AsylG 2005 §4a
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §61
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W185.2258538.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.08.2022, Zl. 1217630406-211821908, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 4a, 10 Abs. 1 Z 1 und 57 AsylG 2005 sowie § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 26.11.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Eine EURODAC-Abfrage und eine VIS-Abfrage ergab keine Treffer.
Im Zuge der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.11.2021 gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, der Befragung ohne gesundheitliche Probleme folgen zu können, keine Medikamente zu benötigen und nicht schwanger zu sein. In Österreich oder einem anderen EU-Staat würden sich keine ihrer Familienangehörigen befinden. Sie habe den Herkunftsstaat im Jahr 2005 illegal und sei über ihr unbekannte Länder nach Libyen gelangt. Nach einem Monat Aufenthalt sei die Beschwerdeführerin dann nach Italien weitergereist, wo sie sich bis Jänner 2020 aufgehalten habe. In Italien habe die Beschwerdeführerin um Asyl angesucht und einen „positiven Asylstatus“ erhalten. Sie habe Italien verlassen, um in Österreich einen Freund zu besuchen. Hier hätte sie dann ein „Problem“ mit der Polizei gehabt und sei inhaftiert worden. Bei der gestrigen Einvernahme sei ihr gesagt worden, dass Italien sie nicht zurücknehmen wolle; deshalb wolle sie nun in Österreich bleiben. Grundsätzlich habe die Beschwerdeführerin aber nichts dagegen, nach Italien zurückzukehren, wenn Italien „einverstanden“ sei. Den Erhalt eines Aufenthaltstitels bestritt die Beschwerdeführerin auf Befragen.
Am 26.11.2021 wurde der Beschwerdeführerin das Führen von Konsultationen gemäß der Dublin-VO mit Italien mitgeteilt.
Am 02.12.2021 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) ein auf Art. 18 Abs 1 lit b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Italien. Dies unter Hinweis auf den von der Beschwerdeführerin angegebenen Reiseweg und das vorliegende permesso di soggiorno (AS 57ff).
Mit Schreiben vom 16.12.2021 lehnte Italien die Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin nach der Dublin-VO ab und gab bekannt, dass die Genannte am 13.01.2014 als subsidiär Schutzberechtigte eine residence permit erhalten habe; das Asylverfahren in Italien sei abgeschlossen (AS 81).
Die Beschwerdeführerin kam der Ladung zur Einvernahme vor dem Bundesamt mehrmals nicht nach. Am 24.01.2022 etwa teilte XXXX im Namen der Beschwerdeführerin (ohne Vorlage einer Vollmacht) in einer E-Mail an das Bundesamt mit, dass die bei ihm aufhältige Beschwerdeführerin nicht zum vorgegebenen Termin bei der Behörde erscheinen könne, da sie infolge einer Operation am 23.12.2021 zu einem ärztlichen Kontrolltermin bestellt sei; dieser Termin könne nicht verschoben werden. Auch habe man hinsichtlich der geplanten Hochzeit einen Termin bei einem Rechtsanwalt. Die weite Anreise nach XXXX sei der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht zumutbar (AS 115). Am 02.02.2022 teilte Herr XXXX mit, dass der für den 03.02.2022 festgesetzte Einvernahmetermin aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nicht wahrgenommen werden könne; aus „ärztlicher Sicht“ erscheine eine Anreise der Genannten nicht möglich (AS 143; Überweisung wegen Unterbauchschmerzen nach Z. nach Myom-Operation am 23.12.2022 AS 145). Einen für den 09.02.2022 festgelegten Einvernahmetermin konnte die Beschwerdeführerin nicht wahrnehmen, da ein Schnelltest zuvor positiv verlaufen sei; sie sei abgesondert und dürfe die Wohnung nicht verlassen (AS 157).
Das Bundesamt ersuchte Herrn XXXX am 09.02.2022 um Vorlage sämtlicher ärztlicher Befunde die Beschwerdeführerin betreffend.
Mit E-Mail vom 09.03.2022 wurde der für den 10.03.2022 fixierte Termin zur Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt aus gesundheitlichen Gründen erneut „abgesagt“ (AS 237).
In der Folge forderte das Bundesamt Herrn XXXX am 09.03.2022 erneut auf, sämtliche ärztliche Befunde die Beschwerdeführerin betreffend vorzulegen.
Am 18.05.2022 erfolgte schließlich, in Anwesenheit ihres Lebensgefährten XXXX , die niederschrtiftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt. Hiebei gab diese zu ihrem Gesundheitszustand befragt an, „nicht so stark“ zu sein, jedoch Fragen beantworten zu können. Am Tag der Asylantragstellung sei sie im Krankenhaus aufgenommen worden; sie sei an einem Tumor operiert worden und sei 5 Wochen stationär aufhältig gewesen. Befunde wurden vorgelegt. Im Verfahren habe sie bisher immer wahre Angaben erstattet. In Österreich habe die Beschwerdeführerin weder verwandtschaftliche noch familiäre Anknüpfungspunkte; hier sei jedoch ihr „Freund“, Herr XXXX , aufhältig. Seit Jänner (Anm: 2022) bestehe mit dem Geannten ein gemeinsamer Haushalt. Zuvor habe die Beschwerdeführerin (seit Jänner 2020) bei einem „anderen Freund“ in Wien gelebt. Aufgrund von „Problemen“ sei die Beschwerdeführerin von der Polizei verhaftet worden; am 19.11.2021 sei sie dann wieder entlassen worden. Über Vorhalt der Absicht der Behörde, den Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 4a AsylG zurückzuweisen und die Genannte nach Italien auszuweisen, erklärte die Beschwerdeführerin, in Italien kein Asyl mehr zu haben; ihr dortiges Asylverfahren sei abgeschlosen und sie sei in Schubhaft gekommen. In Italien habe sie sich seit dem Jahr 2006 aufgehalten gehabt. Sie habe dort in der Landwirtschaft gearbeitet. Sie sei wegen des Verdachtes des Drogenhandels von der Polizei verhaftet worden. Es gäbe angeblich ein offenes Verfahren gegen sie aus dem Jahr 2008; dies habe ihr ein Anwalt gesagt. Die Beschwerdeführerin führte nach Rückfrage erklärend hiezu aus, im Jahr 2008 in Italien gemeinsam mit ihrer Schwester und einer Freundin einen Freund besucht zu haben. Dort seien sie verhaftet worden. Sie seien befragt worden, ob sie mit Drogen handeln würden. Nachdem sie dies verneint hätten, seien sie freigelassen worden. Der o.a. Freund sei jedoch nicht enthaftet worden, sondern habe im Gefängnis bleiben müssen. Im Jahr 2014 sei die Beschwerdeführerin schwanger gewesen und habe trotzdem arbeiten müssen; sie habe dann das Kind nach einem Sturz verloren und habe operiert werden müssen. Seitdem gehe es ihr gesundheitlich nicht mehr so gut. Im gleichen Jahr sei sie dann erneut schwanger geworden, habe das Kind aber aufgrund der nicht gut verlaufenen ersten Operation wieder verloren und habe erneut operiert werden müssen. Sie verliere seitdem immer sehr viel Blut. Ihr sei gesagt worden, dass sie noch mehrere Operationen benötigen würde. Im Krankenhaus sei sie telefonisch mit dem Umbringen bedroht worden, da sie einen Mann „verraten“ hätte.
Am 01.06.2021 wurde die Beschwerdeführerin (von einem namentlich genannten Mann) angezeigt. Verdacht: schwerer gewerbsmäßiger Betrug (§§ 146, 147 Abs 2 und 148 Abs 2 StGB). Am 01.07.2021 wurde die Genannte festgenommen und befand sich vom 02.07.2021 bis 03.07.2021 und vom 03.07.2021 bis 19.11.2021 in U-Haft. Einem Abschlussbericht einer LPD an eine Staatsanwaltschaft vom 23.08.2021 ist der Verdacht auf schweren gewerbsmäßigen Betrug und pornografische Darstellung Minderjähriger (§ 207a (3) 2. Fall StGB) zu entnehmen. Am 31.08.2021 wurde Anklage erhoben. Am 17.11.2021 fand die Hauptverhandlung vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien statt; die Beschwerdeführerin wurde freigesprochen und am 19.11.2021 aus der U-Haft entlassen.
Am selben Tag wurde die Genannte zur Sicherung der Abschiebung nach Italien in Schubhaft genommen. Im Stand der Schubhaft hat die Beschwerdeführein den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt.
Am 27.11.2021 wurde sie aufgrund Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen und in einer Klinik stationär aufgenommen. Der stationäre Aufenthalt inkl Operation dauerte bis 04.01.2022.
Im Akt befindet sich ein in die deutsche Sprache übersetzter Europäischer Haftbefehl aus Italien die Beschwerdeführerin (als Mittäterin) betreffend (AS 313ff): Vollstreckbares Urteil aus dem Jahr 2009, bestätigt vom Berufungsgericht im Jahr 2014, rechtskräftig seit Februar 2018. Freiheitsstrafe 8 Jahre und Geldstrafe € 30.000,-- wegen Handels mit Heroin und Kokain im Jahr 2008 in Italien.
Die Staatsanwaltschaft Wien leitete infolge dessen ein Übergabeverfahren gegen die Beschwerdeführerin zur Strafvollstreckung in Italien ein.
Einem Schreiben des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13.09.2021 ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin gegen ihre Auslieferung an Italien ausgesprochen habe (AS 338). Sie sei in Italien in Abwesenheit verurteilt worden. Es wurden in diesem Zusammenhang eine Reihe von Fragen an die italienische Staatsanwaltschaft gestellt (AS 331).
Am 19.11.2021 wies das Landesgericht für Strafsachen einen Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verhängung der Übergabehaft ab (AS 323ff).
Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23.11.2021 wurde die Übergabe der Beschwerdeführerin an die italienischen Jusizbehörden zur Strafvollstreckung wegen des Europäischen Haftbefehls nicht bewilligt (AS 339ff). Dies aufgrund der fehlenden Antwort Italiens hinsichtlich der Fragen des LG für Strafsachen Wien.
Einem im Akt erliegenden Strafantrag einer Staatsanwaltschaft vom 21.12.2021 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin das Vergehen der pornografischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs 3 zweiter Satz, Abs 4 Z 1 StGB begangen haben soll (AS 389f). Laut Protokollsvermerk des Landesgerichts für Strafsachen vom 22.02.2022 wurde das Verfahren gemäß § 191 Abs 1 und 2 StPO eingestellt.
Es findet sich ein Patientenbrief eines Klinikums, Abteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe, vom 12.01.2022, betreffend den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 27.11.2021 bis 04.01.2022. Diagnosen bei Entlassung: Uterus myomatosus permagnus mit rezidivierender schwerer Blutungsanämie; konservative Myom-OP unter Uteruserhalt am 23.12.2021. HSK und Curettage am 30.11.2021. Läsion der rechten Mamma BIRADS 5. Duct. Hyperplasie B2, kein tumoröses Gewebe nachweisbar. Lipom re Oberarm. Exzision intot. am 23.12.2021. Empfohlene Medikation: Zoldem Ftbl 10mg; Ibuprofen Gen Ftbl 400mg. Kontrollmammografie in einem Jahr.
Im Akt findet sich auch eine Ambulanzkarte eines LKH, Abteilung für Fruaenheilkunde und Geburtshilfe, vom 02.02.2022. Zuweisung vom Hausarzt bei akuten Unterbauch-Schmerzen bei Z.n. Myom-Operation am 23.12.2021. Diagnose: Dysmenorrhoe, Status menstrualis, Uterus myomatosus. Novalgin und Buscopan; Kontrolle bei Facharzt empfohlen.
Mit Bescheid vom 03.08.2022 wurden unter Spruchpunkt I. der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich diese nach Italien zurückzubegeben habe. In Spruchpunkt II. wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Mit Spruchpunkt III. wurde gegen die Genannte gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge deren Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.
Die Feststellungen zur Lage für Schutzberechtigte in Italien (Stand 11.11.2020) wurden dem Bescheid in Form einer Beilage angeschlossen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht ergänzend hiezu die nachfolgend angedruckte, aktualisierte Version der Länderberichte zu Italien vom 01.07.2022, heran.
Schutzberechtigte
Letzte Änderung: 01.07.2022
Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltsgenehmigung für fünf Jahre. Nach frühestens fünf Jahren rechtmäßigen Aufenthalts besteht für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, einen langfristigen Aufenthalt zu erhalten. Um die Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten, brauchen die Schutzberechtigten eine Meldeadresse, was manchmal ein Problem sein kann. Die Quästuren müssten eigentlich bei wohnungslosen Schutzberechtigten die Adresse einer Hilfsorganisation oder eine fiktive Adresse als Meldeadresse akzeptieren, dies ist aber oft nicht der Fall. Verlängerungen des Aufenthalts müssen postalisch beantragt werden. Dies kann mehrere Monate in Anspruch nehmen. Anträge auf Familienzusammenführung sind für Schutzberechtigte ohne Zeitlimit möglich (AIDA 5.2022).
Das unter Innenminister Salvini geschaffene SIPROIMI-System wurde durch Dekret Nr. 130/2020 in Verbindung mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom 18. Dezember 2020, durch das neue Aufnahme- und Integratiossystem (Sistema di Accoglienza e Integrazione, SAI) ersetzt. Dieses steht neben Unbegleiteten Minderjährigen und Schutzberechtigten auch wieder Asylwerbern (inklusive Familien, die im Rahmen von Dublin nach Italien überstellt werden) und Inhabern von Aufenthaltstiteln aus besonderem Schutz offen (VB 3.3.2021).
Schutzberechtigte dürfen nach Statuszuerkennung für sechs Monate (in Ausnahmefällen 12 Monate oder länger) in SAI-Unterbringungen bleiben, die neben Unterbringung auch Integrationsleistungen bieten. Der Schutzstatus berechtigt hingegen nicht zum Verbleib in einer Erstaufnahme- oder CAS-Einrichtung. Das ist insofern problematisch, als die meisten Unterbringungsplätze in Italien im CAS organisiert sind und es nicht genug SAI-Plätze für den Bedarf gibt. Dekret 130/2020 hat zwei Ebenen von Leistungen für SAI-Nutznießer vorgesehen: Leistungen der ersten Stufe für Asylwerber (das sind neben den materiellen Leistungen bei der Aufnahme auch Gesundheitsversorgung, sozialer und psychologischer Beistand, sprachlichkulturelle Mediation, die Vermittlung von Italienischkenntnissen sowie rechtliche Beratung) und Leistungen der zweiten Stufe für Schutzberechtigte (Unterstützung bei der Integration, Arbeitsplatzsuche, Berufsorientierung und Berufsausbildung). Wenn Schutzberechtigten ein Platz in einem SAI-Projekt angeboten wird, müssen sie diesen akzeptieren, da sie ansonsten das Recht auf Unterbringung im SAI verlieren. Wenn Schutzberechtigte nicht in Aufnahmeeinrichtungen untergebracht sind (aufgrund eigener Wahl, der Aufhebung der Aufnahmemaßnahmen oder des Ablaufs der gesetzlich vorgesehenen Aufnahmefrist), können sie sich in einer Stadt oder Gemeinde ihrer Wahl niederlassen (AIDA 5.2022). Die in der Regel sechs Monate umfassende Unterbringungsdauer im SAI wird für eine echte soziale Integration als zu kurz kritisiert (SFH 10.6.2021).
Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben grundsätzlich Zugang zu Sozialwohnungen (edilizia residenziale bzw. case popolari) wie italienische Bürger auch. In manchen Regionen ist dieser Zugang an bestimmte Bedingungen gebunden, die für Schutzberechtigte schwer oder gar nicht zu erfüllen sind, wie etwa Bestätigungen der Botschaft des Herkunftsstaats oder eine bestimmte ununterbrochene Mindestmeldezeit in der Region (z.B. fünf Jahre in der Lombardei). Solche Praktiken wurden vom italienischen Verfassungsgericht 2021 für unzulässig erklärt (AIDA 5.2022). Wartezeiten von mehreren Jahren auf eine Wohnung sind die Regel. Die Mieten in den Städten sind im Allgemeinen sehr hoch. Vermieter verlangen meist einen Arbeitsvertrag und eine gültige Aufenthaltsgenehmigung. Schutzberechtigte haben nach Ablauf der Unterbringung oft große Probleme eine Wohnung zu finden (RW 6.2020).
In ganz Italien gibt es informelle Siedlungen oder besetzte Häuser, in denen Fremde leben, unter ihnen auch Asylwerber und Schutzberechtigte (AIDA 5.2022). In einigen Städten bieten NGOs oder Wohltätigkeitsorganisationen ein paar Schlafplätze an, doch deren Kapazitäten sind sehr beschränkt. Viele Menschen mit internationalem Schutzstatus leben in Notunterkünften, die lediglich einen Platz zum Schlafen anbieten und nicht speziell für Flüchtlinge gewidmet sind, sondern auch italienischen Staatsbürgern in Notsituationen offenstehen (SFH 1.2020). Die Regierung unternimmt begrenzte Versuche, Flüchtlinge in die Gesellschaft zu integrieren (USDOS 12.4.2022).
Rückkehrer mit Schutzstatus
Theoretisch können die in Italien anerkannten Schutzberechtigten im Falle einer Überstellung nach Italien in den SAI-Zentren untergebracht werden, sofern es freie Plätze gibt und die Rückkehrer nicht bereits zuvor in einem Zentrum der Zweitaufnahme untergebracht waren (SFH 10.6.2021).
Doch aus italienischer Sicht sind Rückkehrer mit Schutzstatus reguläre Einwohner mit Aufenthaltsrecht. Sie können nach Italien einreisen und sich im Land frei bewegen. Sie erhalten daher keine Unterstützung am Flughafen, z.B. bei der Suche nach Unterkunft, bei der Beschaffung neuer Papiere oder bei der Erneuerung ihrer Registrierung im nationalen Gesundheitssystem (SFH 1.2020).
Rückkehrer mit Schutzstatus, die ihre Aufenthaltspapiere verloren haben, sollten diese neu ausstellen lassen. Dazu gibt es für anerkannte Flüchtlinge Antragsformulare in den Filialen der italienischen Post, wo diese auch eingereicht werden können. Beim Antrag muss zwingend eine Adresse in Italien angegeben werden, denn sobald das neue Dokument fertig ist, ergeht eine schriftliche Einladung zur zuständigen Polizeidienststelle (Questura). Subsidiär Schutzberechtigte beantragen die Kopie oder Neuausstellung der Aufenthaltspapiere direkt bei der zuständigen Quästur. Die Bearbeitung kann einige Monate in Anspruch nehmen. Das Aufenthaltsrecht gilt währenddessen weiter, das Fehlen der Papiere kann aber zu Problemen beim Zugang zu sozialen oder medizinischen Leistungen führen (RW 6.2020).
Da sie formell Italienern gleichgestellt sind, erhalten Rückkehrer mit Schutzstatus keine besondere Unterstützung. Wenn sie keine andere Unterkunft haben, sind sie auf die Hilfe verschiedener NGOs angewiesen (RW 6.2020). Als einzige Ausnahme kann man beim Innenministerium einen Antrag auf Unterbringung aufgrund von Vulnerabilität stellen (SFH 1.2020).
Die Wahrscheinlichkeit, dass rücküberstellte Schutzberechtigte ohne Unterkunft bleiben, wird von der NGO Schweizerische Flüchtlingshilfe als sehr hoch bezeichnet. Um Zugang zu Hilfeleistungen der Gemeinde zu erhalten, muss die betroffene Person ihren Wohnsitz in der jeweiligen Gemeinde haben. Das ist aber oft ein Problem, nicht zuletzt als Nachwirkung der mittlerweile abgeschafften sogen. „Salvini-Dekrete" (Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018). Bei der nachträglichen Registrierung muss, auch wegen der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie, mit längeren Wartezeiten gerechnet werden. Nur die Wohnsitzgemeinde ist verpflichtet, Unterstützungsleistungen für Obdachlose zu erbringen. Die Anzahl der Plätze in den Notunterkünften, welche nicht spezifisch für Personen aus dem Migrationsbereich reserviert sind, hat sich im Zuge der COVID-19-Pandemie halbiert (SFH 10.6.2021).
Arbeitsmarkt und Sozialleistungen
Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen im selben Ausmaß wie italienische Staatsbürger (AIDA 5.2022). In der Praxis gibt es jedoch Hindernisse. Aufgrund der hohen Arbeitslosenzahlen ist es generell schwer, in Italien Arbeit zu finden. Schwarzarbeit ist verbreitet. Viele Zuwanderer arbeiten in der Landwirtschaft, oft unter prekären Bedingungen und sind anfällig für Ausbeutung. Für Personen mit geringem Einkommen gibt es seit März 2019 das sogenannte Bürgergeld (reddito di cittadinanza; ersetzt das Arbeitslosengeld), das Italienern, EU-Bürgern, Drittstaatsangehörigen mit Daueraufenthaltserlaubnis und Personen mit internationalem Schutz offen steht (jedoch keine Inhaber eines anderweitigen Schutzstatus). Man erhält es, wenn man zumindest die letzten zehn Jahre in Italien wohnhaft war. Diese Voraussetzung erfüllen Schutzberechtigte in der Regel nicht.
Weitere Sozialleistungen obliegen den Regionen und Kommunen, welche eigene Regeln bezüglich Höhe der Leistungen und Empfängerkreis festlegen (RW 6.2020; vgl. SFH 1.2020). Das italienische Sozialsystem ist sehr schwach und stützt sich auf traditionelle Familienstrukturen. Flüchtlinge können meist nicht auf solche Strukturen in Italien zurückgreifen. Das italienische Sozialsystem garantiert keinerlei Nothilfe (SFH 1.2020).
In Anbetracht der derzeit hohen Arbeitslosigkeit in Italien ist es für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus äußerst schwierig, Arbeit zu finden. Meist bleibt ihnen nur die Arbeit in der Schattenwirtschaft, wo die Gefahr der Ausbeutung ein Problem darstellt. Im Allgemeinen sind die wenigen Arbeitsplätze, die Asylsuchenden und Schutzberechtigten zur Verfügung stehen, schlecht bezahlt und zeitlich begrenzt. Der Lohn reicht in der Regel nicht aus, um eine Wohnung zu mieten oder einer Familie ein sicheres Einkommen zu bieten. Die Situation auf dem Arbeitsmarkt hat sich im Zuge der Covid-19-Pandemie und der Verschlechterung der gesamtwirtschaftlichen Lage 2020 und 2021 zusätzlich verschärft, viele Personen mit Status, die eine Arbeit gefunden hatten, haben diese dadurch verloren (SFH 10.6.2021).
Medizinische Versorgung
Wie Asylwerber, müssen sich Personen mit einem Schutzstatus in Italien beim Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung und Beitragszahlung wie italienische Staatsbürger. Die Registrierung gilt für die Dauer der Aufenthaltsberechtigung und erlischt auch nicht in der Verlängerungsphase. Probleme beim Zugang zu medizinischer Versorgung für Schutzberechtigte können durch das Fehlen einer Meldeadresse entstehen (AIDA 5.2022). In einigen Regionen Italiens sind Schutzberechtigte nicht mehr von der Praxisgebühr („Ticket") ausgenommen, während in anderen Regionen die Befreiung weiter gilt, bis die Schutzberechtigten einen Arbeitsplatz finden (AIDA 5.2022; vgl. SFH 1.2020).
Für Personen mit internationalem Schutzstatus mit (psychischen oder physischen) Gesundheitsproblemen ist es schwierig, geeignete Unterbringung zu finden. Die Nachfrage nach psychischer Gesundheitsversorgung außerhalb der regulären Gesundheitsdienste kann auch von NGOs und kirchlichen Organisationen nicht vollständig abgedeckt werden (SFH 1.2020).
Asylwerber und Schutzberechtigte haben Zugang zum COVID-19-Impfplan wie italienische Staatsbürger (AIDA 5.2022).
Quellen:
• AIDA-Asylum Information Database (5.2022): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Italy, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-IT_2021update.pdf , Zugriff
23.5.2022
• RW - Raphaelswerk (6.2020): Italien: Informationen für Geflüchtete, die nach Italien rücküberstellt werden, https://www.raphaelswerk.de/cms/contents/raphaelswerk.de/medien/dokumente/inform ation-italien/i_rueckueberstellung_info_raphaelswerk_ev_ii_neuaufl_v11.pdf?d=a&f=pdf, Zugriff 1.3.2022
• SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (1.2020): Aufnahmebedingungen in Italien. Aktualisierter Bericht zur Lage von Asylsuchenden und Personen mit Schutzstatus, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, in Italien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2034578/200121-italien-aufnahmebeding ungen-de.pdf .pdf, Zugriff 1.3.2022
• SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe / borderline europe (10.6.2021): Aufnahmebedingungen in Italien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2055104/210610_Update_Italien_2.pdf , Zugriff 1.3.2022
• USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071327.html , Zugriff 23.6.2022
• VB des BM.I Italien (3.3.2021): Auskunft des VB, per E-Mail
Humanitärer Schutz (Aufenthaltstitels aus besonderem Schutz)
Letzte Änderung: 01.07.2022
Das italienische Parlament hat Einwanderungsdekret Nr. 130/2020 vom 21. Oktober 2020 mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom 18. Dezember 2020 in ein Gesetz umgewandelt und damit die sogen. „Salvini-Dekrete“ (Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018) geändert. Das Gesetz 173/2020 trat am 20.12.2020 in Kraft (VB 3.3.2021).
Durch das Gesetzesdekret Nr. 113/2018 war unter dem damaligen Innenminister Salvini der zuvor breit angewandte humanitäre Schutz begrenzt und durch eine restriktive und vor allem taxative Liste von Gründen ersetzt worden, aus denen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen erteilt werden konnten. Mit Dekret Nr. 130/2020 in Verbindung mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom 18. Dezember 2020 wurde der vor Salvini gebräuchliche humanitäre Schutz zwar dem Namen nach nicht wieder eingeführt, jedoch wird nunmehr den Behörden de facto erneut der gleiche Ermessensspielraum zugestanden, den sie auch früher hatten. In diesen Fällen ist nun die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonderem Schutz vorgesehen (Permesso di Soggiorno per Protezione Speciale). In diesem Zusammenhang wurden konsequenterweise auch die in Art. 19 Einwanderungsgesetz aufgeführten Gründe, aus denen eine Ausweisung von Fremden aus dem Staatsgebiet untersagt sind, entsprechend angepasst. So sind nach der neuen Regelung Ausweisungen u.a. verboten, wenn die Gefahr besteht, dass der Fremde im Heimatland Folter oder unmenschlicher und erniedrigender Behandlung ausgesetzt wäre, sowie wenn die Abschiebung eine Verletzung des Rechts des Fremden auf Privat- und Familienleben nach sich zöge. Zuständig für die Erteilung der Aufenthaltstitel aus besonderem Schutz ist die jeweilige Territorialkommission (Asylbehörde). Im Rahmen der Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz hat diese, im Falle einer Ablehnung, die obigen Gründe zu prüfen. Bei Vorliegen der Schutzgründe ist wiederum die örtlich zuständige Quästur für die Ausstellung des Aufenthaltstitels aus besonderem Schutz zuständig. Der Aufenthaltstitel aus besonderem Schutz wird nun für die Dauer von zwei Jahren ausgestellt, statt nur für ein Jahr. Auch der Zugang zu einem Aufenthaltstitel aus medizinischen Gründen wurde durch eine Neuformulierung etwas erleichtert (VB 3.3.2021; vgl. AIDA 5.2022).
Quellen:
• AIDA-Asylum Information Database (5.2022): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Italy, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-IT_2021update.pdf , Zugriff
23.5.2022
• VB des BM.I Italien (3.3.2021): Auskunft des VB, per E-Mail
Die Behörde führte aus, dass die Beschwerdeführerin volljährig und voll handlungsfähig sei. Sie leide an keinen Krankheiten, die in Italien nicht behandelt würden. Dass sie an schweren lebensbedrohenden Krankheiten leiden würde, sei weder behauptet worden noch aus der Aktenlage ersichtlich. Der Genannten sei ein Tumor entfernt worden und leide diese an verstärkten Regelblutungen. Italien habe mit Schreiben vom 16.12.2021 bekannt gegeben, dass die Beschwerdeführerin subsidiären Schutz erhalten habe. Es bestehe in Italien somit Verfolgungssicherheit. Die Beschwerdeführerin habe in Österreich einen Freund. Sie habe keine sozialen Kontakte bzw keinen sonstigen Bezug, die sie an Österreich binden würde. Bei Fremden, die in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz genießen und die in Österreich einen Asylantrag stellen würden, sei § 4a AsylG anwendbar. Es bestehe kein Grund, daran zu zweifeln, dass Italien seine sich aus der GFK und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen nicht erfülle. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe und wieder finden werde. Nach der Rechtsprechung des VwGH und des VfGH sehe die Bestimmung des § 13 ARHG den Vorrang der Auslieferung vor der Vollziehung der Außerlandesbringung nur für die Dauer des Auslieferungsverfahrens vor. Eine Anordnung, wonach eine Außerlandesbringung aufgrund asyl- oder fremdenrechtlicher Bestimmungen nach Abschluss des Auslieferungsverfahrens in den um Auslieferung ersuchenden Staat unzulässig wäre, lasse sich dem Wortlaut des § 13 ARHG nicht entnhehmen (vgl VwGH 10.04.2019, Ro 2018/18/0005; VfGH 25.09.2013, U 1217/2012). Allerdings sei bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Außerlandesbringung auf die Entscheidung des für das Auslieferungsverfahren zuständigen Gerichts Bedacht zu nehmen, und zwar insbesondere dann, wenn das Auslieferungsgericht dasselbe Prüfkalkül (etwa eine drohende Verletzung von Art 3 EMRK) angewandt habe (VwGH 10.04.2019, Ro 2018/18/0005; Rz 36). Die Beurteilung, ob die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin gemäß § 61 FPG iVm § 4a AsylG zulässig sei, obliege daher dem Bundesamt; der Beschluss des LG für Strafsachen Wien entfalte keine Bindungswirkung. Zu Spruchpunkt II: Gemäß § 58 Abs 1 Z 1 AsylG sei die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zu prüfen, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz gem. § 4a AsylG zurückgewiesen werde. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen sei gemäß § 57 AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zu erteilen, wenn der Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs 1 Z 1 oder 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet sei und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen würden, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stelle eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar oder sei wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden. Eine Erteilung sei weiters vorgesehen zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von mit diesen im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen, insbesondere an Zeugen oder Opfern von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel. Gegenständlich habe die Beschwerdeführerin 2021 in Österreich Asyl beantragt, womit deren Aufenthalt im Bundesgebiet jedenfalls weniger als die in § 46a Abs 1 Z 1 oder ia FPG normierte Dauer betrage. Des weiteren sei weder aus der Aktenlage erschtlich, noch habe die Beschwerdeführerin selbst jemals behauptet, Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder Opfer von Gewalt geworden zu sein. Werde durch eine Anordnung zur Außerlandesbringung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so sei die Erlassung gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass ihr Freund in Österreich leben würde. Familiäre Anknüpfungspunkte habe die Genannte in Österreich nicht. Zum Recht auf Familienleben wurde auf die Entscheidungen des EGMR vom 8.4.2008, NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich bzw vom 31.7.2008 bzw Darren Omoregie gg. Norwegen, verwiesen. Die Beschwerdeführerin habe im November 2021 in Österreich um Asyl angesucht; daher sei davon auszugehen, dass deren Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz sei, um in deren Recht auf Privatleben einzugreifen. Außerdem sei sie illegal nach Österreich eingereist, sei festgenommen worden und habe in der Folge den gegenständlichen Asylantrag gestellt. Der Beschwerdeführerin habe bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung klar gewesen sein müssen, dass deren Aufenthalt in Österreich im Fall der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender sei. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhalts ergeben, welcher gem. Art 8 EMRK der Zulässigkeit der Anordnung der Außerlandesbringung entgegenstehen würde. Im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung sei daher festzustellen, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung dem privaten Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich überwiegen würden. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art 7 GRC bzw Art 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei.
Gegen den Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst vorgebracht, dass sie die deutsche Sprache noch nicht ausreichend beherrschen würde, um die Gründe der Ablehnung vollumfänglich zu verstehen. Die im Bescheid zitierten Paragrafen wären allgemeinverständlich zu erklären gewesen. Es wäre der Behörde möglich gewesen, den Bescheid ins Englische zu übersetzen. Die Abkürzungen im Protokoll könnten den anwesenden Personen nicht eindeutig zugeordnet werden. Da im Vorfeld im Krankenhaus in Italien „überaus schlampig“ gearbeitet worden sei, sei nicht sicher, dass die noch erforderliche Operation (Entfernung eines Myoms) – welche selbst in Österreich nicht in jedem Krankenhaus durchgeführt würde – in Italien erfolgreich durchgeführt werden könnte. Es sei eine möglichst rasche Entfernung des Myoms angebracht; eine solche Operation sei jedoch aufgrund der Lage des Myoms sehr schwierig und riskant, ja lebensbedrohend. Zu ihrem Privat- und Familienleben führte die Beschwerdeführerin aus, durch ihren Lebensgefährten, dessen Sohn und dessen Freundeskreis „bestens eingebunden“ zu sein, Deutsch zu lernen und schon eine Arbeit in einem landwirtschaftlichen Betrieb in Aussicht zu haben. In Italien sei die Verfolgungssicherheit nicht garantiert, zumal die Beschwerdeführerin durch ihre Aussage gegen ihren damaligen Freund in einer „Drogenangelegenheit“ gefährdet sei; sie sei auch über eine dritte Person in Kenntnis gesetzt worden, dass der Genannte und seine Organisation ihr nach dem Leben trachten würden. Sie sei somit in Italien „nicht geschützt“. Die zum Familienleben zitierten Entscheidungen des EGMR würden keine Rückschlüsse auf den gegenständlichen Fall zulassen. Unverständlich sei, dass ihr Aufenthalt in Österreich der öffentlichen Ordnung entgegen stehen würde. Am Ende der Beschwerde wurde vermerkt, dass die Niederschrift und Übersetzung durch XXXX erfolgt sei.
Am 13.04.2023 langte ein, vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beantragter Fristsetzungsantrag beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin, eine volljährige Staatsangehörige aus Nigeria, stellte nach irregulärer Einreise in das Bundesgebiet am 26.11.2021 im Stande der Schubhaft den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Eine EURODAC-Treffermeldung zur Beschwerdeführerin liegt nicht vor.
Die Beschwerdeführerin hielt sich – eigenen Angaben zufolge – von 2006 bis 2020 in Italien auf. Im Zuge des durchgeführten Kosnsultationsverfahrens mit Italien gaben die dortigen Behörden mit Schreiben vom 16.12.2021 bekannt, dass die Beschwerdeführerin in Italien am 13.01.2014 den Status der subsidiär Schutzberechtigten inkl. einer „residence permit“ erhalten hat. Das Asylverfahren der Beschwerdeführerin in Italien ist abgeschlossen.
Die Beschwerdeführerin ist der anberaumten Einvernahme vor dem Bundesamt zumindest vier Mal (unter Hinweis auf ihren gesundheitlichen Zustand) nicht nachgekommen; dies im Zeitraum vom 24.01.2022 bis 10.03.2022. Befunde wurden in diesem Zusammenhang jedoch nicht vorgelegt. Erst am 18.05.2022 kam es dann zur niederschriftlichen Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt.
Im Akt erliegt ein in die deutsche Sprache übersetzter Europäischer Haftbefehl vom 31.01.2019 (AS 313ff). Demnach wurde die Beschwerdeführerin in Italien wegen Handels mit Heroin und Kokain im Jahr 2008 mit Urteil aus dem Jahr 2009 , bestätigt vom Berufungsgericht im Jahr 2014, rechtskräftig seit Februar 2018, zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und einer Geldstrafe von € 30.000,-- verurteilt. Die Beschwerdeführerin trat die Haftstrafe nicht an.
Das von der Staatsanwaltschaft Wien eingeleitete Übergabeverfahren zur Strafvollstreckung in Italien wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien letztlich nicht bewilligt. Die Beschwerdeführerin hatte sich gegen ihre Auslieferung an Italien ausgesprochen, da sie in Italien in Abwesenheit verurteilt worden sei. In diesem Zusammenhang wurde seitens Österreichs eine Reihe von Fragen an die italienische Staatsanwaltschaft gestellt (AS 331). Die italienischen Behörden beantworteten die Fragen des österreichischen Gerichts nicht, weshalb mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23.11.2021 die Übergabe der Beschwerdeführerin an die italienischen Jusizbehörden zur Strafvollstreckung (aus formalen Gründen) nicht bewilligt wurde (AS 339ff). Das die Beschwerdeführerin betreffende Übergabeverfahren ist seit Ende November 2021 abgeschlossen; es wurde inzwischen auch weder fortgesetzt noch wiederaufgenommen.
Ihren eigenen Angaben zufolge arbeitete die Beschwerdeführerin in Italien in der Landwirtschaft und war im Jahr 2014 zwei Mal schwanger. Aufgrund eines Unfalls während der Schwangerschaft habe sie das erste Kind verloren. Aufgrund einer (ihrer Ansicht nach) misslungenen Operation nach dem erwähnten Unfall sei auch die zweite Schwangerschaft im Jahr 2014 gescheitert. Zu familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkten und ihrer sonstigen Situation in Italien erstattete die Beschwerdeführerin keinerlei Angaben.
Die Beschwerdeführerin reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt, spätestens jedoch im Mai 2021, nach Österreich ein. Am 01.06.2021 wurde die Beschwerdeführerin wegen des Verdachts des schweren gewerbsmäßigen Betrugs (§§ 146, 147 Abs 2 und 148 Abs 2 StGB; § 15 StGB) angezeigt. Am 01.07.2021 wurde die Genannte festgenommen und befand sich vom 02.07.2021 bis 19.11.2021 in U-Haft. Einem Abschlussbericht einer LPD an eine Staatsanwaltschaft vom 23.08.2021 ist der Verdacht auf schweren gewerbsmäßigen Betrug und auf pornografische Darstellung Minderjähriger (§ 207a (3) 2. Fall StGB) zu entnehmen. Am 17.11.2021 fand die Hauptverhandlung vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien statt. Die Beschwerdeführerin wurde freigesprochen und am 19.11.2021 aus der U-Haft entlassen. Das Verfahren nach § 207a (3) 2. Fall StGB wurde mit Beschluss des LG für Strafsachen Wien am 22.02.2022 eingestellt.
Am 19.11.2022 wurde die Genannte zur Sicherung der Abschiebung nach Italien in Schubhaft genommen. Im Stand der Schubhaft stellte die Beschwerdeführein den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Am 27.11.2021 wurde sie aufgrund Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen und an einer Klinik, Abteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe, vom 27.11.2021 bis bis 04.01.2022 stationär aufgenommen. Diagnosen bei Entlassung: Uterus myomatosus permagnus mit rezidivierender schwerer Blutungsanämie; konservative Myom-OP unter Uteruserhalt am 23.12.2021. HSK und Curettage am 30.11.2021. Histologie dazu: kein Anhalt für Malignität. Läsion der rechten Mamma BIRADS 5. Duct. Hyperplasie B2; laut Histologie kein tumoröses Gewebe nachweisbar, Kontrollmammografie in einem Jahr; Lipom re Oberarm, Exzision in tot. am 23.12.2021. Histologie Oberarm: weitgehend unauffälliges, tumorfreies Hautbiopsat; empfohlene Medikation: Zoldem Ftbl 10mg; Ibuprofen Gen Ftbl 400mg.
Im Akt findet sich weiters eine Ambulanzkarte eines LKH, Abteilung für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, vom 02.02.2022. Zuweisung vom Hausarzt bei akuten Unterbauch-Schmerzen bei Z.n. Myom-Operation am 23.12.2021. Diagnose: Dysmenorrhoe, Status menstrualis, Uterus myomatosus. Empfohlene Medikation: Novalgin und Buscopan; eine Kontrolle beim niedergelassenen Facharzt wurde empfohlen.
Seit etwa einem Jahr wurden seitens der Beschwerdeführerin keine Befunde oder Arztschreiben mehr in Vorlage gebracht. Die Genannte ist nicht lebensbedrohlich erkrankt; ihr Gesundheitszustand steht einer behördlich organisierten Überstellung auf dem Luftweg nach Italien nicht entgegen. Eine solche Überstellung ist der Beschwerdeführerin (aus heutiger Sicht) jedenfalls zumutbar. Die Letztentscheidung wird ein Amtsarzt vor der geplanten Überstellung treffen. In Italien sind alle Krankheiten behandelbar und alle gängigen Medikamente erhältlich. Der Zugang zu medizinischer Versorgung für Schutzberechtigte in Italien ist auch in der Praxis gewährleistet (siehe hierzu auch weiter unten). Dass Kontrolluntersuchungen und allfällige Folgebehandlungen nur in Österreich erfolgen könnten, wurde nicht einmal behauptet.
In Österreich lernte die Beschwerdeführerin zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt ihren nunmehrigen Lebensgefährten, Herrn XXXX , kennen. Mit diesem besteht seit 07.01.2022 ein gemeinsamer Haushalt. Eine Heiratsurkunde wurde nicht vorgelegt. Sie nimmt keine Leistungen der Grundversorgung in Anspruch.
Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.
Zur Lage in Italien:
Zur Lage von Schutzberechtigten im Mitgliedstaat Italien hat das erkennende Gericht zusätzlich auch die am 01.07.2022 aktualisierten Länderfeststellungen zu Italien herangezogen. Nach diesen Länderfeststellungen erhalten Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte in Italien eine Aufenthaltsgenehmigung für fünf Jahre. Nach frühestens fünf Jahren rechtmäßigen Aufenthalts besteht für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, einen langfristigen Aufenthalt zu erhalten. Verlängerungen des Aufenthalts müssen postalisch beantragt werden. Dies kann mehrere Monate in Anspruch nehmen. Anträge auf Familienzusammenführung sind für Schutzberechtigte ohne Zeitlimit möglich.
Das unter Innenminister Salvini geschaffene SIPROIMI-System wurde durch das neue Aufnahme- und Integratiossystem (Sistema di Accoglienza e Integrazione, SAI) ersetzt. Dieses steht neben Unbegleiteten Minderjährigen auch Schutzberechtigten und Inhabern von Aufenthaltstiteln aus besonderem Schutz offen.
Wenn Schutzberechtigte nicht in Aufnahmeeinrichtungen untergebracht sind (etwa – wie fallgegenständlich - aufgrund des Ablaufs der gesetzlich vorgesehenen Aufnahmefrist), können sie sich in einer Stadt oder Gemeinde ihrer Wahl niederlassen.
Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben grundsätzlich Zugang zu Sozialwohnungen (edilizia residenziale bzw. case popolari) wie italienische Bürger auch. In manchen Regionen ist dieser Zugang an bestimmte Bedingungen gebunden, die für Schutzberechtigte schwer oder gar nicht zu erfüllen sind, wie etwa Bestätigungen der Botschaft des Herkunftsstaats oder eine bestimmte ununterbrochene Mindestmeldezeit in der Region (z.B. fünf Jahre in der Lombardei). Wartezeiten von mehreren Jahren auf eine Wohnung sind die Regel. Die Mieten in den Städten sind im Allgemeinen sehr hoch. Vermieter verlangen meist einen Arbeitsvertrag und eine gültige Aufenthaltsgenehmigung.
In ganz Italien gibt es informelle Siedlungen oder besetzte Häuser, in denen Fremde leben, unter ihnen auch Asylwerber und Schutzberechtigte. In einigen Städten bieten NGOs oder Wohltätigkeitsorganisationen Schlafplätze an, doch deren Kapazitäten sind beschränkt. Viele Menschen mit internationalem Schutzstatus leben in Notunterkünften, die lediglich einen Platz zum Schlafen anbieten und nicht speziell für Flüchtlinge gewidmet sind, sondern auch italienischen Staatsbürgern in Notsituationen offenstehen.
In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren mit keinem Wort erwähnt hat, in Italien nicht ordnungsgemäß untergebracht oder obdachlos gewesen zu sein.
Rückkehrer mit Schutzstatus:
Theoretisch können in Italien anerkannte Schutzberechtigte im Falle einer Überstellung nach Italien in den SAI-Zentren untergebracht werden, sofern es freie Plätze gibt und die Rückkehrer nicht bereits zuvor in einem Zentrum der Zweitaufnahme untergebracht waren. Doch aus italienischer Sicht sind Rückkehrer mit Schutzstatus reguläre Einwohner mit Aufenthaltsrecht. Sie können nach Italien einreisen und sich im Land frei bewegen. Sie erhalten daher keine Unterstützung, z.B. bei der Suche nach Unterkunft, bei der Beschaffung neuer Papiere oder bei der Erneuerung ihrer Registrierung im nationalen Gesundheitssystem.
Rückkehrer mit Schutzstatus, die ihre Aufenthaltspapiere verloren haben, sollten diese neu ausstellen lassen. Subsidiär Schutzberechtigte beantragen die Kopie oder Neuausstellung der Aufenthaltspapiere direkt bei der zuständigen Quästur. Die Bearbeitung kann einige Monate in Anspruch nehmen. Das Aufenthaltsrecht gilt währenddessen weiter, das Fehlen der Papiere kann aber zu Problemen beim Zugang zu sozialen oder medizinischen Leistungen führen. Da sie formell Italienern gleichgestellt sind, erhalten Rückkehrer mit Schutzstatus keine besondere Unterstützung. Wenn sie keine andere Unterkunft haben, sind sie auf die Hilfe verschiedener NGOs angewiesen. Als einzige Ausnahme kann man beim Innenministerium einen Antrag auf Unterbringung aufgrund von Vulnerabilität stellen.
Arbeitsmarkt und Sozialleistungen:
Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen im selben Ausmaß wie italienische Staatsbürger. In der Praxis gibt es jedoch Hindernisse. Aufgrund der hohen Arbeitslosenzahlen ist es generell schwer, in Italien Arbeit zu finden. Schwarzarbeit ist verbreitet. Viele Zuwanderer arbeiten in der Landwirtschaft, oft unter prekären Bedingungen und sind anfällig für Ausbeutung. Für Personen mit geringem Einkommen gibt es seit März 2019 das sogenannte Bürgergeld (reddito di cittadinanza; ersetzt das Arbeitslosengeld), das Italienern, EU-Bürgern, Drittstaatsangehörigen mit Daueraufenthaltserlaubnis und Personen mit internationalem Schutz offensteht (jedoch keine Inhaber eines anderweitigen Schutzstatus). Man erhält es, wenn man zumindest die letzten zehn Jahre in Italien wohnhaft war. Diese Voraussetzung erfüllen Schutzberechtigte in der Regel nicht. Weitere Sozialleistungen obliegen den Regionen und Kommunen, welche eigene Regeln bezüglich Höhe der Leistungen und Empfängerkreis festlegen. Das italienische Sozialsystem ist sehr schwach und stützt sich auf traditionelle Familienstrukturen. Flüchtlinge können meist nicht auf solche Strukturen in Italien zurückgreifen. Das italienische Sozialsystem garantiert keinerlei Nothilfe.
Medizinische Versorgung:
Wie Asylwerber müssen sich Personen mit einem Schutzstatus in Italien beim Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung und Beitragszahlung wie italienische Staatsbürger. Die Registrierung gilt für die Dauer der Aufenthaltsberechtigung und erlischt auch nicht in der Verlängerungsphase. Probleme beim Zugang zu medizinischer Versorgung für Schutzberechtigte können durch das Fehlen einer Meldeadresse entstehen. In einigen Regionen Italiens sind Schutzberechtigte nicht mehr von der Praxisgebühr („Ticket") ausgenommen, während in anderen Regionen die Befreiung weiter gilt, bis die Schutzberechtigten einen Arbeitsplatz finden. Asylwerber und Schutzberechtigte haben Zugang zum COVID-19-Impfplan wie italienische Staatsbürger.
In Ergänzung zu den (dürftigen) Ausführungen des Bundesamtes im Bescheid hat das erkennende Gericht die aktualisierte Version der Länderberichte zu Italien herangezogen und legt diese seiner Entscheidung zugrunde. Festgestellt wird sohin, dass sich aus den aktuellen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Überstellung nach Italien als dort subsidiär Schutzberechtigte in eine existenzielle Notlage geraten könnte und/oder ihr der Zugang zu medizinischer Versorgung und/oder zum Arbeitsmarkt verwehrt werden würde. Eine Verletzung der in Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte im Falle einer Rückkehr nach Italien ist demnach nicht ersichtlich. Eine solche ist auch nicht in einer möglicherweise drohenden langjährigen Haft nach einer rk strafgerichtlichen Verurteilung im Zielstaat zu erblicken. Die Ablehnung der Auslieferung der Beschwerdeführerin nach Italien aufgrund des Europäischen Haftbefehls erfolgte ausschließlich aus „formalen Gründen“ und ist, wie gesagt, für das Bundesverwaltungsgericht nicht bindend; dies auch aufgrund des unterschiedlichen Prüfmaßstabs der genannten Gerichte.
Konkrete, in der Person der Beschwerdeführerin gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Italien sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Überstellung nach Italien Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Eine Verletzung der in Art 3 EMRK gewährleisten Rechte ist, wie gesagt, bei einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien mit maßgeblicher Sicherheit nicht zu erwarten.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Italien, insbesondere der Dauer ihres dortigen Aufenthalts, des zweimaligen Abortus und der nachfolgenden Operation, beruhen auf deren eigenen nicht zu widerlegenden Angaben. Dass die Genannte in Italien um Asyl angesucht hat, wurde von dieser selbst vorgebracht und findet Deckung im Schreiben der italienischen Behörden vom 16.12.2021, wonach ihr in Italien am 13.01.2014 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Dies wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht in Abrede gestellt. In diesem Schreiben wurde auch mitgeteilt, dass das Asylverfahren der Beschwerdeführerin in Italien abgeschlossen ist.
Dass die Beschwerdeführerin den anberaumten Einvernahmeterminen beim Bundesamt in einem Zeitraum vom 31.01.2022 bis 10.03.2022 unter Hinweis auf ihren Gesundheitszustand nicht nachgekommen ist, ist den im Akt einliegenden Mail-Verkehr des XXXX mit dem Bundesamt zu entnehmen.
Die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung der Beschwerdeführerin in Italien (Haftstrafe von 8 Jahren und Geldstrafe in Höhe von € 30.000,--) wegen Suchtgifthandels ist dem im Akt befindlichen Europäischen Haftbefehl aus dem Jahr 2019 zu entnehmen; am Inhalt dieses Haftbefehls bestehen keine Zweifel. Dass die Auslieferung (Übergabe) der Beschwerdeführerin an Italien aus formalen Gründen (Anm: fehlende Antwort Italiens auf einen Fragenkatalog des österreichischen Gerichts) nicht bewilligt wurde (Beschluss vom 23.11.2021), ist im Akt dokumentiert. Dass dieses Auslieferungsverfahren abgeschlossen ist und inzwischen auch nicht wieder fortgesetzt oder wiederaufgenommen wurde, hat der erkennende Richter telefonisch bei der zuständigen Kanzlei des Landesgerichts für Strafsachen Wien erhoben und wurden diese Angaben schließlich auch noch vom damals mit der Sache befassten Richter explizit bestätigt (siehe auch den darüber angelegten Aktenvermerk). Da das Auslieferungsverfahren zum Entscheidungszeitpunkt der Behörde nicht mehr anhängig war und auch zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts nicht anhängig ist, ist eine Abschiebung der Beschwerdeführerin (aufgrund etwa fremdenrechtlicher Bestimmungen) jedenfalls möglich (vgl § 13 ARHG; VwGH 10.4.2019, Ro 2018/18/0005). Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Entscheidung des LG für Strafsachen Wien nicht gebunden. Nach VwGH 10.4.2019, Ro 2018/18/0005, enthält § 13 ARHG keine Bindungswirkung der Asylbehörden an die Entscheidung des Auslieferungsgerichts (in diesem Sinne auch VfGH 25.09.2013, U 1217/2012).
Dass die Beschwerdeführerin am 17.11.2021 vom LG für Strafsachen Wien vom Vorwurf des schweren gewerbsmäßigen Betrugs freigesprochen wurde, ist ebenso dem Akt zu entnehmen wie die Einstellung des Verfahrens wegen des Verdachts auf pornografische Darstellung Minderjähriger (Beschluss des LG für Strafsachen Wien am 22.02.2022). Die strafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin in Österreich ist einem eingeholten Auszug aus dem Strafregister SA und SC zu entnehmen.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beruhen auf den von ihr im Verfahren vorgelegten Befunden. Diesen ist eine lebensbedrohende Erkrankung nicht zu entnehmen. Die histologischen Befunde waren sämtlich negativ. Seit nunmehr 15 Monaten wurden keine Befunde/Arztschreiben mehr in Vorlage gebracht, was auf keine akute Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes schließen lässt. Über die (angeblich erforderliche) weitere Myom-Operation wurde nicht berichtet. Es liegt zweifellos keine derart schwere bzw. lebensbedrohende Erkrankung vor, die einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien entgegenstehen würde. Es wurde diesbezüglich kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren. Dass Asylweber bzw Schutzberechtigte in Italien Zugang zu medizinischer Versorgung wie italienische Staatsbürger haben, wird in den Länderberichten festgestellt; die Beschwerdeführerin hat auch selbst angegeben, in Italien nach einem Abortus operiert worden zu sein.
In Österreich lebt die Beschwerdeführerin in einer Beziehung mit dem österreichischen Staatsangehörigen XXXX . Seit dem 07.01.2022 besteht auch ein gemeinsamer Haushalt der Beschwerdeführerin mit Herrn XXXX . Eine beabsichtigte Eheschließung, wie sie Herr XXXX in einer E-Mail vom Jänner 2022 erwähnt hat, ist im Akt nicht dokumentiert, weshalb davon auszugehen ist, dass keine standesamtliche Hochzeit stattgefunden hat. Abgesehen davon ist jedoch vom Bestehen eines iSd Art 8 EMRK geschützten Familienlebens der Beschwerdeführerin in Österreich auszugehen. Der Eingriff in dieses ist jedoch fallgegenständlich zulässig (siehe hiezu weiter unten).
Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin in Italien konnte das Gericht, mangels näherer Angaben der Beschwerdeführerin hiezu, keine konkreten Feststellungen treffen. Fest steht jedoch, dass sich die Genannte dort insgesamt etwa 15 Jahre lang aufgehalten und auch (zumindest zeitweise) einer legalen Beschäftigung nachgegangen ist und 2 Fehlgeburten erlitten hat. Die Beschwerdeführerin ist aufgrund des langjährigen Aufenthalts in Italien mit den dortigen Gegebenheiten und der Landessprache gut vertraut.
Die Feststellungen zur Lage von Asylberechtigten bzw. von subsidiär Schutzberechtigten in Italien beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen und den vom BVwG ergänzend herangezogenen aktualisierten Länderberichten zu Italien (Stand: 01.07.2022). Bei diesen herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zur Situation von Schutzberechtigten in Italien ergeben. Es wird durchaus auch auf die Schwierigkeiten, die auf Schutzberechtigte in Italien unter Umständen zukommen können, verwiesen, sodass gesagt werden kann, dass die Länderfeststellungen ein durchaus differenziertes Bild der Situation von Schutzberechtigten zeigen. Nach Ansicht des erkennenden Richters handelt es sich bei den Länderfeststellungen um ausreichend ausgewogenes und auch hinreichend aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln.
Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, wurden nicht dargelegt. Eine die Beschwerdeführerin konkret treffende Bedrohungssituation in Italien wurde nicht ausreichend substantiiert bzw glaubhaft vorgebracht (siehe hiezu weiter unten).
Es ist nach den aktuellen Länderberichten davon auszugehen, dass Schutzberechtigten in Italien derselbe Zugang zu Arbeitsmarkt, Sozialleistungen und medizinischer Versorgung zukommt wie italienischen Staatsangehörigen. Aus den Länderinformationen ergeben sich somit keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Überstellung nach Italien als dort Schutzberechtigte in eine existenzielle Notlage geraten könnte.
Konkrete in der Person der Beschwerdeführerin gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Italien sprechen, liegen nicht vor. Es wurde in der Beschwerde lediglich pauschal in den Raum gestellt, dass die Beschwerdeführerin befürchte, dass ihr ehemaligen „Freund“, welchen sie im Zuge eines Gerichtsverfahrens wegen Drogen belastet habe, ihr nach dem Leben trachten würde, weshalb es in Italien für sie keine „Verfolgungssicherheit“ gebe. Weiters relevierte sie die – ihrer Ansicht nach – mangelhafte Durchführung einer Operation nach einem Abortus in Italien und ihre Befürchtung, dass eine weitere, notwendige Operation (erneut) „schlampig“ durchgeführt werden würde.
Im gegenständlichen Verfahren ist nicht erkennbar, dass eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten könnte.
Nach den Länderfeststellungen erhalten Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte in Italien eine Aufenthaltsgenehmigung für fünf Jahre. Verlängerungen des Aufenthalts müssen postalisch beantragt werden. Nach frühestens fünf Jahren rechtmäßigen Aufenthalts besteht für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, einen langfristigen Aufenthalt zu erhalten.
Schutzberechtigten können sich in einer Stadt oder Gemeinde ihrer Wahl niederlassen. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben grundsätzlich Zugang zu Sozialwohnungen (edilizia residenziale bzw. case popolari) wie italienische Bürger auch. In manchen Regionen ist dieser Zugang aber an bestimmte Bedingungen gebunden, die für Schutzberechtigte schwer oder gar nicht zu erfüllen sind, wie etwa Bestätigungen der Botschaft des Herkunftsstaats oder eine bestimmte ununterbrochene Mindestmeldezeit in der Region. Auch sind lange Wartezeiten auf eine Wohnung die Regel und die Mieten in den Städten sind im Allgemeinen sehr hoch. Vermieter verlangen meist einen Arbeitsvertrag und eine gültige Aufenthaltsgenehmigung, was zu Problemen führen kann.
Schutzberechtigte können nach Italien einreisen und sich im Land frei bewegen. Sie erhalten aber keine Unterstützung, z.B. bei der Suche nach Unterkunft, bei der Beschaffung neuer Papiere oder bei der Erneuerung ihrer Registrierung im nationalen Gesundheitssystem.
Subsidiär Schutzberechtigte beantragen die Neuausstellung der Aufenthaltspapiere direkt bei der zuständigen Quästur. Die Bearbeitung kann einige Monate in Anspruch nehmen. Das Aufenthaltsrecht gilt währenddessen weiter, das Fehlen der Papiere kann aber zu Problemen beim Zugang zu sozialen oder medizinischen Leistungen führen. Da sie formell Italienern gleichgestellt sind, erhalten Rückkehrer mit Schutzstatus keine besondere Unterstützung. Wenn sie keine andere Unterkunft haben, sind sie auf die Hilfe verschiedener NGOs angewiesen. Als einzige Ausnahme kann man beim Innenministerium einen Antrag auf Unterbringung aufgrund von Vulnerabilität stellen.
Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen im selben Ausmaß wie italienische Staatsbürger. Aufgrund der hohen Arbeitslosenzahlen ist es aber generell schwer, in Italien Arbeit zu finden. Viele Zuwanderer arbeiten in der Landwirtschaft, oft unter prekären Bedingungen und sind anfällig für Ausbeutung. Für Personen mit geringem Einkommen gibt es seit März 2019 das sogenannte Bürgergeld (reddito di cittadinanza; ersetzt das Arbeitslosengeld), das Italienern, EU-Bürgern, Drittstaatsangehörigen mit Daueraufenthaltserlaubnis und Personen mit internationalem Schutz offensteht (jedoch keine Inhaber eines anderweitigen Schutzstatus). Man erhält es, wenn man zumindest die letzten zehn Jahre in Italien wohnhaft war. Weitere Sozialleistungen obliegen den Regionen und Kommunen. Das italienische Sozialsystem ist sehr schwach; das italienische Sozialsystem garantiert keinerlei Nothilfe.
Personen mit einem Schutzstatus in Italien müssen sich beim Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung und Beitragszahlung wie italienische Staatsbürger. Die Registrierung gilt für die Dauer der Aufenthaltsberechtigung und erlischt auch nicht in der Verlängerungsphase. Probleme beim Zugang zu medizinischer Versorgung für Schutzberechtigte können durch das Fehlen einer Meldeadresse entstehen. In einigen Regionen Italiens sind Schutzberechtigte nicht mehr von der Praxisgebühr („Ticket") ausgenommen, während in anderen Regionen die Befreiung weiter gilt, bis die Schutzberechtigten einen Arbeitsplatz finden.
Die von der Beschwerdeführerin geäußerten Befürchtungen im Fall einer Rückkehr wurden lediglich unsubstantiiert in den Raum gestellt. Sie hat erklärt, in Italien einer Erwerbstätigkeit in der Landwirtschaft nachgegangen zu sein; über allfällige Probleme hinsichtlich Unterkunft, Zugang zu medizinischer Versorgung oder zu Sozialleistungen hat die Beschwerdeführerin im Verfahren nicht berichtet, woraus zu schließen ist, dass es in diesen Bereichen des täglichen Lebens in Italien keine konkreten Probleme gegeben hat. Dafür, dass die Lage für Schutzberechtigte in Italien „nicht so schlecht“ ist, wie dies die Beschwerdeführerin darzustellen versucht, spricht auch die Tatsache, dass sich die Genannte mehr als 15 Jahre in Italien aufgehalten hat. Im gegenteiligen Fall wäre davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht so lange vor Ort geblieben wäre, sondern Italien bereits früher verlassen hätte. Dass die Lage für Schutzberechtigte in Österreich uU besser ist als in Italien, ist für sich genommen kein Grund für einen zwingenden Selbsteintritt Österreichs.
Insgesamt bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder „menschenunwürdige Zustände“ für Schutzberechtigte in Italien jemals konkret geltend gemacht hat, noch sich solche aus den vorliegenden Berichten ergeben. Aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin konkret Italien verlassen hat (Besuch eines Freundes hier; Vereitelung der Strafhaft; etc) bleibt mangels näheren Ausführungen unklar. Dafür, dass der Beschwerdeführerin ihr Schutzstatus in Italien etwa aberkannt worden wäre, liegen keine Anhaltspunkte vor. Dem Schreiben Italiens vom 16.12.2021 ist dies jedenfalls nicht zu entnehmen.
Italien gewährleistet jedenfalls ausreichend Schutz und medizinische Versorgung für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte und ermöglicht auch den Zugang zu Sozialleistungen (wie für italienische Staatsbürger), sodass auch unter diesem Aspekt eine konkrete Gefahr einer Art 3 EMRK-Verletzung nicht ersichtlich ist.
Es liegen keine Anhaltspunkte dahingehend vor, dass die strafgerichtliche Verurteilung der Beschwerdeführerin in Italien etwa in einem (nach den dortigen Vorschriften) nicht ordnungsgemäßen Verfahren erfolgt wäre. Die negative Entscheidung eines österreichischen Strafgerichts im Auslieferungsverfahren entfaltet keine Bindungswirkung für das Bundesverwaltungsgericht (siehe hiezu auch weiter oben); diese erfolgte überdies lediglich aus formalen Gründen und nicht aufgrund einer möglichen Gefährdung der Verletzung des Art 3 EMRK.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 57/2018, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.
Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten:
„§ 4a (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs 5 gilt sinngemäß.
…
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. …
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 vorliegt.
…
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1.wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2.zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3.wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
…
§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
…“
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1.die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2.das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3.die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4.der Grad der Integration,
5.die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6.die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7.Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8.die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9.die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:
„§ 61. (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1.dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
…
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.“
Bei einer Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-VO (VwGH Ra 2016/19/0072, 30.06.2016 mit Hinweis auf Ra 2016/18/0049, 03.05.2016).
Zur Frage der Unzulässigkeit des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz ist davon auszugehen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht eine Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 vorgenommen hat, zumal die Beschwerdeführerin in Italien der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist und sie dort somit Schutz vor Verfolgung gefunden hat.
Die seit dem 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO geht, wie sich aus der Legaldefinition in ihrem Art. 2 lit. f ergibt, von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes aus, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Aus dem festgestellten Sachverhalt – insbesondere aus dem Antwortschreiben der italienischen Behörde vom 16.12.2021 – ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in Italien bereits als Begünstigte internationalen Schutzes anerkannt wurde. Aus diesem Grund kommt zweifelsfrei § 4a AsylG zur Anwendung.
Der Verwaltungsgerichtshof (Ra 2016/18/0049, 03.05.2016) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des § 4a AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich dem § 4a AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der soeben zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG 2005 - im Gegensatz zu jener nach § 4 AsylG 2005 - keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich gemäß § 4 AsylG 2005 eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann (Hinweis E vom 6. Oktober 2010, 2008/19/0483; vgl. auch ErlRV 952 BlgNR 22. GP 33), stellt § 4a AsylG 2005 unmissverständlich darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könne, ist daher gemäß § 4a AsylG 2005 nicht zu prüfen.
Fallgegenständlich verfügt die Beschwerdeführerin in Italien seit Jänner 2014 über subsidiären Schutz und als Folge über eine (verlängerbare) Aufenthaltsberechtigung; das Asylverfahren der Beschwerdeführerin in Italien ist zur Gänze abgeschlossen.
Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich, ist es vorliegend nicht zur Anwendung von § 8 Abs 3a AsylG gekommen und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs 2 AsylG ergangen.
Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Sie ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG lagen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:
Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes – vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK – das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben.
Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (vgl. EGMR vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 sowie vom 28.02.2008, Nr. 37201/06).
Es wurde in der Beschwerde lediglich pauschal in den Raum gestellt, dass die Beschwerdeführerin befürchte, dass ihr ehemaliger „Freund“, welchen sie im Zuge eines Gerichtsverfahrens wegen Drogen belastet habe, ihr nach dem Leben trachten würde, weshalb es in Italien für sie keine „Verfolgungssicherheit“ gebe. Weiters relevierte sie die – ihrer Ansicht nach – mangelhafte Durchführung einer Operation nach einem Abortus in Italien und äußerte die Befürchtung, dass eine weitere, notwendige Operation dort (erneut) „schlampig“ durchgeführt werden würde.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin jedoch keine Art 3 EMRK widersprechende Behandlung in Italien auf.
Die Genannte hielt sich seit dem Jahr 2006 bis zumindest 2020 durchgehend in Italien auf, verfügt dort seit 2014 über den Status einer subsidiär Schutzberechtigten und ist damit in Besitz einer permesso di soggiorno und einer tessera sanitaria. Sie fand nach eigenen Angaben auch Arbeit in der Landwirtschaft und konnte sich so ihren Lebensunterhalt durch eine legale Erwerbstätigkeit selbst sichern. Sie hat im gesamten Verfahren weder über Obdachlosigkeit noch etwaige konkret Vorfälle gegen ihre Person in Italien berichtet. Dies liegt offenbar auch daran, dass subsidiär Schutzberechtigte in Italien den gleichen Zugang zu Sozialwohnungen haben wie italienische Staatsbürger. Was die in den Raum gestellte Befürchtung betrifft, in Italien von einem ehemaligen Freund, welchen sie im Zuge eines Drogenprozesses belastet habe, umgebracht zu werden, ist festzuhalten, dass sie sich diesbezüglich an die italienischen Sicherheitsbehörden wenden kann. In Hinblick darauf ist festzuhalten, dass der italienische Staat Willens und auch in der Lage ist, die Beschwerdeführerin vor drohenden Übergriffen Dritter – sohin auch in Bezug auf den angeführten „Freund“ – hinreichenden Schutz zu bieten. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin allfälligen Übergriffen Privater in Italien nicht schutzlos ausgesetzt ist, sondern ihr die Möglichkeit offensteht, etwaige gegen sie gerichtete kriminelle Handlungen bei der Polizei zur Anzeige zu bringen und in der Folge staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen.
Sie ist aufgrund ihres langjährigen Aufenthalts in Italien mit den dortigen rechtlichen und faktischen Gegebenheiten sowie der Landessprache bestens vertraut, sodass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch davon auszugehen ist, dass sie im Falle einer Rückkehr auf bestehende soziale „Netzwerke“ zurückgreifen kann und nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten wird.
Mag in Italien die Lage für Schutzberechtigte auch uU weniger gut sein als etwa in Österreich, so stellt dies jedoch für sich allein gesehen keinen Umstand dar, der die hohe Schwelle des Art 3 EMRK, dem der Gedanke des Folterverbots zugrunde liegt, erreichen würde. Aus dem Gesagten kann jedenfalls nicht geschlossen werden, dass Italien seinen unionsrechtlichen Verpflichtungen in rechtswidriger Weise nicht nachgekommen wäre bzw nicht nachkommen würde. Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren nicht substantiiert und glaubhaft dargetan, während ihres Aufenthaltes in Italien einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt gewesen zu sein. Den Länderberichten ist zu entnehmen, dass Schutzberechtigte denselben Zugang zum Arbeitsmarkt, zum Sozialsystem und zum Gesundheitssytem haben wie italienische Statbürger. Insbesondere bestehen – wie beweiswürdigend ausgeführt - keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in Italien keinerlei Existenzgrundlage vorfände und in eine ausweglose existenzbedrohende Lage geraten würde. Dass in Italien möglicherweise geringere Integrationsmöglichkeiten bzw ein weniger ausgeprägtes Sozialsystem bestehen als in anderen europäischen Ländern, verletzt die Beschwerdeführerin nicht in ihren Grundrechten. Nach den Länderberichten zu Italien kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger, dem seitens der italienischen Behörden der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, im Fall einer Überstellung konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden.
Jedenfalls hätte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Italien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geltend zu machen.
Zur medizinischen Versorgung in Italien:
Nach der Rechtsprechung des EGMR, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken haben im Allgemeinen Fremde kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn sie an einer schweren Krankheit leiden oder selbstmordgefährdet seien. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).
Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR im Zusammenhang mit der Abschiebung von kranken Personen können von einer Ausweisung betroffene Ausländer grundsätzlich kein Bleiberecht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates beanspruchen, um weiterhin in den Genuss von dessen medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung oder Dienstleistungen zu kommen. Die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse einer Person einschließlich ihrer Lebenserwartung im Fall ihrer Abschiebung deutlich reduziert würden, reicht allein nicht aus, um zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu führen. Die Entscheidung, einen an einer schweren psychischen oder physischen Krankheit leidenden Ausländer in ein Land rückzuführen, in dem die Einrichtungen für die Behandlung dieser Krankheit schlechter als im Vertragsstaat sind, kann ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen, aber nur in einem ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die gegen die Rückführung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind („a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling“). Diese „anderen ganz außergewöhnlichen Fälle“ hat der EGMR in seiner Rechtsprechung im Fall Paposhvili (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10, Rn. 183-192) nunmehr präzisiert.
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Dies ist fallgegenständlich jedoch nicht hervorgekommen (siehe zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auch weiter oben). Gegenständlich haben sich weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin noch noch aus den vorgelgten Befunden/Arztschreiben Hinweise auf das Vorliegen von Erkrankungen in physischer und/oder psychischer Hinsicht ergeben, die einer Überstellung nach Italien entgegenstehen würden. In diesem Zusammenhang soll nicht unerwähnt bleiben, dass seit ca 15 Monaten keine Befunde mehr in Vorlage gebracht wurden, was darauf hindeutet, dass keine akute Behandlungsbedürftigkleit der Beschwerdeführerin eingetreten ist. Auch hinsichtlich der angeblich dringlichen weiteren Myom-Operation wurden keine Informationen übermittelt. Ein Überstellungshindernis aus gesundheitlichen Gründen liegt nach dem Gesagten nicht vor. Unabhängig davon ergibt sich aus den aktuellen Länderberichten zweifelsfrei, dass in Italien die unentgeltliche medizinische Grundversorgung für Schutzberechtigte gewährleistet und auch in der Praxis zugänglich ist. So hat die Beschwerdeführerin vorgebracht, in Italien eine Operation gehabt zu haben; wenngleich diese – ihrer laienhaften Ansicht nach – „schlampig“ durchgeführt worden sei, lässt sich daraus erkennen, dasss der Zugang zur medizinschen Versorgung in Italien auch in der Praxis zugänglich ist. Nach Registrierung beim nationalen Gesundheitsdienst haben Schutzberechtigte dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger.
Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der Beschwerdeführerin gemäß Art 3 EMRK nicht erkannt werden konnte.
Insgesamt gesehen handelt es sich im vorliegenden Fall nach dem Maßstab der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte um keinen „ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind“ („a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling“), fehlt es doch an sämtlichen dafür maßgeblichen Kriterien: Denn im Fall D./Vereinigtes Königreich (EGMR 02.05.1997, 30240/96) lagen die ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass sich der Beschwerdeführer erstens in der Endphase einer tödlichen Erkrankung befand, zweitens für ihn im Herkunftsstaat keine Krankenbehandlung und -pflege verfügbar war und drittens mangels Angehöriger seine Grundbedürfnisse nicht gesichert waren. Ebenso liegt nach dem Maßstab der jüngsten diesbezüglichen Entscheidung des EGMR im Fall Paposhvili vs Belgium (13.12.2016, 41738/10) bei der Beschwerdeführerin keine Situation vor, die die Abschiebung eines schwer kranken Menschen betrifft, bei dem gewichtige Gründe für die Annahme vorliegen könnten, dass dieser, auch wenn er sich nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befindet, einer realen Gefahr ausgesetzt wäre, wegen des Fehlens einer geeigneten Heilbehandlung im Zielstaat oder des mangelndes Zugangs zu einer solchen Heilbehandlung eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustandes, die ein starkes Leid zur Folge hätte, oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zu erfahren.
Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.
Zusammenfassend liegen dem erkennenden Gericht keine Hinweise vor, dass bei der Beschwerdeführerin eine Erkrankung bestehen würde, die typischerweise in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK fällt bzw. eine Überstellung nach Italien unzumutbar erscheinen lassen würde.
Zu einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC wurde erwogen:
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Ein Recht auf Familienleben gem. Art. 8 EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege.
Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterium hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR vom 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR vom 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR vom 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR vom 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR vom 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Der EGMR bzw. die EMRK verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines „effektiven Familienlebens“, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. Urteil Marckx, Ziffer 45 sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. gegen Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin: „Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise“, Mai 1997, Seite 46).
Hinsichtlich der Beurteilung einer Ehe- bzw Lebensgemeinschaft sind ua die Dauer der Ehe (Partnerschaft) und andere Faktoren, die die Effektivität eines Familienlebens eines Paares belegen, zu berücksichtigen; die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind, und wenn ja, welches Alter diese haben und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in jenem Land, in das die Beschwerdeführer auszuweisen sind, unter Umständen begegnet, zu berücksichtigen (VfGH 22.6.2009, U1031/09; 1.7.2009, U954/09). Ein weiterer wichtiger Gesichtspunkt ist dabei, ob ein allfälliges Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als den betroffenen Personen bewusst gewesen sein musste, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes bzw der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher gewesen ist. Nach Ansicht des EGMR können Fremde, die bei Begründung ihres Familienlebens aufgrund ihres ungewissen Aufenthaltsstatus nicht mit dessen Fortsetzung rechnen durften, nur unter außergewöhnlichen Umständen den Schutz des Art 8 EMRK erlangen (vgl EGMR 11.4.2006, Useinov vs the Netherlands, Appl 61292/00).
Im vorliegenden Fall hat die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung die Trennung der Beschwerdeführerin von ihrem Lebensgefährten, eines österreichischen Staatsangehörigen, zur Folge. Seit Jänner 2022 besteht ein gemeinsamer Haushalt mit dem Lebensgefährten in Österreich. Es ist sohin vom Bestehen eines iSd Art 8 EMRK schützenswerten Familienlebens auszugehen. Die Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des § 9 BFA-VG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 52 Abs. 1 GRC, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, führt jedoch gegenständlich zu dem Ergebnis, dass die für die aufenthaltsbeendende Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen der Beteiligten. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:
Die Beschwerdeführerin hat ihren nunmehrigen Lebensgefährten, Herrn XXXX , einen österreichischen Staatsangehörigen, im Zuge ihres Aufenthalts in Österreich kennen gelernt. Nicht berichtet wurde über den konkreten Zeitpunkt und die Umstände des Kennenlernens. Zu Beginn ihres Aufenthalts in Österreich führte sie nach eigenen Angaben noch eine Beziehung mit einem anderen Mann. Nach der Trennung von diesem Mann – und nach ihrer Entlassung aus der U-Haft am 19.11.2021 bzw der Schubhaft (27.11.2021) - wurde sie bis 04.01.2022 in einem Klinikum stationär behandelt. Seit dem 07.01.2022 ist die Beschwerdeführerin bei ihrem Lebensgefährten aufrecht gemeldet und verzichtet aufgrund des Privatverzugs auf Leistungen aus der Grundversorgung. Hinsichtlich einer Eheschließung, wie von Herrn XXXX im Jänner 2022 in den Raum gestellt, wurden keine Nachweise vorgelegt. Das Gericht geht somit vom Vorliegen einer „bloßen“ Lebensgemeinschaft aus.
Trotz des freiwilligen Verzichts auf Leistungen aus der Grundversorgung aufgrund des Privatverzugs besteht keine finanzielle Abhängigkeit der Beschwerdeführerin von ihrem Lebensgefährten. Sie hat während ihres laufenden Asylverfahrens in Österreich Anspruch auf Grundversorgung, in deren Rahmen die existenziellen Grundbedürfnisse jedenfalls abgedeckt werden. In Italien hat sie ihren eigenen Angaben zufolge ein Einkommen aus der Arbeit in der Landwirtschaft erwirtschaftet, was ihr nach einer Rückkehr aufgrund ihrer Erfahrungen in diesem Bereich erneut möglich sein wird. Nach den Länderberichten haben Schutzberechtigte in Italien Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen (und Sozialwohnungen) wie italienische Staatsangehörige. Überdies bleibt es Herrn XXXX unbenommen, die Beschwerdeführerin in Italien weiterhin finanziell zu unterstützen.
Sonstige wechselseitige Abhängigkeiten (wie in gesundheitlicher Hinsicht) liegen ebenfalls nicht vor (siehe die Ausführungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin); das Bestehen eines Pflegebedarfes wurde nicht einmal behauptet.
Wenn es auch auf der Hand liegt, dass für die Betroffenen ein Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich - und somit in größerer Nähe zu ihrem Lebensgefährten – subjektiv wünschenswert wäre, so überwiegen bei einer Abwägung dennoch klar die Interessen an der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes.
Der Wunsch der Beschwerdeführerin, von ihrem in Österreich aufhältigen Lebensgefährten nicht getrennt zu werden, stellt nach den angeführten Gründen keine derart außergewöhnliche Situation dar, dass eine Familienzusammenführung aus Gründen der EMRK zwingend geboten wäre. Ein humanitärer Sonderfall ist jedenfalls nicht zu erblicken.
Davon abgesehen musste sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich ihres bloß vorläufigen Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein. Die Beschwerdeführerin durfte von Anfang an nicht damit rechnen, dass ihr unabhängig vom Ausgang ihres Asylverfahrens eine weitere Niederlassung im Bundesgebiet bewilligt würde (vgl. VwGH vom 21.01.2010, Zl. 2009/18/0258). Die Beschwerdeführerin konnte unter diesen Umständen zu keiner Zeit vernünftigerweise erwarten, in Österreich dauerhaft mit ihrem Lebensgefährten zusammenleben zu können.
Der Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Lebensgefährten kann nach einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien, wenn auch in etwas eingeschränkter Form, telefonisch oder über das Internet aufrechterhalten werden. Herr XXXX kann als österreichischer Staatsangehöriger die Beschwerdeführerin in Italien legal besuchen und sich visumsfrei dort für einen längeren Zeitraum aufhalten.
Ebenso wenig liegen, trotz des bereits relativ langen Aufenthalts in Österreich, Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration der Beschwerdeführerin in Österreich vor. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin erschöpft sich in der Aussage, Deutsch zu lernen, durch ihren Lebensgefährten und dessen Sohn „gut eingebunden“ zu sein und – im Falle des Erhalts einer Aufenthaltserlaubnis – eine Arbeit in der Landwirtschaft in Aussicht zu haben. Bis dato wurden im Verfahren keine entsprechenden Unterlagen, etwa eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs, ein Zeugnis einer abgelegten Deutschprüfung, Unterlagen hinsichtlich sozialer Arbeit, eine schriftliche Arbeitszusage, Unterstützungsschreiben etc) vorgelegt. Von einer nachhaltigen Integration bzw. von besonderen Integrationsbemühungen kann sohin nicht gesprochen werden. Darüber hinaus geht die Beschwerdeführerin in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Es ist in diesem Zusammenhang auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst die – hier bei weitem nicht vorhandenen – Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/18/0720 sowie vom 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Der Umstand der strafrechtlichen Unbescholtenheit stellt gemäß der Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (vgl. VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/18/0420).
Zum Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich ist auch anzuführen, dass zu keinem Zeitpunkt ein gesicherter Aufenthaltsstatus vorlag, da sich der Aufenthalt seit Antragstellung lediglich auf seine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz gründete.
Das Gericht übersieht nicht, dass sich die Beschwerdeführerin nunmehr bereits seit längerer Zeit im Bundesgebiet aufhält (der genaue Zeitpunkt ihrer Einreise konnte nicht festgestellt werden); sie ist seit zumindest Mai 2021 im Bundesgebiet aufhältig, wie aus der Anzeige wegen des Verdachts des schweren gewerbsmäßigen Betrugs gegen sie vom 01.06.2021 ersichtlich ist. Der dargestellte Zeitraum des Aufenthalts der Beschwerdeführerin in Österreich ist, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Festzuhalten bleibt auch, dass der Antrag auf internationalen Schutz am 26.11.2021 gestellt wurde und das Verfahren somit etwa eineinhalb Jahre dauert. Nicht unterwähnt bleiben soll in Hinblick darauf, dass auch die Beschwerdeführerin selbst ein gewisses „Mitverschulden“ an der Dauer des Verfahrens trifft. So hat diese, wie oben bereits dargelegt, zumindest vier anberaumte Termine zur Einvernahme vor dem Bundesamt im Zeitraum vom 24.01.2022 bis 10.03.2022 nicht wahrgenommen und konnte die niederschriftliche Einvernahme letztlich erst am 18.05.2022 durchgeführt werden. Eine Verpflichtung Österreichs zu einem Selbsteintritt ergibt sich aus der Dauer des gegenständlichen Verfahrens nicht (siehe vergleichend auch VwGH 28.2.2018, Ra 2018/20/0062 bis 0064-4).
Schwer ins Gewicht fällt im gegenständlichen Fall die Missachtung der österreichischen Einreise- und Einwanderungsvorschriften durch die Beschwerdeführerin. Gemäß Art. 3 Abs. 1 letzter Satz Dublin III-VO wird jeder Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise der Beschwerdeführerin innerhalb der Union zwecks Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhindert werden soll, um eine zügige Bearbeitung der jährlich zahlreich gestellten Asylanträge in den Mitgliedstaaten der Union zu ermöglichen. Da die Beschwerdeführerin bereits in einem Mitgliedstaat der Union einen internationalen Schutzstatus besitzt, stellt sich die fortgesetzte Befassung der Asylbehörden in einem weiteren Mitgliedstaat mit einem neuerlichen Asylantrag als in besonderem Maße rechtsmissbräuchlich dar.
Der durch die normierte Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in deren Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt. Die Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.
Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; die dort genannten Kriterien für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG sind gegenständlich erfüllt). Es ergab sich kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Verfolgungssicherheit im Zielstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie in der Bewertung der Intensität seiner privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
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