BVwG W195 2259517-1

BVwGW195 2259517-110.11.2022

ARHG §9 Abs1
ARHG §9 Abs2
Auskunftspflichtgesetz §1
Auskunftspflichtgesetz §4
AVG §17
B-VG Art133 Abs4
StPO §51
StPO §53 Abs1
StPO §77

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W195.2259517.1.00

 

Spruch:

 

W195 2259517-1/3E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 29.07.2022, XXXX , betreffend die Zurückweisung des Antrags auf Akteneinsicht in sämtliche Aktenbestandteile des Zahlenstocks XXXX des Bundesministeriums für Justiz, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein XXXX und XXXX Staatsangehöriger, wurde im XXXX in Österreich aufgrund eines Haftbefehls eines XXXX Gerichts festgenommen. Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 28.03.2007 wurde die Auslieferung des Beschwerdeführers für nicht unzulässig erklärt. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht XXXX nicht Folge. Am 18.06.2007 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), woraufhin dieser eine einstweilige Anordnung gemäß Art. 39 der Verfahrensordnung erließ. In weiterer Folge setzte das Bundesministerium für Justiz (im Folgenden: belangte Behörde) das Verfahren betreffend die Bewilligung der Auslieferung aus. Am 11.10.2007 entschied der EGMR, die einstweilige Anordnung nicht weiter zu verlängern, woraufhin die belangte Behörde die Übergabe des Beschwerdeführers an die XXXX Behörden anordnete. Am 04.12.2007 wurde der Beschwerdeführer an die XXXX Behörden ausgeliefert.

2. Mit E-Mail vom 06.04.2021 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Akteneinsicht in sämtliche Aktenbestandteile des Zahlenstocks XXXX der belangten Behörde. Zudem wurde um Auskunft bezüglich Aktenbestandteilen, welche sich beim Landesgericht XXXX bzw. dem Oberlandesgericht XXXX befinden würden, ersucht.

3. Mit formlosem Schreiben der belangten Behörde vom 20.04.2021 wurde die beantragte Akteneinsicht sowie das Auskunftsersuchen abgelehnt.

4. Mit E-Mail vom 09.05.2021 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Erledigung des Antrags vom 06.04.2021.

5. Mit Bescheid vom 14.06.2021 stellte die belangte Behörde fest, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 1 Abs. 1 und § 4 Auskunftspflichtgesetz kein Recht auf Auskunft aufgrund des Antrags vom 06.04.2021 zukommt.

6. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.2022, XXXX wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid teilweise stattgegeben und ausgesprochen, dass der Bescheid aufgehoben wird, sofern mit diesem über den Antrag vom 06.04.2021 insoweit abgesprochen wurde, als der Beschwerdeführer Akteneinsicht in sämtliche Aktenbestandteile des Zahlenstocks XXXX begehrte (Spruchpunkt A1). Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A2).

Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde das Begehren des Beschwerdeführers vom 06.04.2021 (lediglich) insoweit zutreffend als Antrag auf Auskunftserteilung nach dem Auskunftspflichtgesetz gedeutet habe, als darin „Auskunft bezüglich Aktenbestandteilen, die sich beim LG XXXX bzw. OLG XXXX befinden“ begehrt werde. Diesbezüglich sei die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer kein Recht auf Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz zukomme, da dieses auf die Erlangung von Informationen über den Inhalt von Gerichtsakten - somit auf die richterliche Tätigkeit als solche - gerichtet sei und daher nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nicht geeignet sei, eine Auskunftsverpflichtung der belangten Behörde zu begründen. Insoweit komme daher der Beschwerde keine Berechtigung zu.

Hingegen sei eine Deutung auch des Begehrens auf „Akteneinsicht in sämtliche Aktenbestandteile des Zahlenstocks XXXX “ als Antrag auf Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz nicht zulässig, da zum einen § 17 AVG explizit ein Recht auf Akteneinsicht vorsehe und zum anderen das Auskunftspflichtgesetz zur Durchsetzung einer Akteneinsicht gerade nicht geeignet sei. Der angefochtene Bescheid sei daher, soweit er über das Begehren des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht in die angeführten Unterlagen abspreche, aufzuheben gewesen, wobei die belangte Behörde das Recht des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht aus dem Blickwinkel von § 17 AVG zu beurteilen haben werde.

7. In weiterer Folge wurde in Entsprechung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.2022 mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29.07.2022, XXXX der Antrag des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht in sämtliche Aktenbestandteile des Zahlenstocks XXXX des Bundesministeriums für Justiz zurückgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass das AVG und damit auch dessen § 17 auf das beim Bundesministerium für Justiz betreffend den Beschwerdeführer geführte Auslieferungs- und Rechtshilfeverfahren nicht zur Anwendung gelangen würde, da in diesem Verfahren das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG) anzuwenden sei. Das ARHG regle nicht nur das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft und vor dem Gericht, sondern insbesondere auch jenes vor dem Bundesministerium für Justiz. Dem ARHG selbst sei ein Recht auf Akteneinsicht nicht zu entnehmen. Nach § 9 Abs. 1 ARHG sei subsidiär die Strafprozessordnung (StPO) anzuwenden. Da sich das ARHG ausdrücklich auf die Bestimmungen der StPO über die Akteneinsicht beziehe, sei davon auszugehen, dass sich die Akteneinsicht in Auslieferungs- und Rechtshilfeverfahren nach den Bestimmungen der StPO und nicht nach dem AVG richte. Ein Recht auf Akteneinsicht in die beim Bundesministerium für Justiz geführten Akten sei jedoch den maßgeblichen Bestimmungen der StPO nicht zu entnehmen. Vielmehr würde sich aus § 77 Abs. 2 StPO ergeben, dass das Bundesministerium für Justiz nur in ganz bestimmten, hier nicht einschlägigen Ausnahmefällen (nämlich auf Ersuchen der Leiter anerkannter wissenschaftlicher Einrichtungen) Akteneinsicht gewähren könne. Sämtliche Akten des Zahlenstocks XXXX , die zum Zeitpunkt der Eingabe vom 06.04.2021 vorlagen, würden sich auf das im Bundesministerium für Justiz betreffend den Beschwerdeführer geführte Auslieferungs- und Rechtshilfeverfahren beziehen, sodass aus den oben genannten Erwägungen weder aus dem AVG noch aus der StPO ein Recht auf Akteneinsicht abgeleitet werden könne. Der Antrag auf Akteneinsicht sei somit zurückzuweisen gewesen.

8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht die nunmehr vorliegende Beschwerde. Die Beschwerde wurde in weiterer Folge von der belangten Behörde mit Schriftsatz vom 06.09.2022 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

In der Beschwerde wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid über das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.2022, XXXX hinweggesetzt habe, da das Recht des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht gerade nicht aus dem Blickwinkel von § 17 AVG betrachtet worden sei. Vielmehr sei die belangte Behörde der Ansicht, dass § 17 AVG - entgegen der Rechtsanschauung des BVwG - nicht anwendbar sei und daher dem Beschwerdeführer kein Recht auf Akteneinsicht auf Grundlage dieser Bestimmung zukomme. Diese Rechtsansicht sei jedoch nicht zutreffend, da im gegenständlichen Fall - wie auch von der belangten Behörde selbst ausgeführt - weder das ARGH (gemeint wohl: ARHG) noch die StPO ein Recht auf Akteneinsicht vorsehen würden und somit § 17 AVG subsidiär zur Anwendung kommen müsse. Würde man der Rechtsansicht der belangten Behörde folgen, so würde der Beschwerdeführer in seinem Auslieferungsverfahren niemals Akteneinsicht erhalten, was unzweifelhaft eine Verletzung des Art. 6 EMRK darstelle.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird - soweit entscheidungserheblich - als Sachverhalt festgestellt, wobei präzisierend und ergänzend dazu festgehalten wird:

Nach Abschluss eines Auslieferungsverfahrens nach dem ARHG wurde der Beschwerdeführer am 04.12.2007 an die montenegrinischen Behörden ausgeliefert.

Mit E-Mail vom 06.04.2021 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Akteneinsicht in sämtliche Aktenbestandteile des Zahlenstocks XXXX des Bundesministeriums für Justiz. Zudem wurde um Auskunft bezüglich Aktenbestandteilen, welche sich beim Landesgericht Korneuburg bzw. dem Oberlandesgericht Wien befinden würden, ersucht.

Mit formlosem Schreiben der belangten Behörde vom 20.04.2021 wurde die beantragte Akteneinsicht sowie das Auskunftsersuchen abgelehnt.

Mit E-Mail vom 09.05.2021 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Erledigung des Antrags vom 06.04.2021.

Mit Bescheid vom 14.06.2021 stellte die belangte Behörde fest, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 1 Abs. 1 und § 4 Auskunftspflichtgesetz kein Recht auf Auskunft aufgrund des Antrags vom 06.04.2021 zukommt.

Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.2022, Zl XXXX , wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid teilweise stattgegeben und ausgesprochen, dass der Bescheid aufgehoben wird, sofern mit diesem über den Antrag vom 06.04.2021 insoweit abgesprochen wurde, als der Beschwerdeführer Akteneinsicht in sämtliche Aktenbestandteile des Zahlenstocks XXXX begehrte (Spruchpunkt A1). Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A2).

In Entsprechung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.2022 wurde mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29.07.2022 XXXX der Antrag des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht in sämtliche Aktenbestandteile des Zahlenstocks XXXX des Bundesministeriums für Justiz zurückgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte und (soweit) entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichts zum Verfahren zur Zl. XXXX sowie dem Akteninhalt. Die getroffenen Feststellungen wurden auch in der Beschwerde nicht bestritten.

Es sind keine Zweifel an der Richtigkeit und Relevanz der getroffenen Feststellungen hervorgekommen, weshalb diese als erwiesen anzunehmen und im Rahmen der freien Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde zu legen sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 129 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts zuständigen Einzelrichter. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2.1. Zu den entscheidungsrelevanten gesetzlichen Grundlagen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl. I Nr. 87/2008 idgF, lauten auszugsweise wie folgt:

„Artikel I(1) Die Verwaltungsverfahrensgesetze (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG und Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG) regeln das Verfahren der nachstehend bezeichneten Verwaltungsorgane, soweit sie behördliche Aufgaben besorgen und im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.(2) Von den Verwaltungsverfahrensgesetzen sind anzuwenden:1. das AVG auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden;2. das VStG auf das Strafverfahren der Verwaltungsbehörden mit Ausnahme der Finanzstrafbehörden des Bundes;3. das VVG auf das Vollstreckungsverfahren der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung, der Organe der Städte mit eigenem Statut und der Landespolizeidirektionen.(3) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind die Verwaltungsverfahrensgesetze nicht anzuwenden:1. in den Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben und Beiträge, die von den Abgabenbehörden erhoben werden, mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben nach § 78 AVG;1a. in den Angelegenheiten des Patentwesens sowie des Schutzes von Mustern, Marken und anderen Warenbezeichnungen mit Ausnahme des in diesen Angelegenheiten durchzuführenden Strafverfahrens;1b. in den Angelegenheiten der Bodenreform mit Ausnahme des in diesen Angelegenheiten durchzuführenden Strafverfahrens;2. in den Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches mit Ausnahme des in diesen Angelegenheiten durchzuführenden Strafverfahrens;3. in den Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienst-, Ruhe- und Versorgungsverhältnisses zum Bund, zu den Ländern, zu den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie zu den sonstigen Körperschaften, Fonds und Anstalten des öffentlichen Rechts;4. in den Angelegenheiten der Durchführung der Wahl des Bundespräsidenten, von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern und zum Europäischen Parlament, der Wahl des Bürgermeisters durch die zur Wahl des Gemeinderates Berechtigten und von Wahlen der Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, in den Angelegenheiten der Durchführung von Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen auf Grund der Bundesverfassung oder einer Landesverfassung und von Europäischen Bürgerinitiativen sowie in den Angelegenheiten der unmittelbaren Mitwirkung der zum Gemeinderat Wahlberechtigten an der Besorgung der Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde mit Ausnahme des in allen diesen Angelegenheiten durchzuführenden Strafverfahrens;5. in den Angelegenheiten des Disziplinarrechts;6. auf die Durchführung von Prüfungen, die der Beurteilung der Kenntnisse von Personen auf bestimmten Sachgebieten dienen, soweit es sich nicht um die Zulassung zur Prüfung handelt.

Artikel II(1) Wo in diesem Bundesgesetz, im AVG oder im VStG von Behörden gesprochen wird, sind darunter die Verwaltungsbehörden zu verstehen, für deren Verfahren diese Bundesgesetze gemäß Art. I Abs. 2 Z 1 bzw. Z 2 gelten.(2) Verwaltungsvorschriften im Sinne der Verwaltungsverfahrensgesetze sind alle die verschiedenen Gebiete der Verwaltung regelnden, von den im Abs. 1 bezeichneten Behörden zu vollziehenden Gesetze - dieses Bundesgesetz inbegriffen -, Verordnungen, Staatsverträge und unmittelbar geltenden Vorschriften des Unionsrechts.(3) Verwaltungsübertretungen im Sinne des VStG sind die von den in Art. I Abs. 2 Z 2 genannten Behörden zu ahndenden Übertretungen.“

Der mit „Akteneinsicht“ betitelte § 17 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, lautet: „§ 17. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.(2) Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muß auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.(3) Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.(4) Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung.“

Der mit „Anwendung der Strafprozeßordnung“ betitelte § 9 des Bundesgesetzes über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen (Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz - ARHG), BGBl. Nr. 529/1979 idgF, lautet auszugsweise wie folgt:„§ 9. (1) Soweit sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt, ist die Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 (StPO) sinngemäß anzuwenden.(2) Auf das Verfahren zur Auslieferung von Personen aus Österreich sind die §§ 64 bis 73 und 381 bis 391 StPO nicht, die §§ 51 bis 53 und § 59 Abs. 2 und 3 StPO aber nur mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Einbringens der Anklage der Zeitpunkt der Vernehmung der betroffenen Person zum Auslieferungsersuchen (§ 31 Abs. 1) tritt.(3) […](4) […]“

Die maßgeblichen Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975 idgF, lauten auszugsweise wie folgt:

„Akteneinsicht§ 51. (1) Der Beschuldigte ist berechtigt, in die der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungs- und des Hauptverfahrens Einsicht zu nehmen. Das Recht auf Akteneinsicht berechtigt auch dazu, Beweisgegenstände in Augenschein zu nehmen, soweit dies ohne Nachteil für die Ermittlungen möglich ist.(2) […](3) […]

Verfahren bei Akteneinsicht§ 53. (1) Einsicht in den jeweiligen Akt kann im Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft und bis zur Erstattung des Abschlussberichts (§ 100 Abs. 2 Z 4) auch bei der Kriminalpolizei begehrt werden, im Hauptverfahren bei Gericht. Solange der Beschuldigte in Untersuchungshaft angehalten wird, hat ihm auf Antrag auch das Gericht Akteneinsicht in die im § 52 Abs. 2 Z 2 angeführten Aktenstücke zu gewähren.(2) […]

2. Abschnitt

Amts- und Rechtshilfe, Akteneinsicht

Akteneinsicht§ 77. (1) Im Falle begründeten rechtlichen Interesses haben Staatsanwaltschaften und Gerichte auch außer den in diesem Gesetz besonders bezeichneten Fällen Einsicht in die ihnen vorliegenden Ergebnisse eines Ermittlungs- oder Hauptverfahrens zu gewähren, soweit dem nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.(2) Zum Zweck einer nicht personenbezogenen Auswertung für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke, statistische Zwecke oder vergleichbare, im öffentlichen Interesse liegende Untersuchungen können die Staatsanwaltschaften, die Leiter der Gerichte und das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz auf Ersuchen der Leiter anerkannter wissenschaftlicher Einrichtungen die Übermittlung personenbezogener Daten durch Erteilung von Auskünften, Einsicht in Akten eines Verfahrens und Herstellung von Abschriften (Ablichtungen) bewilligen, soweit1. eine Pseudonymisierung personenbezogener Daten nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist und2. das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Personen (§ 1 Abs. 1 DSG) erheblich überwiegt.

§§ 43 und 44 DSG sind nicht anwendbar.(3) […]“

3.2.2. Zum konkret vorliegenden Fall:

3.2.2.1. Wie den getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist, liegt dem gegenständlichen Verfahren auf Akteneinsicht ein abgeschlossenes Auslieferungsverfahren nach dem ARHG zugrunde. Wie von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt wurde, kommt im Auslieferungs- und Rechtshilfeverfahren das ARHG zur Anwendung. Das ARHG regelt nicht nur das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft und vor dem Gericht, sondern insbesondere auch jenes vor der belangten Behörde. Dem ARHG selbst ist ein Recht auf Akteneinsicht nicht zu entnehmen. Für diesen Fall sieht § 9 Abs. 1 ARHG die subsidiäre Anwendung der Bestimmungen der StPO vor.

In der StPO ist das Recht des Beschuldigten auf Akteneinsicht in den §§ 51 bis 53 leg.cit. geregelt. Das ARHG nimmt auf diese Bestimmungen auch insofern Bezug, als dass gemäß § 9 Abs. 2 ARHG auf das Verfahren zur Auslieferung von Personen aus Österreich die §§ 51 bis 53 StPO mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Einbringens der Anklage der Zeitpunkt der Vernehmung der betroffenen Person zum Auslieferungsersuchen (§ 31 Abs. 1 ARHG) tritt. Da sich das ARHG ausdrücklich auf die Bestimmungen der StPO über die Akteneinsicht bezieht, ist der Rechtsansicht der belangten Behörde zu folgen, dass sich die Akteneinsicht in Auslieferungs- und Rechtshilfeverfahren nach den genannten Bestimmungen der StPO (und nicht nach dem AVG) richtet. Danach ist ein Recht auf Akteneinsicht in die bei der belangten Behörde geführten Akten weder der Bestimmung des § 51 Abs. 1 StPO, noch jener des § 9 Abs. 2 ARHG zu entnehmen. Ganz im Gegenteil ergibt sich aus § 77 Abs. 2 StPO, dass die belangte Behörde nur in ganz bestimmten, hier nicht einschlägigen Ausnahmefällen (u.a. auf Ersuchen der Leiter anerkannter wissenschaftlicher Einrichtungen für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke, statistische Zwecke oder vergleichbare, im öffentlichen Interesse liegende Untersuchungen) Akteneinsicht gewähren kann.

Vor diesem Hintergrund und der unbestrittenen Tatsache, dass das den Beschwerdeführer betreffende Auslieferungsverfahren nach dem ARHG bereits abgeschlossen ist, kann der Antrag auf Akteneinsicht nicht auf die Bestimmungen des ARHG bzw. der StPO gestützt werden.

3.2.2.2. In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob sich der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Akteneinsicht in sämtliche Aktenbestandteile des Zahlenstocks XXXX der belangten Behörde unmittelbar auf § 17 AVG stützen lässt.

Die Bestimmung des § 17 AVG räumt das Recht zur Akteneinsicht nur den Parteien ein, die an einem bestimmten Verwaltungsverfahren beteiligt sind; ohne ein solches Verfahren kann daher niemandem ein solches Recht zustehen (vgl. VwGH 28.03.2008, 2007/02/0325). Das (verfahrensrechtliche) Recht auf Akteneinsicht gemäß § 17 Abs. 1 AVG setzt daher den Bezug zu einem bestimmten, wenn auch allenfalls schon abgeschlossenen Verwaltungsverfahren voraus (vgl. VwGH 24.03.1999, 96/12/0152, unter Hinweis auf E 12.10.1987, 87/12/0140, VwSlg 12553 A/1987).

Voraussetzung für die Anwendung des AVG im konkreten Fall ist gemäß Art. I Abs. 2 Z 1 EGVG, dass ein „behördliches Verfahren“ geführt wird. Damit ein Verfahren als „behördliches Verfahren“ iSd Art. II EGVG qualifiziert werden kann, in dem von der Verwaltungsbehörde das AVG anzuwenden und gegebenenfalls Akteneinsicht zu gewähren ist, muss es individuelle Verwaltungsakte der Hoheitsverwaltung zum Gegenstand haben bzw. „auf Bescheiderlassung zielen“ (vgl. VwGH 24.02.2017, Ra 2016/11/0150, unter Hinweis auf E 27.02.2009, 2008/17/0019 und 19.10.1994, 94/12/0186).

Ein solches Verfahren liegt im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor. Wie von der belangten Behörde bereits im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt, ergibt sich die Unanwendbarkeit des § 17 AVG aus dem Umstand, dass nach der Rechtsprechung die Entscheidung der belangten Behörde über die Bewilligung oder Ablehnung der Auslieferung nicht in Bescheidform zu ergehen hat (vgl. Göth-Flemmich in Göth-Flemmich/Herrnfeld/Kmetic/Martetschläger, Internationales Strafrecht § 34 ARHG Rz 2, Stand 01.02.2020, rdb.at, unter Verweis auf VwGH 25.11.2008, 2008/06/0171, OGH 24.04.2015, 13 Os 43/15w und BVwG 27.09.2019, W195 2223187-1/2E; ferner VwGH 07.03.2008, 2008/06/0019).

Da somit das von der belangten Behörde geführte Auslieferungsverfahren nach dem ARHG nicht als „behördliches Verfahren“ iSd Art. II EGVG zu qualifizieren ist, kann der gestellte Antrag auf Akteneinsicht somit nicht auf die Bestimmung des § 17 AVG gestützt werden. Die belangte Behörde hat daher im Ergebnis die Akteneinsicht in sämtliche Aktenbestandteile des Zahlenstocks XXXX zu Recht verneint und den diesbezüglichen Antrag mangels Legitimation des Beschwerdeführers zurückgewiesen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014) § 17 Rz 15, unter Hinweis auf VfSlg 14.089/1995; Lehofer, Parteienrechte 421; ferner VwGH 14.10.2013, 2013/12/0099 sowie 10.12.2013, 2013/05/0206). Wenn in diesem Zusammenhang in der Beschwerde ausgeführt wird, die belangte Behörde hätte sich im angefochtenen Bescheid über die im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.2022, W176 2244644-1/3E, dargelegte Rechtsansicht (siehe diesbezüglich die Ausführungen unter Punkt I.6.) hinweggesetzt, indem sie die Anwendbarkeit des § 17 AVG verneint habe, so geht dieser Vorwurf ins Leere. Das Bundesverwaltungsgericht hat im genannten Erkenntnis der belangten Behörde lediglich aufgetragen, im gegenständlichen Fall „das Recht des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht aus dem Blickwinkel von § 17 AVG zu beurteilen“. Keinesfalls hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsansicht vertreten, dass im konkreten Fall § 17 AVG anzuwenden wäre. Dem Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts ist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid vollumfänglich nachgekommen und ist - wie vorhin dargelegt - unter eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage rechtsrichtig zu dem Ergebnis gelangt, dass in Auslieferungsverfahren nach dem ARHG das AVG keine Anwendung findet.

Vor diesem Hintergrund war die Beschwerde somit abzuweisen und die Entscheidung der belangten Behörde zu bestätigen.

3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

In der Beschwerde wurde auf der Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes vorgebracht, sondern vor allem die rechtliche Beurteilung des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalts gerügt. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer oder mit einem Vertreter der belangten Behörde mündlich zu erörtern gewesen wäre. Das Vorbringen in der Beschwerde ist daher nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen.

Die Unterlassung der Verhandlung steht auch Art. 6 EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten wurden und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. Im Hinblick auf das Erfordernis der Effizienz und Ökonomie konnte die Verhandlung daher entfallen (vgl. EGMR 13.03.2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich).

3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige - in der Begründung zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

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