B-VG Art133 Abs4
GebAG §27
GebAG §28
GebAG §39 Abs1
GebAG §53 Abs1
GebAG §54 Abs1 Z3
VwGVG §17
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:W181.2240471.1.00
Spruch:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald PERL als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 26.10.2020 basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Dolmetschers XXXX beschlossen:
A)
I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 GebAG mit
€ 164,10 (inkl. USt)
bestimmt.
II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
I.1. Am 26.10.2020 brachte der Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht einen Antrag für Dolmetscher (mündliche Verhandlung) gemäß Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) betreffend die Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.10.2020 im Verfahren zu der GZ. XXXX ein:
Honorarnote-Nr./Rechnungs-Nr. XXXX vom 22.10.2020
Entschädigung Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAG | € |
2 begonnene Stunden á € 22,70 | 45,40 |
| |
Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln hin-und zurück | 5,20 |
Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG |
|
für die erste halbe Stunde € 24,50 Erschwernis wegen Corona Maßnahmen | 30,70 |
für 5 weitere halbe Stunden á € 12,40 | 77,00 |
bei besonders schwieriger Dolmetschertätigkeit erhöhen sich diese Beträge auf € 30,70 bzw. € 15,40 |
|
Zwischensumme | 158,30 |
20% Umsatzsteuer | 31,67 |
Gesamtsumme | 190,00 |
I.2. In der Honorarnote beantragte der Antragsteller, aufgrund der erschwerten Dolmetschbedingungen im Zusammenhang mit den Corona-Maßnahmen (wie etwa dem Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes während der mündlichen Verhandlung), unter anderem den Gebührenzuschlag „besonders schwierige Dolmetschertätigkeit gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG“ und verzeichnete für die erste halbe Stunde den erhöhten Mühewaltungsstundensatz von € 30,70 und für fünf weitere halbe Stunden den erhöhten Stundensatz von € 15,40.
I.3. Mit E-Mail der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.03.2021 wurde der Antragsteller darauf aufmerksam gemacht, dass eine Verzeichnung des Schwierigkeitszuschlages gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG nicht zustehe. Das Erfordernis, während der mündlichen Verhandlung einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, um eine Eindämmung der COVID-19-Pandemie sicherzustellen, sei keine besondere Schwierigkeit im Sinne des § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG. In diesem Zusammenhang verwies die Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes auch auf das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 15.09.2020, GZ. 11 Os 87/20h.
I.4. Mit E-Mail an die Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.03.2021 ersuchte der Antragsteller um eine bescheidmäßige Erledigung.
I.5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.04.2021, GZ. XXXX wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass der erhöhte Mühewaltungsgebührensatz für eine „besonders schwierige Dolmetschtätigkeit“ gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG nicht zu verzeichnen sei. Die zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie ergangene Verpflichtung, während der gerichtlichen Verhandlung einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, stelle keine besondere Schwierigkeit im Sinne des § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG dar. Vielmehr sei eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit anzunehmen, wenn beispielsweise eine komplizierte Fachsprache zu dolmetschen sei. Darüber hinaus sei für die Hin- und Rückreise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zum bzw. vom Bundesverwaltungsgericht, Hauptsitz Wien, eine Gebühr in der Höhe von € 4,40 (2 Einzelfahrkarten zu je € 2,20), anstatt der beantragten € 5,20 zu verzeichnen.
I.6. Das Schriftstück wurde dem Antragsteller nachweislich am 16.04.2021 zugestellt.
I.7. In der Folge langte keine Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller an der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.10.2020, GZ. XXXX , in der Funktion als Dolmetscher teilgenommen hat und der Antrag auf Gebühren am 26.10.2020 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte.
2. Beweiswürdigung:
Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu dem Verfahren GZ. XXXX dem Akteninhalt, der Niederschrift der mündlichen Verhandlung, der vom Antragsteller eingebrachten Honorarnote vom 26.10.2020, dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.04.2021, GZ. XXXX , sowie dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.
Zu A)
Zu der beantragten Mühewaltung für besonders schwierige Dolmetschertätigkeit gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG:
Gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 24,50; für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 12,40. Handelt es sich um eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit, so erhöhen sich diese Beträge auf € 30,70 bzw. € 15,40.
Laut der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 22.10.2020, GZ. XXXX , hat diese um 09:00 Uhr begonnen und um 12:00 Uhr geendet. Der Antragsteller war in dieser Zeit als Dolmetscher in der gegenständlichen Verhandlung tätig. Die Gesamtdauer der Verhandlung betrug daher sechs begonnene halbe Stunden.
In der gegenständlichen Gebührennote beantrage der Antragsteller aufgrund einer besonders schwierigen Dolmetschtätigkeit für die erste halbe Stunde eine Gebühr von € 30,70 und für jede weitere halbe Stunde (insgesamt fünf) eine Gebühr von je € 15,40. Als Begründung führte der Antragsteller aus, dass eine Erschwernis wegen der Corona-Maßnahmen vorgelegen habe.
Eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit ist anzunehmen, wenn beispielsweise eine komplizierte Fachsprache zu dolmetschen ist. Auch damit wird eine besondere Leistung erbracht, die eine höhere Gebühr rechtfertigt. Dabei muss sich der Dolmetscher meist besonders auf die Verhandlung vorbereiten. Es muss sich um eine besondere fachliche Schwierigkeit im konkreten Fall handeln (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, Sachverständigen und Dolmetschergesetz, Gebührenanspruchsgesetz4 Anm. 6 zu § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG).
Im gegenständlichen Fall lässt die Durchsicht der Niederschrift der mündlichen Verhandlung, GZ. XXXX , nicht auf die Übersetzung einer komplizierten Fachsprache schließen. Der Antragsteller wurde als Dolmetscher für die Übersetzung der Einvernahme der Beschwerdeführerin herangezogen, eine besondere fachliche Schwierigkeit im Sinne des § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG konnte jedoch nicht festgestellt werden.
Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes während einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, ist gemäß der zitierten Judikatur nicht als fachliche Schwierigkeit einzustufen. Des Weiteren konnten auch keine Anhaltspunkte ermittelt werden, die eine besondere Vorbereitung des Antragstellers auf diese Verhandlung rechtfertigen würden.
In diesem Zusammenhang ist ebenso auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 15.09.2020, GZ. 11 Os 87/20h, hinzuweisen: „Die beantragte Erhöhung des Betrags, der dem Dolmetsch für seine Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung gebührt, setzt nach § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG voraus, dass es sich um eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit handelt. Schon auf Basis des Gesetzeswortlauts ist auf eine besondere Schwierigkeit der Dolmetschtätigkeit als solcher abzustellen [..]. Dieser Befund wird durch die Materialien zur GebAG-Novelle 1994, BGBl 1994/623 (mit der die in Rede stehende Bestimmung neu gefasst wurde), gestützt. Danach soll die Erhöhung […] zum Tragen kommen, wenn gewisse „besondere Leistungen“ erbracht werden. Es müsse sich um eine besondere fachliche Schwierigkeit im konkreten Fall handeln; als Beispiel wird das Erfordernis genannt, eine komplizierte Fachsprache zu dolmetschen (RV 1554 BlgNR 18. GP 16; folgend Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 § 54 GebAG Anm 6). Dagegen findet sich im Gesetz kein Anhaltspunkt für die Sicht, bei der betreffenden Beurteilung seien – über Aspekte fachlicher Natur hinaus – auch äußere Umstände zu berücksichtigen, die (bloß) die Ausübung einer (nicht schon an sich besonders schwierigen) Dolmetschtätigkeit erschweren. Das (sich aus zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie ergangenen Vorschriften ergebende) Erfordernis, dabei Schutzmasken zu tragen, stellt demnach keine besondere Schwierigkeit im Sinn des § 54 Abs 1 Z 3 GebAG dar.“
Vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur und mangels Vorliegens einer besonders schwierigen Dolmetschtätigkeit ist weder der erhöhte Stundensatz für die erste halbe Stunde in der Höhe von € 30,70 noch der Zuschlag von € 15,40 á begonnener weiterer halben Stunde zu vergüten. Die Verzeichnung der Gebühr für Mühewaltung hat gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG für die erste begonnene halbe Stunde € 24,50 und für jede weitere begonnene halbe Stunde € 12,40 zu betragen.
Zu den Reisekosten gemäß §§ 27ff GebAG:
In der Gebührennote verzeichnete sich der Antragsteller für die Hin- und Rückreise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zum bzw. vom Bundesverwaltungsgericht, Hauptsitz Wien, eine Gebühr in der Höhe von € 5,20. Erneute Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichtes haben ergeben, dass eine Einzelfahrt der Wiener Linien € 2,40 beträgt. Für die Anfahrt und Rückfahrt sind demnach insgesamt lediglich € 4,80 zu verzeichnen (2 Einzelfahrkarten zu je € 2,40).
Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:
Entschädigung Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAG | € |
2 begonnene Stunden á € 22,70 | 45,40 |
| |
Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmittel hin- und zurück | 4,80 |
Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG |
|
für die erste halbe Stunde € 24,50 | 24,50 |
für 5 weitere halbe Stunden á € 12,40 | 62,00 |
Zwischensumme | 136,70 |
20 % Umsatzsteuer | 27,34 |
Gesamtsumme | 164,04 |
Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent | 164,10 |
Es war daher die Gebühr des Dolmetschers mit € 164,10 zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.
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