Normen
32013R0604 Dublin-III Art11;
32013R0604 Dublin-III Art2 litg;
32013R0604 Dublin-III Art3 Abs1;
32013R0604 Dublin-III Art7 Abs2;
32013R0604 Dublin-III Art7;
32013R0604 Dublin-III Art8;
EURallg;
MRK Art8;
Spruch:
Die angefochtenen Erkenntnisse werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1 1. Der Erstmitbeteiligte ist der minderjährige Bruder der Zweitmitbeteiligten. Die Zweitmitbeteiligte ist mit dem Drittmitbeteiligten verheiratet. Die viert-, fünft-, und sechstmitbeteiligten Parteien sind deren Kinder.
2 Sämtliche Mitbeteiligte sind Staatsangehörige Afghanistans. 3 Sie reisten gemeinsam über Italien nach Österreich ein und
stellten hier am 17. Juni 2016 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.
4 Mit Beschluss des Bezirksgerichts Vöcklabruck vom 7. Juli 2016 wurde der Zweitmitbeteiligten die Obsorge betreffend den Erstmitbeteiligten übertragen.
5 2. Am 30. Juni 2016 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) Aufnahmegesuche gemäß Art. 13 Abs. 1 der VO (EU) 604/2013 (Dublin III-VO) an Italien. Diesen Ersuchen wurde mit Schreiben vom 4. August 2016 hinsichtlich aller mitbeteiligten Parteien stattgegeben.
6 Mit Bescheiden vom 5. September 2016 wies das BFA die Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 5 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück, sprach aus, dass Italien für die Prüfung der Anträge zuständig sei und erließ gemäß § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) jeweils Anordnungen zur Außerlandesbringung gegen die mitbeteiligten Parteien.
7 Gegen diese Bescheide erhoben die mitbeteiligten Parteien fristgerecht eine gemeinsam ausgeführte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).
8 3. Mit den beiden hier angefochtenen Erkenntnissen vom 31. Oktober 2016 (hinsichtlich des Erstmitbeteiligten) und vom 2. November 2016 (hinsichtlich der zweit- bis sechstmitbeteiligten Parteien) gab das BVwG im Ergebnis der Beschwerde hinsichtlich sämtlicher Mitbeteiligter statt, erklärte die Verfahren über die Anträge auf internationalen Schutz jeweils als zugelassen, hob die bekämpften Bescheide ersatzlos auf und erklärte die ordentliche Revision für unzulässig.
9 Begründend führt das Bundesverwaltungsgericht in dem angefochtenen Erkenntnis vom 31. Oktober 2016 betreffend den Erstmitbeteiligten aus, dieser sei zum Zeitpunkt der Antragstellung am 17. Juni 2016 minderjährig und im Sinne des Art. 2 lit. j Dublin III-VO als "unbegleitet" anzusehen gewesen. Aufgrund des Versteinerungsprinzips des Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO sei im Verfahren zur Klärung der Zuständigkeit das Alter des Erstmitbeteiligten und dessen Status als unbegleiteter Minderjähriger (ungeachtet des Obsorgebeschlusses vom 7. Juli 2016) zum Antragszeitpunkt maßgeblich. Die Zuständigkeit Österreichs für das Verfahren des Erstmitbeteiligten ergebe sich demzufolge entweder aus Art. 8 Abs. 1 Dublin III-VO oder aus Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO. Ungeachtet der Klärung der Rechtsfrage des rechtmäßigen Aufenthalts der Zweitmitbeteiligten sei sohin jedenfalls Österreich für die Führung des materiellen Verfahrens des Erstmitbeteiligten zuständig.
10 In dem zweiten angefochtenen Erkenntnis vom 2. November 2016 betreffend die übrigen Mitbeteiligten führte das BVwG im Wesentlichen aus, Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründe grundsätzlich die Zuständigkeit Italiens für die Prüfung der Anträge. Vor dem Hintergrund der mit Erkenntnis vom 31. Oktober 2016 erfolgten Zulassung des Verfahrens des Erstmitbeteiligten in Österreich sei es jedoch zur Vermeidung einer Verletzung von Art. 8 EMRK im Rahmen des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO angezeigt, dass Österreich den Selbsteintritt in sämtliche Verfahren erkläre. Aufgrund der mittlerweile auf die Zweitmitbeteiligte übertragenen Obsorge betreffend den Erstmitbeteiligten würde die Trennung dieser Personen einen unzulässigen Eingriff in das Familienleben bedeuten.
11 4. Gegen beide Erkenntnisse richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die angefochtenen Erkenntnisse wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben.
12 Zur Begründung der Zulässigkeit wird vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum Begriff des rechtmäßigen Aufenthalts von Geschwistern unbegleiteter Minderjähriger im Sinne des Art. 8 Abs. 1 Dublin III-VO, insbesondere zur Frage, ob entgegen dem Wortlaut des Abs. 2 lit. l leg. cit. und dem Sinn und Zweck der Dublin III-VO bereits der faktische Abschiebeschutz oder das vorläufige Aufenthaltsrecht nach den §§ 12 bzw. 13 AsylG 2005 einen rechtmäßigen Aufenthalt darstellen würden. Weiters fehle hg. Rechtsprechung zur Frage, ob Art. 11 Dublin III-VO eine von Art. 8 Abs. 4 leg. cit. abweichende Zuständigkeitsbestimmung ermögliche und für unbegleitete, minderjährige Geschwister gelte.
13 Die Mitbeteiligten erstatteten eine gemeinsame Revisionsbeantwortung, mit welcher sie beantragen, die Revision zurückzuweisen.
14 5. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
15 Die Revision ist wegen der von der Revision aufgeworfenen Rechtsfrage betreffend den Anwendungsbereich des Art. 11 Dublin III-VO zulässig. Sie ist auch berechtigt.
16 5.1. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten auszugsweise:
"Artikel 2
Definitionen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
(...)
g) ‚Familienangehörige' die folgenden Mitglieder der Familie des Antragstellers, die sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat:
- der Ehegatte des Antragstellers oder sein nicht verheirateter Partner, der mit ihm eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare,
- die minderjährigen Kinder des im ersten Gedankenstrich genannten Paares oder des Antragstellers, sofern diese nicht verheiratet sind, gleichgültig, ob es sich nach nationalem Recht um eheliche oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt,
- bei einem minderjährigen und unverheirateten Antragsteller, der Vater, die Mutter oder ein anderer Erwachsener, der entweder nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des Mitgliedstaats, in dem der Erwachsene sich aufhält, für den Minderjährigen verantwortlich ist,
- bei einem unverheirateten, minderjährigen Begünstigten internationalen Schutzes, der Vater, die Mutter oder ein anderer Erwachsener, der/die entweder nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des Mitgliedstaats, in dem sich der Begünstigte aufhält, für ihn verantwortlich ist;
h) ‚Verwandter': der volljährige Onkel, die volljährige Tante oder ein Großelternteil des Antragstellers, der/die sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält, ungeachtet dessen, ob es sich gemäß dem nationalen Recht bei dem Antragsteller um ein ehelich oder außerehelich geborenes oder adoptiertes Kind handelt;
i) ‚Minderjähriger' einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen unter 18 Jahren;
j) ‚unbegleiteter Minderjähriger' einen Minderjährigen, der ohne Begleitung eines für ihn nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats verantwortlichen Erwachsenen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreist, solange er sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befindet; dies schließt einen Minderjährigen ein, der nach Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats dort ohne Begleitung zurückgelassen wird;
(...)
l) ‚Aufenthaltstitel' jede von den Behörden eines Mitgliedstaats erteilte Erlaubnis, mit der der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats gestattet wird, einschließlich der Dokumente, mit denen die Genehmigung des Aufenthalts im Hoheitsgebiet im Rahmen einer Regelung des vorübergehenden Schutzes oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die eine Ausweisung verhindernden Umstände nicht mehr gegeben sind, nachgewiesen werden kann; ausgenommen sind Visa und Aufenthaltstitel, die während der zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats entsprechend dieser Verordnung erforderlichen Frist oder während der Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz oder eines Antrags auf Gewährung eines Aufenthaltstitels erteilt wurden;
(...)
Kapitel III
Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats
Artikel 7
Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
Artikel 8
Minderjährige
(1) Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen unbegleiteten Minderjährigen, so ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem sich ein Familienangehöriger oder eines der Geschwister des unbegleiteten Minderjährigen rechtmäßig aufhält, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Ist der Antragsteller ein verheirateter Minderjähriger, dessen Ehepartner sich nicht rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhält, so ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem sich der Vater, die Mutter, oder ein anderer Erwachsener - der entweder nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des Mitgliedstaats für den Minderjährigen zuständig ist - oder sich eines seiner Geschwister aufhält.
(2) Ist der Antragsteller ein unbegleiteter Minderjähriger, der einen Verwandten hat, der sich rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, und wurde anhand einer Einzelfallprüfung festgestellt, dass der Verwandte für den Antragsteller sorgen kann, so führt dieser Mitgliedstaat den Minderjährigen und seine Verwandten zusammen und ist der zuständige Mitgliedstaat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient.
(3) Halten sich Familienangehörige, Geschwister oder Verwandte im Sinne der Absätze 1 und 2 in mehr als einem Mitgliedstaat auf, wird der zuständige Mitgliedstaat danach bestimmt, was dem Wohl des unbegleiteten Minderjährigen dient.
(4) Bei Abwesenheit eines Familienangehörigen eines seiner Geschwister oder eines Verwandten im Sinne der Absätze 1 und 2, ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem der unbegleitete Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient.
(...)
Artikel 11
Familienverfahren
Stellen mehrere Familienangehörige und/oder unverheiratete minderjährige Geschwister in demselben Mitgliedstaat gleichzeitig oder in so großer zeitlicher Nähe einen Antrag auf internationalen Schutz, dass die Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemeinsam durchgeführt werden können, und könnte die Anwendung der in dieser Verordnung genannten Kriterien ihre Trennung zur Folge haben, so gilt für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats Folgendes:
a) zuständig für die Prüfung der Anträge auf
internationalen Schutz sämtlicher Familienangehöriger und/oder unverheirateter minderjähriger Geschwister ist der Mitgliedstaat, der nach den Kriterien für die Aufnahme des größten Teils von ihnen zuständig ist;
(...)"
17 5.2. Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Dublin III-Verordnung (Dublin III-VO) wird ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO bestimmt wird.
18 Erwägungsgrund 14 der Dublin III-VO hält fest, dass die Achtung des Familienlebens eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein soll. Mit einer gemeinsamen Bearbeitung der Anträge aller Familienangehörigen durch ein und denselben Mitgliedstaat könne - nach Erwägungsgrund 15 leg. cit. - auch sichergestellt werden, dass die Entscheidungen über die Anträge kohärent sind und dass die Mitglieder der Familien nicht voneinander getrennt werden.
19 Für die Prüfung, welcher Mitgliedstaat zuständig ist, bestimmt Art. 7 Dublin III-VO, dass zur Ermittlung des zuständigen Mitgliedstaats die Kriterien in Kapitel III in der dort genannten Rangfolge Anwendung zu finden haben.
20 5.3.1. Vorauszuschicken ist, dass bei der Beurteilung der Zuständigkeit hinsichtlich des Erstmitbeteiligten sowohl das BFA als auch das BVwG davon ausgingen, dass es sich bei diesem zum Einreisezeitpunkt nach Österreich um einen unbegleiteten Minderjährigen im Sinne des Art. 2 lit. j Dublin III-VO handelte. Diese Beurteilung blieb im Revisionsverfahren unbestritten und es liegen auch keine Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit vor, sodass sie den weiteren Überlegungen zugrunde gelegt werden kann.
21 5.3.2. Das BVwG gelangte zu einer Zuständigkeit Österreichs für sämtliche Mitbeteiligte, weil es im Zuge der getrennten Prüfung des Erstmitbeteiligten eine Zuständigkeit Österreichs gemäß Art. 8 Dublin III VO für diesen annahm. Darauf aufbauend sah es die Verpflichtung Österreichs zum Selbsteintritt hinsichtlich der anderen Mitbeteiligten wegen Art. 8 EMRK als gegeben an.
22 Die Revision hält dem entgegen, richtigerweise liege die Zuständigkeit Italiens für alle Mitbeteiligten vor, weil Italien für den Großteil des Familienverbandes - nämlich für die Zweitmitbeteiligte und deren Ehemann und Kinder - zuständig sei und sich aus Art. 11 Dublin III-VO die Zuständigkeit Italiens auch für den Erstmitbeteiligten ergebe.
23 Entscheidungswesentlich ist daher die Frage, ob Art. 11 Dublin III-VO fallbezogen anwendbar ist bzw. in welchem Verhältnis diese Norm zu den anderen Zuständigkeitskriterien des Kapitels III der Dublin III-VO steht.
24 5.4. Der Einleitungssatz des Art. 11 Dublin III-VO normiert für die Anwendbarkeit dieser Zuständigkeitsbestimmung das Vorliegen mehrerer Voraussetzungen:
25 5.4.1. Zum einen müssen Familienangehörige im Sinne des Art. 2 lit. g Dublin III-VO und/oder unverheiratete minderjährige Geschwister Anträge auf internationalen Schutz in demselben Mitgliedstaat stellen.
26 5.4.2. Diese Anträge müssen gleichzeitig, dh. in einem Formular oder in einem Protokoll oder in so großer zeitlicher Nähe gestellt werden, dass die Zuständigkeitsprüfungsverfahren gemeinsam durchgeführt werden können.
27 5.4.3. Darüber hinaus verlangt Art. 11 Dublin III-VO, dass aufgrund der sonstigen Zuständigkeitskriterien des Kapitels III der Dublin III-VO die Trennung einer Familie iSd Art. 11 auch trotz der anderen an die Familienzugehörigkeit anknüpfenden Kriterien (Art. 8, 9 und 10) erfolgen könnte (Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Artikel 11 K1). Art. 11 Dublin III-VO erfasst damit jene Fälle, in welchen zum Zeitpunkt der Antragstellung in einem Mitgliedstaat bereits eine Familieneinheit im Sinne dieser Bestimmung existiert, dieser Mitgliedstaat jedoch nach den Regeln von Kapitel III der Dublin III-VO nicht für sämtliche Personen dieser Familieneinheit zuständig ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Artikel 10 K6 und Artikel 11 K2).
28 Diese Anwendungsvoraussetzung determiniert das Verhältnis von Art. 11 Dublin III-VO zu den übrigen Zuständigkeitskriterien der Verordnung. Zunächst sind die üblichen Zuständigkeitskriterien zu prüfen, weil für die Beurteilung der Anwendbarkeit des Art. 11 Dublin III-VO festgestellt werden muss, ob diese Kriterien zu einer Trennung der Familie führen würden. Ist dies der Fall, geht Art. 11 Dublin III-VO ungeachtet der in Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO normierten Rangfolge denjenigen Zuständigkeitskriterien, die zu einer Trennung der Familieneinheit führen würden, vor (in diesem Sinne Hailbronner/Thym, EU Immigration and Asylum Law, 2016, Part D VI, Art. 11 MN 4).
29 Art. 11 leg. cit. schafft so ein Korrektiv für die in Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO normierte grundsätzliche Rangfolge der Zuständigkeitskriterien, um die Umsetzung der in den Erwägungsgründen 14 bis 16 der Dublin III-VO genannten vorrangigen Ziele - die Achtung des Grundsatzes der Einheit der Familie und das Wohl des Kindes - in Fällen sicherzustellen, in welchen die üblichen Zuständigkeitskriterien die Erreichung dieser Zielsetzungen verhindern würden. Damit kommt bei Vorliegen der Voraussetzungen für Art. 11 Dublin III-VO dieser Vorschrift Vorrang vor den übrigen Zuständigkeitskriterien zu, wonach sich die Zuständigkeit für die gesamte Gruppe der erfassten Familienangehörigen und/oder unverheirateten minderjährigen Geschwister primär danach richtet, welcher Mitgliedstaat nach den Kriterien der Aufnahme für den größten Teil von ihnen zuständig ist. Sekundär richtet die durch Art. 11 Dublin III-VO begründete Gesamtzuständigkeit danach, welcher Mitgliedstaat nach den Kriterien für die Prüfung des von dem ältesten der erfassten Familienmitglieder gestellten Antrages zuständig ist (in diesem Sinne Hailbronner/Thym, EU Immigration and Asylum Law, 2016, Part D VI, Art. 11 MN 5).
30 5.5. Ausgehend von der dargestellten Rechtslage ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes:
31 5.5.1. Fallbezogen sind die beiden erstgenannten (s. oben 5.3.1. und 5.3.2.) Anwendungsvoraussetzungen des Art. 11 Dublin III-VO, nämlich die Familienzusammengehörigkeit im Sinne des Art. 11 Dublin III-VO und der zeitliche Zusammenhang der Antragstellung, jeweils erfüllt: Mehrere Familienangehörige - nämlich die Zweitmitbeteiligte und deren Ehemann und Kinder - sowie der Erstmitbeteiligte - der unverheiratete minderjährige Bruder der Zweitmitbeteiligten - stellten zeitgleich in Österreich Anträge auf internationalen Schutz.
32 5.5.2. Zur Beurteilung des Vorliegens der weiteren Anwendungsvoraussetzung des Art. 11 Dublin III-VO im Sinne des oben Gesagten (s. oben 5.3.3.) ist anhand der generellen Zuständigkeitskriterien des Kapitels III zu prüfen, ob diese zu einer Trennung der Gruppe der Familienmitglieder führen könnte.
33 Hinsichtlich der Zweitmitbeteiligten, deren Ehemann und beider Kinder, ergibt sich die Zuständigkeit Italiens unstrittig aus Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO.
34 Hinsichtlich des Erstmitbeteiligten, der für die Prüfung der Zuständigkeit als unbegleiteter Minderjähriger zu gelten hat, ergeben sich hingegen - in Abhängigkeit von der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts der Zweitmitbeteiligten in Österreich - jeweils Anknüpfungspunkte für die Zuständigkeit Österreichs aus Art. 8 Abs. 1 oder Abs. 4 Dublin III-VO (vgl. zur grundsätzlichen Zuständigkeit des Mitgliedstaats, in dem sich der Minderjährige aufhält, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt hat, den hg. Beschluss vom 20. Dezember 2016, Ra 2016/21/0345, mwN).
35 Ohne abschließend beurteilen zu müssen, ob Art. 8 Abs. 1 oder Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO die Zuständigkeit Österreichs hinsichtlich des Erstmitbeteiligten zur Folge hätte, zeigt bereits das Ergebnis dieser Prüfung, dass die Anwendung der generellen Kriterien im Hinblick auf die Zuständigkeit Italiens für die übrigen Mitbeteiligten im vorliegenden Fall zu einer Trennung der gemeinsam eingereisten Familienmitglieder iSd Art. 11 Dublin III-VO führen könnte, weshalb auch die dritte Anwendungsvoraussetzung des Art. 11 Dublin III-VO vorliegt. In diesem Fall geht Art. 11 Dublin III-VO den anderen genannten Kriterien vor und verpflichtet zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates für die gesamte Familiengruppe gemäß den Kriterien dieser Norm, sodass die angestrebte Einheitlichkeit der Entscheidungen im Familienverfahren verwirklicht wird.
36 Dieses Ergebnis kann nicht durch die Anwendung des Art. 17 Dublin III-VO umgangen werden, der selbst keine Kriterien für die Zuständigkeitsbestimmung normiert, sondern den Abschluss der Prüfung der Kriterien des Kapitels III vielmehr voraussetzt, zu welchen jedenfalls auch Art. 11 Dublin III-VO gehört. Zudem kann die Trennung der Entscheidungen über die Zuständigkeiten im Familienverfahren nach dem Vorbild der hier angefochtenen Erkenntnisse die Ergebnisse betreffend die einzelnen Personen jeweils insofern beeinflussen, als es in Hinblick auf die allfällige Tatbestandswirkung einer Vorentscheidung darauf ankommen kann, über welche der Zuständigkeiten zuerst entschieden wird. Ein solches Ergebnis ist im Sinne der Rechtssicherheit jedenfalls zu vermeiden.
37 5.6. Indem das Bundesverwaltungsgericht abweichend von der dargestellten Rechtslage über die Frage der Zuständigkeit für die Anträge der Familienmitglieder iSd Art. 11 Dublin III-VO abgesprochen hat, ohne die Kriterien des Art. 11 Dublin III-VO für die Bestimmung der Zuständigkeit über die Anträge der Familie anzuwenden, hat es beide angefochtenen Entscheidungen mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet.
38 Die angefochtenen Erkenntnisse waren daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 22. Juni 2017
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
