GEG §6 Abs1
GGG Art.1 §26a Abs1 Z1
GGG Art.1 §26a Abs1 Z2
VwGVG §28 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
GEG §6 Abs1
GGG Art.1 §26a Abs1 Z1
GGG Art.1 §26a Abs1 Z2
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W176.2002298.1.00
Spruch:
W176 2002298-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde von XXXX gegen den Zahlungsauftrag der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Bregenz vom 28.11.2013, Zl. 911 TZ 4823/2013 - VNR 3, beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Mit Kaufvertrag vom 13.062012 erwarb die XXXX (die am 13.04.2012 zur XXXX eingetragen worden war und deren Gesellschafter der Beschwerdeführer sowie dessen BruderXXXX waren) von der Gemeinde
XXXX eine näher bezeichnete Liegenschaft; darin wird der Kaufpreis mit EUR 150.000,- bestimmt. Eine grundbücherliche Eintragung dieses Erwerbsgeschäftes zur Übertragung des Eigentums an der Liegenschaft erfolgte nicht.
2. In der Folge schied XXXX aus der genannten Gesellschaft aus, was mit Antrag vom 11.09.2012 beim Firmenbuch angemeldet und am 20.09.2012 im Firmenbuch eingetragen wurde.
3. Am 22.07.2013 beantragte der Beschwerdeführer die bücherliche Einverleibung seines Eigentumsrechts an der genannten Liegenschaft (was mit Beschluss des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 23.07.2013 bewilligt wurde); dabei stellte er den Antrag, gemäß § 26a Abs. 2 iVm § 26a Abs. 1 Z 2 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), für die Bemessung der Eintragungsgebühr den dreifachen Einheitswert heranzuziehen.
4. Mit Zahlungsaufforderung vom 25.07.2013 schrieb die Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Bregenz dem Beschwerdeführer (auf Grundlage des dreifachen Einheitswertes) einen Betrag von EUR 646,- vor, der in der Folge entrichtet wurde.
5. Mit Zahlungsaufforderung der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Bregenz vom 25.11.2013 wurde dem Beschwerdeführer ein zusätzlicher Betrag von EUR 1.004,- (der - wie sich aus dem Verwaltungsakt ergibt - dergestalt berechnet wurde, dass von der auf Grundlage des Kaufpreises als angenommenem Verkehrswert bemessenen Eintragungsgebühr die bereits geleisteten EUR 646,- abgezogen wurden) vorgeschrieben.
6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einwendungen, die er damit begründete, dass ein Erwerbsvorgang zwischen einer Gesellschaft und ihrem Gesellschafter bzw. die Vereinigung aller Anteile einer Personengesellschaft vorliege.
7. In der Folge erließ die Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Bregenz den im Spruch genannten Zahlungsauftrag, mit dem dem Beschwerdeführer der genannte Betrag von EUR 1.004,- sowie eine Einhebungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 GEG in der Höhe von EUR 8,-
vorgeschrieben wurden.
8. Mit einem fristgerecht zur Post gegeben Schriftsatz beantragte der Beschwerdeführer die Berichtigung dieses Zahlungsauftrages, wobei er im Wesentlichen Folgendes ausführte: Durch das Ausscheiden seines Bruders, der bloßer Arbeitsgesellschafter ohne Vermögenbeteiligung gewesen sei, aus der Offenen Gesellschaft (OG) sei er als einziger Gesellschafter übrig geblieben und die OG gemäß § 142 Unternehmensgesetzbuch dRGBl. S 219/1897 (UGB) ohne Liquidation erloschen. Gleichzeitig sei die gegenständliche Liegenschaft kraft Anwachsung automatisch und ohne Gegenleistung rechtlich auf den Beschwerdeführer übergegangen. Die Anwachsung gemäß § 142 UGB sei ein Erwerbsvorgang, der den Tatbestand des § 26a Abs. 1 Z 2 GGG erfülle, da die Liegenschaft durch Vereinigung aller Anteile jener Personengesellschaft erworben werde. Dafür sei als Bemessungsgrundlage der dreifache Einheitswert heranzuziehen. Die mit dem bekämpften Zahlungsauftrag vorgeschriebene zusätzliche Eintragungsgebühr sowie die Einhebungs-gebühr hätten daher keine rechtliche Grundlage.
9. In der Folge legte der Präsident des Landesgerichtes Feldkirch den - nunmehr als Beschwerde zu wertenden - Berichtigungsantrag samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
Der oben unter I. festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Zahlungsauftrag in Verbindung mit dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde (Berichtigungsantrag). Der maßgebliche Sachverhalt steht somit fest.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Zu den anzuwendenden Gesetzesbestimmungen:
2.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf das Bundesverwaltungsgericht über, sofern dieses gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG nach dem 31.12.2013 zuständig ist.
Gemäß § 19a Abs. 13 GEG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Einbringungsbehörden nach diesem Bundesgesetz idF BGBl. I Nr. 190/2013 mit Ablauf des 31.12.2013 anhängigen oder wieder anhängigen Rechtsmittelverfahren nach Maßgabe des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Bundesverwaltungsgericht über. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Erledigung des gegenständlichen Verfahrens zuständig.
2.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
2.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
2.2. Zu Spruchpunkt A):
2.2.1. Hinsichtlich der vorgeschriebenen Eintragungsgebühr ist im vorliegenden Fall ausschließlich die Frage strittig, ob ein begünstigter Erwerbsvorgang nach § 26a GGG vorliegt.
2.2.1.1. Die genannte - am 01.01.2013 in Kraft getretene (s. BGBl. I Nr. 1/2013) - Bestimmung hat folgenden Wortlaut:
"§ 26a. (1) Abweichend von § 26 ist für die Bemessung der Eintragungsgebühr bei den nachstehend angeführten begünstigten Erwerbsvorgängen der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30% des Werts des einzutragenden Rechts (§ 26 Abs. 1), heranzuziehen:
1. bei Übertragung einer Liegenschaft an den Ehegatten oder eingetragenen Partner während aufrechter Ehe (Partnerschaft) oder im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe (Partnerschaft), an den Lebensgefährten, sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten, an einen Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie, an ein Stief-, Wahl- oder Pflegekind oder deren Kinder, Ehegatten oder eingetragenen Partner, oder an Geschwister, Nichten oder Neffen des Überträgers;
2. bei Übertragung einer Liegenschaft aufgrund einer Verschmelzung, Umwandlung, Einbringung, Realteilung, Spaltung oder eines Zusammenschlusses von Gesellschaften, aufgrund eines Erwerbsvorgangs zwischen einer Gesellschaft und ihrem Gesellschafter oder aufgrund der Vereinigung aller Anteile einer Personengesellschaft; dies gilt jeweils auch für die Übertragung ideeller Anteile an diesen Grundstücken beziehungsweise Liegenschaften.
(2) Eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage tritt nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage sind durch Vorlage geeigneter Urkunden, bei Lebensgefährten insbesondere durch Bestätigungen über den Hauptwohnsitz zu bescheinigen.
(3) Die Bundesministerin für Justiz hat unter Berücksichtigung der Grundsätze einer einfachen und sparsamen Verwaltung durch Verordnung die näheren Umstände und Modalitäten für die zur Ermittlung des Werts erforderlichen Angaben nach § 26 Abs. 2, für die Inanspruchnahme der Begünstigungen nach § 26a Abs. 1 sowie für die Bescheinigungen nach § 26a Abs. 2 nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu bestimmen."
Den gesetzlichen Materialien zu dieser Bestimmung (RV 184 BlgNR 24. GP) ist - soweit fallbezogen von Relevanz - Folgendes zu entnehmen:
"§ 26a regelt begünstigte Erwerbsvorgänge, bei denen eine von § 26 abweichende Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist. Als Bemessungsgrundlage soll in diesen Fällen grundsätzlich der dreifache Einheitswert herangezogen werden, der typischerweise weit unter dem Wert nach § 26 liegt. Da sich aber die Einheitswerte im Laufe der Jahre sehr unterschiedlich entwickelt haben und sichergestellt werden soll, dass ohne regionale Unterschiede die Regelung ihre begünstigende Wirkung entfaltet, soll vorgesehen werden, dass die Bemessungsgrundlage maximal 30% des Werts nach § 26 betragen soll. Sollten sich die Liegenschaftswerte in einzelnen Regionen daher deutlich schlechter entwickelt haben als im Durchschnitt, wird durch diese Grenze sichergestellt, dass auch in diesen Regionen die begünstigende Wirkung der Regelung greift.
§ 26a findet unabhängig von der Art der Übertragung Anwendung, dass heißt sowohl bei unentgeltlichen wie auch entgeltlichen Liegenschaftsübertragungen. Eine Ungleich-behandlung der unterschiedlichen Erwerbsarten ist nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs, G 34, 35/2011, nicht zulässig. Sehr wohl zulässig ist es jedoch, einzelne Transaktionen zu begünstigen, sofern dafür eine sachliche Rechtfertigung besteht. Mit den vorgeschlagenen Regelungen soll eine verfassungsrechtlich zulässige Begünstigung einzelner Liegenschaftstransaktionen (engerer Familienkreis sowie Strukturänderungen bei Gesellschaften) erzielt werden. Im Rahmen dieser Begünstigungen und Erleichterungen soll zwecks Vereinfachung der Verwaltung der Gebührenentrichtung, aber auch zur Entlastung der betroffenen Bürgerinnen und Bürger bzw. Unternehmen, als Bemessungsgrundlage wieder auf den Einheitswert abgestellt werden. Wie bereits im Allgemeinen Teil der Erläuterungen festgehalten, beruht die Entlastung von der Eintragungsgebühr in diesem Fall also nicht auf der Unterlassung der Anpassung des Einheitswerts, sondern auf der Ausnahme dieser Rechtsgeschäfte von der allgemeinen Regelung des § 26 des Entwurfs. [..]
[Abs. 1] Z 2 erfasst die Übertragung von Liegenschaften in gesellschaftsrechtlichen Konstellationen. Von der Bestimmung erfasst sind zunächst im Wesentlichen die Tatbestände des UmgrStG sowie generell Übertragungen zwischen der Gesellschaft und ihrem Gesellschafter. Schließlich sind noch Übertragungen erfasst, die aufgrund der Vereinigung aller Anteile einer Personengesellschaft erfolgen. Die vorgesehenen Begünstigungen sollen - ähnlich der Gebührenbefreiungen des NeuFöG, das der Förderung der Neugründung von Betrieben bzw. deren Übernahme durch Neuunternehmer und somit der Förderung des Wirtschaftswachstums dient - Eintragungen, die aufgrund gesellschaftsrechtlicher Umstrukturierungsmaßnahmen erforderlich werden, gebühren-rechtlich begünstigen, um so Wachstumsanreize zu schaffen und die Betriebsfortführung zu erleichtern. Gleichzeitig soll die Bestimmung auch die Mittelzuführung an die Gesellschaft und Mittelrückführung an den Gesellschafter fördern. Auch hier wird dem Naheverhältnis zwischen Gesellschafter und Gesellschaft so wie Bereich der natürlichen Personen Rechnung getragen."
Gemäß § 431 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811 (ABGB), muss zur Übertragung des Eigentums unbeweglicher Sachen das Erwerbungsgeschäft in die dazu bestimmten öffentlichen Bücher eingetragen werden. Diese Eintragung nennt man Einverleibung (Intabulation).
Ausnahmsweise nur deklarativ ist die Eintragung (Durchbrechung des Eintragungs-grundsatzes), wenn das Eigentum schon außerbücherlich erworben worden ist. Dies ist der Fall aufgrund der Einantwortung, sonstiger Gesamtrechtsnachfolge, des Übergangs des Anteils des verstorbenen Eigentümerpartners am gemeinsamen Wohnungseigentum gemäß § 14 WEG 2002, des Zuschlags bei Zwangsversteigerung, einer Enteignung, nach abgeschlossener Ersitzung, der redlichen Bauführung sowie aufgrund einzelner öffentlich rechtlicher Sondervorschriften. Außerhalb dieser Fälle der Durchbrechung des Eintragungsgrundsatzes besteht kein Platz für "außerbücherliches Eigentum" im rechtstechnischen Sinn (Eccher/Riss in Kurzkommentar zum ABGB, 4. Auflage, zu § 431 ABGB).
Gemäß § 26a Abs. 1 Z 2 GGG ist der bei der Einverleibung einer Liegenschaft gerichtsgebührenrechtlich "begünstigte Erwerbsvorgang" nach dieser Bestimmung die "Übertragung einer Liegenschaft" in näher definierten gesellschaftsrechtlichen Konstellationen. Der Begriff der "Übertragung" ist aufgrund der Einheit der Rechtssprache im Bereich des öffentlichen Rechtes und im Zivilrecht (VwGH 27.05.2004, 2003/07/0119) im Sinne des nach § 431 ABGB normierten Intabulationsgrundsatzes zu verstehen. Daher ist davon auszugehen, dass als "Übertragung" im Sinne des § 26a Abs. 1 Z 1 GGG - jedenfalls in Fällen, in denen kein außerbücherliches Eigentum im rechtstechnischen Sinn vorliegt - nur eine solche in Betracht kommt, die (unmittelbar) vom im Grundbuch eingetragenen Eigentümer der Liegenschaft (d.h. vom bücherlichen Eigentümer) erfolgt (vgl. auch BVwG 12.05.2014, W108 2002097-1/2E betreffend § 26a Abs. 1 Z 1 GGG); dies bedeutet, dass die Gesellschaft vor der in § 26a Abs. 1 Z 2 GGG definierten Strukturänderung bücherliche Eigentümerin der Liegenschaft gewesen sein muss.
Auch ist das Abstellen auf den bücherlichen Eigentümer als unmittelbaren Überträger als sachgerecht anzusehen, da die vorgesehene Begünstigung nach den zuvor wiedergegebenen Gesetzesmaterialien Eintragungen, die aufgrund gesellschaftsrechtlicher Umstrukturierungsmaßnahmen erforderlich werden, gebührenrechtlich begünstigen sollen, um so Wachstumsanreize zu schaffen und die Betriebsfortführung zu erleichtern.
2.2.1.2. Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerde nicht gefolgt werden:
Im gegenständlichen Fall liegt nicht etwa die Konstellation vor, dass die XXXX, deren Vermögen durch Ausscheiden von XXXX gemäß § 142 UGB im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf den Beschwerdeführer übergegangen ist, bücherliche Eigentümerin der Liegenschaft war; denn dem käuflichen Erwerb der betroffenen Liegenschaft durch die genannte Gesellschaft folgte keine Eintragung des Eigentumsrechts derselben ins Grundbuch. Vielmehr blieb die Gemeinde XXXX - bis zur Eintragung des Eigentumsrechtes des Beschwerdeführers, deren Vergebührung hier zu beurteilen ist - bücherliche Eigentümerin der Liegenschaft.
Da die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen ist, dass kein Fall eines begünstigten Erwerbsvorganges iSd § 26a Abs. 1 Z 2 GGG vorliegt, erweist sich die Vorschreibung des sich bei Zugrundelegung des Verkehrswertes als Bemessungsgrundlage gemäß § 26 GGG ergebenden Differenzbetrages mit dem angefochtenen Zahlungsauftrag als rechtmäßig.
2.2.2. Sofern sich die Beschwerde überdies gegen die vorgeschriebene Einhebungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 GEG in der Höhe von EUR 8,-
richtet, ist Folgendes festzuhalten:
2.2.2.1. § 6 Abs. 1 GEG normierte in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung, dass wenn der Zahlungspflichtige die geschuldeten Beträge nicht sogleich erlegt oder diese nicht aus einem Kostenvorschuss berichtigt werden können, die Einbringung dieser Beträge von dem hiezu bestimmten Beamten des Gerichtes erster Instanz (Kostenbeamter) veranlasst wird (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei Zwangsfolge einzuzahlen (Einhebung). Für die Einhebung ist vom Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von EUR 8,- zu entrichten.
Da für die in Rede stehende Grundbuchseintragung - wie der Beschwerdeführer selbst vorbringt - lediglich eine Eintragungsgebühr in der Höhe von EUR 646,- entrichtet wurde, war nach der zuletzt angeführten Gesetzesbestimmung der Differenzbetrag mit Bescheid zu bestimmen und hierbei die gesetzliche Einhebungsgebühr vorzuschreiben.
2.3. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen.
2.5. Zu Spruchpunkt B):
2.5.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
2.5.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung betrifft die Vorschreibung einer Pauschalgebühr und einer Einhebungsgebühr nach den Bestimmungen des GGG und des GEG in einer spezifischen Sachverhaltskonstellation und folgt dabei den gesetzlichen Vorgaben und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Zur Bestimmung des § 26a GGG existiert zwar keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, es liegt aber dennoch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, da in der gegebenen spezifischen Sachverhaltskonstellation (Nichtvorliegen eines außerbücherlichen Eigentums im rechtstechnischen Sinn) diese Bestimmung eindeutig auf eine Übertragung einer Liegenschaft vom bücherlichen Eigentümer abstellt.
2.5.3. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
