BVwG W208 2147354-1

BVwGW208 2147354-113.6.2017

B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
ZDG §14
ZDG §8

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W208.2147354.1.01

 

Spruch:

W208 2147354-1/11E

 

W208 2147354-2/10E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , geb XXXX , vertreten durch Anwälte XXXX , gegen den Zuweisungsbescheid der ZIVILDIENSTSERVICEAGENTUR vom 15.12.2016, Zl. XXXX , sowie den Bescheid vom 25.01.2017, GZ XXXX hinsichtlich der Abweisung des Aufschubes des Antritts zum Zivildienst zu Recht erkannt:

 

A) Die Beschwerden werden gem. § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet

abgewiesen.

 

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Der Beschwerdeführer (BF) – dessen Tauglichkeit zum Wehrdienst erstmals am 17.12.2014 festgestellt wurde – brachte am selben Tag eine mängelfreie Zivildiensterklärung ein.

 

2. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (ZISA) vom 09.01.2015 wurde der Eintritt seiner Zivildienstpflicht rechtskräftig festgestellt.

 

3. Mit dem ersten beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 15.12.2016 (zugestellt am 19.12.2016), GZ XXXX wies die ZISA (belangte Behörde) dem BF für den Zeitraum von 01.02.2017 bis 31.10.2017 eine Zivildienststelle, das XXXX , zu.

 

4. Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 23.12.2016 (Postaufgabedatum vom selben Tag) brachte der BF eine Beschwerde gegen den oa. Bescheid ein, die er damit begründete, dass er dzt. im

3. Semester Rechtswissenschaften studiere und am 02.02.2017 eine Klausur zu absolvieren habe, die wenn er nicht teilnehme mit "Nicht genügend" bewertet würde. Die Klausur gehöre zum Wintersemester, das bis 28.02.2017 andauere. Er werde sein Studium im Jahr 2020 beendet haben.

 

Im Folgenden brachte er nähere Gründe vor, warum der Bescheid sein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Bildung, auf Gleichbehandlung sowie sein Recht auf Aufschub und befristete Befreiung des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung, verletze.

 

Er beantragte das BVwG möge eine Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben, in eventu ihm den Aufschub bzw. die befristete Befreiung bis 31.12.2020 gewähren und den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung beheben.

 

Vorgelegt wurden Bestätigungen über die Studienzeit und abgelegte Prüfungen, beginnend mit 01.10.2015 bis zum Wintersemester 2016.

 

6. Ebenfalls am 23.12.2016 stellte der BF einen Antrag auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes bis zum Ende der Ausbildung, jedenfalls aber bis 31.12.2020, in eventu einen Antrag auf befristete Befreiung aufgrund besonders berücksichtigungswürdiger wirtschaftlicher Interessen.

 

7. Dieser Antrag wurde mit dem zweiten beschwerdegegenständlichen Bescheid der ZISA vom 25.01.2017, GZ XXXX (zugestellt am 27.01.2017) abgewiesen und brachte der BF auch dagegen mit Schriftsatz vom 01.02.2017 (Eingangsdatum ZISA: 06.02.2017) eine mit der bereits oa. Beschwerdeschriftsatz (mit Ausnahme der GZ und des Datums) idente Beschwerde ein.

 

8. Mit Schriftsatz vom 09.02.2017 legte die ZISA – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – beide Beschwerden und den dazugehörigen Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor (eingelangt 13.02.2017). Die Beschwerde vom 23.12.2016 wurde unter der GZ W208 2147354-1, jene vom 01.02.2017 unter GZ W208 2147354-2/2 beim BVwG registriert.

 

9. Nach einer Auskunft der ZISA vom 28.04.2017 hat der BF seinen Zivildienst bis dato nicht angetreten.

 

10. Das BVwG hat die Verfahren aufgrund der sachlichen Zusammengehörigkeit gem. § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und gem. dem Antrag des BF für den 13.06.2017 eine Verhandlung anberaumt.

 

11. Nachdem einer Vertagungsbitte vom 09.05.2017, die mit dem persönlichen Vertrauensverhältnis des einschreitenden Rechtsvertreters begründet wurde, seitens des BVwG nicht nachgekommen wurde, zog der rechtlich vertretene BF mit Schriftsatz vom 08.06.2017 seinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich zurück.

 

12. Mit Schreiben vom 09.06.2017 brachte das BVwG diesen Verzicht gem. § 24 Abs. 3 VwGVG der belangten Behörde zur Kenntnis und ersuchte um Mitteilung, ob dazu die Zustimmung erteilt werde. Mit Schreiben vom 12.06.2017 erteilte die belangte Behörde die Zustimmung.

 

13. Der Rechtvertreter des BF und die belangte Behörde wurden am 12.06.2017 bzw. 13.06.2017 telefonisch von der Abberaumung verständigt, wobei dem Rechtsvertreter mitgeteilt wurde, dass aufgrund der Aktenlage entschieden werde, sofern keine weiteren Dokumente vorgelegt würden. Der Rechtsvertreter teilte mit, dass keine weiteren Dokumente vorlägen bzw. vorgelegt würden.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Aufgrund des oa. Verfahrensganges und der vorgelegten Verwaltungsakten steht fest, dass der BF im Jahr seiner erstmaligen Feststellung der Tauglichkeit (2014) eine Ausbildung an einem Bundesoberstufenrealgymnasium absolviert und 2015 mit Matura abgeschlossen hat. Mit 01.07.2015 war er erstmals zum Zivildienst heranziehbar. Seit 01.10.2015 geht er dem Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität WIEN erfolgreich nach, das er voraussichtlich 2020 abschließen wird.

 

Zu diesem Zweck hat er eine Wohnung in WIEN angemietet, für die Kosten in unbekannter Höhe bis zum Ende des Mietvertrages anfallen:

Miete, Betriebskosten, ORF-Beitrag, Öffi-Ticket, Versicherungen etc..

 

Durch die Ableistung des Zivildienstes würde sich die Studiendauer bei entsprechendem Zuweisungstermin um maximal zwei Semester verzögern.

 

Die Zivildienstpflicht des BF wurde mit 17.12.2014 rechtswirksam. Der BF wurde mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.12.2016 (Genehmigungsdatum) einer Trägerorganisation zur Ableistung des Zivildienstes beginnend mit 01.02.2017 zugewiesen. Er hat den Zivildienst dort nicht angetreten.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Der Verfahrensgang und die Feststellungen konnten aufgrund der Aktenlage getroffen werden, sind unbestritten und werden daher der Entscheidung zu Grunde gelegt.

 

Die Feststellung, dass der BF maximal 2 Semester verlieren würde und nicht drei wie von ihm befürchtet, ergibt sich daraus, dass bei der Zuweisung die Ferientermine berücksichtigt werden können und für allfällige Prüfungen die in die Zivildienstzeit fallen würden, eine Dienstfreistellung (§ 23a Abs. 4a ZDG) einzuräumen ist.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

 

Gemäß § 2a Abs. 4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.

 

Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1).

 

Auf die ursprünglich beantragte Verhandlung haben die Parteien ausdrücklich verzichtet und der rechtlich vertretene BF hat angeführt keine weiteren Unterlagen vorlegen zu können, als jene die sich ohnehin schon im Akt befinden. Eine mündliche Erläuterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache daher nicht erwarten. Der Sachverhalt steht fest, eine Verhandlung ist auch aus den sonstigen in § 24 Abs. 4 VwGVG genannten Gründen (Art 6 Abs. 1 EMRK, Art 47 GRC) nicht erforderlich.

 

Zu A)

 

3.2. Gesetzliche Grundlagen

 

Die relevanten Bestimmungen des Zivildienstgesetz (ZDG) lauten (Auszug, Hervorhebungen durch BVwG):

 

"§ 8. (1) Der Zivildienstpflichtige ist von der Zivildienstserviceagentur einer gemäß § 4 anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Sozial- und Behindertenhilfe und der Katastrophenhilfe dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen.

 

(2) Zivildienstpflichtige, die zum ordentlichen Zivildienst zugewiesen werden sollen, haben einen Anspruch darauf, dass der Zuweisungsbescheid von der Zivildienstserviceagentur spätestens sechs Wochen vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantrittes genehmigt wird, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist wäre nicht mit dem Zweck des Einsatzes vereinbar. Der Bescheid ist unverzüglich mit Zustellnachweis zuzustellen. Die Genehmigung des Zuweisungsbescheides durch die Zivildienstserviceagentur ist bis zu drei Werktage vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantritts zulässig, sofern der Zivildienstpflichtige zugestimmt hat und mit der Auszahlung der ihm für den ersten Monat der Dienstleistung gebührenden Pauschalvergütung an dem dem Dienstantritt folgenden Monatsersten einverstanden ist. [ ]

 

§ 13. (1) Die Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen - gleichgültig ob er bereits Zivildienst leistet oder noch nicht - von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu befreien

 

1. von Amts wegen, wenn und solange es Belange des Zivildienstes oder sonstige öffentliche Interessen - insbesondere gesamtwirtschaftliche, familienpolitische oder Interessen der Entwicklungshilfe - erfordern,

 

2. auf Antrag des Zivildienstpflichtigen, wenn und solange es besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche, familiäre oder auf Grund einer eingetragenen Partnerschaft bestehende Interessen erfordern. [ ]

 

§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.

 

(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.

 

§ 22. (1) Der Zivildienstpflichtige hat seinen Dienst zu dem im Zuweisungsbescheid angegebenen Zeitpunkt anzutreten.

 

(1a) Tritt der Zivildienstpflichtige seinen Dienst nach Abs. 1 nicht innerhalb von 30 Tagen an, ohne durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse abgehalten zu sein, so hat die Zivildienstserviceagentur den Zuweisungsbescheid zu beheben. § 15 Abs. 2 Z 2 gilt mit der Maßgabe, dass eine gesonderte Feststellung der nicht einrechenbaren Zeit gemäß § 15 Abs. 3 unterbleibt."

 

Der in § 14 Abs. 1 ZDG verwiesene § 25 WG 2001 lautet (auszugsweise):

 

"Ausschluss von der Einberufung

 

§ 25. (1) Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen

 

[ ]

 

4. hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde. [ ]"

 

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

 

Zutreffend – und entgegen der Ansicht des BF - hat die belangte Behörde erkannt, dass der Antrag auf Aufschub des Zivildienstes nicht nach § 14 Abs. 1 ZDG zu beurteilen ist: Die Stellung, anlässlich welcher der Beschwerdeführer erstmals für tauglich befunden wurde, erfolgte am 17.12.2014. Der nach § 14 Abs. 1 ZDG infolge des Verweises auf § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2011 maßgebliche Stichtag war folglich der 01.01.2014 und hatte der BF zu diesem Zeitpunkt die dem Aufschubantrag zugrunde liegende Hochschulausbildung (Jusstudium) noch nicht begonnen.

 

Der Antrag des Beschwerdeführers war daher, an § 14 Abs. 2 ZDG zu messen. Für die Anwendbarkeit des § 14 Abs. 2 erster Satz ZDG – wonach für einen Aufschub ein "bedeutender Nachteil" vorliegen muss - ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab der Heranziehbarkeit - hier bis spätestens 01.07.2016) anzutreten hatte (VwGH 26.09.2013, 2013/11/0165). Auf das Vorliegen einer "außerordentlichen Härte" käme es nur an, wenn, anders als im Beschwerdefall, § 14 Abs. 2 zweiter Satz ZDG, heranzuziehen wäre (VwGH 20.02.2013, 2012/11/0081).

 

Entscheidend ist daher, ob der BF durch die Unterbrechung der Ausbildung zum Zwecke der Zivildienstleistung einen "bedeutenden Nachteil" erleiden würde. Dies ist nicht der Fall.

 

Festzuhalten ist zunächst, dass die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung "einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums" für sich allein noch keinen "bedeutenden Nachteil" im Sinne des Gesetzes darstellt. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen, wie sich aus § 14 Abs. 2 ZDG ergibt. Eine gegenteilige Auffassung wäre mit Wortlaut und Sinn des Gesetzes, welches ausdrücklich auf einen "bedeutenden Nachteil" abstellt, nicht vereinbar und hätte faktisch zur Folge, dass § 14 Abs. 2 ZDG weitgehend ins Leere ginge (VwGH 17.12.1998, 98/11/0183).

 

Einen Rückschlag bzw. Zeitverlust in ihrer Karriere haben alle Zivil- und Wehrdienstleistenden hinzunehmen, die bereits vor Erbringung der jeweilig in Rede stehenden Dienstleistung ihre berufliche Existenz zu verwirklichen begonnen haben (VwGH 30.06.1992, 92/11/0104).

 

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Zivildienstpflichtige - nicht zuletzt in ihrem eigenen Interesse - ua ein Hochschulstudium grundsätzlich erst nach Leistung des Zivildienstes beginnen sollen (VwGH 22.03.2002, 2001/11/0395). Der BF hätte sich dementsprechend noch vor Abschluss des Gymnasiums, um eine Zuweisung bemühen können.

 

Selbst wenn eine rasche Zuweisung aus vom BF nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich war, stellt die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums für sich allein noch keinen bedeutenden Nachteil iSd Gesetzes dar. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen, wie sich aus seinem § 14 Abs. 2 ZDG ergibt (VwGH 20.03.2001, 99/11/0044).

 

Auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zur sogenannten "Harmonisierungspflicht" ist, wenngleich diese primär auf die Vermeidung "besonders berücksichtigungswürdiger wirtschaftlicher, familiärer oder aufgrund einer eingetragenen Partnerschaft bestehender Interessen" (§ 13 Abs 1 Z 2 ZDG) abstellt, hinzuweisen. Ein Zivildienstpflichtiger hat die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen (beruflichen) Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes so vorzunehmen, dass für den Fall seiner Zuweisung vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen werden. Den Zivildienstpflichtigen trifft also die Verpflichtung, seine Angelegenheiten mit der Zivildienstpflicht zu harmonisieren. Verletzt er diese Harmonisierungspflicht, können die daraus abgeleiteten Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig angesehen werden (VwGH 13.12.2001, 2000/11/0085, zur dem Zivildienst vergleichbaren Wehrpflicht).

 

Im konkreten Fall ist es dem BF vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung nicht gelungen über den Verlust eines Studienjahres (2 Semester) hinaus, der jeden zivildienstleistenden Studenten trifft, einen bedeutenden Nachteil nachzuweisen. Bereits absolvierte Prüfungen gehen nicht verloren, für Prüfungen besteht ein Rechtsanspruch auf Dienstfreistellung (§ 23a Abs. 4a ZDG) und gem. § 67 Universitätsgesetz ist ausdrücklich vorgesehen ist, dass eine Studierender unter anderem wegen Ableistung seines Präsenz- oder Zivildienstes für bis zu zwei Semester zu beurlauben ist (vgl. dazu auch VwGH 24.08.1999, 98/11/0304).

 

Was die angeführten Kosten der Wohnung in Wien betrifft, ist auf den Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe gem. § 34 ZDG iVm § 23 HGG zu verweisen; hinsichtlich der Kosten für öffentliche Verkehrsmittel auf § 31 ZDG, sodass dadurch kein bedeutender Nachteil entsteht.

 

Es liegen auch keine besonders berücksichtigungswürdigen wirtschaftlichen Interessen iSd § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG vor, weil der BF seine wirtschaftlichen Dispositionen (Anmietung der Wohnung in Wien) im Wissen um die bevorstehende Ableistung des Zivildienstes getroffen hat (VwGH 18.05.2010, 2008/11/0172) bzw. die finanziellen Belastungen durch die oa. Beihilfen abgefedert werden.

 

Eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Bildung (Art. 2 1. ZP EMRK) sowie auf Gleichbehandlung (Art. 2 StGG, Art. 7 B-VG), kann vom BVwG nicht erkannt werden. Die ebenfalls verfassungsrechtlich vorgesehene Wehr- und Zivildienstpflicht (Art 9a Abs. 3 und Abs. 4 B-VG) und deren einfachgesetzliche nähere Determinierung durch das ZDG (WG 2001) ist eine zulässige Einschränkung dieser Grundrechte.

 

Der Antrag des BF auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes wurde von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Voraussetzungen für eine (befristete) Befreiung lagen nicht vor.

 

Der bloße Antrag auf Befreiung (oder Aufschub) von der Verpflichtung zur Leistung des Zivildienstes hindert nicht die Erlassung eines Zuweisungsbescheides (vgl. ua. VwGH 16.09.2008, 2008/11/0108) und § 8 Abs. 2 ZDG räumt nur ein subjektives Recht auf die Einhaltung der dort angeführten Fristen ein (VwGH 23.04.1996, 95/11/0337). Die Frist von sechs Wochen wurde eingehalten. Die Erlassung des Zuweisungsbescheides am 15.12.2016 für den Zeitraum 01.02.2017 bis 31.10.2017 erfolgte demnach ebenso zu Recht. Die belangte Behörde wird den Zuweisungsbescheid jedoch gem. § 22 Abs. 1a ZDG zu beheben und einen neuen Zuweisungsbescheid zu erlassen haben.

 

Der BF wird gut beraten sein, sich auf www.zivildienst.gv.at über Einrichtungen und Termine zu informieren und einen Zuweisungswunsch abzugeben, wenngleich kein Rechtsanspruch auf eine wunschgemäße Zuweisung besteht. Dadurch ist es möglich den Ort und Antrittstermin zum Zivildienst insofern mitzugestalten, als er diesen selbst mit der Einrichtung, bei der er den Zivildienst ableisten möchte, vereinbaren und er bzw. die jeweilige Einrichtung um entsprechende (rasche) Zuweisung bei der Behörde vorstellig werden kann.

 

Soweit der BF auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften verweist, hat der BF im Beschwerdeverfahren keine Unterlagen vorgelegt bzw. Vorbringen getätigt, die zu einer anderen Entscheidung der belangten Behörde hätten führen können, sodass sich ein näheres Eingehen auf allfällige Verfahrensfehler erübrigt, weil diese für den Ausgang des Verfahrens nicht relevant waren (VwGH 26.04.1991, 91/19/0058).

 

Den angefochtenen Bescheiden haftet keine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte ständige Judikatur des VwGH wird verwiesen.

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