BVwG W106 2006044-1

BVwGW106 2006044-14.6.2014

BDG 1979 §38
BDG 1979 §38 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2 Z1
BDG 1979 §38
BDG 1979 §38 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2 Z1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W106.2006044.1.00

 

Spruch:

W106 2006044-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Ministerialrätin DDr. Elisabeth FORCHER und den fachkundigen Laienrichter Ing. Mag. Peter DITRICH als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid des Personalamtes Salzburg der Österreichischen Post AG vom 23.01.2014, Zl. 0080 090793-2013, betreffend Versetzung, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß

§ 28 Abs. 2 VwGVG in Verbindung mit § 38 BDG 1979 bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(04.06.2014)

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Die Beschwerdeführerin (BF) steht als Beamtin der Verwendungsgruppe PT 5 in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Ihre Stammdienststelle war bis zu der beschwerdegegenständlichen Personalmaßnahme die Postfiliale 5322 Hof bei Salzburg, wo sie in der "Springerreserve" eingesetzt wurde.

Seit 31.12.2012 ist die BF der Postfiliale 5027 Salzburg dienstzugeteilt und wird dort auf dem Arbeitsplatz "Universalschalterdienst", Verwendungsgruppe PT 5, verwendet.

I.2. Mit Schreiben der Dienstbehörde vom 22.10.2013 wurde der BF gemäß § 38 Abs. 6 BDG 1979 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, sie mit Wirksamkeit 1. Dezember 2013 von der Postfiliale 5322 Hof bei Salzburg zur Postfiliale 5027 Salzburg zu versetzen und sie dort dauernd auf dem ihrer dienstrechtlichen Stellung entsprechenden Arbeitsplatz "Universalschalterdienst", Verwendungscode 5050, Verwendungsgruppe PT 5 zu verwenden. Auf Grund einer Organisationsänderung bei der Postfiliale 5322 Hof bei Salzburg sei eine Reduzierung der Arbeitsplätze in der Springerreserve vorgenommen worden, wovon auch der Arbeitsplatz der BF betroffen war. Damit sei das für eine amtswegige Versetzung gemäß § 38 Abs. 3 Z 1 BDG 1979 erforderliche dienstliche Interesse gegeben.

Auf die Möglichkeit, binnen zwei Wochen Einwendungen vorzubringen, wurde hingewiesen.

I.3. Mit Schreiben vom 31.10.2013 erhob die BF fristgerecht folgende Einwendungen:

In der PF 5322 Hof bei Salzburg wurde sie im der Personalreserve verwendet und laufend den verschiedensten Postfilialen im Springerdienst Dienst zugeteilt.

Mit der geplanten Versetzung zur PF 5027 Salzburg würde ihr zwar ein ihr Einstufung entsprechender Arbeitsplatz zugewiesen werden, jedoch wiederum ein Arbeitsplatz in der Personalreserve.

Die Versetzung wäre für sie mit wesentlichen Nachteilen behaftet wie zB

Einsatz des privaten PKWs für die Wegstrecken von und zur Dienststelle.

Wesentlicher zeitlicher Mehraufwand für die entsprechend weiter entfernte Dienststelle zu ihrem Wohnort und

keine Änderung in ihrer tatsächlichen Verwendung bei der PF 5027 Salzburg, da sie wiederum nur einem Arbeitsplatz in der Personalreserve verwendet werden würde.

In der Zusammenschau aller Punkte ersuche sie von der geplanten Versetzung Abstand zu nehmen und sie weiterhin auf dem Arbeitsplatz in der Personalreserve der PF 5322 Hof bei Salzburg, somit weiterhin im Springerdienst, zu verwenden.

I.4. Mit Bescheid vom 23.01.2014 verfügte die Dienstbehörde wie folgt:

"Gemäß § 38 Abs. 1, 2 und 3 Ziffer 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) werden Sie mit Wirksamkeit 1. Februar 2014 von der Postfiliale 5322 Hof bei Salzburg zur Postfiliale 5027 Salzburg mit Dienstort Salzburg-Stadt versetzt und dort dauernd auf einem Arbeitsplatz "Universalschalterdienst", Verwendungscode 5050, Verwendungsgruppe PT 5, verwendet."

Begründend wird hiezu ausgeführt:

"Sie stehen als Beamtin der Verwendungsgruppe PT 5 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und sind der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen.

Mit Parteiengehör vom 22. Oktober 2013 wurde Ihnen mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, Sie gemäß § 38 Abs. 1, 2 und 3 Ziffer 1 BDG 1979 mit Wirksamkeit 1. Dezember 2013 von der Postfiliale 5322 Hof bei Salzburg zur Postfiliale 5027 Salzburg zu versetzen und Sie dort dauernd auf einem Ihrer dienstrechtlichen Stellung PT 5 entsprechenden Arbeitsplatz "Universalschalterdienst", Code 5050, Verwendungsgruppe PT 5, zu verwenden.

Als Begründung für diese geplante Maßnahme wurde angeführt, dass im Rahmen einer Organisationsänderung bei Ihrer Stammdienststelle Postfiliale 5322 Hof bei Salzburg eine Reduzierung der Arbeitsplätze in der Springerreserve vorgenommen und dabei Ihr Arbeitsplatz im Springerpool eingezogen wurde.

Es wurde Ihnen die Möglichkeit gegeben, binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens Einwendungen vorzubringen.

Sie haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und bringen innerhalb offener Frist mit Eingabe vom 31. Oktober 2013 vor, dass Ihnen mit der nunmehr geplanten Versetzung zur Postfiliale 5027 Salzburg zwar ein Ihrer Einstufung entsprechender Arbeitsplatz zugewiesen werde, jedoch wiederum nur ein Arbeitsplatz in der Personalreserve.

Dazu teilen wir mit, dass es sich bei dem Arbeitsplatz "Universalschalterdienst", Verwendungscode 5050, Verwendungsgruppe PT 5, bei der Postfiliale 5027 Salzburg nicht um einen Arbeitsplatz in der Personalreserve oder im Springerpool handelt, sondern um den mit Verwendungscode 5050 codierten Arbeitsplatz mit der Stammarbeitsplatz-ID 23437.

Zudem führen Sie aus, dass diese amtswegige Versetzung mit wesentlichen Nachteilen für Sie behaftet wäre, wie z.B. dem erforderlichen Einsatz Ihres privaten PKWs für die Wegstrecken zwischen neuer Dienststelle und Ihrem Wohnort. Weiters würde Ihnen ein zeitlicher Mehraufwand durch die weiter von Ihrem Wohnort entfernte neue Dienststelle entstehen.

Sie ersuchen von der geplanten Versetzung Abstand zu nehmen und um weitere Verwendung auf dem Arbeitsplatz in der Personalreserve der Postfiliale 5322 Hof bei Salzburg sowie weitere Verwendung im Springerdienst/Personalreserve.

Dazu führen wir aus, dass es sich bei Ihrem bisherigen Arbeitsplatz in der Postfiliale 5322 Hof bei Salzburg nicht um einen Arbeitsplatz in der Personalreserve, sondern um einen Arbeitsplatz im Springerpool handelt. Da die Springerreserve bei der Postfiliale 5322 Hof bei Salzburg reduziert werden soll, wurde dieser Arbeitsplatz obsolet gestellt.

Zur Problematik der weiteren Entfernung des neuen Dienstortes ist anzumerken, dass Sie, wie

Sie selber mitteilen, während Ihrer Springertätigkeit im gesamten Bundesland Salzburg bei den verschiedenen Postfilialen eingesetzt wurden.

Seit 31.12.2012 werden Sie in Form einer Dienstzuteilung auf dem Arbeitsplatz "Universalschalterdienst", Verwendungscode 5050, Verwendungsgruppe PT 5, bei der Postfiliale

5027 Salzburg verwendet. Ihr Aufwand betreffend Fahrzeiten verringert sich im Vergleich zu einem Einsatz als Springerin somit. Sogar die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels zwischen Wohnort und Dienststelle ist möglich und zumutbar.

Der Arbeitsplatz "Universalschalterdienst", Verwendungscode 5050, Verwendungsgruppe PT 5, entspricht Ihrer dienstrechtlichen Stellung und ist vakant.

Die Versetzung auf diesen Arbeitsplatz ist aus dienstrechtlicher Sicht erforderlich, da Ihre ehemaliger Arbeitsplatz eingezogen wurde und stellt die schonendste Variante dar, da in näherer Umgebung zu Ihrem Wohnort XXXX bzw. in der näheren Umgebung Ihrer Stammdienststelle 5322 Hof bei Salzburg kein anderer Ersatzarbeitsplatz im Schalterbereich frei ist.

Die Versetzung von Amts wegen ist zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse vorliegt.

Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt gem. § 38 Abs. 3 Ziffer 1 BDG 1979 insbesondere vor, bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen.

Durch die oben beschriebene Organisationsänderung ist das für eine amtswegige Versetzung gemäß § 38 Abs. 3 Ziffer 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 idgF geforderte dienstliche Interesse gegeben. Da auf Grund Ihrer Einwendungen noch Erhebungen notwendig waren, hat sich der Wirksamkeitstermin vom 1. Dezember 2013 auf den 1. Februar 2014 verschoben."

I.5. Gegen diesen Bescheid erhob die BF rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Zur Begründung wird dazu im Wesentlichen ausgeführt:

Auf Grund verschiedenster interner Organisationsänderungen sei sie zuerst in die Personalreserve der PF 5322 Hof bei Salzburg versetzt und im "Springerdienst" den verschiedensten Dienststellen für Urlaubs- und Krankenstandsvertretungen dienstzugeteilt bzw. verwendet worden. Aufgrund dieser schwierigen und mit wesentlichen zusätzlichen Zeit- und finanziellen Belastungen verbundenen Arbeitsbedingungen, habe sie im Juli 2013 um Versetzung zur PF 4820 Bad Ischl ersucht. Bis dato habe sie dazu keine schriftliche Antwort erhalten.(Beilage 1 - Versetzungsansuchen / Besprechungsprotokoll)

Die neuerliche Versetzung zur PF 5322 Hof bei Salzburg würde für sie nicht nur eine weitere zeitliche und finanzielle Verschlechterung bedeuten, sondern auch weiterhin eine vielfache Verwendung im Springerdienst bei den nachgeordneten PF der PF 5027 Salzburg, da

Die Versetzung auf den Stamm-Arbeitsplatz ID 23437 eine Doppelbesetzung wäre, diese Stamm-Arbeitsplatz ID bereits besetzt sei (lt. Dienstplan und Apl-Verzeichnis der PF 5027 Salzburg). Darüber hinaus sei dieser Arbeitsplatz mit Aufgaben eines Spezialverkäufers für Telekom- und Mobilkomprodukten betraut.(Beilage 2 - Verzeichnis der anerkannten Apl und Normaldienstplan der PF 5027 Salzburg)

Die Verwendung auf einem tatsächlichen Apl "Universalschalterdienst" würde Dienstantrittszeiten von 6.00 Uhr Früh bis zu Dienstbeendigungen von 19.00 Uhr bedeuten. Der früheste Dienstbeginn mit öffentlichen Verkehrsmitteln wäre für sie erst mit 6.25 Uhr bei einer planmäßigen Fahrtzeit von mehr als 1 Stunde je Fahrtrichtung möglich. (Beilage Fahrplan)

Für die Zeit ihrer Dienstzuteilung habe sie ständig mit ihren privaten PKW verwenden, um die dienstplanmäßigen Arbeitszeiten auch leisten zu können. (Beilage 4 - Dienstpläne)

Seit der bereits einjährigen Dienstzuteilungen zur PF 5027 Salzburg sei ihr die beantragten monatlichen Abgeltungen der Fahrtspesen und Ausbleibezeiten nach der RGV verweigert worden, da sie bereits seit mehr als 180 Tagen am Dienstort Salzburg mit Dienstzuteilungen verwendet werde. (Beilage 5 - Ablehnung RGV)

Nach Rechtskraft des Versetzungsbescheides würde die Doppelbesetzung auf dem Stamm-Apl ID 23437 einen massiven Personalüberhang für die PF 5027 Salzburg bedeuten, sodass sie wie bisher mit weiteren Dienstzuteilungen im Bereich der Stadt Salzburg und des Flachgaues zu rechnen habe. Die seit Monaten zu erbringenden finanziellen Belastungen können von ihr nicht mehr aufgebracht werden.

Die Versetzung sei nur eine Sparmaßnahme, die ausschließlich zu ihren persönlichen Lasten gehe. (Beilage 6 - Mailverkehr/Management)

Ihre Tätigkeit im Springerdienst bliebe auch mit der Versetzung völlig gleich.

Die BF ersuche daher entsprechend ihrer Stellungnahme vom 31.10.2013 den Versetzungsbescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben und sie entweder auf einen Arbeitsplatz in der PF 4820 Bad Ischl zu versetzen oder sie auf dem bestehenden Arbeitsplatz in der PF 5322 Hof bei Salzburg in der Personalreserve im "Springerdienst" zu verwenden.

I.6. Die Beschwerde mit Verwaltungsakt wurde mit Schreiben vom 18.03.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und wurde da am 21.03.2014 protokolliert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Für das Bundesverwaltungsgericht steht oben dargelegter Sachverhalt unstrittig fest. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2012 liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit des § 38 betreffend - eine Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

§ 38 BDG 1979 lautet auszugsweise:

"Versetzung

§ 38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. ...

(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor

1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation, 2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen, 3. ...

4. ...

(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist - ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend von Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist - unzulässig, wenn sie

für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und

eine andere geeignete Beamtin ein anderer Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.

(5) ...

(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§ 141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden."

Der Schutzzweck der §§ 38 ff BDG ist darin gelegen, den Beamten vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen zu bewahren (vgl. BerK 23.05.2005, GZ 34/11-BK/05). In Hinblick auf die verfassungsmäßige Verpflichtung des Bundes als Dienstgeber zu einem den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit entsprechenden Handeln wurden organisatorische Änderungen von der Rechtsprechung des VwGH bereits vor der Regelung des § 38 Abs. 3 Z 1 BDG als wichtiges dienstliches Interesse, das eine Versetzung rechtfertigt, anerkannt (vgl. VwGH 23.06.1993, 92/12/0085; 08.11.1995, 95/12/0205; 01.07.1998, 97/12/0347; BerK 16.01.2002, GZ 438/7-BK/01).

Die Dienstbehörde begründet die Organisation in der Stammdienststelle der BF damit, dass dort eine Reduzierung der Arbeitsplätze in der "Springerreserve" vorgenommen wurde, wovon auch der Arbeitsplatz der BF betroffen war.

Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Zweifel daran, dass die vorgenommene Organisationsänderung an sich im wichtigen dienstlichen Interesse erfolgt ist, zumal keine Anhaltspunkte vorliegen, dass sie aus unsachlichen Gründen oder aus ausschließlich gegen die Person der BF gerichteten Gründen vorgenommen worden ist. Auch die BF stellt dies nicht in Abrede. Der Umstand, dass eine Organisationsänderung möglicherweise für einen Einzelnen mit Nachteilen verbunden sein könnte, spricht nicht gegen ihre Notwendigkeit oder Sachlichkeit.

Organisationsänderungen sind - sofern der Maßnahme sachliche Überlegungen zugrunde liegen - Ausfluss der Organisationshoheit des Dienstgebers. Über die Zweckmäßigkeit dieser Restrukturierungsmaßnahme hat das Bundesverwaltungsgericht nicht zu befinden.

Die Auflassung des Arbeitsplatzes der BF begründet somit das wichtige dienstliche Interesse an der Wegversetzung der BF. Für die Zulässigkeit der Versetzung reicht es aus, wenn das wichtige dienstliche Interesse an einem der beiden Teilakte (Abberufung von der bisherigen Dienststelle bzw. Zuweisung zur neuen Dienststelle) gegeben ist (vgl. VwGH 14.9.1994, 94/12/0127; BerK 21.3.2000, GZ 128/8-BK/99 uva.).

Zum behaupteten wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil (konkret nennt die BF eine zeitliche und finanzielle Verschlechterung) ist der BF entgegen zu halten, dass gemäß § 38 Abs. 4 BDG eine Versetzung nur dann unzulässig ist, wenn sie für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeutete und ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht (VwGH 26.5.1977, 254/77). Diese Vergleichsprüfung erübrigt sich jedoch im vorliegenden Fall, weil das Interesse des Dienstgebers an der Wegversetzung der BF nach Auflassung ihres Arbeitsplatzes gegeben ist und daher naturgemäß kein anderer Beamter zur Verfügung stehen kann, den diese Versetzung weniger hart treffen würde. Es liegt daher aus diesem Grund keine unzulässige Versetzung iSd § 38 Abs. 4 BDG vor. Bei Vorliegen eines Abzugsinteresses ist die Dienstbehörde daher lediglich verpflichtet, im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht von mehreren Möglichkeiten die für den Beamten schonendste zu wählen (BerK 17.4.1998, GZ 15/10-BK/98; 31.8.2004, GZ 94/13-BK/04; 27.2.2006, GZ 1/9-BK/06; u.v.m.) und dem Beamten eine der bisherigen Verwendung möglichst adäquate Verwendung zuzuweisen (BerK 21.10.2003, GZ 196/17-BK/03; 11.4.2006, GZ 8/11-BK/06).

Die Verpflichtung zur Wahl der "schonendsten Variante" im Versetzungsverfahren hat die Dienstbehörde amtswegig wahrzunehmen (VwGH 13.11.2013, 2013/12/0026; BerK 17.11.2011, GZ 88/11-BK/11, uva).

In Zeiten erhöhter Mobilität ist einem Beamten ein gewisser zeitlicher Mehraufwand für die Fahrt zu seiner Dienststelle sehr wohl zumutbar und vertretbar. Diese Linie wurde in vielen Entscheidungen der Berufungskommission bis zu Distanzen von 60 Kilometern für eine Fahrtstrecke vertreten (vgl. BerK 16.11.2005, GZ 138/10-BK/05 oder BerK 03.06.2004, GZ 237/16-BK/03, 06.08.2007, GZ 79/11-BK/07; 21.11.2008, GZ 48/15-BK/08, betreffend eine Wegstrecke von 73,5 km; ebenso VwGH 17.03.1986, 85/12/0070). Es gibt viele (Tages)- Pendler, die täglich größere Strecken zur Erreichung ihres Dienstortes zurücklegen müssen (zB BerK 07.06.2010, GZ 16/10-BK/10; 20.12.2012, GZ 95/9-BK/12; uva.). Eine Fahrtstrecke von ca. 45 km pro Fahrt oder eine Fahrtzeit von ca. 1 Stunde liegt demnach durchaus im Rahmen dieser Judikaturlinie und ist daher als zumutbar zu beurteilen. Die BF hat überdies die Möglichkeit, einen Fahrtkostenzuschuss zu beantragen.

Nach den Angaben der BF besteht auch durchaus die Möglichkeit mit einem öffentlichen Verkehrsmittel die Dienststelle zu erreichen. Der Beamte hat grundsätzlich aber keinen Anspruch darauf, seinen Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen.

Dem Beschwerdevorbringen, die Dienstbehörde habe bis dato auf ihr Ersuchen auf Versetzung zur Postfiliale Bad Ischl nicht geantwortet, ist zu entgegnen, dass es kein subjektives Recht des Beamten auf Zuweisung eines bestimmten anderen Arbeitsplatzes oder auf Setzung einer konkreten dienstrechtlichen Maßnahme, das man mit Antrag durchsetzen könnte, gibt (vgl. ua. BerK 10.08.2006, GZ 137/9-BK/06, und 12.07.2004, GZ 59/9-BK/04, 28.12.2012, GZ 101/8-BK/12, ua). Weder nach den derzeit noch nach den seinerzeit geltenden dienstrechtlichen Bestimmungen bestand oder besteht für die BF ein subjektives Recht auf Wechsel des Arbeitsplatzes oder auf Versetzung auf eine bestimmte Dienststelle (BerK 30.11.2004, GZ 120/11-BK/04, mwN; 21.01.2010, GZ 92/10-BK/10; 29.03.2004, GZ 7/9-BK/04 mwN). Ein solcher Antrag wäre als unzulässig zurückzuweisen (VwGH 15.04.2005, 2005/12/0063 und BerK 30.11.2004, GZ 120/11- BK/04). Zu diesem Beschwerdevorbringen wird von der Dienstbehörde überdies in der Beschwerdevorlage angemerkt, dass eine Versetzung zur PF 4820 Bad Ischl nicht möglich sei, da Bad Ischl dem Personalamt Oberösterreich unterstehe und von dort keine Zustimmung zu einer Versetzung erteilt werde.

Die Befürchtung der BF, an der neuen Dienststelle wieder im "Springerdienst" eingesetzt zu werden, ist nicht nachvollziehbar, zum einen weil sie mit dem angefochtenen Bescheid dauernd auf einen Arbeitsplatz "Universalschalterdienst" versetzt wird, auf dem keine "Springertätigkeit" ersichtlich ist, zum anderen weil sie bei Belassung auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz bei der PF Hof bei Salzburg weiterhin Springertätigkeit im ganzen Bundesland Salzburg zu vollbringen gehabt hätte. Die Argumentation der Dienstbehörde, dass sich durch den Wegfall der "Springertätigkeit" auf dem neuen Arbeitsplatz die Fahrtzeiten der BF verringern, ist durchaus plausibel.

Auch mit der Argumentation, der neue Arbeitsplatz (Stammarbeitsplatz-ID-Nr. 23437) wäre bereits besetzt, vermag die BF nicht durchzudringen, weil es dafür keinen Anhaltspunkt aus den vorliegenden Aktenunterliegen gibt, im Gegenteil ist in der Vorverständigung vom 22.10.2013 von der Vakanz dieses Arbeitsplatzes die Rede. Im Übrigen könnte die BF aus einem allfälligen Personalüberhang bei der PF 5027 Salzburg - wie von ihr behauptet - keine Verletzung in einem subjektiven Recht ableiten.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Versetzung keine Änderung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der BF mit sich bringt, die BF bereits seit 31.12.2012 der neuen Dienststelle dienstzugeteilt ist, und die Maßnahme - wie oben festgestellt - keinen unzumutbaren Nachteil für die BF darstellt. Die Dienstbehörde hat mit der Personalmaßnahme auch dem Erfordernis der "schonendsten Variante" entsprochen.

Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage des Vorliegens eines wichtigen dienstlichen Interesses zur Versetzung der BF aufgrund der unstrittigen Sachlage und der klaren Rechtslage sowie der ständigen Rechtsprechung der Berufungskommission und des Verwaltungsgerichtshofes bejaht werden konnte. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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