ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
AlVG §1 Abs1 lita
ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W198.2101510.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX Wien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Köb, Brucknerstraße 2/5, 1040 Wien, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 08.01.2015, zu Zeichen: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF abgewiesen.
Es wird festgestellt, dass HerrXXXX, aufgrund seiner Beschäftigung beim DienstgeberXXXX, ehemals XXXX Wien, XXXX, von 01.02.2007 bis 31.08.2007 der Vollversicherungspflicht (Kranken-,Unfall- und Pensionsversicherung) gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AIVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977) unterliegt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 08.01.2015, zu Zeichen: VA-VR XXXX, stellte die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden belangte Behörde genannt) fest, dass HerrXXXX, (im Folgenden Herr T. abgekürzt), auf Grund seiner Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer genannt), ehemals XXXX Wien, XXXX, von 01.02.2007 bis 31.08.2007 der Vollversicherungspflicht (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AIVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977) unterliege.
Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Begründung und die rechtlichen Erwägungen in diesem Bescheid verwiesen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30.01.2015, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Köb, Brucknerstraße 2/5, 1040 Wien, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Begründend werde im Wesentlichen vorgebracht:
a) Zum Sachverhalt:
Herr T. sei in der Zeit von "01.02.2007 bis 30.09.2007" (Anmerkung: Zeitraum wörtliches Zitat) für den Beschwerdeführer im Rahmen unterschiedlicher Vertragsverhältnisse tätig gewesen. In der Zeit von 01.02.2007 bis 30.04.2007 sei ein freier Dienstvertrag, mit 01.05.2007 sei seine ein unbefristetes Angestelltenverhältnis mit zwei Monaten Probezeit zwischen Herrn T. und dem Beschwerdeführer abgeschlossen worden.
Im Rahmen des freien Dienstvertrages mit dem Beschwerdeführer sei vereinbart worden, dass Herr T. folgende Tätigkeiten für den Beschwerdeführer erbringt: Entwicklung, Design, Requirements Engineering, Umsetzung, Dokumentation, Support.
Es werde in weiterer Folge auf die Aussagen des Herrn T. gegenüber der Finanzbehörde/Abgabenbehörde (Finanzamt für den 4., 5., und 10. Bezirk) am 09.02.2010 verwiesen.
Diese Aussagen vor der Finanzbehörde/Abgabenbehörde seien durch Herrn T. gegenüber der belangten Behörde im Wesentlichen bestätigt worden. Darüber hinaus hätte Herr T. bei der belangten Behörde angegeben, dass er in der Ausübung seiner Tätigkeit einer Kontrolle unterliegen sei, welche durch Meetings, Demos und Vorführungen ausgeübt worden sei. Er hätte über keine Gewerbeberechtigung verfügt.
"Es läge eine elektronische, von Herrn T. als freier Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 4 ASVG für die Zeit vom 01.02.2007 und eine elektronische Abmeldung per 30.04.2007 vor. In diesem Dienstvertrag sei unter anderem auch eine Gewährleistungsverpflichtung des Dienstnehmers vereinbart worden."
Der Beschwerdeführer stelle in einer Stellungnahme gegenüber der belangten Behörde vom 17.12.2014 fest, dass Herr T. während seines Studiums für ihn tätig gewesen sei. Er habe sehr variabel in unterschiedlichster Intensität zu unterschiedlichsten Arbeitszeiten für die P. XXXX gearbeitet. Dies teilweise in den Räumlichkeiten des Beschwerdeführers, wo er jedoch über keinen fixen Arbeitsplatz verfügte, überwiegend sei er jedoch bei Kunden des Beschwerdeführers tätig gewesen. Herr T. habe seine Aufgaben auf eigene Gefahr und Rechnung durchgeführt. Er sei nicht zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet gewesen und hätte sich jederzeit aus Eigenem vertreten lassen können. Auch die Behauptung, dass es Blockzeiten gegeben habe. könne so nicht stimmen, weil es solche in Unternehmen des Beschwerdeführers nie gegeben hätte.
Herr T. hätte während der Zeit des freien Dienstvertrages sehr wohl Honorarnoten gelegt und sei nur aufgrund dieser bezahlt worden.
Weiters stimme es nicht, dass Herr T. ausschließlich mit Betriebsmitteln des Dienstgebers gearbeitet hätte, da er ein eigenes Notebook in die Arbeit mitgebracht und auch verwendet hätte.
Weisungen seien Herrn T. vom Beschwerdeführer nicht erteilt worden. Es seien ihm jedoch Aufgaben zugeteilt worden. Dies jedoch ohne zeitliche Vorgaben. Kontrolle über die Tätigkeit von Herrn T. hätte es keine gegeben. Die von Herrn T. angeführten Besprechungen, Demos und Vorführungen seien keinesfalls zu Kontrollzwecken durchgeführt worden. Im Haftungsfall hätte Herr T. sehr wohl für etwaige Schäden einstehen müssen.
Herr T. sei keineswegs an fixe Arbeitszeiten gebunden gewesen. Es sei ihm vielmehr vom Beschwerdeführer freie Hand gelassen worden und ihm daher freigestanden, wann er seine Aufgaben erledigen würde. Vereinbarungen hinsichtlich der Arbeitszeit zwischen den Kunden des Beschwerdeführers und Herrn T. seien dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Zwischen ihm und Herrn T. sei keine fixe Arbeitszeit von 40 Stunden vereinbart gewesen. Es sei im gegenständlichen freien Dienstvertrag lediglich festgehalten gewesen, dass 40 Stunden pro Woche als Berechnungsbasis für die vereinbarte Bezahlung herangezogen werden. Auch Arbeitsaufzeichnungen hätten nur den Zweck gehabt, dass sie als Basis für die Abrechnung des Honorars herangezogen werden könnten. Im Betrieb des Beschwerdeführers hätte es zur fraglichen Zeit keinerlei Regelungen bezüglich Gleitzeit oder Blockzeit gegeben.
Zur persönlichen Arbeitsleistungen sei Herr T. nicht verpflichtet gewesen. Er hätte sich jederzeit durch eine Ersatzkraft vertreten lassen können.
Herr T. sei auch gegenüber dem Beschwerdeführer nie weisungsgebunden gewesen und es seien auch keine Weisungen erteilt worden. Die Arbeit sei nur hinsichtlich der mit dem Kunden vereinbarten Qualität kontrolliert worden.
b) Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit:
Die belangte Behörde gehe in ihrer rechtlichen Beurteilung davon aus, dass beim Beschäftigungsverhältnis zwischen Herrn T. und dem Beschwerdeführer in der Zeit von "01.02.2007 bis 30.04.2007" die Merkmale persönlicher Abhängigkeit von Herrn T. vom Beschwerdeführer gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und daher Herr T. gemäß § 4 Abs 2 ASVG als Dienstnehmer anzusehen sei. Dabei gehe die belangte Behörde von einer Weisungsgebundenheit von Herrn T. aus und komme zur Auffassung, dass diese auch gelebt worden sei. Die belangte Behörde treffe dabei jedoch keinerlei Unterscheidung, ob es sich bei den Weisungen um rein sachbezogene Weisungen und Kontrollen oder um persönliche Weisungen handeln würde. Sachbezogene Weisungen und Kontrollen schließen die persönliche Abhängigkeit nicht aus (VwGH 17.01.2004, 2001/08/0158). Sachbezogene Weisungen sprechen auch im Sozialversicherungsrecht per se nicht gegen das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Gerade im Fall der Erbringung von IT-Dienstleistungen, wie sie Herr T. gegenüber dem Beschwerdeführer erbracht hätte, fordere die Natur dieser Leistungen die Tätigkeit in den Räumlichkeiten des Auftraggebers bzw. wie im vorliegenden Fall, in den Räumlichkeiten von dessen Kunden.
Betriebliche Ordnungsvorschriften, wie die vom Beschwerdeführer geforderten Arbeitsfortschrittsberichte und Arbeitszeitberichte, um den auf einer Basis von 40 Stunden definierten Honorarsatz tatsächlich entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit aliquot angepasst abrechnen zu können, stellten keine persönlichen Weisungen dar. Dies wäre nicht einmal der Fall, wenn es sich um betriebliche Ordnungsvorschriften, also Weisungen des Auftraggebers bzw. dessen Kunden, Arbeits-, Dienst- oder Betriebsordnungen handeln würde, die sich auf den Aufenthalt im Betrieb und den Gebrauch der Betriebsmittel beziehen, wenn derartige Weisungen auch für alle übrigen Personen, die sich im Betrieb des Auftraggebers aufhalten, gelten. Die Einhaltung derartiger betrieblicher Ordnungsvorschriften sei eine notwendige Begleiterscheinung, die sich aus dem Umstand erklärt, dass die Tätigkeit aufgrund ihrer Natur eine Einbindung in den fremden Betrieb erfordert. Eine Aussage über eine persönliche Abhängigkeit kann aus diesem Umstand für sich alleine nicht gezogen werden. Dass Herr T. an persönliche Weisungen, im Unterschied zu sachlichen Weisungen des Beschwerdeführers gebunden gewesen sei, sei weder vereinbart gewesen noch sei dies im Verhältnis zwischen ihm und dem Beschwerdeführer gelebt. Wenn sich die Arbeitszeit von Herrn T. aus den Anforderungen des jeweiligen Kunden ergeben hätte, so sei dies daran gelegen, dass sich derartige Bindungen an Arbeitszeiten und Arbeitsort aus gegebenen Sachzwängen ergeben hätten. In einem solchen Fall seien derartige Bindungen an Arbeitszeit und Arbeitsort für die Feststellung einer persönlichen Abhängigkeit nicht unterscheidungskräftig. In einem solchen Fall hätte das Kriterium der Bindung an Arbeitszeit und Arbeitsort bei der Prüfung der persönlichen Abhängigkeit außer Betracht zu bleiben (VwGH 07.05.2008, 2007/08/0341).
Gerade bei IT-Dienstleistungen sei aufgrund der Natur der Tätigkeit eine Einbringung in den Betrieb des Auftraggebers erforderlich und daher aus den gegebenen Sachzwängen für den Tatbestand der persönlichen Abhängigkeit nicht aussagekräftig. Dies gelte auch für das Kriterium des Fehlens wesentlicher eigener Betriebsmittel. Im vorliegenden Fall hätte Herr T. entgegen seiner Angaben doch auch ein eigenes Notebook verwendet und somit auch eigene körperliche Betriebsmittel eingebracht. Dass eine Arbeit an Computersystemen auch eine Arbeit an Betriebsmitteln des Auftraggebers bzw. dessen Kunden erfordert, ergibt sich aus der Natur dieser Tätigkeit. Die Rechtsprechung des VwGH geht bei der Beurteilung dessen, was unter Betriebsmittel zu verstehen ist, von Sachmitteln wie einem Laptop aus. Ein solcher sei von Herrn T. gestellt worden. Dennoch sei jedoch auch in diesem Zusammenhang auf die herrschende Lehre verwiesen, die den Begriff der Betriebsmittel nicht so eng auslegt wie der VwGH, der in seiner Judikatur jedoch im Wesentlichen vom Einsatz von für die Ausübung einer Botentätigkeit (VwGH 201 3/08/0030 vom 1 1.12.2013) oder im Zusammenhang mit der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung der Tätigkeit eines Masseurs (VwGH 11.06.2014, 2012.'08/0245) ausgeht. Dabei geht der VwGH offenbar davon aus, dass Sachmittel gleichzusetzen sind mit körperlichen Gegenständen. Diese Beschränkung von Betriebsmitteln im Sinne des § 4 Abs 4 ASVG auf Sachmittel geht somit auf ein obiter dictum im Erkenntnis VwGH 2007/08/0223 vom 23.01.2008 zurück und hat sich in der Rechtsprechung des VwGH offenbar fortgepflanzt.
Weder aus dem Wortlaut des Gesetztes noch aus den Gesetzesmaterialien zu § 4 Abs. 4 ASVG lasse sich ein Betriebsmittelbegriff beschränkt ausschließlich auf körperliche Gegenstände ableiten. Auch die herrschende Lehre lege den Begriff der Betriebsmittel nicht derartig eng aus. Nach Schrank/Grabner (Schrank/Grabner Werkverträge und freie Dienstvertrage Seite 40 ff.) seien im Zweifel auch im Sozialversicherungsrecht als Betriebsmittel alle Wirtschaftsgüter anzusehen, die steuerlich als Wirtschaftsgüter anerkannt werden. Nach der Rechtsprechung zum EStG gehören zu Wirtschaftsgütern auch immaterielle Werte (Doralt im Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn EStG § 4 TZ 36 MWN). Das Wirtschaftsgut im Sinne des EStG setzt nicht voraus, dass es bilanzierungsfähig ist (Doralt im Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn EStG § 4 TZ 37 MWN).
Gemäß § 539 a ASVG sei für die Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Diese wirtschaftliche Betrachtungsweise des § 539 a ASVG stütze das Argument, dass es sich bei Betriebsmitteln auch um Know-How handeln könne. Bei hochqualifizierten wissensbasierten Tätigkeiten im Bereich der IT Branche treten neben oder sogar an die Stelle von körperlichen Gegenständen als Betriebsmittel (Produktionsmaschine Computer, etc.) regelmäßig immaterielle Betriebsmittel. Dazu gehörten auch über längere Zeit erworbene Spezialkenntnisse und Erfahrungen des Betroffen. Dieser Kenntnis- und Erfahrungswert erfordere in der Regel nicht unbeträchtliche Investitionen des Betroffenen in die eigene Aus- und Weiterbildung und somit die Übernahme eines unternehmerischen Investitionsrisikos.
Nach der gemäß § 539a ASVG gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise wird das Investitionsrisiko für den Erwerb von derartigen Spezialkenntnissen und Erfahrungen des Investitionsrisiko Ihr den Erwerb von materiellen Wirtschaftsgütern wie den Kauf eines Notebooks regelmäßig summenmäßig beträchtlich übersteigen. Speziell erworbenes Know-How kann auch nicht einfach nur als notwendiger Teil der eigenen Arbeitskraft gesehen werden. Bei hochqualifizierten wissensbasierten Tätigkeiten obliege es nämlich der unternehmerischen Entscheidung des Einzelnen, welche Spezialkenntnisse er erwerben möchte um seine Leistungen am Markt anzubieten. Wirtschaftlich betrachtet sei daher das konkret erworbene Know-How gerade der entscheidende Zusatz zur eigenen Arbeitskraft, da es für den unternehmerischen Erfolg oder Misserfolg des Anbieters von hochqualifizierten wissensbasierten Tätigkeiten am Markt entscheide.
Es sei daher keinesfalls so, dass man so wie die belangte Behörde zwingend von einer Beschäftigung in wirtschaftlicher Abhängigkeit auszugehen hätte.
Weder die belangte Behörde, noch das Finanzamt für den 4., 5. und l 0. Bezirk in seiner Erhebung durch Fragebogen und Befragung im Februar 2010 seien darauf eingegangen, ob trotz der lange vergangen Zeit seit dem verfahrensgegenständlichen freien Dienstvertrag und dem darauf folgenden Angestelltenverhältnis gemäß § 4 Abs. 2 ASVG zunächst mit dem Beschwerdeführer und in weiterer Folge mit der P. XXXX GmbH Unterschiede in der Wahrnehmung von Herrn T. vorliegen. Dieser selbst differenziere, wie die belangte Behörde in ihrer Sachverhaltsdarstellung selbst schildere, nicht einmal zwischen verschiedenen Verträgen, die er mit dem Beschwerdeführer abgeschlossen hätte, sondern spricht nur von einem Vertrag. Dies deute darauf hin, dass seine Erinnerung bei seiner Einvernahme drei Jahre nach seiner verfahrensgegenständlichen Tätigkeit im Frühjahr 2007 für den Beschwerdeführer offenbar von den zuletzt von ihm gelebten Verhältnissen im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses geprägt waren.
Die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, dass Herr T. in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit trotz des Abschlusses eines freien Dienstvertrages vom "01 .02.2007 - 30.04.2007" (wörtliches Zitat) beschäftigt gewesen sei und er daher im Zeitraum vom "01 .02.2007 - 30.04.2007" (wörtliches Zitat) als Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 1 ASVG anzusehen sei, sei daher nicht richtig. Herr T. sei vielmehr als freier Dienstnehmer außerhalb jeglicher persönlicher Abhängigkeit, die über die betrieblichen Erfordernisse hinausgegangen sei, beschäftigt gewesen. Das Beschäftigungsverhältnis in der verfahrensgegenständlichen Zeit vom 03.07.2007 bis 31.08.2007 sei daher als freier Dienstvertrag gemäß § 4 Abs. 4 ASVG zu qualifizieren und nicht, wie von der belangten Behörde als Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG anzusehen.
Es werde beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in der Sache selbst zu erkennen und den angefochtenen Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse, GZ VA-VR XXXX dahingehend abändern, dass der Bescheid aufgehoben und das Verfahren eingestellt werde, oder der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Sache zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverwiesen werde.
3. Mit Schriftsatz vom 09.02.2015 (elektronisch eingelangt am 24.02.2015) legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den bei ihr anhängigen gegenständlichen Verfahrensakt "zur do Verwendung", somit dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
4. Am 24.09.2015 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Amtshilfe gemäß Artikel 20 Abs. 3 B-VG - hinsichtlich sämtlicher ho. anhängiger Beschwerdeverfahren (W198 2017849-1/., W198 2017885-1/., W198 2101510-1/., W198 2102269-1/., W198 2102270-1/., W198 2106421-1/.,) - die zuständige Finanzbehörde (Abgabenbehörde) um dringende Bekanntgabe des Verfahrensstandes bezüglich der erfolgten Lohnsteuerprüfung beim Beschwerdeführer für den Zeitraum von 01.01.2006 bis 31.12.2008. Es wurde um Übermittlung allfälliger Haftungsbescheide samt dazugehörigen Berichten sowie um Bekanntgabe einer allenfalls eingetretenen Rechtskraft ersucht.
5. Am 09.10.2015 erfolgte eine Urkundenvorlage seitens der zuständigen Finanzbehörde (siehe OZ 3 des Gerichtsaktes).
Vorgelegt wurden der Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung des Finanzamtes Wien 4/5/10 beim Beschwerdeführer. Gegenstand dieser Prüfung war unter anderem die Lohnsteuer für den Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2008. Weiters wurde der Haftungsbescheid für das Jahr 2007 bezüglich Lohnsteuerpflicht, Festsetzung des Dienstgeberbeitrages (DB) für das Jahr 2007, Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (DZ) sowie die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 08.09.2011, FA-Nr.04, Steuernummer XXXX vorgelegt. In dieser Berufungsvorentscheidung wurde der Berufung des Beschwerdeführers, vertreten durch Firma Profitax Steuerberatungs GmbH, Biberstraße 22, 1010 Wien, gegen Haftungs-und Abgabenbescheide hinsichtlich Lohnsteuer, DB und DZ sowie der diesbezüglichen Säumniszuschläge teilweise stattgegeben.
Der Haftungsbescheid hinsichtlich Lohnsteuer sowie der Bescheid über die Festsetzung eines Säumniszuschlages 2007 wurde aufgehoben, die Bescheide über die Festsetzung DB und DZ 2007 blieben unverändert.
In der Begründung dieses Bescheides (Berufungsvorentscheidung) führt die Finanzbehörde aus, dass die in Bescheid genannten Personen, insbesondere auch Herr T., für den Beschwerdeführer im Jahr 2007 tätig gewesen seien. Die Personen seien als freie Dienstnehmer abgerechnet worden. Im Zuge der Lohnabgabenprüfung seien diese Personen hinsichtlich ihrer Arbeit befragt und schlussendlich festgestellt worden, dass die Merkmale der Nichtselbstständigkeit überwiegen und daher Lohnabgaben nachzuverrechnen seien.
Nach der Beurteilung sämtlicher Umstände (tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit), sei der wahre wirtschaftliche Gehalt der Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern so zu werten, dass diese Personen (Anmerkung: daher auch Herr T.) als Dienstnehmer beim geprüften Unternehmen (Anmerkung: beim Beschwerdeführer) anzusehen seien und somit Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit beziehen würden.
Eine Haftung gemäß § 82 EStG 1988 gegenüber dem Arbeitgeber (Lohnsteuer) sei nur dann geltend zu machen, wenn hinsichtlich dieser Einkünfte noch keine Einkommensteuer seitens des Arbeitnehmers entrichtet worden sei. Da im gegenständlichen Fall bei den zur Diskussion stehenden Personen bereits eine Veranlagung zur Einkommensteuer für 2007 erfolgt sei, werde der Haftungsbescheid hinsichtlich Lohnsteuer und der damit verbundene Säumniszuschlag aufgehoben.
Die Abgabenbehörde teilt abschließend mit, dass "die Rechtskraft bereits eingetreten sei".
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, aus der Beschwerde sowie den Stellungnahmen und Schriftsätzen der Parteien.
Es sind zwei schriftlicher Verträge zwischen dem Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei, Herrn T., dem Verwaltungsakt angeschlossen, welche vom Beschwerdeführervertreter am 17.12.2014 der belangten Behörde vorgelegt wurden. Festgestellt wird, dass diese vorgelegten Vertragswerke weder vom Beschwerdeführer noch von Herrn T. unterschrieben sind.
Dass zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn T. Verträge abgeschlossen wurden (ob schriftlich oder bloß mündlich konnte nicht festgestellt werden), wird in der Beschwerde nicht bestritten. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass dem Rechtsverhältnis zwischen den Beschwerdeführer und Herrn T. jene Vertragsmuster zu Grunde gelegt wurden, die vorgelegt wurden.
Diese Vertragsmuster entsprechen jenen Vertragsmustern, welches der Beschwerdeführer bei allen anderen bei ihm beschäftigten Personen zu Grunde gelegt hat. Dieses Vertragsmuster/diese Vertragsmuster, welches dem erkennenden Gericht aufgrund der gleichzeitig anhängigen Beschwerdefahrverfahren mit im Wesentlichen gleichen Beschwerdegegenstand bekannt ist/sind, ist auch im gegenständlichen Beschwerdefall zugrunde gelegen.
Das Bundesverwaltungsgericht legt im Wesentlichen den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt seiner rechtlichen Beurteilung zu Grunde, da dieser schlüssig und nachvollziehbar ist, zumal diesem ein ausführliches Ermittlungsverfahren, in dem der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit hatte sein Vorbringen zu erstatten (niederschriftlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers, vertreten durch seine damalige Steuerberatung im Rahmen der Niederschrift über die Schlussbesprechung gemäß § 149 Abs. 1 BAO am 31.03.2011, Vorlage von zwei nicht unterfertigten "Dienstverträgen" durch die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers am 16.12.2014, Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers vom 17.12.2014 und vom 22.12.2014 nach erfolgter Akteneinsicht und Anfertigung von Kopien von Aktenschriftstücken am 26.11.2014) und auch der Mitbeteiligte, Herr T., zum maßgeblichen Sachverhalt ausführlichst von der Finanzbehörde am 09.02.2010 einvernommen wurde (Beantwortung des Fragebogens) und schriftliche Stellungnahmen am 04.10.2014 und 07.10.2014 gegenüber der belangten Behörde abgegeben hat. In diesen Stellungnahmen vor der Finanzbehörde beschreibt Herr T. sehr ausführlich und detailliert seine damalige Rechtsbeziehung zum Beschwerdeführer.
Zur Sachverhaltsfeststellung wurde insbesondere auch der Prüfbericht des Finanzamtes Wien 4/5/10 herangezogen, wonach eine Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis 31.12.2008 zur Klärung der Versicherungspflicht diverser Dienstnehmer, Lohnsteuerpflicht und Kommunalsteuerpflicht stattgefunden hat sowie sämtliche von der Finanzbehörde (Abgabenbehörde) vorgelegten Unterlagen/Urkunden (siehe Punkt I., 5.)
Zusammengefasst steht folgender Sachverhalt fest:
Im Zuge einer gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA-Prüfung) für den Zeitraum 2006-2008 wurde das Unternehmen des Beschwerdeführers überprüft. Es wurde im Zuge dieser Überprüfung festgestellt, dass eine erhebliche Anzahl von Personen als freie Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 4 ASVG zur Sozialversicherung gemeldet waren, obwohl bei diesen Beschäftigungsverhältnissen die Merkmale von echten Dienstverhältnissen überwogen. Zu diesen Personen gehörte unter anderem auch Herr T.
Herr T. war aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung (mögen dabei auch zwei unterschiedliche Verträge zugrunde gelegen sein) beim Beschwerdeführer in der Zeit von 01.02.2007 bis 31.08.2007 als Programmierer und Developer/ Systems Engineer gegen Entgelt beschäftigt.
Herr T. war sowohl im Zeitraum von 01.02.2007 bis 30.04.2007 als auch im Zeitraum von 01.05.2007 bis 31.08.2007 mit jeweils gleich bleibenden Tätigkeiten für den Beschwerdeführer tätig. Die Tätigkeiten waren in beiden vorgelegten Verträgen gleichlautend formuliert. Auch in der tatsächlichen Durchführung und den tatsächlich gelebten Rahmenbedingungen war in den beiden Zeiträumen kein Unterschied.
Dienstort war der jeweilige Firmenstandort des Beschwerdeführers bzw. beim Kunden des Beschwerdeführers (Unternehmen, dem er zugeteilt wurde). Der jeweilige Dienstort/Tätigkeitsort wurde vom Beschwerdeführer bestimmt.
Herr T., war an fixe Arbeitszeiten gebunden, die sowohl vom Beschwerdeführer als auch vom jeweiligen Unternehmen (jeweils Kunden des Beschwerdeführers), in welchem er eingesetzt war, vorgegeben wurden. Diese Vorgaben der jeweiligen Unternehmen, zu denen er vom Beschwerdeführer zur Durchführung von Tätigkeiten geschickt wurde, sind jedenfalls den Beschwerdeführer zuzurechnen, da dieser mit dem Kunden in Vertragsbeziehungen stand und Herr T. "bloß" zur Erfüllung der jeweiligen vertraglichen Pflichten des Beschwerdeführers herangezogen wurde.
Herr T. verwendete ausschließlich Betriebsmittel, welche ihm vom Beschwerdeführer oder vom jeweiligen Unternehmen (jeweils Kunden des Beschwerdeführers), denen er zur Arbeitsleistung vom Beschwerdeführer zugeteilt wurde, zur Verfügung gestellt wurden.
Herr T. war zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet und konnte sich nicht vertreten lassen. Er war nie noch im Urlaub, einen Vertretungsfall hat es im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nicht gegeben. Herr T. selbst verfügte weder über Angestellten, Arbeiter oder Hilfskräfte noch war er im Besitz einer Gewerbeberechtigung.
Als Entgeltrahmen für die angeführten Tätigkeiten waren vertraglich für eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden ab 01.02.2007 EUR 1.260,-- brutto pro Monat vereinbart. Ab 01.05.2007 waren für eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden 1.680 EUR brutto vereinbart. Das vereinbarte Entgelt ist Herrn T. durch Überweisung auf sein Konto zugegangen. Er erhielt einen Lohnzettel.
Herr T. haftete nicht für die von ihm erbrachten Leistungen.
Herr T. war weisungsgebunden tätig und hat Arbeitsanweisungen erhalten. Der Beschwerdeführer sagte ihm was zu tun ist und wie es zu tun ist.
Die Einhaltung der Arbeitsabläufe und damit der Arbeitsleistung, der Arbeitsanweisungen und die Arbeitszeit wurden vom Beschwerdeführer kontrolliert. Bei unzureichender Leistung bzw. bei nicht Einhaltung der Arbeitsanweisungen drohten Herrn T. disziplinäre Sanktionen. Disziplinäre Sanktionen gab es nur gegenüber Kollegen von Herrn T. Herr T. musste die Arbeitszeiten und die dabei durchgeführten Tätigkeiten täglich protokollieren. Er hat im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht für ein anderes Unternehmen gearbeitet.
Herr T. unterlag bei seiner Tätigkeit einer Verschwiegenheitspflicht und einem Konkurrenzverbot.
Herr T. selbst verfügte über keinerlei betriebliche Strukturen, insbesondere über keine Arbeiter, Angestellten oder Hilfskräfte und über keinen Gewerbeschein.
Die Bestimmungsfreiheit von Herrn T. war weitgehend ausgeschaltet, da Arbeitszeit, Arbeitsort und Arbeitsmittel durch den Dienstgeber vorgegeben waren. Er war dadurch in betriebliche Abläufe des Beschwerdeführers unmittelbar eingebunden gewesen.
Abschließend wird festgestellt, dass auch die Finanzbehörde/ Abgabenbehörde die Tätigkeit des Herrn T. nicht als freier Dienstnehmer, vielmehr als nicht selbstständige Tätigkeit (Dienstnehmerin) - aufgrund des Überwiegens der dafür sprechenden Merkmale - qualifiziert hat und daher grundsätzlich das Vorliegen einer Lohnsteuerpflicht des Beschwerdeführers bejaht hat. Lediglich weil im gegenständlichen Fall bei Herrn T. bereits eine Veranlagung zur Einkommensteuer für 2007 erfolgte, wurde der Haftungsbescheid hinsichtlich Lohnsteuer aufgehoben.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage abgeleitet werden.
Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass zwischen den Beschwerdeführer und Herrn E. im Zeitraum von 01.02.2007 bis 30.04.2007 ein "freier Dienstvertrag" vorgelegen ist, so ist dem zu entgegen, dass es für die Beurteilung auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt ankommt. Dadurch dass Herr T. weder über Arbeitszeit Arbeitsort und Arbeitsmittel frei bestimmen konnte, lag auch für diesen Zeitraum eine Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit vor. Dies lässt sich aus den Aussagen (vor der Finanzbehörde am 09.02.2010 des Herrn T. und den vorgelegten Vertragswerken (vgl. jeweils Punkt 4.: Dienstort) eindeutig ableiten. An der Glaubwürdigkeit dieser Aussagen zu zweifeln, gab es keinen Anlass.
Zur Erstaussage vor der Finanzbehörde ist festzuhalten, dass diese Erstaussage die Vermutung für sich hat, dass sie der Wahrheit am nächsten komme (VwGH vom 15.12.1987, 87/14/0016 und 4.9.1986, 86/16/0080, zuletzt VwGH vom 09.09.2004, 2001/15/0086, BVwG vom 20.01.2015, Geschäftszahl: L510 2012989-1,2E).
Dies insbesondere auch, da dem erkennenden Gericht aus den ebenfalls anhängigen vergleichbaren Verfahren auch andere Aussagen von Personen, die für den Beschwerdeführer tätig waren, vorliegen und deren Aussagen in den gegenständlich wesentlichen Punkten zur persönlichen Abhängigkeit mit den Aussagen des Herrn T. übereinstimmen. Es wird im gegebenen Zusammenhang auch auf die Aussage des Herrn XXXX, der ebenfalls für den Beschwerdeführer mit im Wesentlichen gleichen Tätigkeiten im gleichen Kalenderjahr wie Herr T. tätig war, vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien zu 27Cga 9/08b verwiesen.
Das der Dienstort der jeweilige Firmenstandort des Beschwerdeführers bzw. beim Kunden des Beschwerdeführers (Unternehmen, dem er zugeteilt wurde) und dass der jeweilige Dienstort/Tätigkeitsort vom Beschwerdeführer bestimmt wurde ergibt sich aus den vorgelegten Vertragsurkunden (vgl. Punkt 4.: Dienstort) und unter den diesbezüglich gleich lautenden Aussagen des Herrn T vor der Finanzbehörde am 09.02.2010.
Die Fremdbestimmtheit hinsichtlich Arbeitszeit lässt sich aus den Aussagen des Herrn T. vor der Finanzbehörde am 09.02.2010 ableiten, wo Herr T. angab, dass er "an fixe Arbeitszeiten" gebunden war und es "Blockzeiten von 9:00 bis 12:00 Uhr" gab und er "im Schnitt über 40 Stunden, teilweise bis zu 230 Stunden im Monat mit Gleitzeit neben einer Blockzeit".
Herr T. war dem Beschwerdeführer gegenüber weisungsungebunden, was Sich wieder aus den Aussagen des Herrn T. vor der Finanzbehörde am 09.02.2010 und den vorgelegten Vertragsurkunden (vgl. jeweils Punkt 10: Weisungen) ableiten lässt. Eine Differenzierung bzw. Einschränkung dahingehend, dass es sich dabei nur um sachbezogene Weisungen handeln durfte, lässt sich aus den Aussagen des Herrn T. vor der Finanzbehörde am 09.02.2010 nicht entnehmen.
Herr T. wurde hinsichtlich seiner Arbeitsleistung, hinsichtlich der Einhaltung der Arbeitsanweisungen sowie der Arbeitszeit vom Beschwerdeführer kontrolliert und unterlag er disziplinärer Verantwortung, was sich - ebenfalls - aus der Aussage des Herrn T. vor der Finanzbehörde am 09.02.2010 ableiten lässt. Auch die vorgelegten Vertragsurkunden belegen eine sehr umfangreiche und detaillierte Dokumentationspflicht (Punkt:9.: Dokumentation). Es waren die Arbeitszeiten und die dabei durchgeführten Tätigkeiten täglich zu protokollieren.
Herr T. unterlag bei seiner Tätigkeit einer Verschwiegenheitspflicht und einem Konkurrenzverbot, was sich aus der Aussage des Herrn T. vor der Finanzbehörde am 09.02.2010 ableiten lässt. Entsprechendes lässt sich auch aus den vorgelegten Vertragsurkunden entnehmen (vgl. jeweils Punkte 8. 18. der vorgelegten Vertragsurkunden).
Das Herr T. zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet war, somit eine generelle -im Belieben des Dienstnehmers gelegene-Vertretungsmöglichkeit war ebenfalls nicht gegeben war, ein Vertretungsfall demzufolge nie eingetreten war, er selbst weder über Angestellten, Arbeiter oder sonstige Hilfskräfte verfügte, lässt sich aus der Aussage des Herrn S. vor der Finanzbehörde am 16.02.2010 ableiten. Entsprechendes lässt sich jeweils auch aus Punkt 5. der vorgelegten Vertragsurkunden entnehmen.
Von einer generellen - im Belieben des Herrn T gelegenen-Vertretungsmöglichkeit war daher nicht auszugehen.
Es wird diesbezüglich (Vertretungsmöglichkeit ja/nein) auf die dem erkennenden Gericht - in den ebenfalls anhängigen vergleichbaren Verfahren - vorliegenden Aussagen anderer Personen, die ebenfalls für den Beschwerdeführer in - im Wesentlichen - gleichen Zeitraum tätig waren, verwiesen. Deren Aussagen in dem gegenständlichen Punkt (generelle Vertretungsmöglichkeit ja/nein) stimmen mit den diesbezüglichen Aussagen der Herrn T. vor der vor der Finanzbehörde am 09.02.2010 überein. Die diesbezüglichen Aussagen des Herrn T. vor der Finanzbehörde werden daher als durchaus glaubwürdig gewertet.
Herr T. unterlag daher einer persönlichen Arbeitspflicht.
Die Entgeltlichkeit der Tätigkeit von Herrn T. und der erbrachten Arbeitsleistungen laut Arbeitsaufzeichnungen und die Höhe der geleisteten Zahlungen wurden in der Beschwerde nicht in Frage gestellt.
Dass Herr T. war sowohl im Zeitraum von 01.02.2007 bis 30.04.2007 als auch im Zeitraum von 01.05.2007 bis 31.08.2007 mit jeweils gleich bleibenden Tätigkeiten für den Beschwerdeführer tätig ergibt sich aus den beiden vorgelegten Verträgen, in denen die Tätigkeiten völlig gleichlautend formuliert sind und aus den Aussagen des Herrn T. vor der Finanzbehörde, wo er ebenfalls keine Differenzierung diesbezüglich traf. Es wird deswegen auch davon ausgegangen, dass in der tatsächlichen Durchführung und den tatsächlich gelebten Rahmenbedingungen in den beiden Zeiträumen kein Unterschied bestand.
Hinsichtlich der Ermittlung der Beitragsgrundlage wird auf den Bescheid verwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Absehen von der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.4. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) und Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) jeweils idgF lauten:
ASVG:
Vollversicherung
§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:
1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer; (...)
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.
(4) Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für
1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,
2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit),
wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,
a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder § 2 Abs. 1 BSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind oder
b) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben‑)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt oder
c) dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder
d) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.
(6) Eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 4 aus.
Dienstgeber
§ 35. (1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs- (Lehr) verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
(...)
Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung
§ 539a. (1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
(2) Durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.
(3) Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
(4) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
(5) Die Grundsätze, nach denen
1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise,
2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie
3. die Zurechnung
nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.
AlVG:
Umfang der Versicherung
§ 1. (1) Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind
a) Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, (...)
soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.
3.5. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 4 Abs 1 Z 1 ASVG idgF. sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.
Gemäß § 4 Abs 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs 1 in Verbindung mit Abs 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um [...]
Unstrittig ist, dass Herr T. aufgrund vertraglicher Verpflichtung beim Beschwerdeführer in der Zeit von 01.02.2007 bis 30.09.2007 als Programmierer und Developer/ Systems Engineer beschäftigt. Strittig ist, ob diese Beschäftigung im Zeitraum vom 01.02.2007 bis 30.04.2007 als freier Dienstnehmer oder als Dienstnehmer ausgeübt wurde.
Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG gegeben ist, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet ist. Bei der Beurteilung der persönlichen Abhängigkeit ist nicht auf die einzelnen Merkmale gesondert abzustellen, sondern eine Gesamtbetrachtung im Sinne mit der Methodik des beweglichen Systems der einzelnen Kriterien vorzunehmen. Die Bestimmungsfreiheit und somit die selbständige Tätigkeit wird dann ausgeschaltet sein, wenn der Beschäftigte durch seine Beschäftigung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse (und die damit eng verbundene grundsätzlich persönliche Arbeitspflicht) gebunden ist.
Zur Bindung an Arbeitszeit und Arbeitsort:
Die Bindung an eine bestimmte Arbeitszeit ist bei Prüfung der persönlichen Abhängigkeit ein Indiz für das Fehlen der Verfügbarkeit über die Arbeitskraft während der Arbeitszeit und für eine Arbeitsverpflichtung. Das Fehlen einer solchen Verfügbarkeit ist ein wichtiges Charakteristikum des Verhältnisses persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit, und zwar auch dann, wenn die Tätigkeiten nicht am Betriebsort verrichtet werden (siehe Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes 2001/08/0053 vom 29.06.2005 und 2007/08/0107 vom 02.04.2008 - Werber für eine Blaulichtorganisation).
Die Gebundenheit bezüglich Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort und die Arbeitszeit liegt vor.
Herr T. war einerseits an fixe Arbeitszeiten" gebunden war und es gab "Blockzeiten von 9:00 bis 12:00 Uhr". Herr T. war "im Schnitt über 40 Stunden, teilweise bis zu 230 Stunden im Monat mit Gleitzeit neben einer Blockzeit" tätig.
Der jeweilige Arbeitsort (Dienstort/Tätigkeitsort) richtete sich nach den diesbezüglichen Vorgaben durch den Beschwerdeführer und war einmal der jeweilige Firmenstandort des Beschwerdeführers bzw. beim Kunden des Beschwerdeführers (Unternehmen, dem er zugeteilt wurde). Herr T. war dort als Erfüllungsgehilfe für den Beschwerdeführer tätig war.
Eine Kontrolle der Arbeitszeiten erfolgte durch die Verpflichtung zur täglichen Protokollierung seiner Arbeitszeiten (Stundenaufzeichnungen) und Tätigkeiten.
Zur Weisungsbindung und Kontrollunterworfenheit:
Rein sachbezogene Weisungen und Kontrollen erfüllen nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kein Merkmal persönlicher Abhängigkeit.
Weisungsgebundenheit liegt nur vor, wenn sich Weisungen des Dienstgebers auf das Arbeitsverhalten und/oder auf das Arbeitsverfahren des Beschäftigten beziehen. Weisungen in Bezug auf das Arbeitsverfahren können in der Realität des Arbeitslebens nicht immer erwartet werden, weil sich schon bei einer geringen Qualifikation des Arbeitenden ein gewisser eigener fachlicher Entscheidungsbereich findet, der sich mit steigender Qualifikation und Erfahrung ständig erweitert, weshalb das Fehlen von Weisungen, die das Arbeitsverfahren betreffen, in der Regel von geringer Aussagekraft ist, jedoch - bei verbleibenden Unklarheiten hinsichtlich der sonstigen vom Verwaltungsgerichtshof als maßgebend angesehenen Kriterien (nämlich der Weisungsgebundenheit hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und des arbeitsbezogenen Verhaltens) - hilfsweise (nach Maßgabe der Unterscheidungskraft im Einzelfall) auch heranzuziehen ist (vgl. VwGH 2005/08/0137 vom 25.04.2007). Die Erteilung von (nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung an sich unterscheidungskräftigen) Weisungen bezüglich des arbeitsbezogenen Verhaltens unterbleibt in der Regel dann, wenn und sobald der Arbeitnehmer von sich aus weiß, wie er sich im Betrieb des Dienstgebers zu bewegen und zu verhalten hat (Hinweis Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 25.02.1988, 86/08/0242); in diesen Fällen äußert sich das Weisungsrecht in Form von Kontrollrechten ("stille Autorität des Arbeitgebers", vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 99/08/0102 vom 17.12.2002).
Weisungsbindung und Kontrollunterworfenheit kann sich auch aus faktischen Vorkehrungen des Arbeitgebers herleiten, die diesem ein Weisungs- und Kontrollrecht für den Bedarfsfall sichern (VwGH 04.06.2008, 2004/08/0190, ebenso 90/08/0152, 17.09.1991).
Auch in einer vollständigen Einbindung des Beschäftigten in das betriebliche Formular- und Berichtswesen manifestiert sich eine gewisse Weisungsbindung in Bezug auf das arbeitsbezogene Verhalten und eine sich darauf beziehende Kontrollmöglichkeit (vgl. VwGH 2001/08/0053 vom 29.06.2005).
Herr T war weisungsgebunden, unterlag einer Kontrolle durch den Beschwerdeführer, da er hinsichtlich der Einhaltung der Arbeitsanweisungen sowie der Arbeitszeit vom Beschwerdeführer kontrolliert wurde und auch vertraglich zur täglichen Protokollierungspflicht in Bezug auf seine Tätigkeit und Arbeitszeit verpflichtet war.
Zur generellen Vertretungsbefugnis:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt nur eine generelle Vertretungsbefugnis die persönliche Abhängigkeit aus. Von einer generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Beschäftigte berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken (d.h. ohne bestimmten Grund) irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen (vgl. Müller, Dienstvertrag oder Werkvertrag, Überblick über die Rechtsprechung des VwGH zu § 4 ASVG). Keine generelle
Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen z.B. im Falle einer Krankheit oder eines Urlaubes oder bei bestimmten Arbeiten vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloße wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (vgl. VwGH 2000/08/0113 vom 21.04.2004).
Eine generelle Vertretungsbefugnis liegt auch dann nicht vor, wenn der Vertretungsfall und/oder die Person des Vertreters der "echten Zustimmung" des Dienstgebers bedürfen (vgl. VwGH 87/08/0271 vom 19.05.1992).
Es bedarf keiner persönlichen Vereinbarung der persönlichen Arbeitspflicht, wenn diese nach den Umständen der Beschäftigung zu vermuten ist und weder eine generelle Vertretungsbefugnis vereinbart, noch nach dem wirtschaftlichen Beschäftigungsbild praktiziert wurde (vgl. Verwaltungsgerichtshof 2007/08/0038 vom 02.04.2008). Schon das Vorliegen von Zutrittsbeschränkungen, aber auch eine Verpflichtung zur Geheimhaltung firmeninterner Informationen und Unterlagen schließen ein generelles Vertretungsrecht im Sinne der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus (vgl. VwGH 07. Mai 2008, Zl. 2007/08/0341). Selbst eine ausdrücklich vereinbarte Vertretungsbefugnis stünde dann im Verdacht, ein "Scheingeschäft" zu sein, wenn eine solche Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen wäre (VwGH 21.04.2004, 2000/08/0113). Der Nichtgebrauch einer vertraglich zugesicherten Berechtigung ist ein maßgeblicher Gesichtspunkt für die Frage, ob es sich dabei um eine "Scheinvereinbarung" handelt (vgl. VwGH 2001/08/0026 vom 26.05.2004).
Nachdem eine Vertretung weder tatsächlich stattgefunden hat, noch eine solche nach den Gegebenheiten im Betrieb uneingeschränkt möglich gewesen wäre (Geheimhaltungspflicht), ist nicht von einer generellen Vertretungsbefugnis des Herrn T. auszugehen.
Herr T. war daher zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet. Krankenstände hat es keine gegeben. Eine Vertretung hat daher auch für diesen Fall tatsächlich nicht stattgefunden.
Zur wirtschaftliche Abhängigkeit:
Die wirtschaftliche Abhängigkeit findet nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel und wird bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen durch die persönliche Abhängigkeit indiziert.
Der Einsatz der eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Wesen des Einsatzes der persönlichen Arbeitskraft und stellt gerade keine Verwendung eigener Betriebsmittel im Sinne der Rechtsprechung dar.
Herr T. verwendete keine eigenen Betriebsmittel. Die Betriebsmittel wurden ihm vom Beschwerdeführer oder vom jeweiligen Unternehmen (jeweils Kunden des Beschwerdeführers), denen er zur Arbeitsleistung vom Beschwerdeführer zugeteilt wurde, zur Verfügung gestellt wurden. Da Herr T. als Erfüllungsgehilfe für den Beschwerdeführer bei den jeweiligen Unternehmen tätig war, war die Überlassung der Betriebsmittel durch diese dem Beschwerdeführer zuzurechnen.
Schlussfolgerung:
Ausschlaggebend ist letztlich, wie das Beschäftigungsverhältnis tatsächlich "gelebt" wurde, ob bei der Prüfung der "wahren Verhältnisse" die Kriterien der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit überwiegen. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch an sich nicht unterscheidungskräftige Kriterien von maßgebender Bedeutung sein (vgl. Erk. des VwGH vom 22.12.2009, Zl. 2006/08/0317).
Somit war, auch wenn das Beschäftigungsverhältnis des Herrn T. zum Beschwerdeführer -kaum - Elemente einer freien Beschäftigung aufwies, aufgrund der weit gehenden Fremdbestimmtheit hinsichtlich Arbeitsort, Arbeitszeit, der fehlenden generellen Vertretungsbefugnis sowie des Bestehens einer Weisungs- und Kontrollunterworfenheit, einer Verschwiegenheitspflicht, einem Konkurrenzverbot von einem Dienstverhältnis gemäß § 4 Abs 1 Z 1 iVm § 4 Abs 2 ASVG und in der Folge gemäß § 1 Abs 1 lit a AlVG auszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Abwägung aller vorliegenden Beweisergebnisse zu dem Schluss, dass nach dem Gesamtbild der Tätigkeit von Herrn T. die Merkmale der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit eindeutig überwiegen, der Beschwerde war daher nicht zu folgen.
Da Pflichtversicherung nach § 4 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG festzustellen, ist die Frage der Pflichtversicherung nach § 4 Abs 4 ASVG nicht mehr zu prüfen.
Abschließend wird bemerkt, dass auch die Abgabenbehörde von einer nicht selbstständigen Tätigkeit (= kein freier Dienstnehmer) des Herrn T. als Dienstnehmer ausgeht. In dem dem Verwaltungsakt inliegenden Bericht zur "Lohnsteuerprüfung 2006 bis 2008" bei der beschwerdeführenden Partei wird u.a. die Frage der Lohnsteuerpflicht für die Beschäftigung des Dienstnehmers Herrn T. hinsichtlich des beschwerdegegenständlichen Zeitraumes bejaht.
Durch Übernahme dieser Prüfergebnisse hat die Abgabenbehörde im Haftungs- und Abgabenbescheid für das Jahr 2007 vom 01.04. 2011 erkennbar auch über die notwendige Vorfrage, ob Lohnsteuerpflicht im Sinn des § 47 Abs. 1 und 2 EStG bezüglich der davon umfassten Dienstnehmer, darunter auch von Herrn T. im gegenständlichen Zeitraum vorlag, entschieden.
Der Haftungsbescheid hinsichtlich Lohnsteuer sowie der Bescheid über die Festsetzung eines Säumniszuschlages 2007 wurde zwar mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.09.2011 aufgehoben und eine Haftung gemäß § 82 EStG 1988 gegenüber dem Beschwerdeführer (Lohnsteuer) wurde "nur" deswegen nicht geltend gemacht, weil hinsichtlich dieser Einkünfte die Einkommensteuer seitens des Arbeitnehmers (gegenständlich von Herrn T.) entrichtet worden ist.
Wenngleich aufgrund der im gegenständlichen Fall nicht rechtskräftig festgestellten Lohnsteuerpflicht des Beschwerdeführers nicht von einer Bindungswirkung gemäß § 4 Abs. 2 letzter Satz ASVG ausgegangen werden darf, ist festzuhalten:
Die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages (DB) und eines Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für das Jahr 2007 ist in der genannten Beschwerdevorentscheidung sehr wohl erfolgt und ist diese Entscheidung nach Auskunft der Abgabenbehörde rechtskräftig geworden.
Den Dienstgeberbeitrag gemäß § 41 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 sowie den damit einzuhebenden Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag gemäß § 122 Wirtschaftskammergesetz 1998 haben alle Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigten.
Die rechtskräftige Festsetzung des Dienstgeberbeitrages (DB) und eines Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für den Beschwerdeführer im Jahr 2007 setzt somit voraus, dass Dienstnehmer beschäftigt worden sind. Es ist daher davon auszugehen, dass die Abgabenbehörde die Lohnsteuerpflicht als Vorfrage grundsätzlich bejaht hat, auch wenn die Haftung des Dienstgebers (Beschwerdeführers) dafür nicht geltend gemacht wurde, weil der Dienstnehmer (gegenständlich Herr T.) die Lohnsteuer - als Einkommensteuer - bereits entrichtet hat. Von einem grundsätzlichen Bestehen einer Lohnsteuerpflicht darf daher ausgegangen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf die im Erkenntnis zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
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