AlVG §38
AlVG §9
B-VG Art133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W198.2225610.1.00
Spruch:
AUSFERTIGUNG DES AM 25.11.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf NORTH sowie Josef HERMANN als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Thomas MAJOROS, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 28.05.2019, VSNR: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 09.08.2019, GZ: XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 25.11.2022 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 09.08.2019 wird ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Bei der am 24.05.2019 vor dem Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden: AMS) wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 02.05.2019 als Mitarbeiterin beim sozialökonomischen Betrieb (SÖB) XXXX mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag zugewiesenen Beschäftigung aufgenommenen Niederschrift gab XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) im Wesentlichen zu Protokoll, dass sie sich auf Datenschutz und DSVGO berufen habe. Sie habe es abgelehnt, sehr persönliche Daten ohne Begründung bekanntzugeben.
2. Mit Bescheid des AMS vom 28.05.2019, VSNR: XXXX , wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum 14.05.2019 bis 24.06.2019 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Zustandekommen eines Dienstverhältnisses als Mitarbeiterin beim SÖB XXXX vereitelt habe.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 05.06.2019 fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie zusammengefasst aus, dass die Ablehnung nicht von ihrer Seite ausgegangen sei, sondern dass die Ablehnung seitens des SÖB (Ablehnungsgrund: Datenverweigerung) erfolgt sei. Ihr sei bewusst, dass der Arbeitgeber Informationen (Stammdaten) benötige. Im Rahmen des Erstgesprächs seien von einer Mitarbeiterin des SÖB jedoch gewisse Daten abgefragt worden, die in die Intimsphäre der Beschwerdeführerin eingedrungen seien. Die Beschwerdeführerin sei nicht gewillt gewesen, die Frage, wie ihre derzeitige persönliche Wohnsituation sei bzw. in welcher Art Wohnung sie wohne, zu beantworten, da solche Fragen nicht von Interesse für den Arbeitgeber seien. Die Beschwerdeführerin habe die Mitarbeiterinnen des SÖB unter anderem gefragt, inwiefern diese Informationen für den Erfolg der Maßnahme unerlässlich seien; sie habe jedoch keine Begründung oder Erklärung für die Fragestellungen erhalten. Weil die Beschwerdeführerin nicht bereit gewesen sei eine Einwilligungserklärung zu dieser Datenweitergabe für äußerst intime Daten zu geben, sei sie schließlich für das Projekt abgelehnt worden.
4. Am 17.06.2019 wurden Frau XXXX und Frau XXXX , Mitarbeiterinnen des SÖB XXXX als Zeuginnen vor dem AMS niederschriftlich einvernommen.
5. Mit Schreiben vom 28.06.2019 wurden der Beschwerdeführerin die Zeugenaussagen vom 17.06.2019 im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.
6. In weiterer Folge hat die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme abgegeben, in welcher sie ihr bisheriges Vorbringen im Wesentlichen damit ergänzte, dass ein SÖB diese Daten nicht erfassen hätte dürfen. Sie habe kein Datenschutzinformationsblatt zum SÖB erhalten.
7. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 09.08.2019 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es zu keiner Aufnahme in ein Dienstverhältnis gekommen sei, weil sich die Beschwerdeführerin geweigert habe, ihre Daten mitzuteilen. Sie habe daher eine Vereitelungshandlung gesetzt.
8. Mit Schreiben vom 19.08.2019 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage.
9. In einer mit 06.09.2019 datierten Ergänzung zum Vorlageantrag verwies die Beschwerdeführerin auf ihr bisheriges Vorbringen und führte weiters aus, dass ihr gar kein konkretes Beschäftigungsverhältnis angeboten worden sei. Aus dem Einladungsschreiben gehe hervor, dass ihr die Teilnahme an einer Vorbereitungsphase in einem SÖB angeboten worden sei. Es sei daher kein konkretes Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 9 AlVG zugewiesen worden. Bei der Vorbereitungsphase handle es sich um eine Wiedereingliederungsmaßnahme in den Arbeitsmarkt und diene diese dem Erwerb von Arbeitserfahrung sowie dem Training von Fähigkeiten. Die Zuweisung zu einer Maßnahme setze jedoch voraus, dass eine Problemlage bei der Beschwerdeführerin bestehe. Dies sei aber vom AMS zu prüfen. In der Betreuungsvereinbarung vom 02.05.2019 sei festgehalten, dass die Beschwerdeführerin sofort eine Arbeit aufnehmen könne. Da sie „job-ready“ sei, sei die Zuweisung zu einer Maßnahme unzulässig gewesen.
10. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 21.11.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
11. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 02.01.2020 dem AMS aufgetragen, auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Ergänzung zum Vorlageantrag einzugehen.
12. Am 07.01.2020 langte eine Äußerung des AMS beim Bundesverwaltungsgericht ein.
13. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 09.01.2020 der nunmehrigen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin die Äußerung des AMS vom 07.01.2020 übermittelt.
14. Am 30.01.2020 langte eine Stellungnahme der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein.
15. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 31.01.2020 dem AMS die Stellungnahme der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 30.01.2020 übermittelt.
16. Am 11.02.2020 langte eine Äußerung des AMS beim Bundesverwaltungsgericht ein.
17. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 13.02.2020 der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin die Äußerung des AMS vom 11.02.2020 übermittelt.
18. Am 17.02.2020 langte eine mit 14.02.2020 datierte Stellungnahme der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein.
19. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 02.06.2020 dem AMS die Stellungnahme der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 14.02.2020 übermittelt.
20. Am 01.12.2020 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Rechtsvertretung sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen.
21. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.12.2020, Zl. W198 2225610-1/18E, wurde die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
22. Gegen dieses Erkenntnis erhob die Beschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundliche Vertretung mit Schriftsatz vom 10.02.2021 außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
23. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 19.07.2022, Zl. XXXX wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.12.2020 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Voraussetzungen der Verhängung eines Anspruchsverlustes nach § 10 Abs. 1 AlVG verkannt, ohne dass es fallbezogen noch darauf ankäme, ob die Beschwerdeführerin zur Beantwortung der Fragen zu ihrer Wohnsituation verpflichtet gewesen wäre. Den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts folgend habe das AMS der Beschwerdeführerin eine „Vorbereitungsphase“ in einem SÖB angeboten, um anschließend ein befristetes Dienstverhältnis antreten zu können. Ausgehend von diesen Feststellungen sei der Beschwerdeführerin daher kein Beschäftigungsverhältnis angeboten worden und zeige die erhobene Revision zutreffend auf, dass der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG daher schon mangels Zuweisung zu einer Beschäftigung nicht erfüllt worden sei. Weiters habe das Bundesverwaltungsgericht nicht festgestellt, was Inhalt der „Vorbereitungsphase“, zu der die Beschwerdeführerin zugewiesen worden ist, gewesen wäre und warum diese sich daher zur Behebung einer Problemlage im Sinn des § 9 Abs. 8 AlVG notwendig und nützlich erwiesen hätte. Hierdurch würde sich auch nicht ergeben, dass gegenüber der Beschwerdeführerin nach § 9 Abs. 8 AlVG eine (nähere) Angabe der Gründe für die Zuweisung zu dieser Maßnahme hätte entfallen können.
24. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 25.11.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein der Beschwerdeführerin, deren Rechtsvertretung sowie der Behördenvertretung durchgeführt. In dieser Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet.
25. Am 06.12.2022 stellte die belangte Behörde gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin steht zuletzt seit 01.01.2013 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 30.07.2013 steht sie – unterbrochen lediglich durch ein kurzes Dienstverhältnis von 15.10.2018 bis 13.11.2018 – im Notstandshilfebezug.
Laut der zwischen dem AMS und der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 02.05.2019 wird die Beschwerdeführerin vom AMS bei der Suche nach einer Stelle als Web-Programmiererin bzw. Softwareentwicklerin bzw. in allen Bereichen laut Notstandshilfebestimmungen, im Vollzeitzeitausmaß unterstützt.
In der Betreuungsvereinbarung vom 02.05.2019 wurde als Begründung für die beabsichtigte Vorgangsweise festgehalten: „Wir haben gemeinsam mit Ihnen das Arbeitsangebot des sozialökonomischen Betriebes (SÖB) XXXX vereinbart. Dieses beginnt mit einer max. achtwöchigen Vorbereitungsphase auf das Transitdienstverhältnis, wo Ihre Eignung festgestellt, vermittlungseinschränkende Probleme bearbeitet und Lösungen gefunden werden. Das langfristige Ziel ist Ihre Integration in den regulären Arbeitsmarkt, die sich aufgrund der derzeitigen herausfordernden Arbeitsmarktsituation speziell für ältere Personen als schwierig erwiesen hat.“
Im Zuge der Vorsprache der Beschwerdeführerin vor dem AMS am 02.05.2019 wurden der Beschwerdeführerin zwei Angebote eines SÖB ( XXXX und XXXX ) zur Auswahl gestellt. Die Beschwerdeführerin hat sich für den SÖB XXXX entschieden, weil dort auch Bürotätigkeiten angeboten wurden.
Der Beschwerdeführerin wurde schließlich das verfahrensgegenständliche Einladungsschreiben zum SÖB XXXX ausgefolgt. Im Einladungsschreiben war festgehalten, dass im Rahmen des SÖB eine Vorbereitungsphase angeboten wird, damit die Beschwerdeführerin anschließend ein befristetes Dienstverhältnis im Projekt SÖB XXXX antreten kann.
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin damit kein Beschäftigungsverhältnis angeboten wurde, sondern eine Zuweisung zu einer Maßnahme zur Wiedereingliederung erfolgte.
Das AMS wäre daher verpflichtet gewesen, der Beschwerdeführerin die Gründe zu erläutern, die eine Teilnahme an dieser Maßnahme notwendig und nützlich erscheinen lassen:
Konkret hätte eine Darlegung, welche Kenntnisse und Fähigkeiten bei der Beschwerdeführerin fehlen, eine Erläuterung, inwieweit die Maßnahme der Verbesserung dieser fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten dient und eine Darlegung, inwieweit die Maßnahme der Beschwerdeführerin dabei hilft, am ersten Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, erfolgen müssen. Das AMS hätte der Beschwerdeführerin sohin darlegen müssen, dass die Voraussetzungen für die Zuweisung zu dieser Maßnahme gegeben sind, dass also eine Problemlage im Sinne des § 9 Abs. 8 AlVG vorlag. Weiters hätte das AMS mit der Beschwerdeführerin erörtern müssen, inwiefern die Maßnahme zur Behebung dieser Problemlage notwendig und nützlich erscheint.
Es ist festzustellen, dass eine solche Belehrung durch das AMS nicht in ausreichendem Ausmaß erfolgt ist. Die Problemlage wurde nicht vollständig dargelegt.
2. Beweiswürdigung:
Die Betreuungsvereinbarung vom 02.05.2019 liegt im Akt ein.
Die Feststellungen zur Vorsprache der Beschwerdeführerin vor dem AMS am 02.05.2019 ergeben sich aus einem diesbezüglichen Aktenvermerk des AMS vom 02.05.2019 in Zusammenschau mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Von der Beschwerdeführerin wurde im gesamten Verfahren nicht bestritten, dass sie am 02.05.2019 das verfahrensgegenständliche Einladungsschreiben zum Informationstag SÖB XXXX , welches im Akt einliegt, erhalten hat.
Zu der Feststellung, wonach der Beschwerdeführerin kein Beschäftigungsverhältnis angeboten wurde, sondern eine Zuweisung zu einer Maßnahme zur Wiedereingliederung erfolgt ist, ist auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen.
Zu der Feststellung, wonach eine (ausreichende) Belehrung durch das AMS hinsichtlich der Gründe für die Zuweisung zu der Maßnahme nicht erfolgte, ist auszuführen, dass eine entsprechende Belehrung schon deshalb unterblieb, weil das AMS im gegenständlichen Fall – unrichtigerweise – nicht von der Zuweisung zu einer Maßnahme, sondern von der Zuweisung einer Beschäftigung ausging. Eine (nähere) Angabe der – in den Feststellungen näher angeführten – Gründe für die Zuweisung zu der Maßnahme hätte jedoch nicht entfallen dürfen. Lediglich der Hinweis auf die Langzeitarbeitslosigkeit und auf das Alter der Beschwerdeführerin sowie auf die derzeitig herausfordernde Arbeitsmarktsituation ist nicht ausreichend.
In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.11.2022 wurde seitens des AMS erstmals die nicht abgeschlossene Berufsausbildung der Beschwerdeführerin als weitere Problemlage dargelegt. Dieser Punkt wurde seitens des AMS im bisherigen Verfahren nicht erörtert und ist hinsichtlich dieses nachträglichen Vorbringens auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen.
Beweiswürdigend ist zudem festzuhalten, dass dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.09.2021, W260 2219184-1/4E, mit welchem der dortigen Beschwerde stattgegeben wurde, ein identer Sachverhalt zugrunde liegt. Dieses Erkenntnis blieb unbekämpft.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS, Wien Esteplatz.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
Der Verwaltungsgerichtshof hält im Erkenntnis vom 19. Juli 2022, Ra 2021/08/0024-6, in Punkt 13 fest, dass es sich bei der beschwerdegegenständlich angebotenen „Vorbereitungsphase“ in einem SÖB, damit die Beschwerdeführerin anschließend ein befristetes Dienstverhältnis antreten könne, um eine Maßnahme gehandelt hat. Daher sei der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z. 1 ASVG schon mangels Zuweisung zu einer Beschäftigung nicht erfüllt. Verwiesen wird diesbezüglich auch auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH vom 19.03.2021, Ra 2019/08/0103, mwN.
Der Verwaltungsgerichtshof geht im zitierten Erkenntnis ersichtlich davon aus, dass es sich bei dem Angebot des AMS zur Teilnahme an einer Vorbereitungsphase in einem sozialökonomischen Betrieb (verwiesen wird auf OZ 2 des Gerichtsaktes) vom 02.05.2019 um eine Maßnahme im Sinne des AlVG gehandelt hat.
Daran ist das Bundesverwaltungsgericht zufolge § 63 Abs. 1 VwGG gebunden. Es hat mit dem ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
3.1. Zur Zuweisung einer Wiedereingliederungsmaßnahme:
3.1.1. Arbeitswilligkeit verlangt auch die Bereitschaft des Arbeitslosen, an Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen (§ 9 Abs.1 AlVG). Darunter sind Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik zu verstehen, die der im konkreten Fall jeweils erforderlichen Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten des Arbeitslosen dienen. Sie sollen dem Arbeitslosen die Integration in den Arbeitsmarkt erleichtern, was durch optimale Unterstützung bei der konkreten Arbeitssuche bzw. Orientierung erreicht werden soll (VwGH 15.11.2000, 96/08/0042).
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG verliert die arbeitslose Person, wenn sie ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG wird jedoch nur verwirklicht, wenn die Wiedereingliederungsmaßnahme zumutbar ist. Das Gesetz enthält keine Beschränkung auf bestimmte Zumutbarkeitsgesichtspunkte wie bei der Beschäftigungszuweisung und führt in § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG den unbestimmten Gesetzesbegriff „wichtiger Grund“ an. Es besteht daher ein viel weitergehender Entscheidungsspielraum bei Beurteilung der Zumutbarkeit und der Arbeitswilligkeit im Falle der Nichtteilnahme an einer Maßnahme als bei der Zuweisung einer Beschäftigung.
Es steht nicht im freien Belieben des Arbeitsmarktservice, Arbeitslosen (Langzeitarbeitslosen) entweder eine Arbeitsstelle zu vermitteln oder sie zu einer Nach- oder Umschulung oder zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme zuzuweisen (VwGH 20.04.2005, 2004/08/0031). Für eine solche Maßnahme ist vielmehr Voraussetzung, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind (vgl. zu Schulungs- und Umschulungsmaßnahmen u.a. VwGH 21.12.1993, 93/08/0215 und 20.12.1994, 93/08/0134; vgl. zur Anwendung auf Wiedereingliederungsmaßnahmen nach Änderung der Rechtslage durch Art IV Z 1 der Beschäftigungssicherungsnovelle 1993, BGBl 1993/502, das Erk vom 26.09.1995, 94/08/0131, uva).
Die Ermittlung der für die Zuweisung einer Maßnahme erforderlichen Sachverhaltsvoraussetzungen kann kein Gegenstand einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt iSd § 10 Abs. 1 AlVG sein (VwGH 01.04.2009, 2006/08/0161).
Eine Wiedereingliederungsmaßnahme ist auch nur dann zumutbar iSd § 9 AlVG, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen Maßnahmen im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt Erfolg versprechend erscheint (vgl. VwGH 30.04. 2002, 2002/08/0042) und wenn sie gesetzlich zugelassen ist (vgl. VwGH 20.04.2005, 2004/08/0031).
3.1.2. Einem möglichen (Transit-)Arbeitsverhältnis sind oft Vorbereitungsmaßnahmen („Vorbereitungsphase“) wie beispielsweise Arbeitstrainings vorgelagert.
Dadurch soll einerseits die arbeitslose Person die Möglichkeit bekommen, sich auf die Transitbeschäftigung vorzubereiten, und andererseits der sozialökonomische Betrieb die Gelegenheit haben, einen möglichen Einsatzbereich für die betreffende Person zu finden.
Am Ende der Vorbereitungsphase wird gewöhnlich nicht allen Teilnehmern auch tatsächlich ein konkretes Dienstverhältnis angeboten.
Bei der Vorbereitungsphase handelt es sich nicht um die Zuweisung zu einer Beschäftigung iSd § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG, da in dieser Phase (noch) keine konkrete Beschäftigung zugewiesen bzw. angeboten wird, deren Zumutbarkeit überprüft werden kann.
Es liegt auch keine sich sonst bietende Arbeitsmöglichkeit vor, weil die Vorbereitungsphase mitunter mehrere Wochen dauern kann und ein Beschäftigungsverhältnis meistens erst angeboten wird, wenn sich der Teilnehmer bewährt hat und eine passende, zumutbare Beschäftigungsmöglichkeit im sozialökonomischen Betrieb vorhanden ist.
Bei der Vorbereitungsphase handelt es sich daher – wie festgestellt – um eine Wiedereingliederungsmaßnahme, deren Zumutbarkeit von deren Notwendigkeit oder zumindest Nützlichkeit und der rechtskonformen Zuweisung abhängt (vgl. VwGH 16.11.2011, 2008/08/0273).
Der Vorbereitungsphase ist üblicherweise eine Informationsveranstaltung vorgeschalten, die als Kontrolltermin iSd § 49 AlVG vorgeschrieben wird (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz zu § 9 AlVG).
3.1.3. Die Zulässigkeit einer Zuweisung zu einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt setzt voraus, dass das Arbeitsmarktservice davor seiner Verpflichtung nachgekommen ist, dem Arbeitslosen die Gründe, aus denen das Arbeitsmarktservice eine solche Maßnahme für erforderlich erachtet, zu eröffnen, ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und den Arbeitslosen über die Rechtsfolgen einer Weigerung, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, zu belehren.
Von einer ungerechtfertigten Weigerung des Arbeitslosen, an Maßnahmen zur Schulung, Umschulung oder Wiedereingliederung teilzunehmen, kann nur dann gesprochen werden, wenn sich die Zuweisung auf eine zulässige Maßnahme bezieht und die Weigerung in objektiver Kenntnis des Inhaltes, der Zumutbarkeit und der Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme erfolgt.
Dazu muss die Behörde die Voraussetzungen für eine solche Zuweisung in tatsächlicher Hinsicht ermitteln und das Ergebnis ihres Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung - zur Kenntnis gebracht haben.
Ein Arbeitsloser, dem Maßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG ohne nähere Spezifikation und ohne Vorhalt jener Umstände zugewiesen werden, aus denen sich das Arbeitsmarktservice zur Zuweisung berechtigt erachtet, kann im Falle der Weigerung, einer solchen Zuweisung Folge zu leisten, nicht vom Bezug der Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG ausgeschlossen werden. Diesbezügliche Versäumnisse anlässlich der Zuweisung des Arbeitslosen zur Schulungsmaßnahme können im Rechtsmittelverfahren nicht nachgeholt werden (vgl. VwGH 21.01.2009, 2006/08/0012, mwN). Wenn die belangte Behörde daher in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.11.2022 erstmals die nicht abgeschlossene Berufsausbildung der Beschwerdeführerin als weitere Problemlage dargelegt hat, so erweist sich dies als verspätet.
Die Zuweisung zu einer Maßnahme bedarf also des Nachweises, dass der Arbeitslose ohne diese Maßnahme nicht in der Lage ist, einen Arbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erlangen.
Dabei ist allerdings nicht nur darauf abzustellen, in welcher Weise sich der Arbeitslose selbst um eine Stelle auf dem Arbeitsmarkt bemüht hat; die mit der Anwendung einer derartigen Wiedereingliederungsmaßnahme verbundenen Kosten sind nämlich nur dann gerechtfertigt, wenn dem Betroffenen jene darin vermittelten Fähigkeiten auch tatsächlich fehlen (VwGH 05.09.1995, 94/08/0246; 21.12.1993, 93/08/0215).
Ob die Kenntnisse und Fähigkeiten eines Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausreichen oder nicht, und es deshalb einer Schulungsmaßnahme bedarf, ist auch dann amtswegig festzustellen, wenn der Arbeitslose die Frage der Notwendigkeit der Schulungsmaßnahme im Verwaltungsverfahren nicht von sich releviert (VwGH 19.12.2000, 5233/19/2001).
Wendet die arbeitslose Person ein, sie habe bereits mehrmals inhaltlich gleiche Maßnahmen (Einzelcoaching, Bewerbungstraining) absolviert und könne daher eine Maßnahme keine Defizite schließen, die nicht schon durch die vorangegangenen geschlossen worden wären (weshalb es an der Notwendigkeit der Maßnahme fehle), muss sich das Arbeitsmarktservice unter Einhaltung des Parteiengehörs damit auseinandersetzen, welche konkreten Kenntnisse und Fähigkeit dieser Person im Zusammenhang mit Bewerbungsvorgängen fehlen. Allein mit der Begründung, die zuletzt besuchte Maßnahme, bei der es sich um ein Einzelcoaching gehandelt habe, liege bereits einige Jahre zurück, der Arbeitsmarkt ändere sich laufend und die Maßnahmen würden laufend entsprechend angepasst, hat das Arbeitsmarktservice nicht nachvollziehbar dargelegt, dass dieser Person bestimmte Kenntnisse und Befähigungen im Zusammenhang mit Bewerbungsvorgängen fehlen (VwGH 20.10.2010, 2009/08/0109).
3.1.4. Wenn aufgrund bestimmter Umstände, wie insbesondere einer längere Arbeitslosigkeit iVm bestimmten beispielsweise im Betreuungsplan erörterten Problemlagen, die Zuweisungsgründe als bekannt angenommen werden können, kann gemäß § 9 Abs. 8 AlVG gegenüber der arbeitslosen Person die Begründungspflicht für die Zuweisung zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme entfallen.
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Zuweisungsgründe als bekannt angenommen werden können, ist ein subjektiver Maßstab anzulegen, sodass eine allfällige Nachfrage der arbeitslosen Person nach dem Grund der Zuweisung das Fehlen dieser Kenntnis über die Zuweisungsgründe indiziert.
Die Behörde ist aber jedenfalls, d.h. auch bei berechtigter Annahme des Bekanntseins der Zuweisungsgründe in jedem Einzelfall zur Dokumentation, welche Gründe konkret für die Zuweisung ausschlaggebend waren und aufgrund welcher Umstände angenommen wurde, dass der arbeitslosen Person diese Gründe bekannt waren, verpflichtet (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz zu § 9 AlVG).
Ein Ausschluss vom Bezug der Geldleistung setzt weiterhin voraus, dass entsprechende Gründe für die Zuweisung zu einer Maßnahme vorliegen (vgl. VwGH 20.10.2010, 2009/08/0109).
Spätestens im Bescheid über die Verhängung einer Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG hat das Arbeitsmarktservice dann darzulegen, dass die Voraussetzungen für eine Zuweisung zu einer Maßnahme gegeben waren, dass also eine Problemlage iSd § 9 Abs. 8 AlVG vorlag und – im Sinne einer Prognoseentscheidung – die Maßnahme zur Behebung dieser Problemlage notwendig und nützlich erschien. Bei Fehlen einer derartigen Begründung ist nämlich der Verwaltungsgerichtshof an einer Prüfung des Bescheides auf seine Rechtmäßigkeit gehindert (vgl. VwGH 20.10.2010, 2009/08/0105).
3.1.5. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführerin keine Beschäftigung, sondern die Teilnahme an der Vorbereitungsmaßnahme im SÖB XXXX , Sozialökonomischer Betrieb, zur Vorbereitung auf ein Transitdienstverhältnis angeboten.
Bei dieser Vorbereitungsphase handelte es sich, wie bereits ausgeführt, um eine Wiedereingliederungsmaßnahme.
Deren Zumutbarkeit ist von deren Notwendigkeit oder zumindest Nützlichkeit und der rechtskonformen Zuweisung abhängig.
Selbst wenn aufgrund der langen Arbeitslosigkeit die Zuweisungsgründe als bekannt angenommen werden konnten, hätte die belangte Behörde im Einzelfall dokumentieren müssen, welche Gründe konkret für die Zuweisung ausschlagegebend waren und aufgrund welcher Umstände angenommen wurde, dass der arbeitslosen Person diese Gründe bekannt waren. Beides wurde jedoch seitens des AMS unterlassen.
Die belangte Behörde verkannte im Zuge der Zuweisung, im Bescheid und in der Beschwerdevorentscheidung die Rechtslage, indem sie davon ausging, dass die zugewiesene Teilnahme an der Vorbereitungsmaßnahme im SÖB XXXX Sozialökonomischer Betrieb, zur Vorbereitung auf ein Transitdienstverhältnis in rechtlicher Hinsicht eine Beschäftigung darstellen würde.
Folglich legte sie schon aus diesem Grund nicht wie erforderlich dar, ob die Voraussetzungen für eine Zuweisung zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme gegeben waren.
Mit dem in der Betreuungsvereinbarung festgehaltenen Verweis auf das Lebensalter und die speziell für ältere Personen als schwierig erwiesene Integration in den regulären Arbeitsmarkt aufgrund der derzeitigen herausfordernden Arbeitsmarktsituation, wurden keine Feststellungen dazu getroffen, welche konkrete "Problemlage" bei der Beschwerdeführerin vorlag und ob die Teilnahme an der Maßnahme zur Behebung dieser konkreten Problemlage notwendig oder nützlich erschien.
Die Aufklärungsversäumnisse können später im Rechtsmittelverfahren nicht mehr nachgeholt werden.
3.2. In Ermangelung der (zulässigen) Zuweisung einer Beschäftigung oder einer Wiedereingliederungsmaßnahme steht das Verhalten der Beschwerdeführerin daher nicht unter der Sanktionsandrohung des § 10 Abs.1 Z 3 AlVG.
Insofern erweist sich somit der Ausspruch des Verlustes der Notstandshilfe als rechtswidrig.
3.3. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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