BVwG W185 2257295-1

BVwGW185 2257295-112.4.2023

AsylG 2005 §5
B-VG Art133 Abs4
FPG §61

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W185.2257295.1.00

 

Spruch:

 

W185 2257292-1/12E

W185 2257295-1/10E

W185 2257296-1/10E

W185 2257293-1/10E

W185 2257294-1/10E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) mj. XXXX , geb. XXXX , 4.) mj. XXXX XXXX geb. XXXX und 5.) mj. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Russische Föderation, die minderjährigen Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter, XXXX , sämtliche vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2022, Zlen. 1.) 1299485702-220628392, 2.) 1299492707-220628406, 3.) 1299472203-220628414, 4.) 1299473603-220628422 und 5.) 1299474709-220628435, zu Recht:

A) Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 idgF und § 61 FPG idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in den Spruchpunkten I. der angefochtenen Bescheide jeweils zu lauten hat, dass für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Art. 11 lit b Dublin III-Verordnung Spanien zuständig ist.

 

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Ehegatten, die minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer sind deren gemeinsame Kinder. Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellten nach irregulärer Einreise in das Bundesgebiet am 22.03.2022 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz.

Eine Eurodac-Abfrage ergab keine Treffermeldungen. Einer VIS-Abfrage zu Folge war der Erstbeschwerdeführer im Besitz von spanischen Visa der Kategorie C mit einer Gültigkeit von 05.06.2021 bis 02.09.2021 und von 16.10.2021 bis 13.01.2022. Die Zweitbeschwerdeführerin war im Besitz eines spanischen Visums der Kategorie C mit einer Gültigkeit von 05.06.2021 bis 02.09.2021. Die Drittbeschwerdeführerin war im Besitz eines spanischen Visums der Kategorie C mit einer Gültigkeit von 16.10.2021 bis 13.01.2022, der Viertbeschwerdeführer eines spanischen Visums der Kategorie C mit einer Gültigkeit von 05.06.2021 bis 02.09.2021.

Im Zuge der Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.03.2022 gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen an, der Einvernahme ohne gesundheitliche Probleme folgen zu können und keine Medikamente zu benötigen. In Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat der EU habe er keine Familienangehörigen. Sein Sohn XXXX sei schwer krank. Die Familie habe nach Spanien kommen wollen, um XXXX dort medizinisch behandeln zu lassen. Die Familie sei von Russland aus am 16.10.2021 legal mit dem Flugzeug nach Spanien gereist und habe sich dort bis 20.03.2022 aufgehalten. In der Folge seien sie über unbekannte Länder am 22.03.2022 nach Österreich gekommen. In Spanien hätten sie die medizinische Behandlung des Sohnes selbst bezahlen müssen. Er wisse nicht, über welche Länder sie nach Österreich gereist seien – vielleicht über Deutschland oder über Italien. Die Beschwerdeführer hätten in keinem anderen Land als in Österreich um Asyl angesucht; sie würden nunmehr in Österreich bleiben wollen. Die Familie habe Russland verlassen, da XXXX „gute“ medizinische Versorgung benötigten würde. Aus diesem Grund seien sie nach Spanien gegangen. Das Krankenhaus in Spanien habe eine Verpflichtungserklärung abgegeben. Sie hätten, wie gesagt, die medizinische Behandlung von XXXX in Spanien selbst bezahlen müssen; nun hätten sie kein Geld mehr. Deshalb hätten sie Spanien verlassen. Sie seien nach Österreich gekommen, um XXXX hier medizinisch behandeln zu lassen. In Russland gebe es keine adäquate medizinische Versorgung für ihren Sohn.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Zuge ihrer Erstbefragung am 22.03.2022 im Wesentlichen an, der Einvernahme ohne gesundheitliche Probleme folgen zu können und keine Medikamente zu benötigen. In Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat der EU habe sie keine Familienangehörigen. Ihr Sohn XXXX sei schwerstbehindert und brauche „gute“ medizinische Versorgung. Die Familie sei deswegen am 20.06.2021 wegen der dortigen guten medizinischen Behandlungsmöglichkeiten für XXXX nach Spanien gereist und habe sich dort etwa ein Jahr aufgehalten. In der Folge seien sie über unbekannte Länder nach Österreich gelangt. In Spanien hätten sie die ärztliche Versorgung von XXXX selbst bezahlen müssen. Sie würden nunmehr in Österreich bleiben wollen. Außer in Österreich hätten die Beschwerdeführer nirgendwo um Asyl angesucht. In Österreich gebe es gute medizinische Versorgung. Im Falle einer Rückkehr nach Russland befürchte sie, dass ihr Sohn keine gute medizinische Versorgung mehr erhalten würde. Über Nachfrage gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass die mj. Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe hätten. XXXX sei schwer krank und liege im Kinderwagen; er könne nicht gehen. Er wäre damals beinahe in einem Fluss ertrunken. Die Zweitbeschwerdeführerin müsse XXXX mittels einer Pumpe ernähren, da dieser nicht selbstständig essen und trinken könne.

Am 28.04.2022 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestützte Aufnahmegesuche an Spanien. Dies unter Hinweis auf die den Beschwerdeführern ausgestellten spanischen Visa, den in den Reisepässen ersichtlichen Ein- und Ausreisestempeln betreffend Spanien und den angegebenen Reiseweg.

Mit Schreiben vom 09.05.2022 lehnte Spanien die Übernahme der Beschwerdeführer ab. Betreffend das Aufnahmegesuch des Erstbeschwerdeführers wurde ausgeführt, dass gemäß Art. 11 Dublin III-VO jener Mitgliedstaat zuständig für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz sämtlicher Familienangehöriger und/oder unverheirateter minderjähriger Geschwister sei, der nach den Kriterien für die Aufnahme des größten Teils von ihnen zuständig sei. Im gegenständlichen Fall sei Spanien nicht für den größten Teil der Familie zuständig. Spanien sei lediglich für ein Familienmitglied, Österreich hingegen für vier Familienmitglieder zuständig. Betreffend das Aufnahmegesuch der Zweitbeschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass deren Visum mehr als sechs Monate vor der Asylantragstellung in Österreich abgelaufen sei.

Am 10.05.2020 langte beim Bundesamt ein ärztlicher Entlassungsbrief betreffend den Viertbeschwerdeführer ein. Darin wird ausgeführt, dass sich der Viertbeschwerdeführer von 20.04.2022 bis 29.04.2022 in stationärer Behandlung im Krankenhaus befunden habe. Als Diagnosen wurden angeführt: Tracheostoma (künstliche Öffnung der Luftröhre), Tetraparese (inkomplette Lähmung der Skelettmuskulatur aller vier Extremitäten) nach Ertrinkungsanfall, Epilepsie mit generalisierten Anfällen. Versorgung mit Mini one Button. Dem Viertbeschwerdeführer wurden die Medikamente Depakine Tropfen, Lamictal, Zonegran, Artane, Sialanar, Movicol, Bepanthen Lippencreme, Inotyol, Melatonin und Buccolam verschrieben. Es wurden weitere Kontrolltermine vereinbart. Dem gleichzeitig übermittelten Pflege-Entlassungsbrief vom 29.04.2022 ist eine ketogene Ernährungsempfehlung zu entnehmen. Weiters wurde ein Ambulanzbefund vom 29.03.2022 vorgelegt, in welchem eine Therapieresistente fokale Epilepsie, Ketogene Ernährungstherapie seit Februar 2022 via PEG-Sonde, Apallisches Syndrom mit spastischer Tetraparese und Schluckstörung, Tracheostoma, Z.n. Ertrinkungsunfall 07/2020, diagnostiziert wurden. Es wurden die Medikamente Lamictal, Depakine, Artane, Glicopirclad sowie KetoCal via PEG-Sonde verschrieben.

Am 13.05.2022 richtete das Bundesamt ein Remonstrationsschreiben an die spanische Dublin-Behörde und führte aus, dass vier der fünf Beschwerdeführer im Besitz von spanischen Visa gewesen seien. Der Erstbeschwerdeführer und die mj. Drittbeschwerdeführerin seien im Besitz von spanischen Visa mit einer Gültigkeit bis zum 13.01.2022 gewesen. Betreffend diese zwei Beschwerdeführer sei Spanien gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO zuständig. Die Zweitbeschwerdeführerin und der mj. Viertbeschwerdeführer seien im Besitz von spanischen Visa mit einer Gültigkeit bis zum 02.09.2021 gewesen. Betreffend diese zwei Beschwerdeführer sei Spanien nicht der zuständige Mitgliedstaat. Die mj. Fünftbeschwerdeführerin sei am 31.10.2021 geboren worden. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin hätten angegeben, dass die Familie zu diesem Zeitpunkt in Spanien aufhältig gewesen sei. Spanien sei sohin für drei der fünf Familienmitglieder zuständig.

Mit Schreiben vom 27.05.2022 stimmte die spanische Dublin-Behörde der Übernahme des Erstbeschwerdeführers gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO und der Übernahme der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer gemäß Art. 11 Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 13.06.2022 gab der Erstbeschwerdeführer verfahrenswesentlich an, sich körperlich und geistig in der Lage zu fühlen, die Einvernahme zu absolvieren. Er leide an grauem Star und sei vor drei Tagen am rechten Auge operiert worden; für die Operation seines linken Auges gebe es noch keinen Termin. Sein Sohn XXXX sei, seit er im Juli 2020 beinahe ertrunken wäre, schwer behindert. Bei diesem Unfall seien Hirnzellen abgestorben und könne der Sohn nicht schlucken und brauche ständig Unterstützung. Er sei gelähmt und bettlägerig. XXXX sei im August 2020 in Russland aus dem Krankenhaus entlassen und zum Sterben nach Hause geschickt worden. Von 22.08.2020 bis 06.06.2021 sei XXXX im Herkunftsstaat nicht behandelt worden. Am 06.06.2021 seien die Beschwerdeführer nach Spanien geflogen und XXXX dort bis 20.03.2022 in einer Privatklinik versorgt worden. Die Familie habe ihre gesamten Ersparnisse dafür aufgebraucht. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin hätten sich im Internet mit anderen Betroffenen ausgetauscht, sich die medizinische Betreuung ihres Sohnes selbst angeeignet und diese auch selbst bezahlt. Die Behandlung in Spanien sei gut, jedoch sehr teuer gewesen. Sie hätten hiefür EUR 58.200,- bezahlt. Diese Summe hätten sie sich durch den Verkauf ihrer Autos und Grundstücke finanziert. XXXX werde derzeit in Österreich behandelt; die Versorgung hier sei viel besser als in Spanien. In Österreich, der EU, Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz seien keine Verwandten der Beschwerdeführer aufhältig. Es bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis zu Personen in Österreich. Die Fünftbeschwerdeführerin sei in Spanien geboren worden. Die Beschwerdeführer hätten im März 2022 eigentlich in den Herkunftsstaat zurückkehren müssen, seien jedoch mit dem Auto nach Österreich gefahren. In Spanien habe die Familie in einer Mietwohnung gewohnt. Nach dem Ausbruch des Ukraine-Krieges sei der Erstbeschwerdeführer in der U-Bahn in Spanien von Ukrainern belästigt worden. Er habe diesen Vorfall aber nicht zur Anzeige gebracht. Über Vorhalt der Absicht der Behörde, die Asylanträge der Beschwerdeführer als unzulässig zurückzuweisen und Anordnungen zur Außerlandesbringung zu veranlassen, erklärte der Erstbeschwerdeführer, versucht zu haben, in Spanien Arbeit zu finden. Aufgrund der dortigen hohen Arbeitslosigkeit sei dies jedoch „sehr schwer“. Vielleicht bekomme XXXX in Spanien kostenlose medizinische Betreuung und Medikamente, der Erstbeschwerdeführer müsse jedoch „auch sonst“ für seine Familie sorgen. Er habe versucht, einen Asylantrag in Spanien zu stellen; man bräuchte hiefür jedoch einen Termin. Asylwerber hätten in Spanien nicht dieselben Rechte wie in Österreich. Österreich könne aufgrund der Dublin III-VO den Selbsteintritt erklären.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 13.06.2022 zusammengefasst an, sich körperlich und geistig in der Lage zu fühlen, die Einvernahme zu absolvieren. Sie habe keine Krankheiten, die ständige Behandlung erfordern würden und nehme keine Medikamente ein. Derzeit habe sie Wehenschmerzen. In Österreich, der EU, Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz seien keine Verwandten der Beschwerdeführer aufhältig. Es bestünde kein Abhängigkeitsverhältnis zu Personen in Österreich. Die Beschwerdeführer seien aus Spanien von ukrainischen Staatsangehörigen nach Österreich „mitgenommen“ worden. Durch welche Länder sie dabei gefahren seien, wisse die Zweitbeschwerdeführerin nicht. Sie habe sich von 06.06.2021 bis 20.03.2022 in Spanien aufgehalten. Nach der politischen Situation sei die Stimmung der Bevölkerung in Spanien gegen russische Staatsangehörige negativ gewesen. Über Vorhalt der Absicht der Behörde, die Anträge der Beschwerdeführer als unzulässig zurückzuweisen und Anordnungen zur Außerlandesbringung zu veranlassen, erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, dass die Arbeitslosigkeit in Spanien sehr hoch sei und man dort nur schwer Arbeit finde. Sie hätten es dort auch nicht einmal geschafft, einen Asylantrag zu stellen. Nunmehr würden die Beschwerdeführer gerne hierbleiben wollen. Die medizinische Versorgung sei hier sehr gut. Die Zweitbeschwerdeführerin hoffe, in Österreich bleiben zu können, wo ihr Sohn die bestmögliche medizinische Betreuung erhalte.

Am 21.06.2022 langte beim Bundesamt ein Ambulanzbefund betreffend den Erstbeschwerdeführer vom 10.06.2022 ein. Daraus sind die Diagnosen Cataracta secundaria (Nachstar; Nachtrübung nach einer Star-OP) beide Augen, und Pseudophakie (Kunstlinse) rechtes Auge, ersichtlich. Das Lasern sei am Erstellungstag ohne Komplikationen erfolgt. Dem Erstbeschwerdeführer wurden Augentropfen (Yellox) verschrieben.

Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wurde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass betreffend den Erstbeschwerdeführer gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO und betreffend die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer gemäß Art. 11 Dublin III-VO (Familienzusammengehörigkeit) Spanien für die Prüfung der Anträge zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Spanien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Spanien wurden in den angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und ungekürzt):

Covid-19-Pandemie

Im März 2020 hat Spanien Interviews im Asylverfahren zurückgefahren, aber weiterhin Asylanträge angenommen und Entscheidungen getroffen. Dublin-Überstellungen wurden de facto suspendiert. Die Anträge gingen insgesamt stark zurück (ECRE 28.5.2020). Integrationsmaßnahmen (zB Sprachkurse) wurden suspendiert bzw. so gut als möglich online abgehalten (EASO 2.6.2020).

Später im Jahr 2020 wurden Asylverfahren und diesbezügliche Aktivitäten so weit als möglich wieder wie normal aufgenommen, unter Einhaltung von Gesundheits- und Abstandsmaßnahmen (ECRE 7.12.2020).

Spanien hat den Alarmzustand bis 9. Mai 2021 verlängert. Im März soll die Sinnhaftigkeit dieser Maßnahme erneut geprüft werden. Während dieser Zeit kann jeder Präsident einer Autonomen Gemeinschaft die Maßnahmen, welche die Bewegung von Menschen auf der Grundlage der Indikatoren ihres Territoriums einschränken, ändern oder aussetzen (GdE 3.11.2020).

Quellen:

 EASO – European Asylum Support Office (2.6.2020): COVID-19 emergency measures in asylum and reception systems, https://www.ecoi.net/en/file/local/2031405/covid19-emergency-measuresasylum-reception systems.pdf , Zugriff 1.2.2021

 ECRE – European Council on Refugees and Exiles (28.5.2020): INFORMATION SHEET 28 MAY 2020: COVID-19 MEASURES RELATED TO ASYLUM AND MIGRATION ACROSS EUROPE, https://www.ecre.org/wp-content/uploads/2020/05/COVID-INFO-28-May.pdf , Zugriff 25.1.2021

 ECRE – European Council on Refugees and Exiles (7.12.2020): INFORMATION SHEET 7 DECEMBER 2020: COVID-19 MEASURES RELATED TO ASYLUM AND MIGRATION ACROSS EUROPE, https://www.ecre.org/wp-content/uploads/2020/12/ECRE-COVID-information-sheet-Dec2020.pdf , Zugriff 25.1.2021

 GdE – Gobierno de Espana [Spanien] (3.11.2020): El Gobierno aprueba la prórroga del Estado de alarma hasta el 9 de mayo, https://www.lamoncloa.gob.es/consejodeministros/resumenes/Paginas/2020/031120-cministros.aspx , Zugriff 3.2.2021

 

Allgemeines zum Asylverfahren

Spanien verfügt über ein rechtsstaatliches Asylsystem mit administrativen und gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. In erster Instanz ist das Oficina de Asilo y Refugio (OAR) zuständig für die Bearbeitung von Asylanträgen. Es untersteht dem Innenministerium:

(AIDA 04.2020)

Die Wartezeit für das Einbringen eines Asylantrags lag vor dem COVID-Ausbruch bei durchschnittlich sechs Monaten, je nach Region aber auch länger. Ein Asylverfahren kann, je nach Nationalität des Antragstellers, zwischen drei Monaten und zwei Jahren dauern, in Sonderfällen auch bis zu drei Jahren. Durch den COVID-Ausbruch und die Verhängung des Alarmzustandes gingen die Asylanträge ab März 2020 insgesamt stark zurück (AIDA 04.2020; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle).

2018 und 2019 hat Spanien etwa 7.700 Venezolanern, die sich nicht für internationalen Schutz qualifizierten, einen humanitären Schutz für ein Jahr (verlängerbar auf zwei Jahre) zuerkannt (USDOS 11.3.2020).

Die Zahl der Menschen, die 2020 auf dem Seeweg in Spanien angekommen sind, lag Anfang Dezember 2020 bei 32.427, das waren 45,5% mehr als im gleichen Zeitraum des Jahres 2019. Davon reisten 51,7% oder 16.760 Migranten über die Kanarischen Inseln nach Spanien ein (ECRE 7.12.2020).

Quellen:

 AIDA – Asylum Information Database (04.2020): Asociación Comisión Católica Española de Migraciones (Accem) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), Country Report: Spain,https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_es_2019update.pdf , Zugriff 25.1.2021

 ECRE – European Council on Refugees and Exiles (7.12.2020): INFORMATION SHEET 7 DECEMBER 2020: COVID-19 MEASURES RELATED TO ASYLUM AND MIGRATION ACROSS EUROPE, https://www.ecre.org/wp-content/uploads/2020/12/ECRE-COVID-information-sheet-Dec2020.pdf , Zugriff 25.1.2021

 USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 Spain, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027543.html , Zugriff 2.2.2021

 

Dublin-Rückkehrer

Spanien erhält wesentlich mehr Dublin-In-Anfragen als es Dublin-Out-Anfragen stellt. Spanien gibt vor Transfer keine Garantien an Mitgliedsstaaten ab; bei Ankunft der Rückkehrer koordiniert die Asylbehörde (OAR) sich aber mit dem Sozialministerium, das für die Unterbringung zuständig ist. Zivilgesellschaftliche Organisationen berichten von Problemen bei der Identifizierung von zurückkehrenden Opfern von Menschenhandel (hauptsächlich aus Frankreich), die nicht effektiv als solche erkannt wurden. Koordinationsprobleme zwischen den spanischen Behörden (OAR, Dublin-Unit, Sozialministerium) ist ein weiterer Kritikpunkt. 2018 gab es Berichte über Dublin-Rückkehrer ohne Zugang zu Versorgung. Nach einer Reihe von Gerichtsurteilen wurden Vorkehrungen getroffen um den Zugang von Dublin-Rückkehrern, die Spanien freiwillig in Richtung anderer EU-Länder verlassen hatten, zum Versorgungssystem zu gewährleisten. Dennoch gab es im Juni 2019 NGO-Berichte über einige Dublin-Rückkehrer, denen das OAR die Unterbringung verweigert habe und die daher von NGOs versorgt wurden. Dublin-Rückkehrer haben keine Probleme beim neuerlichen Zugang zum Asylverfahren. Ihre Interviews werden priorisiert, falls sie einen Asylantrag stellen wollen. Wenn ihr voriges Verfahren abgebrochen wurde („discontinued“), müssen sie einen neuerlichen Asylantrag einbringen, der jedoch nicht als Folgeantrag gilt (AIDA 04.2020).

Quellen:

 AIDA – Asylum Information Database (04.2020): Asociación Comisión Católica Española de Migraciones (Accem) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), Country Report: Spain, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_es_2019update.pdf , Zugriff 25.1.2021

 

Non-Refoulement

An der Grenze von Marokko zu den spanischen Exklaven Ceuta und Melilla kam es 2019 zu Fällen von Refoulement von Migranten nach Marokko. Spanien und Marokko unterzeichneten außerdem ein Abkommen, das es den spanischen Behörden erlaubt von marokkanischen Häfen aus zu operieren und auf See aufgebrachte Migranten dorthin zurückzubringen. Ein bilaterales Rückkehrabkommen gibt es auch mit Algerien (USDOS 11.3.2020).

Es gibt für das Jahr 2019 Berichte über Einreiseverweigerungen, Refoulement, Kollektivabschiebungen und sogenannte Pushbacks. Durch den COVID-19-Ausbruch und die Verhängung des Alarmzustands im März 2020 gingen die Ankünfte in Spanien stark zurück. Die größten Hindernisse beim Zugang zum spanischen Territorium gibt es in den Enklaven Ceuta und Melilla an der Grenze zu Marokko. Gemäß spanischer Gesetze werden dort irreguläre Migranten wieder nach Marokko zurückgebracht, was von Kritikern weiterhin als Pushback interpretiert wird. Es gibt auch ein bilaterales Abkommen Spaniens mit Mauretanien, in dessen Rahmen Mauretanien Migranten zurücknimmt, die durch dieses Land gereist sind. Kritiker bezeichnen diese Praxis als indirekte Pushbacks und im Falle von Malischen Migranten als Verletzung des Non-Refoulement-Gebots. Im Feber 2020 urteilte die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Fall N.D and N.T v Spain, dass Spanien mit der unmittelbaren Rückführung nach Marokko der beiden Beschwerdeführer aus Subsahara-Afrika, welche den Zaun von Marokko in die Enklave Melilla widerrechtlich überwinden wollten, nicht seine Verpflichtung verletzt hat, Gelegenheiten zur legalen Einreise bereitzustellen, sondern, dass die Beschwerdeführer legale Wege zur Einreise hätten beschreiten können anstatt den illegalen Grenzübertritt zu versuchen. Dieses Urteil wird von zivilgesellschaftlichen Organisationen kritisiert (AIDA 04.2020).

Hunderte von Menschen wurden 2019 im Rahmen des Rückübernahmeabkommens von 1992 im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens nach Marokko ausgewiesen, das unter bestimmten Umständen den Zugang zu Asyl möglicherweise nicht gewährleistet hat (AI 16.4.2020).

Trotz der vorübergehenden Einschränkungen bei der Registrierung von Asylanträgen wegen der COVID-Maßnahmen betonte Spanien ausdrücklich, dass der Grundsatz des Non-Refoulements garantiert werde (EASO 2.6.2020).

Quellen:

 AI – Amnesty International (16.4.2020): Human Rights in Europe - Review of 2019 – Spain, https://www.ecoi.net/de/dokument/2028216.html , Zugriff 2.2.2021

 AIDA – Asylum Information Database (04.2020): Asociación Comisión Católica Española de Migraciones (Accem) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), Country Report: Spain,

https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_es_2019update.pdf , Zugriff 25.1.2021

 EASO – European Asylum Support Office (2.6.2020): COVID-19 emergency measures in asylum and reception systems, https://www.ecoi.net/en/file/local/2031405/covid19-emergency-measures-asylum-reception-systems.pdf , Zugriff 1.2.2021

 USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 Spain, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027543.html , Zugriff 2.2.2021

 

Versorgung

Das spanische Unterbringungssystem umfasst folgende Unterbringungstypen:

1. Für Migranten, die per Boot über das Meer nach Spanien kommen, gibt es eigene Unterbringungseinrichtungen:

 vier temporäre Hilfszentren für Fremde (Centros de Atención Temporal de Extranjeros, CATE), welche der Polizei unterstehen und der Identifizierung dienen. Es handelt sich um geschlossene Zentren mit max. 72 Stunden Verweildauer (AIDA 04.2020).

 sieben Zentren für Nothilfe und Verteilung (Centros de Atención de Emergencia y Derivación, CAED) mit zusammen 1.476 Plätzen, geführt vom spanischen Roten Kreuz. Dies sind offene Zentren, welche umfassende Unterstützung bieten. Sowohl CATE als auch CAED werden für die Unterbringungsbedingungen kritisiert (AIDA 04.2020).

2. Für Antragsteller im Asylverfahren bzw. Schutzberechtigte gibt es:

 Vier Unterbringungszentren (Centros de acogida de refugiados, CAR) mit gesamt 416 Plätzen, betrieben von den spanischen Behörden (AIDA 04.2020).

 Unterbringungseinrichtungen (meist Wohnungen), die von 21 NGOs betrieben werden (AIDA 04.2020).

3. In den Enklaven Ceuta und Melilla gibt es je ein temporäres Migrationszentrum (Centros de estancia temporal para inmigrantes, CETI) mit 512 Plätzen (Ceuta), bzw. 782 Plätzen (Melilla), betrieben von den spanischen Behörden (AIDA 04.2020).

Die Koordinierung und Verwaltung der Aufnahme von Asylwerbern fällt in die Verantwortung der Generaldirektion Inklusion und humanitäre Hilfe (Dirección General de Inclusión y Atención Humanitaria, DGIAH) sowie des Staatssekretariats für Migration (Secretaría de Estado de Migraciones, SEM) des Ministeriums für Inklusion, soziale Sicherheit und Migration. Das Asylgesetz sieht vor, dass die Versorgung durch Verordnung festgelegt wird, jedoch existieren detaillierte Regeln für die Arbeit innerhalb des spanischen Aufnahmesystems für Asylbewerber derzeit nur in Form eines unverbindlichen Handbuchs. Wenn ihnen finanzielle Mittel fehlen, haben Asylwerber ein Recht auf Unterbringung und soziale Dienste zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse. Die materiellen Bedingungen sind für alle Antragsteller dieselben, egal in welcher Art von Verfahren sie sich befinden. Dieses System hat stark integrativen Charakter und unterstützt Nutznießer von der Asylantragsstellung bis zum Abschluss des Integrationsprozesses, aber maximal für 18 Monate (verlängerbar auf 24 Monate für Vulnerable). Wenn Antragsteller sich für eine private Unterkunft außerhalb des Systems entscheiden, haben sie keinen garantierten Zugang zu finanzieller Unterstützung und Leistungen wie in den Zentren (AIDA 04.2020).

Die Unterbringung verläuft in folgenden Phasen:

 die Bewertungs- und Zuweisungsphase dauert im Idealfall nur 30 Tage (tatsächlich bisweilen auch länger) und wird daher nicht gezählt (AIDA 04.2020).

 die Unterbringungsphase (Phase 1); Neben Unterbringung in CAR bzw. NGO-betriebenen Zentren und sozialer Hilfe erhalten in der ersten Versorgungsphase Asylwerber ein Taschengeld in Höhe von €51,60 im Monat, plus €19,06 für jeden abhängigen Minderjährigen. Zusätzlich werden andere persönliche Ausgaben abgedeckt (AIDA 04.2020).

 die Vorbereitungsphase für Autonomie (Phase 2). Während dieser Phase werden die Nutznießer in private Unterbringung entlassen und erhalten kein Taschengeld mehr, aber ihre Ausgaben werden übernommen und sie können zusätzliche Mittel zur Deckung der Grundbedürfnisse erhalten (AIDA 04.2020). Personen, die ab dem 1. Januar 2021 Zugang zu Unterbringung für Asylwerber erhalten, können nur dann in die zweite Phase der Unterbringung überwiesen werden, wenn sie internationalen Schutz erhalten haben. Ist dies nicht der Fall, verbleiben sie in der ersten Phase (Min 4.1.2021).

Wer die zweite Phase in Anspruch nehmen will, muss die erste Phase in einer staatlichen Unterbringung absolvieren. Abgelehnte Asylwerber können bis zum Ende der Maximaldauer in ihrer Unterbringung bleiben (AIDA 04.2020).

Personen, die ihren Asylantrag in den Enklaven Ceuta oder Melilla stellen, werden dort in temporären Zentren (CETI) untergebracht und müssen die Zulässigkeitsentscheidung über ihren Asylantrag dort abwarten und werden erst dann nach Festlandspanien transferiert. Erst dort kommen sie in den Genuss der vollen Unterstützungsleistungen. Es gibt aber Berichte über Fälle, die trotz positiver Zulässigkeitsentscheidung nicht transferiert wurden. Spanische Gerichte haben ein solches Vorgehen mehrmals verurteilt. In den letzten Jahren wurden die Transfers nach Festland-Spanien beschleunigt, der Ablauf wird aber weiterhin als intransparent kritisiert (AIDA 04.2020).

2019 wurden Probleme im spanischen Unterbringungssystem für Asylwerber kritisiert, etwa auch der Mangel an Unterbringungsplätzen, der zu Fällen von Obdachlosigkeit unter Asylwerbern in Madrid geführt hat. Diese Probleme bestanden auch Anfang 2020 weiter fort. Um dieses Problem zu lösen begann Anfang 2020 das Ministerium für Inklusion, soziale Sicherheit und Migration bezüglich der Verwendung leerstehender Wohnungen für Asylwerber und Migranten zu verhandeln. Nach dem COVID-19-Ausbruch in Spanien und der Erklärung des Alarmzustands wurde eine Reihe von Anweisungen zur Verwaltung des Asylunterbringungssystems erlassen. Die CETI wurden in der Vergangenheit wegen Überbelegung und schlechter Unterbringungsbedingungen und dem Mangel an Psychologen und Übersetzern kritisiert. Als Präventivmaßnahme wegen des COVID-19-Ausbruchs wurden 105 Personen aus den CETI auf das Festland transferiert (AIDA 04.2020).

Abgesehen von den Unterbringungskapazitäten für Asylwerber verfügt Spanien über sieben Schubhaftzentren (Centros de Internamiento de Extranjeros, CIE) mit zusammen 1.589 Plätzen (AIDA 04.2020).

Quellen:

 AIDA – Asylum Information Database (04.2020): Asociación Comisión Católica Española de Migraciones (Accem) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), Country Report: Spain, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_es_2019update.pdf , Zugriff 25.1.2021

 Min – Ministerium für Inklusion, soziale Sicherheit und Migration [Spanien] (4.1.2021): La segunda fase del Sistema de Acogida estará reservada a beneficiarios de protección internacional, https://prensa.inclusion.gob.es/WebPrensaInclusion/noticias/inmigracionemigracion/detalle/3961 , Zugriff 2.2.2021

 

Medizinische Versorgung

Das spanische Recht sieht für alle Asylwerber den vollen Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem wie für spanische Bürger vor, einschließlich Zugang zu spezialisierterer Behandlung für Personen, die Folter, schwere körperliche oder seelische Misshandlungen oder Traumatisierung erlitten haben. Der universelle Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem gilt auch für irreguläre Migranten. Obwohl in Spanien Zugang zu spezieller Behandlung durch Psychologen und Psychiater frei und garantiert ist, gibt es keine Institutionen, die auf die Behandlung traumatisierter Flüchtlinge spezialisiert sind. Es gibt einige NGOs, die für Asylbewerber mit psychischen Bedürfnissen zuständig sind. Die NGO Accem hat 2018 das Zentrum für Unterbringung und Hilfe für Menschen mit mentalen Problemen (Centro de Acogida y Atención Integral a Personas con Problemas de Salud Mental) für die Zielgruppe der vulnerablen Asylwerber, Flüchtlinge und Migranten gegründet. Die NGO CEAR (Comisión Española de Ayuda al Refugiado) betreibt auch Einrichtungen, die auf Asylsuchende mit psychischen Erkrankungen spezialisiert sind. Die Stiftung La Merced bietet Aufnahmeplätze für junge erwachsene Asylsuchende, die spezielle Unterstützung aufgrund psychischer Erkrankungen benötigen. Andere NGOs haben ebenfalls spezifische Ressourcen für Asylwerber mit psychischen Problemen aufgebaut, wie etwa Bayt al-Thaqafa, Progestión, Provivienda und Pinardi. Die NGO Valencia Accull hat in Valencia eine Aufnahmeeinrichtung für alleinstehende weibliche Asylwerberinnen/ Flüchtlinge eröffnet (AIDA 04.2020).

Bestimmte Gruppen wie Asylwerber, illegale Migranten und Obdachlose können beim Zugang zu medizinischer Versorgung auf Hürden administrativer oder anderer Natur stoßen (OECD 2019).

MedCOI bearbeitet grundsätzlich keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in sehr spezifischen Einzelfällen möglich (MedCOI 14.12.2016).

Quellen:

 AIDA – Asylum Information Database (04.2020): Asociación Comisión Católica Española de Migraciones (Accem) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), Country Report: Spain,

https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_es_2019update.pdf , Zugriff 25.1.2021

 MedCOI – Medical Country of Origin Information (14.12.2016): Auskunft MedCOI, per E-Mail

 OECD – Organisation for Economic Co-operation and Development (2019), European Observatory on Health Systems and Policies (Autor): State of Health in the EU. Spain Country Health Profile 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2022427/Country-Health-Profile-2019-Spain.pdf , Zugriff 2.2.2021

Die Identität der Beschwerdeführer stehe fest. Die Beschwerdeführer würden an keinen Erkrankungen leiden, die einer Überstellung nach Spanien im Wege stehen würden. Spanien habe der Aufnahme der Beschwerdeführer nach Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO bzw. Art. 11 Dublin III-VO ausdrücklich zugestimmt. Es würden keine familiären oder privaten Bindungen und keine Abhängigkeiten zu in Österreich aufhältigen Personen bestehen. Die Familienmitglieder seien alle im selben Umfang von den aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weshalb die Anordnung der Außerlandesbringung keinen Eingriff in deren Familienleben darstelle. Familiäre oder andere Anknüpfungspunkte zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Außerlandesbringung stelle keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar. In Spanien sei für Asylwerber der volle Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem wie für spanische Bürger vorgesehen. Nach der Judikatur des EGMR und des Verfassungsgerichthofes habe im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Dass es sich bei den vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden des Viertbeschwerdeführers um keine akut lebensbedrohliche Erkrankung handle, könne schon daraus abgeleitet werden, dass die behandelnden Ärzte keine weiteren Schritte gesetzt hätten. Die übrigen Beschwerdeführer seien gesund. Betreffend den Viertbeschwerdeführer wurde ausgeführt, dass den medizinischen Unterlagen eines Klinikums vom 29.03.2022 folgende Diagnosen entnommen werden könnten: Therapieresistente fokale Epilepsie; Ketogene Ernährungstherapie seit Februar 2022 via PEG-Sonde; Apallisches Syndrom mit spastischer Tetraparese und Schluckstörung; Tracheostoma; Z.n. Ertrinkungsunfall 07/2020. Diesbezüglich seien dem Viertbeschwerdeführer Lamictal, Depakine, Artane, Glicopirclad Lsg. sowie KetoCal via PEG-Sonde verschrieben worden. Den am 10.06.2022 eingelangten medizinischen Unterlagen könne entnommen werden, dass der Viertbeschwerdeführer von 20.04.2022 bis 29.04.2022 stationär in einem Krankenhaus aufhältig gewesen sei. Dabei seien Tracheostoma sowie Tetraparese nach Ertrinkungsanfall, Epilepsie mit generalisierten Anfällen und Versorgung mit Mini one Button diagnostiziert worden. Des Weiteren seien näher angeführte Medikamente verordnet worden. Hinsichtlich der medizinischen Besonderheit sei weiters angeführt worden, dass bei jederzeit bestehender Gefahr einer akzidentiellen Dekanülierung oder einer Kanülenobstruktion und daraus resultierender Lebensgefahr aus medizinischer Sicht die kindliche Versorgung durch den pflegerisch, medikamentös sowie notfallmedizinisch gut geschulten Vater unverzichtbar sei. Kurzfristige Verlaufskontrollen der Therapie seien über das multidiziplinär involvierte Kinderklinikum notwendig. Deshalb und in Hinblick auf die Verfügbarkeit der dringend benötigten Medikation, sei ein Transport des Kindes außerhalb der österreichischen Landesgrenzen medizinisch nicht vertretbar. Das Bundesamt führte aus, dass der Vater, welcher über gut geschultes Wissen hinsichtlich der Betreuung des Viertbeschwerdeführers verfüge, im selben Umfang wie dieser selbst von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sei und sich somit in Spanien weiterhin - wie bereits geschehen - um dessen Betreuung kümmern könne. Zudem wurde auf die Einvernahme des Vaters verwiesen, aus welcher hervorgehe, dass der Viertbeschwerdeführer am 06.06.2021 von Russland nach Spanien geflogen sei und dort bis zum 20.03.2022 in einer Privatklink versorgt worden sei. Des Weiteren habe der Vater angegeben, dass die Behandlung in Spanien „gut“, jedoch sehr teuer gewesen sei. Abschließend habe der Vater angegeben, dass die Beschwerdeführer per Auto von Spanien nach Österreich gereist wären. Die Autofahrt sei für den Viertbeschwerdeführer „nicht einfach“ gewesen, da die Fahrt praktisch ohne Zwischenstopp vollzogen worden wäre; die Fahrt hätte etwa 26 bis 28 Stunden gedauert. Aufgrund der Tatsache, dass der Viertbeschwerdeführer bereits in Spanien im Zeitraum von neun Monaten erfolgreich medizinisch betreut worden sei, er mit seiner Familie von Russland nach Spanien geflogen und nach seinem Aufenthalt in Spanien mit einem Auto ca. 26 – 28 Stunden nach Österreich gereist sei, sei für das Bundesamt ersichtlich, dass eine adäquate Unterbringung sowie medizinische Betreuung durch die spanischen Behörden erfolgt sei und davon auszugehen sei, dass dies auch künftig der Fall sein werde. Hinsichtlich des Vorbringens des Erstbeschwerdeführers, in Spanien von Ukrainern aufgrund des Krieges in der Ukraine belästigt worden zu sein, wurde ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer die Möglichkeit habe, sich an die spanischen Sicherheitsbehörden sowie an die zuständigen Behörden zu wenden. Spanien verfüge über ein rechtsstaatliches Asylsystem mit administrativen und gerichtlichen Beschwerdemöglichleiten. Antragsteller würden in Unterbringungszentren untergebracht werden. Für vulnerable Fälle gebe es Unterbringungskapazitäten verschiedener NGOs. Besonders vulnerable Fälle würden bei Bedarf an externe, noch spezialisiertere Stellen übergeben werden. Asylwerber, die über keine finanziellen Mittel verfügen würden, hätten das Recht auf Unterbringung und Versorgung zur Deckung ihrer grundlegenden Bedürfnisse. Spanien habe der Aufnahme der Beschwerdeführer zugestimmt und sei bereit, die Beschwerdeführer einreisen zu lassen und die ihnen gegenüber bestehenden Verpflichtungen wahrzunehmen. Die Beschwerdeführer könnten bei einer Rückbringung nach Spanien einen Antrag auf internationalen Schutz stellen und die ihnen damit zugesicherten Leistungen in Anspruch nehmen. In Spanien, einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertegemeinschaft und des Europarates, werde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR oder aus sonstigem Amtswissen lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Spanien keinesfalls erkennen. In Spanien sei eine ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet. Im Falle der Überstellung der Beschwerdeführer nach Spanien komme es zu keiner Verletzung des Art. 3 EMRK. Spanien habe der Übernahme der Beschwerdeführer zugestimmt. Es könne nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern der Zugang zum Asylverfahren in Spanien verweigert werde. Eine Schutzverweigerung Spaniens könne nicht erwartet werden. Spanien sei bereit die Beschwerdeführer einreisen zu lassen und ihren Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen aus der Dublin III-VO und anderen einschlägigen unionsrechtlichen Rechtsakten treffende Verpflichtungen den Beschwerdeführern gegenüber zu erfüllen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Es habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 der Dublin III-VO ergeben. Auch die aktuelle COVID-19-Pandemie erfordere keinen Selbsteintritt Österreichs.

Gegen die angeführten Bescheide richten sich die am 18.07.2022 fristgerecht eingebrachten gleichlautenden Beschwerden. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass den medizinischen Unterlagen betreffend den Viertbeschwerdeführer entnommen werden könne, dass dieser von 20.04.2022 bis 29.04.2022 stationär in einem Krankenhaus aufhältig gewesen sei. Dabei seien Tracheostoma (künstliche Öffnung der Luftröhre), Tetraparese (inkomplette Lähmung der Skelettmuskulatur aller vier Extremitäten) nach Ertrinkungsanfall, Epilepsie mit generalisierten Anfällen und Versorgung mit Mini one Button diagnostiziert worden. Dem Viertbeschwerdeführer seien näher angeführte Medikamente verschrieben worden. Wie aus den medizinischen Befunden hervorgehe, sei ein Transport des Viertbeschwerdeführers außerhalb der österreichischen Landesgrenzen medizinisch nicht vertretbar. Das Bundesamt führe aus, dass aufgrund der Tatsache, dass der Viertbeschwerdeführer mit seiner Familie von Russland nach Spanien geflogen sei und nach seinem neunmonatigen dortigen Aufenthalt mit einem Auto rund 26 bis 28 Stunden bis nach Österreich gereist sei, eine adäquate Unterbringung sowie medizinische Versorgung durch die spanischen Behörden gewährleistet seien. Das Bundesamt habe es jedoch unterlassen, genaue Feststellungen zum Gesundheitszustand des Viertbeschwerdeführers zu treffen und habe keine Berichte zur Behandlung von Personen mit Epilepsie in Spanien eingeholt. Darüber hinaus seien die vorgelegten medizinischen Befunde, wonach ein Transport des Viertbeschwerdeführers außerhalb Österreichs für diesen Lebensgefahr bedeuten würde, nicht berücksichtigt worden. Überdies sei das spanische Gesundheitssystem besonders stark von den Auswirkungen der COVID-19 Pandemie betroffen. Die Beschwerdeführer seien aufgrund des Gesundheitszustandes des Viertbeschwerdeführers und der Minderjährigkeit der übrigen Beschwerdeführer von besondere Vulnerabilität betroffen. Das Bundesamt hätte eine individuelle Zusicherung von den spanischen Behörden einholen müssen, dass der Familie in Spanien adäquate und menschenwürdige Unterbringung und Versorgung garantiert werde. Eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Spanien verletzte Art. 3 EMRK und sei demnach unzulässig. Die Länderfeststellungen seien unvollständig und einseitig. Auch werde nicht ausreichend auf die aktuelle Situation hinsichtlich der COVID-19 Pandemie in Spanien hingewiesen. Es gebe zahlreiche Berichte von mangelhaften Aufnahmesituationen. Das Bundesamt liste zwar die Medikamente auf, welche der Viertbeschwerdeführer einnehme, daraus gehe jedoch nicht hervor, ob und wie die Gesundheitssituation des Viertbeschwerdeführers vom Bundesamt gewürdigt worden sei. Dublin-Rückkehrer seien in Spanien mit einer prekären Unterbringungssituation konfrontiert. Ein tatsächlicher Zugang zur Unterbringung in Spanien erfolge erst nach der formellen Registrierung des Antrages auf internationalen Schutz. Dies könne einige Monate dauern und müssten sich Betroffene in dieser Zeit alternative Unterbringungsmöglichkeiten suchen. Die Beschwerdeführer würden über keine finanziellen Mittel oder Unterstützungsmöglichkeiten verfügen. Bei einer Überstellung nach Spanien wären sie auf sich alleine gestellt. Bis zur Registrierung des Asylantrages hätten sie kein Recht auf Unterbringung und medizinische Versorgung. Außerdem drohe ihnen Obdachlosigkeit. Aufgrund der systemischen Mängel im spanischen Aufnahmesystem im Fall einer Überstellung nach Spanien sei einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC gewährleisteten Rechte sehr wahrscheinlich. Das Bundesamt hätte vom Selbsteintritt gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO Gebrauch machen müssen. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurden beantragt.

Am 19.07.2022 langte beim Bundesamt ein USB-Stick mit Videoaufnahmen ein.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.07.2022, GZ W185 2257292-1/4Z, W185 2257295-1/4Z, W185 2257296-1/4Z, W185 2257293-1/4Z, W185 2257294-1/4Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass im vorliegenden Fall ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführer nach Spanien eine reale Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde.

Mit Schreiben vom 27.07.2022 legten die Beschwerdeführer eine Bestätigung über den stationären Aufenthalt des Viertbeschwerdeführers in einem Krankenhaus vor. Darin wird ausgeführt, dass sich der Viertbeschwerdeführer seit 21.07.2022 aufgrund von Problemen mit dem Tracheostoma in stationärer Betreuung befinde. Eine weitere stationäre Behandlung sei vorerst unbedingt notwendig.

Mit Schreiben vom 14.09.2022 legten die Beschwerdeführer einen ärztlichen Entlassungsbrief betreffend den Viertbeschwerdeführer vor. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Viertbeschwerdeführer von 12.08.2022 bis 17.08.2022 stationär behandelt worden sei. Der Viertbeschwerdeführer habe weiter mildere Symptomatik eines respiratorischen Infektes gehabt. Es wurden Tetraparese nach Ertrinkungsanfall, Epilepsie mit generalisierten Anfällen, obstruierendes Granulationsgewebe im Bereich des Tracheostomas, chronische Pseudomonas aeruginosa-Infektion des Respirationstraktes, Respiratorischer Infekt, Phimose und Obstipation diagnostiziert.

Mit Schreiben vom 14.12.2022 legten die Beschwerdeführer Zeitungsartikel betreffend die Beschwerdeführer vor.

Mit Schreiben vom 02.03.2023 legten die Beschwerdeführer ärztliche Unterlagen betreffend den Viertbeschwerdeführer (ambulanter Befund vom 25.09.2022, ärztlicher Entlassungsbrief vom 25.01.2023 (obstruktive Bronchitis), ärztlicher Entlassungsbrief vom 26.07.2022, ärztlicher Entlassungsbrief vom 16.12.2022) vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Ehegatten, die mj. Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer deren gemeinsame Kinder. Die Beschwerdeführer stellten am 22.03.2022 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.

Eine Eurodac-Abfrage ergab keine Treffermeldungen. VIS-Abfragen zu Folge war der Erstbeschwerdeführer im Besitz von spanischen Visa der Kategorie C mit einer Gültigkeit von 05.06.2021 bis 02.09.2021 sowie von 16.10.2021 bis 13.01.2022. Die Zweitbeschwerdeführerin war im Besitz eines spanischen Visums der Kategorie C mit einer Gültigkeit von 05.06.2021 bis 02.09.2021. Die Drittbeschwerdeführerin war im Besitz eines spanischen Visums der Kategorie C mit einer Gültigkeit von 16.10.2021 bis 13.01.2022. Der Viertbeschwerdeführer war im Besitz eines spanischen Visums der Kategorie C mit einer Gültigkeit von 05.06.2021 bis 02.09.2021. Der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und der mj Viertbeschwerdeführer sind am 06.06.2021 in Spanien eingereist. Die Fünftbeschwerdeführerin kam in Spanien zur Welt.

Am 28.04.2022 richtete das Bundesamt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO gestützte Aufnahmegesuche an Spanien. Mit Schreiben vom 09.05.2022 lehnte Spanien die Übernahme der Beschwerdeführer ab. Gemäß Art. 11 Dublin III-VO sei jener Mitgliedstaat für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz sämtlicher Familienangehöriger und/oder unverheirateter minderjähriger Geschwister zuständig, der nach den Kriterien für die Aufnahme des größten Teils von ihnen zuständig sei. Im gegenständlichen Fall sei Spanien nicht für den größten Teil der Familie zuständig. Spanien sei lediglich für ein Familienmitglied, Österreich hingegen für vier Familienmitglieder zuständig.

Am 13.05.2022 richtete das Bundesamt ein Remonstrationsschreiben an die spanische Dublin-Behörde und führte aus, dass vier der fünf Beschwerdeführer im Besitz von spanischen Visa gewesen seien. Der Erstbeschwerdeführer und die mj. Drittbeschwerdeführerin seien im Besitz von spanischen Visa mit einer Gültigkeit bis zum 13.01.2022 gewesen. Betreffend diese zwei Beschwerdeführer sei Spanien gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO zuständig. Die Zweitbeschwerdeführerin und der mj. Viertbeschwerdeführer seien im Besitz von spanischen Visa mit einer Gültigkeit bis zum 02.09.2021 gewesen. Betreffend diese zwei Beschwerdeführer sei Spanien nicht der zuständige Mitgliedstaat. Die mj. Fünftbeschwerdeführerin sei am 31.10.2021 in Spanien geboren worden. Spanien sei sohin für drei der fünf Familienmitglieder zuständig.

Mit Schreiben vom 27.05.2022 stimmte Spanien der Übernahme des Erstbeschwerdeführers gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO und der Übernahme der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer gemäß Art. 11 Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Die Beschwerdeführer haben nach ihrer Einreise über Spanien (Anm: der Erstbeschwerdeführer nach erneuter Einreise nach Spanien am 16.10.2021) das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht wieder verlassen. Die Zuständigkeit Spaniens ist nicht zwischenzeitig wieder untergegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen der angefochtenen Bescheide zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Spanien an und zieht ergänzend die (untenstehenden) aktualisierten Länderberichte vom 08.11.2022 heran, denen keine Hinweise auf eine relevante Verschlechterung der Situation für Asylwerber und Dublin-Rückkehrer in Spanien zu entnehmen ist:

COVID-19

Durch die COVID-19-Pandemie wurde das Asylverfahren von März bis Juni 2020 eingefroren, was zu erheblichen Verzögerungen bei der Asylbearbeitung im Jahr 2020 führte, die bis ins Jahr 2021 anhielten. Die vom Innenministerium ergriffenen Maßnahmen zur Behebung der Verzögerungen, einschließlich der Einstellung von zusätzlichem Personal und der Digitalisierung einiger Verfahren, trugen dazu bei, den Rückstau anhängiger Asylanträge zu verringern (USDOS 12.4.2022).

Die Covid-19-Pandemie setzte das nationale Gesundheitssystem unter einen noch nie dagewesenen Druck. Während der Covid-19-Impfkampagne stießen Ausländer, insbesondere irreguläre Migranten auf Hindernisse beim Zugang zum Gesundheitsdienst und zu Impfstoffen, da es keine klaren Protokolle zur Identifizierung und zum Zugang zu Informationen für diese Gruppen gab (AI 29.3.2022).

Die COVID-19-Pandemie wirkte sich negativ auf den Zugang von Asylwerbern zu Gesundheitsleistungen aus. Beim Zugang zur Impfkampagne für Migranten wurden verschiedene Hindernisse festgestellt, vor allem aufgrund der Sprachbarriere und fehlendem Zugang zu digitalen Diensten. Migranten (auch undokumentierte) sind in die spanische Impfstrategie einbezogen. Die Verantwortung für die Bereitstellung von Informationen und die Erleichterung des Zugangs zur Kampagne wurde häufig an NGOs delegiert (AIDA 4.2022).

Das Spanische Rote Kreuz berichtete über Verbesserungen bei der Behandlung von COVID-19-Fällen an vielen Einreisepunkten für irreguläre Migranten im ganzen Land. Viele, aber nicht alle autonomen Gemeinschaften boten 2021 irregulären Migranten COVID-19-Impfungen an, auch wenn sie nicht im nationalen Gesundheitssystem registriert waren (USDOS 12.4.2022).

Quellen:

 AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Spain 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070427.html , Zugriff 24.10.2022

 AIDA – Asylum Information Database (4.2022): Asociación Comisión Católica Española de Migraciones (Accem) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), Country Report: Spain, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-ES_2021update.pdf , Zugriff 15.9.2022

 USDOS – US Department of State (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Spain, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071360.html , Zugriff 18.10.2022

 

Allgemeines zum Asylverfahren

Spanien verfügt über ein rechtsstaatliches Asylsystem mit administrativen und gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. In erster Instanz ist das Oficina de Asilo y Refugio (OAR) zuständig für die Bearbeitung von Asylanträgen. Es untersteht dem Innenministerium:

(AIDA 4.2022; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle)

Ein Asylverfahren kann, je nach Nationalität des Antragstellers, zwischen drei Monaten und zwei Jahren dauern, in Sonderfällen auch bis zu drei Jahren. Der Backlog an anhängigen Fällen in 1. Instanz ist chronisch hoch und betrug Ende 2021 72.271 Fälle (AIDA 4.2022).

Die Ankünfte in Spanien, insbesondere auf den Kanarischen Inseln, haben in den letzten Jahren deutlich zugenommen. Die Auswirkungen der COVID-19-Beschränkungen auf irreguläre Einreisen waren nur vorübergehend: Nach Angaben der nationalen Behörden kamen im Jahr 2021 insgesamt 41.945 Personen auf dem Land- und Seeweg nach Spanien; 1.845 auf dem Landweg (nach Ceuta und Melilla) und 40.100 auf dem Seeweg. Von den letzteren landeten mehr als die Hälfte an den Kanarischen Inseln an (22.316 Personen), der Rest hauptsächlich in Festlandspanien und auf den Balearen (17.341 Personen) (AIDA 4.2022).

Nach Angaben des Innenministeriums bietet Spanien Venezolanern humanitären Schutz, die nicht für andere Schutzformen in Frage kommen. 2021 beantragten bis August 6.488 Venezolaner Asyl, welche mit 18% aller Antragsteller die größte Gruppe von Asylwerbern darstellten (USDOS 12.4.2022).

Quellen:

 AIDA – Asylum Information Database (4.2022): Asociación Comisión Católica Española de Migraciones (Accem) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), Country Report: Spain, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-ES_2021update.pdf , Zugriff 15.9.2022

 USDOS – US Department of State (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Spain, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071360.html , Zugriff 18.10.2022

 

Dublin-Rückkehrer

Spanien erhält wesentlich mehr Dublin-In-Anfragen als es Dublin-Out-Anfragen stellt. Spanien gibt vor Transfers keine Garantien an Mitgliedsstaaten ab; bei Ankunft der Rückkehrer koordiniert die Asylbehörde (OAR) sich mit dem Sozialministerium, das für die Unterbringung zuständig ist. Zivilgesellschaftliche Organisationen berichten von Problemen bei der Identifizierung von zurückkehrenden Opfern von Menschenhandel (hauptsächlich aus Frankreich), die nicht effektiv als solche erkannt wurden. Koordinationsprobleme zwischen den spanischen Behörden (OAR, Dublin-Unit, Sozialministerium) sind ein weiterer Kritikpunkt. 2019 und 2020 gab es Berichte über Dublin-Rückkehrer ohne Zugang zu Versorgung wegen Platzmangel, was in bestimmten Fällen zu Obdachlosigkeit führte. Nach einer Reihe von Gerichtsurteilen wurden Anordnungen getroffen, um den Zugang von Dublin-Rückkehrern, die Spanien freiwillig in Richtung anderer EU-Länder verlassen hatten, zum Versorgungssystem zu gewährleisten. Dennoch berichteten NGOs im Juni 2019, dass sie einige Dublin-Rückkehrer (darunter Kinder und eine schwangere Frau) unterstützten, denen das OAR die Unterbringung verweigert habe (AIDA 4.2022).

Beim (erneuten) Zugang zum Asylverfahren können Dublin-Rückkehrer aufgrund allgemeiner Mängel im Asylsystem auf Hindernisse stoßen. Das OAR priorisiert ihre Registrierung für die Einbringung eines Asylantrags. Wurde ihr vorheriges Asylverfahren beendet, müssen sie erneut einen Asylantrag stellen, der nicht als Folgeantrag gilt (AIDA 4.2022).

Der Wohnort und die Art der Unterbringung von Dublin-Rückkehrern werden von den spanischen Behörden auf der Grundlage der Bedürfnisse der Asylwerber und ihrer Fähigkeit, ein selbständiges Leben zu führen, zugewiesen. Die Art der Unterbringung ist unterschiedlich zwischen Zentren mit unterschiedlicher Kapazität (maximal 120 Personen) oder in Wohnungen (IOM 29.7.2022).

Quellen:

 AIDA – Asylum Information Database (4.2022): Asociación Comisión Católica Española de Migraciones (Accem) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), Country Report: Spain, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-ES_2021update.pdf , Zugriff 15.9.2022

 IOM – International Organisation for Migration (29.7.2022): Auskunft von IOM, per E-Mail

 

Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA)/ Vulnerable

Bei vulnerablen Antragstellern (Minderjährige; unbegleitete Minderjährige; Behinderte; Alte; Schwangere; alleinerziehende Elternteile mit minderjährigen Kindern; Opfer von Folter, Vergewaltigung oder anderen ernsten Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt; Opfer von Menschenhandel) sind laut Gesetz Maßnahmen zu setzen, die ihre spezialisierte Betreuung garantieren. Es fehlen jedoch Durchführungsbestimmungen hierzu. Eine Risikoeinschätzung bzw. Identifizierung von Vulnerabilität wird von Beamten während des Asylinterviews oder von NGOs, welche in Unterbringungszentren und während des Asylverfahrens Hilfestellung bieten, vorgenommen. Früherkennungsmechanismen für Vulnerabilität existieren nicht (AIDA 4.2022).

Unbegleitete Minderjährige haben Anspruch auf eine vordringliche Bearbeitung ihres Asylantrags, was die Verfahrensdauer halbiert. Ansonsten haben Vulnerable keine spezifischen Verfahrensgarantien. Vulnerable sind laut Gesetz nicht vom Grenzverfahren ausgenommen, aber die Asylbehörde macht für manche Fälle Ausnahmen, etwa für Schwangere oder Personen, die medizinische Behandlung benötigen (AIDA 4.2022).

Die Betreuung und Vormundschaft für unbegleitete Minderjährige sind in Spanien Kompetenz der autonomen Regionen. Die zuständige Region oder Stadt hat binnen maximal drei Monaten einen Vormund für den unbegleiteten Minderjährigen (UM) zu ernennen. Die Vormundschaft wird dabei üblicherweise NGOs oder Kirchen übertragen, die von den Jugendschutzdiensten finanziert werden. Sie sind verpflichtet, den Schutz der Interessen von unbegleiteten Minderjährigen wahrzunehmen, deren Zugang zu Bildung, rechtlicher Hilfe und Übersetzung sicherzustellen und sie mit allen nötigen Informationen für den Zugang zum Asylverfahren zu versorgen (AIDA 4.2022).

Die Ernennung eines Vormunds erfolgt nach dem ersten Screening und Überweisung in ein Schutzzentrum (StC 2.9.2020).

Seit 2014 gibt es ein interministerielles Protokoll zur Identifizierung und Altersfeststellung von UM, das lediglich eine Richtlinie darstellt, da die autonomen Regionen für Minderjährige zuständig sind. Dem Protokoll zufolge sind Reisedokumente von Minderjährigen grundsätzlich als ausreichender Beweis der Minderjährigkeit anzusehen. Bei berechtigten Zweifeln an den Angaben ist eine medizinische Altersfeststellung mittels Röntgenaufnahmen möglich. Dies kann nur von einem Staatsanwalt veranlasst werden. Am Ende wird das geschätzte Mindestalter als tatsächliches Alter angenommen. Die Aussagekraft der Tests wird aber von internationalen Organisationen, NGOs, Experten, Beamten und dem Ombudsmann kritisiert. Auch gibt es Vorwürfe, die Altersfeststellung würde zu oft angewandt (eher als Regel denn als Ausnahme, auch bei Vorliegen von Identitätsdokumenten). Auch beklagen NGOs eine diskriminierende Anwendung der Altersfeststellung (diese werde z.B. bei marokkanischen Antragstellern immer angewandt) und dass die autonomen Regionen wiederholte Altersfeststellungen als Mittel nützten, um die Zahl der Minderjährigen in ihrer Obhut zu minimieren. Zwischen 2015 und 2020 ergab die Mehrheit der Altersfeststellungen in Spanien eine Minderjährigkeit des Betreffenden. In den Exklaven Ceuta und Melilla ziehen es angeblich viele UM vor, sich als volljährig zu deklarieren, weil sie dann auf das spanische Festland verlegt werden, anstatt als unbegleitete Minderjährige vor Ort zu bleiben. Sobald sie einmal als Erwachsene registriert sind, ist es für sie fast unmöglich, wieder als Minderjährige anerkannt zu werden (AIDA 4.2022).

Das am 25. Juni 2021 in Kraft getretene Gesetz zum Schutz von Kindern verbietet es, dass ein Gerichtsmediziner die Genitalien eines Kindes im Rahmen des Altersfeststellungsverfahrens untersucht. Im Mai und Juni 2021 erließ der Oberste Gerichtshof drei separate Urteile, in denen er die Behörden aufforderte, allen Unterlagen, die eine Person vorlegt, bei der Entscheidung über ihr Alter Vorrang einzuräumen, selbst wenn die Behörden glauben, dass die Person älter sein könnte, als die Unterlagen vermuten lassen (USDOS 12.4.2022).

Während der Altersbestimmung haben UM keinen Zugang zu einem gesetzlichen Vertreter oder Vormund. Um dieses und andere Probleme anzugehen, wurde ein neues Modell ausgearbeitet, das Mechanismen zur Aufteilung der Verantwortung zwischen den Regionen und die Einführung eines nationalen Überweisungsmechanismus enthält. Der Vorschlag wurde jedoch bislang noch nicht angenommen (StC 2.9.2020).

Das spanische Unterbringungssystem ist bemüht, Asylwerber in der Aufnahmeeinrichtung unterzubringen, die ihrem Profil und ihren Bedürfnissen am besten entspricht, je nach Alter, Geschlecht, Haushalt, Nationalität, Vorhandensein von Familiennetzwerken, Unterhalt, usw.. Zwischen der Asylbehörde und der für die Unterkunft zuständigen NGO wird eine Einzelfallprüfung vorgenommen und die geeignetste Unterkunft ausgesucht. Es gibt einen fortlaufenden Überwachungsmechanismus diesbezüglich. Vulnerable können bis zu 24 Monate untergebracht werden anstatt der üblichen 18 Monate. Die vulnerabelsten Asylwerber (Opfer von Menschenhandel bzw. Folter, UM, psychisch Kranke,...) werden wenn nötig an externe spezialisierte Dienste übergeben, da das spanische Aufnahmesystem für sie keine spezialisierten Aufnahmeplätze garantiert, was Gegenstand von Kritik ist. Einige NGOs bieten Aufnahmeeinrichtungen und Dienste für Asylwerber mit psychischen Problemen an. Darüber hinaus verfügen einige NGOs über spezielle Plätze für Opfer von Menschenhandel (AIDA 4.2022).

Im Zentrum für unbegleitete minderjährige Migranten in Madrid, Hortaleza, wurden strukturelle Mängel und mangelnde Unterstützung festgestellt. Im Jänner 2022 wurde ein in dem Zentrum aktiver Menschenhändler-Ring ausgehoben (AIDA 2.2022).

Obwohl laut Gesetz UM bei Ankunft in Spanien eine Aufenthaltsgenehmigung auszustellen ist, waren 2019 mindestens 10.000 UM unter Verantwortung der autonomen Gemeinden undokumentiert. Im März 2019 urteilte ein spanisches Gericht, dass die Kommunen auf fremde Minderjährige dieselben Regeln der Registrierung anzuwenden haben wie auf spanische Kinder. Kritisiert werden Fälle, in denen Betroffene die Schutzzentren verlassen müssen, sobald sie 18 Jahre alt werden, obwohl sie noch keine Aufenthaltsgenehmigung erhalten haben, was zu Obdachlosigkeit führen kann. Dies und der Mangel an Ressourcen und Unterbringungsplätzen tragen zum Problem der Obdachlosigkeit bei. In der Praxis werden von UM nur sehr wenige Asylanträge gestellt (2018: 77 Anträge; 2019: 98 Anträge), was von Kritikern als Zeichen für die Unzulänglichkeiten beim Zugang von UM zu internationalem Schutz in Spanien interpretiert wird. Im Oktober 2021 verabschiedete die Regierung eine Reform zum Einwanderungsgesetz, die darauf abzielt, die Integration von unbegleiteten Minderjährigen und jungen Erwachsenen mit Migrationshintergrund zu fördern. Das Gesetz wird die Legalisierung von etwa 8.000 jungen Erwachsenen ermöglichen, die als unbegleitete minderjährige Ausländer nach Spanien gekommen waren. Einen Monat nach seiner Verabschiedung beantragten fast 4.500 junge Migranten die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis (AIDA 2.2022).

Minderjährige in Spanien haben das Recht auf Bildung, und es besteht eine Schulpflicht für Kinder von sechs bis 16 Jahren. Asylsuchende Minderjährige erhalten Zugang zum Unterricht in regulären Schulen der Autonomen Gemeinde in der sie untergebracht sind. Je nach Gemeinde wird die schulische Integration daher unterschiedlich gehandhabt. Einige Gemeinden setzen auf Vorbereitungsklassen, andere auf Tutoren und wieder andere bieten keine zusätzlichen oder spezialisierten Dienste an, um die die Integration in die Schule zu erleichtern (AIDA 4.2022).

Die Unterbringungsbedingungen für UM in den Exklaven Melilla und Ceuta, sowie auf den Kanarischen Inseln werden wegen schlechter Bedingungen, Überbelegung und Mangel an materiellen und personellen Ressourcen stark kritisiert (AIDA 4.2022).

UNHCR, NGOs und das Büro des Ombudsmannes äußerten sich besorgt über die Behandlung von unbegleiteten und begleiteten minderjährigen Migranten. Es gibt nicht genügend Platz in den Aufnahmezentren für unbegleitete Minderjährige in Ceuta, und Medien berichteten, dass mehrere hundert Minderjährige auf der Straße lebten (USDOS 12.4.2022).

Bei Minderjährigen, die in CETI untergebracht waren, wurden in Zeiten der Überlastung aufgrund von Überbelegung Defizite beim Zugang zum Unterricht festgestellt. Aufgrund des Anstiegs der Ankünfte auf den Kanarischen Inseln ist dort der Zugang zu Schulbildung für Migrantenkinder nicht in jedem Zentrum garantiert, weil es einen Mangel an verfügbaren Schulplätzen gibt (AIDA 4.2022).

Nach dem Gesetz müssen alle Minderjährigen unter 16 Jahren eingeschult werden. Auf den Kanarischen Inseln waren viele der minderjährigen Migranten mehr als ein Jahr nach ihrer Ankunft im Land immer noch nicht eingeschult (USDOS 12.4.2022).

Quellen:

 AIDA – Asylum Information Database (4.2022): Asociación Comisión Católica Española de Migraciones (Accem) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), Country Report: Spain, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-ES_2021update.pdf , Zugriff 15.9.2022

 StC - Save The Children (2.9.2020): Protection Beyond Reach: State of play of refugee and migrant children's rights in Europe, https://resourcecentre.savethechildren.net/node/18172/pdf/report_5_years_migration_1.pdf , Zugriff 4.11.2022

 USDOS – US Department of State (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Spain, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071360.html , Zugriff 18.10.2022

 

Non-Refoulement

Bilaterale Abkommen mit Marokko und Algerien erlauben es Spanien, irreguläre Migranten aus diesen Ländern abzuschieben, und zwar fast alle ohne Verwaltungsverfahren oder richterliche Anordnung, in Übereinstimmung mit dem Gesetz zum Schutz der Sicherheit der Bürger. Spanien hält weiter daran fest, dass Rückschiebungen nach Marokko unter dem diesbezüglichen bilateralen Abkommen legal sind und dies auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) durch das Urteil vom Feber 2020 bestätigt worden sei. NGOs kritisieren diese Praxis. Die Rückführungen im Rahmen dieser Abkommen wurden im März 2020 eingestellt, als die Grenze aufgrund der COVID-19-Pandemie geschlossen wurde. Seitdem sind nur sehr wenige Rückführungen erfolgt. Die spanische Regierung hat keine offiziellen Statistiken über die Zahl der nach Marokko oder Algerien zurückgeführten Personen vorgelegt. Ein Abkommen zwischen Spanien und Marokko erlaubt es der spanischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs, von marokkanischen Häfen aus zu operieren und vor der marokkanischen Küste gerettete irreguläre Migranten nicht nach Spanien, sondern an die marokkanische Küste zurückzuführen (USDOS 12.4.2022).

Es gibt Berichte über Einreiseverweigerungen, Refoulement, Kollektivabschiebungen und sogenannte Pushbacks, besonders in den Exklaven Ceuta und Melilla an der Grenze zu Marokko, wo ein spezielles Grenzregime herrscht. Gemäß spanischer Gesetze werden dort irreguläre Migranten wieder nach Marokko zurückgebracht. Asylantragstellung ist an den offiziellen Grenzübertrittspunkten möglich. Jedoch interpretieren Kritiker diese Praxis als Pushbacks, da es Asylsuchenden praktisch nicht möglich sein soll, aus Marokko auszureisen und zu den spanischen offiziellen Grenzübertrittspunkten zu gelangen. Spanien hat bilaterale Abkommen mit Mauretanien, Algerien, Senegal und Marokko zur Rückübernahme von Migranten unterzeichnet. Im Rahmen eines solchen Abkommens nimmt etwa Mauretanien Migranten zurück, die durch dieses Land gereist sind. Kritiker bezeichnen diese Praxis im Falle von Malischen Migranten als indirekte Pushbacks und als Verletzung des Non-Refoulement-Gebots (AIDA 4.2022).

Es versammeln sich regelmäßig Tausende von Migranten und Flüchtlingen an der Landgrenze zwischen Marokko und den spanischen Exklaven Ceuta und Melilla. Im Februar 2020 bestätigte die Große Kammer des EGMR die Rechtmäßigkeit einer umstrittenen Praxis, bei der die spanischen Behörden Personen, die die Grenzen der Exklaven illegal überqueren, beispielsweise durch Überklettern von Zäunen, zurückschicken. Im Jahr 2021 kamen mehrere unbegleitete Minderjährige aus Marokko nach Ceuta und wurden kurzerhand zurückgeschickt. Der Ombudsmann und Dutzende von Menschenrechts-NGOs verurteilten die Rückführungen mit der Begründung, dass die Regierung die für diese Praxis geltenden rechtlichen Standards nicht eingehalten und die Rechte der Minderjährigen verletzt habe (FH 24.2.2022).

Quellen:

 AIDA – Asylum Information Database (4.2022): Asociación Comisión Católica Española de Migraciones (Accem) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), Country Report: Spain, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-ES_2021update.pdf , Zugriff 15.9.2022

 FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Spain, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071964.html , Zugriff 24.10.2022

 USDOS – US Department of State (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Spain, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071360.html , Zugriff 18.10.2022

 

Versorgung

Migranten aus Ländern ohne Rückführungsabkommen und solche, die nachweislich Anspruch auf internationalen Schutz haben, erhalten im Rahmen eines von der Regierung ausgehenden und von verschiedenen NGOs verwalteten Aufnahmeprogramms Unterkunft und Grundversorgung (USDOS 12.4.2022).

Wenn ihnen finanzielle Mittel fehlen, haben Asylwerber ein Recht auf Unterbringung und soziale Dienste zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse. Die materiellen Bedingungen sind für alle Antragsteller dieselben, egal in welcher Art von Verfahren sie sich befinden. Dieses System unterstützt Nutznießer von der Asylantragsstellung bis zum Abschluss des Integrationsprozesses. Die Koordinierung und Verwaltung der Aufnahme von Asylwerbern fällt in die Verantwortung der Generaldirektion Inklusion und humanitäre Hilfe (Dirección General de Inclusión y Atención Humanitaria, DGIAH) sowie des Staatssekretariats für Migration (Secretaría de Estado de Migraciones, SEM) des Ministeriums für Inklusion, soziale Sicherheit und Migration. Das Asylgesetz sieht vor, dass die Versorgung durch Verordnung festgelegt wird, jedoch existieren detaillierte Regeln derzeit nur in Form eines unverbindlichen Handbuchs (AIDA 4.2022).

Das spanische System hat ca. 10.000 Unterbringungsplätze. Es umfasst folgende Unterbringungstypen:

1. Für Migranten, die per Boot über das Meer nach Spanien kommen, gibt es eigene Unterbringungseinrichtungen:

 vier Temporäre Hilfszentren für Fremde (Centros de Atención Temporal de Extranjeros, CATE), welche der Polizei unterstehen und der Identifizierung dienen. Es handelt sich um geschlossene Zentren mit max. 72 Stunden Verweildauer (AIDA 4.2022; vgl. USDOS 12.4.2022).

 elf Zentren für Nothilfe und Verteilung (Centros de Atención de Emergencia y Derivación, CAED), geführt von NGOs wie dem spanischen Roten Kreuz. Dies sind offene Zentren, welche u.a. soziale und rechtliche Unterstützung bieten (AIDA 4.2022).

2. In den Exklaven Ceuta und Melilla gibt es je ein Temporäres Migrationszentrum (Centros de estancia temporal para inmigrantes, CETI) mit 512 Plätzen (Ceuta), bzw. 782 Plätzen (Melilla), betrieben von den spanischen Behörden (AIDA 4.2022).

3. Für Antragsteller im Asylverfahren bzw. Schutzberechtigte gibt es:

 vier Unterbringungszentren (Centros de acogida de refugiados, CAR) auf dem spanischen Festland mit gesamt 416 Plätzen, betrieben von den spanischen Behörden (AIDA 4.2022).

 Unterbringungseinrichtungen (meist Wohnungen), die von 10 NGOs betrieben werden (AIDA 4.2022).

Wenn Antragsteller sich für eine private Unterkunft außerhalb des Systems entscheiden, haben sie keinen garantierten Zugang zu finanzieller Unterstützung und Leistungen wie in den Zentren (AIDA 4.2022).

Sowohl CATE als auch CAED werden für die Unterbringungsbedingungen kritisiert (AIDA 4.2022).

Personen, die ihren Asylantrag in den Exklaven Ceuta oder Melilla stellen, werden dort in temporären Zentren (CETI) untergebracht und müssen die Zulässigkeitsentscheidung über ihren Asylantrag dort abwarten und werden erst dann nach Festlandspanien transferiert. Spanische Gerichte haben ein solches Vorgehen mehrmals verurteilt. In den letzten Jahren wurde der Ablauf der Transfers nach Festland-Spanien weiterhin als intransparent kritisiert. Ähnliche Berichte gibt es auch betreffend die Kanarischen Inseln (AIDA 4.2022).

Die Unterbringung verläuft in folgenden Phasen:

 die Bewertungs- und Zuweisungsphase: umfasst eine Basisversorgung mit Unterbringung bis ein Platz im Unterbringungssystem verfügbar ist. Dauer: bis zu 30 Tage (in der Praxis aber auch länger) (AIDA 4.2022).

 die Unterbringungsphase (Phase 1): neben temporärer Unterbringung in CAR bzw. NGO-betriebenen Zentren oder humanitären Unterbringungseinrichtungen erhalten Asylwerber in dieser ersten Versorgungsphase u.a. soziale Hilfe, kulturelle Grundorientierung, Sprachkurse und Jobtraining, was ihre Integration in die spanische Gesellschaft erleichtern soll, und ein Taschengeld in Höhe von €50 im Monat, plus €20 für jeden abhängigen Minderjährigen. Zusätzlich werden andere persönliche Ausgaben abgedeckt (AIDA 4.2022).

 die Vorbereitungsphase für Autonomie (Phase 2): während dieser zweiten Versorgungsphase werden die Nutznießer in private Unterbringung entlassen und erhalten kein Taschengeld mehr, aber die Miete wird übernommen und sie können zusätzliche Mittel zur Deckung der Grundbedürfnisse erhalten, um ein „normales Leben“ beginnen zu können. Personen, die ab dem 1. Januar 2021 Zugang zu Unterbringung für Asylwerber erhalten, können nur dann in Phase 2 der Versorgung überwiesen werden, wenn sie internationalen Schutz erhalten haben. Ist dies nicht der Fall, verbleiben sie in Phase 1 (AIDA 4.2022).

Abgesehen von den Unterbringungskapazitäten für Asylwerber verfügt Spanien über sieben Hafteinrichtungen (Centros de Internamiento de Extranjeros, CIE) mit zusammen 1.288 Plätzen, die vornehmlich der Inhaftierung von illegalen Migranten dienen. Stellen diese einen Asylantrag in einem CIE, durchlaufen sie das Asylverfahren auch in diesem (AIDA 4.2022).

Die Bewertungs- und Zuweisungsphase, Phase 1 und 2 dauern zusammen maximal 18 Monate (verlängerbar auf 24 Monate für Vulnerable). Wer die zweite Phase in Anspruch nehmen will, muss die erste Phase in einer staatlichen Unterbringung absolvieren. Abgelehnte Asylwerber können bis zum Ende der Maximaldauer in ihrer Unterbringung bleiben (AIDA 4.2022).

In den letzten Jahren wurden Mängel im Aufnahmesystem berichtet, die den Zugang erschwerten (z.B. Wartezeiten) und in bestimmten Fällen zur Obdachlosigkeit führten. Schlechte Unterbringungsbedingungen in CAR-Zentren und NGO-Unterbringungen werden generell keine berichtet (AIDA 4.2022).

Die CETI werden als chronisch überbelegt und die Unterbringungsbedingungen als schlecht und für Familien und Vulnerable ungeeignet beschrieben und es wird ein Mangel an Psychologen und Übersetzern berichtet. Mit der COVID-19-Pandemie verschärfte sich dies noch. Besonders von den Kanarischen Inseln wurden 2021 Schwierigkeiten bei der adäquaten Versorgung von Migranten und Asylwerbern berichtet, weil die Kapazitäten und das humanitäre Hilfswesen dem Ansturm nicht gewachsen waren. Viele Einrichtungen sind nach wie vor überfüllt und mangelnde Transfers von den Inseln und Exklaven auf das Festland führten zu zahlreichen Fällen von Armut und Obdachlosigkeit unter Asylwerbern (AIDA 4.2022).

Internationale Menschenrechtsgruppen haben die spanischen Behörden dafür kritisiert, dass Migranten und Asylwerber oft unter schlechten Bedingungen untergebracht sind und viele von ihnen in improvisierten Lagern festgehalten werden, die angeblich gegen Menschenrechtsstandards verstoßen (FH 24.2.2022).

Aufgrund der großen Zahl irregulärer Neuankömmlinge auf den Kanarischen Inseln im Jahr 2020 arbeitet die Regierung mit der Internationalen Organisation für Migration (IOM), dem Spanischen Roten Kreuz und den lokalen NGOs Accem, der Cepaim-Stiftung und dem Weißen Kreuz zusammen, um den "Kanarenplan" umzusetzen. Im Dezember 2020 richtete das Ministerium für Integration, soziale Sicherheit und Migration sechs große Aufnahmezentren auf den Kanarischen Inseln ein, die von den Organisationen verwaltet werden (USDOS 12.4.2022).

Die Behörden haben es versäumt, angemessene Aufnahmebedingungen und ein faires und wirksames Asylverfahren für Menschen zu gewährleisten, die irregulär auf den Kanarischen Inseln ankommen (AI 29.3.2022).

Ab Dezember 2020 hat EASO begonnen, Spanien bei der Unterbringung von Asylwerbern zu unterstützen. Ein Einsatzplan für die Jahre 2022-2023 wurde genehmigt, mit dem Ziel, Spanien bei der Reform seines Aufnahmesystems zu unterstützen und u.a. eine Erhöhung der Zahl der Aufnahmeplätze auf den Kanarischen Inseln zu erreichen (AIDA 4.2022; vgl. USDOS 12.4.2022).

Asylwerber sind gesetzlich berechtigt, sechs Monate nach der Einbringung ihres Asylantrags eine Arbeit aufzunehmen, während ihr Antrag geprüft wird. Nach Ablauf der ersten sechs Monate können die Asylwerber die Erneuerung ihres Asylwerberausweises (tarjeta roja [rote Karte]) beantragen, welche die Berechtigung zur Arbeit in Spanien bestätigt. Die Aufnahmezentren für Asylwerber bieten Jobtraining und Sprachkurse an. Darüber hinaus haben die drei wichtigsten NGOs, welche Aufnahmezentren betreiben (Accem, das Spanische Rote Kreuz und CEAR), das Ariadna-Netzwerk innerhalb der vier CAR-Zentren gegründet. Dieses bietet einen umfassenden Aktionsplan, der auf die besonderen Bedürfnisse von Asylwerbern und Schutzberechtigten im Hinblick auf Arbeitsintegration eingeht. Dazu gehören Dienstleistungen wie personalisierte Beratungsgespräche, Schulungen vor der Einstellung, Jobtraining, aktive Unterstützung bei der Arbeitssuche usw. In der Praxis stoßen Asylwerber jedoch auf Hindernisse beim Zugang zum spanischen Arbeitsmarkt. Viele sprechen kein Spanisch, die Anerkennung von Qualifikationen ist langwierig, kompliziert und oft teuer. Diskriminierung aufgrund von Nationalität oder Religion kommt vor. Asylwerber, Flüchtlinge und Migranten in Spanien stoßen bei der Eröffnung von Bankkonten häufig auf Schwierigkeiten. Im Februar 2022 forderten verschiedene Organisationen die Regierung und die spanische Zentralbank auf, dringende Maßnahmen zu ergreifen, damit die Bankinstitute das Gesetz einhalten und eine Praxis beenden, welche die finanzielle und soziale Eingliederung von Asylwerbern, Flüchtlingen und Migranten behindert (AIDA 4.2022).

Quellen:

 AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Spain 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070427.html , Zugriff 24.10.2022

 AIDA – Asylum Information Database (4.2022): Asociación Comisión Católica Española de Migraciones (Accem) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), Country Report: Spain, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-ES_2021update.pdf , Zugriff 15.9.2022

 USDOS – US Department of State (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Spain, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071360.html , Zugriff 18.10.2022

 

Medizinische Versorgung

Das spanische Recht sieht für alle Asylwerber so wie für spanische Bürger den vollen Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem vor, einschließlich Zugang zu spezialisierterer Behandlung für Personen, die Folter, schwere körperliche oder seelische Misshandlungen oder Traumatisierung erlitten haben. Der universelle Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem gilt auch für irreguläre Migranten. Obwohl in Spanien Zugang zu spezieller Behandlung durch Psychologen und Psychiater frei und garantiert ist, gibt es keine Institutionen, die auf die Behandlung traumatisierter Flüchtlinge spezialisiert sind. Es gibt einige NGOs, die für Asylwerber mit psychischen Bedürfnissen zuständig sind. Die NGO Accem hat 2018 das Zentrum für Unterbringung und Hilfe für Menschen mit mentalen Problemen (Centro de Acogida y Atención Integral a Personas con Problemas de Salud Mental) für die Zielgruppe der vulnerablen Asylwerber, Flüchtlinge und Migranten gegründet. Die NGO CEAR (Comisión Española de Ayuda al Refugiado) betreibt auch Einrichtungen, die auf Asylsuchende mit psychischen Erkrankungen spezialisiert sind. Die Stiftung La Merced bietet Aufnahmeplätze für junge erwachsene Asylsuchende, die spezielle Unterstützung aufgrund psychischer Erkrankungen benötigen. Andere NGOs haben ebenfalls spezifische Ressourcen für Asylwerber mit psychischen Problemen aufgebaut, wie etwa Bayt al-Thaqafa, Progestión, Provivienda und Pinardi. Die NGO Valencia Accull hat in Valencia eine Aufnahmeeinrichtung für alleinstehende weibliche Asylwerberinnen/ Flüchtlinge eröffnet. Die COVID-19-Pandemie wirkte sich negativ auf den Zugang von Asylwerbern zu Gesundheitsleistungen aus. Beim Zugang zur Impfkampagne für Migranten wurden verschiedene Hindernisse festgestellt, vor allem aufgrund der Sprachbarriere und fehlendem Zugang zu digitalen Diensten. Migranten (auch undokumentierte) sind in die spanische Impfstrategie einbezogen. Die Verantwortung für die Bereitstellung von Informationen und die Erleichterung des Zugangs zur Kampagne wurde häufig an NGOs delegiert (AIDA 4.2022).

Für Asylwerber, die sich im spanischen Aufnahmesystem befinden, ist die allgemeine Gesundheitsversorgung im ganzen Land verfügbar. Die jeweiligen Sozialdienste und NGOs, die für das spanische Aufnahmesystem zuständig sind, bieten Beratung und Hilfestellung bei grundlegenden Verfahren wie dem Erhalt einer Gesundheitskarte, der Registrierung im örtlichen Rathaus usw. Sobald Asylwerber eine Gesundheitskarte erhalten haben, können sie einen Hausarzt wählen, der für die Überweisung zu medizinischen Tests und Fachärzten erforderlich ist (IOM 29.7.2022).

Die Covid-19-Pandemie setzte das nationale Gesundheitssystem unter einen noch nie dagewesenen Druck. Während der Covid-19-Impfkampagne stießen Ausländer, insbesondere irreguläre Migranten auf Hindernisse beim Zugang zum Gesundheitsdienst und zu Impfstoffen, da es keine klaren Protokolle zur Identifizierung und zum Zugang zu Informationen für diese Gruppen gab (AI 29.3.2022).

MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu Mitgliedsstaaten (MedCOI 19.2.2021).

Quellen:

 AIDA – Asylum Information Database (4.2022): Asociación Comisión Católica Española de Migraciones (Accem) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), Country Report: Spain, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-ES_2021update.pdf , Zugriff 15.9.2022

 IOM – International Organisation for Migration (29.7.2022): Auskunft von IOM, per E-Mail

 MedCOI – Medical COI (19.2.2021): Anfragebeantwortung, per E-Mail

 

Konkrete, in der Person der Beschwerdeführer gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Spanien Gefahr laufen würden, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Beim Erstbeschwerdeführer wurden Cataracta secundaria (Nachtstar; Nachtrübung nach einer Star-OP) an beiden Augen und Pseudophakie (Kunstlinse) rechtes Auge, diagnostiziert. Das Lasern des rechten Auges am 10.06.2022 erfolgte ohne Komplikationen. Dem Erstbeschwerdeführer wurden Augentropfen (Yellox) verschrieben. Er nimmt derzeit keine Medikamente ein und ist gesund.

Die Zweit-, die Dritt- und die Fünftbeschwerdeführerin sind gesund und nehmen keine Medikamente ein.

Der Viertbeschwerdeführer leidet nach einem Ertrinkungsunfall im Juli 2020 an einem apallischen Syndrom (Wachkoma) mit spastischer Tetraparese (Lähmung aller vier Extremitäten) sowie einer fokalen therapieresitstenen Epilepsie nach cerebraler Hypoxie (Sauerstoffmangel im Gehirn) und steht in Österreich in Betreuung durch das ambulante Kinderpalliativteam. Betreffend den Viertbeschwerdeführer wurden folgende ärztliche Unterlagen vorgelegt:

 Ambulanzbefund eines Klinikums vom 29.03.2022:

Diagnosen:

Therapieresistente fokale Epilepsie, Ketogene Ernährungstherapie seit Februar 2022 via PEG-Sonde, apallisches Syndrom mit spastischer Tetraparese und Schluckstörung, Tracheostoma (künstliche Öffnung der Luftröhre), Zustand nach Ertrinkungsunfall 07/20.

Verschriebene Medikamente:

Lamictal, Depakine, Artane, Melatonin, Glicopirclad, KetoCal via PEG-Sonde.

 Ärztlicher Entlassungsbrief eines LKH vom 29.04.2022:

Stationärer Aufenthalt im LKH von 20.04.2022 – 29.04.2022

Diagnosen:

Tracheostoma, Tetraparese nach Ertrinkungsunfall, Epilepsie mit generalisierten Anfällen, Versorgung mit Mini one Button.

Verschriebene Medikamente:

Depakine Tropfen, Lamictal, Zonegran, Artane, Sialanar, Movicol, Bepanthen Lippencreme, Inotyol, Melatonin, Buccolam.

Medizinische Besonderheiten:

Bei jederzeit bestehender Gefahr einer akzidentiellen Dekanülierung oder einer Kanülenobstruktion und daraus resultierender Lebensgefahr für den Viertbeschwerdeführer sei aus medizinischer Sicht die kindliche Versorgung durch den pflegerisch, medikamentös sowie notfallmedizinisch gut geschulten Vater unverzichtbar. Kurzfristige Verlaufskontrollen der neu begonnenen und gut vertragenen Therapie seien über das multidiziplinär involvierte Kinderklinikum XXXX notwendig. Deshalb und im Hinblick auf die Verfügbarkeit der dringend benötigten Medikamente sei ein Transport des Kindes außerhalb der österreichischen Landesgrenzen medizinisch nicht vertretbar. Eine den Bedürfnissen entsprechende Unterbringung im Großraum XXXX werde stark angeraten. Zur initial wöchentlichen klinischen Betreuung sei das ambulante Kinderpalliativteam involviert worden.

 Pflege-Entlassungsbrief des LKH vom 29.04.2022:

Empfehlung zur ketogenen Ernährung

 Ambulanzbefund Kinderchirurgie eines LKH vom 23.06.2022:

Diagnosen:

Gastrostomie (Wechsel von Mini one Button auf MicKey Button), Tracheostoma, Tetraparese nach Ertrinkungsunfall, Epilepsie mit generalisierten Anfällen.

 Psychologische Stellungnahme des mobilen Kinderteams – Palliativbetreuung, vom 14.07.2022:

Die Versorgung des Viertbeschwerdeführers stelle die Eltern nicht nur in der medizinisch-pflegerischen Versorgung vor große Herausforderungen, sondern bringe diese auch emotional an die Grenzen der Belastbarkeit. Die drohende Überstellung nach Spanien löse bei den Eltern große Angstzustände aus. Eine starke psychische Destabilisierung der Eltern durch eine Überstellung nach Spanien sei zu erwarten. Dies sei auch im Hinblick auf die Dritt- und Fünftbeschwerdeführerinnen relevant. Aus psychologischer und familientherapeutischer Sicht werde wegen der zu erwarteten Destabilisierung der Eltern und damit des gesamten Familiensystems dringend von einer Überstellung nach Spanien abgeraten.

 Ärztlicher Entlassungsbrief eines LKH vom 26.07.2022:

Stationärer Aufenthalt im LKH von 21.07.2022 – 26.07.2022

Diagnosen:

Obstruierendes Granulationsgewebe im Bereich des Tracheostomas, Chronische Pseudomonas aeruginosa-Infektion des Respirationstraktes, Respiratorischer Infekt, Tetraparese nach Ertrinkungsunfall, Epilepsie mit generalisierten Anfällen, Phimose, Obstipation.

Procedere:

Ciproxin, Depakine, Lamictal, Zonegran, Artane, Sialanar, Advantan-Salbe, Buccolam, Movicol, Viburcol-Supp, Ketocal.

 Ärztlicher Entlassungsbrief eines LKH vom 17.08.2022:

Stationärer Aufenthalt im LKH von 12.08.2022 – 17.08.2022

Diagnosen:

Tetraparese nach Ertrinkungsunfall, Epilepsie mit generalisierten Anfällen, Obstruierendes Granulationsgewebe im Bereich des Tracheostomas, Chronische Pseudomonas aeruginosa-Infektion des Respirationstraktes, Respiratorischer Infekt, Phimose, Obstipation.

Procedere:

Ciprobay-Saft, Depakine, Lamictal, Zonegran, Artane, Sialanar, Buccolam, Movicol, Viburcol-Supp, Ketocal.

 Ambulanter Befund eines LKH vom 25.09.2022:

Diagnosen:

Varicelleninfektion (Windpocken), Zustand nach Ertrinkungsunfall, globale Entwicklungsstörung, sympt. Epilepsie, Tracheostoma, PEG-Sonde.

Therapie:

Xiclav dua, Fenistiltropfen, local Pox Clin Schaum, Buccolam, Nureflexsaft, Novalgintropfen, Normolyt.

 Ärztlicher Entlassungsbrief eines LKH vom 07.12.2022:

Stationärer Aufenthalt im LKH von 05.12.2022 – 16.12.2022

Diagnosen:

Obstruktive Bronchitis bei RSV-Infektion, Tracheostoma, Tetraparese nach Ertrinkungsunfall, Epilepsie mit generalisierten Anfällen, Phimose, Obstipation, neurogene Hüftsubluxation bds., PEG-Sondenernährung.

Procedere:

Depakine, Lamictal, Zonegran, Buccolam, Artane, Lioresal, Sultanol-DA, Ciprobay.

 Ärztlicher Entlassungsbrief eines LKH vom 25.01.2023:

Stationärer Aufenthalt im LKH von 14.01.2023 – 25.01.2023

 

 

Diagnosen:

Obstruktive Bronchitis, sekundäre bakterielle Infektion bei Pseudomonas aeruginosa Besiedelung des Respirationstraktes, Tracheostoma, Apallisches Syndrom, Tetraparese nach Ertrinkungsunfall, Epilepsie mit generalisierten Anfällen, Phimose, Obstipation, neurogene Hüftsubluxation bds., PEG-Sondenernährung.

Procedere:

Ciprobay-Saft, Sultanol, Depakine, Lamictal, Zonegran, Lioresal, Dronabinol, Movicol, bei Bedarf Benuron, Nureflex, Buccolam.

Der Viertbeschwerdeführer wurde in Spanien von Juni 2021 bis März 2022 in einer Privatklinik medizinisch behandelt. Die dortige medizinische Behandlung war nach den Angaben der Eltern des Viertbeschwerdeführers „gut“, jedoch kostenpflichtig. Der Genannte ist nach einem Unfall im Jahr 2020 schwer behindert, jedoch nicht akut lebensbedrohlich erkrankt. Er wird vorwiegend vom Erstbeschwerdeführer versorgt und betreut.

Den spanischen Behörden werden im Vorfeld der geplanten Überstellung gemäß Art. 31f Dublin III-VO die vorliegenden Unterlagen zum Gesundheitszustand des Viertbeschwerdeführers übermittelt und werden die dortigen Behörden somit in Kenntnis des Gesundheitszustandes und der speziellen Bedürfnisse des Viertbeschwerdeführers sein.

In Spanien sind alle Krankheiten behandelbar und alle gängigen Medikamente erhältlich. Es besteht ausreichende medizinische Versorgung für Asylwerber in Spanien, welche auch in der Praxis zugänglich ist. Die aktuelle Situation hinsichtlich der COVID-19-Pandemie begründet keine Unmöglichkeit einer Rückkehr der Beschwerdeführer nach Spanien.

In Österreich haben die Beschwerdeführer weder familiäre noch verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte. Die Beschwerdeführer verfügen in Österreich nicht über ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.07.2022 wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

2. Beweiswürdigung:

Dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin Ehegatten und die mj Beschwerdeführer deren leibliche Kinder sind, ergibt sich aus den im Verfahren gleichbleibenden, nicht in Zweifel zu ziehendenden Angaben der erwachsenen Beschwerdeführer, die auch in den vorgelegten identitätsbezeugenden Dokumenten Deckung finden.

Die festgestellte Tatsache hinsichtlich der Einreise der Beschwerdeführer in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mittels spanischer Visa über Spanien beruht auf den diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in Zusammenschau mit der Auskunft aus dem VIS-System des Bundesministeriums für Inneres sowie den Stempeln in den Reisepässen der Beschwerdeführer (Einreise nach Spanien 06.06.2021). Die Gültigkeitsdauer der Visa sind einer Abfrage aus dem VIS-System zu entnehmen.

Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführer seitens Spaniens basiert auf dem durchgeführten Konsultationsverfahren - der diesbezügliche Schriftwechsel liegt den Verwaltungsakten ein - zwischen der österreichischen und der spanischen Dublin-Behörde. Hinsichtlich allfälliger Mängel des Verfahrens liegen keine Anhaltspunkte vor. Es wurden auch die für Remonstrationsverfahren normierten Fristen (Art 5 Abs 2 Dublin III-Durchführungsverordnung) eingehalten.

Aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, mittels PKW von Spanien nach Österreich gereist zu sein, ergibt sich zweifelsfrei, dass die Beschwerdeführer das Gebiet der Mitgliedstaaten seit ihrer Einreise nicht wieder verlassen haben.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat Spanien resultiert aus den umfangreichen und durch Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Spanien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Auch den am 08.11.2022 aktualisierten Länderberichten, die vom erkennenden Gericht zusätzlich herangezogen wurden, ist keine in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung der Situation für Asylwerber und Dublin-Rückkehrer in Spanien zu entnehmen.

Aus den dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das spanische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die Sicherheitslage von Asylsuchenden in Spanien den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidungen zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, haben die Beschwerdeführer nicht dargetan. Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Spanien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe auch unten).

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergeben sich aus deren eigenen, nicht anzuzweifelnden Angaben. Die gesundheitliche Situation des mj Viertbeschwerdeführers ergibt sich zweifelsfrei aus den im Verfahren vorgelegten Befunden und Arztschreiben. Der Genannte ist nach einem Unfall im Jahr 2020 schwer behindert und bedarf der ständigen Pflege, welche Großteils von dessen Vater geleistet wird. Er ist nicht akut lebensbedrohlich erkrankt. Dass der Viertbeschwerdeführer zur medizinischen Behandlung zunächst nach Spanien gebracht wurde und dessen Angehörige mit der dortigen Versorgung durchaus zufrieden waren, ergibt sich aus den übereinstimmenden diesbezüglichen Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Dafür, dass eine Rücküberstellung nach Spanien für den Viertbeschwerdeführer zu einer maßgeblichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führen würde, liegen keine Anhaltspunkte vor. Den, einer Stellungnahme eines Klinikums zu entnehmenden Befürchtungen, im Fall einer möglichen Überstellung des Viertbeschwerdeführers außerhalb Österreichs kann dadurch begegnet werden, dass die Überstellung (auf dem Luftweg) von einem entsprechend ausgebildeten Notfallsanitäter oder einem Arzt begleitet durchgeführt wird. Es wurde diesbezüglich kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.

Die festgestellten familiären und persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer ergeben sich aus deren durchgehend gleichlautenden, glaubhaften Angaben. Eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich wurde nicht behauptet. Eine Verletzung des Kindeswohls im Falle einer Rückverbringung nach Spanien ist nicht zu erkennen, zumal die Familieneinheit gewahrt bleibt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 2018/57, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A) Abweisung der Beschwerden:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

 

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. …

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:

§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. …

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) lauten:

Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Art. 7 Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Art. 11 Familienverfahren

Stellen mehrere Familienangehörige und/oder unverheiratete minderjährige Geschwister in demselben Mitgliedstaat gleichzeitig oder in so großer zeitlicher Nähe einen Antrag auf internationalen Schutz, dass die Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemeinsam durchgeführt werden können, und könnte die Anwendung der in dieser Verordnung genannten Kriterien ihre Trennung zur Folge haben, so gilt für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats Folgendes:

a) zuständig für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz sämtlicher Familienangehöriger und/oder unverheirateter minderjähriger Geschwister ist der Mitgliedstaat, der nach den Kriterien für die Aufnahme des größten Teils von ihnen zuständig ist;

b) andernfalls ist für die Prüfung der Mitgliedstaat zuständig, der nach den Kriterien für die Prüfung des von dem ältesten von ihnen gestellten Antrags zuständig ist.

 

Art. 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa

(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (1) erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(3) Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:

a) der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;

b) der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;

c) bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.

(4) Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.

Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.

(5) Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde.

Art. 16 Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

 

Art. 17 Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

 

 

 

Art. 20 Absatz 3 lautet:

 

Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.

Art. 21 Aufnahmegesuch

(1) Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so kann er so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung im Sinne von Artikel 20 Absatz 2, diesen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen.

Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung gestellt.

Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in Unterabsätzen 1 und 2 niedergelegten Frist unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig.

[….].

Art. 22 Antwort auf ein Aufnahmegesuch

(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt

des Gesuchs.

(2) In dem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats werden Beweismittel und Indizien verwendet.

[…..].

 

Die maßgebliche Bestimmung der Dublin III-Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 lautet:

Artikel 5 „Ablehnende Antwort

(1) Vertritt der ersuchte Mitgliedstaat nach Prüfung der Unterlagen die Auffassung, dass sich aus ihnen nicht seine Zuständigkeit ableiten lässt, erläutert er in seiner ablehnenden Antwort an den ersuchenden Mitgliedstaat ausführlich sämtliche Gründe, die zu der Ablehnung geführt haben.

(2) Vertritt der ersuchende Mitgliedstaat die Auffassung, dass die Ablehnung auf einem Irrtum beruht, oder kann er sich auf weitere Unterlagen berufen, ist er berechtigt, eine neuerliche Prüfung seines Gesuchs zu verlangen. Diese Möglichkeit muss binnen drei Wochen nach Erhalt der ablehnenden Antwort in Anspruch genommen werden. Der ersuchte Mitgliedstaat erteilt binnen zwei Wochen eine Antwort. Durch dieses zusätzliche Verfahren ändern sich in keinem Fall die in Artikel Absätze 1 und 6 und Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 vorgesehenen Fristen.

 

Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung der gegenständlichen Verfahren pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Spaniens ergibt. Es war hierbei zudem eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12); dies freilich, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich und vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15; Mehrdad Ghezelbash/Niederlande.

In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Spaniens zur Prüfung der Asylanträge der Beschwerdeführer in Art. 11 lit b Dublin III-VO begründet. Der Erstbeschwerdeführer und die mj Drittbeschwerdeführerin waren im Zeitpunkt der Asylantragstellung im Bundesgebiet am 22.03.2022 im Besitz eines seit weniger als sechs Monate abgelaufenen spanischen Schengen-Visums (Gültigkeitszeitraum bis 16.10.2021 bzw. bis 13.01.2022) und wäre somit Spanien nach Art 12 Abs 4 Dublin III-VO zuständiger Mitgliedstaat. Die Visa der Zweitbeschwerdeführerin und des mj Viertbeschwerdeführers waren zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehr als 6 Monaten abgelaufen, was grundsätzlich eine Zuständigkeit Österreichs hinsichtlich dieser beiden Familienmitglieder nach sich ziehen würde.

Die mj Fünftbeschwerdeführerin kam während des Aufenthalts der Beschwerdeführer in Spanien (31.10.2021) zur Welt. Deren Situation ist gemäß Art 20 Abs 3 Dublin III-VO untrennbar mit der Situation seines miteinreisenden Familienangehörigen verbunden. Absatz 3 regelt allerdings nicht den hier vorliegenden Fall, dass zwar beide Elternteile mit dem Minderjährigen mitreisen, für die beiden Elternteile jedoch unterschiedliche Zuständigkeiten bestehen. Für diesen Fall bietet Art 11 lit b leg cit eine Lösung (siehe auch Filzwieser/Sprung Dublin III-Verordnung, K. 9 zu Art 20 Absatz 3 Dublin III-VO).

Nachdem sämtliche Anwendungsvoraussetzungen des Art. 11 Dublin III-VO erfüllt sind, kommt dieser Bestimmung Vorrang vor den übrigen Zuständigkeitskriterien zu (vgl. VwGH vom 22.06.2017, Ra 2016/20/0384). Nachdem die Beschwerdeführer zeitgleich in Österreich um internationalen Schutz angesucht haben und die Anwendung der generellen Kriterien der Dublin III-VO im konkreten Fall zu einer Trennung der Familienmitglieder führen würde, war Art 11 Dublin III-VO zur Feststellung des zuständigen Mitgliedstaates für die Prüfung der Asylanträge der Beschwerdeführer heranzuziehen. Nach lit a des Art 11 leg cit ist in einem solchen Fall jener Mitgliedstaat zuständig, der für die Aufnahme des größten Teils der Antragsteller (Anm: nach Personen gerechnet – Kopfzahl; siehe hiezu Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Kommentar, K. 5 zu Art 11) zuständig ist. Fallgegenständlich wäre Spanien für zwei Familienmitglieder und Österreich ebenfalls für zwei Familienmitglieder zuständig. In einem solchen Fall normiert Art 11 lit b leg cit, dass jener Mitgliedstaat für die Prüfung (sämtlicher) Anträge zuständig ist, der nach den Kriterien des von dem ältesten von ihnen gestellten Antrags zuständig ist. Der älteste der Antragsteller (nach Lebensjahren) ist der Erstbeschwerdeführer, für den nach Art 12 Abs 4 Dublin III-VO unzweifelhaft die Zuständigkeit Spaniens bestünde (Anm: Spanien hat sich für dessen Asylverfahren bereits im Konsultationsverfahren für zuständig erklärt). Nach Durchführung eines Remonstrationsverfahrens hat sich Spanien in der Folge dann für die Verfahren sämtlicher Beschwerdeführer explizit für zuständig erklärt.

Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Spanien bestehen nach dem Gesagten keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit Spanien ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen. Die Überstellungsfrist ist aufgrund der am 21.07.2022 erfolgten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt des Gerichts noch offen.

Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich gegenständlich mangels familiärer und verwandtschaftlicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Anträge der Beschwerdeführer.

Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:

Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).

Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann.

Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann.

Somit ist zum einen unionsrechtlich (im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie jeweils vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash, und C-155/15, Karim) zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen, ob die Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Spanien gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.

In diesem Zusammenhang führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass „mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es – im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung – grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige hg. Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann“ (vgl. VwGH vom 20. Juni 2017, Ra 2016/01/0153-16, RZ 33, 35).

Mit dem oben angeführten Erkenntnis hat der VwGH auch ausgeführt, „dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 dann als erschüttert erachtet wird, wenn sich die Lage im anderen Mitgliedstaat durch den in jüngster Zeit stattgefundenen massiven Zustrom von Asylwerbern geändert habe und infolgedessen für den betroffenen Fremden ein „real risk“ einer dem Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC widersprechenden Behandlung in diesem Mitgliedstaat besteht, wofür es aber über den – als notorisch anzusehenden – erhöhten Zustrom von Asylwerbern hinaus konkreter Hinweise bedarf.“ Solche konkreten Hinweise wurden gegenständlich jedoch nicht dargelegt.

Es ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen ergangen ist, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard der spanischen Asylverfahren eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Aus den von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Feststellungen zum spanischen Asylverfahren und den vom erkennenden Gericht zusätzlich herangezogen Länderberichten (Stand: 08.11.2022) ergibt sich eindeutig, dass Asylwerbern dort ein rechtstaatliches Asylverfahren mit administrativen und gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit offensteht, in welchem die Voraussetzungen der Asylgewährung und des Rückschiebungsschutzes im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen, insbesondere der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, definiert sind. Den aktualisierten Berichten ist keine in die Sphäre des Art. 3 EMRK reichende Änderung der Situation für Asylsuchende und v.a. auch Rückkehr nach der Dublin-Verordnung zu entnehmen.

Relevant wären im vorliegenden Fall bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes nicht erkennbar.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Spanien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts.

Nach den Länderberichten zu Spanien kann keinesfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung nach Spanien konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Insgesamt gesehen herrschen somit in Spanien nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich außerdem, dass die Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit einem systemischen Mangel gleichzusetzen ist (EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, Rn. 82 bis 85). Aus der gesamten Berichtslage zu Spanien ergeben sich keine Hinweise auf systemische Mängel im dortigen Asyl- und Aufnahmewesen.

Dass Spanien gegenüber Asylbewerbern aus der Russischen Föderation unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, wurde im Verfahren nicht vorgebracht und ist auch nicht erkennbar.

Nach ihrer Rückkehr und Asylantragstellung in Spanien werden die Beschwerdeführer, entgegen der in der Beschwerde geäußerten Befürchtung, ordnungsgemäß untergebracht und auch (medizinisch) versorgt werden. Für Antragsteller im Asylverfahren bzw. Schutzberechtigte gibt es in Spanien vier Unterbringungszentren (Centros de acogida de refugiados, CAR), betrieben von den spanischen Behörden sowie Unterbringungseinrichtungen (meist Wohnungen), die von zehn NGOs betrieben werden. Wenn den Asylwerbern finanzielle Mittel fehlen, haben sie ein Recht auf Unterbringung und soziale Dienste zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse. Die materiellen Bedingungen sind für alle Antragsteller dieselben, egal in welcher Art von Verfahren sie sich befinden. Die Unterbringung erfolgt in zwei Phasen. Neben Unterbringung in CAR bzw. NGO-betriebenen Zentren und sozialer Hilfe erhalten Asylwerber in der ersten Versorgungsphase u.a. soziale Hilfe, kulturelle Grundorientierung, Sprachkurse und Jobtraining, was ihre Integration in die spanische Gesellschaft erleichtern soll, und ein Taschengeld. Zusätzlich werden andere persönliche Ausgaben gedeckt. Während der zweiten Phase (Vorbereitungsphase für Autonomie) werden sie in private Unterbringungen entlassen und erhalten kein Taschengeld mehr. Ihre Ausgaben werden aber übernommen und sie können zusätzliche Mittel zur Deckung der Grundbedürfnisse erhalten. Personen, die ab dem 01.01.2021 Zugang zu Unterbringung für Asylwerber erhalten, können nur dann in die zweite Phase der Unterbringung überwiesen werden, wenn sie internationalen Schutz erhalten haben. Ist dies nicht der Fall, verbleiben sie in der ersten Phase. Zwar lässt sich aus den behördlichen Länderfeststellungen gleichfalls entnehmen, dass es 2019 und 2020 Berichte über Dublin-Rückkehrer ohne Zugang zu Versorgung wegen Platzmangel gegeben hat, was in bestimmten Fällen zu Obdachlosigkeit führte. Nach einer Reihe von Gerichtsurteilen wurden jedoch Anordnungen getroffen, um den Zugang von Dublin-Rückkehrern, die Spanien freiwillig in Richtung anderer EU-Länder verlassen hatten, zum Versorgungssystem zu gewährleisten. Schlechte Unterbringungsbedingungen in CAR-Zentren und NGO-Unterbringungen werden generell keine berichtet. Die Einholung einer Einzelfallzusicherung betreffend Unterbringung und Versorgung der Beschwerdeführer nach ihrer Rückkehr war nach dem oben Gesagten nicht erforderlich.

Unbestritten sind die Aufnahmekapazitäten für Asylwerber in Spanien knapp. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass der spanische Staat teilweise Probleme bei der lückenlosen Versorgung von Asylwerbern und Personen mit Aufenthaltstiteln hat. Dennoch liegen aktuell keine Hinweise vor, dass generelle systemische Mängel in der Aufnahme von Asylwerbern bestünden, sodass gleichsam jeder Dublin-Rückkehrer mit einer Verletzung seiner Rechte gemäß Art. 3 EMRK zu rechnen hätte. Die Probleme in Spanien beschränken sich im Wesentlichen auf die materielle Versorgung von Flüchtlingen, wobei jedoch sonst von einem im Großen und Ganzen funktionierenden Asylwesen auszugehen ist. Es ist sohin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer nach einer Rückkehr und einer Antragstellung in Spanien nicht der Gefahr der Obdachlosigkeit ausgesetzt sein werden bzw in eine ausweglose, existenzbedrohende Situation geraten könnten. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass seitens der Europäischen Kommission gegen Spanien kein Vertragsverletzungsverfahren wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet worden ist.

Angemerkt werden soll im gegebenen Zusammenhang auch, dass die einschlägigen Standards in den einzelnen Mitgliedstaaten durchaus voneinander abweichen mögen, wie auch der Lebensstandard der einheimischen Bevölkerung in den einzelnen Staaten unterschiedlich ist. Schwierige Lebensbedingungen weisen jedoch selbst im Falle ihres Zutreffens keine die Schwelle des Art. 3 EMRK übersteigende Eingriffsintensität auf.

Es ist auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführer im Fall einer Rücküberstellung nach Spanien Gefahr laufen würden, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in ihren durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. Der Beschwerde ist es nicht gelungen, die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zu erschüttern.

Die im Laufe des Verfahrens geübte Kritik am spanischen Asylwesen ist insbesondere unter dem Blickwinkel zu sehen (und wird diese dadurch relativiert), dass die Beschwerdeführer während ihres vormaligen Aufenthaltes in Spanien keinen Asylantrag gestellt haben. Demnach war Spanien auch nicht verpflichtet, die Beschwerdeführer (kostenlos) unterzubringen und (medizinisch) zu versorgen. Die Beschwerdeführer haben sich durch Unterlassung der Asylantragstellung letztlich selbst der Möglichkeit begeben, seitens des spanischen Staates eine ordnungsgemäße Versorgung zu erhalten. Als Dublin-Rückkehrer, die in Spanien noch keinen Asylantrag gestellt haben, können die Beschwerdeführer dies tun, wie jede andere Person auch.

Da die Beschwerdeführer Dublin-Rückkehrer sind, welche in Spanien noch nicht offiziell untergebracht waren (vgl. auch die diesbezüglichen Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführer wonach diese in einer selbstfinanzierten Wohnung in Spanien gelebt hätten), haben diese nach den Länderberichten Zugang zu Unterbringung. Aufgrund der Minderjährigkeit der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer sowie der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Viertbeschwerdeführers sind diese als besonders vulnerabel anzusehen. Für solche Fälle sind laut spanischem Gesetz Maßnahmen zu setzen, die ihre spezialisierte Betreuung garantieren. Das spanische Unterbringungssystem ist bemüht, Asylwerber in der Aufnahmeeinrichtung unterzubringen, die ihrem Profil und ihren Bedürfnissen am besten entspricht, je nach Alter, Geschlecht, Haushalt, Nationalität, Vorhandensein von Familiennetzwerken, Unterhalt, usw. Zwischen der Asylbehörde und der für die Unterkunft zuständigen NGO wird eine Einzelfallprüfung vorgenommen und die geeignetste Unterkunft ausgesucht. Es gibt einen fortlaufenden Überwachungsmechanismus diesbezüglich. Vulnerable können bis zu 24 Monate untergebracht werden anstatt der üblichen 18 Monate. Die vulnerabelsten Asylwerber werden, wenn nötig, an externe spezialisierte Dienste übergeben. Einige NGOs bieten Aufnahmeeinrichtungen und Dienste für Asylwerber mit psychischen Problemen an. Es ist nach dem Gesagten, im Gegensatz zu den im Verfahren immer wieder geäußerten Befürchtungen, nicht davon auszugehen, dass diese nach ihrer Rückkehr "auf der Straße landen" würden.

Nach den herangezogenen Länderfeststellungen gewährleistet Spanien Refoulementschutz. Es gibt keine Information dahingehend, dass Asylwerber, die im Rahmen der Dublin III-VO von Österreich nach Spanien überstellt wurden, ohne Prüfung ihres Asylantrags in einen Staat überstellt worden wären, wo ihnen die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art. 3 EMRK gedroht hätte. Anhaltspunkte dahingehend, dass die Beschwerdeführer bei Rückkehr kein rechtstaatliches Verfahren zu erwarten hätten und diesen u.U. die Kettenabschiebung in ihren Herkunftsstaat drohen würde, liegen nicht vor und sind auch für das Gericht nicht ersichtlich.

 

Gegenständlich haben die Beschwerdeführer keine konkret gegen ihre Person gerichteten Vorfälle in Spanien berichtet. Der Erstbeschwerdeführer brachte lediglich vage und unsubstantiiert vor, nach Kriegsausbruch in der Ukraine in einer U-Bahn in Spanien von Ukrainern „belästigt“ worden zu sein. Nähere Ausführungen hiezu sind unterblieben. Die Zweitbeschwerdeführerin führte allgemein aus, dass nach „diesen politischen Situationen“ (Anm.: gemeint wohl der Kriegsausbruch in der Ukraine) die Stimmung in der Bevölkerung gegen russische Staatsbürger „negativ“ sei (Anm: was jedoch grundsätzlich auch auf Österreich zutreffen dürfte). Gegenteilig zu diesen Ausführungen gaben die Beschwerdeführer aber auch an, von Ukrainern mit dem Auto von Spanien nach Österreich mitgenommen worden zu sein. Konkrete Übergriffe gegenüber den Beschwerdeführern wurden nicht berichtet. In diesem Zusammenhang ist allgemein darauf hinzuweisen, dass der spanische Staat Willens und auch in der Lage ist, Asylwerber vor drohenden Übergriffen von welcher Seite auch immer hinreichenden Schutz zu bieten und der Aufenthalt in Spanien keineswegs mit der realen Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK verbunden ist. Asylwerber sind in Spanien allfälligen Übergriffen durch Privatpersonen nicht schutzlos ausgesetzt, sondern steht die Möglichkeit offen, etwaige gegen sie gerichtete kriminelle Handlungen bei der Polizei anzuzeigen und staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Dafür, dass Übergriffe welcher Art und von wem auch immer gegen Asylwerber in Spanien straffrei bleiben würden, liegen keine Anhaltspunkte vor. Aus der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Berichtslage ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die spanischen Sicherheitsbehörden die öffentliche Sicherheit in Spanien nicht regelmäßig gewährleisten könnten.

Es ist – wie schon gesagt - davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer als Dublin-Rückkehrer in Spanien nicht quasi sich selbst überlassen werden und in eine ausweglose Situation iSd Art. 3 EMRK geraten könnten. Es gibt keine Hinweise dahingehend, dass den Beschwerdeführern nach ihrer Rückkehr in Spanien der Zugang zum Asylverfahren, zu Unterbringung und (medizinischer) Versorgung verwehrt werden würde.

Wenn die Beschwerdeführer ausgeführt haben, gerne in Österreich bleiben zu wollen, da hier der Viertbeschwerdeführer bestmöglich medizinisch versorgt werden könnte und es hier leichter sei, Arbeit zu finden als in Spanien, ist darauf hinzuweisen, dass es nicht dem Asylwerber obliegt, das Asylverfahren in einem Land seiner Wahl durchzuführen, in welchem er bestmögliche Unterbringung und Versorgung (oder leichteren Zugang zu Arbeit) erwarten kann, sondern gelten hiefür die Bestimmungen der Dublin III-VO, die im vorliegenden Fall eine Zuständigkeit Spaniens ergeben hat. So ist an dieser Stelle auf den Hauptzweck der Dublin-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist. Spanien hat sich – wie bereits erwähnt – ausdrücklich bereit erklärt, die Beschwerdeführer zu übernehmen. Eine Schutzverweigerung seitens Spaniens ist nicht zu erwarten.

Insgesamt gesehen konnten die Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

Jedenfalls hätten die Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige ihnen drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Spanien und letztlich beim EGMR geltend zu machen.

Medizinische Versorgung von Asylsuchenden in Spanien:

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Spanien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin VO zwingend auszuüben wäre: In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die damals relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führte der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR im Zusammenhang mit der Abschiebung von kranken Personen können von einer Ausweisung betroffene Ausländer grundsätzlich kein Bleiberecht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates beanspruchen, um weiterhin in den Genuss von dessen medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung oder Dienstleistungen zu kommen. Die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse einer Person einschließlich ihrer Lebenserwartung im Fall ihrer Abschiebung deutlich reduziert würden, reicht allein nicht aus, um zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu führen. Die Entscheidung, einen an einer schweren psychischen oder physischen Krankheit leidenden Ausländer in ein Land rückzuführen, in dem die Einrichtungen für die Behandlung dieser Krankheit schlechter als im Vertragsstaat sind, kann ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen, aber nur in einem ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die gegen die Rückführung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind („a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling“). Diese „anderen ganz außergewöhnlichen Fälle“ hat der EGMR in seiner Rechtsprechung im Fall Paposhvili (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10, Rn. 183-192) nunmehr präzisiert.

Aus den Judikaturlinien des EGMR ergibt sich der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab. In seiner rezenten Entscheidung im Fall „Paposhvili vs. Belgium“ hat der EGMR am 13.12.2016 seine Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass ein Betroffener auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben muss und auch die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks zu berücksichtigen sind. „Außergewöhnliche Umstände“ würden bereits auch dann vorliegen, wenn stichhaltige Gründe dargelegt würden, dass eine schwer kranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde.

Solche „außergewöhnlichen Umstände“ konnten die Beschwerdeführer gegenständlich nicht darlegen. Hinweise darauf, dass bei den Beschwerdeführern eine lebensbedrohliche Erkrankung im Endstadium vorliegen würde, sind den medizinischen Unterlagen nicht zu entnehmen. Im vorliegenden Fall konnten seitens der Beschwerdeführer keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Falle einer Überstellung nach Spanien belegt werden. Dazu im Einzelnen:

Beim Erstbeschwerdeführer wurden Cataracta secundaria (Nachstar; Nachtrübung nach einer Star-OP) beide Augen betreffend und Pseudophakie rechtes Auge (Ersatz der natürlichen Augenlinse durch eine Kunstlinse; erfolgt in Russland) diagnostiziert. Das Lasern des rechten Auges am 10.06.2022 erfolgte ohne Komplikationen. Dem Erstbeschwerdeführer wurden Augentropfen (Yellox) verschrieben. Er nimmt derzeit keine Medikamente ein.

Die Zweit-, die Dritt- und die Fünftbeschwerdeführerinnen sind gesund und benötigen keine Medikamente.

Der Viertbeschwerdeführer leidet nach einem Ertrinkungsunfall im Juli 2020 im Herkunftsstaat an einem apallischen Syndrom (Wachkoma) mit spastischer Tetraparese (Lähmung aller vier Extremitäten) sowie einer fokalen therapieresitstenen Epilepsie nach cerebraler Hypoxie (Sauerstoffmangel im Gehirn), Tracheostoma; er wird ketogen über eine Sonde ernährt. Er steht in Österreich in Betreuung durch ein ambulantes Kinderpalliativteam. Er befand sich in Österreich wiederholt in stationärer Behandlung (respiratorischer Infekt, Bronchitis, Windpocken etc) und nimmt diverse Medikamente ein. Ohne die Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Viertbeschwerdeführers bzw. die damit einhergehenden Belastungen für sämtliche Betroffene verharmlosen zu wollen, ist doch festzuhalten, dass es sich beim Viertbeschwerdeführer zweifellos nicht um eine akut lebensbedrohlich erkrankte Person handelt.

Das Zielland der Beschwerdeführer war nach den Angaben des Erstbeschwerdeführers Spanien, um dem Viertbeschwerdeführer dort einer guten medizinischen Behandlung zu ermöglichen. Der Viertbeschwerdeführer wurde von 06.06.2021 bis 20.03.2022 in Spanien in einer Privatklinik medizinisch behandelt. Dass die medizinische Behandlung des Viertbeschwerdeführers in Spanien nicht gut gewesen sei, wurde im Verfahren nicht vorgebracht. Als alleiniger Grund der Weiterreise der Familie nach Österreich wurde ausgeführt, dass sie die Kosten der Behandlung des Viertbeschwerdeführers in Spanien hätten bezahlen müssen und ihr gesamtes Geld aufgebraucht gewesen sei. Der Erstbeschwerdeführer führte auch explizit an, dass die Behandlung seines Sohnes in Spanien gut, jedoch sehr teuer gewesen sei (AS 153 zu W185 2257292-1).

Auch den vorgelegten medizinischen Unterlagen ist zu entnehmen, dass eine adäquate medizinische Versorgung des Viertbeschwerdeführers in Spanien stattgefunden hat. So ist dem Ambulanzbefund eines Klinikums vom 29.03.2022 u.a. zu entnehmen, dass der Viertbeschwerdeführer laut den Angaben des Erstbeschwerdeführers von Sommer 2021 bis Jänner 2022 in einer Privatklinik in Spanien versorgt worden sei. Seit dem 04.02.2022 werde eine ketogene Diät eingehalten. Die Dauermedikation werde über die Sonde verabreicht. Dem ärztlichen Entlassungsbrief eines LKH vom 26.04.2022 ist u.a. zu entnehmen, dass die bereits in Spanien begonnene ketogene Diät vom Viertbeschwerdeführer gut vertragen wurde und die bisherige Medikation nunmehr in Österreich auf hierorts verfügbare Präparaten umgestellt werde. Die gesundheitlichen Probleme des Viertbeschwerdeführers waren nach dem Gesagten in Spanien offenkundig (gut) behandelbar. Er hatte im Zuge seines Aufenthalts in Spanien Zugang zu adäquater medizinischen Behandlung bzw Versorgung und wird dies auch nach einer Rückkehr wieder haben. In Spanien sind alle Krankheiten behandelbar und alle gängigen Medikamente erhältlich. Der Zugang zu medizinischer Versorgung ist auch in der Praxis gewährleistet.

Befürchtungen, dass der Viertbeschwerdeführer nach einer Rückkehr in Spanien nicht adäquat medizinisch versorgt werden würde, gehen ins Leere. Ärztliche Behandlungen oder Therapien können die Beschwerdeführer ohne weiteres auch in Spanien (erneut) durchführen lassen, zumal sich aus den Feststellungen zu Spanien das Vorliegen einer ausreichenden medizinischen Versorgung für Asylwerber ergibt, welche auch in der Praxis zugänglich ist. Das spanische Recht sieht für alle Asylwerber - sowie für spanische Staatsbürger - vollen Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem vor. Der universelle Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem gilt auch für irreguläre Migranten. Es gibt einige NGOs, die für Asylwerber mit psychischen Bedürfnissen zuständig sind. Für Asylwerber, die sich im spanischen Aufnahmesystem befinden, ist die allgemeine Gesundheitsversorgung im ganzen Land verfügbar. Die jeweiligen Sozialdienste und NGOs, die für das spanische Aufnahmesystem zuständig sind, bieten Beratung und Hilfestellung bei grundlegenden Verfahren wie dem Erhalt einer Gesundheitskarte, der Registrierung im örtlichen Rathaus usw. Sobald Asylwerber eine Gesundheitskarte erhalten haben, können sie einen Hausarzt wählen, der für die Überweisung zu medizinischen Tests und Fachärzten erforderlich ist. Es ist also davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer – nach Asylantragstellung – in Spanien Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem haben werden und der Viertbeschwerdeführer eine adäquate medizinische Versorgung bzw Betreuung erhalten wird. Dies dann ohne die Notwendigkeit der Versorgung in einer (teuren) Privatklinik.

In diesem Zusammenhang bleibt darauf hinzuweisen, dass der Viertbeschwerdeführer keine dauerhafte ärztliche Versorgung in einem Krankenhaus benötigt. Er wird im Alltag Großteils von seinem pflegerisch, medikamentös und notfallmedizinisch gut geschulten Vater versorgt und betreut. Stationäre Krankenhausaufenthalte waren nur bei akuten Beschwerden (Bronchitis, respiratorischer Infekt etc) und in Zusammenhang mit dem Kanüllenwechsel erforderlich. Dem Viertbeschwerdeführer ist es grundsätzlich möglich, im familiären Umfeld zu leben und von den Eltern entsprechend versorgt und betreut zu werden. Um die tägliche Versorgung und Betreuung des Viertbeschwerdeführers kümmern sich - in Österreich wie auch in Spanien - dessen Eltern.

In einem ärztlichen Entlassungsbrief eines Krankenhauses vom 26.04.2022, einer Stellungnahme des Mobilen Kinderteams – Palliativbetreuung vom 14.07.2022 und - dem folgend - in der Beschwerde, wurde auf die (möglichen) Risiken eines Transports des Viertbeschwerdeführers hingewiesen. So wurde übereinstimmend ausgeführt, dass durch die beim Viertbeschwerdeführer bestehende motorische Unruhe immer die Gefahr einer akzidentiellen Dekanülierung oder einer Kanülenobstruktion und daraus folgend Lebensgefahr durch Ersticken bestehe. Aus diesem Grund, so in den Schreiben weiter, sei die Versorgung des Genannten durch den pflegerisch, medikamentös und notfallmedizinisch gut geschulten Erstbeschwerdeführer unverzichtbar. Aufgrund erforderlicher Verlaufskontrollen hinsichtlich der neuen Therapie durch das involvierte Kinderklinikum und in Hinblick auf die dringend benötigten Medikamente, sei ein Transport des Viertbeschwerdeführers außerhalb der österreichischen Staatsgrenzen medizinisch nicht vertretbar. Hiezu ist Folgendes festzuhalten: Kurzfristige Verlaufskontrollen der (offenbar im April 2022) neubegonnen Therapie dürften mittlerweile allein aufgrund der Zeitspanne zur nunmehrigen Entscheidung bereits obsolet sein bzw. sind im gegenteiligen Fall, zweifellos auch in Spanien möglich. Die Ausführungen zu den benötigten Medikamenten und die Besorgnis hinsichtlich eines Transports des Viertbeschwerdeführers „außerhalb der österreichischen Landesgrenzen“, kann sich nach Ansicht des Gerichts nur auf die (unzutreffende) Vermutung des Arztes beziehen, dass die Beschwerdeführer nach Russland zurückverbracht werden könnten (wo es die erforderlichen Medikamente uU nicht geben könnte). In Bezug auf die Rückverbringung nach Spanien, wo alle gängigen Medikamente erhältlich sind, gehen diese Ausführungen jedoch ins Leere. Überdies ist die Möglichkeit einer Dekanülierung bzw einer Kanülenobstruktion – wie sich aus den Schreiben ebenso ergibt – nicht auf einen möglichen Transport beschränkt, sondern aufgrund der motorischen Unruhe jederzeit und überall möglich. Abgesehen davon, dass der pflegerisch und notfallmedizinisch gut geschulte Vater in einem solchen Fall die erforderliche „Ersthilfe“ leisten könnte, würde die Überstellung, nach der Zustimmung des Amtsarztes, auf dem Luftweg - unter ärztlicher Begleitung oder unter Beiziehung eines Notfallsanitäters – erfolgen. Festzuhalten bleibt in diesem Zusammenhang auch, dass es den Beschwerdeführern trotz der gesundheitlichen Probleme des Viertbeschwerdeführer offensichtlich gelungen ist, die Reise von der Heimat nach Spanien auf dem Luftweg zu bewältigen; dies ohne ärztliche oder pflegerische Begleitung. Dass es im Zuge dieser Reise zu medizinischen Komplikationen gekommen wäre, wurde nicht berichtet. Das Gesagte gilt umso mehr hinsichtlich der rund 26 Stunden dauernden Autofahrt von Spanien nach Österreich im März 2022. Die aktuelle Transportfähigkeit des Viertbeschwerdeführers wird, wie bereits gesagt, vor Antritt der Reise von einem Amtsarzt beurteilt werden.

Diesbezüglich ist noch auf die aktuelle Judikatur des EGMR respektive des VfGH hinzuweisen, aus der sich keinerlei Anspruch auf eine medizinische Versorgungsleistung in einem bestimmten vom Asylwerber nach subjektiven Kriterien gewillkürten Mitgliedsland ableiten lässt - dies auch nicht im Falle qualitativer Unterschiede der konkret standardmäßig angewandten Heilmethoden, finanzieller Unterschiede oder erschwerter Zugangsbedingungen, wobei der konkrete Schweregrad der Erkrankung selbst im Falle lebensbedrohlicher Ausmaße oder Suizidalität ohne Hinzutreten exzeptioneller Faktoren irrelevant ist.

Nach der Judikatur des EGMR und des Verfassungsgerichthofes hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver wäre, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde bzw eine existenzbedrohende Situation drohen würde (siehe auch Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt.

Nach dem Gesagten liegt fallbezogen unter Einbeziehung bestehender Behandlungsmöglichkeiten in Spanien keine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation wie im Fall einer tödlichen Krankheit im Endstadium ohne Aussicht auf medizinische Behandlung im Zielstaat vor.

Es sind in Hinblick darauf auch der tatsächliche Zugang zur erforderlichen Behandlung, die Kosten der Behandlung und der Medikamente sowie das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks zu berücksichtigen. Alle diese Gesichtspunkte sind fallgegenständlich gegeben.

Ohne die Tragik der Geschehnisse und die daraus resultierende emotionale Belastung für die Eltern und die Geschwister des mj Viertbeschwerdeführers „zu übersehen“ zu wollen, ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass ein reales Risiko einer lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Viertbeschwerdeführers im Falle einer Überstellung nach Spanien nicht gegeben ist. Eine „ernste, rasche und unwiederbringliche“ Verschlechterung des Gesundheitszustandes bzw eine „erhebliche Verkürzung der Lebenserwartung“ sind durch die Überstellung nach Spanien mit maßgeblicher Sicherheit auszuschließen. Vor dem Hintergrund der o.a. strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Spanien eine Verletzung deren Rechte gemäß Art. 3 EMRK darstellen würde.

Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.

An dieser Stelle ist nochmals zu sagen, dass die tatsächliche Überstellungsfähigkeit des Viertbeschwerdeführers vor einer Rückführung durch einen fachkundigen Arzt standardmäßig überprüft wird und gegebenenfalls auch entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, um allfällige Komplikationen während des Transportes ausschließen zu können. Insbesondere wird Kranken auch eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente mitgegeben.

Im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie aufgrund des Corona-Virus ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer nicht unter die Risikogruppen der älteren Personen mit relevanten Vorerkrankungen fallen. Ein im Falle einer Überstellung nach Spanien vorliegendes individuelles „real risk“ ist in diesem Zusammenhang sohin nicht erkennbar.

Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:

Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Ein Recht auf Familienleben gemäß Art. 8 EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege.

Der EGMR bzw. die EMRK verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines „effektiven Familienlebens“, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. Urteil Marckx, Ziffer 45 sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. gegen Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin: „Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise“, Mai 1997, Seite 46).

Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterium hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR vom 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR vom 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR vom 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR vom 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR vom 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

In Österreich befinden sich keine Angehörigen oder Verwandte der Beschwerdeführer. Gegenständlich liegt ein Familienverfahren vor; die Familie besteht aus den Erst- bis Fünftbeschwerdeführer(innen). Es ergehen für alle Beschwerdeführer(innen) gleichlautende aufenthaltsbeendende Maßnahmen, sodass die Einheit der Familie gewahrt bleibt und ein Eingriff in das Recht auf ein Familienleben nicht vorliegt. Es liegt jedenfalls kein iSd Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben der Beschwerdeführer in Österreich vor, welches durch eine Überstellung nach Spanien beeinträchtigt werden könnte.

Ebenso wenig liegen irgendwelche Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration der Beschwerdeführer in Österreich vor. Folglich stellt deren Außerlandesbringung nach Spanien keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Privatleben dar. Der durch die Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in deren Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu deren Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt.

Die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.

Während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet kam den Beschwerdeführern nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, sondern es bestand – da die Verfahren nicht zugelassen waren – lediglich faktischer Abschiebeschutz. Zudem war der insgesamt verbrachte Zeitraum der Beschwerdeführer in Österreich gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes als kein ausreichend langer zu qualifizieren.

Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/1024).

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz vorzunehmen.

Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.

Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; die dort genannten Kriterien für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG sind gegenständlich erfüllt). Es ergab sich kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführern zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer und demgemäß in Tatbestandsfragen.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

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