VwGH 2004/11/0202

VwGH2004/11/020220.6.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des Dr. R in H, vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner, Rechtsanwälte in 1090 Wien, Universitätsstraße 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 17. Dezember 2003, Zl. FA8A- 97 B 39/57-2003, betreffend Feststellung des Erlöschens der ärztlichen Berufsberechtigung, zu Recht erkannt:

Normen

ÄrzteG 1998 §27 Abs3;
ÄrzteG 1998 §4 Abs2 Z3;
ÄrzteG 1998 §59 Abs1 Z1;
ÄrzteG 1998 §59;
ÄrzteG 1998;
StGB §105 Abs1;
StGB §81 Z1;
VwRallg;
ÄrzteG 1998 §27 Abs3;
ÄrzteG 1998 §4 Abs2 Z3;
ÄrzteG 1998 §59 Abs1 Z1;
ÄrzteG 1998 §59;
ÄrzteG 1998;
StGB §105 Abs1;
StGB §81 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 4. Juli 2002, bestätigt durch das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 29. Jänner 2003, wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 13. Oktober 2000 in H dadurch, dass er im Zuge einer ärztlichen Behandlung der Mag. S. eine von ihm selbst hergestellte selenhältige Lösung mit einer extremen Überdosierung an Selen intravenös verabreichte, sohin unter besonders gefährlichen Verhältnissen, fahrlässig den Tod der Genannten herbeigeführt. Er habe dadurch das Vergehen der fahrlässigen Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen nach dem § 81 Abs. 1 Z 1 StGB begangen und werde hiefür zu einer Freiheitsstrafe von vierzehn Monaten verurteilt. Gemäß § 43a Abs. 3 StGB wurde ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von zehn Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.

Mit Urteil des Landesgerichtes Graz vom 11. Juli 2003 (welches als unbekämpft in Rechtskraft erwuchs) wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 25. August 2002 im Folgenden genannte Personen durch gefährliche Drohung mit Verletzungen an Ehre und Vermögen zu folgenden Handlungen zu nötigen versucht, und zwar Ass.Prof. Dr. G. duch schriftliche Aufforderung, ihr im vorgenannten Strafverfahren des LG für Strafsachen Graz erstattetes Sachverständigengutachten zu revidieren und die mitgesandte schriftliche Erklärung des Inhalts, dass sie zugebe, durch verschiedene Umstände zu einer falschen Zeugenaussage verleitet worden zu sein, zu unterfertigen, widrigenfalls er wegen Erstattung eines falschen Sachverständigengutachtens Strafanzeige erstatten werde, zur Unterfertigung dieser Erklärung; und Dr. Th. durch die schriftliche Aufforderung, Selbstanzeige (wegen falscher Zeugenaussage in dem vorgenannten Strafverfahren) zu erstatten, widrigenfalls er Anzeige wegen falscher Zeugenaussage erstatten werde, die zur Vernichtung des Genannten beitragen könne, zur Erstattung einer Selbstanzeige wegen falscher Beweisaussage vor Gericht. Er habe in diesen beiden Fällen das Vergehen der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB begangen und wurde zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, wobei der Vollzug gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Mit Bescheid des Vorstandes der Österreichischen Ärztekammer vom 9. Oktober 2003 wurde festgestellt, dass eine Berechtigung des Beschwerdeführers zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht mehr bestehe, da seine Berufsberechtigung gemäß § 59 Abs. 1 Z. 1 Ärztegesetz 1998 durch den Wegfall einer für die ärztliche Berufsausübung erforderlichen Voraussetzungen, nämlich der Vertrauenswürdigkeit, erloschen sei. Ferner wurde ausgesprochen, die Streichung des Beschwerdeführers aus der Ärzteliste gemäß § 59 Abs. 3 Ärztegesetz 1998 werde mit Datum des Bescheides durchgeführt; gemäß § 63 Ärztegesetz 1998 werde der Ärzteausweis eingezogen und sei der Österreichischen Ärztekammer unverzüglich abzuliefern. In der Begründung führte die Behörde aus, mit Strafurteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 4. Juli 2002, "vollinhaltlich bestätigt" vom Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht mit Urteil vom 29. Jänner 2003, sei der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung gemäß § 81 Z. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten verurteilt worden, wobei diese Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden sei.

Mit Erkenntnis der Disziplinarkommission vom 7. Mai 2003 sei der Beschwerdeführer wegen der ihm zur Last gelegten Handlungen, welche zu der oben angeführten Verurteilung geführt haben, für schuldig erkannt worden. Er habe dadurch einerseits das Ansehen der in Österreich tätigen Ärzteschaft der Gemeinschaft gegenüber beeinträchtigt (§ 136 Abs. 1 Z. 1 Ärztegesetz 1998) sowie Berufspflichten verletzt, zu deren Einhaltung er verpflichtet gewesen sei (§ 136 Abs. 1 Z. 2 Ärztegesetz 1998). Als Disziplinarstrafe sei die ärztliche Berufsausübung auf die Dauer von drei Jahren "bedingt", mit dreijähriger Bewährungsfrist, untersagt worden. Dieses Erkenntnis sei in Rechtskraft erwachsen.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 11. Juli 2003 sei der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der versuchten Nötigung in zwei Fällen schuldig gesprochen und zu einer viermonatigen "bedingten" Freiheitsstrafe verurteilt worden.

Der Begriff der Vertrauenswürdigkeit sei im gegebenen Zusammenhang ärztespezifisch, d.h. vom Berufsbild des Arztes ausgehend, auszulegen. Dem Arzt seien von der Gesellschaft und durch die Gesetzgebung Gesundheit und Leben von Menschen anvertraut. Demgemäß würden Verstöße eines Arztes gegen diese Rechtsgüter besonders schwer wiegen, vor allem dann, wenn ein Patient durch "seinen" Arzt am Leben oder seiner körperlichen Integrität (vorsätzlich oder fahrlässig) geschädigt werde (vgl. hiezu die Hilfeleistungs-, Behandlung- und Betreuungspflichten eines Arztes im Sinne der §§ 48 und 49 Ärztegesetz). Aber auch andere, vor allem deliktische Verhaltenweisen eines Arztes (unter Umständen auch Vermögensdelikte) könnten nach ihrem Gewicht und nach ihrer Art auf negative Einstellungen und Gesinnungen des Arztes hinweisen, die mit einer verantwortungsvollen Berufsausübung unvereinbar seien und nach allgemeiner Lebensauffassung nicht zuließen, dem Arzt das nötige Vertrauen entgegenzubringen. Anlässlich der Prüfung der Vertrauenswürdigkeit eines Arztes sei überdies zu klären und zu entscheiden, ob der Arzt künftig die Gewähr einer ordnungsgemäßen Ausübung des Arztberufes biete oder aber ob er im Falle fortdauernder ärztlicher Tätigkeit weiterhin eine potenzielle Gefahrenquelle im Sinne des gesundheitspolitischen Schutzzweckes des § 59 Abs. 1 Z. 1 Ärztegesetz darstelle, so genannte "Gefährlichkeitsprognose"; hiefür werde der Handlungs- und Erfolgsunwert des inkriminierten Verhaltens zu bewerten und werden Aspekte einer allfälligen Wiederholungsgefahr realistisch zu beachten sein. Die Prüfung der Berufsvoraussetzung der Vertrauenswürdigkeit bedeute keine ausschließlich anlassbezogene "Momentaufnahme", medizinisch-fachliche Aspekte etwa, ob der betreffende Arzt ein "guter oder schlechter Chirurg", ein "beliebter Kurarzt" oder ein "kenntnisreicher Diagnostiker" gewesen sei, seien allerdings bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit als Arzt nicht entscheidend. Abzustellen sei, regelmäßig von konkreten Anlasstaten ausgehend, auf das berufliche und charakterliche Gesamtbild des Arztes unter dem spezifischen Gesichtspunkt der ärztlichen Vertrauenswürdigkeit und einer Wiederholungsgefahr im Fall weiterer Berufsausübung. Schließlich sei bei der "Entscheidung einer Untersagung" dieser Berufsausübung auch das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Die Sicherungsmaßnahme eines Berufsverbotes müsse in angemessener Relation zum Gewicht und Unwert der Anlasstaten und eines allfälligen Begleitverhaltens und der Gefährlichkeitsprognose stehen.

Zur fahrlässigen Tötung gab die Behörde die Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 4. Juli 2002 wieder und führte aus, nach den im Sinne der Rechtsprechung bindenden Urteilsannahmen treffe den Beschwerdeführer überdies der Vorwurf ärztlicher Sorglosigkeit im Umgang mit einer hochgiftigen Substanz sowie der Unterlassung der nach Lage des Falles gebotenen ärztlichen Beistandspflicht für seine Patientin. Die unbekümmerte Nicht-Reaktion und weitgehende Untätigkeit des Beschwerdeführers nach Kenntniserlangung vom ersichtlich ernsten, sich alsbald verschlechternden und letztlich rettungslosen Zustandes seiner Patientin (insbesondere die Unterlassung der sofortigen Beibringung der in Rede stehenden Selen-Ampulle) habe zu einem vermeidbaren Informationsdefizit der dem Tatopfer ärztliche Nothilfe leistenden anderen Ärzte hinsichtlich der mutmaßlichen Ursachen der tödlichen Selenvergiftung der Patientin geführt, habe solcherart die Erfolgschancen rascher und gezielter Rettungsmaßnahmen vermindert und ließe nach Meinung beider Gerichtsinstanzen darüber hinaus eine gleichgültige Einstellung des die Patientin vorher behandelnden Arztes (des Beschwerdeführers) erkennen. Dieses vom Strafgericht als "extrem pflichtwidriges Verhalten nach der Tat", das mit einem "richtig verstandenen Berufsethos nicht in Einklang zu bringen sei" qualifizierte "Nach-Tatverhalten" des Beschwerdeführers in Form ungenügender Hilfestellung und ärztlicher Beistandspflicht wurde dem Beschwerdeführer, zusammen mit dem Grunddelikt der fahrlässigen Tötung als "Missbrauch seiner Vertrauensposition als Arzt und als gröblicher ärztlicher Pflichtverstoß" angelastet. Zur versuchten Nötigung nach den §§ 15 und 105 Abs. 1 StGB in zwei Fällen führte die Behörde aus, der Beschwerdeführer habe, wie auf Grund der rechtskräftigen Verurteilung feststehe, am 28. August 2003 versucht, durch schriftliche Drohung mit Verletzung an Ehre und Vermögen erstens die im Strafverfahren des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als gerichtsmedizinische Sachverständige fungierende Ass. Prof. Dr. G. sowie zweitens den Hausarzt der zu Tode gekommenen Mag. S. und im Strafverfahren als Zeugen vernommenen Dr. Th. zur Revidierung ihrer seinerzeitigen Depositionen vor Gericht zu bestimmen, ansonsten er im ersten Fall Strafanzeige gegen Dr. G. wegen Erstattung eines Falschgutachtens und im zweiten Fall gegen Dr. Th. Anzeige wegen falscher Zeugenaussage erstatten werde, was zu dessen Vernichtung beitragen könne.

Der Beschwerdeführer habe auch die Nichteinhaltung arzneimittelspezifischer Standards und Missstände in der Ordination sowie der Hausapothekenhaltung zu vertreten. Hiezu führte die Behörde aus, schon im Rahmen der rechtlichen Beurteilung des Tatverhaltens (fahrlässige Tötung vom 13. Oktober 2000) sei dem Beschwerdeführer vom Strafgericht u. a. auch der Vorwurf einer ärztlichen Pflichtverletzung wegen Herstellens und Inverkehrsetzens von Arzneimitteln (hier: selenhältige Infusionslösung mit intravenöser Verabreichung), deren Qualität dem Stand der Wissenschaft nicht entspreche, gemacht und dies als Verstoß gegen die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 Z. 7 Ärztegesetz iVm § 31 Abs. 6 Apothekengesetz und § 4 Arzneimittelgesetz gewertet worden. Ein solches Verhalten eines Arztes unterliege als Berufspflichtverletzung disziplinärer Prüfung (§ 136 Abs. 1 Z. 2 Ärztegesetz), es falle aber auch in den Kreis ärztlichen Fehlverhaltens unter dem Aspekt der weiteren Vertrauenswürdigkeit des Arztes. § 56 Ärztegesetz 1998 verpflichte u. a. den Arzt, seine Ordinationsstätten in einem den hygienischen Anforderungen entsprechenden Zustand zu halten. Am seinerzeitigen Ordinationsstandort des Beschwerdeführers habe nach dem bekannt gewordenen Vergiftungstod der Mag. S. am 25. Jänner 2001 die behördliche Begehung bzw. Besichtigung dieser als Ordinationsstätte deklarierten Ordination stattgefunden, mit dem Ergebnis, dass der als Ordinationsraum dienende kleine Raum in keiner Weise den hygienischen Erfordernissen einer Praxis entsprochen habe. Bei der von der Bezirkshauptmannschaft Hartberg außerdem durchgeführten Überprüfung der Hausapotheke des Beschwerdeführers seien Verstöße gegen das Apothekengesetz und die Apothekenbetriebsordnung sowie weitere zum Teil gravierende Mängel festgestellt worden. Daraufhin habe der Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung auf diese Ordinationsstätte sowie auf die Weiterführung seiner Hausapotheke verzichtet.

Im Vordergrund der rechtlichen Beurteilung stehe das mit einer 14-monatigen Freiheitsstrafe geahndete Tötungsdelikt nach § 81 Z. 1 StGB. Es sei zwar "nur" fahrlässig vom Beschwerdeführer verübt worden, jedoch unter Umständen (Selenüberdosis, intravenös injiziert), die den Eintritt eines schweren Schadens mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten ließen und vom behandelnden Arzt an seiner Patientin begangen worden sei, wodurch sich dieser Fall etwa von "gewöhnlichen" Fahrlässigkeitsdelikten (etwa Verkehrsdelikten nach den §§ 80 und 89 StGB) exzeptionell und gravierend unterscheide. Außerdem sei das im Strafverfahren festgestellte "Nach-Tatverhalten" des Beschwerdeführers in den Abend- und Nachtstunden des 13. Oktober 2000 bei der Vertrauensprüfung im Sinne der §§ 4 Abs. 2 Z. 3 und 59 Abs. 1 und 2 Ärztegesetz als zusätzlich belastend zu werten, bescheinige es doch einen Charaktermangel und erheblichen Berufspflichtverstoß, ausgehend vom Berufsbild eines vertrauenswürdigen, praktizierenden Mediziners, und zwar unbeschadet eines vom Beschwerdeführer vor Gericht bestrittenen Schuldgefühls in Ansehung der Tötungshandlung. Demnach fielen die Unterlassung angemessener Beistandsleistung für das vergiftete Tatopfer sowie der Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung zwecks rascher Diagnosemöglichkeit im Landeskrankenhaus Hartberg dem Beschwerdeführer zusätzlich zum eigentlichen Tatverhalten nach § 81 Z. 1 StGB zur Last. Seiner Patienten-Betreuungspflicht sei der Beschwerdeführer keinesfalls nachgekommen. Dies indiziere eine bedenkliche und vorwerfbare Gleichgültigkeit des Arztes gegenüber den Nöten seiner Patientin. Schon dieses sein Gesamtverhalten (§ 81 Z. 1 StGB in Verbindung mit dem "Nachtatverhalten") lasse dessen Vertrauenswürdigkeit in Zweifel ziehen. Hinzu komme aber noch das vom Landesgericht für Strafsachen Graz festgestellte Fehlverhalten des Beschwerdeführers bezüglich der beiden Nötigungsversuche. Das Täterziel sei ersichtlich gewesen: die Ausübung unzulässigen Druckes auf die Gerichtsmedizinerin Dr. G. und den Arzt Dr. Th., um sie zu einer inhaltlichen Abänderung ihrer im Strafverfahren abgegebenen Depositionen zu veranlassen. Selbst wenn der Beschwerdeführer überzeugt gewesen sein sollte, dass das gerichtsmedizinische Gutachten von Dr. G. inhaltlich Mängel und Fehler aufweise und dass Dr. Th. als Zeuge im Strafverfahren wissentlich unrichtig den Gesundheitszustand von Mag. S. vor dem 13. Oktober 2000 als gut angegeben habe, so ändere dies nichts daran, dass der Beschwerdeführer in Missbrauch seiner Beschuldigtenstellung im Strafverfahren und Überschreitung seiner Verteidigungsrechte nach seinem Schuldspruch in erster Instanz versucht habe, mittels nötigender Drohungen die beiden Mediziner unter Druck zu setzen, um sie zu anderen Darstellungen zu veranlassen. In Verbindung mit dem Nötigungsdelikt stelle der Beschwerdeführer dadurch seine Bedenkenlosigkeit (Rücksichtslosigkeit) im Durchsetzen seines Prozessstandpunktes (Leugnen jedes Verschuldens und eines Kausalzusammenhanges "des von ihm behaupteten Verhaltens" mit dem Tod der Mag. S.) deutlich unter Beweis. Ein künftiges Wohlverhalten des Beschwerdeführers könne angesichts dieser Verhaltensweisen nicht als zumindest wahrscheinlich angenommen werden, zumal der Beschwerdeführer bei seinem Auftreten in der Österreichischen Ärztekammer am 1. Oktober 2003 nicht zum Ausdruck gebracht habe, dass ihn der Tod seiner Patientin sonderlich belastet hätte. Die vom Beschwerdeführer zu vertretenden gravierenden Missstände in seiner Ordination und sein sorgloser Umgang mit Selen in der Praxis zeigten die Nichteinhaltung der von einem praktizierenden Arzt zu fordernden hygienischen Mindestanforderungen auf, was den Beschwerdeführer zusätzlich zu den schon im Zusammenhang mit der Tatausführung am 13. Oktober 2000 festgestellten Verstößen bei der Herstellung und Verabreichung einer überdosierten selenhältigen Infusionslösung belastet habe und die Verlässlichkeit und Vertrauenswürdigkeit als Arzt für Allgemeinmedizin mindere. Angesichts der Art und Schwere der dem Beschwerdeführer insgesamt zum Vorwurf gemachten mehrfachen Fehlverhaltensweisen mit hohem Handlungs-, Erfolgs- und Gesinnungsunwert müsse seine Vertrauenswürdigkeit verneint werden. Dies führe zur Streichung aus der Ärzteliste. Dies stehe "in angemessener Relation" zum gravierenden Fehlverhalten des Arztes in seiner Gesamtheit (fahrlässige Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen, begangen an einer Patientin; in jedem Fall misszubilligendes Verhalten nach der Tötungstat; zwei Nötigungsversuche, gerichtet gegen ärztliche Kollegen, um den eigenen Prozessstandpunkt zu verbessern, verübt während offener Probezeit und anhängigem Berufungsverfahren) und seiner mangelnden Einsicht des Unwerts der von ihm gesetzten Handlungen. Hinzu kämen noch die aufgezeigten Missstände in seiner Ordinationsstätte und Hausapotheke. Angesichts der ausgeprägten Gleichgültigkeit gegenüber rechtlich geschützten Werten und Interessen sowie gegenüber ärztlichen Berufspflichten entspreche diese Sicherungsmaßnahme dem Verhältnismäßigkeitsgebot. Die Häufung von gravierenden Fehlverhaltensweisen bescheinige - ungeachtet der früheren Unbescholtenheit und der geleisteten Schadenersatzzahlungen des Beschwerdeführers an den Ehemann der verstorbenen Mag. S.- schließlich auch eindeutig die Gefahr, dass der Beschwerdeführer weitere Verstöße setzen würde.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Die belangte Behörde führt in der Begründung des Bescheides im Wesentlichen aus, Vertrauenswürdigkeit bedeute unter Bedachtnahme auf die Regelung des Ärztegesetzes 1998, "das Sichverlassenkönnen darauf, dass ein Arzt bei Ausübung des ärztlichen Berufes den Berufspflichten nach jeder Richtung" entspreche. Es seien demnach insbesondere strafbare Handlungen bei der Ausübung des ärztlichen Berufes, aber auch sonstige Straftaten geeignet, die Vertrauenswürdigkeit eines Arztes zu erschüttern, sofern sich darin ein Charakter manifestiere, der auch in Zukunft die Begehung strafbarer Handlungen bei der Ausübung des ärztlichen Berufes erwarten lasse. Da es sich beim Erlöschen der Berechtigung zur Berufsausübung und der Streichung aus der Ärzteliste wegen Wegfalls der Vertrauenswürdigkeit nicht um eine Strafe, sondern um eine Administrativmaßnahme zum Schutz der Öffentlichkeit vor nicht vertrauenswürdigen Ärzten handle, sei von der Behörde auch zu prüfen, ob der Mangel der Vertrauenswürdigkeit auch noch im Zeitpunkt eines rechtswirksamen Ausspruches nach § 59 Ärztegesetz 1998 gegeben sei. Dies könne aber nicht dazu führen, dass ein derartiger Ausspruch ausschließlich einer punktuellen Beurteilung am Tag der behördlichen Entscheidung unterliege. Einerseits wäre eine derartige Vorgangsweise praktisch nicht durchführbar, andererseits begnüge sich auch § 27 Abs. 3 Ärztegesetz 1998 mit einer Strafregisterbescheinigung, die zum Zeitpunkt des Antrages, also unabhängig vom Zeitpunkt der Entscheidung, bereits drei Monate alt sein dürfe. Die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit müsse daher einer Zukunftsprognose entsprechen, die einerseits den Zeitraum zwischen der Setzung vertrauenserschüttender Handlungen und der behördlichen Entscheidung umfasse, andererseits aber zumindest mittelfristig auch über den Entscheidungszeitpunkt hinaus einen Mangel an Vertrauenswürdigkeit ergeben müsse. Eine darüber hinausgehende längerfristige Beurteilung halte der Gesetzgeber offensichtlich nicht für möglich, da gemäß § 59 Abs. 5 Ärztegesetz 1998 der Arzt die Wiederaufnahme der Berufsausübung anmelden könne, sobald er die Erfordernisse - und somit die Vertrauenswürdigkeit - neuerlich nachzuweisen in der Lage sei. Im vorliegenden Fall habe die erstinstanzliche Behörde in erster Linie die Schuldsprüche des Oberlandesgerichtes Graz wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung bzw. des Landesgerichtes für Strafsachen Graz wegen des Vergehens der versuchten Nötigung in zwei Fällen als Grundlage für ihre Entscheidung herangezogen. Aus dieser Kette von zusammenhängenden Fehlverhalten sei nachvollziehbar die Prognose abgeleitet worden, dass die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers bis zum Zeitpunkt der Entscheidung und auch darüber hinaus in einer Weise erschüttert sei, dass sich die Behörde nicht darauf verlassen könne, dass er bei Ausübung des ärztlichen Berufes den Berufspflichten entsprechen werde. Richtigerweise sei das Vergehen der fahrlässigen Tötung hier nicht als bedauerlicher isolierter Zwischenfall im Rahmen einer sonst einwandfreien Berufsausübung beurteilt worden, weil mit diesem Vergehen zusammenhängend weitere Straftaten gefolgt seien, die gemeinsam mit dem Erstvergehen ein Persönlichkeitsbild vermittelten, das mit der ärztlichen Berufsausübung nicht in Einklang zu bringen sei. Es sei daher die Zukunftsprognose, dass weiterhin die Begehung strafbarer Handlungen bei der Ausübung des ärztlichen Berufes durch den Beschwerdeführer zumindest möglich erscheinen, nicht nur zulässig, sondern sogar zwingend. Ebenso zwingend sei daher auch die Entscheidung der Erstbehörde, die Berechtigung der ärztlichen Berufsausübung durch den Beschwerdeführer für erloschen zu erklären, um die Öffentlichkeit vor einem nicht vertrauenswürdigen Arzt zu schützen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof.

Mit Beschluss vom 28. September 2004, B 193/04, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof ab.

Die Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer ergänzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 lauten (auszugsweise):

"Erfordernisse zur Berufsausübung

§ 4. (1) Zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt bedarf es, unbeschadet der §§ 5, 32 bis 34, 36 und 37, des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen Erfordernisse, der für den Arzt für Allgemeinmedizin oder für den Facharzt vorgeschriebenen besonderen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste.

(2) Allgemeine Erfordernisse im Sinne des Abs. 1 sind

...

3. die Vertrauenswürdigkeit,

...

Ärzteliste

§ 27. ...

(3) Der Nachweis der gesundheitlichen Eignung ist durch ein ärztliches Zeugnis zu erbringen, der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit durch eine Strafregisterbescheinigung oder eine vergleichbare Bescheinigung zu erbringen, in der keine Verurteilung aufscheint, die eine verlässliche Berufsausübung nicht erwarten lässt. Das ärztliche Zeugnis und die Strafregisterbescheinigung dürfen im Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein.

Erlöschen und Ruhen der Berechtigung zur Berufsausübung, Streichung aus der Ärzteliste

§ 59. (1) Die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes erlischt:

1. durch den Wegfall einer für die ärztliche Berufsausübung erforderlichen Voraussetzung,

2. wenn hervorkommt, daß eine für die Eintragung in die Ärzteliste erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat,

3. auf Grund einer länger als sechs Monate dauernden Einstellung der Berufsausübung, wobei eine krankheitsbedingte Nichtausübung keine Einstellung der Berufsausübung darstellt,

4. auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses, mit dem die Berufsausübung befristet untersagt worden ist,

5. auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses, mit dem die Streichung aus der Ärzteliste ausgesprochen worden ist, oder

6. auf Grund eines Verzichtes auf die Berufsausübung.

(2) Die Gründe für das Erlöschen der Berechtigung nach Abs. 1 sind auch von Amts wegen wahrzunehmen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 1, 2 und 5 sowie im Fall der Z 4, wenn die Berufsausübung für eine Frist von mehr als drei Monaten untersagt worden ist, hat die Österreichische Ärztekammer die Streichung aus der Ärzteliste durchzuführen und mit Bescheid festzustellen, daß eine Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht besteht. In Fällen des Abs. 1 Z 3 und 6 hat die Österreichische Ärztekammer die Streichung aus der Ärzteliste durchzuführen und den Arzt von der Streichung zu verständigen. Wird der ursprünglich bestandene Mangel einer für die ärztliche Berufsausübung erforderlichen Voraussetzung nachträglich offenbar, ist mit Bescheid festzustellen, daß eine Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht bestanden hat. Gegen den Bescheid der Österreichischen Ärztekammer steht die Berufung an den Landeshauptmann offen, in dessen Bereich die ärztliche Tätigkeit ausgeübt worden ist.

...

(5) Wer die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht mehr besitzt, kann, sobald er die Erfordernisse gemäß den §§ 4 oder 5 oder 18 oder 19 neuerlich nachzuweisen in der Lage ist, die Wiederaufnahme der Berufsausübung unter Einhaltung des § 29 anmelden.

..."

Der Beschwerdeführer wendet gegen die angefochtene Entscheidung im Wesentlichen (zusammengefasst) ein, es sei nicht geprüft worden, ob der Mangel der Vertrauenswürdigkeit - basierend auf dem Vorfall vom 13. Oktober 2000 - zum Zeitpunkt des rechtswirksamen Ausspruchs durch den erstinstanzlichen Bescheid noch vorgelegen sei. Es sei auch nicht ersichtlich, was die belangte Behörde als Grundlage ihrer Entscheidung herangezogen habe, es seien Feststellungen zur Wiederholungsgefahr nicht getroffen und insbesondere die vielen Sympathiekundgebungen dankbarer früherer Patienten nicht berücksichtigt worden, und es habe die belangte Behörde nicht berücksichtigt, dass es sich bei dem Vorfall vom 13. Oktober 2000 um einen einmaligen bedauerlichen Vorfall gehandelt, der Beschwerdeführer jedoch ansonsten in Ausübung seines ärztlichen Berufes keine strafbare Handlung begangen habe.

Dieses Vorbringen ist nicht zielführend.

Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, bedeutet Vertrauenswürdigkeit unter Bedachtnahme auf die Regelungen des Ärztegesetzes 1998, dass sich die Patienten darauf verlassen können, dass ein Arzt bei Ausübung des ärztlichen Berufes den Berufspflichten nach jeder Richtung entspricht. Es sind demnach insbesondere strafbare Handlungen bei der Ausübung des ärztlichen Berufes, aber auch - entgegen der offensichtlichen Auffassung des Beschwerdeführers - sonstige Straftaten geeignet, die Vertrauenswürdigkeit eines Arztes zu erschüttern, sofern sich darin ein Charakter manifestiert, der auch in Zukunft die Begehung strafbarer Handlungen bei der Ausübung des ärztlichen Berufes befürchten lässt. Da es bei der Feststellung des Erlöschens der ärztlichen Berufsberechtigung gemäß § 59 Ärztegesetz 1998 und der Streichung aus der Ärzteliste wegen Wegfalls der Vertrauenswürdigkeit nicht um eine Strafe, sondern um eine Administrativmaßnahme zum Schutz der Öffentlichkeit vor nicht vertrauenswürdigen Ärzten handelt, ist von der Behörden zu prüfen, ob der Mangel der Vertrauenswürdigkeit auch noch im Zeitpunkt eines rechtswirksamen Ausspruches nach § 59 Ärztegesetz 1998 gegeben ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1998, Zl. 97/11/0317, ergangen zu einem Fall nach § 32 Abs. 1 Z. 1 iVm § 32 Abs. 3 ÄrzteG 1984).

Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, die Ärztekammer und auch die Berufungsbehörde würden wegen eines einmaligen Vorfalles (fahrlässige Tötung) seine Vertrauenswürdigkeit verneinen und es sei der Begründung nicht entnehmbar, welchen Sachverhalt die Behörde bei Bescheiderlassung als erwiesen angesehen und ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt habe, verkennt er den Bescheidinhalt. Dass der Beschwerdeführer die in Rede stehenden strafbaren Handlungen begangen hat, stand auf Grund der rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilungen für die Behörde bindend fest. Die Behörde ist ausgehend vom strafbaren Verhalten des Beschwerdeführers wegen der fahrlässigen Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen nach § 81 Abs. 1 Z. 1 StGB und der in weiterer Folge begangenen, mit dem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren im Zusammenhang stehenden versuchten Nötigung in zwei Fällen (§§ 15, 105 StGB), nach anschließender Wertung dieses Verhaltens, zu der Auffassung gelangt, dass die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers nicht gegeben sei. Dieser Auffassung kann im vorliegenden Fall rechtens nicht widersprochen werden. Der Beschwerdeführer verkennt auch, dass die Behörde ihrer Beurteilung die Umstände der Tat und insbesondere auch - wie das Oberlandesgericht Graz in seiner Urteilsbegründung zum Strafausmaß hervorgehoben hat - das Verhalten nach der Tat am 13. Oktober 2000 zu Grunde zu legen hatte, mit welchem der Beschwerdeführer nötige Informationen unterlassen habe. Für den Beschwerdeführer ist auch nichts aus dem Umstand gewonnen, dass ein Teil der Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen wurde, hat es doch das Strafgericht für erforderlich erachtet, dass jedenfalls die Verbüßung von vier Monaten der Freiheitsstrafe erforderlich sei.

Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Sympathiekundgebungen von früheren Patienten sind für die hier zu prüfende Frage der Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Ärztegesetzes nicht von entscheidender Bedeutung.

Zutreffend verweist der Beschwerdeführer darauf, dass mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 6. Oktober 2003 die über den Beschwerdeführer ursprünglich verhängte Freiheitsstrafe von 14 Monaten auf 12 Monate herabgesetzt und ausgesprochen wurde, dass gemäß § 43a Abs. 3 StGB die Freiheitsstrafe im Ausmaß von acht Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Aber auch dies ändert nichts an der zutreffenden Beurteilung des Fehlens der der Vertrauenswürdigkeit durch die belangte Behörde. Nach dem zitierten Beschluss wurde die Strafe unter Bedachtnahme auf § 31a Abs. 1 StGB herabgesetzt, weil der Beschwerdeführer Schmerzengeldforderungen der Angehörigen des Opfers beglichen hatte. In diesem Beschluss heißt es u.a.: "Der vom Verurteilten begehrten gänzlich bedingten Nachsicht der Freiheitsstrafe stehen sowohl spezial- als auch in der Integrationsprävention gelegene generalpräventive Erwägungen entgegen. Sowohl die extrem grobe Fahrlässigkeit des Verurteilten, der mit einem extrem giftigen Stoff unter völlig unzureichenden Bedingungen experimentierte und das Produkt seiner Experimente seiner Patientin verabreichte, vor allem aber auch sein Nach-Tatverhalten, seine dramatische Uneinsichtigkeit und die grobe Missachtung der ihn treffenden Beistandspflicht schließen die gänzlich bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe aus." Aus diesem Beschluss ist daher für den Beschwerdeführer, was die Frage der Vertrauenswürdigkeit betrifft, nichts gewonnen.

Wenn der Beschwerdeführer meint, die Behörde habe es unterlassen, Feststellungen zu treffen, es bestehe in Ansehung seines strafbaren Verhaltens Wiederholungsgefahr, verkennt er den Begriff der Vertrauenswürdigkeit. Vertrauenswürdig ist eine Person, wenn sie nach ihrer gesamten Geisteshaltung und Sinnesart ein Persönlichkeitsbild vermittelt, das bei Berücksichtigung aller für das Gemeinschaftsleben belangreichen Richtungen ein in sie gesetztes Vertrauen zu rechtfertigen vermag (siehe dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1998). Es ist daher nicht nur darauf abzustellen, dass der Beschwerdeführer in Hinkunft seinen Patienten nicht mehr Seleninjektionen verabreicht, vielmehr hatte die Behörde das gesamte Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers zu beurteilen und daraus den Schluss zu ziehen, ob die begründete Annahme bestehe, der Beschwerdeführer werde in Hinkunft seine Berufspflichten verletzen. Es ist daher nach dem Gesagten neben dem Fehlverhalten des Beschwerdeführers, das zum Tod einer Patientin führte, auch das dargestellte Verhalten nach der Tat und nicht zuletzt auch der Versuch, die Personen, die an der Aufklärung des Falles mitgewirkt haben, unter Druck zu setzen, zu berücksichtigen. Die diesbezügliche Beurteilung und die Annahme der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer komme die Vertrauenswürdigkeit nicht zu, kann unter Bedachtnahme auf das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 20. Juni 2006

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