BVergG 2018 §12 Abs1
BVergG 2018 §125
BVergG 2018 §134
BVergG 2018 §141 Abs1 Z2
BVergG 2018 §141 Abs1 Z7
BVergG 2018 §2 Z15
BVergG 2018 §2 Z5
BVergG 2018 §20 Abs1
BVergG 2018 §327
BVergG 2018 §328 Abs1
BVergG 2018 §333
BVergG 2018 §334 Abs2
BVergG 2018 §342 Abs1
BVergG 2018 §344
BVergG 2018 §347 Abs1
BVergG 2018 §4 Abs1 Z2
BVergG 2018 §98 Abs2
BVergG 2018 §98 Abs3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:W187.2237702.2.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Vorsitzenden, Sabine SACHS, MAS als fachkundige Laienrichterin der Auftraggeberseite und MMag. Dr. Günther FEUCHTINGER als fachkundigen Laienrichter der Auftragnehmerseite über den Nachprüfungsantrag der Bietergemeinschaft bestehend aus der AAAA , und der BBBB , vertreten durch IIII , Rechtsanwalt, Salztorgasse 2/15, 1010 Wien, betreffend das Vergabeverfahren „MED CAMPUS – Technische Betriebsführung HBK Modul 1, Modul 2 und Anatomie“ der Auftraggeberin Medizinische Universität Graz, Auenbruggerplatz 2, 8036 Graz, vertreten durch die Schramm Öhler Rechtsanwälte GmbH, Bartensteingasse 2, 1010 Wien, vom 14. Dezember 2020 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14. Jänner 2021 zu Recht erkannt:
A)
Das Bundesverwaltungsgericht weist den Antrag der Bietergemeinschaft bestehend aus der AAAA und der BBBB , das Bundesverwaltungsgericht möge „die Zuschlagsentscheidung des Auftraggebers lautend auf die CCCC vom 04.12.2020 für nichtig erklären“, ab.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2020 beantragte die Bietergemeinschaft bestehend aus der AAAA , und der BBBB , vertreten durch IIII , in der Folge Antragstellerin, die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, die Akteneinsicht, die Ausnahme von der Akteneinsicht in den eigenen Teilnahmeantrag, die eigenen Angebote und alle von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen, das Durchführen einer mündlichen Verhandlung, die Rücküberweisung allenfalls zu viel bezahlter Pauschalgebühren, die Erlassung einer einstweiligen Verfügung und den Ersatz der Pauschalgebühr. Die Anträge betreffen das Vergabeverfahren „MED CAMPUS – Technische Betriebsführung HBK Modul 1, Modul 2 und Anatomie“ der Auftraggeberin Medizinische Universität Graz, Auenbruggerplatz 2, 8036 Graz, vertreten durch die Schramm Öhler Rechtsanwälte GmbH, Bartensteingasse 2, 1010 Wien.
1.1 Nach der Bezeichnung der Auftraggeberin, führt die Antragstellerin zur Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags aus. Die Antragstellerin erachtet sich in ihrem Recht auf Durchführung eines rechtskonformen Vergabeverfahrens verletzt, insbesondere erachtet sie sich in ihrem Recht auf Einhaltung der Festlegungen in den Verfahrensunterlagen, auf Durchführung einer rechtskonformen Bestbieterermittlung, auf rechtskonforme Dokumentation der Angebotsprüfung, auf Bekanntgabe einer vollumfänglich nachvollziehbaren Zuschlagsentscheidung, auf Zuschlagserteilung, auf Wahrung der Vergabegrundsätze (insbesondere des Wettbewerbsgrundsatzes) im Rahmen der Verfahrensabwicklung und auf Durchführung eines Vergabeverfahrens im Einklang mit den vergaberechtlichen Bestimmungen verletzt. Nach Darstellung des Sachverhalts führt sie zur Rechtwidrigkeit im Wesentlichen wie folgt aus.
1.2 Die Zuschlagsentscheidung sei im Wesentlichen rechtswidrig, weil sie nicht alle erforderlichen Informationen enthalte, um bereits zu Beginn der Stillhaltefrist abschätzen zu können, inwiefern ein Nachprüfungsantrag Aussicht auf Erfolg habe. Die Angebotsprüfung sei nicht gänzlich abgeschlossen worden. Angesichts des Zeitverlaufs sei fraglich, inwiefern das Angebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin einer vertieften Angebotsprüfung unterzogen worden sei. Die Kommissionsbeurteilung bzw die betreffende offengelegte verbale Begründung finde teils nicht Deckung im vorgelegten Zuschlagssystem und korrespondiere zum Teil nicht mit den Angebotsinhalten der Antragstellerin. Es bestünden ernsthafte Zweifel, dass ein Interessenkonflikt im Hinblick auf die fachliche Verfahrensbegleitung und die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin gemäß § 26 BVergG 2018 ausgeschlossen werden könne. Schließlich sei zu hinterfragen, ob der Vorgabe des § 114 Abs 10 BVergG 2018 bis zur Zuschlagsentscheidung tatsächlich entsprochen worden sei. Die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin habe unreflektiert (?) stets alle Punkte zugesprochen bekommen und der Antragstellerin seien entgegen den Angebotsinhalten Punkte vorbehalten worden. Durch das System der „Referenzierung“ verringere sich der Punkteabstand bei den Qualitätskriterien signifikant.
1.3 Bei der Zuschlagsentscheidung handle es sich um eine Bringschuld des Auftraggebers. Der nicht zum Zug gekommene Bieter müsse zu Beginn der Stillhaltefrist über jene Informationen verfügen, die er für einen allfälligen Nachprüfungsantrag benötige. Die Antragstellerin vermisse die konkrete Zusammensetzung der konkreten Beurteilungskommission. Dies wiege besonders schwer, weil angesichts des offenkundigen Naheverhältnisses zwischen der fachlichen Verfahrensbegleitung und der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin erhebliche Zweifel am Nichtvorliegen eines Interessenkonflikts bestünden. Aus Sicht der Antragstellerin sei demzufolge die Zuschlagsentscheidung bereits alleine wegen der fehlenden Offenlegung der Kommissionszusammensetzung, die ein Nachvollziehen der Punktevergabe verunmögliche, nichtig zu erklären.
1.4 Auch hochpreisige Angebote seien vertieft zu prüfen. Es stelle sich die Frage, ob dies beim Angebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin stattgefunden habe. Es sei auch zu hinterfragen, ob alle Bieter bei der Angebotsprüfung gleich behandelt worden seien.
1.5 Die Punktevergabe samt verbaler Begründung sei für die Antragstellerin nicht nachvollziehbar. Im Subkriterium „Aufbauorganisation und Stellvertreterregelung“ habe die Antragstellerin entgegen der verbalen Begründung der Zuschlagsentscheidung die vermisste Schnittstelle sowohl im Konzept zur Aufbauorganisation als auch unter dem Titel „Zusammenarbeit“ anschaulich dargestellt. Auf die Rollenverteilung sei in den Aufklärungs- und Verhandlungsgesprächen sowie dem Hearing umfassend eingegangen worden. Entsprechende Fragen der Auftraggeberin seien unterblieben. Zum Aufbau des Know-Hows sei ein Objektleiter-Stellvertreter vor Ort und ein wöchentlicher Austausch mit dem kaufmännischen Projektleiter vorgesehen. In der Ausschreibung sei die Sicherstellung der Profession „Brandschutzbeauftragter“ in der Rufbereitschaft nicht vorgesehen. Eine Konformitätserklärung sei ausdrücklich in der Ausschreibung vorgesehen und solle den Auftraggeber zusätzlich absichern.
Im Subkriterium „Personalressourcen“ entsprächen die angebotenen Ressourcen den Mindestanforderungen und seien nachweislich höher als der Benchmark und daher für die Erfüllung des Leistungsbilds vollständig geeignet. Im Konzept der Aufbauorganisation werde sowohl ein Dienstplan für 2023 als auch ein Dienstplan für 2024 dargestellt. Die Leistungsanforderungen verschöben sich lediglich von der „Inbetriebnahme und Start-Up-Phase“ in Richtung Regelbetrieb Modul 2 und Anatomie. Die Ressourcen für die kaufmännische Projektleitung entsprächen der gängigen Praxis und stünden daher in vollem Einklang zu den Anforderungen aus dem Leistungsbild.
Im Subkriterium „Schlüsselpersonal“ sei dargelegt, dass der vorgesehene technische Objektleiter die Betriebsführung in der XXXX erbracht habe. Wenn die Auftraggeberin moniere, dass eine vergleichbare Erfahrung des technischen Objektleiters im Bereich Personalführung nicht dargestellt sei, sei zu entgegnen, dass diese dem ausgeschriebenen Leistungsbild nicht zu entnehmen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Kommission anmerke, dass eine Routine bzw Harmonie in der Zusammenarbeit der Schlüsselpersonen erst aufgebaut werden müsse.
Der „Ermessenskorridor“ der Kommission bei der Beurteilung sei durch die bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen vorgegeben. Werde dieser verlassen, werde das Gebot der Sachlichkeit verlassen.
1.6 Die fachliche Verfahrensbegleitung befinde sich in einer Kundenbeziehung zur in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin. Der vergaberechtlich zu wahrende objektive Anschein sei im Hinblick auf das definitive Nicht-Vorliegen eines Interessenkonflikts jedenfalls nicht gewahrt.
1.7 Durch eine Indiskretion im Sommer 2020 sei die Antragstellerin mit der Kenntnis des „Marktes“ über ihre Beteiligung am gegenständlichen Vergabeverfahren konfrontiert worden. Die nunmehrige Bekanntgabe der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin in der bekämpften Zuschlagsentscheidung lasse diese Indiskretion durchaus in einem anderen Licht erscheinen.
2. Am 17. Dezember 2020 erteilte die Auftraggeberin allgemeine Auskünfte zum Vergabeverfahren.
3. Am 18. Dezember 2020 legte die Auftraggeberin die Unterlagen des Vergabeverfahrens vor.
4. Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2020, beim Bundesverwaltungsgericht am 21. Dezember 2020 eingelangt, nahm die Auftraggeberin zu dem Nachprüfungsantrag Stellung und übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht einen Zugang zum elektronischen Vergabeakt. Darin bringt sie nach einer Darstellung des Projekts und des Sachverhalts zu den behaupteten Vergabeverstößen im Wesentlichen wie folgt vor:
4.1 Die Zuschlagsentscheidung enthalte alle in § 143 BVergG 2018 vorgesehen Informationen. Die Bewertung der subjektiven Zuschlagskriterien durch die Bewertungskommission sei entsprechen den Festlegungen der Ausschreibung vorgenommen und – soweit vorgesehen – nachvollziehbar verbal begründet worden. Die Kommission habe sich intensiv mit den einzelnen Merkmalen der Angebote auseinandergesetzt.
4.2 Die Zusammensetzung der Bewertungskommission sei der Bietergemeinschaft zu Beginn des Präsentationstermins mitgeteilt worden. Die Antragstellerin hätte auch danach fragen können. Die namentliche Offenlegung der Mitglieder der Bewertungskommission sei nicht erforderlich.
4.3 Es habe eine gesetzeskonforme Angebotsprüfung stattgefunden. Das Angebotspreis des für den Zuschlag vorgesehenen Angebots weise keine Auffälligkeiten auf und liege nahe an der Kostenschätzung der Auftraggeberin. Eine vertiefte Angebotsprüfung des Angebots der Antragstellerin habe unterbleiben können, weil es für den Zuschlag nicht in Betracht komme. Die Antragstellerin sei nicht zu einer höheren Preisgestaltung angehalten, sondern mehrfach auf die Wichtigkeit eines angemessenen und den Leistungsanforderungen entsprechenden Ressourceneinsatzes hingewiesen worden.
4.4 Das Zuschlagsschema enthalte detaillierte und klare Festlegungen zu den einzelnen Zuschlagskriterien und zum Vorgang der Bewertung. Sie sei bestandsfest. In den Subkriterien 1 bis 3 beurteile die Bewertungskommission den durch das jeweilige Angebot im jeweiligen Subkriterium erreichten Erfüllungsgrad nach einer in Punkt 1.3.2 in Kapitel B vorgesehenen Skala. Die Bewertungskommission begründe ihre Entscheidung kurz und zusammenfassend. Dies sei nach der Rechtsprechung auch ausreichend.
Nach der Rechtsprechung komme einer Bewertungskommission ein weites Ermessen zu. Die objektive/materielle Richtigkeit einer subjektiven Angebotsbewertung durch eine Bewertungskommission sein inhaltlich nicht überprüf- bzw bekämpfbar. Der Auftraggeber verfüge über einen weiten Spielraum bei der Beurteilung zu berücksichtigender Gesichtspunkte. Maßstab sei, ob die Bewertungskommission die Vorgaben der Ausschreibung eingehalten habe und ihre Bewertung nicht unplausibel sei.
Die Bewertungskommission sei am 30. November 2020 zusammengetreten und habe die eingereichten Angebote qualitativ bewertet. Der Spruch der Bewertungskommission sei objektiv zu interpretieren und auf Vorliegen von Ermessensfehlern zu beurteilen.
4.5 Das Angebot der Antragstellerin sei im Subkriterium „Aufbauorganisation und Stellvertreterregelung mit der zweitbesten von fünf „Noten“ bewertet worden. Diese sei bereits dann zu vergeben, wenn keine „volle“ Erfüllung vorliege. Dem Spruch der Bewertungskommission seien einige Kritikpunkte zu entnehmen, weshalb diese Bewertung gerechtfertigt sei. Beim Thema „Schnittstelle zwischen den Bietergemeinschaftsmitgliedern“ könnten aufgrund der Besetzung fast aller Positionen mit Mitarbeitern beider Mitglieder der Bietergemeinschaft Schnittstellenthemen entstehen, beispielsweise hinsichtlich der Dienst- und Urlaubseinteilung, der rechtlichen und fachlichen Weisungsketten, der Arbeitsmittel und -methode etc. Die Antragstellerin habe nicht dargestellt, wie diese in der täglichen Arbeit bewältigt werden könnten.
Zur Thema „Rolle der Projektleitung“ sei anzumerken, dass die Bewertungskommission möglicherweise anmerke, dass der vorgesehene Einsatz des kaufmännischen Projektleiters sowohl inhaltlich als auch quantitativ eher gering seien während maßgebliche Aufgaben im Bereich der Kommunikation zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer beim technischen Objektleiter lägen.
Zur „Absicherung des Know-How des OL“ sei anzumerken, dass die Bewertungskommission möglicherweise anspreche, dass zwar ein Objektleiter Stellvertreter vorgesehen sei, dass aber dieser auch als Brandschutzbeauftragter tätig sein solle und dass nicht näher dargelegt sei, wie eine Absicherung des aufgebauten Know-Hows erfolgen solle.
Auch wenn kein vertraglicher Anspruch darauf bestehe, dass Mitarbeiter in der Rufbereitschaft über die Ausbildung eines Brandschutzbeauftragten verfügten, so möge es dennoch aus Sicht der Bewertungskommission wünschenswert bzw vorteilhaft sein.
Die Kritik der Bewertungskommission betreffend die „Konformitätserklärung“ beziehe sich offensichtlich nicht auf die im Leistungsverzeichnis vorgesehenen Konformitätserklärungen des Auftragnehmers, sondern auf vom Bieter vorgeschlagene Erklärungen bzw Bestätigungen des Auftraggebers.
4.6 Im Subkriterium „Personalressourcen“ liege kein Ermessensfehler der Bewertungskommission vor. Der von der Antragstellerin vorgesehene Mitarbeitereinsatz entspreche den Mindestanforderungen, liege aber rund 30 bis 40 % unter den Schätzungen der Auftraggeberin und unterhalb des Ressourceneinsatzes im Angebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin. In der Praxis wären rund vier Personen Vollzeitäquivalente weniger für die Leistungserbringung vor Ort. So sei naheliegend, dass die Bewertungskommission einen „eher niedrigen Ressourceneinsatz“ konstatiert habe.
Die Gebäude würde erst errichtet und der Regelbetrieb beginne im Jahr 2023. Aufgrund der Übernahme und der Einregulierung sowie der Adaptierungen im Zuge der Besiedelung sei eine „Aufwandspitze“ in den Jahren 2023 und 2024 zu erwarten. Diese sei aus der Ressourcenplanung der Antragstellerin nicht ableitbar.
Zum Kritikpunkt 2 „Ressourcen für kaufmännische Projektleitung als gering beurteilt“ sei anzumerken, dass der vorgesehene kaufmännische Projektleiter sich mit 84 Stunden pro Quartal oder 20 % seiner Arbeitszeit dem gegenständlichen Projekt widme. Das unterscheide sich von anderen Bietern, die dafür zwischen 150 und 300 Stunden pro Quartal vorsähen.
4.7 Im Subkriterium „Schlüsselpersonal“ sei das Angebot der Antragstellerin mit der zweitbesten Note bewertet worden. Dem Spruch der Bewertungskommission seien mehrere Kritikpunkte zu entnehmen.
Die Stellungnahme der Bewertungskommission stelle offensichtlich darauf ab, dass die Erfahrung des technischen Objektleiters in den letzten Jahren ihren Schwerpunkt im „Bereich der Rolle einer Vermieterin“ gehabt habe.
Der technische Objektleiter führe das Team der Mitarbeiter des Auftragnehmers vor Ort. Es liege sohin auf der Hand, dass die Bewertungskommission aufzeige, dass der von der Antragstellerin vorgesehene technische Objektleiter keine „entsprechend umfassende bzw. mit den gegenständlichen Anforderungen vergleichbare Erfahrung […] im Bereich Personalführung“ habe.
Zur „Routine in der Zusammenarbeit der Schlüsselpersonen“ mache die Bewertungskommission offensichtlich eine Randbemerkung, die nicht in die Bewertung einbezogen worden sei.
4.8 Auch die Auswahl der an der Ausschreibung mitwirkenden Fachleute werde – so sie nicht rechtzeitig bekämpft werde – bestandsfest. Der Geschäftsführer der DDDD habe an allen Verhandlungs- und Aufklärungsgesprächen teilgenommen. Die Antragstellerin habe nie darauf hingewiesen, dass sie Bedenken über die Unbefangenheit der DDDD habe. Es liege kein Hinweis auf einen Interessenkonflikt vor. Die Auftraggeberin habe keinerlei Kenntnis über einen Vorgang wie die Indiskretion der Verfahrensbeteiligung der Antragstellerin an dem gegenständlichen Vergabeverfahren. Die Antragstellerin habe die Auftraggeberin nicht davon in Kenntnis gesetzt. Die Auftraggeberin habe keinen Verstoß gegen § 114 Abs 10 BVergG 2018 gesetzt. Die Antragstellerin habe diesen Verstoß im Sommer 2020 nicht gerügt.
4.9 Die Auftraggeberin beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die Anträge der Antragstellerin zurück-, in eventu abzuweisen und Ausnahmen von der Akteneinsicht. Sie spricht sich nicht gegen eine einstweilige Verfügung in der Dauer von sechs Wochen aus.
5. Mit Beschluss vom 21. Dezember 2020, W187 2237702-1/4E, gab das Bundesverwaltungsgericht dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung statt und untersagte der Auftraggeberin die Zuschlagserteilung für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens.
6. Am 23. Dezember 2020 erhob die CCCC vertreten durch die Estermann Pock Rechtsanwälte GmbH, Rennweg 17/5, 1030 Wien, in der Folge in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin, begründete Einwendungen. Darin führt sie im Wesentlichen wie folgt aus:
6.1 Die Zuschlagsentscheidung sei äußerst ausführlich begründet worden, indem nicht nur die bei den einzelnen Zuschlagskriterien erzielten Punkte, sondern darüberhinausgehend auch eine umfangreiche verbale Begründung angegeben sei. Die Auftraggeberin habe der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin im Zuge der Angebotspräsentation am 30. November 2020 die Kommissionsmitglieder vorgestellt. Die Angabe der Namen der Kommissionmitglieder sei in der Ausschreibung nicht vorgesehen. Es sei lediglich vorgesehen, dass die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots angegeben würden.
6.2 Die Forderung der Antragstellerin nach einer vertieften Angebotsprüfung des Angebots der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin laufe auf einen Erkundungsbeweis hinaus. Gemäß § 137 Abs 2 Z 1 BVergG 2018 sei eine vertiefte Angebotsprüfung nur für Angebote mit einem ungewöhnlich niedrigen Angebotspreis vorgesehen. Der Angebotspreis des Angebots der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin sei höher als jener der Antragstellerin.
6.3 Die Beanstandungen der Antragstellerin an den Bewertungen durch die Kommissionmitglieder gehe an den vorgenommenen Beurteilungen vorbei und interpretierten diese fehlerhaft.
6.4 Zu dem von der Antragstellerin genannten vermeintlichen Interessenskonflikt sei anzumerken, dass die technische Verfahrensbegleitung nicht nur die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin, sondern auch ein Mitglied der Antragstellerin als Kunde anführe. Das letzte Auftragsverhältnis zwischen der Antragstellerin und dem genannten Unternehmen sei am 11. Jänner 2017 mit einem Betrag von € 2.280 abgerechnet worden. Daraus könne kein Interessenskonflikt abgeleitet werden. Das andere von der Antragstellerin genannte Vergabeverfahren sei vom Finanzministerium geführt und die Angebote von dessen Mitarbeitern bewertet worden. Im Jahr 2015 sei die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin von der gegenständlichen Auftraggeberin nur an zweiter Stelle gereiht worden, obwohl das genannte Unternehmen die Ausschreibung fachlich begleitet habe.
6.5 § 114 Abs 10 BVergG 2018 sei an den Auftraggeber, nicht an potentielle Bewerber oder Bieter gerichtet, die notwendiger Weise für die Bildung von Bietergemeinschaft oder zur Anwerbung von Subunternehmern Kontakt zu anderen Unternehmen aufnehmen müssten. Ein Mitglied der Bietergemeinschaft, die AAAA sei nicht nur Bieterin, sondern auch Eigentümerin und Vermieterin der Liegenschaft. Sie habe auch selbst gegenüber der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin ua im Rahmen eines Gesprächs zu einem anderen Projekt ihre Beteiligung am gegenständlichen Vergabeverfahren erwähnt. Daher sei die Kenntnis des „Marktes“ umso weniger überraschend und jedenfalls nicht auf eine „Indiskretion“ der Auftraggeberin zurückzuführen. Selbst wenn dies auf eine „Indiskretion“ der Auftraggeberin zurückzuführen wäre, hätte die Antragstellerin dies im Zuge einer seither ergangenen gesondert anfechtbaren Entscheidung rügen müssen. Die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin beantragt daher die Akteneinsicht und die Ausnahme ihrer Unterlagen von der Akteneinsicht.
7. Mit Schriftsatz vom 12. Jänner 2021 nahm die Antragstellerin Stellung.
7.1 Darin bring sie im Wesentlichen vor, dass erstmals in der Stellungnahme der Auftraggeberin vom 18. Dezember 2020 die korrekte Zusammensetzung der Kommission offengelegt worden sei. Zu den nötigen Angaben zur Einschätzung der Erfolgsaussichten eines allfälligen Nachprüfungsantrags sei die Kenntnis der Zusammensetzung der Kommission nötig. Dabei handle es sich um eine Bringschuld des Auftraggebers. Bereits dies habe die Rechtswidrigkeit der Zuschlagsentscheidung zur Folge. Der Antragstellerin sei anders als der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin im Zuge des Vergabeverfahrens die Zusammensetzung der Bewertungskommission zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt worden. Auch diese Ungleichbehandlung stelle eine Rechtswidrigkeit der Zuschlagsentscheidung dar.
7.2 Das Bundesverwaltungsgericht müsse von Amts wegen den Sachverhalt ermitteln. Bei dem Angebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin handle es sich entweder um einen aufzuklärenden Überpreis oder es seien nicht notwendige bzw für die übrigen Bieter aufgrund ihres Informationsstands nicht erkennbare Leistungen angeboten worden. Beiden wäre im Zuge einer dokumentierten Angebotsprüfung auf den Grund zu gehen. Ein Mitarbeiter der Antragstellerin habe den Ressourceneinsatz der Antragstellerin mitgeplant und sei während des laufenden Vergabeverfahrens zur Auftraggeberin gewechselt.
7.3 Das Bundesverwaltungsgericht müsse von Amts wegen die Geleichbehandlung der Bieter bei der Bewertung prüfen. Die weitgehend gleiche Bewertung der Kommissionsmitglieder im Subkriterium „Hearing“ lasse vermuten, dass durch eine vorangehende Diskussion innerhalb der Kommission und mit anderen Anwesenden eine gewisse „Nivellierung“ erfolgt und somit die bestandsfest festgeschriebene Autonomie in der Entscheidungsfindung konterkariert worden sein dürfte. Dieses Abgehen von der Ausschreibung würde eine weitere Rechtswidrigkeit der Zuschlagsentscheidung begründen. Die Antragstellerin scheine höhere Erwartungen an den Ressourceneinsatz zu haben, als sie es in der Ausschreibung abgebildet, nicht aber allen Bietern in gleicher Art kommuniziert habe. Die Antragstellerin führt weiter zu Erfahrungswerten an Ressourceneinsatz für gleichartige Dienstleistungen aus und kommt zu dem Schluss, dass die Mindestanforderungen in der Ausschreibung und ihr eigenes Angebot über den Mindestanforderungen der Ausschreibung bereits diese weit überträfen. Im Zuge der Besichtigung des Objekts habe die Auftraggeberin die Angemessenheit des Ressourceneinsatzes der Antragstellerin bestätigt. Dies müsse auch der ursprünglich als Objektleiter vorgesehene Mitarbeiter der Antragstellerin und nunmehr zu Auftraggeberin gewechselte Mitarbeiter wissen. Nicht nachvollziehbar sei das Einholen von Zwischenangeboten. Wie könne es sein, dass die Mindestanforderungen der Auftraggeberin ihr selbst nicht genügten und die Antragstellerin im Subkriterium 2 „Personalressourcen“ nur die Hälfte der Punkte erhalten habe?
7.4 Zum Subkriterium 1 „Aufbauorganisation und Stellvertreterregelung“ habe die Antragstellerin in der Präsentation des Konzepts die Zuordnungen, Funktionen und Verantwortlichkeiten vollumfassend dargestellt. Die Antragstellerin trete gegenüber der Auftraggeberin als Gesamtorganisation auf. Für jeden Mitarbeiter der Antragstellerin werde die Funktion zugeordnet. Fragen der Kommission dazu seien unterblieben. Die Erfahrung in der Zusammenarbeit in Arbeitsgemeinschaften habe die Antragstellerin dargestellt. Die Leistung der kaufmännischen Projektleitung entspräche dem Leistungsbild der Ausschreibung. Die Pauschalierung des Entgelts laut Ausschreibung mache bei den kommerziellen/kaufmännischen Agenden gewisse Annahmen notwendig. Der Objektleiter sei der zentrale Ansprechpartner vor Ort. Er sei somit auch der erste Ansprechpartner bei technischen und auch kaufmännischen Fragen. Der kaufmännische Projektleiter werde eingebunden, wenn die Frage „eskaliere“. Dazu habe die Kommission keine Fragen gestellt. Die Absicherung des Know-Hows sei durch die ständige Präsenz des Objektleiters und seines Stellvertreters abgesichert. Der Wunsch der Kommission über den Einsatz des Brandschutzbeauftragen in der Rufbereitschaft entspreche weder den Vorgaben in der Leistungsbeschreibung noch der gängigen Praxis. Die Antragstellerin habe keine Konformitätserklärung der Auftraggeberin verlangt und damit auch keine Aufgaben auf die Auftraggeberin abwälzen wollen. Diese Beurteilung sei unsachlich und außerhalb des Ermessenskorridors. Zusammenfassend seien der Antragstellerin im Zuschlagskriterium 1 offenkundig unsachlich Punkte vorenthalten worden.
7.5 Im Subkriterium 2 „Personalressourcen“ habe die Antragstellerin ihren Ressourceneinsatz an die Mindestvorgaben der Ausschreibung vorgesehen. Warum dies der Kommission nicht genüge, sei nicht nachvollziehbar. Die Inbetriebnahme und StartUp-Phase der neuen Baukörper sei im Ressourceneinsatz auskömmlich berücksichtigt. Die Antragstellerin verfüge über umfangreiche einschlägige Erfahrung. Eine Einschulung der Mitarbeiter in das vorgegebene Computer Added Facility Management-System sei nicht notwendig, weil die Antragstellerin eben dieses System selbst verwende. Beide Mitglieder der Antragstellerin würden die zu errichtenden Gebäude in ihren Rollen als Errichterin und örtliche Bauaufsicht kennen. Der Leistungsaufwand für den kaufmännischen Projektleiter sei für diese Projektgröße eher großzügig bemessen. Der Antragstellerin seien im Subkriterium 2 offenkundig unsachlich Punkte vorenthalten worden.
7.6 Im Subkriterium 3 „Schlüsselpersonal“ sei der technische Objektleiter nur in den letzten beiden Jahren auf Vermieterseite, zuvor jedoch fünf Jahre lang auf Mieterseite tätig gewesen. Dies stelle keinen Widerspruch zum Leistungsbild dar und werde offenkundig zum Nachteil der Antragstellerin ausgelegt. Wenn dieses Begründungselement bloß als Randbemerkung ausgelegt werde, enthielte die Begründung der Zuschlagsentscheidung Ausführungen, die keine Begründung darstellten. Eine „irreführende“ Zuschlagsentscheidung wiege noch schwerer als eine unvollständige Zuschlagsentscheidung. Der Antragstellerin seien im Subkriterium 3 unsachlich Punkte vorenthalten worden. Bei sachlicher Würdigung aller Angebots- und Hearinginhalte und bei Absehen von nicht mit den Tatsachen übereinstimmenden Annahmen hätten der Antragstellerin mehr Punkte zugesprochen werden müssen.
7.7 Die BBBB sei in keiner Auftragsbeziehung zur fachlichen Verfahrensunterstützung gestanden. Die Antragstellerin könne sich nicht des Eindrucks erwehren, dass ein Ungleichgewicht beim Informationsfluss bestanden habe. Es könnten nur jene Entscheidungen des Auftraggebers bestandsfest werden, die einem Bieter schriftlich mitgeteilt worden seien. Die Antragstellerin habe den Namen der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin erst in der Zuschlagsentscheidung vom 4. Dezember 2020 erfahren, daher sei dies betreffendes Vorbringen nicht präkludiert. Die Ansicht, dass sich § 114 Abs 10 BVergG 2018 nur an den öffentlichen Auftraggeber wende, werde von der Antragstellerin nicht geteilt. Die Antragstellerin hält ihre bisherigen Anträge aufrecht.
8. Mit Schriftsatz vom 12. Jänner 2021 erstattete die Auftraggeberin ergänzendes Vorbringen. Darin bringt sie im Wesentlichen vor, dass der Antragstellerin die Antragslegitimation fehle, weil ihr Angebot auszuscheiden gewesen wäre. Die Namhaftmachung eines Mitarbeiters der Subunternehmerin als wirtschaftlichem Projektleiter widerspreche Punkt 3.3 in Kapitel A der Verfahrensunterlagen 1. Stufe. In Formblatt F4 „Schlüsselpersonal“ habe die Antragstellerin einen Mitarbeiter eines in Formblatt F3 namhaft gemachten Subunternehmers als kaufmännischen Projektleiter namhaft gemacht. Die Antragstellerin habe daher den Ausscheidensgrund des § 141 Abs 1 Z 7 BVergG 2018 verwirklicht. In Punkt 3.5, Rz 42 in Kapitel C der Verfahrensunterlagen 2. Stufe sei festgelegt, dass der kaufmännische Projektleiter Ansprechpartner in allen kaufmännischen und vertraglichen Angelegenheiten sei. Im Konzept „Aufbauorganisation und Stellvertreterregelung“ im Letztangebot der Antragstellerin sei vorgesehen, dass der Objektleiter als „zentrale befugte Ansprechperson(en) für die Auftraggeberin“ vorgesehen sei. Darin sei auch vorgesehen, dass das Aufgabengebiet des Projektleiters „Controlling“, „organisatorische Themen“ und „Teilnahme an JF-Terminen“ umfasse. Er sei für „Abweichungen“, „Änderungswünsche“, „organisatorische Themen“ und als „Eskalationsstufe“ vorgesehen. Die Aufgabenteilung zwischen Projektleiter und Objektleiter widerspreche somit den Vorgaben der Ausschreibung. Das Angebot der Antragstellerin sei daher gemäß § 141 Abs 1 Z 7 BVergG 2018 auszuscheiden und der Nachprüfungsantrag mangels Antragslegitimation zurückzuweisen. Die Auftraggeberin hält die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zurück-, in eventu Abweisung der Anträge der Antragstellerin und Ausnahme näher bezeichneter Teile des Vergabeakts von der Akteneinsicht aufrecht.
9. Am 14. Jänner 2021 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Sie hatte folgenden Verlauf:
Um 13:18 verlässt die in Aussicht genommen Zuschlagsempfängerin den Verhandlungssaal.
IIII , Rechtsvertreter der Antragstellerin: Zum geltend gemachten Ausscheiden unseres Angebots ist anzumerken, dass sich der Ausscheidungsgrund aus dem Vergabeakt ergeben muss. Wenn ein Ausscheidungsgrund derart kurz vor der Verhandlung geltend gemacht wird, spricht es dafür, dass die Angebotsprüfung nicht abgeschlossen ist. Zum ersten Ausscheidungsgrund ist vorzubringen, dass es um die Wahrnehmung einer Schlüsselfunktion geht. Der Kaufmännische Projektleiter gehört einer anderen Gesellschaft als dem Mitglied der Bietergemeinschaft an. Anfang Mai 2020 bei der Abgabe der Teilnahmeanträge war der Kaufmännische Projektleiter noch Mitarbeiter des Mitglieds der Bietergemeinschaft. Mit 3.6.2020 erfolgte eine Spaltung. Der Teilbetrieb technische Dienstleistungen wurde vom Unternehmen des Mitglieds der Bietergemeinschaft abgespalten und in eine andere Gesellschaft eingebracht. Dabei fand eine Gesamtrechtsnachfolge ex lege statt. Mit 3.6.2020 ist daher der Teilbetrieb Technische Dienstleistungen auf die nunmehrige Subunternehmerin übergegangen. Im Erstangebot vom 27.8.2020 war diese bereits als Subunternehmerin genannt.
Mag. Gregor Stickler, Rechtsvertreter der Auftraggeberin: Die Ausscheidungsgründe sind im Vergabeakt dokumentiert und offensichtlich. Das Angebot der Antragstellerin kommt für einen Zuschlag nicht in Betracht. Deshalb hat die Auftraggeberin von einer Ausscheidung abgesehen. Es liegt auch kein Grund für einen Widerruf für das Vergabeverfahren oder für das Ausscheiden der anderen Angebote vor. Aus den von der Antragstellerin vorgebrachten Umständen ergibt sich keine Änderung hinsichtlich der zwingenden Ausscheidung des Angebotes. Faktum ist, dass die Projektleitung gemäß dem letzten Angebot der Antragstellerin an eine Subunternehmerin ausgelagert werden soll. Dies ist nach den Bestimmungen der Ausschreibungsunterlagen unzulässig. Dass diese Subunternehmerin möglicherweise Monate zuvor von dem Mitglied der Bietergemeinschaft unter der Gesamtrechtsnachfolge gespalten wurde, ändert daran nichts. Zum anderen wäre nunmehr zu prüfen, ob die Antragstellerin noch über die entsprechende Leistungsfähigkeit und Befugnis zur Erbringung der ausgeschriebenen Leistung verfügt, da sie ja nur die Leistung der kaufmännischen Projektleitung an einen Subunternehmer auslagern will und nach ihrem eignen Vorbingen die für die Erfüllung auftragsrelevanten Ressourcen an einen Dritten abgespalten hat. Diese Prüfung kann, da das Angebot der Antragstellerin nicht in Betracht kommt, unterbleiben. Bis zum heutigen Tage wurde die Auftraggeberin nicht von der erfolgten Abspaltung des Teilbetriebes informiert. Der Projektleiter wurde in der Teilnahmephase noch gar nicht namhaft gemacht.
IIII : In den Teilnahmebedingungen ist gefordert, dass der künftige Auftragnehmer die Leistung der Projektleitung eigenständig erbringt. Dieser Forderung wird seitens der Antragstellerin jedenfalls entsprochen, weil dann die BBBB Teil der Auftragnehmerin wäre. Es wurde zurecht von der Auftragnehmerin gesagt, dass man die Eignung der Antragstellerin prüfen müsste. Eine derartige Prüfung obliegt alleine der Auftraggeberin und nicht der Vergabekontrolle. Die Antragstellerin sieht eine derartige Eignungsprüfung nach Rückkehr in die Phase der Angebotsprüfung mit Interesse entgegen. Entsprechende Patronatserklärungen existieren.
Mag. Gregor Stickler: Alle Angebote wurden von der Antragstellerin (und somit auch von der BBBB , als Bietergemeinschaftsmitglied) gelegt. Dies erfolgte nach Abspaltung des betreffendes des Betriebsteils. Es ist somit weiterhin offensichtlich, dass der Projektleiter nicht vom künftigen Auftragnehmer gestellt wird. Eine zivilrechtliche Annahme des vorliegenden Angebotes käme ausschließlich an die Bietergemeinschaft und nicht an den Subunternehmer in Frage. Die von der Antragstellerin angeregte Prüfung der Leistungsfähigkeit wäre nur dann erforderlich, wenn die Antragstellerin für einen Zuschlag in Aussicht genommen wäre.
Vorsitzender Richter: Nachdem der Ausscheidungsgrund bereits im Prüfbericht auf Seite 24 festgehalten ist, wäre das Angebot der Antragstellerin auch förmlich auszuscheiden gewesen, weil das Kriterium Preis 40% der zu vergebenden Punkte ausmacht, auf einer Rechnung mit Hilfe des niedrigsten Angebotspreises beruht und die Antragstellerin mit Abstand das billigste Angebot gelegt hat. Wäre daher das Angebot der Antragstellerin nach dem Ausscheiden nicht mehr in die Bewertung der Angebote einzubeziehen gewesen, hätte die Angebotsbewertung andere Punktezahlen im Kriterium Preis ergeben.
Mag. Gregor Stickler: Im Konkreten Fall würde das an der Reihung der Angebote nichts ändern.
IIII : Im Schriftsatz vom 12.1.2021 behauptet die Auftraggeberin des Weiteren erstmals, dass die Antragstellerin deshalb auszuscheiden sei, weil in ihrem Angebotskonzept die zentrale Kommunikation rund um den Dienstleistungsvertrag dem Objektleiter zugewiesen werde. Darin liege eine Ausschreibungswidrigkeit. Eine Ausschreibungswidrigkeit kann jedoch nur dann vorliegen, wenn (A) eine unmissverständliche Ausschreibungsfestlegung gegeben ist und (B) ohne jeglichen Zweifel der Bieter sein Abgehen von der Ausschreibung zum Ausdruck gebracht hat. Beides liegt gegenständlich nicht vor. Zum einen wird in der von der Auftraggeberin angeführten Bestimmung des Leistungsvertrages nicht gefordert, dass ausschließlich der Kaufmännische Projektleiter als diesbezügliche Ansprechperson zu fungieren hat. Im Gegenteil ergibt sich sogar aus dem Leistungsverzeichnis, dass im täglichen Betrieb der Objektleiter und sein Stellvertreter gegenüber der Auftraggeberin aufzutreten haben. Im Angebot der Antragstellerin ist nun jedenfalls vorgesehen, dass der Kaufmännische Projektleiter im Hinblick auf Vertragliche Angelegenheiten verantwortlich ist, entsprechend den Ausschreibungsvorgaben fungiert jedoch die Objektleitung als Zentrale Ansprechstelle vor Ort. Dies ist auch insofern schlüssig, als in der Ausschreibung für die Objektleitung eine zwingende Vorortpräsenz vorgegeben wird, nicht jedoch für die Projektleitung. Hätte die Auftraggeberin diesbezüglich einen Zweifel gehabt, hätte sie vor der Zuschlagsentscheidung, somit in der Phase der Angebotsprüfung, die Antragstellerin entsprechend der Rechtsprechung um Aufklärung auffordern müssen.
Mag. Gregor Stickler: Die Antragstellerin hat in ihrem Angebot unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass der Objektleiter für die zentrale Kommunikation zu allen Themen rund um den Dienstleistungsvertrag vorgesehen ist. Es liegt damit ein evidenter Verstoß gegen die Ausschreibungsbestimmungen vor. Eine Aufklärung durch die Antragstellerin in dem Sinne, dass sie von dem Inhalt ihres Angebotes nachträglich abgeht, käme aus vergaberechtlichen Gründen nicht in Frage.
IIII : Findet sich dieser unmissverständliche Ausscheidungsgrund im Vergabeakt?
Mag. Gregor Stickler: Ja, es ergibt sich klar aus dem Vergabeakt.
Die Verhandlung wird um 14:27 unterbrochen und um 14:34 wieder fortgesetzt.
Die in Aussicht genommen Zuschlagsempfängerin betritt um 14:34 wieder den Verhandlungssaal.
Mag. Gregor Stickler:
In Replik auf die Stellungnahme der Antragstellerin vom 12.1.2020 erstattet die Auftraggeberin (in der Folge auch „AG“) folgendes Vorbringen:
Soweit nicht anders angeführt, wird auf das bisherige Vorbringen verwiesen.
Ad Pkt. 2. a., b. und c.: Die Zusammensetzung der Bewertungskommission wurde allen Bietern gleichartig zu Beginn des Bewertungstermins von FFFF mündlich mitgeteilt. Es gab daher kein Ungleichgewicht im Informationsfluss gegenüber den Bietern. Die Bewertungskommission besteht aus entsprechend fachkundigen Personen, was die Antragstellerin offenbar anerkennt. Diese haben die Bewertung einwandfrei vorgenommen. Eine Videoaufzeichnung der Bieterpräsentationen ist nicht erfolgt.
Ad Pkt. 3. a. und b.: Das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin wurde durch entsprechend qualifizierte Fachleute ordnungsgemäß geprüft und als angemessen befunden. Es handelt sich gegenständlich um eine komplexe Dienstleistung für ein komplexes Gebäude, bei der eine Kalkulation rein auf Basis von „Benchmarks“ anderer Gebäude ungeeignet ist. Dass kein „Überpreis“ vorliegt, ergibt sich aus der im Vergabeakt dokumentierten Kostenschätzung, die auf Basis der ausgeschriebenen Leistung und der Erfahrungen, die seit 2016 mit dem Modul 1 gesammelt wurden, erstellt wurde, und wird auch aus anderen vorliegenden Angeboten indiziert.
Ad Pkt. 3. c.: GGGG hat sein Dienstverhältnis mit der AAAA beendet, arbeitet seit Dezember 2020 für die Auftraggeberin und ist auf Seiten der Auftraggeberin nicht mit dem gegenständlichen Vergabeverfahren befasst. Seine möglichen persönlichen Einschätzungen zum Personaleinsatz sind der Auftraggeberin weder bekannt noch relevant.
Ad Pkt. 4. a.: Die Auftraggeberin betont, dass die Mitarbeiter der Antragstellerin keineswegs „abgekanzelt“ wurden. Im Gegenteil wurde das Angebot durchwegs „positiv“ bewertet, beispielsweise in den Subkriterien 1 und 3 mit dem zweitbesten Erfüllungsgrad. Die Bewertungskommission hat ihre Beurteilung entsprechend dem im Zuschlagsschema vorgegebenen Bewertungsraster durchgeführt und demnach jenen Erfüllungsgrad vergeben, der nach ihrer Beurteilung diesem Bewertungsraster entspricht. Zu bewerten war dabei das vorliegende Angebot der Antragstellerin und nicht das Unternehmen oder die Unternehmens-Referenzen der Antragstellerin.
Ad Pkt. 4. b.: Es ist nicht korrekt, dass alle Mitglieder der Bewertungskommission im Subkriterium 4 gleiche Noten vergeben hätten. Jedes Mitglied der Bewertungskommission hat seine Bewertung autonom gem. den Vorgaben der Ausschreibungsunterlagen vorgenommen.
Ad Pkt. 4. c. und d.: Die Auftraggeberin hat einen Ressourcen- und Kostenanschlag auf Basis des bestehenden Leistungsverzeichnisses erstellt. Dieser ist im Vergabeakt dokumentiert. Bei der Erstellung des Leistungsverzeichnisses wurden der hohe Standard des technischen FM und die Besonderheiten der zu betreuenden Gebäude berücksichtigt, wobei insbesondere auch die Erfahrungen aus dem Modul 1 berücksichtigt wurden. Der MED CAMPUS weist eine hohe Komplexität und verschiedene Besonderheiten auf. ZB beträgt der Anteil an Laborflächen in den Sicherheitsstufen 1 und 2 rund 30 %, zusätzlich gibt es Laborbereiche mit der Sicherheitsstufe 3; Es befinden sich sämtliche Lehrstühle des Nicht Klinischen Bereichs am MED CAMPUS insbesondere auch das Institut der Pathologie und das Institut der Hygiene, d.h. Bereiche die unmittelbar in der Patientenversorgung tagtäglich Befundungen durchführen müssen, weiters befinden sich spezielle Einrichtungen („Core Facilities“) in den Gebäuden wie z.B. eine Tierversuchseinrichtung, ein Radionuklidlabor und ein Magnetresonanzlabor. Das Gebäude ist überdies als einziges derartiges Laborgebäude ÖGNI-zertifiziert. Diese Zertifizierung stellt ua auf eine hohe Nutzerqualität ab. Es handelt sich sohin um keine Standard-Gebäude und keine Standard-Leistung. Dies erfordert eine entsprechende Kalkulation auf Basis des Leistungsverzeichnisses sowie der konkreten Anforderungen der Gebäude. Aus dem Leistungsverzeichnis, aber auch aus der Gewichtung des Zuschlagsschemas ist der hohe Qualitätsanspruch der Auftraggeberin klar ersichtlich.
Im Zuge der Ortsbesichtigungen wurden keine verbindlichen Auskünfte erteilt (siehe das Protokoll und die Regelungen in Pkt. 5.2. in Kapitel A der Verfahrensunterlagen der 2. Stufe). Es wurden von der Auftraggeberin insbesondere auch keine Äußerungen der Mitarbeiter der Antragstellerin bestätigt.
Ad Pkt. 4. e.: In Hinblick auf die Zwischenangebote wurden allen Bietern die gleichen Informationen in gleicher Art und Weise zur Verfügung gestellt. Es sei darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin von allen Bietern die niedrigsten Ressourcen angeboten hat. Die Vorgabe von Mindestressourcen durch die Auftraggeberin ist erfolgt, um einen Mindeststandard sicherzustellen. Dass die Erfüllung der Mindestanforderungen nicht automatisch zu einer Bewertung mit der Bestnote führt, versteht sich von selbst. Das Angebot der Antragstellerin wurde im Subkriterium „Personalressourcen“ mit der drittbesten Note „ausreichend erfüllt“ bewertet und die angebotenen Personalressourcen wurden demnach offenkundig nicht als „nicht genügend“, sondern im Gegenteil als „ausreichend“ und „in weiten Teilen inhaltlich zufriedenstellend“ beurteilt. Die Quantität der angebotenen Ressourcen stellte dabei nur einen Aspekt in der Begründung dar.
Ad Pkt. 4. f.: Zu den Ausführungen der Antragstellerin, wonach ein personeller Mehraufwand in der Phase der Inbetriebnahme nicht notwendig sei, ist Folgendes anzuführen: Die Erfahrung der Auftraggeberin (insbesondere mit dem Modul 1) hat gezeigt, dass sowohl im Zuge der Phasen der Übernahme und Inbetriebnahme von komplexen Gebäuden bzw. Gebäudeteilen als auch im Anschluss daran, in den ersten Jahren des Regelbetriebs ein erhöhter Personalaufwand besteht (siehe dazu auch S. 18 unserer Stellungnahme vom 18.12.); dieser liegt jedenfalls höher als der Personalaufwand, der während des folgenden jahrelangen laufenden Routinebetriebs gegeben ist. Die diesbezüglichen Herausforderungen sind im Leistungsverzeichnis umfassend abgebildet. Das Angebot der Antragstellerin ist das einzige Angebot, das ab Beginn des Regelbetriebs einen linearen Ressourceneinsatz aufweist.
Zu den Ausführungen der Antragstellerin, wonach der Leistungsaufwand für den Projektleiter in ihrem Angebot eher großzügig bemessen sei, ist ergänzend zum bisherigen Vorbringen zu bemerken, dass der Projektleiter nach dem Angebot der Antragstellerin auch nur Teile der in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehenen Aufgaben übernimmt und das Angebot somit diesbezüglich nicht dem ausgeschriebenen Leistungsverzeichnis entspricht.
Ad Pkt. 5. b.: Die Antragstellerin hat vorgebracht, dass die fachliche Verfahrensunterstützung befangen sei. Diesen Umstand hätte sie ab der Mitteilung über die Identität der fachlichen Verfahrensunterstützung, die in den Verfahrensunterlagen bereits zur ersten Stufe erfolgt ist, geltend machen können. Angesichts des Vorbringens der Antragstellerin und der präsumtiven Zuschlagsempfängerin ist auch davon auszugehen, dass die Antragstellerin aus den Gesprächen, die sie selbst mit der präsumtiven Zuschlagsempfängerin geführt hat, sehr wohl von der Beteiligung dieser am Vergabeverfahren wusste.
Im Übrigen wird auf das bisherige Vorbringen verwiesen.
Mag. Gregor Stickler: Die Gesamtbewertungssumme ist nicht der 4-fache Jahreswert, sondern werden darin Preise, die für die Jahre 2021-2028 angeboten wurden, über eine Formel aufgenommen. Der Kostenanschlag als Beilage zum Vergabevermerk stellt die Kostenschätzung unter Berücksichtigung der Gewichtungen wie in Preisblatt dar. Punkt 3.4 im Kapitel A ist so zu verstehen, dass die Verfahrensunterlagen erster Stufe in der zweiten Stufe weitergelten, soweit ihnen nicht derogiert wird.
Vorsitzender Richter: Festgehalten wird, dass Punkt 3.3 in Kapitel A erste Stufe, Punkt C.2.1 und C.3 im Kapitel D Leistungsverzeichnis, sowie Punkt 1.3.2 und 3.5 im Kapitel C – Leistungsvertrag Aussagen über die Aufgaben von Projektleiter und Objektleiter enthalten.
Mag. Gregor Stickler: Es gibt eine Ressourcenschätzung der Auftraggeberin und diese ist im Vergabeakt dokumentiert. Im Kostenanschlag, der die Beilage zum Vergabevermerk ist, ist eine Ressourcenschätzung enthalten.
Mag. Gregor Stickler: Es wurden für manche Leistungen von der Auftraggeberin Mindeststunden vorgegeben. Die maßgeblichen Festlegungen dazu finden sich in der Einladung zur Legung der Letztangebote.
Mag. Gregor Stickler: Die Vorgaben für die Rufbereitschaft sind im Leistungsverzeichnis im Punkt G.3. enthalten. Auch in B.1.1.
FFFF , Mitarbeiterin der Auftraggeberin: Der Unterschied zwischen Brandschutzbeauftragten und Brandschutzwart besteht in der Ausbildung und den Aufgaben. Ein Brandschutzwart kontrolliert gewisse Dinge und ein Brandschutzbeauftragter ist übergeordnet. Brandschutzwarte müssen ihre Ausbildung alle 5 Jahre erneuern. Grundlage ist die Technische Richtlinie vorbeugender Brandschutz – TRVB 117.
Mag. Gregor Stickler: In den Ausschreibungsunterlagen gibt es unter den Punkten C.5 und E.2 Aussagen über eine Konformitätserklärung.
Mag. Gregor Stickler: Es wird nur das bewertet, das über die Mindestanforderungen an die Leistung hinausgeht. Ein Angebot, das die Mindestanforderungen nicht erfüllt, wäre auszuscheiden.
HHHH , Mitarbeiter eines Mitglieds der Antragstellerin: Im zweiten Aufklärungsgespräch wurden Synergien aus den Rollen als Errichtern und Vermieterin des Gebäudes und Bieterin besprochen.
IIII : Eine Schwestergesellschaft der BBBB führt die örtliche Bauaufsicht bei der Neuerrichtung der verfahrensgegenständlichen Gebäude.
HHHH : Herr IIII ist seit 2011 bei der AAAA angestellt. Er war die letzten 2 Jahre bis laufend im technischen Objektmanagement auf Vermieterseite, tätig. Er hat bei der AAAA im am 4.4. 2011 als Service-Techniker auf der XXXX begonnen und auf Mieterseite gearbeitet. Von 8.10.2012 bis 31.12.2018 war er als Objektleiter bei der XXXX tätig.
Die Parteien bringen nichts mehr vor.
Der vorsitzende Richter erklärt das Ermittlungsverfahren gemäß § 39 Abs 3 AVG iVm § 333 BVergG 2018 wegen Entscheidungsreife für geschlossen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen (Sachverhalt)
1.1 Die Medizinische Universität Graz schreibt unter der Bezeichnung „MED CAMPUS – Technische Betriebsführung HBK Modul 1, Modul 2 und Anatomie“ einen Dienstleistungsauftrag über die technische Betriebsführung mit den CPV-Codes 50700000-2 – Reparatur und Wartung von Einrichtungen in Gebäuden, 71315000-9 – Haustechnik und 50800000-3 – Diverse Reparatur- und Wartungsdienste in einem Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung nach dem Bestangebotsprinzip aus. Der geschätzte Auftragswert liegt mit € 4.000.000 ohne USt zwischen dem Zehn- und Zwanzigfachen des Schwellenwerts für vier Jahre. Der Kostenanschlag für zehn Jahre beträgt € 9.324.370,74. Vergebende Stelle ist die Schramm Öhler Rechtsanwälte GmbH. Die Bekanntmachung der Ausschreibung erfolgte in Österreich per Kerndaten am 29. März 2020 zur Zahl 76011-11 und unionsweit im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union vom 31. März 2020 zur Zahl 2020/S 064-153279. (Unterlagen des Vergabeverfahrens)
1.2 Die BBBB ist zu FN XXXX im Firmenbuch eingetragen. Am 1. Juli 2020 wurde die Spaltung laut Generalversammlungsbeschluss vom 3. Juni 2020 zur Aufnahme in die EEEE FN XXXX , durch Übertragung des Teilbetriebes technische Dienstleistungen gemäß Spaltungs- und Übernahmsvertrag vom 3. Juni 2020 im Firmenbuch eingetragen. Dieser Antrag langte am 9. Juni 2020 beim Firmenbuchgericht ein. Die vollständig einbezahlte Stammeinlage beträgt € 1.712.000 und wird zur Gänze von der JJJJ , FN XXXX , gehalten. (Firmenbuchauszug zu FN XXXX Beilage ./3 zur Verhandlungsschrift OZ 23Z)
Die EEEE ist zu FN XXXX im Firmenbuch eingetragen. Am 1. Juli 2020 wurde die Spaltung zur Aufnahme eines Vermögensteils der BBBB , FN XXXX und zwar des Teilbetriebs technische Dienstleistungen gemäß Spaltungs- und Übernahmsvertrag vom 3. Juni 2020 im Firmenbuch eingetragen. Gleichzeitig wurde eine Kapitalerhöhung um € 1.677.000 zur Durchführung der Spaltung zur Aufnahme eingetragen, sodass die vollständig einbezahlte Stammeinlage nunmehr € 1.712.000 beträgt und zur Gänze von der JJJJ , FN XXXX gehalten wird. Dieser Antrag langte am 9. Juni 2020 beim Firmenbuchgericht ein. (Firmenbuchauszug zu FN XXXX Beilage ./2 zur Verhandlungsschrift OZ 23Z)
1.3 Die CCCC , die Medizinische Universität Graz, und die AAAA Wien, scheinen auf der Kundenliste der DDDD auf. (Kundenliste der DDDD https://www. XXXX / , zuletzt abgefragt am 14. Jänner 2021)
1.4 Mit Schreiben vom 22. Juni 2020 ließ die Auftraggeberin ua die Antragstellerin und die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin zur zweiten Verfahrensstufe zu und stellte die Verfahrensunterlagen der zweiten Stufe in Aussicht. (Zulassung zur zweiten Stufe vom 22. Juni 2020 in den Unterlagen des Vergabeverfahrens)
1.5 Die Teilnahmeunterlagen vom 27. März 2020 lauten auszugsweise:
„…
Verfahrensunterlagen 1. Stufe
Kapitel A – Verfahrensordnung
Fassung vom 27.03.2020
…
3. BewerberInnen, BewerberInnengemeinschaften, SubunternehmerInnen
…
3.3. SubunternehmerInnen
Als SubunternehmerInnen gelten Unternehmer, die Teile des an die/den BewerberIn als AuftragnehmerIn erteilten Auftrages ausführen, einschließlich aller Sub-SubunternehmerInnen der SubunternehmerInnenkette. Die bloße Lieferung von Waren oder Bestandteilen, die zur Erbringung einer Leistung erforderlich sind, ist keine SubunternehmerInnenleistung.
…
Jedenfalls durch den künftigen Auftragnehmer selbst zu erbringen sind
– die übergeordnete Projektleitung des AN sowie
– die Objektleitung in den genannten Objekten des MED CAMPUS.
Diese Leistungen dürfen daher nicht an Subunternehmer vergeben werden.
…“
(Teilnahmeunterlagen vom 27. März 2020 in den Unterlagen des Vergabeverfahrens)
1.6 Die Antragstellerin nennt in ihrem Erstangebot vom 26. August 2020 im Formblatt „F3 – Angaben zur/zum BieterIn und zu einem beteiligten Unternehmen“ die EEEE als Subunternehmerin. Als ihre Subunternehmerleistung ist „Kaufmännischer Projektleiter“ angegeben. Weiters macht sie im Formblatt „F4 – Angaben zum Schlüsselpersonal“ IIII , Mitarbeiter der AAAA als technischen Objektleiter und MMMM , Mitarbeiter der EEEE , als kaufmännischen Projektleiter namhaft. (Erstangebot der Antragstellerin vom 26. August 2020 in den Unterlagen des Vergabeverfahrens)
1.7 Die Verfahrensunterlagen vom 6. Juli 2020 zur Abgabe der Erstangebote lauten wie folgt, so weit sie für die Abgabe der Letztangebote noch gegolten haben:
„…
Ausschreibungsunterlagen
Kapitel A – Grundlagen und Verfahrensordnung
Version 1.0 / Fassung vom 06.07.2020
…
3. Grundlegende Regelungen zum Verfahren
…
3.4. Weitergeltung der bisherigen Festlegungen
Die vorliegenden Verfahrensunterlagen der 2. Stufe basieren auf der Bekanntmachung, den Verfahrensunterlagen der 1. Stufe (Teilnahmeunterlagen) und den weiteren Festlegungen der AG und ergänzen und präzisieren diese im Hinblick auf das vorliegende Vorhaben.
Insoweit zwischen diesen Verfahrensunterlagen der 2. Stufe und anderen, diesen Verfahrensunterlagen der 2. Stufe zeitlich vorangehenden Informationen Widersprüche auftreten, gehen die Verfahrensunterlagen der 2. Stufe vor.
…
5. Ablauf des weiteren Verfahrens
…
5.6. Prüfung der Angebote
Die AG lässt zunächst eine Prüfung der eingereichten Angebote durch die nachstehende fachliche Verfahrensbegleitung durchführen:
– DDDD (fachliche Prüfung/Preisprüfung),
– Schramm Öhler Rechtsanwälte OG (rechtliche/formelle Prüfung).
In jeder Angebotsrunde werden die eingelangten Angebote formal und inhaltlich geprüft. Zur Überprüfung der Preisangemessenheit behält sich die AG das Recht vor, in die Kalkulation der/des Bieterin/Bieters Einsicht zu nehmen bzw. Kalkulationsunterlagen von der/dem BieterIn anzufordern. Die AG kann im Rahmen der ersten Angebotsrunde von der vollständigen Preisprüfung absehen. Die/der BieterIn ist verpflichtet, der AG auf Aufforderung alle für die Beurteilung ihres/seines Angebots notwendigen zusätzlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen.
…
5.8. Verhandlungsrunde, zweite Angebotsrunde
In der Folge wird mit jeder/jedem BieterIn, deren/dessen Angebot nicht ausgeschieden wurde, und deren/dessen Angebot nach einem allfälligen „Short-Listing“ zum weiteren Verfahren zugelassen ist, eine Verhandlungsrunde durchgeführt werden (diese kann aus einem oder mehreren Verhandlungsgesprächen bestehen).
Nach Abschluss dieser Verhandlungsrunde kann die AG Änderungen oder Anpassungen in den Verfahrensunterlagen der 2. Stufe bekannt geben und den BieterInnen die Möglichkeit geben, angepasste bzw. verbesserte Angebote zu legen (zweite Angebotsrunde).
5.9. Weitere Verhandlungen / Angebotsrunden
Aus heutiger Sicht der AG wird die zweite Angebotsrunde gleichzeitig auch die Letztangebotsrunde (‚Last Offer‘) darstellen. Die AG behält sich jedoch vor, ggf. (nach vorheriger Ankündigung) zusätzlich eine Zwischenangebotsrunde durchzuführen.
Diese Entscheidung sowie die Entscheidung, ob und wie viele weitere Verhandlungs- und Angebotsrunden durchgeführt werden, obliegt der AG. Die AG wird diese Entscheidung jeweils rechtzeitig vor Legung der Angebote ankündigen.
Die AG behält sich zudem vor, von der angeführten Vorgangsweise (auch nach Durchführung) aus wichtigen Gründen abzuweichen und daher (auch nachträglich) die Entscheidung zu treffen, weitere Verhandlungs- und/oder Angebotsrunden durchzuführen. Die AG behält sich zudem vor, im Anschluss an die letzte allgemeine Angebotsrunde (‚Last Offer‘) Schlussverhandlungen mit der/dem BieterIn des bestbewerteten Angebots durchzuführen.
5.10. Ablauf und Gegenstand von Verhandlungen
Die AG wird die BieterInnen rechtzeitig schriftlich zu den Verhandlungen einladen. Zweck der Verhandlungen ist die Erzielung eines optimalen Ausschreibungsergebnisses. Gegenstand der Verhandlungen können daher insbesondere das Angebot, der Leistungsinhalt und die Leistungsbedingungen sowie Optimierungspotentiale sein.
Aufklärungen in Hinblick auf das Angebot der/s Bieterin/s können im Zuge von Verhandlungen (oder auch in gesonderten Aufklärungsgesprächen) geführt werden. Die AG kann den Gegenstand der Verhandlungen im Zuge des weiteren Vergabeverfahrens näher einschränken.
Mit Abgabe der Angebote verpflichten sich die BieterInnen, während der Verhandlungsphase zügig mit der AG zu verhandeln und zu diesem Zweck die erforderlichen Fachleute und Entscheidungsträger zur Verfügung zu halten. Die AG behält sich vor, die Verhandlungen mit einer/m BieterIn, die/der sich trotz Abmahnung nicht an diese Zusage hält, abzubrechen. Eine Verhandlungsrunde kann aus einem oder mehreren Verhandlungsgesprächen bestehen.
Der AG kommt das Recht zu, Verhandlungstermine festzusetzen, Vorgaben in Hinblick auf Verhandlungsthemen zu machen und die Größe des an einer Verhandlung teilnehmenden Verhandlungsteams zu beschränken. Dabei wird die AG nach sachlichen Maßstäben vorgehen.
5.11. Angebotspräsentation und Bewertung der Angebote
Die BieterInnen haben mit ihren Angeboten folgende näher definierte bewertungsrelevante ‚Qualitätsunterlagen‘ vorzulegen, die als Grundlage für eine Präsentation dienen:
− Konzept ‚Aufbauorganisation und Stellvertreterregelung‘ (siehe Pkt. 1.2.2., Kapitel B)
− Konzept ‚Personalressourcen‘: Formblatt F5 ‚Ressourcenplanung‘ ggf. samt Erläuterung (siehe Pkt. 1.2.3., Kapitel B),
− Konzept ‚Schlüsselpersonal‘ samt Formblatt F4 ‚Schlüsselpersonal‘ (siehe Pkt. 1.2.4., Kapitel B).
Nähere Informationen dazu sind in Kapitel B (Zuschlagsschema) enthalten.
Im Zuge eines Präsentationstermins werden die BieterInnen diese Qualitätsunterlagen (qualitativer Angebotsteil) zu präsentieren und dazu auch Fragen zu beantworten haben. Als Grundlage der Präsentation dient jene Fassung der Qualitätsunterlagen, die von den BieterInnen in der letzten Angebotsrunde vorgelegt wird. Die Angebote werden sodann nach dem Zuschlagsschema (siehe dazu Kapitel B) bewertet.
Die Qualitätsunterlagen sind (in einer ersten Fassung) auch bereits mit dem Erstangebot vorzulegen. Nähere Informationen dazu sind in den Kapiteln B (Zuschlagsschema) enthalten.
BieterInnen, deren Angebote nach den Ergebnissen der Angebotsprüfung auszuscheiden sind, oder die nach einem „Short-Listing“ nicht zum weiteren Verfahren zugelassen sind, werden nicht zur Präsentation zugelassen.
Die Angebote werden nach dem Zuschlagsschema (siehe Kapitel B) bewertet:
− Im Kriterium ‚Preis‘ wird aus den angebotenen Preisen eine Gesamtbewertungssumme anhand der in Pkt. 1.1. (Kapitel B) festgelegten Formel gebildet und bewertet.
− Im Kriterium ‚Qualität‘ werden bestimmte qualitative Aspekte des Angebots kommissionell bewertet. Siehe dazu Pkt. 1.2.(Kapitel B).
Es ist vorgesehen, dass die Präsentation und Bewertung einmalig – voraussichtlich im Zuge der letzten allgemeinen Angebotsrunde – stattfindet. Die AG kann von dieser ‚Einmaligkeit‘ aus sachlichen Gründen abweichen; zum Beispiel dann, wenn wesentliche Änderungen der Anforderungen erfolgen.
Angebote von BieterInnen, die nach den Ergebnissen der Angebotsprüfung auszuscheiden sind, werden bei der Bewertung nicht berücksichtigt.
Nähere Informationen zu Zeitpunkt und Ablauf der Präsentation und der Bewertung sind in Kapitel B (Zuschlagsschema) enthalten.
…
6. Das Angebot: Regelungen zum Angebot
…
6.3. Vorgaben zum Schlüsselpersonal
Die/Der BieterIn hat im Formblatt F4 ‚Schlüsselpersonal‘ folgende Schlüsselpersonen namhaft zu machen:
– technischeR ObjektleiterIn (OL),
– kaufmännischeR ProjektleiterIn (PL).
Eine Doppelnennung einer Person ist nicht zulässig. Die namhaft gemachten Schlüsselpersonen haben an der mündlichen Präsentation verpflichtend teilzunehmen.
…
Verfahrensunterlagen 2. Stufe
Kapitel B – Zuschlagsschema
Version 1.0 vom 06.07.2020
…
1. Zuschlagskriterien
Die AG wird das bestbewertete Angebot durch einen Vergleich der Angebote nach folgendem Zuschlagsschema ermitteln:
Zuschlagskriterien | Subkriterien | Siehe Pkt. | Punkte je Subkriterium | Punkte gesamt | Bewertungsgrundlage | |
‚Preis‘ | - | 1.1 | - | 400 | ‚Gesamtbewertungssumme‘ gemäß Preisblatt | |
‚Qualität‘ | 1 | Aufbauorganisation und Stellvertreterregelung | 1.2.2 | 100 | 600 | Jeweiliges Konzept gemäß Pkt. 1.2.2, 1.2.3, 1.2.4 und 1.2.5 sowie mündliche Präsentation |
| 2 | Personalressourcen | 1.2.3 | 200 |
| |
| 3 | Schlüsselpersonal | 1.2.4 | 150 |
| |
| 4 | Hearing | 1.2.5 | 150 |
| |
| Summe | 1000 |
| |||
An erste Stelle wird jenes Angebot gereiht, das nach diesem Zuschlagsschema die höchste Punkteanzahl erreicht. Die durch die/den BieterIn erreichte Gesamtpunktzahl wird durch Addition der in den einzelnen Kriterien erreichten Punkte ermittelt.
Im Einzelnen werden diese Kriterien wie folgt zur Bewertung der Angebote angewandt:
1.1. Preis
Die Bewertung des Zuschlagskriteriums Preis erfolgt für jedeN BieterIn – wie im Folgenden dargestellt – auf Basis der ‚Gesamtbewertungssumme‘.
Aus den von der/dem BieterIn angebotenen Preisen bzw. Konditionen wird im Preisblatt (Formblatt F2) automatisch die ‚Gesamtbewertungssumme‘ errechnet.
Jenes Angebot, das die geringste Gesamtbewertungssumme (GSmin) aufweist, erhält 400 Punkte. Die anderen Angebote erhalten in jenem Verhältnis weniger Punkte, in dem die jeweilige Gesamtbewertungssumme (GSAngebot) von der geringsten Gesamtbewertungssumme (GSmin) abweicht. Den jeweiligen Angeboten werden gemäß folgender Formel Punkte zugeordnet:
Mit dem dargestellten Zuschlagskriterium ‚Preis‘ können maximal 400 Punkte erreicht werden. Die Punktezahl wird auf die zweite Nachkommastelle kaufmännisch gerundet.
1.2. Qualität
1.2.1. Einleitung
Die Qualität des Angebots der Bieterin/des Bieters wird im Zuge einer mündlichen Präsentation bewertet. Dazu hat die/der BieterIn mit ihrem/seinem Angebot nachfolgend beschriebene Konzepte abzugeben. Neben den Inhalten der Konzepte werden auch die mündlichen Ausführungen der VertreterInnen der Bieterin/des Bieters bewertet.
Im Anschluss an jede Angebotslegung findet eine (Vor-)Prüfung dieser Unterlagen statt.
Die AG behält sich vor, auf Basis der Erstangebote ein ‚Short-Listing‘ vorzunehmen (siehe dazu auch näher Punkt 5.7 in Kapitel A). In diesem Fall erfolgt die Bewertung (nur) nach dem Zuschlagskriterium ‚Preis‘ und den Subkriterien 1 bis 3 aus dem Zuschlagskriterium ‚Qualität‘ auf Basis der schriftlich vorgelegten Qualitätsunterlagen (Konzepte in den Subkriterien 1 bis 3) im Rahmen einer subjektiv-autonomen Bewertung durch eine von der AG eingesetzte fachkundige Bewertungskommission unter (sinngemäßer) Anwendung der Regelung in Punkt 1.3.3; da in diesem Fall lediglich 450 Punkte im Zuschlagskriterium ‚Qualität‘ (und insges. 850 Punkte) erreichbar sind, lautet die Formel für die Referenzierung der Punktezahl im Sinne von Pkt. 1.4 wie folgt: PunkteQB = (450 / AngebotHQ) × AngebotQB.
Die abschließende Bewertung im Zuschlagskriterium Qualität samt Präsentation erfolgt sodann aus heutiger Sicht im Anschluss an die Legung der Letztangebote. Die Bewertung wird durch eine von der AG eingesetzte Bewertungskommission vorgenommen.
Die VertreterInnen der AG können (im Zuge der Angebotsprüfung und der Verhandlungen und/ oder der Präsentation) jedoch Rückfragen zu den Inhalten der vorgelegten Konzepte stellen; die Antworten der Bieterin/des Bieters können in die Beurteilung der Zuschlagskriterien einbezogen werden.
Die AG weist darauf hin, dass ausschließlich solche Angaben bewertet werden, die über die allenfalls vorgegebenen Mindestanforderungen in den Ausschreibungsunterlagen (insbesondere im Leistungsbild) hinausgehen. Vertraglich sind bei Widersprüchen zu den Ausschreibungsunterlagen die Bestimmungen der Ausschreibungsunterlagen maßgeblich.
Es werden die nachfolgend angeführten Subkriterien bewertet:
1.2.2. Subkriterium 1: ‚Aufbauorganisation und Stellvertreterregelung‘
Subkriterium 1: ‚Aufbauorganisation und Stellvertreterregelung‘ | Maximalpunkte: 100 | ||||
Inhalt des Konzepts ‚Aufbauorganisation und Stellvertreterregelung‘: | Der Bieter stellt in seinem Konzept die Aufbauorganisation für die technische Betriebsführung und die (insbesondere personellen) Ressourcen vor, die er im Rahmen der Auftragsdurchführung ein- bzw. umsetzen wird. Insbesondere sind dabei darzustellen: – die Aufbauorganisation in Form eines Organigramms unter Berücksichtigung der im Auftragsfall zum Einsatz kommenden Schlüsselpersonen (jeweils unter namentlicher Nennung der betreffenden MitarbeiterInnen) und des übrigen Betriebspersonals; – Darstellung der vorgesehenen Bereitschaftsorganisation; – Leistungen, die im Wege von Subaufträgen an Dritte vergeben werden sollen; – Darstellung der vorgesehenen Stellvertreterregelung (insbesondere in Hinblick auf das Schlüsselpersonal); – die geplante Organisation der Zusammenarbeit mit der AG; – Darstellung von organisatorischen Maßnahmen in Hinblick auf eine hohe MitarbeiterInnen-Zufriedenheit im Unternehmen und eine geringe Fluktuation der MitarbeiterInnen (z.B. Schulungen). | ||||
Form und Umfang Konzept: | max. 5 Power-Point-Folien oder dgl. | ||||
Bewertungsgrundlage: | Vorgelegtes Konzept samt dessen mündlicher Präsentation und Beantwortung von Fragen durch die/den VertreterIn der/des Bieterin/Bieters. | ||||
Beurteilungsmaßstäbe: | Die Bewertungskommission beurteilt, in wie weit die geplante Organisation und die damit verbundenen Maßnahmen ein hohes Qualitätsniveau im Gebäudemanagement sicherstellen bzw. begünstigen, insbesondere in Hinblick auf – eine klare und wohlabgestimmte Zuordnung von Leistungen, Funktionen und Verantwortlichkeiten; – eine sichere und effiziente Bereitschaftsorganisation, die ein schnelles und bedarfsgerechtes Einschreiten ermöglicht; – eine sinnvolle Stellvertreterregelung, die bei Ausfall eine vollwertige Vertretung gewährleistet (auch in Hinblick die Absicherung des aufgebauten Know-Hows); – praktikable und nachvollziehbare Prozesse in der Zusammenarbeit mit der AG; – Art und Umfang von Maßnahmen, um die MitarbeiterInnen-Zufriedenheit bestmöglich zu fördern. | ||||
Die Punkte werden je nach Erfüllung der Beurteilungsmaßstäbe wie folgt vergeben: | vollständig erfüllt | großteils erfüllt | ausreichend erfüllt | teilweise erfüllt | nicht bzw. unzureichend erfüllt |
100 | 75 | 50 | 25 | 0 | |
1.2.3. Subkriterium 2: ‚Personalressourcen‘
Subkriterium 2: ‚Personalressourcen‘ | Maximalpunkte: 200 | ||||
Inhalt des Konzepts ‚Personalressourcen‘: | Der Bieter stellt im Konzept ‚Personalressourcen‘ den von ihm im Auftragsfall für die ausgeschriebenen Leistungen vorgesehenen (Mindest-)Personaleinsatz dar, insbesondere – Darstellung des geplanten (Mindest-)Personaleinsatzes durch Befüllung des Formblatts F5- ‚Ressourcenplanung‘ mit folgenden Angaben: ○ Nennung der vorgesehenen Mitarbeiteranzahl (in Vollzeitäquivalenten) je Zeiteinheit (unter Berücksichtigung von allfälligen Subunternehmern des Bieters); ○ Zuordnung der vorgesehenen Mitarbeiteranzahl zu Funktionen und Professionen. – ggf. samt Erläuterungen zu den dargestellten Personalressourcen. | ||||
Form und Umfang Konzept: | Formblatt F5 ‚Ressourcenplanung‘ und ggf .max. 1 A4-Seite mit Erläuterungen dazu | ||||
Bewertungsgrundlage: | Vorgelegtes Konzept samt dessen mündlicher Präsentation und Beantwortung von Fragen durch die/den VertreterIn der/des Bieterin/Bieters. | ||||
Beurteilungsmaßstäbe: | Die Bewertungskommission beurteilt die Vorteilhaftigkeit des vorgesehenen Personaleinsatzes, insbesondere in Hinblick auf – einen plausiblen Umfang des Personaleinsatzes, der die Leistungserfüllung über den gesamten Zeitraum bestmöglich sicherstellt, und – einen geeigneten Umfang des vorgesehenen Personaleinsatzes in Hinblick auf die Zuordnung der Professionen. | ||||
Die Punkte werden je nach Erfüllung der Beurteilungsmaßstäbe wie folgt vergeben: | vollständig erfüllt | großteils erfüllt | ausreichend erfüllt | teilweise erfüllt | nicht bzw. unzureichend erfüllt |
200 | 150 | 100 | 50 | 0 | |
1.2.4. Subkriterium 3: ‚Schlüsselpersonal‘
Subkriterium 3: ‚Schlüsselpersonal‘ | Maximalpunkte: 150 | ||||
Inhalt des Konzepts ‚Schlüsselpersonal‘: | Die/der BieterIn stellt folgende von ihr/ihm im Auftragsfall vorgesehene Schlüsselpersonen vor, welche die jeweiligen Aufgaben im Auftragsfall umfassend persönlich erbringen und dem Projekt ihre Arbeitskraft im dazu erforderlichen Ausmaß zur Verfügung stellen werden. Es sind dabei die Schlüsselpersonen für folgende Funktionen vorzustellen: – kaufmännischeR ProjektleiterIn (PL) – technischeR ObjektleiterIn (OL) [Anm.: die genannten Schlüsselpersonen müssen an der Präsentation teilnehmen – siehe dazu Pkt. 2.2] Für beide Schlüsselpersonen stellt der Bieter insbesondere dar: – den beruflichen Lebenslauf unter Angabe der (in Hinblick auf die gegenständliche Aufgabe relevanten) Ausbildungen und Erfahrungen; – jene relevanten Projekte (Größe/Umfang, Komplexität), an denen die/der betreffende MitarbeiterIn in den letzten (max. 8) Jahren mitgearbeitet hat, samt Darstellung der Funktion, die die/der MitarbeiterIn in diesen Projekten bekleidet hat. | ||||
Form und Umfang Konzept: | Formblatt F4 ‚Schlüsselpersonal‘ und max. 4 Power-Point-Folien oder dgl. | ||||
Bewertungsgrundlage: | Vorgelegtes Konzept samt dessen mündlicher Präsentation und Beantwortung von Fragen durch die genannten Schlüsselpersonen. | ||||
Beurteilungsmaßstäbe: | Die Bewertungskommission beurteilt, in wie weit der Einsatz der vorgesehenen Schlüsselpersonen eine ordnungsgemäße Umsetzung des Auftrags und ein hohes Qualitätsniveau sicherstellt bzw. begünstigt, insbesondere durch – den Einsatz entsprechend erfahrener und geeigneter Personen; – die Vergleichbarkeit der Referenzprojekte der Schlüsselpersonen mit der vorliegenden Aufgabe; – die Tiefe allfälliger Erfahrungen der Schlüsselpersonen mit vergleichbaren oder ähnlichen Projekten. Die Bewertungskommission beurteilt dabei in einer Gesamt(durchschnitts)beurteilung das angebotene Team aus den genannten Schlüsselpersonen. Eine individuelle Bewertung der einzelnen Schlüsselpersonen findet somit nicht statt. | ||||
Die Punkte werden je nach Erfüllung der Beurteilungsmaßstäbe wie folgt vergeben: | vollständig erfüllt | großteils erfüllt | ausreichend erfüllt | teilweise erfüllt | nicht bzw. unzureichend erfüllt |
150 | 112,5 | 75 | 37,5 | 0 | |
1.2.5. Subkriterium 4: ‚Hearing‘
Subkriterium 4: ‚Hearing‘ | Maximalpunkte: 150 | |
Inhalt ‚Hearing‘: | Dem Schlüsselpersonal (PL und OL) werden im Zuge der Präsentation jeweils Fragen bzw. fiktive Fallbeispiele zu Problemstellungen im Zusammenhang mit den ausschreibungsgegenständlichen Leistungen gestellt bzw. vorgelegt. Diese sind durch das genannte Schlüsselpersonal unmittelbar zu beantworten. | |
Bewertungsgrundlage: | Mündliche Ausführungen der genannten Schlüsselpersonen Zuge der Bieterpräsentation. | |
Beurteilungsmaßstäbe: | Beurteilt wird die Qualität der genannten Schlüsselpersonen (PL und OL), insbesondere in Hinblick auf – Aufzeigen auftretender Herausforderungen und sinnvoller Lösungsansätze; – Systematik, geordneter Aufbau und Verständlichkeit der Antworten; – fachliche Fundierung und Praxisbezug der Antworten. Hierbei wird eine gemeinsame / gesamthafte Bewertung über alle genannten Schlüsselpersonen vorgenommen. | |
Zur Vergabe der Punkte siehe Pkt. 1.3.3 | ||
1.3. Bewertung im Zuschlagskriterium ‚Qualität‘
1.3.1. Bewertungsgrundlage, Zusammensetzung der Kommission
Die Subkriterien werden im Zuge eines mündlichen Präsentationstermins jeder Bieterin/jedes Bieters bewertet.
Grundlagen der Bewertung sind
− in den Subkriterien 1 bis 3: die vorgelegten Konzepte und deren mündliche Präsentation sowie die Beantwortung von Fragen durch VertreterInnen der Bieterin/des Bieters;
− im Subkriterium 4: die mündlichen Ausführungen und Fragenbeantwortungen der von der/dem BieterIn vorgesehenen Schlüsselpersonen.
Die Bewertung wird jeweils durch eine von der AG eingesetzte Bewertungskommission vorgenommen. Die AG behält sich vor, Mitglieder der Bewertungskommission im Laufe des Vergabeverfahrens auch auszutauschen bzw. die Bewertung durch VertreterInnen (auch andere als die genannten Ersatzmitglieder) vornehmen zu lassen, insbesondere dann, wenn ein Mitglied der Bewertungskommission aus welchen Gründen auch immer verhindert ist. Ist ein Mitglied der Bewertungskommission verhindert, kann die Bewertung auch von der zahlenmäßig entsprechend verringerten Bewertungskommission vorgenommen werden; die Bewertungskommission muss aber aus zumindest drei Personen bestehen.
Von Seiten der AG können bei der Präsentation und Bewertung neben den Mitgliedern der Bewertungskommission auch weitere MitarbeiterInnen und BeraterInnen der AG teilnehmen.
Auszuscheidende Angebote bleiben bei der Bewertung unberücksichtigt.
1.3.2. Bewertung der Subkriterien 1 bis 3
Nach Abschluss der Präsentationen bewertet die Bewertungskommission die Erfüllung der Subkriterien im Zuschlagskriterium „Qualität“ und geht dabei in den Subkriterien 1 bis 3 wie folgt vor:
Für jedes der Subkriterien sind ‚Beurteilungsmaßstäbe‘ festgelegt. An Hand dieser Beurteilungsmaßstäbe beurteilt die Bewertungskommission den durch das jeweilige Angebot im jeweiligen Subkriterium erreichten Erfüllungsgrad und geht dabei nach folgender Skala vor:
Anforderungen des jeweiligen Subkriteriums… | Erfüllungsgrad | Erreichte Punkte (vor Referenzierung) |
… sehr gut erfüllt und inhaltlich voll überzeugend. Der dargestellte Inhalt lässt auf eine hohe Qualität der Leistungen schließen und es werden die einzelnen Anforderungen des jeweiligen Subkriteriums vollständig erfüllt. | vollständig erfüllt | volle Punktzahl (Maximalpunkte) |
… großteils erfüllt und inhaltlich noch überzeugend. Der dargestellte Inhalt erfüllt grundsätzlich die wesentlichen Anforderungen des jeweiligen Subkriteriums. | großteils erfüllt | drei Viertel der Maximalpunkte |
… ausreichend erfüllt und in weiten Teilen inhaltlich zufriedenstellend. Der dargestellte Inhalt erfüllt nicht sämtliche Anforderungen des jeweiligen Subkriteriums; in Summe jedoch ausreichend. | ausreichend erfüllt | Hälfte der Maximalpunkte |
… nur teilweise erfüllt und in Teilen inhaltlich nicht zufrieden stellend. Der dargestellte Inhalt erfüllt die Anforderungen des jeweiligen Subkriteriums zumindest teilweise. | teilweise erfüllt | ein Viertel der Maximalpunkte |
… nicht bzw. nur unzureichend erfüllt. Der dargestellte Inhalt erfüllt die Anforderungen des jeweiligen Subkriteriums nicht bzw. kaum. Anhand der Angaben ist von einer qualitativ nicht ausreichenden Umsetzung der Leistungen auszugehen. | nicht bzw. unzureichend erfüllt | null Punkte |
Die Bewertungskommission trifft ihre Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit (es werden sohin keine Einzelbewertungen vorgenommen). Bei Stimmengleichstand entscheidet die/der Vorsitzende der Bewertungskommission; diese(r) wird von den Mitgliedern der Bewertungskommission durch Wahl bestimmt. Neben den fünf oben angeführten Erfüllungsgraden werden keine Zwischengraduierungen zur Bewertung vorgenommen; die Bewertungskommission wählt jene Graduierung, der dem erreichten Erfüllungsgrad nach ihrer Bewertung am ehesten entspricht.
Die Bewertungskommission begründet ihre Entscheidung jeweils kurz und zusammenfassend (es kann daher z.B. eine kurze zusammenfassende Begründung für alle Beurteilungsmaßstäbe in einem Subkriterium erfolgen; auf die einzelnen Beurteilungsmaßstäbe wird in der Begründung nicht zwingend eingegangen).
1.3.3. Bewertung im Subkriterium 4
Die Bewertungskommission geht nach Abschluss der Präsentationen bei der Bewertung der Erfüllung des Subkriteriums 4 ‚Hearing‘ wie folgt vor:
Für das Subkriterium 4 sind ‚Beurteilungsmaßstäbe‘ festgelegt. An Hand dieser Beurteilungsmaßstäbe beurteilt jedes Mitglied der Bewertungskommission den erreichten Erfüllungsgrad.
Im ersten Schritt vergibt jedes Mitglied der Bewertungskommission eine Note nach dem Schulnotensystem, wobei jede Schulnote (z.B. ‚sehr gut‘) einem Punktefaktor nach folgender Skala entspricht:
Note: | 1(‚sehr gut‘) | 2(‚gut‘) | 3(‚befriedigend‘) | 4(‚genügend‘) | 5(‚nicht genügend‘) |
Faktor: | 1 | 0,75 | 0,5 | 0,25 | 0 |
Die Mitglieder der Bewertungskommission treffen ihre Entscheidungen autonom (einzeln; es werden also keine Gesamtbewertungen vorgenommen). Eine verbale Begründung für die Vergabe der Schulnoten erfolgt daher nicht.
Neben den fünf angeführten Noten werden in der Bewertung keine Zwischengraduierungen vorgenommen; jedes Mitglied der Bewertungskommission wählt jene Note, die dem erreichten Erfüllungsgrad nach seiner autonomen Bewertung am ehesten entspricht.
Im zweiten Schritt wird das im Subkriterium erreichbare Punktemaximum (‚Maximalpunkte‘) sodann mit jenem Faktor multipliziert, welcher der jeweils zugeteilten Note (nach obigem Schema) entspricht.
Im dritten Schritt werden die auf Basis der einzelnen Bewertungen der Mitglieder der Bewertungskommission zugeteilten Punkte pro Subkriterium summiert und das arithmetische Mittel der Punktezuteilungen aller Mitglieder der Bewertungskommission errechnet, wobei das Ergebnis jeweils auf die zweite Nachkommastelle kaufmännisch gerundet wird.
Die so ermittelte Zahl stellt die jeweils durch die/den BieterIn erreichte Gesamtpunktzahl für das Subkriterium 4 dar (vor Referenzierung).
1.4. Referenzierung der Punktezahl
Die erreichte Punktzahl für das Zuschlagskriterium Qualität einer jeden Bieterin/eines jeden Bieters wird referenziert, d.h. die/der BieterIn mit der höchsten Punktzahl im Zuschlagskriterium Qualität (AngebotHQ) aller eingereichten und ausschreibungskonformen Angebote erhält die volle Punktzahl von 600 Punkten für das Zuschlagskriterium Qualität und ist somit die Bezugsgröße für die Berechnung. Die erreichten Punkte zum Zuschlagskriterium Qualität jedes der anderen Angebote (AngebotQB) werden linear zu dem Angebot mit den meisten Qualitätspunkten entsprechend folgender Formel berechnet:
PunkteQB = (600 / AngebotHQ) × AngebotQB
Beispiel: Die höchste erreichte Punktzahl für das Zuschlagskriterium Qualität beträgt 500 Punkte. Das Angebot dieses Bieters erhält nach der Referenzierung demnach die volle Punktzahl in Höhe von 600 Punkten: PunkteQB = (600/500) × 500. Ein Angebot, das im Zuschlagskriterium Qualität (vor Referenzierung) 450 Punkte erzielt, erhält nach Referenzierung schließlich 540 Punkte: PunkteQB = (600/500) × 450.
Die referenzierten Punkte werden auf die erste Nachkommastelle kaufmännisch gerundet.
2. Termin, Teilnahme, Ablauf der Präsentation
…
2.2. Teilnahme an der mündlichen Präsentation:
Als TeilnehmerInnen von Seiten der/des Bieterin/Bieters an der Präsentation sind folgende Personen vorgesehen:
− die/der von der/dem BieterIn für die Leistungserbringung vorgesehene kaufmännische ProjektleiterIn,
− die/der von der/dem BieterIn für die Leistungserbringung vorgesehene technische ObjektleiterIn,
− sowie höchstens einE weitereR MitarbeiterIn der/des Bieterin/Bieters.
Eine Doppelnennung einer Person in den vorstehend genannten Funktionen ist nicht zulässig.
Von Seiten der AG werden an der Präsentation neben den Mitgliedern der Bewertungskommission weitere VertreterInnen und BeraterInnen der AG teilnehmen.
Die Teilnahme der genannten Schlüsselpersonen an der Präsentation ist eine wichtige Voraussetzung für die Bewertung der Subkriterien 3 ‚Schlüsselpersonal‘ und 4 ‚Hearing‘. Bei Nichtteilnahme der im jeweiligen Kriterium genannten Schlüsselpersonen können die Subkriterien 3 ‚Schlüsselpersonal‘ und 4 ‚Hearing‘ nicht besser als mit dem Erfüllungsgrad ‚ausreichend erfüllt‘ bewertet werden.
Im Krankheitsfall kann die/der BieterIn der AG eine Verschiebung der Präsentation (bzw. des betreffenden Teils der Präsentation) vorschlagen; die AG wird eine solche nur zulassen, wenn ein Ersatztermin unter Teilnahme aller Mitglieder der Bewertungskommission ohne Gefährdung des Zeitplans des Vergabeverfahrens möglich ist.
2.3. Ablauf und Dauer der mündlichen Präsentation:
Der Ablauf soll der Reihenfolge der Subkriterien (siehe Pkt. 1.2) entsprechen. Die Mitglieder der Bewertungskommission haben die Möglichkeit, zusätzliche Fragen an die von Seiten der/des Bieterin/Bieters anwesenden TeilnehmerInnen zu richten.
Für die Präsentationen sind insgesamt (pro BieterIn) etwa 60 Minuten (samt allfälliger Befragung durch die Mitglieder der Bewertungskommission) vorgesehen; als Richtwert sind somit 10-15 Minuten je Subkriterium anzusetzen.
Der Präsentation kann eine Vorstellung des Unternehmens der/des Bieterin/Bieters vorangestellt werden. Diese Vorstellung wird nicht in die Bewertung einbezogen und sollte kurz (Richtwert 2 Minuten) gehalten werden.
Die AG behält sich vor, die Präsentationen auf Video aufzuzeichnen.
2.4. Hilfsmittel der/des Bieterin/Bieters bei der mündlichen Präsentation:
Die Präsentation hat mündlich zu erfolgen.
Zur Unterstützung ihres/seines mündlichen Vortrages verwendet die/der BieterIn die von ihr/ihm mit dem Angebot vorgelegten Konzepte. Es dürfen ausdrücklich keine anderen Konzepte verwendet werden als jene, die mit dem Angebot vorgelegt worden sind.
Die AG stellt der/dem BieterIn einen Datenprojektor (Beamer) samt Leinwand zur Verfügung. Das weitere Equipment (Laptop etc.) hat die/der BieterIn selbst mitzubringen.
…“
(Unterlagen des Vergabeverfahrens)
1.8 Am 14. Oktober 2020 fanden Verhandlungen mit allen Bietern statt. Betreffend die Antragstellerin ist im Protokoll vom 16. Oktober 2020 dazu festgehalten:
„…
Alle wesentlichen Aussagen und Informationen, die im Rahmen der Verhandlung getätigt bzw. erteilt wurden, werden in dieser Niederschrift festgehalten. Nur der Inhalt dieser Niederschrift gilt als Inhalt der Verhandlung.
…
Auf Nachfrage gibt der Bieter an, dass die geforderten Leistungen nicht den ‚klassischen‘ Leistungen in diesem Bereich entsprechen und die Angebotserstellung dadurch herausfordernd war, wobei die Ausschreibungsunterlagen für den Bieter grundsätzlich nachvollziehbar waren.
…
Die Vertreter der AG hinterfragen die Preise und gehen dabei insbesondere auf die Leistungen C (Technische Betriebsführung) und D (Instandhaltung) ein. Besprochen wird eine Evaluierung der vorgesehenen Ressourcen in diesem Bereich, da die Qualität eine wesentliche Rolle spielt und sichergestellt werden muss, dass für den angestrebten Qualitätsstandard genügend Ressourcen vorgesehen sind. Weiters wird auf die Leistungen F (Energiemanagement) Bezug genommen und die Vertreter der AG erläutern den geforderten Leistungsumfang kurz. Der Bieter wird dies entsprechend überdenken und in seinem Angebot anpassen.
…“
(Verhandlungsprotokoll vom 16. Oktober 2020 in den Unterlagen des Vergabeverfahrens)
1.9 Die Ausschreibung zur Abgabe der Letztangebote vom 13. November 2020 lautet wie folgt:
„…
Sehr geehrter Damen und Herren!
…
2. Übermittlung der geänderten bzw. ergänzten Verfahrensunterlagen
Mit diesem Schreiben werden Ihnen über die ePlattform folgende geänderte bzw. neue Unterlagen zur Verfügung gestellt:
− Leistungsvertrag (Kapitel C) mit gekennzeichneten Änderungen in der Fassung vom 13.11.2020, und
− Leistungsverzeichnis (Kapitel D) mit gekennzeichneten Änderungen (in roter Schriftfarbei) in der Fassung vom 13.11.2020, und
− F5 Ressourcenplanung in der Fassung vom 13.11.2020, und
− Neu: E9 – Brandschutzorgane Ausbildungsmatrix
− das Formblatt F1 (Angebotsschreiben Letztangebot) in der Fassung vom 13.11.2020.
Diese Unterlagen sind – neben den übrigen nicht geänderten Teilen der Verfahrensunterlagen der 2. Stufe – für die Erstellung des Letztangebots („Last Offer“) maßgeblich (siehe dazu die Auflistung in Anhang 1).
3. Weitere Hinweise und Festlegungen
Die Auftraggeberin weist Sie auf folgende Umstände hin:
1. Bieter haben ihre Letztangebote auf Basis der aktuellen Verfahrensunterlagen der 2. Stufe (siehe Anhang) und der in diesem Begleitschreiben getroffenen Festlegungen zu erstellen. Weitere Aussagen oder Informationen der AG (insbes. auch solche, die in den Verhandlungsprotokollen festgehalten sind) sind aus Gründen der Gleichbehandlung der BieterInnen für die Erstellung der Letztangebote nicht relevant; maßgeblich sind sohin das vorliegende Schreiben und die aktuellen Verfahrensunterlagen der 2. Stufe, in denen die AG ggf. entsprechende Anpassungen vorgenommen hat.
2. Es besteht die Möglichkeit, Fragen zu den Verfahrensunterlagen für das Letztangebot via ePlattform zu stellen. Die Fragenfrist endet am Mittwoch, 18. November, November 2020 um 12:00 Uhr. Fragen haben spätestens bis zu diesem Zeitpunkt auf der ePlattform einzulangen.
3. Die folgenden Vorgaben aus dem Einladungsschreiben vom 30.10.2020 sind weiterhin aufrecht und sohin auch für das Letztangebot maßgeblich:
– Die Auftraggeberin trifft hiermit die Festlegung, dass folgende Mindestressourcen anzubieten und entsprechend zu kalkulieren sind:
– Mindestressourcen (VZÄ)1 für die Summe der Professionen Servicetechniker Elektro, Servicetechniker HLS und HKLS, Servicetechniker MSR (siehe Pkt. C.3.5 im Leistungsverzeichnis, Kapitel D):
o im Jahr 2021 zumindest 4 VZÄ
o im Jahr 2022 zumindest 5 VZÄ
o im Jahr 2023 zumindest 5 VZÄ
o im Jahr 2024 zumindest 5 VZÄ
Für die Folgejahre werden keine Mindestressourcen vorgegeben.
– Mindestressourcen (VZÄ) für die Profession Brandschutzbeauftragter (BSB): ab dem Jahr 2021 zumindest 1,25 VZÄ (Änderung der bisherigen Vorgabe im Preisblatt F2)
– Mindestressourcen (VZÄ) für die Profession Brandschutzwart (BSW): ab dem Beginn des Jahres 2023 zumindest 1,50 VZÄ
Die Auftraggeberin weist darauf hin, dass es sich bei den vorgesehenen Mindestressourcen um Mindestvorgaben handelt, die von der/dem AuftragnehmerIn jedenfalls einzuhalten sind. Unabhängig davon obliegt die Kalkulation der benötigten Ressourcen jedem Bieter/jeder Bieterin selbst: Soweit für die ordnungsgemäße Leistungserbringung und die geforderte Leistungsqualität weitere Ressourcen erforderlich sind, hat die/der AN entsprechend zusätzliche Ressourcen einzusetzen, ohne dass dies einen Anspruch auf Mehrvergütung auslöst (siehe dazu auch Pkt. 3.5 des Leistungsvertrags, Kapitel C).
– Die Auftraggeberin weist drauf hin, dass für den gem. Preisblatt anzubietenden Regiestundensatz (Mischstundensatz) nach den Erfahrungen der AG von folgendem Einsatzverhältnis auszugehen ist:
– 20% Objektleitung
– 30% Facharbeiter
– 50% qualifizierte Hilfskraft
Es handelt sich dabei um Erfahrungswerte der Auftraggeberin. Die Kalkulation des Mischstundensatzes obliegt daher jedem Bieter/jeder Bieterin selbst. Es besteht sohin kein Anspruch auf Änderung der Vergütung, wenn das tatsächliche Einsatzverhältnis von den genannten Erfahrungswerten der AG abweicht
4. Zum Formblatt F5 (Ressourcenplanung) weist die AG darauf hin, dass das Formblatt ‚ungesperrt‘ übermittelt wird und der/die BieterIn sohin bei Auftreten von etwaigen Bezugsfehlern die Möglichkeit hat, diese selbst zu korrigieren. Abgesehen davon dürfen die Systematik und die vorgesehene Berechnung nicht geändert werden. Sollten Sie (zulässige) Anpassungen im Formblatt F5 vornehmen, sind diese entsprechend anzumerken bzw. darzulegen (zB durch einen ‚Kommentar‘ zu der betreffenden Zelle im Formblatt bzw. in einem Begleitschreiben).
5. Die im Zuschlagsschema, Kapitel B für das Subkriterium 1 ‚Aufbauorganisation und Stellvertreterregelung‘ (Pkt. 1.2.2) vorgegebene Seitenanzahl von ‚max. 5 Power-Point-Folien oder dgl.‘ wird für das Letztangebot auf ‚max. 8 Power-Point-Folien oder dgl.‘ erhöht. Die AG weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ausschließlich jene Unterlagen präsentiert werden dürfen, die mit dem Letztangebot vorgelegt wurden (dabei muss es sich nicht um Power-Point-Folien handeln; aus Sicht der AG können auch pdf-Dokumente oder dgl. präsentiert werden) und nur diese Unterlagen bewertungsrelevant sind.
6. Zum Subkriterium 1 ‚Aufbauorganisation und Stellvertreterregelung‘ (Pkt. 1.2.2, Zuschlagsschema, Kapitel B) ersucht die AG in Bezug auf das vorgelegte Organigramm – wie bereits im Verhandlungsgespräch ausgeführt – für das Jahr 2024 (erstes volles Regelbetriebsjahr) um Hinterlegung der entsprechenden Leistungsstunden samt Zuordnung zu den jeweiligen Personen und gesonderte Angabe der ‚Brandschutzanteile‘ im dargestellten Organigramm.
Weiters wäre aus Sicht der AG in diesem Zusammenhang die zusätzliche Vorlage eines ‚Wochen-Dienstplans‘ mit Angabe des vorgesehenen zeitlichen Einsatzes der Personen, die vor Ort eingesetzt werden, wünschenswert.
7. Die AG verweist auf die Regelung in Pkt. 2.3 des Zuschlagsschemas, Kapitel B, wonach der Präsentation eine kurze Unternehmensvorstellung der Bieterin/des Bieters (max. 2 Minuten) vorangestellt werden kann. Sollte der/die BieterIn beabsichtigen, eine solche Unternehmensvorstellung zu präsentieren, wird ersucht, die diesbezügliche Unterlage ebenfalls mit dem Letztangebot vorzulegen.
8. Die neu übermittelte Beilage ‚E9 – Brandschutzorgane Ausbildungsmatrix‘ beinhaltet eine schematische Darstellung über die Organe im Bereich des Brandschutzes und deren erforderliche Ausbildung (siehe dazu auch das Leistungsverzeichnis Kapitel D). Im Auftragsfall ist diese Beilage von der/dem AN entsprechend zu befüllen, bis zur Übernahme der Leistungen der AG vollständig ausgefüllt zu übermitteln und laufend aktuell zu halten.
…
Ausschreibungsunterlagen
Kapitel C – Leistungsvertrag
Fassung 1.2.0 / Version vom 06.07.202013.11.2020
…
1. Grundlagen und allgemeine Regelungen
…
1.2. Vertragsbestandteile
4 Die gegenseitigen Rechte und Pflichten der AG und des AN aus diesem Leistungsvertrag ergeben sich aus dem vorliegenden Leistungsvertrag (Kapitel D der Ausschreibungsunterlagen) samt folgenden Anlagen, die einen integrierten Bestandteil des Leistungsvertrag bilden:
1 | Leistungsverzeichnis (Kapitel D der Ausschreibungsunterlagen) samt Beilagen |
2 | Preisblätter aus dem zugeschlagenen Angebot des AN als Bieter im Vergabeverfahren |
3 | Präsentationsunterlagen (Konzepte) aus dem zugeschlagenen Angebot des AN als Bieter im Vergabeverfahren |
5 Ergeben sich Widersprüche oder Unklarheiten innerhalb oder zwischen diesen Quellen des Leistungsumfangs, sind diese grundsätzlich durch eine harmonisierende Interpretation unter Bedachtnahme auf den Zweck der Regelung und die Vertragsziele aufzulösen. Im Zweifel gelten stets jeweils der vollständigere Leistungsumfang und der höhere Leistungsstandard als vereinbart. Subsidiär gelten die Unterlagen in der oben angeführten Reihenfolge, sodass z.B. das Leistungsverzeichnis den Präsentationsunterlagen vorgeht.
…
1.3. Vertretung der Vertragsparteien
…
1.3.2. Auftragnehmer
11 Befugte Vertreter des AN sind
− die/der kaufmännische ProjektleiterIn (‚PL‘): [ DDDD ];
− die/der technische ObjektleiterIn (‚OL‘): [ DDDD ].
12 PL und OL sind jeweils einzeln und unbeschränkt befugt, im Rahmen des gegenständlichen Projekts rechtsverbindliche Erklärungen für den AN abzugeben und entgegen zu nehmen. Allfällige Beschränkungen der Befugnis sind gegenüber der AG sind unwirksam. Durch die Befugnisse des PL und des OL werden die gesetzlichen Befugnisse der Organe des AN nicht eingeschränkt.
…
3. Weitere Regelungen zur Leistungserbringung
…
3.5. Personal des AN
…
42 Die/Der ‚kaufmännische ProjektleiterIn‘ (PL) dient als AnsprechpartnerIn in allen kaufmännischen und vertraglichen Angelegenheiten. Die Rolle ‚der technischen Objektleiterin/des technischen Objektleiters‘ (OL) ist im Leistungsverzeichnis definiert. Die/Der OL und die/der PL haben die ihnen zugedachten Leistungen maßgeblich selbst zu erfüllen. Der AN hat die/den OL und die/den PL mit ausreichender Anordnungsbefugnis gegenüber dem eingesetzten Personal und den eingesetzten Subunternehmern auszustatten.
…
D LEISTUNGSVERZEICHNIS
…
A.4 Generelle Leistungsabgrenzung zur AG und der Vermieterin
Unter der Bezeichnung ‚die Objekte des MED CAMPUS‘ oder kurz ‚MED CAMPUS‘ sind die beiden Hauptbaukörper Modul 1 (M1) und Modul 2 (M2 West und Ost) und das Gebäude der Anatomie am Auenbruggerplatz 25 umfasst.
Die Vermieterin (in Folge ‚VM‘) ist Eigentümerin und Errichterin der Objekte des MED CAMPUS und hat damit bestimmte Eigentümer- und Erhaltungspflichten wahrzunehmen.
Die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der AG und der Vermieterin hinsichtlich des Instandhaltungsmanagement ist in der Beilage E.1.3_Zuständigkeitsmatrix im Detail definiert. Diese Matrix bezieht sich wiederum auf dem Mietvertrag zwischen der AG und der Vermieterin.
A.4.1 Aufgaben der AG in Bezug auf das Facilitymanagement
Sämtliche Aufgaben im Zusammenhang mit der technischen Betriebsführung – sofern sie nicht in die Sphäre der Vermieterin (vgl. Beilage E.1.3_Zuständigkeitsmatrix) oder in den Aufgabenbereich des Facilitymanagement der Med Uni (siehe die nachfolgende taxative Aufzählung) fallen, überbindet die AG im Rahmen dieses Leistungsverzeichnisses an den AN.
Dies ist vom AN als Generalklausel zu diesem Leistungsverzeichnis zu verstehen. Dies bedeutet, dass falls in diesem Leistungsverzeichnis eine Tätigkeit der technischen Betriebsführung nicht exakt aufgelistet ist, und dafür weder die Vermieterin noch die Med Uni Graz zuständig sind, die Leistung in den Aufgabenbereich des AN fällt.
Zu den Aufgaben der AG zählen insbesondere folgende Leistungen des Facilitymanagements:
▪ Vorgabe der strategische Ausrichtung des Facilitymanagements
▪ Nachhaltigkeitsmanagement
▪ Steuerung und Controlling der technischen Betriebsführung
▪ Budgetplanung- und -steuerung
▪ Projektleitung Umbauten (technisch erforderliche und auf Nutzerwunsch erforderliche Umbauten)
▪ Vergabe von Zutrittsberechtigungen und Schlüsselvergabe an Mitarbeiterinnen der Med Uni Graz
▪ Wartung des Leitsystems
▪ Flächen- und Raumverwaltung (Med Online)
▪ Reinigungsleistungen
▪ Versorgungsleistungen und Lagerhaltung
▪ Beschaffung und Inventarisierung
▪ Entsorgungsleistungen (Abfallbeauftragte)
▪ Post- und Portierdienste
▪ Parkraumbewirtschaftung
▪ Veranstaltungsmanagement
▪ Abwicklung von Nutzeranliegen (unter Einsatz eines CAFM-Systems)
▪ Abwicklung von Wartungs-, Störungsmanagement und Prüfleistungen in Teilbereichen der Ausstattung (vgl. Beilage E.1.3_Zuständigkeitsmatrix)
▪ Brandschutzbeauftragter des MED CAMPUS M1 und M2 samt der Stellung der BSW an den Lehrstühlen
▪ SFK samt den SVPs und Arbeitsmediziner für die MitarbeiterInnen der AG
Im Zusammenhang zur Sicherheit sei auf die Laborordnung (siehe Beilage E.1.7_Allgemeine_Laborordnung) verwiesen.
…
C Leistungen der Regelbetriebsphase – Technische Betriebsführung
Die nachfolgend beschriebene Leistungen der Regelbetriebsphase sind je Objekte ab dem Zeitpunkt T3 – Betriebsstartphase vollumfänglich zu erbringen.
…
C.2 Allgemeine Leistungen der Betriebsführung
C.2.1 Benennung von Ansprechpartnern
AG und AN benennen im Rahmen der Beauftragung in schriftlicher Form befugte Ansprechpartner (AP). Dabei handelt es sich auf AG-Seite um das Facilitymanagement der MUG. Im täglichen Betrieb sind der Objektleiter und sein Stellvertreter gegenüber dem Facilitymanagement der MUG verbindlich weisungsgebunden. Weiters sind die weiteren Mitarbeiter des AN der AG zu benennen.
…
C.2.3 Bereitschaftsdienst
Zur Erhöhung der Betriebssicherheit und Verfügbarkeit der bau-, haus- und labortechnischen Anlagen ist vom AN eine telefonische Erreichbarkeit in Form einer Service-Hotline 24 Stunden / 365 Tage für Stör-, Notfalls- und Alarmdienste zu gewährleisten. Weiters hat er dafür zu sorgen, dass unverzüglich entsprechend genügend Personal mit Orts-, Anlagen- und Fachkenntnis erreichbar und verfügbar ist.
…
C.3 Leistungen des Objektleiters des AN
C.3.1 Qualifikation des Objektleiters und seines Stellvertreters
Der Objektleiter des AN hat jedenfalls folgende fachlichen / berufliche / persönliche Voraussetzungen zu erfüllen:
▪ Nachweisbare, mehrjährige Erfahrung als Objektleiter im Bereich technisches Facility Management (bevorzugt mit Labornutzungen)
▪ Oder nachweisbare, mehrjährige technische und betriebswirtschaftliche Berufserfahrung in der Gebäudebetriebsführung
▪ Gute EDV Anwenderkenntnisse (z.B. Windows-Office /CAD / CAFM-Software (bevorzugt CAFM-SYSTEM) Gebäudeleittechnik
▪ Mehrjährige Projektmanagementerfahrung mit gleichwertigen Objekten
▪ Mehrjährige praktische Erfahrung in der Zusammenarbeit mit Auftraggebern
▪ Fähigkeit zur Strukturierung, Analyse sowie der Bewertung von Daten und Prozessen
▪ Selbständigkeit und Entscheidungsfähigkeit
▪ Hohe Kommunikations- und Koordinationsfähigkeit in Verbindung mit Auftraggebern
▪ Sehr gute Deutsch- und gute Englischkenntnisse
C.3.2 Anwesenheit des Objektleiters
Der Objektleiter des AN ist innerhalb der Betriebszeiten telefonisch erreichbar und handelt im Rahmen der definierten Reaktionszeiten entsprechend der Aufgabenstellung.
Um eine angemessene Nutzerbetreuung zu gewährleisten, hat der Objektleiter des AN eine Mindestanwesenheit vor Ort von 30 Stunden pro Arbeitswoche. Die Tageszeitfenster der unbedingten Anwesenheit sind gemeinsam mit der AG festzulegen.
Der AG steht das Recht zu, die Objektleitung bzw. deren Stellvertretung bei nicht zufrieden stellender Leistung den Austausch der betreffenden Personen zu verlangen.
…
C.5 Betreiber Verantwortung des AN
…
Der AN hat im Rahmen seiner übertragenen Aufgabenbereiche folgende Pflichten auszuüben, welche mit der Leistungspauschale abgedeckt sind:
…
▪ Die erfolgte Wahrnehmung der Betreiberverantwortung ist in Form einer Konformitätserklärung im Jahresbericht (siehe Punkt E.2 – Berichtswesen) zu bestätigen.
…
E.2 Berichtswesen
…
Alle Berichte beinhalten folgende Themen:
…
▪ Jährliche Konformitätserklärung bezüglich Betreiberverantwortung, darin hat der AN der AG jeweils zu erklären,
- ob er die für seine Leistungen maßgeblichen Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungs-vorschriften, Normen und Richtlinien eingehalten hat,
- ob er den AG über alle zwischenzeitlichen Änderungen der für seine Leistungen maßgeblichen Regelwerke informiert und auf alle infolgedessen erforderlichen Leistungsänderungen hingewiesen hat,
- ob er sämtliche turnusmäßig anstehenden und beauftragten wiederkehrenden Prüfungen durchgeführt und dokumentiert hat, und
- ob er sämtliche ihm bekannte sicherheitsrelevante Mängel an und in dem Objekt angezeigt und, soweit deren Beseitigung Gegenstand seiner Beauftragung ist, behoben hat.
…
G.3 Generelle Brandschutzbestimmungen für die Objekte des MED CAMPUS
G.3.1 Allgemeine Anwesenheitspflicht
▪ Gemäß TRVB 119, Punkt 4.5.1 muss sichergestellt werden, dass immer ein nach TRVB 117 geschulter Brandschutzbeauftragte (BSB) bzw. ein ausgebildetes und unterwiesenes Mitglied der Brandschutzorganisation (BSW) während der Betriebszeit anwesend ist. Diese Pflicht hat der AN durch entsprechende Personal- und Ressourcenplanung zu erbringen.
▪ Sollte der AN dieser Pflicht aufgrund von unerwarteten Umständen (erhöhte Krankenstände in Kombination mit Urlaubszeit) nicht nachkommen können, ist umgehend der strategische Brandschutzbeauftragte der AG zu informieren. In Absprache mit der AG sind entsprechende Ersatzmaßnahmen zu ergreifen, für deren Kosten der AN aufzukommen hat.
G.3.2 Rufbereitschaft
▪ Seitens des AN ist gemäß TRVB 114, Punkt C.2.3 eine Rufbereitschaft sicherzustellen, die gewährleistet, dass außerhalb der Betriebszeiten, innerhalb von 30 Minuten eine verantwortliche Person (BSB bzw. BSW in Stellvertreterfunktion) ab telefonischer Verständigung vor Ort und berechtigt ist, die für die Aufrechterhaltung des Brandschutzes im Objekt erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
…“
(Ausschreibung in den Unterlagen des Vergabeverfahrens)
1.10 Die Auftraggeberin öffnete die Erstangebote am 27. August 2020, die Letztangebote am 24. November 2020, 12.15 Uhr, jeweils ohne Beisein von Vertretern der Bieter. Sie versandte die Niederschriften über die Angebotsöffnung nicht an die Bieter. Die Auftraggeberin öffnete folgende Letztangebote:
• Bietergemeinschaft AAAA . und BBBB € 6.909.431,53
• KKKK € 7.414.718,84
• CCCC € 8.656.408,91
• LLLL € 10.495.050,00
(Protokoll über die Öffnung der Letztangebote in den Unterlagen des Vergabeverfahrens)
1.11 Die Antragstellerin gab ihr Letztangebot am 24. November 2020 ab. Darin nennt sie im Formblatt „F3 – Angaben zur/zum BieterIn und zu einem beteiligten Unternehmen“ die EEEE als Subunternehmerin. Als ihre Subunternehmerleistung ist „Kaufmännischer Projektleiter“ angegeben. Weiters macht sie im Formblatt „F4 – Angaben zum Schlüsselpersonal“ IIII , Mitarbeiter der AAAA als technischen Objektleiter und MMMM , Mitarbeiter der EEEE , als kaufmännischen Projektleiter namhaft. (Letztangebot der Antragstellerin vom 24. November 2020 in den Unterlagen des Vergabeverfahrens)
1.12 Die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin gab ihr Letztangebot am 24. November 2020 ab. (Angebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin in den Unterlagen des Vergabeverfahrens)
1.13 Mit E-Mail vom 25. November 2020 lud die vergebende Stelle die Bieter zur Angebotspräsentation am 30. November 2020, die Antragstellerin um 10.30 Uhr, die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin um 13.30 Uhr, im Wegen einer Videokonferenz ein. Diese fanden im Rahmen der Sitzung der Bewertungskommission statt. Das betreffende Protokoll lautet auszugsweise wie folgt:
„…
Bewertung der Angebote
Protokoll über die Sitzung der
Bewertungskommission am 30.11.2020
Fassung vom 30.11.2020
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1. Mitglieder und Beschlussfassung der Bewertungskommission
Die Bewertungskommission besteht aus folgenden Personen:
Mitglied | Unternehmen |
FFFF | Medizinische Universität Graz |
NNNN | Medizinische Universität Graz |
OOOO | Medizinische Universität Graz |
PPPP | Medizinische Universität Graz |
Die Mitglieder der Bewertungskommission legen einstimmig fest, dass die Funktion der Vorsitzenden vom FFFF übernommen wird.
Sonstige Anwesende:
- QQQQ ( DDDD )
- RRRR ( DDDD )
- Mag. Gregor Stickler (Schramm Öhler Rechtsanwälte)
- Mag. Riccarda Peck (Schramm Öhler Rechtsanwälte)
Nach Befragen durch Stickler zur Unbefangenheit wird die Beschlussfähigkeit der Kommission festgestellt. Die Kommissionsmitglieder und die sonstigen Anwesenden nehmen die für sie geltende Interesswahrungs- und Verschwiegenheitsverpflichtung wir folgt zur Kenntnis:
2. Verschwiegenheit, Interessenskonflikte
Die Mitglieder der Bewertungskommission sowie die sonstigen Anwesenden auf Seiten der AG verpflichten sich, sämtliche Informationen, die ihnen im Zuge oder in Hinblick auf die Verwertung der Angebote bzw. die Präsentation zugänglich gemacht oder bekannt werden, wie zB zur Identität von BieterInnen, zum Inhalt von Angeboten oder Inhalte der Präsentationen, geheim zu halten. Die Mitglieder der Bewertungskommission sowie die sonstigen Anwesenden auf Seiten der AG sind von dieser Verpflichtung zur Geheimhaltung nur insoweit befreit, als die Offenlegung nach zwingenden gesetzlichen oder behördlichen Regelungen oder Anordnungen erforderlich ist, oder die Auftraggeberin im Konkreten Fall einer Offenlegung schriftlich zugestimmt hat.
Die Mitglieder der Bewertungskommission sowie die sonstigen Anwesenden auf Seiten der AG verpflichten sich, stets ausschließlich die Interessen der Auftraggeberin zu wahren und sind verpflichtet, den Vorsitzenden bei jeder (auch nur drohenden Kollision mit persönlichen (oder von ihr/ihm vertretenen fremden) Interessen unverzüglich zu informieren. Insbesondere wird ein Mitglied der Bewertungskommission bzw. ein(e) weiter(e) Anwesende(r) den Vorsitzenden unverzüglich informieren, wenn ein Bieter (oder ein Mitarbeiter oder eine andere, einem Bieter nahestehende Person) versucht (oder versucht hat), auf ihre/seine Tätigkeit im Zuge dieser Bewertung in unsachlicher oder ungesetzlicher Weise Einfluss zu nehmen, oder (wem auch immer) Vorteile anbietet oder Nachteile androht.
3. Eingereichte Angebote
Stickler informiert die Mitglieder der Bewertungskommission wie folgt hinsichtlich der eingelangten Angebote:
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4. Angebotsvorprüfung
Stickler referiert über die Ergebnisse der Vorprüfung der eingelangten Angebote:
Die Vorprüfung der Angebote erfolgte durch DDDD (Prüfung der technischen Leistungsfähigkeit, Preisprüfung, Prüfung der Konzepte) sowie Schramm Öhler Rechtsanwälte (formelle und rechtliche Prüfung).
QQQQ und Stickler halten fest, dass im Ergebnis aller vier Bieter zur Präsentation ihrer mit dem Letztangebot abgegebenen Unterlagen zuzulassen waren.
5. Einsichtnahme in die Angebotsunterlagen und Fragenstellung im Subkriterium 4
Es wird festgehalten, dass die Mitglieder der Bewertungskommission bereits im Vorfeld der Präsentationstermine die Möglichkeit hatten, Einsicht in die eingereichten Angebotsunterlagen zu nehmen, und sich einen Überblick über deren Inhalte und Qualität zu verschaffen.
Stickler weist auf die bereits vorabgestimmten Fragen an die Bieter im Subkriterium 4 (‚Hearing‘) hin. Die Mitglieder der Bewertungskommission legen die abgestimmten Fragen im Subkriterium 4 gemäß Beilage 2 zu diesem Protokoll einstimmig fest.
6. Ablauf der mündlichen Präsentation
Die/der Vorsitzende fasst den Ablauf des heutigen Tages zusammen:
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Die Präsentationen werden von dem Vorsitzenden geleitet. Der Ablauf soll der Reihenfolge der Zuschlagskriterien (Subkriterien) entsprechen. Die Mitglieder Bewertungskommission haben die Möglichkeit, zusätzliche Fragen an die anwesenden TeilnehmerInnen der BieterInnen zu richten.
Die Bewertungskommission nimmt ihre Beratung und Beurteilung im Anschluss, nach Abschluss der letzten Präsentation vor.
7. Vorgang der Bewertung
Stickler ruft die Regelungen der Ausschreibungsunterlagen in Erinnerung:
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8. Präsentation Bietergemeinschaft AAAA . und BBBB
Präsentation zoom Meeting-ID: 815 1940 6915
Die Präsentation findet von 10:32 Uhr bis 11:33 Uhr statt.
Der Bietergemeinschaft wird mitgeteilt, dass die Bewertungskommission aus folgenden Personen besteht:
- FFFF
- NNNN
- OOOO
- PPPP
Folgende Vertreter der Bietergemeinschaft sind anwesend:
- IIII ( AAAA ), technischer Objektleiter
- MMMM ( EEEE ), kaufmännischer Projektleiter
- HHHH ( AAAA )
- SSSS ( EEEE )
HHHH beginnt mit einer kurzen Unternehmensvorstellung.
Subkriterium 1: ‚Aufbauorganisation und Stellvertreterregelung‘
MMMM und IIII stellen anhand der eingereichten Unterlagen das Konzept ‚Aufbauorganisation und Stellvertreterregelung‘ vor. HHHH erläutert die geplante Zusammenarbeit zwischen AAAA und BBBB und die Mitarbeiter-Benefits.
Die Bewertungskommission stellt ad ho Fragen zum Konzept ‚Aufbauorganisation und Stellvertreterregelung‘:
Auf Nachfrage von NNNN erläutert MMMM den Brandschutzbeauftragten für die Anatomie in der vorgestellten Grafik.
IIII antwortet auf Frage der Vertreter der AG, dass die Bereitschaftsorganisation über direkten telefonischen Kontakt zu einem Techniker erfolgt und kein Call-Center oder dgl. Vorgesehen ist.
Keine weiteren Fragen.
Subkriterium 2: ‚Personalressourcen‘
MMMM und IIII erläutern kurz die vorgesehene Ressourcenplanung anhand der eingereichten Unterlagen und verweisen auf ihre bereits im Zuge der Präsentation des 1. Subkriteriums getätigten Ausführungen.
Keine Fragen dazu.
Subkriterium 3 ‚Schlüsselpersonal‘
MMMM stellt sich zunächst selbst als kaufmännischer Projektleiter vor. IIII stellt sich selbst als technischer Objektleiter vor.
Die Bewertungskommission stellt ad hoc Fragen zum Konzept ‚Schlüsselpersonal‘:
Auf Nachfrage der Vertreter der AG erläutert MMMM seine Tätigkeit in den einzelnen Referenzprojekten näher.
IIII erläutert auf Nachfrage der Vertreter der AG seine Tätigkeit in den einzelnen Referenzprojekten ebenfalls näher.
Keine weiteren Fragen.
Subkriterium 4: ‚Hearing‘
Dem anwesenden Schlüsselpersonal (kaufmännischeR ProjektleiterIn; rechnischeR ObjektleiterIn) werden im Zuge der Präsentation jeweils Fragen bzw. fiktive Fallbeispiele zu Problemstellungen im Zusammenhang mit den ausschreibungsgegenständlichen Leistungen gestellt bzw. vorgelegt. Diese sind durch das genannte Schlüsselpersonal unmittelbar zu beantworten.
MMMM und IIII beantworten die Aufgabenstellung (stichwortartig protokolliert):
1. Fallbeispiel Lüftungsausfall (Beantwortung durch IIII ):
• zunächst Priorisierung – Priorität 1
• GLT wird zunächst geprüft, Sensoren prüfen oder ggf. Motorschaden überlegen
• kann über GLT nicht gelöst werden, wird zeitgleich Techniker zur Anlage geschickt
• Anlagendefekte werden schnell repariert, Ersatzteile sind grundsätzlich vor Ort
• umgehende Behebung und Information an AG und Nutzer
• Rücksprache mit FM-Team MedUni und mit Nutzer halten
• im Nachgang Diskussion von Maßnahmen, um solche Fälle in Zukunft hintanzuhalten
• situationsbedingte Entscheidung mit AG abstimmen
• Ggf. Umsiedlung in anderes Labor oder Bestellung eines Laborcontainers um Betrieb aufrecht zu erhalten
• wichtig ist bei der Behebung, dass Standards und Grenzwerte eingehalten werden und nicht nur Funktionsfähigkeit der Anlage wiederhergestellt wird
2. Fallbeispiel Kondensatbildung bei Umluftkühlern in Laboren (Beantwortung durch IIII ):
• Bekannte Problematik
• Erstmaßnahme GLT prüfen, Werte prüfen
• Vor Ort den Mangel prüfen, Prüfung von Isolierungen und Temperatur vor Ort im ersten Schritt
• Maßnahmen werden in Absprache mit AG gesetzt,
• Befragung Nutzer, ob Änderungen vorgenommen wurden (zB Fenster geöffnet, Temperatur geändert)
• Geräte Abdecken, wenn Wasser von Decke tropft bzw. entfernen
• Fehlerbehebung durchführen, sobald dieser erkannt wurde
• wenn Temperaturen nicht passen regeltechnisches Problem, dass sich aus GLT ergeben sollte
• Bewusstseinsbildung bei Nutzern schaffen, um zukünftig solche Probleme möglichst zu vermeiden
• Bei häufigeren Problemen stellt sich auf die Frage der Einbindung des Vermieters
MMMM weist auf Nachfrage der Vertreter der AG darauf hin, dass zunächst der First-Level-Support bei solchen Fällen maßgeblich ist und in weiterer Folge auch er als kaufmännischer Projektleiter eingebunden wird und im Hintergrund Informationsketten eingehalten werden; im Betriebshandbuch werden diese Informationsketten näher beschrieben und dies wird in der Start-up-Phase gemeinsam mit AG und Nutzervertretern erarbeitet.
Keine weiteren Fragen.
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10. Präsentation Pieter CCCC
Präsentation zoom Meeting-ID: 87933771302
Die Präsentation findet von 13:30 Uhr bis 14.40 Uhr statt.
Der Bieterin wird mitgeteilt, dass die Bewertungskommission aus folgenden Personen besteht:
- FFFF
- NNNN
- OOOO
- PPPP
Folgende Vertreter der Bieterin sind anwesend:
- TTTT (technischer Objektleiter)
- UUUU (kaufmännischer Projektleiter)
- VVVV
- WWWW
UUUU beginn mit einer kurzen Unternehmensvorstellung.
TTTT und UUUU stellen anhand der eingereichten Unterlagen das Konzept ‚Aufbauorganisation und Stellvertreterregelung‘ vor.
Die Bewertungskommission stellt ad ho Fragen zum Konzept ‚Aufbauorganisation und Stellvertreterregelung‘:
Auf Nachfrage der Vertreter der AG gibt TTTT an, dass bezüglich der Organisation Flexibilität besteht und eine Anpassung möglich ist. Es wäre kein Problem ein Team für Akutanfragen und eines für laufende Agenden zu bilden.
TTTT gibt auf Frage der Vertreter der AG an, dass sich die angesprochene Evaluierung insbesondere auf eine Optimierung und Ressourcenverteilung bezieht und keine Anpassung des Leistungsverzeichnisses oder des Vertrages angedacht ist. Es ist daher kein Claim-Management vorgesehen, sondern lediglich eine Abstimmung, um ein gemeinsames Verständnis des Leistungsinhalts zu schaffen.
UUUU erläutert auf Frage der Vertreter der AG zu seiner Rolle im Projekt, dass er im Durchschnitt zwei Tage die Woche unterstützen wird und insbesondere in der Start-Up-Phase auch zB beim Personal-Recruiting tätig sein wird. Weiters ist er für Angelegenheiten, die nicht das Tagesgeschäft betreffen, zuständig und wird bei den Jour-Fixe Abstimmungen teilnehmen.
Keine weiteren Fragen.
Subkriterium 2: ‚Personalressourcen‘
TTTT stellt anhand der eingereichten Unterlagen das Konzept ‚Personalressourcen‘ vor.
Keine Fragen dazu.
Subkriterium 3 ‚Schlüsselpersonal‘
‚Personalressourcen‘ stellt sich zunächst selbst als kaufmännischer Projektleiter vor. TTTT stellt sich selbst als technischer Objektleiter vor.
Die Bewertungskommission stellt ad hoc Fragen zum Konzept ‚Schlüsselpersonal‘:
Auf Nachfrage der Vertreter der AG gibt UUUU an, dass im Referenzprojekt FH Campus Wien rund 1.000 m² mit medizinischen und chemischen Laboren bestehen) samt Operationssaal und Radiologie).
Keine weiteren Fragen.
Subkriterium 4: ‚Hearing‘
Dem anwesenden Schlüsselpersonal (kaufmännischeR ProjektleiterIn; rechnischeR ObjektleiterIn) werden im Zuge der Präsentation jeweils Fragen bzw. fiktive Fallbeispiele zu Problemstellungen im Zusammenhang mit den ausschreibungsgegenständlichen Leistungen gestellt bzw. vorgelegt. Diese sind durch das genannte Schlüsselpersonal unmittelbar zu beantworten.
UUUU und TTTT beantworten die Aufgabenstellung (stichwortartig protokolliert):
1. Fallbeispiel Lüftungsausfall (Beantwortung durch UUUU und TTTT ):
• Personal wird zum Nutzer gesendet und Nutzer wird informiert
• zeitgleich werden Techniker zur Anlage gesendet, um das Problem zu analysieren
• Nutzer sollen über die laufende Entwicklung informiert werden
• wichtig ist der Schutz des Personals in der Situation
• nach Störungsbehebung wieder entsprechende Kommunikation mit AG und Nutzer, es soll ein Ansprechpartner bestehen und eine klare Kommunikationslinie
• Problembehebung sofort
• wichtig ist, dass entsprechende Ersatzteile vor Ort gelagert werden und im Vorfeld Notfallpläne für solche Fälle vorgesehen werden
2. Fallbeispiel Kondensatbildung bei Umluftkühlern in Laboren (Beantwortung durch UUUU und TTTT ):
• Erster Schritt ist Schutz der Laborgeräte und Setzen von entsprechenden Maßnahmen
• ggf. Installation von Tropftassen zu überlegen, wenn dies öfter vorkommen sollte
• Analyse Taupunkte und Temperaturen, wo kommt Flüssigkeit her (FanCoils oder Leitungen), ggf. sind Temperaturen anzupassen
• wichtig auch die Kommunikation mit den Nutzern und die Dokumentation, es könnten auch Infoblätter oder Aushänge zu Maßnahmen geben
• Isolierung von Leitungen prüfen
• Auf Basis der Analyse und Raumtemperaturen und Kaltwassertemperaturen dann Nutzerinformation
Keine weiteren Fragen.
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12. Bewertung Zuschlagskriterium ‚Qualität‘
Bewertung zoom Meeting-ID. 844 8859 6855
Ab 16:30 Uhr schreitet die Bewertungskommission zur Beurteilung der einzelnen Angebote im Zuschlagskriterium ‚Qualität‘ zusammen und nimmt folgende Bewertung vor:
12.1. Bietergemeinschaft AAAA . und BBBB
12.1.1. Subkriterium 1: ‚Aufbauorganisation und Stellvertreterregelung‘
Die Erfüllung des Subkriteriums 1 wird durch die von der AG eingesetzte Bewertungskommission gemäß den Vorgaben der Ausschreibungsunterlagen beurteilt. Grundlage der Beurteilung sind die schriftlichen Unterlagen und die mündliche Präsentation der Unterlage sowie die Beantwortung von Fragen.
Subkriterium 1 | Erfüllungsgrad | Punkte |
Aufbauorganisation und Stellvertreterregelung | großteils erfüllt | 75 |
Verbale Begründung und Abstimmungsergebnis: Das vorgestellte Konzept weist eine grundsätzlich nachvollziehbare Zuordnung von Leistungen, Funktionen und Verantwortlichkeiten auf. Die Schnittstelle zwischen den beiden Bietergemeinschaftsmitgliedern und deren MitarbeiterInnen in den jeweiligen Rollen ist für die Bewertungskommission jedoch kaum nachvollziehbar. Im Gesamtgefüge der Bietergemeinschaft ist die Rolle der kaufmännischen Projektleitung schwach ausgeprägt. Demgegenüber trägt der technische Objektleiter die Verantwortung für den rechtlichen und technischen Part des Leistungsverzeichnisses. Die Aufgaben des kaufmännischen Projektleiters sind nicht abschließend dargestellt. Die dargestellte Bereitschaftsorganisation ermöglicht aus Sicht der Bewertungskommission ein schnelles und bedarfsgerechtes Einschreiten von entsprechend qualifiziertem Personal (insbes. in Hinblick auf den direkten Kontakt ohne zwischengeschaltete Hotline). Die Absicherung des aufgebauten Know-Hows bei einem etwaigen Ausfall des technischen Objektleiters erscheint aus Sicht der Bewertungskommission nicht ideal sichergestellt. Die neben dem Brandschutzbeauftragten in der Rufbereitschaft eingesetzten Techniker (Betriebsführungsteam) verfügen nur über eine Ausbildung zum BSW, womit eine Vertretung des BSB nicht durchgängig sichergestellt ist. Der Prozess in Hinblick auf die Abstimmung mit der AG wird seitens der Bewertungskommission als nicht durchgängig praktikabel beurteilt. Die vom Bieter vorgesehenen Konformitätserklärungen der AG können allenfalls zu einer ‚Abwälzung‘ der Verantwortung auf die AG führen und werden daher kritisch beurteilt. Die Maßnahmen zur Förderung der Mitarbeiterzufriedenheit wurden im Überblick dargestellt. Die Bewertungskommission beurteilt das Subkriterium ‚Aufbauorganisation und Stellvertreterregelung‘ einstimmig mit dem Erfüllungsgrad ‚großteils erfüllt‘. | ||
12.1.2. Subkriterium 2: ‚Personalressourcen‘
Die Erfüllung des Subkriteriums 2 wird durch die von der AG eingesetzte Bewertungskommission gemäß den Vorgaben der Ausschreibungsunterlagen beurteilt. Grundlage der Beurteilung sind die schriftlichen Unterlagen und die mündliche Präsentation der Unterlage sowie die Beantwortung von Fragen.
Subkriterium 2 | Erfüllungsgrad | Punkte |
Personalressourcen | ausreichend erfüllt | 100 |
Verbale Begründung und Abstimmungsergebnis: Im Verhältnis zu den vorgesehenen Aufgaben wird durchgängig ein eher niedriger Ressourceneinsatz vorgesehen. Dabei wird auf die unterschiedlichen jährlichen Leistungsanforderungen (im Speziellen in den Jahren 2023 und 2024) nicht entsprechend Bezug genommen. Die vorgesehenen Ressourcen für die kaufmännische Projektleitung werden als gering beurteilt. Der vorgesehene Umfang der Personalressourcen erscheint in Hinblick auf die Zuordnung des Personals zu den jeweiligen Professionen nachvollziehbar, jedoch insgesamt niedrig. Die Ressourcen für die Wahrnehmung des Brandschutzes entsprechen den Anforderungen. Die Bewertungskommission beurteilt das Subkriterium ‚Personalressourcen‘ einstimmig mit dem Erfüllungsgrad ‚ausreichend erfüllt‘. | ||
12.1.3. Subkriterium 3: ‚Schlüsselpersonal‘
Die Erfüllung des Subkriteriums 3 wird durch die von der AG eingesetzte Bewertungskommission gemäß den Vorgaben der Ausschreibungsunterlagen beurteilt. Grundlage der Beurteilung sind die schriftlichen Unterlagen und die mündliche Präsentation der Unterlage sowie die Beantwortung von Fragen.
Subkriterium 3 | Erfüllungsgrad | Punkte |
Schlüsselpersonal | großteils erfüllt | 112,50 |
Verbale Begründung und Abstimmungsergebnis: Es werden grundsätzlich erfahrene Schlüsselpersonen für die jeweiligen Funktionen vorgesehen. Das Schlüsselpersonal verfügt über Referenzen in einschlägigen Bereichen, die mit dem gegenständlichen Projekt zumindest teilweise vergleichbar sind. Der technische Objektleiter bezieht seine Erfahrung in erster Linie aus dem Bereich der Rolle einer Vermieterin. Eine entsprechend umfassende bzw. mit den gegenständlichen Anforderungen vergleichbare Erfahrung des technischen Objektleiters im Bereich Personalführung wurde nicht dargestellt. Die Bewertungskommission hält zusätzlich ihren Eindruck fest, dass eine Routine bzw. Harmonie in der Zusammenarbeit der Schlüsselpersonen erst aufgebaut werden müsste. Die Bewertungskommission beurteilt das Subkriterium ‚Schlüsselpersonal‘ einstimmig mit dem Erfüllungsgrad ‚großteils erfüllt‘. | ||
12.1.4. Subkriterium 4: ‚Hearing‘
Die Erfüllung des Subkriteriums 4 wird durch die von der AG eingesetzte ‚Bewertungskommission gemäß den Vorgaben der Ausschreibungsunterlagen beurteilt. Grundlage der Beurteilung sind die mündlichen Ausführungen des Schlüsselpersonals im Zuge der Bieterpräsentation.
Subkriterium 4: Hearing | ||||
| FFFF | NNNN | OOOO | PPPP |
Note | 2 | 2 | 3 | 2 |
Punkte | 112,50 | 112,50 | 75,00 | 112,50 |
Arithmetisches Mittel Punkte | 103,13 | |||
12.1.5. Ergebnis der Bewertung des Bieters im Zuschlagskriterium ‚Qualität‘
Ergebnis der Bewertung des Bieters im Zuschlagskriterium ‚Qualität‘ | Punkte |
Subkriterium 1 (‚Aufbauorganisation und Stellvertreterregelung‘) | 75 |
Subkriterium 2 (‚Personalressourcen‘) | 100 |
Subkriterium 3 (‚Schlüsselpersonal‘) | 112,50 |
Subkriterium 4 (‚Hearing‘) | 103,13 |
Gesamt (vor Referenzierung): | 390,63 |
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12.3. Bieter CCCC
12.3.1. Subkriterium 1: ‚Aufbauorganisation und Stellvertreterregelung‘
Die Erfüllung des Subkriteriums 1 wird durch die von der AG eingesetzte Bewertungskommission gemäß den Vorgaben der Ausschreibungsunterlagen beurteilt. Grundlage der Beurteilung sind die schriftlichen Unterlagen und die mündliche Präsentation der Unterlage sowie die Beantwortung von Fragen.
Subkriterium 1 | Erfüllungsgrad | Punkte |
Aufbauorganisation und Stellvertreterregelung | vollständig erfüllt | 100 |
Verbale Begründung und Abstimmungsergebnis: Das vorgestellte Konzept weist eine klare und wohlabgestimmte Zuordnung von Leistungen, Funktionen und Verantwortlichkeiten auf. Die Organisation wird bei Bedarf an die organisatorischen und operativen Anforderungen der AG angepasst. Positiv hervorzuheben ist, dass für den vorgesehenen kaufmännischen Projektleiter eine hohe Vor-Ort-Präsenz zugesagt ist. Die dargestellte Bereitschaftsorganisation ermöglicht aus Sicht der Bewertungskommission ein schnelles und bedarfsgerechtes Einschreiten von entsprechend qualifiziertem Personal. Die Rufbereitschaft ist gut abgebildet mit direktem Kontakt zu ortskundigem Personal und in Kombination mit einem Alarmserver zur Qualitätssicherung. Durch die Steuerung über den Alarmserver wird die Erreichbarkeit eines Mitarbeiters sichergestellt, weiters erfolgt eine automatische Mitprotokollierung, die sicherstellt, dass keine Meldung verloren geht und Einsätze nachvollziehbar sind. Die zusätzliche Qualitätssicherung durch ein Festhalten des genauen Ablaufs und der Organisation der Bereitschaftsorganisation in einem Bereitschaftshandbuch wurde schlüssig herausgearbeitet. Die Vertretung ist nachvollziehbar geregelt und aus Sicht der Bewertungskommission gut gelöst. Die Absicherung des aufgebauten Know-Hows bei einem etwaigen Ausfall von Mitarbeitern wird durch entsprechende Stellvertreter (nicht zuletzt durch den stark in das Projekt involvierten kaufmännischen Projektleiter), welche laufend in das Projekt eingebunden sind, sichergestellt. Dies betrifft auch den Brandschutz. Das vorgesehene Konzept weist eine klare und plausible Struktur der Zusammenarbeit mit den unterschiedlichen betroffenen Projektbeteiligten auf AG- und AN-Seite auf. Es wird eine Qualitätssicherung (Leistungs-Audit hins. Leistungsverzeichnis) nach der Start-Up-Phase zugesagt; in deren Zuge soll eine Evaluierung gemeinsam mit der AG und ggf. Nachbesserungen durch den AN stattfinden. Dadurch wird sichergestellt, dass alle vertraglich bedungenen Leistungen umgesetzt werden. Es ist der Einsatz einer konkreten Fachfrau für Energiemanagement mit zugesagtem jährlichen Zeitkontingent (100 h pro Jahr) vorgesehen. Dadurch sind gute Impulse für energetische und technische Verbesserungen im laufenden Betrieb erwartbar. Es wurden zweckmäßige und konkrete Maßnahmen zur Förderung der MitarbeiterInnen-Zufriedenheit vorgestellt (zB kollegiale Umgangsformen, eine offene Unternehmenskultur und konkrete gesundheitsfördernde Maßnahmen). Die Bewertungskommission beurteilt das Subkriterium ‚Aufbauorganisation und Stellvertreterregelung‘ einstimmig mit dem Erfüllungsgrad ‚vollständig erfüllt‘. | ||
12.3.2. Subkriterium 2: ‚Personalressourcen‘
Die Erfüllung des Subkriteriums 2 wird durch die von der AG eingesetzte Bewertungskommission gemäß den Vorgaben der Ausschreibungsunterlagen beurteilt. Grundlage der Beurteilung sind die schriftlichen Unterlagen und die mündliche Präsentation der Unterlage sowie die Beantwortung von Fragen.
Subkriterium 2 | Erfüllungsgrad | Punkte |
Personalressourcen | vollständig erfüllt | 200 |
Verbale Begründung und Abstimmungsergebnis: Der Bieter hat in seinem Konzept Personalressourcen in ausreichendem und plausiblem Umfang über den gesamten Leistungszeitraum vorgestellt. Der Bieter hat den vergleichsweise größten Personaleinsatz vorgesehen. Der vorgesehene Umfang der Personalressourcen in Hinblick auf die Zuordnung des Personals zu den jeweiligen Professionen erscheint insgesamt praktikabel und auskömmlich. Positiv hervorgehoben wird auch, dass auf die zeitlich unterschiedlichen Anforderungen des Projektes mit entsprechender Personalstärke reagiert wird (insbes. Start-Up Modul 2 und Anatomie), wodurch die Leistungserfüllung über den gesamten Leistungszeitraum plausibel bestmöglich sichergestellt wird. Das Ressourcenverhältnis zwischen Führungspersonal und operativem Personal erscheint sinnvoll. Die Ressourcen für die Wahrnehmung des Brandschutzes entsprechen den Anforderungen. Die Bewertungskommission beurteilt das Subkriterium ‚Personalressourcen‘ einstimmig mit dem Erfüllungsgrad ‚vollständig erfüllt‘. | ||
12.3.3. Subkriterium 3: ‚Schlüsselpersonal‘
Die Erfüllung des Subkriteriums 3 wird durch die von der AG eingesetzte Bewertungskommission gemäß den Vorgaben der Ausschreibungsunterlagen beurteilt. Grundlage der Beurteilung sind die schriftlichen Unterlagen und die mündliche Präsentation der Unterlage sowie die Beantwortung von Fragen.
Subkriterium 3 | Erfüllungsgrad | Punkte |
Schlüsselpersonal | vollständig erfüllt | 150 |
Verbale Begründung und Abstimmungsergebnis: Es werden entsprechend erfahrene und geeignete Schlüsselpersonen für die jeweiligen Funktionen vorgesehen, die auch durch ihre starken kommunikativen Fähigkeiten überzeugen. Das Schlüsselpersonal verfügt über zahlreiche Referenzprojekte in einschlägigen Bereichen, die mit dem gegenständlichen Projekt vergleichbar sind. Der technische Objektleiter überzeugt durch einen kollegialen Mitarbeiterführungsstil und verfügt über entsprechende Zusatzausbildungen. Die Laborerfahrung des vorgesehenen technischen Objektleiters wurde nachgewiesen. Sowohl der kaufmännische Projektleiter (zB Health Care, Gebäudetechnik, FM, Nachhaltigkeit) als auch der technische Objektleiter (zB Studium FM, Kenntnisse CAFM, Start-Up-FM) verfügen über Ausbildungen in relevanten Bereichen. Die Bewertungskommission hält zusätzlich fest, dass die Schlüsselpersonen über langjährige Erfahrung in der Zusammenarbeit bei gemeinsamen Projekten verfügen. Die Bewertungskommission beurteilt das Subkriterium ‚Schlüsselpersonal‘ einstimmig mit dem Erfüllungsgrad ‚vollständig erfüllt‘. | ||
12.3.4. Subkriterium 4: ‚Hearing‘
Die Erfüllung des Subkriteriums 4 wird durch die von der AG eingesetzte ‚Bewertungskommission gemäß den Vorgaben der Ausschreibungsunterlagen beurteilt. Grundlage der Beurteilung sind die mündlichen Ausführungen des Schlüsselpersonals im Zuge der Bieterpräsentation.
Subkriterium 4: Hearing | ||||
| FFFF | NNNN | OOOO | PPPP |
Note | 1 | 1 | 1 | 1 |
Punkte | 150,00 | 150,00 | 150,00 | 150,00 |
Arithmetisches Mittel Punkte | 150,00 | |||
12.3.5. Ergebnis der Bewertung des Bieters im Zuschlagskriterium ‚Qualität‘
Ergebnis der Bewertung des Bieters im Zuschlagskriterium ‚Qualität‘ | Punkte |
Subkriterium 1 (‚Aufbauorganisation und Stellvertreterregelung‘) | 100 |
Subkriterium 2 (‚Personalressourcen‘) | 200 |
Subkriterium 3 (‚Schlüsselpersonal‘) | 150 |
Subkriterium 4 (‚Hearing‘) | 150 |
Gesamt (vor Referenzierung): | 600 |
…
13. Ergebnis der Bewertung ‚Qualität‘
In einem ersten Schritt werden je BieterIn die erreichten Punkt in den Subkriterien 1 bis 4 zusammengezählt:
Subkriterium | AAAA und BBBB | KKKK | CCCC | LLLL |
Subkriterium 1 (‚Aufbauorganisation und Stellvertreterregelung‘) | 75 | 75 | 100 | 75 |
Subkriterium 2 (‚Personalressourcen‘) | 100 | 100 | 200 | 200 |
Subkriterium 3 (‚Schlüsselpersonal‘) | 112,50 | 112,50 | 150 | 150 |
Subkriterium 4 (‚Hearing‘) | 103,13 | 131,25 | 150 | 150 |
Gesamtpunkte (vor Referenzierung) | 390,63 | 418,75 | 600 | 575 |
Anschließend erfolgt gemäß den Vorgaben im Zuschlagsschema eine Referenzierung der Punktezahl:
Zuschlagskriterium ‚Qualität‘ | AAAA und BBBB | KKKK | CCCC | LLLL |
Gesamtpunkte (vor Referenzierung) | 390,63 | 418,75 | 600 | 575 |
Gesamtpunkte (nach Referenzierung) | 390,63 | 418,75 | 600 | 575 |
14. Gesamtergebnis
Stickler informiert über die Preise der Letztangebote. Zusammen mit dem Ergebnis im Zuschlagskriterium ‚Preis‘ ergibt sich daher folgende Gesamtbewertung der Letztangebote:
Zuschlagskriterium | AAAA und BBBB | KKKK | CCCC | LLLL |
Preis | 400 | 372.74 | 319,27 | 263,34 |
Qualität | 390,63 | 418,75 | 600 | 575 |
Gesamtpunkte | 790,63 | 791,49 | 919,27 | 838,34 |
Reihung | 4 | 3 | 1 | 2 |
Die Vorsitzende schließt die Sitzung der Bewertungskommission um 20:05 Uhr.
15. Beilagen sowie Bestätigung durch die Mitglieder der Kommission / Anwesenden
Beilage 1: Zuschlagskriterien, Auszug aus Kapitel B, Fassung vom 06.07.2020 bzw. 13.11.2020
Beilage 2: Fragen Subkriterium 4
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2. Beilage 2 – Fragestellungen zu Subkriterium 4
Fragestellungen zu Subkriterium 4
Fallbeispiel Lüftungsausfall:
Am Dienstagvormittag gegen 9:30 Uhr kommt es zum Ausfall einer Labor-Lüftungsanlage. Die betroffene Anlage versorgt Labore des Instituts für Hygiene. Der Laborbetrieb ist in vollem Gange. Bakteriologische Befunden und Covid-19-Testungen laufen seit Wochen von 6:00 Uhr in der Früh bis 18:00/19:00 Uhr am Abend. Die vorhandenen Testkapazitäten sind voll ausgereizt, jede Minute zählt. Warnampeln signalisieren dem Laborpersonal, dass die Lüftung ausgefallen ist. Gemäß Laborordnung muss das Personal bei einem Lüftungsausfall die Arbeit unterbrechen und das Labor verlassen, bis Entwarnung gegeben wird.
• Wie beurteilen Sie die Situation? Welche Schritte setzen Sie in welcher Reihenfolge?
Fallbeispiel Brandschutz:
In der Nacht von Samstag auf Sonntag kommt es um 02:00 Uhr in der Früh zu einer Brandalarmierung am MED CAMPUS.
Der BSB der Med Uni ist außerhalb der Dienstzeit grundsätzlich nicht erreichbar. Der formale Stellvertretende BSB der TBF (Technische Betriebsführung) befindet sich im Krankenstand. Die Rufbereitschaft der TBF wird verständigt. Beim Eintreffen des Mitarbeiters der TBF erfolgt die Info der Feuerwehr, dass ein Fehlalarm bei der BMA (Brandmeldeanlage) vorliegt und sich der Alarm nicht zurücksetzen lässt.
Die BMA ist augenscheinlich nicht funktionsfähig. Die Feuerwehr übergibt die Brandmeldeanlage dem Mitarbeiter der TBF und rückt wieder ein.
• Wie stellen Sie sicher, dass ein entsprechend ausgebildetes und befähigtes Brandschutzorgan der TBF zum Einsatz kommt?
• Wie beurteilen Sie die Situation? Welche Maßnahmen setzen Sie in welcher Reihenfolge?“
(Protokoll über die Sitzung der Bewertungskommission am 30. November 2020 in den Unterlagen des Vergabeverfahrens)
1.14 Am 4. Dezember 2020 teilte die Auftraggeberin allen Bietern über die Vergabeplattform die Zuschlagsentscheidung zugunsten der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin mit. Die der Antragstellerin bekannt gegebene Zuschlagsentscheidung lautet wie folgt:
„…
Wie Ihnen bekannt ist, vertreten wir als vergebende Stelle die Auftraggeberin Medizinische Universität Graz im Vergabeverfahren ‚MED CAMPUS – Technische Betriebsführung HBK Modul 1, Modul 2 und Anatomie‘.
Wir haben Ihnen mitzuteilen, dass die Auftraggeberin die Entscheidung getroffen hat, dass der Abschluss des ‚Leistungsvertrags‘ durch Zuschlag auf das Angebot der
CCCC CCCC
(im Folgenden kurz ‚ CCCC ‘)
als – im Zuge des Vergabeverfahrens ermittelte – Bieterin, die das an die erste Stelle gereihte Angebot gelegt hat, erteilt werden soll. Die Anfechtungs- und Stillhaltefrist endet mit Ablauf des Montag, 14. Dezember 2020.
Die Merkmale und Vorteile des an die erste Stelle gereihten Angebots und damit die Gründe dafür, dass der Abschluss nicht mit Ihrer Bietergemeinschaft erfolgt, geben wir Ihnen wie folgt bekannt:
1. Merkmale und Vorteile des erstgereihten Angebots
1.1. Zuschlagskriterium Preis
Die Bewertung im Zuschlagskriterium ‚Preis‘ erfolgt auf Basis der ‚Gesamtbewertungssumme‘.
Das Angebot Ihrer Bietergemeinschaft weist eine Gesamtbewertungssumme (netto) in Höhe von EUR 6.909.431,53 auf.
Das Angebot von CCCC weist demgegenüber eine Gesamtbewertungssumme (netto) in Höhe von EUR 8.656.408,91 auf.
Das Angebot Ihrer Bietergemeinschaft war gemäß Punkt 1.1 in Kapitel B der Verfahrensunterlagen der 2. Stufe daher mit 400 Punkten zu bewerten. Das Angebot von CCCC erhielt im Zuschlagskriterium ‚Preis‘ demgegenüber 319,27 Punkte.
1.2. Zuschlagskriterium Qualität
Im Zuschlagskriterium ‚Qualität‘ wurde das Angebot Ihrer Bietergemeinschaft im Vergleich zum Angebot von CCCC zusammengefasst wie folgt bewertet:
Zuschlagskriterium ‚Qualität‘ | AAAA + BBBB | CCCC |
Subkriterium 1 ‚Aufbauorganisation und Stellvertreterregelung“ | 75 | 100 |
Subkriterium 2 ‚Personalressourcen‘ | 100 | 200 |
Subkriterium 3 ‚Schlüsselpersonal‘ | 112,50 | 150 |
Subkriterium 4 ‚Hearing‘ | 103,13 | 150 |
Gesamtpunkte ‚Qualität‘ vor Referenzierung | 390,63 | 600 |
Gesamtpunkte ‚Qualität‘ nach Referenzierung (gem. Punkt 1.4, Kapitel B) | 390,63 | 600 |
Das Angebot Ihrer Bietergemeinschaft erhielt sohin im Zuschlagskriterium ‚Qualität‘ nach Referenzierung der Punktezahl gemäß Pkt. 1.4 in Kapitel B der Verfahrensunterlagen der 2. Stufe 390,63 Punkte; dies im Vergleich zu 600 Punkten, mit denen das Angebot von CCCC bewertet wurde.
1.2.1. Bewertung im Subkriterium 1: ‚Aufbauorganisation und Stellvertreterregelung‘
Das Angebot Ihrer Bietergemeinschaft wurde im Subkriterium 1 mit dem Erfüllungsgrad ‚großteils erfüllt‘ beurteilt. Das Angebot von CCCC mit dem Erfüllungsgrad ‚vollständig erfüllt‘.
Die Bewertungskommission stützte ihre Bewertung insbesondere auf folgende Umstände:
Subkriterium 1: ‚Aufbauorganisation und Stellvertreterregelung‘ (Maximalpunkte: 100) |
Maßgebliche Gründe Bewertung AAAA + BBBB : Das vorgestellte Konzept weist eine grundsätzlich nachvollziehbare Zuordnung von Leistungen, Funktionen und Verantwortlichkeiten auf. Die Schnittstelle zwischen den beiden Bietergemeinschaftsmitgliedern und deren MitarbeiterInnen in den jeweiligen Rollen ist für die Bewertungskommission jedoch kaum nachvollziehbar. Im Gesamtgefüge der Bietergemeinschaft ist die Rolle der kaufmännischen Projektleitung schwach ausgeprägt. Demgegenüber trägt der technische Objektleiter die Verantwortung für den rechtlichen und technischen Part des Leistungsverzeichnisses. Die Aufgaben des kaufmännischen Projektleiters sind nicht abschließend dargestellt. Die dargestellte Bereitschaftsorganisation ermöglicht aus Sicht der Bewertungskommission ein schnelles und bedarfsgerechtes Einschreiten von entsprechend qualifiziertem Personal (insbes. in Hinblick auf den direkten Kontakt ohne zwischengeschaltete Hotline). Die Absicherung des aufgebauten Know-Hows bei einem etwaigen Ausfall des technischen Objektleiters erscheint aus Sicht der Bewertungskommission nicht ideal sichergestellt. Die neben dem Brandschutzbeauftragten in der Rufbereitschaft eingesetzten Techniker (Betriebsführungsteam) verfügen nur über eine Ausbildung zum BSW, womit eine Vertretung des BSB nicht durchgängig sichergestellt ist. Der Prozess in Hinblick auf die Abstimmung mit der AG wird seitens der Bewertungskommission als nicht durchgängig praktikabel beurteilt. Die vom Bieter vorgesehenen Konformitätserklärungen der AG können allenfalls zu einer ‚Abwälzung‘ der Verantwortung auf die AG führen und werden daher kritisch beurteilt. Die Maßnahmen zur Förderung der Mitarbeiterzufriedenheit wurden im Überblick dargestellt. |
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Maßgebliche Gründe Bewertung CCCC : Das vorgestellte Konzept weist eine klare und wohlabgestimmte Zuordnung von Leistungen, Funktionen und Verantwortlichkeiten auf. Die Organisation wird bei Bedarf an die organisatorischen und operativen Anforderungen der AG angepasst. Positiv hervorzuheben ist, dass für den vorgesehenen kaufmännischen Projektleiter eine hohe Vor-Ort-Präsenz zugesagt ist. Die dargestellte Bereitschaftsorganisation ermöglicht aus Sicht der Bewertungskommission ein schnelles und bedarfsgerechtes Einschreiten von entsprechend qualifiziertem Personal. Die Rufbereitschaft ist gut abgebildet mit direktem Kontakt zu ortskundigem Personal und in Kombination mit einem Alarmserver zur Qualitätssicherung. Durch die Steuerung über den Alarmserver wird die Erreichbarkeit eines Mitarbeiters sichergestellt, weiters erfolgt eine automatische Mitprotokollierung, die sicherstellt, dass keine Meldung verloren geht und Einsätze nachvollziehbar sind. Die zusätzliche Qualitätssicherung durch ein Festhalten des genauen Ablaufs und der Organisation der Bereitschaftsorganisation in einem Bereitschaftshandbuch wurde schlüssig herausgearbeitet. Die Vertretung ist nachvollziehbar geregelt und aus Sicht der Bewertungskommission gut gelöst. Die Absicherung des aufgebauten Know-Hows bei einem etwaigen Ausfall von Mitarbeitern wird durch entsprechende Stellvertreter (nicht zuletzt durch den stark in das Projekt involvierten kaufmännischen Projektleiter), welche laufend in das Projekt eingebunden sind, sichergestellt. Dies betrifft auch den Brandschutz. Das vorgesehene Konzept weist eine klare und plausible Struktur der Zusammenarbeit mit den unterschiedlichen betroffenen Projektbeteiligten auf AG- und AN-Seite auf. Es wird eine Qualitätssicherung (Leistungs-Audit hins. Leistungsverzeichnis) nach der Start-Up-Phase zugesagt; in deren Zuge soll eine Evaluierung gemeinsam mit der AG und ggf. Nachbesserungen durch den AN stattfinden. Dadurch wird sichergestellt, dass alle vertraglich bedungenen Leistungen umgesetzt werden. Es ist der Einsatz einer konkreten Fachfrau für Energiemanagement mit zugesagtem jährlichen Zeitkontingent (100 h pro Jahr) vorgesehen. Dadurch sind gute Impulse für energetische und technische Verbesserungen im laufenden Betrieb erwartbar. Es wurden zweckmäßige und konkrete Maßnahmen zur Förderung der MitarbeiterInnen-Zufriedenheit vorgestellt (zB kollegiale Umgangsformen, eine offene Unternehmenskultur und konkrete gesundheitsfördernde Maßnahmen). |
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Zusammengefasst erhielt das Angebot Ihrer Bietergemeinschaft im 1. Subkriterium 75 Punkte. Das Angebot von CCCC wurde demgegenüber im 1. Subkriterium mit 100 Punkten bewertet.
1.2.2. Bewertung im Subkriterium 2: ‚Personalressourcen‘
Das Angebot Ihrer Bietergemeinschaft wurde im Subkriterium 2 mit dem Erfüllungsgrad ‚ausreichend erfüllt‘ beurteilt. Das Angebot von CCCC mit dem Erfüllungsgrad ‚vollständig erfüllt‘.
Die Bewertungskommission stützte ihre Bewertung insbesondere auf folgende Umstände:
Subkriterium 2: ‚Personalressourcen‘ (Maximalpunkte: 200) |
Maßgebliche Gründe Bewertung AAAA + BBBB : Im Verhältnis zu den vorgesehenen Aufgaben wird durchgängig ein eher niedriger Ressourceneinsatz vorgesehen. Dabei wird auf die unterschiedlichen jährlichen Leistungsanforderungen (im Speziellen in den Jahren 2023 und 2024) nicht entsprechend Bezug genommen. Die vorgesehenen Ressourcen für die kaufmännische Projektleitung werden als gering beurteilt. Der vorgesehene Umfang der Personalressourcen erscheint in Hinblick auf die Zuordnung des Personals zu den jeweiligen Professionen nachvollziehbar, jedoch insgesamt niedrig. Die Ressourcen für die Wahrnehmung des Brandschutzes entsprechen den Anforderungen. |
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Maßgebliche Gründe Bewertung CCCC : Der Bieter hat in seinem Konzept Personalressourcen in ausreichendem und plausiblem Umfang über den gesamten Leistungszeitraum vorgestellt. Der Bieter hat den vergleichsweise größten Personaleinsatz vorgesehen. Der vorgesehene Umfang der Personalressourcen in Hinblick auf die Zuordnung des Personals zu den jeweiligen Professionen erscheint insgesamt praktikabel und auskömmlich. Positiv hervorgehoben wird auch, dass auf die zeitlich unterschiedlichen Anforderungen des Projektes mit entsprechender Personalstärke reagiert wird (insbes. Start-Up Modul 2 und Anatomie), wodurch die Leistungserfüllung über den gesamten Leistungszeitraum plausibel bestmöglich sichergestellt wird. Das Ressourcenverhältnis zwischen Führungspersonal und operativem Personal erscheint sinnvoll. Die Ressourcen für die Wahrnehmung des Brandschutzes entsprechen den Anforderungen. |
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Zusammengefasst erhielt das Angebot Ihrer Bietergemeinschaft im 2. Subkriterium 100 Punkte. Das Angebot von CCCC wurde demgegenüber im 2. Subkriterium mit 200 Punkten bewertet.
1.2.3. Bewertung im Subkriterium 3: ‚Schlüsselpersonal‘
Das Angebot Ihrer Bietergemeinschaft wurde im Subkriterium 3 mit dem Erfüllungsgrad ‚großteils erfüllt‘ beurteilt. Das Angebot von CCCC mit dem Erfüllungsgrad ‚vollständig erfüllt‘.
Die Bewertungskommission stützte ihre Bewertung insbesondere auf folgende Umstände:
Subkriterium 3: ‚Schlüsselpersonal ‘ (Maximalpunkte: 150) |
Maßgebliche Gründe Bewertung AAAA + BBBB : Es werden grundsätzlich erfahrene Schlüsselpersonen für die jeweiligen Funktionen vorgesehen. Das Schlüsselpersonal verfügt über Referenzen in einschlägigen Bereichen, die mit dem gegenständlichen Projekt zumindest teilweise vergleichbar sind. Der technische Objektleiter bezieht seine Erfahrung in erster Linie aus dem Bereich der Rolle einer Vermieterin. Eine entsprechend umfassende bzw. mit den gegenständlichen Anforderungen vergleichbare Erfahrung des technischen Objektleiters im Bereich Personalführung wurde nicht dargestellt. Die Bewertungskommission hält zusätzlich ihren Eindruck fest, dass eine Routine bzw. Harmonie in der Zusammenarbeit der Schlüsselpersonen erst aufgebaut werden müsste. |
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Maßgebliche Gründe Bewertung CCCC : Es werden entsprechend erfahrene und geeignete Schlüsselpersonen für die jeweiligen Funktionen vorgesehen, die auch durch ihre starken kommunikativen Fähigkeiten überzeugen. Das Schlüsselpersonal verfügt über zahlreiche Referenzprojekte in einschlägigen Bereichen, die mit dem gegenständlichen Projekt vergleichbar sind. Der technische Objektleiter überzeugt durch einen kollegialen Mitarbeiterführungsstil und verfügt über entsprechende Zusatzausbildungen. Die Laborerfahrung des vorgesehenen technischen Objektleiters wurde nachgewiesen. Sowohl der kaufmännische Projektleiter (zB Health Care, Gebäudetechnik, FM, Nachhaltigkeit) als auch der technische Objektleiter (zB Studium FM, Kenntnisse CAFM, Start-Up-FM) verfügen über Ausbildungen in relevanten Bereichen. Die Bewertungskommission hält zusätzlich fest, dass die Schlüsselpersonen über langjährige Erfahrung in der Zusammenarbeit bei gemeinsamen Projekten verfügen. |
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Zusammengefasst erhielt das Angebot Ihrer Bietergemeinschaft im 3. Subkriterium 112,50 Punkte. Das Angebot von CCCC wurde demgegenüber im 3. Subkriterium mit 150 Punkten bewertet.
1.2.4. Bewertung im Subkriterium 4: ‚Hearing‘
Das Angebot Ihrer Bietergemeinschaft wurde im Subkriterium 4 im Vergleich zum Angebot von CCCC im Detail wie folgt bewertet (gem. Pkt. 1.3.3., Kapitel B):
Subkriterium 4: ‚Hearing‘(Maximalpunkte: 150) | |||
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AAAA + BBBB | Mitglied der Bewertungskommission | Note | Punkte |
Mitglied 1 der Bewertungskommission | 3 | 75 | |
Mitglied 2 der Bewertungskommission | 2 | 112,50 | |
Mitglied 3 der Bewertungskommission | 2 | 112,50 | |
Mitglied 4 der Bewertungskommission | 2 | 112,50 | |
arithmetisches Mittel | 103,13 | ||
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CCCC | Mitglied der Bewertungskommission | Note | Punkte |
Mitglied 1 der Bewertungskommission | 1 | 150 | |
Mitglied 2 der Bewertungskommission | 1 | 150 | |
Mitglied 3 der Bewertungskommission | 1 | 150 | |
Mitglied 4 der Bewertungskommission | 1 | 150 | |
arithmetisches Mittel | 150 | ||
Zusammengefasst erhielt das Angebot Ihrer Bietergemeinschaft im 4. Subkriterium sohin 103,13 Punkte. Das Angebot von CCCC wurde demgegenüber im 4. Subkriterium mit 150 Punkten bewertet. (Jeweils arithmetisches Mittel der Punktezuteilungen aller Mitglieder der Bewertungskommission.)
2. Gesamtbewertung
Das Angebot Ihrer Bietergemeinschaft erreichte sohin eine Gesamtpunkteanzahl von 790,63 Punkten, während im Vergleich das Angebot von CCCC eine Gesamtpunkteanzahl von 919,27 Punkten erzielte. Das Angebot Ihrer Bietergemeinschaft wurde daher hinter das Angebot von CCCC gereiht.
Wir danken für Ihre Teilnahme an diesem Vergabeverfahren und verbleiben
…“
(Zuschlagsentscheidung in den Unterlagen des Vergabeverfahrens)
1.15 Die Auftraggeberin hat das Angebot der Antragstellerin nicht ausgeschieden. (Unterlagen des Vergabeverfahrens)
1.16 Die Auftraggeberin hat weder das Vergabeverfahren widerrufen noch den Zuschlag erteilt. (Angaben der Auftraggeberin; Unterlagen des Vergabeverfahrens)
1.17 Die Antragstellerin bezahlte Pauschalgebühren in der Höhe von € 19.440. (Verfahrensakt)
2. Beweiswürdigung
2.1 Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den jeweils in Klammern genannten Quellen. Diese sind Veröffentlichungen und die Unterlagen des Vergabeverfahrens, sowie Auskünfte, die nur die Auftraggeberin erteilen kann. Soweit Schriftstücke von der Antragstellerin vorgelegt wurden, spricht der Anschein für ihre Echtheit.
2.2 Die Aussagen in der mündlichen Verhandlung wurden nur so weit herangezogen, als sie unbestritten blieben und sich auf Vorgänge im Bereich der Antragstellerin oder allgemein technische Aussagen bezogen. Die herangezogenen Beweismittel sind daher echt. Ihre inhaltliche Richtigkeit steht außer Zweifel. Widersprüche traten nicht auf.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1 Anzuwendendes Recht
3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes – BVwGG, BGBl I 2013/10 idF BGBl I 2019/44, lauten:
„Einzelrichter
§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.“
3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2020/119, lauten:
„Anwendungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
…
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) …“
3.1.3 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018), BGBl I 2018/65 idF BGBl II 2019/91, lauten:
Grundsätze des Vergabeverfahrens
§ 20. (1) Vergabeverfahren sind nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren, unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundsätze wie insbesondere der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter, der Nichtdiskriminierung, der Verhältnismäßigkeit, der Transparenz sowie des freien und lauteren Wettbewerbes und unter Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit durchzuführen. Die Vergabe hat an befugte, leistungsfähige und zuverlässige (geeignete) Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen.
(2) …
Vermeidung von Interessenkonflikten
§ 26. (1) Der öffentliche Auftraggeber hat geeignete Maßnahmen zur wirksamen Verhinderung, Aufdeckung und Behebung von sich bei der Durchführung von Vergabeverfahren ergebenden Interessenkonflikten zu treffen, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und eine Gleichbehandlung aller Unternehmer zu gewährleisten.
(2) Ein Interessenkonflikt liegt jedenfalls dann vor, wenn Mitarbeiter eines öffentlichen Auftraggebers oder einer vergebenden Stelle, die an der Durchführung des Vergabeverfahrens beteiligt sind oder Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens nehmen können, direkt oder indirekt ein finanzielles, wirtschaftliches oder sonstiges persönliches Interesse haben, das ihre Unparteilichkeit und Unabhängigkeit im Rahmen des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte.
…
Subunternehmerleistungen
§ 98. (1) Die Weitergabe des gesamten Auftrages ist unzulässig. Ausgenommen hiervon sind Kaufverträge sowie die Weitergabe an verbundene Unternehmen.
(2) Der Bieter hat alle Teile des Auftrages, die er im Wege von Subaufträgen an Subunternehmer zu vergeben beabsichtigt, sowie die jeweils in Frage kommenden Subunternehmer im Angebot bekannt zu geben. Abweichend davon kann der öffentliche Auftraggeber aus sachlichen Gründen in der Ausschreibung festlegen, dass nur hinsichtlich der von ihm festgelegten wesentlichen Teile des Auftrages, bei denen der Bieter Subunternehmer in Anspruch nehmen möchte, die jeweils in Frage kommenden Subunternehmer im Angebot bekannt zu geben sind.
(3) Die Weitergabe des gesamten Auftrages oder von Teilen der Leistung ist nur insoweit zulässig, als der betreffende Subunternehmer die für den ihm konkret zufallenden Leistungsteil erforderliche Eignung besitzt. Der Subunternehmer kann seine erforderliche Eignung nach Maßgabe des § 80 nachweisen.
(4) Der öffentliche Auftraggeber kann1. bei Bau- oder Dienstleistungsaufträgen sowie bei Verlege- oder Installationsarbeiten im Zusammenhang mit einem Lieferauftrag vorschreiben, dass bestimmte, von ihm festgelegte kritische Aufgaben vom Bieter selbst, von einem mit diesem verbundenen Unternehmen, oder — im Falle der Teilnahme einer Arbeits- oder Bietergemeinschaft am Vergabeverfahren – von einem Mitglied dieser Arbeits- oder Bietergemeinschaft ausgeführt werden müssen, oder2. …
Ablauf des Verhandlungsverfahrens
§ 114. (1) Im Verhandlungsverfahren hat der öffentliche Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen den Auftragsgegenstand anzugeben, indem er seine Bedürfnisse und die erforderlichen Eigenschaften der zu erbringenden Leistung beschreibt und die Zuschlagskriterien spezifiziert. Der öffentliche Auftraggeber hat anzugeben, welche Elemente der Leistungsbeschreibung die von allen Angeboten einzuhaltenden Mindestanforderungen darstellen. Die Ausschreibungsunterlagen müssen so präzise sein, dass ein Unternehmer Art und Umfang der zu erbringenden Leistung erkennen und entscheiden kann, ob er einen Teilnahmeantrag stellt.
(2) Jeder Unternehmer, der vom öffentlichen Auftraggeber zur Angebotsabgabe aufgefordert wurde, kann ein Erstangebot abgeben, das die Grundlage für die späteren Verhandlungen darstellt. Der öffentliche Auftraggeber hat mit dem betreffenden Bieter über das von ihm abgegebene Erstangebot und alle Folgeangebote, mit Ausnahme des endgültigen Angebotes gemäß Abs. 8, zu verhandeln. Die in den Ausschreibungsunterlagen vom öffentlichen Auftraggeber festgelegten Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien dürfen nicht Gegenstand von Verhandlungen sein.
(3) …
(4) Der öffentliche Auftraggeber hat sicherzustellen, dass alle Bieter bei den Verhandlungen gleich behandelt werden. Er darf Informationen nicht in diskriminierender Weise weitergeben, sodass bestimmte Bieter gegenüber anderen Bietern begünstigt werden können. Der öffentliche Auftraggeber darf vertrauliche Informationen eines Bewerbers oder Bieters nicht ohne dessen Zustimmung an die anderen Unternehmer weitergeben. Diese Zustimmung darf nicht allgemein, sondern nur in Bezug auf die beabsichtigte Mitteilung bestimmter Informationen erteilt werden.
(5) Der öffentliche Auftraggeber hat alle verbliebenen Bieter über etwaige Änderungen der Ausschreibungsunterlagen zu informieren. Er hat den Bietern im Anschluss an solche Änderungen ausreichend Zeit zu gewähren, ihre Angebote gegebenenfalls zu ändern. Die in der Ausschreibung festgelegten Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien dürfen während des Verhandlungsverfahrens nicht geändert werden.
(6) Ein Verhandlungsverfahren kann in verschiedenen aufeinander folgenden Phasen durchgeführt werden. Der öffentliche Auftraggeber kann die Anzahl der Angebote anhand der Zuschlagskriterien verringern. Der öffentliche Auftraggeber hat jene Bieter, deren Angebote nicht weiter berücksichtigt werden, unverzüglich unter Bekanntgabe der Gründe für die Nichtberücksichtigung von dieser Entscheidung zu verständigen. Die Gründe der Nichtberücksichtigung sind nicht bekannt zu geben, soweit die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen eines Unternehmers widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde. Die vom öffentlichen Auftraggeber gewählte Vorgangsweise ist in der Ausschreibung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung bekannt zu geben. In der Schlussphase eines Verhandlungsverfahrens mit mehreren Bietern müssen, sofern eine ausreichende Anzahl von geeigneten Bietern verbleibt, noch so viele Angebote vorliegen, dass ein echter Wettbewerb gewährleistet ist.
(7) …
(8) Der öffentliche Auftraggeber hat den verbliebenen Bietern den beabsichtigten Abschluss der Verhandlungen bekannt zu geben und eine einheitliche Frist für die Abgabe eines endgültigen Angebotes festzulegen. Von den endgültigen Angeboten, die den Mindestanforderungen entsprechen und nicht auszuscheiden sind, hat der öffentliche Auftraggeber das erfolgreiche Angebot gemäß den Zuschlagskriterien auszuwählen.
(9) …
(10) Anzahl und Namen der zur Angebotsabgabe aufgeforderten Unternehmer sind bis zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung geheim zu halten.
…
Allgemeine Bestimmungen
§ 125. (1) Der Bieter hat sich bei der Erstellung des Angebotes an die Ausschreibungsunterlagen zu halten.
(2) …
Allgemeine Bestimmungen
§ 134. Die Prüfung und Beurteilung eines Angebotes ist nur solchen Personen zu übertragen, welche die fachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Erforderlichenfalls sind unbefangene und von den Bietern unabhängige Sachverständige beizuziehen.
Vorgehen bei der Prüfung
§ 135. (1) Die Prüfung der Angebote erfolgt in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien.
(2) Bei Angeboten, die für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommen, ist im Einzelnen zu prüfen:1. ob den in § 20 Abs. 1 angeführten Grundsätzen entsprochen wurde;2. nach Maßgabe der §§ 80 bis 87 die Eignung des Bieters bzw. – bei der Weitergabe von Leistungen – der namhaft gemachten Subunternehmer hinsichtlich des diese betreffenden Auftragsteiles;3. ob das Angebot rechnerisch richtig ist;4. die Angemessenheit der Preise;5. ob das Angebot den sonstigen Bestimmungen der Ausschreibung entspricht, insbesondere ob es formrichtig und vollständig ist.
…
Prüfung der Angemessenheit der Preise und vertiefte Angebotsprüfung
§ 137. (1) Die Angemessenheit der Preise ist in Bezug auf die ausgeschriebene oder alternativ angebotene Leistung und unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen sie zu erbringen sein wird, zu prüfen. Dabei ist von vergleichbaren Erfahrungswerten, von sonst vorliegenden Unterlagen und von den jeweils relevanten Marktverhältnissen auszugehen.
(2) Der öffentliche Auftraggeber muss Aufklärung über die Positionen des Angebotes verlangen und gemäß Abs. 3 vertieft prüfen, wenn1. Angebote einen im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis aufweisen, oder2. Angebote zu hohe oder zu niedrige Einheitspreise in wesentlichen Positionen aufweisen, oder3. nach der Prüfung gemäß Abs. 1 begründete Zweifel an der Angemessenheit von Preisen bestehen.
(3) Bei einer vertieften Angebotsprüfung ist zu prüfen, ob die Preise betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar sind. Geprüft werden kann insbesondere, ob1. im Preis von Positionen alle direkt zuordenbaren Personal-, Material-, Geräte-, Fremdleistungs- und Kapitalkosten enthalten sind und ob die Aufwands- und Verbrauchsansätze sowie die Personalkosten, diese insbesondere im Hinblick auf die dem Angebot zugrunde gelegten Kollektivverträge, nachvollziehbar sind,2. der Einheitspreis (Pauschalpreis, Regiepreis) für höherwertige Leistungen grundsätzlich höher angeboten wurde als für geringerwertige Leistungen, und3. die gemäß § 105 Abs. 2 geforderte oder vom Bieter gemäß § 128 Abs. 2 vorgenommene Aufgliederung der Preise oder des Gesamtpreises (insbesondere der Lohnanteile) aus der Erfahrung erklärbar ist.
…
Ausscheiden von Angeboten
§ 141. (1) Vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung hat der öffentliche Auftraggeber aufgrund des Ergebnisses der Prüfung folgende Angebote auszuscheiden:1. …2. Angebote von Bietern, deren Eignung nicht gegeben ist, oder3. …7. den Ausschreibungsbestimmungen widersprechende Angebote, Teil-, Alternativ-, Varianten- und Abänderungsangebote, wenn sie nicht zugelassen wurden, nicht gleichwertige Alternativ- oder Abänderungsangebote und Alternativangebote, die die Mindestanforderungen nicht erfüllen, sowie fehlerhafte oder unvollständige Angebote, wenn deren Mängel nicht behoben wurden oder nicht behebbar sind, oder8. …9. Angebote von nicht aufgeforderten Bietern, oder10. …
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes
§ 327. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen.
Senatszuständigkeit und -zusammensetzung
§ 328. (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.
(2) …
Anzuwendendes Verfahrensrecht
§ 333. Soweit in diesem Bundesgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden.
Zuständigkeit
§ 334. (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes über Anträge zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren (2. Abschnitt), zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (3. Abschnitt) und zur Durchführung von Feststellungsverfahren (4. Abschnitt). Derartige Anträge sind unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.
(2) Bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens ist das Bundesverwaltungsgericht zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz und die hierzu ergangenen Verordnungen oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständig1. zur Erlassung einstweiliger Verfügungen, sowie2. zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte.
(3) …
Einleitung des Verfahrens
§ 342. (1) Ein Unternehmer kann bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern1. er ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, und2. ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(2) …
Nichtigerklärung von Entscheidungen des Auftraggebers
§ 347. (1) Das Bundesverwaltungsgericht hat eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers mit Erkenntnis für nichtig zu erklären, wenn1. sie oder eine ihr vorangegangene nicht gesondert anfechtbare Entscheidung im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte rechtswidrig ist und2. die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist.
(2) …“
3.1.4 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften – SpaltG, BGBl 1996/304 idF BGBl I 2017/102, lauten:
„Begriff der Spaltung
§ 1. (1) Eine Kapitalgesellschaft kann ihr Vermögen nach diesem Bundesgesetz spalten.
(2) Die Spaltung ist möglich1. …2. unter Fortbestand der übertragenden Gesellschaft durch Übertragung eines oder mehrerer Vermögensteile dieser Gesellschaft im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf eine oder mehrere dadurch gegründete neue Kapitalgesellschaften (Abspaltung zur Neugründung) oder auf übernehmende Kapitalgesellschaften (Abspaltung zur Aufnahme)
gegen Gewährung von Anteilen (Aktien oder Geschäftsanteilen) der neuen oder übernehmenden Kapitalgesellschaften an die Anteilsinhaber der übertragenden Gesellschaft.
(3) Die gleichzeitige Übertragung auf neue und übernehmende Kapitalgesellschaften ist zulässig.
…
Eintragung und ihre Rechtswirkungen
§ 14. (1) Die Spaltung und die neuen Gesellschaften sind im Firmenbuch gleichzeitig einzutragen. Das Gericht, in dessen Sprengel die übertragende Gesellschaft ihren Sitz hat, hat zu prüfen, ob im Hinblick auf den satzungsmäßigen Sitz der neuen Gesellschaften § 30 UGB beachtet ist. Unter Hinweis auf die Firmenbuchnummer der übertragenden Gesellschaft ist einzutragen, daß die neuen Gesellschaften aus einer Spaltung hervorgegangen sind. Die Eintragung der neuen Gesellschaft ist dem Gericht, in dessen Sprengel die neue Gesellschaft ihren Sitz hat, mitzuteilen. Der Mitteilung sind auch der Akt und die Urkunden der neuen Gesellschaft beizufügen. Die Beendigung der Zuständigkeit für die Ersteintragung (§ 120 Abs. 6 JN) ist vom Gericht, in dessen Sprengel die neue Gesellschaft ihren Sitz hat, einzutragen.
(2) Mit der Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch treten folgende Rechtswirkungen ein:1. Die Vermögensteile der übertragenden Gesellschaft gehen entsprechend der im Spaltungsplan vorgesehenen Zuordnung jeweils im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die neue Gesellschaft oder die neuen Gesellschaften über.2. Bei der Aufspaltung erlischt die übertragende Gesellschaft; bei der Abspaltung werden die im Spaltungsplan vorgesehenen Änderungen der Satzung (des Gesellschaftsvertrags) der übertragenden Gesellschaft wirksam. Darauf ist in der Eintragung hinzuweisen.3. Die Anteile an den beteiligten Gesellschaften werden entsprechend dem Spaltungsplan erworben. Rechte Dritter an den Anteilen der übertragenden Gesellschaft bestehen an den an ihre Stelle tretenden Anteilen und an allfälligen baren Zuzahlungen weiter.4. …
(3) Mängel der Spaltung lassen die Wirkungen der Eintragung gemäß Abs. 2 unberührt. …
(4) Solange einem Schuldner nicht bekannt wird, welcher der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften die Forderung zugeordnet ist, kann er mit schuldbefreiender Wirkung an jede von ihnen bezahlen oder sich sonst mit jeder von ihnen abfinden.
(5) Solange einem Gläubiger nicht bekannt wird, welcher der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften die Verbindlichkeit zugeordnet ist, kann er Erklärungen, die diese Verbindlichkeit betreffen, gegenüber jeder von ihnen abgeben.
(6) …
Spaltung zur Aufnahme
§ 17. Auf die Spaltung zur Aufnahme sind die Vorschriften der §§ 2 bis 16 sinngemäß anzuwenden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird:1. An die Stelle des Spaltungsplans (§ 2) tritt der Spaltungs- und Übernahmsvertrag, der von den Vorständen der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaft bis zur Anmeldung zum Firmenbuch in notariell beurkundeter Form abzuschließen ist;2. an die Stelle der neuen Gesellschaft tritt die übernehmende Gesellschaft;3. …“
3.2 Formale Voraussetzungen
3.2.1 Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
3.2.1.1 Auftraggeberin im Sinne des § 2 Z 5 BVergG 2018 ist die Medizinische Universität Graz. Die Medizinische Universität Graz ist öffentliche Auftraggeberin gemäß § 4 Abs 1 Z 2 BVergG 2018 (st Rspr zu Universitäten zB BVwG 31. 1. 2014, W139 2000171-1/34E; 22. 5. 2020, W187 2230981-1/3E; 19. 6. 2020, W273 2231776-1/2E). Bei der gegenständlichen Ausschreibung handelt es sich um einen Dienstleistungsauftrag gemäß § 7 BVergG 2018. Der geschätzte Auftragswert des Gesamtvorhabens liegt über dem relevanten Schwellenwert des § 12 Abs 1 Z 3 BVergG 2018, sodass gemäß § 12 Abs 1 BVergG 2018 ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich vorliegt.
3.2.1.2 Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich und damit im Vollanwendungsbereich des BVergG 2018. Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend § 327 BVergG 2018 iVm Art 14b Abs 2 Z 1 lit d B-VG ist sohin gegeben.
3.2.1.3 Da darüber hinaus laut Stellungnahme des Auftraggebers das Vergabeverfahren nicht widerrufen und der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht damit gemäß § 334 Abs 2 BVergG 2018 zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen des Auftraggebers zuständig.
3.2.2 Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages
3.2.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Antragstellerin die Antragsvoraussetzungen nach § 342 Abs 1 BVergG 2018 nicht fehlen. Der Nachprüfungsantrag wurde rechtzeitig eingebracht. Er enthält alle in § 344 Abs 1 BVergG 2018 geforderten Inhalte.
3.2.2.2 Die Auftraggeberin hat zwei Gründe für das Ausscheiden des Angebots der Antragstellerin vorgebracht, die in Punkt 3.3.2 näher behandelt sind. Die Auftraggeberin beantragt die Zurückweisung des Nachprüfungsantrags mangels Antragslegitimation der Antragstellerin. Festzuhalten ist, dass die Auftraggeberin das Angebot der Antragstellerin nicht ausgeschieden hat und es daher weiterhin im Vergabeverfahren verblieben ist. Andererseits kann dem Bieter, der ein auszuscheidendes Angebot gelegt hat, im laufenden Vergabeverfahren kein Schaden entstehen, da sein Angebot nicht für den Zuschlag in Frage kommt. Er kann sein Interesse am Vertragsabschluss nur dann wahren, wenn er den Auftraggeber zwingen kann, das Vergabeverfahren zu widerrufen und die Leistung neu auszuschreiben (idS EuGH 11. 5. 2017, C-131/16, Archus und Gama, Rn 59). Vorbringen gegen die vor der Antragstellerin gereihten Bieter kann sie nicht erstatten, weil die Auftraggeberin ihr dieses nicht bekannt gegeben hat und sie diese in einem Verhandlungsverfahren auch nicht erfährt. Insofern kommt der Antragstellerin insofern Antragslegitimation zu, als sie erzwingen kann, dass die Auftraggeberin das Vergabeverfahren beenden und die Leistung neu ausschreiben muss. Zur Beurteilung der Antragslegitimation genügt die Möglichkeit, dass das Nachprüfungsverfahren zu diesem Ergebnis führt, um inhaltlich auf den Nachprüfungsantrag einzugehen (EuGH 5. 9. 2019, C-333/18, Lombardi, Rn 29)
3.2.2.3 Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass der Nachprüfungsantrag gemäß § 342 ff BVergG 2018 zulässig ist, wobei auch kein Grund für seine Unzulässigkeit gemäß § 350 Abs 2 BVergG 2018 vorliegt.
3.3 Zu Spruchpunkt A) – Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung
3.3.1 Zur Spaltung der BBBB
3.3.1.1 Am 1. Juli 2020 wurde die Spaltung der BBBB laut Generalversammlungsbeschluss vom 3. Juni 2020 zur Aufnahme in die EEEE durch Übertragung des Teilbetriebes technische Dienstleistungen gemäß Spaltungs- und Übernahmsvertrag vom 3. Juni 2020 im Firmenbuch eingetragen. Dieser Antrag wurde am 9. Juni 2020 gestellt. Folge der Übertragung ist eine Gesamtrechtsnachfolge der EEEE in Bezug auf den Teilbetrieb technische Dienstleistungen gemäß § 14 Abs 2 Z 1 SpaltG. Der zivilrechtlich maßgebliche Zeitpunkt dafür ist gemäß § 14 Abs 2 Z 1 SpaltG der Zeitpunkt der Eintragung im Firmenbuch, das war der 1. Juli 2020. Der Spaltungsstichtag (OGH 11. 1. 2000, 5 Ob 23/99i) oder der Zeitpunkt des Beschlusses über den Spaltungs- und Übernahmsvertrag, der 3. Juni 2020 ist dafür nicht maßgeblich, sodass auch nach diesem Zeitpunkt erworbenen Rechte von der Gesamtrechtsnachfolge erfasst sein können (Kalls, Verschmelzung – Spaltung – Umwandlung [2010], § 14 SpaltG Rz 18). Die Gesamtrechtsnachfolge wirkt ispo iure; eine Zustimmung Dritter ist nicht notwendig (OGH 2. 2. 2005, 9 Ob 103/04v). Das gilt auch für eine partielle Gesamtrechtsnachfolge (OGH 4. 11. 1999, 2 Ob 237/99p). Gemäß § 17 Z 1 SpaltG tritt der Spaltungs- und Übernahmsvertrag an die Stelle des Spaltungsplans nach § 2 SpaltG.
3.3.1.2 Von der Übertragung und damit der Gesamtrechtsnachfolge ist der Teilbetrieb technische Dienstleistungen erfasst. Es wurde daher nicht der gesamte Betrieb übertragen, sondern handelt es sich um einen Fall der partiellen Gesamtrechtsnachfolge (Kalls in Kalls/Novotny/Schauer, Österreichisches Gesellschaftsrecht [2008], Rz 3/996). Von der Spaltung sind Vermögensteile erfasst, zu denen auch –privat- und öffentlichrechtliche – Rechtsverhältnisse gehören (VwGH 29. 3. 2006, 2003/04/0192). Schuldrechtliche Rechtsverhältnisse gehen über, soweit sie nicht höchstpersönlich sind (Kalls, Verschmelzung – Spaltung – Umwandlung [2010], § 14 SpaltG Rz 19; Wallentin/Bruckmüller, Rechtsnachfolge bei Umgründungen [18. Lfg 2018], Rz 202). Bei Letzteren, zu denen ua Aufträge gehören, ist die Übertragbarkeit im Wege der Gesamtrechtsnachfolge für jedes Rechtsinstitut gesondert zu prüfen (Napokoj, Spaltung: Praxishandbuch [2015], 31).
3.3.1.3 Im vorliegenden Fall hat die Auftraggeberin die BBBB als Teil der antragstellenden Bietergemeinschaft am 22. Juni 2020 zur Teilnahme an der zweiten Stufe des Vergabeverfahrens zugelassen. Die Gesamtrechtsnachfolge trat am 1. Juli 2020 ein. Das fraglich am 1. Juli 2020 übertragene Recht ist daher das Recht auf Teilnahme am gegenständlichen Vergabeverfahren als Teil der Bietergemeinschaft. Einerseits ist es insofern höchstpersönlich, als nur der entsprechende Bieter seinen Willen erklärt hat, an dem Vergabeverfahren teilnehmen und in weiterer Folge die Leistung erbringen zu wollen. Andererseits hängt es an dem Unternehmen, als nur dieses die Leistung erbringen kann. So wurde auch eine Nachfolge in die Angebotslegung als Voraussetzung zur Stellung eines Nachprüfungsantrags als im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übertragbar angesehen (VwGH 26. 9. 2005, 2005/04/0021; 29. 3. 2006, 2003/04/0192). Damit ist auch das Recht auf Teilnahme am gegenständlichen Vergabeverfahren mit 1. Juli 2020 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die EEEE übergegangen, wobei dennoch die vergaberechtlichen Voraussetzungen für die Teilnahme daran, nämlich die vergaberechtliche Eignung, nicht geprüft sind und die vergaberechtliche Übertragbarkeit im Sinne eines Eintritts des aufnehmenden Unternehmens an Stelle des übertragenden Unternehmens in das Vergabeverfahren nicht abschließend geklärt ist.
3.3.1.4 Gegenstand der mit dem Schreiben vom 22. Juni 2020 abgeschlossenen ersten Stufe des Vergabeverfahrens war auch nur die Prüfung, ob der Bieter die zur Erbringung der Leistung nötige Eignung aufweist. Bei der Eignung handelt es sich um die Zuverlässigkeit, die Befugnis und die technische, finanzielle und wirtschaftliche Leitungsfähigkeit. Dies sind Eigenschaften, die mit dem jeweiligen Unternehmen direkt verbunden sind. Sie hängen insbesondere bei der Zuverlässigkeit auch von den Einflussverhältnissen auf das Unternehmen zusammen. Die Prüfung hat die BBBB bis 30. Juni 2020 und damit zu den nach der Ausschreibung maßgeblichen Zeitpunkten erfasst.
3.3.1.5 Die Übertragung des Teilbetriebs technische Dienstleistungen betrifft insbesondere die technische Leistungsfähigkeit, sodass ab dem 1. Juli 2020 die BBBB GmbH nicht mehr die nötige technische Leistungsfähigkeit für den gegenständlichen Auftrag aufwies. Wenn man davon ausgeht, dass das Recht zur Teilnahme an dem gegenständlichen Vergabeverfahren auf die EEEE übertragen wurde, hätte diese ein Angebot legen müssen, da die Gesamtrechtsnachfolge im Zuge der Spaltung zwar Vermögensteile überträgt, dem abgebenden Unternehmen aber keine Vertretungsvollmacht für das aufnehmende Unternehmen in Rechtsverhältnissen einräumt, die im Zuge der Spaltung übertragen wurden. Gegenüber der Auftraggeberin hätte sie auf den Übergang dieses Rechts hinweisen und allenfalls in Anlehnung an Verfahrensrechte eine Richtigstellung der Bezeichnung des Bieters begehren müssen (zum Interesse am Vertragsabschluss: VwGH 29. 3. 2006, 2003/04/0192; zur ZPO: OGH 10. 5. 1995, 3 Ob 35/95; 4. 11. 1999, 2 Ob 237/99p). Es findet nämlich bei einer Spaltung keine unveränderte Fortführung des bisherigen Betriebs statt, sondern es kommt zu einer Änderung der Einflussverhältnisse (OGH 11. 1. 2000, 5 Ob 23/99i). Allerdings wäre ihre Eignung nicht vollständig geprüft gewesen. Sie wurde auch erstmals im Erstangebot der Antragstellerin als Subunternehmerin genannt, ohne dass jemals eine Prüfung der Stellung einer Schlüsselperson durch eine Subunternehmerin, eine Nachfrage bei der Antragstellerin oder eine Prüfung der Eignung der Subunternehmerin stattgefunden hätte. Vielmehr hat die Auftraggeberin die Stellung der Schlüsselperson durch eine Subunternehmerin und das erstmalige Auftauchen der Subunternehmerin im Erstangebot und allen weiteren Angeboten stillschweigend zur Kenntnis genommen und sogar eine positive Vorprüfung und Zulassung zum Hearing am 30. November 2020 gegenüber der Bewertungskommission bestätigt. Weiters ist anzumerken, dass die EEEE als Subunternehmerleistung lediglich den wirtschaftlichen Projektleiter stellen sollte, obwohl nach der Aussage des Vertreters der Antragstellerin und den Firmenbuchauszügen der gesamte Teilbetrieb technische Dienstleistungen übertragen wurde.
3.3.1.6 So erweist sich das Angebot der Antragstellerin als in sich widersprüchlich. Wenn man von einer Gesamtrechtsnachfolge der EEEE im Teilbetrieb technische Dienstleistungen ausgeht, die auch das Recht auf Teilnahme am gegenständlichen Vergabeverfahren umfasst, hat die Auftraggeberin das falsche Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert, das zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe keine Recht auf Teilnahme am gegenständlichen Vergabeverfahren mehr hatte. Wenn man davon ausgeht, dass die Auftraggeberin die BBBB zu Recht zur Angebotsabgabe aufgefordert hat, hatte diese zumindest die technische Leistungsfähigkeit verloren, sodass sie für eine Erbringung der Leistung nicht mehr in Frage gekommen wäre (st Rspr zB VwGH 2. 6. 2020, Ra 2017/04/0066). Von der Möglichkeit des § 98 Abs 1 BVergG 2018, die gesamte Leistung an ein konzernverbundenes Unternehmen weiterzugeben, hat die Antragstellerin nämlich nicht Gebrauch gemacht. Eine stillschweigende Weitergabe des Auftragsteils an einen Subunternehmer, ohne dass der Bieter dies in seinem Angebot festhält, kommt nämlich nicht in Frage. Das von der Antragstellerin ins Treffen geführte Argument, dass aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge die Namhaftmachung des wirtschaftlichen Projektleiters keinen Widerspruch zu Punkt 3.3 in Teil A – Verfahrensordnung darstellt, kommt insofern Berechtigung zu, als das Recht auf Teilnahme am Vergabeverfahren auf Subunternehmerin übergegangen ist und der wirtschaftliche Projektleiter damit einem Bieter angehört. Dennoch erfolgte die Angebotslegung nicht entsprechend den Rechtsverhältnissen im Bereich der Antragstellerin und nicht entsprechend der Ausschreibung. Würde die Auftraggeberin dem Angebot der Antragstellerin den Zuschlag erteilen, würde ein mit der Antragstellerin konzernverbundenes Unternehmen einen Teil der Leistung erbringen. Das eigentliche Mitglied der Bietergemeinschaft würde keinen Teil der Leistung mehr erbringen. Die Eignung der Subunternehmerin wurde zu keinem Zeitpunkt geprüft.
Ungeachtet der Publizität des Firmenbuchs ist die Auftraggeberin nach Abschluss der Prüfung der Eignung zweifellos nicht verpflichtet, ohne besonderen Anlass regelmäßig zu prüfen, ob die Eignung des Bieters weiterhin vorliegt. Daher war sie spätestens nach dem 22. Juni 2020 nicht mehr verpflichtet, einen neuen Firmenbuchauszug einzuholen. Dennoch hätte ihr bereits das Erstangebot der Antragstellerin, in dem erstmals die Subunternehmerin aufschien und das durch die Stellung des kaufmännischen Projektleiters als Subunternehmerleistung einen nach den Festlegungen der Ausschreibung zwingend zum Ausscheiden führenden Widerspruch zur Ausschreibung enthielt, zumindest auffallen und sie die Antragstellerin zur Aufklärung auffordern müssen. Dem Bundesverwaltungsgericht ist nicht nachvollziehbar, dass dies der Auftraggeberin erst im Zuge des Nachprüfungsverfahren auffiel und sie auf diese Art durch die Teilnahme am Vergabeverfahren bei der Antragstellerin frustrierten Aufwand erzeugte.
3.3.1.7 Zusammenfassend geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass das Recht auf Teilnahme am gegenständlichen Vergabeverfahren mit 1. Juli 2020 von der BBBB auf die EEEE übergegangen ist. Ebenso hat die BBBB mit 1. Juli 2020 ihre technische Leistungsfähigkeit verloren. Formal tritt die BBBB weiterhin als Mitglied der Bietergemeinschaft auf. Sie hat den Teilnahmeantrag gestellt, wurde zur Teilnahme am Vergabeverfahren zugelassen und ein Vertragsabschluss kommt nur mit ihr in Frage. Da sie jedoch die technische Leistungsfähigkeit verloren hat, fehlt ihr für die Durchführung des Auftrags die Leistungsfähigkeit. Da auch die – konzernverbundene – EEEE nur für die Stellung einer Schlüsselperson als Subunternehmerin genannt ist, kommt auch sie trotz der Möglichkeit der Weitergabe des gesamten Auftrags an ein konzernverbundenes Unternehmen für die Durchführung des Auftrags nicht in Frage. So hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass, wenn während eines Nachprüfungsverfahrens eine Rechtsnachfolge stattfindet und der Antragsteller dies nicht mitteilt, der ursprüngliche Antragsteller durch die Erlassung des angefochtenen Bescheids in seinen Rechten nicht berührt ist (VfGH 28. 11. 2005, B 582/05 ua).
3.3.2 Vorbemerkungen
3.3.2.1 Die Antragstellerin beantragt die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung im Wesentlichen deshalb, weil die Zuschlagsentscheidung unzureichend begründet sei, eine Naheverhältnis zwischen der fachlichen Verfahrensbegleitung und der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin bestehe, weshalb ein Interessenkonflikt nicht auszuschließen sei, die Auftraggeberin die Zusammensetzung der Bewertungskommission nicht bekannt gegeben habe, sich die Bewertungskommission nicht an die Vorgaben der Ausschreibung gehalten und ihren „Ermessenskorridor“ verlassen habe, auch hochpreisige Angebote vertieft zu prüfen seien, fraglich sei, ob alle Bieter bei der Angebotsprüfung gleich behandelt worden seien und die Antragstellerin im Sommer 2020 am „Markt“ von ihrer Beteiligung am gegenständlichen Vergabeverfahren erfahren habe.
Die Auftraggeberin bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass die Zuschlagsentscheidung alle in § 143 BVergG 2018 vorgesehen Informationen enthalte, die Zusammensetzung der Bewertungskommission der Bietergemeinschaft zu Beginn des Präsentationstermins mitgeteilt worden sei und sie auch danach hätte fragen können, eine vertiefte Angebotsprüfung des Angebots der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin habe unterbleiben können, weil der Angebotspreis nahe an der Schätzung der Auftraggeberin gelegen sei, die Begründung der Bewertung der Angebote durch die Bewertungskommission in den Subkriterien 1 bis 3 den Vorgaben der bestandsfesten Ausschreibung entspreche und nach der Rechtsprechung ausreichend sei, der Bewertungskommission ein nicht nachprüfbarer Ermessensspielraum zukomme, die Bewertungskommission die Angebote in den Subkriterien 1 bis 3 entsprechend der Ausschreibung nachvollziehbar bewertet habe und kein Interessenkonflikt zwischen der fachlichen Verfahrensbegleitung und der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin vorliege.
Die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin bringt im Wesentlichen vor, dass die Zuschlagsentscheidung ausreichend begründet worden sei, die Mitglieder der Bewertungskommission im Zuge der Angebotspräsentation namentlich vorgestellt worden seien, die Bekanntgabe der Namen jedoch in der Ausschreibung nicht vorgesehen sei, eine vertiefte Angebotsprüfung nur für Angebote mit einem ungewöhnlich niedrigen Angebotspreis vorgesehen sei, die Beanstandungen der Antragstellerin an den Bewertungen durch die Kommissionmitglieder an den vorgenommenen Beurteilungen vorbeigehe und diese fehlerhaft interpretierten, es liege kein Interessenkonflikt zwischen der fachlichen Verfahrensbegleitung und der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin vorliege.
3.3.2.2 Festzuhalten ist, dass die Ausschreibungsunterlagen und alle anderen Festlegungen in diesem Vergabeverfahren nicht rechtzeitig angefochten wurden und daher bestandsfest sind (VwGH 17. 6. 2014, 2013/04/0029). Alle am Vergabeverfahren Beteiligten sind daran gebunden (st Rspr zB VwGH 22. 3. 2019, Ra 2017/04/0038; 14. 4. 2011, 2008/04/0065). Das Bundesverwaltungsgericht kann allfällige Rechtswidrigkeiten der bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen nicht mehr aufgreifen (VwGH 17. 6. 2014, 2013/04/0029). Das gilt auch für alle anderen Festlegungen der Auftraggeberin im Zuge des Vergabeverfahrens. Damit sind auch die Mindestanforderungen an den Leistungsgegenstand bestandsfest festgelegt und können nicht mehr Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens sein.
3.3.2.3 Die Ausschreibungsunterlagen und alle anderen Festlegungen und Erklärungen sowohl der Auftraggeberin, der vergebenden Stelle, der Bewerber und Bieter sind nach dem objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt auszulegen (st Rspr zB VwGH 18. 3. 2015, Ra 2015/04/0017; 15. 3. 2017, Ra 2014/04/0052). Auf den vermuteten Sinn und Zweck der Ausschreibungsunterlagen kommt es nicht an (VwGH 1. 2. 2017, Ro 2016/04/0054). Im Zweifel sind Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen gesetzeskonform und sohin in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Bestimmungen zu lesen (st Rspr zB VwGH 9. 9. 2015, Ra 2014/04/0036). Gleiches gilt für die Willenserklärungen der Bieter (st Rspr zB VwGH 22. 11. 2011, 2006/04/0024; 27. 10. 2014, 2012/04/0066). Die Festlegungen sind für alle am Vergabeverfahren Beteiligten bindend (zB EuGH 22. 6. 1993, C-243/89, Kommission/Dänemark – Brücke über den „Storebælt“ Rn 39, Slg 1993, I-3353; 2. 6. 2016, C-27/15, Pippo Pizzo, Rn 39 mwN; VwGH 7. 9. 2009, 2007/04/0090). Allfällige Rechtswidrigkeiten können auch von der Vergabekontrollbehörde nicht mehr aufgegriffen werden (zB VwGH 7. 11. 2005, 2003/04/0135; 27. 6. 2007, 2005/04/0234). Die Ausschreibungsunterlagen sind der Ausscheidensentscheidung zugrunde zu legen (zB VwGH 7. 9. 2009, 2007/04/0090 mwN; 14. 4. 2011, 2008/04/0065). Es ist von einer strengen Bindung an die Ausschreibungsunterlagen auszugehen (VwGH 20. 5. 2010, 2007/04/0072; BVwG 16. 4. 2014, W187 2003334-1/25E), andernfalls ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vorliegen würde (zB EuGH 22. 6. 1993, C-243/89, Kommission/Dänemark – Brücke über den „Storebælt“, Rn 37, Slg 1993, I-3353; BVA 28. 11. 2008, N/0131-BVA/12/2008-29).
3.3.2.4 Die Beurteilung der Angebote erfolgt in erster Linie anhand der bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen (zB EuGH 10. 10. 2013, C-336/12, Manova, Rn 42 mwN; 2. 6. 2016, C-27/15, Pippo Pizzo, Rn 36 mwN; 11. 5. 2017, C-131/16, Archus und Gama, Rn 33; VwGH 18. 9. 2019, Ra 2018/04/0007; 15. 3. 2017, Ra 2014/04/0052; BVwG 26. 3. 2014, W187 2001000-1/30E). Das über die Ausschreibungsunterlagen Gesagte gilt ebenso für alle anderen Festlegungen des Auftraggebers im Zuge des Vergabeverfahrens (BVwG 1. 8 .2014, W187 2008946-1/23E). Damit ist der objektive Erklärungswert der Ausschreibungsunterlagen und aller anderen Erklärungen zu ermitteln.
3.3.2.5 Im Verhandlungsverfahren kommt dem Auftraggeber in besonderem Maß die Aufgabe zu, den Ablauf des Verfahrens zu gestalten (Heid/Fink in Heid/Preslmayr (Hrsg), Handbuch Vergaberecht4 [2015], Rz 842). Das BVergG 2018 legt bei Verhandlungsverfahren nur einen Rahmen fest. Daher muss der Auftraggeber den Ablauf des Verhandlungsverfahrens in der Ausschreibung und allfälligen weiteren Festlegungen bestimmen. Sind diese bestandsfest geworden, sind er und alle übrigen am Vergabeverfahren Beteiligten daran gebunden. Der Auftraggeber muss aber die gesetzlichen Vorgaben und insbesondere die Grundsätze des Vergabeverfahrens bei der Gestaltung des Verhandlungsverfahrens beachten. Das gilt auch für die Besetzung der Bewertungskommission und das Verfahren zur Prüfung und Bewertung der Angebote.
3.3.2.6 Ein Bieter ist gemäß § 125 Abs 1 BVergG 2018 verpflichtet, sich bei der Erstellung des Angebots an die Vorgaben der Ausschreibungsunterlagen zu halten. Das betrifft sowohl den Inhalt des Angebots als auch seine Form. Das Angebot muss gemäß § 126 Abs 4 BVergG 2018 vollständig sein, dh insbesondere alle geforderten Angaben enthalten und insbesondere alle verlangten Angebotsbestandteile, Nachweise und Beilagen enthalten. Dabei ist auf die konkrete Ausschreibung abzustellen.
3.3.2.7 Das BVergG 2018 enthält keine Bestimmungen über die Größe und die Zusammensetzung einer Kommission zur Prüfung und/oder Bewertung von Angeboten und enthält auch keine ausdrückliche Verpflichtung zur namentlichen Bekanntgabe der Mitglieder der Kommission (BVwG 22. 2. 2017, W187 2144680-2/30E). Aus dem allgemeinen Grundsatz des § 134 BVergG 2018, dass die Prüfung und Beurteilung eines Angebotes nur solchen Personen zu übertragen ist, die die fachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen, ist jedoch zu folgern, dass eine Kommission zur Prüfung und/oder Bewertung von Angeboten über die notwendige Sachkenntnis verfügen muss oder erforderlichenfalls unbefangene und von den Bietern unabhängige Sachverständige beiziehen muss. Bei der Zusammensetzung der Bewertungskommission muss der Auftraggeber darauf achten, dass ihre Mitglieder in Summe über die notwendige Sachkenntnis verfügen (BVwG 19. 6. 2018, W187 2195740-2/21E). Es muss demnach nicht jedes einzelne Mitglied der Kommission über die zur Prüfung und/oder Bewertung aller Aspekte der Angebote nötigen Fachkenntnis verfügen.
3.3.2.8 Es besteht zwar keine Verpflichtung des Auftraggebers zur namentlichen Bekanntgabe der Mitglieder der Kommission in der Ausschreibung, jedoch stellt die erstmalige Bekanntgabe dieser Namen eine sonstige Festlegung im Verhandlungsverfahren dar, deren Nichtigerklärung jeder Bieter als gesondert anfechtbare Entscheidung beantragen kann, um sich damit gegen die Prüfung und/oder Bewertung des Angebots durch eine ungeeignete oder unqualifizierte Person zur Wehr zu setzen. Es gibt schließlich keinen früheren Zeitpunkt, zu dem der Bieter einen solchen Verstoß geltend machen könnte (idS EuGH 12. 3. 2015, C-538/13, eVigilo, Rn 58).
3.3.2.9 Gemäß § 114 Abs 10 BVergG 2018 muss der Auftraggeber die Anzahl und die Namen der zur Angebotsabgabe aufgeforderten Bieter bis zu Mitteilung der Zuschlagsentscheidung geheim halten. Daraus ergibt sich, dass weder die Antragstellerin, die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin, andere Bewerber und Bieter oder Dritte diese Anzahl und diese Namen erfahren durften. Insofern enthält jedes Verhandlungsverfahren von seinem Konzept dieses Moment der Überraschung bei der Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung, da erst dann alle Bieter erfahren, wie zumindest die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin heißt. Aus der Art des Vergabeverfahrens und der Beantwortung von Fragen durch den Auftraggeber, die die Bieter nicht gestellt haben, konnten jedoch alle Bewerber und Bieter erkennen, dass sich andere Unternehmer ebenfalls am Vergabeverfahren beteiligt haben.
3.3.2.10 Gemäß § 26 Abs 1 BVergG 2018 ist es grundsätzlich Pflicht des Auftraggebers, geeignete Maßnahmen zu treffen, um Interessenkonflikte wirksam zu verhindern, aufzudecken und zu beheben. Ihm kommt dabei eine aktive Rolle zu. Ein Zusammenwirken zwischen Personen, die auf Seiten des Auftraggebers Angebote prüfen und Personen, die für einen Bieter arbeiten, stellt objektive Anhaltpunkte dar, die zu einer näheren Prüfung führen müssen (EuGH 12. 3. 2015, C-538/13, eVigilo, Rn 43 bis 45). Es kommt gemäß § 26 Abs 2 BVergG 2018 darauf an, dass kein Mitarbeiter mit Beteiligung am Vergabeverfahren oder Einfluss auf den Ausgang des Vergabeverfahrens direkt oder indirekt ein finanzielles, wirtschaftliches oder sonstiges persönliches Interesse hat, das seine Unparteilichkeit und Unabhängigkeit im Rahmen des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte. Bei der Beurteilung des Vorliegens eines Interessenkonflikts ist daher die Beeinträchtigung der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit im Rahmen des Vergabeverfahrens.
Die Mitglieder einer Bewertungskommission haben zweifellos Einfluss auf den Ausgang des Vergabeverfahrens, gerade weil sie abschließend die Bewertung und damit die Reihung der Angebote bestimmen. Bei ihrer Auswahl muss der Auftraggeber daher in besonderem Maß Interessenskonflikte zwischen ihnen und Bietern vermeiden. Da er sie auswählt, kommt ihm in erster Linie diese Aufgabe zu. Darüber hinaus vermittelt der Grundsatz der Gleichbehandlung Bietern auch ein Recht, dass der Auftraggeber Interessenskonflikte iSd § 26 BVergG 2018 vermeidet und die dazu nötigen Schritte setzt. Um die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Mitglieder der Bewertungskommission nachvollziehbar zu machen, verlangen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung sowie die daraus erfließende Verpflichtung zur Transparenz die Bekanntgabe der Namen der Mitglieder der Bewertungskommission spätestens zu einem Zeitpunkt, in dem die Bieter diese als sonstige Festlegung in der Verhandlungsphase noch anfechten können (BVwG 11. 2. 2014, W187 2000002-1/23E).
3.3.2.11 Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist der Auftraggeber gemäß § 137 Abs 2 BVergG 2018 verpflichtet, Angebote vertieft zu prüfen. Diese Voraussetzungen sind im Verhältnis zum Angebotspreis ungewöhnlich niedriger Angebotspreis (Z 1), zu niedrige oder zu hohe Einheitspreise in wesentlichen Positionen (Z 2) oder begründete Zweifel an der betriebswirtschaftlichen Erklär- und Nachvollziehbarkeit der Preise nach einer ersten Prüfung der Angemessenheit der Preise in Bezug auf die ausgeschriebene Leistung unter Berücksichtigung von vergleichbaren Erfahrungswerten, sonst vorliegenden Unterlagen und den jeweils relevanten Marktverhältnissen (Z 3). Gerade die § 137 Abs 2 Z 3 BVergG 2018 schließt nicht aus, dass auch Angebote vertieft zu prüfen sind, die hohe Gesamtpreise aufweisen. Voraussetzung für diesen Tatbestand der verpflichtenden vertieften Angebotsprüfung ist nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht die absolute Höhe des Angebotspreises, sondern Zweifel an der Angemessenheit der Preise. Diese Zweifel können sowohl bei auffallend niedrigen als auch bei besonders teuren Angeboten auftreten. Dabei kommt zum Ausdruck, dass der Auftraggeber eine Möglichkeit haben muss, sich selbst vor zu hohen Preisen zu schützen, wenn sie der angebotenen Leistung nicht angemessen sind.
3.3.2.12 Ein Mangel ist verbesserbar, wenn die Behebung des Mangels nicht zu einer Änderung der Wettbewerbsstellung des Bieters führen kann (zB VwGH 5. 10. 2016, Ra 2015/04/0002 mwN; 27. 2. 2019, Ra 2017/04/0054 mwN). Dabei darf ein Bieter nicht gegenüber seinen Mitbietern bevorzugt werden (zB VwGH 4. 7. 2016, Ra 2016/04/0015 mwN). Der Bieter darf Bieter in Wirklichkeit kein neues Angebot einreichen (EuGH 4. 5. 2017, C-387/14, Esaprojekt, Rn 39 mwN; VwGH 12. 5. 2011, 2008/04/0087 mwN), der Auftraggeber darf keine Behebung von Mängeln zulassen, die nach den Festlegungen der Ausschreibung mit dem Ausscheiden bedroht sind (EuGH 6. 11. 2014, C-42/13, Cartiera dell’Adda und CEM Ambiente, Rn 46; 28. 2. 2018, C-523/16 und C-536/16, MA.T.I. SUD ua, Rn 65). Auszuscheiden ist ein Angebot, das etwa nicht den technischen Spezifikationen der Ausschreibung entspricht (EuGH 10. 10. 2013, C-336/12, Manova, Rn 31). Allerdings kommt ein Ausscheiden eines Bieters aus einem Grund nicht in Frage, der sich nicht aus der Ausschreibung oder dem anzuwendenden Recht (EuGH 2. 6. 2016, C-27/15, Pippo Pizzo, Rn 51) oder aus der Aufforderung zur Behebung von Mängeln ergibt (EuGH 29. 3. 2012, C-599/10, SAG ELV Slovensko ua, Rn 44). Zuzulassen ist eine Verbesserung jedenfalls dann, wenn die vorzulegende Einheit bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt bestanden hat (zB VwGH 11. 11. 2015, Ra 2015/04/0077 nwN).
Bei der Abgrenzung zwischen behebbaren und unbehebbaren Mängeln ist darauf abzustellen, ob der Bieter seine Wettbewerbsstellung verbessern kann. Ob ein Angebot einen zum Ausscheiden führenden Mangel aufweist, ist am Maßstab der Ausschreibungsbestimmungen – hier konkret an den Teilnahmebedingungen – zu messen (st Rspr, zB VwGH 23. 11. 2016, Ra 2015/04/0084). Die Überprüfung des Vorliegens des Ausscheidenstatbestandes erfordert somit die Auslegung der bestandfesten Ausschreibungsbedingungen und der vom betreffenden Bieter erstatteten Angebotslegung. Die Beurteilung der Ausschreibungskonformität stell eine Einzelfallbeurteilung dar (VwGH 18. 9. 2019, Ra 2018/04/0096).
3.3.2.13 Es kommt dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu, die Angebote selbst zu bewerten, wenn die Ausschreibung eine Bewertung durch eine Kommission vorgesehen hat (BVA 24. 1. 2012, N/0119-BVA/13/2011-19). Das Bundesverwaltungsgericht kann nur überprüfen, ob bei der Prüfung und Bewertung der Angebote durch die Kommission die Vorgaben der Ausschreibung eingehalten wurden und allfälliges Ermessen iSd der Grundsätze des Vergaberechts, insbesondere des Gleichbehandlungsgrundsatzes ausgeübt wurde. Allerdings kommt der Kommission dabei ein gewisser Freiraum zu (EuGH 14. 7. 2016, C-6/15, TNS Dimarso, Rn 29 f). Damit ist die Prüfungsbefugnis der Vergabekontrolle bei der Überprüfung einer Kommissionsentscheidung auf die Einhaltung der Vorgaben der Ausschreibung und der allgemeinen Grundsätze des Vergabeverfahrens beschränkt (BVwG 19. 6. 2018, W187 2195740-2/21E).
3.3.2.14 Gemäß § 143 Abs 1 BVergG 2018 ist der Auftraggeber verpflichtet, allen im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern die Zuschlagsentscheidung mitzuteilen. Diese Verpflichtung leitet sich aus Art 2a RL 89/665/EWG idF RL 2014/23/EU ab (VwGH 9. 4. 2013, 2011/04/0173). In dieser Mitteilung sind den verbliebenen Bietern das jeweilige Ende der Stillhaltefrist, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, der Gesamtpreis sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmern widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.
Der Bieter muss nicht alle von ihm verlangten Begründungselemente in der Zuschlagsentscheidung finden. Das maßgebliche Kriterium, ob die mitgeteilten Informationen ausreichen, ist, dass der Bieter in die Lage versetzt wird, einen begründeten Nachprüfungsantrag einzubringen (VwGH 9. 4. 2013, 2011/04/0173 mwN).
3.3.2.15 Daher wird zu prüfen sein, ob das Angebot der Antragstellerin wegen eines Verstoßes gegen Festlegungen der Ausschreibung auszuscheiden gewesen wäre, ob es eine Nahebeziehung zwischen der technischen Verfahrensbegleitung und der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin gibt, ob die Antragstellerin der Auftraggeberin die Zusammensetzung der Bewertungskommission bekannt gegeben hat und ob es Bedenken gegen die Mitglieder der Bewertungskommission gibt, ob die Bewertungskommission die Angebote entsprechend den Festlegungen der Ausschreibung bewertet hat, ob die Zuschlagsentscheidung ausreichend begründet ist und ob die Auftraggeberin eine vertiefte Angebotsprüfung des Angebots der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin hätte durchführen müssen.
3.3.3 Zur Ausschreibungswidrigkeit des Angebots der Antragstellerin
3.3.3.1 Die Auftraggeberin bringt vor, dass das Angebot der Antragstellerin gegen Punkt 3.3 in Kapitel A der Verfahrensunterlagen 1. Stufe verstoßen habe, indem sie einen Mitarbeiter einer Subunternehmerin als kaufmännischen Projektleiter genannt habe.
3.3.3.2 Aus Formblatt „F4 – Angaben zum Schlüsselpersonal“ im Letztangebot der Antragstellerin ergibt sich, dass sie MMMM , Mitarbeiter der EEEE , als kaufmännischen Projektleiter namhaft gemacht hat. Er war in dieser Rolle auch beim dem Hearing am 30. November 2020 anwesend. Aus dem Formblatt „F3 – Angaben zur/zum BieterIn und zu einem beteiligten Unternehmen“ im Angebot der Antragstellerin ergibt sich, dass sie die EEEE als Subunternehmerin genannt hat. Ihre Aufgabe besteht lediglich in der Bereitstellung eines Mitarbeiters als kaufmännischer Projektleiter. Aus Punkt 3.4 in Kapitel A – Verfahrensordnung ergibt sich, dass die Festlegungen der ersten Stufe auch in der zweiten Stufe subsidiär weitergelten sollten. Ungeachtet der Gesamtrechtsnachfolge ist daher das Angebot der Antragstellerin so formuliert, dass der kaufmännische Projektleiter von einem Subunternehmer gestellt wird.
3.3.3.3 In Punkt 3.4 in Kapitel C – Leistungsvertrag ist zur Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen Projektleiter und Objektleiter festgelegt: „Die/Der ‚kaufmännische ProjektleiterIn‘ (PL) dient als AnsprechpartnerIn in allen kaufmännischen und vertraglichen Angelegenheiten. Die Rolle ‚der technischen Objektleiterin/des technischen Objektleiters‘ (OL) ist im Leistungsverzeichnis definiert.“ Darüber hinaus gesteht Punkt 1.3.2 in Kapitel C – Leistungsvertrag beiden jeweils eine einzelne und unbeschränkte Befugnis zu, im Rahmen des gegenständlichen Projekts rechtsverbindliche Erklärungen für den Auftragnehmer abzugeben und entgegen zu nehmen.
3.3.3.4 Im Konzept Aufbauorganisation sieht die Antragstellerin als Aufgabe der kaufmännischen Projektleitung das Controlling, organisatorische Themen und die Teilnahme an Jour-fixe-Terminen vor. Als Aufgabe der technischen Objektleitung sieht dieses Konzept die Vor-Ort Präsenz, die Rolle als zentrale befugte Ansprechperson für die Auftraggeberin, die Ausführungsverantwortung gemäß Leistungsverzeichnis, die Koordination Start-up und Technische Betriebsführung Regelbetrieb, das Instandhaltungsmanagement / Gewährleistungsmanagement, die Dokumentation, Energiemanagement sowie die Aufgaben als Brandschutzbeauftragter (Objektleiter-Stellvertreter) und Brandschutzbeauftragter Vertretung (Objektleiter) vor. Darin sieht die Auftraggeberin einen Widerspruch zu den Festlegungen der Ausschreibung. Es ist ihr zuzugestehen, dass das Konzept Aufbauorganisation die klare Abgrenzung zwischen technischen und wirtschaftlichen Tätigkeiten der Ausschreibung vermissen lässt. Insbesondere ist die Rolle als zentrale Ansprechperson für den Auftraggeber danach aufgeteilt. Das von der Antragstellerin vorgesehene Eskalationsmodell sieht den technischen Objektleiter als ersten Ansprechpartner für den Auftraggeber in allen Belangen vor, den kaufmännischen Projektleiter jedoch erst in zweiter Linie als Ansprechpartner in vertraglichen Fragen. Damit steht das Angebot der Antragstellerin in Widerspruch zu Ausschreibung.
3.3.3.5 Auch unter Berücksichtigung der Gesamtrechtsnachfolge der Subunternehmerin in die Position der Teilnahme am Vergabeverfahren erfolgte – wie bereits oben ausgeführt – die Angebotslegung in einer Art, die den Vorgaben der Ausschreibung widerspricht. Daraus ergibt sich, dass die Antragstellerin ein Angebot gelegt hat, das der Ausschreibung widerspricht und daher gemäß § 141 Abs 1 Z 7 BVergG 2018 von der Auftraggeberin auszuscheiden gewesen wäre.
3.3.4 Zur Nahebeziehung zwischen der technischen Verfahrensbegleitung und der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin
3.3.4.1 Die Antragstellerin behauptet eine Nahebeziehung der technischen Verfahrensbegleitung zur in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin, da diese in einem Auftragsverhältnis gestanden sei.
3.3.4.2 Wie die Sachverhaltsfeststellungen ergeben haben, hatte die technische Verfahrensbegleitung bereits Aufträge von einem Mitglied der Antragstellerin, der Auftraggeberin und der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin. Nach dem Vorbringen der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin war der letzte Auftrag an die technische Verfahrensbegleitung im Jahr 2017 mit einer Abrechnungssumme von etwas über € 2.000. Daraus kann jedoch keine besondere Nahebeziehung geschlossen werden.
3.3.5 Zur Zusammensetzung der Bewertungskommission und der Verpflichtung zur Bekanntgabe dieser Zusammensetzung
3.3.5.1 In Punkt 1.3.1 in Kapitel B – Zuschlagsschema finden sich die einzigen Festlegungen über die Bewertungskommission, wobei sich die Auftraggeberin vorbehält, die Zusammensetzung der Bewertungskommission im Lauf des Vergabeverfahrens zu ändern. Es findet sich kein Hinweis darauf, wer der Bewertungskommission angehört oder welche Qualifikation die Mitglieder der Bewertungskommission aufweisen. Die einzige Festlegung über die Bewertungskommission ist, dass sie aus mindestens drei Mitgliedern bestehen muss. Diese Festlegungen wurden nicht angefochten und sind daher bestandsfest geworden. Sie können daher nicht mehr Gegenstand des gegenständlichen Nachprüfungsverfahrens sein.
3.3.5.2 Das BVergG 2018 enthält keine Bestimmungen über die Größe und die Zusammensetzung von Kommissionen. § 134 BVergG 2018 verlangt lediglich, dass mit der Angebotsprüfung und -bewertung fachkundige Personen betraut werden müssen. Im Sinne der Transparenz wäre es zwar wünschenswert, dass eine Bewertungskommission im Vorhinein feststeht, allerdings gibt es keine anwendbare Norm, die dies verlangt. Da auch die bestandsfeste Ausschreibung keine Aussage darüber enthält, kann die Antragstellerin keine bestimmte Größe und Zusammensetzung der Bewertungskommission verlangen, vielmehr hätte sie die Ausschreibung anfechten müssen, um eine entsprechende Festlegung zu erzwingen.
3.3.5.3 Zu Beginn des Hearings am 30. November 2020 stellte die Auftraggeberin jedem Bieter die Mitglieder der Bewertungskommission namentlich vor. Daher konnten die Bieter frühestens zu diesem Zeitpunkt substantiiert Einwände gegen die Mitglieder der Bewertungskommission erheben, wenn sie an der fachlichen oder persönlichen Qualifikation zweifelten. Auch gegen diese Personen erhob kein Bieter in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Bekanntgabe Einwendungen. Dazu ist allerdings anzumerken, dass die Auftraggeberin das Protokoll über das Hearing den jeweiligen Bietern nicht zustellte und die Namen der Mitglieder der Bewertungskommission unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Hearing über eine Videokonferenz geführt wurde, wohl nicht immer leicht verständlich waren. Daher erfolgte die erste klare Bekanntgabe der Namen der Mitglieder der Bewertungskommission in der Stellungnahme der Auftraggeberin in der Sache im Zuge des gegenständlichen Nachprüfungsverfahrens.
3.3.5.4 Auch wenn die Antragstellerin vorbringt, dass sie die Zusammensetzung der Bewertungskommission erstmals in der Stellungnahme der Auftraggeberin vom 18. Dezember 2020 im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren erfahre habe, hat sie bisher keinerlei substantiiertes Vorbringen gegen die Fachkunde, die Integrität oder die Eignung ihrer Mitglieder erstattet. Dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Bedenken gegen die Zusammensetzung der Bewertungskommission hervorgekommen.
3.3.6 Zur Bewertung der Angebote durch die Bewertungskommission
3.3.6.1 Die Bewertungskommission sollte die Angebote in den Qualitätskriterien anhand der Kriterien in Kapitel B – Zuschlagsschema der Ausschreibung beurteilen. Darin finden sich in für die Subkriterien 1 bis 3 Aspekte, anhand derer die Bewertung erfolgen sollte. Die Ausschreibung gliedert jedes der Subkriterien in Anforderungen an den Teil des Angebots, in dem der Bieter die zu bewertenden Angaben darstellen muss, die Form und den Umfang dieser Darstellung, die Bewertungsgrundlage für die Bewertungskommission, die Beurteilungsmaßstäbe und Punkte, die die Bewertungskommission vergeben kann, dh den Beurteilungsraster. Auffallend ist, dass diese Darstellung auf die Mindestanforderungen an die Leistung nicht Bezug nimmt.
3.3.6.2 Erneut ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht keine Bewertung anstelle der Bewertungskommission vornehmen kann. Es kann nur überprüfen, ob die Bewertungskommission den ihr von der Ausschreibung eingeräumten Beurteilungsmaßstab unsachlich und den Grundsätzen des Vergaberechts, insbesondere den Grundsätzen der Gleichbehandlung aller Bieter und dem Diskriminierungsverbot widersprechend ausgeübt oder überschritten und damit einen Bieter unsachlich benachteiligt hat.
3.3.6.3 Im Subkriterium 1 „Aufbauorganisation und Stellvertreterregelung“ sollte die Bewertungskommission beurteilen, in wie weit die geplante Organisation und die damit verbundenen Maßnahmen ein hohes Qualitätsniveau im Gebäudemanagement sicherstellen bzw begünstigen. Beispielhaft, worauf das Wort „insbesondere“ hinweist, nennt die Ausschreibung die Aspekte einer klaren und wohlabgestimmten Zuordnung von Leistungen, Funktionen und Verantwortlichkeiten, einer sicheren und effizienten Bereitschaftsorganisation, die ein schnelles und bedarfsgerechtes Einschreiten ermöglicht, einer sinnvollen Stellvertreterregelung, die bei Ausfall eine vollwertige Vertretung gewährleistet (auch in Hinblick die Absicherung des aufgebauten Know-Hows), einer praktikablen und nachvollziehbaren Prozesse in der Zusammen-arbeit mit der Auftraggeberin und der Art und des Umfangs von Maßnahmen, um die MitarbeiterInnen-Zufriedenheit bestmöglich zu fördern.
Dazu gibt die verbale Begründung der Bewertung an, dass die Schnittstellen zwischen den Mitgliedern der Bietergemeinschaft kaum nachvollziehbar seien. Diese Beurteilung bewegt sich im Rahmen der Vorgaben der Ausschreibung, da es einen Aspekt der Organisation der Erbringung der ausgeschriebenen Leistung betrifft, der nur im Fall einer Angebotslegung durch eine Bietergemeinschaft von Bedeutung ist, dort jedoch für die Ausführung der Leistung wesentlich ist. Die Beurteilung dieses Aspekts in dem Subkriterium 1 ist daher sachlich. Die Bewertungskommission hat mit der Prüfung dieses Aspekts im Rahmen der Aufbauorganisation und Stellvertreterregelung ihren Beurteilungsmaßstab nicht überschritten. Dazu gehört auch die Aufgabe der kaufmännischen Projektleitung, auch wenn sie sich – wie die Antragstellerin zu Recht ausführt – innerhalb der Mindestanforderungen der Ausschreibung bewegt. Warum jedoch die Bewertungskommission ausführt, dass die Aufgaben des kaufmännischen Projektleiters nicht abschließend dargestellt seien, ohne im Rahmen des Hearings Fragen zu Aufklärung dieses Aspekts gestellt zu haben, kann nicht nachvollzogen werden. Ebenso wenig kann anhand des Protokolls über das Hearing vom 30. November 2020 nachvollzogen werden, welche Fragen die Beurteilungskommission an die Antragstellerin stellte und wie sie beantwortet wurden. Woraus sich die Notwendigkeit ergibt, im Rahmen der Rufbereitschaft den Brandschutzbeauftragten erreichbar zu machen, kann auf Grundlage der Ausschreibung nicht nachvollzogen werden, auch wenn es – wie in der mündlichen Verhandlung erörtert – möglicherweise zweckmäßig sein kann. Ganz im Gegenteil spricht Punkt G.3.2 Rufbereitschaft in Teil D – Leistungsverzeichnis vom Brandschutzbeauftragten bzw Brandschutzwart in Stellvertreterfunktion. Überdies ergibt sich aus dem Konzept, dass der Brandschutzbeauftragte außerhalb seiner Dienstzeit rund um die Uhr in Rufbereitschaft erreichbar ist und durch den stellvertretenden Objektleiter, der ebenfalls Brandschutzbeauftragter und im Rahmen der Rufbereitschaft rund um die Uhr erreichbar ist, vertreten wird. In der Ausschreibung nicht geforderte Wünsche der Mitglieder der Beurteilungskommission können nicht Maßstab der Bewertung von Angeboten sein. Diese Beurteilung kann daher anhand des Konzepts nicht nachvollzogen werden. Die in dem Konzept vorgesehene Konformitätserklärung entspricht den Vorgaben für das Berichtswesen im Leistungsverzeichnis, ist nach dieser Festlegung zwingend vom Auftragnehmer zumindest einmal jährlich abzugeben und kann daher nicht zu einer schlechteren Beurteilung führen. Insofern überschreitet die Beurteilung der Bewertungskommission den ihr eingeräumten Beurteilungsspielraum.
3.3.6.4 Im Subkriterium 2 „Personalressourcen“ sollte die Bewertungskommission die Vorteilhaftigkeit des vorgesehenen Personaleinsatzes beurteilen. Beispielhaft, worauf das Wort „insbesondere“ hinweist, nennt die Ausschreibung die Aspekte eines plausiblen Umfangs des Personaleinsatzes, der die Leistungserfüllung über den gesamten Zeitraum bestmöglich sicherstellt, und eines geeigneten Umfangs des vorgesehenen Personaleinsatzes in Hinblick auf die Zuordnung der Professionen.
Anhand welcher Maßstäbe die Bewertungskommission den Ressourceneinsatz als niedrig beurteilt, ist nicht erkennbar. Wenn sich diese Beurteilung aus dem Vergleich mit den anderen Angeboten ergibt, widerspricht das dem Beurteilungsmaßstab, weil dieser eine Beurteilung jedes Angebots für sich anhand der vorgegebenen Kriterien vorsieht. Der Ressourceneinsatz entspricht jedenfalls den Mindestanforderungen der Ausschreibung, da das Angebot andernfalls bereits im Rahmen der Vorprüfung hätte ausgeschieden werden müssen. Gleiches gilt für den Einsatz der kaufmännischen Projektleitung. Die beurteilten Themen bewegen sich im vorgegebenen Rahmen. Insofern überschreitet die Beurteilung der Bewertungskommission den ihr eingeräumten Beurteilungsspielraum nicht.
3.3.6.5 Im Subkriterium 3 „Schlüsselpersonal“ sollte die Bewertungskommission beurteilen, in wie weit der Einsatz der vorgesehenen Schlüsselpersonen eine ordnungsgemäße Umsetzung des Auftrags und ein hohes Qualitätsniveau sicherstellt bzw begünstigt. Beispielhaft, worauf das Wort „insbesondere“ hinweist, nennt die Ausschreibung die Aspekte des Einsatzes entsprechend erfahrener und geeigneter Personen, der die Vergleichbarkeit der Referenzprojekte der Schlüsselpersonen mit der vorliegenden Aufgabe und der Tiefe allfälliger Erfahrungen der Schlüsselpersonen mit vergleichbaren oder ähnlichen Projekten. Dabei sollte die Bewertungskommission das angebotene Team insgesamt und nicht individuell beurteilen. Diese Beurteilung sollte eine Durchschnittsbeurteilung sein.
Nach der Ausschreibung konnte für die Schlüsselpersonen die berufliche Erfahrung in den letzten acht Jahren angegeben werden. Wie die Bewertungskommission zu dem Schluss kommt, dass der technische Objektleiter seine Berufserfahrung in erster Linie aus dem Bereich der Rolle einer Vermieterin beziehe, kann anhand der vorgelegten Unterlagen nicht nachvollzogen werden. Er war zwar zuletzt auf Seiten des Vermieters eingesetzt, hat aber zuvor auf Seiten des Mieters gearbeitet. Insofern scheint die Beurteilung durch die Bewertungskommission tatsachenwidrig zu sein. Allerdings scheint er in der Tätigkeit auf Seiten des Mieters nicht in führender Position gearbeitet zu haben. Selbstverständlich muss der technische Objektleiter Personal führen, da er eine Reihe von Mitarbeitern zu leiten und beaufsichtigen hat. Insofern spielt dieser Aspekt bei der Beurteilung der zu erwartenden Qualität der Leistung eine Rolle. Woraus sich dieses Kriterium jedoch aus der Ausschreibung ergibt, ist nicht erkennbar. Es ist jedoch aus dem Zusammenhang erkennbar und als Aspekt zulässig, weil die bestandsfeste Ausschreibung die zu berücksichtigenden Aspekte nur beispielhaft aufzählt. Gleiches gilt für die Aussage über die Zusammenarbeit der Schlüsselpersonen. Insofern überschreitet die Beurteilung der Bewertungskommission den ihr eingeräumten Beurteilungsspielraum nicht.
3.3.6.6 Im Subkriterium 4 sollte die Bewertung autonom erfolgen und keine verbale Begründung abgegeben werden. Dennoch enthält die Ausschreibung Vorgaben für einen Beurteilungsmaßstab. Demnach sollte die Bewertungskommission die Qualität der angebotenen Schlüsselpersonen beurteilen. Beispielhaft, worauf das Wort „insbesondere“ hinweist, nennt die Ausschreibung die Aspekte des Aufzeigens auftretender Herausforderungen und sinnvoller Lösungsansätze, der Systematik, des geordneten Aufbaus und der Verständlichkeit der Antworten sowie der fachlichen Fundierung und des Praxisbezugs der Antworten. Diese Beurteilung sollte gemeinsam und gesamthaft über alle genannten Schlüsselpersonen erfolgen. Wegen der autonomen Bewertung ist diese Bewertung einer Nachprüfung entzogen. Ebenso verlangt die Ausschreibung keine Begründung für die Punktevergabe durch die Kommission.
3.3.6.7 Die Bewertung durch die Bewertungskommission überschreitet in den oben genannten Subkriterien die Grenzen, die ihr von der Ausschreibung vorgegeben sind, und widerspricht daher der Ausschreibung.
3.3.7 Zur Begründung der Zuschlagsentscheidung und der Referenzierung
3.3.7.1 Wie oben ausgeführt, muss die Begründung der Zuschlagsentscheidung den Bieter in die Lage versetzen, einen begründeten Nachprüfungsantrag einzubringen. Bei der gegenständlichen Ausschreibung ist vorauszuschicken, dass das Zuschlagsschema nur bei der Bewertung des Preises eine vergleichende Bewertung der Angebote vorsieht. In den Qualitätskriterien beurteilt die Bewertungskommission jedes Angebot für sich anhand der in Kapitel B – Zuschlagsschema aufgestellten Beurteilungsmaßstäbe. In den Qualitätskriterien findet eben keine vergleichende Beurteilung statt. Lediglich abschließend stellt die Referenzierung auf Punktezahl des am besten bewerteten Angebots ab und hebt dessen Punktezahl auf die maximal zu erreichende Punktezahl. Die übrigen Angebote erhalten eine verhältnismäßig höhere Punktezahl. Bei der Bewertung der gegenständlichen Angebote veränderte die Referenzierung jedoch die Punktezahlen der Bewertungskommission nicht, weil das Angebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin bereits mit der maximalen Punktezahl bewertet worden war und die Auftraggeberin daher die Referenzierung anwendete.
3.3.7.2 Im vorliegenden Vergabeverfahren hat die Auftraggeberin die mittlerweile bestandsfeste Festlegung in Punkt 1.3.2 in Kapitel B – Zuschlagsschema getroffen, dass die Bewertungskommission die Bewertung in den Zuschlagskriterien 1 bis 3 kurz begründet und nicht auf alle Beurteilungselemente der Zuschlagskriterien eingehen muss. Daher kann eine Zuschlagsentscheidung nicht mehr als Begründung anbieten, als die Bewertungskommission in die verbale Begründung ihrer Bewertung aufgenommen hat. Die verbale Begründung der Bewertung durch die Bewertungskommission hat die Zuschlagsentscheidung aus der Niederschrift der Angebotspräsentation und Sitzung der Bewertungskommission wörtlich übernommen, weshalb sie alle verfügbaren Informationen zur Bewertung wiedergibt. Vom Umfang und der Begründungstiefe hält sich diese Begründung in jenem Rahmen, den Punkt 1.3.2 in Kapitel B – Zuschlagsschema vorgibt.
3.3.7.3 Im Zuschlagskriterium 4 sieht Punkt 1.3.3 in Kapitel B – Zuschlagsschema eine autonome Vergabe von Schulnoten ohne verbale Begründung vor. Da diese Bewertungsmethode bestandsfest geworden ist, kann die Antragstellerin in diesem Zuschlagskriterium keine verbale Begründung einfordern (zB VwGH 19. 11. 2008, 2007/04/0018, 0019).
3.3.8 Zur Verpflichtung zur Durchführung einer vertieften Angebotsprüfung
3.3.8.1 Wie oben ausgeführt, kann gemäß § 137 Abs 2 Z 3 BVergG 2018 auch die Verpflichtung der Auftraggeberin bestehen, ein hochpreisiges Angebot vertieft zu prüfen.
3.3.8.2 Das Angebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin hat einen Angebotspreis für zehn Jahre, der der unter dem Kostenanschlag für zehn Jahre, jedoch über den Angebotspreisen zweier Bieter liegt. Daher war die Auftraggeberin nicht verpflichtet, das Angebot vertieft zu prüfen.
3.3.9 Zusammenfassung
3.3.9.1 Wie sich aus Punkt 3.3.1 ergibt, ist das Angebot der Antragstellerin nach der Spaltung unschlüssig geworden. Insbesondere erweist sich die Eignung der EEEE als nicht abschließend geprüft. Wie sich aus Punkt 3.3.3 ergibt, hätte die Auftraggeberin das Angebot der Antragstellerin gemäß § 141 Abs 1 Z 7 BVergG 2018 ausscheiden müssen. Wie sich aus Absatz 3.3.6.3 ergibt, ist die Bewertung des Angebots der Antragstellerin durch die Bewertungskommission im Subkriterium 1 „Aufbauorganisation und Stellvertreterregelung“ nicht nachvollziehbar und überschreitet den von der Ausschreibung vorgegebenen Rahmen. Damit liegt eine Rechtswidrigkeit gemäß § 347 Abs 1 Z 1 BVergG 2018 vor.
3.3.9.2 Ausscheidensgründe für andere Angebote sind nicht hervorgekommen. Ebenso wenig ist ein Grund hervorgekommen, der die Auftraggeberin zum Widerruf der Ausschreibung verpflichten würde.
3.3.9.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann gemäß § 347 Abs 1 Z 2 BVergG 2018 eine Entscheidung nur dann für nichtig erklären, wenn die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens wesentlich ist. Durch eine bessere Bewertung im Subkriterium 1 kann die Antragstellerin 25 Punkte mehr bekommen. Damit erhielte ihr Angebot 815,63 Punkte und wäre statt an vierter an dritter Stelle gereiht. Daher hat diese Rechtswidrigkeit keinen Einfluss auf den Ausgang des Vergabeverfahrens und eine Nichtigerklärung der angefochtenen Zuschlagsentscheidung kommt nicht in Frage.
3.4 Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision
3.4.1 Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.4.2 Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird auf die unter 3.2 und 3.3 zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen. Überdies hängt die Beurteilung der Fragen der Mindestanforderung an die Leistung und der Maßstäbe für die Beurteilung durch die Bewertungskommission von der Auslegung der Ausschreibung und die Ermittlung des Inhalts des Angebots von der Auslegung des Angebots ab, die als Einzelfallbeurteilung grundsätzlich nicht revisibel ist (zB VwGH 18. 9. 2019, Ra 2018/04/0007). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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