Normen
HDG 1994 §50;
HDG 1994 §6 Abs1 Z1;
StGB §34 Abs1 Z17;
HDG 1994 §50;
HDG 1994 §6 Abs1 Z1;
StGB §34 Abs1 Z17;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung, Senat 7, vom 6. April 2001 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt,
"1. am 10. Juni 2000 um ca. 0700 Uhr seinen Aufenthaltsbereich-Dienstzimmer im Objekt 36 der Schwarzenberg-Kaserne- während seines
Journaldienstes/Militärstreife(JD/MilStrf), vom 09. Juni 2000 0800 Uhr bis 10. Juni 2000 0800 Uhr, ohne Auftrag gemäß Dienstanweisung für den JD/MilStrf verlassen zu haben und dabei nicht die während des JD/MilStrf befohlene Streifenadjustierung, sondern den Dienstanzug getragen zu haben.
2. am 10. Juni 2000 um ca. 0700 Uhr, vom Leiter der Verpflegsverwaltung der 1. Betriebs Versorgungsstelle Militärkommando SALZBURG (1.BetrVersSt/MilKdo S) Vzlt WM., Lebensmittel aus Bundesheerbeständen im Wert von 794,08 S ohne Übernahmeberechtigung übernommen zu haben.
Dadurch hat Vzlt H. im Anschuldigungspunkt 1 fahrlässig gegen die Bestimmung des § 44 Abs. 1 Beamtendienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333-BDG 1979-Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten-(Der Beamte ist hat seine Vorgesetzten zu unterstützen, und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.) und im Anschuldigungspunkt 2 fahrlässig gegen die Bestimmung des § 43 Abs. 2 BDG 1979-Allgemeine Dienstpflichten-(Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.) verstoßen und Pflichtverletzungen im Sinne des § 2 (1) Heeresdisziplinargesetz 1994, BGBl Nr. 522-HDG 1994- begangen."
Es wurde die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von S 4.000,-- gemäß § 50 HDG 1994 verhängt.
Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhoben sowohl der Beschwerdeführer als auch der Disziplinaranwalt Berufung.
Nach Durchführung einer Berufungsverhandlung erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27. Juli 2001. Darin wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen, hingegen der Berufung des Disziplinaranwaltes hinsichtlich der Schuldform und der Art und Höhe der verhängten Strafe stattgegeben. Bei der Umschreibung der unter 2. genannten Tat erfolgte insofern eine Abänderung, als die "13 kg Lebensmittel" näher aufgeschlüsselt wurden. Die von der Disziplinarbehörde erster Instanz in den Spruch aufgenommene Umschreibung der Schuldform ("fahrlässig") wurde von der belangten Behörde in beiden Punkten durch "vorsätzlich" ersetzt. Es wurde nunmehr gemäß § 51 HDG 1994 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von S 30.000,-- (EUR 2.180,18) verhängt.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides stellte die belangte Behörde - nach Wiedergabe des Inhaltes des Disziplinarerkenntnisses erster Instanz und der Berufungen - folgenden Sachverhalt als erwiesen fest:
"Vzlt H. (= der Beschwerdeführer) war seit 1. Jänner 1974 als Kdt MilStrTrp bzw. Kdt MilStrfG bei der Stabskompanie des MilKdo SALZBURG eingeteilt. Gemäß Streifenrapport 161/00 war er vom 9. Juni 2000 0800 Uhr bis 10. Juni 2000 0800 Uhr als Militärstreifentruppkommandant zum Journaldienst Militärstreife (JD-MilStrf) mit Vzlt M. eingeteilt. Gem. Streifenrapport wurden Personenkontrollen auf mil. Liegenschaften, in der Öffentlichkeit, Adjustierungskontrollen, Kfz-Kontrollen, eine Unfallaufnahme, Nachforschungen gem. eines Fahndungsauftrages, Streifendienst in der SCHWARZENBERG-Kaserne und Umgebung, sowie in der RAINER-Kaserne und Kommandogebäude RIEDENBURG durchgeführt. Am 10. Juni sind von 0600 Uhr bis 0800 Uhr organisatorische und administrative Erledigungen und die Dienstübergabe eingetragen.
Kurz vor 0700 Uhr bestieg Vzlt H. sein Privatfahrzeug im Dienstanzug (ohne Namensschild und Militärstreifenadjustierung und -abzeichen) und fuhr zur etwa 1500 m entfernt liegenden
2. Kp/AufklB 2 (alles im Bereich der SCHWARZENBERGKASERNE). Zu Fahrten während des Journaldienstes stand dem MilStrfTrpKdt ein Dienstfahrzeug mit einem Rahmenfahrbefehl zur Verfügung. Er wurde um ca. 0700 Uhr vom Kommandanten des AufklB2, Mjr R., dabei beobachtet, wie er im Bereich der 2. Kp/AufklB 2 von Vzlt WM., dem Kochstellenleiter der Küche der 1.BetrVersSt, eine Schachtel in sein Privatfahrzeug verladen hat.
Über den Inhalt der Schachtel befragt, gaben er und Vzlt WM. vorerst an, dass es sich um altes Brot handle. Als schließlich auf Aufforderung des Mjr R. der Deckel der Schachtel geöffnet und der Inhalt offenkundig wurde, sagte Vzlt H. 'Ich gestehe'. Die Übergabe/Übernahme der Verpflegung aus dem Bereich der Truppenküche wurde vorher von beiden vereinbart, nämlich es sei das 'Zusammengerichtete' abzuholen. Die Verpflegung stammte zum Teil aus von einer Übung (Feldlagerwoche) zurückgegebener Verpflegung, zum Teil aus dem Verpflegsmagazin und bestand aus 120 Portionen Nutella, 60 Portionen Aufstrich, 43 Portionen Marmelade, 24 Dosen Jagdwurst, 2 Kilo Polnische, 1.70 Kg Schinkenspeck (insgesamt 13 kg).
Während Vzlt WM. in der Niederschrift am 13. Juni 2000 ein Geständnis ablegte, gab der Beschuldigte am 13. Juni niederschriftlich an, dass er nach einem Anruf von Vzlt WM., er könne einige Dosen Fleischwurst abholen, er im Dienstanzug mit seinem Privatkfz zum Objekt 213 gefahren sei. Er hätte nicht genau über den Inhalt Bescheid gewusst.
Bei der Verhandlung vor der 1. Instanz hat Vzlt WM. das Geständnis widerrufen. Es hätte sich nur um eine Jause für die MilStrf für die Feiertage gehandelt. Dieselbe Aussage machte Vzlt H. in der Disziplinarverhandlung vor der 1. Instanz.
Bei der Verhandlung vor der Disziplinaroberkommission hat Vzlt WM. ein äußerst reuiges Verhalten gezeigt und seine Verfehlungen eingestanden und bestätigt, dass es sich um Waren aus der Truppenküche des Kdo FMB 2, die zum Teil aus Rückgaben von der Feldlagerwoche stammten, handelte.
Bei der Disziplinarverhandlung vor der Disziplinaroberkommission las der Zeuge (nunmehr) Obstlt R. folgenden Aktenvermerk vom 10. Juni vor:
'Vzlt WM. (Aussage): Anruf Vzlt H. Ich fahre mit Wohnmobil nach Griechenland mit meinem Enkel. Richte mir wieder eine Schachtel zusammen und meine Enkel essen gerne Nutella'.
Die vom Kochstellenleiter widerrechtlich empfangenen 13 Kg Lebensmittel aus der Truppenküche waren daher offensichtlich für private Zwecke des Vzlt H. bestimmt."
In ihrer rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe auf Grund seiner Ausbildung die Dienstanweisung des JD/MilStrf gekannt, deren hier maßgeblicher Inhalt im angefochtenen Bescheid wiedergegeben wird. Der Beschwerdeführer kenne die Bestimmungen des Beamtendienstrechts, sein schädliches Verhalten hätte ihm spätestens zum Bewusstsein kommen müssen, als er sich in sein Privatauto gesetzt und zur
2. AufklKp gefahren sei. Diese Handlungen, nämlich, Umziehen in eine während des Journaldienstes/Militärstreife nicht vorgesehen Adjustierung, das Verlassen des Dienstzimmers nach Erhalt des Anrufes des Vzlt WM., er könne sich wieder etwas abholen, Einsteigen in das Privatauto, Begebung zu dem ca. 1500 m entfernten Gebäude der Kompanie, seien nicht zufällig oder aus Unaufmerksamkeit und Sorglosigkeit erfolgt, sondern mit Vorsatz behaftet gewesen. Die Tat sei sorgfältig vorbereitet und ausgeführt worden.
Nach Wiedergabe der im gegenständlichen Fall interessierenden, die berechtigten Verpflegsteilnehmer betreffenden Auszüge der Militärwirtschaftsverordnung-Verpflegung (MWV-V) führte die belangte Behörde aus, dass diese Bestimmungen dem Beschwerdeführer bekannt seien. Er selbst habe sich während seiner 40-jährigen Dienstzeit wiederholt zur Teilnahme an der Truppenverpflegung angemeldet und dafür einbezahlt. Selbst ein dienstlicher Verzehr von Lebensmitteln aus der Truppenküche oder eine Übernahme von Lebensmitteln zu dienstlichen Zwecken sei nur unter Bezahlung gestattet, dies habe der Beschwerdeführer gewusst.
Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Pflichtverletzungen seien besonders schwer wiegende und verwerfliche Verfehlungen, die für einen Soldaten ein schweres charakterliches und moralisches Versagen erkennen ließen. Bringe ein Beamter während des Dienstes Sachgüter widerrechtlich an sich, die ihm nicht zustünden, werde durch eine derartige Tat nicht nur das Vertrauensverhältnis zu seinen Kameraden und Vorgesetzten, sondern auch das Vertrauen der Allgemeinheit wesentlich gestört. Der Beschwerdeführer habe als Kommandant des Journaldienstes/Militärstreife gerade gegen die Rechtsgüter verstoßen, deren Schutz ihm (insbesondere gemäß § 22 ADV) unmittelbar auferlegt sei, dies sei als erschwerend zu werten. Der Beschwerdeführer habe sich in der Berufungsverhandlung nur im Anschuldigungspunkt 1. für schuldig bekannt. Als besondere Milderungsgründe seien der bisherige ordentliche Lebenswandel, dass die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehe, er sich ernstlich bemüht habe, den verursachten Schaden gutzumachen oder weitere nachteilige Folgen zu verhindern, gewertet worden. Die belangte Behörde wertete das Verhalten des Beschwerdeführers, das im groben Widerspruch zu seinem bisherigen Verhalten stehe, als einmalige Verfehlung und berücksichtigte bei der Festsetzung der Höhe der Strafe auch die bisherige 40-jährige treue Dienstzeit sowie die überdurchschnittliche Beurteilung.
Im Hinblick auf die äußerst hohe Verantwortung, die den Militärstreifendienst beim Österreichischen Bundesheer kennzeichne, sei die verhängte Geldstrafe auch aus spezialpräventiven Gründen erforderlich.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer behauptet nicht, die ihm vorgeworfenen Taten objektiv nicht begangen zu haben.
Er bringt vor, dass der angefochtene Bescheid "selbst ausgehend von den Feststellungen der belangten Behörde" inhaltlich rechtswidrig sei, entfernt sich aber mit dem von ihm in der Beschwerde seinen Rechtsausführungen zu Grunde gelegten Sachverhalt gravierend von dem - oben wiedergegebenen - von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt. Er zeigt jedoch keine Gründe auf, weshalb der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellte Sachverhalt unrichtig sein solle. Auch der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, dass der festgestellte Sachverhalt auf unschlüssiger Beweiswürdigung oder auf einem mangelhaften Verfahren beruhe. Damit hat der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid gemäß § 41 Abs. 1 VwGG auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes (und zwar auf Grund des festgestellten Sachverhaltes in seiner Gesamtheit) zu überprüfen.
Davon ausgehend kann auf Grund der oben wiedergegebenen, von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid angeführten Gründe - wobei besonders die vorbereitenden Telefonate und die nachfolgenden, auf das Ziel der möglichst unauffälligen Inempfangnahme des Lebensmittelpaketes gerichteten Handlungen des Beschwerdeführers herausragen -, kein Zweifel an vorsätzlicher Tatbegehung in beiden Punkten bestehen. Das auf "Rechtsirrtum" gerichtete Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe darauf vertraut, Vzlt. WM sei berechtigt gewesen, ihm die Lebensmittel zu übergeben, findet ebenfalls in den unbedenklichen Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Bescheides keine Deckung.
Mit dem weiteren Vorbringen behauptet der Beschwerdeführer die Verhängung einer schuldunangemessenen Strafe. Wenn der Beschwerdeführer auch hier wiederholt, dass die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum begangen worden sei, ist er bloß auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Ein von ihm behauptetes "reumütiges Geständnis" liegt angesichts des Umstandes, dass er sich - ohnehin erst nach mehrfachem Nachfragen -
in der Berufungsverhandlung nur zu Punkt 1 schuldig bekannt hat (und sohin nicht einmal zu diesem Punkt eine "gesinnungsmäßige Missbilligung der Tat" vorliegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Dezember 1992, Zl. 91/19/0100) und dem Beschwerdeführer wegen Betretung auf frischer Tat ohnehin nichts anderes übrig geblieben ist, als die Übertretung zuzugeben, weshalb auch deshalb kein Milderungsgrund vorliegt (vgl. z.B. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), Seite 348, E 323, wiedergegebene hg. Rechtsprechung)), nicht gesprochen werden. Die übrigen vom Beschwerdeführer angeführten Milderungsgründe wurden von der belangten Behörde ohnehin berücksichtigt. Wenn der Beschwerdeführer weiters darauf hinweist, er sei nach den Vorfällen in den Innendienst versetzt worden und habe hiedurch eine Gehaltskürzung erlitten, was für ihn "Strafe genug" sei, verkennt er, dass die Nichteinteilung zu Zusatzdiensten wie hier zu Außendiensten im Rahmen der Militärstreife einerseits keine Strafe ist, und andererseits diesen "Gehaltskürzungen" auch eine geringere dienstliche Inanspruchnahme gegenübersteht, wie die belangte Behörde in der Gegenschrift zu Recht vermerkt. Auch das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, die Verhängung der gegenständlichen Strafe sei weder aus spezialpräventiven noch generalpräventiven Gründen erforderlich, zeigt keinen Ermessensmissbrauch der belangten Behörde auf.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 23. Mai 2002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)