BVwG W187 2135663-2

BVwGW187 2135663-225.11.2016

BVergG 2006 §12 Abs1 Z2
BVergG 2006 §123 Abs1
BVergG 2006 §123 Abs2
BVergG 2006 §125 Abs3
BVergG 2006 §126
BVergG 2006 §129 Abs1 Z3
BVergG 2006 §129 Abs1 Z7
BVergG 2006 §129 Abs2
BVergG 2006 §19 Abs1
BVergG 2006 §2 Z8
BVergG 2006 §291
BVergG 2006 §292 Abs1
BVergG 2006 §3 Abs1 Z2
BVergG 2006 §312 Abs2
BVergG 2006 §316 Abs1
BVergG 2006 §316 Abs2
BVergG 2006 §318 Abs1
BVergG 2006 §319 Abs1
BVergG 2006 §319 Abs2
BVergG 2006 §320 Abs1
BVergG 2006 §322 Abs1
BVergG 2006 §325 Abs1
BVergG 2006 §345
BVergG 2006 §6
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
BVergG 2006 §12 Abs1 Z2
BVergG 2006 §123 Abs1
BVergG 2006 §123 Abs2
BVergG 2006 §125 Abs3
BVergG 2006 §126
BVergG 2006 §129 Abs1 Z3
BVergG 2006 §129 Abs1 Z7
BVergG 2006 §129 Abs2
BVergG 2006 §19 Abs1
BVergG 2006 §2 Z8
BVergG 2006 §291
BVergG 2006 §292 Abs1
BVergG 2006 §3 Abs1 Z2
BVergG 2006 §312 Abs2
BVergG 2006 §316 Abs1
BVergG 2006 §316 Abs2
BVergG 2006 §318 Abs1
BVergG 2006 §319 Abs1
BVergG 2006 §319 Abs2
BVergG 2006 §320 Abs1
BVergG 2006 §322 Abs1
BVergG 2006 §325 Abs1
BVergG 2006 §345
BVergG 2006 §6
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W187.2135663.2.00

 

Spruch:

W187 2135663-2/24E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Vorsitzenden, Mag. Jirina RADY als fachkundige Laienrichterin der Auftraggeberseite und Dr. Günther FEUCHTINGER als fachkundigen Laienrichter der Auftragnehmerseite über den Nachprüfungsantrag der Bietergemeinschaft AAAA/BBBB, XXXX, vertreten durch Keschmann Rechtsanwalts-GmbH, Nußdorfer Straße 38/DG, 1090 Wien, betreffend das Vergabeverfahren "Programm GO Maut 2.0/Mauttechnik" der Auftraggeberin Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs- Aktiengesellschaft, Rotenturmstraße 5-9, 1010 Wien, vertreten durch Schramm Öhler Rechtsanwälte OG, Bartensteingasse 2, 1010 Wien, zu Recht erkannt:

A)

Das Bundesverwaltungsgericht weist den Antrag der Bietergemeinschaft AAAA/?BBBB, das Bundesverwaltungsgericht möge "nach Durchführung des Nachprüfungsverfahrens das rechtswidrige Ausscheiden des Angebots der Antragstellerin laut Schreiben des Auftraggebers vom 15.9.2016 für nichtig erklären", ab.

B)

Das Bundesverwaltungsgericht weist den Antrag der Bietergemeinschaft AAAA/?BBBB, "der Antragstellerin den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren zusprechen und dem Auftraggeber die Zahlung binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution gemäß § 19a RAO zu Handen der Antragstellervertreterin auftragen", gemäß § 319 Abs 1 und 2 BVergG ab.

C)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

  1. 1. Am 26. September 2016 beantragte die Bietergemeinschaft 1. BBBB,
  2. 2. AAAA, XXXX, vertreten durch Keschmann Rechtsanwalts-GmbH, Nußdorferstraße 38/DG, 1090 Wien, in der Folge Antragstellerin, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung betreffend ihr Angebot, den Ersatz der Pauschalgebühr, Akteneinsicht und die Erlassung einer einstweiligen Verfügung wie im Spruch unter I. wiedergegeben. Die Anträge betreffen das Vergabeverfahren "Programm GO Maut 2.0/Mauttechnik" der Auftraggeberin Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs-Aktiengesellschaft, Rotenturmstraße 5-9, 1010 Wien, vertreten durch Schramm Öhler Rechtsanwälte OG, Bartensteingasse 2, 1010 Wien.

1.1 Nach der Darstellung des Sachverhalts und Nennung der gesondert anfechtbaren Entscheidung, Ausführungen zur Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags, Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, Darstellung des Interesses am Vertragsabschluss und des drohenden Schadens in Form der frustrierten Kosten für die Erstellung des Angebots, der Rechtsberatung, des Verlustes der Vergütung für die Angebotserstellung sowie dem Verlust eines Referenzprojekts führt die Antragstellerin im Wesentlichen aus, dass sie sich in ihren subjektiven Rechten auf Durchführung eines vergaberechtskonformen Vergabeverfahrens und Teilnahme daran, insbesondere Gleichbehandlung aller Bieter, Einhaltung der bestandfesten Ausschreibungsbestimmungen sowohl durch die Bieter als auch durch den Auftraggeber, Nicht-Ausscheiden ihres Angebots, weil dieses mit keinem Ausscheidungsgrund belastet, vollständige Prüfung und Bewertung ihres als ausschreibungskonform nicht auszuscheidenden Angebots, nach Bewertung der Angebote der im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter - so auch der Antragstellerin - gegebenenfalls Fassung der Zuschlagsentscheidung zu Gunsten der Antragstellerin und letztlich Auftragserteilung an sie und in allen anderen subjektiven Rechten der Antragstellerin, mögen sie auch nicht an dieser Stelle des Nachprüfungsantrages genannt sein, sich aber aus der Gesamtheit des Vorbringens ergeben.

1.2. Zur Begründung des Nachprüfungsantrags führt die Antragstellerin im Wesentlichen aus, dass sie sich an die Gliederung der Ausscheidensentscheidung halte. Zum ersten Punkt sei anzuführen, dass sich aus Punkt 4.2.3 Ausschreibungsunterlage D.5 Leistungsbeschreibung Systemaufbau wie auch aus der Fragebeantwortung der Auftraggeberin ergebe, dass die Auftraggeberin die Baustellenabsicherung während der Migration kostenfrei zur Verfügung stelle. Diese Zusage beziehe sich nicht auf den Neuausbau. Da dort die Anlagen nicht unter Verkehr errichtet würden, sei auch keine Baustellenabsicherung notwendig. Es sei daher richtig, keine Kosten dafür zu kalkulieren. Selbst wenn Kosten anfielen, müsse die Antragstellerin diese tragen, weil sie in ihre Sphäre fielen. Der Ausscheidensgrund der Unvollständigkeit des Angebots und der fehlerhaften Kalkulation treffe daher nicht zu. Dies gelte für die Ausscheidensgründe 1 bis 7.

1.3 Der Ausscheidensgrund 2, dass im Kalkulationsformblatt Subunternehmerkosten nicht in Lohn und Sonstiges aufgeschlüsselt seien, treffe nicht zu. Es gebe nur im Kalkulationsformblatt, nicht im Preisblatt Positionen, die nicht in Lohn und Sonstiges aufgeschlüsselt seien. Im Kalkulationsformblatt funktioniere die Aufgliederung in Lohn und Sonstiges nicht, wenn Lohn nach unterschiedlichen Stundensätzen zu kalkulieren sei oder Subunternehmer die Leistungen zu einem Pauschalhonorar anböten, was gerade bei Softwareprodukten üblich sei. Die Antragstellerin bestreitet die Verbindlichkeit des Kalkulationsformblattes und die dort vorgesehene Untergliederung der Kosten in Lohn und Sonstiges. Eine Untergliederung könne auch dort nicht zwingend sein, wo sie kalkulatorisch sachfremd und/oder sinnlos sei. Die Auftraggeberin habe die Kalkulationsformblätter K3 und K7 abgelehnt. Die Antragstellerin habe die Aufgliederung in Lohn und Sonstiges von ihren Subunternehmern übernommen. Die Auftraggeberin habe Wochen nach der Abgabe des LAFO das Kalkulationsformblatt von Version 5 auf Version 6 geändert. Änderungen seien zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich gewesen. Eine unzutreffende Aufteilung liege in der Risikosphäre der Antragstellerin. Bei den zu Punkt 2 genannten Preispositionen Punkt 8 bis 13 und 16 bis 20 habe die Antragstellerin nicht hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt. Bei Punkt 11 sei eine solche Untergliederung nicht sachgerecht. Bei den Punkten 8, 17, 18 werde der Aufwand durch den Schrottpreis kompensiert. Es handle sich um Pauschalen, weshalb sich die Aufgliederung in dem Preisblatt nicht darstellen lasse. In Punkt 14 handle es sich nicht um einen besonders niedrigen Stundensatz. Der Vorwurf, dass es sich in Punkt 15 um einen besonders hohen Zeitansatz handeln solle, finde sich erstmals in der Ausscheidensentscheidung. Der Zeitansatz sei angemessen. Bei den Punkten 16 und 19 handle es Pauschalpositionen. In Punkt 20 seien Lohnarbeiten relevant. Ein einheitlicher Stundensatz lasse sich im Kalkulationsformblatt nicht darstellen.

1.4 Das im Ausscheidensgrund 3 in den Punkten 21 bis 33 angesprochene Personal, Material und Arbeitsgerät sei schon in den Fixkosten der Position LCM 1.1 insoweit enthalten, als diese sowieso vom Auftragnehmer vorzuhalten seien. Dadurch fielen in den Positionen der LCM 2 keine weiteren Kosten an. Die Antragstellerin habe entgegen den Annahmen der Auftraggeberin die Positionen nicht von der LCM 2 in die LCM 1.1 verlagert. Vielmehr seien Positionen der LCM 1.1 nicht noch einmal in der LCM 2 angesetzt worden. Das Angebot bewirke keine wirtschaftliche Schlechterstellung der Auftraggeberin und sei nicht spekulativ.

1.5 Ausscheidungsgrund 4 betreffe dieselbe Thematik wie Ausscheidungsgrund 3, jedoch in der Phase Systemaufbau ("SA"); es kann daher grundsätzlich auf die dort ausgeführte Gegenargumentation verwiesen werden. Die von der Auftraggeberin behaupteten Verweisungen träfen nicht zu. Die Unterlagen seien nicht eindeutig. Die Positionen enthielten keine Kostenverlagerungen.

1.6 Auch bei Ausscheidungsgrund 5 gehe es im Wesentlichen um die thematisch den Ausscheidungsgründen 3 und 4 entsprechende Frage, ob (hier:) die Fuhrparkkosten in den Positionen SA 0.1 bzw LCM 1.1 oder in den jeweils zugeordneten Leistungspositionen auszuweisen seien. Es könne auf die vorherigen Ausführungen verwiesen werden.

1.7 Ausscheidensgrund 6 betreffe einen angeblichen Widerspruch zur Ausschreibung, da keine eigene Bildschirmmaske für ZNB Verifikation vorgesehen sei. Diese sei aufgrund der Arbeitsabläufe und der Ergebnisse der zweiten Verhandlungsrunde auch nicht notwendig. Die Antragstellerin habe die Arbeitsabläufe vollständig abgebildet. In der zweiten Verhandlungsrunde sei eine "Ungereimtheit" und keine Ausschreibungswidrigkeit aufgezeigt worden. Wenn trotz der eindeutigen Nachweise für die Erfüllung der Mussanforderungen des Anforderungskatalogs noch Zweifel an der Ausschreibungskonformität bestünden, wären diese auf Grundlage des Leistungsvertrages aufzulösen.

1.8 Die Ausscheidungsgründe 7 bis 9 behandeln die Behauptung des Auftraggebers, die Antragstellerin hätte in Zusammenhang mit dem Problem Management (Ausscheidungsgrund 7), den Baustellenanpassungen (Ausscheidungsgrund 8) und der Montage und Inbetriebnahme (Ausscheidungsgrund 9) ausschreibungswidrig dem Auftraggeber Mitwirkungspflichten überwälzt, die in der Ausschreibung nicht vorgesehen seien. Die Auftraggeberin hänge sich am - vielleicht unglücklich bezeichneten - Grobkonzept auf. Das Feinkonzept hätte diese Widersprüche nicht enthalten. Die Auftraggeberin hätte mit diesen Prozessen tatsächlich auch zu tun, weshalb ihre Einbeziehung nicht ausschreibungswidrig sei. Das LAFO habe nur Grobkonzepte enthalten müssen. Die Feinabstimmung solle im Betriebshandbuch erfolgen. Das Mautsystem, insbesondere der Teil Mauttechnik, könne nicht isoliert betrachtet werden, sondern sei Teil eines Gesamtsystems. Zu Ausscheidungsgrund 7 ist anzumerken, dass Punkt

2.5 der Ausschreibungsunterlage D.6 der Leistungsbeschreibung Lifecycle Management hinreichend die Einbindung des Auftraggebers in die Prozesse des Problem Management erkennen lasse. Zu Ausscheidensgrund 8 sei anzumerken, dass es bei der Baustellenanpassung nach den Festlegungen der Ausschreibung eines ständigen Informationsflusses zwischen Auftraggeberin und Auftragnehmer bedürfe. Die Antragstellerin überbinde der Auftraggeberin keine zusätzlichen Aufgaben. Der Ausscheidensgrund liege daher nicht vor. Zu Ausscheidungsgrund 9 sei anzumerken, dass die Auftraggeberin bei den versetzbaren Kontrollstationen eine durchaus aktive Rolle habe.

1.9 Zu Ausscheidungsgrund 10 sei anzumerken, dass die Antragstellerin in ihrem Konzept die Nutzung des ALM-Tools über die gesamte Vertragslaufzeit nicht beschränke, auch wenn sie es für sinnvoll halte, sämtliche Workflows über das ITSM-Tool abzubilden. Das Ausscheiden des Angebots der Antragstellerin gemäß Schreiben vom 15. September 2016 sei rechtswidrig und werde für nichtig zu erklären sein.

2. Am 30. September 2016 erteilte die Auftraggeberin allgemeine Auskünfte zum Vergabeverfahren und nahm zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und zum Umfang der Akteneinsicht Stellung.

3. Mit dem Beschluss vom 4. Oktober 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht zur Zahl W187 2135663-1/2E den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ab.

4. Am 5. Oktober 2016 beantragte die Antragstellerin die Einsicht in die Stellungnahme der Auftraggeberin.

5. Am 7. Oktober 2016 legte die Auftraggeberin die Unterlagen des Vergabeverfahrens vor.

6. Am 7. Oktober 2016 nahm die Auftraggeberin zum Nachprüfungsantrag Stellung. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass der Auftraggeberin die Einhebung der fahrleistungsabhängigen Maut, der LKW-Maut, übertragen sei. Sie habe die ASFINAG Maut Service GmbH mit dieser Aufgabe betraut.

6.1 Nach Darstellung des Gangs des Vergabeverfahrens führt sie im Wesentliche aus, dass die Antragstellerin in ihrem Kalkulationsformblatt beispielsweise für die Verkehrsabsicherung bei Neubauten im Systemaufbau Kosten von € 0 ausgewiesen und in ihrem Aufklärungsschreibung erklärt habe, dass die Verkehrsabsicherung vom Auftraggeber kostenfrei zur Verfügung gestellt würden. Damit widerspreche sie der Festlegung in der Ausschreibungsunterlage. Es liege ein Einheitspreisvertrag und kein Pauschalpreisvertrag vor.

6.2 Die Antragstellerin habe Subunternehmerleistungen weder im Kalkulationsformblatt noch in ihrem Aufklärungsschreiben ausschreibungskonform ausgewiesen. Das Kalkulationsformblatt werde nicht Teil des Leistungsvertrags, sei aber Teil der Ausschreibungsunterlage und damit im Rahmen der Angebotsprüfung vergaberechtlich verbindlich. Auf diese Verbindlichkeit habe die Auftraggeberin mehrfach hingewiesen. Die Antragstellerin habe keine Kalkulationsformblätter K3 und K7 angeboten und diese zu akzeptieren wäre angesichts der Bindung an die Ausschreibungsunterlagen vergaberechtswidrig. Der Wechsel von Kalkulationsformblatt Version 5.0 auf Version 6.0 habe keine inhaltliche Änderung betroffen, die Antragstellerin habe diesem Vorgehen zugestimmt und sie dieses Vorbringen längst präkludiert. Das Informationsgespräch am 29. Juli 2016 habe nur Rückfragen der Bieter gedient. Es sei lediglich thematisiert worden, was die Bieter an die Auftraggeberin herangetragen hätten. Antworten der Bieter seien erst am 11. August 2016 gefordert gewesen. Die Darstellung der Kosten sei möglich und die Antragstellerin habe dem Kalkulationsformblatt ausdrücklich zugestimmt. In den Punkten 8, 17 und 18 habe die Antragstellerin Kosten von € 0 angegeben und diese durch Verschrottungserlöse kompensiert gesehen. Diese Begründung sei nur und nicht belegt. Zu dem ungewöhnlich niedrigen Stundensatz in Punkt 15 sei anzumerken, dass das Angebot wegen des fehlenden Ausweises und Aufschlüsselung der Subunternehmerkosten ausgeschieden worden sei. In Punkt 16 und 19 seinen im Preisblatt zwar keine Kalkulationspositionen, im Kalkulationsformblatt jedoch schon Kalkulationspositionen auszupreisen gewesen seien. Zu Punkt 20 bringe die Antragstellerin vor, dass für die Position Lohnarbeiten relevant seien, diese sich mit den Mitteln des Kalkulationsformblattes nicht abbildbar sei. Die Antragstellerin habe dem Kalkulationsformblatt zugestimmt und bleibe eine Begründung schuldig.

6.3 Die Antragstellerin habe Lohn- und sonstige Kosten in die Preisposition LCM 1.1 verlagert, die aber den mengenabhängigen Leistungspositionen der Positionen LCM 2.X zuzuordnen gewesen wäre. Die Kosten wären dort auszuweisen, wo nach der Beschreibung des Kalkulationsformblattes zuzuordnen gewesen wäre. Die Aufteilung der Kosten in Fixkosten und Positionen mit variabler Menge und Einheitspreise sei eine zentrale Festlegung der Ausschreibungs- und Kalkulationsbestimmungen, um ein transparentes und nachvollziehbares kommerzielles Angebot der Bieter zu erhalten. Die Antragstellerin bewirke eine spekulative Preisgestaltung zu Lasten der Auftraggeberin. Es sei nicht gesichert, dass sich das Mengengerüst nicht reduziere. Weiters sollten die unmittelbar den Maut- oder Kontrollstationen zuordenbaren Kosten genau abgrenzt würden. Welche Kosten die Antragstellerin welchen Positionen zugeordnet habe, sei nicht nachvollziehbar. Die Verlagerung von Kosten in andere, leistungsfremde Positionen sei unzulässig und verwirkliche den Ausscheidenstatbestand des § 129 Abs 1 Z 7 BVergG.

6.4 Die Antragstellerin weise die Lohnkosten für die Einholung der Genehmigungen nach § 90 StVO nicht in jenen Preis- und Kalkulationspositionen der Leistungsgruppe SA 4.x.x aus, in denen sie auszupreisen gewesen wären. Dies widerspreche den Vorgaben der Ausschreibungsunterlage. Das Vorbringen, dass das nötige Personal ohnehin vorhanden sei, sei nicht nachvollziehbar, weil es den Kalkulationsvorgaben des Kalkulationsformblattes widerspreche und die Antragstellerin eine spekulative Preisgestaltung zu Lasten der Auftraggeberin bewirke. Auch in der Phase des Systemaufbaus könnten optionale Positionen der Preisliste abgerufen werden.

6.5 Die Antragstellerin habe die Kosten für den Fuhrpark nicht in jenen Preis- Kalkulationspositionen der mengenabhängigen und teilweise optionalen Leistungsgruppen oder eben auch der rein optionalen PL 5.2 ausgewiesen, in denen sie auszuweisen gewesen wären. Sie verlagere sie vielmehr in die leistungsfremden Preispositionen der Projektgemeinkosten SA 0.1 oder LCM 1.1. Dies widerspreche den klaren Vorgaben der Ausschreibungsunterlagen. Die Verlagerung von Kosten von der optionalen Position PL 5.2 in die Fixposition LCM 1.1 sei spekulativ.

6.6 Das von der Antragstellerin mit ihrem Letztangebot abgegebene Grobkonzept DSRC-MLFF-Mautsystem erlaube die Verifikation der Nachbearbeitungsdaten nicht auf einer Bildschirmmaske. Das Angebot wiederspreche damit gegen die Ausschreibungsunterlage D.5.1 Anforderungskatalog. Die Antragstellerin sei bereits nach Abgabe des Erstangebots am 10. März 2016 darauf hingewiesen worden und habe den Fehler nicht korrigiert.

6.7 Das Vorbringen der Antragstellerin zur Bedeutung der Matrix "Prozessverantwortliche" sei nicht nachvollziehbar. Matrizen hätten den Zweck, Prozessverantwortung zuzuweisen und wälzten damit Mitwirkungspflichten auf die Auftraggeberin über. Die Zuweisung der Verantwortung "R = Responsible" für einen Prozess führe dazu, dass die Person, der diese Verantwortung übertragen sei, in diesem Prozess Durchführungsverantwortung trage. Die Prozessverantwortlichkeits-Matrix weise Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten zu.

6.8 So sei es unzulässig, dass die Antragstellerin der Auftraggeberin in ihrem Betriebskonzept ua den "Problem Management Report" zugewiesen habe. Weiters sei es unzulässig, dass die Lösung eines Problem Tickets auch in der Beibehaltung des Zustandes bestehen könne. Schließlich komme der Auftraggeberin die Klassifikation sämtlicher vorhandener Probleme zu, was die Antragstellerin in ihrem Betriebskonzept nicht zugewiesen habe.

6.9 Die Antragstellerin habe der Auftraggeberin in ihrem Betriebskonzept, Punkt 5.3.3.3 Prozessablauf und Punkt 5.3.3.5 Prozessverantwortlich zu den Baustellenanpassungen Zuständigkeiten zugewiesen habe, was nicht zulässig sei. Dies betreffe ua die Auswahl der bestmöglichen Montageart. Dies widerspreche der Vorgabe der Ausschreibungsunterlage D6.A10 Auftragsspezifische Betriebsvorgaben, S 6 ff.

6.10 Die Antragstellerin habe der Auftraggeberin in dem Betriebskonzept unzulässig Mitwirkungspflichten in Zusammenhang mit der Montage der versetzbaren Kontrollstationen (VKS) überwälzt. Dies widerspreche in zahlreichen Punkten den Vorgaben der Ausschreibungsunterlage D6.A10 Auftragsspezifische Betriebsvorgaben Punkt 2, S 3 ff.

6.11 Die Antragstellerin habe nicht die in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehene, zeitlich uneingeschränkte Verwendung des "ALM-Tools" vorgesehen. Die Verwendung dieses Tools sei für die gesamte Betriebsdauer vorgesehen.

7. Am 10. Oktober 2016 übermittelte die Auftraggeberin die geschwärzte Version ihrer allgemeinen Auskünfte vom 30. September 2016 an die Antragstellerin.

8. Am 12. Oktober 2016 leitete die Auftraggeberin ein Mail dem Bundesverwaltungsgericht weiter, mit dem sie der Antragstellerin die Dokumente "Vergabebericht LAFO V1.0 anonym für AAAA-BBBB" und den "Preisprüfbericht V1.0 anonym für AAAA-BBBB" am selben Tag übermittelt hatte.

9. Am 28. Oktober 2016 brachte die Antragstellerin eine Stellungnahme ein. Darin verweist sie auf den Nachprüfungsantrag und bringt vor, dass die Auftraggeberin das darin enthaltene Vorbringen nicht entkräftet habe und sie es vollinhaltlich aufrecht halte.

9.1 Weiters führt sie im Wesentlichen aus, dass die Auftraggeberin das Vergabeverfahren zu einem Zeitpunkt begonnen habe, als die Unterlagen des Vergabeverfahrens noch nicht fertig gewesen seien. Die Auftraggeberin habe nicht alle Bieteranfragen, insbesondere jene in Zusammenhang mit der Kalkulation der Subunternehmerleistungen und deren Abbildung im Kalkulationsformblatt nicht beantwortet. Auch habe die Auftraggeberin die Bieterfragen im Informationsgespräch am 27. Juli 2016 nicht beantwortet. Die Zeitvorgaben und Fristsetzungen der Antragstellerin seien nahezu unzumutbar und geradezu schikanös gewesen. Die Auftraggeberin habe sich durch die Zeitvorgaben um die Vollständigkeit der Angebotsprüfung gebracht und dennoch zur Abgabe des Letztangebots aufgefordert. Es habe keine Abstimmung mit den Bietern über das Kalkulationsformblatt stattgefunden. Die Berechnungen im Kalkulationsformblatt Version 5.0 sei derart fehlerhaft gewesen, dass es wegen kaufmännischer Rundungen zu Divisionen durch 0 gekommen sei. Die Verhandlungszeit sei zu kurz gewesen, sodass wesentliche Themen nicht mehr hätten besprochen werden können. Die Antragstellerin habe der Version 6.0 des Kalkulationsformblattes nicht zugestimmt. Es habe keinen Grund gegeben, statt der allgemeinen Standards und der internen Standards der Auftraggeberin die fehlerhaften Excel-Tabellen zu verwenden. Das Kalkulationsformblatt könne nicht mit den Bietern abgestimmt worden sein, weil zwei von drei Bietern ihr Ausscheiden angefochten hätten. Wenn die Auftraggeberin es zugelassen habe, worauf die Frage 615 hindeute, dass Bieter Kosten für das Leasing von PKW in die Geschäftsgemeinkosten eingerechnet hätten, habe sie Bieter angesichts der angefochtenen Ausscheidensentscheidung ungleich behandelt.

9.2 Die Auftraggeberin gebe an, dass die Kalkulation der Bieter im Kalkulationsformblatt abzubilden gewesen sei. Das Kalkulationsformblatt diene jedoch der Plausibilisierung der Kalkulation. Die Aufgliederung von Positionen im Kalkulationsformblatt sei nicht in allen Positionen anwendbar gewesen, von der Antragstellerin jedoch berücksichtigt worden. Im Bietergespräch vom 7. April 2016 habe die Auftraggeberin die Frage der Antragstellerin zur Kalkulation nicht eindeutig beantwortet und ihr ein Risiko übertragen. Es sei jedoch zu erkennen gewesen, dass nicht alle Positionen auszufüllen seien. In die Kalkulation der Antragstellerin auf Grundlage der normgemäßen Kalkulationsformblätter habe die Auftraggeberin nicht Einsicht genommen, obwohl die Antragstellerin dies in dem Bietergespräch vom 29. Juli 2016 angeboten habe.

9.3 Die Migration erfasse nicht nur die Demontage und Montage an den bestehenden Tragwerken, sondern auch die Errichtung von 17 neuen Tragwerken. Neubauten auf neu zu errichtenden Straßenabschnitten seien nicht Teil der Migration. Dort sei keine Verkehrsabsicherung nötig. Die Vergütung des Auftragnehmers richte sich nach den Preispositionen der Preisblätter 1 bis 3.

9.4 Die Auftraggeberin habe zum Bietergespräch am 29. Juli 2016 geladen. Es seien nicht nur Anfragen der Antragstellerin Thema gewesen. Auf die Frage der Untergliederung der Kalkulation habe die Auftraggeberin nur lapidar auf die Ausschreibungsunterlagen verwiesen. Die angebotenen Kalkulationsformblätter K3 und K7 habe die Auftraggeberin nicht sehen wollen. Bei den Subunternehmerleistungen gehe es größtenteils um solche mit einem Leistungsanteil unter 5 %. Diese wären gar nicht zwingend anzugeben gewesen. Im Kalkulationsformblatt gebe es keine eigene Zeile für diese Leistungen.

9.5 Die Kosten in den Positionen SA 0.1 und LCM 1.1 fielen bei der Antragstellerin sowieso an. Ob nun ein Abruf von Leistungen der Positionen LCM 2.x oder SA 2.x erfolge oder nicht, erhöhe oder vermindere diese Kosten nicht. Umgekehrt sei es nicht möglich, diese Kosten aufzuteilen, weil ja zB ein Fahrzeug nur als solches und nicht nur anteilig gekauft werden könne. Eine bloß anteilige Abbildung in den zeitgebundenen Kosten wäre nicht auskömmlich. Eine Doppelverrechnung entstünde, würde man diese Kosten in auskömmlich in den Positionen LCM 1.1 und SA 0.1 und nochmals anteilige in den zeitgebundenen Kosten kalkulieren. Durch die "erzwungene" Verlagerung spekuliere die Auftraggeberin gegen den Auftragnehmer. Selbstverständlich habe die Antragstellerin das von der Auftraggeberin vorgegebene Mengengerüst angesetzt. Die angedachte Parallelführung zweier Systeme lasse an der Sinnhaftigkeit der Ausschreibung zweifeln. Diese Ausführungen vermögen aber nicht den Vorwurf der Spekulation zu begründen. Für Mengenänderungen sei eine Preisanpassung ohnedies vorgesehen.

9.6 In der vom Auftraggeber genannten Mussanforderung sei kein Hinweis enthalten, dass die Verifikation der Prüfergebnisse "in einem Prüfschritt auf der Bildschirmmaske vorzunehmen" sein müsse. Die im Erstangebot beanstandete Verifikation durch den ZNB-Vorgesetzten sei im Letztangebot berichtigt worden. Auch nach achtfacher Überarbeitung des Dokuments habe die Auftraggeberin das Dokument immer noch nicht ¿so formuliert, das darin beschrieben sei, was die Auftraggeberin wolle. Das könne nicht zu Lasten der Antragstellerin gehen. Die Antragstellerin habe bestätigt, dass es sich bei der Beschreibung der Bildschirmmasken um eine beispielhafte Darstellung handle und beabsichtigt sei, die Implementierung entsprechend der Anforderung durchzuführen.

9.7 Die Auftraggeberin ignoriere vollkommen, dass sich ihre Teilhabe an den bereits im Nachprüfungsantrag aufgezeigten Maßnahmen aus ihren eigenen Ausschreibungsunterlagen ergebe. Die Antragstellerin habe mit der Eintragung in den Matrizen keine Mitwirkungspflichten geschaffen sondern diese bloß gezeigt. Diese seien auch in den Punkten 3.1 und 3.2 des Leistungsvertrags allgemein umschrieben. Eine Ausweitung der in Punkt 3.16 des Leistungsvertrags umschriebenen Mitwirkungspflichten finde im Angebot der Antragstellerin nicht statt. Beim Betriebskonzept handle es sich um ein Grobkonzept, das erst nach Vertragsabschluss entsprechend auszuarbeiten sei. Jedes Arbeiten am übergeordneten Straßennetz ohne Einbindung der Auftraggeberin sei völlig praxisfremd. Der Projektleiter, mit dem Abstimmungen zu erfolgen hätten, sei der Auftraggeberin zuzurechnen. Die Behandlung der Tickets sei im Betriebskonzept der Antragstellerin hinreichend abgebildet. Die Antragstellerin habe die geforderte Bestätigung abgegeben, dass das Angebot ausschreibungskonform sei.

9.8 Auf das Aufklärungsersuchen vom 24. Juni 2016 habe die Antragstellerin die Verwendung des ALM-Tools während der gesamten Vertragslaufzeit und jedenfalls den Bedingungen der Ausschreibung entsprechend bestätigt. Die Antragstellerin habe nirgends festgelegt, das ALM-Tool irgendwann nicht mehr nutzen zu wollen.

10. Am 3. November 2016 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Sie hatte im Wesentlichen folgenden

Verlauf:

Dr. ÖHLER, Rechtsvertreter der Auftraggeberin: Mit der Aufforderung zur Abgabe des Letztangebots wurde die Version 4 des Kalkulationsformblatts versandt. Am 19. Mai 2016 versandte die AG die Version 5 des Kalkulationsformblattes, bei der gegenüber der Version 4 lediglich die Nummerierung einer Position korrigiert wurde. Nach Abgabe der Letztangebote versandte die AG die Version 6 des Kalkulationsformblattes am 30. Juni 2016. Die Änderung gegenüber der Version 5 betraf die Möglichkeit, die Arbeitsstunden einzugeben. In der Version war diese auf eine Dezimalstelle beschränkt, in der Version 6 stehen fünf Dezimalstellen zur Verfügung. Dies betraf die Positionen PL 7.1, 7.2 und 7.3.

Dr. KESCHMANN, Rechtsvertreter der Antragstellerin: Diese Änderung betrifft alle Lohnpositionen.

Vorsitzender Richter: Was ist "Migration"?

Dr. ÖHLER: Zu verweisen ist auf Ausschreibungsunterlagen D.5, Seite 40 sowie auf den diesbezüglichen Verweis auf Ausschreibungsunterlagen D6.A13, Punkt 2.2., Seite 5, wo festgelegt ist, dass der Auftragnehmer die Kosten der Verkehrsabsicherungen für Neubauten während der Phase des Systemaufbaues zu tragen hat. Darüber hinaus ist auf das Kalkulationsformblatt D7.3 zu verweisen, wo explizit eine Kalkulationsposition für die "Verkehrsabsicherung" vorgesehen ist und sich daraus ergibt, dass diese Leistung bzw Kosten anzubieten und einzupreisen ist. Aus diesem Grund ist es gar nicht entscheidend, welchen konkreten Inhalt der Begriff "Migration" hat. Ich verweise, dass das Argument im Schriftsatz vom 28.10.2016 bezüglich "Migration" schon deswegen ins Leere geht, weil die verwendete Graphik "ZS-Migrationsszenarien", also die "Migration" im Rahmen des parallelen Vergabeverfahrens zeigt.

Dr. KESCHMANN: Der Begriff der "Migration" ist im Glossar nicht definiert, sein Bedeutungsgehalt ist daher aus den Ausschreibungsunterlagen zu ermitteln. Die Ermittlung des Bedeutungsgehalts ist erforderlich, um das Ausmaß der Kostenübernahme durch den Auftraggeber festlegen zu können. Die Kosten der Verkehrsabsicherung während der "Migration" werden nämlich durch den Auftraggeber getragen. Aus Sicht der Antragstellerin wird nicht nur ein Tragwerk zum Nächsten migriert oder auch bestehende Tragwerke zu den umzurüstenden Tragwerken sondern das System "Go Maut (alt)" zu neuem System "Go Maut 2.0 - Mauttechnik". Aus diesem Grund ist aus Sicht der Antragstellerin die Kostenübernahme des Auftraggebers auch auf die Neubauten im Systemaufbau zu beziehen, weshalb die Auspreisung mit € 0 vollkommen korrekt ist.

Dr. ÖHLER: Das Migrationskonzept der Antragstellerin beschreibt ausschließlich die Umrüstung der bestehenden Tragwerke und umfasst keine Neubauten.

Vorsitzender Richter: Betreffend Subunternehmer:

Dr. ÖHLER: Im Kalkulationsformblatt waren der Zeitaufwand und der Lohnanteil einzutragen. das betrifft auch die Subunternehmer. In der fünften Verhandlungsrunde am 7. April 2016 hat die Antragstellerin angegeben, dass sie auf Grundlage des Kalkulationsformblattes ihre Kalkulation kalkulieren kann und diese darstellbar ist.

Dr. KESCHMANN: Eine Kalkulation hat auf Grundlage der ÖNORM stattgefunden. Die entsprechenden K-Blätter wurden ausgefüllt. Die Auftraggeberin wollte keine Darstellung der Kalkulation auf Basis von K3- und K7-Blättern. Das Ergebnis der Lohnkosten im Kalkulationsformblatt der Ausschreibung ergibt Werte, die nicht plausibel sind. Trotz mehrfacher Rückfragen zum Ausfüllen des Kalkulationsformblattes wurden diese nicht ausreichend beantwortet, sodass die Antragstellerin das Kalkulationsformblatt nach ihrem Ermessen ausgefüllt hat. Die Zeit, die letzte Fassung des Kalkulationsformblattes auszufüllen, war sehr kurz bemessen.

Dr. ÖHLER: In der Position LCM 1.1 sind die Lohnkosten "zusammengemischt". Die Kosten sollten dort ausgewiesen sein, wo sie anfallen. Die Mengen in den Leistungspositionen können sich im Lauf von 15 Jahren ändern, so auch reduzieren. Überdies ist zu berücksichtigen, dass es möglicher Weise einen Übergang auf einen anderen Auftragnehmer gibt, im Zuge dessen sich die von der jetzt zuzuschlagenden Auftragnehmer zu erbringende Leistung reduziert.

Dr. KESCHMANN: Die Vorgabe ist, Kosten dort zu kalkulieren, wo sie tatsächlich anfallen. Die Kosten für die "Wartungstechniker" und "Instandsetzungstechniker" fallen jedenfalls an. Es kommt nicht zu einer Doppelverrechnung. Die Auftraggeberin zahlt deshalb gleich viel.

Vorsitzender Richter: Zu Verschleißmaterial/Ersatzteile:

Dr. KESCHMANN: Nach den Vorgaben der Ausschreibung ist das Vorhalten eines Lagers und der Ersatz- und Verschleißteile notwendig, um die Reaktionszeiten garantieren zu können. Die Kosten dafür sind in den Positionen SA 0.1 und LCM 1.1. kalkuliert. In den Leistungspositionen sind daher die "sonstigen Kosten" mit Null ausgewiesen.

Vorsitzender Richter: Betreffend Fuhrparkkosten ist festzuhalten, dass die Antragstellerin diese in der Position LCM 1.1. zur Gänze, also auch alle Fahrten und damit verbundenen Kosten kalkuliert hat.

Dr. KESCHMANN: Auch zum Ausscheidungsgrund 4 ist anzumerken, dass die Vorgabe darin besteht, Kosten dort zu kalkulieren, wo sie anfallen. Die Genehmigungen nach der StVO ua werden vom Administrativpersonal eingeholt. Durch die Arbeitszeit, die sie damit verbringen, entstehen keine weiteren Kosten. Dieses Personal ist jedenfalls vorzuhalten. Kostenseitig macht es keinen Unterschied. Dementsprechend sind die Lohnkosten nicht in der entsprechenden Leistungsposition einzurechnen, andernfalls wäre die Position SA 0.1. nicht auskömmlich kalkuliert.

Dr. ÖHLER: Die Kosten sind nach dem Kalkulationsformblatt in den jeweiligen Leistungspositionen zu kalkulieren, das ergibt auch Ausschreibungsunterlage D.3.A1. zu der Position SA 0.1.

Dr. KESCHMANN: Die Muss-Anforderung, dass die Verifikation in einem Prüfschritt erfolgen muss, ist in der Ausschreibung nicht enthalten. Thema der Verhandlung am 10. März 2016 war nicht der Ablauf der Verifikation, sondern wer die Verifikation vornimmt. Mit dem Aufklärungsschreiben vom 24. Juni 2016 hat die Auftraggeberin die Antragstellerin zur Bestätigung aufgefordert, dass es sich bei den im Grobkonzept enthaltenen Schritten und Bildschirmmasken bei der Verifikation um Beispielhafte handelt und die tatsächliche Umsetzung nach den Vorgaben der Ausschreibungsunterlagen erfolgen wird.

Dr. ÖHLER: Die Verifikation muss gemäß Ausschreibungsunterlage D 5.1 und D2.1.3 auf einer Bildschirmmaske erfolgen. Das bringt eine Zeitersparnis bei der Bearbeitung. Bei der Verhandlung am 10. März 2016 wurde die Antragstellerin darauf hingewiesen und hat es in ihrem Konzept nicht geändert.

CCCC, Prokurist der AAAA: Jeder manuelle Task wird nach der Ausschreibung unabhängig bestätigt. Jeder Task benötigt nach D2.3.8 eine eigene Maske. Die Forderung, dass die Verifikation in einem Prüfschritt erfolgen soll, findet sich erstmals im Ausscheidungsschreiben.

DDDD, Projektleiter der ASFINAG: Der Hinweis auf D2.3.8 ist irrelevant, weil die Verifikation ein eigener Task ist.

EEEE, Prokurist der BBBB: "A" bedeutet "verantwortlich", dh er muss etwas machen. "R", bedeutet dass etwas zu tun ist, dass der Betroffene an den Prozess mitwirken muss.

Dr. ÖHLER: Bei dieser Klassifikation handelte es sich um RACI-Kategorisierungen. Zur Definition ist auf Wikipedia zu verweisen.

FFFF, Prokurist der AAAA: Dieser Klassifikation liegt die englischsprachige Variante von RACI zu Grunde.

Dr. KESCHMANN: Die Antragstellerin hat keine Mitwirkungspflichten der Auftraggeberin vorgesehen, die nicht bereits in der Ausschreibung festgelegt waren. Es geht ua im Ausscheidungsgrund 7 um die Freigabe des Problem Reports. Diese erfolgt durch die Auftraggeberin.

GGGG, Servicemanager der BBBB: Die Lösung mancher Probleme muss über den Auftraggeber laufen, weil nur dieser den nötigen Kontakt zu Dritten, wie Lieferanten hat.

Dr. ÖHLER: Nach Ausschreibungsunterlage D6 2.5 erfolgt die Kategorisierung von Problemen ausschließlich durch die Auftraggeberin. Die im Ausscheidungsgrund 7 vorgenommen Zuweisung dieser Aufgabe zur Antragstellerin widerspricht daher der Ausschreibungsunterlage. Nach Seite 37 des Betriebskonzeptes im Letztangebot der Antragstellerin kann ein Problem aus wirtschaftlichen Gründen bestehen bleiben. Auch dies widerspricht den Vorgaben der Ausschreibung.

Dr. KESCHMANN: Mit Schreiben vom 24. Juni 2016 hat die Auftraggeberin von der Antragstellerin die Bestätigung verlangt, dass das Angebot ausschreibungskonform ist. Dies betrifft die Ausscheidungsgründe 7 - 9. Die Antragstellerin hat die Bestätigung gegeben.

Dr. KESCHMANN: Zu verweisen ist auf die Reihung der Bestandteile des Leistungsvertrags in Ausschreibungsunterlage D3 Rz 15, diese soll zur Auflösung von Widersprüchen herangezogen werden.

Vorsitzender Richter: Betreffend "ALM-Tool":

Dr. KESCHMANN: Ich verweise auf die Ausführungen im Nachprüfungsantrag. Der Ausscheidungsgrund erscheint konstruiert, weil ein "Abdrehen" des "ALM-Tools" aus vertraglichen Gründen nicht möglich ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1.1. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft, schreibt unter der Bezeichnung "GO Maut 2.0 Mauttechnik" den Abschluss einer Rahmenvereinbarung über einen Dienstleistungsauftrag im Oberschwellenbereich mit den CPV-Codes 34927000-1 - Ausrüstung für die Erhebung von Straßengebühren, 34970000-7 - Verkehrsüberwachungseinrichtung, 48900000-7 - diverse Softwarepakete und Computersysteme, 72000000-5 - IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung und 50312600-1 - Wartung und Reparatur von Informationstechnologieeinrichtungen in einem Verhandlungsverfahren nach vorheriger Bekanntmachung zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmer nach dem Bestbieterprinzip aus. Vergebende Stelle ist die ASFINAG Maut Service GmbH. Die Auftraggeberin machte den Auftrag ua im Supplement zum Amtsblatt der EU vom 24. April 2015 zur Zahl 2015/S 080-141469 bekannt. (Auskünfte der Auftraggeberin; Unterlagen des Vergabeverfahrens)

1.2. Die Antragstellerin stellte neben anderen Bewerbern einen Teilnahmeantrag, legte in der zweiten Stufe des Vergabeverfahrens ein Erstangebot, nahm an Verhandlungsrunden teil und legte ein Letztangebot. Am 10. März 2016 fand von 9,00 Uhr bis 10.55 Uhr die dritte Verhandlungsrunde mit der Antragstellerin statt. Im Protokoll ist festgehalten:

"...

TE-10: D2.1.3 - Sicherstellung Vieraugenprinzip durch Supervisor auf einer Maske

Der AG weist auf eine Ungereimtheit in Zusammenhang mit der Sicherstellung des Vieraugenprinzips hin. Das Verständnis des AG ist, dass im aktuellen Konzept des Bieters der Supervisor zur Verifikation jeglicher manuellen Prüfschritte in der ZNB, sämtliche manuellen Tasks neuerlich und einzelnen durchlaufen müsste. Der AG sieht dies im Widerspruch zur Anforderung des Vieraugenprinzips.

Der Bieter erklärt, den Hinweis verstanden zu haben und seine Beschreibungen diesbezüglich zu prüfen.

..."

(Protokoll Verhandlung-3_XXXX_10Mar16_V1.0.pdf in den Unterlagen des Vergabeverfahrens)

1.3 Die Ausschreibungsunterlage für das Letztangebot lautet auszugsweise:

"Letztangebot (LAFO)

(D.0 - Deckblatt und Formblätter)

...

Es wird darauf hingewiesen, dass die AUSSCHREIBUNGSUNTERLAGE D.7.3 Kalkulationsformblatt NICHT bereits mit dem Letztangebot, sondern erst nach ausdrücklicher Aufforderung des AUFTRAGGEBERS nach Abgabe des Letztangebotes innerhalb kurzer Frist vorzulegen ist.

...

Formblatt Subunternehmerverzeichnis

In diesem Formblatt sind aus Gründen der Vollständigkeit sämtliche - auch bereits im Teilnahmeantrag und im Erstangebot namhaft gemachte - Subunternehmer zu nennen.

Darüber hinaus wird auf die Regelung in Ausschreibungsunterlage D.1 Punkt 2.3 hingewiesen: Der Bieter ist im Fall einer zulässigen Verbesserung seines Angebotes auch noch mit seinem Letztangebot (LAFO) berechtigt, allfällige neue weitere Subunternehmer in seinem Letztangebot namhaft zu machen. Er ist dazu auch verpflichtet, wenn es sich um nicht nur geringfügige Leistungen handelt (also Leistungen, deren Auftragswert d.h. Angebotspreis des Subunternehmers an den Bieter 5% des bewertungsrelevanten Angebotspreises übersteigt).

...

Ausschreibungsunterlage D.1

Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen

...

3. Regelungen zum Angebot

...

3.4 Form und Inhalt des Letztangebotes (LAFO)

Die Letztangebote sind vollständig unter Verwendung der ausgefüllten Formblätter des Angebotsschreibens (AUSSCHREIBUNGSUNTERLAGE D.0 - Deckblatt) zu erstellen. Es können auch Ergänzungsblätter verwendet werden, wenn die Formblätter bzw. die darin enthaltenen Felder für die Angaben des BIETERS nicht ausreichend sind.

...

4. Angebotsprüfung

...

4.2 Angebotsprüfung

In jeder Angebotsrunde werden die eingelangten Angebote formal und inhaltlich geprüft. Das "LAST AND FINAL OFFER - LAFO" wird auch im Rahmen einer Teststellung (Punkt 5.3 dieses Dokuments) geprüft.

...

Zur Überprüfung der Preisangemessenheit behält sich der AUFTRAGGEBER das Recht vor, in die Kalkulation des BIETERS einschließlich seiner SUBUNTERNEHMER Einsicht zu nehmen und entsprechende Kalkulationsunterlagen vom BIETER anzufordern. Der BIETER ist verpflichtet, dem AUFTRAGGEBER auf Aufforderung alle für die Beurteilung seines Angebots einschließlich Subunternehmerleistungen notwendigen zusätzlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen.

...

Im Falle von verbesserungsfähigen Mängeln wird der AUFTRAGGEBER den BIETER zur Verbesserung auffordern und - sofern in der Aufforderung zur Verbesserung nichts anderes festgelegt ist - das Angebot ausscheiden, wenn der BIETER den betreffenden Mangel nach einmaliger Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben hat.

...

Ausschreibungsunterlage D.1.4

Glossar

1 Ziel und Zweck des Dokuments

Im vorliegenden Dokument werden im Rahmen dieser Ausschreibung häufig verwendete Begriffe verbindlich definiert sowie eine Übersicht der verwendeten Abkürzungen dargestellt.

2 Glossar

Die nachfolgenden Begriffe werden in den Ausschreibungsunterlagen mit der hier fest-gelegten verbindlichen Definition verwendet. Soweit in einzelnen Dokumenten ausdrücklich anderes festgelegt ist (wie z.B. der Begriff des SUBUNTERNEHMERS in den Ausschreibungsunterlage D.1), gilt für diese Dokumente die abweichende Definition.

Kursiv geschriebenen Definitionen sind eine vereinfachte Beschreibung der in der AUSSCHREIBUNGSUNTERLAGE D.3 - LEISTUNGSVERTRAG bzw. Anlage zum Leistungsvertrag festgelegte Bedeutung.

Begriff

Definition des Begriffs

...

 

Ausschreibungsunterlage

Die den Bietern vom Auftraggeber für die zweite Stufe des Vergabeverfahrens zur Verfügung gestellten Unterlagen.

...

 

Change

Hat die in Anlage D.3.A3 zur Ausschreibungsunterlage D.3 - Leistungsvertrag festgelegte Bedeutung. Ein Change umfasst jede Art von Konkretisierungen, zusätzlichen Leistungen, Mehrungen, Minderungen oder Änderungen des Leistungssolls.

Change Angebot

Hat die in Anlage D.3.A3 zur Ausschreibungsunterlage D.3 - Leistungsvertrag festgelegte Bedeutung. Ein Change Angebot wird vom Auftragnehmer im Rahmen des Change-Prozesses erstellt, ist für diesen rechtsverbindlich und regelt sämtliche wechselseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Hinblick auf den Change im Sinne eines (beabsichtigten) integrierenden Bestandteils zum Leistungsvertrag.

Change-Leistungen

Bezeichnet die in Punkt 1.2 in der Anlage D.3.A3 zur Ausschreibungsunterlage D.3 - Leistungsvertrag beschriebenen Leistungen

Change-Prozess

Der in Anlage D.3.A3 zur Ausschreibungsunterlage D.3 - Leistungsvertrag beschriebene Prozess zur Änderung und / oder Ergänzung des Leistungsvertrags.

Change Request

Der in Anlage D.3.A3 zur Ausschreibungsunterlage D.3 - Leistungsvertrag beschriebene Mechanismus zur Einleitung eines Change-Prozesses.

...

 

DSRC-Mauttransaktion

Unter DSRC-Mauttransaktion versteht man die Erfassung der Benutzung eines Mautabschnitts durch ein mautpflichtiges Fahrzeug mittels Mikrowellentechnologie gestützter Kurzstreckenkommunikation zwischen DSRC-Bake und Fahrzeuggerät.

DSRC-MLFF

DSRC-MLFF ist eine Mikrowellentechnologie, die die Mauterhebung auf mehrspurigen Richtungsfahrbahnen unter beliebigen Fahrtgeschwindigkeiten über den gesamten Fahrbahnquerschnitt der Richtungsfahrbahn (inklusive Pannenstreifen), unabhängig von der jeweiligen lateralen Fahrzeugposition, erlaubt.

DSRC-MLFF-Mautsystem

Das DSRC-MLFF-Mautsystem umfasst die strassenseitige Mauttechnik für die Mauterhebung unter Einsatz von DSRC-MLFF und zur Kontrolle der ordnungsgemäßen Mautentrichtung sowie den RSE-Proxy Server.

DSRC-Subsystem

Das DSRC-Subsystem umfasst jene (Sub) Komponenten des DSRC-MLFF-Mautsystems, die DSRC-Kommunikation im MLFF-Betrieb sicherstellen (z.B.: DSRC-Baken und deren unter echtzeitnahen Bedingungen arbeitenden Ansteuerungseinrichtungen).

Emergency Change

Änderungen oder Anpassungen, bei Notwendigkeit bzw. Zweckmäßigkeit einer raschen Einleitung und Umsetzung korrektiver Maßnahmen bei Gefahr im Verzug, insbesondere zur Vermeidung unmittelbar bevorstehender erheblicher negativer Ereignisse für den Auftraggeber und / oder das GO Maut System und / oder zur Beseitigung bereits eingetretener Um-stände, die eine erhebliche negative Wirkung für den Auftraggeber und / oder das GO Maut System entfalten.

Entgelt

Hat die in Punkt 4 (Vergütung) der Ausschreibungsunterlage D.3 - Leistungsvertrag festgelegte Bedeutung.

Entgelt, laufendes

Hat die in Punkt 4.3 (Vergütung des weiterführenden Betriebs) der Ausschreibungsunterlage D.3 - Leistungsvertrag festgelegte Bedeutung.

Entgelt Systemaufbau

Hat die in Punkt 4.2 (Vergütung des Systemaufbaus) der Ausschreibungsunterlage D.3 - Leistungsvertrag festgelegte Bedeutung.

...

 

Feinkonzept

Die vom Auftraggeber gemäß den Vorgaben in der Ausschreibungsunterlag D.5 - Leistungsbeschreibung Systemaufbau zu erstellenden Konzepte.

...

 

GO Maut 2.0

Ist das GO Maut System.

GO Maut 2.0 - Mauttechnik

Ist das Projekt zur Beschaffung des DSRC-MLFF-Mautsystems

GO Maut 2.0 - Zentralsystem

Ist das Projekt zur Beschaffung des Zentralsystems.

GO Maut System

Das GO Maut System besteht aus dem DSRC-MLFF-Mautsystem und dem Zentralsystem.

GO Maut System, bestehend

Das bestehende GO Maut System ist das System mit dem der Auftraggeber seit dem 01.01.2004 eine fahrleistungsabhängige Maut für die Benutzung des mautpflichtigen Strassennetzes durch Kraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamt-gewicht von mehr als 3,5 t einhebt.

...

 

Grobkonzept

Die vom Bestbieter im Zuge des Vergabeverfahrens vorgelegten Konzepte in der zum Zeitpunkt der Zuschlags aktuellen Fassung.

...

 

Kontrollstation

Die Kontrollstation ist ein gemeinsamer Begriff für eine ortsfeste oder versetzbare Ausführungsvariante der Kontrollstationen.

Kontrollstation, ortsfest

Eine ortsfeste Kontrollstation ist eine straßenseitig ortsfest installierte Einrichtung, die die Summe aller, für die Mauterhebung sowie für die Überprüfung der ordnungsmäßigen Entrichtung der Maut und die Sicherung der Beweismittel auf allen Fahrspuren eines oder zweier (über zwei Richtungsfahrbahnen) Kontrollquerschnitte, notwendigen Maut- und Kontrollkomponenten sowie das Tragwerk umfasst.

Kontrollstation, versetzbar

Eine versetzbare Kontrollstation ist eine Einrichtung, die ohne schweres Arbeitsgerät von maximal 2 Personen an verschiedene Mautabschnitte versetzt werden kann, und die Summe aller, für die Überprüfung der ordnungsmäßigen Entrichtung der Maut und die Sicherung der Beweismittel auf zumindest der rechten Fahrspur, notwendigen Kontrollkomponenten umfasst, aber kein Tragwerk beinhaltet.

Kontrollsystem

Das Kontrollsystem besteht aus den ortsfesten bzw. versetzbaren Kontrollstationen, den mobilen Kontrolleinheiten und der zentralen Nachbearbeitung.

...

 

LAFO - last and final offer

Letztgültiges Angebot des (jeweiligen) Bieters

Leistungsbeschreibung Lifecycle Management

Ist die in der Ausschreibungsunterlage D.6 - Leistungsbeschreibung Lifecycle Management festgelegte Leistungsbeschreibung.

Leistungsbeschreibung Systemaufbau

Ist die in der Ausschreibungsunterlage D.5 - Leistungsbeschreibung Systemaufbau festgelegte Leistungsbeschreibung.

Leistungsdokumente

Dies umfasst die Ausschreibungsunterlage D.5 - Leistungsbeschreibung Systemaufbau samt Anlagen und die Ausschreibungsunterlage D.6 - Leistungsbeschreibung Lifecycle Management samt Anlagen.

...

 

Manuelle Nachbearbeitung

Die manuelle Nachbearbeitung umfasst die Nachbearbeitung der Kontrollfälle durch die ASFINAG internen Fachbereiche.

Mautabschnitt

Der Mautabschnitt ist der richtungsbezogene Teil des mautpflichtigen Strassennetzes, der an beiden Enden entweder durch Anschlussstellen (Auf- und Abfahrt), Knoten (Autobahnkreuz) oder durch Beginn oder Ende einer mautpflichtigen Straße begrenzt ist.

Mautentgang

Der Mautentgang entsteht im Fall einer Nichterfassung der Passage eines mautpflichtigen Fahrzeugs auf einem Mautabschnitt.

Mauterhebung

Unter Mauterhebung versteht man die Erfassung der Passage und Tarifierung eines mautpflichtigen Fahrzeugs auf einem Mautabschnitt entsprechend der an diesem Mautabschnitt und für dieses Fahrzeug gültigen Tarifparameter.

...

 

Mauterhebungssystem

Das Mauterhebungssystem besteht aus den Mautstationen und dem RSE-Proxy Server.

Mautkomponenten

Die Mautkomponenten sind ein Verbundsystem aus DSRC-Bake und den weiteren erforderlichen Komponenten (Schaltschrank) die für die Mauterhebung notwendig sind, bis zum Übergabepunkt in den Access Point.

...

 

Mautquerschnitt

Ein Mautquerschnitt umfasst alle zu bemautenden Fahrspuren (inkl. Pannenstreifen) einer Richtungsfahrbahn im Bereich einer Mautstation.

Mautstation

Eine Mautstation ist die Summe aller, für die Mauterhebung auf allen Fahrspuren eines oder zweier (über zwei Richtungsfahrbahnen) Mautquerschnitte, notwendigen Mautkomponenten sowie dem Tragwerk.

Mautsystem

Allgemeine, nicht projektspezifische Bezeichnung eines elektronischen Systems für die Mauterfassung und Kontrolle.

Mauttechnik

Allgemeine, nicht projektspezifische Bezeichnung von Komponenten eines Mautsystems.

Mauttechnik, bestehend

Die bestehende Mauttechnik umfasst die bestehenden Maut- und Kontrollstationen, die Ausrüstung der bestehenden mobilen Kontrolleinrichtung, die OBU-Personalisierungsstation an den Vertriebsstellen und die Baken- und Kontrollzentralle (BKZ) des bestehenden GO Maut Systems.

Mauttechnik, strassenseitige

Die strassenseitige Mauttechnik umfasst die Mautstationen, die ortsfesten bzw. versetzbaren Kontrollstationen und die MKE-Mauttechnik-Komponenten. Sie bildet zusammen mit dem RSE-Proxy Server das DSRC-MLFF-Mautsystem.

Mauttechnikkomponenten

Die Mauttechnikkomponenten umfassen die Mautkomponenten, die Kontrollkomponenten und die MKE-Mauttechnik-Komponenten.

...

 

MKE2GO

Sammelbegriff für in der mobilen Kontrolleinrichtung laufende Softwarekomponenten unabhängig vom Lieferanten.

MKE2GO-MT

Softwarekomponente(n) von MKE2GO, welche vom Auftragnehmer beigestellt werden.

MKE-Equipment

Alle für eine mobile Kontrolleinrichtung (MKE) erforderlichen mauttechnischen Komponenten.

MKE-Mauttechnik-Komponenten

Komponenten des MKE-Equipments, welche durch den Auftragnehmer bereitgestellt werden. Dies umfasst z. B. die DSRC-Bake, das ANPR-System, die MKE Lokalisierungseinrichtung und MKE2GO-MT.

MKE-Systemtechnik-Komponenten

Komponenten des MKE-Equipments, welche durch den Auftraggeber bereitgestellt werden.

MLFF

MLFF ist ein Systemkonzept, das die Mauterhebung und / oder Kontrolle auf mehrspurigen Richtungsfahrbahnen unter beliebigen Fahrtgeschwindigkeiten über den gesamten Maut- bzw. Kontrollquerschnitt einer Richtungsfahrbahn (inklusive Pannenstreifen), unabhängig von der jeweiligen lateralen Fahrzeugposition, erlaubt.

Mobile Kontrolleinrichtung

Die mobile Kontrolleinrichtung (MKE) umfasst alle Komponenten für die mobile Kontrolle - nicht nur jene im Lieferumfang des Auftragnehmers, d. h. auch das Kontrollfahrzeug und sonstige Ausrüstung wie z. B. Wechselverkehrszeichenanlage, Blaulicht, Laufschrift, etc.

...

 

Normal Change

Änderungen des Leistungssolls, die typischerweise zu einer (Standard Changes übersteigenden) Anpassung (Erweiterung / Reduktion) des (Funktions-)Umfanges und / oder von funktionalen Eigenschaften führen.

...

 

Output-RSE-Proxy-Server

Hat die in Punkt 3.10.1 (Allgemeine Anforderungen an Komponenten) der Ausschreibungsunterlage D.3 - Leistungsvertrag festgelegte Bedeutung.

...

 

örtliche Bauaufsicht

Die ÖBA umfasst die örtliche Vertretung der Interessen des Bauherren [in diesem Fall des Auftraggebers] einschließlich der Ausübung des Hausrechts auf der Baustelle durch die örtliche Überwachung auf vertragsgemäße Herstellung des Werkes.

Pilotanlage

Die Pilotanlage ist eine Anlage innerhalb des hochrangigen Strassennetzes, die mit allen erforderlichen Maut- und Kontrollkomponenten ausgestattet ist, um nach erfolgter Vergabe Funktion und Leistungsfähigkeit selbiger unter realen Betriebs-bedingungen prüfen zu können.

Pilotbetrieb (Pilotierung)

Unter Pilotbetrieb versteht der Auftraggeber den Betrieb einzelner Maut- und Kontrollstationen im produktiven System nach erfolgtem Site-Acceptance Test durch den Auftraggeber (im Gegensatz zum regulären Betrieb) während eines beschränkten Zeitraums. Der Pilotbetrieb dient der Freigabe für den flächendeckenden Rollout der Maut- und Kontrollkomponenten.

...

 

Programm Go Maut 2.0

Das Programm GO Maut 2.0 besteht aus dem Projekt GO Maut 2.0 - Zentralsystem und dem Projekt Go Maut 2.0 - Mauttechnik.

...

 

Rolle

Hat die in Punkt 5 (Strukturierte Organisation) der Ausschreibungsunterlag D.3 - Leistungsvertrag festgelegte Bedeutung.

RSE-Proxy

Unter RSE-Proxy versteht man die zentrale Komponente zur Datenaggregation und Weiterleitung der erfassten Daten und zur Steuerung der Maut- und Kontrollkomponenten.

RSE-Proxy Server

Der RSE-Proxy Server umfasst die zentralen Komponenten RSE-Proxy, zentrale Nachbearbeitung und Monitoring System Mauttechnik.

...

 

standard Change

Notwendige oder zweckmäßige Änderungen oder Anpassungen, die häufig bzw. routinemäßig vorkommen, und einen bereits im Vorfeld klar umrissenen Umfang besitzen, der keiner weiteren Detaillierung oder Spezifikation bedarf.

...

 

Systemaufbau

Im Systemaufbau erfolgt durch den Auftragnehmer der Aufbau, die Einrichtung und Konfiguration aller Systeme, Applikationen und Services etc. des DSRC-MLFF-Mautsystems gemäß Leistungssoll.

Systemaufbau, Phase

Ist die Periode nach Zuschlag bis zum Beginn der Phase weiterführender Betrieb des DSRC-MLFF-Mautsystems. Insbesondere gehört die Phase der Qualifizierung für den weiterführenden Betrieb zur Phase Systemaufbau.

...

 

Vergütung

Die Vergütung setzt sich aus dem Entgelt Systemaufbau und dem laufenden Entgelt für den weiterführenden Betrieb zusammen und berücksichtigt Vertragsstrafen und qualitätsabhängige Elemente. Sie gelangt nach dem Zahlungsplan zur Auszahlung.

...

 

Zentrale Mauttechnik

Ist der RSE-Proxy Server.

Zentrale Mauttechnik-Verwaltungskomponente

Ist der RSE-Proxy Server.

Zentrale Nachbearbeitung

Die zentrale Nachbearbeitung ermöglicht die Überprüfung von Verdachtsfällen durch automatische und manuelle Kontrollschritte.

Zentralsystem

Das Zentralsystem umfasst alle zentralen und dezentralen Komponenten und Funktionen die zur Kundenverwaltung, zur Ausgabe von OBUs und zur Verarbeitung und Verrechnung der vom DSRC-MLFF-Mautsystem erfassten DSRC-Mauttransaktionen und Verdachtsfälle mit den Kunden oder externen Partnern notwendig sind.

  

...

Ausschreibungsunterlage D.2

Projektbeschreibung GO Maut 2.0

...

1 Einleitung

...

1.2 Ziel und Gegenstand des VERGABEVERFAHRENS

1.2.1 Ziel

Ziel des gegenständlichen VERGABEVERFAHRENS ist die vollständige Erneuerung der STRASSENSEITIGEN MAUTTECHNIK, der ZENTRALEN MAUTTECHNIK-VERWALTUNGSKOMPONENTE (in weiterer Folge als RSE-PROXY SERVER bezeichnet), der ZENTRALEN NACHBEARBEITUNG (in weiterer Folge als ZNB bezeichnet), der MOBILEN KONTROLLEINRICHTUNG (in weiterer Folge als MKE bezeichnet), die Sicherstellung des Betriebs dieser KOMPONENTEN für mindestens zehn Jahre sowie die Beschaffung neuer FAHRZEUGGERÄTE (in weiterer Folge auch als OBU für On-Board Unit bezeichnet).

1.2.2 Gegenstand

Der Gegenstand des VERGABEVERFAHRENS lässt sich in folgende funktionale Systeme unterteilen:

? straßenseitige MAUTSTATIONEN,

? straßenseitige ORTSFESTE und VERSETZBARE KONTROLLSTATIONEN,

? RSE-PROXY SERVER inkl. ZENTRALER NACHBEARBEITUNG (ZNB),

? Mauttechnik-KOMPONENTE der MOBILE KONTROLLEINRICHTUNGEN (MKE),

? FAHRZEUGGERÄTE und

? (allfällige) Demontage und Neuinstallation anderer verkehrstelematischer KOMPONENTEN (u. a. Sensorik für die FLÄCHENDECKENDE VERKEHRSDATENERFASSUNG - FVE, Videokameras) die auf den TRAGWERKEN installiert sind.

Im Rahmen der initialen Errichtungs- bzw. Migrationsphase soll die gesamte STRASSENSEITIGE MAUTTECHNIK des GO MAUT SYSTEMS sowie der RSE-PROXY SERVER, die ZNB und die MKE neu errichtet bzw. beschafft werden. Die Beschaffung von FAHRZEUGGERÄTEN ist ebenfalls Teil des gegenständlichen Verfahrens.

Im Zuge der Migration sind alle bestehenden MAUT- und KONTROLLKOMPONENTEN inklusive Schaltschrank und Verkabelung vom AUFTRAGNEHMER abzubauen, zu entsorgen und durch neue KOMPONENTEN zu ersetzen.

Die bestehenden TRAGWERKE und Fundamente werden weiter verwendet, wobei vom AUFTRAGGEBER festgelegte Anlagenstandorte durch den AUFTRAGNEHMER neu zu errichten sind. Eine Übernahme (auch im Sinne einer Weiterverwendung) der bestehenden MAUTTECHNIKKOMPONENTEN durch den AUFTRAGNEHMER ist nicht möglich.

Notwendige Maßnahmen und Genehmigungen für die Arbeiten an der Straße sind vom AUFTRAGNEHMER, unter Berücksichtigung der geltenden Bestimmungen (vgl. AUSSCHREIBUNGSUNTERLAGE D6.A13 - Errichtung von dezentraler Mautinfrastruktur), zu organisieren.

Neben den MAUT- und KONTROLLKOMPONENTEN sind teilweise auch andere verkehrstelematische Komponenten (z. B.: Sensorik für die FLÄCHENDECKENDE VERKEHRSDATENERFASSUNG - FVE) auf den TRAGWERKEN installiert. Diese KOMPONENTEN müssen auf den TRAGWERKEN verbleiben und nach der Migration weiterhin voll funktionstüchtig sein. Künftig wird es zu einem weiteren Ausbau mautfremder KOMPONENTEN auf den TRAGWERKEN kommen. Für weitere Details siehe AUSSCHREIBUNGSUNTERLAGE D.5.7 - Mautfremde Komponenten.

Bei der Migration ist besonders darauf zu achten, dass der MAUTENTGANG pro MAUTSTATION so gering als möglich gehalten wird und der laufende Betrieb und der Verkehrsfluss so wenig als möglich gestört werden.

Die Instandhaltung und Erneuerung der MAUT- und KONTROLLKOMPONENTEN sowie der TRAGWERKE inklusive Schaltschrank ist mit einer über das ganze Staatsgebiet verteilten Betriebsorganisation durch den AUFTRAGNEHMER zu gewährleisten. Es sind hierfür sämtliche für den Betrieb notwendigen KOMPONENTEN und Einrichtungen bereitzustellen und die Dienstleistungen für den WEITERFÜHRENDEN BETRIEB für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren zu erbringen. Dies betrifft auch Erweiterungen des MAUTPFLICHTIGEN STRASSENNETZES, die in diesen Zeitraum fallen. Optional ist eine Verlängerung des Systembetriebs um bis zu fünf Jahre möglich.

Die ASFINAG beabsichtigt, im Rahmen des PROGRAMMS GO MAUT 2.0 auch andere elektronische Systeme zur Mauteinhebung und deren Kontrolle zu harmonisieren, um Synergien nutzen zu können. Das bedeutet, dass Teile der MAUT- und KONTROLLSTATIONEN sowie der zentralen KOMPONENTEN, auch im Sinne der Mautgeschäftsprozesse, übergreifend genutzt werden können.

1.3 PROGRAMM GO MAUT 2.0

1.3.1 Struktur und Organisation

Das PROGRAMM GO MAUT 2.0 umfasst im Wesentlichen zwei Projekte:

? GO MAUT 2.0 - MAUTTECHNIK

? GO MAUT 2.0 - ZENTRALSYSTEM

...

3 Die Migration

....

3.3 Migration

Während der Errichtung des DSRC-MLFF-MAUTSYSTEMS durch den AUFTRAGNEHMER wird es zu einem Parallelbetrieb kommen.

Während dieses Parallelbetriebs werden MAUT- und KONTROLLSTATIONEN sowohl vom bestehenden Dienstleister als auch vom AUFTRAGNEHMER betrieben werden.

Die Migration erfolgt in mehreren Schritten (siehe Abbildung 11).

 

Migrationsschritt

Inhalt

...

  

5

Flächendeckende Migration der MAUT- und KONTROLLSTATIONEN - Parallelbetrieb

Mit dem erfolgreichen Abschluss des Pilotbetriebs kann die (flächendeckende) Umrüstung der Maut- und Kontrollstationen beginnen. ...

   

....

Ausschreibungsunterlagen D.3

LEISTUNGSVERTRAG

...

2 Vertragsgegenstand

2.1 Vertragsunterlagen; Auslegung; Reihenfolge und Geltung

14 Die wechselseitigen Rechte und Pflichten der VERTRAGSPARTEIEN ergeben sich aus dem Leistungsvertrag, das sind die dem Vertragsabschluss zugrunde gelegten Unterlagen, nämlich

a. das vorliegende Dokument LEISTUNGSVERTRAG (D.3 der Ausschreibungsunterlagen), samt den Anlagen

...

b. die LEISTUNGSBESCHREIBUNG SYSTEMAUFBAU (D.5 der Ausschreibungsunterlagen), samt den ergänzende Beilagen

...

c. die LEISTUNGSBESCHREIBUNG LIFECYCLE MANAGEMENT (D.6 der Ausschreibungsunterlagen), samt den Anlagen

...

d. das ZUGESCHLAGENE LETZTANGEBOT, bestehend aus den Unterlagen

D.0 Angebotsdeckblatt und Formblätter (Bietergemeinschaft, SCHLÜSSELPERSONAL)

D.0.A1 Formblatt versetzbare Kontrollstationen

GROBKONZEPTE DSRC-MLFF-MAUTSYSTEM, Migration, SYSTEMAUFBAU, VERSETZBARE KONTROLLSTATIONEN und Sicherheit sowie Betriebskonzept

D.7.2 Preisblatt

Nachweise für Erfüllung von Muss- und Sollanforderungen

sowie samt einer ‚Liste genehmigter SUBUNTERNEHMER' (Liste der im Zuge des VERGABEVERFAHRENS namhaft gemachten SUBUNTERNEHMER, deren Verfügbarkeit und Eignung vom BESTBIETER erfolgreich nachgewiesen wurden)

15 Diese Unterlagen bilden jeweils integrierte Bestandteile des LEISTUNGSVERTRAGS.

16 Ergeben sich aus dem LEISTUNGSVERTRAG (innerhalb der Dokumente oder zwischen den Dokumenten, die den LEISTUNGSVERTRAG bilden) Widersprüche, sind diese grundsätzlich durch eine harmonisierende Interpretation unter Bedachtnahme auf den Zweck der Regelung und die Vertragsziele aufzulösen, wobei nachstehende Interpretationsregeln anzuwenden sind:

...

20 Sofern dieser LEISTUNGSVERTRAG vorsieht, dass eine VERTRAGSPARTEI einen Umstand garantiert oder sicherstellt, so übernimmt diese VERTRAGSPARTEI jeweils eine Garantie (verschuldensunabhängige Erfolgszusage) im Sinne des § 880a, 2. Halbsatz ABGB.

2.2 Leistungssoll

23 Der AUFTRAGGEBER beauftragt den Auftragnehmer mit der Erbringung des "LEISTUNGSSOLLS", insbesondere:

des DSRC-MLFF Mautsystems zu den Bedingungen dieses Leistungsvertrags.

24 Das LEISTUNGSSOLL ist in zwei Phasen zu erbringen, nämlich in der PHASE SYSTEMAUFBAU und in der PHASE WEITERFÜHRENDER BETRIEB, wie insbesondere in den LEISTUNGSDOKUMENTEN beschrieben.

...

3.16 Mitwirkung des AUFTRAGGEBERS und Dritter

120 Unabhängig vom Bekenntnis zur engen Zusammenarbeit ist der AUFTRAGGEBER ausschließlich verpflichtet, die im LEISTUNGSVERTRAG ausdrücklich genannten und daher abschließenden Mitwirkungshandlungen bzw. -leistungen zu erbringen. Der AUFTRAGNEHMER hat die Mitwirkung rechtzeitig und spezifiziert anzufordern, seinen Warnpflichten umfassend nachzukommen, und er ist verpflichtet, jegliche Mitwirkung des AUFTRAGGEBERS und / oder Dritter umgehend zu prüfen und allfällige Spät-, Nicht- oder Schlechterfüllung unverzüglich und konkretisiert zu rügen, widrigenfalls sich der AUFTRAGNEHMER auf mangelnde Erfüllung von Mitwirkungspflichten nicht berufen kann. Im Fall der nicht ordnungsgemäßen Mitwirkung hat der AUFTRAGNEHMER mit dem AUFTRAGGEBER umgehend jene Maßnahmen zu erörtern, die notwendig sind, um die Erfüllung der Mitwirkungspflicht sicherzustellen.

121 Erbringt der AUFTRAGGEBER seine Mitwirkung trotz pflichtgemäßer Hinweise und Warnungen durch den AUFTRAGNEHMER nicht vereinbarungsgemäß, so kommen die Regelungen zur BEHINDERUNG im Vertragskapitel 6 (Leistungsstörungen und Verantwortlichkeit) zur Anwendung.

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4 Vergütung

4.1 Allgemeines

168 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, erhält der AUFTRAGNEHMER für das von ihm zu erbringende LEISTUNGSSOLL ausschließlich die in diesem Vertragskapitel 4 vorgesehene Vergütung. Die Vergütung des AUFTRAGNEHMERS erfolgt daher grundsätzlich ausschließlich nach dem in diesem Vertragskapitel geregelten ENTGELT, wobei es sich dabei um einmalige, um periodische oder um nach Leistungseinheiten bemessene Pauschalentgelte gemäß den Preispositionen der Preisblätter 1 bis 3 handelt. Klargestellt wird, dass diese Preispositionen und ihre Erläuterung in AUSSCHREIBUNGSUNTERLAGE D.3.A1 Preisblatt Positionsbeschreibung den Inhalt und Umfang des LEISTUNGSSOLL in keiner Weise einschränken; und dass die vollständige Erfüllung des LEISTUNGSSOLLS und sämtlicher Anforderungen gemäß der AUSSCHREIBUNGSUNTERLAGEN in die Preispositionen der Preisblätter 1 bis 3 einzukalkulieren ist.

4.2 Vergütung des SYSTEMAUFBAUS

169 Für die Leistungen während der PHASE SYSTEMAUFBAU gebühren dem AUFTRAGNEHMER ausschließlich folgende ENTGELTE:

a. Für die Errichtung, die Tests und den Betrieb des Mautsystems bis zur Aufnahme der PHASE WEITERFÜHRENDER BETRIEBS die nach Einheiten bemessenen pauschalen Entgelte gemäß Preisblatt 1 auf Grundlage der erbrachten Leistungsmengen. Änderungen gegenüber den im Leistungsverzeichnis angeführten Mengen (etwa durch hinzukommende oder wegfallende MAUT- und KONTROLLSTATIONEN, die umzurüsten oder neu zu errichten sind oder die Anzahl auszurüstender Spuren) sind daher zu berücksichtigen, wobei die Höhe der Einheitspreise unabhängig vom Aus-maß der Mengenänderung jedenfalls unverändert bleibt.

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Ausschreibungsunterlage D.3.A1

Preisblatt

Positionsbeschreibungen

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1 Ziel und Zweck des Dokumentes

Dieses Dokument erläutert die in AUSSCHREIBUNGSUNTERLAGE D.7.2 - Preisblatt (bestehend aus den Preisblättern 1 bis 3) definierten Preispositionen und stellt sie in den Kontext der funktionalen, nicht funktionalen und betrieblichen Anforderungen, in dem diese Positionen stehen.

In den nachstehenden Tabellen

? sind die Spalten ‚Positions-Nummer' (Position Nr.) und ‚Position' den entsprechenden Preisblättern entnommen und dienen der Referenzierung zwischen dem jeweiligen Preisblatt und den zugehörigen Erläuterungen.

? enthält die Spalte ‚Erläuterung' eine gegenüber den funktionalen, technischen, und organisatorische Anforderungen an die jeweilige Preisposition keinesfalls einschränkend zu verstehende Beschreibung der unter der entsprechenden Position zu subsumierenden Lieferungen und Leistungen, die allein dem Zweck dienen klarzustellen, welche Teile der Lieferungen und Leistungen in welche Position des jeweiligen Preisblattes einzukalkulieren sind.

? enthält die Spalte ‚Kontext' ebenfalls nicht abschließend oder einschränkend zu verstehende Querverweise auf Dokumente dieser AUSSCHREIBUNGSUNTERLAGEN, die entsprechend weiterführende funktionale, technische oder organisatorische Anforderungen an die jeweilige Preisposition erheben und stellen die jeweilige Position somit in den zugehörigen Kontext.

Klargestellt wird, dass die nachfolgenden Erläuterungen den Inhalt und Umfang des LEISTUNGSSOLL in keiner Weise einschränken. Die vollständige Erfüllung des LEISTUNGSSOLLS und sämtlicher Anforderungen gemäß der AUSSCHREIBUNGSUNTERLAGEN ist in die Preispositionen der Preisblätter 1 bis 3 einzukalkulieren. Ausdrücklich klargestellt wird auch, dass eine Nichterwähnung einer Lieferung oder Leistung in den nachfolgenden Erläuterungen, welche zur Erbringung des LEISTUNGSSOLLS erforderlich ist, den AUFTRAGNEHMER nicht dazu berechtigt, Mehrkostenforderungen zu erheben.

2 Positionsbeschreibung

2.1 Preisblatt 1 - Systemaufbau (SA)

Pos. Nr.-Position-Erläuterung-Kontext

SA 0-Projektgemeinkosten im Systemaufbau und Aufbau Betriebsorganisation

SA 0.1-Projektgemeinkosten im Systemaufbau-In dieser Position sind alle Kosten des SYSTEMAUFBAUS, die nicht den Leistungspositionen der SA 1 bis SA 6 ausdrücklich zuzuordnen sind, enthalten. Dies beinhaltet insbesondere:

? Projektbüro Wien (dies umfasst u.a. Office-IT-Infrastruktur usw., die am Standort Wien zur Erbringung des LEISTUNGSSOLLS im Zuge des SYSTEMAUFBAUS notwendig sind)

? Projekt Management SYSTEMAUFBAU (dies beinhaltet alle Personalkosten für das SCHLÜSSELPERSONAL und alles Personal, das für die nicht den einzelnen Leistungspositionen zugeordneten projektbezogenen Aufgaben notwendig ist. Diese umfassen insbesondere die Projektplanung und -kontrolle sowie die Leistungen im Zusammenhang mit der Projektkommunikation und dem Berichtswesen an den Auftraggeber.)

? Erstellung Dokumentation (inkl. FEINKONZEPTE, Spezifikationen, Testdokumentation, etc.) ausgenommen Nachführung Standort-Dokumentation (diese ist in den Positionen SA 2.4 und SA 3.3 enthalten).

? Durchführung und Unterstützung der Tests gemäß D.5.5 Teststrategie einschließlich der Testumgebungen, ausgenommen SITE-ACCEPTANCE TESTS (diese sind in den Positionen SA 2.1.1, SA 3.1.1, SA 4.1.4, SA 4.2.4, SA 4.3.4, SA 4.4.2 und SA 4.5.4 Planung und Umrüstung der STATIONSELEKTRONIK zu berücksichtigen)

? Schulungen (inkl. Personal, Erstellung Unterlagen, Schulungsräume, ...).-D.5

Leistungsbeschreibung Systemaufbau - Punkt 2 und 3

D.5.5

Teststrategie

SA 0.2-Aufbau zentrale und dezentrale Betriebsorganisation, Betrieb und LCM bis QG7-Enthält die Kosten für den Aufbau der zentralen und dezentralen Infrastruktur für die Betriebsorganisation (inkl. Räumlichkeiten, HARDWARE, Betriebsapplikationen, ...) sowie die Kosten für den Betrieb und das LCM während des SYSTEMAUFBAUS bis zur Erreichung des Quality-Gate 7.-D.5

Leistungsbeschreibung Systemaufbau

D.6

Leistungsbeschreibung Lifecycle Management

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SA 2-Umrüstung bestehende Mautstation

SA 2.1-Mautkomponenten-Siehe die nachstehenden Unterpositionen.-D.5

Leistungsbeschreibung Systemaufbau

D.5.1

Anforderungskatalog, (u.a. lit. 2.1)

D.5.7

Mautfremde Komponenten

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SA 2.1.6-Genehmigungen nach § 43 StVO für Umrüstung Mautstation-Einholung von Verordnungen nach §43 StVO für die Umrüstung der jeweiligen Mautstation bei der zuständigen Behörde.-

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SA 3-Umrüstung bestehende ortsfeste Kontrollstation

SA 3.1-Maut- und Kontrollkomponenten-Siehe die nachstehenden Unterpositionen.

Anmerkung: die TRAGWERKE ORTSFESTER KONTROLLSTATIONEN sind immer begehbar ausgeführt.-D.5

Leistungsbeschreibung Systemaufbau

D.5.1

Anforderungskatalog (u.a. Punkt 2.3)

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SA 3.1.5-Genehmigungen nach § 43 StVO für Umrüstung Kontrollstation-Analog zu Position SA 2.1.6, allerdings betreffend

ORTSFESTER KONTROLLSTATIONEN.-

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SA 4-Neubau Maut-/Kontrollstation

SA 4.1.X-Mautstation - Ersatz Hauptmautstellen-Diese MAUTSTATIONEN ersetzen die an den Hauptmautstellen (HMS) auf der A 9, A 10, A 11, A 13 und S 16 für die LKW Bemautung bestehenden Einrichtungen.

Details siehe die entsprechenden Positionen im Preisblatt 3, aus denen diese Position zusammengesetzt ist.-D.5.4

Dokumentation MAS und OKS

D.6.A13

Errichtung von dezentraler Mautinfrastruktur

SA 4.2.X-Mautstation - Ersatz Provisorien S 37-Diese MAUTSTATIONEN ersetzen die derzeit auf der S 37 bestehenden Provisorien.

Details siehe die entsprechenden Positionen im Preisblatt 3, aus denen diese Position zusammengesetzt ist.

Die Position SA 4.2.6 beinhaltet den vollständigen Abbau und die Entsorgung der existierenden Provisorien einschließlich TRAGWERK (Kragarm) und Fundament, der Leistungsumfang dieser Position ist analog zu den Positionen PL 3.1.1 und PL 3.2 zu verstehen.-D.5.4

Dokumentation MAS und OKS

D.6.A13

Errichtung von dezentraler Mautinfrastruktur

SA 4.3.X-Mautstation - Netzerweiterungen bis Ende 2017-Diese MAUTSTATIONEN sind im Zuge der Netzerweiterung des AUFTRAGGEBERS bis Ende 2017 neu zu errichten.

Details siehe die entsprechenden Positionen im Preisblatt 3, aus denen diese Position zusammengesetzt ist.-D.5.4

Dokumentation MAS und OKS

D.6.A13

Errichtung von dezentraler Mautinfrastruktur

SA 4.4.X-Mautstation Hybridstandort - Netzerweiterungen bis Ende 2017-Diese MAUTSTATIONEN sind im Zuge der Netzerweiterung des AUFTRAGGEBERS bis Ende 2017 an Standorten neu zu errichten, an denen der AUFTRAGGEBER VBA Bauwerke errichten wird.

Details siehe die entsprechenden Positionen im Preisblatt 3, aus denen diese Position zusammengesetzt ist.-D.5.4

Dokumentation MAS und OKS

D.6.A13

Errichtung von dezentraler Mautinfrastruktur

SA 4.5.X-Kontrollstation - Ausbau bestehender Mautstationen-Im Zuge der Migration werden diese bestehenden MAUTSTATIONEN zu ORTSFESTEN KONTROLLSTATIONEN erweitert.

Details siehe die entsprechenden Positionen im Preisblatt 3, aus denen diese Position zusammengesetzt ist.-D.5.4

Dokumentation MAS und OKS

D.6.A13

Errichtung von dezentraler Mautinfrastruktur

SA 5-Versetzbare Kontrollstationen (VKS)

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SA 5.2-Versetzbare Kontrollstation (VKS)-Lieferung VERSETZBARE KONTROLLSTATION (Hardwarekomponenten inkl. Software-Lizenzen) einschließlich erstmaliger Installation (inkl. Transport zur MAS, Verkehrsabsicherung sofern notwendig) und Inbetriebnahme im MAUTPFLICHTIGEN STRASSENNETZ.-D.5.1

Anforderungskatalog (u.a. lit. 2.3.4)

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LCM 1-Betrieb der für das LCM verantwortlichen und österreichweit durchführenden Organisation

LCM 1.1-Fixkosten Betrieb zentrale und dezentrale LCM Organisation1-In diese Position sind alle Kosten für den jährlichen Unterhalt der vom AUFTRAGNEHMER in Österreich vorzuhaltenden Organisation zu subsumieren, welche die zentralen und die straßenseitigen KOMPONENTEN des DSRC-MLFF-MAUTSYSTEMS entsprechend den Vorgaben des Lifecycle Managements (LCM) betreut, sofern diese Kosten nicht in der Position LCM 2 erfasst sind. Dies beinhaltet insbesondere:

? Standortkosten (dies umfasst u.a. Büroräumlichkeiten, Office-IT-Infrastruktur usw., die zur Erbringung des LEISTUNGSSOLLS im Zuge des WEITERFÜHRENDEN BETRIEBS notwendig sind)

? Betriebsorganisation (dies beinhaltet alle Personalkosten für das SCHLÜSSELPERSONAL und andere Management Rollen sowie die Kommunikation und Berichterstattung an den AUFTRAGGEBER, Audits & Reviews, ...)

? Service-Desk, Notfall- und Risikomanagement

? Betrieb und laufende Systemanpassungen der Betriebsapplikationen (ITSM-Plattform, Monitoring, ...)

? Informationssicherheits-Management

? Field Service Organisation (Standorte, Fuhrpark, ...)

? Operatives Monitoring und Event-Handling

? IT-Servicemanagement (insbesondere Request Fulfilment, Problem-, Capacity- und Availability-Management, Analyse & Continual Service Improvement, Service Continuity)-D.6

Leistungsbeschreibung Lifecycle Management

LCM 2-Lifecycle Management

LCM 2.1-RSE-Proxy Server-In diese Position sind die unmittelbar dem RSE-PROXY SERVER zuzuordnenden Kosten des LCM zu erfassen. Dies beinhaltet:

? Präventive Wartung und Inspektion,

? Instandsetzung,

? Softwarewartung,

? Komponenten Lifecycle (Reinvest, Ersatzteile, Entsorgung, laufende Softwareaktualisierung),

? Hosting und gegebenenfalls Housing RSE-PROXY SERVER,

? laufende Lizenzkosten-D.6

Leistungsbeschreibung Lifecycle Management

LCM 2.2-Mautstation - Stationselektronik-In diese Position sind die unmittelbar die STATIONSELEKTRONIK der Mautstation zuzuordnenden Kosten des LCM zu erfassen. Dies beinhaltet:

? Präventive Wartung und Inspektion,

? Instandsetzung,

? Komponenten Lifecycle (Reinvest, Ersatzteile, Entsorgung, laufende Softwareaktualisierung)-

LCM 2.3-Mautstation - Spurausrüstung-Analog zu Position LCM 2.2, allerdings betreffend der SPURAUSRÜSTUNG einer jeden MAUTSTATION.-

LCM 2.4-Ortsfeste Kontrollstation - Stationselektronik-Analog zu Position LCM 2.2, allerdings betreffend der Stationselektronik einer jeden ORTSFESTEN KONTROLLSTATION.-

LCM 2.5-Ortsfeste Kontrollstation - Spurausrüstung-Analog zu Position LCM 2.2, allerdings betreffend der SPURAUSRÜSTUNG einer jeden ORTSFESTEN MAUTSTATION.-

LCM 2.6-Instandhaltung Tragwerk-In diese Position sind die unmittelbar die Tragwerke zuzuordnenden Kosten des LCM zu erfassen.

Dies beinhaltet:

? Präventive Wartung und Inspektion (inkl. Mängelbehebung im Zuge bzw. in Folge von RVS-Kontrollen),

? -

LCM 2.7-Versetzbare Kontrollstation-Analog zu Position LCM 2.2, allerdings betreffend der VERSETZBAREN KONTROLLSTATION.-

LCM 2.8-MKE-Mauttechnik-Komponenten-Analog zu Position LCM 2.2, allerdings betreffend der MKE-MAUTTECHNIK-KOMPONENTEN einer jeden

MOBILEN KONTROLLEINRICHTUNG.-

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PL 2-Neubau Maut- oder Kontrollstation

PL 2.1-Projektierung--D.6.A13

Errichtung von dezentraler Mautinfrastruktur

PL 2.1.1-Projektierung Mautstation (je Standort außer Hybrid- / Tunnelstandort)-Standortspezifische Projektierung neuer MAUTSTATIONEN an Standorten, die nicht HYBRID- oder Tunnelstandorte sind. Das schließt u.a. folgende Leistungen ein:

? Projektmanagement und Baustellenkoordination inkl. aller Besprechungen,

? Standortfestlegung und -planung (inkl. Anbindung an das Strom- und Datennetz),

? alle erforderliche Vorerhebungen (z.B. Beschaffen von Plänen, Vermessungsarbeiten, Untergrunderkundungen, usw.),

? Einholen sämtlicher behördlicher Genehmigungen (insbes. §90 StVO, §43 StVO, §46 StVO),

? Verkehrsabsicherung,

? Erstellen der Dokumentation,

? usw.-

PL 2.1.2-Projektierung Mautstation (je Hybrid- / Tunnelstandort)-Analog zu Position PL 2.1.1, wobei - bedingt durch die Art des Standortes - die Projektmanagement- und zugehörigen Leistungen, die mit der Standortfestlegung und -planung sowie der Genehmigung und Errichtung des TRAGWERKES im Zusammenhang stehen, entfallen.-

PL 2.1.3-Projektierung Kontrollstation-Analog zu Position PL 2.1.1 für ORTSFESTE KONTROLLSTATIONEN.-

PL 2.2-Tragwerk-Ausführungsplanung, Lieferung und Montage eines begehbaren TRAGWERKES in der der jeweiligen Spannweite entsprechenden Bauform (Formrohr, Halbschalen, Fachwerk, oder vergleichbar), ohne Mittelsteher, einschließlich Fundamente - ausgeführt entsprechend Regelplan und aller einschlägigen Vorschriften, inkl. Baustelleneinrichtung, -absicherung und -räumung, Planung und Errichtung bzw. Adaptierung von Fahrzeugrückhaltesystemen, Leerverrohrung Strom- und Datenleitungen, Vorkehrungen zur Montage von VKS in beiden Fahrtrichtungen, etc.-D.5.4

Dokumentation MAS und OKS

D.6.A13

Errichtung von dezentraler Mautinfrastruktur

PL 2.2.1-Tragwerk (Kragarm) bis 6 m Breite--

PL 2.2.2-Tragwerk = 12 m Spannweite--

PL 2.2.3-Tragwerk > 12 m bis 18 m Spannweite--

PL 2.2.4-Tragwerk > 18 m bis 25 m Spannweite--

PL 2.2.5-Tragwerk > 25 m bis 30 m Spannweite--

PL 2.2.6-Tragwerk > 30 m bis 35 m Spannweite--

PL 2.2.7-Tragwerk > 35 m bis 40 m Spannweite--

PL 2.2.8-Tragwerk > 40 m bis 45 m Spannweite--

PL 2.2.9-Tragwerk > 45 m bis 50 m Spannweite--

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PL 3-Abbau Maut- oder Kontrollstation

PL 3.1-Abbau und Entsorgung einer Maut- oder Kontrollstation, mit-Abbau und Entsorgung einer MAUT- oder KONTROLLSTATION inklusive der MAUT- und KONTROLLKOMPONENTEN mit einem TRAGWERK der in den Unterpositionen angegebenen Spannweite, z. B. im Zuge von Erweiterungen des Straßenprofils, wobei die Fundamente bestehen bleiben, so die Position PL3.2 nicht separat beauftragt wird.

Die Position schließt die Baustelleneinrichtung, -absicherung und -räumung usw. ein.-D.6.A13

Errichtung von dezentraler Mautinfrastruktur

PL 3.1.1-Tragwerk (Kragarm) bis 6 m Breite--

PL 3.1.2-Tragwerk = 12 m Spannweite--

PL 3.1.3-Tragwerk > 12 m bis 18 m Spannweit--

PL 3.1.4-Tragwerk > 18 m bis 25 m Spannweite--

PL 3.1.5-Tragwerk > 25 m bis 30 m Spannweite--

PL 3.1.6-Tragwerk > 30 m bis 35 m Spannweite--

PL 3.1.7-Tragwerk > 35 m bis 40 m Spannweite--

PL 3.1.8-Tragwerk > 40 m bis 45 m Spannweite--

PL 3.1.9-Tragwerk > 45 m bis 50 m Spannweite--

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PL 4-Baustellenanpassung Maut- und Kontrollstation

PL 4.1-Baustellenanpassung Mautstation

PL 4.1.1-Baustellenanpassung nicht begehbare Mautstation-Anpassungen und Rückbau einer MAUTSTATION mit nicht begehbarem TRAGWERK (einschließlich Tunnelstandorte) an eine - z. B. im Rahmen von Straßenbauarbeiten - temporär erforderliche Verkehrsumlegung in den Gegenverkehrsbereich.

Diese Position deckt alle Kosten ab, die mit der Anpassung und dem Rückbau einer MAUTSTATION im Zusammenhang stehen, das sind u.a.

? Projektmanagement und Baustellenkoordination inkl. aller Besprechungen,

? Einholen sämtlicher im Zusammenhang mit der Baustellenanpassung stehender behördlicher Genehmigungen,

? Beistellung und Montage sowie Demontage der erforderlichen Provisorien einschließlich der dazu erforderlichen An- und Abreisen des Montagepersonals,

? allfällig erforderliche Hilfsgeräte (z.B. Hubsteiger)

? Baustelleneinrichtung, -absicherung -und -räumung,

? usw.-D.5.

Leistungsbeschreibung Systemaufbau

D.5.1

Anforderungskatalog

D.6.A10

Auftragsspezifische Betriebsvorgaben

PL 4.1.2-Baustellenanpassung nicht begehbare Mautstation als Folgestandort-Anpassung einer MAUTSTATION gemäß PL 4.1.1 als Folgestandort (vor- oder nachliegender MAUTABSCHNITT) am selben Tag.-

PL 4.1.3-Baustellenanpassung begehbare Mautstation-Analog zu Position PL 4.1.1, allerdings betreffend einer MAUTSTATION mit begehbar ausgeführtem TRAGWERK oder an einem HYBRIDSTANDORT.

Hilfsmittel und Absicherungsmaßnahmen wie in Position PL 4.1.1 erwähnt werden daher in der Regel nicht erforderlich sein.-

PL 4.1.4-Baustellenanpassung begehbare Mautstation als Folgestandort-Analog zu Position PL 4.1.2, allerdings betreffend einer Mautstation mit begehbar ausgeführtem TRAGWERK oder an einem HYBRIDSTANDORT.

Hilfsmittel und Absicherungsmaßnahmen wie in Position PL 4.1.1 erwähnt werden daher in der Regel nicht erforderlich sein.-

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PL 5-Versetzbare Kontrollstation (VKS)

PL 5.1-Nachlieferung und Erstinstallation VKS (Losgröße mindestens 5 Stück)-Nachlieferung einer weiteren VERSETZBAREN KONTROLLSTATION (Hardwarekomponenten inkl. Software-Lizenzen) einschließlich erstmaligem Versetzen im MAUTPFLICHTIGEN STRASSENNETZ.-D.5.1

Anforderungskatalog (u.a. lit. 2.3.4)

PL 5.2-Versetzen einer VKS-Versetzen und gegebenenfalls justieren einer VERSETZBAREN KONTROLLSTATION inkl. allenfalls notwendiger Verkehrsabsicherung. Je Versetzung ist von einer Distanz von 50 km im Durchschnitt eines jeden Kalenderjahres auszugehen.-

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Ausschreibungsunterlage D.5

Leistungsbeschreibung Systemaufbau

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4 Anforderungen an den SYSTEMAUFBAU und Migration

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4.2 Vorgehen während SYSTEMAUFBAU und Migration

Grundsätzlich gelten die Vorgaben zum Neu- und Umbau von Mautanlagen gemäß AUSSCHREIBUNGSUNTERLAGE D.6.A13 - Errichtung von dezentraler Mautinfrastruktur. Dabei sind während dem SYSTEMAUFBAU und der Migration insbesondere die Vorgaben zum Bauarbeitenkoordinationsgesetz, zu Zulassungen und Einsatzfreigaben und zur CE Kennzeichnung zu befolgen.

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4.2.3 Baustellenmanagement

Allgemeines:

Der AUFTRAGNEHMER hat eine hohe Verfügbarkeit der Strecken mit möglichst geringen BEHINDERUNGEN durch die Arbeiten im Zuge der Migration sicherzustellen. Dabei sind die Anforderungen sowie die Sicherheit sowohl für die Kunden als auch auf der Baustelle selbst zu berücksichtigen.

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Vorgaben:

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Der AUFTRAGNEHMER (Bauführer) hat die erforderlichen Bewilligungen und Genehmigungen bei der jeweils zuständigen Behörde ehestens anzusuchen. Aus dem Titel einer Verzögerung im Zuge der Erteilung der behördlichen Bewilligungen können dem AUFTRAGGEBER keine wie immer gearteten Forderungen gestellt werden.

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Die Absicherungsmaßnahmen werden vom AUFTRAGGEBER für die Migration (aus-schließlich während der PHASE SYSTEMAUFBAU - nicht aber während der PHASE DES WEITERFÜHRENDEN BETRIEBES) - kostenfrei zur Verfügung gestellt. Voraussetzung dafür ist eine Meldung der geplanten Migration inkl. detailliertem Bauzeitplan (siehe oben) mindestens vier (4) Wochen vor Baubeginn an die zuständigen Stellen des AUFTRAGGEBERS (Baustellenmanagement, Autobahnmeisterei). Die Verkehrsabsicherung erfolgt entsprechend den mit der Behörde abgestimmten und vom AUFTRAGNEHMER nach den Vorgaben der geltenden RVS erstellten Verkehrsführungsplänen. Dies gilt auch für Maßnahmen im untergeordneten Straßen- bzw. Wegenetz. Diese Maßnahmen sind vom AUFTRAGNEHMER immer mit dem jeweiligen Straßenerhalter (ABM) abzustimmen.

Pro MAUTABSCHNITT und RICHTUNGSFAHRBAHN wird vom AUFTRAGGEBER jeweils eine Absicherung zur Verfügung gestellt. Sollten aus Gründen, die der AUFTRAGNEHMER zu vertreten hat, weitere Absicherungsmaßnahmen (z. B. für Mängelbehebungen, Nacharbeiten oder Überschreitung der freigegebenen Zeiträume, usw.) notwendig sein, sind diese vom AUFTRAGNEHMER zu organisieren und muss dieser auch dafür die Kosten tragen. Werden Baustellen auf Anordnung des AUFTRAGGEBERS aus Gründen, die nicht vom AUFTRAGNEHMER zu vertreten sind, abgebrochen, wird von diesem eine weitere Absicherung zu einem geeigneten Zeitpunkt kostenfrei zur Verfügung gestellt.

Die Vorgaben zur zulässigen Dauer der Absicherungsmaßnahmen finden sich in AUSSCHREIBUNGSUNTERLAGE D.5.1 - Anforderungskatalog. Für die Absicherung des Pannenstreifens wird dem AUFTRAGNEHMER für vorbereitende Maßnahmen zur Migration eine Absicherung von bis zu 48 Stunden kostenfrei beigestellt. Voraussetzung dafür ist eine rechtzeitige Einmeldung nach den genannten Vorgaben für Absicherungsleistungen. Ist die Räumung nach 48 Stunden nicht möglich, muss der AUFTRAGNEHMER für die zusätzlich entstandenen Kosten der Autobahnmeisterei (zusätzliche Anfahrt) auf-kommen.

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Genehmigungen:

Der AUFTRAGNEHMER muss sämtliche notwendigen gesetzlichen Genehmigungen, Frei-gaben sowie behördlichen Abstimmungen selbstständig einholen.

Zu den erforderlichen Genehmigungen im Zuge der Migration können u. A. zählen:

? Bewilligung nach §45 StVO 1960 i.d.g.F.

? Bewilligung nach §46 StVO 1960 i.d.g.F.

? Verordnungen nach §43 StVO 1960 i.d.g.F.

? Bewilligung nach Naturschutzgesetz (Länderspezifisch)

? Bewilligung nach Forstgesetz 1975 i.d.g.F.

? Bewilligung nach Wasserrechtsgesetz 1959 i.d.g.F.

Eine Bewilligung nach §21 BStG 1971 i.d.g.F. kann für das gegenständliche Projekt entfallen, da es sich um ein Projekt der ASFINAG handelt.

Ebenso kann eine Bewilligung nach §28 BStG 1971 i.d.g.F. entfallen, solange die Nutzung des Bundesstraßengrundes sowie darauf befindlicher Anlagenteile (z. B. Leerrohre) ausschließlich im Auftrag der ASFINAG genutzt werden.

Der AUFTRAGGEBER hat im Zuge des VERGABEVERFAHRENS von den zuständigen Behörden nachstehende Informationen über den Umfang der erforderlichen Genehmigungen, Freigaben sowie behördlichen Abstimmungen eingeholt:

? Bewilligungen nach §90 StVO 1960 i.d.g.F. sind für die Migration nicht erforderlich, da die Arbeiten an Mautanlagen während der Migration nach Abs. 2 als bewilligungsfrei gelten.

? Verordnungen nach §43 StVO 1960 i.d.g.F. sind länderspezifisch einzuholen. Für die Länder Wien, Niederösterreich, Burgenland, Steiermark, Kärnten, Tirol und Vorarlberg können die Verordnungen entfallen.

? Für die Länder Salzburg und Oberösterreich sind die Verordnungen bei der zu-ständigen Behörde einzuholen. Im Land Oberösterreich sind dies die jeweils zu-ständigen Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirkshauptmannschaften). Sollte ein Baustellenbereich über Bezirksgrenzen hinweg reichen, so ist das Land als übergeordnete Behörde zuständig.

? Für das Land Salzburg gelten dieselben Regelungen, die Ansuchen können allerdings gesammelt beim Land eingereicht werden. Nach einer positiven Begutachtung eines zentralen Sachverständigen, werden die Verordnungen vom Land direkt an die Bezirksverwaltungsbehörden weitergeleitet.

Der AUFTRAGNEHMER hat diese Informationen vor Leistungserbringung rechtzeitig zu prüfen; allfällige Änderungen haben keine Auswirkungen auf die Einhaltung des Meilensteinplans.

Absicherungen für Neubaumaßnahmen während der PHASE SYSTEMAUFBAU werden analog der Vorgaben gemäß AUSSCHREIBUNGSUNTERLAGE D.6.A13 behandelt und liegen damit in der Verantwortung des AUFTRAGNEHMERS und sind von diesem in die jeweiligen Preispositionen einzukalkulieren.

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4.3 Sonderanforderungen während der PHASE SYSTEMAUFBAU

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4.3.3 Neuerrichtung von Mautstandorten

Die im Zuge der Errichtung des Systems neu zu errichtenden MAUT- und KONTROLLSTATIONEN sind in AUSSCHREIBUNGSUNTERLAGE D.5.4 - Dokumentation Maut- und Kontroll-stationen beschrieben. Diese sind nach den Vorgaben für die Errichtung von MAUTSTATIONEN in AUSSCHREIBUNGSUNTERLAGE D.6.A13 - Errichtung von dezentraler Mautinfrastruktur umzusetzen.

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Ausschreibungsunterlage D.5.1

Anforderungskatalog

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2 Anforderungen an das DSRC-MLFF-MAUTSYSTEM

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2.4 Anforderungen an den RSE-PROXY SERVER

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2.4.2 Anforderungen an die ZENTRALE NACHBEARBEITUNG (ZNB)

D2.1 Die ZENTRALE NACHBEARBEITUNG muss die Ausführung von unterschiedlichen automatisierten und manuellen Prüfprozessen (Tasks) in einem konfigurierbaren Workflow sicher-stellen.

Erläuterungen:

Ziel dieser Prüfprozesse ist es, die vermeintliche Verletzung der Mautpflicht eines Fahrzeuges, die durch eine KONTROLLSTATION detektiert und in einem KONTROLLDATENSATZ festgehalten wurde, zu verifizieren, die Tat einem bestimmten Fahrzeug eindeutig und nachweisbar zuzuordnen und durch automatisierte Prüfprozesse den manuellen Prüfaufwand dabei möglichst gering zu halten.

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D2.1.3 Der Workflow eines KONTROLLDATENSATZES muss in Form eines manuellen Tasks ‚Verifikation' erlauben, alle zu einem KONTROLLDATENSATZ bisher angefallenen relevanten Entscheidungen, Eingaben und Ergebnisse vorangegangener Tasks im Zuge der zentralen Nachbearbeitung unabhängig bestätigen zu lassen. Diese Verifikation muss von einem ZNB-Benutzer durchgeführt werden, der in die Abarbeitung der bisherigen Tasks zum jeweiligen KONTROLLDATENSATZ nicht involviert war (‚4 Augenprinzip').

Die Durchführung der Verifikation der Nachbearbeitungsdaten muss für den ZNB-Benutzer auf einer Bildschirmmaske zusammen mit den Grundlagen, auf welchen die Entscheidungen getroffen wurden (z.B. Beweismittelbilder), möglich sein.

Das Ergebnis der Verifikation ist eine Bestätigung oder Revidierung (z.B. Korrektur oder Nicht-Entscheidbarkeit) der bisher getroffenen Entscheidungen.

Nachweis:

Der Nachweis für die Anforderung ist durch eine Beschreibung und ggf. grafische Dar-stellungen zur technischen Lösung und Zusage zu erbringen, aus der ersichtlich wird, welche automatisierten und manuellen Tasks für die ZENTRALE NACHBEARBEITUNG vorgesehen werden, wie die Konfigurierbarkeit des Workflows gewährleistet wird, auf welche Weise KONTROLLDATENSÄTZE priorisiert werden, wie sichergestellt wird, dass KONTROLLDATENSÄTZE mit niedriger Priorität auch bearbeitet werden und wie das 4-Augen-Prinzip in der ZENTRALEN NACHBEARBEITUNG sichergestellt wird.

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D2.3 Der Workflow der ZENTRALEN NACHBEARBEITUNG muss die folgenden manuellen Tasks (Arbeitsschritte) beinhalten, wobei ein KONTROLLDATENSATZ einen oder in einer vorgegebenen Sequenz (Workflow) auch mehrere dieser Tasks durchlaufen kann:

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Ausschreibungsunterlage D.6

Leistungsbeschreibung Lifecycle Management

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1.6.4 Application Lifecycle Management Tool (‚ALM-Plattform')

Der AUFTRAGGEBER setzt eine Application Lifecycle Management Tool (‚ALM-Plattform') ein, in welchem u.a. die Bearbeitung und der Fortschritt von NORMAL CHANGES dokumentiert wird.

Nach der Beauftragung des AUFTRAGNEHMERS durch den AUFTRAGGEBER zu einem NORMAL CHANGE ist der inhaltliche Informationsaustausch zwischen dem AUFTRAGNEHMER und dem AUFTRAGGEBER von der Spezifikation bis zur Entstehung des einsatzbereiten CHANGES über diese ALM-Plattform des AUFTRAGGEBERS abzuwickeln. Dem Auftragnehmer werden nach einer initialen Einschulung zu diesem Zweck entsprechende Zugriffsrechte auf die ALM-Plattform zur Verfügung gestellt.

Die Abwicklung von STANDARD CHANGES und EMERCENCY CHANGES erfolgt in der ITSM Plattform.

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2.5 Problem Management

Im Sinne einer nachhaltigen Beseitigung von Störungen ist eine strukturierte Bearbeitung von systematischen, technischen Problemen erforderlich. Zu diesem Zweck hat der AUFTRAGNEHMER ein wirkungsvolles Problemmanagement im Sinne von ITIL v3(r) durchzuführen, wobei sämtliche als ‚Problems' (gem. ITIL v3) zu wertende betriebliche Auffälligkeiten bzw. Abweichungen vom AUFTRAGNEHMER strukturiert in der ITSM-Plattform als Problemticket erfasst werden müssen. Der AUFTRAGGEBER klassifiziert sämtliche vorhandenen Probleme und diese sind vom AUFTRAGNEHMER im Rahmen des zugehörigen Problemmanagementprozesses einer nachhaltigen Beseitigung zuzuführen.

...

Hierfür erforderliche Analysen und Auswertungen sind vom AUFTRAGNEHMER als Teil seiner betrieblichen Leistungserbringung ohne gesondertes Entgelt durchzuführen. Soweit hierfür auch operative Unterstützung seitens des AUFTRAGGEBERS erforderlich ist, wird der AUFTRAGGEBER im Rahmen seiner Möglichkeiten an der Problemanalyse bzw. -beseitigung mitwirken.

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Ausschreibungsunterlage D.6.A10

Auftragsspezifische Betriebsvorgaben

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2 Montage von versetzbaren Kontrollstationen ("VKS")

2.1 Allgemeines

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Nach erfolgter Beauftragung durch den AUFTRAGGEBER gemäß Pkt. 2.3 hat der AUFTRAGNEHMER VERSETZBARE KONTROLLSTATIONEN an den beauftragten Standorten zu installieren, zu konfigurieren und in Betrieb zu nehmen. Dabei sind vom AUFTRAGNEHMER die Beeinflussungen des Verkehrs so gering wie möglich zu halten.

Der AUFTRAGNEHMER hat für die Durchführung der Arbeiten ein Standard-Wartungsfenster gemäß Anlage D.6.A4 - Systemeingriffe zu beantragen und die dort beschriebenen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen.

Nach Installation ist - falls erforderlich - die Justage an die örtlichen Gegebenheiten sowie eine Funktionsprüfung der VKS durch den AUFTRAGNEHMER durchzuführen. Anschließend ist die Betriebsbereitschaft per Ticket via ITSM-Plattform an den Service-Desk des AUFTRAGGEBERS zu melden. Danach ist die VKS in Betrieb zu nehmen.

Spätestens zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme sind die Informationen zur VKS vom AUFTRAGNEHMER in der CMDB einzutragen und auf diesem Wege (Schnittstelle CMDB) auch in der CMDB des AUFTRAGGEBERS zu aktualisieren.

Sobald die VERSETZBARE KONTROLLSTATION störungsfrei im MONITORING SYSTEM MAUTTECHNIK aufscheint und die Vorgaben zur Dokumentation gemäß Punkt 2.4 erfüllt wurden, gilt die ABNAHME als erteilt.

2.2 Genehmigungen und Abstimmungen

Hinsichtlich der Einholung von erforderlichen Genehmigungen und Bescheiden wird auf die diesbezüglichen Vorgaben in AUSSCHREIBUNGSUNTERLAGE D.3 - LEISTUNGSVERTRAG verwiesen.

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2.3 Beauftragungsprozess

Die Beauftragung erfolgt grundsätzlich nach den in Anlage D.3.A2 - Abnahmeverfahren festgelegten Vorgaben zum Change Management und wird als NORMAL CHANGE abgewickelt.

Abweichend davon hat der AUFTRAGNEHMER innerhalb von 5 Werktagen die gewünschten Standorte zu prüfen und einen Versetzungsplan sowie ein Angebot für das Vorhaben zu legen.

Sollte es aus ausreichend dargelegten, schlüssigen, Gründen nicht möglich sein, die VKS an einem gewünschten Standort anzubringen, ist vom AUFTRAGNEHMER ein Alternativstandort vorzuschlagen.

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3 BAUSTELLENANPASSUNGEN

3.1 Allgemeines

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Nach erfolgter Beauftragung durch den AUFTRAGGEBER gemäß Pkt. 3.3 hat der AUFTRAGNEHMER die Anpassung von MAUTSTATIONEN gemäß dem Konzept zur BAUSTELLENANPASSUNG möglichst rasch durchzuführen.

Der AUFTRAGNEHMER hat für die Durchführung der Arbeiten - passend zu den vorgegebenen Um- und Rückbauarbeiten Standard-Wartungsfenster gemäß Anlage D.6.A4 - Systemeingriffe zu beantragen und die dort beschriebenen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen.

Nach Installation ist eine Funktionsprüfung durch den AUFTRAGNEHMER durchzuführen und die Betriebsbereitschaft per Ticket via ITSM-Plattform an den Service-Desk des AUFTRAGGEBERS zu melden. Danach sind die KOMPONENTEN in Betrieb zu nehmen.

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3.2 Genehmigungen und Abstimmungen

Der AUFTRAGGEBER hat sämtliche notwendigen Genehmigungen zur Einrichtung und Demontage der BAUSTELLENANPASSUNG selbstständig einzuholen. Jegliche verkehrlichen Absicherungsmaßnahmen sind vom AUFTRAGNEHMER zu stellen. Dabei sind nach Verfügbarkeit bevorzugt die Autobahnmeistereien der ASFINAG Service GmbH zu beauftragen. Die Kosten einer solchen Beauftragung - egal ob an die ASFINAG oder an Dritte - trägt der AUFTRAGNEHMER.

Sollten Einschränkungen der Streckenverfügbarkeit durch die BAUSTELLENANPASSUNG auftreten, sind die Maßnahmen mit Behörden und der ASFINAG Service GmbH (Autobahnmeisterei und Baustellenmanagement) abzustimmen und die Zustimmung einzuholen.

Die Montage- und Demontagearbeiten sind in den Projektablauf der Baustelle zu integrieren. Dementsprechend sind Abstimmungen - sofern notwendig - vom AUFTRAGNEHMER direkt mit dem Projekt zu treffen. Sämtliche Details zur Baustelle (Termine, Verkehrsführungspläne, etc.) sind vom AUFTRAGNEHMER direkt mit dem jeweiligen Projektleiter abzustimmen.

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Ausschreibungsunterlage D.7.1

Preisblatt - Ausfüllhilfe

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2 Das Vergütungsmodell

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2.1 PHASE SYSTEMAUFBAU

In der PHASE SYSTEMAUFBAU erhält der AUFTRAGNEHMER ein ENTGELT für die Errichtung, die Tests und den Betrieb des DSRC-MLFF-MAUTSYSTEMS bis einschließlich QUALITY-GATE 7 - der Qualifikation zur Aufnahme des WEITERFÜHRENDEN BETRIEBES.

Basis für die Berechnung dieses ENTGELTS sind die Mengen und Einheitspreise gemäß dem Preisblatt 1. Änderungen in den daraus abgerechneten Mengen - z. B. durch hinzukommende oder wegfallende MAUT- und KONTROLLSTATIONEN, die umzurüsten oder neu zu errichten sind oder der Anzahl auszurüstender Spuren - führen demzufolge zu Änderungen des ENTGELTS SYSTEMAUFBAU.

Leistungen, die vom AUFTRAGGEBER im Rahmen des CHANGE-PROZESSES abgerufen werden, aber nicht im Preisblatt 1 enthalten sind, werden entweder auf Basis Mengen mal Einheitspreis des Preisblattes 3 (der "Preisliste" für die vom AUFTRAGGEBER erwarteten Zusatzpositionen), wenn sie in diesem Preisblatt enthalten sind, andernfalls entsprechend den Regelungen des CHANGE-PROZESSES zusätzlich vergütet.

Etwaige VERTRAGSSTRAFEN - hervorgerufen durch z. B. Terminüberschreitungen von MEILENSTEINEN - kürzen wiederum die Vergütung des Auftragnehmers in dieser Phase.

Der Vergütungsanspruch des AUFTRAGNEHMERS setzt sich in dieser Phase sohin aus den Elementen:

zusammen.

Diese VERGÜTUNG gelangt in Teilbeträgen gemäß dem entsprechenden ZAHLUNGSPLAN an den AUFTRAGNEHMER zur Auszahlung, (vgl. AUSSCHREIBUNGSUNTERLAGE D.3 - LEISTUNGSVERTRAG).

2.2 PHASE WEITERFÜHRENDER BETRIEB - Jahre 1-10

In der zehn (10) Jahre umfassenden Betriebsphase der regulären VERTRAGSLAUFZEIT erhält der AUFTRAGNEHMER ein jährliches Entgelt - das sogenannte LAUFENDE ENTGELT - für das Lifecycle Management des DSRC-MLFF-MAUTSYSTEMS.

Maßgebend für die Berechnung dieses ENTGELTS sind die Mengen und Einheitspreise des Preisblattes 2. Änderungen in den daraus abgerechneten Mengen - z. B. aufgrund von durch Netzerweiterungen hinzukommender MAUT- und KONTROLLSTATIONEN - führen demzufolge zu Änderungen des LAUFENDEN ENTGELTS für das Lifecycle Management, und zwar grundsätzlich ab dem ersten Tag jenes Kalendermonats, der dem Tag des Eintretens dieser Änderung folgt. Das gilt analog für etwaige aus dem WEITERFÜHRENDEN BETRIEB herausfallende MAUT- und KONTROLLSTATIONEN oder FAHRSPUREN davon, MOBILE KONTROLLEINRICHTUNGEN, VERSETZBARE KONTROLLSTATIONEN, etc.

Vom AUFTRAGGEBER via dem CHANGE-PROZESS abgerufene Lieferungen und Leistungen - z. B. die Errichtung von MAUT- und KONTROLLSTATIONEN aufgrund der Erweiterung des MAUTPFLICHTIGEN STRASSENNETZES - werden in dieser Phase ebenso wie zusätzlich abgerufene Leistungen des Auftragnehmers, die im Entgelt gemäß Preisblatt 2 nicht enthalten sind - z. B. Änderungen im Tarifmodell (z. B. zusätzliche Tarifgruppe), der baustellenbedingte Ab- und Wiederaufbau von MAUToder KONTROLLSTATIONEN usw. -, auf Basis Mengen mal Einheitspreis des Preisblattes 3 (der "Preisliste" für die vom AUFTRAGGEBER erwarteten Zusatzpositionen) zusätzlich vergütet. Hält das Preisblatt 3 hierfür keine Positionen vor, ist das ENTGELT entsprechend den Regelungen des CHANGE-PROZESSES zu bemessen.

In der Folge berücksichtigt werden die performanceabhängigen Vergütungselemente bzw. VERTRAGSSTRAFEN für z. B. die Erfüllung bzw. Nicht-Erfüllung von Vorgaben gemäß der AUSSCHREIBUNGSUNTERLAGE D.6.A7 - Leistungsvorgaben (SLA).

Der Vergütungsanspruch des AUFTRAGNEHMERS setzt sich in der PHASE WEITERFÜHRENDER BETRIEB sohin aus den Elementen

zusammen.

Diese VERGÜTUNG gelangt grundsätzlich in monatlichen Teilbeträgen gemäß den Bestimmungen des LEISTUNGSVERTRAGES zur Auszahlung an den AUFTRAGNEHMER.

Positionen des Preisblattes 3 (und analog dazu jene des CHANGE-PROZESSES) werden unabhängig davon vergütet.

2.3 PHASE WEITERFÜHRENDER BETRIEB - Verlängerungsjahre

In der Verlängerungsperiode (5 x 1 Jahr) gemäß den Bestimmungen im LEISTUNGSVERTRAG gelten dieselben Regelungen wie in der regulären Betriebsphase der Jahre 1-10, allerdings basierend auf anderen Preisen für das LAUFENDE ENTGELT für das Lifecycle Management.

Der AUFTRAGNEHMER wird sohin schon in der Angebotsphase in die Lage versetzt, in seine in der Verlängerungsperiode fälligen VERGÜTUNGEN jene Kostenbestandteile jahresgenau einzurechnen, die er für die dann seiner Einschätzung nach jeweils fälligen Reinvestitionen vorsieht, auch ohne dass ihm (oder dem AUFTRAGGEBER) die Dauer der nach Abschluss der regulären Betriebsphase tatsächlich beauftragten Verlängerung(en) zum Angebotszeitpunkt bekannt ist.

3 Die Teile des Vergütungsmodells

Die AUSSCHREIBUNGSUNTERLAGE D.7.2 - Preisblatt (Format MS-Excel) enthält die 3 Preisblätter des Vergütungsmodells in Form der tieferstehend beschriebenen Tabellenblätter.

3.1 Titelblatt

Dieses kennzeichnet das Dokument selbst und ist nur von informativer Bedeutung.

3.2 Summenblatt

Im Summenblatt werden die Angebotssumme und der bewertungsrelevante Angebotspreis berechnet.

3.2.1 Angebotssumme

Die Angebotssumme ergibt sich aus der Summe der Preisangaben in den Preisblättern

? 1 - Systemaufbau,

? 2 - weiterführender Betrieb,

? 3 - Preisliste.

Die Angebotssumme wird im Summenblatt netto ausgewiesen.

3.2.2 Berechnung des bewertungsrelevanten Angebotspreises

Im Summenblatt wird weiters der bewertungsrelevante Angebotspreis (des jeweiligen Angebotes) für das Zuschlagskriterium Preis (vgl. ? AUSSCHREIBUNGSUNTERLAGE D.1.2 - Zuschlagskriterien, Abs. 2.1) berechnet.

Dabei werden

? die Preise der Verlängerungsoptionen des WEITERFÜHRENDEN BETRIEBES geringer gewichtet als für die fixen Vertragsbestandteile SYSTEMAUFBAU und WEITERFÜHRENDER BETRIEB während der regulären VERTRAGSLAUFZEIT, wobei dieser Systematik die Wahrscheinlichkeit des Abrufes der im jeweiligen Preisblatt enthaltenen Positionen zugrunde liegt;

? Zahlungen, die nach Abschluss der PHASE SYSTEMAUFBAU fällig werden, abgezinst.

3.3 Preisblätter

Im Rahmen des Angebotes sind die Preisblätter vom BIETER in den dafür vorgesehenen Feldern durch Angabe der Einheitspreise zu komplettieren. Gesamtpreise und Summen werden dabei auf Basis der vorgegebenen Mengen automatisch berechnet.

Nähere Angaben zu den Inhalten und kalkulatorische Abgrenzungen zwischen den Positionen der Preisblätter sind der AUSSCHREIBUNGSUNTERLAGE D.3.A1 - Preisblatt Positionsbeschreibungen zu entnehmen.

3.3.1 Preisblatt 1 - Systemaufbau

Das Preisblatt 1 gilt für die PHASE SYSTEMAUFBAU, definiert als Zeitraum zwischen der Rechtswirksamkeit des LEISTUNGSVERTRAGES und der PHASE WEITERFÜHRENDER BETRIEB nach erfolgreicher Qualifikation für den WEITERFÜHRENDEN BETRIEB wie im LEISTUNGSVERTRAG definiert.

Zur Beschreibung der Positionen und dem Kontext, in dem die jeweiligen Positionen zu sehen sind, wird auf die AUSSCHREIBUNGSUNTERLAGE D.3.A1 - Preisblatt Positionsbeschreibungen, Kapitel 2.1 verwiesen.

Über die Positionen des Preisblattes 1 hinaus stehen dem AUFTRAGNEHMER in der PHASE SYSTEMAUFBAU mit Ausnahme der im Preisblatt 3 (Preisliste) enthaltenen Positionen sowie jener Mehrungen bzw. Minderungen, die sich aus dem CHANGE-PROZESS ergeben, grundsätzlich keine weiteren VERGÜTUNGEN zu.

3.3.2 Preisblatt 2 - Weiterführender Betrieb

Das Preisblatt 2 gilt für die PHASE WEITERFÜHRENDER BETRIEB (reguläre Periode und Verlängerungsperioden) wie im LEISTUNGSVERTRAG definiert.

Zur Beschreibung der Positionen und dem Kontext, in dem die jeweiligen Positionen zu sehen sind, wird auf die AUSSCHREIBUNGSUNTERLAGE D.3.A1 - Preisblatt Positionsbeschreibungen, Kapitel 2.2 verwiesen.

Über die Positionen des Preisblattes 2 hinaus stehen dem AUFTRAGNEHMER in der Phase WEITERFÜHRENDER BETRIEB mit Ausnahme der im Preisblatt 3 (Preisliste) enthaltenen Positionen sowie jener Mehrungen bzw. Minderungen, die sich aus dem CHANGE-PROZESS ergeben, mit Ausnahme der performance-abhängigen VERGÜTUNG grundsätzlich keine weiteren VERGÜTUNGEN zu.

Sämtliche Nebenkosten sind daher in die Einheitspreise (bzw. in die im Rahmen des CHANGE-PROZESSES eingereichten Angebote) einzurechnen.

3.3.3 Preisblatt 3 - Preisliste

Das Preisblatt 3 gilt während der gesamten Laufzeit des LEISTUNGSVERTRAGES einschließlich seiner Verlängerungsperioden.

Zur Beschreibung der Positionen und dem Kontext, in dem die jeweiligen Positionen zu sehen sind, wird auf die AUSSCHREIBUNGSUNTERLAGE D.3.A1 - Preisblatt Positionsbeschreibungen, Kapitel 2.3 verwiesen.

Über das Preisblatt 3 werden jene Zusatzleistungen des AUFTRAGNEHMERS vergütet, mit denen sowohl in der PHASE SYSTEMAUFBAU als auch in der PHASE WEITERFÜHRENDER BETRIEB zu rechnen ist. Den Mengenangaben in diesem Preisblatt liegen einerseits das "ASFINAG Infrastruktur Investitionsprogramm 2016" und andererseits fundierte Abschätzungen des AUFTRAGGEBERS zugrunde, die insbesondere auf seiner bisherigen Betriebserfahrung beruhen. Die Mengenangaben in diesem Preisblatt beziehen sich auf den gesamten regulären Zeitraum der PHASE WEITERFÜHRENDER BETRIEB, dienen ausschließlich der Kalkulation des BIETERS im VERGABEVERFAHREN und sind nicht verbindlich. Eine Abnahmeverpflichtung des Auftraggebers besteht nur hinsichtlich der FAHRZEUGGERÄTE Los 1 - 5 (Position 7.1), zur besseren Unterscheidung sind die weiteren Lose (z.B. Position 7.2) als OPTION gekennzeichnet.

Für Lieferungen und Leistungen, die auch im Preisblatt 3 nicht erfasst sind, stehen dem AUFTRAGGEBER und dem AUFTRAGNEHMER die Mittel und Wege des CHANGE-PROZESSES zur Verfügung, wobei das Preisblatt 3 als Basis für die Preisberechnung solcher CHANGES heranzuziehen ist.

In die Positionen der Preisliste sind sämtliche Nebenkosten, die der jeweiligen Position zuordenbar sind, in den jeweiligen Einheitspreis einzurechnen, bei Abruf von Positionen aus dem Preisblatt 3 steht dem AUFTRAGNEHMER keine über die jeweiligen Mengen mal Einheitspreise hinausgehende VERGÜTUNG zu.

..."

Die Ausschreibungsunterlage D.7.2 "Preisblatt" ist ein Excel-Spreadsheet, das in die Blätter "Titelblatt", "1-Systemaufbau", 2- Weiterführender Betrieb" und "3-Preisliste" unterteilt ist. In den Blättern 1 bis 3 finden sich die Positionen, in denen die Bieter jeweils die Einheitspreise anbieten mussten, ohne sie näher aufzuschlüsseln. Zur näheren Beschreibung der leistungsabhängigen Positionen verweist das Preisblatt auf die jeweiligen Teile der Ausschreibungsunterlage. Die Bezeichnungen der relevanten Positionen finden sich in den Sachverhaltsfeststellungen bei der Wiedergabe des Kalkulationsformblatts.

(Unterlagen des Vergabeverfahrens)

1.4 Die Auftraggeberin beantwortete in dem Dokument "Beantwortung von Fragen / Klarstellungen / Berichtigung" Version 13.0 vom 27. April 2016 ua die Bieteranfrage 557:

Bieterfrage: "In welche Spalten (Lohn und/oder Sonstiges) im Kalkulationsblatt (Ausschreibungsunterlage D.7.3) gehören die Kosten für Leistungen von Subunternehmen eingetragen?"

Antwort der Auftraggeberin: "Die Kosten für Leistungen von Subunternehmen sind wie die Leistungen des Bieters selbst zuzuordnen. Lohnkosten von Subunternehmen sind also in die Spalten Lohn und sonstige Kosten von Subunternehmen sind in die Spalten Sonstiges einzutragen. Siehe dazu auch die Felderläuterungen"

(Dokument AU_GO-Maut2.0-MT_Bieterfragen_V13.0.pdf in den Unterlagen des Vergabeverfahrens)

1.5 Am 25. Mai 2016 öffnete die Auftraggeberin von 12.08 Uhr bis 12.40 Uhr die Angebote kommissionell. Die Antragstellerin hat in ihrem Letztangebot Folgendes angeboten:

In dem Dokument "17 Betriebskonzept" lautet das Kapitel 5.2.3.3 "Prozessablauf":

"Pro Aktive Problem Identifikation

Um die generelle Verfügbarkeit von Services zu verbessern, wird versucht Probleme proaktiv zu identifizieren. Das proaktive Problem Management zielt darauf ab, Probleme zu ermitteln und/oder Workarounds bereitzustellen, bevor Incidents auftreten. Maßgeblich daran ist das Performance- MONITORING der Services dafür verantwortlich, wird darin eine signifikante Abweichung des gewohnten LEISTUNGSSOLLS erkannt, wird sofort eine entsprechende Gegenmaßnahme (Problem-, Incident oder Maintenance Ticket) eingeleitet.

Problem Kategorisierung und Priorisierung

Aufgrund der vielfältigen Quellen von Problemen werden diese in mehrere Cluster zusammengefasst.

? Problemmeldungen vom AUFTRAGGEBER (Problemkategorie 1):

Probleme die sich bei der Erbringung der Lifecycle Verpflichtung ergeben und nicht den Charakter eines Incidents haben.

? Problemmeldungen aus dem Incident Prozess (Problemkategorie 1):

Probleme die sich bei der Wiederinstandsetzung eines Systems oder Subsystems ergeben und den Charakter eines Unknown Errors haben.

? Incident die mehrmals schon zu SLA Überschreitungen führten (Problemkategorie 1):

Wird bei der Behebung von gleichen Fehlern mehrfach die SLA Zeiten überschritten, wird im Rahmen des Incident Reports dieser dem Problem Management zugeführt.

? Problemmeldungen aus dem Event Management (Problemkategorie 1 oder 2):

Probleme die bei der Erstellung des Event Reports erkannt werden und entweder eine Beeinträchtigung der Performance darstellen oder eine permanente Fehlerwiederholung zeigen.

? Problemmeldungen aus anderen Servicebereichen (Problemkategorie 2):

Das können z. B. Abkündigungen von Bauteilen oder ganzer Subsysteme betreffen sowie auch die Veränderungen im Bereich Systemdesign oder in der Service Strategy.

Problemdiagnose und Lösung

Identifizieren der einem Problem zugrundeliegenden Ursache und Initiieren der zweckdienlichsten und wirtschaftlichsten Problemlösung. Sofern möglich, wird ein vorläufiger Workaround zur Verfügung gestellt. Die möglichen Lösungsvarianten werden mit dem AG diskutiert und danach (zumeist innerhalb des CHANGE - Release Prozess) umgesetzt.

Problem Abschluss und Auswertung

Es wird sichergestellt, dass - nach einer erfolgreichen Problemlösung - das Problem Ticket die komplette Beschreibung der Lösungshistorie enthält und die mit ihm verbundenen Known Error Records in der Knowledge Data Base aktualisiert wurden. Wurde für die Lösung des Problems eine Änderung durchgeführt, ist eine Referenzierung auf das CHANGE Ticket erforderlich.

Major Problem Review

Es wird eine Rückschau auf die Ursache und Lösung eines größeren Problems gehalten, damit ein erneutes Auftreten vermieden werden kann und Erfahrungen für die Zukunft gesammelt werden. Ferner wird geprüft, ob die Probleme, die als "Geschlossen" gekennzeichnet wurden, auch tatsächlich beseitigt sind.

Problem Management Report

Mit dem Problem Management Report wird sichergestellt, dass die anderen Service-Management-Prozesse über offene Probleme, deren Bearbeitungsstand und vorhandene Workarounds informiert sind."

In dem Dokument "17 Betriebskonzept" in Kapitel 5.2.3.5 "Prozessverantwortlich" weist die Antragstellerin der Auftraggeberin bei den Abläufen "Proaktive Problem Identifikation", "Problem Abschluss und Auswertung", "Major Problem Review" und "Problem Management Report" die Rolle "R" zu. "R" ist mit "Responsible" erklärt.

In dem Dokument "17 Betriebskonzept" lautet das Kapitel 5.3.3.3 "Prozessablauf":

"Beauftragung der BAUSTELLENANPASSUNG

Der AUFTRAGGEBER übermittelt zeitgerecht einen NORMAL CHANGE mit der Aufforderung zum Einrichten einer BAUSTELLENANPASSUNG.

Darin enthalten sind zumindest folgende Informationen:

? Standort und Fahrtrichtung der betroffenen Station

? Temporäre Spurführung (Plan, Zeichnung,...)

? Zeitpunkt der Inbetriebnahme der BAUSTELLENANPASSUNG

? Termine wann die Anpassung montiert werden kann (Baustellenmanagement)

? Zeitpunkt wann die BAUSTELLENANPASSUNG deaktiviert werden kann und der Verkehr auf die normale Spurführung erfolgt

? Termin wann die Anpassung wieder demontiert werden kann (Baustellenmanagement)

Validierung von Standort und Montageart

In Absprache zwischen AUFTRAGGEBER und Projektmanagement des AUFTRAGNEHMERS werden der optimale Standort und die bestmögliche Montageart ausgewählt. Dabei wird vor allem auf eine geringe Verkehrsbehinderung bei der Einrichtung der Absicherungsmaßnahmen für die Montage/Demontage sowie auf eine lückenlose Mauteinhebung geachtet.

Montage der BAUSTELLENANPASSUNG

In Absprache mit dem Projektmanagement und dem AUFTRAGGEBER (Terminkoordination, Unterstützung bei der Absicherung, Zugang bei bestehenden Baustellen,...) wird die Absicherungsmaßnahme für die Montage der BAUSTELLENANPASSUNG organisiert. Die zusätzlichen DSRC-MAUTKOMPONENTEN werden auf bestehenden oder temporäreren Masten montiert und soweit vorbereitet, dass sie zeitgerecht in Betrieb genommen werden können.

Inbetriebnahme und Systemintegration

Die zusätzlichen DSRC-MAUTKOMPONENTEN werden durch den Service Desk in Betrieb gesetzt, in das gesamte System integriert (z.B. MONITORING) und in Betrieb genommen. Gleichzeitig werden auf Wunsch des AUFTRAGGEBERS die regulären (nicht benötigten) DSRC-KOMPONENTEN deaktiviert.

Anpassungen der CMDB

Die Systemänderungen durch die Inbetriebnahme / Abschaltung der BAUSTELLENANPASSUNG werden in der CMDB erfasst.

Abschaltung der BAUSTELLENANPASSUNG

Vom AUFTRAGGEBER wird der Zeitpunkt für die Abschaltung der BAUSTELLENANPASSUNG und Wiedereinschaltung der regulären DSRC-KOMPONENTEN an den AUFTRAGGEBER via NORMAL CHANGE übermittelt. Der Service Desk deaktiviert zum gewünschten Zeitpunkt die BAUSTELLENANPASSUNG und aktiviert die regulären DSRC-KOMPONENTEN.

Abbau der BAUSTELLENANPASSUNG

In Absprache mit dem AUFTRAGGEBER werden die zusätzlichen KOMPONENTEN der BAUSTELLENANPASSUNG abgebaut. Die Koordination für die Absicherung der Arbeiten und den eventuell Zutritt in einen bestehenden Baustellenbereich wird mit dem AUFTRAGGEBER durchgeführt."

In dem Dokument "17 Betriebskonzept" in Kapitel 5.3.3.5 "Prozessverantwortlich" weist die Antragstellerin der Auftraggeberin bei den Abläufen "Beauftragung der BAUSTELLENANPASSUNG" und "Abschaltung der BAUSTELLENANPASSUNG" die Rolle "A" sowie bei dem Ablauf "Validierung von Standort und Montageart" die Rolle "R" zu. "A" ist mit "Accountable" und "R" mit "Responsible" erklärt.

In dem Dokument "17 Betriebskonzept" lautet das Kapitel 5.3.4.3 "Prozessablauf":

"Bereitstellung der MATT

Der AUFTRAGGEBER stellt spätestens 72 Stunden vor in Kraft treten der neuen Mauttariftabelle diese im ZENTRALSYSTEM für die Abholung durch den Proxy Server bereit. Gleichzeitig wird vom AUFTRAGGEBER ein "STANDARD CHANGE" mit der Aufforderung für die Validierung und Ausrollung der MATT an den AUFTRAGNEHMER übermittelt.

Validierung der Änderungen und Rückmeldung

Nach der Übernahme der neuen MATT wird diese vom AUFTRAGNEHMER auf deren Änderungen hin überprüft. Die erkannten Änderungen werden dem AUFTRAGGEBER im bestehenden STANDARD CHANGE bis spätestens 36 Stunden nach der Bereitstellung der MATT retourniert (wie z. B. neue oder geänderte MAUTABSCHNITTE, Zeiten für Tag- bzw. Nacht Tarife,...). Dabei wird auf die Plausibilität der geänderten Einträge geachtet, nicht aber auf die geänderten Tarife (außer diese entsprechen keinem plausiblen Änderungsschlüssel).

Sollten bei der Validierung der MATT Fehler oder nicht plausible Veränderungen festgestellt werden, wird der AUFTRAGGEBER umgehend davon informiert und um Bestätigung oder Verbesserung der geänderten Parameter gebeten.

Freigabe für die Ausrollung

Der AUFTRAGGEBER bestätigt die erkannten Änderungen und gibt den Rollout damit frei.

Rollout und Verifikation

Die so bestätigte MATT wird durch den Service Desk auf alle MAS und OKS ausgerollt und verifiziert, so dass sie zum Zeitpunkt des in Kraft-tretens der neuen Tarife oder MAUTABSCHNITTE bereit steht.

Anpassung der CMDB

Sollten sich aufgrund der Änderungen in der MATT Auswirkungen auf die CMDB ergeben, werden diese übernommen.

Fertigstellungsmeldung

Sobald die neue MATT ausgerollt, verifiziert und die Änderungen in der CMDB übernommen wurden, wird der AUFTRAGGEBER durch das Abschließen des STANDARD CHANGE darüber informiert."

In dem Dokument "17 Betriebskonzept" in Kapitel 5.3.4.5 "Prozessverantwortliche" weist die Antragstellerin der Auftraggeberin bei den Abläufen "Bereitstellen der MATT" und "Freigabe für die Ausrollung" die Rolle "A" sowie bei dem Ablauf "Validierung der Änderungen und Rückmeldung" die Rolle "R" zu. "A" ist mit "Accountable" und "R" mit "Responsible" erklärt.

In dem Dokument "17 Betriebskonzept" lautet das Kapitel 6.6 "Nutzung des Application LIFECYCLE MANAGEMENT Tool (‚ALM-Tool')":

"Der AUFTRAGNEHMER wird anfangs das ALM-Tool des AUFTRAGGEBERS nutzen um die Bearbeitung und den Fortschritt von CHANGES nachvollziehbar zu dokumentieren.

Ziel ist es in weiterer Folge sämtliche Workflows über das ITSM - Tool abzubilden und mit dem ITSM - Tool des AUFTRAGBERS zu synchronisieren"

In dem Dokument "20 Nachweise für die Erfüllung der Mussanforderungen des Anforderungskatalogs" stellt die Antragstellerin auf Seiten 140 bis 149 die Bildschirmmasken für die Überprüfung der Mautpflicht und die Verifikation durch einen zweiten Sachbearbeiter dar. Mit Ausnahme der Farbe der Titelzeile verwendet sie dafür idente Masken, sodass auch bei der Verifikation vier verschiedene Bildschirmmasken durchlaufen werden. (Unterlagen des Vergabeverfahrens)

1.6 Nach Angebotsabgabe versandte die Auftraggeberin am 24. Juni 2016 ein Aufklärungsersuchen zu den Konzepten, das die Antragstellerin am 4. Juli 2016 beantwortete. Fragen der Auftraggeberin beantwortete die Antragstellerin wie folgt:

Frage der Auftraggeberin: "Die Verantwortlichkeitsmatrix in Punkt

5.2.3.5 in [AAAA - 17_Betriebskonzept] betreffend das Problem Management weist dem AG Verantwortlichkeiten zu, die den AN und nicht den AG treffen (Problem Abschluss und Auswertung, Problem Management Report).

Der AG ersucht um Stellungnahme und ggf. um Bestätigung, dass hinsichtlich der Leistungsgrenzen AG / AN die Bestimmungen des Leistungsvertrags gemäß Ausschreibungsunterlage D.3 im LAFO berücksichtigt wurden."

Antwort der Antragstellerin: "Selbstverständlich werden die Anforderungen entsprechend D.3 der Ausschreibungsunterlagen berücksichtigt.

Der BIETER Bestätigt, dass hinsichtlich der Leistungsgrenzen AG / AN die Bestimmungen des Leistungsvertrags gemäß Ausschreibungsunterlage D.3 im LAFO berücksichtigt wurden. Dazu sei auch auf RZ 56-60 und 120ff. verwiesen."

Frage der Auftraggeberin: "Der in [AAAA - 17_Betriebskonzept] unter Punkt 5.3.3.3 beschriebene Prozessablauf bzw. die zugehörige Verantwortlichkeitsmatrix in Punkt 5.3.3.5 betreffend Baustellenanpassungen weisen dem AG Verantwortlichkeiten zu, die den AN und nicht den AG treffen (Beauftragung der Baustellenanpassung, Validierung von Standort und Montageart).

Insbesondere kann zum Zeitpunkt der Beauftragung mittels Normal Change noch nicht der exakte Zeitpunkt der Inbetriebnahme bzw. Deaktivierung und Demontage mitgeteilt werden.

Unklar ist auch, was der BIETER mit der Formulierung ‚In Absprache zwischen Auftraggeber und Projektmanagement des Auftragnehmers werden der optimale Standort und die bestmögliche Montageart ausgewählt.' meint, zumal die betroffene Mautstation vom AG genannt wird, darüber hinaus aber keine weiteren Vorgaben gemacht werden.

Der AG ersucht um Stellungnahme und ggf. um Bestätigung, dass hinsichtlich der Leistungsgrenzen AG / AN die Bestimmungen des Leistungsvertrags gemäß Ausschreibungsunterlage D.3 im LAFO berücksichtigt wurden."

Antwort der Antragstellerin: "Gemäß D.6.A10_Auftragsspezifische Vorgaben, Abschnitt 2.3-Beauftragungsprozess erfolgt die ‚Beauftragung grundsätzlich nach den in Anlage D.3.A2 - Abnahmeverfahren festgelegten Vorgaben zum Change Management und wird als NORMAL CHANGE abgewickelt.'

Selbstverständlich werden die Anforderungen entsprechend D.3 der Ausschreibungsunterlagen berücksichtigt. Wenn eine Baustellenanpassung vom AG beauftragt wird möchte der AN dem AG die Möglichkeit einräumen bei der Montageart und eventuellem Aufstellungsort mitzuwirken.

Der Normal Change wird kontinuierlich dem Wunsch des AG folgend mit den aktuellen Informationen angepasst, wie z.B. Aufstellungszeiten, Inbetriebnahme- sowie Deaktivierung.

Sollte die Montage nicht wie vorgesehen auf dem Tragwerk der Gegenfahrtrichtung möglich sein, wird dem AG eine Alternativlösung vorgeschlagen und diskutiert.

Der BIETER Bestätigt, dass hinsichtlich der Leistungsgrenzen AG / AN die Bestimmungen des Leistungsvertrags gemäß Ausschreibungsunterlage D.3 im LAFO berücksichtigt wurden. Dazu sei auch auf RZ 56-60 und 120ff. verwiesen."

Frage der Auftraggeberin: "Der in [AAAA - 17_Betriebskonzept] unter Punkt 5.3.4.3 beschriebene Prozessablauf bzw. die zugehörige Verantwortlichkeitsmatrix in Punkt 5.3.3.5 betreffend das Mauttarifmanagement weist dem AG Verantwortlichkeiten zu, die den AN und nicht den AG treffen (Freigabe für die Ausrollung). Eine gesonderte Freigabe des AG zur Ausrollung ist nicht vorgesehen.

Der AG ersucht um Stellungnahme und ggf. um Bestätigung, dass hinsichtlich der Leistungsgrenzen AG / AN die Bestimmungen des Leistungsvertrags gemäß Ausschreibungsunterlage D.3 im LAFO berücksichtigt wurden."

Antwort der Antragstellerin: "Wie im Ausschreibungsdokument D.6.A10 Kapitel 1.2 ‚Ablauf' beschrieben ist, wird durch den AN die übermittelte Mauttariftabelle verifiziert und das Ergebnis dem AG mitgeteilt. Was unter ‚Freigabe' verstanden wurde ist die Rückmeldung des AG, das das Ergebnis vom AG empfangen wurde. Ein detaillierter Prozessablauf wird nach dem Zuschlag im Rahmen der Feinkonzepte mit dem AG abgestimmt.

Der BIETER Bestätigt, dass hinsichtlich der Leistungsgrenzen AG / AN die Bestimmungen des Leistungsvertrags gemäß Ausschreibungsunterlage D.3 im LAFO berücksichtigt wurden. Dazu sei auch auf RZ 56-60 und 120ff. verwiesen."

Frage der Auftraggeberin: "Der BIETER erwähnt in [AAAA - 17_Betriebskonzept] unter Punkt 6.6 ‚Der Auftragnehmer wird anfangs das ALM-Tool des Auftraggebers nutzen um die Bearbeitung und den Fortschritt von Changes nachvollziehbar zu dokumentieren.

Ziel ist es in weiterer Folge sämtliche Workflows über das ITSM - Tool abzubilden und mit dem ITSM - Tool des Auftraggebers zu synchronisieren'.

Der Einsatz des ALM-Tool für die Abwicklung von Normal Changes ist für die gesamte Vertragslaufzeit vorgesehen. Der AG ersucht um Stellungnahme und ggf. um Bestätigung, dass dies im LAFO des BIETERs entsprechend berücksichtigt wurde."

Antwort der Antragstellerin: "Das ALM Tool kann selbstverständlich für die gesamte Vertragslaufzeit genutzt werden.

In dem Ausschreibungsdokument D.3.A3 Kapitel 1.5.2 ‚Verfahren zur Beauftragung von NORMAL CHANGES' wurde verstanden, dass die Abwicklung auch im ITSM Tool stattfinden könnte.

Der BIETER bestätigt dass eine Nutzung des ALM Tools über die gesamte Vertragslaufzeit, sowie vom AG vorgegeben, im LAFO berücksichtigt wurde."

Frage der Auftraggeberin: "In der Ausschreibungsunterlage D5.1 - Anforderung D2.1.3 wird gefordert ‚Die Durchführung der Verifikation der Nachbearbeitungsdaten muss für den ZNB-Benutzer auf einer Bildschirmmaske zusammen mit den Grundlagen, auf welchen die Entscheidungen getroffen wurden (z.B. Beweismittelbilder), möglich sein.'

In 12_Grobkonzept DSRC-MLFF-Mautsystem - Punkt 6.2.2, Punkt 6.2.4, Punkt 6.2.6 und Punkt 6.2.8 wird der Prozess für die Verifikation einschließlich der Entwürfe für die Bildschirmmasken als Task für Task Verifikation dargestellt.

Der AG ersucht um Stellungnahme und ggf. um Bestätigung, dass es sich bei der Beschreibung und den Bildschirmmasken um eine beispielhafte Darstellung handelt und es beabsichtigt ist, die Implementierung entsprechend der Anforderung durchzuführen."

Antwort der Antragstellerin: "Die angeführten Bilder und Beschreibungen in D12 und D20 sind beispielhaft zu lesen, um dem AUFTRAGGEBER anzuzeigen wie Funktionalität in der ZNB in anderen Ländern implementiert und konfiguriert wurde. Die endgültigen Darstellungen und anzuzeigenden Elemente werden in der Phase des Detailed Design erfolgen und entsprechend den Anforderungen umgesetzt.

Jedenfalls ist die ‚Die Durchführung der Verifikation der Nachbearbeitungsdaten für den ZNB-Benutzer auf einer Bildschirmmaske zusammen mit den Grundlagen, auf welchen die Entscheidungen getroffen wurden (z.B. Beweismittelbilder),' möglich.

Der BIETER Bestätigt, dass es sich bei der Beschreibung und den Bildschirmmasken um eine beispielhafte Darstellung handelt und beabsichtigt, die Implementierung entsprechend der Anforderung durchzuführen."

(Unterlagen des Vergabeverfahrens)

1.7 Nach Angebotsabgabe versandte die Auftraggeberin am 30. Juni 2016 die Ausschreibungsunterlage D.7.3 "Kalkulationsformblatt" in der Version 6.0, einem Excel-Spreadsheet, und forderte die Bieter auf, dieses bis 6. Juli 2016 ausgefüllt abzugeben. Das Kalkulationsformblatt gliedert sich in das Titelblatt, das Blatt 1 - Systemaufbau, das Blatt 2 - Weiterführender Betrieb, das Blatt 3 - Preisliste und das Blatt 4 - Ausfüllhilfe. In den Blättern 1 bis 3 müssen die Bieter die im Preisblatt angebotenen Preise nach den von der Auftraggeberin vorgegebenen Kostenpositionen näher aufschlüsseln. In jeder Kostenposition muss der Bieter den Einheitspreis getrennt in Lohnkosten (Pauschaler Einzelpreis je Einheit) und Sonstige Kosten (Pauschaler Einzelpreis je Einheit) aufgliedern. Zur Erläuterung der Lohnkosten muss der Bieter einen Zeitaufwand je Einheit in Stunden und einen Lohnanteil je Position und Einheit inklusive Gesamtzuschlag in Euro angeben. Daraus berechnet das Kalkulationsformblatt einen durchschnittlichen Stundensatz. Die Sonstigen Kosten sind die - im Kalkulationsformblatt automatisch berechnete - Summe aus Kosten für Material Inklusen Gesamtzuschlag, Kosten für Arbeitsgeräte inklusive Gesamtzuschlag und Weitere Kosten inklusive Gesamtzuschlag jeweils in Euro.

Die Aufgliederung der Einheitspreis erfolgt wie folgt:

SA 0 "Projektgemeinkosten im Systemaufbau und Aufbau Betriebsorganisation"

SA 0.1 "Projektgemeinkosten im Systemaufbau":

* Projektbüro Wien (dies umfasst u.a. Office-IT-Infrastruktur usw., die am Standort Wien zur Erbringung des Leistungssolls im Zuge des Systemaufbaus notwendig sind)

* Projekt Management Systemaufbau (dies beinhaltet alle Personalkosten für das Schlüsselpersonal und alles Personal, das für die nicht den einzelnen Leistungspositionen zugeordneten projektbezogenen Aufgaben notwendig ist. Diese umfassen insbesondere die Projektplanung und -kontrolle sowie die Leistungen im Zusammenhang mit der Projektkommunikation und dem Berichtswesen an den Auftraggeber.

* Erstellung Dokumentation (inkl. Feinkonzepte, Spezifikationen, Testdokumentation, etc.) ausgenommen Nachführung Standort-Dokumentation (diese ist in den Positionen SA 2.4 und SA 3.3 enthalten).

* Durchführung und Unterstützung der Tests gemäß D.5.5 Teststrategie einschließlich der Testumgebungen, ausgenommen Site-Acceptance Tests (diese sind in der Position SA 2.1.1, SA 3.1.1, SA 4.1.4, SA 4.2.4, SA 4.3.4, SA 4.4.2 und SA 4.5.4) Planung und Umrüstung der Stationselektronik zu berücksichtigen)

* Schulungen (inkl. Personal, Erstellung Unterlagen, Schulungsräume, ...)

SA 0.2 Aufbau zentrale und dezentrale Betriebsorganisation, Betrieb und LCM bis QG7

* Aufbau Infrastruktur zentrale und dezentrale Betriebsorganisation (inkl. Räumlichkeiten, Hardware, Applikationen, ...)

* Betrieb und LCM während des Systemaufbaus bis zur Erreichung des Quality-Gate 7.

SA 1 Zentrale Komponenten

SA 1.1 RSE-Proxy Server

SA 1.1.1 Hardwareplattform

* Hardware Produktivsystem (redundante Ausführung)

* Netzwerk- und Sicherheits-Hardware (inkl. Firewall, Router, Loadbalancer, ...)

* Hardware Daten-Backup

* Aufbau und Installation der Hardware

SA 1.1.2 Betriebssysteme und Datenbanken

* Betriebssystem Lizenz(en) inkl. Virtualisierung

* Datenbank Lizenz(en)

* Monitoring (Nagios, Thruk)

* Weitere Lizenz(en) (z.B. Citrix, Virenscanner, ...)

* Installation und Konfiguration

SA 1.1.3 Applikationen

* Entwicklungsaufwand RSE Proxy (inkl. spezifische QA-Tests, Support, ...)

* Entwicklungsaufwand ZNB (inkl. Spezifische QA-Tests, Support, ...)

* Entwicklungsaufwand Schnittstelle MKE2GO-MT (inkl. Lizenzen, spezifische QA-Tests, Support, ...)

* Lizenzen RSE Proxy Standardkomponenten (eigene und Drittanbieter Lizenzen)

* Lizenzen ZNB Standardkomponenten (eigene und Drittanbieter Lizenzen)

SA 2 Umrüstung bestehende Mautstation

SA 2.1 Mautkomponenten

SA 2.1.1 Planung und Umrüstung Stationselektronik

* Standortbezogene Planung (Analyse Standort-Dokumentation, Standortbesichtigungen, Standortplanung, ...)

* Stationselektronik (inkl. Schrank, Komponenten, Schließsystem, ...)

* Software Stationselektronik (Anteil Entwicklung Software, Software-Lizenzen, Konfiguration, ...)

* Demontage und Entsorgung bestehender Stations-Schaltschrank

* Montage neuer Stations-Schaltschrank (inkl. Anschluss an Access-Point und Inbetriebnahme - Site-Acceptance-Test (SAT))

SA 2.1.2 Umrüstung Spurausrüstung an nicht begehbarem Standort

* Spurausrüstung (Halterungen, Mautkomponenten inkl. Software, Verkabelung, ...)

* Umrüstung Spurausrüstung (inkl. Inventarisierung, Demontage, Installation, Anschluss an Stations-Schaltschrank, Entsorgung, ...)

SA 2.1.3 Umrüstung Spurausrüstung an begehbarem Standort

* Spurausrüstung (Halterungen, Mautkomponenten inkl. Software, Verkabelung, ...)

* Umrüstung Spurausrüstung (inkl. Inventarisierung, Demontage, Installation, Anschluss an Stations-Schaltschrank, Entsorgung, ...)

SA 2.1.4 Umrüstung Spurausrüstung an Hybridstandort

* Spurausrüstung (Halterungen, Mautkomponenten inkl. Software, Verkabelung, ...)

* Umrüstung Spurausrüstung (inkl. Inventarisierung, Demontage, Installation, Anschluss an Stations-Schaltschrank, Entsorgung, ...)

SA 2.1.5 Umrüstung Spurausrüstung an Tunnelstandort

* Spurausrüstung (Halterungen, Mautkomponenten inkl. Software, Verkabelung, ...)

* Umrüstung Spurausrüstung (inkl. Inventarisierung, Demontage, Installation, Anschluss an Stations-Schaltschrank, Entsorgung, ...)

SA 2.1.6 Genehmigungen nach § 43 StVO für Umrüstung Mautstation

* Genehmigungen nach § 43 StVO für Umrüstung Mautstation

SA 2.2 Umrüstung Spurausrüstung an Hauptmautstelle

* Spurausrüstung (Halterungen, Mautkomponenten inkl. Software, Verkabelung, ...)

* Umrüstung Spurausrüstung (inkl. Inventarisierung, Demontage, Installation, Anschluss an Stations-Schaltschrank, Entsorgung, ...)

SA 2.3 Demontage Verkehrsdetektoren an Mautstation

* Demontage Verkehrsdetektoren an Mautstation

SA 2.4 Nachführen Standort-Dokumentation

* Analyse und Aufarbeitung der bestehenden Standort-Dokumentation

* Nachführen Standort-Dokumentation

SA 3 Umrüstung bestehende ortsfeste Kontrollstation

SA 3.1 Maut- und Kontrollkomponenten

SA 3.1.1 Planung und Umrüstung Stationselektronik an OKS Standort

* Standortbezogene Planung (Analyse Standort-Dokumentation, Standortbesichtigungen, Standortplanung, ...)

* Stationselektronik (inkl. Schrank, Komponenten, Schließsystem, ...)

* Software Stationselektronik (Anteil Entwicklung Software, Software-Lizenzen, Konfiguration, ...)

* Demontage und Entsorgung bestehender Stations-Schaltschrank

* Montage neuer Stations-Schaltschrank (inkl. Anschluss an Access-Point und Inbetriebnahme - Site-Acceptance-Test (SAT))

SA 3.1.2 Planung und Umrüstung Stationselektronik an Stop & Go Standort

* Standortbezogene Planung (Analyse Standort-Dokumentation, Standortbesichtigungen, Standortplanung, ...)

* Stationselektronik (inkl. Fundament und Schrank sofern erforderlich), Komponenten, Schließsystem, ...)

* Software Stationselektronik (Anteil Entwicklung Software, Software-Lizenzen, Konfiguration, ...)

* Refurbishment Container - Demontage und Entsorgung bestehender Stationselektonik und Container - (sofern erforderlich)

* Montage Stationselektronik (inkl. Anschluss an Access-Point )

SA 3.1.3 Umrüstung Spurausrüstung an OKS Standort

* Spurausrüstung (Halterungen, Maut- und Kontrollkomponenten inkl.

Software, Verkabelung, ... )

* Umrüstung Spurausrüstung (inkl. Inventarisierung, Demontage, Installation, Anschluss an Stations-Schaltschrank, Entsorgung, ...)

SA 3.1.4 Umrüstung Spurausrüstung an Stop & Go Standort

* Spurausrüstung (Halterungen, Maut- und Kontrollkomponenten inkl.

Software, Verkabelung, ... )

* Umrüstung Spurausrüstung (inkl. Inventarisierung, Demontage, Installation, Anschluss an Stations-Schaltschrank, Entsorgung, ...)

SA 3.1.5 Genehmigungen nach § 43 StVO für Umrüstung Kontrollstation

* Genehmigungen nach § 43 StVO für Umrüstung Kontrollstation

SA 3.2 Flächendeckende Verkehrsdatenerfassung

SA 3.2.1 Beigestellte Verkehrsdetektoren an OKS installieren - 2 + 0 Erfassung

* Standortbezogene Planung (Standortbesichtigungen, Standortplanung, Logistik, ...) pro auszurüstende Fahrspur

* Lieferung der (einfachen) Halterung

* Installation (inkl. Verkabelung) der beigestellte Verkehrsdetektoren an OKS, pro auszurüstende Fahrspur

SA 3.2.2 Beigestellte Verkehrsdetektoren an OKS installieren - 8 + 1 Erfassung

* Standortbezogene Planung (Standortbesichtigungen, Standortplanung, Logistik, ...) pro auszurüstende Fahrspur

* Lieferung der wartungsarmen Halterung

* Installation (inkl. Verkabelung) der beigestellte Verkehrsdetektoren an OKS, pro auszurüstende Fahrspur

SA 3.3 Nachführen Standort-Dokumentation

* Analyse und Aufarbeitung der bestehenden Standort-Dokumentation

* Nachführen Standort-Dokumentation

SA 4 Neubau Maut- / Kontrollstation

SA 4.1 Mautstation - Ersatz Hauptmautstelle

SA 4.1.1 Projektierung (je Standort außer Hybrid / Tunnel)

* Projektmanagement (spezifisch für den Neubau)

* Planung (Standortbesichtigung, Standortplanung, Vermessung, ...)

* Genehmigungen (z.B. §90 StVO, §43 StVO, §45 StVO) pro MAS Standort

Verkehrsabsicherung

* Erstellen der Standort-Dokumentation (as build documentation)

SA 4.1.2 Projektierung (je Hybridstandort)

* Projektmanagement (spezifisch für den Neubau)

* Planung (Standortbesichtigung, Standortplanung, Vermessung, ...)

* Genehmigungen (z.B. §90 StVO, §43 StVO, §45 StVO) pro MAS Standort

* Verkehrsabsicherung

* Erstellen der Standort-Dokumentation (as build documentation)

SA 4.1.3 Tragwerk > 30 m bis 35 m Spannweite

* Baustellengemeinkosten

* Stahlbau (inkl. Transport und Montage)

* Tiefbau (Aushub, Stahlbetonarbeiten, ...) inkl. Strom- und Datenzuleitungen (Leerverrohrung zum Access-Point)

* Straßenausrüstung (insbesondere Fahrzeugrückhaltesysteme)

SA 4.1.4 Stationselektronik Mautstation

* Stationselektronik (inkl. Schrank, Komponenten, Schließsystem, ...)

* Software Stationselektronik (Anteil Entwicklung Software, Software-Lizenzen, Konfiguration, ...)

* Montage neuer Stations-Schaltschrank (inkl. Anschluss an Access-Point und Inbetriebnahme - Site-Acceptance-Test (SAT))

SA 4.1.5 Spurausrüstung Mautstation begehbar

* Spurausrüstung (Halterung, Mautkomponenten inkl. Software, Verkabelung, ...)

* Installation Spurausrüstung (inkl. Inventarisierung, Anschluss an Stations-Schaltschrank, ...)

SA 4.1.6 Spurausrüstung Mautstation Hybridstandort

* Spurausrüstung (Halterung, Mautkomponenten inkl. Software, Verkabelung, ...)

* Installation Spurausrüstung (inkl. Inventarisierung, Anschluss an Stations-Schaltschrank, ...)

SA 4.2 Mautstation - Ersatz Provisorien S37

SA 4.2.1 Projektierung (je Standort außer Hybrid / Tunnel)

* Projektmanagement (spezifisch für den Neubau)

* Planung (Standortbesichtigung, Standortplanung, Vermessung, ...)

* Genehmigungen (z.B. §90 StVO, §43 StVO, §45 StVO) pro MAS Standort

* Verkehrsabsicherung

* Erstellen der Standort-Dokumentation (as build documentation)

SA 4.2.2 Tragwerk > 18 m bis 25 m Spannweite

* Baustellengemeinkosten

* Stahlbau (inkl. Transport und Montage)

* Tiefbau (Aushub, Stahlbetonarbeiten, ...) inkl. Strom- und Datenzuleitungen (Leerverrohrung zum Access-Point)

* Straßenausrüstung (insbesondere Fahrzeugrückhaltesysteme)

SA 4.2.3 Tragwerk > 30 m bis 35 m Spannweite

* Baustellengemeinkosten

* Stahlbau (inkl. Transport und Montage)

* Tiefbau (Aushub, Stahlbetonarbeiten, ...) inkl. Strom- und Datenzuleitungen (Leerverrohrung zum Access-Point)

* Straßenausrüstung (insbesondere Fahrzeugrückhaltesysteme)

SA 4.2.4 Stationselektronik Mautstation

* Stationselektronik (inkl. Schrank, Komponenten, Schließsystem, ...)

* Software Stationselektronik (Anteil Entwicklung Software, Software-Lizenzen, Konfiguration, ...)

* Montage neuer Stations-Schaltschrank (inkl. Anschluss an Access-Point und Inbetriebnahme - Site-Acceptance-Test (SAT))

SA 4.2.5 Spurausrüstung Mautstation begehbar

* Spurausrüstung (Halterung, Mautkomponenten inkl. Software, Verkabelung, ...)

* Installation Spurausrüstung (inkl. Inventarisierung, Anschluss an Stations-Schaltschrank, ...)

SA 4.2.6 Abbau und Entsorgung der Provisorien S37

* Verkehrsabsicherungen

* Demontage und Entsorgung

* Abtrag Fundamente, Entsorgung und Rekultivierung

SA 4.3 Mautstation - Netzerweiterungen bis Ende 2017

SA 4.3.1 Projektierung (je Standort außer Hybrid / Tunnel)

* Projektmanagement (spezifisch für den Neubau)

* Planung (Standortbesichtigung, Standortplanung, Vermessung, ...)

* Genehmigungen (z.B. §90 StVO, §43 StVO, §45 StVO) pro MAS Standort

* Verkehrsabsicherung

* Erstellen der Standort-Dokumentation (as build documentation)

SA 4.3.2 Tragwerk > 15 m bis 20 m Spannweite

* Baustellengemeinkosten

* Stahlbau (inkl. Transport und Montage)

* Tiefbau (Aushub, Stahlbetonarbeiten, ...) inkl. Strom- und Datenzuleitungen (Leerverrohrung zum Access-Point)

* Straßenausrüstung (insbesondere Fahrzeugrückhaltesysteme)

SA 4.3.3 Tragwerk > 30 m bis 35 m Spannweite

* Baustellengemeinkosten

* Stahlbau (inkl. Transport und Montage)

* Tiefbau (Aushub, Stahlbetonarbeiten, ...) inkl. Strom- und Datenzuleitungen (Leerverrohrung zum Access-Point)

* Straßenausrüstung (insbesondere Fahrzeugrückhaltesysteme)

SA 4.3.4 Tragwerk > 35 m bis 40 m Spannweite

* Baustellengemeinkosten

* Stahlbau (inkl. Transport und Montage)

* Tiefbau (Aushub, Stahlbetonarbeiten, ...) inkl. Strom- und Datenzuleitungen (Leerverrohrung zum Access-Point)

* Straßenausrüstung (insbesondere Fahrzeugrückhaltesysteme)

SA 4.3.5 Stationselektronik Mautstation

* Stationselektronik (inkl. Schrank, Komponenten, Schließsystem, ...)

* Software Stationselektronik (Anteil Entwicklung Software, Software-Lizenzen, Konfiguration, ...)

* Montage neuer Stations-Schaltschrank (inkl. Anschluss an Access-Point und Inbetriebnahme - Site-Acceptance-Test (SAT))

SA 4.3.6 Spurausrüstung Mautstation begehbar

* Spurausrüstung (Halterung, Mautkomponenten inkl. Software, Verkabelung, ...)

* Installation Spurausrüstung (inkl. Inventarisierung, Anschluss an Stations-Schaltschrank, ...)

SA 4.4 Mautstation Hybridstandort - Netzerweiterungen bis Ende 2017

SA 4.4.1 Projektierung (je Hybrid / Tunnel Standort)

* Projektmanagement (spezifisch für den Neubau)

* Planung (Standortbesichtigung, Standortplanung, ...)

* Genehmigungen (z.B. §90 StVO, §43 StVO, §45 StVO) pro MAS Standort

Verkehrsabsicherung

* Erstellen der Standort-Dokumentation (as build documentation)

SA 4.4.2 Stationselektronik Mautstation

* Stationselektronik (inkl. Schrank, Komponenten, Schließsystem, ...)

* Software Stationselektronik (Anteil Entwicklung Software, Software-Lizenzen, Konfiguration, ...)

* Montage neuer Stations-Schaltschrank (inkl. Fundament - sofern erforderlich und Inbetriebnahme - Site-Acceptance-Test (SAT))

SA 4.4.3 Spurausrüstung Mautstation Hybridstandort

* Spurausrüstung (Halterung, Mautkomponenten inkl. Software, Verkabelung, ...)

* Installation Spurausrüstung (inkl. Inventarisierung, Anschluss an Stations-Schaltschrank, ...)

SA 4.5 Kontrollstation - Ausbau bestehender Mautstationen

SA 4.5.1 Projektierung (je Standort außer Hybrid / Tunnel)

* Projektmanagement (spezifisch für den Neubau)

* Planung (Standortbesichtigung, Standortplanung, Vermessung, ...)

* Genehmigungen (z.B. §90 StVO, §43 StVO, §45 StVO) pro MAS Standort

* Verkehrsabsicherung

* Erstellen der Standort-Dokumentation (as build documentation)

SA 4.5.2 Projektierung (Verwendung des bestehenden und begehbaren Tragwerks)

* Projektmanagement (spezifisch für den Neubau)

* Planung (Standortbesichtigung, Standortplanung, ...)

* Genehmigungen (z.B. §90 StVO, §43 StVO, §45 StVO) pro MAS Standort

* Verkehrsabsicherung

* Erstellen der Standort-Dokumentation (as build documentation)

SA 4.5.3 Tragwerk > 30 m bis 35 m Spannweite

* Baustellengemeinkosten

* Stahlbau (inkl. Transport und Montage)

* Tiefbau (Aushub, Stahlbetonarbeiten, ...) inkl. Strom- und Datenzuleitungen (Leerverrohrung zum Access-Point)

* Straßenausrüstung (insbesondere Fahrzeugrückhaltesysteme)

SA 4.5.4 Stationselektronik Kontrollstation

* Stationselektronik (inkl. Schrank, Komponenten, Schließsystem, ...)

* Software Stationselektronik (Anteil Entwicklung Software, Software-Lizenzen, Konfiguration, ...)

* Montage neuer Stations-Schaltschrank (inkl. Anschluss an Access-Point und Inbetriebnahme - Site-Acceptance-Test (SAT))

SA 4.5.5 Spurausrüstung Kontrollstation

* Spurausrüstung (Halterungen, Maut- und Kontrollkomponenten inkl. Software, Verkabelung, ...)

* Installation Spurausrüstung (inkl. Inventarisierung, Anschluss an Stations-Schaltschrank, ...)

SA 4.5.6 Spurausrüstung Kontrollstation (Verwendung des bestehenden und begehbaren Tragwerks)

* Spurausrüstung (Halterungen, Maut- und Kontrollkomponenten inkl. Software, Verkabelung, ...)

* Installation Spurausrüstung (inkl. Inventarisierung, Anschluss an Stations-Schaltschrank, ...)

SA 4.5.7 Abbau und Entsorgung Mautstation (Tragwerk > 25 m bis 30 m Spannweite) - gemäß Pos. PL 3.1.5

* Verkehrsabsicherungen

* Demontage und Entsorgung

SA 4.5.8 Abbau und Entsorgung Mautstation (Tragwerk > 30 m bis 35 m Spannweite) - gemäß Pos. PL 3.1.6

* Verkehrsabsicherungen

* Demontage und Entsorgung

SA 4.5.9 Abtrag Fundamente - gemäß Pos. PL 3.2

* Abtrag Fundamente, Entsorgung und Rekultivierung

SA 5 Versetzbare Kontrollstationen (VKS)

SA 5.1 Entwicklungskosten VKS

* Projektmanagementkosten (spezifisch für Entwicklung der VKS)

* Entwicklungsaufwand für Hardware und Software (inkl. Konfiguration und Parametrisierung)

* Spezifische QA-Tests

SA 5.2 Versetzbare Kontrollstation (VKS)

* Hardwarekomponenten

* Software-Lizenzen

* Erstmalige Installation (inkl. Transport zur MAS, Verkehrsabsicherung - sofern notwendig, Integration und spezifische QA-Tests)

SA 5.3 Standortspezifische Vorkehrungen zur Montage VKS

* Planung und Ergänzung Standort-Dokumentation

* Halterung

* Verkabelung

SA 6 Mobile Kontrolleinrichtung (MKE)

SA 6.1 Entwicklung MKE-Mauttechnik-Komponenten

* Projektmanagementkosten (spezifisch für Entwicklung der MKE)

* Entwicklungsaufwand MKE2GO-MT (Software)

* Entwicklungsaufwand MKE-Mauttechnik-Komponenten (Hardware)

* Kosten für spezifische QA-Tests

* Support Integration MKE

SA 6.2 Lieferung MKE-Mauttechnik-Komponenten

* Projektmanagement (spezifisch für die Lieferung der MKE-Mauttechnik-Komponenten und Logistik)

* MKE-Mauttechnik-Komponenten

SA 6.3 Lizenz Anwendersoftware je Mobile Kontrolleinrichtung

* Lizenz Anwendungssoftware

LCM 1 Betrieb der für das LCM verantwortlichen und österreichweit durchführenden Organisation

LCM 1.1 Fixkosten Betrieb zentrale und dezentrale LCM Organisation

* Standortkosten (dies umfasst u.a. Büroräumlichkeiten, Office-IT-Infrastruktur usw., die zur Erbringung des Leistungsolls im Zuge des weiterführenden Betriebs notwendig sind)

* Betriebsorganisation (dies beinhaltet alle Personalkosten für das Schlüsselpersonal und andere Management Rollen sowie die Kommunikation und Berichterstattung an den Auftraggeber, Audits & Reviews, ...)

* Service-Desk, Notfall- und Risikomanagement

* Betrieb und laufende Systemanpassungen der Betriebsapplikationen (ITSM-Plattform, Monitoring, ...)

* Informationssicherheits-Management

* Field Service Organisation (Standorte, Fuhrpark, ...)

* Operatives Monitoring und Event-Handling

* IT-Servicemanagement (insbesondere Request Fulfilment, Problem-, Capacity- und Availability-Management, Analyse & Continual Service Improvement, Service Continuity)

LCM 2 Lifecycle Management

LCM 2.1 RSE-Proxy Server

* Präventive Wartung und Inspektion (W&I) operativ (inkl. Planung)

* Instandsetzung (aktive Durchführung)

* Softwarewartung

* Komponenten Lifecycle

* Hosting und ggf. Housing RSE Proxy Server

* Laufende Lizenzkosten

LCM 2.2 Mautstation - Stationselektronik

* Präventive Wartung und Inspektion (W&I) operativ (inkl. Planung)

* Instandsetzung (aktive Durchführung)

* Komponenten Lifecycle

LCM 2.3 Mautstation - Spurausrüstung

* Präventive Wartung und Inspektion (W&I) operativ (inkl. Planung)

* Instandsetzung (aktive Durchführung)

* Komponenten Lifecycle

LCM 2.4 Ortsfeste Kontrollstation - Stationselektronik

* Präventive Wartung und Inspektion (W&I) operativ (inkl. Planung)

* Instandsetzung (aktive Durchführung)

* Komponenten Lifecycle

LCM 2.5 Ortsfeste Kontrollstation - Spurausrüstung

* Präventive Wartung und Inspektion (W&I) operativ (inkl. Planung)

* Instandsetzung (aktive Durchführung)

* Komponenten Lifecycle

LCM 2.6 Instandhaltung Tragwerk

* Präventive Wartung und Inspektion (W&I) operativ (inkl. Planung)

LCM 2.7 Versetzbare Kontrollstation

* Präventive Wartung und Inspektion (W&I) operativ (inkl. Planung)

* Instandsetzung (aktive Durchführung)

* Komponenten Lifecycle

LCM 2.8 MKE-Mauttechnik-Komponenten

* Präventive Wartung und Inspektion (W&I) operativ (inkl. Planung)

* Instandsetzung (aktive Durchführung)

* Komponenten Lifecycle

PL 1 Zusätzlich vergütete Leistungen

PL 1.1 Anpassung Mautabschnittstariftabelle

* Anpassung Mautabschnittstariftabelle

PL 2 Neubau Maut- oder Kontrollstation

PL 2.1 Projektierung

PL 2.1.1 Projektierung Mautstation (je Standort außer Hybrid- / Tunnelstandort)

* Projektmanagement (spezifisch für den Neubau)

* Planung (Standortbesichtigung, Standortplanung, Vermessung, ...)

* Genehmigungen (z.B. §90 StVO, §43 StVO, §45 StVO) pro MAS Standort

* Verkehrsabsicherung

* Erstellen der Standort-Dokumentation (as build documentation)

PL 2.1.2 Projektierung Mautstation (je Hybrid- / Tunnelstandort)

* Projektmanagement (spezifisch für den Neubau)

* Planung (Standortbesichtigung, Standortplanung, Vermessung, ...)

* Genehmigungen (z.B. §90 StVO, §43 StVO, §45 StVO) pro MAS Standort

* Verkehrsabsicherung

* Erstellen der Standort-Dokumentation (as build documentation)

PL 2.1.3 Projektierung Kontrollstation

* Projektmanagement (spezifisch für den Neubau)

* Planung (Standortbesichtigung, Standortplanung, Vermessung, ...)

* Genehmigungen (z.B. §90 StVO, §43 StVO, §45 StVO) pro MAS Standort

* Verkehrsabsicherung

* Erstellen der Standort-Dokumentation (as build documentation)

PL 2.2 Tragwerk

PL 2.2.1 Tragwerk (Kragarm) bis 6 m Breite

* Baustellengemeinkosten

* Stahlbau (inkl. Transport und Montage)

* Tiefbau (Aushub, Stahlbetonarbeiten, ...) inkl. Strom- und Datenzuleitungen (Leerverrohrung zum Access-Point)

* Straßenausrüstung (insbesondere Fahrzeugrückhaltesysteme)

PL 2.2.2 Tragwerk = 12 m Spannweite

* Baustellengemeinkosten

* Stahlbau (inkl. Transport und Montage)

* Tiefbau (Aushub, Stahlbetonarbeiten, ...) inkl. Strom- und Datenzuleitungen (Leerverrohrung zum Access-Point)

* Straßenausrüstung (insbesondere Fahrzeugrückhaltesysteme)

PL 2.2.3 Tragwerk > 12 m bis 18 m Spannweite

* Baustellengemeinkosten

* Stahlbau (inkl. Transport und Montage)

* Tiefbau (Aushub, Stahlbetonarbeiten, ...) inkl. Strom- und Datenzuleitungen (Leerverrohrung zum Access-Point)

* Straßenausrüstung (insbesondere Fahrzeugrückhaltesysteme)

PL 2.2.4 Tragwerk > 18 m bis 25 m Spannweite

* Baustellengemeinkosten

* Stahlbau (inkl. Transport und Montage)

* Tiefbau (Aushub, Stahlbetonarbeiten, ...) inkl. Strom- und Datenzuleitungen (Leerverrohrung zum Access-Point)

* Straßenausrüstung (insbesondere Fahrzeugrückhaltesysteme)

PL 2.2.5 Tragwerk > 25 m bis 30 m Spannweite

* Baustellengemeinkosten

* Stahlbau (inkl. Transport und Montage)

* Tiefbau (Aushub, Stahlbetonarbeiten, ...) inkl. Strom- und Datenzuleitungen (Leerverrohrung zum Access-Point)

* Straßenausrüstung (insbesondere Fahrzeugrückhaltesysteme)

PL 2.2.6 Tragwerk > 30 m bis 35 m Spannweite

* Baustellengemeinkosten

* Stahlbau (inkl. Transport und Montage)

* Tiefbau (Aushub, Stahlbetonarbeiten, ...) inkl. Strom- und Datenzuleitungen (Leerverrohrung zum Access-Point)

* Straßenausrüstung (insbesondere Fahrzeugrückhaltesysteme)

PL 2.2.7 Tragwerk > 35 m bis 40 m Spannweite

* Baustellengemeinkosten

* Stahlbau (inkl. Transport und Montage)

* Tiefbau (Aushub, Stahlbetonarbeiten, ...) inkl. Strom- und Datenzuleitungen (Leerverrohrung zum Access-Point)

* Straßenausrüstung (insbesondere Fahrzeugrückhaltesysteme)

PL 2.2.8 Tragwerk > 40 m bis 45 m Spannweite

* Baustellengemeinkosten

* Stahlbau (inkl. Transport und Montage)

* Tiefbau (Aushub, Stahlbetonarbeiten, ...) inkl. Strom- und Datenzuleitungen (Leerverrohrung zum Access-Point)

* Straßenausrüstung (insbesondere Fahrzeugrückhaltesysteme)

PL 2.2.9 Tragwerk > 45 m bis 50 m Spannweite

* Baustellengemeinkosten

* Stahlbau (inkl. Transport und Montage)

* Tiefbau (Aushub, Stahlbetonarbeiten, ...) inkl. Strom- und Datenzuleitungen (Leerverrohrung zum Access-Point)

* Straßenausrüstung (insbesondere Fahrzeugrückhaltesysteme)

PL 2.3 Mautstation

PL 2.3.1 Stationselektronik Mautstation

* Stationselektronik (inkl. Schrank, Komponenten, Schließsystem, ...)

* Software Stationselektronik (Anteil Entwicklung Software, Software-Lizenzen, Konfiguration, ...)

* Montage neuer Stations-Schaltschrank (inkl. Anschluss an Access-Point und Inbetriebnahme - Site-Acceptance-Test (SAT))

PL 2.3.2 Spurausrüstung Mautstation begehbar

* Spurausrüstung (Halterung, Mautkomponenten inkl. Software, Verkabelung, ...)

* Installation Spurausrüstung (inkl. Inventarisierung, Anschluss an Stations-Schaltschrank, ...)

PL 2.3.3 Spurausrüstung Mautstation Hybridstandort

* Spurausrüstung (Halterung, Mautkomponenten inkl. Software, Verkabelung, ...)

* Installation Spurausrüstung (inkl. Inventarisierung, Anschluss an Stations-Schaltschrank, ...)

PL 2.3.4 Spurausrüstung Mautstation Tunnelstandort

* Spurausrüstung (Halterung, Mautkomponenten inkl. Software, Verkabelung, ...)

* Installation Spurausrüstung (inkl. Inventarisierung, Anschluss an Stations-Schaltschrank, ...)

PL 2.3.5 Fundament Stations-Schaltschrank bei Hybridstandort

* Fundament Stations-Schaltschrank bei Hybridstandort

PL 2.4 Kontrollstation

PL 2.4.1 Stationselektronik Kontrollstation

* Stationselektronik (inkl. Schrank, Komponenten, Schließsystem, ...)

* Software Stationselektronik (Anteil Entwicklung Software, Software-Lizenzen, Konfiguration, ...)

* Montage neuer Stations-Schaltschrank (inkl. Anschluss an Access-Point und Inbetriebnahme - Site-Acceptance-Test (SAT))

PL 2.4.2 Spurausrüstung Kontrollstation

* Spurausrüstung (Halterungen, Maut- und Kontrollkomponenten inkl. Software, Verkabelung, ...)

* Installation Spurausrüstung (inkl. Inventarisierung, Anschluss an Stations-Schaltschrank, ...)

PL 2.5 Flächendeckende Verkehrsdatenerfassung

PL 2.5.1 Beigestellte Verkehrsdetektoren an MAS oder OKS installieren

* Standortbezogene Planung (Standortbesichtigungen, Standortplanung, Logistik, ...) pro auszurüstende Fahrspur

* Lieferung der (einfachen) Halterung

PL 3 Abbau Maut- oder Kontrollstation

PL 3.1 Abbau und Entsorgung einer Maut- oder Kontrollstation, mit

PL 3.1.1 Tragwerk (Kragarm) bis 6 m Breite

* Verkehrsabsicherungen

* Demontage und Entsorgung

PL 3.1.2 Tragwerk = 12 m Spannweite

* Verkehrsabsicherungen

* Demontage und Entsorgung

PL 3.1.3 Tragwerk > 12 m bis 18 m Spannweite

* Verkehrsabsicherungen

* Demontage und Entsorgung

PL 3.1.4 Tragwerk > 18 m bis 25 m Spannweite

* Verkehrsabsicherungen

* Demontage und Entsorgung

PL 3.1.5 Tragwerk > 25 m bis 30 m Spannweite

* Verkehrsabsicherungen

* Demontage und Entsorgung

PL 3.1.6 Tragwerk > 30 m bis 35 m Spannweite

* Verkehrsabsicherungen

* Demontage und Entsorgung

PL 3.1.7 Tragwerk > 35 m bis 40 m Spannweite

* Verkehrsabsicherungen

* Demontage und Entsorgung

PL 3.1.8 Tragwerk > 40 m bis 45 m Spannweite

* Verkehrsabsicherungen

* Demontage und Entsorgung

PL 3.1.9 Tragwerk > 45 m bis 50 m Spannweite

* Verkehrsabsicherungen

* Demontage und Entsorgung

PL 3.2 Aufpreis Abtrag Fundamente

* Abtrag Fundamente, Entsorgung und Rekultivierung

PL 4 Baustellenanpassung Maut- oder Kontrollstation

PL 4.1 Baustellenanpassung Mautstation

PL 4.1.1 Baustellenanpassung nicht begehbare Mautstation

* Projektmanagement (inkl. für allfällige Folgestandorte), inkl. Planung und Genehmigungen

* Demontage und Montage, Materialien, Anpassung Konfiguration

Verkehrsabsicherung

PL 4.1.2 Baustellenanpassung nicht begehbare Mautstation als Folgestandort

* Demontage und Montage, Materialien, Anpassung Konfiguration

* Verkehrsabsicherung

PL 4.1.3 Baustellenanpassung begehbare Mautstation

* Projektmanagement (inkl. für allfällige Folgestandorte), inkl. Planung und Genehmigungen

* Demontage und Montage, Materialien, Anpassung Konfiguration

* Verkehrsabsicherung

PL 4.1.4 Baustellenanpassung begehbare Mautstation als Folgestandort

* Demontage und Montage, Materialien, Anpassung Konfiguration

* Verkehrsabsicherung

PL 4.2 Baustellenanpassung Kontrollstation

PL 4.2.1 Baustellenanpassung Kontrollstation

* Projektmanagement (inkl. für allfällige Folgestandorte), inkl. Planung und Genehmigungen

* Demontage und Montage, Materialien, Anpassung Konfiguration

* Verkehrsabsicherung

PL 4.2.2 Baustellenanpassung Kontrollstation als Folgestandort

* Demontage und Montage, Materialien, Anpassung Konfiguration

* Verkehrsabsicherung

PL 5 Versetzbare Kontrollstation (VKS)

PL 5.1 Nachlieferung und Erstinstallation VKS (Losgröße mindestens 5 Stück)

* Hardwarekomponenten

* Software-Lizenzen

* Erstmalige Installation (inkl. Transport zur MAS, Verkehrsabsicherung - sofern notwendig, Integration und spezifische QA-Tests)

PL 5.2 Versetzen einer VKS

* Versetzen einer VKS (inkl. Demontage, Transport, Montage, Verkehrabsicherungen sofern erforderlich)

PL 5.3 Nachrüstung Standortspezifische Vorkehrung zur Montage einer VKS

* Planung und Ergänzung Standort-Dokumentation

* Halterung

* Verkabelung

PL 6 Mobile Kontrolleinrichtung (MKE)

PL 6.1 Nachlieferung MKE-Mauttechnik-Komponenten für die Mobile Kontrolleinrichtung (Losgröße mindestens 5 Stück)

* Projektmanagement (spezifisch für die Lieferung der MKE-Mauttechnik-Komponenten und Logistik)

* MKE-Mauttechnik-Komponenten

PL 6.2 Lizenz Anwendersoftware je Mobile Kontrolleinrichtung

* Lizenz Anwendungssoftware

PL 7 Fahrzeuggeräte (On Board Unit - OBU)

PL 7.1 OBU Los 1-5 (Losgröße je 50.000 Stück) - inkl. OBU Entwicklungskosten

* Entwicklungskosten OBU

* Kosten für Zertifizierung und Suitability for Use Tests

* Fertigung und Lieferung der OBUs

PL 7.2 OPTION: OBU Los 6 ff (Losgröße je 50.000 Stück)

* Fertigung und Lieferung der OBUs

PL 7.3 OPTION: OBU Refurbishment (Losgröße je 5.000 Stück)

* Refurbishment der OBUs

* Logistik

PL 7.4 OBU Suitability for Use Tests - Bereitstellung der Testumgebung

PL 7.4.1 Labortests

* Personal zur Durchführung der Labortests

* Benutzung Messgeräte und Räumlichkeiten

PL 7.4.2 Serien - Labortests

* Personal zur Durchführung der Labortests

* Benutzung Messgeräte und Räumlichkeiten

PL 7.4.3 Testanlage

* Personal für die Durchführung der Tests an der Testanlage

* Benutzung der Testanlage

Das Blatt 4 "Ausfüllhilfe" lautet:

-Kalkulationsposition-Detaillierung der Position in Kalkulationsposition

(für den weiterführenden Betrieb ist dies nur einmal, im ersten Block, auszufüllen)

--

Lohnkosten (Pauschaler Einzelpreis je Einheit)-Menge-Selbsterklärend

-Einheit-selbsterklärend

-Lohnanteil

je Position und Einheit inkl. GZ [€]-Lohnkosten (Löhne, Gehälter, Honorare) aus erbrachten Dienstleistungen (z.B. Aufbau, Installation, Test, Service Desk, ...).

Es sind auch die Lohnkosten von Dritten (insbesondere Subunternehmern) wie die Eigenleistung des Bieters zu kalkulieren.

-Zeitaufwand je Einheit [h]-Geplanter Dienstleistungsaufwand in Stunden.

Die kalkulierten Aufwände sollen dem konzipierten Projektplan und Ressourcenplan entsprechen.

-Status-selbsterklärend

-berechneter Ø Stundensatz-selbsterklärend

--

Sonstige Kosten (Pauschaler Einzelpreis je Einheit)-Sonstige Kosten je Position und Einheit [€]-Sonstige Kosten, die nicht durch eine Dienstleistung erbracht werden (z.B. Lieferleistungen).

Dieses Feld errechnet sich automatisch aus den Feldern <Materialkosten>, <Kosten für Arbeitsgeräte> und <Weitere Kosten>.

-Kosten für Material inkl. GZ [€]-Kalkulierte Kosten für Material bzw. Lieferleistungen, welches zu beschaffen sind.

Die Definition des Gesamtzuschlages (GZ) ist in den Zeilen "Gesamtzuschlag (GZ)" beschrieben.

Der Gesamtzuschlag ist auf die Kosten für Material aufzuschlagen.

-Kosten für Arbeitsgeräte inkl. GZ [€]-Kalkulierte Kosten für Arbeitsgeräte, welche verwendet werden.

Die Definition des Gesamtzuschlages (GZ) ist in den Zeilen "Gesamtzuschlag (GZ)" beschrieben.

Der Gesamtzuschlag ist auf die Kosten für Arbeitsgeräte aufzuschlagen.

-Weitere Kosten inkl. GZ [€]-Kostenanteile, die anderweitig nicht zuordenbar sind wie beispielsweise Shared Services (z.B. Security). Jegliche in dieser Spalte angeführten Beträge sind in einem eigenen Beiblatt schriftlich zu erläutern.

Die Definition des Gesamtzuschlages (GZ) ist in den Zeilen "Gesamtzuschlag (GZ)" beschrieben.

Der Gesamtzuschlag ist auf die weiteren Kosten aufzuschlagen.

-Status-selbsterklärend

--

-Einheitspreis-Preis pro Einheit ohne Umsatzsteuer aber inklusive Gesamtzuschlag

--

-Positionspreis-Dies ist der Preis ohne Umsatzsteuer aber inklusive Gesamtzuschlag

--

--Der Gesamtzuschlag (GZ) ist jener Zuschlag, der auf alle Preispositionen und damit auch auf alle Kalkulationspositionen im angegebenen Prozentsatz aufzuschlagen ist.

Der hier angegebene Prozentsatz ist in den betroffenen Preispositionen einzukalkulieren.

Gesamtzuschlag (GZ)-Geschäftsgemeinkosten-Geschäftsgemeinkosten sind die fixen und variablen Kosten für den allgemeinen Betrieb, soweit sie nicht dem konkreten Projekt zuzuordnen sind.

-Gewinn-selbsterklärend

-allgemeines Wagnis-Im allgemeinen Wagnis sind auch die projektbezogenen Versicherungskosten einzukalkulieren.

(Unterlagen des Vergabeverfahrens)

1.8 Die Antragstellerin hat in ihrem Kalkulationsformblatt zu den für die Ausscheidensentscheidung relevanten Kalkulationspositionen Folgendes angegeben:

* Position SA 2.1.6., Kalkulationsposition "Genehmigungen nach § 43 StVO für Umrüstung Mautstation": Einheitspreis: Lohnkosten € 0, Sonstige Kosten € XXXX

* Position SA 3.1.5., Kalkulationsposition "Genehmigungen nach § 43 StVO für Umrüstung Mautstation": Einheitspreis: Lohnkosten € 0, Sonstige Kosten € XXXX

* Position SA 4.1.1., Kalkulationsposition "Genehmigungen (z.B. §90 StVO, §43 StVO, §45 StVO) pro MAS Standort": Einheitspreis:

Lohnkosten € 0, Sonstige Kosten € XXXX

* Position SA 4.1.1., Kalkulationsposition "Verkehrsabsicherung":

Einheitspreis: Lohnkosten € 0, Sonstige Kosten € 0

* Position SA 4.1.2, Kalkulationsposition "Verkehrsabsicherung":

Einheitspreis: Lohnkosten € 0, Sonstige Kosten € 0

* Position PL 4.1.3, Kalkulationsposition "Baustellengemeinkosten":

Zeitaufwand je Einheit XXXX h, Lohnanteil € XXXX, Sonstige Kosten €

XXXX, Kosten für Material inklusive Geschäftsgemeinkosten € XXXX, Kosten für Arbeitsgeräte inklusive Geschäftsgemeinkosten € 0, Weitere Kosten inklusive Geschäftsgemeinkosten € 0

* Position PL 4.1.3, Kalkulationsposition "Tiefbau (Aushub, Stahlbetonarbeiten, ...) inkl. Strom- und Datenzuleitungen (Leerverrohrung zum Access-Point)": Zeitaufwand je Einheit XXXX h, Lohnanteil € XXXX, Sonstige Kosten € XXXX, Kosten für Material inklusive Geschäftsgemeinkosten € XXXX, Kosten für Arbeitsgeräte inklusive Geschäftsgemeinkosten € 0, Weitere Kosten inklusive Geschäftsgemeinkosten € 0

* Position SA 4.2.1, Kalkulationsposition "Planung (Standortbesichtigung, Standortplanung, Vermessung, ...)":

Zeitaufwand je Einheit 0 h, Lohnanteil € XXXX, Sonstige Kosten €

XXXX, Kosten für Material inklusive Geschäftsgemeinkosten € XXXX, Kosten für Arbeitsgeräte inklusive Geschäftsgemeinkosten € 0, Weitere Kosten inklusive Geschäftsgemeinkosten € 0

* Position SA 4.2.1., Kalkulationsposition "Genehmigungen (z.B. §90 StVO, §43 StVO, §45 StVO) pro MAS Standort": Einheitspreis:

Lohnkosten € 0, Sonstige Kosten € XXXX

* Position SA 4.2.1, Kalkulationsposition "Verkehrsabsicherung":

Lohnkosten € 0, Sonstige Kosten € 0

* Position SA 4.2.2, Kalkulationsposition "Baustellengemeinkosten":

Zeitaufwand je Einheit 0 h, Lohnanteil € XXXX, Sonstige Kosten €

XXXX, Kosten für Material inklusive Geschäftsgemeinkosten € XXXX, Kosten für Arbeitsgeräte inklusive Geschäftsgemeinkosten € 0, Weitere Kosten inklusive Geschäftsgemeinkosten € 0

* Position SA 4.2.2, Kalkulationsposition "Tiefbau (Aushub, Stahlbetonarbeiten, ...) inkl. Strom- und Datenzuleitungen (Leerverrohrung zum Access-Point)": Zeitaufwand je Einheit 0 h, Lohnanteil € XXXX, Sonstige Kosten € XXXX, Kosten für Material inklusive Geschäftsgemeinkosten € XXXX, Kosten für Arbeitsgeräte inklusive Geschäftsgemeinkosten € 0, Weitere Kosten inklusive Geschäftsgemeinkosten € 0

* Position SA 4.2.2, Kalkulationsposition "Straßenausrüstung (insbesondere Fahrzeugrückhaltesysteme)": Zeitaufwand je Einheit 0 h, Lohnanteil € XXXX, Sonstige Kosten € XXXX, Kosten für Material inklusive Geschäftsgemeinkosten € XXXX, Kosten für Arbeitsgeräte inklusive Geschäftsgemeinkosten € 0, Weitere Kosten inklusive Geschäftsgemeinkosten € 0

* Position SA 4.2.3, Kalkulationsposition "Baustellengemeinkosten":

Zeitaufwand je Einheit 0 h, Lohnanteil € XXXX, Sonstige Kosten €

XXXX, Kosten für Material inklusive Geschäftsgemeinkosten € XXXX, Kosten für Arbeitsgeräte inklusive Geschäftsgemeinkosten € 0, Weitere Kosten inklusive Geschäftsgemeinkosten € 0

* Position SA 4.2.3, Kalkulationsposition "Tiefbau (Aushub, Stahlbetonarbeiten, ...) inkl. Strom- und Datenzuleitungen (Leerverrohrung zum Access-Point)": Zeitaufwand je Einheit 0 h, Lohnanteil € XXXX, Sonstige Kosten € XXXX, Kosten für Material inklusive Geschäftsgemeinkosten € XXXX, Kosten für Arbeitsgeräte inklusive Geschäftsgemeinkosten € 0, Weitere Kosten inklusive Geschäftsgemeinkosten € 0

* Position SA 4.2.3, Kalkulationsposition "Straßenausrüstung (insbesondere Fahrzeugrückhaltesysteme)": Zeitaufwand je Einheit 0 h, Lohnanteil € XXXX, Sonstige Kosten € XXXX, Kosten für Material inklusive Geschäftsgemeinkosten € XXXX, Kosten für Arbeitsgeräte inklusive Geschäftsgemeinkosten € 0, Weitere Kosten inklusive Geschäftsgemeinkosten € 0

* Position SA 4.2.6, Kalkulationsposition "Demontage und Entsorgung": Zeitaufwand je Einheit 0 h, Lohnanteil € XXXX, Sonstige Kosten € 0

* Position SA 4.3.1, Kalkulationsposition "Planung (Standortbesichtigung, Standortplanung, Vermessung, ...)":

Zeitaufwand je Einheit 0 h, Lohnanteil € XXXX, Sonstige Kosten €

XXXX, Kosten für Material inklusive Geschäftsgemeinkosten € XXXX, Kosten für Arbeitsgeräte inklusive Geschäftsgemeinkosten € 0, Weitere Kosten inklusive Geschäftsgemeinkosten € 0

* Position SA 4.3.1., Kalkulationsposition "Genehmigungen (z.B. §90 StVO, §43 StVO, §45 StVO) pro MAS Standort": Einheitspreis:

Lohnkosten € 0, Sonstige Kosten € XXXX

* Position SA 4.3.1, Kalkulationsposition "Verkehrsabsicherung":

Lohnkosten € 0, Sonstige Kosten € 0

* Position SA 4.3.2, Kalkulationsposition "Baustellengemeinkosten":

Zeitaufwand je Einheit 0 h, Lohnanteil € XXXX, Sonstige Kosten €

XXXX, Kosten für Material inklusive Geschäftsgemeinkosten € XXXX, Kosten für Arbeitsgeräte inklusive Geschäftsgemeinkosten € 0, Weitere Kosten inklusive Geschäftsgemeinkosten € 0

* Position SA 4.3.2, Kalkulationsposition "Tiefbau (Aushub, Stahlbetonarbeiten, ...) inkl. Strom- und Datenzuleitungen (Leerverrohrung zum Access-Point)": Zeitaufwand je Einheit 0 h, Lohnanteil € XXXX, Sonstige Kosten € XXXX, Kosten für Material inklusive Geschäftsgemeinkosten € XXXX, Kosten für Arbeitsgeräte inklusive Geschäftsgemeinkosten € 0, Weitere Kosten inklusive Geschäftsgemeinkosten € 0

* Position SA 4.3.2, Kalkulationsposition "Straßenausrüstung (insbesondere Fahrzeugrückhaltesysteme)": Zeitaufwand je Einheit 0 h, Lohnanteil € XXXX, Sonstige Kosten € XXXX, Kosten für Material inklusive Geschäftsgemeinkosten € XXXX, Kosten für Arbeitsgeräte inklusive Geschäftsgemeinkosten € 0, Weitere Kosten inklusive Geschäftsgemeinkosten € 0

* Position SA 4.3.3, Kalkulationsposition "Baustellengemeinkosten":

Zeitaufwand je Einheit 0 h, Lohnanteil € XXXX, Sonstige Kosten €

XXXX, Kosten für Material inklusive Geschäftsgemeinkosten € XXXX, Kosten für Arbeitsgeräte inklusive Geschäftsgemeinkosten € 0, Weitere Kosten inklusive Geschäftsgemeinkosten € 0

* Position SA 4.3.3, Kalkulationsposition "Tiefbau (Aushub, Stahlbetonarbeiten, ...) inkl. Strom- und Datenzuleitungen (Leerverrohrung zum Access-Point)": Zeitaufwand je Einheit 0 h, Lohnanteil € XXXX, Sonstige Kosten € XXXX, Kosten für Material inklusive Geschäftsgemeinkosten € XXXX, Kosten für Arbeitsgeräte inklusive Geschäftsgemeinkosten € 0, Weitere Kosten inklusive Geschäftsgemeinkosten € 0

* Position SA 4.3.3, Kalkulationsposition "Straßenausrüstung (insbesondere Fahrzeugrückhaltesysteme)": Zeitaufwand je Einheit 0 h, Lohnanteil € XXXX, Sonstige Kosten € XXXX, Kosten für Material inklusive Geschäftsgemeinkosten € XXXX, Kosten für Arbeitsgeräte inklusive Geschäftsgemeinkosten € 0, Weitere Kosten inklusive Geschäftsgemeinkosten € 0

* Position SA 4.3.4, Kalkulationsposition "Baustellengemeinkosten":

Zeitaufwand je Einheit 0 h, Lohnanteil € XXXX, Sonstige Kosten €

XXXX, Kosten für Material inklusive Geschäftsgemeinkosten € XXXX, Kosten für Arbeitsgeräte inklusive Geschäftsgemeinkosten € 0, Weitere Kosten inklusive Geschäftsgemeinkosten € 0

* Position SA 4.3.4, Kalkulationsposition "Tiefbau (Aushub, Stahlbetonarbeiten, ...) inkl. Strom- und Datenzuleitungen (Leerverrohrung zum Access-Point)": Zeitaufwand je Einheit 0 h, Lohnanteil € XXXX, Sonstige Kosten € XXXX, Kosten für Material inklusive Geschäftsgemeinkosten € XXXX, Kosten für Arbeitsgeräte inklusive Geschäftsgemeinkosten € 0, Weitere Kosten inklusive Geschäftsgemeinkosten € 0

* Position SA 4.3.4, Kalkulationsposition "Straßenausrüstung (insbesondere Fahrzeugrückhaltesysteme)": Zeitaufwand je Einheit 0 h, Lohnanteil € XXXX, Sonstige Kosten € XXXX, Kosten für Material inklusive Geschäftsgemeinkosten € XXXX, Kosten für Arbeitsgeräte inklusive Geschäftsgemeinkosten € 0, Weitere Kosten inklusive Geschäftsgemeinkosten € 0

* Position SA 4.4.1, Kalkulationsposition "Planung (Standortbesichtigung, Standortplanung, Vermessung, ...)":

Zeitaufwand je Einheit 0 h, Lohnanteil € XXXX, Sonstige Kosten € 0

* Position SA 4.4.1., Kalkulationsposition "Genehmigungen (z.B. §90 StVO, §43 StVO, §45 StVO) pro MAS Standort": Lohnkosten € 0, Sonstige Kosten € XXXX

* Position SA 4.4.1, Kalkulationsposition "Verkehrsabsicherung":

Lohnkosten € 0, Sonstige Kosten € 0

* Position SA 4.5.1, Kalkulationsposition "Planung (Standortbesichtigung, Standortplanung, Vermessung, ...)":

Zeitaufwand je Einheit 0 h, Lohnanteil € XXXX, Sonstige Kosten €

XXXX, Kosten für Material inklusive Geschäftsgemeinkosten € XXXX, Kosten für Arbeitsgeräte inklusive Geschäftsgemeinkosten € 0, Weitere Kosten inklusive Geschäftsgemeinkosten € 0

* Position SA 4.5.1., Kalkulationsposition "Genehmigungen (z.B. §90 StVO, §43 StVO, §45 StVO) pro MAS Standort": Lohnkosten € 0, Sonstige Kosten € XXXX

* Position SA 4.5.1, Kalkulationsposition "Verkehrsabsicherung":

Lohnkosten € 0, Sonstige Kosten € 0

* Position SA 4.5.2, Kalkulationsposition "Planung (Standortbesichtigung, Standortplanung, Vermessung, ...)":

Zeitaufwand je Einheit 0 h, Lohnanteil € XXXX, Sonstige Kosten € 0

* Position SA 4.5.2., Kalkulationsposition "Genehmigungen (z.B. §90 StVO, §43 StVO, §45 StVO) pro MAS Standort": Lohnkosten € 0, Sonstige Kosten € XXXX

* Position SA 4.5.2, Kalkulationsposition "Verkehrsabsicherung":

Lohnkosten € 0, Sonstige Kosten € 0

* Position SA 4.5.3, Kalkulationsposition "Baustellengemeinkosten":

Zeitaufwand je Einheit 0 h, Lohnanteil € XXXX, Sonstige Kosten €

XXXX, Kosten für Material inklusive Geschäftsgemeinkosten € XXXX, Kosten für Arbeitsgeräte inklusive Geschäftsgemeinkosten € 0, Weitere Kosten inklusive Geschäftsgemeinkosten € 0

* Position SA 4.5.3, Kalkulationsposition "Tiefbau (Aushub, Stahlbetonarbeiten, ...) inkl. Strom- und Datenzuleitungen (Leerverrohrung zum Access-Point)": Zeitaufwand je Einheit 0 h, Lohnanteil € XXXX, Sonstige Kosten € XXXX, Kosten für Material inklusive Geschäftsgemeinkosten € XXXX, Kosten für Arbeitsgeräte inklusive Geschäftsgemeinkosten € 0, Weitere Kosten inklusive Geschäftsgemeinkosten € 0

* Position SA 4.5.3, Kalkulationsposition "Straßenausrüstung (insbesondere Fahrzeugrückhaltesysteme)": Zeitaufwand je Einheit 0 h, Lohnanteil € XXXX, Sonstige Kosten € XXXX, Kosten für Material inklusive Geschäftsgemeinkosten € XXXX, Kosten für Arbeitsgeräte inklusive Geschäftsgemeinkosten € 0, Weitere Kosten inklusive Geschäftsgemeinkosten € 0

* Position SA 4.5.7, Kalkulationsposition "Demontage und Entsorgung": Zeitaufwand je Einheit 0 h, Lohnanteil € XXXX, Sonstige Kosten € 0

* Position SA 4.5.8, Kalkulationsposition "Demontage und Entsorgung": Zeitaufwand je Einheit 0 h, Lohnanteil € XXXX, Sonstige Kosten € 0

* Position SA 5.2, Kalkulationsposition "Erstmalige Installation (inkl. Transport zur MAS, Verkehrsabsicherung - sofern notwendig, Integration und spezifische QA-Tests)": Zeitaufwand je Einheit 4 h, Lohnanteil € XXXX, Sonstige Kosten € XXXX, Kosten für Material inklusive Geschäftsgemeinkosten € XXXX, Kosten für Arbeitsgeräte inklusive Geschäftsgemeinkosten € 0, Weitere Kosten inklusive Geschäftsgemeinkosten € 0

* Position LCM 1.1, Kalkulationsposition "Field Service Organisation (Standorte, Fuhrpark, ...)": Zeitaufwand je Einheit XXXX h, Lohnanteil € XXXX, Sonstige Kosten € XXXX, Kosten für Material

inklusive Geschäftsgemeinkosten € XXXX, Kosten für Arbeitsgeräte

inklusive Geschäftsgemeinkosten € XXXX, Weitere Kosten inklusive Geschäftsgemeinkosten € 0

* Position LCM 2.1, Kalkulationsposition "Präventive Wartung und Inspektion (W&I) operativ (inkl. Planung)": Zeitaufwand je Einheit 0 h, Lohnanteil € XXXX, Sonstige Kosten € 0

* Position LCM 2.1, Kalkulationsposition "Instandsetzung (aktive Durchführung)": Zeitaufwand je Einheit 0 h, Lohnanteil € XXXX, Sonstige Kosten € XXXX, Kosten für Material inklusive Geschäftsgemeinkosten € XXXX, Kosten für Arbeitsgeräte inklusive Geschäftsgemeinkosten € 0, Weitere Kosten inklusive Geschäftsgemeinkosten € 0

* Position LCM 2.2, Kalkulationsposition "Instandsetzung (aktive Durchführung)": Zeitaufwand je Einheit 6,50 h, Lohnanteil € XXXX, Sonstige Kosten € 0

* Position LCM 2.3, Kalkulationsposition "Präventive Wartung und Inspektion (W&I) operativ (inkl. Planung)": Zeitaufwand je Einheit 0,90 h, Lohnanteil € XXXX, Sonstige Kosten € 0

* Position LCM 2.4, Kalkulationsposition "Präventive Wartung und Inspektion (W&I) operativ (inkl. Planung)": Zeitaufwand je Einheit 10,00 h, Lohnanteil € XXXX, Sonstige Kosten € 0

* Position LCM 2.4, Kalkulationsposition "Instandsetzung (aktive Durchführung)": Zeitaufwand je Einheit 6,00 h, Lohnanteil € XXXX, Sonstige Kosten € 0

* Position LCM 2.5, Kalkulationsposition "Präventive Wartung und Inspektion (W&I) operativ (inkl. Planung)": Zeitaufwand je Einheit 4,00 h, Lohnanteil € XXXX, Sonstige Kosten € 0

* Position LCM 2.5, Kalkulationsposition "Instandsetzung (aktive Durchführung)": Zeitaufwand je Einheit 2,50 h, Lohnanteil € XXXX, Sonstige Kosten € 0

* Position LCM 2.6, Kalkulationsposition "Präventive Wartung und Inspektion (W&I) operativ (inkl. Planung)": Zeitaufwand je Einheit 0 h, Lohnanteil € XXXX, Sonstige Kosten € 0

* Position LCM 2.7, Kalkulationsposition "Präventive Wartung und Inspektion (W&I) operativ (inkl. Planung)": Zeitaufwand je Einheit XXXX h, Lohnanteil € XXXX, Sonstige Kosten € 0

* Position LCM 2.7, Kalkulationsposition "Instandsetzung (aktive Durchführung)": Zeitaufwand je Einheit XXXX h, Lohnanteil € XXXX, Sonstige Kosten € 0

* Position LCM 2.8, Kalkulationsposition "Präventive Wartung und Inspektion (W&I) operativ (inkl. Planung)": Zeitaufwand je Einheit XXXX h, Lohnanteil € XXXX, Sonstige Kosten € 0

* Position LCM 2.8, Kalkulationsposition "Instandsetzung (aktive Durchführung)": Zeitaufwand je Einheit 2,00 h, Lohnanteil € XXXX, Sonstige Kosten € 0

* Position PL 2.1.1, Kalkulationsposition "Verkehrsabsicherung":

Zeitaufwand je Einheit 0 h, Lohnanteil € XXXX, Sonstige Kosten € 0

* Position PL 2.1.2, Kalkulationsposition "Verkehrsabsicherung":

Zeitaufwand je Einheit 0 h, Lohnanteil € XXXX, Sonstige Kosten € 0

* Position PL 2.1.3, Kalkulationsposition "Verkehrsabsicherung":

Zeitaufwand je Einheit 0 h, Lohnanteil € XXXX, Sonstige Kosten € 0

* Position PL 2.2.1, Kalkulationsposition "Baustellengemeinkosten":

Zeitaufwand je Einheit 0 h, Lohnanteil € XXXX, Sonstige Kosten €

XXXX, Kosten für Material inklusive Geschäftsgemeinkosten € XXXX, Kosten für Arbeitsgeräte inklusive Geschäftsgemeinkosten € 0, Weitere Kosten inklusive Geschäftsgemeinkosten € 0

* Position PL 2.2.1, Kalkulationsposition "Tiefbau (Aushub, Stahlbetonarbeiten, ...) inkl. Strom- und Datenzuleitungen (Leerverrohrung zum Access-Point)": Zeitaufwand je Einheit 0 h, Lohnanteil € XXXX, Sonstige Kosten € XXXX, Kosten für Material inklusive Geschäftsgemeinkosten € XXXX, Kosten für Arbeitsgeräte inklusive Geschäftsgemeinkosten € 0, Weitere Kosten inklusive Geschäftsgemeinkosten € 0

* Position PL 2.2.1, Kalkulationsposition "Straßenausrüstung (insbesondere Fahrzeugrückhaltesysteme)": Zeitaufwand je Einheit 0 h, Lohnanteil € XXXX, Sonstige Kosten € XXXX, Kosten für Material inklusive Geschäftsgemeinkosten € XXXX, Kosten für Arbeitsgeräte inklusive Geschäftsgemeinkosten € 0, Weitere Kosten inklusive Geschäftsgemeinkosten € 0

* Position PL 2.2.2, Kalkulationsposition "Baustellengemeinkosten":

Zeitaufwand je Einheit 0 h, Lohnanteil € XXXX, Sonstige Kosten €

XXXX, Kosten für Material inklusive Geschäftsgemeinkosten € XXXX, Kosten für Arbeitsgeräte inklusive Geschäftsgemeinkosten € 0, Weitere Kosten inklusive Geschäftsgemeinkosten € 0

* Position PL 2.2.2, Kalkulationsposition "Tiefbau (Aushub, Stahlbetonarbeiten, ...) inkl. Strom- und Datenzuleitungen (Leerverrohrung zum Access-Point)": Zeitaufwand je Einheit 0 h, Lohnanteil € XXXX, Sonstige Kosten € XXXX, Kosten für Material inklusive Geschäftsgemeinkosten € XXXX, Kosten für Arbeitsgeräte inklusive Geschäftsgemeinkosten € 0, Weitere Kosten inklusive Geschäftsgemeinkosten € 0

* Position PL 2.2.2, Kalkulationsposition "Straßenausrüstung (insbesondere Fahrzeugrückhaltesysteme)": Zeitaufwand je Einheit 0 h, Lohnanteil € XXXX, Sonstige Kosten € XXXX, Kosten für Material inklusive Geschäftsgemeinkosten € XXXX, Kosten für Arbeitsgeräte inklusive Geschäftsgemeinkosten € 0, Weitere Kosten inklusive Geschäftsgemeinkosten € 0

* Position PL 2.2.3, Kalkulationsposition "Baustellengemeinkosten":

Zeitaufwand je Einheit 0 h, Lohnanteil € XXXX, Sonstige Kosten €

XXXX, Kosten für Material inklusive Geschäftsgemeinkosten € XXXX, Kosten für Arbeitsgeräte inklusive Geschäftsgemeinkosten € 0, Weitere Kosten inklusive Geschäftsgemeinkosten € 0

* Position PL 2.2.3, Kalkulationsposition "Tiefbau (Aushub, Stahlbetonarbeiten, ...) inkl. Strom- und Datenzuleitungen (Leerverrohrung zum Access-Point)": Zeitaufwand je Einheit 0 h, Lohnanteil € XXXX, Sonstige Kosten € XXXX, Kosten für Material inklusive Geschäftsgemeinkosten € XXXX, Kosten für Arbeitsgeräte inklusive Geschäftsgemeinkosten € 0, Weitere Kosten inklusive Geschäftsgemeinkosten € 0

* Position PL 2.2.3, Kalkulationsposition "Straßenausrüstung (insbesondere Fahrzeugrückhaltesysteme)": Zeitaufwand je Einheit 0 h, Lohnanteil € XXXX, Sonstige Kosten € XXXX, Kosten für Material inklusive Geschäftsgemeinkosten € XXXX, Kosten für Arbeitsgeräte inklusive Geschäftsgemeinkosten € 0, Weitere Kosten inklusive Geschäftsgemeinkosten € 0

* Position PL 2.2.4, Kalkulationsposition "Baustellengemeinkosten":

Zeitaufwand je Einheit 0 h, Lohnanteil € XXXX, Sonstige Kosten €

XXXX, Kosten für Material inklusive Geschäftsgemeinkosten € XXXX, Kosten für Arbeitsgeräte inklusive Geschäftsgemeinkosten € 0, Weitere Kosten inklusive Geschäftsgemeinkosten € 0

* Position PL 2.2.4, Kalkulationsposition "Tiefbau (Aushub, Stahlbetonarbeiten, ...) inkl. Strom- und Datenzuleitungen (Leerverrohrung zum Access-Point)": Zeitaufwand je Einheit 0 h, Lohnanteil € XXXX, Sonstige Kosten € XXXX, Kosten für Material inklusive Geschäftsgemeinkosten € XXXX, Kosten für Arbeitsgeräte inklusive Geschäftsgemeinkosten € 0, Weitere Kosten inklusive Geschäftsgemeinkosten € 0

* Position PL 2.2.4, Kalkulationsposition "Straßenausrüstung (insbesondere Fahrzeugrückhaltesysteme)": Zeitaufwand je Einheit 0 h, Lohnanteil € XXXX, Sonstige Kosten € XXXX, Kosten für Material inklusive Geschäftsgemeinkosten € XXXX, Kosten für Arbeitsgeräte inklusive Geschäftsgemeinkosten € 0, Weitere Kosten inklusive Geschäftsgemeinkosten € 0

* Position PL 2.2.5, Kalkulationsposition "Baustellengemeinkosten":

Zeitaufwand je Einheit 0 h, Lohnanteil € XXXX, Sonstige Kosten €

XXXX, Kosten für Material inklusive Geschäftsgemeinkosten € XXXX, Kosten für Arbeitsgeräte inklusive Geschäftsgemeinkosten € 0, Weitere Kosten inklusive Geschäftsgemeinkosten € 0

* Position PL 2.2.5, Kalkulationsposition "Tiefbau (Aushub, Stahlbetonarbeiten, ...) inkl. Strom- und Datenzuleitungen (Leerverrohrung zum Access-Point)": Zeitaufwand je Einheit 0 h, Lohnanteil € XXXX, Sonstige Kosten € XXXX, Kosten für Material inklusive Geschäftsgemeinkosten € XXXX, Kosten für Arbeitsgeräte inklusive Geschäftsgemeinkosten € 0, Weitere Kosten inklusive Geschäftsgemeinkosten € 0

* Position PL 2.2.5, Kalkulationsposition "Straßenausrüstung (insbesondere Fahrzeugrückhaltesysteme)" : Zeitaufwand je Einheit 0 h, Lohnanteil € XXXX, Sonstige Kosten € XXXX, Kosten für Material inklusive Geschäftsgemeinkosten € XXXX, Kosten für Arbeitsgeräte inklusive Geschäftsgemeinkosten € 0, Weitere Kosten inklusive Geschäftsgemeinkosten € 0

* Position PL 2.2.6, Kalkulationsposition "Baustellengemeinkosten":

Zeitaufwand je Einheit 0 h, Lohnanteil € XXXX, Sonstige Kosten €

XXXX, Kosten für Material inklusive Geschäftsgemeinkosten € XXXX, Kosten für Arbeitsgeräte inklusive Geschäftsgemeinkosten € 0, Weitere Kosten inklusive Geschäftsgemeinkosten € 0

* Position PL 2.2.6, Kalkulationsposition "Stahlbau (inkl. Transport und Montage)": Zeitaufwand je Einheit 0 h, Lohnanteil € XXXX, Sonstige Kosten € XXXX, Kosten für Material inklusive Geschäftsgemeinkosten € XXXX, Kosten für Arbeitsgeräte inklusive Geschäftsgemeinkosten € 0, Weitere Kosten inklusive Geschäftsgemeinkosten € 0

* Position PL 2.2.6, Kalkulationsposition "Tiefbau (Aushub, Stahlbetonarbeiten, ...) inkl. Strom- und Datenzuleitungen (Leerverrohrung zum Access-Point)": Zeitaufwand je Einheit 0 h, Lohnanteil € XXXX, Sonstige Kosten € XXXX, Kosten für Material inklusive Geschäftsgemeinkosten € XXXX, Kosten für Arbeitsgeräte inklusive Geschäftsgemeinkosten € 0, Weitere Kosten inklusive Geschäftsgemeinkosten € 0

* Position PL 2.2.6, Kalkulationsposition "Straßenausrüstung (insbesondere Fahrzeugrückhaltesysteme)" : Zeitaufwand je Einheit 0 h, Lohnanteil € XXXX, Sonstige Kosten € XXXX, Kosten für Material inklusive Geschäftsgemeinkosten € XXXX, Kosten für Arbeitsgeräte inklusive Geschäftsgemeinkosten € 0, Weitere Kosten inklusive Geschäftsgemeinkosten € 0

* Position PL 2.2.7, Kalkulationsposition "Baustellengemeinkosten":

Zeitaufwand je Einheit 0 h, Lohnanteil € XXXX, Sonstige Kosten €

XXXX, Kosten für Material inklusive Geschäftsgemeinkosten € XXXX, Kosten für Arbeitsgeräte inklusive Geschäftsgemeinkosten € 0, Weitere Kosten inklusive Geschäftsgemeinkosten € 0

* Position PL 2.2.7, Kalkulationsposition "Tiefbau (Aushub, Stahlbetonarbeiten, ...) inkl. Strom- und Datenzuleitungen (Leerverrohrung zum Access-Point)": Zeitaufwand je Einheit 0 h, Lohnanteil € XXXX, Sonstige Kosten € XXXX, Kosten für Material inklusive Geschäftsgemeinkosten € XXXX, Kosten für Arbeitsgeräte inklusive Geschäftsgemeinkosten € 0, Weitere Kosten inklusive Geschäftsgemeinkosten € 0

* Position PL 2.2.7, Kalkulationsposition "Straßenausrüstung (insbesondere Fahrzeugrückhaltesysteme)" : Zeitaufwand je Einheit 0 h, Lohnanteil € XXXX, Sonstige Kosten € XXXX, Kosten für Material inklusive Geschäftsgemeinkosten € XXXX, Kosten für Arbeitsgeräte inklusive Geschäftsgemeinkosten € 0, Weitere Kosten inklusive Geschäftsgemeinkosten € 0

* Position PL 2.2.8, Kalkulationsposition "Baustellengemeinkosten":

Zeitaufwand je Einheit 0 h, Lohnanteil € XXXX, Sonstige Kosten €

XXXX, Kosten für Material inklusive Geschäftsgemeinkosten € XXXX, Kosten für Arbeitsgeräte inklusive Geschäftsgemeinkosten € 0, Weitere Kosten inklusive Geschäftsgemeinkosten € 0

* Position PL 2.2.8, Kalkulationsposition "Tiefbau (Aushub, Stahlbetonarbeiten, ...) inkl. Strom- und Datenzuleitungen (Leerverrohrung zum Access-Point)": Zeitaufwand je Einheit 0 h, Lohnanteil € XXXX, Sonstige Kosten € XXXX, Kosten für Material inklusive Geschäftsgemeinkosten € XXXX, Kosten für Arbeitsgeräte inklusive Geschäftsgemeinkosten € 0, Weitere Kosten inklusive Geschäftsgemeinkosten € 0

* Position PL 2.2.8, Kalkulationsposition "Straßenausrüstung (insbesondere Fahrzeugrückhaltesysteme)" : Zeitaufwand je Einheit 0 h, Lohnanteil € XXXX, Sonstige Kosten € XXXX, Kosten für Material inklusive Geschäftsgemeinkosten € XXXX, Kosten für Arbeitsgeräte inklusive Geschäftsgemeinkosten € 0, Weitere Kosten inklusive Geschäftsgemeinkosten € 0

* Position PL 2.2.9, Kalkulationsposition "Baustellengemeinkosten":

Zeitaufwand je Einheit 0 h, Lohnanteil € XXXX, Sonstige Kosten €

XXXX, Kosten für Material inklusive Geschäftsgemeinkosten € XXXX, Kosten für Arbeitsgeräte inklusive Geschäftsgemeinkosten € 0, Weitere Kosten inklusive Geschäftsgemeinkosten € 0

* Position PL 2.2.9, Kalkulationsposition "Tiefbau (Aushub, Stahlbetonarbeiten, ...) inkl. Strom- und Datenzuleitungen (Leerverrohrung zum Access-Point)": Zeitaufwand je Einheit 0 h, Lohnanteil € XXXX, Sonstige Kosten € XXXX, Kosten für Material inklusive Geschäftsgemeinkosten € XXXX, Kosten für Arbeitsgeräte inklusive Geschäftsgemeinkosten € 0, Weitere Kosten inklusive Geschäftsgemeinkosten € 0

* Position PL 2.2.9, Kalkulationsposition "Straßenausrüstung (insbesondere Fahrzeugrückhaltesysteme)" : Zeitaufwand je Einheit 0 h, Lohnanteil € XXXX, Sonstige Kosten € XXXX, Kosten für Material inklusive Geschäftsgemeinkosten € XXXX, Kosten für Arbeitsgeräte inklusive Geschäftsgemeinkosten € 0, Weitere Kosten inklusive Geschäftsgemeinkosten € 0

* Position PL 3.1.1, Kalkulationsposition "Verkehrsabsicherungen":

Zeitaufwand je Einheit 0 h, Lohnanteil € XXXX, Sonstige Kosten € 0

* Position PL 3.1.2, Kalkulationsposition "Verkehrsabsicherungen":

Zeitaufwand je Einheit 0 h, Lohnanteil € XXXX, Sonstige Kosten € 0

* Position PL 3.1.3, Kalkulationsposition "Verkehrsabsicherungen":

Zeitaufwand je Einheit 0 h, Lohnanteil € XXXX, Sonstige Kosten € 0

* Position PL 3.1.4, Kalkulationsposition "Verkehrsabsicherungen":

Zeitaufwand je Einheit 0 h, Lohnanteil € XXXX, Sonstige Kosten € 0

* Position PL 3.1.5, Kalkulationsposition "Verkehrsabsicherungen":

Zeitaufwand je Einheit 0 h, Lohnanteil € XXXX, Sonstige Kosten € 0

* Position PL 3.1.6, Kalkulationsposition "Verkehrsabsicherungen":

Zeitaufwand je Einheit 0 h, Lohnanteil € XXXX, Sonstige Kosten € 0

* Position PL 3.1.7, Kalkulationsposition "Verkehrsabsicherungen":

Zeitaufwand je Einheit 0 h, Lohnanteil € XXXX, Sonstige Kosten € 0

* Position PL 3.1.8, Kalkulationsposition "Verkehrsabsicherungen":

Zeitaufwand je Einheit 0 h, Lohnanteil € XXXX, Sonstige Kosten € 0

* Position PL 3.1.9, Kalkulationsposition "Verkehrsabsicherungen":

Zeitaufwand je Einheit 0 h, Lohnanteil € XXXX, Sonstige Kosten € 0

* Position PL 4.1.1, Kalkulationsposition "Verkehrsabsicherung":

Zeitaufwand je Einheit 0 h, Lohnanteil € XXXX, Sonstige Kosten € 0

* Position PL 4.1.2, Kalkulationsposition "Verkehrsabsicherung":

Zeitaufwand je Einheit 0 h, Lohnanteil € XXXX, Sonstige Kosten € 0

* Position PL 4.1.3, Kalkulationsposition "Verkehrsabsicherung":

Zeitaufwand je Einheit 0 h, Lohnanteil € 0, Sonstige Kosten € 0

* Position PL 4.1.4, Kalkulationsposition "Verkehrsabsicherung":

Zeitaufwand je Einheit 0 h, Lohnanteil € 0, Sonstige Kosten € 0

* Position PL 5.1, Kalkulationsposition "Erstmalige Installation (inkl. Transport zur MAS, Verkehrsabsicherung - sofern notwendig, Integration und spezifische QA-Tests)": Zeitaufwand je Einheit 6,00 h, Lohnanteil € XXXX, Sonstige Kosten € XXXX, Kosten für Material

inklusive Geschäftsgemeinkosten € XXXX, Kosten für Arbeitsgeräte

inklusive Geschäftsgemeinkosten € XXXX, Weitere Kosten inklusive Geschäftsgemeinkosten € 0

* Position PL 5.2, Kalkulationsposition "Versetzen einer VKS (inkl. Demontage, Transport, Montage, Verkehrabsicherungen sofern erforderlich)": Zeitaufwand je Einheit 7,00 h, Lohnanteil € XXXX, Sonstige Kosten € XXXX, Kosten für Material inklusive

Geschäftsgemeinkosten € XXXX, Kosten für Arbeitsgeräte inklusive

Geschäftsgemeinkosten € XXXX, Weitere Kosten inklusive Geschäftsgemeinkosten € 0

(Unterlagen des Vergabeverfahrens)

1.9 Die Antragstellerin beantwortete die Fragen zu ihrer Kalkulation für die für die angefochtene Ausscheidensentscheidung relevanten Positionen wie folgt:

* Position SA 2.1.6., Kalkulationsposition "Genehmigungen nach § 43 StVO für Umrüstung Mautstation"

Frage der Auftraggeberin

"Der AG ersucht um Aufklärung warum bei dieser Kalkulationsposition kein "Lohnanteil je Position und Einheit inkl. GZ" ausgewiesen ist. Der AG ersucht um Aufklärung welche Kosten in den "Weiteren Kosten" enthalten sind und wie sich diese zusammensetzen."

Antwort der Antragstellerin

"Die Bescheide werden vom Gesamtprojektleitungsteam in den jeweiligen Bundesländern erwirkt. Die Lohnkosten wurden in 0.1 Projektgemeinkosten kalkuliert. Die hier angeführten weiteren Kosten enthalten Aufwendungen für Bescheide."

* Position SA 3.1.5., Kalkulationsposition "Genehmigungen nach § 43 StVO für Umrüstung Mautstation"

Frage der Auftraggeberin

"Der AG ersucht um Aufklärung warum bei dieser Kalkulationsposition kein "Lohnanteil je Position und Einheit inkl. GZ" ausgewiesen ist. Der AG ersucht um Aufklärung welche Kosten in den "Weiteren Kosten" enthalten sind und wie sich diese zusammensetzen."

Antwort der Antragstellerin

"Die Bescheide werden vom Gesamtprojektleitungsteam in den jeweiligen Bundesländern erwirkt. Die Lohnkosten wurden in 0.1 Projektgemeinkosten kalkuliert. Die hier angeführten weiteren Kosten enthalten Aufwendungen für Bescheide."

* Position SA 4.1.1., Kalkulationsposition "Genehmigungen (z.B. §90 StVO, §43 StVO, §45 StVO) pro MAS Standort"

Frage der Auftraggeberin

"Der AG ersucht um Aufklärung warum bei dieser Kalkulationsposition kein "Lohnanteil je Position und Einheit inkl. GZ" ausgewiesen ist. Der AG ersucht um Aufklärung welche Kosten in den "Weiteren Kosten" enthalten sind und wie sich diese zusammensetzen."

Antwort der Antragstellerin

"Die Bescheide werden vom Gesamtprojektleitungsteam in den jeweiligen Bundesländern erwirkt. Die Lohnkosten wurden in 0.1 Projektgemeinkosten kalkuliert. Die hier angeführten weiteren Kosten enthalten Aufwendungen für Bescheide."

* Position SA 4.1.1., Kalkulationsposition "Verkehrsabsicherung"

Frage der Auftraggeberin

"Der AG ersucht um Aufklärung warum bei dieser Kalkulationsposition weder "Lohnkosten" noch "Sonstige Kosten" ausgewiesen sind."

Antwort der Antragstellerin

"Siehe D.5. D.5.0_Systemaufbau_V8.0, Seite 38, vorletzter Absatz:

‚Die Absicherungsmaßnahmen werden vom AUFTRAGGEBER für die Migration (ausschließlich während der PHASE SYSTEMAUFBAU - nicht aber während der PHASE DES WEITERFÜHRENDEN BETRIEBES) - kostenfrei zur Verfügung gestellt.'"

* Position SA 4.1.2, Kalkulationsposition "Verkehrsabsicherung"

Frage der Auftraggeberin

"siehe Frage zur entsprechenden Kalkulationsposition in Position SA 4.1.1"

Antwort der Antragstellerin

"Siehe D.5. D.5.0_Systemaufbau_V8.0, Seite 38, vorletzter Absatz:

‚Die Absicherungsmaßnahmen werden vom AUFTRAGGEBER für die Migration (ausschließlich während der PHASE SYSTEMAUFBAU - nicht aber während der PHASE DES WEITERFÜHRENDEN BETRIEBES) - kostenfrei zur Verfügung gestellt.'"

* Position SA 4.1.3, Kalkulationsposition "Baustellengemeinkosten"

Frage der Auftraggeberin

"Der AG ersucht um Aufklärung warum bei dieser Kalkulationsposition keine "Kosten für Arbeitsgeräte inkl. GZ" ausgewiesen sind

Der "berechnete Ø Stundensatz" erscheint dem AG ebenfalls ungewöhnlich niedrig. Der AG ersucht um Aufklärung wie sich dieser Stundensatz zusammensetzt."

Antwort der Antragstellerin

"In der Position wurden Leistungen kalkuliert, die teilweise vom BIETER selbst sowie teilweise von unterschiedlichen Subunternehmern ausgeführt werden. Bei der Kalkulation der Subunternehmerleistungen stützt sich der BIETER auf entsprechende Angebote der Subunternehmer. Diese Angebote sind in die Preisbestandteile Lohn und Sonstiges aufgeschlüsselt, welche der BIETER in seine Kalkulation übernommen hat. Da die Subunternehmerangebote den Preisanteil Sonstiges nicht weiter auf die Anteile für Material, Arbeitsgerät und weitere Kosten aufgliedern und plausibel und nachvollziehbar sind, wurden die dort ausgewiesenen Sonstigen Kosten zur Gänze als Sonstiges/Materialkosten in Ansatz gebracht. Die Preisanteile für die Arbeitsgeräte sind daher in diesen Sonstigen Kosten enthalten.

Der BIETER hat die kollektivvertraglichen Mindestlöhne kalkuliert, zuzüglich der zu erwartenden Über- und Nachtstunden Zuschläge, den überkollektivvertraglichen Mehrlohn, sowie die zu erwartenden Zulagen für Erschwernisse. Dieser Mittellohn wird weiter beaufschlagt mit den sozial- und steuerrechtlichen Abgaben, sowie dem Gesamtzuschlag.

Der berechnete durchschnittliche Stundensatz berücksichtigt die am Ort der Leistungserbringung geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen und ist auskömmlich."

* Position SA 4.1.3, Kalkulationsposition "Tiefbau (Aushub, Stahlbetonarbeiten, ...) inkl. Strom- und Datenzuleitungen (Leerverrohrung zum Access-Point)"

Frage der Auftraggeberin

"Der AG ersucht um Aufklärung des ungewöhnlich hohen "Zeitaufwand je Einheit" für diese Kalkulationsposition.

Der AG ersucht ebenso um Aufklärung warum bei dieser Kalkulationsposition keine "Kosten für Arbeitsgeräte inkl. GZ" ausgewiesen sind (z.B. Fahrzeug für Transport).

Der "berechnete Ø Stundensatz" erscheint dem AG ebenfalls ungewöhnlich niedrig. Der AG ersucht um Aufklärung wie sich dieser Stundensatz zusammensetzt."

Antwort der Antragstellerin

"Die Tiefbauarbeiten für die Tragwerke sind im gesamten Projektgebiet auszuführen. Demzufolge ist mit vielfältigen und stark divergierenden Randbedingungen hinsichtlich anzutreffender Geologie, meteorologischen Randbedingungen, Zugänglichkeit, Topographie, etc. zu rechnen. Dadurch kann sich bei den Tiefbauleistungen ein Einarbeitungseffekt trotz der Vielzahl der Standorte nur in sehr geringem Umfang einstellen, vielmehr ist hier mit einem relativ konstant hohen Aufwand auf Grund der vielfältigen zu erwartenden Randbedingungen zu rechnen.

In der Position wurden Leistungen kalkuliert, die teilweise vom BIETER selbst sowie teilweise von unterschiedlichen Subunternehmern ausgeführt werden. Bei der Kalkulation der Subunternehmerleistungen stützt sich der BIETER auf entsprechende Angebote der Subunternehmer. Diese Angebote sind in die Preisbestandteile Lohn und Sonstiges aufgeschlüsselt, welche der BIETER in seine Kalkulation übernommen hat. Da die Subunternehmerangebote den Preisanteil Sonstiges nicht weiter auf die Anteile für Material, Arbeitsgerät und weitere Kosten aufgliedern und plausibel und nachvollziehbar sind, wurden die dort ausgewiesenen Sonstigen Kosten zur Gänze als Sonstiges/Materialkosten in Ansatz gebracht. Die Preisanteile für die Arbeitsgeräte sind daher in diesen Sonstigen Kosten enthalten.

Der BIETER hat die kollektivvertraglichen Mindestlöhne kalkuliert, zuzüglich der zu erwartenden Über- und Nachtstunden Zuschläge, den überkollektivvertraglichen Mehrlohn, sowie die zu erwartenden Zulagen für Erschwernisse. Dieser Mittellohn wird weiter beaufschlagt mit den sozial- und steuerrechtlichen Abgaben, sowie dem Gesamtzuschlag.

Der berechnete durchschnittliche Stundensatz berücksichtigt die am Ort der Leistungserbringung geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen und ist auskömmlich."

* Position SA 4.2.1., Kalkulationsposition "Genehmigungen (z.B. §90 StVO, §43 StVO, §45 StVO) pro MAS Standort"

Frage der Auftraggeberin

"siehe Frage zur entsprechenden Kalkulationsposition in Position SA 4.1.1"

Antwort der Antragstellerin

"Die Bescheide werden vom Gesamtprojektleitungsteam in den jeweiligen Bundesländern erwirkt. Die Lohnkosten wurden in SA 0.1 Projektgemeinkosten kalkuliert. Die hier angeführten weiteren Kosten enthalten Aufwendungen für Bescheide."

* Position SA 4.2.1, Kalkulationsposition "Planung (Standortbesichtigung, Standortplanung, Vermessung, ...)"

Frage der Auftraggeberin

"Der AG ersucht um Aufklärung warum bei dieser Kalkulationsposition kein "Zeitaufwand je Einheit" ausgewiesen ist, obwohl ein "Lohnanteil je Position und Einheit inkl. GZ" ausgewiesen ist.

Der AG ersucht ebenso um Aufklärung warum bei dieser Kalkulationsposition keine "Kosten für Arbeitsgeräte inkl. GZ" ausgewiesen sind (z.B. für ein Fahrzeug)."

Antwort der Antragstellerin

"Analog SA 4.1.1 wurde ein durchschnittlicher Stundensatz von 46.48 Euro mit einem Zeitaufwand von 130 Stunden angesetzt. Da die Leistungsinhalte ident sind wurde das Ergebnis der Kostenkalkulation übernommen.

Sämtliche Fahrzeuge für den SYSTEMAUFBAU werden in der Position SA 0.1 zentral bereitgestellt."

* Position SA 4.2.1, Kalkulationsposition "Verkehrsabsicherung"

Frage der Auftraggeberin

"siehe Frage zur entsprechenden Kalkulationsposition in Position SA 4.1.1"

Antwort der Antragstellerin

"Siehe D.5. D.5.0_Systemaufbau_V8.0, Seite 38, vorletzter Absatz:

‚Die Absicherungsmaßnahmen werden vom AUFTRAGGEBER für die Migration (ausschließlich während der PHASE SYSTEMAUFBAU - nicht aber während der PHASE DES WEITERFÜHRENDEN BETRIEBES) - kostenfrei zur Verfügung gestellt.'"

* Position SA 4.2.2, Kalkulationsposition "Baustellengemeinkosten"

Frage der Auftraggeberin

"Der AG ersucht um Aufklärung warum bei dieser Kalkulationsposition kein "Zeitaufwand je Einheit" ausgewiesen ist, obwohl ein "Lohnanteil je Position und Einheit inkl. GZ" ausgewiesen ist."

Antwort der Antragstellerin

"In der Position wurden Leistungen kalkuliert, die teilweise vom BIETER selbst sowie teilweise von unterschiedlichen Subunternehmern ausgeführt werden. Bei der Kalkulation der Subunternehmerleistungen stützt sich der BIETER auf entsprechende Angebote der Subunternehmer. Diese Angebote sind in die Preisbestandteile Lohn und Sonstiges aufgeschlüsselt, welche der BIETER in seine Kalkulation übernommen hat.

Da die Subunternehmerangebote den Preisanteil Lohn mit unterschiedlichen Ansätzen und Sätzen darstellen, würden die im Kalkulationsblatt vewendeten Berechnungsformeln zu verzerrten Darstellungen führen. Die Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der Stundenzahlen wäre nur bei Kenntnis und Einbindung der Kalkulations-Ansätze des Subunternehmers gegeben."

* Position SA 4.2.2, Kalkulationsposition "Stahlbau (inkl. Transport und Montage)"

Frage der Auftraggeberin

"Der AG ersucht um Aufklärung warum bei dieser Kalkulationsposition kein "Zeitaufwand je Einheit" ausgewiesen ist, obwohl ein "Lohnanteil je Position und Einheit inkl. GZ" ausgewiesen ist.

Der AG ersucht ebenso um Aufklärung warum bei dieser Kalkulationsposition keine "Kosten für Arbeitsgeräte inkl. GZ" ausgewiesen sind (z.B. Fahrzeug für Transport)."

Antwort der Antragstellerin

"In der Position wurden Leistungen kalkuliert, die teilweise vom BIETER selbst sowie teilweise von unterschiedlichen Subunternehmern ausgeführt werden. Bei der Kalkulation der Subunternehmerleistungen stützt sich der BIETER auf entsprechende Angebote der Subunternehmer. Diese Angebote sind in die Preisbestandteile Lohn und Sonstiges aufgeschlüsselt, welche der BIETER in seine Kalkulation übernommen hat.

Da die Subunternehmerangebote den Preisanteil Lohn mit unterschiedlichen Ansätzen und Sätzen darstellen, würden die im Kalkulationsblatt vewendeten Berechnungsformeln zu verzerrten Darstellungen führen. Die Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der Stundenzahlen wäre nur bei Kenntnis und Einbindung der Kalkulations-Ansätze des Subunternehmers gegeben.

Da die Subunternehmerangebote den Preisanteil Sonstiges nicht weiter auf die Anteile für Material, Arbeitsgerät und weitere Kosten aufgliedern und plausibel und nachvollziehbar sind, wurden die dort ausgewiesenen Sonstigen Kosten zur Gänze als Sonstiges/Materialkosten in Ansatz gebracht. Die Preisanteile für die Arbeitsgeräte sind daher in diesen Sonstigen Kosten enthalten."

* Position SA 4.2.2, Kalkulationsposition "Tiefbau (Aushub, Stahlbetonarbeiten, ...) inkl. Strom- und Datenzuleitungen (Leerverrohrung zum Access-Point)"

Frage der Auftraggeberin

"Der AG ersucht um Aufklärung warum bei dieser Kalkulationsposition kein "Zeitaufwand je Einheit" ausgewiesen ist, obwohl ein "Lohnanteil je Position und Einheit inkl. GZ" ausgewiesen ist.

Der AG ersucht ebenso um Aufklärung warum bei dieser Kalkulationsposition keine "Kosten für Arbeitsgeräte inkl. GZ" ausgewiesen sind (z.B. Fahrzeug für Transport)."

Antwort der Antragstellerin

"In der Position wurden Leistungen kalkuliert, die teilweise vom BIETER selbst sowie teilweise von unterschiedlichen Subunternehmern ausgeführt werden. Bei der Kalkulation der Subunternehmerleistungen stützt sich der BIETER auf entsprechende Angebote der Subunternehmer. Diese Angebote sind in die Preisbestandteile Lohn und Sonstiges aufgeschlüsselt, welche der BIETER in seine Kalkulation übernommen hat.

Da die Subunternehmerangebote den Preisanteil Lohn mit unterschiedlichen Ansätzen und Sätzen darstellen, würden die im Kalkulationsblatt vewendeten Berechnungsformeln zu verzerrten Darstellungen führen. Die Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der Stundenzahlen wäre nur bei Kenntnis und Einbindung der Kalkulations-Ansätze des Subunternehmers gegeben.

Da die Subunternehmerangebote den Preisanteil Sonstiges nicht weiter auf die Anteile für Material, Arbeitsgerät und weitere Kosten aufgliedern und plausibel und nachvollziehbar sind, wurden die dort ausgewiesenen Sonstigen Kosten zur Gänze als Sonstiges/Materialkosten in Ansatz gebracht. Die Preisanteile für die Arbeitsgeräte sind daher in diesen Sonstigen Kosten enthalten."

* Position SA 4.2.2, Kalkulationsposition "Straßenausrüstung (insbesondere Fahrzeugrückhaltesysteme)"

Frage der Auftraggeberin

"Der AG ersucht um Aufklärung warum bei dieser Kalkulationsposition kein "Zeitaufwand je Einheit" ausgewiesen ist, obwohl ein "Lohnanteil je Position und Einheit inkl. GZ" ausgewiesen ist.

Der AG ersucht um Aufklärung warum bei dieser Kalkulationsposition keine "Kosten für Arbeitsgeräte inkl. GZ" ausgewiesen sind (z.B. Fahrzeug für Transport)."

Antwort der Antragstellerin

"In der Position wurden Leistungen kalkuliert, die teilweise vom BIETER selbst sowie teilweise von unterschiedlichen Subunternehmern ausgeführt werden. Bei der Kalkulation der Subunternehmerleistungen stützt sich der BIETER auf entsprechende Angebote der Subunternehmer. Diese Angebote sind in die Preisbestandteile Lohn und Sonstiges aufgeschlüsselt, welche der BIETER in seine Kalkulation übernommen hat.

Da die Subunternehmerangebote den Preisanteil Lohn mit unterschiedlichen Ansätzen und Sätzen darstellen, würden die im Kalkulationsblatt vewendeten Berechnungsformeln zu verzerrten Darstellungen führen. Die Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der Stundenzahlen wäre nur bei Kenntnis und Einbindung der Kalkulations-Ansätze des Subunternehmers gegeben.

Da die Subunternehmerangebote den Preisanteil Sonstiges nicht weiter auf die Anteile für Material, Arbeitsgerät und weitere Kosten aufgliedern und plausibel und nachvollziehbar sind, wurden die dort ausgewiesenen Sonstigen Kosten zur Gänze als Sonstiges/Materialkosten in Ansatz gebracht. Die Preisanteile für die Arbeitsgeräte sind daher in diesen Sonstigen Kosten enthalten."

* Position SA 4.2.3, Kalkulationsposition "Baustellengemeinkosten"

Frage der Auftraggeberin

"siehe Frage zur entsprechenden Kalkulationsposition in Position SA 4.2.2"

Antwort der Antragstellerin

"In der Position wurden Leistungen kalkuliert, die teilweise vom BIETER selbst sowie teilweise von unterschiedlichen Subunternehmern ausgeführt werden. Bei der Kalkulation der Subunternehmerleistungen stützt sich der BIETER auf entsprechende Angebote der Subunternehmer. Diese Angebote sind in die Preisbestandteile Lohn und Sonstiges aufgeschlüsselt, welche der BIETER in seine Kalkulation übernommen hat.

Da die Subunternehmerangebote den Preisanteil Lohn mit unterschiedlichen Ansätzen und Sätzen darstellen, würden die im Kalkulationsblatt vewendeten Berechnungsformeln zu verzerrten Darstellungen führen. Die Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der Stundenzahlen wäre nur bei Kenntnis und Einbindung der Kalkulations-Ansätze des Subunternehmers gegeben."

* Position SA 4.2.3, Kalkulationsposition "Tiefbau (Aushub, Stahlbetonarbeiten, ...) inkl. Strom- und Datenzuleitungen (Leerverrohrung zum Access-Point)"

Frage der Auftraggeberin

"siehe Frage zur entsprechenden Kalkulationsposition in Position SA 4.2.2"

Antwort der Antragstellerin

"In der Position wurden Leistungen kalkuliert, die teilweise vom BIETER selbst sowie teilweise von unterschiedlichen Subunternehmern ausgeführt werden. Bei der Kalkulation der Subunternehmerleistungen stützt sich der BIETER auf entsprechende Angebote der Subunternehmer. Diese Angebote sind in die Preisbestandteile Lohn und Sonstiges aufgeschlüsselt, welche der BIETER in seine Kalkulation übernommen hat.

Da die Subunternehmerangebote den Preisanteil Lohn mit unterschiedlichen Ansätzen und Sätzen darstellen, würden die im Kalkulationsblatt vewendeten Berechnungsformeln zu verzerrten Darstellungen führen. Die Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der Stundenzahlen wäre nur bei Kenntnis und Einbindung der Kalkulations-Ansätze des Subunternehmers gegeben.

Da die Subunternehmerangebote den Preisanteil Sonstiges nicht weiter auf die Anteile für Material, Arbeitsgerät und weitere Kosten aufgliedern und plausibel und nachvollziehbar sind, wurden die dort ausgewiesenen Sonstigen Kosten zur Gänze als Sonstiges/Materialkosten in Ansatz gebracht. Die Preisanteile für die Arbeitsgeräte sind daher in diesen Sonstigen Kosten enthalten."

* Position SA 4.2.3, Kalkulationsposition "Straßenausrüstung (insbesondere Fahrzeugrückhaltesysteme)"

Frage der Auftraggeberin

"siehe Frage zur entsprechenden Kalkulationsposition in Position SA 4.2.2"

Antwort der Antragstellerin

"In der Position wurden Leistungen kalkuliert, die teilweise vom BIETER selbst sowie teilweise von unterschiedlichen Subunternehmern ausgeführt werden. Bei der Kalkulation der Subunternehmerleistungen stützt sich der BIETER auf entsprechende Angebote der Subunternehmer. Diese Angebote sind in die Preisbestandteile Lohn und Sonstiges aufgeschlüsselt, welche der BIETER in seine Kalkulation übernommen hat.

Da die Subunternehmerangebote den Preisanteil Lohn mit unterschiedlichen Ansätzen und Sätzen darstellen, würden die im Kalkulationsblatt vewendeten Berechnungsformeln zu verzerrten Darstellungen führen. Die Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der Stundenzahlen wäre nur bei Kenntnis und Einbindung der Kalkulations-Ansätze des Subunternehmers gegeben.

Da die Subunternehmerangebote den Preisanteil Sonstiges nicht weiter auf die Anteile für Material, Arbeitsgerät und weitere Kosten aufgliedern und plausibel und nachvollziehbar sind, wurden die dort ausgewiesenen Sonstigen Kosten zur Gänze als Sonstiges/Materialkosten in Ansatz gebracht. Die Preisanteile für die Arbeitsgeräte sind daher in diesen Sonstigen Kosten enthalten."

* Position SA 4.2.6, Kalkulationsposition "Demontage und Entsorgung"

Frage der Auftraggeberin

"Der AG ersucht um Aufklärung warum bei dieser Kalkulationsposition kein "Zeitaufwand je Einheit" ausgewiesen ist, obwohl ein "Lohnanteil je Position und Einheit inkl. GZ" ausgewiesen ist.

Der AG ersucht um Aufklärung warum bei dieser Kalkulationsposition keine "Sonstige Kosten", insbesondere warum keine "Kosten für Arbeitsgeräte inkl. GZ" ausgewiesen sind (z.B. Fahrzeug für Transport)."

Antwort der Antragstellerin

"In der Position wurden Leistungen kalkuliert, die teilweise vom BIETER selbst sowie teilweise von unterschiedlichen Subunternehmern ausgeführt werden. Bei der Kalkulation der Subunternehmerleistungen stützt sich der BIETER auf entsprechende Angebote der Subunternehmer. Diese Angebote sind in die Preisbestandteile Lohn und Sonstiges aufgeschlüsselt, welche der BIETER in seine Kalkulation übernommen hat. Da die Subunternehmerangebote den Preisanteil Sonstiges nicht weiter auf die Anteile für Material, Arbeitsgerät und weitere Kosten aufgliedern und plausibel und nachvollziehbar sind, wurden die dort ausgewiesenen Sonstigen Kosten zur Gänze als Sonstiges/Materialkosten in Ansatz gebracht. Die Preisanteile für die Arbeitsgeräte sind daher in diesen Sonstigen Kosten enthalten."

* Position SA 4.3.1, Kalkulationsposition "Planung (Standortbesichtigung, Standortplanung, Vermessung, ...)"

Frage der Auftraggeberin

"Der AG ersucht um Aufklärung warum bei dieser Kalkulationsposition kein "Zeitaufwand je Einheit" ausgewiesen ist, obwohl ein "Lohnanteil je Position und Einheit inkl. GZ" ausgewiesen ist.

Der AG ersucht um Aufklärung warum bei dieser Kalkulationsposition keine "Sonstige Kosten", insbesondere warum keine "Kosten für Arbeitsgeräte inkl. GZ" ausgewiesen sind (z.B. Fahrzeug für Standortbesichtigung)."

Antwort der Antragstellerin

"Analog SA 4.1.1 wurde ein durchschnittlicher Stundensatz von 46.48 Euro mit einem Zeitaufwand von 130 Stunden angesetzt. Da die Leistungsinhalte ident sind wurde das Ergebnis der Kostenkalkulation übernommen.

Sämtliche Fahrzeuge für den SYSTEMAUFBAU werden in der Position SA 0.1 zentral bereitgestellt."

* Position SA 4.3.1., Kalkulationsposition "Genehmigungen (z.B. §90 StVO, §43 StVO, §45 StVO) pro MAS Standort"

Frage der Auftraggeberin

"siehe Frage zur entsprechenden Kalkulationsposition in Position SA 4.1.1"

Antwort der Antragstellerin

"Die Bescheide werden vom Gesamtprojektleitungsteam in den jeweiligen Bundesländern erwirkt. Die Lohnkosten wurden in SA 0.1 Projektgemeinkosten kalkuliert. Die hier angeführten weiteren Kosten enthalten Aufwendungen für Bescheide."

* Position SA 4.3.1, Kalkulationsposition "Verkehrsabsicherung"

Frage der Auftraggeberin

"siehe Frage zur entsprechenden Kalkulationsposition in Position SA 4.1.1"

Antwort der Antragstellerin

"Siehe D.5. D.5.0_Systemaufbau_V8.0, Seite 38, vorletzter Absatz:

‚Die Absicherungsmaßnahmen werden vom AUFTRAGGEBER für die Migration (ausschließlich während der PHASE SYSTEMAUFBAU - nicht aber während der PHASE DES WEITERFÜHRENDEN BETRIEBES) - kostenfrei zur Verfügung gestellt.'"

* Position SA 4.3.2, Kalkulationsposition "Baustellengemeinkosten"

Frage der Auftraggeberin

"siehe Frage zur entsprechenden Kalkulationsposition in Position SA 4.2.2"

Antwort der Antragstellerin

"In der Position wurden Leistungen kalkuliert, die teilweise vom BIETER selbst sowie teilweise von unterschiedlichen Subunternehmern ausgeführt werden. Bei der Kalkulation der Subunternehmerleistungen stützt sich der BIETER auf entsprechende Angebote der Subunternehmer. Diese Angebote sind in die Preisbestandteile Lohn und Sonstiges aufgeschlüsselt, welche der BIETER in seine Kalkulation übernommen hat.

Da die Subunternehmerangebote den Preisanteil Lohn mit unterschiedlichen Ansätzen und Sätzen darstellen, würden die im Kalkulationsblatt vewendeten Berechnungsformeln zu verzerrten Darstellungen führen. Die Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der Stundenzahlen wäre nur bei Kenntnis und Einbindung der Kalkulations-Ansätze des Subunternehmers gegeben."

* Position SA 4.3.2, Kalkulationsposition "Tiefbau (Aushub, Stahlbetonarbeiten, ...) inkl. Strom- und Datenzuleitungen (Leerverrohrung zum Access-Point)"

Frage der Auftraggeberin

"siehe Frage zur entsprechenden Kalkulationsposition in Position SA 4.2.2"

Antwort der Antragstellerin

"In der Position wurden Leistungen kalkuliert, die teilweise vom BIETER selbst sowie teilweise von unterschiedlichen Subunternehmern ausgeführt werden. Bei der Kalkulation der Subunternehmerleistungen stützt sich der BIETER auf entsprechende Angebote der Subunternehmer. Diese Angebote sind in die Preisbestandteile Lohn und Sonstiges aufgeschlüsselt, welche der BIETER in seine Kalkulation übernommen hat.

Da die Subunternehmerangebote den Preisanteil Lohn mit unterschiedlichen Ansätzen und Sätzen darstellen, würden die im Kalkulationsblatt vewendeten Berechnungsformeln zu verzerrten Darstellungen führen. Die Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der Stundenzahlen wäre nur bei Kenntnis und Einbindung der Kalkulations-Ansätze des Subunternehmers gegeben.

Da die Subunternehmerangebote den Preisanteil Sonstiges nicht weiter auf die Anteile für Material, Arbeitsgerät und weitere Kosten aufgliedern und plausibel und nachvollziehbar sind, wurden die dort ausgewiesenen Sonstigen Kosten zur Gänze als Sonstiges/Materialkosten in Ansatz gebracht. Die Preisanteile für die Arbeitsgeräte sind daher in diesen Sonstigen Kosten enthalten."

* Position SA 4.3.2, Kalkulationsposition "Straßenausrüstung (insbesondere Fahrzeugrückhaltesysteme)"

Frage der Auftraggeberin

"siehe Frage zur entsprechenden Kalkulationsposition in Position SA 4.2.2"

Antwort der Antragstellerin

"In der Position wurden Leistungen kalkuliert, die teilweise vom BIETER selbst sowie teilweise von unterschiedlichen Subunternehmern ausgeführt werden. Bei der Kalkulation der Subunternehmerleistungen stützt sich der BIETER auf entsprechende Angebote der Subunternehmer. Diese Angebote sind in die Preisbestandteile Lohn und Sonstiges aufgeschlüsselt, welche der BIETER in seine Kalkulation übernommen hat.

Da die Subunternehmerangebote den Preisanteil Lohn mit unterschiedlichen Ansätzen und Sätzen darstellen, würden die im Kalkulationsblatt vewendeten Berechnungsformeln zu verzerrten Darstellungen führen. Die Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der Stundenzahlen wäre nur bei Kenntnis und Einbindung der Kalkulations-Ansätze des Subunternehmers gegeben.

Da die Subunternehmerangebote den Preisanteil Sonstiges nicht weiter auf die Anteile für Material, Arbeitsgerät und weitere Kosten aufgliedern und plausibel und nachvollziehbar sind, wurden die dort ausgewiesenen Sonstigen Kosten zur Gänze als Sonstiges/Materialkosten in Ansatz gebracht. Die Preisanteile für die Arbeitsgeräte sind daher in diesen Sonstigen Kosten enthalten."

* Position SA 4.3.3, Kalkulationsposition "Baustellengemeinkosten"

Frage der Auftraggeberin

"siehe Frage zur entsprechenden Kalkulationsposition in Position SA 4.2.2"

Antwort der Antragstellerin

"In der Position wurden Leistungen kalkuliert, die teilweise vom BIETER selbst sowie teilweise von unterschiedlichen Subunternehmern ausgeführt werden. Bei der Kalkulation der Subunternehmerleistungen stützt sich der BIETER auf entsprechende Angebote der Subunternehmer. Diese Angebote sind in die Preisbestandteile Lohn und Sonstiges aufgeschlüsselt, welche der BIETER in seine Kalkulation übernommen hat.

Da die Subunternehmerangebote den Preisanteil Lohn mit unterschiedlichen Ansätzen und Sätzen darstellen, würden die im Kalkulationsblatt vewendeten Berechnungsformeln zu verzerrten Darstellungen führen. Die Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der Stundenzahlen wäre nur bei Kenntnis und Einbindung der Kalkulations-Ansätze des Subunternehmers gegeben."

* Position SA 4.3.3, Kalkulationsposition "Tiefbau (Aushub, Stahlbetonarbeiten, ...) inkl. Strom- und Datenzuleitungen (Leerverrohrung zum Access-Point)"

Frage der Auftraggeberin

"siehe Frage zur entsprechenden Kalkulationsposition in Position SA 4.2.2"

Antwort der Antragstellerin

"In der Position wurden Leistungen kalkuliert, die teilweise vom BIETER selbst sowie teilweise von unterschiedlichen Subunternehmern ausgeführt werden. Bei der Kalkulation der Subunternehmerleistungen stützt sich der BIETER auf entsprechende Angebote der Subunternehmer. Diese Angebote sind in die Preisbestandteile Lohn und Sonstiges aufgeschlüsselt, welche der BIETER in seine Kalkulation übernommen hat.

Da die Subunternehmerangebote den Preisanteil Lohn mit unterschiedlichen Ansätzen und Sätzen darstellen, würden die im Kalkulationsblatt vewendeten Berechnungsformeln zu verzerrten Darstellungen führen. Die Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der Stundenzahlen wäre nur bei Kenntnis und Einbindung der Kalkulations-Ansätze des Subunternehmers gegeben.

Da die Subunternehmerangebote den Preisanteil Sonstiges nicht weiter auf die Anteile für Material, Arbeitsgerät und weitere Kosten aufgliedern und plausibel und nachvollziehbar sind, wurden die dort ausgewiesenen Sonstigen Kosten zur Gänze als Sonstiges/Materialkosten in Ansatz gebracht. Die Preisanteile für die Arbeitsgeräte sind daher in diesen Sonstigen Kosten enthalten."

* Position SA 4.3.3, Kalkulationsposition "Straßenausrüstung (insbesondere Fahrzeugrückhaltesysteme)"

Frage der Auftraggeberin

"siehe Frage zur entsprechenden Kalkulationsposition in Position SA 4.2.2"

Antwort der Antragstellerin

"In der Position wurden Leistungen kalkuliert, die teilweise vom BIETER selbst sowie teilweise von unterschiedlichen Subunternehmern ausgeführt werden. Bei der Kalkulation der Subunternehmerleistungen stützt sich der BIETER auf entsprechende Angebote der Subunternehmer. Diese Angebote sind in die Preisbestandteile Lohn und Sonstiges aufgeschlüsselt, welche der BIETER in seine Kalkulation übernommen hat.

Da die Subunternehmerangebote den Preisanteil Lohn mit unterschiedlichen Ansätzen und Sätzen darstellen, würden die im Kalkulationsblatt vewendeten Berechnungsformeln zu verzerrten Darstellungen führen. Die Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der Stundenzahlen wäre nur bei Kenntnis und Einbindung der Kalkulations-Ansätze des Subunternehmers gegeben.

Da die Subunternehmerangebote den Preisanteil Sonstiges nicht weiter auf die Anteile für Material, Arbeitsgerät und weitere Kosten aufgliedern und plausibel und nachvollziehbar sind, wurden die dort ausgewiesenen Sonstigen Kosten zur Gänze als Sonstiges/Materialkosten in Ansatz gebracht. Die Preisanteile für die Arbeitsgeräte sind daher in diesen Sonstigen Kosten enthalten."

* Position SA 4.3.4, Kalkulationsposition "Baustellengemeinkosten"

Frage der Auftraggeberin

"siehe Frage zur entsprechenden Kalkulationsposition in Position SA 4.2.2"

Antwort der Antragstellerin

"In der Position wurden Leistungen kalkuliert, die teilweise vom BIETER selbst sowie teilweise von unterschiedlichen Subunternehmern ausgeführt werden. Bei der Kalkulation der Subunternehmerleistungen stützt sich der BIETER auf entsprechende Angebote der Subunternehmer. Diese Angebote sind in die Preisbestandteile Lohn und Sonstiges aufgeschlüsselt, welche der BIETER in seine Kalkulation übernommen hat.

Da die Subunternehmerangebote den Preisanteil Lohn mit unterschiedlichen Ansätzen und Sätzen darstellen, würden die im Kalkulationsblatt vewendeten Berechnungsformeln zu verzerrten Darstellungen führen. Die Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der Stundenzahlen wäre nur bei Kenntnis und Einbindung der Kalkulations-Ansätze des Subunternehmers gegeben."

* Position SA 4.3.4, Kalkulationsposition "Tiefbau (Aushub, Stahlbetonarbeiten, ...) inkl. Strom- und Datenzuleitungen (Leerverrohrung zum Access-Point)"

Frage der Auftraggeberin

"siehe Frage zur entsprechenden Kalkulationsposition in Position SA 4.2.2"

Antwort der Antragstellerin

"In der Position wurden Leistungen kalkuliert, die teilweise vom BIETER selbst sowie teilweise von unterschiedlichen Subunternehmern ausgeführt werden. Bei der Kalkulation der Subunternehmerleistungen stützt sich der BIETER auf entsprechende Angebote der Subunternehmer. Diese Angebote sind in die Preisbestandteile Lohn und Sonstiges aufgeschlüsselt, welche der BIETER in seine Kalkulation übernommen hat.

Da die Subunternehmerangebote den Preisanteil Lohn mit unterschiedlichen Ansätzen und Sätzen darstellen, würden die im Kalkulationsblatt vewendeten Berechnungsformeln zu verzerrten Darstellungen führen. Die Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der Stundenzahlen wäre nur bei Kenntnis und Einbindung der Kalkulations-Ansätze des Subunternehmers gegeben.

Da die Subunternehmerangebote den Preisanteil Sonstiges nicht weiter auf die Anteile für Material, Arbeitsgerät und weitere Kosten aufgliedern und plausibel und nachvollziehbar sind, wurden die dort ausgewiesenen Sonstigen Kosten zur Gänze als Sonstiges/Materialkosten in Ansatz gebracht. Die Preisanteile für die Arbeitsgeräte sind daher in diesen Sonstigen Kosten enthalten."

* Position SA 4.3.4, Kalkulationsposition "Straßenausrüstung (insbesondere Fahrzeugrückhaltesysteme)"

Frage der Auftraggeberin

"siehe Frage zur entsprechenden Kalkulationsposition in Position SA 4.2.2"

Antwort der Antragstellerin

"In der Position wurden Leistungen kalkuliert, die teilweise vom BIETER selbst sowie teilweise von unterschiedlichen Subunternehmern ausgeführt werden. Bei der Kalkulation der Subunternehmerleistungen stützt sich der BIETER auf entsprechende Angebote der Subunternehmer. Diese Angebote sind in die Preisbestandteile Lohn und Sonstiges aufgeschlüsselt, welche der BIETER in seine Kalkulation übernommen hat.

Da die Subunternehmerangebote den Preisanteil Lohn mit unterschiedlichen Ansätzen und Sätzen darstellen, würden die im Kalkulationsblatt vewendeten Berechnungsformeln zu verzerrten Darstellungen führen. Die Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der Stundenzahlen wäre nur bei Kenntnis und Einbindung der Kalkulations-Ansätze des Subunternehmers gegeben.

Da die Subunternehmerangebote den Preisanteil Sonstiges nicht weiter auf die Anteile für Material, Arbeitsgerät und weitere Kosten aufgliedern und plausibel und nachvollziehbar sind, wurden die dort ausgewiesenen Sonstigen Kosten zur Gänze als Sonstiges/Materialkosten in Ansatz gebracht. Die Preisanteile für die Arbeitsgeräte sind daher in diesen Sonstigen Kosten enthalten."

* Position SA 4.4.1, Kalkulationsposition "Planung (Standortbesichtigung, Standortplanung, Vermessung, ...)"

Frage der Auftraggeberin

"Der AG ersucht um Aufklärung warum bei dieser Kalkulationsposition kein "Zeitaufwand je Einheit" ausgewiesen ist, obwohl ein "Lohnanteil je Position und Einheit inkl. GZ" ausgewiesen ist."

Antwort der Antragstellerin

"Analog SA 4.1.1 wurde ein durchschnittlicher Stundensatz von 46.48 Euro mit einem Zeitaufwand von 130 Stunden angesetzt. Da die Leistungsinhalte ident sind wurde das Ergebnis der Kostenkalkulation übernommen.

Sämtliche Fahrzeuge für den SYSTEMAUFBAU werden in der Position SA 0.1 zentral bereitgestellt."

* Position SA 4.4.1., Kalkulationsposition "Genehmigungen (z.B. §90 StVO, §43 StVO, §45 StVO) pro MAS Standort"

Frage der Auftraggeberin

"siehe Frage zur entsprechenden Kalkulationsposition in Position SA 4.1.1"

Antwort der Antragstellerin

"Die Bescheide werden vom Gesamtprojektleitungsteam in den jeweiligen Bundesländern erwirkt. Die Lohnkosten wurden in SA 0.1 Projektgemeinkosten kalkuliert. Die hier angeführten weiteren Kosten enthalten Aufwendungen für Bescheide."

* Position SA 4.4.1, Kalkulationsposition "Verkehrsabsicherung"

Frage der Auftraggeberin

"siehe Frage zur entsprechenden Kalkulationsposition in Position SA 4.1.1"

Antwort der Antragstellerin

"Siehe D.5. D.5.0_Systemaufbau_V8.0, Seite 38, vorletzter Absatz:

‚Die Absicherungsmaßnahmen werden vom AUFTRAGGEBER für die Migration (ausschließlich während der PHASE SYSTEMAUFBAU - nicht aber während der PHASE DES WEITERFÜHRENDEN BETRIEBES) - kostenfrei zur Verfügung gestellt.'"

* Position SA 4.5.1., Kalkulationsposition "Genehmigungen (z.B. §90 StVO, §43 StVO, §45 StVO) pro MAS Standort"

Frage der Auftraggeberin

"siehe Frage zur entsprechenden Kalkulationsposition in Position SA 4.1.1"

Antwort der Antragstellerin

"Die Bescheide werden vom Gesamtprojektleitungsteam in den jeweiligen Bundesländern erwirkt. Die Lohnkosten wurden in SA 0.1 Projektgemeinkosten kalkuliert. Die hier angeführten weiteren Kosten enthalten Aufwendungen für Bescheide."

* Position SA 4.5.1, Kalkulationsposition "Verkehrsabsicherung"

Frage der Auftraggeberin

"siehe Frage zur entsprechenden Kalkulationsposition in Position SA 4.1.1"

Antwort der Antragstellerin

"Siehe D.5. D.5.0_Systemaufbau_V8.0, Seite 38, vorletzter Absatz:

‚Die Absicherungsmaßnahmen werden vom AUFTRAGGEBER für die Migration (ausschließlich während der PHASE SYSTEMAUFBAU - nicht aber während der PHASE DES WEITERFÜHRENDEN BETRIEBES) - kostenfrei zur Verfügung gestellt.'"

* Position SA 4.5.2, Kalkulationsposition "Planung (Standortbesichtigung, Standortplanung, Vermessung, ...)"

Frage der Auftraggeberin

"Der AG ersucht um Aufklärung warum bei dieser Kalkulationsposition kein "Zeitaufwand je Einheit" ausgewiesen ist, obwohl ein "Lohnanteil je Position und Einheit inkl. GZ" ausgewiesen ist."

Antwort der Antragstellerin

"Analog SA 4.1.1 wurde ein durchschnittlicher Stundensatz von 46.48 Euro mit einem Zeitaufwand von 130 Stunden angesetzt. Da die Leistungsinhalte ident sind wurde das Ergebnis der Kostenkalkulation übernommen.

Sämtliche Fahrzeuge für den SYSTEMAUFBAU werden in der Position SA 0.1 zentral bereitgestellt."

* Position SA 4.5.2., Kalkulationsposition "Genehmigungen (z.B. §90 StVO, §43 StVO, §45 StVO) pro MAS Standort"

Frage der Auftraggeberin

"siehe Frage zur entsprechenden Kalkulationsposition in Position SA 4.1.1"

Antwort der Antragstellerin

"Die Bescheide werden vom Gesamtprojektleitungsteam in den jeweiligen Bundesländern erwirkt. Die Lohnkosten wurden in SA 0.1 Projektgemeinkosten kalkuliert. Die hier angeführten weiteren Kosten enthalten Aufwendungen für Bescheide."

* Position SA 4.5.2, Kalkulationsposition "Verkehrsabsicherung"

Frage der Auftraggeberin

"siehe Frage zur entsprechenden Kalkulationsposition in Position SA 4.1.1"

Antwort der Antragstellerin

"Siehe D.5. D.5.0_Systemaufbau_V8.0, Seite 38, vorletzter Absatz:

‚Die Absicherungsmaßnahmen werden vom AUFTRAGGEBER für die Migration (ausschließlich während der PHASE SYSTEMAUFBAU - nicht aber während der PHASE DES WEITERFÜHRENDEN BETRIEBES) - kostenfrei zur Verfügung gestellt.'"

* Position SA 4.5.3, Kalkulationsposition "Baustellengemeinkosten"

Frage der Auftraggeberin

"siehe Frage zur entsprechenden Kalkulationsposition in Position SA 4.2.2"

Antwort der Antragstellerin

"In der Position wurden Leistungen kalkuliert, die teilweise vom BIETER selbst sowie teilweise von unterschiedlichen Subunternehmern ausgeführt werden. Bei der Kalkulation der Subunternehmerleistungen stützt sich der BIETER auf entsprechende Angebote der Subunternehmer. Diese Angebote sind in die Preisbestandteile Lohn und Sonstiges aufgeschlüsselt, welche der BIETER in seine Kalkulation übernommen hat.

Da die Subunternehmerangebote den Preisanteil Lohn mit unterschiedlichen Ansätzen und Sätzen darstellen, würden die im Kalkulationsblatt vewendeten Berechnungsformeln zu verzerrten Darstellungen führen. Die Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der Stundenzahlen wäre nur bei Kenntnis und Einbindung der Kalkulations-Ansätze des Subunternehmers gegeben."

* Position SA 4.5.3, Kalkulationsposition "Tiefbau (Aushub, Stahlbetonarbeiten, ...) inkl. Strom- und Datenzuleitungen (Leerverrohrung zum Access-Point)"

Frage der Auftraggeberin

"siehe Frage zur entsprechenden Kalkulationsposition in Position SA 4.2.2"

Antwort der Antragstellerin

"In der Position wurden Leistungen kalkuliert, die teilweise vom BIETER selbst sowie teilweise von unterschiedlichen Subunternehmern ausgeführt werden. Bei der Kalkulation der Subunternehmerleistungen stützt sich der BIETER auf entsprechende Angebote der Subunternehmer. Diese Angebote sind in die Preisbestandteile Lohn und Sonstiges aufgeschlüsselt, welche der BIETER in seine Kalkulation übernommen hat.

Da die Subunternehmerangebote den Preisanteil Lohn mit unterschiedlichen Ansätzen und Sätzen darstellen, würden die im Kalkulationsblatt vewendeten Berechnungsformeln zu verzerrten Darstellungen führen. Die Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der Stundenzahlen wäre nur bei Kenntnis und Einbindung der Kalkulations-Ansätze des Subunternehmers gegeben.

Da die Subunternehmerangebote den Preisanteil Sonstiges nicht weiter auf die Anteile für Material, Arbeitsgerät und weitere Kosten aufgliedern und plausibel und nachvollziehbar sind, wurden die dort ausgewiesenen Sonstigen Kosten zur Gänze als Sonstiges/Materialkosten in Ansatz gebracht. Die Preisanteile für die Arbeitsgeräte sind daher in diesen Sonstigen Kosten enthalten."

* Position SA 4.5.3, Kalkulationsposition "Straßenausrüstung (insbesondere Fahrzeugrückhaltesysteme)"

Frage der Auftraggeberin

"siehe Frage zur entsprechenden Kalkulationsposition in Position SA 4.2.2"

Antwort der Antragstellerin

"In der Position wurden Leistungen kalkuliert, die teilweise vom BIETER selbst sowie teilweise von unterschiedlichen Subunternehmern ausgeführt werden. Bei der Kalkulation der Subunternehmerleistungen stützt sich der BIETER auf entsprechende Angebote der Subunternehmer. Diese Angebote sind in die Preisbestandteile Lohn und Sonstiges aufgeschlüsselt, welche der BIETER in seine Kalkulation übernommen hat.

Da die Subunternehmerangebote den Preisanteil Lohn mit unterschiedlichen Ansätzen und Sätzen darstellen, würden die im Kalkulationsblatt vewendeten Berechnungsformeln zu verzerrten Darstellungen führen. Die Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der Stundenzahlen wäre nur bei Kenntnis und Einbindung der Kalkulations-Ansätze des Subunternehmers gegeben.

Da die Subunternehmerangebote den Preisanteil Sonstiges nicht weiter auf die Anteile für Material, Arbeitsgerät und weitere Kosten aufgliedern und plausibel und nachvollziehbar sind, wurden die dort ausgewiesenen Sonstigen Kosten zur Gänze als Sonstiges/Materialkosten in Ansatz gebracht. Die Preisanteile für die Arbeitsgeräte sind daher in diesen Sonstigen Kosten enthalten."

* Position SA 4.5.7, Kalkulationsposition "Demontage und Entsorgung"

Frage der Auftraggeberin

"Der AG ersucht um Aufklärung warum bei dieser Kalkulationsposition kein "Zeitaufwand je Einheit" ausgewiesen ist, obwohl ein "Lohnanteil je Position und Einheit inkl. GZ" ausgewiesen ist.

Der AG ersucht um Aufklärung warum bei dieser Kalkulationsposition keine "Sonstige Kosten", insbesondere warum keine "Kosten für Arbeitsgeräte inkl. GZ" ausgewiesen sind (z.B. Fahrzeug für Transport)."

Antwort der Antragstellerin

"In der Position wurden Leistungen kalkuliert, die teilweise vom BIETER selbst sowie teilweise von unterschiedlichen Subunternehmern ausgeführt werden. Bei der Kalkulation der Subunternehmerleistungen stützt sich der BIETER auf entsprechende Angebote der Subunternehmer. Diese Angebote sind in die Preisbestandteile Lohn und Sonstiges aufgeschlüsselt, welche der BIETER in seine Kalkulation übernommen hat.

Alle Aufwendungen wurden gemäß den Anforderungen der Ausschreibung kalkuliert, der Preis ist auskömmlich."

* Position SA 4.5.8, Kalkulationsposition "Demontage und Entsorgung"

Frage der Auftraggeberin

"siehe Frage zur entsprechenden Kalkulationsposition in Position SA 4.5.7"

Antwort der Antragstellerin

"In der Position wurden Leistungen kalkuliert, die teilweise vom BIETER selbst sowie teilweise von unterschiedlichen Subunternehmern ausgeführt werden. Bei der Kalkulation der Subunternehmerleistungen stützt sich der BIETER auf entsprechende Angebote der Subunternehmer. Diese Angebote sind in die Preisbestandteile Lohn und Sonstiges aufgeschlüsselt, welche der BIETER in seine Kalkulation übernommen hat.

Alle Aufwendungen wurden gemäß den Anforderungen der Ausschreibung kalkuliert, der Preis ist auskömmlich."

* Position SA 5.2, Kalkulationsposition "Erstmalige Installation (inkl. Transport zur MAS, Verkehrsabsicherung - sofern notwendig, Integration und spezifische QA-Tests)"

Frage der Auftraggeberin

"Der AG ersucht um Aufklärung warum bei dieser Kalkulationsposition keine "Kosten für Arbeitsgeräte inkl. GZ" ausgewiesen sind (z.B. Fahrzeug für Transport).

Der "berechnete Ø Stundensatz" erscheint dem AG ebenfalls ungewöhnlich niedrig. Der AG ersucht um Aufklärung wie sich dieser Stundensatz zusammensetzt."

Antwort der Antragstellerin

"Sämtliche Fahrzeuge für den SYSTEMAUFBAU werden in der Position SA 0.1 zentral bereitgestellt.

Der BIETER hat die kollektivvertraglichen Mindestlöhne kalkuliert, zuzüglich der zu erwartenden Über- und Nachtstunden Zuschläge, den überkollektivvertraglichen Mehrlohn, sowie die zu erwartenden Zulagen für Erschwernisse. Dieser Mittellohn wird weiter beaufschlagt mit den sozial- und steuerrechtlichen Abgaben, sowie dem Gesamtzuschlag.

Der berechnete durchschnittliche Stundensatz der Montageteams berücksichtigt die am Ort der Leistungserbringung geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen und ist auskömmlich."

* Position LCM 1.1, Kalkulationsposition "Field Service Organisation (Standorte, Fuhrpark, ...)"

Frage der Auftraggeberin

"Der AG ersucht um Aufklärung des "Zeitaufwand je Einheit" für diese Kalkulationsposition.

Der AG ersucht um Aufklärung welches Personal [inkl. in welchem Umfang] und welche Tätigkeiten bei dieser Kalkulationsposition eingerechnet worden sind."

Antwort der Antragstellerin

"Das hierunter kalkulierte Personal des AN umfasst ca. 7000 Stunden Wartungstechniker und ca. 9000 Stunden Instandsetzungstechniker. Wesentliche Tätigkeiten sind die Wartung, Störungsbehebung und Pflege der Mauttechnik, präventive Maßnahmen, Durchführung wiederkehrender Prüfungen und Messungen z.B. E8001."

* Position LCM 2.1, Kalkulationsposition "Präventive Wartung und Inspektion (W&I) operativ (inkl. Planung)"

Frage der Auftraggeberin

"Der AG ersucht um Aufklärung warum bei dieser Kalkulationsposition kein "Zeitaufwand je Einheit" ausgewiesen ist, obwohl ein "Lohnanteil je Position und Einheit inkl. GZ" ausgewiesen ist.

Der AG ersucht um Aufklärung warum bei dieser Kalkulationsposition keine "Sonstige Kosten" ausgewiesen sind."

Antwort der Antragstellerin

"In der Position wurden Leistungen kalkuliert, die teilweise vom BIETER selbst sowie teilweise von unterschiedlichen Subunternehmern, ibs. Fa. TEMPEST ausgeführt werden. Bei der Kalkulation der Subunternehmerleistungen stützt sich der BIETER auf entsprechende Angebote der Subunternehmer. Diese Angebote sind in die Preisbestandteile Lohn und Sonstiges aufgeschlüsselt, welche der BIETER in seine Kalkulation übernommen hat.

Anteilige sonstige Kosten sofern vorhanden wurden vom Subunternehmer nicht separat ausgewiesen.

Diese Leistungen werden benötigt, um die SLA Parameter zur Hardware und Standard Software Infrastruktur einzuhalten. Dies beinhaltet u. a. 24/7 Hotline und ein gut ausgebildetes Team für on-site Response."

* Position LCM 2.1, Kalkulationsposition "Instandsetzung (aktive Durchführung)"

Frage der Auftraggeberin

"Der AG ersucht um Aufklärung warum bei dieser Kalkulationsposition kein "Zeitaufwand je Einheit" ausgewiesen ist, obwohl ein "Lohnanteil je Position und Einheit inkl. GZ" ausgewiesen ist.

Der AG ersucht um Aufklärung des "Zeitaufwand je Einheit" für diese Kalkulationsposition.

Der AG ersucht um Aufklärung welches Personal [inkl. in welchem Umfang] und welche Tätigkeiten bei dieser Kalkulationsposition eingerechnet worden sind."

Antwort der Antragstellerin

"In der Position wurden Leistungen kalkuliert, die teilweise vom BIETER selbst sowie teilweise von unterschiedlichen Subunternehmern ausgeführt werden. Bei der Kalkulation der Subunternehmerleistungen stützt sich der BIETER auf entsprechende Angebote der Subunternehmer. Diese Angebote sind in die Preisbestandteile Lohn und Sonstiges aufgeschlüsselt, welche der BIETER in seine Kalkulation übernommen hat.

Anteilige sonstige Kosten sofern vorhanden wurden vom Subunternehmer nicht separat ausgewiesen.

Der BIETER klärt auf, dass es sich um einen Zeitaufwand entsprechend ca. 2 VZÄ, zusammengesetzt aus verschiedenen qualifikationen handelt. Das eingesetzte Personal setzt sich aus Softwareingenieuren, Qualitätssicherern, Testern und Software Analysten zusammen.

Diese Leistungen werden benötigt, um die SLA Parameter zur RSE Proxy software einzuhalten. Dies beinhaltet u.a. 24/7 Hotline und ein gut ausgebildetes Team für on-site Response."

* Position LCM 2.2, Kalkulationsposition "Instandsetzung (aktive Durchführung)"

Frage der Auftraggeberin

"Der AG ersucht um Aufklärung warum bei dieser Kalkulationsposition keine "Sonstige Kosten" ausgewiesen sind."

Antwort der Antragstellerin

"Nicht zuordenbare allgemeine Betriebsmittel wie Reinigungsmittel sind in der Position Material in LCM 1.1 Field Service Organisation (Standorte, Fuhrpark, ...) kalkuliert.

Sämtliche Fahrzeuge und Geräte werden in der Position LCM 1.1 Field Service Organisation (Standorte, Fuhrpark, ...) zentral bereitgestellt.

Komponenten sind in der folgenden Position Komponenten Lifecycle kalkuliert."

* Position LCM 2.3, Kalkulationsposition "Präventive Wartung und Inspektion (W&I) operativ (inkl. Planung)"

Frage der Auftraggeberin

"Der AG ersucht um Aufklärung warum bei dieser Kalkulationsposition keine "Sonstige Kosten" ausgewiesen sind."

Antwort der Antragstellerin

"Nicht zuordenbare allgemeine Betriebsmittel wie Reinigungsmittel sind in der Position Material in LCM 1.1 Field Service Organisation (Standorte, Fuhrpark, ...) kalkuliert.

Sämtliche Fahrzeuge und Geräte werden in der Position LCM 1.1 Field Service Organisation (Standorte, Fuhrpark, ...) zentral bereitgestellt."

* Position LCM 2.4, Kalkulationsposition "Präventive Wartung und Inspektion (W&I) operativ (inkl. Planung)"

Frage der Auftraggeberin

"Der AG ersucht um Aufklärung warum bei dieser Kalkulationsposition keine "Sonstige Kosten" ausgewiesen sind."

Antwort der Antragstellerin

"Nicht zuordenbare allgemeine Betriebsmittel wie Reinigungsmittel sind in der Position Material in LCM 1.1 Field Service Organisation (Standorte, Fuhrpark, ...) kalkuliert.

Sämtliche Fahrzeuge und Geräte werden in der Position LCM 1.1 Field Service Organisation (Standorte, Fuhrpark, ...) zentral bereitgestellt."

* Position LCM 2.4, Kalkulationsposition "Instandsetzung (aktive Durchführung)"

Frage der Auftraggeberin

"Der AG ersucht um Aufklärung warum bei dieser Kalkulationsposition keine "Sonstige Kosten" ausgewiesen sind."

Antwort der Antragstellerin

"Nicht zuordenbare allgemeine Betriebsmittel wie Reinigungsmittel sind in der Position Material in LCM 1.1 Field Service Organisation (Standorte, Fuhrpark, ...) kalkuliert.

Sämtliche Fahrzeuge und Geräte werden in der Position LCM 1.1 Field Service Organisation (Standorte, Fuhrpark, ...) zentral bereitgestellt.

Komponenten sind in der folgenden Position Komponenten Lifecycle kalkuliert."

* Position LCM 2.5, Kalkulationsposition "Präventive Wartung und Inspektion (W&I) operativ (inkl. Planung)"

Frage der Auftraggeberin

"Der AG ersucht um Aufklärung warum bei dieser Kalkulationsposition keine "Sonstige Kosten" ausgewiesen sind."

Antwort der Antragstellerin

"Nicht zuordenbare allgemeine Betriebsmittel wie Reinigungsmittel sind in der Position Material in LCM 1.1 Field Service Organisation (Standorte, Fuhrpark, ...) kalkuliert.

Sämtliche Fahrzeuge und Geräte werden in der Position LCM 1.1 Field Service Organisation (Standorte, Fuhrpark, ...) zentral bereitgestellt."

* Position LCM 2.5, Kalkulationsposition "Instandsetzung (aktive Durchführung)"

Frage der Auftraggeberin

"Der AG ersucht um Aufklärung warum bei dieser Kalkulationsposition keine "Sonstige Kosten" ausgewiesen sind."

Antwort der Antragstellerin

"Nicht zuordenbare allgemeine Betriebsmittel wie Reinigungsmittel sind in der Position Material in LCM 1.1 Field Service Organisation (Standorte, Fuhrpark, ...) kalkuliert.

Sämtliche Fahrzeuge und Geräte werden in der Position LCM 1.1 Field Service Organisation (Standorte, Fuhrpark, ...) zentral bereitgestellt.

Komponenten sind in der folgenden Position Komponenten Lifecycle kalkuliert."

* Position LCM 2.6, Kalkulationsposition "Präventive Wartung und Inspektion (W&I) operativ (inkl. Planung)"

Frage der Auftraggeberin

"Der AG ersucht um Aufklärung warum bei dieser Kalkulationsposition kein "Zeitaufwand je Einheit" ausgewiesen ist, obwohl ein "Lohnanteil je Position und Einheit inkl. GZ" ausgewiesen ist.Der AG ersucht um Aufklärung warum bei dieser Kalkulationsposition keine "Sonstige Kosten" ausgewiesen sind."

Antwort der Antragstellerin

"In der Position wurden Leistungen kalkuliert, die teilweise vom BIETER selbst sowie teilweise von unterschiedlichen Subunternehmern ausgeführt werden. Bei der Kalkulation der Subunternehmerleistungen stützt sich der BIETER auf entsprechende Angebote der Subunternehmer.

Der BIETER plant die Überprüfung der Tragwerke in Zyklen, wobei in den ersten 10 Betriebsjahren ein Durchschnitt über Jahre mit und ohne Überprüfungszyklus kalkuliert wurde."

* Position LCM 2.7, Kalkulationsposition "Präventive Wartung und Inspektion (W&I) operativ (inkl. Planung)"

Frage der Auftraggeberin

"Der AG ersucht um Aufklärung warum bei dieser Kalkulationsposition keine "Sonstige Kosten" ausgewiesen sind."

Antwort der Antragstellerin

"Nicht zuordenbare allgemeine Betriebsmittel wie Reinigungsmittel sind in der Position Material in LCM 1.1 Field Service Organisation (Standorte, Fuhrpark, ...) kalkuliert.

Sämtliche Fahrzeuge und Geräte werden in der Position LCM 1.1 Field Service Organisation (Standorte, Fuhrpark, ...) zentral bereitgestellt."

* Position LCM 2.7, Kalkulationsposition "Instandsetzung (aktive Durchführung)"

Frage der Auftraggeberin

"Der AG ersucht um Aufklärung warum bei dieser Kalkulationsposition keine "Sonstige Kosten" ausgewiesen sind."

Antwort der Antragstellerin

"Nicht zuordenbare allgemeine Betriebsmittel wie Reinigungsmittel sind in der Position Material in LCM 1.1 Field Service Organisation (Standorte, Fuhrpark, ...) kalkuliert.

Sämtliche Fahrzeuge und Geräte werden in der Position LCM 1.1 Field Service Organisation (Standorte, Fuhrpark, ...) zentral bereitgestellt.

Komponenten sind in der folgenden Position Komponenten Lifecycle kalkuliert."

* Position LCM 2.8, Kalkulationsposition "Präventive Wartung und Inspektion (W&I) operativ (inkl. Planung)"

Frage der Auftraggeberin

"Der AG ersucht um Aufklärung warum bei dieser Kalkulationsposition keine "Sonstige Kosten" ausgewiesen sind."

Antwort der Antragstellerin

"Nicht zuordenbare allgemeine Betriebsmittel wie Reinigungsmittel sind in der Position Material in LCM 1.1 Field Service Organisation (Standorte, Fuhrpark, ...) kalkuliert.

Sämtliche Fahrzeuge und Geräte werden in der Position LCM 1.1 Field Service Organisation (Standorte, Fuhrpark, ...) zentral bereitgestellt."

* Position LCM 2.8, Kalkulationsposition "Instandsetzung (aktive Durchführung)"

Frage der Auftraggeberin

"Der AG ersucht um Aufklärung warum bei dieser Kalkulationsposition keine "Sonstige Kosten" ausgewiesen sind."

Antwort der Antragstellerin

"Nicht zuordenbare allgemeine Betriebsmittel wie Reinigungsmittel sind in der Position Material in LCM 1.1 Field Service Organisation (Standorte, Fuhrpark, ...) kalkuliert.

Sämtliche Fahrzeuge und Geräte werden in der Position LCM 1.1 Field Service Organisation (Standorte, Fuhrpark, ...) zentral bereitgestellt.

Komponenten sind in der folgenden Position Komponenten Lifecycle kalkuliert."

* Position PL 2.1.1, Kalkulationsposition "Verkehrsabsicherung"

Frage der Auftraggeberin

"Der AG ersucht um Aufklärung warum bei dieser Kalkulationsposition kein "Zeitaufwand je Einheit" ausgewiesen ist, obwohl ein "Lohnanteil je Position und Einheit inkl. GZ" ausgewiesen ist.

Der AG ersucht um Aufklärung warum bei dieser Kalkulationsposition keine "Sonstige Kosten", insbesondere warum keine "Kosten für Arbeitsgeräte inkl. GZ" ausgewiesen sind (z.B. Fahrzeug für die Verkehrsabsicherung)."

Antwort der Antragstellerin

"In der Position wurden Leistungen kalkuliert, die teilweise vom BIETER selbst sowie teilweise von unterschiedlichen Subunternehmern ausgeführt werden. Bei der Kalkulation der Subunternehmerleistungen stützt sich der BIETER auf entsprechende Angebote der Subunternehmer.

Sämtliche Fahrzeuge für Verkehrsabsicherung werden in der Position LCM 1.1 Field Service Organisation (Standorte, Fuhrpark, ...) zentral bereitgestellt."

* Position PL 2.1.2, Kalkulationsposition "Verkehrsabsicherung"

Frage der Auftraggeberin

"siehe Frage zur entsprechenden Kalkulationsposition in Position PL 2.1.1"

Antwort der Antragstellerin

"In der Position wurden Leistungen kalkuliert, die teilweise vom BIETER selbst sowie teilweise von unterschiedlichen Subunternehmern ausgeführt werden. Bei der Kalkulation der Subunternehmerleistungen stützt sich der BIETER auf entsprechende Angebote der Subunternehmer.

Sämtliche Fahrzeuge für Verkehrsabsicherung werden in der Position LCM 1.1 Field Service Organisation (Standorte, Fuhrpark, ...) zentral bereitgestellt."

* Position PL 2.1.3, Kalkulationsposition "Verkehrsabsicherung"

Frage der Auftraggeberin

"siehe Frage zur entsprechenden Kalkulationsposition in Position PL 2.1.1"

Antwort der Antragstellerin

"In der Position wurden Leistungen kalkuliert, die teilweise vom BIETER selbst sowie teilweise von unterschiedlichen Subunternehmern ausgeführt werden. Bei der Kalkulation der Subunternehmerleistungen stützt sich der BIETER auf entsprechende Angebote der Subunternehmer.

Sämtliche Fahrzeuge für Verkehrsabsicherung werden in der Position LCM 1.1 Field Service Organisation (Standorte, Fuhrpark, ...) zentral bereitgestellt."

* Position PL 2.2.1, Kalkulationsposition "Baustellengemeinkosten"

Frage der Auftraggeberin

"Der AG ersucht um Aufklärung warum bei dieser Kalkulationsposition kein "Zeitaufwand je Einheit" ausgewiesen ist, obwohl ein "Lohnanteil je Position und Einheit inkl. GZ" ausgewiesen ist.

Der AG ersucht ebenso um Aufklärung warum bei dieser Kalkulationsposition keine "Kosten für Arbeitsgeräte inkl. GZ" ausgewiesen sind (z.B. Fahrzeug für Transport)."

Antwort der Antragstellerin

"In der Position wurden Leistungen kalkuliert, die teilweise vom BIETER selbst sowie teilweise von unterschiedlichen Subunternehmern ausgeführt werden. Bei der Kalkulation der Subunternehmerleistungen stützt sich der BIETER auf entsprechende Angebote der Subunternehmer. Diese Angebote sind in die Preisbestandteile Lohn und Sonstiges aufgeschlüsselt, welche der BIETER in seine Kalkulation übernommen hat. Da die Subunternehmerangebote den Preisanteil Sonstiges nicht weiter auf die Anteile für Material, Arbeitsgerät und weitere Kosten aufgliedern und plausibel und nachvollziehbar sind, wurden die dort ausgewiesenen Sonstigen Kosten zur Gänze als Sonstiges/Materialkosten in Ansatz gebracht. Die Preisanteile für die Arbeitsgeräte sind daher in diesen Sonstigen Kosten enthalten."

* Position PL 2.2.1, Kalkulationsposition "Stahlbau (inkl. Transport und Montage)"

Frage der Auftraggeberin

"Der AG ersucht um Aufklärung warum bei dieser Kalkulationsposition kein "Zeitaufwand je Einheit" ausgewiesen ist, obwohl ein "Lohnanteil je Position und Einheit inkl. GZ" ausgewiesen ist.

Der AG ersucht ebenso um Aufklärung warum bei dieser Kalkulationsposition keine "Kosten für Arbeitsgeräte inkl. GZ" ausgewiesen sind (z.B. Fahrzeug für Transport und Kran für Montage)."

Antwort der Antragstellerin

"In der Position wurden Leistungen kalkuliert, die teilweise vom BIETER selbst sowie teilweise von unterschiedlichen Subunternehmern ausgeführt werden. Bei der Kalkulation der Subunternehmerleistungen stützt sich der BIETER auf entsprechende Angebote der Subunternehmer. Diese Angebote sind in die Preisbestandteile Lohn und Sonstiges aufgeschlüsselt, welche der BIETER in seine Kalkulation übernommen hat. Da die Subunternehmerangebote den Preisanteil Sonstiges nicht weiter auf die Anteile für Material, Arbeitsgerät und weitere Kosten aufgliedern und plausibel und nachvollziehbar sind, wurden die dort ausgewiesenen Sonstigen Kosten zur Gänze als Sonstiges/Materialkosten in Ansatz gebracht. Die Preisanteile für die Arbeitsgeräte sind daher in diesen Sonstigen Kosten enthalten."

* Position PL 2.2.1, Kalkulationsposition "Tiefbau (Aushub, Stahlbetonarbeiten, ...) inkl. Strom- und Datenzuleitungen (Leerverrohrung zum Access-Point)"

Frage der Auftraggeberin

"Der AG ersucht um Aufklärung warum bei dieser Kalkulationsposition kein "Zeitaufwand je Einheit" ausgewiesen ist, obwohl ein "Lohnanteil je Position und Einheit inkl. GZ" ausgewiesen ist.

Der AG ersucht ebenso um Aufklärung warum bei dieser Kalkulationsposition keine "Kosten für Arbeitsgeräte inkl. GZ" ausgewiesen sind (z.B. Fahrzeuge für Transport)."

Antwort der Antragstellerin

"In der Position wurden Leistungen kalkuliert, die teilweise vom BIETER selbst sowie teilweise von unterschiedlichen Subunternehmern ausgeführt werden. Bei der Kalkulation der Subunternehmerleistungen stützt sich der BIETER auf entsprechende Angebote der Subunternehmer. Diese Angebote sind in die Preisbestandteile Lohn und Sonstiges aufgeschlüsselt, welche der BIETER in seine Kalkulation übernommen hat. Da die Subunternehmerangebote den Preisanteil Sonstiges nicht weiter auf die Anteile für Material, Arbeitsgerät und weitere Kosten aufgliedern und plausibel und nachvollziehbar sind, wurden die dort ausgewiesenen Sonstigen Kosten zur Gänze als Sonstiges/Materialkosten in Ansatz gebracht. Die Preisanteile für die Arbeitsgeräte sind daher in diesen Sonstigen Kosten enthalten."

* Position PL 2.2.1, Kalkulationsposition "Straßenausrüstung (insbesondere Fahrzeugrückhaltesysteme)"

Frage der Auftraggeberin

"Der AG ersucht um Aufklärung warum bei dieser Kalkulationsposition kein "Zeitaufwand je Einheit" ausgewiesen ist, obwohl ein "Lohnanteil je Position und Einheit inkl. GZ" ausgewiesen ist.

Der AG ersucht ebenso um Aufklärung warum bei dieser Kalkulationsposition keine "Kosten für Arbeitsgeräte inkl. GZ" ausgewiesen sind (z.B. Fahrzeug für Transport)."

Antwort der Antragstellerin

"In der Position wurden Leistungen kalkuliert, die teilweise vom BIETER selbst sowie teilweise von unterschiedlichen Subunternehmern ausgeführt werden. Bei der Kalkulation der Subunternehmerleistungen stützt sich der BIETER auf entsprechende Angebote der Subunternehmer. Diese Angebote sind in die Preisbestandteile Lohn und Sonstiges aufgeschlüsselt, welche der BIETER in seine Kalkulation übernommen hat. Da die Subunternehmerangebote den Preisanteil Sonstiges nicht weiter auf die Anteile für Material, Arbeitsgerät und weitere Kosten aufgliedern und plausibel und nachvollziehbar sind, wurden die dort ausgewiesenen Sonstigen Kosten zur Gänze als Sonstiges/Materialkosten in Ansatz gebracht. Die Preisanteile für die Arbeitsgeräte sind daher in diesen Sonstigen Kosten enthalten."

* Position PL 2.2.2, Kalkulationsposition "Baustellengemeinkosten"

Frage der Auftraggeberin

"siehe Frage zur entsprechenden Kalkulationsposition in Position PL 2.2.1"

Antwort der Antragstellerin

"In der Position wurden Leistungen kalkuliert, die teilweise vom BIETER selbst sowie teilweise von unterschiedlichen Subunternehmern ausgeführt werden. Bei der Kalkulation der Subunternehmerleistungen stützt sich der BIETER auf entsprechende Angebote der Subunternehmer. Diese Angebote sind in die Preisbestandteile Lohn und Sonstiges aufgeschlüsselt, welche der BIETER in seine Kalkulation übernommen hat. Da die Subunternehmerangebote den Preisanteil Sonstiges nicht weiter auf die Anteile für Material, Arbeitsgerät und weitere Kosten aufgliedern und plausibel und nachvollziehbar sind, wurden die dort ausgewiesenen Sonstigen Kosten zur Gänze als Sonstiges/Materialkosten in Ansatz gebracht. Die Preisanteile für die Arbeitsgeräte sind daher in diesen Sonstigen Kosten enthalten."

* Position PL 2.2.2, Kalkulationsposition "Tiefbau (Aushub, Stahlbetonarbeiten, ...) inkl. Strom- und Datenzuleitungen (Leerverrohrung zum Access-Point)"

Frage der Auftraggeberin

"siehe Frage zur entsprechenden Kalkulationsposition in Position PL 2.2.1"

Antwort der Antragstellerin

"In der Position wurden Leistungen kalkuliert, die teilweise vom BIETER selbst sowie teilweise von unterschiedlichen Subunternehmern ausgeführt werden. Bei der Kalkulation der Subunternehmerleistungen stützt sich der BIETER auf entsprechende Angebote der Subunternehmer. Diese Angebote sind in die Preisbestandteile Lohn und Sonstiges aufgeschlüsselt, welche der BIETER in seine Kalkulation übernommen hat. Da die Subunternehmerangebote den Preisanteil Sonstiges nicht weiter auf die Anteile für Material, Arbeitsgerät und weitere Kosten aufgliedern und plausibel und nachvollziehbar sind, wurden die dort ausgewiesenen Sonstigen Kosten zur Gänze als Sonstiges/Materialkosten in Ansatz gebracht. Die Preisanteile für die Arbeitsgeräte sind daher in diesen Sonstigen Kosten enthalten."

* Position PL 2.2.2, Kalkulationsposition "Straßenausrüstung (insbesondere Fahrzeugrückhaltesysteme)"

Frage der Auftraggeberin

"siehe Frage zur entsprechenden Kalkulationsposition in Position PL 2.1.1"

Antwort der Antragstellerin

"In der Position wurden Leistungen kalkuliert, die teilweise vom BIETER selbst sowie teilweise von unterschiedlichen Subunternehmern ausgeführt werden. Bei der Kalkulation der Subunternehmerleistungen stützt sich der BIETER auf entsprechende Angebote der Subunternehmer. Diese Angebote sind in die Preisbestandteile Lohn und Sonstiges aufgeschlüsselt, welche der BIETER in seine Kalkulation übernommen hat. Da die Subunternehmerangebote den Preisanteil Sonstiges nicht weiter auf die Anteile für Material, Arbeitsgerät und weitere Kosten aufgliedern und plausibel und nachvollziehbar sind, wurden die dort ausgewiesenen Sonstigen Kosten zur Gänze als Sonstiges/Materialkosten in Ansatz gebracht. Die Preisanteile für die Arbeitsgeräte sind daher in diesen Sonstigen Kosten enthalten."

* Position PL 2.2.3, Kalkulationsposition "Baustellengemeinkosten"

Frage der Auftraggeberin

"siehe Frage zur entsprechenden Kalkulationsposition in Position PL 2.2.1"

Antwort der Antragstellerin

"In der Position wurden Leistungen kalkuliert, die teilweise vom BIETER selbst sowie teilweise von unterschiedlichen Subunternehmern ausgeführt werden. Bei der Kalkulation der Subunternehmerleistungen stützt sich der BIETER auf entsprechende Angebote der Subunternehmer. Diese Angebote sind in die Preisbestandteile Lohn und Sonstiges aufgeschlüsselt, welche der BIETER in seine Kalkulation übernommen hat. Da die Subunternehmerangebote den Preisanteil Sonstiges nicht weiter auf die Anteile für Material, Arbeitsgerät und weitere Kosten aufgliedern und plausibel und nachvollziehbar sind, wurden die dort ausgewiesenen Sonstigen Kosten zur Gänze als Sonstiges/Materialkosten in Ansatz gebracht. Die Preisanteile für die Arbeitsgeräte sind daher in diesen Sonstigen Kosten enthalten."

* Position PL 2.2.3, Kalkulationsposition "Tiefbau (Aushub, Stahlbetonarbeiten, ...) inkl. Strom- und Datenzuleitungen (Leerverrohrung zum Access-Point)"

Frage der Auftraggeberin

"siehe Frage zur entsprechenden Kalkulationsposition in Position PL 2.2.1"

Antwort der Antragstellerin

"In der Position wurden Leistungen kalkuliert, die teilweise vom BIETER selbst sowie teilweise von unterschiedlichen Subunternehmern ausgeführt werden. Bei der Kalkulation der Subunternehmerleistungen stützt sich der BIETER auf entsprechende Angebote der Subunternehmer. Diese Angebote sind in die Preisbestandteile Lohn und Sonstiges aufgeschlüsselt, welche der BIETER in seine Kalkulation übernommen hat. Da die Subunternehmerangebote den Preisanteil Sonstiges nicht weiter auf die Anteile für Material, Arbeitsgerät und weitere Kosten aufgliedern und plausibel und nachvollziehbar sind, wurden die dort ausgewiesenen Sonstigen Kosten zur Gänze als Sonstiges/Materialkosten in Ansatz gebracht. Die Preisanteile für die Arbeitsgeräte sind daher in diesen Sonstigen Kosten enthalten."

* Position PL 2.2.3, Kalkulationsposition "Straßenausrüstung (insbesondere Fahrzeugrückhaltesysteme)"

Frage der Auftraggeberin

"siehe Frage zur entsprechenden Kalkulationsposition in Position PL 2.1.1"

Antwort der Antragstellerin

"In der Position wurden Leistungen kalkuliert, die teilweise vom BIETER selbst sowie teilweise von unterschiedlichen Subunternehmern ausgeführt werden. Bei der Kalkulation der Subunternehmerleistungen stützt sich der BIETER auf entsprechende Angebote der Subunternehmer. Diese Angebote sind in die Preisbestandteile Lohn und Sonstiges aufgeschlüsselt, welche der BIETER in seine Kalkulation übernommen hat. Da die Subunternehmerangebote den Preisanteil Sonstiges nicht weiter auf die Anteile für Material, Arbeitsgerät und weitere Kosten aufgliedern und plausibel und nachvollziehbar sind, wurden die dort ausgewiesenen Sonstigen Kosten zur Gänze als Sonstiges/Materialkosten in Ansatz gebracht. Die Preisanteile für die Arbeitsgeräte sind daher in diesen Sonstigen Kosten enthalten."

* Position PL 2.2.4, Kalkulationsposition "Baustellengemeinkosten"

Frage der Auftraggeberin

"siehe Frage zur entsprechenden Kalkulationsposition in Position PL 2.2.1"

Antwort der Antragstellerin

"In der Position wurden Leistungen kalkuliert, die teilweise vom BIETER selbst sowie teilweise von unterschiedlichen Subunternehmern ausgeführt werden. Bei der Kalkulation der Subunternehmerleistungen stützt sich der BIETER auf entsprechende Angebote der Subunternehmer. Diese Angebote sind in die Preisbestandteile Lohn und Sonstiges aufgeschlüsselt, welche der BIETER in seine Kalkulation übernommen hat. Da die Subunternehmerangebote den Preisanteil Sonstiges nicht weiter auf die Anteile für Material, Arbeitsgerät und weitere Kosten aufgliedern und plausibel und nachvollziehbar sind, wurden die dort ausgewiesenen Sonstigen Kosten zur Gänze als Sonstiges/Materialkosten in Ansatz gebracht. Die Preisanteile für die Arbeitsgeräte sind daher in diesen Sonstigen Kosten enthalten."

* Position PL 2.2.4, Kalkulationsposition "Tiefbau (Aushub, Stahlbetonarbeiten, ...) inkl. Strom- und Datenzuleitungen (Leerverrohrung zum Access-Point)"

Frage der Auftraggeberin

"siehe Frage zur entsprechenden Kalkulationsposition in Position PL 2.2.1"

Antwort der Antragstellerin

"In der Position wurden Leistungen kalkuliert, die teilweise vom BIETER selbst sowie teilweise von unterschiedlichen Subunternehmern ausgeführt werden. Bei der Kalkulation der Subunternehmerleistungen stützt sich der BIETER auf entsprechende Angebote der Subunternehmer. Diese Angebote sind in die Preisbestandteile Lohn und Sonstiges aufgeschlüsselt, welche der BIETER in seine Kalkulation übernommen hat. Da die Subunternehmerangebote den Preisanteil Sonstiges nicht weiter auf die Anteile für Material, Arbeitsgerät und weitere Kosten aufgliedern und plausibel und nachvollziehbar sind, wurden die dort ausgewiesenen Sonstigen Kosten zur Gänze als Sonstiges/Materialkosten in Ansatz gebracht. Die Preisanteile für die Arbeitsgeräte sind daher in diesen Sonstigen Kosten enthalten."

* Position PL 2.2.4, Kalkulationsposition "Straßenausrüstung (insbesondere Fahrzeugrückhaltesysteme)"

Frage der Auftraggeberin

"siehe Frage zur entsprechenden Kalkulationsposition in Position PL 2.1.1"

Antwort der Antragstellerin

"In der Position wurden Leistungen kalkuliert, die teilweise vom BIETER selbst sowie teilweise von unterschiedlichen Subunternehmern ausgeführt werden. Bei der Kalkulation der Subunternehmerleistungen stützt sich der BIETER auf entsprechende Angebote der Subunternehmer. Diese Angebote sind in die Preisbestandteile Lohn und Sonstiges aufgeschlüsselt, welche der BIETER in seine Kalkulation übernommen hat. Da die Subunternehmerangebote den Preisanteil Sonstiges nicht weiter auf die Anteile für Material, Arbeitsgerät und weitere Kosten aufgliedern und plausibel und nachvollziehbar sind, wurden die dort ausgewiesenen Sonstigen Kosten zur Gänze als Sonstiges/Materialkosten in Ansatz gebracht. Die Preisanteile für die Arbeitsgeräte sind daher in diesen Sonstigen Kosten enthalten."

* Position PL 2.2.5, Kalkulationsposition "Baustellengemeinkosten"

Frage der Auftraggeberin

"siehe Frage zur entsprechenden Kalkulationsposition in Position PL 2.2.1"

Antwort der Antragstellerin

"In der Position wurden Leistungen kalkuliert, die teilweise vom BIETER selbst sowie teilweise von unterschiedlichen Subunternehmern ausgeführt werden. Bei der Kalkulation der Subunternehmerleistungen stützt sich der BIETER auf entsprechende Angebote der Subunternehmer. Diese Angebote sind in die Preisbestandteile Lohn und Sonstiges aufgeschlüsselt, welche der BIETER in seine Kalkulation übernommen hat. Da die Subunternehmerangebote den Preisanteil Sonstiges nicht weiter auf die Anteile für Material, Arbeitsgerät und weitere Kosten aufgliedern und plausibel und nachvollziehbar sind, wurden die dort ausgewiesenen Sonstigen Kosten zur Gänze als Sonstiges/Materialkosten in Ansatz gebracht. Die Preisanteile für die Arbeitsgeräte sind daher in diesen Sonstigen Kosten enthalten."

* Position PL 2.2.5, Kalkulationsposition "Tiefbau (Aushub, Stahlbetonarbeiten, ...) inkl. Strom- und Datenzuleitungen (Leerverrohrung zum Access-Point)"

Frage der Auftraggeberin

"siehe Frage zur entsprechenden Kalkulationsposition in Position PL 2.2.1"

Antwort der Antragstellerin

"In der Position wurden Leistungen kalkuliert, die teilweise vom BIETER selbst sowie teilweise von unterschiedlichen Subunternehmern ausgeführt werden. Bei der Kalkulation der Subunternehmerleistungen stützt sich der BIETER auf entsprechende Angebote der Subunternehmer. Diese Angebote sind in die Preisbestandteile Lohn und Sonstiges aufgeschlüsselt, welche der BIETER in seine Kalkulation übernommen hat. Da die Subunternehmerangebote den Preisanteil Sonstiges nicht weiter auf die Anteile für Material, Arbeitsgerät und weitere Kosten aufgliedern und plausibel und nachvollziehbar sind, wurden die dort ausgewiesenen Sonstigen Kosten zur Gänze als Sonstiges/Materialkosten in Ansatz gebracht. Die Preisanteile für die Arbeitsgeräte sind daher in diesen Sonstigen Kosten enthalten."

* Position PL 2.2.5, Kalkulationsposition "Straßenausrüstung (insbesondere Fahrzeugrückhaltesysteme)"

Frage der Auftraggeberin

"siehe Frage zur entsprechenden Kalkulationsposition in Position PL 2.1.1"

Antwort der Antragstellerin

"In der Position wurden Leistungen kalkuliert, die teilweise vom BIETER selbst sowie teilweise von unterschiedlichen Subunternehmern ausgeführt werden. Bei der Kalkulation der Subunternehmerleistungen stützt sich der BIETER auf entsprechende Angebote der Subunternehmer. Diese Angebote sind in die Preisbestandteile Lohn und Sonstiges aufgeschlüsselt, welche der BIETER in seine Kalkulation übernommen hat. Da die Subunternehmerangebote den Preisanteil Sonstiges nicht weiter auf die Anteile für Material, Arbeitsgerät und weitere Kosten aufgliedern und plausibel und nachvollziehbar sind, wurden die dort ausgewiesenen Sonstigen Kosten zur Gänze als Sonstiges/Materialkosten in Ansatz gebracht. Die Preisanteile für die Arbeitsgeräte sind daher in diesen Sonstigen Kosten enthalten."

* Position PL 2.2.6, Kalkulationsposition "Baustellengemeinkosten"

Frage der Auftraggeberin

"siehe Frage zur entsprechenden Kalkulationsposition in Position PL 2.2.1"

Antwort der Antragstellerin

"In der Position wurden Leistungen kalkuliert, die teilweise vom BIETER selbst sowie teilweise von unterschiedlichen Subunternehmern ausgeführt werden. Bei der Kalkulation der Subunternehmerleistungen stützt sich der BIETER auf entsprechende Angebote der Subunternehmer. Diese Angebote sind in die Preisbestandteile Lohn und Sonstiges aufgeschlüsselt, welche der BIETER in seine Kalkulation übernommen hat. Da die Subunternehmerangebote den Preisanteil Sonstiges nicht weiter auf die Anteile für Material, Arbeitsgerät und weitere Kosten aufgliedern und plausibel und nachvollziehbar sind, wurden die dort ausgewiesenen Sonstigen Kosten zur Gänze als Sonstiges/Materialkosten in Ansatz gebracht. Die Preisanteile für die Arbeitsgeräte sind daher in diesen Sonstigen Kosten enthalten."

* Position PL 2.2.6, Kalkulationsposition "Stahlbau (inkl. Transport und Montage)"

Frage der Auftraggeberin

"siehe Frage zur entsprechenden Kalkulationsposition in Position PL 2.1.1"

Antwort der Antragstellerin

"In der Position wurden Leistungen kalkuliert, die teilweise vom BIETER selbst sowie teilweise von unterschiedlichen Subunternehmern ausgeführt werden. Bei der Kalkulation der Subunternehmerleistungen stützt sich der BIETER auf entsprechende Angebote der Subunternehmer. Diese Angebote sind in die Preisbestandteile Lohn und Sonstiges aufgeschlüsselt, welche der BIETER in seine Kalkulation übernommen hat. Da die Subunternehmerangebote den Preisanteil Sonstiges nicht weiter auf die Anteile für Material, Arbeitsgerät und weitere Kosten aufgliedern und plausibel und nachvollziehbar sind, wurden die dort ausgewiesenen Sonstigen Kosten zur Gänze als Sonstiges/Materialkosten in Ansatz gebracht. Die Preisanteile für die Arbeitsgeräte sind daher in diesen Sonstigen Kosten enthalten."

* Position PL 2.2.6, Kalkulationsposition "Tiefbau (Aushub, Stahlbetonarbeiten, ...) inkl. Strom- und Datenzuleitungen (Leerverrohrung zum Access-Point)"

Frage der Auftraggeberin

"siehe Frage zur entsprechenden Kalkulationsposition in Position PL 2.2.1"

Antwort der Antragstellerin

"In der Position wurden Leistungen kalkuliert, die teilweise vom BIETER selbst sowie teilweise von unterschiedlichen Subunternehmern ausgeführt werden. Bei der Kalkulation der Subunternehmerleistungen stützt sich der BIETER auf entsprechende Angebote der Subunternehmer. Diese Angebote sind in die Preisbestandteile Lohn und Sonstiges aufgeschlüsselt, welche der BIETER in seine Kalkulation übernommen hat. Da die Subunternehmerangebote den Preisanteil Sonstiges nicht weiter auf die Anteile für Material, Arbeitsgerät und weitere Kosten aufgliedern und plausibel und nachvollziehbar sind, wurden die dort ausgewiesenen Sonstigen Kosten zur Gänze als Sonstiges/Materialkosten in Ansatz gebracht. Die Preisanteile für die Arbeitsgeräte sind daher in diesen Sonstigen Kosten enthalten."

* Position PL 2.2.6, Kalkulationsposition "Straßenausrüstung (insbesondere Fahrzeugrückhaltesysteme)"

Frage der Auftraggeberin

"siehe Frage zur entsprechenden Kalkulationsposition in Position PL 2.1.1"

Antwort der Antragstellerin

"In der Position wurden Leistungen kalkuliert, die teilweise vom BIETER selbst sowie teilweise von unterschiedlichen Subunternehmern ausgeführt werden. Bei der Kalkulation der Subunternehmerleistungen stützt sich der BIETER auf entsprechende Angebote der Subunternehmer. Diese Angebote sind in die Preisbestandteile Lohn und Sonstiges aufgeschlüsselt, welche der BIETER in seine Kalkulation übernommen hat. Da die Subunternehmerangebote den Preisanteil Sonstiges nicht weiter auf die Anteile für Material, Arbeitsgerät und weitere Kosten aufgliedern und plausibel und nachvollziehbar sind, wurden die dort ausgewiesenen Sonstigen Kosten zur Gänze als Sonstiges/Materialkosten in Ansatz gebracht. Die Preisanteile für die Arbeitsgeräte sind daher in diesen Sonstigen Kosten enthalten."

* Position PL 2.2.7, Kalkulationsposition "Baustellengemeinkosten"

Frage der Auftraggeberin

"siehe Frage zur entsprechenden Kalkulationsposition in Position PL 2.2.1"

Antwort der Antragstellerin

"In der Position wurden Leistungen kalkuliert, die teilweise vom BIETER selbst sowie teilweise von unterschiedlichen Subunternehmern ausgeführt werden. Bei der Kalkulation der Subunternehmerleistungen stützt sich der BIETER auf entsprechende Angebote der Subunternehmer. Diese Angebote sind in die Preisbestandteile Lohn und Sonstiges aufgeschlüsselt, welche der BIETER in seine Kalkulation übernommen hat. Da die Subunternehmerangebote den Preisanteil Sonstiges nicht weiter auf die Anteile für Material, Arbeitsgerät und weitere Kosten aufgliedern und plausibel und nachvollziehbar sind, wurden die dort ausgewiesenen Sonstigen Kosten zur Gänze als Sonstiges/Materialkosten in Ansatz gebracht. Die Preisanteile für die Arbeitsgeräte sind daher in diesen Sonstigen Kosten enthalten."

* Position PL 2.2.7, Kalkulationsposition "Tiefbau (Aushub, Stahlbetonarbeiten, ...) inkl. Strom- und Datenzuleitungen (Leerverrohrung zum Access-Point)"

Frage der Auftraggeberin

"siehe Frage zur entsprechenden Kalkulationsposition in Position PL 2.2.1"

Antwort der Antragstellerin

"In der Position wurden Leistungen kalkuliert, die teilweise vom BIETER selbst sowie teilweise von unterschiedlichen Subunternehmern ausgeführt werden. Bei der Kalkulation der Subunternehmerleistungen stützt sich der BIETER auf entsprechende Angebote der Subunternehmer. Diese Angebote sind in die Preisbestandteile Lohn und Sonstiges aufgeschlüsselt, welche der BIETER in seine Kalkulation übernommen hat. Da die Subunternehmerangebote den Preisanteil Sonstiges nicht weiter auf die Anteile für Material, Arbeitsgerät und weitere Kosten aufgliedern und plausibel und nachvollziehbar sind, wurden die dort ausgewiesenen Sonstigen Kosten zur Gänze als Sonstiges/Materialkosten in Ansatz gebracht. Die Preisanteile für die Arbeitsgeräte sind daher in diesen Sonstigen Kosten enthalten."

* Position PL 2.2.7, Kalkulationsposition "Straßenausrüstung (insbesondere Fahrzeugrückhaltesysteme)"

Frage der Auftraggeberin

"siehe Frage zur entsprechenden Kalkulationsposition in Position PL 2.1.1"

Antwort der Antragstellerin

"In der Position wurden Leistungen kalkuliert, die teilweise vom BIETER selbst sowie teilweise von unterschiedlichen Subunternehmern ausgeführt werden. Bei der Kalkulation der Subunternehmerleistungen stützt sich der BIETER auf entsprechende Angebote der Subunternehmer. Diese Angebote sind in die Preisbestandteile Lohn und Sonstiges aufgeschlüsselt, welche der BIETER in seine Kalkulation übernommen hat. Da die Subunternehmerangebote den Preisanteil Sonstiges nicht weiter auf die Anteile für Material, Arbeitsgerät und weitere Kosten aufgliedern und plausibel und nachvollziehbar sind, wurden die dort ausgewiesenen Sonstigen Kosten zur Gänze als Sonstiges/Materialkosten in Ansatz gebracht. Die Preisanteile für die Arbeitsgeräte sind daher in diesen Sonstigen Kosten enthalten."

* Position PL 2.2.8, Kalkulationsposition "Baustellengemeinkosten"

Frage der Auftraggeberin

"siehe Frage zur entsprechenden Kalkulationsposition in Position PL 2.2.1"

Antwort der Antragstellerin

"In der Position wurden Leistungen kalkuliert, die teilweise vom BIETER selbst sowie teilweise von unterschiedlichen Subunternehmern ausgeführt werden. Bei der Kalkulation der Subunternehmerleistungen stützt sich der BIETER auf entsprechende Angebote der Subunternehmer. Diese Angebote sind in die Preisbestandteile Lohn und Sonstiges aufgeschlüsselt, welche der BIETER in seine Kalkulation übernommen hat. Da die Subunternehmerangebote den Preisanteil Sonstiges nicht weiter auf die Anteile für Material, Arbeitsgerät und weitere Kosten aufgliedern und plausibel und nachvollziehbar sind, wurden die dort ausgewiesenen Sonstigen Kosten zur Gänze als Sonstiges/Materialkosten in Ansatz gebracht. Die Preisanteile für die Arbeitsgeräte sind daher in diesen Sonstigen Kosten enthalten."

* Position PL 2.2.8, Kalkulationsposition "Tiefbau (Aushub, Stahlbetonarbeiten, ...) inkl. Strom- und Datenzuleitungen (Leerverrohrung zum Access-Point)"

Frage der Auftraggeberin

"siehe Frage zur entsprechenden Kalkulationsposition in Position PL 2.2.1"

Antwort der Antragstellerin

"In der Position wurden Leistungen kalkuliert, die teilweise vom BIETER selbst sowie teilweise von unterschiedlichen Subunternehmern ausgeführt werden. Bei der Kalkulation der Subunternehmerleistungen stützt sich der BIETER auf entsprechende Angebote der Subunternehmer. Diese Angebote sind in die Preisbestandteile Lohn und Sonstiges aufgeschlüsselt, welche der BIETER in seine Kalkulation übernommen hat. Da die Subunternehmerangebote den Preisanteil Sonstiges nicht weiter auf die Anteile für Material, Arbeitsgerät und weitere Kosten aufgliedern und plausibel und nachvollziehbar sind, wurden die dort ausgewiesenen Sonstigen Kosten zur Gänze als Sonstiges/Materialkosten in Ansatz gebracht. Die Preisanteile für die Arbeitsgeräte sind daher in diesen Sonstigen Kosten enthalten."

* Position PL 2.2.8, Kalkulationsposition "Straßenausrüstung (insbesondere Fahrzeugrückhaltesysteme)"

Frage der Auftraggeberin

"siehe Frage zur entsprechenden Kalkulationsposition in Position PL 2.1.1"

Antwort der Antragstellerin

"In der Position wurden Leistungen kalkuliert, die teilweise vom BIETER selbst sowie teilweise von unterschiedlichen Subunternehmern ausgeführt werden. Bei der Kalkulation der Subunternehmerleistungen stützt sich der BIETER auf entsprechende Angebote der Subunternehmer. Diese Angebote sind in die Preisbestandteile Lohn und Sonstiges aufgeschlüsselt, welche der BIETER in seine Kalkulation übernommen hat. Da die Subunternehmerangebote den Preisanteil Sonstiges nicht weiter auf die Anteile für Material, Arbeitsgerät und weitere Kosten aufgliedern und plausibel und nachvollziehbar sind, wurden die dort ausgewiesenen Sonstigen Kosten zur Gänze als Sonstiges/Materialkosten in Ansatz gebracht. Die Preisanteile für die Arbeitsgeräte sind daher in diesen Sonstigen Kosten enthalten."

* Position PL 2.2.9, Kalkulationsposition "Baustellengemeinkosten"

Frage der Auftraggeberin

"siehe Frage zur entsprechenden Kalkulationsposition in Position PL 2.2.1"

Antwort der Antragstellerin

"In der Position wurden Leistungen kalkuliert, die teilweise vom BIETER selbst sowie teilweise von unterschiedlichen Subunternehmern ausgeführt werden. Bei der Kalkulation der Subunternehmerleistungen stützt sich der BIETER auf entsprechende Angebote der Subunternehmer. Diese Angebote sind in die Preisbestandteile Lohn und Sonstiges aufgeschlüsselt, welche der BIETER in seine Kalkulation übernommen hat. Da die Subunternehmerangebote den Preisanteil Sonstiges nicht weiter auf die Anteile für Material, Arbeitsgerät und weitere Kosten aufgliedern und plausibel und nachvollziehbar sind, wurden die dort ausgewiesenen Sonstigen Kosten zur Gänze als Sonstiges/Materialkosten in Ansatz gebracht. Die Preisanteile für die Arbeitsgeräte sind daher in diesen Sonstigen Kosten enthalten."

* Position PL 2.2.9, Kalkulationsposition "Tiefbau (Aushub, Stahlbetonarbeiten, ...) inkl. Strom- und Datenzuleitungen (Leerverrohrung zum Access-Point)"

Frage der Auftraggeberin

"siehe Frage zur entsprechenden Kalkulationsposition in Position PL 2.2.1"

Antwort der Antragstellerin

"In der Position wurden Leistungen kalkuliert, die teilweise vom BIETER selbst sowie teilweise von unterschiedlichen Subunternehmern ausgeführt werden. Bei der Kalkulation der Subunternehmerleistungen stützt sich der BIETER auf entsprechende Angebote der Subunternehmer. Diese Angebote sind in die Preisbestandteile Lohn und Sonstiges aufgeschlüsselt, welche der BIETER in seine Kalkulation übernommen hat. Da die Subunternehmerangebote den Preisanteil Sonstiges nicht weiter auf die Anteile für Material, Arbeitsgerät und weitere Kosten aufgliedern und plausibel und nachvollziehbar sind, wurden die dort ausgewiesenen Sonstigen Kosten zur Gänze als Sonstiges/Materialkosten in Ansatz gebracht. Die Preisanteile für die Arbeitsgeräte sind daher in diesen Sonstigen Kosten enthalten."

* Position PL 2.2.9, Kalkulationsposition "Straßenausrüstung (insbesondere Fahrzeugrückhaltesysteme)"

Frage der Auftraggeberin

"siehe Frage zur entsprechenden Kalkulationsposition in Position PL 2.1.1"

Antwort der Antragstellerin

"In der Position wurden Leistungen kalkuliert, die teilweise vom BIETER selbst sowie teilweise von unterschiedlichen Subunternehmern ausgeführt werden. Bei der Kalkulation der Subunternehmerleistungen stützt sich der BIETER auf entsprechende Angebote der Subunternehmer. Diese Angebote sind in die Preisbestandteile Lohn und Sonstiges aufgeschlüsselt, welche der BIETER in seine Kalkulation übernommen hat. Da die Subunternehmerangebote den Preisanteil Sonstiges nicht weiter auf die Anteile für Material, Arbeitsgerät und weitere Kosten aufgliedern und plausibel und nachvollziehbar sind, wurden die dort ausgewiesenen Sonstigen Kosten zur Gänze als Sonstiges/Materialkosten in Ansatz gebracht. Die Preisanteile für die Arbeitsgeräte sind daher in diesen Sonstigen Kosten enthalten."

* Position PL 3.1.1, Kalkulationsposition "Verkehrsabsicherungen"

Frage der Auftraggeberin

"Der AG ersucht um Aufklärung warum bei dieser Kalkulationsposition kein "Zeitaufwand je Einheit" ausgewiesen ist, obwohl ein "Lohnanteil je Position und Einheit inkl. GZ" ausgewiesen ist.

Der AG ersucht um Aufklärung warum bei dieser Kalkulationsposition keine "Sonstige Kosten", insbesondere warum keine "Kosten für Arbeitsgeräte inkl. GZ" ausgewiesen sind (z.B. Fahrzeug für die Verkehrsabsicherung)."

Antwort der Antragstellerin

"In der Position wurden Leistungen kalkuliert, die teilweise vom BIETER selbst sowie teilweise von unterschiedlichen Subunternehmern ausgeführt werden. Bei der Kalkulation der Subunternehmerleistungen stützt sich der BIETER auf entsprechende Angebote der Subunternehmer.

Sämtliche Fahrzeuge für Verkehrsabsicherung werden in der Position LCM 1.1 Field Service Organisation (Standorte, Fuhrpark, ...) zentral bereitgestellt."

* Position PL 3.1.2, Kalkulationsposition "Verkehrsabsicherungen"

Frage der Auftraggeberin

"siehe Frage zur entsprechenden Kalkulationsposition in Position PL 3.1.1"

Antwort der Antragstellerin

"In der Position wurden Leistungen kalkuliert, die teilweise vom BIETER selbst sowie teilweise von unterschiedlichen Subunternehmern ausgeführt werden. Bei der Kalkulation der Subunternehmerleistungen stützt sich der BIETER auf entsprechende Angebote der Subunternehmer.

Sämtliche Fahrzeuge für Verkehrsabsicherung werden in der Position LCM 1.1 Field Service Organisation (Standorte, Fuhrpark, ...) zentral bereitgestellt."

* Position PL 3.1.3, Kalkulationsposition "Verkehrsabsicherungen"

Frage der Auftraggeberin

"siehe Frage zur entsprechenden Kalkulationsposition in Position PL 3.1.1"

Antwort der Antragstellerin

"In der Position wurden Leistungen kalkuliert, die teilweise vom BIETER selbst sowie teilweise von unterschiedlichen Subunternehmern ausgeführt werden. Bei der Kalkulation der Subunternehmerleistungen stützt sich der BIETER auf entsprechende Angebote der Subunternehmer.

Sämtliche Fahrzeuge für Verkehrsabsicherung werden in der Position LCM 1.1 Field Service Organisation (Standorte, Fuhrpark, ...) zentral bereitgestellt."

* Position PL 3.1.4, Kalkulationsposition "Verkehrsabsicherungen"

Frage der Auftraggeberin

"siehe Frage zur entsprechenden Kalkulationsposition in Position PL 3.1.1"

Antwort der Antragstellerin

"In der Position wurden Leistungen kalkuliert, die teilweise vom BIETER selbst sowie teilweise von unterschiedlichen Subunternehmern ausgeführt werden. Bei der Kalkulation der Subunternehmerleistungen stützt sich der BIETER auf entsprechende Angebote der Subunternehmer.

Sämtliche Fahrzeuge für Verkehrsabsicherung werden in der Position LCM 1.1 Field Service Organisation (Standorte, Fuhrpark, ...) zentral bereitgestellt."

* Position PL 3.1.5, Kalkulationsposition "Verkehrsabsicherungen"

Frage der Auftraggeberin

"siehe Frage zur entsprechenden Kalkulationsposition in Position PL 3.1.1"

Antwort der Antragstellerin

"In der Position wurden Leistungen kalkuliert, die teilweise vom BIETER selbst sowie teilweise von unterschiedlichen Subunternehmern ausgeführt werden. Bei der Kalkulation der Subunternehmerleistungen stützt sich der BIETER auf entsprechende Angebote der Subunternehmer.

Sämtliche Fahrzeuge für Verkehrsabsicherung werden in der Position LCM 1.1 Field Service Organisation (Standorte, Fuhrpark, ...) zentral bereitgestellt."

* Position PL 3.1.6, Kalkulationsposition "Verkehrsabsicherungen"

Frage der Auftraggeberin

"siehe Frage zur entsprechenden Kalkulationsposition in Position PL 3.1.1"

Antwort der Antragstellerin

"In der Position wurden Leistungen kalkuliert, die teilweise vom BIETER selbst sowie teilweise von unterschiedlichen Subunternehmern ausgeführt werden. Bei der Kalkulation der Subunternehmerleistungen stützt sich der BIETER auf entsprechende Angebote der Subunternehmer.

Sämtliche Fahrzeuge für Verkehrsabsicherung werden in der Position LCM 1.1 Field Service Organisation (Standorte, Fuhrpark, ...) zentral bereitgestellt."

* Position PL 3.1.7, Kalkulationsposition "Verkehrsabsicherungen"

Frage der Auftraggeberin

"siehe Frage zur entsprechenden Kalkulationsposition in Position PL 3.1.1"

Antwort der Antragstellerin

"In der Position wurden Leistungen kalkuliert, die teilweise vom BIETER selbst sowie teilweise von unterschiedlichen Subunternehmern ausgeführt werden. Bei der Kalkulation der Subunternehmerleistungen stützt sich der BIETER auf entsprechende Angebote der Subunternehmer.

Sämtliche Fahrzeuge für Verkehrsabsicherung werden in der Position LCM 1.1 Field Service Organisation (Standorte, Fuhrpark, ...) zentral bereitgestellt."

* Position PL 3.1.8, Kalkulationsposition "Verkehrsabsicherungen"

Frage der Auftraggeberin

"siehe Frage zur entsprechenden Kalkulationsposition in Position PL 3.1.1"

Antwort der Antragstellerin

"In der Position wurden Leistungen kalkuliert, die teilweise vom BIETER selbst sowie teilweise von unterschiedlichen Subunternehmern ausgeführt werden. Bei der Kalkulation der Subunternehmerleistungen stützt sich der BIETER auf entsprechende Angebote der Subunternehmer.

Sämtliche Fahrzeuge für Verkehrsabsicherung werden in der Position LCM 1.1 Field Service Organisation (Standorte, Fuhrpark, ...) zentral bereitgestellt."

* Position PL 3.1.9, Kalkulationsposition "Verkehrsabsicherungen"

Frage der Auftraggeberin

"siehe Frage zur entsprechenden Kalkulationsposition in Position PL 3.1.1"

Antwort der Antragstellerin

"In der Position wurden Leistungen kalkuliert, die teilweise vom BIETER selbst sowie teilweise von unterschiedlichen Subunternehmern ausgeführt werden. Bei der Kalkulation der Subunternehmerleistungen stützt sich der BIETER auf entsprechende Angebote der Subunternehmer.

Sämtliche Fahrzeuge für Verkehrsabsicherung werden in der Position LCM 1.1 Field Service Organisation (Standorte, Fuhrpark, ...) zentral bereitgestellt."

* Position PL 4.1.1, Kalkulationsposition "Verkehrsabsicherung"

Frage der Auftraggeberin

"Der AG ersucht um Aufklärung warum bei dieser Kalkulationsposition kein "Zeitaufwand je Einheit" ausgewiesen ist, obwohl ein "Lohnanteil je Position und Einheit inkl. GZ" ausgewiesen ist.

Der AG ersucht um Aufklärung warum bei dieser Kalkulationsposition keine "Sonstige Kosten", insbesondere warum keine "Kosten für Arbeitsgeräte inkl. GZ" ausgewiesen sind (z.B. Fahrzeug für die Verkehrsabsicherung)."

Antwort der Antragstellerin

"In der Position wurden Leistungen kalkuliert, die teilweise vom BIETER selbst sowie teilweise von unterschiedlichen Subunternehmern ausgeführt werden. Bei der Kalkulation der Subunternehmerleistungen stützt sich der BIETER auf entsprechende Angebote der Subunternehmer.

Sämtliche Fahrzeuge für Verkehrsabsicherung werden in der Position LCM 1.1 Field Service Organisation (Standorte, Fuhrpark, ...) zentral bereitgestellt."

* Position PL 4.1.2, Kalkulationsposition "Verkehrsabsicherung"

Frage der Auftraggeberin

"siehe Frage zur entsprechenden Kalkulationsposition in Position PL 4.1.1"

Antwort der Antragstellerin

"In der Position wurden Leistungen kalkuliert, die teilweise vom BIETER selbst sowie teilweise von unterschiedlichen Subunternehmern ausgeführt werden. Bei der Kalkulation der Subunternehmerleistungen stützt sich der BIETER auf entsprechende Angebote der Subunternehmer.

Sämtliche Fahrzeuge für Verkehrsabsicherung werden in der Position LCM 1.1 Field Service Organisation (Standorte, Fuhrpark, ...) zentral bereitgestellt."

* Position PL 5.1, Kalkulationsposition "Erstmalige Installation (inkl. Transport zur MAS, Verkehrsabsicherung - sofern notwendig, Integration und spezifische QA-Tests)"

Frage der Auftraggeberin

"Der AG ersucht um Aufklärung warum bei dieser Kalkulationsposition ungewöhnlich niedrige "Kosten für Arbeitsgeräte inkl. GZ" ausgewiesen sind.

Der "berechnete Ø Stundensatz" erscheint dem AG ebenfalls ungewöhnlich niedrig. Der AG ersucht um Aufklärung wie sich dieser Stundensatz zusammensetzt."

Antwort der Antragstellerin

"Sämtliche Fahrzeuge für Verkehrsabsicherung, sofern notwendig, werden in der Position LCM 1.1 Field Service Organisation (Standorte, Fuhrpark, ...) zentral bereitgestellt. Der Betrag bezieht sich auf zu erwartende gesonderte PKW Kosten.

Der BIETER hat die kollektivvertraglichen Mindestlöhne kalkuliert, zuzüglich der zu erwartenden Über- und Nachtstunden Zuschläge, den überkollektivvertraglichen Mehrlohn, sowie die zu erwartenden Zulagen für Erschwernisse. Dieser Mittellohn wird weiter beaufschlagt mit den sozial- und steuerrechtlichen Abgaben, sowie dem Gesamtzuschlag.

Der berechnete durchschnittliche Stundensatz berücksichtigt die am Ort der Leistungserbringung geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen und ist auskömmlich."

* Position PL 5.2, Kalkulationsposition "Versetzen einer VKS (inkl. Demontage, Transport, Montage, Verkehrabsicherungen sofern erforderlich)"

Frage der Auftraggeberin

"Der AG ersucht um Aufklärung warum bei dieser Kalkulationsposition ungewöhnlich niedrige "Kosten für Arbeitsgeräte inkl. GZ" ausgewiesen sind.

Der "berechnete Ø Stundensatz" erscheint dem AG ebenfalls ungewöhnlich niedrig. Der AG ersucht um Aufklärung wie sich dieser Stundensatz zusammensetzt."

Antwort der Antragstellerin

"Sämtliche Fahrzeuge für Verkehrsabsicherung, sofern notwendig, werden in der Position LCM 1.1 Field Service Organisation (Standorte, Fuhrpark, ...) zentral bereitgestellt. Der Betrag bezieht sich auf zu erwartende gesonderte PKW Kosten.

Der BIETER hat die kollektivvertraglichen Mindestlöhne kalkuliert, zuzüglich der zu erwartenden Über- und Nachtstunden Zuschläge, den überkollektivvertraglichen Mehrlohn, sowie die zu erwartenden Zulagen für Erschwernisse. Dieser Mittellohn wird weiter beaufschlagt mit den sozial- und steuerrechtlichen Abgaben, sowie dem Gesamtzuschlag.

Der berechnete durchschnittliche Stundensatz berücksichtigt die am Ort der Leistungserbringung geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen und ist auskömmlich."

(Unterlagen des Vergabeverfahrens)

1.10 Am 15. September 2016 teilte die Auftraggeberin der Antragstellerin die folgende Ausscheidensentscheidung mit:

"Projekt: GO Maut 2.0

Vergabegegenstand: Mauttechnik

Bekanntgabe der Ausscheidung

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir bedauern, Ihnen (im Folgenden ‚der Bieter' genannt) im Namen und im Auftrag des Auftraggebers Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft mitteilen zu müssen, dass wir Ihr Letztangebot aus dem Vergabeverfahren gemäß § 129 Abs 1 Ziffer 3 und Ziffer 7 sowie § 129 Abs 2 BVergG 2006 ausscheiden müssen. Die Frist für eine allfällige Anfechtung dieser Ausscheidungsentscheidung endet zehn Tage nach Absendung dieses Schreibens.

Bei der Prüfung Ihres Angebotes haben sich

? eine Vielzahl von Verstößen gegen die Ausschreibungs- und insbesondere Kalkulationsbestimmungen gezeigt, sodass die betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit und damit Plausibilität Ihres Angebotspreises nicht bestätigt werden konnte; und

? Widersprüche gegen die Bestimmungen der Leistungsbeschreibung und insbesondere der funktionalen Mussanforderungen gezeigt.

lm Einzelnen:

1 Kein Ausweis von Kosten / Unvollständiges Angebot:

Verkehrsabsicherung bei Neubauten im Systemaufbau

1.1 Ausschreibung

Nach D.1 Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen Punkt 4.2 gilt: ‚Zur Überprüfung der Preisangemessenheit behält sich der AUFTRAGGEBER das Recht vor, in die Kalkulation des BIETERS einschließlich seiner SUBUNTERNEHMER Einsicht zu nehmen und entsprechende Kalkulationsunterlagen vom BIETER anzufordern. Der BIETER ist verpflichtet, dem AUFTRAGGEBER auf Aufforderung alle für die Beurteilung seines Angebots einschließlich Subunternehmerleistungen notwendigen zusätzlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen.'

Nach D.1 Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen Punkt 4.2 gilt: ‚lm Falle von verbesserungsfähigen Mängeln wird der AUFTRAGGEBER den BIETER zur Verbesserung auffordern und - sofern in der Aufforderung zur Verbesserung nichts anderes festgelegt ist- das Angebot ausscheiden, wenn der BIETER den betreffenden Mangel nach einmaliger Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben hat.'

Das Kalkulationsformblatt dient der Plausibilisierung des Preisblattes. Das Kalkulationsformblatt sieht für jede Preisposition des Preisblattes vor, welche Leistungen bzw. Kosten zu welcher Preis- und welcher Kalkulationsposition auszuweisen sind.

Der Auftraggeber hat dazu beispielsweise in der 3. Verhandlungsrunde vom 17.03.2016 festgelegt, dass ‚jedenfalls ... die Kalkulationsvorschriften der Ausschreibungsunterlagen einzuhalten [sind] (insbesondere Zuordnung der Kosten laut Kalkulationsformblatt). Auch zur Plausibilisierung der Angaben macht der AG dem Bieter Vorgaben, wie die Informationen darzustellen sind um eine korrekte Prüfung durchführen zu können.'; sowie in der 5. Verhandlungsrunde vom 07.04.2016 festgelegt, dass ‚der Bieter die Kosten dort auszuweisen hat, wo sie entstehen um eine Plausibilisierung der Kalkulation und Preisbildung zu gewährleisten.'

Nach D.5 Leistungsbeschreibung Systemaufbau, Punkt 4.2.3 letzter Absatz, Seite 40, gilt: ‚Absicherungen für Neubaumaßnahmen während der PHASE SYSTEMAUFBAU werden analog der Vorgaben gemäß AUSSCHREIBUNGSUNTERLAGE D.6.A13 behandelt und liegen damit in der Verantwortung des AUFTRAGNEHMERS und sind von diesem in die jeweiligen Preispositionen einzukalkulieren.'

Darauf wurde im Wege einer Bieterfragenbeantwortung zur Frage 481 auch nochmals explizit hingewiesen: ‚D.5 - Punkt 4. 2.3 Baustellenmanagement - Seite 40 - letzter Absatz Absicherungen für Neubaumaßnahmen während der PHASE SYSTEMAUFBAU werden analog der Vorgaben gemäß AUSSCHREIBUNGSUNTERLAGE D.6.A13 behandelt und liegen damit in der Verantwortung des AUFTRAGNEHMERS und sind von diesem in die jeweiligen Preispositionen einzukalkulieren.'

1.2 Angebot / Aufklärung

Der Bieter weist in seinem Kalkulationsformblatt für die Verkehrsabsicherung bei Neubauten Kosten von EUR 0 aus, obwohl unter die betroffenen Preis- bzw. Kalkulationspositionen Leistungen für die Verkehrsabsicherung, nämlich insbesondere die Bereitstellung von geeigneten Fahrzeugen gemäß RVS 05.05.42 (z.B. Straßenerhaltungsfahrzeuge mit Warnleitanhänger inkl. Fahrer und Beifahrer) zu subsumieren sind und daher entsprechende Kosten auszuweisen gewesen wären.

Beispielsweise sei angeführt:

1. In der Preisposition SA 4.1.1 ‚Projektierung (je Standort außer Hybrid / Tunnel)' - Kalkulationsposition ‚Verkehrsabsicherung' weist der Bieter weder Lohn- noch sonstige Kosten aus. Der Auftraggeber hat dazu um Aufklärung ersucht, 'warum bei dieser Kalkulationsposition weder "Lohnkosten›› noch "Sonstige Kosten›› ausgewiesen sind.'

lm Aufklärungsschreiben des Bieters heißt es dazu lediglich: ‚Siehe D.5. D.5.0_Systemaufbau_V8.0, Seite 38, vorletzter Absatz.' ‚Die Absicherungsmaßnahmen werden vom AUFTRAGGEBER für die Migration (ausschließlich während der PHASE SYSTEMAUFBAU - nicht aber während der PHASE DES WEITERFÜHRENDEN BETRIEBES) -kostenfrei zur Verfügung gestellt.'

Diese Aufklärung ist nicht nachvollziehbar, weil

? die Verkehrsabsicherung vom Auftraggeber im Zuge des Systemaufbaus kostenfrei ausschließlich für die Migration zur Verfügung gestellt wird. Dies gilt gemäß D.5, Punkt 4.2.3 jedoch nicht für Neubauten:

Für Neubauten hat der Auftragnehmer auf seine Kosten die erforderliche Verkehrsabsicherung beizustellen.

Weitere Beispiele sind:

2. In der Preisposition SA 4.1.2 'Projektierung (je Hybridstandort)'- Kalkulationsposition ‚Verkehrsabsicherung' geht der Bieter von der gleichen fehlerhaften Annahme aus.

3. In der Preisposition SA 4.2.1 'Projektierung (je Standort außer Hybrid / Tunnel)' - Kalkulationsposition 'Verkehrsabsicherung' geht der Bieter von der gleichen fehlerhaften Annahme aus.

4. In der Preisposition SA 4.3.1 'Projektierung (je Standort außer Hybrid / Tunnel)' - Kalkulationsposition 'Verkehrsabsicherung' geht der Bieter von der gleichen fehlerhaften Annahme aus.

5. In der Preisposition SA 4.4.1 'Projektierung (je Standort außer Hybrid / Tunnel)' - Kalkulationsposition 'Verkehrsabsicherung' geht der Bieter von der gleichen fehlerhaften Annahme aus.

6. In der Preisposition SA 4.5.1 'Projektierung (je Standort außer Hybrid/ Tunnel)' - Kalkulationsposition 'Verkehrsabsicherung' geht der Bieter von der gleichen fehlerhaften Annahme aus.

7. In der Preisposition SA 4.5.2 'Projektierung (Verwendung des bestehenden und begehbaren Tragwerks)' - Kalkulationsposition 'Verkehrsabsicherung' geht der Bieter von der gleichen fehlerhaften Annahme aus.

1.3 Rechtliches

Das Angebot widerspricht den Ausschreibungs- und Kalkulationsbestimmungen und ist deswegen nicht betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar.

Das Angebot ist aufgrund des Fehlens der Verkehrsabsicherungen unvollständig und mit einem nicht behebbaren Mangel belastet, weil ein Nachreichen dieser Kosten zu einer Änderung des Angebotspreises führen würde.

Es liegen die Ausscheidungsgründe gemäß § 129 Abs 1 Ziffer 3 und Ziffer 7 BVergG 2006 vor.

2 Kein Ausweis / keine Aufschlüsselung von Subunternehmerkosten

2.1 Ausschreibung

Das Kalkulationsformblatt dient der Plausibilisierung des Preisblattes. Das Kalkulationsformblatt sieht für jede Preisposition des Preisblattes vor, welche Leistungen bzw. Kosten zu welcher Preis- und welcher Kalkulationsposition auszuweisen sind.

Nach D.7.3 Kalkulationsformblatt V6.0, Reiter Ausfüllhilfe, gilt zum Ausweis der Lohnkosten:

'Es sind auch die Lohnkosten von Dritten (insbesondere Subunternehmen) wie die Eigenleistungen des Bieters zu kalkulieren.'

Die Bieterfrage Nr. 557 lautet: 'In welche Spalten (Lohn und/oder Sonstiges) im Kalkulationsblatt (Ausschreibungsunterlage D.7.3) gehören die Kosten für Leistungen von Subunternehmen eingetragen?'

In der Beantwortung dieser Bieterfrage (Version 13 am 27.04.2016) heißt es: 'Die Kosten für Leistungen von Subunternehmen sind wie die Leistungen des Bieters selbst zuzuordnen. Lohnkosten von Subunternehmen sind also in die Spalten Lohn und sonstige Kosten von Subunternehmen sind in die Spalten Sonstiges einzutragen. Siehe dazu auch die Felderläuterungen.'

2.2 Angebot / Aufklärung

Der Bieter weist die Kosten seiner Subunternehmer im Preis- und im Kalkulationsformblatt nicht ausschreibungskonform aus. Auch nach Aufforderung des Auftraggebers weist er diese Kosten gar nicht bzw. nicht getrennt in die Kostenbestandteile Lohn- und Sonstige Kosten und deren Bestandteile (insb. Stundensatz, Kosten für Material, Kosten für Arbeitsgerät und weitere Kosten) aus.

Beispielsweise sei angeführt:

8. In der Preisposition SA 4.5.7 'Abbau und Entsorgung Mautstation (Tragwerk > 25 m bis 30 m Spannweite) - gemäß Pos. PL 3.1.5' - Kalkulationsposition 'Demontage und Entsorgung' weist der Bieter in seinem Kalkulationsformblatt ausschließlich einen Lohnanteil, aber weder Zeitaufwand noch Stundensatz aus; auch weist der Bieter sonstige Kosten von EUR 0 aus.

Auf ein entsprechendes Aufklärungsersuchen des Auftraggebers zum Lohnanteil und zu den sonstigen Kosten (insbesondere warum keine Kosten zu den Arbeitsgeräten - insb. Fahrzeug zum Transport - kalkuliert wurden) heißt es im Aufklärungsschreiben des Bieters: 'In der Position wurden Leistungen kalkuliert, die teilweise vom BIETER selbst sowie teilweise von unterschiedlichen Subunternehmern ausgeführt werden. Bei der Kalkulation der Subunternehmerleistungen stützt sich der BIETER auf entsprechende Angebote der Subunternehmer. Diese Angebote sind in die Preisbestandteile Lohn und Sonstiges aufgeschlüsselt, welche der BIETER in seine Kalkulation übernommen hat. Alle Aufwendungen wurden gemäß den Anforderungen der Ausschreibung kalkuliert, der Preis ist auskömmlich.'

Diese Aufklärung ist nicht nachvollziehbar, weil trotz ausdrücklicher Aufforderung des Auftraggebers

? der Bieter entgegen seines Aufklärungsschreibens weiterhin keine Angaben zu den sonstigen Kosten (und auch nicht zu den insbesondere vom Auftraggeber nachgefragten Kosten für Transportfahrzeuge) macht.

? keine weitere Aufschlüsselung des Lohnanteiles, insbesondere in Zeitaufwand und Stundensatz erfolgt ist.

9. In der Preisposition SA 4.1.3 'Tragwerk > 30 m bis 35 m Spannweite' - Kalkulationsposition 'Stahlbau (inkl. Transport und Montage)' weist der Bieter in seinem Kalkulationsformblatt (neben einem ungewöhnlich niedrigen Stundensatz) keine Kosten für Arbeitsgeräte und keine weiteren Kosten aus.

Der Auftraggeber hat dazu um Aufklärung ersucht, 'warum bei dieser Kalkulationsposition keine "Kosten für Arbeitsgeräte inkl. GZ" ausgewiesen sind (z. B. Fahrzeug für Transport und Kran für Montage)'; auch hat der Auftraggeber um Aufklärung des ungewöhnlich niedrigen Stundensatzes ersucht.

lm Aufklärungsschreiben des Bieters heißt es dazu: 'In der Position wurden Leistungen kalkuliert, die teilweise vom BIETER selbst sowie teilweise von unterschiedlichen Subunternehmern ausgeführt werden. Bei der Kalkulation der Subunternehmerleistungen stützt sich der BIETER auf entsprechende Angebote der Subunternehmer.

Diese Angebote sind in die Preisbestandteile Lohn und Sonstiges aufgeschlüsselt, welche der BIETER in seine Kalkulation übernommen hat. Da die Subunternehmerangebote den Preisanteil Sonstiges nicht weiter auf die Anteile für Material, Arbeitsgerät und weitere Kosten aufgliedern und plausibel und nachvollziehbar sind, wurden die dort ausgewiesenen Sonstigen Kosten zur Gänze als Sonstiges/Materialkosten in Ansatz gebracht. Die Preisanteile für die Arbeitsgeräte sind daher in diesen Sonstigen Kosten enthalten.

[...]'

Diese Aufklärung ist nicht nachvollziehbar, weil trotz ausdrücklicher Aufforderung des Auftraggebers

? keine weitere Aufschlüsselung der sonstigen Kosten, insbesondere Kosten für Arbeitsgeräte und weitere Kosten erfolgt ist.

10. In der Preisposition SA 4.1.3 'Tragwerk > 30 m bis 35 m Spannweite' - Kalkulationsposition 'Straßenausrüstung (insbesondere Fahrzeugrückhaltesysteme)' hat der Bieter in seinem Kalkulationsformblatt einen ungewöhnlich hohen Zeitaufwand, und keine Kosten für Arbeitsgeräte und keine weiteren Kosten ausgewiesen.

Der Auftraggeber hat dazu um Aufklärung ersucht, 'warum bei dieser Kalkulationsposition keine "Kosten für Arbeitsgeräte inkl. GZ›› ausgewiesen sind (Z. B. Fahrzeug für Transport)'; auch hat der Auftraggeber um Aufklärung des ungewöhnlich hohen Zeitaufwands ersucht.

lm Aufklärungsschreiben des Bieters heißt es dazu: 'Die Arbeiten für die Straßenausrüstung sind im gesamten Projektgebiet auszuführen. Demzufolge ist mit vielfältigen und stark divergierenden Randbedingungen hinsichtlich anzutreffender Geometrie, meteorologischen Randbedingungen, Zugänglichkeit, Topographie, etc. zu rechnen. Dadurch kann sich bei den Tiefbauleistungen ein Einarbeitungseffekt trotz der Vielzahl der Standorte nur in sehr geringem Umfang einstellen, vielmehr ist hier mit einem relativ konstant hohen Aufwand auf Grund der vielfältigen zu erwartenden Randbedingungen zu rechnen. In der Position wurden Leistungen kalkuliert, die teilweise vom BIETER selbst sowie teilweise von unterschiedlichen Subunternehmern ausgeführt werden. Bei der Kalkulation der Subunternehmerleistungen stützt sich der BIETER auf entsprechende Angebote der Subunternehmer. Diese Angebote sind in die Preisbestandteile Lohn und Sonstiges aufgeschlüsselt, welche der BIETER in seine Kalkulation übernommen hat. Da die Subunternehmerangebote den Preisanteil Sonstiges nicht weiter auf die Anteile für Material, Arbeitsgerät und weitere Kosten aufgliedern und plausibel und nachvollziehbar sind, wurden die dort ausgewiesenen Sonstigen Kosten zur Gänze als Sonstiges/Materialkosten in Ansatz gebracht. Die Preisanteile für die Arbeitsgeräte sind daher in diesen Sonstigen Kosten enthalten.'

Diese Aufklärung ist nicht nachvollziehbar, weil trotz ausdrücklicher Aufforderung des Auftraggebers

? keine weitere Aufschlüsselung der sonstigen Kosten, insbesondere Kosten für Arbeitsgeräte und weitere Kosten erfolgt ist.

11. In der Preisposition LCM 2.1 'RSE-Proxy Server" weist der Bieter gleich in zwei Kalkulationspositionen 'Präventive Wartung und Inspektion (W&l) operativ (inkl. Planung)' und 'Instandsetzung (aktive Durchführung)' jeweils einen Lohnanteil, aber keinen Zeitaufwand und keinen Stundensatz aus; auch sind zwar Kosten für Material, aber keine Kosten für Arbeitsgeräte und keine weiteren Kosten ausgewiesen.

Der Auftraggeber hat dazu um Aufklärung ersucht: 'Der AG ersucht um Aufklärung warum bei dieser Kalkulationsposition kein "Zeitaufwand je Einheit" ausgewiesen ist, obwohl ein "Lohnanteil je Position und Einheit inkl. GZ" ausgewiesen ist. Der AG ersucht um Aufklärung des "Zeitaufwand je Einheit" für diese Kalkulationsposition. Der AG ersucht um Aufklärung welches Personal [inkl. in welchem Umfang] und welche Tätigkeiten bei dieser Kalkulationsposition eingerechnet worden sind.'

lm Aufklärungsschreiben des Bieters heißt es dazu: 'In der Position wurden Leistungen kalkuliert, die teilweise vom BIETER selbst sowie teilweise von unterschiedlichen Subunternehmern ausgeführt werden. Bei der Kalkulation der Subunternehmerleistungen stützt sich der BIETER auf entsprechende Angebote der Subunternehmer. Diese Angebote sind in die Preisbestandteile Lohn und Sonstiges aufgeschlüsselt, welche der BIETER in seine Kalkulation übernommen hat. Anteilige sonstige Kosten sofern vorhanden wurden vom Subunternehmer nicht separat ausgewiesen.'

Diese Aufklärung ist nicht nachvollziehbar, weil trotz ausdrücklicher Aufforderung des Auftraggebers

? keine weitere Aufschlüsselung des Lohnanteiles, insbesondere in Zeitaufwand und Stundensatz erfolgt ist.

? keine nähere Aufschlüsselung der sonstigen Kosten, insbesondere Kosten für Arbeitsgeräte und weitere Kosten erfolgt ist.

12. In der Preisposition LCM 2.6 ‚Instandhaltung Tragwerk' weist der Bieter in der Kalkulationsposition 'Präventive Wartung und Inspektion (W&I) operativ (inkl. Planung)' einen Lohnanteil, aber keinen Zeitaufwand und keinen Stundensatz aus; auch sind keine sonstigen Kosten ausgewiesen.

Der Auftraggeber hat dazu um Aufklärung ersucht: ‚Der AG ersucht um Aufklärung warum bei dieser Kalkulationsposition kein "Zeitaufwand je Einheit" ausgewiesen ist, obwohl ein "Lohnanteil je Position und Einheit inkl. GZ›› ausgewiesen ist. Der AG ersucht um Aufklärung warum bei dieser Kalkulationsposition keine "Sonstige Kosten" ausgewiesen sind.'

lm Aufklärungsschreiben des Bieters heißt es dazu: ‚In der Position wurden Leistungen kalkuliert, die teilweise vom BIETER selbst sowie teilweise von unterschiedlichen Subunternehmern ausgeführt werden. Bei der Kalkulation der Subunternehmerleistungen stützt sich der BIETER auf entsprechende Angebote der Subunternehmer. Der BIETER plant die Überprüfung der Tragwerke in Zyklen, wobei in den ersten 10 Betriebsjahren ein Durchschnitt über Jahre mit und ohne Überprüfungszyklus kalkuliert wurde.'

Diese Aufklärung ist nicht nachvollziehbar, weil trotz ausdrücklicher Aufforderung des Auftraggebers

? keine weitere Aufschlüsselung des Lohnanteiles, insbesondere in Zeitaufwand und Stundensatz erfolgt ist.

? keine Aufklärung der fehlenden 'Sonstigen Kosten' erfolgt ist.

lm Rahmen der Instandsetzung der Tragwerke (insbesondere der Mängelbehebung im Zuge bzw. in Folge von RVS-Kontrollen) werden ohne Zweifel sowohl Material (z.B. für die Mängelbehebung) als auch Arbeitsgeräte (z.B. Fahrzeuge für Transport, Hubsteiger etc.) erforderlich sein.

13. In der Preisposition PL 2.2.6 ‚Tragwerk > 30 m bis 35 m Spannweite' weist der Bieter gleich in vier Kalkulationspositionen, nämlich

einen Lohnanteil, aber keinen Zeitaufwand und keinen Stundensatz aus; auch sind Kosten für Material, aber keine Kosten für Arbeitsgeräte und keine weiteren Kosten ausgewiesen.

Der Auftraggeber hat dazu um Aufklärung ersucht: 'Der AG ersucht um Aufklärung warum bei dieser Kalkulationsposition kein "Zeitaufwand je Einheit" ausgewiesen ist, obwohl ein "Lohnanteil je Position und Einheit inkl. GZ" ausgewiesen ist.

Der AG ersucht ebenso um Aufklärung warum bei dieser Kalkulationsposition keine "Kosten für Arbeitsgeräte inkl. GZ" ausgewiesen sind (z. B. Fahrzeug für Transport).'

lm Aufklärungsschreiben des Bieters heißt es jeweils dazu: 'In der Position wurden Leistungen kalkuliert, die teilweise vom BIETER selbst sowie teilweise von unterschiedlichen Subunternehmern ausgeführt werden. Bei der Kalkulation der Subunternehmerleistungen stützt sich der BIETER auf entsprechende Angebote der Subunternehmer. Diese Angebote sind in die Preisbestandteile Lohn und Sonstiges aufgeschlüsselt, welche der BIETER in seine Kalkulation übernommen hat. Da die Subunternehmerangebote den Preisanteil Sonstiges nicht weiter auf die Anteile für Material, Arbeitsgerät und weitere Kosten aufgliedern und plausibel und nachvollziehbar sind, wurden die dort ausgewiesenen Sonstigen Kosten zur Gänze als Sonstiges/Materialkosten in Ansatz gebracht. Die Preisanteile für die Arbeitsgeräte sind daher in diesen Sonstigen Kosten enthalten.'

Diese Aufklärung ist nicht nachvollziehbar, weil trotz ausdrücklicher Aufforderung des Auftraggebers

? keine weitere Aufschlüsselung des Lohnanteiles, insbesondere in Zeitaufwand und Stundensatz erfolgt ist.

? keine nähere Aufschlüsselung der sonstigen Kosten, insbesondere Kosten für Arbeitsgeräte und weitere Kosten erfolgt ist.

Weitere Beispiele sind (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):

14. In der Preisposition SA 4.1.3 'Tragwerk > 30 m bis 35 m Spannweite' - Kalkulationsposition 'Baustellengemeinkosten' weist der Bieter in seinem Kalkulationsformblatt einen ungewöhnlich niedrigen Stundensatz, und keine Kosten für Arbeitsgeräte und keine weiteren Kosten aus.

15. In der Preisposition SA 4.1.3 'Tragwerk > 30 m bis 35 m Spannweite' - Kalkulationsposition 'Tiefbau (Aushub, Stahlbetonarbeiten, ...) inkl. Strom- und Datenzuleitungen (Leerverrohrung zum Access-Point)' weist der Bieter in seinem Kalkulationsformblatt einen ungewöhnlich hohen Zeitaufwand, und keine Kosten für Arbeitsgeräte und keine weiteren Kosten aus.

16. In den Preispositionen

weist der Bieter gleich in vier Kalkulationspositionen

einen Lohnanteil, aber keinen Zeitaufwand und keinen Stundensatz aus; auch sind Kosten für Material, aber keine Kosten für Arbeitsgeräte und keine weiteren Kosten ausgewiesen.

17. In der Preisposition SA 4.2.6 'Abbau und Entsorgung der Provisorien S37' - Kalkulationsposition 'Demontage und Entsorgung' weist der Bieter in seinem Kalkulationsformblatt ausschließlich einen Lohnanteil, aber weder Zeitaufwand noch Stundensatz aus; auch weist der Bieter sonstige Kosten von EUR 0 aus.

18. In der Preisposition SA 4.5.8 'Abbau und Entsorgung Mautstation (Tragwerk > 30 m bis 35 m Spannweite) - gemäß Pos. PL 3.1.5' - Kalkulationsposition 'Demontage und Entsorgung' weist der Bieter in seinem Kalkulationsformblatt ausschließlich einen Lohnanteil, aber weder Zeitaufwand noch Stundensatz aus; auch weist der Bieter sonstige Kosten von EUR 0 aus.

19. In den Preispositionen

weist der Bieter gleich in vier Kalkulationspositionen

einen Lohnanteil, aber keinen Zeitaufwand und keinen Stundensatz aus; auch sind Kosten für Material, aber keine Kosten für Arbeitsgeräte und keine weiteren Kosten ausgewiesen.

20. In der Preisposition PL 4.1.1 'Baustellenanpassung nicht begehbare Mautstation' - Kalkulationsposition 'Verkehrsabsicherung Baustellenanpassung' weist der Bieter in seinem Kalkulationsformblatt zwar einen Lohnanteil, aber keinen Zeitaufwand und keinen Stundensatz aus.

2.3 Rechtliches

Das Angebot widerspricht den Ausschreibungs- und Kalkulationsbestimmungen und ist deswegen nicht betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar.

Der Bieter hat trotz Aufforderung keine vollständige bzw. nachvollziehbare Aufklärung geleistet.

Es liegen die Ausscheidungsgründe gemäß § 129 Abs 1 Ziffer 3 und Ziffer 7 sowie § 129 Abs 2 BVergG 2006 vor.

3 Unzulässige und spekulative Verlagerung von Lohn- und Sonstigen Kosten im LCM

3.1 Ausschreibung

Das Kalkulationsformblatt dient der Plausibilisierung des Preisblattes. Das Kalkulationsformblatt sieht für jede Preisposition des Preisblattes vor, welche Leistungen bzw. Kosten zu welcher Preis- und welcher Kalkulationsposition auszuweisen sind.

Nach D.3.A1 'Preisblatt Positionsbeschreibungen' ist in der Preisposition LCM 1.1 'Fixkosten Betrieb zentrale und dezentrale LCM Organisation' bestimmte, in den Kalkulationspositionen genannte Kosten auszuweisen. Insbesondere sind in den jeweiligen Kalkulationspositionen ‚[...] alle Kosten für den jährlichen Unterhalt der vom AUFTRAGNEHMER in Österreich vorzuhaltenden Organisation zu subsumieren, welche die zentralen und die straßenseitigen KOMPONENTEN des DSRC-MLFF-MAUTSYSTEMS entsprechend den Vorgaben des Lifecycle Managements (LCM) betreut, sofern diese Kosten nicht in der Position LCM 2 erfasst sind.' (Hervorhebung nicht im Original)

3.2 Angebot / Aufklärung

Der Bieter ignoriert die Vorgaben des Kalkulationsformblattes und weist die Kosten für Leistungen nicht in jenen Preis- und Kalkulationspositionen aus, in welche sie auszuweisen gewesen wären. Der Bieter verlagert die Kosten für Leistungen zu leistungsfremden Preis- und Kalkulationspositionen. Der Bieter bewirkt dadurch eine spekulative Preisgestaltung zu Lasten des Auftraggebers.

Beispielsweise sei angeführt:

21. In der Preisposition LCM 1.1 'Betrieb der für das LCM verantwortlichen und österreichweit durchführenden Organisation' weist der Bieter in der Kalkulationsposition 'Field Service Organisation (Standorte, Fuhrpark, ...)' Lohnkosten von EUR 776.204,21 aus.

In seinem Aufklärungsschreiben heißt es zu einer entsprechenden Frage des Auftraggebers: 'Das hierunter kalkulierte Personal des AN umfasst ca. 7000 Stunden Wartungstechniker und ca. 9000 Stunden Instandsetzungstechniker. Wesentliche Tätigkeiten sind die Wartung, Störungsbehebung und Pflege der Mauttechnik, präventive Maßnahmen, Durchführung wiederkehrender Prüfungen und Messungen z. B. E8001.'

Diese Aufklärung ist nicht nachvollziehbar und spekulativ, weil

? der Preisposition LCM 1.1 lediglich jene Kosten zuordenbar sind, welche ‚[...] für den jährlichen Unterhalt der vom AUFTRAGNEHMER in Österreich vorzuhaltenden Organisation zu subsumieren, welche die zentralen und die straßenseitigen KOMPONENTEN des DSRC-MLFF-MAUTSYSTEMS entsprechend den Vorgaben des Lifecycle Managements (LCM) betreut, sofern diese Kosten nicht in der Position LCM 2 erfasst sind.' (Hervorhebung nicht im Original)

In diese Preisposition sind daher Lohnkosten im Umfang von 16.000 Stunden für Wartungs- und Instandhaltungstechniker leistungsfremd. Diese Lohnkosten wären korrekterweise anteilig in den Leistungspositionen LCM 2.2, LCM 2.3, LCM 2.4, LCM 2.5, LCM 2.7 und LCM 2.8 zu kalkulieren gewesen.

? die Verlagerung der Kosten ist auch eine Preisspekulation zu Lasten des Auftraggebers. Dies bereits deswegen, weil die Preisposition LCM 1.1 mit Sicherheit zur Abrechnung gelangt. lm Unterschied zur Preisposition LCM 2.2, LCM 2.3, LCM 2.4, LCM 2.5, LCM 2.7 und LCM 2.8. Die dieser Preisposition zu Grunde liegenden Mengen sind nicht verbindlich (siehe die Festlegungen in Punkt 4, Randziffer 169, des D.3 Leistungsvertrag).

22. In der Preisposition LCM 2.2 'Mautstation - Stationselektronik' weist der Bieter in der Kalkulationsposition 'Präventive Wartung und Inspektion (W&l) operativ (inkl. Planung)' sonstige Kosten von EUR 0 aus.

In seinem Aufklärungsschreiben heißt es zu einer entsprechenden Frage des Auftraggebers: 'Nicht zuordenbare allgemeine Betriebsmittel wie Reinigungsmittel sind in der Position Material in LCM 1.1 Field Service Organisation (Standorte, Fuhrpark, ...) kalkuliert. Sämtliche Fahrzeuge und Geräte werden in der Position LCM 1.1 Field Service Organisation (Standorte, Fuhrpark, ...) zentral bereitgestellt.'

Diese Aufklärung ist nicht nachvollziehbar und spekulativ, weil

? in der Preisposition LCM 2.2 '[...] die unmittelbar der Stationselektronik der Mautstation zuzuordnenden Kosten des LCM zu erfassen' sind.

In der Kalkulationsposition 'Präventive Wartung und Inspektion (W&I) operativ (inkl. Planung)' sind sonstige Kosten von EUR 0 nicht plausibel, da ohne Zweifel sowohl Material (z.B. Tausch von Verschleißmaterial) als auch Arbeitsgeräte (z.B. Fahrzeuge) erforderlich sind.

? die Verlagerung der Kosten ist auch eine Preisspekulation zu Lasten des Auftraggebers. Dies bereits deswegen, weil die Preisposition LCM 1.1 mit Sicherheit zur Abrechnung gelangt. lm Unterschied zur Preisposition LCM 2.2. Die dieser Preisposition zu Grunde liegenden Mengen sind nicht verbindlich (siehe die Festlegungen in Punkt 4, Randziffer 169, des D.3 Leistungsvertrag).

23. In der Preisposition LCM 2.2 'Mautstation - Stationselektronik' weist der Bieter in der Kalkulationsposition 'Instandsetzung (aktive Durchführung)' sonstige Kosten von EUR 0 aus.

In seinem Aufklärungsschreiben heißt es zu einer entsprechenden Frage des Auftraggebers: 'Nicht zuordenbare allgemeine Betriebsmittel wie Reinigungsmittel sind in der Position Material in LCM 1.1 Field Service Organisation (Standorte, Fuhrpark, ...) kalkuliert. Sämtliche Fahrzeuge und Geräte werden in der Position LCM 1.1 Field Service Organisation (Standorte, Fuhrpark, ...) zentral bereitgestellt. Komponenten sind in der folgenden Position Komponenten Lifecycle kalkuliert.'

Diese Aufklärung ist nicht nachvollziehbar und spekulativ, weil

? in der Preisposition LCM 2.2 '[...] die unmittelbar der Stationselektronik der Mautstation zuzuordnenden Kosten des LCM zu erfassen' sind.

In der Kalkulationsposition 'Instandsetzung (aktive Durchführung)' sind sonstige Kosten von EUR 0 nicht plausibel, da ohne Zweifel sowohl Material (z.B. Tausch von Verschleißmaterial) als auch Arbeitsgeräte (z.B. Fahrzeuge) erforderlich sind.

? die Verlagerung der Kosten ist auch eine Preisspekulation zu Lasten des Auftraggebers. Dies bereits deswegen, weil die Preisposition LCM 1.1 mit Sicherheit zur Abrechnung gelangt. lm Unterschied zur Preisposition LCM 2.2. Die dieser Preisposition zu Grunde liegenden Mengen sind nicht verbindlich (siehe die Festlegungen in Punkt 4, Randziffer 169, des D.3 Leistungsvertrag).

Weitere Beispiele sind:

24. In der Preisposition LCM 2.3 'Mautstation - Spurausrüstung' weist der Bieter in der Kalkulationsposition 'Präventive Wartung und Inspektion (W&l) operativ (inkl. Planung)' ebenfalls sonstige Kosten von EUR 0 aus.

In seinem Aufklärungsschreiben wiederholt der Bieter die unzulässige Verlagerung der Kosten in LCM 1.1 'Field Service Organisation (Standorte, Fuhrpark, ...)'.

25. In der Preisposition LCM 2.3 'Mautstation - Spurausrüstung' weist der Bieter in der Kalkulationsposition 'Instandsetzung (aktive Durchführung)' ebenfalls sonstige Kosten von EUR 0 aus.

In seinem Aufklärungsschreiben wiederholt der Bieter die unzulässige Verlagerung der Kosten in LCM 1.1 'Field Service Organisation (Standorte, Fuhrpark, ...)'

26. In der Preisposition LCM 2.4 'Ortsfeste Kontrollstation - Stationselektronik' weist der Bieter in der Kalkulationsposition 'Präventive Wartung und Inspektion (W&l) operativ (inkl. Planung)'ebenfalls sonstige Kosten von EUR 0 aus.

In seinem Aufklärungsschreiben wiederholt der Bieter die unzulässige Verlagerung der Kosten in LCM 1.1 'Field Service Organisation (Standorte, Fuhrpark, ...)'

27. In der Preisposition LCM 2.4 'Ortsfeste Kontrollstation - Stationselektronik' weist der Bieter in der Kalkulationsposition 'Instandsetzung (aktive Durchführung)' ebenfalls sonstige Kosten von EUR 0 aus.

In seinem Aufklärungsschreiben wiederholt der Bieter die unzulässige Verlagerung der Kosten in LCM 1.1 'Field Service Organisation (Standorte, Fuhrpark, ...)".

28. In der Preisposition LCM 2.5 'Ortsfeste Kontrollstation - Spurausrüstung' weist der Bieter in der Kalkulationsposition 'Präventive Wartung und Inspektion (W&I) operativ (inkl. Planung)' ebenfalls sonstige Kosten von EUR 0 aus.

In seinem Aufklärungsschreiben wiederholt der Bieter die unzulässige Verlagerung der Kosten in LCM 1.1 'Field Service Organisation (Standorte, Fuhrpark, ...)'

29. In der Preisposition LCM 2.5 'Ortsfeste Kontrollstation - Spurausrüstung' weist der Bieter in der Kalkulationsposition 'Instandsetzung (aktive Durchführung)' ebenfalls sonstige Kosten von EUR 0 aus.

In seinem Aufklärungsschreiben wiederholt der Bieter die unzulässige Verlagerung der Kosten in LCM 1.1 'Field Service Organisation (Standorte, Fuhrpark, ...)'.

30. In der Preisposition LCM 2.7 'Versetzbare Kontrollstation' weist der Bieter in der Kalkulationsposition 'Präventive Wartung und Inspektion (W&I) operativ (inkl. Planung)' ebenfalls sonstige Kosten von EUR 0 aus.

In seinem Aufklärungsschreiben wiederholt der Bieter die unzulässige Verlagerung der Kosten in LCM 1.1 'Field Service Organisation (Standorte, Fuhrpark, ...)'.

31. In der Preisposition LCM 2.7 'Versetzbare Kontrollstation' weist der Bieter in der Kalkulationsposition 'Instandsetzung (aktive Durchführung)' ebenfalls sonstige Kosten von EUR 0 aus.

In seinem Aufklärungsschreiben wiederholt der Bieter die unzulässige Verlagerung der Kosten in LCM 1.1 'Field Service Organisation (Standorte, Fuhrpark, ...)'.

32. In der Preisposition LCM 2.8 'MKE-Mauttechnik-Komponenten' weist der Bieter in der Kalkulationsposition 'Präventive Wartung und Inspektion (W&I) operativ (inkl. Planung)' ebenfalls sonstige Kosten von EUR 0 aus.

In seinem Aufklärungsschreiben wiederholt der Bieter die unzulässige Verlagerung der Kosten in LCM 1.1 'Field Service Organisation (Standorte, Fuhrpark, ...)'

33. In der Preisposition LCM 2.8 'MKE-Mauttechnik-Komponenten' weist der Bieter in der Kalkulationsposition 'Instandsetzung (aktive Durchführung)' ebenfalls sonstige Kosten von EUR 0 aus.

In seinem Aufklärungsschreiben wiederholt der Bieter die unzulässige Verlagerung der Kosten in LCM 1.1 'Field Service Organisation (Standorte, Fuhrpark, ...)'

3.3 Rechtliches

Das Angebot widerspricht den Ausschreibungs- und Kalkulationsbestimmungen und ist deswegen nicht betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar.

Der Bieter hat trotz Aufforderung keine vollständige bzw. nachvollziehbare Aufklärung geleistet. Es liegen die Ausscheidungsgründe gemäß § 129 Abs 1 Ziffer 3 und Ziffer 7 sowie § 129 Abs 2 BVergG 2006 vor.

4 Unzulässige und spekulative Verlagerung von Lohnkosten:

Genehmigungen im Systemaufbau

4.1 Ausschreibung

Das Kalkulationsformblatt dient der Plausibilisierung des Preisblattes. Das Kalkulationsformblatt sieht für jede Preisposition des Preisblattes vor, welche Leistungen bzw. Kosten zu welcher Preis- und welcher Kalkulationsposition auszuweisen sind.

D.3.A1 Preisblatt Positionsbeschreibungen definiert zu Position SA

4.1.1 - welche wiederum auf die Position PL 2.1.1 verweist - die aufgrund dieser Position zu erbringenden und damit zu kalkulierenden Leistungen wie folgt (Hervorhebung nicht im Original):

Standortspezifische Projektierung neuer MAUTSTATIONEN an Standorten, die nicht HYBRID- oder Tunnelstandorte sind. Das schließt u. a. folgende Leistungen ein:

? Projektmanagement und Baustellenkoordination inkl. aller Besprechungen,

? Standortfestlegung und -planung (inkl. Anbindung an das Strom- und Datennetz),

? alle erforderliche Vorerhebungen (z. B. Beschaffen von Plänen, Vermessungsarbeiten, Untergrunderkundungen, usw.),

? Einholen sämtlicher behördlicher Genehmigungen (insbes. §90 StVO, §43 StVO, §46 StVO),

? Verkehrsabsicherung,

? Erstellen der Standort-Dokumentation (as build documentation)

? usw.

Nach D.3.A1 Preisblatt Positionsbeschreibungen sind in der Preisposition SA 0.1 'Projektgemeinkosten im Systemaufbau' Kalkulationsposition 'Projekt Management Systemaufbau' ausschließlich jene (Projektmanagement‑) Kosten auszuweisen, welche 'nicht den einzelnen Leistungspositionen zugeordneten projektbezogenen Aufgaben notwendig ist'.

4.2 Angebot / Aufklärung

Der Bieter ignoriert die Vorgaben des Kalkulationsformblattes und weist die Lohnkosten für die Einholung der Genehmigungen nach § 90 StVO etc. nicht in jenen Preis- und Kalkulationspositionen der Leistungsgruppe SA 4.x.x aus, in welche sie auszuweisen gewesen wären. Der Bieter verlagert die Lohnkosten vielmehr zu der leistungsfremden Preisposition der Projektgemeinkosten SA 0.1. Der Bieter bewirkt dadurch eine spekulative Preisgestaltung zu Lasten des Auftraggebers.

Beispielsweise sei angeführt:

34. ln der Preisposition SA 4.1.1 'Projektierung (je Standort außer Hybrid/ Tunnel)' weist der Bieter in der Kalkulationsposition 'Genehmigungen (z.B. §90 StVO, §43 StVO, §45 StVO) pro MAS Standort' Lohnkosten von EUR 0 aus.

In seinem Aufklärungsschreiben heißt es zu einer entsprechenden Frage des Auftraggebers: 'Die Bescheide werden vom Gesamtprojektleitungsteam in den jeweiligen Bundesländern erwirkt. Die Lohnkosten wurden in SA 0.1 Projektgemeinkosten kalkuliert. Die hier angeführten weiteren Kosten enthalten Aufwendungen für Bescheide.'

Diese Aufklärung ist nicht nachvollziehbar und spekulativ, weil

? der Preisposition SA 0.1 lediglich jene (Projektmanagement-) Kosten zuordenbar sind, welche '[...] nicht den einzelnen Leistungspositionen zugeordneten projektbezogenen Aufgaben notwendig ist'. Diese Preisposition ist daher für die Erwirkung der Genehmigungen die Preisposition SA 0.1 Projektgemeinkosten leistungsfremd.

? mit der Definition der nach Position SA 4.1.1 zu erbringenden Leistungen gemäß D.3.A1 Preisblatt Positionsbeschreibungen ist eindeutig festgelegt, dass auch die Lohnkosten für die Erwirkung der Bescheide (und nicht nur die vom Bieter eingerechneten weiteren Kosten) in dieser Position SA 4.1.1 einzukalkulieren gewesen wären. Die Einrechnung der Lohnkosten für die Erwirkung der Bescheide nach § 90 StVO etc. in die Preisposition SA 0.1 ist daher eine den Ausschreibungsbestimmungen widersprechende Kostenverlagerung.

? die Verlagerung der Kosten ist auch eine Preisspekulation zu Lasten des Auftraggebers. Dies bereits deswegen, weil die Preisposition SA 0.1 mit Sicherheit zur Abrechnung gelangt. lm Unterschied zur Preisposition SA 4.1.1: Die dieser Preisposition zu Grunde liegenden Mengen sind nicht verbindlich (siehe die Festlegungen in Punkt 4, Randziffer 169, des D.3 Leistungsvertrag). Diese Mengen gelangen insbesondere dann nicht zur Abrechnung, wenn die Bundesländer Oberösterreich und Salzburg im Zuge des Systemaufbaus vom Erfordernis einer Genehmigung nach § 90 StVO etc. absehen sollten.

Weitere Beispiele sind:

35. In der Preisposition SA 2.1.6 'Genehmigungen nach § 43 StVO für Umrüstung Mautstation' wendet der Bieter die gleiche unzulässige Verlagerung der Kosten an.

36. In der Preisposition SA 3.1.5 'Genehmigungen nach § 43 StVO für Umrüstung Kontrollstation' wendet der Bieter die gleiche unzulässige Verlagerung der Kosten an.

37. In der Preisposition SA 4.1.2 'Projektierung je Hybridstandort)' - Kalkulationsposition 'Genehmigungen (z.B. §90 StVO, §43 StVO, §45 StVO) pro MAS Standort' wendet der Bieter die gleiche unzulässige Verlagerung der Kosten an.

38. In der Preisposition SA 4.2.1 'Projektierung (je Standort außer Hybrid / Tunnel)' - Kalkulationsposition 'Genehmigungen (z.B. §90 StVO, §43 StVO, §45 StVO) pro MAS Standort' wendet der Bieter die gleiche unzulässige Verlagerung der Kosten an.

39. In der Preisposition SA 4.3.1 'Projektierung je Standort außer Hybrid/ Tunnel)' - Kalkulationsposition 'Genehmigungen (z.B. §90 StVO, §43 StVO, §45 StVO) pro MAS Standort' wendet der Bieter die gleiche unzulässige Verlagerung der Kosten an.

40. In der Preisposition SA 4.4.1 'Projektierung je Standort außer Hybrid / Tunnel)' - Kalkulationsposition 'Genehmigungen (z.B. §90 StVO, §43 StVO, §45 StVO) pro MAS Standort' wendet der Bieter die gleiche unzulässige Verlagerung der Kosten an.

41. In der Preisposition SA 4.5.1 'Projektierung Ue Standort außer Hybrid / Tunnel)' - Kalkulationsposition 'Genehmigungen (z.B. §90 StVO, §43 StVO, §45 StVO) pro MAS Standort' wendet der Bieter die gleiche unzulässige Verlagerung der Kosten an.

42. In der Preisposition SA 4.5.2 'Projektierung (Verwendung des bestehenden und begehbaren Tragwerks)'- Kalkulationsposition 'Genehmigungen (z.B. §90 StVO, §43 StVO, §45 StVO) pro MAS Standort' wendet der Bieter die gleiche unzulässige Verlagerung der Kosten an.

4.3 Rechtliches

Das Angebot widerspricht den Ausschreibungs- und Kalkulationsbestimmungen und ist deswegen nicht betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar.

Der Bieter hat trotz Aufforderung keine vollständige bzw. nachvollziehbare Aufklärung geleistet.

Es liegen die Ausscheidungsgründe gemäß § 129 Abs 1 Ziffer 3 und Ziffer 7 sowie § 129 Abs 2 BVergG 2006 vor.

5 Unzulässige und spekulative Verlagerung von Kosten: Fuhrparkkosten

5.1 Ausschreibung

Das Kalkulationsformblatt dient der Plausibilisierung des Preisblattes. Das Kalkulationsformblatt sieht für jede Preisposition des Preisblattes vor, welche Leistungen bzw. Kosten zu welcher Preis- und welcher Kalkulationsposition auszuweisen sind.

Nach D.3.A1 Preisblatt Positionsbeschreibungen sind in der Preisposition SA 0.1 'Projektgemeinkosten im Systemaufbau' bestimmte, in den Kalkulationspositionen genannte Kosten auszuweisen. Kosten für Fuhrpark sind nicht genannt.

5.2 Angebot / Aufklärung

Der Bieter ignoriert die Vorgaben des Kalkulationsformblattes und weist die Kosten für Leistungen nicht in jenen Preis- und Kalkulationspositionen aus, in welche sie auszuweisen gewesen wären. Der Bieter verlagert die Kosten für Leistungen zu leistungsfremden Preis- und Kalkulationspositionen. Der Bieter bewirkt dadurch eine spekulative Preisgestaltung zu Lasten des Auftraggebers.

Beispielsweise sei angeführt:

43. In der PL 5.2 'Versetzen einer VKS' weist der Bieter in der Kalkulationsposition 'Versetzen einer VKS (inkl. Demontage, Transport, Montage, Verkehrsabsicherungen sofern erforderlich)' ungewöhnlich niedrige Kosten für Arbeitsgeräte aus.

In seinem Aufklärungsschreiben heißt es zu einer entsprechenden Frage des Auftraggebers: 'Sämtliche Fahrzeuge für Verkehrsabsicherung werden in der Position LCM 1.1 Field Service Organisation (Standorte, Fuhrpark, ...) zentral bereitgestellt.'

Diese Aufklärung ist nicht nachvollziehbar und spekulativ, weil

? für die Erbringung der Leistungen der Preisposition PL 5.2 Fuhrparkkosten anfallen (insb. für den Transport der VKS zur Mautstation).

? die Verlagerung der Kosten ist auch eine Preisspekulation zu Lasten des Auftraggebers. Dies bereits deswegen, weil die Preisposition LCM 1.1 mit Sicherheit zur Abrechnung gelangt. lm Unterschied zu den Leistungen der optionalen Preisliste und zur darin enthaltenen Preisposition PL 5.2: Die dieser Preisposition zu Grunde liegenden Mengen sind nicht verbindlich (siehe die Festlegungen in Punkt 4, Randziffer 169, des D.3 Leistungsvertrag).

44. In der Preisposition SA 4.1.1 'Projektierung (je Standort außer Hybrid / Tunnel)' weist der Bieter in der Kalkulationsposition 'Planung (Standortbesichtigung, Standortplanung, Vermessung, ...)' keine Kosten für Arbeitsgeräte aus.

In seinem Aufklärungsschreiben heißt es zu einer entsprechenden Frage des Auftraggebers: 'Sämtliche Fahrzeuge für den SYSTEMAUFBAU werden in der Position SA 0.1 zentral bereitgestellt.'

Diese Aufklärung ist nicht nachvollziehbar und spekulativ, weil für die Erbringung der Leistungen der Preisposition SA 4.1.1 Fuhrparkkosten anfallen (insb. für die Besichtigung der Standorte). Auch sind der Preisposition SA 0.1 keine Fuhrparkkosten zuordenbar; diese Preisposition sieht in ihrer Leistungsbeschreibung schlicht keine entsprechenden Leistungen vor. die Verlagerung der Kosten ist auch eine Preisspekulation zu Lasten des Auftraggebers. Dies bereits deswegen, weil die Preisposition SA 0.1 mit Sicherheit zur Abrechnung gelangt. lm Unterschied zur Preisposition SA 4.1.1: Die dieser Preisposition zu Grunde liegenden Mengen sind nicht verbindlich (siehe die Festlegungen in Punkt 4, Randziffer 169, des D.3 Leistungsvertrag)

45. In der Preisposition SA 5.2 'Versetzbare Kontrollstation (VKS)' weist der Bieter in der Kalkulationsposition 'Erstmalige Installation (inkl. Transport zur MAS, Verkehrsabsicherung - sofern notwendig, Integration und spezifische QA-Tests)' keine Kosten für Arbeitsgeräte aus.

In seinem Aufklärungsschreiben heißt es zu einer entsprechenden Frage des Auftraggebers: 'Sämtliche Fahrzeuge für den SYSTEMAUFBAU werden in der Position SA 0.1 zentral bereitgestellt.'

Diese Aufklärung ist nicht nachvollziehbar und spekulativ, weil

für die Erbringung der Leistungen der Preisposition SA 5.2 Fuhrparkkosten anfallen (insb. für den Transport der VKS zur Mautstation). Auch sind der Preisposition SA 0.1 keine Fuhrparkkosten zuordenbar; diese Preisposition sieht in ihrer Leistungsbeschreibung schlicht keine entsprechenden Leistungen vor.

? die Verlagerung der Kosten ist auch eine Preisspekulation zu Lasten des Auftraggebers. Dies bereits deswegen, weil die Preisposition SA 0.1 mit Sicherheit zur Abrechnung gelangt. lm Unterschied zur Preisposition SA 5.2: Die dieser Preisposition zu Grunde liegenden Mengen sind nicht verbindlich (siehe die Festlegungen in Punkt 4, Randziffer 169, des D.3 Leistungsvertrag)

46. In der Preisposition PL 2.1.1 'Projektierung Mautstation (ie Standort außer Hybrid / Tunnel)' weist der Bieter in der Kalkulationsposition 'Verkehrsabsicherung' keine Kosten für Arbeitsgeräte aus.

In seinem Aufklärungsschreiben heißt es zu einer entsprechenden Frage des Auftraggebers: 'Sämtliche Fahrzeuge für Verkehrsabsicherung werden in der Position LCM 1.1 Field Service Organisation (Standorte, Fuhrpark, ...) zentral bereitgestellt.'

Diese Aufklärung ist nicht nachvollziehbar und spekulativ, weil

? für die Erbringung der Leistungen der Preisposition PL 2.1.1 Fuhrparkkosten anfallen (insb. für die Verkehrsabsicherung z.B. bei Querschnittserweiterungen).

? die Verlagerung der Kosten ist auch eine Preisspekulation zu Lasten des Auftraggebers. Dies bereits deswegen, weil die Preisposition LCM 1.1 mit Sicherheit zur Abrechnung gelangt. lm Unterschied zu den Leistungen der optionalen Preisliste und zur darin enthaltenen Preisposition PL 2.1.1: Die dieser Preisposition zu Grunde liegenden Mengen sind nicht verbindlich (siehe die Festlegungen in Punkt 4, Randziffer 169, des D.3 Leistungsvertrag).

Weitere Beispiele sind:

47. In der Preisposition SA 4.2.1 'Projektierung (je Standort außer Hybrid / Tunnel)' - Kalkulationsposition 'Planung (Standortbesichtigung, Standortplanung, Vermessung, ...)' wendet der Bieter die gleiche unzulässige Verlagerung der Kosten an.

48. In der Preisposition SA 4.3.1 'Projektierung (je Standort außer Hybrid / Tunnel)' - Kalkulationsposition 'Planung (Standortbesichtigung, Standortplanung, Vermessung, ...)' wendet der Bieter die gleiche unzulässige Verlagerung der Kosten an.

49. In der Preisposition SA 4.4.1 'Projektierung (je Standort außer Hybrid / Tunnel)' - Kalkulationsposition 'Planung (Standortbesichtigung, Standortplanung, Vermessung, ...)' wendet der Bieter die gleiche unzulässige Verlagerung der Kosten an.

50. In der Preisposition SA 4.5.2 'Projektierung (Verwendung des bestehenden und begehbaren Tragwerks)'- Kalkulationsposition ''Planung (Standortbesichtigung, Standortplanung, Vermessung, ...)' wendet der Bieter die gleiche unzulässige Verlagerung der Kosten an.

51. In der Preisposition PL 2.1.2 'Projektierung Mautstation (je Standort außer Hybrid / Tunnel)' - Kalkulationsposition 'Verkehrsabsicherung' wendet der Bieter die gleiche unzulässige Verlagerung der Kosten in die Position LCM 1.1 Field Service Organisation (Standorte, Fuhrpark, ...) an.

52. In der Preisposition PL 2.1.3 'Projektierung Mautstation (je Standort außer Hybrid / Tunnel)' - Kalkulationsposition 'Verkehrsabsicherung' wendet der Bieter die gleiche unzulässige Verlagerung der Kosten in die Position LCM 1.1 Field Service Organisation (Standorte, Fuhrpark, ...) an.

53. In den Preispositionen

PL 3.1.1 'Tragwerk (Kragarm) bis 6 m Breite'

PL 3.1.2 'Tragwerk bis 12 m Spannweite'

PL 3.1.3 'Tragwerk > 12 m bis 18 m Spannweite'

PL 3.1.4 'Tragwerk > 18 m bis 25 m Spannweite'

PL 3.1.5 'Tragwerk > 25 m bis 30 m Spannweite'

PL 3.1.6 'Tragwerk > 30 m bis 35 m Spannweite'

PL 3.1.7 'Tragwerk > 35 m bis 40 m Spannweite'

PL 3.1.8 'Tragwerk > 40 m bis 45 m Spannweite'

PL 3.1.9 'Tragwerk > 45 m bis 50 m Spannweite'

in der Kalkulationsposition 'Verkehrsabsicherung Abbau' wendet der Bieter die gleiche unzulässige Verlagerung der Kosten in die Position LCM 1.1 Field Service Organisation (Standorte, Fuhrpark, ...) an.

54. In der Preisposition PL 4.1.1 'Baustellenanpassung nicht begehbare Mautstation' - Kalkulationsposition 'Verkehrsabsicherung Baustellenanpassung' wendet der Bieter die gleiche unzulässige Verlagerung der Kosten in die Position LCM 1.1 Field Service Organisation (Standorte, Fuhrpark, ...) an.

55. In der Preisposition PL 4.1.2 'Baustellenanpassung nicht begehbare Mautstation' - Kalkulationsposition 'Verkehrsabsicherung Baustellenanpassung' wendet der Bieter die gleiche unzulässige Verlagerung der Kosten in die Position LCM 1.1 Field Service Organisation (Standorte, Fuhrpark, ...) an.

56. In der Preisposition PL. 5.1 'Nachlieferung und Erstinstallation VKS (Losgröße mindestens 5 Stück)' weist der Bieter in der Kalkulationsposition 'Erstmalige Installation (inkl. Transport zur MAS, Verkehrsabsicherung - sofern notwendig, Integration und spezifische QA-Tests)' wendet der Bieter die gleiche unzulässige Verlagerung der Kosten in die Position LCM 1.1 Field Service Organisation (Standorte, Fuhrpark, ...) an.

5.3 Rechtliches

Das Angebot widerspricht den Ausschreibungs- und Kalkulationsbestimmungen und ist deswegen nicht betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar.

Der Bieter hat trotz Aufforderung keine vollständige bzw. nachvollziehbare Aufklärung geleistet.

Es liegen die Ausscheidungsgründe gemäß § 129 Abs 1 Ziffer 3 und Ziffer 7 sowie § 129 Abs 2 BVergG 2006 vor.

6 Widerspruch: Keine eigene Bildschirmmaske für ZNB-Verifikation

6.1 Ausschreibung

Nach dem Bundesstraßenmautgesetz ist die Einhaltung der Mautpflicht zu kontrollieren. Zu diesem Zweck generieren Kontrollstationen bei jedem Fahrzeug mit Verdacht auf eine Mautpflichtverletzung (z.B. Fahrzeuge ohne GO Box) einen sogenannten Verdachtsfall. Dieser Verdachtsfall ist durch Sachbearbeiter im Vieraugenprinzip zu verifizieren (sogenannte ZNB - Zentrale Nachbearbeitung). Erst danach wird der Verdachtsfall vom Kontrollsystem in das Zentralsystem zur weiteren zivil- und strafrechtlichen Verfolgung weitergeleitet. Die ZNB dient somit zur Verifikation der von den Kontrollstationen gelieferten Verdachtsfalldaten.

Zu diesem Zweck ist in Punkt D2.3 (Seite 65ff) Ausschreibungsunterlage D5.1 Anforderungskatalog vorgesehen, dass das erste Augenpaar den Verdachtsfall in mehreren Prüfschritten (sogenannten Tasks: Mautpflicht, Achszahl, OBU-Sichtprüfung und Fahrzeugkennzeichen) verifiziert. Für diese vier Tasks ist jeweils eine eigene Bildschirmmaske vorgesehen. Demgegenüber erfolgt gemäß Punkt D2.1.3 (Seite 62) die Verifikation der Prüfergebnisse (sogenannte Nachbearbeitungsdaten) durch das zweite Augenpaar in einem einzigen Prüfschritt und damit in einer einzigen Bildschirmmaske (Hervorhebung nicht im Original):

'... Die Durchführung der Verifikation der Nachbearbeitungsdaten muss für den ZNB-Benutzer auf einer Bildschirmmaske zusammen mit den Grundlagen, auf welchen die Entscheidungen getroffen wurden (LB. Beweismittelbilder), möglich sein."

Die Vorgabe, dass das zweite Augenpaar die Verifikation in nur einem einzigen Prüfschritt und damit mittels nur einer einzigen Bildschirmmaske durchlaufen können soll, soll die Arbeitsschritte des zweiten Augenpaars reduzieren und somit Personalkosten sparen.

Punkt D2.3 (Seite 65ff) - welcher in seinem Unterpunkt D.2.3.6 (Verifikation) auf D.2.1.3 verweist- regelt den Nachweis der Erfüllung dieser Mussanforderungen wie folgt (Auszug):

‚Außerdem beinhaltet die Beschreibung einen ersten Entwurf der Screens für die Tasks, deren Verwaltung und eine Darstellung deren Funktionsweise.'

6.2 Angebot / Aufklärung

Der Bieter stellt in seinem Angebot (Grobkonzept DSRC-MLFF Mautsystem und Nachweise zur Erfüllung der Mussanforderungen des Anforderungskatalogs) die Verifikation durch das zweite Augenpaar so dar, dass die Arbeitsschritte des ersten Augenpaars schlicht dupliziert werden. So werden die Arbeitsschritte des ersten Augenpaars im Grobkonzept DSRC-MLFF Mautsystem (Seiten 148ff) in den Kapiteln 6.2.1 (für den Task Mautpflicht), 6.2.3 (für den Task Achszahl), 6.2.5 (für den Task OBU) und 6.2.7 (für den Task Kennzeichen) mit jeweils einem Screenshot aus einem bestehenden anderen Kontrollsystem dargestellt. Demgegenüber werden die Arbeitsschritte des zweiten Augenpaars in den Kapiteln 6.2.2 (für den Task Mautpflicht), 6.2.4 (für den Task Achszahl), 6.2.6 (für den Task OBU) und 6.2.8 (für den Task Kennzeichen) durch eine simple Kopie des vorhergehenden Kapitels einschließlich deren Screenshots dargestellt (lediglich die Farbgebung der obersten Zeile ist geändert). Insbesondere fehlt im Grobkonzept daher ein Nachweis in Form eines Entwurfs einer Bildschirmmaske für das zweite Augenpaar, in welcher sämtliche dieser Arbeitsschritte zusammengefasst sind und daher eine effiziente und personalkostenschonende Verifikation ermöglicht.

Auf einen entsprechenden Vorhalt des Auftraggebers am 24.06.2016 hat der Bieter in seinem Aufklärungsschreiben vom 04.07.2016 erklärt:

‚Die angeführten Bilder und Beschreibungen sind beispielhaft zu lesen, um dem AUFTRAGGEBER anzuzeigen wie Funktionalität in der ZNB in anderen Ländern implementiert und konfiguriert wurde. Die endgültigen Darstellungen und anzuzeigenden Elemente werden in der Phase des Detailed Design erfolgen und entsprechend den Anforderungen umgesetzt.

Jedenfalls ist die 'Die Durchführung der Verifikation der Nachbearbeitungsdaten für den ZNB-Benutzer auf einer Bildschirmmaske zusammen mit den Grundlagen, auf welchen die Entscheidungen getroffen wurden {z.B. Beweismittelbilder),' möglich.

Der BIETER Bestätigt, dass es sich bei der Beschreibung und den Bildschirmmasken um eine beispielhafte Darstellung handelt und beabsichtigt, die Implementierung entsprechend der Anforderung durchzuführen.'

Anzumerken ist ferner, dass der Auftraggeber den Bieter bereits in der 3. Verhandlungsrunde vom 10.03.2016 auf diesen Mangel - welcher sich ident auch in dem mit dem Erstangebot abgegebenen Grobkonzept DSRC-MLFF Mautsystem befand (!) - mit folgenden Worten hingewiesen hat (siehe Protokoll TE-10, Seite 5):

‚TE-10: D2.1.3 - Sicherstellung Vieraugenprinzip durch Supervisor auf einer Maske

Der AG weist auf eine Ungereimtheit in Zusammenhang mit der Sicherstellung des Vieraugen-prinzips hin. Das Verständnis des AG ist, dass im aktuellen Konzept des Bieters der Supervisor zur Verifikation jeglicher manuellen Prüfschritte in der ZNB, sämtliche manuellen Tasks neuerlich und einzelnen durchlaufen müsste. Der AG sieht dies im Widerspruch zur Anforderung des Vieraugenprinzips.

Der Bieter hat dazu in der 3. Verhandlungsrunde erklärt, ‚den Hinweis verstanden zu haben und seine Beschreibungen diesbezüglich zu prüfen.'

6.3 Rechtliches

Das Angebot widerspricht den Ausschreibungsbestimmungen, weil es die Verifikation der Nachbearbeitungsdaten nicht auf einer Bildschirmmaske ermöglicht.

Der Bieter hat trotz Aufforderung keine vollständige bzw. nachvollziehbare Aufklärung geleistet.

Es liegen die Ausscheidungsgründe gemäß § 129 Abs 1 Ziffer 7 sowie § 129 Abs 2 BVergG 2006 vor.

7 Widerspruch: Problem Management- Überwälzung von Mitwirkungspflichten auf Auftraggeber

7.1 Ausschreibung

Die Ausschreibungsunterlage D.6 Leistungsbeschreibung Lifecycle Management, Punkt 2.5 sieht für den Betrieb des Mautsystems vor, dass der Auftragnehmer für die nachhaltige Beseitigung von Störungen ein wirkungsvolles Problemmanagement im Sinne von ITIL (IT Infrastructure Library ist eine einer Norm vergleichbare Beschreibung von Komponenten und Abläufen im Lebenszyklus von IT-Services) durchzuführen hat. Diese sieht von der Qualifikation bis zur Beseitigung von Problemen die Durchführung bestimmter Prozessschritte vor.

Nach Ausschreibungsunterlage D.3 Leistungsvertrag, Punkt 3.16, Randziffer 120, gilt, dass ‚der AUFTRAGGEBER ausschließlich verpflichtet [ist], die im LEISTUNGSVERTRAG ausdrücklich genannten und daher abschließenden Mitwirkungshandlungen bzw. -leistungen zu erbringen.'

Nach Ausschreibungsunterlage D.1 Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen, Punkt 3.5 sind Alternativangebote und Abänderungsangebote unzulässig.

7.2 Angebot/ Aufklärung

Der Bieter hat in seinem Betriebskonzept, Punkt 5.2.3.3 Prozessablauf (Seite 37) und Punkt 5.2.3.5 Prozessverantwortlich (Seite 38), vorgesehen, dass dem Auftraggeber im Rahmen des Problemmanagements Verantwortlichkeiten und Mitwirkungspflichten zukommen, welche in den Ausschreibungsbestimmungen nicht vorgesehen sind: So soll beispielsweise dem Auftraggeber beim sogenannten Problem Management Report - also der Information der anderen Service-Management-Prozesse über offene Probleme, deren Bearbeitungsstand und vorhandene Workarounds - eine Verantwortlichkeit (R = responsible) und damit eine (nicht näher definierte) Mitwirkungspflicht zukommen:

5.2.3.5 Prozessverantwortlich

 

Problem Manager

2nd Level Support

3rd Level Support

AUFTRAGGEBER

Problem Prozess Owner

A. R

   

Proaktive Problem Identifikation

A. R

  

R

Problem Kategorisierung & Identifizierung

A,R

   

Problem Diagnose und Lösung

A.R

R

R

 

Problem Abschluss und Auswertung

A.R

  

R

Major Problem Review

A.R

  

R

Problem Management Report

A.R

  

R

     

A =

Accountable R = Responsible

Der Auftraggeber hat den Bieter in seiner Aufforderung zur Aufklärung vom 24.06.2016 darauf hingewiesen, dass ‚die Verantwortlichkeitsmatrix in Punkt 5.2.3.5 in [AAAA - 17_Betriebskonzept] betreffend das Problem Management dem AG Verantwortlichkeiten zu[weist], die den AN und nicht den AG treffen (Problem Abschluss und Auswertung, Problem Management Report).'

In seinem Antwortschreiben vom 04.07.2016 verweist der Bieter lediglich darauf: ‚Selbstverständlich werden die Anforderungen entsprechend D.3 der Ausschreibungsunterlagen berücksichtigt. Ziel der Darstellung war es, dass der AG über die Qualität der Problemlösung kontinuierlich informiert wird und allfällige Anregungen durch den AN übernommen werden. Der BIETER Bestätigt, dass hinsichtlich der Leistungsgrenzen AG / AN die Bestimmungen des Leistungsvertrags gemäß Ausschreibungsunterlage D.3 im LAFO berücksichtigt wurden.

Dazu sei auch auf RZ 56-60 und 120ff. verwiesen.'

7.3 Rechtliches

Das Angebot widerspricht den Ausschreibungsbestimmungen, weil es dem Auftraggeber Verantwortlichkeiten und Mitwirkungspflichten (welche im Fall einer Nichtbeachtung insbesondere zur Behinderung des Auftragnehmers im Sinn des D.3 Leistungsvertrag, Punkt 3.16, Randziffer 121, führen kann) auferlegt, die in den Ausschreibungsbestimmungen nicht vorgesehen sind.

Es liegt der Ausscheidungsgrund gemäß § 129 Abs 1 Ziffer 7 BVergG 2006 vor.

8 Widerspruch: Baustellenanpassungen - Überwälzung von Mitwirkungspflichten auf AG

8.1 Ausschreibung

Die Ausschreibungsunterlage D.6.A10 Auftragsspezifische Betriebsvorgaben, Punkt 3 (Seite 5) sieht vor, dass der Auftragnehmer das Mautsystem im Fall von Baumaßnahmen anpassen muss; beispielsweise bei einer Spurverlagerung auf die Gegenrichtungsfahrbahn durch die vorübergehende Anbringung entsprechender Maut- und Kontrollkomponenten auf den verlagerten Spuren.

8.2 Angebot / Aufklärung

Der Bieter hat in seinem Betriebskonzept, Punkt 5.3.3.3 Prozessablauf (Seite 69) und Punkt 5.3.3.5 Prozessverantwortliche (Seite 71), zu den Baustellenanpassungen detaillierte Prozessabläufe vorgesehen, welche dem Auftraggeber Mitwirkungspflichten überwälzen, die in der Ausschreibungsunterlagen nicht vorgesehen sind. So sieht der Bieter beispielsweise vor, dass ‚die bestmögliche Montageart' ... ‚in Absprache zwischen AUFTRAGGEBER und Projektmanagement des AUFTRAGNEHMERS ausgewählt' wird. Der Bieter legt diese und andere nicht vorgesehene Verantwortlichkeiten (R = responsible) in einer Matrix in Punkt 5.3.3.5 wie folgt dar:

5.3.3.5 Prozessverantwortliche

 

Projekt Manager

Service Desk

2nd Level Support

Service Standorte

AUFTRAGGEBER

BAUSTELLENANPASSUNG Prozess Owner

A. R

    

Beauftragung der BAUSTELLENANPASSUNG

R

   

A

Validierung von Standort und Montageart

A,R

   

R

Montage der BAUSTELLENANPASSUNG

A,R

R

 

R

 

Inbetriebnahme und Systemintegration

A

R

R

  

Anpassung der CMDB

A

R

R

  

Abschaltung der BAUSTELLENANPASSUNG

R

R

R

 

A

Abbau der BAUSTELLENANPASSUNG

A

R

 

R

 
      

A = Accountable R = Responsible

Der Auftraggeber hat den Bieter in seiner Aufforderung zur Aufklärung vom 24.06.2016 auf die Überwälzung dieser (und anderer) Mitwirkungspflichten hingewiesen: ‚Unklar ist auch, was der BIETER mit der Formulierung ‚In Absprache zwischen Auftraggeber und Projektmanagement des Auftragnehmers werden der optimale Standort und die bestmögliche Montageart ausgewählt.' meint, zumal die betroffene Mautstation vom AG genannt wird, darüber hinaus aber keine weiteren Vorgaben gemacht werden.'

In seinem Antwortschreiben vom 04.07.2016 schreibt der Bieter unter anderem: ‚Selbstverständlich werden die Anforderungen entsprechend D.3 der Ausschreibungsunterlagen berücksichtigt. Wenn eine Baustellenanpassung vom AG beauftragt wird möchte der AN dem AG die Möglichkeit einräumen bei der Montageart und eventuellem Aufstellungsort mitzuwirken.'

8.3 Rechtliches

Das Angebot widerspricht den Ausschreibungsbestimmungen, weil es dem Auftraggeber Verantwortlichkeiten und Mitwirkungspflichten (welche im Fall einer Nichtbeachtung insbesondere zur Behinderung des Auftragnehmers im Sinn des D.3 Leistungsvertrag, Punkt 3.16, Randziffer 121, führen kann) auferlegt, welche in den Ausschreibungsbestimmungen nicht vorgesehen sind.

Es liegt der Ausscheidungsgrund gemäß § 129 Abs 1 Ziffer 7 BVergG 2006 vor.

9 Widerspruch: VKS - Mitwirkung des AG bei Montage & Inbetriebnahme

9.1 Ausschreibung

Die Ausschreibungsunterlage D.6.A10 Auftragsspezifische Betriebsvorgaben, Punkt 2 (Seite 3) enthält nähere Vorgaben zur Montage der versetzbaren Kontrollstationen (VKS).

9.2 Angebot / Aufklärung

Der Bieter hat in seinem Betriebskonzept, Punkt 5.3.2.3 Prozessablauf (Seite 67), zur Montage der VKS detaillierte Prozessabläufe vorgesehen, welche dem Auftraggeber Mitwirkungspflichten überwälzen, die in den Ausschreibungsunterlagen nicht vorgesehen sind. Beispielsweise bürdet er dem Auftraggeber eine - nicht näher definierte - Verantwortlichkeit (R = responsible) und damit Mitwirkungspflicht bei der ‚VKS Montage & Inbetriebnahme' auf.

Der Bieter legt diese und andere nicht vorgesehene Verantwortlichkeiten in Punkt 5.3.2.5 (Seite 68) in einer Matrix wie folgt dar:

5.3.2.5 Prozessverantwortliche

 

Operation Manager

Service Desk

2nd Level Support

Service Standorte

AUFTRAGGEBER

VKS Prozess Owner

A, R

    

Bereitstellen der VKS

A

  

R

 

Aufforderung zur VKS Versetzung

R

R

  

A

Standort Verifikation

A,R

R

 

R

 

Wartungsfenster beantragen

A,R

R

  

R

VKS Demontage

A

R

 

R

 

VKS Montage & Inbetriebnahme

A

R

 

R

R

Anpassen des Monitoring Systems

A

 

R

  

Aktualisierung der CMDB

A

R

R

  
      

A = Accountable R = Responsible

Auf eine entsprechende Aufforderung des Auftraggebers zur Aufklärung der Zuweisung von ‚Verantwortlichkeiten, die den AN und nicht den AG treffen (VKS Montage und Inbetriebnahme)' hat der Bieter in seinem Antwortschreiben vom 04.07.2016 lediglich pauschal darauf verwiesen, dass er die Bestimmungen des D.3 Leistungsvertrages einhalten werde.

9.3 Rechtliches

Das Angebot widerspricht den Ausschreibungsbestimmungen, weil es dem Auftraggeber Verantwortlichkeiten und Mitwirkungspflichten (welche im Fall einer Nichtbeachtung insbesondere zur Behinderung des Auftragnehmers im Sinn des D.3 Leistungsvertrag, Punkt 3.16, Randziffer 121, führen kann) auferlegt, welche in den Ausschreibungsbestimmungen nicht vorgesehen sind.

Der Bieter hat trotz Aufforderung keine vollständige bzw. nachvollziehbare Aufklärung geleistet.

Es liegen die Ausscheidungsgründe gemäß § 129 Abs 1 Ziffer 7 sowie § 129 Abs 2 BVergG 2006 vor.

10 Widerspruch: Keine uneingeschränkte Verwendung des ALM-Tools

10.1 Ausschreibung

Die Ausschreibungsunterlage D.6 Leistungsbeschreibung Lifecycle Management, Punkt 1.6.4 Application Lifecycle Management Tool (‚ALM-Plattform') (Seite 15) sieht vor, dass der Auftraggeber ein Management Tool ‚ALM-Plattform' einsetzt, in welchem unter anderem die Bearbeitung und der Fortschritt von Normal Changes (bestimmten Leistungsänderungen) dokumentiert wird. Sinngemäße Bestimmungen finden sich auch in Ausschreibungsunterlage D.3 Leistungsvertrag, Punkt 6.5.4 (Seite 69), und in Ausschreibungsunterlage D.3.A3 Change Verfahren, Punkt 1.5.2 (Seite 5). Keines dieser Dokumente sieht eine Befristung oder sonstige Beschränkung des Einsatzes dieses Tools vor.

10.2 Angebot / Aufklärung

Der Bieter hat in seinem Betriebskonzept, Punkt 6.6 (Seite 76) festgehalten: ‚Der Auftragnehmer wird anfangs das ALM-Tool des Auftraggebers nutzen um die Bearbeitung und den Fortschritt von Changes nachvollziehbar zu dokumentieren. Ziel ist es in weiterer Folge sämtliche Workflows über das ITSM - Tool abzubilden und mit dem ITSM - Tool des Auftraggebers zu synchronisieren.'

Der Auftraggeber hat den Bieter in seiner Aufforderung zur Aufklärung vom 24.06.2016 unter anderem darauf hingewiesen: ‚Der Einsatz des ALM-Tool für die Abwicklung von Normal Changes ist für die gesamte Vertragslaufzeit vorgesehen. Der AG ersucht um Stellungnahme ...' In seinem Antwortschreiben vom 04.07.2016 bestätigt der Bieter die Nutzung des ALM-Tools über die gesamte Vertragslaufzeit.

10.3 Rechtliches

Das Angebot widerspricht den Ausschreibungsbestimmungen, weil es nicht die in den Ausschreibungsbestimmungen vorgesehene zeitlich uneingeschränkte Verwendung der ‚ALM-Plattform' enthält.

Es liegt der Ausscheidungsgrund gemäß § 129 Abs 1 Ziffer 7 BVergG 2006 vor.

Wir bedauern, Ihnen keine erfreulichere Nachricht übermitteln zu können.

lm Fall von Rückfragen steht Ihnen unser Projektleiter DI Markus Stotter für die Vereinbarung eines Gesprächstermins zur näheren Erläuterung der Ausscheidungsgründe zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen"

(Unterlagen des Vergabeverfahrens)

1.11 Das Vergabeverfahren befindet sich im Stadium der Angebotsprüfung. Die Auftraggeberin hat noch keine Entscheidung bekannt gegeben, mit welchem Bieter die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll. (Auskünfte der Auftraggeberin)

1.12 Die Auftraggeberin hat das Vergabeverfahren weder widerrufen noch den Zuschlag erteilt. (Auskünfte der Auftraggeberin)

1.13 Die Antragstellerin bezahlte Pauschalgebühren in der Höhe von €

18.468. (Verfahrensakt)

2. Beweiswürdigung

Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den jeweils in Klammern genannten Quellen. Diese sind Veröffentlichungen und die Unterlagen des Vergabeverfahrens sowie Auskünfte, die nur die Auftraggeberin erteilen kann. Soweit Schriftstücke von der Antragstellerin vorgelegt wurden, spricht der Anschein für ihre Echtheit. Die Aussagen von Auskunftspersonen in der mündlichen Verhandlung wurden nur so weit herangezogen, als nur die betreffende Person die Aussagen treffen kann, wie die Aussagen des Mitarbeiters der Antragstellerin über die Beschaffenheit des angebotenen Systems, oder sie mit den Unterlagen des Vergabeverfahrens übereinstimmen. Die herangezogenen Beweismittel sind daher echt. Ihre inhaltliche Richtigkeit steht außer Zweifel. Widersprüche traten nicht auf.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1 Anzuwendendes Recht

3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, BGBl I 2013/10 lauten:

"Einzelrichter

§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist."

3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, lauten:

"Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

...

Verhandlung

24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

...

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) ..."

Inkrafttreten

§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.

(3) ..."

3.1.3 Zu Bestimmungen gemäß § 58 Abs 2 VwGVG zählt der 4. Teil des BVergG, der die Bestimmungen über den Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht enthält und daher als lex specialis den Bestimmungen des BVergG vorgeht. Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2006 - BVergG 2006), BGBl I 2006/17 idF BGBl I 2016/7 lauten:

"Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes

§ 291. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen.

Senatszuständigkeit und -zusammensetzung

§ 292. (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des § 291, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz gemäß § 319 Abs. 3 oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungsantrages handelt, in Senaten.

(2) Der Senat besteht aus einem Mitglied als Vorsitzenden und zwei fachkundigen Laienrichtern als Beisitzern. Von den fachkundigen Laienrichtern muss jeweils einer dem Kreis der Auftraggeber und der andere dem der Auftragnehmer angehören.

...

Anzuwendendes Verfahrensrecht

§ 311. Soweit in diesem Bundesgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden.

Zuständigkeit

§ 312. (1) ...

(2) Bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens ist das Bundesverwaltungsgericht zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz und die hierzu ergangenen Verordnungen oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständig

1. zur Erlassung einstweiliger Verfügungen, sowie

2. zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte.

(3) ...

...

Mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht

§ 316. (1) Soweit dem weder Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen, kann die Verhandlung ungeachtet eines Parteiantrages entfallen, wenn

1. der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen ist, oder

2. das Bundesverwaltungsgericht einen sonstigen verfahrensrechtlichen Beschluss zu erlassen hat, oder

3. bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass dem verfahrenseinleitenden Antrag stattzugeben oder dass er abzuweisen ist.

(2) Der Antragsteller hat die Durchführung einer Verhandlung im Nachprüfungs- oder Feststellungsantrag zu beantragen. Dem Auftraggeber sowie etwaigen Antragsgegnern ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, eine Woche nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien wirksam zurückgezogen werden.

...

Gebührenersatz

§ 319. (1) Der vor dem Bundesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.

(2) Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung besteht nur dann, wenn

1. dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird und

2. dem Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben wurde oder der Antrag auf einstweilige Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde.

(3) ...

Einleitung des Verfahrens

§ 320. (1) Ein Unternehmer kann bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern

1. er ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, und

2. ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

(2) ...

Nichtigerklärung von Entscheidungen des Auftraggebers

§ 325. (1) Das Bundesverwaltungsgericht hat eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers mit Erkenntnis für nichtig zu erklären, wenn

1. sie oder eine ihr vorangegangene nicht gesondert anfechtbare Entscheidung den Antragsteller in dem von ihm nach § 322 Abs. 1 Z 5 geltenden gemachten Recht verletzt, und

2. die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist.

(2) ..."

Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsvorschriften

§ 345. (1) ...

(18) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2016 neu gefassten Bestimmungen gilt Folgendes:

1. Die Neufassung des Eintrages zu § 231 und die Einfügung des Eintrages zu § 231a im Inhaltsverzeichnis, § 2 Z 33a, § 14 Abs. 3 dritter Satz, § 15 Abs. 4 dritter Satz, § 16 Abs. 5 dritter Satz, § 18 Abs. 1, § 22 Abs. 4, § 46 Abs. 3, § 49 Abs. 2, § 55 Abs. 5 erster Satz, § 56 Abs. 1, § 70 Abs. 6, in § 71 die Absatzbezeichnung des Abs. 1, § 71 Abs. 2, § 72 Abs. 1 zweiter und dritter Satz, § 73 Abs. 1 und Abs. 3 zweiter und dritter Satz, § 79 Abs. 2, 3 und 3a, § 83 Abs. 2, 4 und 5, § 84 Abs. 2 erster Satz, § 108 Abs. 1 Z 2 und 2a, § 125 Abs. 4 Z 1, § 182 Abs. 3 dritter Satz, § 183 Abs. 4 dritter Satz, § 184 Abs. 5 dritter Satz, § 186 Abs. 1, § 210 Abs. 2, § 219 Abs. 5 erster Satz, § 221 Abs. 1, §§ 231 und 231a jeweils samt Überschrift, § 236 Abs. 2, 3 und 3a, § 240 Abs. 2 bis 5, § 247a Abs. 7, § 248 Abs. 6 und 7, § 257 Abs. 1 Z 2 und 2a, § 267 Abs. 2 Z 2, § 271 Abs. 1, § 292 Abs. 1, § 332 Abs. 7, § 351 Z 22 und Anhang XV Abschnitt F Z 1 treten mit 1. März 2016 in Kraft; gleichzeitig treten der Eintrag zum 5. Unterabschnitt im 2. Teil, 3. Hauptstück,

  1. 6. Abschnitt und der Eintrag zu § 100 im Inhaltsverzeichnis sowie im
  2. 2. Teil, 3. Hauptstück, 6. Abschnitt der 5. Unterabschnitt außer Kraft.

2. Die im Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Z 1 bereits eingeleiteten Vergabeverfahren sind nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Die im Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Z 1 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren sind vom Bundesverwaltungsgericht nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage fortzuführen.

..."

Gemäß § 345 Abs 18 Z 1 BVergG ist die Novelle BGBl I 7/2016 am 1. März 2016 in Kraft getreten. Das gegenständliche Vergabeverfahren wurde vor diesem Zeitpunkt eingeleitet. Daher ist das Vergabeverfahren nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage zu beurteilen. Der Nachprüfungsantrag wurde nach diesem Zeitpunkt eingebracht. Daher ist es nach der derzeit geltenden Rechtslage zu führen.

3.1.4 Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2006 - BVergG 2006), BGBl I 2006/17 idF BGBl II 2014/292 lauten:

"Grundsätze des Vergabeverfahrens

§ 19. (1) Vergabeverfahren sind nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren, unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundfreiheiten sowie des Diskriminierungsverbotes entsprechend den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbes und der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter durchzuführen. Die Vergabe hat an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen.

(2) ...

...

Vorgehen bei der Prüfung

§ 123. (1) Die Prüfung der Angebote erfolgt in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien.

(2) Bei Angeboten, die für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommen, ist im Einzelnen zu prüfen,

1. ob den in § 19 Abs. 1 angeführten Grundsätzen entsprochen wurde;

2. nach Maßgabe des § 70 die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Bieters bzw. - bei der Weitergabe von Leistungen - der namhaft gemachten Subunternehmer;

3. ob das Angebot rechnerisch richtig ist;

4. die Angemessenheit der Preise;

5. ob das Angebot den sonstigen Bestimmungen der Ausschreibung entspricht, insbesondere ob es formrichtig und vollständig ist.

...

Prüfung der Angemessenheit der Preise - vertiefte Angebotsprüfung

§ 125. (1) Die Angemessenheit der Preise ist in Bezug auf die ausgeschriebene oder alternativ angebotene Leistung und unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen sie zu erbringen sein wird, zu prüfen.

(2) Bei der Prüfung der Angemessenheit der Preise ist von vergleichbaren Erfahrungswerten, von sonst vorliegenden Unterlagen und von den jeweils relevanten Marktverhältnissen auszugehen.

(3) Der Auftraggeber muss Aufklärung über die Positionen des Angebotes verlangen und gemäß Abs. 4 und 5 vertieft prüfen, wenn

1. Angebote einen im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis aufweisen,

2. Angebote zu hohe oder zu niedrige Einheitspreise in wesentlichen Positionen gemäß § 79 Abs. 4 aufweisen, oder

3. nach Prüfung gemäß Abs. 2 begründete Zweifel an der Angemessenheit von Preisen bestehen.

(4) Bei einer vertieften Angebotsprüfung ist zu prüfen, ob die Preise betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar sind. Geprüft werden kann insbesondere, ob

1. im Preis aller wesentlichen Positionen alle direkt zuordenbaren Personal-, Material-, Geräte-, Fremdleistungs- und Kapitalkosten enthalten sind und ob die Aufwands- und Verbrauchsansätze sowie die Personalkosten, diese insbesondere im Hinblick auf die dem Angebot zugrunde gelegten Kollektivverträge, nachvollziehbar sind;

2. der Einheitspreis (Pauschalpreis, Regiepreis) für höherwertige Leistungen grundsätzlich höher angeboten wurde als für geringerwertige Leistungen;

3. die gemäß § 97 Abs. 3 Z 3 geforderte oder vom Bieter gemäß § 109 Abs. 2 vorgenommene Aufgliederung der Preise oder des Gesamtpreises (insbesondere der Lohnanteile) aus der Erfahrung erklärbar ist.

(5) Im Zuge der vertieften Angebotsprüfung muss der Auftraggeber vom Bieter eine verbindliche schriftliche - bei minder bedeutsamen Unklarheiten auch mündliche oder telefonische - Aufklärung verlangen. Die anschließende Prüfung hat unter Berücksichtigung der eingegangenen Erläuterungen bzw. der vom Bieter allenfalls vorgelegten Nachweise zu erfolgen. Der Auftraggeber hat insbesondere Erläuterungen in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit des gewählten Fertigungs- oder Bauverfahrens bzw. der Erbringung der Dienstleistung, die gewählten technischen Lösungen, außergewöhnlich günstige Bedingungen, über die der Bieter bei der Erbringung der Leistung verfügt, die Originalität der vom Bieter angebotenen Leistung, die am Ort der Leistungserbringung geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen oder die etwaige Gewährung einer staatlichen Beihilfe an den Bieter bei der Überprüfung entsprechend zu berücksichtigen. Die vom Bieter erteilten Auskünfte sind der Niederschrift über die Prüfung der Angebote beizuschließen. Bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich kann von der Vorgehensweise gemäß diesem Absatz abgesehen werden.

(6) ...

Vorgehen bei Mangelhaftigkeit der Angebote

§ 126. (1) Ergeben sich bei der Prüfung der Angebote Unklarheiten über das Angebot, einschließlich etwaiger Varianten-, Alternativ- oder Abänderungsangebote, oder über die geplante Art der Durchführung, oder werden Mängel festgestellt, so ist, sofern die Unklarheiten für die Beurteilung der Angebote von Bedeutung sind, vom Bieter eine verbindliche schriftliche Aufklärung zu verlangen. Die vom Bieter erteilten schriftlichen Auskünfte bzw. die vom Bieter allenfalls vorgelegten Nachweise sind der Niederschrift über die Prüfung der Angebote beizuschließen. Bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich kann von der Vorgehensweise gemäß diesem Absatz abgesehen werden.

(2) Die durch die erteilten Aufklärungen allenfalls veranlasste weitere Vorgangsweise darf die Grundsätze der §§ 19 Abs. 1, 101 Abs. 4, 104 Abs. 2 und 127 nicht verletzen.

(3) ...

...

Ausscheiden von Angeboten

§ 129. (1) Vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung hat der Auftraggeber auf Grund des Ergebnisses der Prüfung folgende Angebote auszuscheiden:

1. ...

3. Angebote, die eine - durch eine vertiefte Angebotsprüfung festgestellte - nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises (zB spekulative Preisgestaltung) aufweisen;

4. ...

7. den Ausschreibungsbestimmungen widersprechende Angebote, Teil-, Alternativ- und Abänderungsangebote, wenn sie nicht zugelassen wurden, nicht gleichwertige Alternativ- oder Abänderungsangebote und Alternativangebote, die die Mindestanforderungen nicht erfüllen, sowie fehlerhafte oder unvollständige Angebote, wenn deren Mängel nicht behoben wurden oder nicht behebbar sind;

8. ...

(2) Vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung kann der Auftraggeber Angebote von Bietern ausscheiden, die es unterlassen haben, innerhalb der ihnen gestellten Frist die verlangten Aufklärungen zu geben oder deren Aufklärung einer nachvollziehbaren Begründung entbehrt. Von einem Bieter, der im Gebiet einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweiz ansässig ist, können auch Aufklärungen über die Zulässigkeit der Ausübung der Tätigkeit in Österreich verlangt werden.

(3) ..."

3.2 Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags

3.2.1 Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

3.2.1.1 Auftraggeberin im Sinne des § 2 Z 8 BVergG ist die Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs-Aktiengesellschaft - ASFINAG. Sie ist öffentliche Auftraggeberin gemäß § 3 Abs 1 Z 2 BVergG (st Rspr zB BVwG 16. 5. 2015, W187 2104454-2/35E). Bei der gegenständlichen Ausschreibung handelt es sich um eine Rahmenvereinbarung über prioritäre Dienstleistungen gemäß § 6 BVergG iVm Anh III zum BVergG. Der geschätzte Auftragswert des Gesamtvorhabens liegt jedenfalls über dem relevanten Schwellenwert des § 12 Abs 1 Z 2 BVergG, der geschätzte Auftragswert des Loses darunter, sodass gemäß § 12 Abs 1 BVergG ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich vorliegt.

3.2.1.2 Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich und damit im Vollanwendungsbereich des BVergG. Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend § 312 Abs 2 BVergG iVm Art 14b Abs 2 Z 1 lit c B-VG ist sohin gegeben.

3.2.1.3 Da darüber hinaus laut Stellungnahme des Auftraggebers das Vergabeverfahren nicht widerrufen und der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht damit gemäß § 312 Abs 2 BVergG zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen des Auftraggebers und zur Erlassung einstweiliger Verfügungen zuständig.

3.2.2 Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages

3.2.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht vorläufig aus, dass der Antragstellerin die Antragsvoraussetzungen nach § 320 Abs 1 BVergG nicht offensichtlich fehlen, zumal sie jederzeit eine ihr Angebot betreffende Ausscheidensentscheidung anfechten kann. Der Nachprüfungsantrag wurde rechtzeitig eingebracht. Er enthält alle in § 322 Abs 1 BVergG geforderten Inhalte.

3.2.2.2 Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass der Nachprüfungsantrag gemäß § 320 Abs 1 BVergG zulässig ist. Die Pauschalgebühr wurde bezahlt.

3.3 Zu Spruchpunkt A) - Antrag auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung

3.3.1 Vorbemerkungen

3.3.1.1 Die Antragstellerin behauptet zusammengefasst, dass die Ausscheidensgründe in der Ausscheidensentscheidung vom 15. September 2016 nicht zutreffen. Sie werden in der Folge zu prüfen sein.

3.3.1.2 Vorweg ist festzuhalten, dass die Ausschreibung nicht rechtzeitig angefochten wurde und daher bestandsfest ist (VwGH 17. 6. 2014, 2013/04/0029). Alle am Vergabeverfahren Beteiligten sind daran gebunden (st Rspr zB VwGH 14. 4. 2011, 2008/04/0065). Das Bundesverwaltungsgericht kann allfällige Rechtswidrigkeiten der bestandsfesten Ausschreibung nicht mehr aufgreifen (VwGH 17. 6. 2014, 2013/04/0029). Die strittigen Festlegungen überschreiten die Grenzen möglicher Festlegungen des Auftraggebers nicht (VwGH 17. 6. 2014, 2013/04/0029). Damit sind insbesondere alle Festlegungen der Auftraggeberin einschließlich der Fristsetzungen und der Kalkulationsformblätter samt allen Vorgaben für die Kalkulation für die Auftraggeberin und alle Bieter verbindlich. Sie sind einer inhaltlichen Überprüfung nicht mehr zugänglich. Auch wenn das Kalkulationsblatt nicht Teil des Leistungsvertrags wird und nicht den Vorgaben für Kalkulationsformblätter nach der ÖNORM B 2061 entspricht, ist es - ungeachtet der häufigen Berichtigungen - Teil der Ausschreibungsunterlagen und daher im Zuge des Vergabeverfahrens verbindlich. Es dient der Plausibilisierung der Kalkulation des Bieters im Rahmen des vorliegenden Vergabeverfahrens, gleich wie der Bieter selbst kalkuliert haben mag. Da es nicht angefochten wurde, ist es verbindlich und zur Angebotsprüfung heranzuziehen.

3.3.1.3 Die Ausschreibung ist nach dem objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt auszulegen (st Rspr, zB VwGH 18. 3. 2015, Ra 2015/04/0017). Im Zweifel sind Festlegungen in der Ausschreibung gesetzeskonform und sohin in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Bestimmungen zu lesen (st Rspr zB VwGH 9. 9. 2015, Ra 2014/04/0036). Gleiches gilt für die Willenserklärungen der Bieter (st Rspr zB VwGH 22. 11. 2011, 2006/04/0024; 27. 10. 2014, 2012/04/0066). Ihre Festlegungen sind für alle am Vergabeverfahren Beteiligten bindend (zB EuGH 22. 6. 1993, C-243/89, Kommission/Dänemark - Brücke über den "Storebælt" Rn 39; VwGH 7. 9. 2009, 2007/04/0090). Allfällige Rechtswidrigkeiten können auch von der Vergabekontrollbehörde nicht mehr aufgegriffen werden (zB VwGH 7. 11. 2005, 2003/04/0135; 27. 6. 2007, 2005/04/0234). Die Ausschreibung ist der gegenständlichen Auftragsvergabe zugrunde zu legen (zB VwGH 7. 9. 2009, 2007/04/0090 mwN; 14. 4. 2011, 2008/04/0065). Es ist von einer strengen Bindung an die Ausschreibung auszugehen (VwGH 20. 5. 2010, 2007/04/0072;

BVwG 16. 4. 2014, W187 2003334-1/25E), andernfalls ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vorliegen würde (zB EuGH 22. 6. 1993, C-243/89, Kommission/Dänemark - Brücke über den "Storebælt" Rn 37;

BVA 28. 11. 2008, N/0131-BVA/12/2008-29).

3.3.1.4 Die Beurteilung der Angebote erfolgt gemäß § 123 Abs 1 BVergG in erster Linie anhand der bestandsfesten Ausschreibung (BVwG 26. 3. 2014, W187 2001000-1/30E). Das über die Ausschreibung Gesagte gilt ebenso für alle anderen Festlegungen des Auftraggebers im Zuge des Vergabeverfahrens (BVwG 1. 8 .2014, W187 2008946-1/23E). Damit ist der objektive Erklärungswert der Ausschreibung und aller anderen Erklärungen zu ermitteln und die Rechtsrichtigkeit der angefochtenen Ausscheidensentscheidung daran zu messen.

3.3.1.5 Die ausgeschriebene Leistung teilt sich nach der Ausschreibungsunterlage D.3 "Leistungsvertrag" Rz 23 f in zwei Phasen, nämlich den Systemaufbau und den weiterführenden Betrieb. Diese sind nacheinander zu erbringen.

3.3.1.6 Bei der gegenständlichen Ausschreibung sind im Wesentlichen Einheitspreise anzubieten, auch wenn die einzelnen zu erbringenden Leistungen relativ umfangreich sind und die Ausschreibungsunterlage D.2 "Leistungsvertrag" Rz 168 f sowie die Ausfüllhilfe zum Kalkulationsformblatt von Pauschalen sprechen. Dies ist so zu verstehen, dass die relativ umfangreich gefassten Leistungspositionen alles umfassen, das zur Herstellung der geschuldeten Leistung nötig ist und keine detailliertere Aufgliederung in einzelne Positionen erfolgt. Die Auftraggeberin muss bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 125 Abs 3 BVergG eine vertiefte Angebotsprüfung durchführen. Wesentliche Positionen hat die Auftraggeberin nicht festgelegt, die auffallend große Spreizung der Angebotspreise (zB VwGH 22. 5. 2012, 2009/04/0187) und Nullpositionen (zB VwGH 6. 4. 2005, 2004/04/0040; 28. 9. 2011, 2007/04/0102) geben jedoch Anlass für eine vertiefte Angebotsprüfung. Zu prüfen ist dabei, ob die Preise betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar sind. Die Auftraggeberin hat im Leistungsverzeichnis einerseits eine Aufgliederung der Preise in Lohn und Sonstiges vorgenommen, andererseits eine Erklärung der Preise aufgrund des Kalkulationsformblattes verlangt. Diese sind bei der Erklärung der Preise sowohl für die Auftraggeberin bei der Fragestellung als auch für die Antragstellerin bei der Erklärung beachtlich. Grundlage für die Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht sind jene Unterlagen, die der Auftraggeberin zur Verfügung gestanden sind (zB VwGH 20. 1. 2016, Ra 2015/04/0091). Gegenstand der Prüfung sind alle Teilpreise; auf ihre Kennzeichnung oder ihren Anteil am Gesamtpreis kommt es nicht an (zB BVwG 1. 7. 2014, W187 2008224-2/5E). Eine erstmals im Nachprüfungsverfahren vorgebrachte Erklärung der Preise ist dabei unbeachtlich (VwGH 28. 9. 2011, 2007/04/0102). Der Bieter ist zur Erklärung der Preise aufzufordern, wobei jedoch eine Neukalkulation der Preise unzulässig ist (VwGH 28. 2. 2012, 2007/04/0218). Die Preisangemessenheit ist in Hinblick auf die ausgeschriebene Leistung zur prüfen (zB EuGH 18. 12. 2014, C-568/13, Data Medical Service, Rn 50, mwN; VwGH 22. 11. 2011, 2007/04/0201). Da es sich um eine Plausibilitätsprüfung handelt, muss zweifellos nicht die gesamte Kalkulation des Bieters minutiös nachvollzogen, sondern nur - grob - geprüft werden, ob ein seriöser Unternehmer die angebotenen Leistungen zu den angebotenen Preisen erbringen kann (zB VwGH 22. 11. 2011, 2007/04/0201, mwN). Dabei sind aufgrund der Bindung an die Ausschreibung aus Gründen der Gleichbehandlung aller Bieter die Vorgaben der Auftraggeberin für die Kalkulation beachtlich. Auch eine nicht plausible Zusammensetzung von Teilpreisen kann zu einer nicht plausiblen Zusammensetzung des Gesamtpreises führen (zB VwGH 28. 9. 2011, 2007/04/0102). Aufgrund der klaren Vorgaben der Auftraggeberin und der Grundsätze der Kalkulation, insbesondere der Umlagerung von Kosten von Positionen, die nach Bedarf abgerufen werden, in Positionen, die jedenfalls zu bezahlen sind, entgegen den Kalkulationsvorschriften der Ausschreibung stellt einen Widerspruch zur Ausschreibung dar, der die Vergleichbarkeit der Angebote verhindert und die Ausscheidensgründe der § 129 Abs 1 Z 3 und 7 BVergG verwirklicht (zB BVA 19. 11. 2012, N/0094-BVA/03/2012-19).

3.3.1.7 Die Ausschreibungsunterlage D.7.2 "Preisblatt" wird nach der Ausschreibungsunterlage D.3 "Leistungsvertrag" Rz 14 lit d Teil des Leistungsvertrags. In ihr muss ein Bieter lediglich die Einheitspreise eintragen, ohne sie näher aufzuschlüsseln. Es ist in die Blätter 1 "Systemaufbau", 2 "Weiterführender Betrieb" und 3 "Preisliste" sowie das "Titelblatt", das "Summenblatt + Barwert" gegliedert. In letzterem berechnen sich die Angebotssumme einschließlich der Option zur Verlängerung um bis zu fünf Jahre, wobei die Preise für die optional zu beauftragenden Jahre mit dem Faktor 0,75 gewichtet sind, und der bewertungsrelevante Angebotspreis, der für die Jahre 1 bis 15 einen Diskontierungssatz von 3,3 % anwendet. Dazu gibt es die Ausschreibungsunterlage D.3.A1 "Preisblatt Positionsbeschreibungen Version 3.0", die nähere Erläuterungen zur Kalkulation und Erstellung der angebotenen Preise, insbesondere auch der einzurechnenden Kostenbestandteile, enthält, und die Ausschreibungsunterlage D.7.1 "Preisblatt Ausfüllhilfe Version 2.0", die das Preisblatt näher erläutert und auch - unter Verweise auf den Leistungsvertrag - auf die Abrechnung eingeht.

3.3.1.8 Das Kalkulationsformblatt Version 6.0 ist als Ausschreibungsunterlage D.7.3 bezeichnet und damit Teil der Ausschreibungsunterlage. Es wird mangels Nennung in der Ausschreibungsunterlage D.3 "Leistungsvertrag" Rz 14 lit d nicht Teil des Leistungsvertrags. Alle Preise für die Positionen des Preisblatts sind darin näher auszuführen und die Zusammensetzung der Preise in Kalkulationspositionen aufzuschlüsseln. Darin werden in den Blättern 1 und 2 unterschiedliche Gesamtzuschläge für die Phase des Systemaufbaus und des weiterführenden Betriebs berechnet. Die Lohnkosten sind in Zeitaufwand je Einheit in Stunden, dem Lohnanteil je Position und Einheit inklusive Gesamtzuschlag in Euro und dem berechneten durchschnittlichen Stundensatz, der sich aus dem Quotienten aus Lohnanteil und Zeitaufwand ergibt und im Kalkulationsformblatt automatisch berechnet wird, aufzuschlüsseln. Dazu ist anzumerken, dass es nach den Vorgaben des Kalkulationsformblattes gleichgültig ist, wer die Arbeitsleistung in der jeweiligen Kalkulationsposition zu welchen Stundensätzen erbringt. Anzugeben sind die in der jeweiligen Kalkulationsposition insgesamt bezahlten Lohnkosten und der dafür verwendete Zeitaufwand in Stunden. Damit besteht auch bei Heranziehung von Subunternehmern die Möglichkeit, diese Position auszufüllen, ohne sie an dieser Stelle weiter aufgliedern zu müssen. Welchen Nutzen die Auftraggeberin durch diese Angaben, die deutlich ungenauer als eine genaue Kalkulation der Lohnkosten entsprechend dem Kalkulationsformblatt K3 nach der ÖNORM B 2061 ist (siehe zur Angabe der Lohnkosten entsprechend dem Kalkulationsformblatt K3 BVwG 25. 4. 2016, W123 2122272-1/34E), ist jedoch unklar. Die sonstigen Kosten sind die Summe aus Kosten für Material inklusive Gesamtzuschlag, Kosten für Arbeitsgeräte inklusive Gesamtzuschlag und weitere Kosten inklusive Gesamtzuschlag jeweils in Euro. Die Summe von Lohnanteil und sonstigen Kosten ergibt den Einheitspreis, dessen Multiplikation mit dem Mengenvorsatz den Positionspreis. Damit ist die verlangte Aufgliederung der Kalkulation vorgegeben. Auch eine fehlende Aufgliederung der Angaben von Subunternehmern vermag die Unterlassung der Aufgliederung nicht zu rechtfertigen, als es die Aufgabe der Antragstellerin gewesen wäre, diese Aufschlüsselung der Kosten von ihren Subunternehmern zu verlangen und in dem Kalkulationsformblatt auszuweisen. Schließlich ist es Aufgabe der Antragstellerin, die Durchführung des Auftrags nach ihren Möglichkeiten anzubieten und damit zu gestalten. Der Einsatz von Subunternehmern liegt damit ausschließlich in ihrer Disposition, sodass nur sie für die Beziehungen zwischen ihr und ihren Subunternehmern verantwortlich ist. Damit ist es auch ihre Aufgabe gewesen, die benötigten Informationen von den Subunternehmern zu verlangen, zumal die Auftraggeberin auch keinerlei direkte vorvertragliche oder vertragliche Beziehung zu den Subunternehmern hat. Angesichts der Bindung der Auftraggeberin und aller Bieter an die bestandsfeste Ausschreibung, zu der auch das unangefochten gebliebene Kalkulationsformblatt gehört, ist es jedoch beachtlich und im Zuge der Angebotsprüfung heranzuziehen. Der Bieter muss im Zuge der Angebotsprüfung diese Kosten der Auftraggeberin auf Grundlage der vorgegebenen Aufgliederung plausibel darstellen.

3.3.1.9 Die ÖNORM B 2061 gilt nicht aus sicher heraus (st Rspr zB OGH 29. 10. 1969, 5 Ob 278/69). Als ÖNORM muss sie bei Vergabeverfahren von der Auftraggeberin ausdrücklich als anwendbar erklärt werden. Daher entsprechen die Kalkulationsformblätter K3 und K7 nicht den Vorgaben der Ausschreibung, auch wenn sie ähnliche Angaben wie das Kalkulationsformblatt enthalten. Selbst wenn die Antragstellerin ihre interne Kalkulation auf Grundlage der Kalkulationsformblätter durchgeführt haben sollte, sollte es ihr möglich gewesen sein, diese Kalkulation - allenfalls in Form von Summen - in das vorliegende Kalkulationsformblatt überzuführen.

3.3.1.10 Im Folgenden wird das Erkenntnis der Gliederung der angefochtenen Ausscheidensentscheidung folgen.

3.3.2 Zu Punkt 1 der Ausscheidensentscheidung: "Kein Ausweis von Kosten / Unvollständiges Angebot: Verkehrsabsicherung bei Neubauten im Systemaufbau"

3.3.2.1 Die Auftraggeberin hat die Antragstellerin zusammengefasst ausgeschieden, weil sie in ihrem Kalkulationsformblatt für die Verkehrsabsicherung bei Neubauten im Systemaufbau in der Position SA

4.1.1 "Projektierung (je Standort außer Hybrid / Tunnel)" Kosten von € 0 ausgewiesen hat, obwohl unter die betroffenen Preis- bzw. Kalkulationspositionen Leistungen für die Verkehrsabsicherung auszuweisen gewesen wären.

3.3.2.2 Die Antragstellerin weist in ihrem Kalkulationsformblatt in Punkt 4.1.1 für die Verkehrsabsicherung bei Neubauten Kosten von € 0 aus. Diese Kosten werden in diesem Punkt ausdrücklich abgefragt. Sie hat dies damit begründet, dass die Auftraggeberin während des Systemaufbaus die Verkehrsabsicherung kostenfrei zur Verfügung stellt.

3.3.2.3 Die Ausschreibung legt in der Ausschreibungsunterlage D.5 "Leistungsbeschreibung Systemaufbau", Punkt 4.2.3 "Baustellenmanagement" fest, dass es einerseits Sache des Auftragnehmers ist, die Verkehrsführungspläne zu erstellen, die Auftraggeberin für die Migration pro Mautabschnitt und Richtungsfahrbahn jeweils eine Absicherung kostenfrei zur Verfügung stellt, die Auftraggeberin für die Vorbereitung der Migration für die Absicherung des Pannenstreifens eine Absicherung von bis zu 48 Stunden kostenfrei zur Verfügung stellt. Absicherungen für Neubaumaßnahmen während der Phase Systemaufbau werden analog der Vorgaben gemäß Ausschreibungsunterlage D.6 A13 "Errichtung von dezentraler Mautinfrastruktur" behandelt. Sie liegen damit in der Verantwortung des Auftragnehmers und sind von diesem in die jeweilige Preisposition einzukalkulieren. Die Ausschreibungsunterlage D.6 A13 "Errichtung von dezentraler Mautinfrastruktur", Punkt 2.2 "Vorgaben zu Bauvorhaben" legt fest, dass der Auftragnehmer sämtliche für die Baustellen notwendigen Absicherungsmaßnahmen selbständig zu organisieren hat und verweist dabei auf die Ausschreibungsunterlage D.6 "Leistungsbeschreibung Lifecycle Management", Punkt 2.1 "Lifecycle Management - operativ - Arbeiten auf Flächen des öffentlichen Verkehrs". Darin ist auch festgelegt, dass der Auftragnehmer die notwendigen Genehmigungen selbst einholen muss und insbesondere auch die Kosten für Absicherungsmaßnahmen selbst tragen muss. In der Beantwortung der Bieterfrage 481 hat die Auftraggeberin klargestellt, dass Absicherungen für Neubaumaßnahmen während der Phase Systemaufbau in die jeweiligen Preispositionen einzukalkulieren sind.

3.3.2.4 Aus der Zusammenschau dieser Bestimmungen ergibt sich, dass das Wort "kostenfrei" nur in Zusammenhang mit der Migration, nicht jedoch mit dem Neubau erwähnt wird. Bei Neubauten muss der Bieter daher auch die Kosten für die Baustellenabsicherung einkalkulieren. Was allerdings unter Migration fällt, definiert das Glossar nicht und kann nur durch Auslegung ermittelt werden. Im allgemeinen Sprachgebrauch ist Migration in der Informationstechnik ein Umstellungsprozess in Datenverarbeitungssystemen (https://de.wikipedia.org/wiki/Migration_ (Informationstechnik)). Daraus ergibt sich, dass gerade die Neuerrichtung von Systemen nicht darunter fällt. Die Ausschreibungsunterlage D.2 "Projektbeschreibung GO Maut2.0", Punkt 3.3 "Migration" beschreibt den Ablauf der Migration in mehreren Schritten. Dabei nennt sie in Migrationsschritt 5 die Umrüstung der bestehenden Maut- und Kontrollstationen flächendeckende Migration. Nach der Definition in der Ausschreibungsunterlage D.1.4 "Glossar" erfolgt im Systemaufbau der Aufbau, die Einrichtung und Konfiguration aller Systeme, Applikationen und Services etc des DSRC-MLFF-Mautsystems. Daher umfasst der Systemaufbau mehr als die bloße Umrüstung des bestehenden Systems. Der Systemaufbau kann auch den Neubau von Stationen umfassen, wie er auch in allen Positionen der Obergruppe SA 4 "Neubau Maut-/Kontrollstation" beschrieben ist. In dieser Obergruppe sind nach dem Kalkulationsformblatt in einigen Positionen Kalkulationspositionen "Verkehrsabsicherung" vorgesehen. Im Gegensatz dazu beschreiben die Obergruppen SA 2 "Umrüstung bestehende Mautstation" und SA 3 "Umrüstung bestehende ortsfeste Kontrollstation" die Umrüstung von ortsfesten Kontrollstationen. Diese Obergruppe sieht in keiner Position Kosten für eine Verkehrsabsicherung vor. Schließlich ergibt sich aus der Ausschreibungsunterlage D.5 "Leistungsbeschreibung Systemaufbau", Punkt 4.2.3 "Baustellenmanagement" letzter Absatz, dass die Ausschreibung in der Phase Systemaufbau zwischen der Migration und Neubaumaßnahmen unterscheidet. Dass jedenfalls Neubaumaßnahmen auf Strecken unter Verkehr vorzunehmen sein werden, ergibt sich aus der Leistungsgruppe SA 4.2 "Mautstation - Ersatz Provisorien S37", in der jedenfalls provisorische Mautstationen zu entfernen und neue Mautstationen zu errichten sein werden. Damit ergibt sich, dass der Systemaufbau sowohl die Migration, dh die Überführung, des bestehenden Systems in das neue System als auch die Neuerrichtung von Systemen umfasst.

3.3.2.5 Bei der Position SA 4.1.1 "Projektierung (je Standort außer Hybrid / Tunnel)" handelt es sich um die "Baustellenanpassung nicht begehbare Mautstation" im Preisblatt 1 "Systemaufbau" in der Obergruppe SA 4 "Neubau Maut- / Kontrollstation", Untergruppe SA 4.1 "Mautstation - Ersatz Hauptmautstelle". Im Dokument D.3.A1 "Preisblatt Positionsbeschreibungen" ist zu den Positionen SA 4.1.x ausgeführt: "Diese MAUTSTATIONEN ersetzen die an den Hauptmautstellen (HMS) auf der A 9, A 10, A 11, A 13 und S 16 für die LKW Bemautung bestehenden Einrichtungen. Details siehe die entsprechenden Positionen im Preisblatt 3, aus denen diese Position zusammengesetzt ist." Auszuweisen sind nach den Angaben im Kalkulationsformblatt die Kalkulationspositionen "Projektmanagement (spezifisch für den Neubau)", "Planung (Standortbesichtigung, Standortplanung, Vermessung, ...)", "Genehmigungen (z.B. §90 StVO, §43 StVO, §45 StVO) pro MAS Standort", "Verkehrsabsicherung" und "Erstellen der Standort-Dokumentation (as build documentation)". Damit wären in der Position SA 4.1.1 die Kosten der Verkehrsabsicherung auszuweisen gewesen, da sie nach den Festlegungen der Ausschreibung von der Auftragnehmerin zu tragen sind. Wie aus der Hauptgruppe zu erkennen ist, handelt es sich gerade nicht um Maßnahmen der Migration, sondern um Neubauten, bei denen die Auftraggeberin nach der Festlegung in der Ausschreibungsunterlage D.5 "Leistungsbeschreibung Systemaufbau", Punkt 4.2.3 "Baustellenmanagement" ausdrücklich nicht die Kosten der Verkehrsabsicherung trägt.

3.3.2.6 Auch in den Positionen SA 4.1.2 "Projektierung (je Hybridstandort)", SA 4.2.1 "Projektierung (je Standort außer Hybrid / Tunnel)", SA 4.3.1 "Projektierung (je Standort außer Hybrid / Tunnel)", SA 4.4.1 "Projektierung (je Hybrid / Tunnel Standort)", SA

4.5.1 "Projektierung (je Standort außer Hybrid / Tunnel)" und SA

4.5.2 "Projektierung (Verwendung des bestehenden und begehbaren Tragwerks)" handelt es sich um Neubauten, bei denen die Auftraggeberin die Verkehrsabsicherung nicht kostenfrei zu Verfügung stellt. Die Aufklärung der Antragstellerin, dass die Auftraggeberin die Verkehrsabsicherung kostenfrei zur Verfügung stellt, vermag die Kalkulation mit € 0 nicht zu erklären. Damit hat die Antragstellerin wegen der Nichteinrechnung der Kosten der Verkehrsabsicherung und damit des Widerspruchs zu den Kalkulationsvorgaben der Ausschreibung sowie der Nichtnachvollziehbarkeit der Aufklärung die Ausscheidensgründe der § 129 Abs 1 Z 3 und 7 sowie Abs 2 BVergG verwirklicht.

3.3.3 Zu Punkt 2 der Ausscheidensentscheidung: "Kein Ausweis / keine Aufschlüsselung von Subunternehmerkosten"

3.3.3.1 Die Auftraggeberin hat die Antragstellerin zusammengefasst ausgeschieden, weil sie die Kosten der Subunternehmer im Preis- und Kalkulationsformblatt nicht ausschreibungskonform ausweise. Insbesondere weise die Antragstellerin die Kostenbestandteile Lohn- und sonstige Kosten und deren Bestandteile wie Stundensatz, Kosten für Material, Kosten für Arbeitsgerät und weitere Kosten nicht getrennt aus. Dies betreffe etwa die Preisposition SA 4.5.7 "Abbau und Entsorgung Mautstation (Tragwerk > 25 m bis 30 m Spannweite) - gemäß Pos. PL 3.1.5", Kalkulationsposition "Demontage und Entsorgung", in der die Antragstellerin ausschließlich einen Lohnanteil, aber weder Zeitaufwand noch Stundensatz ausweise. Auch weise sie sonstige Kosten von € 0 aus.

3.3.3.2 Die Antragstellerin erklärt das im Wesentlichen damit, dass in dieser Position Leistungen kalkuliert würden, die teilweise von ihr und teilweise von verschiedenen Subunternehmern ausgeführt würden. Bei der Kalkulation der Subunternehmerleistungen stütze sie sich auf entsprechende Angebote der Subunternehmerleistungen. Diese Angebote seien in die Preisbestandteile Lohn und Sonstiges aufgeschlüsselt, die sie in ihre Kalkulation übernommen habe. Alle Aufwendungen würden gemäß den Anforderungen der Ausschreibung kalkuliert, der Preis sei auskömmlich. Sie hat angegeben, dass sie der Auftraggeberin die Kalkulationsformblätter K3 und K7 nach der ÖNORM B 2061 im Zuge der Angebotsprüfung angeboten habe.

3.3.3.3 Die Ausschreibungsunterlage D.3.A1 "Preisblatt Positionsbeschreibungen" führt zu Position SA 4.5 X aus: "Im Zuge der Migration werden diese bestehenden MAUTSTATIONEN zu ORTSFESTEN KONTROLLSTATIONEN erweitert. Details siehe die entsprechenden Positionen im Preisblatt 3, aus denen diese Position zusammengesetzt ist." Die Ausfüllhilfe in dem Kalkulationsformblatt verlangt für die Position SA 4.5.7, dass auch die Lohnkosten von Dritten, insbesondere Subunternehmern, wie die Eigenleistung des Bieters zu kalkulieren sind. Dazu gibt es vor, dass die Lohnkosten in Zeitaufwand je Einheit in Stunden, dem Lohnanteil je Position und Einheit inklusive Gesamtzuschlag in Euro und dem berechneten durchschnittlichen Stundensatz, der sich aus dem Quotienten aus Lohnanteil und Zeitaufwand ergibt und im Kalkulationsformblatt automatisch berechnet wird, aufzuschlüsseln ist. Die sonstigen Kosten sind die Summe aus Kosten für Material inklusive Gesamtzuschlag, Kosten für Arbeitsgeräte inklusive Gesamtzuschlag und weitere Kosten inklusive Gesamtzuschlag. Die Summe von Lohnanteil und sonstigen Kosten ergibt den Einheitspreis, dessen Multiplikation mit dem Mengenvorsatz den Positionspreis.

3.3.3.4 Auch wenn die Antragstellerin einen Lohnanteil angibt, ist doch ein kalkulierter Zeitaufwand anzugeben. Dadurch, dass sie dies unterlassen hat, hat sie ihre Preise nicht entsprechend den Vorgaben der Ausschreibung aufgeschlüsselt. Der Zeitaufwand wäre aufzuschlüsseln gewesen. Ebenso wären sonstige Kosten auszuweisen gewesen, weil Gegenstand der Leistung die Demontage und Entsorgung bestehender Mautstationen sind und diese ohne Einsatz von Werkzeug und Fahrzeugen sowie Kosten für die Entsorgung des abgebauten Materials undenkbar sind. Die ÖNORM B 2061 gilt nicht aus sicher heraus. Als ÖNORM muss sie bei Vergabeverfahren von der Auftraggeberin ausdrücklich als anwendbar erklärt werden. Daher entsprechen die Kalkulationsformblätter K3 und K7 nicht den Vorgaben der Ausschreibung, auch wenn sie ähnliche Angaben wie das Kalkulationsformblatt enthalten. Selbst wenn die Antragstellerin ihre interne Kalkulation auf Grundlage der Kalkulationsformblätter durchgeführt haben sollten, wäre es ihr möglich gewesen, diese Kalkulation in das vorliegende Kalkulationsformblatt überzuführen. Die Kalkulation des gesamten Fuhrparks und aller Fahrten in der Preisposition LCM 1.1 "Fixkosten Betrieb zentrale und dezentrale LCM Organisation", Kalkulationsposition "Field Service Organisation (Standorte, Fuhrpark, ...)" widerspricht insofern den Vorgaben der Ausschreibung, als die Preisposition LCM 1.1 eine jedenfalls zu bezahlende Position darstellt, die unabhängig von der tatsächlich erbrachten Leistung bezahlt wird. Die Position SA 4.5.7 wird jedoch abhängig von der tatsächlich erbrachten Leistung bezahlt. Überdies betrifft die Position SA 4.5.7 die Phase des Systemaufbaus, wohingegen die Position LCM 1.1 die Phase des weiterführenden Betriebs betrifft, die an die Phase des Systemaufbaus anschließt. Daher können Kosten, die in der Phase des Systemaufbaus anfallen nicht in der darauffolgenden Phase des weiterführenden Betriebs berücksichtigt werden. Damit widerspricht die Kalkulation der Antragstellerin den Vorgaben der Ausschreibung. Die abgegebene Erklärung kann die Kalkulation nicht ausreichend iSd Ausschreibung erklären.

3.3.3.5 In der Preisposition SA 4.1.3 "Tragwerk > 30 m bis 35 m Spannweite" Kalkulationsposition "Stahlbau (inkl. Transport und Montage)" geht es um die Kalkulation eines Neubaus im Zuge des Systemaufbaus. Die Antragstellerin hat keine "Kosten für Arbeitsgeräte inkl. GZ" ausgewiesen. Ein Tragwerk mit einer Spannweite von 30 m bis 35 m ohne Arbeitsgeräte zu errichten, ist undenkbar. In den anderen Kalkulationspositionen dieser Position sind gänzlich andere Leistungen wie Baustellengemeinkosten, Tiefbau, der die Fundamente betrifft, und Straßenausrüstung auszuweisen. Die Aufklärung der Antragstellerin, dass - zusammengefasst - die in dieser Position einkalkulierten Kosten von Subunternehmern nicht entsprechend aufgeschlüsselt seien, vermag insofern nicht zu überzeugen, als er ihre Aufgabe gewesen wäre, diese Aufschlüsselung der Kosten von ihren Subunternehmern zu verlangen und in dem Kalkulationsformblatt auszuweisen. Schließlich ist es Aufgabe der Antragstellerin, die Durchführung des Auftrags nach ihren Möglichkeiten anzubieten und damit zu gestalten. Der Einsatz von Subunternehmern liegt damit in ihrer Disposition, sodass sie ausschließlich für die Beziehungen zwischen ihr und ihren Subunternehmern verantwortlich ist. Damit ist es auch ihre Aufgabe gewesen, die benötigten Informationen von den Subunternehmern zu verlangen, zumal die Auftraggeberin auch keinerlei direkte vorvertragliche oder vertragliche Beziehung zu den Subunternehmern hat. Die Erklärung dieser Position steht daher in Widerspruch zu den Vorgaben der Ausschreibung.

3.3.3.6 In der Preisposition LCM 2.1 "RSE-Proxy Server" Kalkulationspositionen "Präventive Wartung und Inspektion (W&I) operativ (inkl. Planung)" und "Instandsetzung (aktive Durchführung)" hat die Antragstellerin einen Lohnanteil aber keinen Zeitaufwand und keinen Stundensatz und Kosten für Material aber keine Kosten für Arbeitsgeräte und keine weiteren Kosten ausgewiesen. Die Antragstellerin begründet diese Kalkulation mit einer mangelnden Angabe dieser Kostenbestandteile durch ihre Subunternehmer. Damit widerspricht sie den Vorgaben der Ausschreibung. Gleiches gilt für die Preispositionen LCM 2.6 "Instandhaltung Tragwerk" in der Kalkulationsposition "Präventive Wartung und Inspektion (W&I) operativ (inkl. Planung)", PL 2.2.6 "Tragwerk > 30 m bis 35 m Spannweite" in den Kalkulationspositionen "Baustellengemeinkosten", "Stahlbau (inkl. Transport und Montage)", "Tiefbau (Aushub, Stahlbetonarbeiten, ...) inkl. Strom- und Datenzuleitungen (Leerverrohrung zum Access-Point)" und "Straßenausrüstung (insbesondere Fahrzeugrückhaltesysteme)" sowie SA 4.1.3 "Tragwerk > 30 m bis 35 m Spannweite" in den Kalkulationspositionen "Baustellengemeinkosten" und "Tiefbau (Aushub, Stahlbetonarbeiten, ...) inkl. Strom- und Datenzuleitungen (Leerverrohrung zum Access-Point)". Ebensowenig sind Lohn und sonstige Kosten in den Positionen SA 4.2.2 "Tragwerk > 18 m bis 25 m Spannweite", SA 4.2.3 "Tragwerk > 30 m bis 35 m Spannweite", SA 4.3.2 "Tragwerk > 15 m bis 20 m Spannweite", SA 4.3.3 "Tragwerk > 30 m bis 35 m Spannweite", SA

4.3.4 "Tragwerk > 35 m bis 40 m Spannweite" und SA 4.5.3 "Tragwerk > 30 m bis 35 m Spannweite" jeweils in den Kalkulationspositionen "Baustellengemeinkosten", "Stahlbau (inkl. Transport und Montage)", "Tiefbau (Aushub, Stahlbetonarbeiten, ...) inkl. Strom- und Datenzuleitungen (Leerverrohrung zum Access-Point)" und "Straßenausrüstung (insbesondere Fahrzeugrückhaltesysteme)" entsprechend aufgeschlüsselt. In den Positionen SA 4.2.6 "Abbau und Entsorgung der Provisorien S37", Kalkulationsposition "Demontage und Entsorgung" SA 4.5.8 "Abbau und Entsorgung Mautstation (Tragwerk > 30 m bis 35 m Spannweite) - gemäß Pos. PL 3.15", Kalkulationsposition "Demontage und Entsorgung" weist die Antragstellerin nur einen Lohanteil und keinen Zeitaufwand und Stundensatz sowie sonstige Kosten von € 0 aus. In den Positionen PL

2.2.1 "Tragwerk (Kragarm) bis 6 m Breite", PL 2.2.2 "Tragwerk = 12 m Spannweite", PL 2.2.3 "Tragwerk >12 m bis 18 m Spannweite", PL 2.2.4 "Tragwerk > 18 m bis 25 m Spannweite", PL 2.2.5 "Tragwerk > 25 m bis 30 m Spannweite", PL 2.2.7 "Tragwerk > 35 m bis 40 m Spannweite", PL

2.2.8 "Tragwerk > 40 m bis 45 m Spannweite" und PL 2.2.9 "Tragwerk > 45 m bis 50 m Spannweite" jeweils in den Kalkulationspositionen "Baustellengemeinkosten", "Stahlbau (inkl. Transport und Montage)", "Tiefbau (Aushub, Stahlbetonarbeiten, ...) inkl. Strom- und Datenzuleitungen (Leerverrohrung zum Access-Point)" und "Straßenausrüstung (insbesondere Fahrzeugrückhaltesysteme)" weist die Antragstellerin einen Lohnanteil aber keinen Zeitaufwand und keinen Stundensatz sowie Kosten für Material, aber keine Kosten für Arbeitsgeräte und keine weiteren Kosten aus. In der Position PL

4.1.1. "Baustellenanpassung nicht begehbare Mautstation", Kalkulationsposition "Verkehrsabsicherung Baustellenanpassung" weist die Antragstellerin einen Lohnanteil aber keinen Zeitaufwand und keinen Stundensatz aus. Damit hat die Antragstellerin gegen die Vorgaben der Ausschreibung verstoßen. In jenen Positionen, in denen Stahlbau und die Neuerrichtung von Tragwerken Leistungsgegenstand sind, ist es undenkbar, dass dies ohne Arbeitsgeräte wie etwa einem Kran möglich ist. Die Antragstellerin muss diese Kosten kalkuliert haben. Sie wären in der entsprechenden Position auszuweisen, was sie jedoch unterlassen hat. Damit hat sie die Preise deshalb nicht plausibel erklärt. Die Ausscheidensgründe der § 129 Abs 1 Z 3 und 7 sowie Abs 2 BVergG sind damit verwirklicht.

3.3.4 Zu Punkt 3 der Ausscheidensentscheidung: "Unzulässige und spekulative Verlagerung von Lohn- und sonstigen Kosten im LCM"

3.3.4.1 In Punkt 3 der Ausscheidensentscheidung gibt die Auftraggeberin im Wesentlichen an, dass die Antragstellerin bei der Position LCM 1.1 "Fixkosten Betrieb zentrale und dezentrale LCM Organisation" in der Gruppe LCM 1 "Betrieb der für das LCM verantwortlichen und österreichweit durchführenden Organisation" in der Kalkulationsposition "Field Service Organisation (Standorte, Fuhrpark, ...)" Lohnkosten von € 776.204,21 ausweist. Die Antragstellerin verlagere damit Kosten für Leistungen zu leistungsfremden Preis- und Kalkulationspositionen. Die Antragstellerin bewirke dadurch eine spekulative Preisgestaltung zu Lasten der Auftraggeberin.

3.3.4.2 Die Antragstellerin erklärt ihre Kalkulation damit, dass sie ca 7.000 Stunden Wartungstechniker und ca 9.000 Stunden Instandsetzungstechniker kalkuliert habe. Wesentliche Tätigkeiten seien die Wartung, Störungsbehebung und Pflege der Mauttechnik, präventive Maßnahmen, Durchführung wiederkehrender Prüfungen und Messungen zB E8001.

3.3.4.3 Die Ausschreibung führt in D.3.A1 dazu aus, dass in diese Position "alle Kosten für den jährlichen Unterhalt der vom AUFTRAGNEHMER in Österreich vorzuhaltenden Organisation zu subsumieren" sind, die "die zentralen und die straßenseitigen KOMPONENTEN des DSRC-MLFF-MAUTSYSTEMS entsprechend den Vorgaben des Lifecycle Managements (LCM) betreut, sofern diese Kosten nicht in der Position LCM 2 erfasst sind." Der Position LCM 2 sind im Wesentlichen die Kosten der präventiven Wartung und Inspektion, der Instandsetzung und der Komponenten Lifecycle (Reinvest, Ersatztele, Entsorgung, laufende Softwareaktualisierung) zuzuordnen. Die Position LCM 1 erfasst somit Fixkosten, die jedenfalls bezahlt werden. Die Position LCM 2 erfasst entsprechend Punkt 4, Randziffer 169 in Ausschreibungsunterlage D.3 "Leistungsvertrag" Kosten, deren abgerufene Mengen variable sind und demnach in der ausgeschriebenen Menge nicht sicher abgerufen werden. Die Lohnkosten für Wartungstechniker und Instandsetzungstechniker sind jedenfalls bei den jeweiligen Positionen in Position LCM 2 zu kalkulieren, weil dort diese Leistungen zu erbringen sind und demnach diese Arbeitszeiten anfallen.

3.3.4.4 Die Antragstellerin hat in der Position LCM 2.2 "Mautstation - Stationselektronik" in der Kalkulationsposition "Instandsetzung (aktive Durchführung)" sonstige Kosten von € 0 angesetzt. Sie erklärt das damit, dass sie nicht zuordenbare allgemeine Betriebsmittel wie Reinigungsmittel der Position Material in LCM

1.1. kalkuliert sind. Sämtliche Fahrzeuge und Geräte werden in der Position LCM 1.1 zentral bereitgestellt. Komponenten sind der folgenden Position Komponenten Lifecycle kalkuliert. Es ist der Antragstellerin zuzustimmen, dass in dieser Position zweifellos Material, zB Tausch von Verschleißmaterial, als auch Arbeitsgeräte, zB Fahrzeuge, erforderlich sind. Die Erklärung der Antragstellerin überzeugt insofern nicht, als einerseits die sonstigen Kosten wie Verschleißmaterial, das keine Ersatzteile von Komponenten sind, als auch Fahrzeugkosten im Sinne eines anzusetzenden Kilometergeldes zu kalkulieren sind. Die in Position LCM 1.1 zu kalkulierenden Kosten des Fuhrparks erfassen nämlich Kosten wie Anschaffung, Wartung oder sonstige Betreuung der Fahrzeuge, nicht jedoch die Fahrten. Diese sind anhängig vom Abruf der Leistung und damit keinesfalls fix zu verrechnen.

3.3.4.5 Gleiches gilt für die Positionen LCM 2.3 "Mautstation - Spurausrüstung", Kalkulationspositionen "Präventive Wartung in Inspektion (W&I) operativ (inkl. Planung)" und "Instandsetzung (aktive Durchführung)", LCM 2.4 "Ortsfeste Kontrollstation - Stationselektronik", Kalkulationspositionen "Präventive Wartung in Inspektion (W&I) operativ (inkl. Planung)" und "Instandsetzung (aktive Durchführung)", LCM 2.5 "Ortsfeste Kontrollstation - Spurausrüstung", Kalkulationspositionen "Präventive Wartung in Inspektion (W&I) operativ (inkl. Planung)" und "Instandsetzung (aktive Durchführung)", LCM 2.7 "Versetzbare Kontrollstation", Kalkulationspositionen "Präventive Wartung in Inspektion (W&I) operativ (inkl. Planung)" und "Instandsetzung (aktive Durchführung)" sowie LCM 2.8 "MKE-Mauttechnik-Komponenten", Kalkulationspositionen "Präventive Wartung in Inspektion (W&I) operativ (inkl. Planung)" und "Instandsetzung (aktive Durchführung)". In diesen Kalkulationspositionen hat die Antragstellerin ebenfalls sonstige Kosten von € 0 kalkuliert und dies mit der Kalkulation dieser Kosten in der Position LCM 1.1 erklärt.

3.3.4.6 Die Antragstellerin hat damit Kosten in einer anderen Position kalkuliert, als es die Ausschreibung vorgegeben hat. Die Verlagerung von Kosten von Leistungspositionen, die nicht sicher abgerufen werden, in Leistungspositionen, die sicher bezahlt werden, ist spekulativ zu Lasten der Auftraggeberin. Die Aufklärung der Antragstellerin ist damit nicht nachvollziehbar. Sie verwirklicht damit die Ausscheidensgründe der § 129 Abs 1 Z 3 und 7 sowie Abs 2 BVergG.

3.3.5 Zu Punkt 4 der Ausscheidensentscheidung: "Unzulässige und spekulative Verlagerung von Lohnkosten: Genehmigung im Systemaufbau"

3.3.5.1 In diesem Punkt scheidet die Auftraggeberin die Antragstellerin im Wesentlichen deshalb aus, weil sie in der Position SA 4.1.1 "Projektierung (je Standort außer Hybrid / Tunnel)", Kalkulationsposition "Genehmigungen (z.B. §90 StVO, §43 StVO, §45 StVO) pro MAS Standort" in der Gruppe SA 4.1 "Mautstation - Ersatz Hauptmautstelle" in der Obergruppe SA 4 "Neubau Maut- /Kontrollstation" Lohnkosten von € 0 ausweist.

3.3.5.2 Die Antragstellerin erklärt dies im Wesentlichen damit, dass die Bescheide im Gesamtprojektleitungsteam in den jeweiligen Bundesländern erwirkt würden. Die Lohnkosten seien in SA 0.1 Projektgemeinkosten kalkuliert. Die hier angeführten weiteren Kosten enthielten Aufwendungen für Bescheide.

3.3.5.3 Die Ausschreibungsunterlage D.3.A1 führt zu Position SA 4.1.X aus: "Diese MAUTSTATIONEN ersetzen die an den Hauptmautstellen (HMS) auf der A 9, A 10, A 11, A 13 und S 16 für die LKW Bemautung bestehenden Einrichtungen. Details siehe die entsprechenden Positionen im Preisblatt 3, aus denen diese Position zusammengesetzt ist." Zu Position SA 0.1 führt sie aus: "In dieser Position sind alle Kosten des SYSTEMAUFBAUS, die nicht den Leistungspositionen der SA 1 bis SA 6 ausdrücklich zuzuordnen sind, enthalten. Dies beinhaltet insbesondere: [...] Projekt Management Systemaufbau (dies beinhaltet alle Personalkosten für das SCHLÜSSELPERSONAL und alles Personal, das für die nicht den einzelnen Leistungspositionen zugeordneten projektbezogenen Aufgaben notwendig ist. Diese umfassen insbesondere die Projektplanung und -kontrolle sowie die Leistungen im Zusammenhang mit der Projektkommunikation und dem Berichtswesen an den Auftraggeber.) [...]"

3.3.5.4 Aus diesen Festlegungen ergibt sich, dass die konkret in dieser Leistungsposition anfallende Lohnkosten auch in dieser Position zu kalkulieren und auszuweisen sind. Insbesondere die Festlegungen in Position SA 0.1 erlauben nur dann eine Kalkulation von Lohnkosten in dieser Position, wenn sie nicht einzelnen Leistungspositionen zugeordnet sind. Daher kann eine Kalkulation von Lohnkosten in dieser Position nur dann erfolgen, wenn die damit verbundenen Leistungen nicht in einer Leistungsposition gesondert abgefragt werden. Damit widerspricht die Kalkulation der Lohnkosten wie unter 3.3.5.1 und 3.3.5.2 dargestellt den Vorgaben der Ausschreibung. Überdies ist diese Umlagerung von Kosten auch spekulativ, weil die Position SA 0.1 jedenfalls bezahlt wird und die der Position SA 4.1.1 zugrunde liegenden Mengen nach Punkt 4, Randziffer 169 in Ausschreibungsunterlage D.3 "Leistungsvertrag" nicht verbindlich sind.

3.3.5.5 Gleiches gilt für die Positionen SA 2.1.6 "Genehmigungen

nach § 43 StVO für Umrüstung Mautstation", SA 3.1.5 "Genehmigungen

nach § 43 StVO für Umrüstung Mautstation", SA 4.1.2 "Projektierung (je Hybridstandort)", Kalkulationsposition "Genehmigungen (z.B. §90 StVO, §43 StVO, §45 StVO) pro MAS Standort", Position SA 4.2.1 "Projektierung (je Standort außer Hybrid / Tunnel)", Kalkulationsposition "Genehmigungen (z.B. §90 StVO, §43 StVO, §45 StVO) pro MAS Standort", Position SA 4.3.1 "Projektierung (je Standort außer Hybrid / Tunnel)", Kalkulationsposition "Genehmigungen (z.B. §90 StVO, §43 StVO, §45 StVO) pro MAS Standort", Position SA 4.4.1 "Projektierung (je Standort außer Hybrid / Tunnel)", Kalkulationsposition "Genehmigungen (z.B. §90 StVO, §43 StVO, §45 StVO) pro MAS Standort", Position SA 4.5.1 "Projektierung (je Standort außer Hybrid / Tunnel)", Kalkulationsposition "Genehmigungen (z.B. §90 StVO, §43 StVO, §45 StVO) pro MAS Standort" und Position SA 4.5.2 "Projektierung (Verwendung des bestehenden und begehbaren Tragwerks)", Kalkulationsposition "Genehmigungen (z.B. §90 StVO, §43 StVO, §45 StVO) pro MAS Standort". Auch in diesem Kalkulationspositionen hat die Antragstellerin Lohnkosten von € 0 angegeben und auf die in der Position SA 0.1 kalkulierten Lohnkosten verwiesen.

3.3.5.6 Die Antragstellerin hat daher Lohnkosten von den nach der Ausschreibung vorgegebenen Kalkulationspositionen in andere Kalkulationspositionen verschoben. Insbesondere handelt es dabei auch um eine Verschiebung von leistungsabhängigen Positionen in jedenfalls zu bezahlende Positionen, die jedenfalls zum Nachteil der Auftraggeberin erfolgt. Die Aufklärung war daher auch nicht nachvollziehbar. Die Antragstellerin hat damit die Ausscheidensgründe nach § 129 Abs 1 Z 3 und 7 sowie Abs 2 BVergG verwirklicht.

3.3.6 Zu Punkt 5 der Ausscheidensentscheidung: "Unzulässige und spekulative Verlagerung von Kosten: Fuhrparkkosten"

3.3.6.1 Die Auftraggeberin hat das Angebot der Antragstellerin auch deshalb ausgeschieden, weil sie in der Position PL 5.2 "Versetzen einer VKS", Kalkulationsposition "Versetzen einer VKS (inkl. Demontage, Transport, Montage, Verkehrsabsicherungen sofern erforderlich)" ungewöhnlich niedrige Kosten für Arbeitsgeräte ausweist und keine Fuhrparkkosten nennt.

3.3.6.2 Die Antragstellerin erklärt dies damit, dass sie sämtliche Fahrzeuge für Verkehrsabsicherung in der Position LCM 1.1 "Fixkosten Betriebszentrale und dezentrale LCM Organisation", Kalkulationsposition "Field Service Organisation (Standorte, Fuhrpark, ...)" zentral bereitgestellt werden.

3.3.6.3 Die Ausschreibung D.3.A1 führt dazu aus: "Versetzen und gegebenenfalls justieren einer VERSETZBAREN KONTROLLSTATION inkl. allenfalls notwendiger Verkehrsabsicherung. Je Versetzung ist von einer Distanz von 50 km im Durchschnitt eines jeden Kalenderjahres auszugehen."

3.3.6.4 Es ist der Antragstellerin zwar zuzustimmen, dass der Fuhrpark, soweit er nicht in einer anderen Position zu kalkulieren ist, in der Position LCM 1.1 zu kalkulieren ist. Wie bereits unter

3.3.4.4 ausgeführt, fallen darunter nicht die Fahrten, die in einzelnen Leistungspositionen zu kalkulieren sind. Weiters handelt es sich bei dieser Kalkulation um eine Verlagerung von Kosten von einer leistungsabhängigen Position in eine jedenfalls zu bezahlende Position. Die Aufklärung ist insofern nicht nachvollziehbar.

3.3.6.5 In den Positionen SA 4.1.1 "Projektierung (je Standort außer Hybrid / Tunnel)", Kalkulationsposition "Planung (Standortbesichtigung, Standortplanung, Vermessung, ...)" und SA 5.2 "Versetzbare Kontrollstation (VKS)", Kalkulationsposition "Erstmalige Installation (inkl. Transport zur MAS, Verkehrsabsicherung - sofort notwendig, Integration und spezifische QA-Tests)" weist die Antragstellerin keine Kosten für Arbeitsgeräte aus. Sie klärt es damit auf, dass sämtliche Fahrzeuge für den Systemaufbau in der Position SA 0.1 zentral bereitgestellt werden. Dafür gilt das unter 3.3.6.4 Gesagte.

3.3.6.6 Gleichartige Umlagerungen von Kosten für den Fuhrpark finden sich in den Positionen PL 2.1.1 "Projektierung Mautstation (je Standort außer Hybrid- / Tunnelstandort)", Kalkulationsposition "Verkehrsabsicherung", SA 4.2.1 "Projektierung (je Standort außer Hybrid / Tunnel)", Kalkulationsposition "Planung (Standortbesichtigung, Standortplanung, Vermessung, ...)", SA 4.3.1 "Projektierung (je Standort außer Hybrid / Tunnel)", Kalkulationsposition "Planung (Standortbesichtigung, Standortplanung, Vermessung, ...)", SA 4.4.1 "Projektierung (je Hybrid / Tunnel Standort)", Kalkulationsposition "Planung (Standortbesichtigung, Standortplanung, Vermessung, ...)", SA 4.5.2 "Projektierung (Verwendung des bestehenden und begehbaren Tragwerks)", Kalkulationsposition "Planung (Standortbesichtigung, Standortplanung, Vermessung, ...)", PL 2.1.2 "Projektierung Mautstation (je Hybrid- / Tunnelstandort)", Kalkulationsposition "Verkehrsabsicherung", PL 2.1.3 "Projektierung Kontrollstation", Kalkulationsposition "Verkehrsabsicherung", PL 3.1.1 "Tragwerk (Kragarm) bis 6 m Breite", Kalkulationsposition "Verkehrsabsicherung Abbau", PL 3.1.2 "Tragwerk = 12 m Spannweite", Kalkulationsposition "Verkehrsabsicherung Abbau", PL 3.1.3 "Tragwerk > 12 m bis 18 m Spannweite", Kalkulationsposition "Verkehrsabsicherung Abbau", PL

3.1.4 "Tragwerk > 18 m bis 25 m Spannweite", Kalkulationsposition "Verkehrsabsicherung Abbau", PL 3.1.5 "Tragwerk > 25 m bis 30 m Spannweite", Kalkulationsposition "Verkehrsabsicherung Abbau", PL

3.1.6 "Tragwerk > 30 m bis 35 m Spannweite", Kalkulationsposition "Verkehrsabsicherung Abbau", PL 3.1.7 "Tragwerk > 35 m bis 40 m Spannweite", Kalkulationsposition "Verkehrsabsicherung Abbau", PL

3.1.8 "Tragwerk > 40 m bis 45 m Spannweite", Kalkulationsposition "Verkehrsabsicherung Abbau", PL 3.1.9 "Tragwerk > 45 m bis 50 m Spannweite", Kalkulationsposition "Verkehrsabsicherung Abbau", PL

4.1.1 "Baustellenanpassung nicht begehbare Mautstation", Kalkulationsposition "Verkehrsabsicherung Baustellenanpassung", PL

4.1.2 "Baustellenanpassung nicht begehbare Mautstation als Folgestandort", Kalkulationsposition "Verkehrsabsicherung Baustellenanpassung", sowie PL 5.1 "Nachlieferung und Erstinstallation VKS (Losgröße mindestens 5 Stück)", Kalkulationsposition "Erstmalige Installation (inkl. Transport zur MAS, Verkehrsabsicherung - sofern notwendig, Integration und spezifische QA-Tests)".

3.3.6.7 Die Antragstellerin hat in den genannten Positionen Kosten für den Fuhrpark von der jeweiligen Leistungsposition in die jedenfalls zu bezahlende Position SA 0.1 bzw LCM 1.1 verlagert, wo diese Kosten - wie bereits unter 3.3.6.4 ausgeführt - nicht zu kalkulieren waren. Die Antragstellerin hat daher die Ausscheidensgründe der § 129 Abs 1 Z 3 und 7 sowie Abs 2 BVergG verwirklicht.

3.3.7 Zu Punkt 6 der Ausscheidensentscheidung: "Widerspruch: Keine eigene Bildschirmmaske für ZNB-Verifikation"

3.3.7.1 Die Auftraggeberin scheidet das Angebot der Antragstellerin auch deshalb aus, weil sie in dem angebotenen Grobkonzept DSRC-MLFF Mautsystem und Nachweise zur Erfüllung der Mussanforderungen des Anforderungskatalogs die Abläufe gegen die Anforderungen der Ausschreibung in Punkt D2.1.3 Ausschreibungsunterlage D5.1 Anforderungskatalog trotz einer Beanstandung im Rahmen der 3. Verhandlungsrunde ausgestaltet hat. Bei diesem Ablauf handelt es sich um die Bearbeitung von Verdachtsfällen im Vieraugenprinzip. Ein Mitarbeiter wertet in der zentralen Nachbearbeitung den Verdacht auf eine Mautpflichtverletzung aus, wobei er auf einem Monitor vier Prüfschritte in vier Bildschirmmasken durchläuft. Ein zweiter Mitarbeiter verifiziert das Ergebnis an einem weiteren Monitor, wobei er nur eine Bildschirmmaske verwenden soll. Damit sollen die Bearbeitungszeit reduziert und Personalkosten eingespart werden.

3.3.7.2 Die Antragstellerin hat für beide Bearbeiter vier idente Bildschirmmasken beschrieben und dargestellt. Sie hat das von ihr angebotene System in ihrem Aufklärungsschreiben vom 4. Juli 2016 im Wesentlichen als nach den Wünschen der Auftraggeberin möglich, als beispielhafte Darstellung bezeichnet und angegeben, dass sie beabsichtigt, die Implementierung entsprechend der Anforderung durchzuführen.

3.3.7.3 Die Ausschreibungsunterlage D5.1 "Anforderungskatalog" verlangt in D2.1, dass alle Angaben zur Verifikation auf einer Bildschirmmaske angezeigt werden. Insbesondere aus Punkt D2.1.3 ergibt sich, dass der Mitarbeiter für die Verifikation eine einzige Bildschirmmaske zur Verfügung haben muss. Damit widerspricht das Angebot der Antragstellerin den Vorgaben der Ausschreibung. Die Zusicherung, im Auftragsfall etwas anderes nach Vorgaben der Antragstellerin leisten zu wollen, vermag daran nichts zu ändern, da das Angebot mit seinen Bestandteilen Teil des Leistungsvertrags wird. Die gegebene Aufklärung vermag daran nichts zu ändern. Die Antragstellerin hat daher in diesem Punkt die Ausscheidensgründe des § 129 Abs 1 Z 7 und Abs 2 BVergG verwirklicht.

3.3.8 Zu Punkt 7 der Ausscheidensentscheidung: "Problem Management - Überwälzung von Mitwirkungspflichten auf Auftraggeber"

3.3.8.1 In diesem Punkt hat die Auftraggeberin die Antragstellerin ausgeschieden, weil sie der Auftraggeberin in dem angebotenen Betriebskonzept, Punkt 5.2.3.3 "Prozessablauf" und Punkt 5.2.3.5 "Prozessverantwortlich" im Rahmen des Problemmanagements Verantwortlichkeiten und Mitwirkungspflichten zukommen, die in den Ausschreibungsbestimmungen nicht vorgesehen sind. Es handelt sich um die nachhaltige Beseitigung von Störungen und damit die Durchführung von Prozessschritten. Der Auftraggeberin kommt dabei zB beim sogenannten Problem Management Report eine Verantwortlichkeit ("R" = "responsible") und damit eine Mitwirkungspflicht zukommen.

3.3.8.2 Die Antragstellerin weist in ihrem Angebot der Auftraggeberin die Rolle "R" bei den Prozessen "Proaktive Problem Identifikation", "Problem Abschluss und Auswertung", "Major Problem Review" und "Problem Management Report" zu. In Ihrem Antwortschreiben vom 4. Juli 2016 hat sie angegeben, dass selbstverständlich die Anforderungen entsprechend der Ausschreibungsunterlage D.3 berücksichtigt würden. Ziel der Darstellung sei es gewesen, dass die Auftraggeberin über die Qualität der Problemlösung kontinuierlich informiert werde und allfällige Anregungen durch den Auftragnehmer übernommen würden. Sie bestätige, dass hinsichtlich der Leistungsgrenzen Auftraggeber / Auftragnehmer die Bestimmungen des Leistungsvertrags gemäß Ausschreibungsunterlage D.3 im LAFO berücksichtigt würden. Dazu verweist die Antragstellerin auch Rz 56-60 und 120 ff.

3.3.8.3 In der Ausschreibungsunterlage D6 "Leistungsbeschreibung Lifecycle Management", Kapitel 2.5 "Problem Management" ist die Verteilung der Zuständigkeiten festgelegt. Die Ausschreibungsunterlage D.3 "Leistungsvertrag" enthält, wie im Sachverhalt wiedergegeben, in Rz 120 f die Regelungen über die Mitwirkungspflicht des Auftraggebers und die Anwendung der Bestimmungen des Leistungsvertrags über Leistungsstörungen und Verantwortlichkeit im Fall der Unterlassung der Mitwirkung. Rz 56 - 60 enthalten die - hier nicht relevanten - Bestimmungen über Warnpflichten des Auftragnehmers.

3.3.8.4 Wie sich in der mündlichen Verhandlung ergeben hat, folgt die Bezeichnung "R" und "A" den englischsprachigen RACI-Kategorisierungen zur Analyse und Darstellung von Verantwortlichkeiten, bei denen "R" Responsible - verantwortlich (Durchführungsverantwortung), zuständig für die eigentliche Durchführung und "A" - Accountable - rechenschaftspflichtig (Kostenbzw Gesamtverantwortung), verantwortlich iSv "genehmigen, "billigen" oder "unterschreiben" bedeuten. Die Antragstellerin hat damit der Auftraggeberin Prozessverantwortung für Aufgaben übertragen, die nach der Ausschreibungsunterlage D6, Kapitel 2.5 "Problem Management" ihre Aufgabe sind. Das betrifft insbesondere die Identifikation von Problemen und ihre Lösung. Wenn das Betriebskonzept in der angebotenen Form Inhalt des Leistungsvertrags würde, könnte die Antragstellerin angesichts von Rz 121 der Ausschreibungsunterlagen D.3 "Leistungsvertrag" eine unterbliebene Mitwirkung der Auftraggeberin als Leistungsstörung ansehen und die entsprechenden im Vertrag vorgesehenen Schritte ergreifen. Damit widerspricht das Angebot der Antragstellerin in diesem Punkt den Vorgaben der Ausschreibung und ist gemäß § 129 Abs 1 Z 7 BVergG auszuscheiden.

3.3.9 Zu Punkt 8 der Ausscheidensentscheidung: "Baustellenanpassung - Überwälzung von Mitwirkungspflichten auf Auftraggeber"

3.3.9.1 In diesem Punkt hat die Auftraggeberin die Antragstellerin im Wesentlichen deshalb ausgeschieden, weil sie der Auftraggeberin entgegen der Ausschreibungsunterlage D.6.A10 "Auftragsspezifische Betriebsvorgaben" Punkt 3 in den Prozessabläufen bei der Anpassung des Mautsystems im Fall von Baumaßnahmen Mitwirkungspflichten zugeordnet hat, die die Ausschreibung nicht vorsieht. Es geht dabei um die Rollen A = Accountable und R = Responsible.

3.3.9.2 Die Antragstellerin hat in ihrem Betriebskonzept, Punkt

5.3.3.3 "Prozessablauf" und Punkt 5.3.3.5 "Prozessverantwortliche" der Auftraggeberin bei den Prozessen "Beauftragung der Baustellenanpassung" die Rolle "A", "Validierung von Standort und Montageart" die Rolle "R" und "Abschaltung der Baustellenanpassung" die Rolle "A" zugewiesen. Sie hat ausgeführt, dass der optimale Standort und die bestmögliche Montageart in Absprache zwischen der Auftraggeberin und der Auftragnehmer ausgewählt werden. Die Auftraggeberin hat in ihrer Aufforderung zur Aufklärung vom 24. Juni 2016 auf die Überwälzung hingewiesen. Die Antragstellerin hat in ihrem Antwortschreiben vom 4. Juli 2016 unter anderem ausgeführt, dass sie die Anforderungen entsprechend der Ausschreibungsunterlage D.3 berücksichtigen werde. Wenn eine Baustellenanpassung von der Auftraggeberin beauftragt werde, möchte die Antragstellerin der Auftraggeberin die Möglichkeit einräumen, bei der Montageart und eventuellem Aufstellungsort mitzuwirken.

3.3.9.3 Die Ausschreibungsunterlage D.6.A10 "Auftragsspezifische Betriebsvorgaben" legt in Punkt 3 "Baustellenanpassungen" die von der Auftraggeberin vorgesehenen Abläufe fest, wonach der Auftragnehmer die Abwicklung weitestgehend selbständig übernimmt und die Auftraggeberin im Wesentlichen nicht eingebunden ist. Weiters ist auf die Festlegungen in Rz 120 f der Ausschreibungsunterlage D.3 "Leistungsvertrag" zu verweisen.

3.3.9.4 Aus der Beschreibung des Ablaufs ergibt sich zwar, dass die Auftraggeberin die Anpassung beauftragt und diese abnimmt. Das Ende bestimmt jedoch der Bauleiter der Baustelle, der typischerweise von einer Baufirma stammt. Bei der Auswahl des Standortes und der bestmöglichen Montageart kommt der Auftraggeberin nach der Festlegung der Abläufe bestenfalls insofern eine Mitwirkung zu, als sie die Anlage abnehmen muss. Allerdings legen die Abläufe fest, dass die Auftragnehmerin die Anpassung selbständig und möglichst rasch durchführen muss. Daraus ergibt sich, dass eine Mitwirkung der Auftraggeberin bei der Auswahl des Standortes und der Montageart nicht vorgesehen ist. Da eine unterbliebene Mitwirkung auch als Leistungsstörung angesehen werden kann, widersprechen die angebotenen Prozessabläufe bei der Anpassung des Mautsystems im Fall von Baumaßnahmen den Vorgaben der Ausschreibung. Daher hat die Antragstellerin in diesem Punkt den Ausscheidensgründe der § 129 Abs 1 Z 7 und Abs 2 BVergG verwirklicht.

3.3.10 Zu Punkt 9 der Ausscheidensentscheidung: "Widerspruch: VKS - Mitwirkung des AG bei Montage & Inbetriebnahme"

3.3.10.1 In diesem Punkt hat die Auftraggeberin die Antragstellerin im Wesentlichen deshalb ausgeschieden, weil sie der Auftraggeberin entgegen Ausschreibungsunterlage D.6.A10 "Auftragsspezifische Betriebsvorgaben" Punkt 2 in den Prozessabläufen zur Montage der versetzbaren Kontrollstationen (VKS) Mitwirkungspflichten zugeordnet hat, die die Ausschreibung nicht vorsieht. Es geht dabei um die Rollen A = Accountable und R = Responsible.

3.3.10.2 Die Antragstellerin hat in ihrem Betriebskonzept, Punkt

5.3.3.3 "Prozessablauf" und Punkt 5.3.3.5 "Prozessverantwortliche" der Auftraggeberin bei den Prozessen "Aufforderung zur VKS Versetzung" die Rolle "A", "Wartungsfenster beantragen" die Rolle "R" und "VKS Montage & Inbetriebnahme" die Rolle "R" zugewiesen. Die Auftraggeberin hat in ihrer Aufforderung zur Aufklärung vom 24. Juni 2016 auf die Überwälzung der Verantwortung bei der Aufgabe "VKS Montage & Inbetriebnahme" hingewiesen. Die Antragstellerin hat in ihrem Antwortschreiben vom 4. Juli 2016 lediglich darauf hingewiesen, dass sie die Anforderungen entsprechend der Ausschreibungsunterlage D.3 berücksichtigen werde.

3.3.10.3 Die Ausschreibungsunterlage D.6.A10 "Auftragsspezifische Betriebsvorgaben" legt in Punkt 2 "Montage von versetzbaren Kontrollstationen (‚VKS')" die Abläufe zur Montage versetzbaren Kontrollstationen fest. Dabei agiert der Auftragnehmer weitestgehend selbständig und die Auftraggeberin nimmt im Wesentlichen nur Meldungen entgegen.

3.3.10.4 Nach den Vorgaben der Ausschreibung kommt die Aufgabe "VKS Montage & Inbetriebnahme" ausschließliche Aufgabe der Auftragnehmerin. Das ergibt sich insbesondere aus Punkt 2.1, der anordnet, dass die Abnahme als erteilt gilt, wenn das System störungsfrei aufscheint. Daraus ergibt sich, dass die Auftraggeberin keine aktive Rolle bei der Herstellung der VKS übernimmt. In diesem Punkt widerspricht die Zuordnung von Verantwortlichkeiten durch die Antragstellerin den Vorgaben der Ausschreibung. Da eine unterbliebene Mitwirkung auch als Leistungsstörung angesehen werden kann, widersprechen die angebotenen Prozessabläufe bei der Anpassung des Mautsystems im Fall von Baumaßnahmen den Vorgaben der Ausschreibung. Die Aufklärung war nicht nachvollziehbar und unvollständig. Daher hat die Antragstellerin in diesem Punkt die Ausscheidensgründe der § 129 Abs 1 Z 7 und Abs 2 BVergG verwirklicht.

3.3.11 Zu Punkt 10 der Ausscheidensentscheidung: "Keine uneingeschränkte Verwendung des ALM-Tools"

3.3.11.1 In diesem Punkt hat die Auftraggeberin die Antragstellerin im Wesentlichen deshalb ausgeschieden, weil sie das sogenannte ALM-Tool nicht über die gesamte Projektlaufzeit einsetzt.

3.3.11.2 Die Antragstellerin hat in ihrem Betriebskonzept, Punkt 6.6 die Absicht geäußert, das ALM-Tool durch das ITSM-Tool zu ersetzen. In dem Antwortschreiben vom 4. Juli 2016 bestätigt die Antragstellerin die Nutzung des ALM-Tools über die gesamte Vertragslaufzeit.

3.3.11.3 In der Ausschreibungsunterlage D6 "Leistungsbeschreibung Lifecycle Management", Kapitel 1.6.4 "Application Lifecycle Management Tool (‚ALM-Plattform')" legt die Auftraggeberin fest, dass das ALM-Tool zu verwenden ist.

3.3.11.4 Das Angebot der Antragstellerin widerspricht damit in seiner abgegebenen Form den Festlegungen der Ausschreibung. In der Aufklärung sichert die Antragstellerin jedoch eine ausschreibungskonforme Auftragsabwicklung zu. Diese ist als verbindliche Zusage und damit Abänderung des Angebots anzusehen. Damit liegt kein Widerspruch zur Ausschreibung mehr vor und der Ausscheidensgrund des § 129 Abs 1 Z 7 BVergG liegt in diesem Punkt nicht vor.

3.3.12 Zusammenfassung

3.3.12.1 Wie oben ausgeführt hat die Antragstellerin mit ihrem Angebot eine Reihe von Ausscheidensgründen gemäß § 129 Abs 1 Z 3 und 7 sowie Abs 2 BVergG verwirklicht, wobei die Auftraggeberin die Antragstellerin zur Aufklärung aufgefordert hatte.

3.3.12.2 Der Anteil der betroffenen Positionen an gesamten Auftragswert spielt bei der Verlagerung von Kosten von leistungsabhängigen Positionen in jedenfalls zu bezahlende Positionen keine Rolle. Auch bei den dargestellten Zuordnung von Verantwortlichkeiten bei der Abwicklung des Projekts kommt es angesichts des Umstandes, dass ein Unterbleiben der in der Ausschreibung nicht vorgesehenen Mitwirkung als Leistungsstörung iSd Leistungsvertrags angesehen werden kann, nicht auf den Anteil am gesamten Auftragswert an. Der Nachprüfungsantrag ist daher abzuweisen.

3.4 Zu Spruchpunkt B) - Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühr

Die Antragstellerin hat die Pauschalgebühr in der gesetzlich geschuldeten Höhe tatsächlich bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Die Antragstellerin hat mit ihrem Nachprüfungsantrag nicht obsiegt, da das Bundesverwaltungsgericht den Nachprüfungsantrag abwies. Der Ersatz der Pauschalgebühr findet daher nicht statt.

3.5 Zu Spruchpunkt C) - Unzulässigkeit der Revision

3.5.1 Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.5.2 Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die einschlägige Rechtsprechung ist unter 3.3 dieses Erkenntnisses wiedergegeben. Da im vorliegenden Erkenntnis die Ausschreibung auszulegen und das Angebot anhand der Ausschreibung zu beurteilen war, entscheidend daher eine Frage der Beweiswürdigung war und damit keine spezifische Rechtsfrage im Vordergrund stand, ist auch aus diesem Grund eine Revision nicht zulässig (st Rspr, zB VwGH 4. 7. 2016, Ra 2016/04/0056 mwN).

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