103. Bundesgesetz, mit dem das Wasserstraßengesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Wasserstraßengesetz, BGBl. I Nr. 177/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:
1. Im Titel wird nach dem Ausdruck „Wasserstraßengesetz“ der Klammerausdruck „(WaStG)“ eingefügt.
2. Nach § 2 Abs. 1 wird folgende Z 1a eingefügt:
- „1a. Beschaffung, Errichtung, Wartung, Instandhaltung und Entfernung der Schifffahrts- und Fahrwasserzeichen einschließlich Lichter, Zubehör und Anlagenteile;“
3. Im § 2 Abs. 1 Z 9 entfällt der Klammerausdruck „flussbauliches Gesamtprojekt“.
4. Nach § 11 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Die bisher im Eigentum des Bundes stehenden Schifffahrts- und Fahrwasserzeichen einschließlich Lichter, Zubehör und Anlagenteile gehen in das Eigentum der Gesellschaft über.“
5. In § 18 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „hat an die Gesellschaft“ das Wort „für“ und nach dem Ausdruck „Hydrografie,“ die Wortfolge „Kennzeichnung der Wasserstraße,“ eingefügt.
6. Dem § 18 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Eine vorübergehende Verrechnung noch nicht verbrauchter Mittelzuweisungen des Bundes mit vorläufigen Lastständen des Bundes gegenüber der Gesellschaft, die aus unterschiedlichen Abgeltungen nach Abs. 1 bis 3 stammen, ist zulässig.“
7. Dem § 34 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Der Titel, § 2 Abs. 1 Z 1a und 9, § 11 Abs. 3a sowie § 18 Abs. 1 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2017 treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.“
Van der Bellen
Kern
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