B-VG Art.133 Abs4
BWG §1 Abs1
BWG §39a
BWG §63 Abs3
FMABG §22 Abs2a
KMG §1 Abs1 Z1
KMG §1 Abs1 Z2
KMG §1 Abs1 Z4
KMG §16 Z1
KMG §2 Abs1
KMG §6 Abs1
KMG §7
KMG §8a
VStG 1950 §19 Abs1
VStG 1950 §19 Abs2
VStG 1950 §21
VStG 1950 §45 Abs1
VStG 1950 §45 Abs1 Z4
VStG 1950 §45 Abs1 Z6
VStG 1950 §5 Abs1
VStG 1950 §5 Abs2
VStG 1950 §64
VStG 1950 §9 Abs1
VStG 1950 §9 Abs7
VwGVG §24
VwGVG §50 Abs1
VwGVG §52 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W172.2182906.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK als Beisitzerin und den Richter Mag. Rainer FELSEISEN als Beisitzer über die Beschwerden von
1. XXXX gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht vom 04.12.2017, Zl. FMA-KL27 0806.100/0003-LAW/2016 und
2. XXXX gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht vom 04.12.2017, Zl. FMA-KL27 0806.100/0002-LAW/2016,
jeweils vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Brandl & Talos, 1070 Wien, Mariahilfer Straße 116, zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird den Beschwerden keine Folge gegeben.
Die Strafnorm lautet § 16 Z 1 KMG, BGBl Nr. 625/1991 i.d.F. BGBl I Nr. 83/2012.
Der Beschwerdeführer Dr. XXXX hat gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG einen Beitrag von EUR 1.000,- zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten, das sind 20 % der durch die belangte Behörde verhängten Strafe.
Der Beschwerdeführer XXXX hat gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG einen Beitrag von EUR 1.400,- zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten, das sind 20 % der durch die belangte Behörde verhängten Strafe.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang
1. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden auch "FMA") erstellte am 18.03.2016 einen Bericht zur Untersuchung auf Verletzung des KMG mit Untersuchungsgegenstand:
Landeshypothekenbanken/Hypo Wohnbaubank (ON 01; im Folgenden sind mit der Angabe von "ON" Teile des FMA-Aktes gemeint).
2. Am 17.08.2016 holte die FMA einen Firmenbuchauszug ein (ON 02) betreffend die mithaftende Partei, XXXX (im Folgenden auch: "AN") ein.
3. Mit Schreiben der FMA vom 04.10.2016 erging eine "Aufforderung zur Rechtfertigung" (jeweils ON 03) an XXXX (im Folgenden auch: "Beschwerdeführer-1") und Dr. XXXX (im Folgenden auch: "Beschwerdeführer-2").
4. In Erwiderung dieser Aufforderung wurden (inhaltlich idente) Schreiben vom 31.10.2016 (ON 04a) und 02.11.2016 (ON 04b; im Folgenden nur "ON 04") übermittelt.
Diesen waren folgende Beilagen angefügt:
- eine Stellungnahme der AN zu der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 31.10.2016 (ON 04);
- Stellungnahme der Kanzlei Wolff Theiss vom 15.04.2014 zur Spaltungshaftung der HBA/AN (ON 08, s. Beil. ./1 zu ON 04);
- Pressemitteilung des Verbands der österreichischen Landes-Hypothekenbanken vom 04.03.2015 (ON 08, s. Beil. ./2 zu ON 04);
- E-Mail der Wohnbaubank an die AN vom 05.03.2016 (ON 08, s. Beil. ./3 zu ON 04);
- Stellungnahme der Kanzlei Wolff Theiss vom 28.04.2015 zum Verhältnis der Haftungen nach dem SpaltG und dem PfBrStG (ON 08, s. Beil. ./4 zu ON 04);
- Schadloshaltungserklärung der XXXX (im Folgenden auch: "AFH") vom 28.04.2015 (ON 08, s. Beil. ./5 zu ON 04);
- ad-hoc-Meldung der AN vom 29.04.2015 (ON 08, s. Beil. ./6 zu ON 04);
- Gutachten von Frau Prof. Kalss vom 19.05.2015 (ON 08, s. Beil. ./7 zu ON 04);
- Jahresfinanzbericht 2014, veröffentlicht am 21.05.2016 (ON 08, s. Beil. ./8 zu ON 04);
- Ergänzungsgutachten von Frau Prof. Kalss vom 12.08.2016 (ON 08, s. Beil. ./9 zu ON 04);
5. Am 02.11.2016 erfolgte eine Vernehmung des Beschwerdeführers-2 durch die FMA (ON 08, s. Beil. ./13a bzw. ./13b zum sog. Vorakt des FMA-Aktes).
6. Mit Straferkenntnissen der FMA, jeweils vom 04.12.2017, Zl. FMA-KL27 0806.100/0002-LAW/2016 bzw. Zl. FMA-KL27 0806.100/0003-LAW/2016 (jeweils ON 05), zugestellt jeweils am 11.12.2017, erging folgender an den jeweiligen Beschwerdeführer gerichtete Spruch:
"I. Sie sind seit 01.02.2009 Mitglied des Vorstands der AN, eines konzessionierten Kreditinstituts gemäß § 1 Abs 1 Bankwesengesetz (ON 08, S. WG), mit der Geschäftsanschrift in XXXX . In dieser Funktion als zur Vertretung der AN nach außen Berufener gemäß § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) haben Sie Folgendes zu verantworten:
Die AN hat im Zeitraum von 01.04.2015 bis 27.04.2015 die Wandelschuldverschreibung " XXXX Wohnbau Wandelschuldverschreibung XXXX '" mit der ISIN AT XXXX unter dem Basisprospekt für die Begebung von Wandelschuldverschreibungen der XXXX treuhändig für die AN vom 23.02.2015 öffentlich angeboten, obwohl infolge der Auswirkungen des Mandatsbescheids der Finanzmarktaufsichtsbehörde (OZ 6, S. MA) als Abwicklungsbehörde vom 01.03.2015 ("HETA-Moratorium") auf die Finanzlage der AN gemäß § 6 Abs 1 Kapitalmarktgesetz (KMG) ein Nachtrag zum Basisprospekt vom 23.02.2015 im Hinblick auf diese Auswirkungen unverzüglich zu veröffentlichen gewesen wäre.
Das öffentliche Angebot der Wandelschuldverschreibung " XXXX Wohnbau Wandelschuldverschreibung XXXX '" mit der ISIN AT XXXX wurde am 28.04.2015 ausgesetzt. Bis zur Aussetzung des öffentlichen Angebots am 28.04.2015 wurde ein entsprechender Nachtrag nicht veröffentlicht.
II. Die AN haftet gemäß § 9 Abs 7 VStG für die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 6 Abs 1 KMG, BGBl Nr. 625/1991 idF BGBl I Nr. 83/2012, iVm § 16 Z 1 KMG, BGBl Nr. 625/1991 idF BGBl I Nr. 83/2012
[Betreffend Beschwerdeführer-1; Anm. des BVwG]
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von 7.000 Euro, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 31 Stunden, gemäß § 16 Z 1 KMG, BGBl Nr. 625/1991 idF BGBl I Nr. 83/2012.
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
700 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro);
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 7.700 Euro.
[Betreffend Beschwerdeführer-2; Anm. des BVwG]
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von 5.000 Euro, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 22 Stunden, gemäß § 16 Z 1 KMG, BGBl Nr. 625/1991 idF BGBl I Nr. 83/2012.
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
500 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro);
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 5.500 Euro."
7. Hiergegen wurde jeweils mit Schriftsatz vom 05.01.2018 Beschwerde von den beiden Beschwerdeführern (jeweils ON 08), eingebracht, jeweils am gleichen Tag, erhoben. Beantragt wurde, das BVwG möge
a) der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid der FMA aufheben;
b) für den Fall, dass das Gericht nicht schon aufgrund der Aktenlage den Bescheid aufhebt, eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG durchführen; und
c) in eventu, sofern das Gericht den angefochtenen Bescheid nicht aufheben sollte, die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabsetzen.
Den Beschwerden waren folgende Unterlagen beigefügt.
- E-Mail vom 05.03.2015 (Beil. ./1 zu ON 08;
- Pressemitteilung vom 04.03.2015 (Beil. ./2 zu ON 08);
- Jahresfinanzbericht 2014 (Beil. ./4 zu ON 08);
- Stellungnahme der Kanzlei Wolf Theiss vom 15.04.2014 (Beil. ./5 zu ON 08);
- Rechtsgutachten von Frau Univ.-Prof. Dr. Susanne Kalss vom 18.12.2015 (Beil. ./6 zu ON 08)
- Protokoll der Einvernahme vom Beschwerdeführer-1 (Beil. ./7 zu ON 08) und
- Schadloshaltungserklärung der AFH vom 28.04.2015 (Beil. ./8 zu ON 08);
8. An weiteren Unterlagen wurden u.a. in das Verfahren eingebracht bzw. waren als sog. "Vorakt" dem Akt der FMA beigefügt:
- Website der Wohnbaubank über die vorübergehende Aussetzung des Angebots, abgerufen am 04.05.2016 (ON 08, s. Beil. ./1 zum Vorakt);
- Website der AN über die Wandelschuldverschreibungen, abgerufen am 05.05.2016 (ON 08, s. Beil. ./2 zum Vorakt);
- Website der AN über die Unterbrechung des Angebots, abgerufen am 05.05.2016 (ON 08, s. Beil. ./3 zum Vorakt);
- Basisprojekt für die Begebung von Wandelschuldverschreibungen der Hypo-Wohnbau Aktiengesellschaft (ON 08, s. Beil. ./4 zum Vorakt);
- Endgültige Bedingungen der XXXX Wohnbau Wandelschuldverschreibung
XXXX '", ISIN AT XXXX , datiert mit 02.03.2015 (ON 08, s. Beil. ./5);
- 1. Nachtrag vom 24.03.2015 zum Basisprodukt für die Begebung von Wandelschuldverschreibungen der WB, treuhändig für die AN vom 23.02.2015 (ON 08, s. Beil. ./6 zum Vorakt);
- Jahresabschluss 2014 der AN vom 18.05.2015 (ON 08, s. Beil. ./7 zum Vorakt);
- Szenarioanalyse Schuldenmoratorium HETA Asset Resolution AG der OeNB vom 27.03.2015 (ON 08, s. Beil. ./8 zum Vorakt);
- Analyse Frühinterventionsbedarf gemäß § 44 BaSAG der OeNB vom 13.08.2015 (ON 08, s. Beil. ./9 zum Vorakt);
- Mandatsbescheid der FMA vom 01.03.2015 (im Folgenden auch: "Mandatsbescheid"), Zl. FMA-AW00001/0001/0001-ABB/2015 (ON 08, s. Beil. ./10 zum Vorakt);
- Mandatsbescheid der FMA vom 03.06.2015, Zl. FMA-KI27 0806/0044-SGB/2015 (ON 08, s. Beil. ./11 zum Vorakt);
- Schriftliche Bestätigung der FMA an die AN vom 01.03.2017 zur Gegenstandslosigkeit der Untersagung von Gewinnausschüttungen (ON 08, s. Beil. ./12 zum Vorakt);
- Strafverfügung der FMA vom 24.01.2014 gegen den Beschwerdeführer-2 (ON 08, s. Beil. ./14 zum Vorakt)
9. Am 16.03.2018 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG durchgeführt (OZ 4).
Dabei wurden die Verfahren betreffend den beiden Beschwerdeführern zu einer gemeinsamen Verhandlung gemäß § 38 VwGVG i.V.m. § 24 VStG und § 39 Abs. 2 AVG verbunden.
An dieser Verhandlung nahmen zwei Personen der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer und ein informierter Vertreter der AN, nämlich XXXX , sowie drei Vertreter der FMA teil. Die beiden Beschwerdeführer waren entschuldigt der Verhandlung ferngeblieben.
Die FMA brachte eine schriftliche Stellungnahme in diese Verhandlung ein (ON 08, s. Beil. ./1 zu OZ 4), die sie im Folge auch elektronisch dem BVwG übermittelte (OZ 5).
Weiters legte die belangte Behörde ein Schreiben des Bankprüfers an die FMA vom 24.04.2015 vor (ON 08, s. Beil. ./2 zu OZ 4).
In dieser Verhandlung wurde von der Rechtsvertretung auch die Einvernahme von XXXX , Amt der Kärntner Landesregierung und XXXX , AN als Zeugen beantragt.
10. Mit Schreiben vom 23.03.2018 wurde eine Stellungnahme der Beschwerdeführer erstattet (OZ 6).
11. Hiergegen erstattete die FMA eine Stellungnahme mit Schreiben vom 29.03.2017 (OZ 7).
12. Daraufhin replizierten die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.04.2018 (OZ 9), mit dem auch die
"Vereinbarung über die Erfüllung und Abwicklung der Solidarhaftung gemäß § 2 Pfandbriefstelle-Gesetz sowie die Abwicklung von Ausgleichsansprüchen im Innenverhältnis" (sog. Stabilisierungsvereinbarung, Beil. ./1 zu OZ 9) vorgelegt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Der Beschwerdeführer-1 ist seit 01.02.2009, der Beschwerdeführer-2 war vom 19.12.2013 bis 30.06.2015 Mitglied des Vorstands der AN, eines konzessionierten Kreditinstituts gemäß § 1 Abs 1 Bankwesengesetz (ON 08, S. WG), mit der Geschäftsanschrift in XXXX (ON 02).
Die Aufteilung der Zuständigkeiten im Vorstand der AN im Tatzeitraum beruhte auf einen Beschluss des Aufsichtsrats der AN, nicht aber auf einer Satzung oder dergleichen (OZ 4, S. 4).
1.2. In dem im Spruch genannten Tatzeitraum gab es im Hypo-Sektor zwei Arten von Emissionsprogrammen: einerseits Eigenemissionsprogramme der Landes-Hypothekenbanken, andererseits begab die Hypo-Wohnbaubank Aktiengesellschaft (in der Folge "Wohnbaubank") auf Grundlage von Basisprospekten Emissionen treuhändig für andere Mitglieder des Hypo-Sektors. Letztere Emissionen wiesen dabei die folgende Ausgestaltung auf: Die Wohnbaubank als Emittentin begibt Wandelschuldverschreibungen, da diese die dafür notwendige Bankenkonzession und satzungsmäßige Ermächtigung hat, für die Verzinsung und Rückzahlung der Wandelschuldverschreibungen haftet jedoch der Treugeber, somit die jeweilige Landes-Hypothekenbank. (vgl. ON 1, S. 2). Die Rechtskonstruktion dieses Treugebermodells wurde seitens des Bundesministeriums für Finanzen zu GZ 27 0200/4-V/13/95 für zulässig erachtet (ON 05, S. 3).
Am 02.03.2015 wurde die "Wohnbauanleihe" mit einem gültigen und von der belangten Behörde bewilligten Kapitalmarktprospekt vom 23.02.2015 von der "Wohnbaubank" als Treuhänderin für die AN emittiert. Die "Wohnbaubank" hat die "Wohnbauanleihe" treuhändig für die AN begeben. Für deren Verzinsung und Rückzahlung hat die AN als Treugeberin gehaftet. Dieses Treugebermodell ist vom Bundesministerium für Finanzen (GZ 27 0200/4-V/13/95) genehmigt worden (ON 08 S. 3, Pkt. B.b).
Die Wohnbaubank als Emittentin bot in dem im Spruch genannten Tatzeitraum die Wandelschuldverschreibung " XXXX Wohnbau Wandelschuldverschreibung XXXX '" mit der ISIN AT XXXX unter dem Basisprospekt für die Begebung von Wandelschuldverschreibungen der Wohnbaubank treuhändig für die AN vom 23.02.2015 (ON 08, s. Beil. ./4 zum Vorakt), welcher am 23.02.2015 von der FMA gebilligt wurde, an. Mit 1. Nachtrag zum Basisprospekt vom 24.03.2015 wurde ein Wechsel in der Person eines Vorstandsmitglieds der Emittentin (Wohnbaubank) als "wichtiger neuer Umstand" veröffentlicht. Ansonsten wurde im Tatzeitraum kein Nachtrag zum Basisprospekt, weder seitens der Wohnbaubank noch seitens der AN, veröffentlicht (ON 01, S. 5).
Auf der Website der Wohnbaubank unter www.hypo-wohnbaubank.at sowie auf der Website der AN unter ww XXXX waren im Tatzeitraum der Basisprospekt vom 23.02.2015, der 1. Nachtrag vom 24.03.2015 und die Endgültigen Bedingungen vom 02.03.2015 abrufbar. Auf der Website der AN unter XXXX waren die gegenständlichen Wandelschuldverschreibungen außerdem wie folgt beschrieben (ON 08, s. Beil. ./2 zum Vorakt):
"KESt-freie Zinsen bis zu 4 % p.a. für PrivatanlegerInnen
Höherer Ertrag durch diese Steuervorteile
Regelmäßige Auszahlung der Zinsen
Kapitalsicherheit durch Rückzahlung zu 100 % des Nennwerts am Laufzeitende"
Auf der Website fanden sich weitere allgemeine Angaben zu Vorteilen bzw. Risiken der Wandelschuldverschreibungen sowie eine Kontaktmöglichkeit. Darüberhinausgehende weiterführende Informationen waren nicht vorhanden (ON 05, S. 3u).
Nach Ende des Tatzeitraums fand sich sowohl auf der Website der Wohnbaubank (ON 08, s. Beil. ./1 zum Vorakt) als auch auf der Website der AN der Hinweis, dass das gegenständliche "Angebot vorübergehend ausgesetzt" ist (ON 08, s. Beil. ./3 zum Vorakt). Zum Zeitpunkt der Aussetzung des Angebots bestehen allerdings divergierende Angaben: auf der Website der Wohnbaubank ist das Datum der Aussetzung des Angebots mit 28.04.2015 angegeben, während das Angebot laut Website der AN erst am 29.04.2015 ausgesetzt wurde. Jedenfalls erfolgte die Aussetzung des Angebots planmäßig aufgrund der bevorstehenden Veröffentlichung des Jahresabschlusses (ON 04b, S. 6). Die gegenständlichen "Endgültigen Bedingungen" (ON 08, s. Beil. ./5 zum Vorakt) konnten nach Aussetzung des öffentlichen Angebots nur noch auf der Website der AN abgerufen bzw. heruntergeladen werden (ON 01, S. 5).
In dem im Spruch genannten Tatzeitraum wurden keine Prospekte zu Eigenemissionsprogrammen der AN veröffentlicht (ON 01, S. 5).
1.3. Die FMA erließ am 01.03.2015 einen Mandatsbescheid (ON 08, s. Beil. ./10 zum Vorakt; im Folgenden auch: "Mandatsbescheid vom 01.03.2015" oder "HETA-Moratorium"), mit dem gemäß § 58 Abs 1 Z 10 BaSAG die Änderung der Fälligkeiten sämtlicher Schuldtitel und anderer Verbindlichkeiten der HETA ASSET RESOLUTION AG (in der Folge "HETA") dahingehend angeordnet wurden, dass sie bis zum Ablauf des 31.05.2016 aufgeschoben wurden. Von dieser Anordnung waren gemäß Spruchpunkt II.2. des Mandatsbescheids auch die dort angeführten Forderungen der Pfandbriefbank (Österreich) AG, der Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken, der Mitgliedsinstitute der Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken und deren Gewährträger gegenüber der HETA aus oder in Zusammenhang mit von der Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken emittierten Schuldtiteln mit einem gesamten aushaftenden Volumen per 27.02.2015 von EUR 1.238.167.046 (davon wären Verbindlichkeiten in Höhe von knapp EUR 800 Mio bereits im Zeitraum bis zum Ende des Moratoriums am 31.05.2016 fällig geworden) erfasst (ON 08, s. Beil. ./10, S. 2 und 7).
Zum haftungsrechtlichen Verhältnis der AN zur Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken enthält der Basisprospekt vom 23.02.2015 die folgenden Ausführungen (ON 08, s. Beil. ./4, S. 37):
"Der Treugeber und die übrigen Hypo-Banken Österreich sind Mitglieder der Pfandbriefstelle, welche mittels Bundesgesetz konstituiert wurde. Sie haften gemeinsam mit den österreichischen Bundesländern für die Verbindlichkeiten der Pfandbriefstelle (OZ 9, S. aftungsverband). Die Pfandbriefstelle hat auf dieser Grundlage Emissionen begeben und die Emissionserlöse an die jeweilige Hypo-Bank weitergeleitet. Für die Rückzahlung dieser erhaltenen Emissionserlöse haften die jeweiligen Hypo-Banken primär und subsidiär idR Bundesländer als deren Gewährträger. Sofern eine Hypo-Bank ihren Verpflichtungen gegenüber der Pfandbriefstelle nicht nachkommt und auch das jeweils haftende Bundesland ausfällt, müssen die übrigen Hypo-Banken den daraus entstehenden Ausfall bei der Pfandbriefstelle solidarisch ausgleichen. Dieses Solidarverhältnis birgt somit das Risiko einen nachteiligen Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Treugebers zu bewirken."
1.4. Am 03.03.2015, 19:02 Uhr, hat die AN von der Wohnbaubank folgende Nachricht erhalten:
"Aufgrund der laufenden Berichterstattung iZm der HETA und den Landes-Hypothekenbanken (bzw. der Pfandbriefstelle) wurde uns von der Kanzlei Binder Grösswang geraten, ab 04.03.2015 wegen einer möglichen Nachtragspflicht die Emissionen im öffentlichen Angebot von der Homepage zu nehmen. Die Hypo-Wohnbaubank befürwortet diese Vorgangsweise. Bitte teilen Sie uns bis morgen Früh mit, ob Sie unsere Einschätzung teilen und daher die betroffenen Emissionen/Basisprospekte ebenfalls von ihren jeweiligen Homepages entfernen bzw. mit dem entsprechenden Vermerk versehen." (ON 08 S. 3 f., Pkt. B.c).
Die AN hat das öffentliche Angebot am folgenden Tag, dem 04.03.2015, ausgesetzt, die Wohnbauanleihe von ihrer Website genommen und eine entsprechende Marktmitteilung versendet. Die AN hat die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen des Mandatsbescheids anschließend eingehend geprüft und sich im Hinblick auf eine allfällige Nachtragspflicht direkt mit der Wohnbaubank abgestimmt. Das Ergebnis dieser Prüfung war, dass der Mandatsbescheid und das HETA-Moratorium keine erheblichen Auswirkungen auf die Finanzlage der AN haben, somit kein wesentlicher Umstand vorliegt und auch keine Nachtragspflicht nach § 6 KMG besteht (ON 08 S. 4, Pkt. B.d).
Am 05.03.2015 hat die Wohnbaubank der AN per E-Mail mittgeteilt, dass aufgrund der am 04.03.2015 veröffentlichten Pressemitteilung des Verbands der österreichischen Landes-Hypothekenbanken "Landes-Hypothekenbanken sind stabile Partner") aus Sicht der Wohnbaubank weder eine Ad-hoc-Pflicht noch eine Nachtragspflicht in Bezug auf die Wohnbauanleihe besteht (ON 08 S. 4, Pkt. B.e; s.a. E-Mail vom 05.03.2015, Beil. ./1 zu ON 08; Pressemitteilung vom 04.03.2015, (ON 08 S. eil. ./2 zu ON 08).
Am 09.03.2015 wurde der AN von der Wohnbaubank auch telefonisch bestätigt, dass kein Nachtrag zum Prospekt erforderlich ist und die Wohnbauanleihe wieder angeboten werden kann. Folglich wurde die Wohnbauanleihe wieder in das Angebot der AN aufgenommen und eine entsprechende Marktmitteilung verschickt (ON 08 S. 4, Pkt. B.f).
Am 20.03.2015 wurde auf Grund des Vorstandswechsels in der Wohnbaubank das öffentliche Angebot wieder vorübergehend ausgesetzt und eine Mitteilung an den Markt verschickt (ON 08 S. 4, Pkt. B.g).
Am 24.03.2015 wurde ein Nachtrag zum Basisprospekt hinsichtlich des Vorstandswechsels in der Wohnbaubank veröffentlicht und die Wohnbauanleihe wieder in das Angebot der AN aufgenommen (ON 08 S. 4, Pkt. B.h).
Im gegenständlichen Zeitraum wurde die Wohnbauanleihe lediglich viermal verkauft:
(i) 08.04.2015 Verkauf von 50.000 Stück zu EUR 50.200,41;
(ii) 10.04.2015 Verkauf von 99.200 Stück zu EUR 99.605,70;
(iii) 14.04.2015 Verkauf von 10.000 Stück zu EUR 10.042,53;
(iv) 16.04.2015 Verkauf von 25.000 Stück zu EUR 25.108,36.
Diese Verkäufe sind nicht über ein öffentliches Angebot, sondern vielmehr über die persönliche Beratung in den Filialen der AN erfolgt (ON 08 S. 4 f., Pkt. B.i).
Am 07.04.2015 hat das Land Kärnten als letzte Vertragspartei eine Stabilisierungsvereinbarung zwischen Pfandbriefstelle/Pfandbriefbank (im Folgenden auch: "Pfandbriefstelle"), ihren Mitgliedsinstituten und dem Land Kärnten unterfertigt. Hintergrund der Vereinbarung war der Liquiditätsengpass der Pfandbriefstelle, der durch das HETA-Moratorium ausgelöst worden ist. Die AN hat sich verpflichtet, der Pfandbriefstelle bis Dezember 2015 insgesamt bis zu rund EUR 77,5 Mio. zur Verfügung zu stellen. Dieser Betrag hat dem Pro-Kopf-Anteil der AN im Verhältnis zu den anderen Landes-Hypothekenbanken und ihren jeweiligen Gewährträgern in Bezug auf den Liquiditätsbedarf der Pfandbriefstelle entsprochen. Im Gegenzug hat die AN Forderungen gegenüber der HETA erhalten, die wiederum durch die Ausfallsbürgschaft des Landes Kärnten vollständig besichert waren (ON 08 S. 5, Pkt. B.j).
Am 13.04.2015 erfolgte eine Mitteilung der Wohnbaubank per E-Mail an die AN und die anderen Landes-Hypothekenbanken im Hinblick auf die Jahresfinanzberichte 2014. Demnach könnte aus Sicht der Wohnbaubank eine Nachtragspflicht nach § 6 KMG bestehen, sofern der Jahresfinanzbericht des jeweiligen Treugeber-Instituts negativ ist und keine Zinsen auf Ergänzungskapital ausbezahlt werden dürfen. Ob im Zusammenhang mit dem Mandatsbescheid und der Stabilisierungsvereinbarung eine solche Nachtragspflicht bestehe oder nicht, sei aus Sicht der Wohnbaubank "institutsindividuell" zu beurteilen. Die AN hat das Wirtschaftsjahr 2014 mit einem Bilanzgewinn abgeschlossen (ON 08 S. 5, Pkt. B.k).
Spätestens am 28.04.2015 wurde das Angebot der Wohnbauanleihe ausgesetzt. Diese Aussetzung war planmäßig und ist wegen der bevorstehenden Veröffentlichung des Jahresfinanzberichts erfolgt. Einen besonderen rechtlichen oder wirtschaftlichen Hintergrund hat es dafür nicht gegeben. Es war vielmehr eine Maßnahme der technischen Abwicklung (ON 08 S. 5, Pkt. B.l).
Am 29.04.2015 gab die AN bekannt, dass sie die Veröffentlichung des Jahresfinanzberichts 2014 verschiebt. Hintergrund der Verschiebung war, dass zu diesem Zeitpunkt im Zuge der Gespräche mit dem Wirtschaftsprüfer noch Rechtsgutachten und ergänzende Informationen aus dem Konzernverbund eingeholt wurden (ON 08 S. 5, Pkt. B.m).
Am 21.05.2015 wurde der Jahresfinanzbericht 2014 veröffentlicht. Für die Zurverfügungstellung der erforderlichen Liquidität von rund EUR 77,5 Mio. an die Pfandbriefstelle wurde zum 31.12.2014 eine Rückstellung in Höhe von EUR 15,7 Mio. gebildet. Die Bewertung der Rückstellung basierte dabei auf einer sehr vorsichtigen Einschätzung des Wirtschaftsprüfers hinsichtlich der Einbringlichkeit von Ansprüchen gegenüber der HETA und dem Land Kärnten, der möglichen Rechtsrisiken in diesem Zusammenhang und den bestehenden Sicherheiten und risikomindernden Faktoren (ON 08 S. 6, Pkt. B.n; s. a. Jahresfinanzbericht 2014 (ON 08 S. eil. ./4 zu ON 08).
1.5. Zur Vorgangsweise der AN nach dem Mandatsbescheid ist anzuführen, dass die AN vom Mandatsbescheid nicht unmittelbar betroffen war, weil dieser keine Forderungen der AN gegenüber der HETA erfasst hat. Dennoch hat die AN umgehend geprüft, inwieweit sie mittelbar vom HETA-Moratorium betroffen sein könnte. Diese Überlegungen haben insbesondere folgende Haftungen der AN und ihr Verhältnis zueinander betroffen:
(i) Spaltungshaftung der AN für gewisse HETA-Verbindlichkeiten;
(ii) Solidarhaftung der AN als Mitgliedsinstitut der Pfandbriefstelle (ON 08 S. 6, Pkt. C.a).
Im März 2015 ist zunächst die Haftung nach dem Pfandbriefstelle-Gesetz (PfBrStG) im Fokus gestanden, weil zwischen den Mitgliedsinstituten der Pfandbriefstelle bereits Gespräche über den Abschluss der Stabilisierungsvereinbarung geführt wurden. Die Spaltungshaftung der AN hat sich dagegen durch den Mandatsbescheid in ihrem Bestand und ihrem Umfang zunächst nicht verändert (ON 08 S. 67, Pkt. C.b).
In diesem Zusammenhang haben sich komplexe Rechtsfragen zur Höhe, den Beschränkungen und auch der Wechselwirkung der Haftungen nach dem Spaltungsgesetz und dem PfBrStG ergeben, die in dieser Form bisher weder von der Rechtsprechung noch in der Literatur behandelt worden sind. Aus diesem Grund hat die AN die Kanzlei Wolf Theiss und Frau Univ.-Prof. Dr. Susanne Kalss hinzugezogen, um diese Themen zu prüfen und mögliche Risiken für die AN richtig zu bewerten (ON 08 S. 6, Pkt. C.c).
1.6. Zur Spaltungshaftung der AN ist anzuführen, dass die AN (vormals XXXX ) im Jahr 2012 umstrukturiert wurde. Rückwirkend zum Stichtag 31.12.2011, 24:00 Uhr, erfolgte eine Abspaltung der nicht zum Kerngeschäft gehörenden Bereiche (Aktiva und Passiva, sogenannte "non-core Assets") auf die HETA (vormals Hypo Alpe-Adria-Bank International AG). Die Spaltung erfolgte nach den Bestimmungen des SpaltG sowie unter Inanspruchnahme der steuer- und gebührenrechtlichen Begünstigungen nach dem UmgrStG. Sie wurde am 05.09.2012 in das Firmenbuch eingetragen (ON 08 S. 6 f., Pkt. D.a).
Die HETA ist als Übernehmerin der non-core Assets Hauptschuldnerin und primär für deren Erfüllung verantwortlich. Daneben haften nach § 15 SpaltG aber auch die übrigen Gesellschaften, die an der Spaltung beteiligt sind, für diese Verbindlichkeiten. Die Haftung der übrigen Gesellschaften - im gegebenen Fall also der AN - ist allerdings betraglich mit der Höhe des übernommenen Nettoaktivvermögens im Zeitpunkt der Eintragung der Spaltung im Firmenbuch begrenzt. Hier ist eine strenge Stichtagsbewertung vorzunehmen, wobei der Verkehrswert des Nettoaktivvermögens bei einer Going-Concern-Betrachtung maßgebend ist (ON 08 S. 7, Pkt. D.b).
Die AN hat somit auch nach der Abspaltung der Verbindlichkeiten für diese aufgrund der gesetzlichen Spaltungshaftung weiter neben der HETA gehaftet. Da das Nettoaktivvermögen der AN zum Tag der Eintragung der Spaltung ins Firmenbuch nicht eigens bewertet worden ist, kann zur Beschränkung der Spaltungshaftung keine definitive Zahl genannt werden. Es ist aber davon auszugehen, dass der Kaufpreis, zu dem die AN im Dezember 2013 erworben worden ist, hier ein starker Indikator für deren damaligen Verkehrswert ist und die Spaltungshaftung somit jedenfalls in der Größenordnung mit etwa EUR 65,5 Mio. begrenzt war (ON 08 S. 7, Pkt. D.c; s.a. Stellungnahme der Kanzlei Wolf Theiss vom 15.04.2014,Beil. ./5 zu ON 08; Rechtsgutachten von Frau Univ.-Prof. Dr. Susanne Kalss vom 18.12.2015, Beil. ./6 zu ON 08)
Die AN ist damals davon ausgegangen, dass sich das Risiko einer Inanspruchnahme durch Gläubiger der HETA auf Basis der Spaltungshaftung durch das HETA-Moratorium erhöhen könnte. Allerdings hat die Alleinaktionärin der AN - die AFH - der Bank nach Erlass des Mandatsbescheids Anfang März, allerdings zunächst nur mündlich, zugesichert, dass sie die AN in Bezug auf die Spaltungshaftung vollständig schadlos halten werde. Die AFH selbst war wiederum auf Grundlage des Kaufvertrags für die AN durch Gewährleistungsansprüche und zweckgewidmete Treuhanderläge der Verkäuferin in Höhe von insgesamt EUR 19 Mio. gegen Risiken aus der Spaltungshaftung abgesichert (ON 08 S. 7, Pkt. D.d; s.a. Protokoll der Einvernahme vom Beschwerdeführer-1, Beil. ./7 zu ON 08).
Die Zusage der AFH ist am 28.04.2015 in einer unbedingten und betraglich uneingeschränkten Schadloshaltungserklärung auch schriftlich festgehalten worden. Zuvor hat auch die AFH noch die rechtliche Situation nach dem Mandatsbescheid geprüft und die für die Schadloshaltungserklärung erforderlichen Organbeschlüsse eingeholt, was eine gewisse Vorlaufzeit für die Verschriftlichung der Schadloshaltungserklärung bedingt hat (ON 08 S. 8, Pkt. D.e; s. a. Schadloshaltungserklärung vom 28.04.2015, Beil. ./8 zu ON 08)
Aus Sicht der AN war im Ergebnis damals klar, dass sie in Bezug auf die Spaltungshaftung durch die Eigentümerin vollständig abgesichert ist. Dies auch deswegen, weil die AFH ihrerseits wiederum Rückgriffansprüche gegen die Verkäuferin hat (ON 08 S. 8, Pkt. D.f).
Abgesehen von der Schadloshaltung durch die AFH hätte die AN im Fall einer Inanspruchnahme durch HETA-Gläubiger aus dem Titel der Spaltungshaftung selbstverständlich auch einen entsprechenden Regressanspruch gegen HETA gehabt, der wiederum aus Sicht der AN durch die Ausfallsbürgschaft des Landes Kärnten besichert gewesen wäre (ON 08 S. 8, Pkt. D.g).
1.7. Zur Haftung der AN als Mitgliedsinstitut der Pfandbriefstelle ist anzuführen, dass die Pfandbriefstelle das gemeinsame Emissionsinstitut der Landes-Hypothekenbanken ist und als solches auch für die HETA Emissionen begeben hat. Die Mitgliedsinstitute der Pfandbriefstelle - einschließlich der AN - und die jeweiligen Bundesländer als Gewährträger haften entsprechend den Bestimmungen des PfBrStG solidarisch für die Verbindlichkeiten der Pfandbriefstelle (ON 08 S. 8, Pkt. E.a).
Durch das HETA-Moratorium ist im März 2015 bei der Pfandbriefstelle ein Liquiditätsengpass entstanden, weil HETA ihre Verbindlichkeiten aus den für sie begebenen Emissionen nicht bedienen konnte. Das HETA-Moratorium hat nichts an der Fälligkeit dieser HETA-Schuldtitel geändert. Die Pfandbriefstelle war (als treuhändige Emittentin) gegenüber den Gläubigern der HETA-Emissionen zur Zahlung verpflichtet. Dadurch ist bei der Pfandbriefstelle für den Zeitraum des Moratoriums bis 31.05.2016 ein Liquiditätsbedarf i.H.v. insgesamt rund EUR 1,2 Mrd. entstanden und somit die solidarische Haftung der Mitgliedsinstitute und ihrer Gewährträger schlagend geworden (ON 08 S. 8, Pkt. E.b).
Um der Pfandbriefstelle die erforderliche Liquidität zur Verfügung zu stellen, haben die Pfandbriefstelle, ihre Mitgliedsinstitute und das Land Kärnten im April 2015 eine Stabilisierungsvereinbarung abgeschlossen. Die AN hat sich dabei verpflichtet, der Pfandbriefstelle über den Zeitraum des Moratoriums insgesamt bis zu rund EUR 77,5 Mio. bereitzustellen. Das entspricht (nach Köpfen gerechnet) dem 1/16-Anteil des gesamten Liquiditätsbedarfs von insgesamt rund EUR 1,2 Mrd., der hier - im Verhältnis zu den anderen Landes-Hypothekenbanken und ihren Gewährträgern - auf die AN entfallen ist (ON 08 S. 8, Pkt. E.c).
Im Gegenzug für die Zahlungen der AN, hat die Pfandbriefstelle die Forderungen gegenüber der HETA - für die das Land Kärnten als Ausfallbürge gehaftet hat- anteilig an die AN abgetreten. Aufgrund der Ausfallsbürgschaft des Landes Kärnten ist die AN weiterhin davon ausgegangen, dass die ihr abgetretenen Forderungen gegen die HETA werthaltig sind (ON 08 S. 8 f., Pkt. E.d).
1.8. Die AN veröffentlichte am 21.05.2015 ihren Jahresabschluss per 31.12.2014 (ON 08, s. Beil. ./7 zum Vorakt). Darin wird ausgewiesen, dass die AN aufgrund der Erlassung des Mandatsbescheids vom 01.03.2015 für die gegenüber der Pfandbriefstelle bestehende Solidarhaftung eine Rückstellung in Höhe von EUR 15,69 Mio gebildet hat. Diesbezüglich wird im Anhang zum Jahresabschluss ausgeführt (ON 08, s. Beil. ./7, S. 38):
"Am Sonntag, den 1. März 2015, hat die Finanzmarktaufsicht (OZ 6, S. MA) einen Bescheid über den Abbau der Heta nach BaSAG (ON 08, S. undesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken) erlassen. Die FMA hat einen Mandatsbescheid über die Verbindlichkeiten der Heta an ihre Gläubiger verhängt, der bis zum 31. Mai 2016 befristet ist.
Die AN ist Mitglied der Pfandbriefstelle zusammen mit acht weiteren Institutionen, einschließlich der Heta (siehe Punkt 14). Die Pfandbriefstelle als gemeinsames Emissionsinstitut der österreichischen Landes-Hypothekenbanken hat für die Heta treuhändig Emissionen begeben. Bei einer Zahlungsunfähigkeit der Heta haften die restlichen Hypo-Banken und die jeweiligen Bundesländer für die Emissionen der Heta über die Pfandbriefstelle. Aufgrund der Haftungsbestimmungen des Pfandbriefstellengesetzes ist die AN nun gefordert, allfällige Liquiditätsengpässe auszugleichen und die nötige Liquidität zur Bedienung der Verpflichtungen gegenüber der Pfandbriefstelle zur Verfügung zu stellen. In Übereinstimmung mit dem Pfandbriefstelle-Gesetz und § 92 BWG haften die Mitgliedsinstitute der Pfandbriefstelle und ihre jeweilige haftende öffentliche Hand (die Gewährträger) als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen der Pfandbriefbank. Für die Dauer des Moratoriums ist es der Heta untersagt - ausgenommen durch ausdrückliche Genehmigung der FMA-, die Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern zu bedienen. Die Heta hat jedoch eine Vielzahl von verbrieften Verbindlichkeiten, die durch die Pfandbriefbank platziert wurden. Die Mitgliedsinstitute der Pfandbriefstelle und die einzelnen Bundesländer haften als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen der Pfandbriefbank.
Zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2014 hat die Pfandbriefbank Schuldverschreibungen mit der Heta in der Höhe von EUR 1,2 Mrd. emittiert. Der Finanzierungsbedarf, für die Deckung der Verpflichtungen der Heta als Teil der Pfandbriefbank in der Höhe von EUR 1,2 Mrd., wird zwischen allen acht übrigen Mitgliedern der Pfandbriefstelle und ihren haftenden Bundesländern geteilt werden. Basierend auf dem 1/16-Anteil dieser Verpflichtungen wird die AN bis Juni 2015 einen Liquiditätsbeitrag in der Höhe von EUR 37,2 Mio. leisten. Einen weiteren Anteil in der Höhe von EUR 4,8 Mio. bis Dezember 2015, als Teil der gesamten Liquiditätsverpflichtung in der Höhe von EUR 77 Mio. (ist ein 1/16-Anteil von EUR 1,2 Mrd.). [...]
Zum 31.12.12014, wurde auf Grundlage des Mandatsbescheides vom 01.03.2015 eine Rückstellung in Höhe von EUR 15,7 Mio. (31.12.2013: EUR 0 Mio.) für die erforderliche Finanzierung von EUR 77 Mio. gebildet. Die Bewertung der Rückstellung basiert auf Einschätzungen hinsichtlich der Einbringlichkeit von Ansprüchen gegenüber der Heta und dem Land Kärnten und ist daher mit Unsicherheiten verbunden."
1.9. Die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) führte im Hinblick auf mögliche Auswirkungen des Mandatsbescheids der FMA vom 01.03.2015 auf die Finanzlage der Landes-Hypothekenbanken im März 2015 eine Szenarioanalyse durch, in welcher eine Prüfung einer drohenden Unterschreitung der Frühinterventions-Kapitalgrenzen gemäß BaSAG bei sämtlichen Landes-Hypothekenbanken vorgenommen wurde. Basierend auf einer Empfehlung des Supervisory Board der Europäischen Zentralbank (OZ 5, S. ZB) vom 18./19.03.2015, für Direkt-Exposures gegenüber der HETA mit Ausfallsbürgschaft Kärntens Risikovorsorgen in Höhe von mindestens 50 % zu bilden, wurde die Analyse für drei unterschiedliche Szenarien durchgeführt, wobei in "Szenario 0" ein Schuldenschnitt in Höhe von 50 % bei der HETA bei gleichzeitiger vollumfänglicher Bedienung der Verbindlichkeiten Kärntens, in "Szenario 1" ebenso ein Schuldenschnitt in Höhe von 50 % bei der HETA, aber ein Ausfall der Haftungen Kärntens für Verbindlichkeiten der HETA, und in "Szenario 2" ein Totalausfall der HETA sowie der Pfandbriefbank Österreich AG angenommen wurde (ON 08, s. Beil. ./8 zum Vorakt, S. 1 f.).
Die OeNB kam in der Analyse vom 27.03.2015 zu dem Ergebnis, dass bei der AN aufgrund des potentiellen Unterschreitens sämtlicher Frühinterventions-Kapitalgrenzen (ON 04, S. RR-Eigenmittelquoten zuzüglich jeweils 1,5 %, dh 6 % CET 1-Quote, 7,5 % Kernkapitalquote und 9,5 % Gesamtkapitalquote) in allen drei Szenarien das Vorliegen eines Frühinterventionsbedarfs gemäß § 44 Abs 2 BaSAG zu prüfen ist (ON 08, s. Beil. ./8 zum Vorakt, S. 2 f., 13). Insbesondere wurden in der Szenarioanalyse vom 27.03.2015 folgende Auswirkungen des HETA-Moratoriums auf die Eigenmittelsituation und die Liquiditätssituation der AN festgestellt (ON 08, s. Beil. ./8 zum Vorakt, S. 12 f.):
"Auswirkungen auf die Eigenmittelsituation
Grundsätzlich besteht ein hohes Risikopotential für die AN. Dieses resultiert aus dem Direktexposure ggü. dem Land Kärnten ieS iHv 195 Mio EUR sowie indirekt aus der Bereitstellung von Liquidität im Rahmen eines entsprechenden Notfallplans der PBÖ für der HETA zurechenbare Emissionen iHv rd. 155 Mio EUR (i.e. 1/8 von rd. 1,2 Mrd EUR). Hingegen besitzt die Bank nur ein unwesentliches Direktexposure ggü. HETA iHv rd. 10 Tsd EUR (ON 08, s. Beil. ./8 zum Vorakt, S. 12).
In allen Szenarien zeigt sich eine deutliche Unterschreitung der Schwellenwerte gemäß § 44 BaSAG (OZ 5, S. M, KK und CET 1) sowie der Mindestkapitalanforderungen (OZ 5, S. M-, KK- und CET 1-Quoten) (ON 08, s. Beil. ./8 zum Vorakt, S. 12).
Der sich abzeichnende Wertberichtigungsbedarf auf Forderungen gegenüber der HETA hat den Bankprüfer (OZ 4, S. eloitte) veranlasst, am 20. März 2015 eine Meldung gem. § 63 Abs. 3 BWG an die OeNB zu übermitteln, da aus Sicht des Abschlussprüfers Tatsachen vorliegen, die auf eine Verschärfung der Risikolage schließen lassen (ON 08, s. Beil. ./8 zum Vorakt, S. 12).
Auswirkungen auf die Liquiditätssituation
Grundsätzlich stehen der Bank derzeit aufgrund des schwierigen Umfelds nur Tenderoperationen (360 Mio EUR am OeNB-Sicherheitendepot plus 5,9 Mio EUR repo-fähige Sicherheiten) und Primäreinlagen als Refinanzierungsquelle zur Verfügung. Gemäß internem Reporting per 23. März 2015 besitzt die Bank nach Berücksichtigung des Stress Puffers (216 Mio EUR) derzeit rd. 150 Mio EUR an Liquiditätspotential. Es ist seitens der Bank geplant bis Juni 2015 via ‚retained issues' zusätzlich 200 Mio EUR an Liquiditätspotential zu generieren (ON 08, s. Beil. ./8 zum Vorakt, S. 12).
Zeitgleich mit der Fälligkeit einer der HETA zuzurechnenden PBÖ-Emission am 15. Juni 2015, die einen anteiligen maximalen Liquiditätsbedarf von 580 Mio EUR/8 LHB = rd. 72,5 Mio EUR bedingt, wird zusätzlich eine Eigenemission iHv 120 Mio EUR zu bedienen sein. Somit könnte sich hier ein sehr hoher punktueller Liquiditätsbedarf im Ausmaß von rd. 192,5 Mio EUR ergeben (ON 08, s. Beil. ./8 zum Vorakt, S. 13).
Da hinsichtlich der Einlieferung der ‚retained issues' bei der OeNB bzw. der Refinanzierungssituation für das GJ 2015 noch erhebliche Unsicherheit (notwendige Börsenotierung, Rating des Deckungsstockes, etc.) besteht, ist aus Analysesicht ebenfalls in Bezug auf die Liquiditätssituation ein Frühinterventionsbedarf zu prüfen (ON 08, s. Beil. ./8 zum Vorakt, S. 13).
Aufgrund der Unterschreitung der Schwellenwerte gemäß BaSAG in allen Szenarien, der Unterschreitung der Mindestkapitalanforderungen gemäß Säule 1, der Unsicherheiten in Bezug auf die Liquiditätssituation sowie der Meldung nach § 63 Abs. 3 BWG durch den Bankprüfer ist das Vorliegen eines Frühinterventionsbedarfs gemäß § 44 Abs. 2 BaSAG zu prüfen." (ON 08, s. Beil. ./8 zum Vorakt, S. 13)
1.10. Ausgehend von den Ergebnissen der Szenarioanalyse vom 27.03.2015 analysierte die OeNB in weiterer Folge sowohl bei der AN als auch bei ihrer Eigentümergesellschaft AFH einen allfälligen Frühinterventionsbedarf gemäß § 44 BaSAG (OZ 6, S. rühinterventionsanalyse vom 13.08.2015, Beil. ./9). Hierbei kam die OeNB im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass die wirtschaftliche Analyse weiteren Frühinterventionsbedarf anzeige: So sei die geplante Stärkung der Kapitalbasis in Form eines geplanten Kapitalzuschusses im Jahr 2016 dringend notwendig, um ausreichende Reserven für potentielle Risiken vorzuhalten, und würden zur Überwachung der Liquiditätssituation zusätzliche Berichtspflichten als notwendig erachtet (ON 08, s. Beil. ./9, S. 1).
Insbesondere im Zusammenhang mit der Risikovorsorge aus der Solidarhaftung für das HETA-Exposure stellte die OeNB fest, dass "der Mandatsbescheid [...] erhebliche negative Auswirkungen auf die AFH [hat]" (ON 08, s. Beil. ./9, S. 2). Auch hinsichtlich "sonstiger signifikanter Ereignisse" stellte die OeNB etwa fest, dass die "Risikovorsorge für nachrangige Verbindlichkeiten iHv 64 Mio EUR aus der Spaltungshaftung für Hypo Alpe-Adria-Bank International (2012) [...] erhebliche negative Auswirkungen [hätte]" (ON 08, s. Beil. ./9, S. 2).
1.11. Schreiben des Bankprüfers, XXXX , an die FMA vom 24.04.2015 betreffend die Ausübung der unverzüglichen Berichtsplicht gemäß § 63 Abs. 5 BWG zur Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2014 frt AN und des Konzernabschlusses der AFH (Beil. ./2 zu OZ 4) (hier auszugsweise wiedergegeben):
"Während der pflichtgemäßen Durchführung unserer Prüfung haben wir die folgenden berichtspflichtigen Tatbestände festgestellt:
- Tatsachen, die wesentliche Bilanzposten oder außerbilanzielle Positionen als nicht werthaltig (§ 63 Abs. 3 Z 5 BWG) erkennen lassen.
[...]
Am 1.3.2015 wurde über die HETA Asset Resolution AG durch die österreichische Finanzmarktaufsicht ein Moratoriumsbescheid erlassen. Die AN haftet gemäß § 2 Abs., 1 PfBrStG gemeinsam mit den anderen Mitgliedsinstituten und den Gewährträgern zur ungeteilten Hand, woraus sich eine Zahlungsverpflichtung in Höhe MEUR 77,4 ergibt. Auf Basis des vorläufigen Jahresabschlusses zum 31.12.2014 betrachtet die Gesellschaft die in 2015 verfügbaren Informationen zur finanziellen Situation der HETA Asset Resolution AG als wertbegründend und hat daher für die sich aus der (indirekten) Solidarhaftung für die Pfandbriefbank (Österreich) AG ergebenden Risiken im vorläufigen Jahresabschluss zum 31.12.2014 keine Vorsorge getroffen. Nach unserer Auffassung handelt es sich dabei allerdings um werterhellende Ereignisse, weshalb eine Rückstellung zu bilden gewesen wäre. Die Gesellschaft hat das diesbezügliche Risiko mit MEUR 15,6 ermittelt, dies entspricht rund 20,3% ihres Anteils an der Solidarhaftung. Unter Berücksichtigung des Steuereffektes sind daher der Jahresüberschuss 2014 und das Eigenkapital zum 31.12.2014 um MEUR 13,4 zu hoch ausgewiesen. Wir weisen darauf hin, dass die Europäische Zentralbank den von ihr beaufsichtigten Kreditinstituten im April 2015 empfohlen hat, für Risiken im Zusammenhang mit der HETA Asset Resolution AG in Höhe von zumindest 50% vorzusorgen.
Aus einer Spaltung in 2012 besteht eine Haftung der AN für Verbindlichkeiten, die auf die HETA Asset Resolution AG übertragen wurden. Eine Rückstellungsbildung für die sich aus der finanziellen Situation der HETA Asset Resolution AG ergebenden Risiken erfolgte nicht. Daher sind der Jahresüberschuss 2014 und das Eigenkapital zum 31.12.2014 um weitere rund MEUR 14,7 zu hoch ausgewiesen. Von Seiten der AN wird allerdings derzeit nicht angedacht, dieses Risiko durch eine Eigentümergarantie in 2015 abzudecken.
Sollte der Jahresabschluss entsprechend der vorläufigen Version aufgestellt werden, werden wir im Hinblick auf die Wesentlichkeit der oben dargestellten Fehler unseren Bestätigungsvermerk einschränken. [...]"
1.12. In einer im Zeitraum von 26.01.2015 bis 01.07.2015 von der OeNB durchgeführten Vor-Ort-Prüfung bei der AN zur Gesamtbankrisikosteuerung und zum Liquiditätsrisiko wurden überdies erhebliche Mängel festgestellt und mehrmalig der Verdacht auf Gesetzesverletzung geäußert (siehe Beil. ./9, S. 2 und 5). Auf Basis eines Zwischenberichtes vom 26.05.2015, wonach die AN über keine adäquaten kreditinstitutsinternen Verfahren zur Bewertung der Eigenmittelausstattung verfügte, ordnete die FMA bereits mit Mandatsbescheid vom 03.06.2015 zu GZ FMA-KI27 0806/0044-SGB/2015 die Untersagung der Gewinnausschüttung und die monatliche Berichterstattung hinsichtlich des Fortschritts der Behebung der im Bescheid aufgelisteten Mängel als Frühinterventionsmaßnahmen gemäß § 44 BaSAG an (ON 08, s. Beil. ./11 zum Vorakt). Auch der Mandatsbescheid vom 03.06.2015 enthielt, basierend auf einem E-Mail der Staatskommissärin der AN vom 26.05.2015, folgende Feststellung (ON 08, s. Beil. ./11 zum Vorakt, S. 4 f.):
"Mit E-Mail vom 26.5.2015 übermittelte die Staatskommissärin Mag. Angelika Schlögl der FMA einen Bericht, aus dem sich ua Folgendes ergibt:
2.1. Wegen der Haftungen der Hypo-Banken für Emissionen der Pfandbriefstelle und dem am 1.3.2015 verhängten Mandatsbescheid der FMA betreffend die Abwicklung der HETA seien Rückstellungen iHv EUR 15,59 Mio für die erforderliche Finanzierung von EUR 77 Mio gebildet worden. Diese hätten das Ergebnis 2014 wesentlich belastet; der leicht positive Abschluss sei nur aufgrund von Einmaleffekten möglich gewesen. Dabei habe es sich einerseits um die Auflösung stiller Reserven im Zuge der Umwidmung von Anlage- in Umlaufvermögen, andererseits um die vorzeitige Kündigung von Derivativkontrakten gehandelt. [...]
2.3. Der Bankprüfer habe auf Unsicherheiten hinsichtlich der für die Solidarhaftung der Bank für die Pfandbriefstelle gebildeten Rückstellungen und potentielle Risiken im Zusammenhang mit der Spaltungshaftung hingewiesen (siehe auch Punkt 3.)."
1.13. Mit Schreiben der FMA vom 01.03.2017 zu GZ FMA-KI27 0806/0009-SGB/2017 wurde die AN informiert, dass die mit Mandatsbescheid vom 03.06.2015 angeordnete Untersagung der Gewinnausschüttung gegenstandslos sei (ON 08, s. Beil. ./12).
2. Beweiswürdigung
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die beiden Beschwerdeführer sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.03.2018.
Der Sachverhalt gründet sich auf den Inhalt der angeführten Akten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie auf das Ergebnis dieser Verhandlung.
Die Feststellungen beruhen auf den oben in Ziff. II.1. angeführten schriftlichen Quellen. An der Echtheit dieser Quellen und am Wahrheitsgehalt ihrer Angaben sind keine Zweifel hervorgekommen.
Dem in Verhandlung von den Beschwerdeführern gestellten Antrag auf Einvernahme von XXXX und XXXX , AN als Zeugen zur Frage beantragt, ob in Bezug auf die Verhandlungen zur Stabilisierungsvereinbarung zum Zeitpunkt Anfang März bereits von einer Beteiligung des Landes Kärntens ausgegangen werden konnte und ob schon bekannt gewesen sei, in welchem Ausmaß diese Beteiligung sein werde, wurde nicht stattgegeben.
Ebenso wurde dem in dieser Verhandlung von den Beschwerdeführern gestellten Antrag auf Einvernahme von XXXX , AN zur Frage, ob die Schadloserklärung der Eigentümergesellschaft der AN, der AFH, bereits Anfang März 2015 und nicht erst am 28.04.2015 erfolgt sei, nicht stattgegeben.
In beiden Fällen würden Zeugenaussagen, die das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführer bestätigen würden, nichts am Ergebnis im Rahmen der rechtlichen Würdigung ergeben, dass die angesprochenen Aspekte nur eine von mehreren Umständen gewesen waren, die in einer Gesamtschau - wie weiter unten im gegenständlichen Erkenntnis näher ausgeführt wird (s. Pkt. II.3.2.) - eine Nachtragspflicht für die Beschwerdeführer jedenfalls begründet hätten.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, zum anzuwendenden Recht und zur Zulässigkeit der Beschwerden
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (ON 08, S. VwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 22 Abs. 2a Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (OZ 6, S. MABG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden bei denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.
Gegenständlich wurde in den bekämpften Straferkenntnissen jeweils eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt, sodass die Zuständigkeit eines Senates vorliegt.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG (unter der Überschrift: "Erkenntnisse") hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 24 VStG gilt, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die §§ 2, 3, 4, 11, 12, 13 Abs. 8, 14 Abs. 3 zweiter Satz, 37 zweiter Satz, 39 Abs. 3, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 68 Abs. 2 und 3, 75 und 78 bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden.
Die bekämpften Straferkenntnisse wurden den Beschwerdeführern jeweils am 11.12.2017 zugestellt, die dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerden, jeweils vom 05.01.2018 langten am selben Tag bei der belangten Behörde ein.
Die gegenständlichen Beschwerden sind somit rechtzeitig und zulässig.
3.2. Zu Spruchpunkt A)
3.2.1. Zur objektiven Tatseite
Für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren sind folgende Bestimmungen des Kapitalmarktgesetzes (im Folgenden: KMG), BGBl. Nr. 625/1991 i.d.F. BGBI. I 83/2012, relevant:
3.2.1.1.
"Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. öffentliches Angebot: eine Mitteilung an das Publikum in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise, die ausreichende Informationen über die Bedingungen eines Angebots (oder einer Einladung zur Zeichnung) von Wertpapieren oder Veranlagungen und über die anzubietenden Wertpapiere oder Veranlagungen enthält, um einen Anleger in die Lage zu versetzen, sich für den Kauf oder die Zeichnung dieser Wertpapiere oder Veranlagungen zu entscheiden. Diese Definition gilt auch für die Platzierung von Wertpapieren oder Veranlagungen durch Finanzintermediäre.
2. Emittent: ein Rechtsträger, der Wertpapiere oder Veranlagungen begibt oder zu begeben beabsichtigt;
[...]
4. Wertpapiere: übertragbare Wertpapiere im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Z 18 der Richtlinie 2004/39/EG mit Ausnahme von Geldmarktinstrumenten im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Z 19 der Richtlinie 2004/39/EG mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten;
[...]"
"Prospektpflichtiges Angebot
§ 2. (1) Ein öffentliches Angebot darf im Inland nur erfolgen, wenn spätestens einen Bankarbeitstag davor ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erstellter und gebilligter Prospekt veröffentlicht wurde.
[...]"
"Nachtrag zum Prospekt
§ 6. (1) Jeder wichtige neue Umstand oder jede wesentliche Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit in Bezug auf die im Prospekt enthaltenen Angaben, die die Bewertung der Wertpapiere oder Veranlagungen beeinflussen könnten und die zwischen der Billigung des Prospekts und dem endgültigen Schluss des öffentlichen Angebots oder, falls später, der Eröffnung des Handels an einem geregelten Markt auftreten oder festgestellt werden, müssen in einem Nachtrag (ändernde oder ergänzende Angaben) zum Prospekt genannt werden. Dieser Nachtrag (ändernde oder ergänzende Angaben) ist vom Antragsteller (§ 8a Abs. 1) unverzüglich zumindest gemäß denselben Regeln zu veröffentlichen und zu hinterlegen, wie sie für die Veröffentlichung und Hinterlegung des ursprünglichen Prospektes galten. Gleichzeitig mit der Veröffentlichung ist der Nachtrag vom Antragsteller bei der FMA zur Billigung einzureichen und von dieser innerhalb von sieben Bankarbeitstagen ab Einlangen des Antrags bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 8a zu billigen; die FMA hat der Meldestelle eine Ausfertigung der Billigung zu übermitteln. Im Falle, dass das Ergebnis des Billigungsverfahrens zu einem geänderten Nachtragstext führt, ist auch dieser samt einem die bereits erfolgte Veröffentlichung richtigstellenden Hinweis zu veröffentlichen. Auch die Zusammenfassung und etwaige Übersetzungen davon sind erforderlichenfalls durch die im Nachtrag enthaltenen Informationen zu ergänzen.
[...]"
§ 16 Z 1 KMG (verwaltungsstrafrechtliche Bestimmung) lautet in der im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung BGBl, I 83/2012:
"Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen, wer im Zusammenhang mit einem öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen, das nach diesem Bundesgesetz prospektpflichtig ist,
1. Wertpapiere oder Veranlagungen anbietet oder gewerbsmäßig vermittelt, wenn der Prospekt oder die nach § 6 ändernden oder ergänzenden Angaben oder deren Veröffentlichung den Vorschriften dieses Bundesgesetzes widerspricht oder als Emittent einen Rechenschaftsbericht diesem Bundesgesetz widersprechend erstellt oder veröffentlicht."
3.2.1.2. Ziel der Nachtragspflicht ist es, dass jeder neue Umstand, der eine Anlageentscheidung beeinflussen könnte und der in dem Zeitraum zwischen der Billigung des Prospektes und dem Schluss des öffentlichen Angebots eintritt, von den Anlegern angemessen bewertet werden kann. Dabei tritt die Pflicht an einer Schnittstelle von kapitalmarktrechtlichen Markteintritts - und Marktfolgepflichten ein, da sie zwar erst nach der Billigung des Prospekts aber noch vor dem Angebotsende eingreift. In diesem Zeitraum hat der Prospekt vollständig und richtig zu sein, weshalb dieser im Sinne des § 6 KMG im maßgeblichen Zeitraum gegebenenfalls zu aktualisieren bzw. zu berichtigen ist (vgl. Oberndorfer, Die Prospektpflicht nach dem KMG, (2014), 176 ff. mit Hinweis auf Russ in Brandl/Kalls/Lucisiu/Oppitz/Saria, Handbuch Kapitalmarktrecht II (2006), 52, 54).
Die Nachtragspflicht nach § 6 Abs. 1 KMG wird nur durch solche wichtigen oder wesentlichen Umstände ausgelöst, die auch geeignet sind, die Beurteilung der Wertpapiere oder Veranlagungen zu beeinflussen.
Art und Intensität der Beeinflussung ist dem Gesetzeswortlaut nicht explizit zu entnehmen. Das Gesetz verpflichtet allgemein zur Erstellung eines Nachtrages im Falle wichtiger, die Beurteilung der Wertpapiere oder Veranlagungen beeinflussender Umstände. Aus Sinn und Zweck der Bestimmung und im Hinblick auf die Verpflichtung zur Prospektwahrheit und Prospektvollständigkeit ist abzuleiten, dass es sich jedenfalls um Umstände handeln muss, die ein nach ausschließlich sachlichen, somit nach kapitalmarktrelevanten Kriterien urteilender Anleger als anlageentscheidend erachten kann. Die einschlägige Rechtsprechung vor der KMG-Novelle 2005 wird weitgehend auch auf die geltenden Bestimmungen zu übertragen sein (Russ in Zib/Russ/Lorenz, Kapitalmarktgesetz, § 6 KMG, Rz.. 11). Nach dem OGH (OGH 12.04.2012, 10 Ob 9/12i; Kalss in Hopt und Voigt (OZ 9, S. rsg.), Prospekt- und Kapitalmarktinformationshaftung (2005), 823) bedeutet Wesentlichkeit, dass sich unter Anlegung eines objektiven Maßstabes ein durchschnittlicher, verständiger Anleger von diesen Angaben bei einer Auswahlentscheidung unter mehreren Anlagemöglichkeiten beeinflussen lässt, er eine fundierte Bewertung der Anlagerisiken vornehmen und somit eine Anlageentscheidung in voller Kenntnis der Sachlage treffen kann und das Abwägen zwischen Ertrags- und Risikogesichtspunkten gerade zugunsten dieses Anlageobjekts mitberücksichtigt (vgl. Russ in Zib/Russ/Lorenz, Kapitalmarktgesetz, § 6 KMG, Rz.. 11; OGH 11.9.1997, 6 Ob 2100/96h SZ 70/179; OGH 18.10.2016, 3Ob97/16k; vgl dazu auch BVwG 29.05.2017, W107 2130784-1) (ON 05, S. 10).
3.2.1.3. Die belangte Behörde führte in den Straferkenntnissen (ON 05) nach Wiedergabe der Gesetzeswortlaute des § 6 Abs. 1 KMG und des § 1 Abs. 1 Z 1 KMG bzw. zu den in der Literatur hierzu geäußerten Auffassungen an, dass die gegenständlich ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen Wertpapiere im Sinne des § 1 Abs 1 Z 4 KMG seien und dass vom Vorliegen eines öffentlichen Angebots im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 KMG mit der Pflicht zur Erstellung eines Wertpapierprospekts ausgegangen werden könne (ON 05, S. 8 f.).
Zu Recht geht die belangte Behörde auch davon aus, dass die auf der Website der AN ebenfalls abrufbaren Disclaimer, wonach die Inhalte der Website weder ein Angebot noch eine Aufforderung zur Abgabe eines solchen darstellten, nur dann geeignet seien, ein öffentliches Angebot auszuschließen, wenn diesen nicht durch tatsächliches Handeln widersprochen werde (vgl. dazu etwa BVwG 04.02.2016, W204 2010318-1). Im gegenständlichen Fall ist daher nicht von der Wirksamkeit der Disclaimer auszugehen. Bis zum Zeitpunkt der Aussetzung am 28.04.2015 waren die gegenständlichen Wandelschuldverschreibungen somit öffentlich im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 KMG angeboten. (ON 05, S. 9 f.).
Im Hinblick auf das Vorliegen eines öffentlichen Angebots geht nach der - zulässigen - Sicht der belangte Behörde auch der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführer in ihrer Rechtfertigung, wonach die gegenständliche Wohnbauanleihe im Tatzeitraum lediglich viermal verkauft worden sei (ON 04, jeweils S. 5), ins Leere, da es auf den Umstand, ob bzw. dass Anleger das öffentlich angebotene Wertpapier tatsächlich gezeichnet hätten, nicht ankommt. Auch die unsubstantiierte Behauptung des Beschwerdeführers, dass der Verkauf im Rahmen von Beratungsgesprächen in den Filialen der AN erfolgt sei, ändere nichts an der "Öffentlichkeit" des Angebots im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 KMG (ON 05, S. 10).
Zur Wesentlichkeit eines Umstands im Sinne des § 6 Abs 1 KMG führte die FMA an, dass nach der Kommentarliteratur unter den Begriffen "wichtiger neuer Umstand" bzw. "wesentliche Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit" gemäß § 6 Abs 1 KMG folgende Fallkonstellationen erfasst seien: eine im Prospekt schon ursprünglich gemachte Angabe sei durch eine neu eingetretene Tatsache zu ändern ("Auftreten eines neuen Umstandes"; "ändernde Angabe") oder wegen schon ursprünglicher Unrichtigkeit zu korrigieren ("Feststellen einer Unrichtigkeit"; "ändernde Angabe"); eine ursprünglich nicht enthalten gewesene Prospektangabe sei infolge einer nachträglich eingetretenen Tatsache aufzunehmen ("Auftreten eines neuen Umstandes"; "ergänzende Angabe") oder infolge schon ursprünglicher Unvollständigkeit aufzunehmen ("Feststellen einer Ungenauigkeit"; "ergänzende Angabe") (vgl. Russ in Zib/Russ/Lorenz (OZ 9, S. rsg.), Kapitalmarktgesetz (2008) § 6 KMG Rz.. 5). Nicht bereits jede Unrichtigkeit, Ungenauigkeit oder jeder neue Umstand löse die Nachtragspflicht nach § 6 Abs 1 KMG aus, sondern nur solche wichtigen oder wesentlichen Umstände, die auch geeignet seien, die Beurteilung der Wertpapiere oder Veranlagungen zu beeinflussen (Russ in Zib/Russ/Lorenz (OZ 9, S. rsg.), Kapitalmarktgesetz (2008) § 6 KMG Rz.. 9) (ON 05, S. 10). Im Übrigen wird auf die bereits weiter oben wiedergegebenen Ausführungen zur Wesentlichkeit hingewiesen.
Die belangte Behörde führte weiters an, dass Informationen, die ein durchschnittlicher Anleger für eine fundierte Anlageentscheidung benötige, insbesondere die in § 7 Abs 1 KMG genannten Informationen zu Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, der Finanzlage, zu Gewinnen und Verlusten, zu Zukunftsaussichten des Emittenten und jedes Garantiegebers sowie über die mit den Wertpapieren oder Veranlagungen verbundenen Rechte seien (Oberndorfer, Die Prospektpflicht nach dem KMG (2014) 178 m.w.N.). Emittentenbezogene Prospektnachträge im Sinne des § 6 Abs. 1 KMG könnten etwa Angaben zu Kapitalmaßnahmen, übernahmerechtlichen Umständen, aktualisierten Finanzinformationen, Berichtigungen zu Bilanzkennzahlen, bedeutenden Akquisitionen oder anhängigen Rechtsstreitigkeiten betreffen (Russ in Zib/Russ/Lorenz (OZ 9, S. rsg), Kapitalmarktgesetz (2008) § 6 KMG Rz.. 8) (ON 05, S. 11).
Die belangte Behörde folgerte daher, dass der Basisprospekt vom 23.02.2015 an mehreren Stellen Informationen zum Haftungsverband der Landes-Hypothekenbanken sowie zu den daraus entspringenden Risiken in Bezug auf Verbindlichkeiten der Pfandbriefstelle enthalte (ON 08, s. Beil. ./4, z.B. S. 37, 57, 60). Soweit sich in Bezug auf diese Informationen "ein wichtiger neuer Umstand" oder "wesentliche Unrichtigkeiten" ergeben würden, seien diese daher in einem Nachtrag gemäß § 6 Abs 1 KMG zu veröffentlichen (ON 05, S. 11).
Vorbehaltlich einer Beurteilung im jeweiligen Einzelfall könne der belangten Behörde zufolge zunächst davon ausgegangen werden, dass sowohl die anlässlich des HETA-Moratoriums seitens der Landes-Hypothekenbanken an die Pfandbriefstelle aus dem Titel des Haftungsverbands geleisteten millionenhohen Beträge (s. etwa Jahresabschluss der AN 2014, Beil. ./7, S. 38: 77 Mio. Euro) zur Unterstützung der Pfandbriefstelle als auch die diesbezüglichen Rückstellungen in den Bilanzen der Landes-Hypothekenbanken grundsätzlich als für die Banken wesentliche Umstände im Sinne des § 6 Abs 1 KMG gewertet werden. Dies gelte ebenso für den Umstand, dass die Wohnbaubank gemäß § 1 Abs 5 PfBrStG nicht selbst für die Emissionen der Pfandbriefstelle hafte, sondern sämtliche als Treugeber auftretende Landes-Hypothekenbanken (ON 05, S. 11).
Zur Frage, inwieweit sich das HETA-Moratorium darüber hinaus konkret auf die Finanzlage der AN ausgewirkt habe, und diese Auswirkungen als "wesentlich" im Sinne des § 6 Abs 1 KMG einzustufen gewesen seien, führte die belangte Behörde an, dass den von der OeNB durchgeführten Szenarioanalyse vom 27.03.2015 (ON 08, s. Beil. ./8, S. 11 f.) festgestellt worden sei, dass die AN in sämtlichen Szenarien die Eigenmittelschwellenwerte gemäß § 44 BaSAG sowie die Mindestkapitalanforderungen deutlich unterschreitet habe. In den Szenarien 1 und 2 wäre die Eigenkapitalquote sogar negativ gewesen. Bereits diese Ergebnisse der Analyse würden zeigen, welche gewichtigen Auswirkungen das HETA-Moratorium auf die Finanzlage der AN habe. Darüber hinaus bestehe ein Direktexposure gegenüber dem Land Kärnten in Höhe von EUR 195 Mio, das zusammen mit der Bereitstellung von Liquidität für die Pfandbriefbank ein hohes Risikopotential für die AN bewirke (ON 08, s. Beil. ./8, S. 12) (ON 05, S. 11).
Am 20.03.2015 habe der Bankprüfer wegen des sich abzeichnenden Wertberichtigungsbedarfs gegenüber der HETA zudem die Redepflicht gemäß § 63 Abs 3 BWG ausgeübt, da sich aus Sicht des Prüfers die Risikolage maßgeblich verschärft hätte. Die Ausübung der Redepflicht, welche an sich grundsätzlich noch keinen wichtigen Umstand im Sinne des § 6 KMG darstellen würde, bilde aber für die AN jedenfalls ein weiteres Element für das Vorliegen der Wesentlichkeit. Darüber hinaus werde die Liquiditätssituation der AN durch einen sehr hohen punktuellen Liquiditätsbedarf von rund EUR 192,5 Mio (wobei EUR 120 Mio der Tilgung einer Eigenemission dienen würden und rund EUR 72,5 Mio der Liquiditätsbereitstellung für die Pfandbriefstelle) stark belastet (ON 08, s. Beil. ./8, S. 13). Auch wenn der überwiegende Teil der Belastung aus einer Eigenemission stamme, sei die Bedeutung der zusätzlichen Belastung der Liquidität mit EUR 72,5 Mio in Zusammenschau mit den anderen Fakten jedenfalls als wesentlicher Umstand im Sinne des § 6 KMG anzusehen (ON 05, S. 11 f.).
Aus dieser allgemeinen Szenarioanalyse der OeNB sei aufgrund der potentiellen Unterschreitung der Eigenmittel, der unsicheren Liquiditätssituation sowie der Verschärfung der Risikolage ein möglicher Frühinterventionsbedarf gemäß § 44 BaSAG abgeleitet und in einer Frühinterventionsanalyse vertiefend geprüft worden. In dieser Analyse sei unter anderem festgehalten, worden dass seitens der FMA bereits Frühinterventionsmaßnahmen getroffen worden seien (Untersagung der Gewinnausschüttung sowie monatliche Berichtspflicht laut Bescheid vom 03.06.2015 zu GZ FMA-KI27 0806/0044-SGB/2015, Beil. ./11) und Frühinterventionsbedarf betreffend die Liquiditätssituation der AN bestehe. Seitens der OeNB sei daher auch die laufende Überwachung der Liquiditätssituation für erforderlich erachtet worden (ON 08, s. Beil. ./9, S. 14). Darüber hinaus erschiene aus Sicht der OeNB die Stärkung der Kapitalbasis als dringend notwendig (ON 08, s. Beil. ./9, S. 8). An anderer Stelle sei ausdrücklich festgestellt worden, dass der "HETA-Mandatsbescheid [...] erhebliche negative Auswirkungen" auf die Eigentümergesellschaft der AN habe (ON 08, s. Beil. ./9, S. 2) (ON 05, S. 12).
Aufgrund der Analysen der OeNB zeige sich, dass insbesondere die Liquiditätssituation der AN stark durch das HETA-Moratorium und die damit verbundenen Auswirkungen belastet gewesen sei. Ohne Zweifel handle es sich bei diesen Auswirkungen des HETA-Moratoriums auf die Finanzlage der AN um Informationen, welche die Bewertung der treuhändig für die AN begebenen Wertpapiere durch den Anleger beeinflussen könnten. Ein verständiger Anleger würde derartige Informationen jedenfalls in seine Anlageentscheidung miteinbeziehen und auf dieser Grundlage seine Entscheidung treffen. Die Beschwerdeführer würden daher irren, wenn sie vermeinen würden, dass lediglich umfassende Umstrukturierungen, Verkäufe von wesentlichen Unternehmensteilen oder entsprechende Transaktionen als relevante, eine Nachtragspflicht auslösende Umstände anzusehen seien. Dies stehe auch nicht mit der herrschenden Lehre im Einklang (ON 05, S. 12).
Die belangte Behörde kam daher zum Ergebnis, dass in Bezug auf die AN somit von derart wesentlichen Umständen im Sinne des § 6 Abs 1 KMG auszugehen sei, dass ein Nachtrag zwingend zu erstellen und zu veröffentlichen gewesen wäre (ON 05, S. 12).
3.2.1.4. Zum Normadressat der Nachtragspflicht gemäß § 6 KMG führte die belangte Behörde an, dass der Adressat der Nachtragspflicht gemäß § 6 KMG der Antragsteller gemäß § 8a Abs 1 KMG sei, somit entweder der Emittent, der Anbieter oder die Person, die den Antrag auf Zulassung zum Börsehandel gestellt habe (ON 05, S. 12).
Im Hinblick auf das Treugebermodell erfolge das öffentliche Angebot der gegenständlichen Wertpapiere sowohl über die Website der Wohnbaubank als auch über die Website der AN. Als Anbieter im Sinne des § 1 Abs 1 Z 6 KMG - und damit Adressat der Nachtragspflicht - seien daher sowohl die Wohnbaubank als auch die AN anzusehen. Daneben treffe die Wohnbaubank die Nachtragspflicht auch in ihrer Eigenschaft als Emittentin der Wandelschuldverschreibungen (ON 05, S. 12).
Die Verwaltungsstrafnorm des § 16 Z 1 KMG stelle demgegenüber darauf ab, "wer im Zusammenhang mit einem öffentlichen Angebot von Wertpapieren [...] Wertpapiere [...] anbietet", sodass als Adressat der Verwaltungsstrafbestimmung bloß die vorgenannten Anbieter in Frage kommen würde. Könne der Anbieter-Antragsteller wegen mangelnder Mitwirkung des Emittenten keinen Nachtrag veröffentlichen, habe er die Fortsetzung des Angebotes zu unterlassen (Russ in Zib/Russ/Lorenz (OZ 9, S. rsg.), Kapitalmarktgesetz (2008) § 6 KMG Rz.. 13) (ON 05, S. 12 f.).
3.2.1.5. Zur Unverzüglichkeit der Veröffentlichung führte die belangte Behörde an, dass im Gegensatz zu Prospekten § 6 KMG gerade nicht das Abwarten der Billigung oder Kontrolle verlange, sondern schreibe eine unverzügliche Veröffentlichung nach Eintritt oder Erkennen des Nachtragsumstands vor (vgl Russ in Zib/Russ/Lorenz (OZ 9, S. rsg), Kapitalmarktgesetz (2008) § 6 KMG Rz.. 13). Die FMA gehe angesichts der komplexen Umstände im gegenständlichen Fall, insbesondere der neuen Rechtslage nach Inkrafttreten des BaSAG, anderer Informationspflichten, notwendigen Abstimmungen zwischen den einzelnen Landes-Hypothekenbanken und beteiligten Bundesländern sowie erforderlicher umfangreicher Prüfung der Auswirkungen des Mandatsbescheids vom 01.03.2015 und Analyse der (OZ 6, S. inanz‑)Situation von einer angemessenen Frist für die "unverzügliche" Veröffentlichung bis Ende März 2015 aus. OZ 4, S. ie Veröffentlichung eines Nachtrags bis Ende März 2015 wäre daher noch als unverzüglich im Sinne des § 6 Abs 1 KMG anzusehen gewesen. Gegenständlich sei das öffentliche Angebot jedoch erst am 28.04.2015 und damit verspätet ausgesetzt worden (ON 05, S. 13).
Nach Wiedergabe des Gesetzeswortlautes des § 16 Z 1 KMG i.d.F. BGBl I Nr. 83/2012 führte die belangte Behörde aus, dass die AN im Zeitraum zwischen der Veröffentlichung des Moratoriums-Bescheids am 01.03.2015 und der Aussetzung des Angebots der Wandelschuldverschreibungen am 28.04.2015 einen Nachtrag gemäß § 6 Abs 1 KMG (ON 08, s. Beil. ./6) veröffentlicht habe, welcher jedoch bloß einen Wechsel in der Person des Vorstands zum Inhalt gehabt hätte. Einen Nachtrag betreffend die Auswirkungen des HETA-Moratoriums auf die Finanzlage der AN sei hingegen nicht veröffentlicht worden. Das öffentliche Angebot der gegenständlichen Wandelschuldverschreibung sei erst am 28.04.2015 - und damit verspätet - ausgesetzt worden (ON 05, S. 13).
Nach Ansicht der belangten Behörde seien die objektiven Tatbestände der § 16 Z 1 i.V.m. § 6 Abs 1 KMG somit unzweifelhaft erfüllt (ON 05, S. 13; 13mu).
3.2.1.6. Die Begründung der belangten Behörde wurden im Wesentlichen in folgenden Punkten von den Beschwerdeführern angegriffen:
Zum Verhältnis der Haftungen nach dem SpaltG und dem PfBrStG brachten die Beschwerdeführer vor, dass die Sonderstellung der AN sich insbesondere aus der Wechselwirkung ihrer Haftungen für Verbindlichkeiten der HETA nach dem SpaltG und dem PfBrStG ergebe. Die Spaltungshaftung der AN und ihre Haftung als Mitgliedsinstitut der Pfandbriefstelle würden nicht unabhängig voneinander bestehen, sondern würden sich überschneiden und würden in einer direkten Wechselwirkung stehen. Beide Fälle würden hier auf das gleiche Haftungssubstrat abstellen, nämlich Haftungen der AN für Verbindlichkeiten der HETA. Das sei für die AN von zentraler Bedeutung gewesen. Denn die Zahlungen für die HETA an die Pfandbriefstelle hätten dazu geführt, dass die Spaltungshaftung der AN erloschen sei Diese Rechtsfolge ergebe sich schon aus § 15 Abs 1 SpaltG, der Folgendes bestimme: "Jede haftende Gesellschaft wird insoweit frei, als sie Schulden für andere Gesellschaften berichtigt hat." (ON 08, S. 9 f., Pkt. B.a).
Zahlungen der AN für die HETA aufgrund der Haftung nach dem PfBrStG würden somit einer Inanspruchnahme der AN auf Grundlage der Spaltungshaftung für HETA-Verbindlichkeiten gleichstehen. Das bedeute, dass sich für die AN im März/April 2015 zwar im Rahmen der Pfandbriefstelle ein Haftungsrisiko verwirklicht habe (wobei hier weiterhin gültige Ansprüche gegenüber HETA und dem Land Kärnten bestanden hätten), gleichzeitig aber das Risiko aus der Spaltungshaftung vollständig weggefallen sei (ON 08, S. 10, Pkt. B.b).
Die AN sei somit auch in Bezug auf ihre Haftung nach dem PfBrStG - weil diese ja materiell der Spaltungshaftung gleichzuhalten ist - durch die betraglich unbeschränkte Schadloshaltungserklärung der AFH zu jedem Zeitpunkt wirtschaftlich voll abgesichert gewesen (ON 08, S. 10, Pkt. B.c).
Nachdem zu den verschiedenen Rechtsfragen in diesem Zusammenhang noch keine Rechtsprechung oder Literatur vorgelegen habe, habe die AN neben der Beratung durch die Kanzlei Wolf Theiss mit Frau Univ.Prof. Kalss auch die führende Expertin im Bereich des Spaltungsrechts mit einem Gutachten zu diesen Rechtsfragen beauftragt (ON 08, S. 10, Pkt. B.d).
Nach eingehender Prüfung des Sachverhalts habe Frau Univ.Prof. Kalss in ihrem Gutachten ausdrücklich bestätigt, dass die Haftungsbestimmungen des SpaltG und des PfBrStG materiell auf das gleiche Haftungssubstrat abstellen würden und die Zahlungen der AN an die Pfandbriefstelle daher auf die Spaltungshaftung anzurechnen seien. Die Spaltungshaftung der AN sei im Ergebnis zum gegenständlichen Zeitpunkt vollständig erloschen gewesen (ON 08, S. 10, Pkt. B.e).
Festzuhalten sei, dass - genau deswegen - kein einziger Gläubiger der HETA erfolgreich Ansprüche aus dem Titel der Spaltungshaftung gegenüber der AN geltend machen konnte. Inzwischen wäre eine solche Inanspruchnahme der AN aufgrund der zeitlichen Beschränkung der Spaltungshaftung auf fünf Jahre generell nicht mehr möglich (ON 08, S. 10, Pkt. B.f).
3.2.1.7. Zur Finanzlage der AN nach dem Mandatsbescheid führten die Beschwerdeführer an, dass eine Nachtragspflicht nach § 6 KMG nur für wesentliche Informationen bestehen würde, die geeignet seien, die Beurteilung von Wertpapieren und Veranlagungen zu beeinflussen. Erfasst seien Informationen, die als zwingende Prospektangaben im Sinne des § 7 KMG einzustufen seien und darüber hinaus auch geeignet seien, eine bereits getroffene Anlageentscheidung so zu beeinflussen, dass ein verständiger Anleger dadurch von seiner Kaufentscheidung abstehen könnte. Das bedeute im Ergebnis, dass der Kreis der nachtragspflichtigen Informationen nach § 6 KMG enger sei als jener der zwingenden Prospektangaben nach § 7 KMG (vgl. etwa Russ in Brandl/Kalss/Lucius/Oppitz/Saria, Finanzierung über den Kapitalmarkt, Band 2, S. 60 ff.). Die beiden Bestimmungen würden auf unterschiedliche Zeitpunkte und unterschiedliche Maßstäbe abstellen (ON 08, S. 11, Pkt. C.a).
Durch die in § 7 KMG vorgeschriebenen zwingenden Prospektangaben solle sichergestellt werden, dass sich Anleger unter Kenntnis aller wesentlichen Informationen ein fundiertes Urteil über das Wertpapier oder die Veranlagung bilden könnten. § 6 KMG beziehe sich dagegen auf nachträglich entstehende oder hervorkommende Angaben, die als wesentlich einzustufen und auch geeignet sind, das bereits gebildete Gesamturteil im Sinne von § 7 KMG zu beeinflussen. Das Gesetz sehe in diesem Zusammenhang keine ausdrückliche Bestimmung dazu vor, welcher Grad an Beeinflussung hier vorliegen müsse. Gerade in Anbetracht der vorgesehenen Rechtsfolge - dem Anleger werde nach § 6 Abs 2 KMG ein weitreichendes Rücktrittsrecht eingeräumt, das an keine weiteren Voraussetzungen anknüpfen würden als die Veröffentlichung des Nachtrags - sei aber klar, dass hier nur ganz erhebliche Informationen erfasst seien, die eine Beurteilung des Angebots grundlegend berühren würden. Dadurch seien zum Beispiel umfassende Umstrukturierungen, Verkäufe von wesentlichen Unternehmensteilen oder entsprechende Transaktionen im Regelfall als relevante Umstände, die eine Nachtragspflicht auslösen würden, erfasst (zur vergleichbaren Rechtslage in Deutschaland etwa Oulds, Die Nachtragspflicht gemäß § 16 WpPG, WM Heft 31/2011, S 1452 ff.). Zu beachten sei, dass die Schwelle für die Erheblichkeit einer Information in Bezug auf Anleihen anders zu beurteilen sei als in Bezug auf Aktien. Es sei dahingestellt, ob die Nachtragspflicht im Fall des Angebots von Aktien möglicherweise anders zu beurteilen gewesen wäre. Aktien seien aber gerade nicht Gegenstand des Angebots gewesen. In Bezug auf die gegenständliche "Wohnbauanleihe" seien die Informationen aber jedenfalls nicht geeignet gewesen, die Entscheidung eines verständigen Anlegers zu beeinflussen (ON 08, S. 11, Pkt. C.b).
3.2.1.8. Im April 2015 habe sich - nachdem der Sachverhalt durch die Kanzlei Wolf Theiss und Frau Univ.Prof. Kalss eingehend geprüft worden sei - in Bezug auf die wirtschaftlichen Auswirkungen des Mandatsbescheids und der Stabilisierungsvereinbarung zugunsten der Pfandbriefstelle folgendes Bild ergeben (ON 08, S. 11, Pkt. C.c):
(i) Die AN sei vom Mandatsbescheid nur mittelbar betroffen gewesen, weil keine Forderungen der AN gegenüber der HETA davon erfasst gewesen seien;
(ii) der Mandatsbescheid habe keinen Einfluss auf Bestand und Umfang der Spaltungshaftung der AN gehabt;
(iii) mit Abschluss der Stabilisierungsvereinbarung habe sich die AN verpflichtet, der Pfandbriefstelle die erforderliche Liquidität zur Verfügung zu stellen; im Gegenzug habe die AN aber gültige Forderungen gegenüber der HETA erhalten, für die das Land Kärnten als Ausfallbürge haften würde;
(iv) die Spaltungshaftung der AN sei durch die Zahlungen an die Pfandbriefstelle entsprechend reduziert worden und im Ergebnis erloschen;
(v) die Zahlungen an die Pfandbriefstelle seien mit einer Inanspruchnahme aus der Spaltungshaftung gleichzusetzen; die AN sei somit durch die betraglich unbeschränkte Schadloshaltungserklärung ihrer Alleingesellschafterin wirtschaftlich voll abgesichert (ON 08, S. 11 f., Pkt. C.c).
Im Ergebnis habe es für die AN im gegenständlichen Zeitraum im April 2015 somit keinen Anlass gegeben, von erheblichen Auswirkungen auf die Finanzlage der Bank auszugehen, die eine Nachtragspflicht im Sinn des § 6 KMG ausgelöst hätten. Auch die "Wohnbaubank" als (treuhändige) Emittentin der "Wohnbauanleihe" sei - beraten durch die Kanzlei Binder Grösswang - in diesem Zusammenhang nicht von einer Nachtragspflicht in Bezug auf alle Landes-Hypothekenbanken ausgegangen, sondern habe eine "institutsindividuelle" Betrachtung als maßgebend erachtet (ON 08, S. 12, Pkt. C.d).
3.2.1.9. Nachdem die potentiellen Haftungsrisiken der AN auch in Bezug auf den Jahresfinanzbericht 2014 ein Thema gewesen und noch mit dem Wirtschaftsprüfer diskutiert worden seien, habe die AN die Veröffentlichung des Jahresfinanzberichts verschoben und dies am 29.04.2015 umgehend per Ad-hoc-Meldung bekanntgegeben. Hintergrund der Verschiebung sei gewesen, dass zu diesem Zeitpunkt noch Rechtsgutachten und ergänzende Informationen aus dem Konzernverbund eingeholt worden seien (ON 08, S. 12, Pkt. C.e).
Am 21.05.2015 sei der Jahresfinanzbericht der AN für das Geschäftsjahr 2014 veröffentlicht worden. Für das Zurverfügungstellen der erforderlichen Liquidität i.H.v. EUR 77,5 Mio. an die Pfandbriefstelle sei im Endeffekt zum 31.12.2014 eine Rückstellung in Höhe von EUR 15,7 Mio. gebildet worden. Die Bewertung der Rückstellung beziehe sich dabei auf sehr vorsichtige Annahmen zur Einbringlichkeit von Ansprüchen gegenüber der HETA und dem Land Kärnten unter Berücksichtigung bestehender Sicherheiten und Rechtsrisiken. Miteinberechnet sei dabei auch ein gewisses Restrisiko, weil die Rechtsansichten der AN zwar durch namhafte Experten bestätigt, aber in der Rechtsprechung bislang nicht behandelt worden seien (ON 08, S. 12, Pkt. C.f).
Der mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehene Jahresfinanzbericht 2014 (ON 08, s. Beil. ./7 zum Vorakt, S. 9) habe dazu Folgendes festgehalten (ON 08, S. 13, Pkt. C.g):
"Trotz des niedrigen Zinsumfeldes in Europa mit negativen Auswirkungen auf die Geschäftsmargen hat die Bank ein positives Ergebnis mit stabiler Geschäftsentwicklung im Jahr 2014 erwirtschaftet. Hervorzuheben - nicht zuletzt aufgrund des vom Markt positiv aufgenommenen Rebrandings - ist die gestiegene Nachfrage nach Wohnbau- und Unternehmensfinanzierungen. Das Land Kärnten - ein wichtiger Kunde und Partner der Bank - hat ebenfalls ein klares Bekenntnis zur weiteren Zusammenarbeit mit der Bank abgegeben. Im Privatkundenbereich konnte die Bank mit innovativen und serviceorientierten Produkten Neukunden gewinnen (ON 08, S. 13, Pkt. C.g).
Das Betriebsergebnis konnte auf EUR 10,2 Mio. (2013: EUR 7,8 Mio.) verbessert werden. Die Betriebserträge konnten gesteigert werden und die Betriebsaufwendungen wurden reduziert. Die Vorsorge für das laufende Kreditgeschäft wurde auf ähnlichem Niveau wie 2013 gehalten (ON 08, S. 13, Pkt. C.g).
Im Zusammenhang mit der Umwidmung von Wertpapieren in das Umlaufvermögen (OZ 5, S. UR 7,8 Mio.) und der Rückstellungsbildung für die Solidarhaftung der Pfandbriefstelle (OZ 5, S. UR 15,7 Mio.), konnte die Bank ein Ergebnis vor Steuern in der Höhe von EUR 2,3 Mio. (2013: EUR 8,1 Mio.) erzielen. Unter dem Gesichtspunkt, dass sich die Bank aufgrund der neuen Eigentümerstruktur im Umbau hin zu neuen, internationalen Geschäftsfeldern mit den damit verbundenen Investitionen und Kosten befindet - ohne die bestehenden Geschäftsfelder zu vernachlässigen -, ist dieses Ergebnis ein, trotz der Heta Thematik, sehr respektables." (ON 08, S. 13, Pkt. C.g).
Auch im Zuge der Erstellung des Jahresabschlusses seien die AN und die Abschlussprüfer nach einer sehr detaillierten Auseinandersetzung mit den Themen der Spaltungshaftung und der Solidarhaftung der Pfandbriefstelle zum Ergebnis gekommen, dass die diesbezüglichen Risiken für die AN durchaus überschaubar seien. Trotz der Dotierung entsprechender Rückstellungen habe die AN für 2014 ein positives Ergebnis ausweisen können; die Bedienung der gegenständlichen Anleihen sei daher zu keinem Zeitpunkt in irgendeiner Weise gefährdet gewesen (ON 08, S. 13, Pkt. C.h).
Im Ergebnis bestehe aus der Sicht der Beschwerdeführer auch im Nachhinein kein Zweifel, dass der Mandatsbescheid im Ergebnis keine erheblichen Auswirkungen auf die Finanzlage der AN gehabt habe und somit auch kein Nachtrag für die "Wohnbauanleihe" erforderlich gewesen sei. Ein verständiger Anleger hätte von seiner Anlageentscheidung aufgrund dieser Informationen nicht Abstand genommen (ON 08, S. 13, Pkt. C.i).
3.2.1.10. Die Beschwerdeführer griffen weiters die nach ihrer Ansicht unvollständige und im Ergebnis mangelhafte Beweiswürdigung der FMA an, da die belangte Behörde sich ausschließlich auf Berechnungen der OeNB stütze, die hier Szenarien heranziehe, die - unabhängig davon, ob eine Betrachtung ex ante oder ex post erfolgefaktisch nicht der Situation entsprechen würden, die sich für die AN nach Erlass des Mandatsbescheids ergeben habe (ON 08, S. 14, Pkt. D.a).
Zur Szenarioanalyse der OeNB vom 27.03.2015 (ON 08, s. Beil. ./8 zum Vorakt) führten die Beschwerdeführer an, dass die belangte Behörde jede Erklärung schuldig bleibe, weshalb sie die unreflektiert als Grundlage ihres Bescheids heranziehe, obwohl wesentliche Annahmen darin ganz offensichtlich unrichtig und unvollständig seien (ON 08, S. 15, Pkt. D.g):
Zu den Fehlannahmen im Szenarioanalyse der OeNB betreffend Exposure gegenüber der Pfandbriefstelle führten die Beschwerdeführer an, dass die OeNB in ihren Berechnungen annehme, dass die AN zur Bereitstellung der Liquidität an die Pfandbriefstelle EUR 154,771 Mio. leisten würde (s. ON 08, s. Beil. ./8 zum Vorakt, S. 12, Pkt. 4.1). Das würde einem 1/8-Anteil des damaligen Liquiditätsbedarfs entsprechen. Auf die AN sei aus der Haftung nach dem PfBrStG aber tatsächlich nur ein 1/16-Anteil i.H.v. EUR 77,5 Mio. entfallen. Die Berechnung der OeNB beruhe damit auf einer wesentlichen Fehlannahme und sei schon daher in ihrer Gesamtheit - sei es zu den Mindestkapital- oder den Liquiditätsanforderungen - grundlegend falsch (ON 08, S. 15, Pkt. D.g.i).
3.2.1.11. Die Beschwerdeführer fügten hinzu, dass die Tatsache, dass auf die AN hier "nur" ein 1/16-Anteil entfallen würde, weil auch das Land Kärnten als Gewährträger der AN einen entsprechenden Pro-Kopf-Anteil zu übernehmen hätte, allgemein bekannt sei. Dieser Punkt sei zwischen dem Land Kärnten und der AN schon in den ersten Gesprächen nach Erlass des Mandatsbescheids völlig unstrittig gewesen. Der Vollständigkeit halber sei zu sagen, dass die FMA in die Gespräche zur Stabilisierungsvereinbarung aktiv involviert gewesen sei und daher über diese Umstände jederzeit Bescheid gewusst habe (ON 08, S. 15, Pkt. D.g.i).
3.2.1.12. Zu der von den Beschwerdeführern vorgebrachten Unvollständigkeit im Szenarioanalyse der OeNB betreffend ausdrücklichen Ausklammern verbundener Rechtsfragen führten diese an, dass die OeNB in ihrem Szenarioanalyse (s. ON 08, s. Beil. ./8 zum Vorakt, S. 3) ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass es sich um vereinfachte Szenario-Berechnungen handle, in denen sämtliche
verbundene Rechtsfragen und deren wirtschaftliche Folgen nicht berücksichtigt worden seien (ON 08, S. 15 f., Pkt. D.g.ii):
"Disclaimer: Aus Analysesicht können die mit den dargestellten Szenarioannahmen verbundenen rechtlichen Fragestellungen nicht beurteilt werden. Der Fokus liegt auf den möglichen wirtschaftlichen Auswirkungen (öffentlich) diskutierter bzw. unterstellter Szenarien aus österreichischen LSI, insbesondere LHB." (ON 08, S. 16, Pkt. D.g.i)
3.2.1.13. Des Weiteren wurde die belangte Behörde von den Beschwerdeführer mit ihrem Hinweis in den Straferkenntnissen (s. jeweils A11) kritisiert, dass "die Liquiditätssituation der AN durch einen sehr hohen punktuellen Liquiditätsbedarf von rund EUR 192,5 Mio. (wobei EUR 120 Mio. der Tilgung einer Eigenemission und rund EUR 72,5 Mio der Liquiditätsbereitstellung für die Pfandbriefstelle dienen würden) stark belastet" werde (s.a. Beil. ./8 zum Vorakt, S. 13). Die belangte Behörde gestehe zwar zu, dass "der überwiegende Teil der Belastung aus einer Eigenemission [der AN] stammt", dennoch sei "die Bedeutung der zusätzlichen Belastung der Liquidität mit EUR 72,5 Mio. in Zusammenschau mit den anderen Fakten jedenfalls als wesentlicher Umstand im Sinne des § 6 KMG anzusehen" (ON 08, S. 17, Pkt. D.l).
Zudem seien nach Sicht der Beschwerdeführer die Ausführungen der belangten Behörde inhaltlich unrichtig. Der vermeintlich erhöhte punktuelle Liquiditätsbedarf werde aus einer einzelnen Emission der Pfandbriefstelle für die HETA i.H.v. EUR 580 Mio. abgeleitet, die mit 15.06.2015 fällig geworden wäre. Dabei werde der AN - siehe dazu OeNB-Szenarioanalyse vom 27.03.2015 (ON 08, s. Beil. ./8 zum Vorakt) S 13 - ein 1/8-Anteil des Liquiditätsbedarfs (somit EUR 72,5 Mio.) zugerechnet. Die Berechnung seien schlichtweg falsch, weil auf die AN nach dem PfBrStG nicht ein 1/8-Anteil, sondern nur ein 1/16-Anteil entfalle. Das sei auch in der Stabilisierungsvereinbarung entsprechend festgehalten worden (ON 08, S. 17, Pkt. D.m).
Bemerkenswert seien für die Beschwerdeführer auch die Ausführungen der belangten Behörde zum vermeintlichen Verfehlen von Eigenkapitalanforderungen durch die AN in diesem Zusammenhang. Die FMA beziehe sich mehrfach auf die Szenarioanalyse der OeNB vom 27.03.2015 (ON 08, s. Beil. ./8 zum Vorakt), die ergeben habe, dass bei der AN ein potentielles Unterschreiten der Kapitalgrenzen und ein entsprechender Frühinterventionsbedarf zu prüfen seien. Was die FMA - warum auch immer - nicht erwähne, sei aber das Ergebnis dieser Prüfung in Bezug auf eine mögliche Bestandgefährdung der AN wegen eines Unterschreitens der Eigenkapitalanforderungen. Folgende Ausführungen der OeNB der Ad-hoc-Analyse vom 13.08.2015 (ON 08, s. Beil. ./8 zum Vorakt, S. 18 würden in diesem Zusammenhang für sich sprechen (ON 08, S. 17 f., Pkt. D.n):
"3. Analyse Bestandsgefährdung
Gemäß § 22 Abs. 1 BWG ist eine Bestandsgefährdung festzustellen, wenn die Gefahr eines insolvenzbedingten Zusammenbruchs des Kreditinstitutes für den Fall des Unterbleibens korrigierender Maßnahmen besteht.
Da die Mindestquoten gemäß § 92 CRR im gesamten Betrachtungszeitraum nicht unterschritten werden, ist aus wirtschaftlicher Sicht keine Bestandsgefährdung absehbar."
Den Beschwerdeführern zufolge würde die FMA also ihr Straferkenntnis auf eine stark vereinfachte Szenarioanalyse stützen, deren erklärter Zweck es gewesen sei, nach Erlass des Mandatsbescheids kurzfristig das Vorliegen eines möglichen Interventionsbedarfs und das Einleiten weiterer Schritte zu prüfen. Die Beschwerdeführer hielten daher ausdrücklich fest, dass für weiterführende Analysen zusätzliche Unterlagen erforderlich wären. (ON 08, S. 16, Pkt. D.g.ii).
3.2.1.14. Ebenfalls stießen die Ausführungen der belangten Behörde zur Ad-hoc-Analyse der OeNB vom 13.08.2015 (ON 08, s. Beil. 9 zum Vorakt) auf Kritik der belangte Behörde, da diese inhaltlich nicht vollständig nachvollziehbar wären. So beziehe sich die FMA etwa auf Seite 2 des OeNB-Berichts, wonach eine "Risikovorsorge für nachrangige Verbindlichkeiten i.H.v .64 Mio. EUR aus der Spaltungshaftung für Hypo Alpe-Adria-Bank International (2012) [...] erhebliche negative Auswirkungen [hätte]" (ON 08, S. 16, Pkt. D.h). Abgesehen davon, dass der Satz im Konjunktiv formuliert worden sei und sich auf die AFH beziehe, sei auch sonst der Zusammenhang mit und die Relevanz für den gegenständlichen Sachverhalt nicht ersichtlich gewesen. (ON 08, S. 16, Pkt. D.i).
3.2.1.15. Auch die Ausführungen der belangten Behörde zur Ausübung der Redepflicht des Bankprüfers am 20.03.2015 (s. ON 05, S. 11) trafen bei der belangten Behörde auf Widerspruch. So räume zwar die FMA selbst ein, dass es sich dabei um "keinen wichtigen Umstand im Sinne des § 6 KMG" handeln würde, wolle dann aber weiterführend doch daraus ableiten, dass dies "aber für die AN jedenfalls ein weiteres Element für das Vorliegen der Wesentlichkeit" bilden solle. Eine Erklärung dafür, weshalb das eigentlich der Fall sein sollte, sei die belangte Behörde freilich schuldig geblieben. Tatsächlich ginge es in diesem Zusammenhang um die Möglichkeit der Ausschüttung einer Dividende im Hinblick auf eine allfällige Wertberichtigung für das Geschäftsjahr 2014. Ein sachlicher Zusammenhang zwischen der Ausübung der Redepflicht und der Frage einer allfälligen Nachtragspflicht bestehe jedenfalls nicht. Im Übrigen sei die Untersagung der Gewinnausschüttung von der FMA zwischenzeitlich für gegenstandslos erklärt worden (ON 08, S. 17, Pkt. D.k).
3.2.1.16. Die Beschwerdeführer bemängelten im Übrigen auch, dass in den Straferkenntnissen der FMA generell ein sehr einseitiges Bild der damaligen Situation der Bank gezeichnet werde (Verdacht auf Gesetzesverletzungen, der Vorwurf, der Vorstand der AN hätte angeblich keinen vollständigen Überblick über die mit den Auswirkungen des Mandatsbescheids einhergegangen Risiken auf die Finanzlage der AN gehabt etc.), das nicht den Tatsachen entsprechen würde (s. dazu näher in der Beschwerde, B15 f., Pkt. D.c. ff. oder S. 16, Pkt. D.i).
3.2.1.17. Die belangte Behörde entgegnete dem Vorbringen der Beschwerdeführer damit, dass all diese, anlässlich des HETA-Moratoriums vom 01.03.2015 hervorgekommenen Umstände eine unsichere Gesamtsituation und eine angespannte Finanzlage bei der AN begründet hätte. Diese hätte den Anlegern während des Zeitraums des öffentlichen Angebots der gegenständlichen Wertpapiere zur Kenntnis gebracht werden müssen, da es sich zweifelsfrei um für die Anlageentscheidung relevante Umstände gehandelt habe (OZ 5, S. 1).
Dabei handle es sich nach Ansicht der belangten Behörde um folgende Umstände:
- Seit Ende März 2015 sei noch nicht klar gewesen wer die von den Beschwerdeführern ins Treffen geführte Stabilisierungsvereinbarung unterzeichnen werden würde. Aus eben diesem Grund habe die OeNB in ihrer Szenarioanalyse auch zu Recht mit einer 1/8- und nicht mit einer 1/16-Verbindlichkeit der AN gerechnet (ON 08, s. Beil. ./8 zum Vorakt, S. 12).
- Die von den Beschwerdeführern weiters herangezogene Schadloshaltungserklärung der Eigentümergesellschaft der AN (s. belangte Behörde14, Pkt. C.j.), der AFH, sei überhaupt erst Ende April, nach Ende des hier relevanten Tatzeitraums, vorgelegen.
- Am 20.03.2015 habe der Bankprüfer angesichts des sich abzeichnenden Wertberichtigungsbedarfs auf Forderungen gegenüber der HETA und der sich dadurch abzeichnenden Verschärfung der Risikolage der AN seine Redepflicht gemäß § 63 Abs 3 BWG ausgeübt.
- Darüber hinaus übte der Bankprüfer am 20.04.2015 gegenüber der FMA seine Redepflicht aus, da die AN zunächst keine Rückstellungen in der Bilanz für drohende Verbindlichkeiten aus der Haftung der AN gegenüber der Pfandbriefstelle anlässlich des HETA-Moratoriums vom 01.03.2015 gebildet haeb. Für den um EUR 14,7 Mio zu hoch ausgewiesenen Jahresüberschuss bzw. Eigenkapital habe der Bankprüfer einen eingeschränkten Bestätigungsvermerk angedroht.
- Die AN selbst habe im ersten Halbjahr 2015 sogar ihre Risikovorsorgen von rund 20 % auf ca. 35 % erhöht gehabt (s. Frühinterventionsanalyse vom 13.08.2015, Beil. ../9, S. 2).
- Selbst die Veröffentlichung des Jahresabschlusses der AN für 2014 habe nach den Ausführungen der Beschwerdeführer (s. jeweils ON 08, S. 12) wegen potentieller Haftungsrisiken verschoben werden müssen.
- Weiters habe sich aus einer Vor-Ort-Prüfung der OeNB mit 11 Kreditrisiko-bezogenen Mangelfeststellungen ergeben, dass in der AN die Risikotragfähigkeit nicht gesichert gewesen sei. Die FMA habe daher als Frühinterventionsmaßnahme den Mandatsbescheid vom 03.06.2015 zur Untersagung von Gewinnausschüttungen in der AN zu erlassen gehabt.
- Schließlich habe die AN eine angespannte Eigenmittel- und Liquiditätssituation aufgewiesen (OZ 5, S. 1).
Die belangte Behörde wies dabei hin, dass anders als bei Ad hoc-Meldungen im Prospektrecht die allgemeine Bekanntheit des relevanten Umstands aber nicht ausreiche; der potentielle Anleger müsse sich vielmehr auf die "abschließende" Vollständigkeit der Prospektdokumentation verlassen können (vgl. Oberndorfer, Die Prospektpflicht nach dem KMG (2014), 9 und 176 f.; Lorenz in Zib/Russ/Lorenz, § 7 KMG Rz.. 4 sowie Russ ebendort § 6 KMG Rz.. 1 ff.; Zivny, KMG2, § 7 KMG Rz.. 10 ff. und § 6 KMG Rz.. 58ff; Kalss/Oppitz/Zollner2, § 11 Rz.. 45, 49 sowie 75 ff.) (OZ 5, S. 2).
Ob eine Nachtragspflicht vorliege, sei im Übrigen freilich ex ante, also zu dem Zeitpunkt, in dem der konkrete Umstand eingetreten gewesen sei, vom Emittenten zu beurteilen. Darauffolgende Entwicklungen könnten schon denkmöglich eine bereits entstandene Nachtragspflicht ex post nicht beseitigen, da ein Nachtrag zu einem späteren Zeitpunkt richtigerweise bereits veröffentlicht gewesen wäre (OZ 5, S. 2).
Auch der von den Beschwerdeführern vermittelte Eindruck, dass ein Prospektnachtrag nur bzw. erst bei Gefährdung der Bedienung der Anleihe erforderlich sei, sei nicht von § 6 KMG gedeckt und stehe im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung (s. Straferkenntnisse, jeweils ON 05, S. 10 m.w.N., und UVS Wien 03.03.2011, UVS-06/FM/47/4960/2010) und Lehre (vgl. Zivny, KMG2, § 6 KMG Rz.. 15) (OZ 5, S. 2).
Jedenfalls gehe nach der belangte Behörde auch die von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang getroffene Unterscheidung zwischen Aktien und Anleihen ins Leere, zumal es sich bei den gegenständlichen Wertpapieren gerade nicht um einfache Schuldverschreibungen handle, sondern um Wohnbauanleihen, die auch ein Wandlungsrecht in Eigenkapital relevante Papiere vorsehen würden. Deshalb sei auch der gegenständliche Prospekt im Hinblick auf die Beschreibung der Emittentin und der AN als Treugeberin wie ein Aktienprospekt gemäß Schema I der EU-ProspektVO erstellt worden (OZ 5, S. 2).
Die Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospektnachtrags sei damit gegenständlich jedenfalls gegeben gewesen. Die AN hätte daher einen Prospektnachtrag veröffentlichen oder das öffentliche Angebot aussetzen müssen (OZ 5, S. 2).
3.2.1.18. Die belangte Behörde hielt schließlich auch zum Vorbringen der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Spaltungshaftung der AN fest, dass diese Spaltungshaftung nicht die Haftung der AN gegenüber der Pfandbriefstelle reduziert habe. Die gegenständlichen potentiellen Verbindlichkeiten, welche sich durch das HETA-Moratorium vom 01.03.2015 bei der AN verwirklichen hätten können (etwa bei Nichtzustandekommen der Stabilisierungsvereinbarung), resultieren aber gerade aus der - auch die AN treffende - Solidarhaftung gegenüber der Pfandbriefstelle gemäß Pfandbriefstellengesetz. Diese Haftung sei somit betragsmäßig nicht begrenzt gewesen, weshalb die umfangreichen Ausführungen der Beschwerdeführer zur Spaltungshaftung irrelevant seien (OZ 5, S. 2).
3.2.1.19. Der Kritik der Beschwerdeführer an den Berechnungen der Berechnungen der OeNB in der Szenarioanalyse vom 27.03.2015 (ON 08, S. Beil. ./8 zum Vorakt, S. 2) begegnete die belangte Behörde damit, dass der "Worst Case" als Szenario 2 berücksichtigt worden sei und von den Verfassern der Szeanarioanalyse wie folgt wiedergegeben wurde:
"In ‚Szenario 2' wurde als Worst-Case ein Totalausfall der HETA ASSET RESOLUTION AG sowie der Pfandbriefbank Österreich angenommen. Dieses Extremszenario basiere auf der Annahme eines Scheiterns einer Einigung auf eine Lastenverteilung im Innenverhältnis und eines daraus resultierenden Ausfalls der Pfandbriefbank Österreich im Außenverhältnis. OZ 4, S. adurch würde zum einen die solidarische Gewährträgerhaftung der Mitgliedsinstitute sowie der jeweiligen Bundesländer ausgelöst. Zum anderen kommt es infolge vorhandener Cross-Default-Klauseln bzw. einer Insolvenz der Pfandbriefbank Österreich zu einer vorgezogenen Fälligkeit sämtlicher noch ausstehender Emissionen in Höhe von rund EUR 5,6 Mrd." (OZ 7, S. 3).
Zweck der Stabilisierungsvereinbarung sei es daher unter anderem, dieses Risiko aus dem Worst Case-Szenario, das potentiell im Raum gestanden habe, abzufangen und gerade nicht nur eine "geordnete Abwicklung" sicherzustellen (OZ 7, S. 3).
3.2.1.20. Im weiteren Verfahrenslauf sprachen die Beschwerdeführer über die bereits angeführten Argumente hinaus im Wesentlichen noch folgende Aspekte an:
So begegneten die Beschwerdeführer dem Vorbringen der belangten Behörde, wonach Ende März 2015 noch nicht klar gewesen sei, wer die von den Beschwerdeführern ins Treffen geführte Stabilisierungsvereinbarung unterzeichnen würde (s. OZ 5, S. 1#oom), damit, dass schon zum damaligen Zeitpunkt nach Erlasses des Moratoriums die AN in Abstimmung mit dem Land Kärnten betreffend eine Beteiligung gewesen sei. Es sei schon zu diesem Zeitpunkt Anfang März klar gewesen, dass das Land Kärnten sich beteiligen werde und dass daher die Haftung nur 1/16 betragen würde. Bei diesen Verhandlungen, wo Mitarbeiter des Landes Kärntens und der AN beteiligt gewesen wären, hätten auch Vertreter der FMA teilgenommen. Daher habe auch schon die FMA zum damaligen Zeitpunkt gewusst, dass es derartige Gespräche gegeben habe und von einer Beteiligung des Landes Kärnten auszugehen gewesen sei (OZ 4, S. 4).
Dem entgegnete die belangte Behörde, dass die FMA nicht mit einem Vertreter vor Ort bei den Verhandlungen dabei gewesen wäre, sie wären aber in die Gespräche insofern eingebunden gewesen, indem sie mit den Verhandlungsteilnehmern, nämlich den Vorständen der Landeshypothekenbanken und mit den Vertretern der Pfandbriefstelle in ständigem Kontakt gewesen wären; dies deshalb, weil diese unter der Aufsicht der FMA stehen würden. Die FMA sei daher nicht mit dem Land Kärnten in Kontakt gestanden, denn dieses würde nicht unter der Aufsicht der FMA stehen. Zum damaligen Zeitpunkt sei die FMA bloß informiert davon gewesen, dass das Land Kärnten bei der Frage der Beteiligung dabei sein werde, ob dies wirklich stimme oder nicht, hätte die FMA nicht gewusst. Dies auch deshalb, weil diese offene Frage abhängig von der vertraglichen Vereinbarung der Stabilisierungsvereinbarung bzw. auch von potentiell späteren Gerichtsurteilen bezüglich der Gewährträgerhaftung gewesen wäre (OZ 4, S. 4).
3.2.1.21. Die Beschwerdeführer führten auch zum Einwand der belangten Behörde zur Schadloshaltungserklärung der Eigentümergesellschaft der AN (s. OZ 5, S. 1) an, dass es zwar richtig sei, dass diese Erklärung erst am 28.04.2015 unterzeichnet worden sei. Die Zusage der Eigentümer sei aber schon Anfang März erfolgt, wobei anzumerken sei, dass eine Schadloshaltungserklärung nicht nur schriftlich, sondern durchaus auch mündlich abgegeben werden könne (OZ 4, S. 5).
Dem fügten die Beschwerdeführer noch hinzu, dass diese Zusage aufgrund der Vorlaufzeit und der Befassung der zuständigen Gremien erst später schriftlich ausgefertigt worden sei. Das ändere aber nichts daran, dass die Schadloshaltungserklärung bereits Anfang März 2015 gültig gewesen sei. Dabei sei zu beachten, dass die Eigentümerin selbst wiederum durch entsprechende Gewährleistungszusagen aus dem Kaufvertrag über die AN rückabgesichert und damit nicht die Frage gewesen sei, ob eine Schadloshaltung erfolgen werde, sondern lediglich in welcher Form (OZ 6, S. 4, Pkt. 9).
3.2.1.22. Die Beschwerdeführer brachten auch vor, dass die AN vom HETA Moratorium nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar betroffen gewesen sei, weil es nicht nur im Hinblick auf die Spaltungshaftung diesbezüglich eine Schadloshaltungserklärung der Eigentümer der AN, sondern auch hinsichtlich der Mitgliederhaftung gegenüber der Pfandbriefstelle, die aufgrund der Solidarhaftung resultiere, es auch eine solidarische Haftung vom Land Kärnten gegeben habe. Diese sei eine gesetzliche Haftung des Landes Kärntens gewesen, wovon man im März 2015 zu Recht ausgegangen sei. Auch von behördlicher Seite sei die Ansicht gewesen, dass das Land Kärnten die Ausfallshaftung erfüllen können. Daher sei die Risikogewichtung bei der Ausfallshaftung nach den Eigenmittelvorschriften weiterhin mit Null beibehalten worden (OZ 4, S. 7).
3.2.1.23. Die Verhandlungen zur Stabilisierungsvereinbarung hätten ab dem 02.03. oder 03.03.2015 im Umfeld des HETA Moratoriums begonnen. Ab Ende März 2015 seien dann die Stabilisierungsvereinbarung unterschrieben worden, wobei die Leistung der Unterschriften von den verschiedenen Vertragsparteien zeitlich nach einander erfolgt sei. Die Erstunterschriften seien bereits am 27.03.2015 erfolgt. Die AN habe am 03.04.2015 unterschrieben (OZ 4, S. 7).
Im Näheren gingen die Beschwerdeführer auf den Verweis der belangten Behörde auf Punkt 4.5 der Stabilisierungsvereinbarung ein, wo wörtlich ausgeführt werde: "... Festgehalten wird, dass das Land Kärnten nach Maßgabe dieser Vereinbarung und eines Beschlusses der Kärntner Landesregierung vom 28.3.2015 (auf Basis des Regierungsvortrags 02-FINF-1007/86-2015) Zahlungen in einem Betrag von maximal EUR 77.496.159,17 leisten kann und mit diesen Zahlungen das Land Kärnten seine Zahlungspflichten gemäß § 2 Abs 2 PfBrStG im Sinne dieser Vereinbarung vollständig erfüllt hat." Daraus gehe nach Ansicht der belangten Behörde hervor, dass auch der Beschluss der Kärntner Landesregierung erst Ende März 2015, konkret am 28.03.2015, vorgelegen habe, sodass eine "Beteiligung Kärntens" erst zu diesem Zeitpunkt endgültig gegeben gewesen sei (OZ 7, S. 3).
Zum Vorhalt der FMA, dass die Stabilisierungsvereinbarung nicht Ende März 2015, sondern erst Anfang April 2015 abgeschlossen worden sei (die Vertragspartner hätten die Vereinbarung nämlich erst beginnend mit 02.04.2015 unterfertigt, wobei das Land Kärnten als letzter Unterzeichner überhaupt erst am 07.04.2015 unterfertigt habe; G3 f.) und folglich die Situation unklar gewesen wäre, wer hier in welcher Höhe hafte, hoben die Beschwerdeführer nochmals hervor, dass es sich hier um eine gesetzliche Haftung handle, die nicht der Disposition der Landes-Hypothekenbanken oder der Länder als Gewährträger unterliegen würde. Wenn die belangte Behörde Punkt 4.5 der Stabilisierungsvereinbarung zitiere, die sich auf den Beschluss der Kärntner Landesregierung zur Stabilisierungsvereinbarung beziehe, missverstehe sie das Wesen und die Systematik der Haftung nach dem Pfandbriefstellengesetz und der Genehmigung durch die Landesregierung (OZ 9, S. 5 f., Pkt. II. 6).
Bezüglich des Vorgangs der Genehmigung der Stabilisierungsvereinbarung bei den Landes-Hypothekenbanken führten die Beschwerdeführer erläuternd an, dass selbstverständlich die Vorstände der Banken den Abschluss der Stabilisierungsvereinbarung und die Auszahlung der Gelder an die Pfandbriefstelle ihren Aufsichtsräten und/oder Hauptversammlungen zur Genehmigung vorlegt hätten. Diese Beschlüsse hätten aber - genau wie die Stabilisierungsvereinbarung selbst auch - den Umfang und Bestand der gesetzlichen Haftung nicht verändert. Beim Beschluss der Kärntner Landesregierung verhält es sich ebenso. Selbstverständlich sei ein Beschluss gefällt worden, bevor das Land seinen Anteil ausgezahlt habe, da dies ein schlichtes Formalerfordernis sei. Es sei daher falsch, wenn die FMA die Genehmigung jetzt so hinstelle, als hätte das Land erst dadurch eine Haftung übernommen (OZ 9, S. 6, Pkt. II. 7).
Über Bestand und Umfang der gesetzlichen Haftung nach dem Pfandbriefstellengesetz hätte es zwischen den Landes-Hypothekenbanken stets ein gemeinsames Verständnis gegeben, das - wie der gesamte Inhalt der Stabilisierungsvereinbarung - auch mit der FMA akkordiert worden sei. Dieses gemeinsame Verständnis sei in der Stabilisierungsvereinbarung in Punkt 2.6. auch ausdrücklich festgehalten worden.
Den Beschwerdeführern zufolge seien die Parteien in Bezug auf die HETA-Emissionen daher davon ausgegangen, dass HYPO Burgenland, HYPO NOE Gruppe, HYPO Oberösterreich, HYPO Salzburg, HYPO Steiermark, HYPO Tirol, HYPO Vorarlberg, AN und jeder zugehörige Gewährträger im Ergebnis einen etwaigen Ausfall der HETA-Finanzierungen jeweils nach Kopfteilen, also somit zu je einem Sechzehntel, tragen müssen, wobei der allfällige Rückgriff aus oder im Zusammenhang mit den HETA-Finanzierungen gegen HETA unberührt bleibt." (OZ 9, S. 6 f., Pkt. II. 8)
Dabei sei es aber nicht nur klar gewesen, wie sich die Solidarhaftung gemäß § 896 ABGB pro Kopf verteile, sondern auch, dass die Vertragsparteien im Gegenzug werthaltige Forderungen gegenüber der HETA erhalten hätten, für die das Land Kärnten als Ausfallsbürge haften würde. Aus diesem Grund sei - gestützt auf die Rechtsansicht der FMA - für diese Forderungen eine Risikogewichtung von 0 % anzusetzen gewesen. Die Beschwerdeführer zitierten hierzu Punkt 3.2. der Stabilisierungsvereinbarung (OZ 9, S. 7 f., Pkt. II.9).
3.2.2.24. Der Rechtsanschauung der belangten Behörde ist beizupflichten. Die Beschwerdeführer verkennen, dass die nachträglich eingetretene Beruhigung der wirtschaftlichen Lage der AN im Tatzeitraum noch nicht voraussehbar war. Im Tatzeitraum traten die von der belangten Behörde aufgezeigten Umstände auf (siehe ihre Aufzählung oben in Pkt. II.3.1.2.17), die - wie die FMA zu Recht befand - nicht nur bei außenstehenden Dritten, eben wie hier maßgeblich bei einem "durchschnittlichen, verständigen Anleger" sondern auch mit diesem Gegenstand befassten Experten wie den Buchprüfer der AN oder den Verfassers der angesprochenen Szenarien in der OeNB "eine unsichere Gesamtsituation und eine angespannte Finanzlage begründet hatten, die jedenfalls einem Anleger während des Zeitraums des öffentlichen Angebots der gegenständlichen Wertpapiere zur Kenntnis gebracht hätten werden müssen, da es sich zweifelsfrei um für die Anlageentscheidung relevante Umstände gehandelt hat. Dabei ist auch der Einschätzung der belangten Behörde zu folgen, dass dieses rechtliche Ergebnis auch Folge einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände sein kann, die dieses einzeln und isoliert betrachtet u.U. nicht, jedoch jedenfalls in ihrem Zusammenwirken und/oder gemeinsamen Auftreten bewirken können.
Dies resultiert aus einer bei dieser Rechtsfrage geforderten ex ante-Sicht, die noch nicht die in der Folge eintretenden Umstände antizipieren konnten, nämlich die von den Beschwerdeführer angeführten, wie die Zusage der Schadloserklärung durch die Eigentümerin der AN im Rahmen der Spaltungshaftung, die schlagend werdende solidarische Haftung durch den Abschluss der Stabilisierungsvereinbarung, die in Folge gesetzten Maßnahmen zur Erhöhung der Risikovorsorge bis hin zur Veröffentlichung eines Jahresberichtes ohne einschränkenden Bestätigungsvermerk durch die AN. Sie mögen zwar die objektive Unrichtigkeit der zum Zeitpunkt des inkriminierten Zeitraums vorliegenden Kennntnisstandes eines Anlegers belegen, dies aber erst im Nachhinein. Die Unklarheit und nicht hinreichend sichere Voraussehbarkeit hinsichtlich dieser - für die AN positive - Entwicklung wird auch - wie die Beschwerdeführer angaben - durch die von der AN veranlasste Einholung von Rechtsgutachten bestätigt, sei es zum Verhältnis zwischen der Haftung nach dem SpaltG und des PfBrStG und ihrer Konsequenzen, da zu den ververschiedenen Rechtsfragen in diesem Zusammenhang noch keine Rechtsprechung oder Literatur vorgelegen habe (s. oben Pkt. II.3.2.1.6.), sei es in Bezug auf den Jahresfinanzbericht 2014, der zu einer Verschiebung von dessen Veröffentlichung auf den 21.05.2015 führte (s. oben Pkt. II.3.2.1.9.).
An dieser Beurteilung ändert auch nichts der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Umstand, dass die Zusage für die Schadloserklärung durch die Eigentümerin bereits Anfang März 2015 vorlag, wenn auch diese dann erst am 28.04.2015 unterzeichnet worden ist. Die Beschwerdeführer müssen sich dabei das diese Garantie relativierende Argument gefallen lassen, dass eine bloß mündliche Willenserklärung eine geringere Bestandskraft ihrer Verbindlichkeit aufweist als eine schriftliche, da sie durch nachfolgende Entwicklungen (etwa - wie dies auch hier der Fall war - der Prüfung der rechtlichen Situation nach dem Mandatsbescheid) bis zu ihrer schriftlichen Fixierung leichter (noch) wieder revidiert werden kann. Auch der zweite von den Beschwerdeführern ins Treffen geführte Umstand, wonach immer schon vom Schlagendwerden einer gesetzliche Haftung durch das Land Kärnten ausgegangen werden konnte, vernachlässigt den Gesichtspunkt, dass gleichwohl Verhandlungen bis zum erst Ende April vorliegenden Abschlusses einer Stabilisierungsvereinbarung notwendig waren sowie den gerade die vor dem Hintergrund der Volatilität des Finanzmarktes besonders zu beachtenden Faktor der Zeit, nämlich wann und auch mit welchem ziffernmäßig ausreichend konkretisierten Betrag (nicht nur des voraussehbaren prozentuellen Anteil an einer noch nicht genau bestimmten Höhe der Verpflichtung) bis mit Sicherheit) von dieser Haftung des Landes Kärnten ausgegangen werden kann. Diese Unsicherheit traf auch die an der Verhandlung zur Stabilisierungsvereinbarung Beteiligten, so auch vielleicht die FMA, würde man der (bestrittenen) Behauptung der Beschwerdeführer folgen, dass diese in gleichem Ausmaß wie die Verhandlungsparteien informativ miteingebunden waren. Die Beschwerdeführer verkennen bei ihrer Argumentation, dass der von ihnen per ex post-Betrachtung gegebene Wissensstand nicht linear-statisch auf den für eine ex ante-Sicht inkriminierten Zeitraum bzw. Zeitpunkt übertragen werden kann, sondern selbst einer dynamischen, über den Zeitablauf sich immer wieder verändernden Entwicklung unterworfen ist.
Der Zweck der einschlägigen Bestimmungen des KMG, wie auch den Gesetzesmaterialien zu entnehmen ist (vgl. OZ 5, s. ERläutRV 969 BlgNR 22. GP ), liegt im Schutz der Interessen des Anlegers. OZ 4). Dieser Wertung des Gesetzgebers folgend kann die Befolgung der Nachtragsverpflichtung gegebenenfalls auch zu einem Ergebnis führen, die - wie auch der informierte Vertreter in der Verhandlung bestätigte (s. OZ 4, S. 6), - die wirtschaftliche Situation zum Nachteil des Emittenten, seiner Gläubiger und/oder Emittenten beeinflussen kann.
Vor dem Hintergrund des als erwiesen festgestellten Sachverhaltes haben die Beschwerdeführer die objektive Tatseite der ihnen hier zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht.
3.2.3. Zur subjektiven Vorwerfbarkeit des Verhaltens
3.2.3.1. Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Die Beschwerdeführer waren im Tatzeitraum ob ihrer Funktion als Vorstandmitglieder der haftungspflichtigen Gesellschaft, der LT, zur Vertretung dieser Gesellschaft nach außen berufen und somit für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die haftungspflichtige Gesellschaft verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Im Verfahren ist weder hervorgekommen noch wurde behauptet, dass ein Verantwortlicher nach § 9 Abs. 2 VStG bestellt worden sei. Ebenso verhält sich bei sonstigen nach § 9 leg. cit. maßgeblichen Pflichtenbeschränkungen. Eine solche kann aus einer bloß im Einvernehmen zwischen den beiden Vorstandsmitgliedern sowie dem Aufsichtsrat erfolgten Zuweisung ihrer Zuständigkeitsbereiche - und nicht satzungsgemäß vorgesehenen Arbeitsaufteilung zwischen den Vorständen - nach der Judikatur zu § 9 VStG nicht abgeleitet werden (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG - Verwaltungsstrafgesetz (2013), § 9 Rz.. 16). Die Beschwerdeführer sind somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die gegenständliche Verwaltungsübertretung der haftungspflichtigen Gesellschaft verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.
3.2.3.2. Die gegenständlichen Übertretungen nach dem KMG ist als Dauerdelikte und als Ungehorsamsdelikte zu qualifizieren. Der VwGH hat zur Unterlassung der Erstattung von Meldungen oder von Veröffentlichungen, die nach dem Gesetz in einer bestimmten Frist oder "unverzüglich" vorzunehmen gewesen wären, explizit ausgesprochen, dass eine solche Unterlassung ein Dauerdelikt begründet, bei dem eben auch die fortgesetzte Unterlassung der Erstattung der Meldung unter Strafe steht (VwGH 30.01.2015, 2011/17/0267, 0268, 0271).
Bei Ungehorsamsdelikten wird nicht der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr vorausgesetzt, sondern erschöpft sich das Tatbild in dem bloßen Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder in der Nichtbefolgung eines Gebotes. OZ 4, S. a bei Ungehorsamsdelikten das Vorliegen von Fahrlässigkeit gesetzlich vermutet wird, muss der Beschuldigte glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe (VwGH 30.10.1991, 91/09/0132) Sofern eine Verwaltungsübertretung - wie beim gegenständlichen Delikt - über das Verschulden nichts Näheres bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG auf der subjektiven Tatseite fahrlässiges Verhalten, um eine Strafbarkeit zu begründen (VwGH 18.06.1990, 89/10/0221).
Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 5 Abs. 1 VStG ist zu entnehmen, dass es sich dabei um eine Glaubhaftmachung und nicht um einen Vollbeweis handelt (grundsätzlich dazu VwGH 30.10.1991, 91/09/0060). Die von ihm gesetzten Maßnahmen müssen dazu mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten lassen. Sobald ein Vertretungsorgan die "vernünftigerweise geschuldeten
Vorkehrungen trifft, hat es für die .... eintretende
Tatbestandsverwirklichung nicht einzustehen" (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG - Verwaltungsstrafgesetz (2013), § 9 Rz.. 6). Die Unkenntnis einer Verwaltungsvorschrift ist gemäß § 5 Abs. 2 VStG nur in einigen wenigen Ausnahmefällen entschuldigend.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu § 5 Abs. 2 VStG festgehalten hat, trifft den Normunterworfenen bei Veranlassung dazu eine Erkundigungspflicht (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG - Verwaltungsstrafgesetz (2013), § 5 Rz.. 18). Aus dem bloßen Schweigen der zuständigen Behörde zu einer Anfrage betreffend die rechtliche Qualifikation einer Tätigkeit kann noch nicht auf die Zulässigkeit der Tätigkeit (ohne Konzession nach dem BWG) geschlossen werden (VwGH 04.09.208, 208/17/0034). Werden derartige Erkundigungen bei der Behörde oder aber bei einem berufsmäßigen Parteienvertreter unterlassen (vgl. VwGH 30.11.1981, 81/17/0126), so trägt die Partei das Risiko des Irrtums (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG - Verwaltungsstrafgesetz (2013), § 5 Rz.. 19). Grundsätzlich können jedoch nur Mitteilungen der Behörde aufgrund einer vollständigen Sachverhaltsmitteilung entschuldigend wirken (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG - Verwaltungsstrafgesetz (2013), § 5 Rz.. 21). Auch wird ein hoher Maßstab an derartige Auskünfte von anderer S. gelegt: so müssen sich diese an der höchstgerichtlichen Judikatur bzw. an der Meinung der zuständigen Behörde orientieren (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG - Verwaltungsstrafgesetz (2013), § 5 Rz.. 19).
Solange weder eine Auskunft der zuständigen Stelle noch ein Feststellungsbescheid vorliegt, kann der Rechtsunterworfene sich auch nicht auf einen Schuldausschließungsgrund im Hinblick auf fehlende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes berufen (vgl. VwGH 04.09.208, 208/17/0034; 07.10.2013, 2013/17/0592).
Die belangte Behörde führte in der Begründung der Straferkenntnisse an, dass von Seiten der Beschwerdeführer nicht vorgebracht worden sei, dass ihnen die Einhaltung der § 16 Z 1 i.V.m. § 6 Abs 1 KMG nicht möglich gewesen wäre.
Die Beschwerdeführer bringen in ihrer Rechtfertigung vielmehr sogar selbst vor, dass die Wohnbaubank in einem E-Mail vom 13.04.2015 u.a. die AN auf eine mögliche Nachtragspflicht gemäß § 6 KMG hingewiesen habe, sofern das Ergebnis des Jahresfinanzberichtes des jeweiligen Instituts negativ sei und keine Zinsen auf Ergänzungskapital ausbezahlt werden dürften; jedenfalls sei aber eine solche Nachtragspflicht aus Sicht der Wohnbaubank "institutsindividuell" zu beurteilen gewesen (ON 04 und 04, jeweils S. 5 f.). Der daraus gezogene Schluss der Beschwerdeführer, dass die AN das Wirtschaftsjahr 2014 mit einem Bilanzgewinn abgeschlossen habe und aus diesem Grund eine Nachtragspflicht der AN entfiele, ignoriere den Umstand, dass der Bilanzgewinn der AN 2014 lediglich auf Einmaleffekte aus Umschichtungen im Vermögen der AN zurückzuführen gewesen sei und der Bankprüfer der AN in diesem Zusammenhang auch von seiner Redepflicht gemäß § 63 Abs 3 BWG Gebrauch gemacht habe.
Wie ausgeführt habe die Bankenaufsicht Mängel im kreditinstitutseigenen Verfahren zur regelmäßigen Ermittlung von Höhe, Zusammensetzung und Verteilung des Kapitals, welches zur quantitativen und qualitativen Absicherung aller wesentlichen bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken zur Verfügung stehe, festgestellt, sodass die AN - auch in dem im Spruch genannten Tatzeitraum - nicht über die gemäß § 39a Abs 1 BWG geforderten wirksamen Pläne und Verfahren verfügt habe. Vor dem Hintergrund der genannten Feststellungen habe die AN somit nicht über geeignete kreditinstitutsinterne Verfahren zur Bewertung der Eigenkapitalausstattung im Sinne des § 39a Abs 1 BWG verfügt und es sei folglich von einer zumindest fahrlässigen Fehleinschätzung des Beschuldigten von der Finanzlage der AN, jedenfalls im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum, auszugehen. Diese Mängel seien in der Fehlbeurteilung der Beschwerdeführer zur Nachtragspflicht im Hinblick auf den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt zu Tage getreten.
Auch die Ausführungen der Beschwerdeführer zu der die AN treffenden Spaltungshaftung (ON 04, S. 7.f.) und die diesbezüglichen unter einem vorgelegten Gutachten (die großteils nach dem Tatzeitraum datieren würden) würden ins Leere gehen, zumal sie für den Tatvorwurf nicht (unmittelbar) relevant seien. Die Beschwerdeführer hätten in diesem Zusammenhang zwar ausgeführt, dass durch das HETA-Moratorium auch das Risiko, dass Gläubiger auf Basis der Spaltungshaftung Ansprüche gegen die AN geltend machen könnten, gestiegen sei. Allerdings hätten sie gleichzeitig eingeräumt, dass es sich bei der Spaltungshaftung und bei der Haftung der AN als Mitgliedsinstitut der Pfandbriefstelle gemäß PfBrStG um zwei unterschiedliche Haftungsgrundlagen handeln würde; der hier gegenständliche Tatvorwurf gründe sich aber primär auf die Auswirkungen des Mandatsbescheids vom 01.03.2015 auf die Finanzlage der AN auf der Grundlage der Solidarhaftung der AN als Mitgliedsinstitut der Pfandbriefstelle. Das Vorbringen der Beschwerdeführer, dass Zahlungen der AN für die HETA aufgrund der Haftung nach dem PfBrStG einer Inanspruchnahme der AN auf Grundlage der Spaltungshaftung für HETA-Verbindlichkeiten gleichstünden würde, vermöge daran nichts zu ändern.
Auch das Argument der Beschwerdeführer, sie hätten zu Recht von einer soliden Finanzlage der AN ausgehen können, zumal die Alleineigentümerin der AN die Schadloshaltung aus der Spaltungshaftung zugesichert habe, ignoriere, dass diese Schadloshaltungserklärung - laut den eigenen Angaben des Beschuldigten - mit 28.04.2015 datiert gewesen sei, im Tatzeitraum somit gerade noch nicht vorgelegen und daher insoweit auch nicht relevant sei. Im Übrigen sei auf die Ausführungen zur Spaltungshaftung zu verweisen.
Die Beschwerdeführer hätten somit nach Ansicht der belangten Behörde im Sinne des § 5 Abs 1 VStG nicht glaubhaft machen können, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden treffe. Da auch sonst keine Gründe ersichtlich gewesen seien, die die Schuld des Beschuldigten ausschließen würden, sei die Tat den Beschwerdeführern auch subjektiv zurechenbar.
Der erkennende Senat schließt sich diesen Ausführungen der belangten Behörde vollinhaltlich an. Die Beschwerdeführer haben unter diesem Aspekt keine Anstrengungen unternommen und legten von sich aus nicht in substantiierter Form dar, weshalb ihn an der gegenständlichen Verletzung der Verwaltungsvorschriften diesbezüglich kein Verschulden treffen würde.
3.2.4. Zur Strafbemessung
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 Abs. 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 32 StGB i.d.F. BGBl. Nr. 762/1996 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters. Gemäß Abs. 2 leg. cit hat das Gericht bei Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte. Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist im allgemeinen die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können (vgl. Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht, 2009, 439).
Die belangte Behörde hielt zur Festsetzung der Strafen fest, dass die im öffentlichen Interesse gelegenen Aufsichtsziele der FMA (s. Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts sowie Schutz der Anleger) durch die Übertretung nicht nur geringfügig beeinträchtigt worden seien. Verstöße gegen die Veröffentlichungspflichten von Nachträgen zu (Wertpapier‑)Prospekten würden einen zentralen Grundsatz der Transparenz des Kapitalmarkts in Frage stellen und müssten zum Schutz der Anleger und der Emittenten geahndet werden. Die Pflicht zur Prospektaktualisierung stehe in enger Wechselbeziehung zum prospektrechtlichen Vollständigkeitsgebot und zu dessen Absicherungsnormen. Der Prospekt würde seinem Zweck, nämlich die aktuelle und umfassende Information des Kapitalmarkts, geradezu zuwiderlaufen, wenn er nur im Billigungs- bzw. Kontrollzeitpunkt vollständig zu sein hätte. Gerade die Höhe der Strafdrohung (s. Geldstrafe bis 50.000 Euro) mache deutlich, dass der Gesetzgeber dem Tatbestand der Verletzung der Veröffentlichung von Prospektnachträgen einen besonderen Unrechtsgehalt zugemessen habe. Die Einhaltung der Veröffentlichungsbestimmungen hinsichtlich Prospektnachträgen sei für das reibungslose Funktionieren des Kapitalmarkts sowie die Gewährleistung einer effektiven Information des Kapitalmarkts und eines wirksamen Schutzes der Interessen der Anleger unerlässlich.
Zum Beschwerdeführer-1 führte die belangte Behörde aus, dass dieser zwar nicht mehr Geschäftsleiter der AN sei, allerdings aktuell in einer Leitungsfunktion einer Einrichtung im Kapitalmarktbereich, nämlich als Chief Executive Officer (ON 04, S. EO) beim XXXX , tätig sei. Die Verhängung der Strafe zur Abhaltung weiterer Verstöße gegen die relevanten Bestimmungen des KMG se daher erforderlich.
Zum Beschwerdeführer2 führte die belangte Behörde aus, dass dieser weiterhin Geschäftsleiter der AN sei, sodass die Verhängung der Strafe zur Abhaltung weiterer Verstöße gegen die relevanten Bestimmungen des KMG erforderlich sei. Bei der Strafzumessung sei der nicht unwesentlich lange Tatzeitraum entsprechend zu berücksichtigen gewesen. Festzuhalten sei, dass gegen den Beschwerdeführer-2 bis zum Ende des Tatzeitraums bereits eine Strafe rechtskräftig erlassen worden sei (s. Beil. ./14 zum Vorakt, s.a. den betreffenden Vermerk im Straferkenntnis, S. 16).
Diesen Ausführungen der belangten Behörde schließt sich der erkennende Senat vollinhaltlich an.
Beizupflichten ist der belangten Behörde auch in ihrer Feststellung, dass die konkret verhängten Strafen - die sich im untersten Bereich des Strafrahmens bewegen würden -daher zusammengefasst im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert gemessen am zur Verfügung stehenden Strafrahmen tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich erscheinen würden, um die Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dabei sei aufgrund der beruflichen Stellung der Beschwerdeführer von überdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen worden, da keine entsprechenden Angaben gemacht worden seien. Eine weitere Minderung der verhängten Strafe komme angesichts der Tatsache, dass die Geldstrafe im Verhältnis zu der im Gesetz vorgesehenen Höchststrafe bereits im untersten Teil der Strafdrohung angesiedelt seien, nicht in Betracht.
Insoweit sich die Beschwerden aber auch darauf richten, das Strafverfahren unter Erteilung einer Ermahnung einzustellen, so ist ihnen aufgrund dieses Ergebnisses § 45 Abs. 1 Z 4 VStG entgegenzuhalten, dass die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens nur dann abzusehen und die Einstellung zu verfügen hat, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Die Voraussetzungen des Abs. 4 haben kumulativ vorzuliegen (VwGH, 20.11.2015, Ra 2015/02/0167, zur Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 1 VStG VwGH, 10.04.2013, 2011/08/0218). Jedoch liegen, wie oben ausgeführt, erhebliche öffentliche Interessen vor, die eine Einhaltung der kapitalmarktrechtlichen Bestimmungen des KMG unumgänglich machen, die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes kann keinesfalls als gering angesehen werden. Auch das Verschulden der Beschwerdeführer war nicht als gering einzustufen, wie oben ausgeführt.
Aufgrund der hohen Bedeutung des zu schützenden Rechtsgutes und dem nicht bloß gering-fügigen Verschulden der Beschwerdeführer war von einem Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z 6 bzw. § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG, Nachfolgerbestimmung des § 21 VStG, entfallen mit BGBl. I 33/2013, abzusehen (vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG - Verwaltungsstrafgesetz (2013), § 45 Rz. 3).
Aus all diesen Gründen waren die Beschwerden abzuweisen.
3.2.5. Zur Haftung der haftungspflichtigen Gesellschaft:
Die Haftung der haftenden Gesellschaft ergibt sich direkt aus § 9 Abs. 7 VStG.
3.2.6. Zum Kostenabspruch:
Da das Straferkenntnis der FMA vollinhaltlich bestätigt und der Beschwerde in keinem Punkt stattgegeben worden ist, waren gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorzuschreiben.
3.3. Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist eine Revision zuzulassen, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Die in dieser Entscheidung angewandten Regelungen des KMG sind klar und eindeutig bestimmt (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), sodass die Rechtslage eindeutig ist und daher keiner weiteren Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof bedarf (s. insb. VwGH 18.12.2015, Ra 2015/02/0172 bzw. 0173; 27.03.2015, Ra 2015/02/0025). Weiters ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den angewandten Regelungen des VStG mannigfaltig und einheitlich. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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