ÄrzteG 1998 §55
ÄrzteG 1998 §59 Abs1 Z1
ÄrzteG 1998 §59 Abs1 Z3
ÄrzteG 1998 §59 Abs3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W170.2241473.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Beneder Rechtanwalts GmbH, gegen den Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 08.03.2021, Zl. BÄL145/2020/08032021-Mag.CK/mg, hinsichtlich der Feststellung, dass die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs des XXXX nicht mehr bestehe und dieser aus der Ärzteliste zu streichen sei, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 2 VwGVG, 59 Abs. 1 Z 1 und 3 ÄrzteG 1998 1998 abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgegenstand:
Mit Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer (in Folge: Behörde) vom 08.03.2021, Zl. BÄL145/2020/08032021-Mag.CK/mg, wurde festgestellt, dass die seit 01.02.1993 bestehende Berechtigung zur Berufsausübung als Arzt des XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) nicht mehr bestehe und dieser aus der Ärzteliste zu streichen sei. Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen.
Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben.
Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.05.2021, W170 2241473-1/5Z, wurde die Beschwerde hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung abgewiesen, eine dagegen erhobene Revision mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.11.2021, Ra 2021/11/0112-3, zurückgewiesen.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, insbesondere durch die Einbindung von zwei medizinischen Sachverständigen, wurde am 18.01.2022 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der neben Behördenvertretern lediglich der Vertreter des Beschwerdeführers, dieser selbst aber nicht, erschien.
Nunmehr hat das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde des Beschwerdeführers, gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid der Behörde nur noch hinsichtlich der Feststellung, dass die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs des XXXX nicht mehr bestehe und dieser aus der Ärzteliste zu streichen sei, zu entscheiden.
Am Ende der Verhandlung verzichteten die Parteien auf eine mündliche Verkündung des Erkenntnisses, dieses hat nunmehr schriftlich zu ergehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer war seit 01.02.1993 in die Ärzteliste eingetragen und als solcher zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt.
Der Beschwerdeführer war zuletzt vom 01.05.2018 bis zum 10.03.2021 als Allgemeinmediziner mit eigener Ordination tätig.
1.2. Der Bescheid der Behörde vom 08.03.2021, Zl. BÄL145/2020/08032021-Mag.CK/mg, wurde dem im Spruch bezeichneten Vertreter des Beschwerdeführers am 11.03.2021 zugestellt.
Die verfahrensgegenständliche Beschwerde langte am 07.04.2021 bei der Behörde ein.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.06.2021, W170 2241473-1/5Z wurde die Beschwerde hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde erledigt, dieses Erkenntnis wurde bis dato nicht behoben.
Am Ende der mündlichen Verhandlung am 18.01.2022 wurde das Ermittlungsverfahren geschlossen und auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses von den Parteien verzichtet.
1.3. Mit Beschluss des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Steiermark, vom 21.09.2020, Dk 70/20 St, wurde dem Beschwerdeführer ab sofort (nach Erlassung am 01.10.2020) die Ausübung des ärztlichen Berufes bis zum rechtskräftigen Abschluss des gleichzeitig eingeleiteten Disziplinarverfahrens untersagt.
Der Beschwerdeführer hat vom 01.10.2020 bis zum Schluss des Ermittlungsverfahrens am 18.01.2022 den ärztlichen Beruf nicht ausgeübt.
1.4. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls ab Mitte Mai 2020 bis zum 01.10.2020 zumindest 2.000 Atteste ausgestellt, mit denen entweder bestätigt wurde, dass das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung für die jeweils genannte Person aus gesundheitlichen Gründen kontraindiziert, wissenschaftlich belegbar gesundheitsschädlich und im Sinne der Psychohygiene traumatisierend und damit unzumutbar sei (in Folge: „Maskenbefreiungs-Attest“) oder in denen angeführt wurde, dass das jeweilige Kind (im Sinne einer Person vor Vollendung des 18. Lebensjahres), für das es ausgestellt wurde, dem Beschwerdeführer ärztlicherseits bekannt sei und wegen ärztlich-medizinischer, ärztlich-psychotherapeutischer sowie psychohygienischer Gründe bis auf weiteres vom Kindergarten- oder Schulbesuch befreit sei (in Folge: „Kindergartenbefreiungs-Attest“ bzw. „Schulbefreiungs-Attest“).
Solche Atteste hat der Beschwerdeführer jedenfalls für XXXX aus Freising (Deutschland; „Maskenbefreiungs-Attest“), XXXX aus Freising (Deutschland; „Maskenbefreiungs-Attest“), XXXX aus Bad Wünnenberg (Deutschland; „Maskenbefreiungs-Attest“), XXXX aus London (Großbritannien; „Maskenbefreiungs-Attest“); XXXX aus London (Großbritannien; „Maskenbefreiungs-Attest“), XXXX aus Unterlamm („Kindergartenbefreiungs-Attest“), XXXX aus Oberndorf bei Salzburg („Schulbefreiungs-Attest“), XXXX aus Bludenz („Schulbefreiungs-Attest“), XXXX aus Leer („Schulbefreiungs-Attest“), XXXX aus Graz („Maskenbefreiungs-Attest“), XXXX aus Unterlamm („Kindergartenbefreiungs-Attest“), XXXX aus Wien („Schulbefreiungs-Attest“), XXXX aus Oberndorf bei Salzburg („Schulbefreiungs-Attest“) und XXXX aus Gumpoldskirchen („Maskenbefreiungs-Attest“) sowie für „Alois Hennerbichler, 12.07.1969 geb., XXXX 4020 Linz“ („Maskenbefreiungs-Attest“) ausgestellt. Von diesen Personen hat er nur einen kleinen Teil, etwa 50 bis 100 Personen, vor der Ausstellung des jeweiligen Attestes untersucht, wie viele ihm zuvor ärztlich bekannt gewesen sind oder ob hinsichtlich dieser Personen Patientenakten angelegt wurden, ist auf Grund der Nichtmitwirkung des Beschwerdeführers nicht feststellbar. Für die kanzleitechnische Unterstützung bei der Attestausstellung hatte der Beschwerdeführer acht Mitarbeiter.
Alois Hennerbichler ist die Rechercheidentität von XXXX (in Folge: K.), der, nachdem er auf die Praxis der „Maskenbefreiungs-Atteste“ des Beschwerdeführers aufmerksam geworden ist, unter dieser Recherche-Identität dem Beschwerdeführer ein E-Mail geschrieben hat, in dem er keinerlei Beschwerden wegen des Masketragens erwähnt hat. Obwohl der Beschwerdeführer mit K. (bzw. dessen Rechercheidentität) zuvor nie in Kontakt war oder diesen kannte, hat der Beschwerdeführer dem K. mit dem Ersuchen, ihm € 30 zu überweisen, ein auf Alois HENNERBICHLER lautendes „Maskenbefreiungs-Attest“ mittels E-Mail übersandt.
Der Beschwerdeführer hat seine „Maskenbefreiungs-Atteste“ in sozialen Medien, etwa mit den Worten „Jetzt Maskenbefreiungs-Attest anfordern“ beworben und ein Formular zur Eingabe der persönlichen Daten zur Verfügung gestellt, wobei zuerst noch in einem eigenen Formularfeld nach Beschwerden gefragt wurde, später aber nicht mehr. Ebenso hat der Beschwerdeführer ein Blanko- „Maskenbefreiungs-Attest“ in Facebook veröffentlicht, dieses wies aber weder Unterschrift noch Stempel des Beschwerdeführers auf.
Der Beschwerdeführer hat zumindest einmal im offenbar alkoholisierten Zustand am 10.09.2020, um 20.25 Uhr, einem im Dienst befindlichen Polizeibeamten, der ihn wegen des Verweilens in der Tankstelle in XXXX , ohne eine den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung zu tragen angesprochen hat, für die anderen anwesenden mindestens fünf Personen wahrnehmbar, unter Hinweis auf seine Stellung als „Arbeitsmediziner“ erklärt, dass sich unter einer solchen Schutzvorrichtung „so viel CO2“ bilde und dies giftig sei sowie diesem angeboten, ein „Maskenbefreiungs-Attest“ auszustellen, obwohl er den Polizeibeamten zuvor nicht gekannt hat.
1.5. Die Ausstellung der „Maskenbefreiungs-Attest“ ohne ärztliche Untersuchung entsprach weder aus psychiatrischer noch aus lungenfachärztlicher Sicht den anerkannten Methoden der Medizin.
Das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden, mechanischen Schutzvorrichtung führt jedenfalls nicht bei jeder zuvor gesunden Person dazu, dass diese eine psychische oder pulmologische Erkrankung ausbildet, vielmehr ist es für eine psychisch und aus pulmologischer Sicht gesunde Person aus medizinischer Sicht nicht unzumutbar, eine den Mund- und Nasenbereich abdeckenden, mechanischen Schutzvorrichtung zu tragen, sondern besteht eine solche Unzumutbarkeit nur bei jeweils besonderen Krankheitsbildern, die im Einzelfall zu beurteilen sind.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer durch Ladung vom 27.12.2021, am 28.12.2021 seinem Vertreter zugestellt, zur Verhandlung am 18.01.2022 geladen wurde und in dieser Ladung einerseits das persönliche Erscheinen des Beschwerdeführers verlangt wurde und dieser andererseits darauf hingewiesen wurde, dass die Verhandlung im Falle seines unentschuldigten Nichterscheinens in seiner Abwesenheit durchgeführt werden kann; trotzdem ist der Beschwerdeführer nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen und hat sich auch nicht entsprechend entschuldigt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird eine Verweigerung der Mitwirkung dann anzunehmen sein, wenn in der Ladung zur Verhandlung darauf hingewiesen wurde, dass die Teilnahme der Partei oder eines informierten Vertreters der Partei an der Verhandlung zur Klärung des Sachverhaltes erforderlich ist. Unterbleibt in diesem Fall ohne ausreichende Gründe die gebotene Mitwirkung der Partei, so kann dies beweiswürdigend berücksichtigt werden. Liegen keine anderen Beweisergebnisse zum jeweiligen Beweisthema vor und ist es dem Verwaltungsgericht nicht möglich, sich amtswegig von den relevanten Umständen Kenntnis zu verschaffen, so kann dies auch eine Negativfeststellung zu den im Rahmen der Mitwirkungspflicht von der ausgebliebenen Partei unter Beweis zu stellenden Umständen rechtfertigen (VwGH 26.03.2021, Ra 2019/03/0128). Daher kann das Bundesverwaltungsgericht nur jene bereits im Akt einliegende, dem Vertreter des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vorgehaltenen früheren Angaben des Beschwerdeführers als entscheidungsrelevante Tatsachen feststellen, soweit amtswegige Ermittlungen nicht möglich waren.
2.2. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus dem in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführten Auszug aus der Ärzteliste, dem die Parteien über ausdrücklichen Vorhalt (siehe Verhandlungsschrift, S. 4) nicht entgegengetreten sind, die Feststellungen zu 1.2. ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage.
2.3. Die Feststellung unter 1.3. zur Untersagung der Ausübung des ärztlichen Berufes bis zum rechtskräftigen Abschluss des gleichzeitig eingeleiteten Disziplinarverfahrens durch den Beschluss des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Steiermark, ergibt sich aus der Aktenlage; der Beschluss wurde den Parteien in der mündlichen Verhandlung vorgehalten (siehe Verhandlungsschrift, S. 4).
Dass der Beschwerdeführer seit dem 01.10.2020 den ärztlichen Beruf nicht mehr ausgeübt hat, ergibt sich aus den Aussagen seines Rechtsvertreters sowie aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht zur Verhandlung erschienen ist und somit aus eigenem Verschulden nicht in der Lage war, dem entsprechenden Vorhalt entgegenzutreten (siehe Verhandlungsschrift, S. 4) bzw. die entsprechende Frage mit seinem Informationsstand zu beantworten.
2.4. Die Feststellungen zu 1.4. ergeben sich
hinsichtlich des Zeitraums, in denen der Beschwerdeführer die Maskenbefreiungs-, Kindergartenbefreiungs- und Schulbefreiungs-Atteste ausgestellt hat aus den im Akt einliegenden Attesten;
hinsichtlich der Anzahl der zumindest ausgestellten Atteste einerseits aus der den Parteien in der mündlichen Verhandlung (siehe Verhandlungsschrift, S. 8) vorgehaltene Aussage des Beschwerdeführers in der Sitzung des Ehrenrates der Österreichischen Ärztekammer vom 25.09.2020 (Oz 121 des Behördenaktes), einige hundert Atteste ausgestellt zu haben und andererseits aus dem dem Schreiben der Staatsanwaltschaft Leoben vom 19.10.2020 beigeschlossenem Zwischenbericht der LPD Steiermark, LKA-Außenstelle Niklasdorf, nach dem die Mitarbeiterinnen XXXX dem Beschwerdeführer die Ausstellung von 1.280 Attesten und XXXX dem Beschwerdeführer die Ausstellung von 734 Atteste in Rechnung gestellt haben; dieses Beweisergebnis wurde in der mündlichen Verhandlung erörtert (siehe Verhandlungsschrift, S. 7) und wurde dem hinsichtlich der Anzahl der ausgestellten Atteste nicht entgegengetreten. Da sich die Angaben „einige hundert“ Atteste ausgestellt zu haben mit den von den beiden Mitarbeiterinnen verrechneten 2.014 Attesten in Einklang bringen lässt sowie der Beschwerdeführer weitere sechs Mitarbeiter für die (zumindest) manipulative Attestausstellung angestellt hatte, lässt sich mit einer äußerst überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine Mindestanzahl von jedenfalls 2.000 ausgestellten Attesten feststellen;
hinsichtlich des Inhalts der Atteste aus den in das Verfahren eingeführten Beispielen sowie den in das Verfahren eingeführten Blanko-Attesten hinsichtlich der „Maskenbefreiungs-Atteste“;
hinsichtlich der Personen, denen er jedenfalls die Atteste ausgestellt hat, aus den in das Verfahren eingeführten Atteste sowie deren Inhalt;
hinsichtlich des Vorgangs, wie es zur Ausstellung des „Maskenbefreiungs-Attests“ für Alois HENNERBICHLER gekommen ist, aus den Aussagen des Zeugen K., der einerseits unter strafbewehrter Wahrheitspflicht aussagte und andererseits dem Eindruck des Gerichts nach die Wahrheit gesagt hat, zumal nicht zu sehen ist, warum der Zeuge diesbezüglich lügen sollte. Auch wurde den Aussagen des Zeugen nicht entgegengetreten. Daher sind diese den entsprechenden Feststellungen zu Grunde zu legen;
hinsichtlich der Feststellung, dass der Beschwerdeführer davon nur 50 bis 100 Personen untersucht habe, aus der den Parteien in der mündlichen Verhandlung (siehe Verhandlungsschrift, S. 8) vorgehaltene Aussage des Beschwerdeführers in der Sitzung des Ehrenrates der Österreichischen Ärztekammer vom 25.09.2020 (Oz 121 des Behördenaktes). Dieser ist der Vertreter des Beschwerdeführers zwar entgegengetreten, diese Ausführungen („Das halte ich für eine zu geringe Zahl. Er hat, glaube ich, pro Tag acht bis zehn Termine gehabt und das über Monate, also diese Zahl scheint mir zu gering.“), ohne dass dieser aber auch nur eine Zahl nennen geschweige denn belegen konnte, sodass – im Lichte der Ausführungen unter 2.1. - die Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Ehrenrat der Österreichischen Ärztekammer den Feststellungen zu Grunde zu legen sind;
hinsichtlich der Feststellung, dass auf Grund Nichtmitwirkung des Beschwerdeführers nicht feststellbar sei, wie viele der Patienten dem Beschwerdeführer zuvor ärztlich bekannt gewesen sind und ob hinsichtlich dieser Personen Patientenakten angelegt wurden, aufgrund des Umstandes, dass weder der Vertreter des Beschwerdeführers diese Frage beantworten konnte noch der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht erschienen ist;
hinsichtlich der Feststellung, dass der Beschwerdeführer für die kanzleitechnische Unterstützung bei der Attestausstellung acht Mitarbeiter hatte aus dem dem Schreiben der Staatsanwaltschaft Leoben vom 19.10.2020 beigeschlossenem Zwischenbericht der LPD Steiermark, LKA-Außenstelle Niklasdorf. Dieses Beweisergebnis wurde in der mündlichen Verhandlung erörtert (siehe Verhandlungsschrift, S. 7) und wurde dem hinsichtlich der Anzahl der ausgestellten Atteste nicht entgegengetreten;
hinsichtlich der Feststellung, dass der Beschwerdeführer seine „Maskenbefreiungs-Atteste“ in sozialen Medien, etwa mit den Worten „Jetzt Maskenbefreiungs-Attest anfordern“ beworben und ein Formular zur Eingabe der persönlichen Daten zur Verfügung gestellt hat, wobei zuerst noch nach Beschwerden gefragt wurde, später aber nicht mehr und hinsichtlich der Feststellung, dass er ein Blanko- „Maskenbefreiungs-Attest“ in Facebook veröffentlicht hat, dieses wies aber weder Unterschrift noch Stempel des Beschwerdeführers auf, auf die entsprechenden in das Verfahren eingebrachten Beweismittel, nämlich die entsprechenden Ausdrucke;
hinsichtlich der Feststellungen zum Vorfall am 10.09.2020, um 20.25 Uhr, in der Tankstelle in XXXX , auf die Ausführungen des Zeugen AbtInsp. XXXX (in Folge: G.), dem der Beschwerdeführer oder sein Vertreter in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten sind und hinsichtlich derer es – auch im Lichte der Strafbarkeit einer Falschaussage und der glaubwürdigen Ausführungen des Zeugen G. – keinen Grund für Zweifel gab.
2.5. Die Feststellungen zu 1.5. gründen sich auf die Gutachten der medizinischen Sachverständigen Prim. Dr. XXXX (für Psychiatrie und Neurologie) und Prim. Dr. XXXX (für Pulmologie), die jeweils schlüssig und vollständig sind. Diesen sind die Parteien im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen in Wahrheit auch nicht entgegengetreten. Die Einwände im Schriftsatz des Beschwerdeführervertreters vom 30.11.2021 beziehen sich auf FFP-2 Masken und nicht auf eine den Mund- und Nasenbereich abdeckenden, mechanischen Schutzvorrichtung und hat der Beschwerdeführer zur festgestellten Frage kein Gegengutachten vorgelegt; nur ein solches wäre in der Lage, den vollständigen und schlüssigen Gutachten der Sachverständigen entgegenzutreten. Die in der Stellungnahme beantragten Fragen hätte der Beschwerdeführervertreter in der mündlichen Verhandlung stellen können; soweit diese gestellt wurden, waren die Sachverständigen in der Lage, diese – soweit die Fragen ihr Fachgebiet betrafen – nachvollziehbar zu beantworten.
Jedenfalls soweit die Gutachten den Feststellungen unter 1.5. zu Grunde liegen, sind diese – wie dargestellt – vollständig und schlüssig und wurde diesen nicht auf gleichem fachlichem Niveau entgegengetreten; somit sind diese den Feststellungen zu unterstellen.
Anzumerken ist, dass es nach Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtes ist, dieses durch das Studium und die Bewertung von facheinschlägigen Publikationen zu überprüfen; der Beschwerdeführer(vertreter) hätte die in der Verhandlung anwesenden Sachverständigen hiezu befragen können oder – um deren Gutachten zu entkräften – ein gegenteiliges Fachgutachten in das Verfahren einbringen können. Alleine mit der Vorlage einer Vorfalls- und Artikelliste oder medizinischer Artikel kann einem Sachverständigengutachten nicht auf gleicher wissenschaftlicher Ebene entgegengetreten werden, zumal deren Autoren auch nicht der gleichen (strafrechtlichen) Verantwortung unterliegen wie Sachverständige vor Gericht.
Zeitungsberichte („In Deutschland sind nach Zeitungsberichten bereits drei Kinder durch das Maskentragen ... verstorben.“; etwa Beschwerde, S. 18) für sich sind – ohne nähere Darstellung und Beweisanträge – an und für sich nicht geeignet, entsprechende Sachverhaltsfeststellungen zu tragen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:
3.1.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Entscheidung an der im Entscheidungszeitpunkt bestehenden Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 01.03.2016, Ra 2015/11/0106; VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076), die (am Ende der mündlichen Verhandlung erfolgte) Schließung des Ermittlungsverfahrens hat zur Folge, dass das Verwaltungsgericht auf Grund des im Zeitpunkt des Schlusses des Ermittlungsverfahrens vorliegenden Sachverhalts entscheiden kann (VwGH 26.05.2021, Ra 2019/04/0071).
3.1.2. Gemäß § 59 Abs. 1 Z 3 ÄrzteG 1998 erlischt die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes auf Grund einer länger als sechs Monate dauernden Einstellung der Berufsausübung, wobei (a) eine krankheitsbedingte Nichtausübung, (b) ein Beschäftigungsverbot gemäß MSchG, (c) eine Karenz gemäß MSchG, VKG oder anderer gleichartiger landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften, (d) Zeiten, in denen Leistungen gemäß KBGG bezogen werden sowie (e) auslandsbedingte Studienaufenthalte für die Dauer von maximal einem Jahr, in begründeten Ausnahmefällen von maximal zwei Jahren, keine Einstellung der Berufsausübung darstellen.
Gemäß § 59 Abs. 3 ÄrzteG 1998 hat der Präsident der Österreichischen Ärztekammer in den Fällen des § 59 Abs. 1 Z 3 ÄrzteG 1998 den Arzt von der Streichung lediglich zu verständigen, während er etwa in den Fällen des § 59 Abs. 1 Z 1 ÄrzteG 1998 die Streichung aus der Ärzteliste zu veranlassen hat.
3.1.3. Es handelt sich also jedenfalls in den Fällen des § 59 Abs. 1 Z 3 ÄrzteG 1998 um eine ex lege Streichung aus der Ärzteliste, von der der betroffene Arzt lediglich zu verständigen ist. Die Streichung erfolgt also „automatisch“ nach Ablauf von sechs Monaten nach tatsächlicher Einstellung der ärztlichen Tätigkeit, nicht etwa sechs Monate nach der rechtlichen Untersagung der ärztlichen Tätigkeit, auch wenn dem tatsächlichen Ausüben einer ärztlichen Tätigkeit nach einer vorläufigen Untersagung im Lichte anderer Bestimmungen des ÄrzteG 1998, etwa hinsichtlich der Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 Z 2 ÄrzteG 1998 oder der Strafbarkeit im Sinne des § 199 ÄrzteG 1998, selbstverständlich Relevanz zukäme.
3.1.4. Der Beschwerdeführer selbst hat im Verfahren, wenn auch durch seinen Vertreter, angegeben, dass er ab dem 01.10.2020 – dem Zeitpunkt, an dem ihm der Beschluss des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Steiermark, vom 21.09.2020, Dk 70/20 St, zugekommen ist – tatsächlich nicht mehr den ärztlichen Beruf ausgeübt hat; es spielt hier keine Rolle, ob der genannte Beschluss noch im Rechtsbestand ist oder nicht (daher erübrigen sich entsprechende Feststellungen), es kommt nur auf die faktische Nichtausübung des ärztlichen Berufes an.
Das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands gemäß § 59 Abs. 1 Z 3 ÄrzteG 1998 wurde weder behauptet noch war dies auch nur im Ansatz zu erkennen, obwohl das Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung entsprechende Fragen gestellt hat.
3.1.5. Daher traten die Rechtsfolgen des § 59 Abs. 1 Z 3 ÄrzteG 1998 nach Ablauf von sechs Monaten nach der Einstellung der ärztlichen Tätigkeit ein.
Bei der in § 59 Abs. 1 Z 3 ÄrzteG 1998 normierten Frist handelt es sich um eine materiellrechtliche Frist, auf die das Europäische Übereinkommen über die Berechnung von Fristen samt Erklärung der Republik Österreich, BGBl 1983/254, anzuwenden ist (VwGH 18.05.1995, 95/18/0050) und nach dessen Artikel 3 Abs. 1 unter anderem eine Frist, die in Monaten ausgedrückt ist, von Mitternacht des dies a quo (das ist der Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt – vgl. Art 2 des zitierten Übereinkommens) an läuft. Da der Beschwerdeführer seinen ärztlichen Beruf seit dem 01.10.2020 nicht mehr ausübte, endete die Frist nach der leg.cit. mit Ablauf des gleichen Tages im April 2021, das wäre der 01.04.2021.
3.1.6. Prozessvoraussetzung für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses, dieses besteht im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Ein solches wird aber immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. Besteht kein Rechtsschutzinteresse ist die Beschwerde zurückzuweisen (VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014).
3.1.7. Gegenständlich ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer ab 01.10.2020 bis jedenfalls 18.01.2022, d.h. bis jedenfalls 01.04.2021, seinen ärztlichen Beruf nicht ausgeübt hat und es gibt keinen Hinweis, dass die in § 59 Abs. 1 Z 3 ÄrzteG 1998 normierten Ausnahmen in Betracht kamen.
Wäre also der Bescheid der Behörde vom 08.03.2021, Zl. BÄL145/2020/08032021-Mag.CK/mg, wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos aufzuheben (nach der Durchführung des Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kommt eine kassatorische Entscheidung nicht mehr in Betracht) – die ersatzlose Aufhebung eines Bescheides wirkt ex tunc (VwGH 08.04.2019, Ra 2018/03/0086) – wäre der Beschwerdeführer auf Grund der ex lege eingetretenen Streichung noch immer nicht wieder in die Ärzteliste einzutragen.
Daher kommt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer kein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des bekämpften Bescheides zu; da ein solches allerdings Prozessvoraussetzung ist, wäre die Beschwerde nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zurückzuweisen. Da aber eine Abweisung statt einer Zurückweisung nicht die Rechte des Beschwerdeführers verletzt (VwGH 19.11.1994, 94/07/0126; VwGH 20.01.1994, 94/06/0002; VwGH 28.04.2016, 2013/07/0038) und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob § 59 Abs. 1 Z 3 ÄrzteG 1998 auch bei einer „erzwungenen“ Unterbrechung der ärztlichen Tätigkeit anwendbar ist fehlt (siehe lediglich BVwG 09.11.2021, W170 2243246-1/11E), befasst sich das Bundesverwaltungs-gericht nachfolgend und im Sinne einer Eventualbegründung auch inhaltlich mit der Beschwerde, obwohl es das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers für nicht gegeben erachtet.
3.2. Zur inhaltlichen Abweisung der Beschwerde:
3.2.1. Gemäß § 4 Abs. 1 und 2 Z 2 ÄrzteG 1998 1998 ist die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit unter anderem ein allgemeines Erfordernis zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als approbierter Arzt, als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt. Gemäß § 59 Abs. 1 Z 1 ÄrzteG 1998 1998 erlischt die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes durch den Wegfall einer für die ärztliche Berufsausübung erforderlichen Voraussetzung.
3.2.2. Vertrauenswürdig ist eine Person, wenn sie nach ihrer gesamten Geisteshaltung und Sinnesart ein Persönlichkeitsbild vermittelt, das bei Berücksichtigung aller für das Gemeinschaftsleben belangreichen Richtungen ein in sie gesetztes Vertrauen zu rechtfertigen vermag (VwGH 20.06.2006, 2004/11/0202; VwGH 17.12.1998, 97/11/0317). Vertrauenswürdigkeit im Sinne des ÄrzteG 1998 1998 bedeutet, dass sich Patienten darauf verlassen können, dass ein Arzt bei Ausübung des ärztlichen Berufes den Berufspflichten nach jeder Richtung entspricht (VwGH 20.06.2006, 2004/11/0202; VwGH 24.07.2013, 2010/11/0075; VwGH 17.08.2020, Ra 2020/11/0104). Vertrauensunwürdigkeit kann nicht nur durch strafbare Handlungen, sondern auch durch sonstige Berufspflichtverletzungen begründet werden (VwGH 16.11.2017, Ro 2016/11/0020; VwGH 17.08.2020, Ra 2020/11/0104). Da es bei der Feststellung des Erlöschens der ärztlichen Berufsberechtigung gemäß § 59 ÄrzteG 1998 und der Streichung aus der Ärzteliste wegen Wegfalls der Vertrauenswürdigkeit nicht um eine Strafe, sondern um eine Administrativmaßnahme zum Schutz der Öffentlichkeit vor nicht vertrauenswürdigen Ärzten handelt, ist von der Behörde und ihr folgend vom Verwaltungsgericht zu prüfen, ob der Mangel der Vertrauenswürdigkeit auch noch im Zeitpunkt eines rechtswirksamen Ausspruches nach § 59 ÄrzteG 1998 gegeben ist (VwGH 20.06.2006, 2004/11/0202; VwGH 17.12.1998, 97/11/0317, ergangen zum ÄrzteG 1998 1984).
3.3.3. Nach § 55 ÄrzteG 1998 darf ein Arzt ärztliche Zeugnisse nur nach gewissenhafter ärztlicher Untersuchung und nach genauer Erhebung der im Zeugnis zu bestätigenden Tatsachen nach seinem besten Wissen und Gewissen ausstellen. Bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung folgt, dass als ärztliches Zeugnis jede vom Arzt ausgestellte Urkunde anzusehen ist, in der – wie allerdings einschränkend zu ergänzen ist: einer spezifisch ärztlichen Beurteilung unterliegende – Tatsachen bestätigt werden. Es stellt geradezu den Normalfall eines ärztlichen Zeugnisses im Sinne des § 55 ÄrzteG 1998 1998 dar, dass damit das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Erkrankung festgestellt wird, wobei sich diese Feststellung lediglich als eine auf medizinischem Wissen beruhende Schlussfolgerung aus vorliegenden (vom Arzt oder Dritten erhobenen) Tatsachen darstellt. Die Bestimmung des § 55 ÄrzteG 1998 gilt nicht nur für Zeugnisse, sondern gleichermaßen für Gutachten. Dies entspricht auch der herrschenden Lehre. Dem stehen auch weitere Bestimmungen des ÄrzteG 1998 nicht entgegen: Zwar sieht § 2 Abs. 3 ÄrzteG 1998 vor, dass jeder zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigte Arzt befugt ist, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten. Aus dieser Bestimmung lässt sich aber nicht ableiten, dass dem Gesetzgeber in § 55 ÄrzteG 1998 ein Begriffsverständnis vor Augen gestanden wäre, demzufolge ärztliche Gutachten von der in dieser Bestimmung normierten Berufspflicht (generell) nicht umfasst sein sollten. Die Bestimmung des § 55 ÄrzteG 1998 findet sich nämlich wortgleich bereits im ÄrzteG 1949 (§ 11) bzw. im (wiederverlautbarten) ÄrzteG 1984 (§ 28). Die Materialien zu § 55 ÄrzteG 1998 (1386 BlgNR 20. GP 97) verweisen insofern lediglich auf die Bestimmungen des (wiederverlautbarten) ÄrzteG 1984, jene zum ÄrzteG 1949 (784 BlgNR 5. GP 16 ff) nehmen auf § 11 keinen Bezug, verweisen einleitend aber darauf, dass der Entwurf „viele der Bestimmungen, wie sie in der österreichischen Ärzteordnung 1937 enthalten waren, wieder aufnimmt“. Die zuletzt genannte Ärzteordnung 1937 enthielt in § 12 Abs. 1 erster Satz eine mit § 55 ÄrzteG 1998 idente Bestimmung, die im zweiten Satz dahingehend ergänzt wurde, dass als „Zeugnis im Sinne dieses Gesetzes ... jede ärztliche Bescheinigung“ gilt. Den Materialien zum Ärztegesetz 1949 lässt sich nun kein Hinweis darauf entnehmen, dass durch den Entfall dieses Satzes oder durch die Erwähnung von „ärztlichen Zeugnissen und Gutachten“ im Zusammenhang mit der Umschreibung des Berufs des Arztes (§ 1 Abs. 1 ÄrzteG 1949; nunmehr § 2 Abs. 3 ÄrzteG 1998) ein einschränkendes Begriffsverständnis in Bezug auf die normierte Berufspflicht zugrunde gelegt werden sollte. Der Ansicht, wonach gutachterliche Stellungnahmen von § 55 ÄrzteG 1998 (generell) nicht umfasst seien, ist daher nicht zu folgen (zu alledem: VwGH 22.09.2021, Ro 2020/09/0016).
3.3.4. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls ab Mitte Mai 2020 bis zum 01.10.2020 zumindest 2.000 Atteste ausgestellt, mit denen entweder bestätigt wurde, dass das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung für die jeweils genannte Person aus gesundheitlichen Gründen kontraindiziert, wissenschaftlich belegbar gesundheitsschädlich und im Sinne der Psychohygiene traumatisierend und damit unzumutbar sei oder in denen angeführt wurde, dass das jeweilige Kind, für das es ausgestellt wurde, dem Beschwerdeführer ärztlicherseits bekannt sei und wegen ärztlich-medizinischer, ärztlich-psychotherapeutischer sowie psychohygienischer Gründe bis auf weiteres vom Kindergarten- oder Schulbesuch befreit sei (in Folge: „Kindergartenbefreiungs-Attest“ bzw. „Schulbefreiungs-Attest“).
Es handelt sich bei diesen Attesten daher im Sinne der unter 3.3.3. dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung um ärztliche Zeugnisses im Sinne des § 55 ÄrzteG 1998 1998.
3.3.5. Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass ein Arzt gemäß § 55 ÄrzteG 1998 ärztliche Zeugnisse grundsätzlich nur nach gewissenhafter ärztlicher Untersuchung und nach genauer Erhebung der im Zeugnis zu bestätigenden Tatsachen nach seinem besten Wissen und Gewissen ausstellen darf.
Es ist nach den besonderen Umständen des Falles zu beurteilen, ob in der Ausstellung eines ärztlichen Zeugnisses ohne eine ärztliche Untersuchung ein Verstoß gegen die in § 55 ÄrzteG 1998 auferlegte Verpflichtung zu sehen ist, wobei allerdings die Ausstellung eines ärztlichen Zeugnisses ohne vorherige Untersuchung als Ausnahmefall einer nachvollziehbaren Begründung bedarf (VwGH 02.11.2021, Ra 2021/11/0112; VwGH 22.9.2021, Ro 2020/09/0016).
3.3.6. Als ein solcher Ausnahmefall kommt die Ausstellung hinsichtlich medizinischer Tatsachen oder Befunde, hinsichtlich der der Arzt den Patienten in der Vergangenheit so regelmäßig untersucht hat, dass er davon ausgehen kann, dass diese Umstände zum Zeitpunkt der Ausstellung immer noch vorliegen sowie allenfalls und nur in einer Ausnahmesituation wie während eines Lockdowns in der COVID-19 Pandemie nach telefonischer Befundaufnahme mit entsprechender Rückfrage in Betracht.
Der Beschwerdeführer hat aber einem Großteil seiner Patienten ohne zuvor gehende ärztliche Untersuchung die oben dargestellten als Atteste bezeichneten ärztlichen Zeugnisse ausgestellt, da er jedenfalls 2.000 ärztliche Zeugnisse ausgestellt hat und höchstens 100 der Personen, denen er diese Zeugnisse ausgestellt hat, untersucht; dies wird insbesondere durch die Ausstellung des als Atteste bezeichneten ärztlichen Zeugnisses für den nicht existierenden Alois Hennerbichler ohne jegliche Nachfrage zu allfälligen, nach durch das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung hervorgerufenen Problemen dargestellt.
Zumal das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden, mechanischen Schutzvorrichtung nicht bei jeder zuvor gesunden Person dazu führt, dass diese eine psychische oder pulmologische Erkrankung ausbildet, wäre daher die Durchführung einer ärztlichen Untersuchung vor Ausstellung der als Atteste bezeichneten ärztlichen Zeugnisse jedenfalls Berufspflicht des Beschwerdeführers gewesen.
Alleine dass der Beschwerdeführer – abweichend von den anerkannten Methode der Medizin – der (falschen) Ansicht war, dass das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung für die jeweils genannte Person aus gesundheitlichen Gründen kontraindiziert, wissenschaftlich belegbar gesundheitsschädlich und im Sinne der Psychohygiene traumatisierend und damit unzumutbar sei, ist im gegenständlichen Verfahren nicht relevant, weil es nicht um eine Bestrafung des Beschwerdeführers – die einen Schuldvorwurf mitumfasst – geht, sondern um eine Administrativmaßnahme zum Schutz der Öffentlichkeit vor nicht vertrauenswürdigen Ärzten (VwGH 20.06.2006, 2004/11/0202). Mit anderen Worten ist nicht entscheidungsrelevant, ob der Beschwerdeführer schuldhaft gehandelt hat.
Dass der Beschwerdeführer sich inzwischen von der Ausstellung von ärztlichen Zeugnissen ohne vorgehende ärztliche Untersuchung abgewandt hat, ist – auch mangels Erscheinen des Beschwerdeführers bei der mündlichen Verhandlung – nicht zu sehen, es bestand daher jedenfalls seit der Erlassung des bekämpften Bescheides der Behörde vom 08.03.2021, Zl. BÄL145/2020/08032021-Mag.CK/mg, und besteht weiterhin Vertrauensunwürdigkeit des Beschwerdeführers im Sinne des ÄrzteG 1998 1998.
3.3.7. Auch aus diesem Grund ist die Beschwerde abzuweisen.
3.3.8. Zu den Einwänden des Beschwerdeführers:
Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde (S. 4) einwendet, er werde wegen systemkritischer Äußerungen gestrichen, ist ihm zu entgegnen, dass diese im den Bescheid ersetzenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichts keine Rolle mehr spielen; die Begründung der Feststellung der Vertrauensunwürdigkeit gründet nur auf der Ausstellung von ärztlichen Zeugnissen ohne vorgehende ärztliche Untersuchung.
Ebenso sind die Ausführungen des Beschwerdeführers zur COVID-19 Pandemie in ihrer Gesamtheit nicht entscheidungsrelevant, weil die Frage, ob die Anordnung, einen den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung durch die verschiedenen Verordnungen, rechtmäßig oder verfassungskonform war, weder in die Ingerenz des Beschwerdeführers noch des Bundesverwaltungsgerichtes sondern die des (materiellen) Gesetzgebers und nachprüfend des Verfassungsgerichtshofes fallen; auf diese muss daher nicht eingegangen werden.
Soweit der Beschwerdeführer auf allfällige strafrechtliche Vorwürfe eingeht, ist er darauf zu verweisen, dass diese in dem den Bescheid ersetzenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichts keine Rolle spielen; die Vertrauensunwürdigkeit gründet nur auf der Ausstellung von ärztlichen Attesten ohne vorgehende ärztliche Untersuchung.
Soweit sich die Ausführungen des Beschwerdeführer(vertreter)s auf FFP-2 Masken beziehen, ist darauf hinzuweisen, dass die Atteste des Beschwerdeführers sich den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtungen, also normale „Operationsmasken“, bezogen; auf diese Ausführungen ist daher auch nicht einzugehen.
Soweit Verfahrensmängel in der Administrativinstanz gelten gemacht werden, ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass allfällige Verfahrensmängel vor der Behörde erforderlichenfalls durch Verfahrensschritte des – mit umfassender Kognitionsbefugnis ausgestatteten – Verwaltungsgerichtes zu sanieren sind (VwGH 29.04.2015, Ro 2015/05/0007) und nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch saniert wurden, sodass auf die behaupteten Verfahrensmängel in der Administrativinstanz nicht eingegangen werden muss.
Soweit der Beschwerdeführer auf die Möglichkeiten einer medizinischen online-Beratung verwiesen hat, ist auszuführen, dass – auch wegen seiner Abwesenheit in der mündlichen Verhandlung – nicht feststellbar war, dass der Beschwerdeführer alle Personen, die von ihm ein „Maskenbefreiungs-Attest“ erhalten haben, einer medizinischen online-Beratung unterzogen hat; bei „Alois Hennerbichler“ war das jedenfalls nicht der Fall.
Soweit der Beschwerdeführer auf die rechtlichen Äußerungen des Rechtsanwalts Dr. Michael BRUNNER verweist, ist er darauf hinzuweisen, dass das Vertrauen auf solche Äußerungen – jedenfalls außerhalb eines Strafverfahrens – auf eigene Gefahren erfolgen, weil eine rechtliche Auskunft bei der zuständigen Behörde einzuholen ist und sich ein Normunterworfener auf eine Auskunft von Rechtsanwälten oder Wirtschaftstreuhändern nicht verlassen darf (VwGH 07.12.2021, Ra 2021/09/0243).
Soweit der Beschwerdeführer in der Stellungnahme zum Gutachten des Dr. XXXX ausführt, dass dieser bestätige, dass bei genauer Kenntnis der medizinischen Tatsachen ein Attest ohne ad hoc Untersuchung ausgestellt werden könne und genau das hier der Fall sei, ist er darauf zu verweisen, dass diese Äußerung des Sachverständigen – wie in der Verhandlung ausgeführt – sich auf Tatsachen beziehen, die über den Patienten bekannt sind. Dies ist mit der Vorgehensweise des Beschwerdeführers nicht zu vergleichen. Die weiteren Ausführungen beziehen sich im Wesentlichen auf (wie oben ausgeführt) nicht verfahrensgegenständliche FFP-2 Masken.
Die Behauptung, der Beschwerdeführer habe viele Patienten zu betreuen gehabt, die auf Grund der Maske psychische Probleme gehabt hätten, wurde nicht belegt oder bewiesen.
Dass der Beschwerdeführer ab dem vorläufigen Berufsverbot dem ärztlichen Beruf nicht mehr nachgegangen ist, stellt lediglich ein gesetzeskonformes, von jedermann zu erwartendes Verhalten dar, das seine Vertrauenswürdigkeit nicht wiederherstellen kann.
3.4. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zwar ist zur der Frage der Zulässigkeit der Beschwerde zugrundeliegenden Frage, ob auch eine mit Bescheid angeordnete Berufsunterbrechung von mehr als sechs Monaten zur ex lege Streichung aus der Ärzteliste führt, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu finden, aber stellt diese im Lichte der Alternativbegründung keine grundsätzliche Rechtsfrage dar, da das Bundesverwaltungsgericht sich hinsichtlich der Alternativbegründung an der unter A) zitierten Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes orientiert und diese der Entscheidung zu Grunde gelegt; es findet sich daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung.
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