BVwG W212 2242932-1

BVwGW212 2242932-11.8.2023

BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs4
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W212.2242932.1.00

 

Spruch:

 

W212 2242932-1/29E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva Singer als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch Dr. Benno WAGENEDER, Rechtsanwalt in 4910 Ried/Innkreis, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.04.2021, Zahl: 1130858209/210233382, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.06.2023 zu Recht:

 

A) Der Beschwerde wird gemäß § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 4 FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

 

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

 

1. Dem Beschwerdeführer, einem volljährigen serbischen Staatsangehörigen, wurde erstmals am 20.02.2017 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ mit Gültigkeit bis 19.02.2018 vom Magistrat der Stadt XXXX erteilt. In Stattgabe von Verlängerungsanträgen wurden dem Beschwerdeführer in der Folge Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeitsdauer von 20.02.2018 bis 19.02.2019, 20.02.2019 bis 19.02.2020 und zuletzt von 20.02.2020 bis 19.02.2021 erteilt.

 

2. Am 12.12.2019 wurde der Beschwerdeführer seitens der Niederlassungsbehörde wegen Nichterfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung binnen zwei Jahren ab Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) angezeigt und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ersucht, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu prüfen. Mit Schreiben vom 09.03.2020 wurde der Niederlassungsbehörde mitgeteilt, dass aufgrund eines aufrechten Dienstverhältnisses, Krankenversicherung und Unbescholtenheit derzeit von einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme abgesehen werde.

 

3. Am 21.01.2021 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Verlängerungsantrag hinsichtlich des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“.

 

4. Mit Schreiben vom 21.01.2021 ersuchte die Niederlassungsbehörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl neuerlich, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu prüfen, da das Modul 1 der Integrationsvereinbarung nicht erfüllt sei.

 

5. Mit Schreiben vom 18.02.2021 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer mit, die Niederlassungsbehörde habe darüber informiert, dass die Erfüllungsfrist für das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG am 26.02.2019 geendet habe und er dieses bis dato nicht erfüllt habe. Dem Beschwerdeführer wurde zu dieser Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt.

 

6. Mit Stellungnahme vom 01.03.2021 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe seit 2016 ein schützenswertes Privatleben in Österreich aufgebaut und stelle Österreich mittlerweile seinen Lebensmittelpunkt dar. In Serbien habe er die Grundschule und die Hauptschule besucht. In Österreich würden sich seine Ex-Frau und deren drei Kinder aufhalten. Diese würden über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ verfügen. Er habe seit seiner Ankunft in Österreich gearbeitet. Aufgrund der Corona-Pandemie habe er im Februar 2021 seinen Job verloren, sei seither beim AMS registriert und auf Arbeitssuche. Im Jahr 2020 habe er die Deutschprüfung auf dem Niveau A2 abgelegt, aber nicht bestanden, weil er nicht gut schreiben könne. Im März beginne er einen Deutschkurs auf Niveau A2. Er lebe derzeit bei einem Freund und dessen Frau und sei dort auch gemeldet. Miete müsse er nicht bezahlen, dafür helfe er im Haushalt. Er wolle weiterhin in Österreich bleiben und die Möglichkeit bekommen, den Deutschkurs erfolgreich zu absolvieren.

 

7. Am 08.03.2021 langten folgende Unterlagen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein: Teilnahmebestätigung Deutschkurs A2 seit 03.03.2021, Rechnung Deutschkurs A2 und Personalbogen/Dienstvertrag XXXX vom 13.12.2019 bis 19.02.2021.

 

8. Mit Verbesserungsauftrag vom 30.03.2021 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine Anwesenheitsbestätigung bzw. ein Prüfungsergebnis aus dem Jahr 2020 bzw. eine Anmeldebestätigung für einen Prüfungstermin Deutsch A2 vorzulegen.

Die Zustellung erfolgte am 01.04.2021, der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung jedoch nicht nach.

 

9. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.04.2021, zugestellt am 06.05.2021, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 4 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.), die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).

 

Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der Beschwerdeführer die Integrationsvereinbarung bis zur Bescheiderlassung nicht erfüllt habe und somit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verlängerung der Niederlassungsbewilligung nicht gegeben seien. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Teilnahmebestätigung für einen Deutschkurs reiche nicht, um die Erfüllung des Moduls 1 zu bestätigen, da es sich dabei nicht um ein gesetzlich zwingend erforderliches Sprachzertifikat des Österreichischen Integrationsfonds handle und das Schriftstück ohne Ausstellungsdatum ausgestellt worden sei. Der Ausspruch der Rückkehrentscheidung wurde auf § 52 Abs. 4 Z 5 FPG gestützt, aber auch § 11 Abs. 2 Z 1 NAG als zutreffend markiert. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers widerstreite dem öffentlichen Interesse, was einen Versagungsgrund bezüglich der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels darstelle. Der Beschwerdeführer verfüge über kein schützenswertes Familien- oder Privatleben in Österreich. Der Aufenthalt von knapp viereinhalb Jahren sei nicht durchgehend gewesen, er habe kein Einkommen und sei nicht in der Lage, selbständig eine Wohnung zu mieten. Zum Einreiseverbot wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer verfüge über keine nennenswerten Barmittel, sei seit Februar 2021 arbeitslos und weder kranken- noch sozialversichert. Demnach sei davon auszugehen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.

 

10. Am 26.04.2021 legte der Beschwerdeführer eine Rechnung für eine ÖIF-Integrationsprüfung am 04.05.2021 und eine Einzahlungsbestätigung für eine ÖIF-Integrationsprüfung A2 am 12.04.2021 vor.

 

11. Am 20.05.2021 erhob der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung vollinhaltlich Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass er nicht persönlich einvernommen worden sei und man deshalb zum Schluss kommen könne, er sei ein „fauler Sack“, der aus nationalistischer Überheblichkeit keine Fremdsprache erlernen wolle. Er habe sich am 12.04.2021 für eine ÖIF-Integrationsprüfung A2 angemeldet und rechne damit, die Prüfung geschafft zu haben. In Zeiten einer Pandemie sei es ohnehin schwierig gewesen, Deutschunterricht zu nehmen. Die Behörde unterstelle dem Beschwerdeführer offensichtlich, nicht über finanzielle Mittel zu verfügen und ein Fall für die Sozialhilfe zu werden. Ob er in einer eigenen Wohnung oder bei Freunden lebe, sei seine Privatsache. Zudem gebe es ein Sozialversicherungsübereinkommen Österreich-Serbien. Falls die Gesundheitskasse nicht leisten würde, dann der serbische Fonds für Krankenbehandlung. Serbien sei kein Staat ohne Sozialversicherungssystem. Zu prüfen wäre überdies die Unterhaltspflicht der Ehegattin trotz Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft.

 

12. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 31.05.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

 

13. Am 09.08.2021 langte ein Formular zur Dokumentation der Rückkehrberatung des Beschwerdeführers ein. Darin wurde vermerkt, dass der Beschwerdeführer nicht erschienen, der Grund für die Abwesenheit nicht bekannt und der Fremde für die BBU nicht erreichbar sei.

 

14. Am 05.04.2022 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen einer Frist von drei Wochen das Zertifikat der bestandenen Integrationsprüfung vorzulegen und durch geeignete Unterlagen zu belegen, dass er über ausreichend finanzielle Mittel zur Deckung seines notwendigen Unterhaltes in Österreich verfüge.

 

15. Mit Schreiben vom 21.04.2022 führte der Beschwerdeführer aus, dass am 03.05.2022 eine ÖIF-Integrationsprüfung stattfinde. Die Kosten in Höhe von EUR 150,- habe er bereits einbezahlt. Der Beschwerdeführer sei beschäftigt und habe ausreichend finanzielle Mittel für seinen Lebensunterhalt und Versicherungsschutz.

 

Vorgelegt wurden: Arbeitsbestätigung vom 14.04.2022Rechnung ÖIF Integrationsprüfung A2 vom 19.04.2022

16. Mit Erkenntnis vom 16.05.2022, W212 2242932-1/7E, gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der Beschwerde insofern statt, als es die Dauer des Einreiseverbotes auf achtzehn Monate herabsetzte. Im Übrigen wies es die Beschwerde als unbegründet ab. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach es aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

17. Mit Erkenntnis vom 17.11.2022, Ra 2022/21/0114, hat der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.05.2022 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründend wurde – soweit hier relevant – Folgendes ausgeführt:

„[…] Die Durchführung einer Verhandlung war im vorliegenden Fall aber insbesondere deshalb geboten, weil der Revisionswerber bereits in dem vom BFA geführten Verfahren nicht persönlich angehört, sondern lediglich zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme aufgefordert worden war. Angesichts dessen hätte die Unterlassung einer Beschwerdeverhandlung zumindest einer nachvollziehbaren Begründung, die nicht auf aktenwidrigen Prämissen beruht, bedurft.

12 Das angefochtene Erkenntnis war somit schon deshalb zur Gänze gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.“

18. Am 22.06.2023 fand im fortgesetzten Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer, sein bevollmächtigter Vertreter, ein Dolmetscher für die serbische Sprache sowie ein Zeuge teilgenommen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte bereits im Vorfeld mitgeteilt, auf eine Teilnahme an der Verhandlung zu verzichten.

Der Beschwerdeführer gab über Befragen zusammengefasst an, dass er erstmals im Jahr 2016 nach Österreich gekommen sei und sich zuletzt im Jahr 2021 in Serbien aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer habe sich auch in den Zeiträumen, in denen er laut Zentralem Melderegister nicht in Österreich gemeldet gewesen sei (26.04.2018 bis 13.06.2018 sowie 26.02.2019 bis 29.09.2019) in Österreich aufgehalten, er habe immer hier gearbeitet. In Serbien würden noch sein Vater sowie Cousins, Cousinen und Onkel leben. In Österreich lebe seine Ex-Frau, von der er seit Mai 2021 geschieden sei, mit deren Kindern; der Beschwerdeführer habe auch ein Enkelkind. Der Beschwerdeführer habe zwar ein Haus in Serbien, jedoch keine Chance auf ein gutes Leben. Seinen Lebensunterhalt in Serbien habe der Beschwerdeführer in seinem erlernten Beruf als Bäcker bestritten. Er lebe in Österreich in keiner Lebensgemeinschaft, habe keine Kinder und keine Verwandten in Österreich. Er lebe alleine in einer Mietwohnung, die er selbst finanziere. Seit Mitte Juli 2019 sei er Vollzeit bei einem Reinigungsunternehmen beschäftigt; er arbeite sechs Tage die Woche, 176 Stunden monatlich und sei mittlerweile Vorarbeiter von etwa acht bis zehn Personen. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Integrationsprüfung auf dem Niveau A2) habe er nach wie vor nicht erfüllt. Er sei viermal, zuletzt im Oktober 2022, zur Prüfung angetreten, habe diese aber nicht bestanden. Er fühle sich dennoch integriert und mit der hiesigen Geschichte vertraut. Er werde neuerlich zur Prüfung antreten. Durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde ergänzt, dass der Beschwerdeführer Nachhilfe bzw. Kurse in Deutsch bräuchte, da eine fehlende Begabung vorliegen dürfte. Ein Gutachten, dass er nicht lernfähig sei, liege jedoch nicht vor. Nochmals darauf angesprochen, dass das Modul 1 der Integrationsvereinbarung bereits im Februar 2019 erfüllt hätte werden müssen, erklärte der Beschwerdeführer, dass er sich wegen seiner Scheidung in einer Stresssituation befunden habe. In der Arbeit und privat habe er täglich Kontakt zu Österreichern, er habe viele Freunde in XXXX . Er besuche keine Kurse, sei in keinen Vereinen aktiv und gehe keinen sportlichen oder kulturellen Tätigkeiten nach. In Serbien bestehe für ihn keine Bedrohungssituation, allerdings würde er sich schämen, wenn er zurückkehren müsste. Er würde vier bis fünf Jahre brauchen, um sich in Serbien einzugewöhnen. Er habe vor, seine Pension in Österreich zu verbringen. Er liebe XXXX und lebe gerne dort. In der Arbeit kommuniziere er ausschließlich in deutscher Sprache. Durch die erkennende Richterin wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer den Großteil der Fragen in deutscher Sprache beantwortet habe, dies zwar grammatikalisch unrichtig, jedoch habe er den Fragen und der Verhandlung auf Deutsch gut folgen können.

Der befragte Zeuge gab zusammengefasst an, dass er im Unternehmen, in dem der Beschwerdeführer beschäftigt sei, Servicemanager der Reinigung sei und 60 Mitarbeiter zu betreuen und zu kontrollieren habe, unter denen sich auch der Beschwerdeführer befinde. Der Beschwerdeführer sei mittlerweile Vorarbeiter. Er habe acht bis zehn Personen einzuteilen und müsse als Vorarbeiter mit Kunden kommunizieren. Er kontrolliere auch die betreuten Objekte, betreue das Warenmanagement und nehme Zusatzbestellungen von Kunden selbständig an. Im Unternehmen werde hauptsächlich Deutsch gesprochen, sowohl unter den Mitarbeitern als auch mit Kunden. Zu sprachlichen Missverständnissen komme es im Fall des Beschwerdeführers absolut nicht. Wenn es zu Beschwerden seitens der Kunden komme, könne der Beschwerdeführer diese mit den Kunden abklären und es komme vor, dass der Zeuge von den Beschwerden gar nichts mehr erfahre, weil der Beschwerdeführer sie bereits erledigen habe können. Das Unternehmen habe dem Beschwerdeführer den Besuch von Deutschkursen ermöglicht und finanziert. Dass er bislang die Prüfung nicht geschafft habe, liege am Schreiben, am Reden oder Verstehen scheitere es nicht. Der Beschwerdeführer sei ein sehr guter Arbeiter, das Unternehmen brauche ihn und stehe hinter ihm.

Der Beschwerdeführer legte folgende Unterlagen vor:

 Unterstützungsschreiben seines Arbeitgebers vom 19.06.2023 sowie Arbeitsbestätigung vom 14.04.2022,

 Beschluss eines Bezirksgerichtes über die Scheidung der Ehe des Beschwerdeführers im Einvernahmen vom 20.05.2021,

 Einkommensnachweise für die Monate Jänner, Februar, März und Mai 2023,

 Prüfungsergebnisse des ÖIF vom 25.10.2022, 03.05.2022, 01.06.2021 und 04.05.2021 (jeweils nicht bestanden);

Dem Beschwerdeführer wurde eine sechswöchige Frist zur Vorlage allfälliger weiterer Beweismittel eingeräumt.

19. Mit Eingabe vom 18.07.2023 übermittelte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers eine Stellungnahme eines klinischen und Gesundheitspsychologen vom 04.07.2023, in der zusammengefasst ausgeführt wird, dass aus klinisch-psychologischer Sicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer das „A2“-Niveau aufgrund eines multifaktoriellen Zusammenwirkens diverser Faktoren bzw. Insuffizienzen nicht erreichen werde können. Aus der Lebensgeschichte des Beschwerdeführers ginge u.a. hervor, dass er über keinen offiziellen Berufsabschluss verfüge und wiederholt bei der Führerscheinprüfung durchgefallen sei, testpsychologisch hätten allgemeine Defizite u.a. hinsichtlich seiner Konzentration, (Dauer-)Aufmerksamkeit und psychophysischen Belastungsfähigkeit operationalisiert werden können. Zudem seien eine spezifisch isolierte Phobie (in Prüfungssituationen), ein insuffizient ausgeprägtes Basis-Intelligenzniveau, das herkömmlicherweise mit einem verzögerten Sprachverständnis- und Sprachgebrauch korreliere und bis ins Erwachsenenalter hineinreichen könne, sowie eine überdurchschnittlich hohe innere Angespanntheit und stark überwertige Angstpotentiale zu erkennen gewesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger serbischer Staatsangehöriger und führt die im Spruch angeführten Personalien. Seine Identität steht fest.

Dem Beschwerdeführer wurde erstmals am 20.02.2017 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit Gültigkeit bis 19.02.2018 ausgefolgt. In den folgenden Jahren wurde dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel mehrmals verlängert, mit Gültigkeitsdauern von 20.02.2018 bis 19.02.2019, 20.02.2019 bis 19.02.2020 und zuletzt von 20.02.2020 bis 19.02.2021. Am 21.01.2021 stellte der Beschwerdeführer bei der nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständigen Behörde abermals einen Verlängerungsantrag.

Die Erfüllungsfrist für das Modul 1 der Integrationsvereinbarung endete am 26.02.2019.

Im Jahr 2020 trat der Beschwerdeführer zu einer A2-Prüfung an, bestand diese aber nicht. Von März bis April 2021 besuchte der Beschwerdeführer einen Deutschkurs auf dem Niveau A2. Der Beschwerdeführer trat am 04.05.2021, 01.06.2021, 03.05.2022 und 25.10.2022 beim ÖIF abermals zu Integrationsprüfungen auf dem Niveau A2 an, bestand diese jedoch nicht. Beim letzten Prüfungsantritt erreichte der Beschwerdeführer im Modul Hören/Lesen 32 von 50 Punkten, im Modul Schreiben 8 von 20 Punkten, im Modul Sprechen 15 von 30 Punkten und im Modul Werte- und Orientierungswissen 36 von 45 Punkten. Damit erreichte er in allen Bereichen außer dem Schreiben (wo eine Mindestanzahl von 10 Punkten erforderlich gewesen wäre) das A2-Niveau.

Der Beschwerdeführer hat das Modul 1 der Integrationsvereinbarung nicht rechtzeitig erfüllt. Er hat nicht durch ein amtsärztliches Gutachten nachgewiesen, dass ihm die Erfüllung des Modul 1 aufgrund seines physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustands nicht zugemutet werden kann.

Laut klinisch-psychologischer Stellungnahme vom 04.07.2023 liegen beim Beschwerdeführer testpsychologisch allgemeine Defizite u.a. hinsichtlich seiner Konzentration, (Dauer-)Aufmerksamkeit und psychophysischen Belastungsfähigkeit vor. Zudem seien eine spezifisch isolierte Phobie (in Prüfungssituationen), ein insuffizient ausgeprägtes Basis-Intelligenzniveau, das herkömmlicherweise mit einem verzögerten Sprachverständnis- und Sprachgebrauch korreliere und bis ins Erwachsenenalter hineinreichen könne, sowie eine überdurchschnittlich hohe innere Angespanntheit und stark überwertige Angstpotentiale zu erkennen gewesen. In Zusammenschau sei der Beschwerdeführer aus klinisch-psychologischer Sicht von seiner Disposition her nicht ausreichend imstande, das „A2“-Niveau zu erreichen.

Der Beschwerdeführer ist mit Unterbrechungen (26.04.2018 bis 13.06.2018, 10.01.2019 bis 15.01.2019 und 26.02.2019 bis 29.09.2019) seit 16.06.2016 mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet.

Der Beschwerdeführer war im Bundesgebiet als Arbeiter erwerbstätig und zwar von 25.04.2017 bis 11.06.2018 bei XXXX , von 18.06.2018 bis 03.12.2019 bei XXXX , von 13.12.2019 bis 19.02.2021 bei XXXX und seit 19.07.2021 bei XXXX . Zudem ist er seit 01.04.2022 als geringfügig Beschäftigter bei XXXX tätig. Von 27.02.2021 bis 08.07.2021 bezog er Arbeitslosengeld.

Der Beschwerdeführer ist seit Mitte Juli 2019 durchgehend als Arbeiter in einem Reinigungsunternehmen beschäftigt, wo er mittlerweile als Vorarbeiter für acht bis zehn Personen tätig ist. Zu seinem Aufgabenfeld gehört auch die Kommunikation mit Kunden, die Kontrolle der betreuten Objekte, die Betreuung des Warenmanagements und die selbständige Annahme von Zusatzbestellungen durch Kunden. Der Beschwerdeführer gebraucht sowohl innerhalb des Unternehmens als auch bei der Kommunikation mit Kunden die deutsche Sprache und ist in der Lage, Beschwerden von Kunden selbständig abzuklären. Durch seinen aktuellen Arbeitgeber wird er als zuverlässig und überdurchschnittlich engagiert beschrieben. Sein Einkommen aus dieser Tätigkeit betrug im Jahr 2022 rund EUR 35.700,-, sowie im ersten Halbjahr 2023 rund EUR 20.257,-.

Der Beschwerdeführer ist ledig, hat keine Kinder und wohnt alleine in einer Mietwohnung. Der Beschwerdeführer hat einen Freundeskreis in XXXX , mit dem er seine Freizeit verbringt.

Die Ex-Frau des Beschwerdeführers und deren drei Kinder sind in Österreich aufenthaltsberechtigt, zu diesen besteht gelegentlich persönlicher Kontakt. Ein gemeinsamer Haushalt mit seiner Ex-Frau bestand nur von 08.11.2018 bis 09.01.2019.

Er ist unbescholten.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, dass ihm in Serbien eine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit droht. Aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes ist er zu einer eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhalts (auch) in Serbien in der Lage.

Im Herkunftsstaat absolvierte der Beschwerdeführer die Hauptschule. Sein Vater, Cousins, Cousinen und Onkel leben weiterhin in Serbien.

 

2. Beweiswürdigung:

Die Ausführungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Inhalt der entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.

Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf die auf diese Personalien ausgestellten Aufenthaltstitel und die im Verwaltungsakt einliegende Reisepasskopie.

Die Feststellung zur Dauer seines Aufenthalts in Österreich und dem früheren gemeinsamen Haushalt mit seiner Ex-Frau ergeben sich zweifelsfrei aus dem Zentralen Melderegister.

Die Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Strafregister.

Die dem Beschwerdeführer erteilten Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sowie der zuletzt gestellte Verlängerungsantrag sind im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister dokumentiert.

Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer bis zum Ablauf der Erfüllungsfrist am 26.02.2019 kein Zertifikat über eine Integrationsprüfung des Niveaus A2 erworben hat und auch sonst keinen Nachweis hinsichtlich der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Abs. 4 IntG erbracht hab, ergeben sich aus der Nichtvorlage entsprechender Unterlagen. In der zuletzt abgehaltenen mündlichen Verhandlung hielt der Beschwerdeführer fest, dass er – trotz mehrfacher Prüfungsantritte, zuletzt im Oktober 2022 – weiterhin keine Integrationsprüfung bestanden hat. Dies belegte er durch Vorlage der schriftlichen Prüfungsergebnisse.

Dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet erwerbstätig und selbsterhaltungsfähig ist, ergibt sich aus einem eingeholten Versicherungsdatenauszug in Zusammenschau mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen (Arbeitsbestätigung, Unterstützungsschreiben seines Arbeitgebers, Einkommensnachweise für den Zeitraum Jänner bis Mai 2023) sowie den Angaben des Beschwerdeführers und seines als Zeugen befragten Vorgesetzten in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zum Aufgabengebiet des Beschwerdeführers, der Kommunikation in deutscher Sprache sowie der positiven Einschätzung seines Arbeitgebers beruhen insbesondere auf den nachvollziehbaren Ausführungen des in der mündlichen Verhandlung befragten Zeugen, dem vorgelegten Schreiben seines Arbeitgebers vom 19.06.2023 sowie dem vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung gewonnen persönlichen Eindruck. Da es dem Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung möglich war, dem Verlauf der Befragung in deutscher Sprache zu folgen bzw. Fragen auf Deutsch zu beantworten, bestehen keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer die deutsche Sprache im Alltags- und Berufsleben trotz Nichtbestehens einer formalen Prüfung ausreichend beherrscht. Wie auch durch die vorgelegten Prüfungsergebnisse und die Angaben seines Vorgesetzten bestätigt, bestehen die Defizite im Gebrauch der deutschen Sprache vorwiegend im Bereich des Schreibens, nicht jedoch im Bereich der verbalen Kommunikation.

Die Feststellungen zu seinen privaten und familiären Verhältnissen in Österreich und in Serbien beruhen auf seinen eigenen Angaben im Verfahren, insbesondere im Rahmen der zuletzt abgehaltenen mündlichen Verhandlung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des 7. und 8. Hauptstücks des FPG lauten:

„Rückkehrentscheidung

§ 52. (1) – (3) […]

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) – (8) [...]

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) – (11) […]“

 

Der mit „Verfahren im Fall des Fehlens von Erteilungsvoraussetzungen für die Verlängerung eines Aufenthaltstitels“ betitelte § 25 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) lautet:

 

„(1) Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 und 2, so hat die Behörde - gegebenenfalls nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung gemäß §§ 52 ff. FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (§ 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden - zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.

(2) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren über den Verlängerungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Ist eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig, hat die Behörde einen Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang zu erteilen.

(3) Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels besondere Erteilungsvoraussetzungen des 2. Teiles, hat die Behörde den Antrag ohne weiteres abzuweisen.“

 

Die maßgeblichen Bestimmungen des Integrationsgesetzes (IntG) lauten:

 

„Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9. (1) Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

(2) Der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach § 14.

(2a) Fällt das Ende der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 in die Zeit von 22. März 2020 bis 30. Juni 2020, verlängert sich der Zeitraum der Erfüllungspflicht nach Abs. 2 bis zum 31. Oktober 2020; diese Verlängerung hemmt den Lauf der Fristen nach § 14.

(3) Für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 2 angerechnet.

(4) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,

2. (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019)

3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,

4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder

5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.

Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.

(5) Ausgenommen von der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 sind Drittstaatsangehörige,

1. die zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht (Abs. 2) unmündig sein werden;

2. denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen;

3. wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von 24 Monaten innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten soll; diese Erklärung enthält den unwiderruflichen Verzicht auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrags im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 11 NAG nach dem ersten Verlängerungsantrag.

(6) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Abs. 4 Z 1 das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 nicht erfüllt hat.

(7) Der Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 gemäß Abs. 4 Z 1 oder Abs. 4 iVm. § 10 Abs. 2 Z 1 darf zum Zeitpunkt der Vorlage im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens (§ 24 NAG) nicht älter als zwei Jahre sein.

§ 9 BFA-VG lautet wie folgt:

 

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) – (6) [...]“

3.2. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremde, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Der Beschwerdeführer war zuletzt im Besitz eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit einer Gültigkeitsdauer bis 19.02.2021 und ist im Hinblick auf den fristgerecht gestellten Verlängerungsantrag gemäß § 24 Abs. 1 NAG rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, sodass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Rückkehrentscheidung zutreffend auf Grundlage des § 52 Abs. 4 FPG geprüft hat.

Nach § 52 Abs. 4 FPG ist eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen zu erlassen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, wenn eine der in Z 1 bis 5 genannten Voraussetzungen vorliegt.

Dazu gehört nach der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Anwendung gebrachten Z 5 leg.cit., dass das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

3.3. Der Beschwerdeführer ist als Inhaber einer „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ gemäß § 9 Abs. 1 IntG iVm § 8 Abs. 1 Z 2 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet gewesen. Eine bescheidmäßige Verlängerung des Zeitraums der Erfüllungspflicht gemäß § 9 Abs. 2 IntG ist nicht erfolgt. Dem Beschwerdeführer wurde am 20.02.2017 erstmals ein Aufenthaltstitel erteilt. In der Folge wurde der Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers immer wieder verlängert, zunächst bis 19.02.2018, dann 19.02.2019 und 19.02.2020 und zuletzt bis 19.02.2021. Der Beschwerdeführer hat binnen fünf Jahren ab der am 20.02.2017 erfolgten erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels keinen Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung erbracht, bzw. bis dato keinen Nachweis über eine absolvierte Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 vorgelegt. Die zweijährige Frist zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung ist somit jedenfalls längst abgelaufen.

Ebensowenig wurden Umstände ersichtlich, die den Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 5 IntG von der Erfüllungspflicht ausnehmen würden, zumal er volljährig ist und nicht durch ein amtsärztliches Gutachten nachgewiesen hat, dass ihm eine Erfüllung angesichts seines psychischen oder physischen Gesundheitszustandes nicht zugemutet werden könne.

Nähere Erwägungen dazu, ob allenfalls aus der zuletzt vorgelegten klinisch-psychologischen Stellungnahme vom 04.07.2023 abzuleiten ist, dass dem Beschwerdeführer eine Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung aus von ihm selbst nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich gewesen wäre, können im vorliegenden Fall unterbleiben, weil das durchgeführte Ermittlungsverfahren zum Ergebnis führt, dass sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Entscheidungszeitpunkt – jedenfalls – aus Gründen des Art. 8 EMRK als unzulässig erweist:

3.4. Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Nach dessen Abs. 1 ist nämlich (u.a.) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG 2005, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0062 mwN).

In einer Konstellation, in der im Zusammenhang mit dem Antrag auf Verlängerung eines erteilten Aufenthaltstitels nach dem NAG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 4 Z 4 FPG zu prüfen ist, ist das VwG zu einer Feststellung nach § 9 Abs. 3 BFA-VG, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, nicht befugt. Ebenso wenig ist dann eine Feststellung dahingehend zu treffen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 vorliegen, bzw. ein solcher Aufenthaltstitel zu erteilen. Das gilt auch für den Fall, in dem die Niederlassungsbehörde (noch) nicht gemäß § 25 NAG an das BFA herangetreten ist (vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0193, mwN).

3.5. Eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergibt, dass ein Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht mehr verhältnismäßig ist:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer ist mit Unterbrechungen seit 16.06.2016 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet und hält sich somit seit rund sieben Jahren im Bundesgebiet auf.

Der Beschwerdeführer befand sich während seines Aufenthaltes annähernd durchgehend in Beschäftigungsverhältnissen und ist bei seinem jetzigen Arbeitgeber, einem Reinigungsunternehmen, seit Mitte Juli 2021 durchgehend beschäftigt. Er ist zwischenzeitlich als Vorarbeiter für acht bis zehn Personen tätig und nimmt verschiedene Aufgaben, darunter auch die Kommunikation mit Kunden, selbständig wahr. Sein Arbeitgeber betonte Zuverlässigkeit, Gewissenhaftigkeit und überdurchschnittliches Engagement des Beschwerdeführers, welcher durch die Vollzeitbeschäftigung zuletzt (im ersten Halbjahr 2023) ein durchschnittliches monatliches Bruttogehalt von rund EUR 2.890,- ins Verdienen brachte und über Versicherungsschutz verfügt. Es liegt demnach eine gelungene, längerfristige berufliche Integration vor. Er ist aufgrund seiner Erwerbstätigkeit selbsterhaltungsfähig und unbescholten. Der Beschwerdeführer zeigte sich zudem bestrebt, die deutsche Sprache zu erlernen und beherrscht diese bereits ausreichend zur Bestreitung seines Alltags und zur Teilnahme am Erwerbsleben. Wenngleich er trotz mehrfacher Prüfungsantritte bislang keine Deutsch- bzw. Integrationsprüfung bestanden hat, ist festzuhalten, dass er in seinem Arbeitsumfeld – sowohl innerhalb des Unternehmens als auch mit Kunden – die deutsche Sprache gebraucht. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zeigte sich, dass er der Verhandlung in deutscher Sprache gut folgen und Fragen in deutscher Sprache, wenn auch mit grammatikalischen Fehlern, beantworten konnte. Dem Ergebnis seines letzten Prüfungsantritts ist zu entnehmen, dass er in allen Bereichen mit Ausnahme des Schreibens (Lesen, Hören, Sprechen, Werte- und Orientierungswissen) die für das A2-Niveau notwendige Mindestpunktezahl überschritten hat und lediglich im Bereich des Schreibens ein unzureichendes Ergebnis erzielte (8 von den erforderlichen 10 Mindestpunkten). Schließlich lässt sich der zuletzt vorgelegten klinisch-psychologischen Stellungnahme entnehmen, dass beim Beschwerdeführer testpsychologisch allgemeine Defizite u.a. hinsichtlich seiner Konzentration, (Dauer-)Aufmerksamkeit und psychologischen Belastungsfähigkeit, eine spezifisch isolierte Phobie in Prüfungssituationen, ein insuffizient ausgeprägtes Basis-Intelligenzniveau sowie eine überdurchschnittlich hohe innere Angespanntheit festzustellen gewesen seien. In Zusammenschau dieser Faktoren sei der Beschwerdeführer aus klinisch-psychologischer Sicht von seiner Disposition her nicht ausreichend imstande, das „A2-Niveau“ zu erreichen. Insofern kann das Nichtbestehen einer Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 eine Aufenthaltsbeendigung im konkreten Fall nicht mehr rechtfertigen.

Der Beschwerdeführer ist in die österreichische Gesellschaft integriert, einerseits durch die im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit geknüpften Kontakte sowie andererseits durch einen privaten Freundeskreis, mit dem er seine Freizeit verbringt. Zudem hat er ein gutes Verhältnis zu seiner in Österreich lebenden Ex-Ehegattin und deren drei Kindern.

Der Beschwerdeführer ist unbescholten und es sind ihm keine Verstöße gegen fremdenrechtliche Bestimmungen anzulasten. Es sind demnach insgesamt keine Umstände ersichtlich, welche die Prognose zuließen, dass ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit führen würde.

Der Beschwerdeführer hat aber auch noch Bindungen zu seinem Heimatstaat, wo er aufwuchs, eine Schulbildung absolvierte und den Großteil seines bisherigen Lebens verbrachte. Er spricht die Landessprache und ist mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut. Nach seiner Rückkehr nach Serbien wäre er in der Lage, sich dort mit Tätigkeiten wie den bisher ausgeübten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften und damit seine Lebenserhaltungskosten zu decken.

Wenngleich der Beschwerdeführer im Bundesgebiet kein Familienleben führt, weiterhin Bindungen zu seinem Herkunftsstaat Serbien aufweist, und er sich seiner Verpflichtung zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung als Voraussetzung für einen dauerhaften legalen Aufenthaltsstatus bewusst gewesen ist, ist angesichts der beruflichen und gesellschaftlichen Integration des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit seiner siebenjährigen Aufenthaltsdauer davon auszugehen, dass sich eine Rückkehrentscheidung nicht mehr als verhältnismäßig erweist. Gesamtbetrachtend sind unter Berücksichtigung der Nichterfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung keine öffentlichen Interessen zu erkennen, welche die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen würden.

3.6. Die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG liegen somit nicht vor. Insofern war auch den auf die Rückkehrentscheidung aufbauenden Spruchteilen (Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung, Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise, Einreiseverbot) die rechtliche Grundlage entzogen, sodass der Bescheid im gesamten Umfang aufzuheben ist (VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0017).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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