GGG Art.1 §26a
GGG Art.1 §30 Abs2
GGG Art.1 §32 TP9 litb Z1
VwGVG §28 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
GGG Art.1 §26a
GGG Art.1 §30 Abs2
GGG Art.1 §32 TP9 litb Z1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W208.2017122.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Notar XXXX, gegen den Bescheid des PRÄSIDENTIN DES LANDESGERICHTES FÜR ZIVILSACHEN XXXX vom 10.11.2014, XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGG stattgegeben. Die Eintragungsgebühr gem. TP 9 lit b Z 1 GGG iVm § 26a GGG beträgt €
253,-. Der Beschwerdeführerin sind € 2.189,- an zu viel bezahlter Eintragungsgebühr gem. § 30 Abs. 2 Z 1 GGG zurückzuerstatten.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (BF) erwarb von Ihrer Schwiegermutter, die aufgrund der Verlassenschaft deren verstorbener Schwester (Einantwortungsbeschluss vom 11.04.2014) außerbücherliche Eigentümerin war, die Liegenschaft EZ 1619 KG XXXX mit Kaufvertrag vom 10.06.2014 um einen Kaufpreis von € 222.000,-.
Bei der Antragstellung für die Einverleibung ins Grundbuch berief sich die BF auf die Gebührenbegünstigung des § 26a Gerichtsgebührengesetz (GGG). Es handle sich, da sie die Ehefrau des Sohnes der Verkäuferin (Schwiegertochter) wäre, um einen begünstige Liegenschaftstransaktion im Familienkreis und sei der dreifache Einheitswert (€ 22.951,23) der Eintragungsgebühr zugrunde zu legen.
2. Von der Kostenbeamtin wurde dennoch mit Lastschriftanzeige eine Eintragungsgebühr gem. TP 9 lit b Z 1 GGG von € 2.442,- (1,1 %) vorgeschrieben, weil diese als Bemessungsgrundlage den Kaufpreis von € 222.000,- annahm. Diese Gebühr wurde von der BF am 25.07.2014 vorerst auch bezahlt.
3. Am 01.08.2014 (eingelangt am 04.08.2014) brachte die BF über ihren bevollmächtigten Vertreter einen Rückzahlungsantrag gem. § 30 GGG ein. Sie begründete diesen im Wesentlichen damit, dass aufgrund dessen, dass sie die Schwiegertochter der Verkäuferin sei, ein gem. § 26a GGG begünstigter Erwerbsvorgang vorgelegen wäre. Die Bemessungsgrundlage hätte daher auf Basis des dreifachen Einheitswertes berechnet werden müssen, sodass ihr € 2.189,- an zu viel bezahlten Gebühren zurückzuzahlen seien (€ 2.442,- minus € 253,-). Zur Untermauerung führte sie zwei Erkenntnisse des BVwG W176 2002298-1 und W108 2002097-1 an, wonach festgestellt worden wäre, dass es hinsichtlich des Intabulationsgrundsatzes (Eintragungsgrundsatzes) in den Fällen des Erwerbs von außerbücherlichem Eigentum zu einer Durchbrechung käme.
4. Am 10.11.2014 erließ die PRÄSIDENTIN DES LANDESGERICHTES FÜR ZIVILSACHEN XXXX (LG) als Justizverwaltungsbehörde den beschwerdegegenständlichen Bescheid, indem sie dem Rückerstattungsantrag nicht Folge gab. Nach Darlegung des unbestrittenen Sachverhaltes und der einschlägigen Bestimmungen des GGG (§§ 26, 26a, 30) wird begründend das Folgende wörtlich ausgeführt:
"§ 26a Abs. 1 Z 1 GGG stellt demnach auf die Verwandtschaft in gerader Linie ab und beschränkt die Begünstigten auf den engeren Familienkreis. Dazu zählen nicht nur Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie, sondern auch - im Unterschied zum Steuerrecht - die Geschwister sowie Nichten und Neffen des Überträgers/der Überträgerin in der Seitenlinie, nicht jedoch deren Ehegatten. Einen größeren begünstigten Kreis sieht das Gesetz nicht vor. Bei der Eintragung im Grundbuch und einer allfälligen (ermäßigten) Gebührenpflicht ist auf den formalen äußeren Tatbestand abzustellen. Es kommt darauf an, "wer" etwas beantragt und "was" tatsächlich vollzogen wurde. Unter diesen Voraussetzungen ist auch zu beurteilen ob § 26 GGG oder § 26a GGG zur Anwendung kommt. Dabei ist auf das Verhältnis des grundbücherlichen Eigentümers abzustellen.
Auch wenn Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie - wie etwa der Sohn UND dessen Ehefrau - zum Begünstigtenkreis zählen, kommt es auf das Verhältnis zum grundbücherlichen Voreigentümer an.
Zweifelsfrei wäre die grundbücherliche Eigentumsübertragung der Verstorbenen an deren Schwester unter die Gebührenbegünstigung nach § 26a GGG gefallen. Ebenso würde es sich bei der grundbücherlichen Weiterübertragung von der Schwester der Verstorbenen an ihre Schwiegertochter um einen begünstigten Erwerbsvorgang nach § 26a GGG handeln. Die Parteien hätten auch von dieser Möglichkeit Gebrauch machen können. Ihnen ist jedenfalls frei gestanden ihre Anträge so an das Grundbuchsgericht zu richten.
Ein "Überspringen" der grundbücherlichen Eigentumsübertragung von der Verstorbenen an deren Schwester, macht es der Ehefrau des Neffen der Verstorbenen jedoch nicht möglich aufgrund ihres Verwandtschaftsverhältnisses zur Schwester der Verstorbenen (Schwiegertochter) die Gebührenbegünstigung nach § 26a GGG in Anspruch zu nehmen. Die Begünstigung des § 26a GGG ist nämlich vom Verhältnis zwischen dem im Grundbuch eingetragenen Voreigentümer ("Vormann") und dem unmittelbaren bücherlichen Nachfolger ("Nachmann") abhängig.
Gemäß § 431 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) muss zur Übertragung des Eigentums unbeweglicher Sachen das Erwerbungsgeschäft in die dazu bestimmten öffentlichen Bücher eingetragen werden. Diese Eintragung nennt man Einverleibung (Intabulation). Eine Durchbrechung des Eintragungsgrundsatzes ist dann gegeben, wenn das außerbücherliche Eigentum bereits erworben wurde (z.B. aufgrund der Einantwortung).
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Entscheidungen bereits ausgeführt, dass das Abstellen auf den bücherlichen Eigentümer als unmittelbaren Überträger als sachgerecht anzusehen ist, und Eintragungen nur aufgrund der vorgesehenen Begünstigungen nach den Gesetzesmaterialien gebührenrechtlich begünstigt werden sollen (vgl. ZI. W108 2002097-1, BVwG vom 12.5.2014 und ZI. W176 2002298-1, BVwG vom 26.4.2014).
Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu in den genannten Entscheidungen ausgeführt, dass es sich nach dem klaren Wortlaut des § 26a Abs. 1 Z 1 GGG gerichtsgebührenrechtlich bei einen "begünstigten Erwerbsvorgang" nach dieser Bestimmung um die "Übertragung" einer Liegenschaft an einen näher genannten Personenkreis (innerhalb der Familie) handelt. Der Begriff der "Übertragung" ist aufgrund der Einheit der Rechtssprache im Bereich des öffentlichen Rechtes und im Zivilrecht (s. VwGH 27.05.2004, 2003/07/0119) im Sinne des nach § 431 ABGB normierten Intabulationsgrundsatzes zu verstehen und es ist daher davon auszugehen, dass als "Übertragung" im Sinne des § 26a Abs. 1 Z 1 GGG nur eine solche in Betracht kommt, die - unmittelbar - vom im Grundbuch eingetragenen Eigentümer der Liegenschaft (vom bücherlichen Eigentümer) auf einen in der genannten Bestimmung angeführten Familienangehörigen erfolgt.
Hier liegt aber kein begünstigter Erwerbsvorgang vor. Die Gebührenbegünstigung nach dem Gerichtsgebührengesetz ist vom Verhältnis des grundbücherlichen Eigentümers zum neu einzutragenden grundbücherlichen Eigentümer abhängig. Begünstigt sind nur Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie, also Vorfahren und Nachkommen, nicht jedoch Verwandte und Verschwägerte in der Seitenlinie mit Ausnahme der Geschwister sowie Nichten und Neffen des Überträgers/der Überträgerin. Die Ehegatten der Geschwister, Nichten und Neffen, sind ausdrücklich nicht erfasst, Verschwägerte der Seitenlinie werden nirgends angeführt, ebenso wenig Lebensgefährten in der Seitenlinie.
Die Eintragungsgebühr für das Eigentumsrecht [der BF] gemäß TP 9 lit. b) Z. 1 GGG wurde daher auf Basis der Bemessungsgrundlage von €
222.000,-- richtig berechnet (€2.442,--, d.s. 1,1 % von €222.000,--). Eine Rückzahlung kommt daher nicht in Betracht."
5. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 03.12.2014) richtet sich die mit 15.12.2014 datierte und am 16.12.2014 beim LG eingelangte verfahrensgegenständliche Beschwerde mit der die Aufhebung des Bescheides, die Stattgebung des Rückzahlungsantrages und die Rückzahlung von € 2.189,- begehrt wurde.
Begründend wurde im Wesentlichen unter Hinweis auf die Erläuterungen des § 26a GGG ausgeführt, dass es sich aufgrund der Tatsache, dass es sich bei der BF als Käuferin um die Schwiegertochter der Verkäuferin (ihr Ehemann ist der Sohn der Verkäuferin) handle, um einen begünstigten Erwerbsvorgang bzw. eine Eigentumsübertragung gem. § 26a Abs. 1 Z 1 GGG im Familienkreis handle. Ein Erwerb von der bücherlichen Eigentümerin sei aufgrund der Universalsukzession ihm Rahmen der Einantwortung an die Erbin der verstorbenen Verkäuferin - die außerbücherliche Eigentümerin geworden sei - nicht möglich gewesen. Die Ausführungen in den zitierten Erkenntnissen des BVwG würden den Rechtsstandpunkt der BF stützen, weil anders als in diesen Fällen eben keine sog. "Sprungeintragung" vorliege. Das BVwG habe festgestellt, dass im Falle des unmittelbaren Erwerbs vom außerbücherlichen Eigentümers der Begünstigungstatbestand vorläge (§ 431 ABGB). Die Rechtsansicht der belangten Behörde würde den Zweck des § 26a GGG ins Gegenteil verkehren, weil eine zweimalige Eintragung günstiger gewesen wäre, als eine einmalige, was absurd erscheine.
Die Verkäuferin habe von der Schwester geerbt. Hätte sie sich eintragen lassen (Berichtigung des Grundbuches § 136 GBG) wäre diese Eintragung unzweifelhaft unter den Tatbestand des § 26a GGG gefallen. Sie habe von ihrer Schwiegermutter gekauft und wäre - nach Berichtigung des Grundbuches ebenfalls begünstigt gewesen. Diese Begünstigung von der vorherigen Eintragung der Verkäuferin im Wege der Grundbuchsberichtigung zu verlangen, sei weder mit dem Wortlaut, den Materialien noch mit dem Telos des Gesetzes vereinbar. Entscheidend sei das Familienverhältnis iSd Abs. 1 Z 1 zwischen dem bücherlichen oder außerbücherlichen Eigentümer als Verkäufer und dem Käufer. Die Eintragungsgebühr sei daher falsch berechnet.
8. Mit Schreiben vom 12.01.2015 legte das LG die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem BVwG zu Entscheidung vor (eingelangt am 14.01.2015).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das BVwG legt seiner Entscheidung denn unter Punkt I. dargestellten Sachverhalt zugrunde.
Der Einheitswert der Liegenschaft beträgt € 7.650,41.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen und sind unbestritten.
Der Einheitswert wurde der Einheitswertabfrage vom 18.02.2014 (Beilage zum Einantwortungsbeschluss vom 11.04.2014) entnommen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013 (in Folge: B-VG), in Verbindung mit Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit keine Zuständigkeitsverschiebung nach Art. 131 Abs. 4 B-VG erfolgt ist; eine solche ist in Angelegenheiten des Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013 (in Folge: GEG), nicht erfolgt, sodass eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes besteht.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Da der Bescheid am 03.12.2014 der BF zugestellt und die die Beschwerde am 16.12.2014 beim LG eingelangt ist, ist diese jedenfalls rechtzeitig. Auch sind keine anderen Gründe, die für die Unzulässigkeit der Beschwerde sprechen, zu erkennen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28 VwGVG lautet:
"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[...]"
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf § 39 Abs. 2 Z 6 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), welcher im Wesentlichen § 24 Abs. 4 VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218).
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG daher entfallen, zumal keine Verhandlung beantragt wurde und der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur
Die relevanten Bestimmungen des Gesetztes über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz - GGG) StF: BGBl. Nr. 501/1984 in der zum Eintragungszeitpunkt geltenden Fassung lauteten:
"Bemessungsgrundlage
§ 6. (1) Der der Gebührenermittlung zugrunde zu legende Betrag (Bemessungsgrundlage) ergibt sich aus den besonderen Bestimmungen (Abschnitte B und C).
(2) Nicht in vollen Euro bestehende Bemessungsgrundlagen sowie die Hundertsatz- und Tausendsatzgebühren sind auf den nächsthöheren Eurobetrag aufzurunden.
(3) Wenn ein Betrag in anderer Währung als Euro die Grundlage für die Gebührenermittlung bildet, so ist der entsprechende Eurobetrag nach den für den Bereich der Verkehrsteuern vom Bundesminister für Finanzen verlautbarten Umrechnungswerten zu ermitteln.
[...]
Wertberechnung für die Eintragungsgebühr
§ 26. (1) Die Eintragungsgebühr ist bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts - ausgenommen in den Fällen der Vormerkung - sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre.
(2) Die Partei hat den Wert des einzutragenden Rechts (Abs. 1) eingangs der Eingabe zu beziffern, die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen.
(3) Soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, ist bei den nachstehend angeführten Erwerbsvorgängen der Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen,
1. bei einem Kauf der Kaufpreis zuzüglich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen,
2. bei einem Erwerb gegen wiederkehrende Geldleistungen, wenn der Gesamtbetrag der Zahlungen nicht von vorhinein feststeht, der Kapitalwert,
3. bei einer Leistung an Zahlungs statt, der Wert, zu dem die Leistung an Zahlungs statt angenommen wird,
4. bei der Enteignung die Entschädigung.
Der Gegenleistung sind Belastungen hinzuzurechnen, die auf dem Grundstück ruhen, soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen.
(4) Wenn die Angaben zur Prüfung der Plausibilität nicht für hinreichend bescheinigt erachtet werden, kann die Partei zur Vorlage weiterer Bescheinigungsmittel aufgefordert werden. Kommt die Partei einem solchen Auftrag ohne hinreichenden Grund nicht nach oder entspricht die von ihr nach Vorhalt vorgenommene Bezifferung offenkundig nicht den Abs. 1 bis 3, so ist der Wert des einzutragenden Rechts unter Berücksichtigung der vorliegenden Bescheinigungsmittel nach freier Überzeugung zu schätzen. In diesem Fall ist eine Ordnungsstrafe bis zu 50% der so ermittelten Eintragungsgebühr zu entrichten; die Ordnungsstrafe darf jedoch 420 Euro nicht übersteigen.
(5) Bei der Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechtes und bei der Anmerkung der Rangordnung für eine beabsichtigte Verpfändung bestimmt sich der Wert nach dem Nennbetrag (Höchstbetrag, §14 Abs. 2 GBG 1955) der Forderung einschließlich der Nebengebührensicherstellung. Bei Afterpfandrechten kann dieser Wert nie größer sein als der derbeiasteten Forderung.
(6) Wird die Eintragung von mehreren Berechtigten in einer Eingabe verlangt, so ist die Eintragungsgebühr für jeden Berechtigten nach dem Wert seiner Rechte zu berechnen.
(7) Wird eine Eintragung zum Erwerb eines Rechtes gemeinschaftlich von einer oder mehreren gebührenpflichtigen und gebührenbefreiten Personen begehrt, so ist die Gebühr nur nach dem Anteil des Gebührenpflichtigen zu berechnen.
Begünstige Erwerbsvorgänge
§ 26a. (1) Abweichend von § 26 ist für die Bemessung der Eintragungsgebühr bei den nachstehend angeführten begünstigten Erwerbsvorgängen der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30% des Werts des einzutragenden Rechts (§ 26 Abs. 1), heranzuziehen:
1. bei Übertragung einer Liegenschaft an den Ehegatten oder eingetragenen Partner während aufrechter Ehe (Partnerschaft) oder im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe (Partnerschaft), an den Lebensgefährten, sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten, an einen Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie, an ein Stief-, Wahl- oder Pflegekind oder deren Kinder, Ehegatten oder eingetragenen Partner, oder an Geschwister, Nichten oder Neffen des Überträgers;
2. bei Übertragung einer Liegenschaft aufgrund einer Verschmelzung, Umwandlung, Einbringung, Realteilung, Spaltung oder eines Zusammenschlusses von Gesellschaften, aufgrund eines Erwerbsvorgangs zwischen einer Gesellschaft und ihrem Gesellschafter oder aufgrund der Vereinigung aller Anteile einer Personengesellschaft;
dies gilt jeweils auch für die Übertragung ideeller Anteile an diesen Grundstücken beziehungsweise Liegenschaften.
(2) Eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage tritt nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage sind durch Vorlage geeigneter Urkunden, bei Lebensgefährten insbesondere durch Bestätigungen über den Hauptwohnsitz zu bescheinigen.
(3) Die Bundesministerin für Justiz hat unter Berücksichtigung der Grundsätze einer einfachen und sparsamen Verwaltung durch Verordnung die näheren Umstände und Modalitäten für die zur Ermittlung des Werts erforderlichen Angaben nach § 26 Abs. 2, für die Inanspruchnahme der Begünstigungen nach § 26a Abs. 1 sowie für die Bescheinigungen nach § 26a Abs. 2 nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu bestimmen.
[...]
D. ÄNDERUNG DER GEBÜHRENPFLICHT
§ 30. (1) Ist in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, erlischt die Gebührenpflicht, wenn sie durch eine nachfolgende Entscheidung berührt wird.
(2) Gebühren sind zurückzuzahlen:
1. wenn sie ohne Zahlungsauftrag entrichtet wurden, sich aber in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde;
2. wenn die Gebühr vor Vornahme der Amtshandlung zu entrichten war, ihre Vornahme jedoch unterbleibt.
(2a) Wird der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr zu dem für die Fälligkeit der Grunderwerbsteuer maßgebenden Zeitpunkt begründet (§ 2 Z 4 zweiter Halbsatz), so erlischt die Zahlungspflicht, wenn die Grundbuchseintragung nicht vorgenommen wurde. Die Partei, die die Gebühren bezahlt hat, kann die Rückzahlung der Gebühr verlangen, wenn sie eine Bescheinigung des für die Erhebung der Steuer zuständigen Finanzamts vorlegt, dass die Eintragungsgebühr beim Finanzamt entrichtet worden ist. Wird nach Rückzahlung der Gebühr die Eintragung bewirkt, so wird die Gebühr zu dem im § 2 Z 4 erster Halbsatz angeführten Zeitpunkt fällig; in diesem Fall ist die Gebühr nach den Bestimmungen des GEG einzubringen.
(3) Die Rückzahlung hat die Behörde nach § 6 Abs. 1 GEG von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Gebühr entrichtet hat, zu verfügen; § 6 Abs. 2 GEG gilt sinngemäß. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde mit Bescheid abzuweisen.
(3a) Die Entscheidung über einen Rückzahlungsantrag kann ausgesetzt werden, wenn wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage vor einem Gericht ein Verfahren anhängig ist, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über den Antrag ist, und der Aussetzung nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen. Nach rechtskräftiger Beendigung des Gerichtsverfahrens, das Anlass zur Aussetzung gegeben hat, ist das Verfahren von Amts wegen fortzusetzen.
(4) Der Anspruch auf Rückzahlung erlischt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Gebühr entrichtet wurde."
Den gesetzlichen Materialien zu § 26a (RV 184 BlgNR 24. GP ) ist - soweit fallbezogen von Relevanz - Folgendes zu entnehmen:
"§ 26a regelt begünstigte Erwerbsvorgänge, bei denen eine von § 26 abweichende Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist. Als Bemessungsgrundlage soll in diesen Fällen grundsätzlich der dreifache Einheitswert herangezogen werden, der typischerweise weit unter dem Wert nach § 26 liegt. Da sich aber die Einheitswerte im Laufe der Jahre sehr unterschiedlich entwickelt haben und sichergestellt werden soll, dass ohne regionale Unterschiede die Regelung ihre begünstigende Wirkung entfaltet, soll vorgesehen werden, dass die Bemessungsgrundlage maximal 30% des Werts nach § 26 betragen soll. Sollten sich die Liegenschaftswerte in einzelnen Regionen daher deutlich schlechter entwickelt haben als im Durchschnitt, wird durch diese Grenze sichergestellt, dass auch in diesen Regionen die begünstigende Wirkung der Regelung greift.
§ 26a findet unabhängig von der Art der Übertragung Anwendung, dass heißt sowohl bei unentgeltlichen wie auch entgeltlichen Liegenschaftsübertragungen. Eine Ungleichbehandlung der unterschiedlichen Erwerbsarten ist nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs, G 34, 35/2011, nicht zulässig. Sehr wohl zulässig ist es jedoch, einzelne Transaktionen zu begünstigen, sofern dafür eine sachliche Rechtfertigung besteht. Mit den vorgeschlagenen Regelungen soll eine verfassungsrechtlich zulässige Begünstigung einzelner Liegenschaftstransaktionen (engerer Familienkreis sowie Strukturänderungen bei Gesellschaften) erzielt werden. Im Rahmen dieser Begünstigungen und Erleichterungen soll zwecks Vereinfachung der Verwaltung der Gebührenentrichtung, aber auch zur Entlastung der betroffenen Bürgerinnen und Bürger bzw. Unternehmen, als Bemessungsgrundlage wieder auf den Einheitswertabgestellt werden. Wie bereits im Allgemeinen Teil der Erläuterungen festgehalten, beruht die Entlastung von der Eintragungsgebühr in diesem Fall also nicht auf der Unterlassung der Anpassung des Einheitswerts, sondern auf der Ausnahme dieser Rechtsgeschäfte von der allgemeinen Regelung des § 26 des Entwurfs.
In Abs. 1 Z 1 sind Übertragungen von Liegenschaften innerhalb der Familie erfasst. Der erfasste Familienkreis deckt sich im Wesentlichen mit jenem des § 364c ABGB, der die dingliche Wirkung eines im Grundbuch eingetragenen Veräußerungs- und Belastungsverbots regelt. Erfasst sind demnach alle Liegenschaftsübertragungen in gerader Linie sowie an den Ehegatten oder eingetragenen Partner oder - hier besteht eine Erweiterung im Vergleich zu § 364c ABGB - an den Lebensgefährten. Das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft setzt unter anderem eine Wohngemeinschaft voraus. Unter Berücksichtigung des der Verwaltungsvereinfachung dienenden Grundsatzes der Anknüpfung an formale äußere Tatbestände soll daher für die Anwendung der begünstigenden Bestimmung ein aktueller oder früherer gemeinsamer Hauptwohnsitz der Lebensgefährten Voraussetzung sein. Ein früherer gemeinsamer Hauptwohnsitz muss zumindest im zeitlichen Nahebereich der Liegenschaftsübertragung gegeben sein. Dies wird immer dann zu bejahen sein, wenn zwischen der Aufhebung der Lebensgemeinschaft und der Liegenschaftsübertragung noch ein klar erkennbarer Zusammenhang besteht, etwa die Liegenschaftsübertragung binnen Jahresfrist nach Aufhebung des gemeinsamen Hauptwohnsitzes erfolgt. Darüber hinaus sind Liegenschaftsübertragungen an einen Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie (das sind insbesondere Großeltern, Eltern, Kinder und Enkel sowie deren Ehegatten und eingetragenen Partner), ein Stief-, Wahl- oder Pflegekind oder deren Kinder, Ehegatten oder eingetragenen Partner begünstigt. Die Begünstigung unterliegt keiner weiteren Einschränkung. Es werden daher sämtliche (entgeltliche und unentgeltliche) Liegenschaftsübertragungen innerhalb des angeführten Personenkreises erfasst. Die noch im Begutachtungsentwurf enthaltene Differenzierung nach Übertragungen aufgrund einer Betriebsfortführung und Übertragungen zu Wohnzwecken ist dadurch obsolet. Von der begünstigenden Regelung sind demnach auch alle Übertragungen land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke innerhalb des erfassten Personenkreises ohne jedwede weitere Voraussetzung erfasst. Das Gleiche gilt für sämtliche Betriebsübertragungen, die innerhalb des erfassten Personenkreises erfolgen, sodass mit einer allgemeinen Regelung, die nicht mehr auf den Verwendungszweck der Liegenschaften Bezug nimmt, das Auslangen gefunden werden kann. Die Begünstigung soll dazu dienen, Liegenschaftsübertragungen zur Erhaltung des Familienbesitzes sowie gemeinsam erwirtschafteten Grundbesitzes sowohl im Falle des Generationenwechsels als auch im Falle der Aufteilung des Erwirtschafteten bei Auflösung der Gemeinschaft zu erleichtern. Über den Angehörigenbegriff des § 364c ABGB hinaus sollen letztlich auch Übertragungen an Geschwister, Nichten oder Neffen des Überträgers (nicht aber deren Ehegatten oder Partner) begünstigt werden. Diese Erweiterung des Angehörigenkreises soll eine Übergabe des Familienvermögens auch dann erleichtern, wenn dies in gerader Linie nicht möglich ist. Damit wird vor allem der Situation Rechnung getragen, dass der Überträger selbst für den Generationenwechsel in der Familie keine Nachkommen zur Verfügung hat und deshalb an seine Geschwister oder deren Kinder übergeben möchte."
3.3. Zum Erwerb von der nichtbücherlichen Eigentümerin
Gemäß § 431 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811 (ABGB), muss zur Übertragung des Eigentums unbeweglicher Sachen das Erwerbungsgeschäft in die dazu bestimmten öffentlichen Bücher eingetragen werden. Diese Eintragung nennt man Einverleibung (Intabulation).
Ausnahmsweise nur deklarativ ist die Eintragung (Durchbrechung des Eintragungs-grundsatzes), wenn das Eigentum schon außerbücherlich erworben worden ist. Dies ist bei einer Einantwortung, wie sie im Beschwerdefall vorliegt, der Fall. Die Schwiegermutter (Verkäuferin) war außerbücherliche Eigentümerin.
Gemäß § 26a Abs. 1 Z 2 GGG ist der bei der Einverleibung einer Liegenschaft gerichtsgebührenrechtlich "begünstigte Erwerbsvorgang" die "Übertragung einer Liegenschaft" an näher definierte Personen im weiteren Familienkreis.
Der Begriff der "Übertragung" ist aufgrund der Einheit der Rechtssprache im Bereich des öffentlichen Rechtes und im Zivilrecht (VwGH 27.05.2004, 2003/07/0119) im Sinne des nach § 431 ABGB normierten Intabulationsgrundsatzes zu verstehen. Daher ist davon auszugehen, dass als "Übertragung" im Sinne des § 26a Abs. 1 Z 1 GGG nur eine solche in Betracht kommt, die (unmittelbar) vom im Grundbuch eingetragenen Eigentümer der Liegenschaft (d.h. vom bücherlichen Eigentümer) erfolgt. Dies gilt jedoch ausnahmsweise dann nicht, wenn bereits außerbücherliches Eigentum im rechtstechnischen Sinn vorliegt - wie etwa bei der in den Materialien ausdrücklich angeführten Einantwortung.
Den sowohl von der BF als auch von der belangten Behörde zitierten beiden Entscheidungen des BVwG (W176 2002298-1, W108 2002097) lag jeweils der Sachverhalt zu Grunde, dass der Verkäufer der Liegenschaft weder bücherlicher noch außerbücherlicher Eigentümer war und hat das BVwG nicht ausgesprochen, dass eine Übertragung von Eigentum ausschließlich nur vom bücherlichen Eigentümer erfolgen könnte. Für den von der belangten Behörde vertretenen Standpunkt ist daher daraus nichts zu gewinnen.
Im vorliegenden Fall, war die Verkäuferin durch die Einantwortung vom 11.04.2014 außerbücherliche Eigentümerin, sie konnte daher - entgegen den Ausführungen im Bescheid kann von einem "Überspringen" nicht die Rede sein - sehr wohl dieses Eigentum an die Schwiegertochter iSd § 26a Abs. 1 Z 1 GGG "übertragen".
3.4. Begünstigung der Ehefrau des Sohnes der Verkäuferin (Schwiegertochter)
Fallbezogen ist daher unstrittig, dass die außerbücherliche Voreigentümerin der nunmehr mit bücherlicher Einverleibung ins Eigentum der BF übertragenen Liegenschaft, die Schwiegermutter war. Es ist daher zu beurteilen, ob die BF als Schwiegertochter (Ehefrau des Sohnes der Verkäuferin) zum begünstigten Kreis der Angehörigen iSd des § 26a Abs. 1 Z 1 GGG gehört.
Gem. § 26a Abs. 1 Z 1 GGG gehören ua. Verschwägerte in gerader Linie zum begünstigten Personenkreis. Die BF ist die Ehefrau des Sohnes, der als unmittelbarer Nachkomme der geraden Linie zuzurechnen ist und mit der Verkäuferin daher verschwägert.
Dem hier zu beurteilenden gerichtsgebührenrechtlichen Tatbestand liegt demnach ein Sachverhalt zugrunde, in dem eine entgeltliche Übertragung einer Liegenschaft von der (außer)bücherlichen Eigentümerin unmittelbar auf eine in § 26a Abs. 1 Z 1 GGG angeführte Familienangehörige (Verschwägerte in gerader Linie) erfolgt ist. Ein "begünstigter Erwerbsvorgang" nach § 26a Abs. 1 Z 1 GGG liegt somit - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - fallbezogen vor, sodass die BF die Inanspruchnahme der Begünstigung nach dieser Bestimmung zu Recht geltend macht.
3.5. Gebührenberechnung nicht rechtskonform
Nach § 26a Abs. 1 GGG ist bei begünstigten Erwerbsvorgängen der dreifache Einheitswert bei der Bemessung der Eintragungsgebühr zu Grund zu legen.
Die Gebühr wurde im bekämpften Bescheid daher nicht gesetzeskonform berechnet und beträgt gem. TP 9 lit. b Z 1 GGG nicht 1,1 % des Kaufpreises (Bemessungsgrundlage) somit € 2.442,-, sondern wäre als Bemessungsgrundlage der dreifache Einheitswert in Höhe von €
22.951,23 (aufgerundet € 22.952,-) anzusetzen und demgemäß lediglich eine Eintragungsgebühr von € 253,- vorzuschreiben gewesen.
Der Abweisung des Rückzahlungsantrages haftet daher eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an und ist der BF die begehrte Differenz von € 2.189,- an zu viel bezahlter Eintragungsgebühr gem. § 30 Abs. 2 Z 1 GGG zurückzuerstatten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt an einer Rechtsprechung des VwGH zur Eigentumsübertragung des "außerbücherlichen" Eigentümers bzw. der Eigentümerin iZm mit § 26a GGG und es kann auch nicht gesagt werden, dass die Rechtslage eindeutig ist.
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