BVwG W183 2132041-1

BVwGW183 2132041-124.7.2017

B-VG Art.133 Abs4
GGG Art.1 §15 Abs3a
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W183.2132041.1.00

 

Spruch:

W183 2132041-1/3E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch RA Dr. Georg RIEDL, gegen den Bescheid der Präsidentin des Handelsgerichtes Wien vom 24.06.2016, Zl. Jv 1974/16m-33, zu Recht erkannt:

 

A)

 

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. § 15 Abs. 3a GGG abgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Die Beschwerdeführerin (BF) brachte mit Schriftsatz vom 07.01.2016 eine Klage wegen Sicherstellung nach § 15 Abs. 2 SpaltG beim Handelsgericht Wien ein, wobei in der Klage der Streitwert nach JN mit EUR 28.470.000,-- und jener nach GGG/RATG mit EUR 2.573.925,-- angegeben wurde. Das Urteilsbegehren lautet in Punkt 1. auf Leistung einer Sicherheit durch Einräumung einer Bankgarantie in Höhe von insgesamt EUR 15.750.000 in eventu einer anderen entsprechenden, angemessenen Sicherheit in derselben Höhe. Punkt 2. des Urteilsbegehrens lautet (zwecks Sicherstellung einer weiteren, näher genannten Forderung) auf Leistung einer Sicherheit durch Einräumung einer Bankgarantie in Höhe von insgesamt EUR 12.720.000 in eventu einer anderen entsprechenden, angemessenen Sicherheit in derselben Höhe.

 

2. Mit Zahlungsauftrag vom 18.04.2016 wurde eine restliche Pauschalgebühr nach TP 1 GGG in Höhe von EUR 307.364,50 vorgeschrieben. Dagegen erhob die BF Vorstellung.

 

3. Mit dem angefochtenen Bescheid (dem Rechtsvertreter am 04.07.2016 zugestellt) wurde der BF gemäß TP1 GGG auf einer Bemessungsgrundlage von EUR 28.470.000,-- abermals die Zahlung von Gebühren in Höhe von EUR 341.827,20,-- samt einer Einhebungsgebühr von EUR 8,00 aufgetragen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Urteilsbegehren auf Einräumung einer Bankgarantie laute. Geldbetrag im Sinne des § 15 Abs. 3a GGG seien die im Begehren genannten Sicherstellungssummen. Aus der Bemessungsgrundlage von EUR 28.470.000,-- errechne sich die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG.

 

4. Mit Schriftsatz vom 28.07.2016 erhob die BF durch ihren Rechtsvertreter binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass § 15 Abs. 3a GGG nicht anwendbar sei, weil Klagsgegenstand kein Geldbetrag sei. Im konkreten Fall sei nur eine Bankgarantie oder eine ähnliche Sicherheit zu leisten. Es sei § 57 JN heranzuziehen. Der Kläger habe demnach das Recht, eine bindende Bewertung vorzunehmen. Die vorgeschriebenen Pauschalgebühren seien zudem unverhältnismäßig.

 

5. Mit Schriftsatz vom 04.08.2016 (eingelangt am 09.08.2016) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

1.1. Das im Klagsschriftsatz vom 07.01.2016 formulierte Urteilsbegehren lautet in Punkt 1. auf Leistung einer Sicherheit durch Einräumung einer Bankgarantie in Höhe von insgesamt EUR 15.750.000 in eventu einer anderen entsprechenden, angemessenen Sicherheit in derselben Höhe. Punkt 2. des Urteilsbegehrens lautet (zwecks Sicherstellung einer weiteren, näher genannten Forderung) auf Leistung einer Sicherheit durch Einräumung einer Bankgarantie in Höhe von insgesamt EUR 12.720.000 in eventu einer anderen entsprechenden, angemessenen Sicherheit in derselben Höhe.

 

1.2. Die BF hat bereits Gebühren in Höhe von EUR 37.262,50 entrichtet.

 

2. Beweiswürdigung:

 

2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vollständig vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des gerichtlichen Grundverfahrens.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

 

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

3.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

 

3.2. Zu A)

 

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

 

Gemäß § 2 Z 1 lit. b Gerichtsgebührengesetz (GGG), BGBl. Nr. 325/1986 entsteht die Gebührenschuld bereits mit der Überreichung des Schriftsatzes.

 

Gemäß § 14 GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.

 

Gemäß § 15 Abs. 3a GGG bildet – ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger nach § 56 Abs. 2 JN – jener Geldbetrag die Bemessungsgrundlage, der in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren, etwa durch ein Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren, Gegenstand einer Klage ist.

 

3.2.2. Die §§ 15 und 16 GGG gehen als gerichtsgebührenrechtliche Sonderbestimmungen den allgemeinen Regelungen über den Wert des Streitgegenstandes in streitigen Zivilrechtssachen (§§ 54 bis 60 JN) vor. (Wais/Dokalik, Gerichtsgebührengesetz12, Anm. 1 zu § 14 GGG).

 

Bei § 15 Abs. 3a GGG handelt es sich um eine "Positivierung" der Judikatur des VwGH (u.a. 26.02.2004, 2003/16/0125) zur "Erinnerung" der über den Prozesskostenersatz entscheidenden Zivilgerichte erster und zweiter Instanz (vgl. RV zur Zivilverfahrens-Novelle 2004, BGBl I 2004/128, 613 BlgNr 22. GP 26; Wais/Dokalik, Gerichtsgebührengesetz12, Anm. 6 zu § 15 GGG).

 

§ 15 Abs. 3a GGG setzt voraus, dass ein Geldbetrag in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren, etwa durch ein Feststellungs- und Unterlassungsbegehren, Gegenstand der Klage ist. Nach § 15 Abs. 3a GGG muss der Geldbetrag den Gegenstand der Feststellungsklage bilden, was nicht das Geltendmachen dieses Geldbetrages bedeuten muss (VwGH 29.04.2014, 2012/16/0199).

 

Nach dem klaren Wortlaut des § 15 Abs. 3a GGG bildet ein Geldbetrag, der in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren Gegenstand einer Klage ist, ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger die Bemessungsgrundlage. Soweit im ersten Halbsatz demonstrativ auf Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren verwiesen wird ("etwa durch ein Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren,"), bedeutet dies keine Einschränkung des Tatbestandsmerkmales "ein Geldbetrag in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren" in dem Sinn, dass § 15 Abs. 3a GGG ausschließlich auf Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren anwendbar wäre (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/16/0033).

 

In einer jüngst getroffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 15 Abs. 3a GGG führt dieser wie folgt aus (VwGH 30.03.2017, Ra 2017/16/0033):

 

"Gemäß § 15 Abs. 3a GGG, eingefügt durch die Zivilverfahrens-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 128, bildet, wenn ein Geldbetrag in anderer Weise als einem Leistungsbegehren, etwa durch ein Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren, Gegenstand einer Klage ist, ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger nach § 56 Abs. 2 der JN dieser Geldbetrag die Bemessungsgrundlage.

 

Die ErläutRV zur Zivilverfahrens-Novelle 2004, 613 BlgNR 22. GP 26, führen hiezu aus:

 

"Der eingefügte Abs. 3a enthält eine Klarstellung über die Bemessungsgrundlage für Klagen, die in anderer Weise als durch ein unmittelbar auf Zahlung eines Geldbetrags gerichtetes Leistungsbegehren (für das ja eine Bewertung nach § 56 Abs. 2 der Jurisdiktionsnorm von vornherein nicht in Betracht kommt) einen ziffernmäßig bestimmten oder bestimmbaren Geldbetrag zum Gegenstand haben, etwa indem die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Geldforderung oder die Unterlassung des Abrufs einer Bankgarantie (mit einem zumindest in der Klagserzählung ziffernmäßig genannten Garantiebetrag) begehrt wird. Die Klarstellung geht dahin, dass Grundlage für die Bemessung der Gerichtsgebühren in einem solchen zivilgerichtlichen Verfahren nicht etwa die Bewertung des Klägers nach § 56 Abs. 2 der Jurisdiktionsnorm ist, sondern jener Geldbetrag, der Gegenstand der Klage ist.

 

Angesichts der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu dieser Frage wäre diese gesetzliche Klarstellung gar nicht erforderlich gewesen, weil der Verwaltungsgerichtshof ohnehin in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertritt, dass etwa auf Klagen betreffend die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer ziffernmäßigen Geldforderung nicht die Bewertungsvorschrift des § 56 Abs. 2 der Jurisdiktionsnorm anzuwenden, sondern die Höhe der Geldforderung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist (vgl. die Judikaturnachweise bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7 E 13 ff zu § 14 GGG;

weiters VwGH 28.2.2002, 2001/16/0521, ÖStZB 2002/811, 1021; VwGH 24.4.2002, 99/16/0437, ÖStZB 2002/809, 1020; VwGH 18.6.2002, 2002/16/0129, ÖStZB 2002/810, 1021; VwGH 19.12.2002, 2002/16/0032;

VwGH 23.1.2003, 2001/16/0267, ÖStZB 2003/733, 681). Diese Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs war und ist auch Leitlinie für die mit der Einhebung der Gerichtsgebühren befassten Justizverwaltungsbehörden und -organe. Mit dieser Judikatur stimmt im Wesentlichen auch die jüngere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu so genannten "geldgleichen Ansprüchen" überein (8 Ob 288/99g, JBl 2001, 62; 1 Ob 214/00b, EvBl 2001/42; 1 Ob 197/01d, JBl 2002, 304; 7 Ob 225/02t; ua)."

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes knüpft die Gerichtsgebührenpflicht an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (vgl. etwa das Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/16/0033, mwN).

 

Für die Beurteilung des Inhaltes eines Klagebegehrens ist der Wortlaut des Schriftsatzes bei objektiver Betrachtungsweise maßgebend, sodass es auf subjektive Momente, wie der Kläger sein Begehren verstanden wissen wollte, nicht ankommt (vgl. das Erkenntnis vom 29. April 2014, 2012/16/0199).

 

Nach dem Wortlaut des § 15 Abs. 3a GGG bildet ein Geldbetrag, der in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren Gegenstand einer Klage ist, ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger die Bemessungsgrundlage. Soweit im ersten Halbsatz dieser Bestimmung demonstrativ auf Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren verwiesen wird ("etwa durch ein Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren"), bedeutet dies keine Einschränkung des Tatbestandsmerkmales "ein Geldbetrag in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren", in dem Sinn, dass § 15 Abs. 3a GGG ausschließlich auf Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren anwendbar wäre (vgl. das zitierte Erkenntnis vom 26. Juni 2014). Im zitierten Erkenntnis vom 26. Juni 2014 billigte der Verwaltungsgerichtshof schließlich die Gebührenvorschreibung für ein Begehren auf Feststellung der Beschlussfassung einer Kapitalerhöhung, in eventu auf Zustimmung zu einer solchen Kapitalerhöhung auf der Grundlage des im Klagebegehren genannten Kapitalbetrages."

 

3.2.3. Für das Bundesverwaltungsgericht folgt aus der oben genannten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass § 15 Abs. 3a GGG auch auf Klagen betreffend die Leistung einer Sicherheit durch Einräumung einer Bankgarantie anwendbar ist.

 

Tatbestandsmerkmal für die Anwendung des § 15 Abs. 3a GGG ist, dass ein Geldbetrag durch ein Feststellungsbegehren bzw. in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren Gegenstand der Klage ist. In diesem Fall bildet der Geldbetrag ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger die Bemessungsgrundlage.

 

Im vorliegenden Fall ist ein Geldbetrag insofern Gegenstand der Klage geworden, als im Urteilsbegehren die Einräumung von Bankgarantien, welche ziffernmäßig ebenfalls im Urteilsbegehren konkret bestimmt werden, gefordert wird. Diese Geldbeträge sind somit Gegenstand der Klage geworden und als Bemessungsgrundlage heranzuziehen gewesen.

 

3.2.4. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit i. S.d. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist und die Beschwerde daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. § § 15 Abs. 3 GGG abzuweisen war.

 

3.2.5. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf § 39 Abs. 2 Z 6 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), welcher im Wesentlichen § 24 Abs. 4 VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218).

 

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Unter Punkt 3.2. wurde die Entscheidung des Spruchpunktes A) unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes begründet, woraus sich ergibt, dass gegenständlich keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Die wesentlichen Judikate des Verwaltungsgerichtshofs, welche unter Punkt 3.2. bereits angeführt wurden, sind in diesem Zusammenhang VwGH 26.06.2014, Ro 2014/16/0033 und 30.03.2017, Ra 2017/16/0033. Die Entscheidungen entsprechen der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den im vorliegenden Verfahren relevanten Rechtsfragen. Eine Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG folglich nicht zulässig.

 

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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