BVwG W205 2108128-1

BVwGW205 2108128-11.7.2015

AsylG 2005 §5
BFA-VG §52
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61
VwGVG §31
VwGVG §40
AsylG 2005 §5
BFA-VG §52
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61
VwGVG §31
VwGVG §40

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W205.2108128.1.00

 

Spruch:

W205 2108128-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka über die Beschwerde des XXXX, StA: Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.05.2015, AZ: 1063516203/ 150386211, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers wird gemäß §§ 31 und 40 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

C)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: "BF") ist Staatsangehöriger von Nigeria, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 17.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Zu seiner Person scheinen EURODAC-Treffermeldungen hinsichtlich einer erkennungsdienstlichen Behandlung vom 16.02.2015 in Griechenland, über eine erkennungsdienstliche Behandlung am 31.03.2015 in Ungarn sowie über einen Asylantrag am 01.04.2015 in Ungarn auf.

Bei der Erstbefragung am 18.04.2015 gab der Beschwerdeführer - ohne einen Identitätsnachweis vorzulegen - zu seinen persönlichen Daten befragt ua an, er sei nigerianischer Staatsangehöriger und verheiratet. Er leide an keinerlei Krankheiten oder gesundheitlichen Beschwerden und habe in Österreich oder einem anderen EU-Staat keine Verwandten oder sonstige Familienangehörige. Seine Familie (Mutter, zwei Brüder, Ehefrau und zwei Söhne) würden noch in Nigeria leben. Am 15.08.2014 habe er sein Heimatland verlassen, um durch verschiedene Länder schließlich von der Türkei nach Griechenland zu reisen, wo er etwa eine Woche in einem Lager verbracht habe, ehe er über Mazedonien bis nach Ungarn gelangt sei, wo er von der Polizei angehalten und in ein Lager gebracht worden sei; dort habe er Asyl beantragt. Nach zwei Wochen sei er mit dem Zug nach Österreich gefahren. Man habe sich weder in Griechenland noch in Ungarn um ihn gekümmert. Er wolle nicht dorthin zurück, das Essen sei nicht gut, es habe keine ärztliche Versorgung gegeben, obwohl er verletzt gewesen sei.

Mit schriftlicher Benachrichtigung vom 18.04.2014 wurde dem BF gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit Ungarns für die Prüfung des Asylantrages angenommen werde.

2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 24.04.2015 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn.

3. Mit Schreiben vom 06.05.2015, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangt am 06.05.2015, stimmte Ungarn dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu und teilte mit, der BF habe in Ungarn am 02.04.2015 einen Asylantrag gestellt, sei danach aber untergetaucht.

4. Am 21.05.2015 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Rechtsberaters nach durchgeführter Rechtsberatung. Der BF führte aus, die Einvernahme durchführen zu können, aber Probleme mit dem Magen zu haben und Medikamente zu nehmen. Er habe in Österreich und Europa keine familiären oder sonstige Bindungen. Über Vorhalt der Zuständigkeit Ungarns gab er an, dass es nicht gut sei, ihn nach Ungarn zurückzuschicken, weil die Versorgung in Ungarn nicht in Ordnung sei, das System sei nicht ausreichend gegeben. Die Versorgung sei schlecht, das Essen und die Medizin, die Kleidung, er habe nichts bekommen. Er habe in Ungarn im Lager Tabletten bekommen. Er habe in Ungarn eine medizinische Behandlung erhalten. Er leide an Magenkämpfen. Er wolle nicht nach Ungarn, die medizinische Versorgung sei zwar gegeben, aber nicht so, wie beschrieben. Er sei hier in Österreich viel besser medizinisch behandelt worden. In Österreich sei er nicht stationär in Behandlung gewesen. Der Rechtsberater beantragte eine ausreichende Frist für die Vorlage von Befunden zu den behaupteten Magenbeschwerden, um der Behörde Gelegenheit zu geben, diese im Verfahren zu berücksichtigen. Der Antrag wurde abgewiesen, da eine lebensgefährliche Erkrankung aus den Angaben der Vertrauensperson nicht abgeleitet werden konnte und die angegebenen Beschwerden einer allfälligen Überstellung nach Ungarn nicht entgegenstehen würden.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.

Begründend wurde ausgeführt, dass sich weder aus der Aktenlage noch aus seinen Behauptungen ergeben habe, dass der BF an einer schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung leide. Weiters würden auch keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet bestehen.

Der Bescheid enthält überdies eine ausführliche Darstellung zur Lage in Ungarn, insbesondere zum ungarischen Asylverfahren, einschließlich der Beschwerdemöglichkeiten gegen Entscheidungen der ersten Instanz, zur Möglichkeit der Inhaftierung von Asylwerbern, zum Non-Refoulement-Schutz, zu Versorgungsleistungen, wie etwa Unterbringungseinrichtungen und medizinische Versorgung, sowie zur Situation von sogenannten "Dublin-Rückkehrern" und zu Schutzberechtigten. Ungarn gewähre Flüchtlingen ein faires, den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren. Des Weiteren ergebe sich aus der Rechtsprechung des EGMR kein Vorliegen systematischer, fundamentaler Menschenrechtsverletzungen in Ungarn. Im Einzelnen lauten die Länderfeststellungen folgendermaßen (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

"[...]"

2. Allgemeines zum Asylverfahren

 

Antragsteller 2012

Ungarn

2.155

Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 22.3.2013)

 

Antragsteller 2013

Ungarn

18.895

Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 24.3.2014)

Erstinstanzliche Entscheidungen 2013

Gesamt

Flüchtlings-status

Subsidiärer Schutz

Humanitäre Gründen

NEGATIV

 

4.450

175

185

5

4.180

Die Daten

werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 24.3.2014)

Das Büro für Immigration und Nationalität (Office of Immigration and Nationality, OIN; ungarisch: Bevándorlási és Állampolgársági Hivatal, BAH) hat die Verantwortung für Entscheidungen in Asylverfahren und das Management der Unterbringungszentren. Es untersteht dem ungarischen Innenministerium. (EMN 4.2011 / Asylgesetz 2007 24.12.2010, Art. 45)

Asylverfahren

Asyl kann an der Grenze oder im Land beantragt werden. Das Verfahren beginnt mit der persönlichen Einbringung des Asylantrags vor dem BAH. Im Zulassungsverfahren wird geklärt ob Ungarn oder ein anderer Dublin-Staat für das Verfahren zuständig ist. Ein Interview unter Anwesenheit eines Übersetzers ist vorgesehen. Auch die Unterbringung des AW in einem offenen Zentrum oder in asylrechtlicher Haft wird entschieden. Das Zulassungsverfahren soll binnen 30 Tagen (am Flughafen in 8 Tagen) abgeschlossen sein. Wird der Antrag für unzulässig oder offensichtlich unbegründet befunden und somit nicht zum inhaltlichen Verfahren zugelassen, ist binnen 3 Tagen Beschwerde vor dem zuständigen Gericht möglich. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Das inhaltliche Verfahren soll binnen 2 Monaten abgeschlossen sein. Gegen eine negative Entscheidung des BAH im inhaltlichen Verfahren ist binnen 8 Tagen Beschwerde vor dem zuständigen Gericht möglich. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Das Gericht hat binnen 60 Tagen zu entscheiden, in der Praxis dauert es aber mehrere Monate bis zu einer Entscheidung. Auch während des inhaltlichen Verfahrens kann der AW offen oder in Asylhaft untergebracht werden, wenn Gründe dafür vorliegen. (AIDA 30.4.2014)

Wenn ein AW seinen Antrag am Flughafen, vor Betreten ungarischen Territoriums einbringt, wird er im Transitbereich des Flughafens untergebracht. Das Vorverfahren verkürzt sich auf 8 Tage. Sind diese verstrichen oder wird der Antrag zugelassen, wird dem AW das Betreten ungarischen Territoriums erlaubt. Ist der AW vulnerabel, gelten die Bestimmungen für das Flughafenverfahren nicht (auch nicht für Familienmitglieder). (Asylgesetz 2007 24.12.2010, Art. 72 / Regierungserlass 290/2010, Art. 97)

Jeder bedürftige Asylwerber hat gesetzlichen Anspruch auf kostenlose Rechtsberatung. Diese wird von NGOs oder von staatlicher Seite geleistet. Der Nachweis der Bedürftigkeit erfolgt durch Eigendeklaration. Die rechtliche Vertretung im Verfahren ist davon nicht umfasst. In der Beschwerdephase gegen eine negative Entscheidung der ersten Instanz im Asylverfahren ist Rechtshilfe vorgesehen. Sie wird von Anwälten, NGOs oder staatlichen Stellen geleistet. Obwohl diese Möglichkeit seit 2004 offensteht, haben sie nur wenige AW wahrgenommen. Die Gründe dafür sind hauptsächlich Unwissenheit bzw. fehlende Übernahme von Übersetzungskosten. Seit Anfang 2013 gibt es ein Projekt des staatlichen Rechtshilfedienstes unter Förderung durch den Europäischen Flüchtlingsfonds. 2013 soll es in 312 Fällen Rechtsberatung und in 155 Fällen Rechtsvertretung für AW geleistet haben. Für Anwälte soll die geringe finanzielle Entschädigung bei Rechtshilfe für AW ein gewisser negativer Anreiz sein. (AIDA 30.4.2014) NGOs, welche kostenlose Rechtshilfe anbieten, sind u.a. HHC, Mahatma Gandhi Association usw. (VB 10.5.2014) Anwälte besuchen im Auftrag von HHC weiterhin wöchentlich alle Unterbringungs- und Asylhaftzentren und bieten dort rechtliche Unterstützung an. (AIDA 30.4.2014; vgl. auch HHC 5.2014) HHC hat 2013 1.126 AW rechtliche Hilfe angedeihen lassen. (AIDA 30.4.2014)

Fremdenpolizeiliche Haft

Für fremdenpolizeiliche Maßnahmen (Aufgriff und Verhaftung illegaler Migranten, Rückführungen) ist in Ungarn die Aliens Policing Unit der ungarischen Polizei zuständig. Die Polizei kann einen Ausländer für bis zu 72 Stunden inhaftieren, danach kann ein Gericht die Haftdauer um jeweils 30 Tage bis zu insgesamt einem Jahr verlängern. Ein Ausländer muss aus der Haft entlassen werden, wenn die Rückführung auch so gesichert ist; wenn es offensichtlich wird, dass die Rückführung nicht durchgeführt werden kann (dann ist er in einer festgelegten offenen oder privaten Unterkunft unterzubringen); bzw. wenn die maximale Haftdauer von 12 Monaten erreicht ist. Minderjährige können nicht inhaftiert werden. Familien mit minderjährigen Kindern dürfen als letztes Mittel für maximal 30 Tage inhaftiert werden. (Info Stdok 5.2012)

Die Polizei verfügt über fremdenpolizeiliche Haftzentren in Györ, Budapest Airport, Nyírbátor und Kishkunhalas. Dort sind Psychologen der NGO Menedék verfügbar und es gibt damit gute Erfahrungen. (HHC 5.2014)

Asylrechtliche Haft

Mitte 2013 entschied sich die ungarische Regierung das Asylrecht anzupassen und neben der fremdenpolizeilichen auch eine asylrechtliche Haft zu schaffen. Die Änderungen des ungarischen Asylgesetzes ab dem 1.7.2013 betreffen die Neuregelung der Inhaftierung von AW in folgenden Fällen:

a) bei ungeklärter Identität und Nationalität

b) wenn ein AW sich versteckt oder das Verfahren sonst wie behindert hat

c) wenn die begründete Annahme besteht, dass der AW das Asylverfahren verzögern oder sich diesem entziehen wird

d) wenn die Haft notwendig ist zum Schutz der nat. Sicherheit, der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung (weil der AW in ernster Weise oder mehrfach die Hausordnung des festgelegten Ortes des verpflichtenden Aufenthalts verletzt hat)

e) bei einem Antrag am Flughafen

f) wenn der AW das Dublin-Verfahren behindert, weil er nicht zu Ladungen erschienen ist.

Die Haft kann zuerst für 72 Stunden verhängt werden. Binnen der ersten 24 Stunden kann BAH die Verlängerung beim zuständigen Bezirksgericht beantragen. Das Gericht kann aufgrund dessen die Haft jeweils um max. 60 Tage verlängern, bis zu einer Maximaldauer von 6 Monaten. BAH muss die Verlängerungsanträge begründen. Eine persönliche Anhörung des Inhaftierten hat bei der ersten Verlängerung zwingend zu erfolgen, bei allen weiteren Verlängerungen kann diese auf Antrag des AW erfolgen. Haft von unbegleiteten Minderjährigen darf nicht angeordnet werden. (UNHCR 12.4.2013 vgl. auch: AIDA 30.4.2014) Die asylrechtliche Haft für Familien mit Kindern (als letztes Mittel unter Bedachtnahme auf das beste Interesse des Kindes) ist grundsätzlich für max. 30 Tage erlaubt, wird aber in der Praxis nicht mehr angewendet. Alleinstehende Frauen werden auch nicht mehr inhaftiert. (AIDA 30.4.2014)

Gegen die Anordnung der asylrechtlichen Haft gibt es kein Rechtsmittel. Die Rechtmäßigkeit der Haft kann nur durch die regelmäßige richterliche Kontrolle überprüft werden. Die erste richterliche Überprüfung findet, wie oben beschrieben, nach 3 Tagen statt, danach in 60-Tages-Intervallen. Diese Intervalle kritisiert HHC als zu lang. Eine Auswertung von 64 Gerichtsentscheidungen zur Verlängerung der Asylhaft (gefällt zwischen 4.10.2013 und 21.2.2014) veranlasste HHC, die richterliche Aufsicht als ineffektiv zu bezeichnen. Die Entscheidungen seien schematisch und es fehle ihnen die individualisierte Abwägung der Haftgründe bzw. der individuellen Situation (z.B. Vulnerabilität). Laut HHC soll aber die Kuria (ungarisches Höchstgericht) eine Arbeitsgruppe zur Untersuchung dieser Praxis eingesetzt haben, anhand von deren Ergebnissen Empfehlungen ausgearbeitet werden sollen. (HHC 5.2014) BAH selbst verfügt zwar über keine Statistiken hierzu, führt aber aus, dass die zuständigen Gerichte "recht häufig" nicht mit BAH übereinstimmen würden und die Haft beenden oder für einen kürzeren Zeitraum als den von BAH geforderten anordnen. Die Behauptung, die Haftverlängerungen wären ein Automatismus, bezeichnet BAH jedenfalls als unwahr. (VB 10.7.2014)

Betroffene können Beschwerde bezüglich der asylrechtlichen Haft einlegen, wenn BAH gewisse Pflichten verletzt hat (Information über Rechte/Pflichten in verständlicher Sprache; Unterbringung für abhängige Angehörige des zu Inhaftierenden; Einhaltung d. Haftbedingungen usw.). Über diese Beschwerde hat das zuständige Wohnsitzgericht binnen 8 Tagen zu entscheiden. (UNHCR 12.4.2013)

Um die praktischen Auswirkungen der Asylhaft auf Personen einschätzen zu können, die im Rahmen der Dublin-VO aus Österreich nach Ungarn zurückkehren, wurde mit den ungarischen Behörden ein Monitoring von 15 Fällen vereinbart. Von Interesse waren bei diesem Monitoring insbesondere die Punkte: Art der Unterbringung nach Überstellung (offene Unterbringung oder Haft); Zugang zum Asylverfahren; im Falle von Haft, deren Gründe und Zugang zu Rechtsschutz. Im Zeitraum zwischen 1. und 29. Juli 2013 wurden 15 ausgewählte Fälle (betreffend 16 Personen) von Österreich nach Ungarn überstellt. Es handelte es sich bei den überstellten Personen um 12 erwachsene Männer, zwei erwachsene Frauen und einen Vater mit minderjährigem Sohn. Zugang zum Asylverfahren/Zugang zu Rechtsschutz war nach Angaben des BAH für alle gesichert. Über 3 der Rückkehrer wurde die neu geschaffene asylrechtliche Haft verhängt. Mit Stand 19.9.2013 war noch 1 Person mit anhängigem Asylverfahren in asylrechtlicher Haft. Die anderen hatten ihren Antrag zurückgezogen und wurden nach Serbien abgeschoben. In offener Unterbringung befanden sich noch 3 von ursprünglich 8 Personen. Von diesen dreien hatte eine ein noch nicht rechtskräftig eingestelltes Verfahren, eine weitere eine anhängige Beschwerde und die dritte Person (die Frau) ein anhängiges fremdenpolizeiliches Verfahren. Die anderen 5 Personen waren unbekannten Aufenthalts. Sie hatten das Zentrum Debrecen verlassen, weswegen 4 dieser Verfahren eingestellt wurden, ein Verfahren befand sich im Stadium einer anhängigen Beschwerde. Insgesamt wurden 5 Personen nach Serbien abgeschoben, 3 wegen zurückgezogener Anträge, 2 aus der fremdenpolizeilichen Haft heraus. Eine Person wurde wegen zurückgezogenen Antrags in den Kosovo abgeschoben. Eine Person ist freiwillig ausgereist. Vater und Sohn zählen zu jenen mit unbekanntem Aufenthalt, ihre Verfahren wurden eingestellt. (BAA 19.9.2013)

Laut Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Würzburg sind keine systemischen Mängel der Asylpraxis Ungarns festzustellen. Aus der im Juli 2013 in Kraft getretenen Gesetzesänderung, wonach die Inhaftierung von Asylwerbern für bis zu sechs Monate möglich ist, folgen keine systemischen Mängel. Die Haftgründe entsprechen ganz überwiegend denen des Art. 8 III RL 2013/33/EU . (BAMF 16.1.2014)

Nach Angaben der NGO Hungarian Helsinki Committee (HHC), wurde die Asylhaft zwischen 1.7.2013 und 17.4.2014 in 2.372 Fällen angewandt. Darin enthalten sind Mehrfachnennungen, denn es kam immer wieder vor, dass Personen aus verschiedenen Gründen aus der Asylhaft entlassen wurden und später erneut inhaftiert werden mussten, weil sie versuchten, das Land zu verlassen. Da Frauen und Familien mit Kindern kaum noch inhaftiert werden, folgert HHC, dass Asylhaft hauptsächlich erwachsene männliche AW betrifft und bezweifelt anhand der Zahlen den Charakter der Asylhaft als ausnahmsweises Mittel:

 

Anfang März 2014

Anfang April 2014

Asylwerber mit anhängigen Verfahren

1625

1151

Erwachsene männl. AW mit anh. Verfahren

1073

766

AW in Asylhaft

369

321

Anteil inhaftierter AW an AW gesamt

23%

28%

Anteil inhaftierter AW an erwachsenen männl. AW

34%

42%

(HHC 5.2014)

Nach Eigenangaben des BAH wurde zwischen 1.7.2013 und 10.5.2014 die Asylhaft in 2.703 Fällen angewandt. Diese Zahl enthält ebenfalls mehrfach Inhaftierte. Im selben Zeitraum hatte Ungarn 10.651 Asylwerber zu verzeichnen, was eine Haftquote von 25-30% ergibt. BAH gibt an, dass sie rein rechtlich 90% der Antragsteller inhaftieren könnten, es aber nicht tun. Die Asylhaft ist eine Einzelfallentscheidung, aber der Herkunftsstaat ist ein wichtiger Faktor bei der Schutzentscheidung und spielt natürlich eine Rolle. Die meisten Inhaftierten sind aus Pakistan (591 Fälle), Kosovo (481), vorgeblich Afghanistan (417), Bangladesch (144), Algerien (136) und Senegal (109). (VB 10.5.2014)

Momentan gibt es drei permanente Asylhaftzentren in Ungarn. Békéscsaba (Kapazität: 185 Plätze), Debrecen (182) und Nyírbátor (105). Sie unterstehen dem BAH, das Wachpersonal stellt allerdings die Polizei (sogenannte Armed Security Guards, eine Art Hilfspolizisten, die unter Polizeiaufsicht agieren). Das Klima darin wird von HHC als "angespannt und niedergeschlagen" bezeichnet, ein Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten mache sich bemerkbar. Jedenfalls können sich die Asylwerber tagsüber frei im Zentrum bewegen und auch den Hof benützen, der in Békéscsaba und Nyírbátor auch sehr geräumig, in Debrecen hingegen klein und schlecht ausgestattet sei. Auch liegt das Asylhaftzentrum Debrecen inmitten des offenen AW-Unterbringungszentrums, was eher zur Frustration beitrage. In allen Asylhaftzentren gibt es Computerräume mit Internetzugang, die für Zeiträume von 20-30 Minuten genützt werden können. Es gibt TV-Geräte und das BAH beschäftigt Sozialarbeiter. Diese Maßnahmen würdigt HHC zwar, zeigt sich damit aber nicht zufrieden. Jedenfalls gibt es in den Zentren kein Problem mit Überbelegung, es gibt aber Beschwerden über hygienische Bedingungen in Debrecen und Nyírbátor. HHC nennt die Hafteinrichtungen für Vulnerable ungeeignet, es sei dort keine psychologische Betreuung verfügbar, im Gegensatz zu den fremdenpolizeilichen Haftzentren. (HHC 5.2014)

Alternativen zur Haft stehen zur Verfügung: Kaution, Ort des verpflichtenden Aufenthalts und Meldeauflagen. Die durchschnittliche Kaution betrug 1.000 Euro, wurde aber verdoppelt, weil immer noch viele versuchten, nach der Zahlung das Land zu verlassen. Seither wird die Kaution kaum mehr beantragt. Es gibt Kritik, Alternativen zur Haft würden aufgrund legislativer Schwächen nicht gut genug geprüft. (AIDA 30.4.2014)Quellen:

3. Dublin-Rückkehrer

Seit 1.1.2014 ist für Dublin-Rückkehrer die volle inhaltliche Prüfung ihres Antrags garantiert. (HHC 5.2014) Dublin-Rückkehrer werden nach dem "take back" automatisch als Asylwerber betrachtet. (VB 11.7.2014b) Wenn ihr vorheriges Verfahren noch läuft, sei es im Verwaltungsverfahren oder auf Ebene der Gerichte, wird es fortgesetzt. Ist die Entscheidung im früheren Verfahren endgültig geworden (weil der Erstantrag schriftlich zurückgezogen wurde; gegen eine negative Entscheidung im Zulassungs- oder Asylverfahren kein Rechtsmittel eingelegt wurde; oder wegen negativer Entscheidung der 2. Instanz (HHC 5.2014)), werden Rückkehrer in "take back"-Fällen als Folgeantragsteller betrachtet. (VB 11.7.2014b) Diese Folgeanträge müssen neue Elemente enthalten um zulässig zu sein, außer der Erstantrag wurde schriftlich zurückgezogen bevor eine Entscheidung gefällt wurde. (HHC 5.2014) Wenn das Erstverfahren abgebrochen wurde, weil der AW den Erstantrag schriftlich oder stillschweigend zurückgezogen hat, und der Folgeantrag als unzulässig oder offensichtlich unbegründet befunden wird, hat eine Beschwerde gegen diese Entscheidung (binnen 3 Tagen beim zuständigen Gericht, zu entscheiden binnen 8 Tagen (AIDA 30.4.2014)) keine aufschiebende Wirkung auf eine Außerlandesbringung. (HHC 5.2014) Es ist nicht eindeutig geregelt, worin "neue Elemente" bestehen, das ist jedoch angeblich kein großes Problem, da die meisten AW mit neuen Informationen über Verwandte oder das Herkunftsland, zum inhaltlichen Verfahren zugelassen werden. (AIDA 30.4.2014)

Dublin-Rückkehrer, die als Folgeantragsteller gelten, haben in bestimmten Konstellationen (z.B. Folgeantrag unzulässig oder offensichtlich unbegründet), nicht denselben Zugang zu Versorgung wie andere AW. Sie werden in der Regel bis zu 2 Monate in der Gemeinschaftsunterkunft Balassagyarmat untergebracht. Laut HHC kann ihnen nach diesen 2 Monaten Obdachlosigkeit drohen. (HHC 5.2014) Seit November 2012 ist in Balassagyarmat jede zweite Woche ein HHC-Rechtsberater anwesend. (AIDA 30.4.2014)

Die Bestimmungen der Asylhaft sind auch auf Dublin-Rückkehrer anwendbar. (HHC 5.2014)

BAH ist es möglich in einem Asylverfahren eine Entscheidung in Abwesenheit zu fällen, wenn sich der AW dem Verfahren entzogen hat und BAH über genügend Material für eine inhaltliche Entscheidung verfügt. BAH bezieht sich dabei auf die EU-RL 2005/85/ EC (Art. 20. para 1.; 2013/32/EU Art. 28. para 1.). (VB 11.7.2014b) Ein Folgeantrag würde in diesem Fall neue Elemente verlangen. (HHC 5.2014)

Ist die Rechtsmittelfrist gegen eine negative Entscheidung des BAH verstrichen, ist auch nach Dublin-Rückkehr keine Beschwerde mehr möglich. (VB 11.7.2014b) HHC kritisiert, dass diese Praxis bei einer in Abwesenheit ergangenen zurückweisenden Entscheidung einen Bruch der Dublin-III-VO darstellen würde. (HHC 5.2014) BAH hingegen sieht sich auch hier in Übereinstimmung mit der EU-RL 2005/85/ EC (2005/85/EC Art. 39. para 2.; 2013/32/EU Art. 46. para 4.) und bestreitet eine Verletzung der Dublin-III-VO. (VB 11.7.2014b)

Im Fall Mohammadi vs. Austria kommt der Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 3.7.2014 zu dem Schluss, dass die Länderberichte bezüglich der Situation von Asylwerbern in Ungarn keine systematischen Defizite im ungarischen Asylsystem feststellen konnten. Außerdem hat es in der jüngsten Vergangenheit Verbesserungen der Bedingungen für Asylwerber gegeben. Das Gericht entschied daher, dass im Falle einer Überstellung nach Ungarn keine Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK besteht. (EGMR 3.7.2014)Quellen:

4. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / vulnerable Gruppen

Personen mit besonderen Bedürfnissen sind laut ungarischem Asylgesetz unbegleitete Minderjährige oder Vulnerable, also Alte, Behinderte, Schwangere, alleinerziehende Elternteile mit minderjährigen Kindern, oder Opfer von Folter, Vergewaltigung oder einer anderen schweren Form von psychologischer, physischer oder sexueller Gewalt. Es gibt in Ungarn kein automatisches Screening zur Identifizierung Vulnerabler. Antragsteller müssen von sich aus sagen, dass sie spezielle Betreuung brauchen. Es kann ein Mediziner oder Psychologe beigezogen werden um die Notwendigkeit zu bestätigen. Verweigert der Antragsteller die Untersuchung, erhält er auch keine entsprechende Behandlung. Ein gesetzlicher Identifizierungsmechanismus für unbegleitete Minderjährige existiert nicht. Im Zweifel können angebliche Minderjährige einer Altersfeststellung unterzogen werden. Der Betroffene (oder sein Vormund) kann die Untersuchung verweigern, erhält dann aber auch die meisten Vergünstigungen für UMA nicht. Die Methode der Altersfeststellung ist nicht einheitlich geregelt. Wird die Altersfeststellung bereits von der Polizei (etwa an der Grenze) angeordnet, wird oft nach dem Augenschein vorgegangen. BAH hingegen verwendet Handwurzel- oder Schlüsselbeinröntgen, seltener einen Zahnbefund. Eine psycho-soziale Begutachtung wird nicht vorgenommen. Laut HHC soll BAH seit einiger Zeit bereits vorliegende Altersfeststellungen der Polizei als Faktum übernehmen, anstatt eine neue Feststellung vornehmen zu lassen. Bei einem nicht eindeutigen Ergebnis wird üblicherweise das für den ASt. günstigere Alter angenommen. Das Ergebnis einer Altersfeststellung kann nicht eigens beeinsprucht werden, erst im Wege der Beschwerde gegen eine negative Asylentscheidung ist dies möglich. Für unbegleitete Minderjährige muss unverzüglich ein Vormund bestellt werden. In der Praxis geschieht dies innerhalb einer Woche. Laut Gesetz soll der Vormund wenn möglich ein Anwalt sein. Meist sind es lokale Anwälte oder auch Sozialarbeiter in den Kinderheimen, in denen die UMA untergebracht werden. (AIDA 30.4.2014)

Unbegleitete Minderjährige Asylwerber (UMA) können nicht inhaftiert werden. Seit 1. Mai 2011 werden sie im ungarischen Kinder-Fürsorgesystem, zusammen mit ungarischen Kindern untergebracht. Die Bestellung eines gesetzlichen Vormundes ist ebenso verpflichtend wie die Suche nach Verwandten (Family Tracing). Minderjährige ohne Vormund sind nach ungarischem Recht nicht verfahrensfähig und können somit keinen Asylantrag stellen. Unbegleitete Minderjährige werden auch zur Sicherung einer Abschiebung nicht inhaftiert. Die einzige relevante Altersgrenze ist dabei die von 18 Jahren. Die unbegleiteten Minderjährigen werden in Kinderheimen untergebracht. Oft entziehen sie sich durch Verlassen des Heimes weiteren Schritten. (Info Stdok 5.2012, vgl. BT 2.3.2012) Unbegleitete Minderjährige im fremdenpolizeilichen Verfahren, die keinen Asylantrag stellen, werden in regionalen Kinderheimen untergebracht. (BAH 8.10.2012)

Wenn sich Drittstaatsangehörige nach Anordnung der Haft als Minderjährige zu erkennen geben, muss die Altersbestimmung sofort vorgenommen werden. Wenn die Altersbestimmung die Minderjährigkeit bestätigt, ist der Drittstaatsangehörige sofort freizulassen. (VB 25.1.2012)

Minderjährige, die mit erwachsenen Angehörigen (etwa volljährigen Geschwistern, welche im engeren Rechtsverständnis der Dublin II VO gem. Art. 2 lit. h Dublin II VO nicht als Familienangehörige anzusehen sind, einreisen, werden gemeinsam untergebracht und ihre Verfahren zusammen geführt. (VB 16.4.2012)Quellen:

5. Non-Refoulement

Ungarn gewährt in der Praxis Schutz vor Ausweisung bzw. Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre. (USDOS 19.4.2013)

Gemäß dem Gesetz (Act II of 2007) kann eine Rückführung in Länder, die nicht als sichere Herkunfts- bzw. Drittländer (in Übereinstimmung mit dem Non-Refoulement-Prinzip) gelten, weder angeordnet noch durchgeführt werden. Die Übereinstimmung mit diesem Prinzip und der Zugang zum Asylverfahren werden regelmäßig vom ungarischen Helsinki Komitee überwacht. Dies geschieht aufgrund einer sog. "Drei-Parteien-Grenzüberwachungs-Vereinbarung" zwischen der ungarischen Polizei, der UNHCR Regionalrepräsentation in Mitteleuropa und dem Helsinki Komitee. (UN 14.9.2011)Eine Ausweisungsverfügung bzw. Abschiebemaßnahmen können gem. § 51 Abs. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 des ungarischen Ausländergesetzes (Act II of 2007) nur unter Beachtung des Non-Refoulement-Gebotes erlassen werden. Insoweit ist durch die ungarische Fremdenpolizei eine vorherige Stellungnahme der Asylbehörde einzuholen, ob im konkreten Einzelfall im Falle einer Abschiebung das Non-Refoulement-Gebot verletzt sein könnte. (VB 13.9.2012)Quellen:

6. Versorgung

Asylwerber sind ab Antragstellung bis zur rechtskräftig abschließenden Entscheidung in ihrem Asylverfahren zur materiellen Versorgung berechtigt. Diese Versorgung besteht aus Unterbringung, Verpflegung oder Geld zur Selbstverpflegung, monatlicher Zuwendung für den Kauf von Hygieneartikeln und ab Zulassung zum inhaltlichen Verfahren Taschengeld. Für bedürftige AW ist das alles kostenlos, AW mit Geldmitteln oder Jobs können zur teilweisen oder vollständigen Übernahme der Kosten verpflichtet werden. Es gibt keine Berichte, dass Asylwerbern der Zugang zur Versorgung in der Praxis verweigert worden wäre. (AIDA 30.4.2014)Quellen:

6.1. Unterbringung

Laut Angaben des BAH haben im ersten Halbjahr 2014 2.866 Personen ihre Unterbringungszentren mit unbekanntem Ziel verlassen. Nicht umfasst ist die private Unterbringung. Auch müssen nicht notgedrungen alle Personen, die ein Zentrum verlassen, auch das Land verlassen. (VB 11.7.2014a)

In Ungarn gibt es mit Stand April 2014 4 offene Unterbringungszentren und 2 Zentren für UMA:

1. Unterbringungszentrum Debrecen: das größte Zentrum. Kapazität:

773 Plätze.

2. Gemeinschaftsunterkunft Balassagyarmat: für Folgeantragsteller, Tolerierte, Personen im fremdenrechtlichen Verfahren, usw. neuerdings auch Erstantragsteller und Schutzberechtigte. Kapazität:

111 Plätze.

3. Pre-integration Center Bicske: neuerdings mehr und mehr ein Unterbringungszentrum für AW. Kapazität: 464 Plätze.

4. Unterbringungszentrum Vámosszabadi: das neueste Zentrum (eröffnet August 2013). Kapazität: 200 Plätze.

Die Zentren unterstehen dem BAH. NGOs, die mit dem BAH kooperieren und Dienstleistungen in den Zentren anbieten, werden von BAH koordiniert. Es ist noch nicht vorgekommen, dass AW wegen Platzmangel obdachlos geworden wären; auch im Falle von Überbelegung bekommt jeder ein eigenes Bett. Vulnerable werden nach Möglichkeit gesondert untergebracht. Familien werden in eigenen Zimmern untergebracht. Unbegleitete Minderjährige werden entweder im Kinderheim in Fót, dessen Kapazität bei 56 Plätzen liegt, oder in Hódmezovásárhely untergebracht, wo eine katholische Wohltätigkeitsorganisation eine Unterkunft mit 18 Plätzen betreibt. Dort sind soziale und psychologische Dienste verfügbar. (AIDA 30.4.2014)

In den Zentren erhalten die Untergebrachten 3 Mahlzeiten am Tag, in Debrecen und Bicske alternativ auch eine Essenszulage. Es kann überall selbst gekocht werden, religiöse Essensvorschriften werden beachtet. Die Verhältnisse sind sauber. Sozialarbeiter organisieren Freizeitaktivitäten. Jede Einrichtung verfügt über Computer, Gemeinschaftsräume, Sportplätze, manche auch über einen Spielplatz. Die AW können wann immer sie wollen ins Freie gehen. AW können sich auf eigene Kosten privat unterbringen, verlieren dann aber die meisten materiellen Zuwendungen der Versorgung. (AIDA 30.4.2014) Quellen:

6.2. Medizinische Versorgung

Medizinische Dienste sind in jedem Unterbringungszentrum verfügbar. Mehrmals wöchentlich sind Ärzte anwesend, eine Krankenschwester täglich. Die Untergebrachten beschweren sich jedoch über Verständigungsschwierigkeiten mit dem medizinischen Personal. Es besteht grundsätzlich ein Recht auf Behandlung durch einen Allgemeinmediziner. Spezialbehandlungen werden in umliegenden Spitälern durchgeführt - kostenlos nur im Notfall und wenn von einem Allgemeinmediziner überwiesen. Auch dort gibt es Verständigungsprobleme. In Bicske und Vámosszabadi ist der Mangel an medizinischer Betreuung am Wochenende ein Problem. Es ist die Verantwortung von BAH, Personen mit besonderen Bedürfnissen (Vulnerablen) die geeignete Betreuung zukommen zu lassen. Sie haben das Recht auf zusätzliche kostenlose medizinische Hilfe, Rehabilitation, psychologische oder psychotherapeutische Behandlung usw., die nach Einschätzung eines Experten nötig ist. Es gibt die Möglichkeit Ärzte oder Psychologen beizuziehen. In Vámosszabadi gibt es keine psychologische Unterstützung. Im Zentrum Debrecen gibt es einen eigenen Flügel für Traumatisierte. Psychologische Betreuung und Psychotherapie für Traumatisierte wird von der NGO Cordelia im Rahmen eines EFF-Projekts in Debrecen und Bicske bereitgestellt. Cordelia arbeitet mit verbaler, non-verbaler, individueller oder Familien- bzw. Gruppentherapie, psychologischer und sozialer Beratung. (AIDA 30.4.2014)

In seinem Bericht Hungary as a Country of Asylum sagte UNHCR, dass in Debrecen und Balassagyarmat fachärztliche Betreuung, etwa durch Dermatologen, nicht erhältlich, sowie Zahnbehandlung sehr teuer sei. In Balassagyarmat war im Rahmen eines Besuches ein Aushang zu sehen, auf dem sich Asylwerber für den nächsten Zahnarzttermin eintragen konnten. Hinweise zu etwaigen Kosten der Behandlung konnten nicht wahrgenommen werden. (Info Stdok 5.2012 / UNHCR 24.4.2012)

Die kostenlose Gesundheitsversorgung beinhaltet bei Krankheit zunächst die Versorgung durch einen Allgemeinmediziner und, wenn dieser eine entsprechende Überweisung ausstellt, auch die Versorgung in Polikliniken oder Krankenhäusern. Hierbei handelt es sich um Ausnahmefälle, in denen eine adäquate Versorgung innerhalb der Aufnahmeeinrichtung nicht sichergestellt werden kann. In Notfällen werden Patienten auch direkt in Kliniken aufgenommen. Notwendige Medikamente erhält ein Patient ebenfalls kostenfrei. Zahnarztbehandlungen werden in Notfällen gewährt. (BT 2.3.2012)

Eine wichtige Rolle bei der Versorgung psychisch kranker Asylwerber spielt die ungarische Nichtregierungsorganisation Cordelia Foundation. Diese stellte im Jahr 2009 850 gefolterten und/oder traumatisierten Asylwerbern psychiatrische und psychosoziale Hilfe zur Verfügung.

Die Cordelia Foundation verfügt über mehrere Psychiater (inkl. einen Kinderpsychiater), Psychologen, Sozialarbeiter, Übersetzer usw., die in einem "rehabilitation team" von 11 Personen mit den Traumatisierten in mehreren Zentren des BAH arbeiten. (Cordelia 31.5.2010, vgl. Pro Asyl 10.2013)Quellen:

UNHCR (24.4.2012): Hungary as a country of asylum. Observations on the situation of asylum-seekers and refugees in Hungary; http://www.refworld.org/docid/4f9167db2.html , Zugriff 7.8.2014[...]"

Der angefochtene Bescheid wurde dem BF am 29.05.2015 durch Übergabe zugestellt, gleichzeitig mit dem Bescheid wurde dem BF eine Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG zur Kenntnis gebracht, wonach ihm für das Beschwerdeverfahren eine Rechtsberatung zugewiesen wurde .

6. Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 01.06.2015, in welcher der BF eingangs beantragte, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den Antrag zuzulassen und zur Durchführung eines inhaltlichen Verfahrens an die erste Instanz zu verweisen, in eventu den Bescheid nach "§ 41 Abs. 3 AsylG" zu beheben und zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens an die erste Instanz zurückzuverweisen, in eventu eine ordentliche Revision zur Klärung der Rechtsfrage, ob eine Überstellung nach Ungarn eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle, zuzulassen sowie zuletzt ua. festzustellen, dass die Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG auf Dauer unzulässig sei, sowie dem BF für das Beschwerdeverfahren gemäß § 40 VwGVG einen Verfahrenshelfer zuzuweisen (siehe dazu unter Punkt II.3.B).

Bekämpft werde der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Der Beschwerdeführer habe in Ungarn nur wenig Essen erhalten und die medizinische Versorgung sei unzureichend gewesen. Er leide unter Magenkrämpfen und stehe diesbezüglich auch in Österreich in medizinischer Behandlung. Der BF befürchte bei einer Überstellung nach Ungarn nicht angemessen untergebracht und versorgt zu werden und befürchte in Ungarn inhaftiert zu werden. Das Verfahren sei mangelhaft, weil keine näheren Ermittlungen zum Gesundheitszustand des BF durchgeführt worden seien, obwohl dieser über "Magenkräfte" klage. Es sei kein fachärztliches Gutachten eingeholt worden und auch keine Frist zur Vorlage von medizinischen Befunden eingeräumt worden; dadurch sie auch das Parteiengehör des BF verletzt worden und habe es die Behörde versäumt, Ermittlungen darüber anzustellen, ob die Behandlung des BF in ausreichendem Maß in Ungarn gegeben sei. Der BF befürchte im Fall einer Überstellung nach Ungarn in Haft genommen zu werden, was angesichts der gesetzlichen Lage und Praxis in Ungarn wohlbegründet sei. Verwiesen werde auf die teilweise katastrophalen hygienischen Bedingungen in den Haftanstalten, das untrainierte Wachpersonal, die mangelnde individuelle medizinische Versorgung und eine unmenschliche Behandlung (z.B. Unterernährung der Häftlinge, systematische Verwendung von Handfesseln bei Ausfahrten). Nach der angeführten UNHCR-Anfragebeantwortung vom 30.09.2014 sei eine Inhaftierung von alleinstehenden männlichen Dublin-Rückkehrern sehr wahrscheinlich. In den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid werde eine Entscheidung des VG Würzburg verwiesen, wonach es keine systematischen Mängel im ungarischen Asylsystem geben solle. Die Situation in Ungarn habe sich aber zwischenzeitig verschärft; das Asylsystem sei völlig überlastet. Es gebe nun zahlreiche aktuelle Entscheidungen der deutschen Verwaltungsgerichte, die von systemischen Mängeln des Asylsystems in Ungarn ausgingen und die Überstellung von Asylwerbern nach Ungarn ausgesetzt hätten, wie etwa VG Berlin, 15.01.2015, VG 23 L899.14 A. Dieses Gericht habe noch bis September 2014 keine ausreichenden Belege für ein systematisches Versagen des ungarischen Asylsystems angenommen, jedoch zwischenzeitlich die Spruchpraxis ebenfalls geändert und Überstellungen nach Ungarn für unzulässig erklärt. In Ungarn bestehe eine willkürliche und unverhältnismäßige Anwendungspraxis der Asylhaft. Zudem habe der BF glaubwürdig vorgebracht, in Ungarn sehr schlecht behandelt und bedroht worden zu sein. So habe der BF in seiner Erstbefragung vom "12.01.2015" angegeben, es sei sehr chaotisch dort gewesen, der Dolmetscher habe nur Paschtu gesprochen, eine Sprache, die er nicht beherrsche. Es sei ihm ein Papier zur Unterschrift vorgelegt worden und er wisse nicht, was darauf gestanden sei. Es sei ihm jedoch deutlich gemacht worden, dass er ins Gefängnis komme, wenn er nicht unterschreibe (Bescheid S 3). Weiters habe der BF dort angegeben, dass er in Ungarn "keinerlei Unterstützung" erhalten habe und sich nicht sicher sei, dass er in Ungarn wirklich versorgt werden würde (Bescheid S 4). Im Rahmen dieser Einvernahme habe er auch angegeben, dass diese 24 Stunden sehr unangenehm gewesen seien, die Polizei habe sie regiert. Sie hätten seine Fingerabdrücke nehmen wollen. Es sei so kalt gewesen. Er habe seine Finger eigentlich nicht bewegen können, der Polizist habe es nicht geschafft, ihm die Fingerabdrücke abzunehmen und habe schließlich ein Messer herausgenommen und ihm gesagt, dass er ihm die Finger abhacke. Weiters wurden zu den Länderfeststellungen bemängelt, dass viele Erkenntnisquellen in der Entscheidung nicht berücksichtigt worden seien und sich das Bundesamt stattdessen auf Quellen der Staatendokumentation bezogen habe, welche teilweise nicht mehr aktuell seien. Das Asylverfahren in Ungarn leide an systemischen Mängeln; dies habe das VG Berlin bejaht. Dass kein einziger kosovarischer Asylwerber Asyl oder subsidiären Schutz erhalten habe, sei ein Indiz dafür, dass die ungarischen Behörden keine individuelle Prüfung vornähmen. Nach dem Amnesty Report 2015 würden 40 % der Männer, die zum ersten Mal Asyl beantragten, in Gewahrsam genommen und eine gerichtliche Überprüfung der Inhaftierung sei ineffektiv. Einer Rücküberstellung des BF nach Ungarn könne auf Grund der Inhaftierungspraxis sowie der Versorgungs- und Unterbringungssituation in Ungarn nicht zugestimmt werden. Zuletzt habe der EGMR für Griechenland systemische Mängel festgestellt und die Abschiebungen dorthin - trotz seines Status als EU-Mitgliedsstaat - untersagt und diese für menschenrechtswidrig erklärt. Im Gegensatz zu dem tatsächlich Erlebten des BF beschränkten sich die Länderinformationen überwiegend auf die Darstellung der rechtlichen Vorgaben ohne jedoch auf die faktische und aktuelle Situation für Flüchtlinge Rücksicht zu nehmen. Gegen die einfach zu verhängende Inhaftierung stehe den Asylwerbern nach der neuen Rechtslage nicht einmal ausreichender Rechtsschutz zur Verfügung. Zur Versorgungslage wurde ausgeführt, dass die Unterbringung in Zelten nicht angemessen sei und dass andere Lager derzeit noch nicht existierten. Zudem sei die ungarische Gesellschaft eine der fremdenfeindlichsten der Europäischen Union. Das Bundesamt habe fast durchwegs veraltete Länderberichte verwendet. In der Beweiswürdigung sei auf das konkrete Vorbringen des BF nicht eingegangen worden. Die Feststellungen des BFA zu Ungarn würden auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung basieren und § 60 AVG verletzen. Hätte die Behörde das Vorbringen des BF entsprechend gewürdigt, hätte sie zu dem Schluss gelangen müssen, dass zwingend der Selbsteintritt zu erklären gewesen wäre. Selbst wenn die Behörde davon ausgehe, dass die Mängel im ungarischen Asylverfahren nicht systematischer Natur seien, so sei doch unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR vom 04.11.2014, Tarakhel vs Switzerland, 29217/12, klarzustellen, dass dies nicht notwendig sei, um eine Überstellung dorthin unzulässig zu machen; auch individuelle Umstände könnten ausreichen, um eine Überstellung unzulässig zu machen. Eine derartige individuelle Zusicherung durch die ungarischen Behörden, dass der BF in Ungarn adäquat und unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes untergebracht und jedenfalls nicht in Haft genommen werde, sei nicht erfolgt. Das Bundesverwaltungsgericht habe die aufschiebende Wirkung gemäß § 17 BFA-VG zuzuerkennen. Ferner sei gemäß § 40 VwGVG einem Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren auf Antrag ein Verteidiger unentgeltlich beizugeben, soweit dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich sei und der Beschuldigte nicht im Stande sei, die Kosten ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu tragen. Dies ergebe sich aus Art. 6 EMRK. Gegenständliche Beschwerde falle zwar nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK, jedoch in den Anwendungsbereich der Grundrechtecharta, insbesondere Art. 47. Ein Rechtsanspruch auf Vertretung komme dem BF im Verfahren vor dem BVwG nicht zu, eine bloße Rechtsberatung sei nicht gleichwertig. Der BF habe auf Grund seiner finanziellen Situation nicht die Möglichkeit, sich rechtsfreundlich vertreten zu lassen.

Nach den vom Bundesverwaltungsgericht am 10.06.2015 durchgeführten Ermittlungen hat der Beschwerdeführer 22.04.2015 die Sanitätsstelle der Betreuungsstelle zum Verbandswechsel für eine Wunde an der Zehe aufgesucht, dann jedoch nicht mehr.

Mit Schreiben vom 23.06.2015 langte ein Befund des AKH XXXX zu einem stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Zeit vom 20. bis 22.06.2015 ein, worin zusammenfassend von "V.a.

Sichelzellkrise/Hämoglobinopathie, CK Erhöhung" ausgegangen wurde und der Beschwerdeführer beschwerdefrei mit medikamentöser Behandlung zur Diagnose "Anämie, nicht näher bezeichnet, sonstige nicht näher bezeichnete Bauchschmerzen" in ein "ambulantes setting" entlassen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A): Zur Frage der Zuständigkeit eines anderen Staates (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides)

Feststellungen:

Der volljährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste aus der Türkei über Griechenland illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein und wurde dort am 16.02.2015 erkennungsdienstlich behandelt. Er reiste schließlich von Griechenland aus über Drittstaaten (Mazedonien und andere) nach Ungarn, wo er nach polizeilichem Aufgriff am 31.03.2015 schließlich am 01.04.2015 einen Asylantrag stellte, das Verfahren dort aber nicht abwartete, sondern unmittelbar danach illegal nach Österreich weiterreiste, wo er am 17.04.2015 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Am 24.04.2015 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Wiederaufnahmeersuchen an die ungarischen Behörden. Die ungarische Seite stimmte mit dem am 06.05.2015 beim Bundesamt eingelangten Schreiben vom 06.05.2015 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den (oben wiedergegebenen) Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an. Eine entscheidungswesentliche Änderung der Lage hat sich seither in Ungarn nicht ergeben.

Besondere, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Ungarn sprechen, liegen nicht vor.

Der Beschwerdeführer leidet an Magen- und Bauchkrämpfen und "Anämie, nicht näher bezeichnet, sonstige nicht näher bezeichnete Bauchschmerzen" und befindet sich in Österreich aktuell nicht in stationärer Krankenbehandlung. Er hat keine familiären oder intensive private Bindungen in Österreich.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen zum Verfahrensgang, Reiseweg und zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und dem Verwaltungsakt.

Die Feststellungen über die Umstände des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Griechenland und in Ungarn beruhen auf dessen Angaben anlässlich der Erstbefragung, dem Inhalt der Eurodac-Trefferkennung für Griechenland sowie aus den ungarischen Mitteilungen im Konsultationsverfahren.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Ungarn auch Feststellungen zur ungarischen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf "Dublin-Rückkehrer") samt dem dortigen jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelwege getroffen. Es ist insbesondere auf die Feststellungen des angefochtenen Bescheids zu verweisen, wonach laut einem Bericht von AIDA Asylwerber ab Antragstellung bis zur rechtskräftig abschließenden Entscheidung in ihrem Asylverfahren zur materiellen Versorgung berechtigt sind und diese Versorgung aus Unterbringung, Verpflegung oder Geld zur Selbstverpflegung, monatlicher Zuwendung für den Kauf von Hygieneartikeln und ab Zulassung zum inhaltlichen Verfahren Taschengeld besteht. Für bedürftige AW ist das alles kostenlos, AW mit Geldmitteln oder Jobs können zur teilweisen oder vollständigen Übernahme der Kosten verpflichtet werden. Es gibt auch keine Berichte darüber, dass Asylwerbern der Zugang zur Versorgung in der Praxis verweigert worden wäre. Auch die Feststellungen über die mit 01.01.2014 erfolgte Änderung des ungarischen Asylgesetzes, wodurch sichergestellt wurde, dass auch ein Folgeantrag den Aufenthalt im Land ermöglicht bzw. die Abschiebung verhindert, wird durch die Beschwerde nicht konkret in Zweifel gezogen.

Aktuelle gesundheitliche Beeinträchtigungen hat der Beschwerdeführer im Verfahren zwar behauptet, insbesondere hat er beim Bundesamt und in der Beschwerde von Magenkämpfen gesprochen, jedoch hat er dazu zunächst keine aktuellen ärztlichen Befunde beigebracht.

Der BF hatte sich nach den durchgeführten Ermittlungen ferner am 22.04.2015 zu einem Verbandswechsel wegen einer Wunde an seiner Zehe in der Sanitätsstelle der Betreuungsstelle eingefunden, seither jedoch nicht mehr. Erst den mit Schreiben vom 23.06.2015 übermittelten Befunden des AKH XXXX über einen stationären Aufenthalt des BF vom 20. bis 22.06.2015 ist zu entnehmen, dass beim BF "Anämie, nicht näher bezeichnet und nicht näher bezeichnete Bauchschmerzen" diagnostiziert wurden und zusammenfassend von "V.a. Sichelzellkrise/Hämogobinopathie, CK Erhöhung" ausgegangen wurde. Danach war die CK rückläufig, der BF am Entlassungstag subjektiv beschwerdefrei und wurde mit einer medikamentösen Therapie in ein "ambulantes setting" entlassen. Dieser Befund wird der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A): Zur Frage der Zuständigkeit eines anderen Staates (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) :

3.1.2. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden.

Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

...

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-VO zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates lauten:

"KAPITEL II

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN

Art. 3

Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

[ ... ]

KAPITEL III

KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Art. 7

Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

[ ... ]

Art. 13

Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununter-brochenen Zeitraums von mindestens fünf

Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

[ ... ]

KAPITEL IV

ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN

Art. 16

Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustusch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 17

Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

KAPITEL V

PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Artikel 18

Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

Art. 19

Übertragung der Zuständigkeit

(1) Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, so obliegen diesem Mitgliedstaat die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1.

(2) Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels. Ein nach der Periode der Abwesenheit im Sinne des Unterabsatzes 1 gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.

(3) Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben c und d erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Wiederaufnahme er ersucht wurde, nach Rücknahme oder Ablehnung des Antrags das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Rückführungsbeschlusses oder einer Abschiebungsanordnung verlassen hat. Ein nach einer vollzogenen Abschiebung gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst."

AUFNAHME- UND WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN

Einleitung des Verfahrens

Art. 20

Einleitung des Verfahrens

(1) Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.

(2) Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.

(3) Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.

(4) Stellt ein Antragsteller bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz, während er sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, obliegt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Antragsteller aufhält. Dieser Mitgliedstaat wird unverzüglich von dem mit dem Antrag befassten Mitgliedstaat unterrichtet und gilt dann für die Zwecke dieser Verordnung als der Mitgliedstaat, bei dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde. Der Antragsteller wird schriftlich von dieser Änderung des die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaats und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist, unterrichtet.

(5) Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen.

Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat.

Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.

(...)

ABSCHNITT VI

Überstellung

Artikel 29

Modalitäten und Fristen

(1) Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme - oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.

(...)

(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.

(...)

3.2. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Ungarns zur Prüfung des Asylantrages der beschwerdeführenden Partei in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer letztlich aus einem Drittstaat kommend die Landgrenze von Ungarn illegal überschritten hat. Die Verpflichtung Ungarns zur Rücknahme des Beschwerdeführers ergibt sich, nachdem dieser dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, aus Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO. Ungarn hat im Übrigen auch auf dieser Grundlage ausdrücklich zugestimmt.

Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zuvor nach Griechenland eingereist war, ändert an der Zuständigkeit Ungarns nichts. Zwar ergab sich aufgrund der erfolgten Einreise von der Türkei aus nach Griechenland nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zunächst eine Zuständigkeit Griechenlands. Eine Überstellung nach Griechenland kommt jedoch aufgrund der amtsbekannten systemischen Mängel im dortigen Asylwesen nicht in Betracht. Für diese Fälle normiert Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin III-VO, dass die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fortzusetzen ist, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann (vgl. auch schon zur Rechtslage nach der Dublin II-VO: EuGH, Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10 N. S. vs. U.K.). Dies ist im vorliegenden Fall Ungarn.

Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Ungarns mittlerweile geendet hätte, bestehen nicht.

Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine österreichische Zuständigkeit zur Prüfung des Antrags der beschwerdeführenden Partei.

3.3. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre:

3.3.1. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK :

Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II VO, K13. zu Art 19 Dublin II VO).

Der Gerichtshof der Europäischen Union sprach - wie bereits oben erwähnt - in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12 , Shamso Abdullahi/Österreich, aus, Art. 19 Abs. 2 Dublin-Verordnung ist dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme

eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10 , N.S./Vereinigtes Königreich, befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.

Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsgerichtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Ungarn gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.

Der angefochtene Bescheid enthält - wie oben ausgeführt - ausführliche und aktuelle Feststellungen zum ungarischen Asylwesen. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Darstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.

Schon vor dem Hintergrund der obzitierten Feststellungen der Behörde kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Ungarn rücküberstellt werden, aufgrund der dortigen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 im Fall MSS in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systemischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann somit nicht erkannt werden und vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien die Anwendung der Dublin II-VO (und nunmehr der Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern, respektive bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH 21.12.2012, Rs. 411/10, C 493/10 ). Jedenfalls hätte die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Ungarn und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.

Aus dem einzig in der Beschwerde vom Rechtsberater des Beschwerdeführers -zudem in Zusammenschau mit dem übrigen aktenwidrigen Beschwerdevorbringen (er sei mit einem Dolmetscher für Paschtu befragt worden) und im angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar - behaupteten Umstand, dass die ungarische Polizei mit dem Beschwerdeführer nach seiner illegalen Einreise schlecht umgegangen sei (Der Polizist hätte ihm angedroht, ihm die Finger mit einem Messer abzuhacken.), ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ableitbar, dass der Beschwerdeführer nach der Wiederaufnahme in Ungarn grundrechtsrelevante Eingriffe erwarten müsste. Selbst für den Fall nämlich, dass die Vorgangsweise der Grenzorgane bei der Abnahme der Fingerabdrücke nicht rechtskonform gewesen sein sollte, wäre eine derartige Behandlung im Falle einer Dublin-Rücküberstellung, die durch Behördenkontakte vorbereitet werden, unwahrscheinlich. Seine Befürchtung, in Ungarn nicht (genug bzw. gut) zu essen zu bekommen, nichts zum Anziehen und keine ausreichend gute medizinische Behandlung, findet in den oben getroffenen Länderfeststellungen keine Deckung, wonach Asylwerber ab Antragstellung bis zur rechtskräftigen abschließenden Entscheidung zur materiellen Versorgung (Unterbringung, Verpflegung oder Geld zur Selbstverpflegung, monatliche Zuwendung für den Kauf von Hygieneartikeln bzw. Taschengeld ab Zulassung des Verfahrens) berechtigt sind und medizinische Dienste in jedem Unterbringungszentrum verfügbar sind und grundsätzlich das Recht zur Behandlung durch einen Allgemeinmediziner besteht bzw. Spezialbehandlungen in den umliegenden Krankenhäusern allenfalls auch kostenlos durchgeführt werden. Dazu kommt, dass ihm im Falle tatsächlich rechtswidriger Vorgehensweisen der Organe in Ungarn jedenfalls europäischen Standards entsprechende Verfahren zur Durchsetzung seiner Rechte zukämen.

Der Beschwerdeführer kann nach der Rückkehr nach Ungarn das Verfahren fortsetzen. Er hat auf Grund der mit 01.01.2014 eingetretenen Änderungen im ungarischen Asylrecht garantierten Zugang zum Asylverfahren und zu einer vollen Überprüfung seines Anspruches. Selbst bei Stellung eines Folgeantrags - sollte das Verfahren über seinen Antrag in Ungarn nach seinem Untertauchen abgeschlossen oder eingestellt worden sein - wird ihm der Aufenthalt im Land ermöglicht bzw. eine Abschiebung verhindert.

Überdies ist festzuhalten, dass der EGMR in seiner rezenten Entscheidung vom 03.07.2014, 71932/12, Mohammadi/Österreich unter Berücksichtigung der aktuellen Berichtslage, einschließlich des Berichts des HHC über die mit 01.07.2013 in Ungarn in Kraft getretenen Rechtsänderungen, des HHC Country Report Hungary, update 30 April 2014, sowie insbesondere des Umstandes, dass UNHCR niemals ein Positionspapier an die Mitgliedstaaten herausgegeben hat, worin diese um Abstandnahme von der Überstellung von Asylwerbern nach Ungarn gemäß der Dublin-II-VO oder der Dublin-III-VO ersucht wurden, festgestellt hat, dass die relevanten Länderberichte über die Situation in Ungarn betreffend Asylwerber und insbesondere Dublin-Rückkehrer keine systemischen Mängel des ungarischen Asylsystems und des Systems der Anhaltung von Asylwerbern indizieren (Rz.:74).

Eine Verletzung von Grundrechten des Beschwerdeführers ist auch nicht aus dem Inhalt der mit 01.07.2013 in Ungarn in Kraft getretenen Rechtsänderungen ableitbar, da diese in der Entscheidung des EGMR vom 03.07.2014, 71932/12, Mohammadi/Österreich, berücksichtigt wurden; somit bildet die Einrichtung der asylrechtlichen Anhaltung, sollte der Beschwerdeführer davon betroffen sein, weder an sich noch auf Grund der dem EGMR auch vorgelegenen Berichtslage über die Haftbedingungen einen Grundrechtseingriff. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass in Ungarn systemische Mängel (im Asylverfahren) bestünden, wurde im gegenständlichen Verfahren schon durch das Vorbringen des Beschwerdeführers selbst, er habe Angst in Ungarn nicht gut bzw. genug zu Essen und nichts zum Anziehen zu bekommen sowie dass die medizinische Versorgung nicht so gut sei wie in Österreich, nicht bestätigt. Danach wurde er während seines etwa zweiwöchigen Aufenthalts in einem Flüchtlingslager in Ungarn offenbar verpflegt und er hat nach eigenen Angaben dort auch Medikamente, also eine medizinische Versorgung erhalten. Dublin-Rückkehrer werden nach dem "take-back" automatisch als Asylwerber betrachtet; wenn ihr vorheriges Verfahren noch läuft, wird es fortgesetzt, ansonsten wird der der Rückkehrer als Folgeantragsteller betrachtet.

Auch die gesundheitliche Beeinträchtigung des BF führt im Beschwerdefall nicht zu einer Pflicht zum Selbsteintritt Österreichs:

Soweit der BF zunächst vorbrachte, er werde in Ungarn nicht gut genug medizinisch betreut, so ist neuerlich auf die oben getroffenen Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung von Asylwerbern hinzuweisen, woraus sich ergibt, dass diese auch in Ungarn gewährleistet ist.

Zudem hat nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).

Im vorliegenden Fall wurde zugrundegelegt, dass der BF an Magen.- bzw. Bauchkrämpfen, "Anämie, nicht näher bezeichnet; sonstige nicht näher bezeichnete Bauchschmerzen bzw. V.a.

Sichelzellkrise/Hämogobinopathie, CK Erhöhung" leide. Diese Beeinträchtigungen weisen jedoch nicht jene besondere Schwere auf, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung nach Ungarn als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. Der BF bedarf - nach Abschluss der ärztlichen Behandlung - keiner dauernden stationären Behandlung und ist auch reisefähig. Nach den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides wird Asylwerbern in Ungarn die notwendige medizinische Versorgung gewährt und es können daher allenfalls erforderliche Therapien und Behandlungen auch in diesem Mitgliedstaat der Union erfolgen. In Ungarn sind alle Krankheiten uneingeschränkt behandelbar.

Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere wird kranken Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente mitgegeben. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt.

Insgesamt gesehen handelt es sich im vorliegenden Fall nach dem Maßstab der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte um keinen "ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind" ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"), fehlt es doch an sämtlichen dafür maßgeblichen Kriterien: Denn im Fall D./Vereinigtes Königreich (EGMR 02.05.1997, 30240/96) lagen die ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass sich der Beschwerdeführer erstens in der Endphase einer tödlichen Erkrankung befand, zweitens für ihn im Herkunftsstaat keine Krankenbehandlung und -pflege verfügbar war und drittens mangels Angehöriger seine Grundbedürfnisse nicht gesichert waren.

Das Vorliegen von aktuell lebensbedrohlichen Erkrankungen wurde nicht festgestellt, auch sonst konnte die beschwerdeführende Partei keine konkreten auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

Das Beschwerdevorbringen, dass für den Beschwerdeführer eine individuelle Zusicherung der ungarischen Behörden über die adäquate Unterbringung des Beschwerdeführers hätte eingeholt werden müssen, trifft nicht zu, da es sich beim Beschwerdeführer nach dem oben Gesagten nicht um eine vulnerable Person im Sinne der genannten Entscheidung des EGMR vom 04.11.2014, Tarakhel vs. Switzerland, 29217/12, handelt und sich diese Entscheidung zudem auf Italien bezieht.

Auch sonst konnte die beschwerdeführende Partei keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

3.3.2. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK (Art. 7 GRC) hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs (Kommunikation). Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Es leben keine Angehörigen der Familie des Beschwerdeführers in Österreich. Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor (VfGH 26.02.2007, 1802, 1803/06-11). Folglich würde die Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn weder Art. 16 Dublin III-VO verletzen noch einen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte auf Achtung des Familienlebens bedeuten.

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479).

Der Aufenthalt der Beschwerdeführers im Bundesgebiet in der sehr geringen Dauer von nur wenigen Monaten war nur ein vorläufig berechtigter und ist zudem gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können [VwGH vom 09.05.2003, 2002/18/0293]. Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt [VwGH vom 05.07.2005, 2004/21/0124]) als bei Weitem kein ausreichend langer Zeitraum zur Erreichung einer Verfestigung zu qualifizieren. Es liegen sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor (VfGH 26.02.2007, 1802, 1803/06-11), da der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers nur eine sehr kurze Dauer aufweist.

Die beschwerdeführende Partei musste sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus auch bewusst sein.

Die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet haben daher nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert, zukommt, in den Hintergrund.

3.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

3.4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie oben ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.

3.5.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.3.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.

3.5.2. Ein Antrag auf Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde gestellt.

3.5.3. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner aktuellen Rechtsprechung (Ra 2014/20/0017 vom 28.05.2014) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Feststellung der Zuständigkeit des zuständigen Mitgliedstaates zur Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers und der Zulässigkeit der Außerlandesbringung gegeben. Die Beschwerde ist dem zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt nicht entgegengetreten und hat konkrete Hinderungsgründe für die Zulässigkeit der Überstellung nach Ungarn nicht dargetan. Es war insbesondere auch keine persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers erforderlich, da die Beweiswürdigung im Verfahren nicht von der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers abhängt, sondern die Beurteilung der Lage im Mitgliedstaat auf der Prüfung der Länderberichte beruht. Die Angaben des Beschwerdeführers über sein Privat- und Familienleben wurden im Verfahren zugrunde gelegt.

3.6. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.

Zu B) Zur Zurückweisung des Antrages auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers:

Das Bundesverwaltungsgericht hat unter anderem in seiner Entscheidung BVwG 27.03.2015, L502 2103773-1/6Eua, wörtlich folgendes ausgeführt:

"1. In ihrer Beschwerde stellten die Beschwerdeführer jeweils einen Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers und begründeten diesen damit, dass zwar (nur) der § 40 VwGVG die Beigabe eines "Verfahrenshilfeverteidigers" in Verwaltungsstrafverfahren vorsieht, diese Bestimmung aber im Lichte des Art. 6 EMRK als verfassungswidrig erscheint, wie dies auch der VfGH im Zusammenhang mit einem dort bereits wegen § 40 VwGVG anhängigen Gesetzesprüfungsverfahren in den Raum gestellt habe. Zudem sei das BVwG an die Anwendung der europäischen Grundrechtecharta gebunden, die in Art. 47 Abs. 2 und 3 das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf versehe. Der den Beschwerdeführern von der belangten Behörde gemäß § 52 BFA-VG von Amts wegen beigegebene Rechtsberater sei demgegenüber nicht als gleichwertig zu betrachten, zumal dieser lediglich im Verfahren über die Erlassung eines Rückkehrentscheidung zur Vertretung der nicht behördlichen Parteien verpflichtet ist. Die rechtsunkundigen Beschwerdeführer seien jedoch ohne einen ihnen unentgeltlich beigegebenen Verfahrenshelfer nicht in der Lage ihre Rechte gehörig wahrzunehmen, etwa Schriftsätze abzufassen oder ihre Ansprüche in einer mündlichen Verhandlung zu vertreten.

2. Über diese Anträge war durch das erkennende Gericht nicht meritorisch abzusprechen, da das VwGVG ebenso wie das subsidiär anzuwendende AVG das Institut eines "Verfahrenshelfers" bzw. der Verfahrenshilfe in Form der unentgeltlichen Beistellung eines rechtskundigen oder berufsmäßigen Parteivertreters nicht kennt, ausgenommen in den Fällen des § 40 VwGVG, folgerichtig waren diese Anträge mangels Rechtsgrundlage als unzulässig zurückzuweisen.

Eine Grundrechtswidrigkeit bzw. die Notwendigkeit der unmittelbaren Anwendung der europäischen Grundrechtecharta vermochte das BVwG im Übrigen schon deshalb nicht zu erkennen, da den Beschwerdeführern ohnehin zugleich mit der Bescheiderlassung durch die belangte Behörde gemäß § 52 BFA-VG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem BVwG beigegeben wurde, mit dessen unentgeltlicher Unterstützung sie offenkundig auch den gg. Beschwerdeschriftsatz verfassten."

Im Beschwerdefall wurde im Wesentlichen dieselbe Argumentation zur Antragsbegründung ins Treffen geführt, wie in der oben angeführten Entscheidung des BVwG vom 27.03.2015 dargestellt. Das Bundesverwaltungsgericht legt auch der gegenständlichen Entscheidung die oben dargestellte Beurteilung zugrunde und sieht sich im Beschwerdefall nicht veranlasst, von dieser Rechtsprechung abzugehen, und zwar auch nicht unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das gegenständliche Beschwerdeverfahren unter Anwendung der Dublin III-VO durchgeführt wird, zumal nicht einmal ansatzweise erkennbar ist, dass der Zugang des BF zum Gericht nicht ausreichend wirksam gewährleistet wäre. Der Antrag war daher zurückzuweisen.

Zu C) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im den vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die sich bereits aus den umfassenden und aktuellen Feststellungen des angefochtenen Bescheids ergab, im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie in der Bewertung der Intensität der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers und demgemäß in Tatbestandsfragen.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgericht und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den obigen rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

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