreten sei, wobei er - entgegen seiner ursprünglichen Bewerbung - nicht der Budgetabteilung, sondern dem der Abteilung III/13 (Asylverfahren zweiter Instanz) zugewiesen worden sei. Dort sei er mit umfangreichen Rückständen konfrontiert gewesen, wobei es sich um asylrechtliche Berufungsverfahren gehandelt habe. Damals sei auch die Bewertung seines Arbeitsplatzes mit A2/5 entstanden. Bis Juni 1997 habe er sich der Aufarbeitung der oben erwähnten Rückstände gewidmet und sei in der Folge bis November 1999 in Vaterschaftskarenz gewesen. Während dieser Absenz sei sein Aufgabenbereich durch die Errichtung des Unabhängigen Bundesasylsenates (UBAS) entfallen. Er sei ab November 1999 der Abteilung III/11, nunmehr III/4, zugewiesen worden. Auch diese Abteilung sei innerhalb des BMI quantitativ stark belastet gewesen. Er habe zunächst Berufungsverfahren, ab Herbst 2000 Zustimmungsverfahren zwecks Erteilung humanitärer Aufenthaltstitel zu führen gehabt. Im Jänner 2002 sei ihm die Approbationsbefugnis erteilt worden. Ab 2007 sei er wieder überwiegend mit Berufungsverfahren, seit etwa 2011 vorrangig mit Devolutionsverfahren betraut gewesen, die er wie alle anderen Verfahren, immer selbständig geführt habe. Unbestreitbar sei, dass sein gesamter Aufgabenbereich mit 1.1.2014 auf die neuen Verwaltungsgerichte übergehe. Nach vierzehnjähriger Praxis beherrsche er die Migrationsmaterie wirklich sehr gut. Im Asylbereich seien seine Kenntnisse nach sechzehnjähriger Nichtbefassung trotz verbliebener Grundkenntnisse nicht mehr auf diesem Niveau. Der Bereich Fremdenpolizei sei überdies noch nie sein unmittelbares Fachgebiet gewesen. Anfangs werde er in der Rolle des case owners daher wohl eher als Hindernis, denn als Helfer zu gewärtigen sein, abgesehen von den Verfahren zur Erteilung humanitärer Aufenthaltstitel, die in den Zuständigkeitsbereich des BFA fallen werden. Demgegenüber hätten seine Kenntnisse auf dem Gebiet des NAG im Rahmen eines der neuen Landesverwaltungsgerichte oder auch im Rahmen der Landesverwaltung optimal verwertet werden können, doch sei ein derartiger Arbeitsplatzwechsel gesetzlich nicht vorgesehen gewesen bzw. habe er von keiner entsprechenden Ausschreibung Kenntnis erlangt. Ebenso wäre es ihm möglich gewesenbei vergleichbarem Umschulungsaufwand - jeden anderen Arbeitsplatz des Hauses BMI zu erlernen, wobei allerdings nicht übersehen werden könne, dass er eine Vordisposition in Bezug auf Verwaltungsverfahren in zweiter Instanz aufweise. In weiterer Folge versuchte der BF unter Hinweis auf Ausschreibungen für die Arbeitsplätze von Referenten (A2/5) bzw. wissenschaftlichen Mitarbeitern (A1/2) beim Bundesverwaltungsgericht darzutun, dass sein gegenwärtiger Arbeitsplatz zu niedrig bewertet sei. Im Hinblick auf die ihm erteilte Approbationsbefugnis sei davon auszugehen, dass die Wertigkeit seines gegenwärtigen Arbeitsplatzes ebenfalls in diesem Bereich anzusiedeln sein. Er sei daher schon seit vierzehn Jahren in seiner besoldungsrechtlichen Stellung durch eine verfehlte Arbeitsplatzbewertung verkürzt worden. Er stelle daher den Antrag auf Neubewertung seines Arbeitsplatzes und Nachzahlung der entgangenen Bezüge.

Die belangte Behörde erließ in weitere Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:

"Gemäß § 40 Abs.2 in Verbindung mit § 38 Absatz 2 und Absatz 3 Ziffer 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idF BGBl I Nr 147/2013 werden Sie mit Wirksamkeit vom 1.Jänner 2014 von Ihrem bisherigen Arbeitsplatz in der Abteilung III/4 aus wichtigem dienstlichen Interesse abberufen und zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl versetzt. Gleichzeitig werden Sie mit einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, in der Regionaldirektion Wien betraut. Gemäß § 38 Absatz 7 BDG wird festgestellt, dass Sie die gegenständliche Maßnahme nicht zu vertreten habe und an Ihrer besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund der beabsichtigten Maßnahme keine Änderungen vorgenommen werden."

In der Begründung führte die belangte Behörde nach Schilderung des Verfahrensganges aus, dass gemäß §§ 38 in Verbindung mit 40 BDG eine Versetzung aus wichtigem dienstlichen Interesse zulässig sei, wobei dieses durch eine Organisationsänderung begründet sein könne. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs rechtfertige eine sachlich begründete Organisationsänderung, die bewirke, dass eine bislang von einem Beamten ausgeübte Funktion nicht mehr oder nur mehr in einer nach Art und Inhalt grundlegend veränderten Form weiter bestehe, als wichtiges dienstliche Interesse eine amtswegige Versetzung bzw. Verwendungsänderung. Durch Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit BGBl. I 2012/51 und die entsprechende einfachgesetzliche Änderung des § 3 Abs. 2 NAG idF BGBl. I 2012/97 sei ab 1.1.2014 nicht mehr die Bundeministerin für Inneres sondern das örtlich zuständige Landesverwaltungsgericht Rechtsmittelinstanz in Angelegenheiten des NAG. Daher liege im gegenständlichen Fall eine sachlich begründete Organisationsänderung vor. Das BFA sei ferner für Angelegenheiten des Fremdenwesens und Asyls zuständig. Wenn der BF ausführe seine NAG - Kenntnisse hätten im Rahmen eines Landesverwaltungsgerichts optimal verwertet werden können, sei dem entgegenzuhalten, dass es ihm freigestanden hätte, sich für eine derartige Stelle zu bewerben. Auch sein Hinweis, dass er nichts von einer solchen Ausschreibung erfahren habe, gehe ins Leere, da er in seinen Einwendung ausführlich die Ausschreibungen für die Funktionen von Referenten (A2/5) und wissenschaftlichen Mitarbeitern (A1/2) des Bundesverwaltungsgerichts erörtere. Ferner sei ihm zu entgegnen, dass kein Rechtanspruch auf einen bestimmten Arbeitsplatz bestehe. Sowohl an seinem Dienstort als auch an seiner Bewertung werde durch die gegenständliche Maßnahme keine Änderung vorgenommen. Sein Antrag auf Neubewertung seines aktuellen Arbeitsplatzes sei nicht weiter zu behandeln gewesen, da sich kein substantiierter Zweifel an dessen Wertigkeit ergeben habe.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Berufung und beantragte die Aufhebung des bekämpften Bescheides und den Ausspruch, dass die amtswegige Versetzung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die im Sinne des § 137 BDG aufgetretene Vorfrage zu unterbleiben habe. In eventu beantragte er ferner, dass der Spruch des bekämpften Bescheides dahingehend abgeändert werde, dass ihm in der Regionaldirektion Wien des BFA oder in der Direktion des BFA ein Arbeitsplatz, dem eine nicht unter Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 7, gelegene Bewertung zu kommt, zugewiesen werde. Die Begründung entspricht in weiten Bereichen den oben wiedergegebenen Einwendungen des BF im erstinstanzlichen Verfahren. Darüber hinaus brachte er vor, dass er immer davon ausgegangen sei, weiter in der Zentralleitung des BMI verwendet zu werden. Er habe sich daher auch nie für das BFA interessiert. Erst am 8.5.2013 sei ihm und mehreren anderen Mitarbeitern der Abteilung III/4 anlässlich einer Informationsveranstaltung eröffnet worden, dass ihre Versetzung zum BFA beschlossene Sache sei. Dem Vernehmen nach habe der Leiter der Abteilung III/4 bereits im Jänner 2013 eine Liste jener Personen erstellt, deren Aufgabenbereich, wie im Fall des BF, mit 1.1.2014 entfallen werde. Bemerkenswert sei jedoch gewesen, dass dreizehn Referenten der Verwendungsgruppe A2, deren Aufgabe ebenfalls in der Führung von Verwaltungsverfahren bestehe, nicht auf dieser Liste aufschienen. Ebenso sei auch kein Beamter der Verwendungsgruppe A1 angeführt. Mit keiner der in der Liste erfassten Personen sei zuvor vom Leiter der Abteilung III/4 oder einem anderen Vertreter des Dienstgebers das Gespräch gesucht worden. Er sei daher von der oben erwähnten Mitteilung vollkommen überrascht worden. Er habe sich in weiterer Folge beim Bundesverwaltungsgericht sowohl um eine Stelle als Referent (A2/5) als auch als wissenschaftlicher Mitarbeiter beworben, sei aber weder zu einem Gespräch eingeladen noch berücksichtigt worden. Kurz vor Erlassung des bekämpften Bescheides seien bis auf drei allen auf der in Rede stehenden Liste erfassten Mitarbeitern Arbeitsplätze in der Zentralleitung des BMI zugewiesen worden. Zwei Kolleginnen seien der Direktion des BFA zugewiesen worden, während er als case owner in der Regionaldirektion Wien des BFA verwendet werden solle. Unter Hinweis auf einen entsprechenden - im Intranet des BMI veröffentlichten - Artikel vom 9.12.2013 über den Einsatz von ehemaligen Post- und Telekommitarbeitern im BFA führte der BF weiter aus, dass es unter Heranziehung eines zusätzlichen Post- oder Telekommitarbeiters wohl möglich gewesen wäre ihn weiterhin - wenn auch nicht in der Abteilung III/4 - in der Zentralstelle zu verwenden. Am naheliegendsten wäre seine Weiterverwendung im Rahmen eines der neuen Landesverwaltungsgerichte gewesen. Durch die verspätete Vorgangsweise des Dienstgebers (Dienstbesprechung am 8.5.2013) seien die entsprechenden Ausschreibungsfristen bereits verstrichen gewesen. Ebenso wäre eine Verwendung am Bundesverwaltungsgericht näherliegend gewesen, da er dort immerhin einen Tätigkeitsbereich in ihm vertrauter und gewohnter Rolle in der zweiten Instanz, wenn auch hinsichtlich anderer Materien und mit Einschränkungen (Wegfall der Approbationsbefugnis) vorgefunden hätte. Wenn die belangte Behörde feststelle, es bestehe kein Rechtsanspruch auf einen bestimmten Arbeitsplatz, liege darin ein "gerüttelt Maß an Bosheit" da ihm nun genau ein Arbeitsplatz jener Art aufgezwungen werde, gegen den er schon vor Eingehen des gegenständlichen Dienstverhältnisses seine Abneigung bekundet habe. Nur auf ausdrückliche Zusage von XXXX, dass er nur in zweiter Instanz und nur juristisch tätig sein werde und eben nicht im direkten Parteienverkehr oder gar im Betreuungsbereich eingesetzt werde, sei er das gegenständliche Dienstverhältnis eingegangen. Der Bruch dieser Zusage nach 22 Jahre bedeute eine unverdiente Schikane. Unrichtig sei auch die Feststellung der belangten Behörde, dass sich sein Dienstort nicht ändere, da seine Arbeitsstelle vom Wien, Innere Stadt, nach Wien Josefstadt, verlegt werde. Auch die Feststellung der belangten Behörde, dass sich seine Arbeitsplatzwertigkeit nicht geändert habe, sei latent unrichtig, da mit seinen Einwendungen im Sinne des § 38 Abs. 6 BDG unter einem auch die bescheidmäßige Feststellung der Wertigkeit seines ehemaligen Arbeitsplatzes in der Abteilung III/4 beantragt habe. Dieser sei seiner Ansicht nach mit A1/2 zu bewerten. Da über diesen Antrag noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei bestehe eine offene Vorfrage, ob und wie weit seine Versetzung zum BFA für ihn besoldungsrechtlich belastend sei. Sollte sich im Feststellungsverfahren zeigen, dass sein ehemaliger Arbeitsplatz tatsächlich mit A1/2 zu bewerten gewesen sei, würde er durch die gegenständliche Versetzung einer weitergehenden Verschlechterung seiner besoldungsrechtlichen Position ausgesetzt, zumal er diese auch nicht im Sinne des § 38 Abs. 7 BDG zu vertreten habe.

Anlässlich der Aktenvorlage führte die belangte Behörde ergänzend aus, dass der Hinweis des BF auf dessen allfällige bei einem Landesverwaltungsgericht oder beim Bundesverwaltungsgericht gänzlich unbeachtlich seien. Sie habe lediglich ressortweit nach geeigneten Alternativverwendungen für den BF zu suchen gehabt. Die vom BF angesprochenen Gerichte gehörten jedoch nicht zum Ressortbereich des Bundesministeriums für Inneres. Soweit der BF sich auf eine Zusage von XXXX aus dem Jahr 1992 berufe, wonach er nicht im direkten Parteienverkehr oder gar im Betreuungsbereich eingesetzt würde, sei diese Beamtin seit vielen Jahren im Ruhestand und hätte als Sachbearbeiterin nicht die Kompetenz zu derartigen Zusagen besessen. Generell könnten derartige Zusagen in Zeiten von Gesetzes-, Geschäfts- und Organisationsänderungen, sowie der immer problematischer werdenden Personalknappheit seriöser Weise auch gar nicht erteilt werden. Es sei auch nicht nachzuvollziehen warum der BF vermeine, dass durch seine Versetzung eine Änderung in seiner Arbeitsplatzwertigkeit eintrete. Der BF sei bisher auf einem Arbeitsplatz der Wertigkeit A2/5 verwendet worden. Auch das Bewertungsverfahren des Bundeskanzleramtes hinsichtlich des neuen Arbeitsplatzes des BF habe die Wertigkeit A2/5 ergeben. Es werde daher der Antrag gestellt, der "Berufung" des BF nicht stattzugeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Durch die Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, BGBl. I 2012/51, und das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz, BGBl. I 2012/87 ergaben sich tiefgreifende Änderungen in der Struktur der öffentlichen Verwaltung. Unter anderem ist die Rechtsmittelinstanz in Angelegenheiten des NAG nicht mehr die Bundesministerin für Inneres sondern das örtlich zuständige Landesverwaltungsgericht.

Der BF wurde im Bereich des BMI, Abteilung III/4 - Aufenthalts-, Personenstands- und Staatsbürgerschaftswesen, auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, verwendet, wobei er vorwiegend mit Devolutionsentscheidungen nach dem NAG befasst war. Durch die obenerwähnte Neustrukturierung entfiel die Zuständigkeit für Berufungs- und Devolutionsentscheidungen in Angelegenheiten des NAG, weshalb der Aufgabenbereich des bisherigen Arbeitsplatzes des BF in der Abteilung II/4 nicht mehr existiert. Die belangte Behörde berief daher mit dem nunmehr bekämpften Bescheid den BF von seinem Arbeitsplatz in der Abteilung III/4 des BMI ab und versetzte ihn unter Zuweisung eines Arbeitsplatzes der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien. Auf diesem Arbeitsplatz hat er die Aufgaben eines case owners wahrzunehmen, d.h. er ist neben der Entscheidung über Asylanträge auch für die damit zusammenhängenden fremdenpolizeilichen Angelegenheiten und allfällige Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen zuständig.

Über den Antrag des BF auf Neubewertung seines Arbeitsplatzes - der als Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides nach § 137 BDG anzusehen ist - und Nachzahlung der entgangenen Bezüge vom 4.12.2013 hat die belangte Behörde nicht mit Bescheid abgesprochen sondern lediglich in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass darauf nicht weiter Bezug zu nehmen sei, da sich kein substantiierter Zweifel an der Arbeitsplatzbewertung des BF ergeben habe. Erst mit E-Mail vom 10.2.2014 wurde seitens der belangten Behörde mitgeteilt, dass unter der do. GZ. 252.233/45-I/1/b/14, ein Bewertungsverfahren zur Entscheidung über den vom BF mit seinen Einwendungen vom 4.12.2013 eingebrachten Antrag auf Feststellung der Bewertung seines Arbeitsplatzes in der Abteilung III/4, eingeleitet wurde.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage ohne weiteres Beweisverfahren getroffen werden. Der BF gibt selbst zu, dass sein gesamter bisheriger Aufgabenbereich im Rahmen der Abteilung III/4 des BMI mit 1.1.2014 auf die neuen Verwaltungsgerichte übergehe. Ebenso hat der BF selbst in seinen gegen die Versetzung erhobenen Einwendungen festgestellt, dass er seit 2011 vorrangig mit Devolutionsverfahren befasst gewesen sei, wobei er lediglich darauf hinwies, dass die Feststellung der belangten Behörde, er sei nahezu ausschließlich mit Devolutionsverfahren beschäftigt gewesen, in Bezug auf seine Gesamtdienstzeit verkürzt sei. Damit ändert sich aber nichts an der von der belangten Behörde getroffenen Feststellung über den Zustand zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Hingegen hat gemäß § 135a Abs. 1 BDG 1979 idf 2013/210, das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten der §§ 38 und 40 BDG durch einen Senat zu entscheiden. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 135b leg.cit. wirken an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts je ein vom Bundeskanzler als Dienstgebervertreter bzw. ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst als Dienstnehmervertreter nominierter fachkundiger Laienrichter mit. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

§ 38 AVG lautet:

"Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird."

§ 38 BDG 1979 lautet:

"Versetzung

§ 38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.

(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor

1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,

2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,

3. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind,

4. wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 81 Abs. 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder

5. wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.

(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist - ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist - unzulässig, wenn sie

1. für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und

2. eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.

(5) ...

(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung."

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Setzung einer qualifizierten Verwendungsänderung gemäß § 40 Abs. 2 BDG die Dienstbehörde verpflichtet, im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht, von mehreren Möglichkeiten einer neuen Verwendung des Beamten die für ihn schonendste zu wählen. Die Verwendungsänderung auf Grund organisatorischer Gründe soll im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes möglichst keine Benachteiligung bewirken. Es ist dem Beamten eine gleichwertige, wenn dies nicht möglich ist, eine der bisherigen Verwendung sowohl hinsichtlich der Aufgabeninhalte als auch der Einstufung möglichst adäquate Verwendung zuzuweisen. Im Rahmen des Funktionsgruppenschemas ist der jeweiligen Einstufung des Arbeitsplatzes des Beamten eine wesentliche Bedeutung beizumessen, zumal der Gesetzgeber die Einstufung als essenzielles Merkmal des Funktionsgruppenschemas ansieht und diesbezüglich bereits ausführlich Regelungen trifft. Dem Beamten soll ein Arbeitsplatz zugewiesen werden, wo ihm eine möglichst geringe finanzielle Einbuße erwächst (VwGH, 13.11.2013, GZ. 2013/12/0026).

Im vorliegenden Fall wurde der BF von einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, abberufen und ihm wiederum ein Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5 zugewiesen. Mit Schreiben vom 4.12.2013 hat der BF gegen die beabsichtigte Versetzung gemäß § 38 Abs. 6 Einwendungen Erhoben und unter einem beantragt, hinsichtlich seines bis 31.12.2013 innegehabten Arbeitsplatzes eine aktuelle Neubewertung vorzunehmen. Ferner stellte er den Antrag Feststellung des Ausmaßes bzw. Nachzahlung der ihm durch eine hervorgekommene Unterbewertung entgangenen Bezügen. Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kann nicht übersehen werden, dass die Frage der Bewertung des vom BF bis 31.12.2013 innegehabten Arbeitsplatzes präjudiziell für die Beurteilung der mit dem bekämpften Bescheid verfügten Versetzung ist. Im Rahmen des Funktionsgruppenschemas ist die Bewertung der Arbeitsplatzes von essenzieller Bedeutung, da sie zentrales Anknüpfungskriterium bei der Beurteilung der Frage ist, ob der Dienstgeber der ihm obliegenden Fürsorgepflicht nachgekommen ist bzw. ob von mehreren in Betracht kommenden Varianten die für den BF schonendste gewählt wurde.

Durch die Einbringung des oben erwähnten Antrages, der auf die Erlassung eines Feststellungsbescheides nach § 137 BDG über die Wertigkeit des ehemaligen Arbeitsplatzes erscheint angesichts der vom BF vorgebrachten Argumente die seinerzeitige Bewertung mit A2/5 zumindest in Frage gestellt. Die Wertigkeit des Arbeitsplatzes ist hier eine Vorfrage bei der Beurteilung der Frage, ob die belangte Behörde bei der Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes ihrer Fürsorgepflicht nachgekommen bzw. die für den BF schonendste Variante gewählt hat. Erst die Entscheidung über diese Vorfrage liefert die Grundlage, um über die Zulässigkeit der gegenständlichen Versetzung vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs entscheiden zu können. Damit sind die Voraussetzungen des § 38 2. Satz AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anwendbar ist, für eine Aussetzung des hg. Verfahrens bis zur Entscheidung in dem unter GZ. 252.233/45-I/1/b/14 von der belangten Behörde eingeleiteten Verfahren über den Antrag des BF vom 4.12.2013, in dem die Wertigkeit seines bis 31.12.2013 innegehabten Arbeitsplatzes mit Bescheid festzustellen ist (vgl. hiezu Berufungskommission, 3.7.2007, GZ: 30/12-BK/07), gegeben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Wie oben unter eingehender Auseinandersetzung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs bzw. der Berufungskommission dargestellt wurde ist die gegenständliche Rechtsfrage als eindeutig geklärt zu betrachten.

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