BVwG W170 2165624-1

BVwGW170 2165624-113.9.2017

BDG 1979 §112 Abs1
BDG 1979 §112 Abs6
BDG 1979 §43 Abs1
BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §43a
B-VG Art.133 Abs4
SchOG §2 Abs1
SchUG §17 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W170.2165624.1.00

 

Spruch:

W170 2165624-1/5E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter im Verfahren über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Winterheller Rechtsanwalts GmbH, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Salzburg vom 20.6.2017, Zl. 4309.031057/0127-PP/2017, mit dem XXXX wegen des Verdachts der Verletzung der allgemeinen Dienstpflichten und der daraus resultierenden Gefährdung des Ansehens des Amtes bzw. wesentlicher Interessen des Dienstes vorläufig vom Dienst suspendiert wurde,

 

I. hinsichtlich der Beschwerde zu Recht erkannt:

 

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, in Verbindung mit § 112 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2017, abgewiesen.

 

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016 nicht zulässig.

 

II. hinsichtlich des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beschlossen:

 

A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen

wird gemäß §§ 31 Abs. 1, 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, in Verbindung mit § 112 Abs. 6 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2017, zurückgewiesen.

 

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016 nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Nachdem am 22.5.2017 an den Landesschulrat für Salzburg (in Folge: Dienstbehörde) Beschwerde von Eltern einer Schülerin der Klasse 1 AHK der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule XXXX gegen XXXX (in Folge: Beschwerdeführer), einem beamteten Lehrer dieser Schule, wegen verbal sexuell belästigenden und entwürdigenden Äußerungen erstattet wurde und nach Durchführung von Ermittlungen, wurde auf die Dienstleistung des Beschwerdeführers vorerst mit schriftlicher Weisung der Dienstbehörde vom 26.5.2017, Zl. 4309.031057/0121-PP/2017, verzichtet und dieser in weiterer Folge mit Bescheid der Dienstbehörde vom 20.6.2017, Zl. 4309.031057/0127-PP/2017, wegen des Verdachts der Verletzung der Dienstpflichten durch während des Schuljahrs 2016/17 gegenüber Schüler/innen des Jahrganges 1 AHK der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule XXXX in der Schule wiederholt getätigter sexuell anzüglicher, unangemessener und übergriffiger Äußerungen, nämlich "Jetzt bist du 16, jetzt bist du stichreif, nur für mich nicht, weil ich bin dein Lehrer", "Kein Schwanz rührt sich", "Ich steh voll auf Schokotitten" (nachdem der Beschwerdeführer einer Schülerin M&M’s in den Ausschnitt geworfen habe), "Was seufzt du wie in deinen feuchten Träumen", "Ausziehen, Ausziehen", "Aha, du bist also vom anderen Ufer" (nachdem eine Schülerin zu einer Klassenkollegin "Du kannst mich mal" gesagt habe, der Beschwerdeführer diese Schülerin gefragt habe, ob das ein Angebot an ihn sei und diese entgegnet habe, dass diese Aussage nicht an den Beschwerdeführer gerichtet gewesen sei) sowie die häufige Verwendung des Wortes "ficken", wie die Aussage "das muss ich jetzt in den Computer hineinficken", vorläufig vom Dienst suspendiert.

 

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Verdacht stehe, eine Dienstpflichtverletzung begangen zu haben und seine Suspendierung im Lichte der aus der Dienstpflichtverletzung resultierenden Gefährdung des Ansehens des Amtes bzw. wegen wesentlicher Interessen des Dienstes notwendig sei.

 

Der gegenständliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer (über dessen im Spruch bezeichneten Vertreter) am 23.6.2017 zugestellt.

 

2. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 21.7.2017 das Rechtsmittel der Beschwerde ergriffen.

 

Begründend wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer bereits seit vielen Jahren als Lehrer tätig sei und sich durch eine "eher zwanglose" verbale Kommunikation auszeichne, jedoch trotzdem seinem Bildungsauftrag nachkomme. Im gegenständlichen Schuljahr sei der Beschwerdeführer durch einen lückenhaften Stundenplan und zahlreiche Überstunden außergewöhnlich belastet gewesen, insbesondere, da auch seine Lebensgefährtin nach zwei schweren Operationen auf dessen Hilfe angewiesen sei. Trotz entsprechendem Ersuchen sei Hilfe durch den zuständigen Direktor nicht eingetreten, was zu einer damit einhergehenden nervlichen Belastung und zahlreichen Krankenständen geführt habe. Auch habe der Direktor erwähnt, der Landesschulrat habe bereits ein Auge auf den Beschwerdeführer geworfen und werde es "dieses Schuljahr noch schaffen", ihn suspendieren zu lassen; aus diesem Grund habe es der Beschwerdeführer nicht mehr gewagt, in den Krankenstand zu gehen.

 

Diese Umstände hätten nicht nur den Unterrichtsstil des Beschwerdeführers sondern auch dessen Kommunikation beeinträchtigt, was sich in erster Linie in seinem Umgangston gegenüber der 1AHK bemerkbar gemacht habe, mit welcher der Beschwerdeführer von Anfang an Schwierigkeiten gehabt habe, da die Schüler/innen dieser Klasse in seinen Unterrichtsstunden laut, unkonzentriert und aufmüpfig gewesen seien.

 

Abgesehen davon könne nicht jede Äußerung des Beschwerdeführers als anzüglich und herabwürdigend gewertet werden.

 

Auch wenn die Äußerungen des Beschwerdeführers unangemessen gewesen seien bzw. über das Ziel hinausgeschossen seien, so stelle das keine derart schwere Dienstpflichtverletzung dar, die das gegenständliche Verfahren bzw. die vorläufige Suspendierung rechtfertige. Richtigerweise wäre mit dem Beschwerdeführer das Gespräch zu suchen gewesen, um ihn auf sein Verhalten anzusprechen und auf dessen Unangemessenheit hinzuweisen sowie den Grund für dieses Verhalten zu suchen und gemeinsam eine Lösung zu finden. Schlimmstenfalls wäre eine Ermahnung auszusprechen gewesen. Auch sei dem Beschwerdeführer erst am 14.6.2017 der Termin für ein von ihm aus Sicht der Dienstbehörde unentschuldigt versäumtes Gespräch am 16.6.2017 mitgeteilt worden; er habe sofort gemeldet, dass ihm die Wahrnehmung des Termins nicht möglich sei.

 

Selbst wenn es sich bei den Äußerungen um ein Fehlverhalten des Beschwerdeführers handle, liege kein schuldhaftes Verhalten vor, da der Beschwerdeführer an einer Anpassungsstörung mit schwergradiger Insomnie und Impulskontrollstörung sowie an einer Hypertonie leide, wodurch sich seine verbalen Ausschreitungen selbst erklären würden. Er befinde sich deshalb in Behandlung und sei an eine baldige Rückkehr in den Schuldienst nicht zu denken und der angedachte Pensionsantritt mit 1.11.2019 zu berücksichtigen.

 

Die Disziplinarkommission habe es unterlassen, den Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und hätte die zuvor angebotenen Beweise einholen müssen, um abzuklären, ob dem Verhalten des Beschwerdeführers tatsächlich eine Dienstpflichtverletzung unterstellt werden könne. Man habe dies aber ebenso unterlassen, wie den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu überprüfen. Man habe den Eindruck, es solle am Beschwerdeführer ein Exempel statuiert werden.

 

Auch hinsichtlich der Einleitung des Disziplinarverfahrens wäre die Art und Schwere der Dienstpflichtverletzung zu überprüfen gewesen, man könne dem Beschwerdeführer allenfalls eine lose verbale Kommunikation vorwerfen. Im Übrigen werde auf das bisher vorgebrachte verwiesen.

 

3. Mit Schriftsatz der Dienstbehörde vom 24.7.2017, Gz. 4309.031057/0134-PP/2017, wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

 

4. Inzwischen wurde, nach Erstattung einer Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer durch die Dienstbehörde mit Schreiben vom 3.7.2017, Zl. 4309.031057/0131-PP/2017, der Beschwerdeführer mit Bescheid der Disziplinarkommission beim Landesschulrat für Salzburg, Senat für Lehrer/innen an kaufmännischen Schulen (in Folge: Disziplinarkommission), vom 3.8.2017, Zl. 4309.031057/0137-PP/2017, wegen des Verdachts der Verletzung der allgemeinen Dienstpflichten einerseits vom Dienst suspendiert und andererseits wurde gegen diesen ein Disziplinarverfahren eingeleitet bzw. beschlossen, "ein Disziplinarverfahren durchzuführen".

 

Die dagegen ergriffene Beschwerde vom 1.9.2017 wurde am 4.9.2017 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, die Entscheidung über diese Beschwerde ist noch offen.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

1.1. Die Dienstbehörde hat in Einvernahmen von Schüler/innen der 1 AHK der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule XXXX ermittelt, dass XXXX gegenüber Schüler/innen dieser Klasse im Schuljahr 2016/2017 folgende Aussagen getätigt haben soll:

 

* "Jetzt bist du 16, jetzt bist du stichreif, nur für mich nicht, weil ich bin dein Lehrer";

 

* "Kein Schwanz rührt sich";

 

* nachdem XXXX einer Schülerin M&M’s in den Ausschnitt geworfen habe: "Ich steh voll auf Schokotitten";

 

* "Was seufzt du wie in deinen feuchten Träumen";

 

* "Ausziehen, Ausziehen" und

 

* nachdem eine Schülerin zu einer Klassenkollegin "Du kannst mich mal" gesagt habe, XXXX diese Schülerin gefragt habe, ob das ein Angebot an ihn sei und diese entgegnet habe, dass diese Aussage nicht an den Beschwerdeführer gerichtet gewesen sei: "Aha, du bist also vom anderen Ufer".

 

Die Dienstbehörde hat in Einvernahmen von Schüler/innen der 1 AHK der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule XXXX ermittelt, dass XXXX vor Schüler/innen dieser Klasse im Schuljahr 2016/2017 häufig das Wort "ficken", etwa in der Aussage "das muss ich jetzt in den Computer hineinficken" und "Ich habe gesagt Armdrücken, nicht ficken!" verwendet hat.

 

Weder im Rahmen des Parteiengehörs noch im Rahmen der Beschwerde hat XXXX diesen Sachverhalt in objektiver Sicht bestritten, er hat lediglich angeführt, dass er einerseits in einer psychisch angespannten Situation gewesen sei und andererseits eine lose verbale Kommunikation pflege. Bis dato hat XXXX das Vorliegen von Schuldausschlussgründen nicht bewiesen.

 

Soweit XXXX keine Schuldausschließungsgründe zukommen, musste diesem einsichtig sein, dass sein oben dargestelltes Verhalten gegenüber den Schüler/innen unangemessen, sexuell anzüglich und übergriffig war.

 

1.2. XXXX hat nach den Aussagen der von der Dienstbehörde befragten Schüler/innen sein unter 1. dargestelltes Verhalten in einer solchen Art und Weise gesetzt, dass dieses einem größeren Personenkreis bekannt wurde und dessen Öffentlich-Werden hinreichend wahrscheinlich ist.

 

1.3. Die Vorwürfe sind der Dienstbehörde am 22.5.2017 zur Kenntnis gebracht worden.

 

2. Beweiswürdigung:

 

2.1. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus den am 7.6.2017 mit XXXX und XXXX, mit XXXX und mit XXXX geführten Einvernahmen durch die Dienstbehörde sowie aus dem Umstand, dass XXXX diesen Aussagen in objektiver Hinsicht weder nach Übermittlung der Disziplinaranzeige noch in der Beschwerde entgegengetreten ist bzw. diese dem objektiven Inhalt nach nicht bestritten hat.

 

Hinsichtlich der Frage, ob dem Beschwerdeführer klar war, dass sein unter 1.1. dargestelltes Verhalten unangemessen, sexuell anzüglich und übergriffig war, ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer ein Akademiker ist, dem – in einer objektiven Betrachtung, soweit kein bis dato nicht bewiesener Schuldausschließungsgrund vorliegt – durchaus zuzutrauen ist, zu erkennen, dass sein Verhalten als Lehrer gegenüber Schüler/innen nicht akzeptabel ist; in wie weit Schuldausschluss- oder Milderungsgründe vorliegen, ist im Disziplinarverfahren zu beurteilen; ein entsprechendes Gutachten hat der Beschwerdeführer (noch) nicht beigeschafft, alleine die vorgelegten Befunde reichen als Beweis für das Vorliegen eines Schuldausschlussgrundes nicht aus.

 

2.2. Die Feststellungen zu 1.2. ergeben sich ebenso aus den unter

1.1. bezeichneten Einvernahmen sowie dem Umstand, dass XXXX nach den Aussagen der oben genannten Zeuginnen das festgestellte Verhalten vor allen Schüler/innen gesetzt hat, sodass dieses einem größeren Personenkreis bekannt wurde. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass dieses Verhalten daher auch anderen Personen außerhalb der Schule – etwa Personen aus der Familie bzw. dem Freundeskreis der betroffenen Schüler/innen – bekannt geworden ist.

 

2.3. Die Feststellung zu 1.3. ergibt sich aus dem Akteninhalt.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Zu A)

 

3.1. Zur Zuständigkeit der Dienstbehörde und des Bundesverwaltungsgerichts:

 

Zur Zuständigkeit der Dienstbehörde zur gegenständlichen vorläufigen Suspendierung ist auszuführen, dass die Dienstbehörde im Sinne des § 112 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2017 (in Folge: BDG), die vorläufige Suspendierung bei Vorliegen der Voraussetzungen zu verfügen hat, es bleibt aber jedenfalls der Disziplinarkommission vorbehalten, eine endgültige, d. h. im Sinne des § 112 Abs. 5 BDG bis zum Wegfall der Suspendierungsgründe bzw. bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Disziplinarverfahren wirkende, Suspendierung auszusprechen. Wurde keine vorläufige Suspendierung durch die Dienstbehörde ausgesprochen, so ist die Disziplinarkommission zum Ausspruch der (endgültigen) Suspendierung gemäß § 112 Abs. 3 BDG zuständig, sobald das Disziplinarverfahren bei ihr anhängig gemacht wurde. Dabei wird die Anhängigkeit des Verfahrens vor der Disziplinarkommission mit dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei dieser Behörde begründet; es ist dies der erste Zeitpunkt, ab welchem die Disziplinarkommission mit der Disziplinarsache befasst wird (VwGH 25.03.2010, 2010/09/0055).

 

Da die gegenständliche vorläufige Suspendierung vor Erstattung der Disziplinaranzeige ausgesprochen wurde, war die Dienstbehörde für jene zuständig.

 

Gemäß § 112 Abs. 3 2. Satz BDG endet die vorläufige Suspendierung spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung; da gegen die endgültige Suspendierung des Beschwerdeführers Beschwerde ergriffen wurde und das Bundesverwaltungsgericht über diese noch nicht abgesprochen hat, ist die Suspendierung durch die Disziplinarkommission noch nicht rechtskräftig im Sinne des § 112 Abs. 3 2. Satz BDG, da ansonsten die Beifügung "rechtskräftig" in der leg.cit. absolut sinnlos wäre. Daher liegt jedenfalls die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes vor, über die Beschwerde gegen die vorläufige Suspendierung abzusprechen.

 

3.2. Zum Vorliegen des Verdachts einer Dienstpflichtverletzung:

 

Gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen, der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

 

Gemäß § 211 BDG ist der Lehrer zur Erteilung regelmäßigen Unterrichtes (Lehrverpflichtung) sowie zur genauen Erfüllung der sonstigen aus seiner lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten verpflichtet und hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten.

 

Gemäß § 2 Abs. 1 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962 in der Fassung BGBl. I Nr. 129/2017 (in Folge: SchuOG), hat die österreichische Schule die Aufgabe, an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen durch einen ihrer Entwicklungsstufe und ihrem Bildungsweg entsprechenden Unterricht mitzuwirken. Sie hat die Jugend mit dem für das Leben und den künftigen Beruf erforderlichen Wissen und Können auszustatten und zum selbsttätigen Bildungserwerb zu erziehen. Die jungen Menschen sollen zu gesunden und gesundheitsbewussten, arbeitstüchtigen, pflichttreuen und verantwortungsbewussten Gliedern der Gesellschaft und Bürgern der demokratischen und bundesstaatlichen Republik Österreich herangebildet werden. Sie sollen zu selbständigem Urteil, sozialem Verständnis und sportlich aktiver Lebensweise geführt, dem politischen und weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen sein sowie befähigt werden, am Wirtschafts- und Kulturleben Österreichs, Europas und der Welt Anteil zu nehmen und in Freiheits- und Friedensliebe an den gemeinsamen Aufgaben der Menschheit mitzuwirken.

 

Gemäß § 17 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz BGBl. Nr. 472/1986 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2016 (in Folge: SchUG) hat der Lehrer in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und Erziehungsarbeit die Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 SchuOG) zu erfüllen. In diesem Sinne und entsprechend dem Lehrplan der betreffenden Schulart hat er unter Berücksichtigung der Entwicklung der Schüler und der äußeren Gegebenheiten den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes dem Stand der Wissenschaft entsprechend zu vermitteln, eine gemeinsame Bildungswirkung aller Unterrichtsgegenstände anzustreben, den Unterricht anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten, die Schüler zur Selbsttätigkeit und zur Mitarbeit in der Gemeinschaft anzuleiten, jeden Schüler nach Möglichkeit zu den seinen Anlagen entsprechenden besten Leistungen zu führen, durch geeignete Methoden und durch zweckmäßigen Einsatz von Unterrichtsmitteln den Ertrag des Unterrichtes als Grundlage weiterer Bildung zu sichern und durch entsprechende Übungen zu festigen. Darüber hinaus sind unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Anforderungen an die Unterrichtsgestaltung sowie auf die konkrete Lernsituation der Schüler in angemessenem Ausmaß angeleitete Bewegungselemente in den Unterricht und an ganztägigen Schulformen auch in die Lernzeiten zu integrieren. Im Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen hat der Lehrer in eigenständiger und verantwortlicher Erziehungsarbeit die im § 2 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes grundgelegte Aufgabe zu erfüllen.

 

In einer objektiven Betrachtung der festgestellten Aussagen des Beschwerdeführers zu Schüler/innen der 1 AHK, nämlich

 

* "Jetzt bist du 16, jetzt bist du stichreif, nur für mich nicht, weil ich bin dein Lehrer";

 

* "Kein Schwanz rührt sich";

 

* nachdem XXXX einer Schülerin M&M’s in den Ausschnitt geworfen habe: "Ich steh voll auf Schokotitten";

 

* "Was seufzt du wie in deinen feuchten Träumen";

 

* "Ausziehen, Ausziehen" und

 

* nachdem eine Schülerin zu einer Klassenkollegin "Du kannst mich mal" gesagt habe, XXXX diese Schülerin gefragt habe, ob das ein Angebot an ihn sei und diese entgegnet habe, dass diese Aussage nicht an den Beschwerdeführer gerichtet gewesen sei: "Aha, du bist also vom anderen Ufer",

 

sind diese jeweils für sich als auch in ihrer Gesamtheit als unangemessene, aus objektiver Sicht durchaus auch als sexuell anzüglich und übergriffe Äußerungen zu verstehen, die insbesondere dadurch, dass diese gegenüber minderjährigen, der Obhut des Beschwerdeführers unterstellten Schüler/innen getätigt wurden, mit den objektiven Pflichten eines Lehrers, insbesondere mit der Pflicht, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu erhalten, an der Entwicklung der Anlagen der gegenständlichen Schüler/innen nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen mitzuwirken, nicht in Einklang zu bringen sind.

 

Insbesondere die Aussage, dass der Beschwerdeführer auf "Schokotitten" stehe, nachdem er einer minderjährigen Schülerin ein M&M (wenn scheinbar auch nicht absichtlich) in den Ausschnitt geworfen habe, stellt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine herabwürdigende, die Würde der Schülerin als Frau in gröblicher Weise verletzende Aussage da, die, da diese Aussage nach der Aktenlage vor der gesamten Klasse während des Unterrichts gemacht wurde, objektiv verletzend und geeignet ist, die betroffene Schülerin nachfolgenden, auf die Aussage des Beschwerdeführers bezugnehmenden, verspottenden Aussagen, insbesondere von Mitschüler/innen, auszusetzen.

 

Die obigen Ausführungen zur mangelnden Vereinbarkeit mit den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gelten auch, wenn auch in abgeschwächter Form, für die häufige, unangebrachte Verwendung des Wortes "ficken", etwa in der Aussage "das muss ich jetzt in den Computer hineinficken" und "Ich habe gesagt Armdrücken, nicht ficken!". Dies deshalb, da die häufige Verwendung dieses der Vulgärsprache zugehörigen Wortes durch einen Lehrer durchaus – in einer objektiven Betrachtung – geeignet ist, den Verdacht zu begründen, dass ein Verhalten vorliegt, das mit der Pflicht, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu erhalten, an der Entwicklung der Anlagen der gegenständlichen Schüler/innen nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen mitzuwirken, nicht in Einklang zu bringen ist. Dies musste dem Beschwerdeführer in einer objektiven Betrachtung auch klar sein, bis dato wurde (noch) nicht bewiesen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Taten nicht schuldfähig war.

 

Es kann der Dienstbehörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, es bestehe der Verdacht, der Beschwerdeführer habe die ihm vorgehaltenen Dienstpflichtverletzungen begangen; daran ändert auch der Umstand nichts, dass es bisher (d.h. bis zum Schuljahr 2016/2017) keine Beschwerden gegen den Beschwerdeführer gegeben habe, sich dieser bei der betroffenen Schülerin entschuldigt habe (zur mangelnden Relevanz von mildernden Umständen im Suspendierungsverfahren siehe VwGH 30.06.2004, 2001/09/0133, zur mangelnden Relevanz von Schadenswiedergutmachung [soweit man eine Entschuldigung überhaupt als solche sehen kann] siehe VwGH 21.9.2005, 2004/09/0034, VwGH 23.04.2013, 2012/09/0072] bzw. mit diesem bis dato diesbezüglich keine Gespräche geführt wurden, da – in einer objektiven Betrachtung – jedem Lehrer bzw. jeder Lehrerin aus eigenem einsichtig sein muss, dass sich sexuell anzügliche, herabwürdigende oder übergriffe Äußerungen gegenüber einem Schüler oder einer Schülerin verbieten.

 

Da der Beschwerdeführer bis dato nicht bewiesen hat, dass ihm Schuldausschließungsgründe zu Gute kommen, ist auch im Verdachtsbereich von einem schuldhaften Verhalten auszugehen, da im Verfahren betreffend die vorläufige Suspendierung nicht nachzuweisen ist, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte(n) Dienstpflichtverletzung(en) tatsächlich begangen hat, sondern es genügt, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer gewichtigen Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es hat auch keine (abschließende) Prüfung des Verschuldens oder des Grades des Verschuldens zu erfolgen (vgl. VwGH 16.11.2001, 2001/09/0111) (VwGH 28.10.2004, 2002/09/0212).

 

Es ist daher im Verdachtsbereich durchaus vom Vorliegen der angelasteten Dienstpflichtverletzung auszugehen.

 

3.3. Zur Suspendierung:

 

Gemäß § 112 Abs. 1 letzter Satz BDG, hat die Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,

 

1. wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder

 

2. wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder

 

3. wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt nicht jeder Verdacht, irgendwelche Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, bereits eine Suspendierung, sondern grundsätzlich nur der Verdacht des Vorliegens gewichtiger Dienstpflichtverletzungen (vgl. VwGH 25.04.1990, 89/09/0163, VwGH 19.05.1993, 92/09/0032). Schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen rechtfertigen also eine Suspendierung ebenso wie weniger schwerwiegende, die dennoch geeignet sind, das Ansehen des Amtes oder dienstliche Interessen zu gefährden. Das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr gehört damit nicht zu den Voraussetzungen für eine Suspendierung (VwGH 19.04.2007, 2005/09/0124).

 

Die dem Beschwerdeführer im Verdachtsbereich vorgeworfene Dienstpflichtverletzung mag zwar nicht so schwerwiegend sein, wie etwa der sexuelle Kontakt mit einem Schüler oder einer Schülerin. Jedoch stellen auch wiederholt getätigte sexuell anzügliche, unangemessene und übergriffige Äußerungen eines Lehrers gegenüber ihm anvertrauten Schüler/innen eine schwerwiegende Verletzung seiner Vertrauensstellung dar, zumal die Lebenserfahrung zeigt, dass gerade im Alter der betroffenen Schüler/innen solche Äußerungen durch Autoritätspersonen auch zu einer weiterführenden Herabsetzung der betroffenen Schüler/in im Klassenverband führen kann und die ungestörte Entwicklung des Charakters und des Selbstvertrauens der betroffenen Schüler/innen stört. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt, dass es sich gerade bei Tatbeständen wie "Mobbing" und "sexuelle Belästigung" vielfach nicht um abgeschlossene Einzeltaten handelt, sondern um die Wiederholung von im Einzelnen gegebenenfalls nicht als Dienstpflichtverletzung zu wertenden Worten oder Taten, die erst in der Summe mehrfacher Einzeläußerungen und -handlungen einen Verstoß gegen § 43a BDG ergeben (VwGH 26.06.2012, 2011/09/0197). Insoweit ist bei der Gewichtung der Aussagen des Beschwerdeführers nicht auf die einzelnen Tathandlungen, die gegebenenfalls (zum Teil) im Einzelnen als nicht so schwerwiegend zu sehen wären, sondern auf das Gesamtbild abzustellen; daher sind die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen, im Verdachtsbereich festgestellten, Dienstpflichtverletzungen nicht als Bagatelldelikte, sondern als durchaus schwerwiegend zu erkennen.

 

Darüber hinaus wäre das Ansehen der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule XXXX, also des Amtes, gefährdet, wenn die Aussagen des Beschwerdeführers öffentlich werden würden, wobei bei dieser Beurteilung dem tatsächlichen Bekanntwerden des disziplinären Vorfalls in der Öffentlichkeit weder bei der objektiven Betrachtung der Schwere der Dienstpflichtverletzung noch im Rahmen der Milderungsgründe und Erschwerungsgründe entscheidende Bedeutung zukommt, weil dieser Umstand von Zufälligkeiten abhängt, die sich der Objektivierung bzw. der persönlichen Einflussnahme des Beamten entziehen (VwGH 21.01.1998, 95/09/0186). Ein Verbleib des Beschwerdeführers in seiner Dienststellung würde im Lichte der im Verdachtsbereich festgestellten Dienstpflichtverletzungen daher das Ansehen der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule XXXX gefährden und ist die vorläufige Suspendierung schon alleine deshalb rechtmäßig.

 

Schließlich kann die Dienstbehörde den Beschwerdeführer, der angibt sich in einer psychischen Krise zu befinden, die zu einer Verschärfung seines schon seit langem bestehenden "losen Kommunikationsstiles" geführt habe, auch im Hinblick auf das wesentliche dienstliche Interesse, Schüler/innen einen Unterricht ohne der Gefahr, wiederholt sexuell anzüglichen, unangemessenen und übergriffigen Äußerungen ausgesetzt zu werden, zu ermöglichen, nicht im Dienst behalten; daher ist auch aus Sicht des dargestellten wesentlichen Interesses des Dienstes die Suspendierung des Beschwerdeführers zwingend.

 

Überlegungen des Beamten darüber, ob und wann er allenfalls den Ruhestand antreten könnte, sind für die Frage der Rechtmäßigkeit des Bescheides betreffend Suspendierung gemäß § 112 BDG nicht von ausschlaggebender Bedeutung (VwGH 05.09.2013, 2012/09/0028), ebensowenig wie der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer im Krankenstand befindet (VwGH 25.05.2005, 2005/09/0052).

 

3.4. Im Rahmen der Prüfung offenkundig vorhandener Einstellungsgründe im Suspendierungsverfahren (Offenkundigkeitsprüfung) ist der Eintritt der Verjährung (VwGH 11.10.1993, 92/09/0318, 93/09/0079) der zur Last gelegten Tat zu prüfen (VwGH 24.05.1995, 94/09/0105).

 

Gemäß § 94 Abs. 1 BDG darf der Beamte wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht (1.) innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder (2.) innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 123 Abs. 1 zweiter Satz), verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate.

 

Die gegenständlichen, im Verdachtsbereich festgestellten, Dienstpflichtverletzungen haben sich im Schuljahr 2016/2017 ereignet, sodass der Einstellungsgrund nach § 94 Abs. 1 Z 2 BDG jedenfalls nicht vorliegt; die Dienstbehörde hat laut Aktenlage am 22.5.2017 von der Dienstpflichtverletzung erfahren, sodass zum Zeitpunkt der Suspendierung am 23.6.2017 sowie auch zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt eine Verjährung nach § 94 Abs. 1 Z 1 BDG – selbst unter Nichtberücksichtigung des bereits erfolgten Einleitungsbeschlusses sowie der in die Zeit der Verjährung gemäß § 94 Abs. 2 Z 1 BDG nicht einzurechnenden Dauer des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgerichts – jedenfalls nicht vorliegt.

 

3.5. Gemäß § 112 Abs. 6 1. Fall BDG hat die Beschwerde gegen eine (vorläufige) Suspendierung keine aufschiebende Wirkung, das Gesetz sieht eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht vor; daher ist der gegenständliche Antrag als unzulässig zurückzuweisen.

 

3.6. Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat die relevanten Rechtsfragen unter Heranziehung der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet, es liegt daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor und ist die Revision nicht zulässig.

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