VwGH Ra 2016/04/0056

VwGHRa 2016/04/00564.7.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Mayr und Dr. Pürgy als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Mitter, über die Revision des IP in W, geboren am 30. Oktober 1964, vertreten durch Dr.in Julia Ecker, Mag. Wilfried Embacher und Dr. Thomas Neugschwendtner, Rechtsanwälte in 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 8. März 2016, VGW-021/021/12903/2015- 10, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §45 Abs2;
VwGVG 2014 §17;
AVG §45 Abs2;
VwGVG 2014 §17;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht vom 28. September 2015 wurden über den Revisionswerber wegen Übertretung des § 367 Z 25 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) in Verbindung mit drei näher bezeichneten Auflagenpunkten Geldstrafen in Höhe von insgesamt EUR 1.435,- (Ersatzfreiheitsstrafen insgesamt drei Tage und zwölf Stunden) verhängt und es wurde ihm die Zahlung von Verfahrenskosten in Höhe von EUR 143,50 auferlegt. Dem Revisionswerber wurde angelastet, er habe es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der I GmbH zu verantworten, dass die I GmbH drei Auflagen (in zwei Genehmigungsbescheiden aus den Jahren 1985 bzw. 1988) insofern nicht eingehalten habe, als (im Zuge einer Überprüfung am 3. Februar 2015) eine näher umschriebene Tür keine Brandschutzqualifikation aufgewiesen habe bzw. hinsichtlich zweier vorgelegter Befunde betreffend die Gasanlage und die elektrische Anlage das jeweilige Überprüfungsintervall überschritten gewesen sei.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 8. März 2016 hat das Verwaltungsgericht Wien die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet abgewiesen, dem Revisionswerber die Zahlung eines Kostenbeitrags für das Beschwerdeverfahren in Höhe von insgesamt EUR 287,- auferlegt und die ordentliche Revision für unzulässig erklärt.

Das Verwaltungsgericht hat am 13. Jänner 2016 und am 24. Februar 2016 jeweils eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Nach der Aussage des Überprüfungsorgans Ing. S sei bei der Überprüfung im Februar 2015 noch die "alte Türe" vorhanden gewesen und die gültigen Befunde seien nicht in der Betriebsanlage aufgelegen. Ing. S habe angegeben, bei der Überprüfung mit DI A (stellvertretender Geschäftsführer der I GmbH) gesprochen zu haben. DI A habe seinerseits angegeben, am 3. Februar 2015 im Büro gewesen zu sein, aber keine Kenntnis von einer Erhebung an diesem Tag zu haben; die fragliche Tür sei im Herbst 2014 ausgetauscht worden, die aktuellen Befunde (derzeit aus 2014) würden immer im Büro in der Betriebsanlage aufliegen.

Das Verwaltungsgericht sah es auf Grund der schlüssigen und glaubwürdigen Angaben des Ing. S, der einen "korrekten und wahrheitsliebenden Eindruck hinterlassen" habe, als erwiesen an, dass die fragliche Tür nicht die erforderliche Brandschutzqualifikation aufgewiesen habe, zumal der Revisionswerber keinen Nachweis über das genaue Datum des Austauschs der Tür habe vorlegen können. Weiters wurde es als erwiesen angesehen, dass die anlässlich der Erhebung am 3. Februar 2015 vorgelegten Befunde aus dem Jahr 2012 stammten. Dem Vorbringen des DI A, er habe das Kontrollorgan am 3. Februar 2015 nicht getroffen, wurde nicht gefolgt, zumal dem Zeugen Ing. S der Betrieb bekannt gewesen sei und es daher nachvollziehbar erscheine, dass er sich anlässlich der Erhebung ins Büro, wo sich die betrieblichen Dokumente befänden, begeben habe. Es habe zum Erhebungszeitpunkt zwar gültige Befunde (aus 2014) gegeben, diese seien auch dem zuständigen Magistratischen Bezirksamt übermittelt worden, sie seien jedoch nicht in der Betriebsanlage aufgelegen. Es sei kein Grund ersichtlich, warum Ing. S den Revisionswerber durch eine unrichtige Darstellung willkürlich einer verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung aussetzen hätte sollen.

Der objektive Tatbestand sei somit erfüllt. Abschließend erfolgten Ausführungen zum Verschulden und zur Strafbemessung.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

6 Der Revisionswerber erachtet die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung als nicht schlüssig bzw. als nicht mit dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsstand im Einklang stehend.

7 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgehalten, dass er als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt als Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Die Beweiswürdigung ist nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges (nicht aber die konkrete Richtigkeit) handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind (siehe zu allem etwa die hg. Beschlüsse vom 19. April 2016, Ra 2015/01/0002, und vom 10. Mai 2016, Ra 2016/22/0023, mwN).

8 Der Revisionswerber weist darauf hin, nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes stehe fest, dass er über aktuelle Befunde verfügt habe. Es wäre daher nicht nachvollziehbar, warum anlässlich der Kontrolle lediglich veraltete Befunde vorgelegt worden sein sollen. Damit vermag er keine Unvertretbarkeit der diesbezüglichen Beweiswürdigung aufzuzeigen, weil die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Glaubwürdigkeit des Zeugen Ing. S nicht davon abhängt, ob es aus der Sicht des Revisionswerbers unverständlich wäre, eingeholte Befunde nicht in der Betriebsanlage aufzubewahren. Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers begründet der Umstand, dass der Revisionswerber nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes zwar aktuelle Befunde hatte, ihm aber das Vorweisen veralteter Befunde vorgeworfen wurde, keinen Widerspruch zwischen Spruch und Begründung des angefochtenen Erkenntnisses. Die Auflagen, deren Nichteinhaltung dem Revisionswerber angelastet wurde, stellen nämlich nicht auf die (grundsätzliche) Existenz bestimmter Befunde ab, sondern auf deren Bereithaltung in der Betriebsanlage zur Einsichtnahme durch die Überwachungsorgane der Behörden.

Nicht ersichtlich ist, wieso der vom Revisionswerber ins Treffen geführte Umstand, dass der Erhebungsbericht vom 4. Februar 2015 denselben Wortlaut aufweise wie ein früherer Erhebungsbericht vom 27. Mai 2014, zu Zweifeln an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen Ing. S führen hätte müssen, zumal beide Berichte die gleichen Mängel betrafen und Ing. S angegeben hat, es könne sein, dass er den alten Text abgeschrieben habe.

Soweit der Revisionswerber einen Widerspruch darin sieht, dass das Verwaltungsgericht den Zeugen DI A im vorliegenden Verfahren als unglaubwürdig, in einem (näher bezeichneten) parallel geführten Verwaltungsstrafverfahren hingegen als glaubwürdig angesehen habe, vermag er damit schon mangels Vergleichbarkeit der jeweils zugrunde liegenden Sachverhaltskonstellationen keine Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung im vorliegenden Fall aufzuzeigen (in dem vom Revisionswerber ins Treffen geführten "Parallelverfahren" wurde die Einstellung des Verfahrens durch das Verwaltungsgericht im Wesentlichen darauf gestützt, dass zum einen der Tatvorwurf im Straferkenntnis unzureichend war und zum anderen ein aus der Zeit vor dem Tatvorwurf stammendes behördliches Schreiben vorgelegt worden sei, demzufolge durch die vorgehaltene Änderung der Betriebsanlage keine Schutzinteressen der GewO 1994 berührt würden).

9 Eine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende, die Rechtssicherheit beeinträchtigende Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung wird somit nicht dargelegt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 4. Juli 2016

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