102. Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 und das Unfalluntersuchungsgesetz-UUG 2005 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 (35. KFG-Novelle)
Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2017, wird wie folgt geändert:
1. § 20 Abs. 1 Z 9 lautet:
- „9. bei Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Straßenaufsichtsorgane oder des Straßendienstes sowie bei Feuerwehrfahrzeugen und bei Pannen- und Abschleppfahrzeugen beleuchtete Warnleiteinrichtungen;“
2. In § 24 Abs. 8 sechster Satz entfällt die Wortfolge „und in der Bundesanstalt für Verkehr“.
3. In § 28b Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck „nach Maßgabe des im § 131 Abs. 6 genannten Tarifes“ ersetzt durch den Ausdruck „nach einem durch Verordnung festgesetzten Tarif“.
4. In § 28b Abs. 5 vorletzter Satz wird der Ausdruck „nach Maßgabe des im § 131 Abs. 6 genannten Tarifes“ ersetzt durch den Ausdruck „nach einem durch Verordnung festgesetzten Tarif“.
5. In § 28b Abs. 5b erster Satz wird die Wortfolge „von der Bundesanstalt für Verkehr“ ersetzt durch die Wortfolge „vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“.
6. In § 28b Abs. 5b letzter Satz wird der Ausdruck „nach Maßgabe des im § 131 Abs. 6 genannten Tarifes“ ersetzt durch den Ausdruck „nach einem durch Verordnung festgesetzten Tarif“.
7. In § 28d Abs. 6 vorletzter Satz wird der Ausdruck „nach Maßgabe des § 131 Abs. 6“ ersetzt durch den Ausdruck „nach einem durch Verordnung festgesetzten Tarif“.
8. In § 29 Abs. 4 dritter Satz wird die Wortfolge „in der Bundesanstalt für Verkehr“ ersetzt durch die Wortfolge „vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“.
9. In § 30a Abs. 4a vorletzter Satz wird der Ausdruck „nach Maßgabe des § 131 Abs. 6“ ersetzt durch den Ausdruck „nach einem durch Verordnung festgesetzten Tarif“.
10. In § 30a Abs. 5 wird im dritten Satz die Wortfolge „der Bundesanstalt für Verkehr“ jeweils ersetzt durch die Wortfolge „dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ und der letzte Satz lautet:
„Der Aufwand des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist nach einem durch Verordnung festgesetzten Tarif zu vergüten.“
11. In § 30a Abs. 7 vorletzter Satz wird der Ausdruck „nach Maßgabe des im § 131 Abs. 6 genannten Tarifes“ ersetzt durch den Ausdruck „nach einem durch Verordnung festgesetzten Tarif“.
12. In § 30a Abs. 8a letzter Satz wird die Wortfolge „der Bundesanstalt für Verkehr“ ersetzt durch die Wortfolge „des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie“.
13. Dem § 30a Abs. 11 wird angefügt:
„Weiters ist durch Verordnung ein Tarif für die Durchführung von Prüfungen und Eingabe von Daten in die Genehmigungsdatenbank durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder den Landeshauptmann unter Bedachtnahme auf den damit verbundenen Aufwand festzusetzen.“
14. In § 31a Abs. 8 wird der Ausdruck „nach Maßgabe des im § 131 Abs. 6 genannten Tarifes“ ersetzt durch den Ausdruck „nach einem durch Verordnung festgesetzten Tarif“.
15. In § 33 Abs. 3a letzter Satz wird der Ausdruck „nach Maßgabe des im § 131 Abs. 6 genannten Tarifes“ ersetzt durch den Ausdruck „nach einem durch Verordnung festgesetzten Tarif“.
16. Dem § 34 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Diese Aufzeichnungen sind drei Jahre ab der letzten Eintragung aufzubewahren.“
17. In § 34a Abs. 5 letzter Satz wird der Ausdruck „nach Maßgabe des im § 131 Abs. 6 genannten Tarifes“ ersetzt durch den Ausdruck „nach einem durch Verordnung festgesetzten Tarif“.
18. In § 49 Abs. 4 Z 5 wird der Ausdruck „M1 und N1“ ersetzt durch „M1, M2, M3, N1, N2 und N3“.
19. In § 57a Abs. 1 wird der letzte Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg sowie historische Fahrzeuge (§ 2 Abs. 1 Z 43) sind außerdem, soweit das durch das prüfende Organ beurteilt werden kann, zu begutachten, ob sie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen. Bei historischen Fahrzeugen ist zusätzlich die Einhaltung der zeitlichen Beschränkungen gemäß § 34 Abs. 4 anhand der vorgelegten fahrtenbuchartigen Aufzeichnungen zu kontrollieren.“
20. In § 57a Abs. 1a zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „3 500 kg“ die Wortfolge „sowie bei historischen Fahrzeugen (§ 2 Abs. 1 Z 43)“ eingefügt.
21. Nach § 57c Abs. 4c wird folgende Abs. 4d eingefügt:
„(4d) Wird in der Begutachtungsplakettendatenbank ein Gutachten gemäß § 57a gespeichert, das eine Nichteinhaltung der zeitlichen Fahrbeschränkungen bei einem historischen Fahrzeug aufweist, so ist von der Begutachtungsplakettendatenbank unverzüglich die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, zu verständigen.“
22. In § 58 Abs. 2b zweiter Satz wird die Wortfolge „der Bundesanstalt für Verkehr“ ersetzt durch die Wortfolge „dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“.
23. Nach § 58 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung bestimmte nichtbehördliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben einer Kontaktstelle gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2014/47/EU , des Berichtswesens sowie der Qualitätssicherung im Bereich technischer Unterwegskontrollen und der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zur eigenverantwortlichen Besorgung übertragen.“
24. In § 58a Abs. 4 zweiter und letzter Satz, in Abs. 7 dritter Satz und in Abs. 9 zweiter Satz wird die Wortfolge „Bundesanstalt für Verkehr“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ samt Artikel in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
25. Nach § 82 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Sofern der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zum Abschluss von Übereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann er völkerrechtliche Vereinbarungen schließen, welche die gegenseitige Anerkennung der Verwendung von Fahrzeugen mit Probefahrtkennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zum Inhalt haben.“
26. In § 101 Abs. 7a letzter Satz wird die Wortfolge „der Bundesanstalt für Verkehr“ ersetzt durch die Wortfolge „dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“.
27. In § 102 Abs. 11c zweiter Satz wird die Wortfolge „die Bundesanstalt für Verkehr“ ersetzt durch die Wortfolge „den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ und der letzte Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Wurden bei einer Straßenkontrolle keine Übertretungen festgestellt, so ist auch das zu vermerken. Im Falle von Unternehmen mit Sitz in Österreich sind die Kontrolldaten (Datum, Uhrzeit und Behörde) sowie die Daten des Unternehmens (Name und Anschrift, bei natürlichen Personen auch das Geburtsdatum) zu erfassen und von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes diese Positivkontrolle innerhalb von drei Kalendertagen zur Berücksichtigung im Risikoeinstufungssystem direkt im Verkehrsunternehmensregister bei dem jeweiligen Unternehmen zu vermerken. Wenn die Daten des betreffenden Unternehmens im Verkehrsunternehmensregister nicht vorhanden sind, dann haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes das Unternehmen durch Suche und Auswahl aus dem Unternehmensregister im Verkehrsunternehmensregister anzulegen und die Positivkontrolle zu vermerken. Sollte das Unternehmen auch im Unternehmensregister nicht auffindbar sein, so haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes das innerhalb von sieben Kalendertagen im Wege des Bundesministeriums für Inneres der Behörde automationsunterstützt zu übermitteln.“
28. § 102d Abs. 8 entfällt.
29. In § 116 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 eingefügt:
„(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag unter Beachtung der Bestimmungen des Abs. 1 erster Satz Inhabern einer Lehrberechtigung als Heeresfahrschullehrer eine Fahrschullehrerberechtigung für die jeweils in Betracht kommenden Klassen zu erteilen, wenn ein solcher Antrag bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Ausscheiden aus der Fachverwendung beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport unter Vorlage einer Dienstbestätigung des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport gestellt wird.“
30. § 117 Abs. 2 lautet:
„(2) § 116 Abs. 6, 6a und 7 gelten sinngemäß.“
31. In § 123a Abs. 2 Z 3 entfällt die Wortfolge „für die Organe der Bundesanstalt für Verkehr“.
32. § 131 entfällt.
33. Dem § 135 wird folgender Abs. 33 angefügt:
„(33) Die Änderungen durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2017 treten wie folgt in Kraft:
- 1. § 20 Abs. 1 Z 9, § 49 Abs. 4 Z 5, § 82 Abs. 1a, § 116 Abs. 6 und § 117 Abs. 2 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2017 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes;
- 2. § 24 Abs. 8, § 28b Abs. 2 Z 2, Abs. 5 und 5b, § 28d Abs. 6, § 29 Abs. 4, § 30a Abs. 4a, 5, 7, 8a und 11, § 31a Abs. 8, § 33 Abs. 3a, § 34a Abs. 5, § 58 Abs. 2b und 5, § 101 Abs. 7a, § 102 Abs. 11c zweiter Satz, § 123a Abs. 2 Z 3 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2017 mit 1. August 2017; zugleich treten § 102d Abs. 8 und § 131 außer Kraft;
- 3. § 102 Abs. 11c letzte vier Sätze in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2017 mit 1. Oktober 2017;
- 4. § 34 Abs. 4, § 57a Abs. 1 und 1a und § 57c Abs. 4d jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2017 mit 1. Jänner 2018;
- 5. § 58a Abs. 4, 7 und 9 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2017 mit 20. Mai 2018.
Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes (BGBl. I Nr. 102/2017) können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft treten.“
Artikel 2
Änderung des Unfalluntersuchungsgesetz-UUG 2005
Das Unfalluntersuchungsgesetz - UUG 2005, BGBl. I Nr. 123/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2012, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 erster Satz entfällt die Wortfolge „als Organisationseinheit der Bundesanstalt für Verkehr“.
2. In § 5 Abs. 15 wird der Begriff „Bundesanstalt für Verkehr“ durch den Begriff „Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes“ ersetzt.
3. § 29 samt Überschrift lautet:
„Personalregelungen für Bundesbedienstete
§ 29. Beamte und Vertragsbedienstete der Bundesanstalt für Verkehr, die weder ausschließlich noch überwiegend Aufgaben besorgen, die in den Aufgabenbereich der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes gemäß § 2 fallen, sind mit 1. August 2017 in die Zentralstelle des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie versetzt.“
4. § 33 Abs. 2 lautet:
„(2) § 2, § 5 Abs. 15 und § 29 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2017 treten mit 1. August 2017 in Kraft.“
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