BDG 1979 §284 Abs115
BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §92 Abs1
BDG 1979 §93 Abs1
BDG 1979 §93 Abs2
BDG 1979 §95 Abs2
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W170.2269802.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter HR Mag. Manfred SIMETTINGER sowie HR Mag. Herbert KULLNIG als Beisitzer über die Beschwerde von FI XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Thomas REISCH, gegen den Schuld- und Strafausspruch des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde vom 24.01.2023, Zl. 2022-0.650.018-40, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht (weitere Partei: Disziplinaranwalt beim Bundesministerium für Justiz):
A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Schuldspruch zu lauten hat:
„FI XXXX ist schuldig,
er hat im Zeitraum von 18.01.2005 bis 20.08.2020 in Wien als Gerichtsvollzieher vorsätzlich im Rahmen von Räumungsexekutionen in 959 Fällen falsche Eintragungen in der VJ vorgenommen und sich sodann vorsätzlich ihm nicht zustehende Vergütungen und Fahrtkosten von insgesamt € 15.439,90 aus Amtsgeldern auszahlen lassen, obwohl er wusste, dass er damit die Republik Österreich schädigt.
FI XXXX hat hiedurch vorsätzlich gegen § 43 Abs. 2 BDG 1979 verstoßen, weil er vorsätzlich nicht in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht genommen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.“
II. Dem Beschwerdeführer werden gemäß §§ 117 Abs. 2, 284 Abs. 115 BDG keine Kosten des Verfahrens auferlegt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des FI XXXX (in Folge Beschwerdeführer):
Der Beschwerdeführer ist seit 1993 Gerichtsvollzieher in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, er ist seit 2000 am Bezirksgericht XXXX tätig.
Der Beschwerdeführer hatte vor der Suspendierung ein Nettoeinkommen von etwa € 3.000, seit der Suspendierung erhält er etwa € 1.400 bis 1.500 netto.
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat Sorgepflichten für zwei Kinder, 15 und 18 Jahre alt.
Der Beschwerdeführer muss einen Wohnkredit in der Höhe von etwa € 100.000 bedienen und zahlt diesbezüglich ca. € 800 monatlich zurück. Weiters muss der Beschwerdeführer € 100 im Monat hinsichtlich des vom Landesgerichts für Strafsachen Wien mit Urteil vom 05.07.2022, 096 S Hv 13/22t, für verfallen erklärten Betrag im Rahmen einer Ratenvereinbarung zurückzahlen.
Als Vermögen des Beschwerdeführers ist lediglich ein Einfamilienhaus im Wert von etwa € 400.000 vorhanden, für das der Wohnkredit bezahlt wird und das entsprechend belastet ist.
Der Beschwerdeführer ist bis dato disziplinarrechtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 05.07.2022, 096 S Hv 13/22t, wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt gemäß § 302 Abs. 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 12 Monaten rechtskräftig verurteilt, ansonsten ist der Beschwerdeführer unbescholten.
1.2. Zum bisherigen Verfahren:
Mit Einleitungsbeschluss der Bundesdisziplinarbehörde (in Folge: Behörde) vom 15.12.2020, 2020-0.724.606-18, durch Zustellung an den im Spruch bezeichneten Vertreter des Beschwerdeführers und den Disziplinaranwalt jeweils am 18.12.2020 erlassen, wurde gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Gegen diesen Einleitungsbeschluss wurden keine Rechtsmittel ergriffen.
Der Spruch des Einleitungsbeschlusses der Bundesdisziplinarbehörde vom 15.12.2020, 2020-0.724.606-18, lautet: „Die Bundesdisziplinarbehörde, Senat 30, hat […] in der Disziplinarsache gegen Fl XXXX , Gerichtsvollzieher beim Oberlandesgericht Wien, beschlossen:
Gemäß § 123 Abs 1 BDG 1979 wird ein Disziplinarverfahren eingeleitet.
Fl XXXX wird zur Last gelegt, er habe von September 2015 bis August 2020 in Wien als Gerichtsvollzieher in bis zu 271 Räumungsverfahren inhaltlich unrichtige Vollzugsberichte verfasst und dadurch zu Unrecht Vergütungen und Fahrtkosten nach den Bestimmungen des Vollzugsgebührengesetzes in der Höhe von € 16,10 je Verfahren verzeichnet.
Fl XXXX steht im Verdacht, hiedurch gegen das in § 43 Abs 1 BDG normierte Gebot, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu und gewissenhaft zu besorgen, schuldhaft verstoßen und damit eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 91 Abs 1 BDG 1979 begangen zu haben.“
Mit Einleitungsbeschluss der Behörde vom 12.09.2022, 2022-0.650.018-34, durch Zustellung an den im Spruch bezeichneten Vertreter des Beschwerdeführers am 20.09.2022 sowie den Disziplinaranwalt jeweils am 19.09.2022 erlassen, wurde die Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen den Beschwerdeführer ausgeweitet. Gegen diesen Einleitungsbeschluss wurden keine Rechtsmittel ergriffen.
Der Spruch des Einleitungsbeschlusses der Bundesdisziplinarbehörde vom 12.09.2022, 2022-0.650.018-34, lautet:
„Die Bundesdisziplinarbehörde, Senat 30, hat […] in der Disziplinarsache gegen Fl XXXX , Gerichtsvollzieher beim Oberlandesgericht Wien, beschlossen:
Gemäß § 123 Abs 1 BDG 1979 wird ein Disziplinarverfahren eingeleitet.
Fl XXXX steht im Verdacht, er habe im Zeitraum von 18.01.2005 bis 27.08.2015 in Wien als Gerichtsvollzieher, sohin als Beamter, mit dem Vorsatz, die Republik Österreich an ihren Rechten auf inhaltliche Richtigkeit der in der Verfahrensautomation Justiz vorgenommenen Eintragungen und auf Auszahlung der Vergütungen und Fahrtkosten in den im Vollzugsgebührengesetz vorgesehenen Fällen und Beträgen zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte wahrzunehmen, wissentlich missbraucht, indem er im Rahmen von Räumungsexekutionen in 718 Fällen falsche Eintragungen in der VJ vornahm und sich sodann ihm nicht zustehende Vergütungen und Fahrtkosten von insgesamt EUR 11.559,80 aus Amtsgeldern auszahlen ließ.
Fl XXXX steht im Verdacht, hiedurch gegen § 43 Abs 2 BDG 1979, wonach der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt schuldhaft verstoßen und dadurch Dienstpflichtverletzung gemäß § 91 Abs 1 BDG 1979 begangen zu haben.“
Das verfahrensgegenständliche Disziplinarerkenntnis der Behörde vom 24.01.2023, Zl. 2022-0.650.018-40, wurde dem im Spruch bezeichneten Vertreter des Beschwerdeführers am 06.02.2023 und dem Disziplinaranwalt am 02.02.2023 zugestellt. Gegen dieses Disziplinarerkenntnis wurde mit Schriftsatz vom 06.03.2023, am gleichen Tag zur Post gegeben als auch bei der Behörde eingebracht, vom Beschwerdeführer durch seinen im Spruch bezeichneten Vertreter das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Eine Beschwerde des Disziplinaranwaltes ist nicht erfolgt.
1.3. Zur Tätigkeit eines Gerichtsvollziehers in der Verwendung des Beschwerdeführers:
Die Tätigkeit eines Gerichtsvollziehers erfolgt im Wesentlichen, nach der Zuweisung der einzelnen Akte, eigenverantwortlich.
Es wird nicht vorgegeben, wie und wann der Gerichtsvollzieher seine Akte erledigen muss, lediglich, dass diese nach Möglichkeit innerhalb von vier Monaten zu erledigen sind. Die Amtshandlungen sind zu erledigen, wann diese anfallen bzw. angeordnet waren, durchaus auch am frühen Morgen, am späten Abend oder am Wochenende.
Allerdings ist in jedem Akt jede Amtshandlung im VJ zu protokollieren, ebenso allfällige Eingaben der Parteien. Diese Protokolle, die Erledigung binnen vier Monaten und die Gebarung des Bargeldes werden von der Vollzugsleitung kontrolliert, bei dieser Kontrolle ist die Vollzugsleitung aber auf das Protokoll bzw. hinsichtlich des Bargeldes auf das Quittungsbuch angewiesen.
Eine Kontrolle vor Ort, also bei den Amtshandlungen, erfolgt nicht und ist auch nur schwer möglich.
1.4. Zum verfahrensgegenständlichen Sachverhalt:
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 05.07.2022, 096 S Hv 13/22t, wurde der Beschwerdeführer schuldig gesprochen, im Zeitraum von 18.01.2005 bis 20.08.2020 in Wien als Gerichtsvollzieher, sohin als Beamter, mit dem Vorsatz, die Republik Österreich an ihren Rechten auf inhaltliche Richtigkeit der in der Verfahrensautomation Justiz vorgenommenen Eintragungen und auf Auszahlung der Vergütungen und Fahrtkosten in den im Vollzugsgebührengesetz vorgesehenen Fällen und Beträgen zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte wahrzunehmen, wissentlich missbraucht zu haben, indem er im Rahmen von Räumungsexekutionen in 959 Fällen falsche Eintragungen in der VJ vorgenommen und sich sodann ihm nicht zustehende Vergütungen und Fahrtkosten von insgesamt € 15.439,90 aus Amtsgeldern auszuzahlen hat lassen.
Der Beschwerdeführer hat damit das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt gemäß § 302 Abs. 1 StGB begangen und wurde gegen diesen eine (bedingt nachgesehene) Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verhängt.
Als mildernd wurde der bisher ordentliche Lebenswandel, als erschwerend der lange Tatzeitraum und die wiederholten Angriffe gewertet.
Als erwiesen hat das Landesgerichts für Strafsachen Wien angenommen, dass der Beschwerdeführer den im Urteilsspruch angeführten Sachverhalt objektiv begangen habe, er es dabei zudem für gewiss gehalten habe, dass er als Beamter nicht dazu berechtigt gewesen sei, die Auszahlung der gegenständlichen Gebühren aus Amtsgeldern zu veranlassen. Der Beschwerdeführer habe – so das Landesgericht weiter – auch gewusst, dass er durch diese Vorgehensweise seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, missbraucht habe, er habe es dabei ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass er den Staat im Recht auf inhaltliche Richtigkeit der in der VJ vorgenommenen Eintragungen sowie am Recht auf Auszahlung der Vergütungen und Fahrtkosten an Gerichtsvollzieher ausschließlich im gesetzlichen Umfang schädige. Dadurch seien dem Beschwerdeführer insgesamt € 15.439,90 Gebühren zu Unrecht ausbezahlt worden. Eine Diversion sei mangels Verantwortungsübernahme aus spezial-, aber auch aus generalpräventiven Gründen nicht in Betracht gekommen.
1.5. Zur Verantwortung des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer hat sich in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht schuldig bekannt, er gab an, dass ihm die ganze Sache leidtue.
Allerdings gab der Beschwerdeführer auch an, keinen Schädigungsvorsatz gehabt zu haben, sein einziger Fehler sei gewesen, dass er nicht hinreichend nachgefragt und die Anrufe bzw. E-Mails der jeweils betreibenden Partei, im Wesentlichen XXXX , nicht in die VJ eingetragen zu haben. Er habe keinen Schädigungsvorsatz gehabt und bis eine Woche vor der Suspendierung gar nicht gewusst, dass er etwas falsch mache.
Der Beschwerdeführer hat etwa ein Drittel des gerichtlich festgestellten Schadens wiedergutgemacht, allerdings mit der Wiedergutmachung erst begonnen, nachdem das Gericht den Schadensbetrag für verfallen erklärt hat.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Beweiswürdigung zu 1.2. („Zur Person des FI XXXX “):
Die Feststellungen ergeben sich unstrittig aus der Aktenlage, die den Parteien in der Verhandlung am 01.06.2023 vorgehalten wurden bzw. aus den in dieser Verhandlung mündlich erstatteten und unwidersprochen gebliebenen Angaben des Beschwerdeführers.
Die Feststellungen zu 1.1. sind daher der Entscheidung zu unterstellen.
2.2. Beweiswürdigung zu 1.2. („Zum bisherigen Verfahren“):
Die Feststellungen ergeben sich unstrittig aus der Aktenlage, die den Parteien in der Verhandlung am 01.06.2023 vorgehalten wurden und denen nicht entgegengetreten wurde.
2.3. Beweiswürdigung zu 1.3. („Zur Tätigkeit eines Gerichtsvollziehers in der Verwendung des Beschwerdeführers“):
Die Feststellungen ergeben sich aus den in dieser Verhandlung mündlich erstatteten gebliebenen Angaben des Beschwerdeführers, die in sich logisch sind und denen die Parteien – insbesondere auch nicht der Vertreter des Beschwerdeführers – nicht entgegengetreten sind.
2.4. Beweiswürdigung zu 1.4. („Zum verfahrensgegenständlichen Vorfall“):
Die Feststellungen ergeben sich aus dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 05.07.2022, 096 S Hv 13/22t.
Das Urteil sowie dessen Rechtskraft wurden den Parteien vorgehalten, insbesondere auch eine aktuelle Strafregisterauskunft, in der die Verurteilung eingetragen ist in das Verfahren eingeführt; auch wurde die Verurteilung nicht bestritten. Daher steht die Rechtskraft und der Inhalt des genannten Urteils fest.
2.5. Beweiswürdigung zu 1.3. („Zur Verantwortung des Beschwerdeführers“):
Die Verantwortung des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 01.06.2023.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Frage, ob das festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers disziplinarrechtlich strafbar ist:
Disziplinarrechtlich strafbar ist ein Verhalten, das gegen die dienstrechtlich normierten Pflichten eines Beamten verstößt. Damit über dieses Verhalten im Rahmen eines Disziplinarerkenntnisses oder des im Falle einer Entscheidung über eine Beschwerde an dessen Stelle tretenden Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes (VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032) entschieden werden kann, muss dieses nicht nur tatbestandsmäßig sein, sondern es muss hinsichtlich des Verhaltens ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden sein und es darf hinsichtlich des Verhaltens keine Verjährung eingetreten sein.
3.2. Zur Frage der Einleitung des Verfahrens hinsichtlich der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen sowie zur Verjährung:
Einleitend ist daher zu prüfen, ob hinsichtlich des im Disziplinarerkenntnis bestraften Verhaltens ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, da – wie schon oben ausgeführt – im Disziplinarerkenntnis bzw. im Spruch des nunmehrigen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts nur über Sachverhalte, hinsichtlich derer ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, entschieden werden darf (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007).
Mit rechtskräftigen Einleitungsbeschluss der Bundesdisziplinarbehörde (in Folge: Behörde) vom 15.12.2020, 2020-0.724.606-18, modifiziert durch rechtskräftigen Einleitungsbeschluss der Behörde vom 12.09.2022, 2022-0.650.018-34, wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, er habe von 18.01.2005 bis August 2020 in Wien als Gerichtsvollzieher in bis zu 989 Räumungsverfahren inhaltlich unrichtige Vollzugsberichte verfasst und dadurch zu Unrecht Vergütungen und Fahrtkosten nach den Bestimmungen des Vollzugsgebührengesetzes in der Höhe von 16.031,30 (271 x € 16,10 = 4.471,50 + 11.559,80) je Verfahren verzeichnet bzw. aus Amtsgeldern auszahlen lassen.
Der Schuldspruch der Behörde bewegt sich im Rahmen des Einleitungsbeschlusses, dieser geht sogar noch weiter (und zwar um 30 Fälle und einen Schaden von € 591,40; hier ist das Verfahren noch offen, was aber nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist, das durch den Spruch des behördlichen Bescheides beschränkt ist).
Bereits bei Erlassung des durch ein ordentliches Rechtsmittel bekämpfbaren Einleitungsbeschlusses war die Frage der Verjährung zu beurteilen und kann daher nicht neuerlich aufgeworfen werden (VwGH 22.02.2018, Ra 2017/09/0050; VwGH 23.02.2017, Ra 2016/09/0113; VwGH 14.11.2002, 2001/09/0008; VwGH 17.11.1994, 94/09/0112; VwGH 27.04.1989, 88/09/0004). Im gegenständlichen Verfahren wurde durch die belangte Behörde mit oben genanntem Einleitungsbeschluss vom 10.12.2019 ein ausreichend konkreter Einleitungsbeschluss erlassen, Verfolgungsverjährung nach § 94 Abs. 1 BDG kommt daher nicht in Betracht.
Zu betrachten bleibt daher lediglich die Frist des § 94 Abs. 1a BDG, nach der drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden darf. Seit der Erlassung des Einleitungsbeschlusses der Behörde vom 15.12.2020, 2020-0.724.606-18, am 18.12.2020 sind noch keine drei Jahre vergangen, daher liegt Verjährung nach § 94 Abs. 1a BDG – selbst ohne Beachtung von § 94 Abs. 2 und Abs. 4 BDG – jedenfalls nicht vor.
3.3. Zur Frage, ob die inkriminierten Handlungen ein disziplinarrechtlich strafbares Verhalten darstellen:
Mangels erkennbarer Abweichung knüpft das BDG bei den von ihm nicht definierten Deliktselementen (tatbestandsmäßiges, rechtswidriges und schuldhaftes menschliches Verhalten) am Begriffsverständnis des Allgemeinen Teils des StGB an (Hinweis Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, S 21 ff; VwGH 21.02.2001, Zl. 99/09/0126). Unter Schuld ist dabei die "Vorwerfbarkeit der Tat mit Rücksicht auf die darin liegende zu missbilligende Gesinnung des Täters" zu verstehen, die drei Komponenten umfasst: a) das biologische Schuldelement, d.h. der Täter muss voll zurechnungsfähig sein; b) das psychologische Schuldelement, d.h. der Täter muss vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben und c) das normative Schuldelement, d.h. dem Täter muss zugemutet werden können, dass er sich rechtmäßig verhält (vgl. Kucsko-Stadlmayer, aaO, S 31). Diese angeführten Elemente sind Voraussetzung für eine disziplinäre Strafbarkeit eines Verhaltens; fehlt auch nur eines dieser Elemente, so darf eine Strafe nicht verhängt werden. Liegt etwa ein (sachlicher oder persönlicher) Strafausschließungsgrund vor, hat die Tat bzw. der Täter straflos zu bleiben (vgl. Kucsko-Stadlmayer, aaO, S 44) (VwGH 23.05.2013, 2012/09/0110).
Anders als im gerichtlichen Strafrecht oder im Verwaltungsstrafrecht ist das in den Straftatbeständen des Disziplinarrechts der Beamten normierte strafbare Verhalten nicht in einem Typenstrafrecht genau umschrieben, sondern durch die Normierung von allgemeinen und besonderen Dienstpflichten nur auf relativ unbestimmte Weise festgelegt (VwGH 06.11.2012, 2010/09/0041).
Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 05.07.2022, 096 S Hv 13/22t, schuldig gesprochen, im Zeitraum von 18.01.2005 bis 20.08.2020 in Wien als Gerichtsvollzieher, sohin als Beamter, mit dem Vorsatz, die Republik Österreich an ihren Rechten auf inhaltliche Richtigkeit der in der Verfahrensautomation Justiz vorgenommenen Eintragungen und auf Auszahlung der Vergütungen und Fahrtkosten in den im Vollzugsgebührengesetz vorgesehenen Fällen und Beträgen zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte wahrzunehmen, wissentlich missbraucht zu haben, indem er im Rahmen von Räumungsexekutionen in 959 Fällen falsche Eintragungen in der VJ vorgenommen und sich sodann ihm nicht zustehende Vergütungen und Fahrtkosten von insgesamt € 15.439,90 aus Amtsgeldern auszuzahlen hat lassen. Er hat damit das Verbrechen des Amtsmissbrauchs nach § 302 StGB begangen.
Gemäß §§ 95 Abs. 2 BDG, 17 VwGVG ist die Bundesverwaltungsgericht in Disziplinarsachen an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes gebunden, es darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht als nicht erweisbar angenommen hat.
Daher sind die im Schuldspruch festgestellten (objektiven und subjektiven) Tatsachen, nämlich, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 18.01.2005 bis 20.08.2020 in Wien als Gerichtsvollzieher vorsätzlich im Rahmen von Räumungsexekutionen in 959 Fällen falsche Eintragungen in der VJ vorgenommen hat und sich sodann vorsätzlich ihm nicht zustehende Vergütungen und Fahrtkosten von insgesamt € 15.439,90 aus Amtsgeldern auszahlen hat lassen, obwohl er wusste, dass er damit die Republik Österreich schädigte, dem Disziplinarerkenntnis zu unterstellen.
Gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Der Beschwerdeführer hat – wie durch das rechtskräftige Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 05.07.2022, 096 S Hv 13/22t, feststeht – durch die ihm heute aus disziplinarrechtlicher Sicht vorgehaltenen Handlungen vorsätzlich das Verbrechen des Amtsmissbrauchs begangen und seinen Dienstgeber, die Republik Österreich, wissentlich am Vermögen geschädigt.
Dadurch hat der Beschwerdeführer nicht in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht genommen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, da die Allgemeinheit darauf vertraut und vertrauen können muss, dass ein Gerichtsvollzieher alle relevanten – auch wenn sie möglicherweise im Verfahren dann unbeachtlich sind, was zu beurteilen nicht in die Ingerenz des Gerichtsvollziehers fällt – Eingangsstücke in der VJ protokollieren bzw. Anrufe in einem Aktenvermerk festhalten und in weiterer Folge in der VJ protokollieren wird und keine Gebühren beansprucht, die ihm nicht zustehen. Das Verhalten des Beschwerdeführers stellt daher eine vorsätzliche Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG dar (Zur Anwendbarkeit des § 43 Abs. 2 BDG auf die amtsmissbräuchliche Amtsführung siehe VwGH 25.06.2013, 2011/09/0132). Der Spruch ist allerdings insoweit zu korrigieren, als die festgestellte Schuldform in den Schuldspruch aufzunehmen und um die Schädigungsabsicht zu ergänzen ist.
Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich des beantragten Freispruchs im Wesentlichen argumentiert, dass kein disziplinärer Überhang bestehen und mit dem gerichtlichen Schuldspruch das Auslangen gefunden werde.
Einleitend ist er darauf hinzuweisen, dass es sich beim Disziplinarrecht zwar um ein civil right im Sinne des Art. 6 EMRK handelt, aber um kein Strafverfahren (VwGH 12.12.2022, Ro 2021/09/0032; EGMR 6.11.2018, 55391/13 ua., Ramos Nunes de Cavalho ua; 6.12.2022, 2463/12, Mnatsakanyan), sodass eine Doppelbestrafung nicht vorliegt.
Allerdings ist dem Beschwerdeführer zuzugestehen, dass gemäß § 95 Abs. 1 1. Fall BDG 1979 von der disziplinären Verfolgung des Beamten abzusehen ist, wenn der Beamte wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde und sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes erschöpft. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), ist nach § 93 BDG vorzugehen. Dies könnte im Hinblick auf einen allfälligen Vorwurf nach § 43 Abs. 1 BDG, nach dem der Beamte verpflichtet ist, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung zu besorgen, dazu führen, dass kein disziplinärer Überhang gegeben wäre.
Anders aber im Lichte des § 43 Abs. 2 BDG, nach dem der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Anders als im Strafrecht, wo moralische Wertung, Vergeltung und Sühne im Vordergrund stehen, bezweckt das Disziplinarrecht die Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes und erfüllt eine dem Interesse der Allgemeinheit dienende Ordnungsfunktion. Die Handlungsgesichtspunkte liegen vorwiegend in der Aufrechterhaltung und Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen und korrekten Dienstbetriebes. Durch eine Disziplinarstrafe soll der der Disziplinargewalt Unterworfene entweder an seine dienstlichen Pflichten gemahnt und angehalten werden, diese Pflichten künftig zuverlässig zu erfüllen, oder, wenn er schuldhaft in seinem Dienstverhältnis untragbar geworden ist, im Wege der Entlassung aus dem Dienstverhältnis entfernt werden (VwGH 18.10.1990, 90/09/0070; VwGH 31.05.1990, 90/09/0020; VwGH 16.11.1995, 93/09/0054). Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof sich vom Untragbarkeitsprinzip getrennt hat, ist der zitierten Rechtsprechung der unterschiedliche Blickwinkel des Disziplinar- und Strafrechts zu entnehmen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.06.2013, 2011/09/0132, ausgeführt, dass ein Unteroffizier, der seine Befugnisse – dort: durch die private Nutzung eines Heeres-LKWs und die private Verwendung der Arbeitsleistung von Grundwehrdienern – missbraucht, mit dem Argument, ein disziplinärer Überhang im Sinne des § 95 Abs. 1 BDG sei nicht gegeben und sei es nicht notwendig gewesen, den dortigen Beschwerdeführer zusätzlich zu seiner bereits strafgerichtlich erfolgten Verurteilung auch disziplinarrechtlich mit einer Strafe zu sanktionieren, keine Rechtswidrigkeit des Disziplinarerkenntnisses aufzeige, weil die belangte Behörde das Vorliegen eines disziplinären Überhanges gemäß § 95 Abs. 1 BDG zutreffend bejaht habe. Der Zielsetzung der Wahrung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben – so der Verwaltungsgerichtshof weiter – durch die Beamten (dort:) des Bundesheeres, werde durch die vom Gericht verhängte Strafe nach § 302 StGB noch nicht entsprochen, zur Wahrnehmung dieses dienstrechtlichen Aspekts habe zusätzlich eine Disziplinarstrafe verhängt werden dürfen. Vor dem Hintergrund des § 43 BDG bestehe nämlich ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass Unteroffiziere Grundwehrdiener nicht zu Arbeitsleistungen für private Zwecke anweisen und verwenden ebenso wie daran, dass Heeresfahrzeuge von Unteroffizieren zu privaten Zwecken ohne Genehmigung nicht verwendet werden (vgl. weiters VwGH 23.05.2002, Zl. 2001/09/0176).
Selbiges liegt auch hier vor. Vor dem Hintergrund des § 43 BDG bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass Gerichtsvollzieher nicht in hunderten Fällen falsche Eintragungen in der VJ vornehmen und sich sodann vorsätzlich ihnen nicht zustehende Vergütungen und Fahrtkosten von mehr als € 15.000 aus Amtsgeldern auszahlen lassen, obwohl sie wussten, dass sie damit die Republik Österreich schädigten. Ein disziplinärer Überhang ist daher gegeben.
Da der Beschwerdeführer vorsätzlich, im Hinblick auf die Schädigungsabsicht wissentlich gehandelt hat und keine Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe zu erkennen sind, liegt die von der Behörde angenommenen Dienstpflichtverletzung (in Form eines fortgesetzten Delikts) vor.
Nur der Vollständigkeit halber bleibt zu erwähnen, dass auch keine Einstellungsgründe gemäß § 118 Abs. 1 BDG vorliegen.
Gemäß § 118 Abs. 1 BDG ist das Disziplinarverfahren mit Bescheid einzustellen, wenn (1.) der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, (2.) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt, (3.) Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder (4.) die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
Schon aus der Verurteilung wegen eines Verbrechens und der oben erfolgten Prüfung der Verjährung ergibt sich, dass keine Einstellungsgründe vorliegen.
Der Beschwerdeführer ist daher im Sinne der obigen Ausführungen schuldig zu sprechen und die Beschwerde diesbezüglich – unter Anpassung des Spruches – abzuweisen.
3.4. Zur Strafbemessung:
Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass bei der Bemessung einer Disziplinarstrafe – auch – eine Ermessensentscheidung zu treffen ist. Bei der Entscheidung über ein Disziplinarerkenntnis handelt es sich nicht um eine Verwaltungsstrafsache iSd Art. 130 Abs. 3 B-VG. Kommt das Verwaltungsgericht zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung, darf es vor dem Hintergrund des Art. 130 Abs. 3 B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle der Ermessensübung durch die (jetzt:) Bundesdisziplinarbehörde setzen. Jedoch ist das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über die Bemessung einer Disziplinarstrafe nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission auf gesetzmäßige Weise erfolgte. Das Verwaltungsgericht hat (nur) im Fall einer gesetzwidrigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Fall des § 28 Abs. 2 VwGVG (Art. 130 Abs. 4 B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen (VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009; VwGH 21.10.2022, Ro 2022/09/0007).
Gemäß § 92 Abs. 1 BDG sind Disziplinarstrafen (1.) der Verweis, (2.) die Geldbuße bis zur Höhe eines Monatsbezugs, (3.) die Geldstrafe in der Höhe von mehr als einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen, (4.) die Entlassung.
Gemäß § 93 Abs. 1 BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
Gemäß § 93 Abs. 2 BDG ist, hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, der ausgesprochen hat, dass nach § 93 Abs. 2 BDG die Strafe nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, die weiteren Dienstpflichtverletzungen sind als Erschwerungsgrund im Sinne des § 33 Abs. 1 Z 1 StGB zu werten. Einzelne Aspekte der Tathandlungen, die bereits den disziplinären Vorwurf bildeten, und daher bei der Verhängung der Disziplinarstrafe berücksichtigt wurden, können hingegen nicht nochmals als eigene Erschwerungsgründe gewertet werden. Auch im Disziplinarverfahren darf ein bereits die Dienstpflichtverletzung ausmachendes Tatbestandsmerkmal bei der Strafbemessung nicht nochmals als erschwerender oder als mildernder Umstand gewertet werden. So können die Umstände, die bereits bei der Bemessung der Disziplinarstrafe verwertet wurden, nicht abermals als besondere Erschwerungsgründe berücksichtigt werden (VwGH 25.09.2019, Ra 2019/09/0062).
Gegenständlich hat die Behörde die Dienstpflichtverletzung richtigerweise als objektiv und subjektiv besonders schwer bzw. schwer beurteilt; schon das einmalige vorsätzliche Nichtprotokollieren von Eingaben bzw. das einmalige vorsätzliche Ansprechen von Gebühren, die dem Gerichtsvollzieher nicht zustehen, in Schädigungsabsicht stellt eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung dar; deshalb ist der Erschwernisgrund des langen Tatzeitraums bzw. der wiederholten Angriffe – dies sei bereits an dieser Stelle ausgeführt – im Hinblick auf die Beurteilung der Schwere der Tat nicht dem Doppelverwertungsverbot unterworfen. Die objektiven und subjektiven Umstände der Dienstpflichtverletzung stehen einer Entlassung nicht entgegen, weil diese aus objektiver und subjektiver Sicht erheblich sind.
Zur Generalprävention ist darauf hinzuweisen, dass ein Gerichtsvollzieher im Wesentlichen unkontrolliert arbeitet und dies auch nicht zu ändern ist; dies trifft vor allem auf den Bereich zu, in dem sich der Beschwerdeführer vergangen hat, weil einerseits die Kontrolle, ob ein Gerichtsvollzieher Telefonanrufe und an sein persönliches, dienstliches E-Mail-Konto gegangene E-Mails aktenkundig macht und andererseits die Verrechnung von Gebühren für die insbesondere erfolglose Erledigung von Amtshandlungen praktisch nicht zu kontrollieren sind und hier besonderes Vertrauen in die Gerichtsvollzieher zu setzen ist; wird dieses Vertrauen aber wie hier vorsätzlich und in Schädigungsabsicht missbraucht, bedarf es, um allen Gerichtsvollziehern vor Augen zu führen, dass ein solches Verhalten nicht toleriert werden kann, einer Strafe im obersten Bereich. Daher bestehen hohe generalpräventive Gründe für eine empfindliche Strafe, die aus generalpräventiver Sicht einer Entlassung nicht entgegenstehen.
Zur Spezialprävention ist einleitend darauf hinzuweisen, dass von einem reumütigen Geständnis nur dann gesprochen werden kann, wenn der Beschuldigte das Vorhandensein sämtlicher Tatbestandsmerkmale zugegeben hat, also sowohl in Ansehung der objektiven wie der subjektiven Tatseite uneingeschränkt geständig ist (VwGH 26.02.2009, 2009/09/0031; VwGH 23.02.2017, Ro 2015/09/0013). Das bloße Zugeben des Tatsächlichen ist hingegen nicht schon als ein reumütiges Geständnis zu werten (VwGH 20.06.2011, 2011/09/0023; VwGH 23.02.2017, Ro 2015/09/0013). Darüber hinaus vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass Geständnis und Schuldeinsicht zwar keine unabdingbaren Voraussetzungen für die Erstellung einer günstigen Zukunftsprognose sind, dies jedoch dann nicht gilt, wenn bereits ein rechtskräftiges verurteilendes Strafurteil vorliegt, an das die Behörde (hier: das Verwaltungsgericht) sowohl im Hinblick auf die objektive als auch die subjektive Tatseite gebunden ist (VwGH 05.09.2013, 2013/09/0076; VwGH 09.09.2014, Ra 2014/09/0014). Leugnet der Verurteilte auch im folgenden Disziplinarverfahren noch beharrlich die Tat, führt dies zur Annahme, dass der Täter selbst trotz gerichtlicher Verurteilung nicht bereit ist, sich von dem ihm angelasteten Verhalten soweit zu distanzieren, dass den Erfordernissen der Spezialprävention auch durch die Anwendung einer geringeren Strafe Rechnung getragen wird (VwGH 20.02.2014, 2013/09/0183; VwGH 09.09.2014, Ra 2014/09/0014). Gegenständlich hat sich der Beschwerdeführer zwar formal schuldig bekannt, jedoch geleugnet, sein Verhalten bis eine Woche vor der Suspendierung als rechtswidrig erkannt zu haben bzw. geleugnet, dass er die Republik habe schädigen wollen. Daher kann mangels echter, innerer Distanzierung zur Tat von keiner positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden, sodass schon aus diesem Gesichtspunkt auch spezialpräventive Gesichtspunkte einer Entlassung nicht entgegenstehen.
Die Behörde hat richtigerweise den langen Tatzeitraum bzw. die wiederholten Angriffe als (einen) Erschwernisgrund bewertet während die disziplinäre Unbescholtenheit zu Recht als Milderungsgrund bewertet wurde. Dem Umstand der teilweisen Schadenswiedergutmachung kommt nur im sehr geringen Ausmaß als Milderungsgrund in Betracht, weil der Beschwerdeführer, der ein Haus besitzt und daher durchaus auf sein Vermögen gegriffen werden könnte, erst nach dem Ausspruch des Verfalls durch das Strafgericht begonnen hat, den Schaden wiedergutzumachen.
Unrichtigerweise wurde das Geständnis als mildernd bewertet. Dieses hat nicht wesentlich zur Sachverhaltsaufklärung beigetragen. Wie schon oben ausgeführt, kann von einem als Milderungsgrund zu wertenden reumütigen Geständnis nur dann gesprochen werden, wenn der Beschuldigte das Vorhandensein sämtlicher Tatbestandsmerkmale zugegeben hat, also sowohl in Ansehung der objektiven wie der subjektiven Tatseite uneingeschränkt geständig ist (VwGH 26.02.2009, 2009/09/0031; VwGH 23.02.2017, Ro 2015/09/0013). Das bloße Zugeben des Tatsächlichen ist hingegen nicht schon als ein reumütiges Geständnis zu werten (VwGH 20.06.2011, 2011/09/0023; VwGH 23.02.2017, Ro 2015/09/0013). Dies ist aber, wie auch schon oben ausgeführt, nicht der Fall. Der Milderungsgrund eines Geständnisses liegt daher nicht vor.
Daher steht auch das Verhältnis des sehr schwerwiegenden Erschwernisgrundes des langen Tatzeitraums bzw. der wiederholten Angriffe, was jedes Mal einer Willensentscheidung des Beschwerdeführers bedurfte, zur relevanten disziplinären Unbescholtenheit und der nur sehr wenig gewichtigen teilweisen Schadenswiedergutmachung der Disziplinarstrafe einer Entlassung nicht entgegen.
Soweit der Beschwerdeführer auf andere Disziplinarverfahren rekurriert, in denen bei ähnlichen Sachverhalten bzw. bei der Konsumation von Kinderpornografie nicht die Disziplinarstrafe der Entlassung ausgesprochen worden sei, ist er darauf zu verweisen, dass er aus diesem Vergleich nichts gewinnen kann, weil jeder Fall sich – auch wenn eine schwere Dienstpflichtverletzung und gewichtige general- und spezialpräventive Gründe vorliegen – anders darstellt und andererseits nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Anspruch auf eine „Gleichheit im Unrecht“ besteht (VwGH 25.11.2015, Ra 2015/09/0095; VwGH 14.12.2005, 2003/12/0117; VwGH 28.11.2022, Ra 2022/09/0089).
Soweit der Beschwerdeführer ausführt, dass die Untragbarkeit des Beschwerdeführers im öffentlichen Dienst von der Behörde nicht dargelegt wurde, ist er darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 14.11.2007, 2005/09/0115 vom sogenannten „Untragbarkeitsgrundsatz“ abgegangen ist, und dass der „Untragbarkeitsgrundsatz“ auch durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nicht wiedereingeführt worden ist. Mit dieser Novelle wurde vielmehr das Strafbemessungskriterium der Generalprävention (Bemessung der Strafe soweit dies erforderlich ist um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken) neben jenem der Spezialprävention (Bemessung der Strafe soweit dies erforderlich ist um der Begehung von weiteren Dienstpflichtverletzungen durch den Beschuldigten entgegenzuwirken) in das Gesetz eingeführt. Beide Gesichtspunkte müssen bei der Strafbemessung ausgehend von der Schwere der Dienstpflichtverletzung ebenso wie die Erschwerungs- und die Milderungsgründe im Rahmen einer Gesamtbetrachtung Berücksichtigung finden (VwGH 15.12.2011, 2011/09/0105, VwGH 21.10.2022, Ro 2022/09/0007).
Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, dass sich die Behörde nicht mit der Möglichkeit einer Versetzung befasst hat, ist ihm im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 31.07.2009, 2008/09/0223) Recht zu geben, dass dies – so ein entsprechendes Vorbringen erstattet wurde – notwendig wäre. Allerdings liegt gegenständlich eine so schwere Dienstpflichtverletzung vor, sind die general- und spezialpräventiven Gründe so schwerwiegend und liegt auch kein Überwiegen der Milderungsgründe vor, dass der Beschwerdeführer aus diesem Einwand im Ergebnis nichts gewinnt. Er wird im Lichte der vorliegenden Dienstpflichtverletzung in Gesamtschau mit den general- und spezialpräventiven Gründen an keinem anderen Arbeitsplatz verwendbar sein. Der Einwand steht der Entlassung auch nicht entgegen.
Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass dem Umstand, dass die Schadenssumme eher gering anzusehen ist – sie liegt jedenfalls über der Schadenssumme zum schweren Diebstahl nach § 128 Abs. 1 Z 5 StGB – keine Bedeutung zukommt, sondern, dass der Beschwerdeführer seinen Dienstgeber geschädigt und Eingaben in der VJ nicht protokolliert hat.
Da sich die Strafbemessung daher nicht als rechtswidrig erweist, darf das Verwaltungsgericht sein Ermessen nicht an die Stelle des Ermessens der Behörde setzen, sondern hat die Beschwerde abzuweisen.
3.5. Zum Kostenausspruch:
Gemäß § 284 Abs. 115 3. Satz BDG 1979 (BGBl. Nr. 333/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 205/2022) ist § 117 Abs. 2 BDG 1979 auf Disziplinarverfahren, die von der Disziplinarbehörde bis zum Ablauf des 31.12.2022 eingeleitet werden (bzw. worden sind), weiterhin in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.
Das gegenständliche Disziplinarverfahren wurde mit am 18.12.2020 bzw. 20.09.2022 erlassenem Einleitungsbeschlüssen eingeleitet, also war dieses bereits bis zum Ablauf des 31.12.2022 eingeleitet. Es ist daher § 117 Abs. 2 BDG 1979 in der bis zum Ablauf des 31.12.2022 geltenden Fassung anzuwenden, also in der Fassung BGBl. I Nr. 137/2022.
§ 117 Abs. 2 BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 137/2022, lautete:
„§ 117 (1) …
(2) Wird über den Beamten von der Bundesdisziplinarbehörde eine Disziplinarstrafe verhängt, so ist im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit er mit Rücksicht auf den von ihm verursachten Verfahrensaufwand, seine persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat; dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Beamte zu tragen.
(3) …“
Der Beschwerdeführer hat keine wesentlichen Kosten verursacht, es wird daher auf einen Kostenersatz verzichtet.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter A) dargestellt und auch der Entscheidung unterstellt; insbesondere zum disziplinären Überhang war eine einschlägige Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vorzufinden. Ansonsten waren nur in diesem Verfahren relevante Fragen zu klären, denen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Daher ist die Revision nicht zulässig.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
