BVwG W176 2244644-1

BVwGW176 2244644-130.5.2022

Auskunftspflichtgesetz §1
Auskunftspflichtgesetz §4
AVG §17
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W176.2244644.1.00

 

Spruch:

 

W176 2244644-1/3E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides des Bundesministers für Justiz vom 14.06.2021, Zl. XXXX , zu Recht:

A1) Sofern mit dem angefochtenen Bescheid über den Antrag des Beschwerdeführers vom 06.04.2021 insoweit abgesprochen wurde, als dieser Akteneinsicht in sämtliche Aktenbestandteile des Zahlenstocks XXXX begehrte, wird der Bescheid aufgehoben.

A2) Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang (samt Vorgeschichte)

1. Dem gegenständlichen Verfahren liegt ein (abgeschlossenes) Auslieferungsverfahren nach dem Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG) aus dem Zeitraum 2006/2007 zugrunde:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein amerikanischer und montenegrinischer Staatsangehöriger, wurde im Dezember 2006 auf dem Flughafen Wien-Schwechat aufgrund eines Haftbefehls eines montenegrinischen Gerichts festgenommen. Mit Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg vom 28.03.2007 wurde die Auslieferung des BF für nicht unzulässig erklärt; der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien nicht Folge. Am 18.06.2007 erhob der BF Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), woraufhin dieser eine einstweilige Anordnung gemäß Art. 39 der Verfahrensordnung erließ. In weiterer Folge setzt der Bundesministers für Justiz (im Folgenden: belangte Behörde) das Verfahren betreffend die Bewilligung der Auslieferung aus. Am 11.10.2007 entschied der EGMR, die einstweilige Anordnung nicht weiter zu verlängern, woraufhin die belangte Behörde die Übergabe des BF an die montenegrinischen Behörden anordnete. Am 04.12.2007 wurde der BF an die montenegrinischen Behörden ausgeliefert.

2.1. Am 06.04.2021 richtete der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung an die belangte Behörde ein E-Mail mit folgendem Inhalt:

„ XXXX

Es wird um Akteneinsicht in die sämtlichen Aktenbestandteile zu dem oben angeführten Zahlenstock beantragt. Es wird außerdem um Auskunft ersucht bezüglich Aktenbestandteile, die sich beim LG Korneuburg bzw. dem OLG Wien befinden.“

2.2. Mit Schreiben vom 20.04.2021 teilte die belangte Behörde dem BF mit, es bestehe kein Recht auf Akteneinsicht hinsichtlich des Auslandsschriftverkehrs und des interministeriellen Schriftverkehrs, weil ersterer für eine Auskunft der Zustimmung des Empfänger- oder Senderstaates bedürfe, während letzterer der internen Willensbildung der Behörde diene und daher ebenfalls nicht der Auskunftspflicht unterliege. Eine Akteneinsicht in die Akten des Landesgerichts Korneuburg und des Oberlandesgerichts Wien wäre jeweils direkt bei den genannten Gerichten vorzunehmen.

2.3. Mit E-Mail vom 09.05.2021 beantragte der BF die bescheidmäßige Erledigung des unter Punkt 2.1. dargestellten Antrags.

2.4. Mit dem bekämpften Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass dem BF gemäß § 1 Abs. 1 und § 4 Auskunftspflichtgesetz (AuskpflG) kein Recht auf Auskunft aufgrund des Antrags vom 06.04.2021 zukomme (Spruchpunkt 1) und sprach zugleich aus, dass der BF gemäß Tarif A Allgemeiner Teil Z 2 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung (BVwAbgV) eine Verwaltungsabgabe iHv EUR 6,50 zu entrichten habe (Spruchpunkt 2).

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst Folgendes aus:

Unter dem Zahlenstock „ XXXX “, der im Jahre 2006 eröffnet worden sei, würden im Zusammenhang mit dem BF angefallene Aktenvorgänge hinsichtlich des Auslieferungs- und Rechtshilfeverfahrens geführt. Zu diesem Zahlenstock lägen derzeit, einschließlich des gegenständlichen Aktes XXXX , insgesamt 42 Akten vor:

 

 

 

 

Zu OZ 2/2006 sei eine fernmündliche Anfrage des US-Verbindungsbeamten in Österreich am 13.12.2006 dokumentiert, die sich darauf bezogen habe, welche Schritte für eine allfällige Vernehmung des BF während der Auslieferungshaft in Österreich zugunsten des U.S. Ermittlungsverfahrens erforderlich seien.

Mit dem zu OZ 8/2007 dokumentierten Referat sei für interne Zwecke ein Telefonat mit dem Leiter der Staatsanwaltschaft Korneuburg dokumentiert, der sich nach der Möglichkeit der Anfrage an die Staatendokumentation im Bundesministerium für Inneres erkundigt habe.

Zu OZ 27/2007 habe die Ständige Vertretung Österreichs in Genf am 30.11.2007 unter Weiterleitung eines entsprechenden Schreibens des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte von der Aufhebung der Interimsmaßnahmen nach Rule 92 der Verfahrensordnung des UN-Menschenrechtskomitees berichtet.

OZ 1/2019 liege eine Anfrage des damaligen Rechtsvertreters des BF an den damaligen Generalsekretär der belangten Behörde zugrunde, mit welchem angefragt worden sei, welche Daten über den BF bei der belangten Behörde gespeichert worden seien und was der belangten Behörde zum seinerzeitigen Vorgang der Auslieferung bekannt sei, welche Akten und Eintragungen dazu bei der belangten Behörde aufliegen würden und welche Aktenzahlen dem Auslieferungsvorgang zugeordnet seien. Das Auskunftsbegehren sei mit formlosem Schreiben vom 22.05.2019 abgelehnt worden.

Zur Geschäftszahl XXXX ( XXXX ) habe der BF durch seinen damaligen Rechtsvertreter Einsicht in sämtliche ihn betreffende Akten der belangten Behörde begehrt. Die Akteneinsicht sei mit formlosem Schreiben abgelehnt worden.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, der BF habe sein Ansuchen weder auf eine Rechtsgrundlage gestützt noch näher begründet; als Rechtsgrundlage käme allenfalls das Auskunftspflichtgesetz (AuskpflG) in Betracht.

Gemäß § 1 Abs. 1 AuskpflG hätten die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung über Angelegenheiten Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegenstehe. Das Recht auf Auskunft komme einem Anspruch auf Akteneinsicht nicht gleich. Auskunftserteilung bedeutete Weitergabe von Informationen, die in der Regel nicht die Detailliertheit einer Akteneinsicht erreichen könnten. Dem Begehren des Antragstellers auf „Akteneinsicht in sämtliche Aktenbestandteile des Zahlenstocks XXXX “ der belangten Behörde komme daher schon insoweit keine Berechtigung zu.

Weiters seien unter den Organen iSd § 1 Abs. 1 AuskpflG nur die Organe der Bundesverwaltung, nicht jedoch die Organe der Gerichtsbarkeit zu verstehen. Dies dürfe nicht dadurch umgangen werden, dass man von den Organen der Justizverwaltung Auskunft über die richterliche Tätigkeit als solche verlange.

Soweit daher die Inhalte der Akten der belangten Behörde an das Landesgericht Korneuburg oder das Oberlandesgericht Wien weitergeleitet oder vom Einbringer in Kopie ohnedies dorthin übermittelt worden seien, seien sie von der vom Gericht zu prüfenden und zu bewilligenden Akteneinsicht umfasst und müssten dort geltend gemacht werden. Der konkrete Inhalt der in den Akten an das Bundesministerium für Justiz dokumentierten Kommunikation mit der Staatsanwaltschaft Korneuburg unterliege der Akteneinsicht bei letzterer. Die in der Strafprozessordnung (StPO) geregelte Akteneinsicht gehe dem Auskunftspflichtgesetz vor und könne nicht durch Anfrage an die belangte Behörde umgangen werden. Hinsichtlich dieser Aktenteile sei daher eine Auskunft nach § 4 AuskpflG mangels Zuständigkeit der belangten Behörde nicht zu erteilen. Umso weniger habe die belangte Behörde der vom BF ebenfalls begehrten Auskunft über Aktenbestandteile, welche sich beim Landesgericht Korneuburg bzw. dem Oberlandesgericht Wien befinden, nachzukommen.

Gleiches gelte für jene Aktenbestandteile, die zur Erledigung der Anfrage der Volksanwaltschaft gehören. Diese seien bei der empfangenden Behörde zu beauskunften.

Hinsichtlich des Auslandsschriftverkehrs (einschließlich des konkreten Inhalts der Kommunikation mit ausländischen Vertretungen im Inland und mit internationalen Organisationen) und des Interministeriellen Schriftverkehrs komme eine Auskunftserteilung ebenfalls nicht in Betracht, weil ersterer für eine Auskunft der Zustimmung des Empfänger- oder Senderstaates (oder der internationalen Organisation) bedürfe, während letzterer zur internen Willensbildung der Behörde gehöre und daher ebenfalls nicht der Auskunftspflicht unterliege.

Die zu OZ 1/2019, XXXX erfassten Aktenvorgänge würden lediglich bisherige Auskunftsbegehren des Antragstellers beinhalten.

Da somit sämtliche Aktenvorgänge im Zahlenstock XXXX der belangten Behörde sowie jene Aktenbestandteile, welche sich beim Landesgericht Korneuburg bzw. beim Oberlandesgericht Wien befänden, nicht der Auskunftspflicht unterlägen, sei festzustellen gewesen, dass dem BF aufgrund seines Antrages vom 06.04.2021 kein Recht auf Auskunft zukomme.

2.3. Gegen Spruchpunkt 1. dieses Bescheides richtet sich die vom BF fristgerecht durch seine rechtsfreundliche Vertretung erhobene Beschwerde.

Diese bringt zusammengefasst vor, dass sich die belangte Behörde in der Begründung des Bescheides zur Gänze auf das AuskpflG zurückziehe und andere Rechtsgrundlagen nicht mit einem Wort thematisiere. Dabei wird auf die StPO, das ARHG, die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Datenschutzgesetz (DSG) Bezug genommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung

Der unter Punkt I. dargestellte – unstrittige und auf dem Akteninhalt beruhende – Verfahrensgang wird der folgenden rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt.

2. Rechtliche Beurteilung

2.1. Zu Spruchpunkt A):

2.1.1. Gemäß § 1 Abs. 1 AuskpflG haben Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesverwaltung zu regelnde Selbstverwaltung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.

Unter den Organen des Bundes iSd § 1 Abs. 1 AuskpflG sind nur die Organe der Bundesverwaltung, nicht aber die Organe der Gerichtsbarkeit zu verstehen. Die Auskunftspflicht bezieht sich somit nicht auf die richterliche Tätigkeit als solche. Diese Bestimmung darf auch nicht dadurch umgangen werden, dass man von Organen der Justizverwaltung Auskunft über die richterliche Tätigkeit als solche verlangt (siehe zum Ganzen etwa VwGH 26.06.2019, Ro 2019/03/0001 mwN).

Auskunftserteilung bedeutet nicht die Gewährung der im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) geregelten Akteneinsicht, sondern die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen wird, die bei der Einsicht in die Akten zu gewinnen wäre (RV 41 BlgNR 17.GP , S. 3 sowie etwa VwGH vom 27.02.2013, 2009/17/0232). Zur Durchsetzung einer Akteneinsicht ist das AuskpflG jedenfalls nicht geeignet (vgl. etwa VwGH 27.11.2018, Ra 2017/02/0141; 25.05.2020, Ra 2020/11/0031 mwN).

Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien gemäß § 17 Abs. 1 AVG bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Gemäß Abs. 3 leg, cit. sind von der Akteneinsicht Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde. Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt gemäß § 17 Abs. 4 AVG durch Verfahrensanordnung.

2.1.2.1. Entscheidungswesentlich ist im gegenständlichen Fall zunächst, ob die belangte Behörde das im E-Mail des BF vom 06.04.2021 geäußerte Begehren zutreffend (zur Gänze) als Antrag auf Auskunftserteilung nach dem AuskpflG gedeutet hat.

Dies trifft nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zwar insoweit zu, als darin „Auskunft bezüglich Aktenbestandteilen, die sich beim LG Korneuburg bzw. OLG Wien befinden“ begehrt wird.

Hingegen ist eine solche Deutung für das Begehren „Akteneinsicht in sämtliche Aktenbestandteile des Zahlenstocks XXXX “ vor dem Hintergrund, dass zum einen § 17 AVG explizit ein Recht auf Akteneinsicht – und zwar (wie sein Abs. 4 zeigt) auch für bereits abgeschlossenen Verfahren – vorsieht, und zum anderen das AuskpflG zur Durchsetzung einer Akteneinsicht gerade nicht geeignet ist, nicht zulässig.

2.1.2.2. Der angefochtene Bescheid war daher, soweit er über das Begehren des BF auf Akteneinsicht in die angeführten Unterlagen abspricht, aufzuheben, wobei die belangte Behörde das Recht des BF auf Akteneinsicht aus dem Blickwinkel von § 17 AVG zu beurteilen haben wird.

2.1.2.3. Was das – von der belangten Behörde zu Recht als Antrag nach dem AuskplG gedeutete – Begehren „Auskunft bezüglich Aktenbestandteilen, die sich beim LG Korneuburg bzw. OLG Wien befinden“ angeht, ist dieses auf die Erlangung von Informationen über den Inhalt von Gerichtsakten – somit auf die richterliche Tätigkeit als solche – gerichtet, und demnach – im Sinne der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – nicht geeignet, eine Auskunftsverpflichtung der belangten Behörde zu begründen.

Die belangte Behörde ist daher diesbezüglich zu Recht davon ausgegangen, dass dem BF kein Recht auf Auskunft nach dem AuskpflG zukommt.

Der Beschwerde kommt daher in dieser Hinsicht keine Berechtigung zu.

2.1.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen.

2.2. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)

Die Revision war nicht zuzulassen, da zu den aufgeworfenen Rechtsfragen gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt: Dass das Auskunftsrecht nach dem AuskpflG kein Recht auf Akteneinsicht beinhaltet sowie als „Organ der Verwaltung“ iSd § 1 Abs. 1 AuskpflG nicht die Organe der Gerichtsbarkeit zu verstehen sind, entspricht der ständigen (oben angeführten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

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