BVwG W170 2000781-1

BVwGW170 2000781-128.12.2017

B-VG Art.133 Abs4
DMSG §1 Abs1
DMSG §1 Abs2
DMSG §1 Abs8
DMSG §3
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W170.2000781.1.00

 

Spruch:

W170 2000781-1/65E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde vom 16.4.2012 von XXXX, XXXX, XXXX,XXXX und (als Rechtsnachfolger) XXXX, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas ROHRACHER, gegen Spruchpunkt 1 des Bescheides des Bundesdenkmalamtes vom 30.3.2012, Zl. 54.042/2/2012, mit dem festgestellt wurde, dass die Erhaltung des Wohnhauses XXXX, Ger. Bez. XXXX, Gst. Nr. XXXX, EZ XXXX, GB XXXX XXXX im öffentlichen Interesse gelegen sei, zu Recht (weitere Parteien: Landeshauptmann und Bürgermeister von Wien, Gemeinde Wien):

 

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. 138/2017, in Verbindung mit § 1, 3 Denkmalschutz-gesetz, BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013, mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat:

 

"Es wird festgestellt, dass die Erhaltung des Wohnhauses XXXX, Ger. Bez. XXXX, Gst. Nr. XXXX, EZ XXXX, GB XXXX hinsichtlich der Außenerscheinung und im Inneren hinsichtlich des Eingangsbereichs und des Stiegenhauses gemäß §§ 1, 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013, im Sinne einer Teilunterschutzstellung gemäß § 1 Abs. 8 leg. cit. im öffentlichen Interesse gelegen ist."

 

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Mit Bescheid vom 10.5.2011, Zl. 54.042/2011, stellte das Bundesdenkmalamt fest, dass die Erhaltung des Wohnhauses XXXX, Ger. Bez. XXXX, Gst. Nr. XXXX, EZ XXXX, GB XXXX (im Folgenden: Objekt) im öffentlichen Interesse gelegen sei.

 

Die Entscheidung des Bundesdenkmalamtes gründete sich im Wesentlichen auf ein Sachverständigengutachten der Amtssachverständigen XXXX und XXXX vom Oktober 2010, in dem mit näherer Begründung ausgeführt wurde, dass dem Objekt eine geschichtliche, künstlerische und sonstige kulturelle Bedeutung zukomme.

 

Innerhalb offener Frist erhoben XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas ROHRACHER, am 25.5.2011 Berufung gegen den Bescheid vom 10.5.2011. Begründend wurde im Wesentlichen die Richtigkeit des Gutachtens bestritten und die Kompetenz des Gutachters angezweifelt.

 

2. Mit Bescheid vom 26.7.2011 gab die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur der Berufung insofern Folge, als der erstinstanzliche Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Ergänzung des Sachverhaltes sowie Durchführung einer mündlichen Verhandlung an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass im Amtssachverständigengutachten eine eingehende Beschreibung und Bewertung des Inneren des Objekts fehle.

 

Am 19.10.2011 führten Vertreterinnen des Bundesdenkmalamtes vor Ort eine mündliche Verhandlung samt Augenschein der Wohnungen, des Kellers und des Dachbodens des Objekts durch.

 

3. Mit im Spruch bezeichnetem Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 30.3.2012 wurde festgestellt, dass die Erhaltung des Wohnhauses XXXX, Ger. Bez. XXXX, Gst. Nr. XXXX, EZ XXXX, GB XXXX im öffentlichen Interesse gelegen sei und einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Der Bescheid wurde den Parteien am 2.4.2012 zugestellt.

 

Die Entscheidung des Bundesdenkmalamtes gründet sich im Wesentlichen auf ein weiteres Sachverständigengutachten der Amtssachverständigen XXXX, in dem mit näherer Bedeutung ausgeführt wurde, dass dem Objekt eine geschichtliche, künstlerische und sonstige kulturelle Bedeutung zukomme.

 

4. Mit Schriftsatz vom 16.4.2012, am selben Tag zur Post gegeben, erhoben XXXX (in Folge: Berufungswerber), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas ROHRACHER, das Rechtsmittel der Berufung.

 

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die vom Bundesdenkmalamt vorgebrachten Argumente würden nicht den Tatsachen entsprechen. Die geschichtliche Bedeutung sei nicht gegeben, da Joseph DRECHSLER nie in dem Objekt gewohnt habe, u.a. die Fassade des Erdgeschosses und die Innenstruktur wesentlich verändert worden seien sowie der Erhaltungszustand des Objektes nicht gut sei. Die Fassadengestaltung sei weder einmalig noch selten. Am Objekt seien keine Merkmale zu erkennen, denen man eine geschichtliche, künstlerische oder kulturelle Bedeutung zuordnen könnte.

 

5. Mit Schriftsatz vom 20.4.2012, Gz. 54.042/4/2012, legte das Bundesdenkmalamt die Berufung mit allen dazugehörigen Verwaltungsakten der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur zur Entscheidung vor.

 

Mit Schriftsatz vom 9.7.2012, beim Bundesdenkmalamt eingelangt am 13.7.2012, reichten die Berufungswerber eine Ergänzung zur Berufung nach. Darin wurde neu vorgebracht, die Hausbezeichnung XXXX würde das Objekt XXXX und nicht das verfahrensgegenständliche Objekt XXXX bezeichnen. Die vorgebrachten "zahlreichen gravierenden architektonischen Änderungen" wurden näher ausgeführt. Das Objekt entspreche nicht mehr der ursprünglichen Bauplanung des Baumeisters. Eine Unterschutzstellung würde für die Eigentümer enormen finanziellen Schaden und zusätzliche Probleme bedeuten.

 

Seitens der (ehemaligen) Berufungsbehörde wurden laut Aktenlage keine Ermittlungsschritte gesetzt.

 

6. Mit undatiertem Schreiben, beim Bundesverwaltungsgericht am 3.2.2014 eingelangt, legte die (ehemalige) Berufungsbehörde die nunmehr zur Beschwerde mutierte Berufung samt den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor.

 

7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.5.2015, Zl. W170 2000781-1/7Z, wurde der Beschwerde gegen den zweiten Spruchpunkt des Bescheids des Bundesdenkmalamts vom 30.12.2012 hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde stattgegeben und der zweite Spruchpunkt des Bescheid ersatzlos behoben.

 

Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde nach Befassung der Parteien XXXX mit der Erstellung eines musikgeschichtlichen Sachverständigengutachtens und über Vorschlag des Denkmalbeirates XXXX mit der Erstellung eines denkmalschutzrechtlichen Amtssachverständigengutachtens beauftragt, die jeweils nach Übermittlung dem Parteiengehör unterzogen wurden.

 

Weiters wurde am 14.11.2017 unter Beiziehung der Sachverständigen eine mündliche Verhandlung abgehalten.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

1.1. Beim Objekt handelt es sich um das Haus XXXX; es handelt sich hierbei um eine unbewegliche Sache.

 

Das Objekt war zum Zeitpunkt der Erlassung des im Spruch bezeichneten Bescheides des Bundesdenkmalamtes am 30.3.2012 im Eigentum von XXXX als Miteigentümer, in der Zwischenzeit ist als weiterer Miteigentümer XXXX hinzugetreten (im Folgenden: beschwerdeführende Parteien). Im Grundbuch ist kein Bauberechtigter eingetragen.

 

1.2. Der Außenerscheinung des Objekts und im Inneren dem Eingangsbereich und dem Stiegenhaus kommen eine geschichtliche und kulturelle Bedeutung zu. Den anderen Teilen des Inneren des Objekts kommt eine derartige Bedeutung nicht zu.

 

1.3 Der Verlust der bedeutenden Teile des Objekts würde aus regionaler bzw. lokaler Sicht eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten.

 

Durch die Erhaltung der bedeutenden Teile des Objekts kann eine Dokumentation in Bezug auf die Architektur spätjosephinischer Vorstadthäuser bzw. den schwindenden Bestand an Bürgerhäusern, weiters als relativ gut erhaltenes Beispiel des städtischen Wohnbaus im Übergang vom Barock zum Historismus von gehobenem Niveau sowie als einzige erhaltene gemeinsame Wohnstätte von Johann STRAUSS Vater, Josef STRAUSS und Anna STRAUSS, wobei auch Johann STRAUSS Sohn und Joseph DRECHSLER dort gewohnt haben, erreicht werden.

 

1.4. Das Objekt ist zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt in einem statischen und substanziellen (physischen) Zustand, der keine Instandsetzungsmaßnahmen unmittelbar erforderlich macht.

 

1.5 Es kann nicht festgestellt werden, dass das Objekt den Hausnamen XXXX trägt.

 

2. Beweiswürdigung:

 

2.1. Beweiswürdigung zu 1.1.:

 

Die festgestellten Umstände ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem Grundbuchsauszug vom 10.11.2017, der in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführt wurde und dem nicht entgegengetreten wurde.

 

2.2. Beweiswürdigung zu 1.2. und 1.3:

 

2.2.1. Zur Auswahl der Gerichtssachverständigen:

 

Die obigen Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf den Gutachten und den Aussagen der beigezogenen Sachverständigen XXXX (als Sachverständiger für Denkmalschutz) und XXXX (als Sachverständiger für Musikgeschichte), sodass die Gutachten und die Ausführungen – und somit die Auswahl – der Sachverständigen entscheidungsrelevant sind. Zwar haben sich die beschwerdeführenden Parteien nicht gegen die Beiziehung der Gerichtssachverständigen ausgesprochen, aber wird die erfolgte Beiziehung trotzdem zu begründen sein. Hinsichtlich des allfälligen Arguments, dass der Gerichtssachverständige für Denkmalschutz als Mitglied des Denkmalbeirates befangen sei, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, nach der die allfällige Befangenheit selbst eines Sachverständigen, der Mitarbeiter der belangten Behörde ist, nur dann mit Erfolg eingewendet werden kann, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorganes ergeben oder besondere Umstände hervorkommen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit desselben in Zweifel zu ziehen, etwa wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung gefolgert werden kann (VwGH 27.6.2002, 2002/10/0031). Werde daher ganz allgemein eine mögliche Befangenheit etwa eines als Vertreter eines Führungsorgans der Behörde tätig gewordenen Sachverständigen lediglich auf Grund seiner dienstlichen Stellung geltend gemacht, so sei dies für sich alleine keinesfalls als wichtiger Grund im Sinn des § 7 Abs. 1 Z. 4 Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG), zu werten (VwGH 25.9.1992, 92/09/0198), insbesondere auch, weil ihre allein auf ihrer fachlichen Qualifikation beruhende Begutachtung keinem Weisungsrecht unterliege. Auch die bloße Unzufriedenheit mit dem Gutachten reicht zur Annahme einer mangelnden Objektivität eines Amtssachverständigen jedenfalls nicht aus (VwGH 27.6.2002, 2002/10/0031). XXXX ist aber nicht einmal Mitarbeiter des Bundesdenkmalamtes, sondern lediglich (ehrenamtliches) Mitglied des Denkmalbeirates. Daher konnte das Bundesverwaltungsgericht, auch da gegen den Sachverständigen Einwände im Sinne des § 7 AVG nicht vorgebracht wurden, davon ausgehen, dass dieser nicht befangen ist.

 

Solche Einwände wurden gegen XXXX nicht erstattet, es war auch amtswegig kein Grund für eine Befangenheit zu erkennen.

 

Zur grundsätzlich obligatorischen Beiziehung eines Amtssachverständigen ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 52 Abs. 1 und 2 AVG zur Gutachtenserstellung primär Amtssachverständige vor einem anderen Sachverständigen beizuziehen sind; gemäß § 14 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017 (in Folge: BVwGG), stehen dem Bundesverwaltungsgericht die im Bereich der Vollziehung des Bundes tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung und sind daher als solche gemäß § 52 Abs. 1 und 2 AVG, § 17 d Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017 (in Folge: VwGVG), primär heranzuziehen. Nur wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes würde, wenn entgegen dieser Bestimmung nicht ein Amtssachverständiger, sondern ein anderer Sachverständiger beigezogen wird, ein Verfahrensfehler vorliegen, der, soweit der Amtssachverständige zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, zur Aufhebung der Entscheidung führt (VwGH VwSlg 7615A/1969). Darüber hinaus hat sich auch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG, § 39 Abs. 2 AVG bei allen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen, was dafür spricht, den oder die im Verfahren vor dem Bundesdenkmalamt befassten Sachverständigen oder befasste Sachverständige beizuziehen, soweit dessen oder deren Gutachten vollständig und schlüssig war; aber nicht jede Unvollständigkeit führt dazu, dass der Amtssachverständige nicht weiterverwendet werden darf und kann, da der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, dass die Unvollständigkeit eines Amtssachverständigengutachtens in Angelegenheit der Unterschutzstellung nach dem Denkmalschutzgesetz "im Interesse der Raschheit" lediglich eines gezielten Auftrages an den Sachverständigen zur Erstellung eines neuen Gutachtens oder der Ergänzung der bisher eingeholten Gutachten bedarf (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0037; Hervorhebung nicht im Erkenntnis); daher muss eine qualifizierte Unvollständigkeit oder eine Unschlüssigkeit vorliegen, um den vom Bundesdenkmalamt verwendeten Sachverständigen nicht dem Beschwerdeverfahren beizuziehen. Allerdings ist im vorliegenden Fall das Gutachten der Amtssachverständigen im Administrativverfahren im Sinne des oben ausgeführten nicht grundsätzlich vollständig und nachvollziehbar, da das im Administrativverfahren verwendete Gutachten einerseits veraltet und andererseits nicht schlüssig und vollständig ist; letzteres deshalb, da es das Objekt mit einem falschen Hausnamen bezeichnet, nicht auf die Bedeutung der Musikerfamilie STRAUSS eingeht bzw. auch keinen musikgeschichtlichen Gutachtensteil enthält und nur unzureichend auf die Bedeutung des Inneren des Objekts für die Unterschutzstellung eingeht. Darüber hinaus lässt das Gutachten jede Auseinandersetzung mit vergleichbaren Objekten vermissen. Daher war die vom Bundesdenkmalamt verwendete Sachverständigen nicht dem Beschwerdeverfahren beizuziehen; das Bundesverwaltungsgericht hat XXXX auf Vorschlag des Denkmalbeirates als Sachverständigen für Denkmalschutz beigezogen. Der beigezogene Sachverständige ist Mitglied des Denkmalbeirates und daher ist seine Beiziehung – dass dieser nicht befangen ist, wurde bereits oben abgehandelt – zulässig. Im erstinstanzlichen Verfahren wurde vom Bundesdenkmalamt kein Sachverständiger für musikgeschichtliche Fragen herangezogen. Da sich für die Bedeutung des Objekts Fragen von musikgeschichtlicher Relevanz ergeben haben, die nur ein Sachverständiger für Musikgeschichte begutachten kann und ein diesbezüglicher Amtssachverständiger nicht zur Verfügung stand, wurde XXXX als nichtamtlicher Sachverständiger für Musikgeschichte beigezogen.

 

2.2.2. Zu den Gutachten der Gerichtssachverständigen:

 

Die Bedeutung eines Denkmals ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (VwGH 5.2.1976, 1891/75); Grundlage einer Unterschutzstellung ist ein Fachgutachten, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter im Sinne des § 1 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013 (in Folge: DMSG), näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtlichen Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein (VwGH 16.9.2009, 2009/09/0044).

 

Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten im engeren Sinn), ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199). Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen (VwGH 9.11.2009, 2008/09/0322).

 

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass dem Fachgutachten des Amtssachverständigen – hier Gerichtssachverständigen – außer bei Unschlüssigkeit oder ersichtlicher Tatsachenwidrigkeit solange zu folgen ist, als seine Richtigkeit nicht im Verwaltungsverfahren durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt wurde (VwGH 3.6.2004, 2002/09/0134; VwGH 20.2.2014, 2013/09/0154); das bedeutet, dass sich die Behörde – hier das Bundesverwaltungsgericht – solange auf ein (schlüssiges und vollständiges) Amtssachverständigengutachten stützen kann und muss, als die Unrichtigkeit dieses Gutachtens nicht von der Partei im Verwaltungsverfahren durch auf einem vergleichbaren wissenschaftlichen Niveau stehende Gegenausführungen und Gegenbeweise widerlegt ist (VwGH 25.9.1992, 92/09/0198). Das Erfordernis, ein weiteres Gutachten einzuholen, kann dann gegeben sein, wenn ein mangelhaftes Gutachten vorliegt (VwGH 24.10.2011, 2010/10/0009). Weiter führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18.6.2014, 2013/09/0172, aus, dass dem Gutachten eines Sachverständigen auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegengetreten werden kann, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen; auch hat die Behörde – hier das Bundesverwaltungsgericht – ein Gutachten auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Ob die Behörde – hier das Bundesverwaltungs-gericht – einen weiteren Sachverständigen für notwendig hält, ist von ihr selbst zu beurteilen (ebenso VwGH 18.6.2014, 2013/09/0172).

 

Wie oben ausgeführt, entspricht das Gutachten der im Administrativverfahren verwendeten Amtssachverständigen nicht den Anforderungen eines Gutachtens in einem Denkmalschutzverfahren und hat dieses daher bei der folgenden Beweiswürdigung außer Betracht zu bleiben.

 

Allerdings sind im gegenständlichen Verfahren die erstatteten Gutachten zum gegenständlichen Objekt in Zusammenschau mit den Ausführungen der Sachverständigen in der ergänzenden Stellungnahme und der mündlichen Verhandlung als vollständig und schlüssig anzusehen, da diese jeweils Befund und Gutachten im engeren Sinne aufweisen, die im Gutachten und in den Ausführungen der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gezogenen Schlüsse unter Bedachtnahme auf Lebenserfahrung und logische Denkgesetze nachvollziehbar sind und sich aus den Gutachten auch die verwendete Literatur sowie die anderen Quellen ergeben. Auch durch die repräsentativen Fotos sind die Ermittlungsergebnisse des Sachverständigen für Denkmalschutz jeweils auch optisch nachvollziehbar.

 

Die beschwerdeführenden Parteien sind den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Gutachten nicht auf gleichem wissenschaftlichem Niveau entgegengetreten.

 

Allerdings haben die beschwerdeführenden Parteien wiederholt die Unrichtigkeit bzw. Unschlüssigkeit der Gutachten behauptet; darauf wird im Detail einzugehen sein.

 

2.2.2.1. Zum Gutachten des denkmalschutzrechtlichen Sachverständigen:

 

In seinem Gutachten hat der Gerichtssachverständige nach einem Befund, in dem er die Baugeschichte des Objekts (im Sinne des Baugrundes, des Baumeisters, der Unterschiede zwischen Einreichplänen und Ausführung sowie der Veränderungen und Schäden am Objekt sowie deren Auswirkungen auf die Bedeutung desselben), die – fotografisch dokumentierte – Beschreibung des Objekts (im Sinne der Lage und Wirkung des Objekts im Platzgefüge, der Außenerscheinung und des Inneren des Objekts), nähere Ausführungen zu Geschichte und Bedeutung des Plattenstils sowie Vergleiche mit Gebäuden in der näheren Umgebung und der Architektur spätjosephinischer Vorstadthäuser dargestellt hat und auch auf die Bedeutung des Objekts als Teil eines Ensembles am Karmeliterplatz innerhalb einer von der Stadt Wien festgelegten Schutzzone eingeht, im Gutachten im engeren Sinn zur Frage, ob es sich bei gegenständlichem Objekt um ein solches von geschichtlicher, künstlerischer und/oder sonstiger kultureller Bedeutung handle, ausgeführt, dass das Objekt als relativ gut erhaltenes Beispiel des städtischen Wohnbaus im Übergang vom Barock zum Historismus ein Denkmal von architekturhistorischer und städtebaulicher Bedeutung und hohem Dokumentationswert sei. Das Objekt sei sowohl im Hinblick auf seine unmittelbare Umgebung (Karmeliterviertel) als auch in Bezug auf den weiteren städtischen Umkreis als zeittypisches Werk des Spätjosephinismus anzusehen, das keineswegs als Dutzendarchitektur gelten könne, sondern dem im Rahmen der damaligen Baumeisterarchitektur qualitätsmäßig gehobenen Niveau bescheinigt werden müsse. Das Objekt sei insgesamt schützenswert unbeschadet solcher Maßnahmen, die entstellende spätere Veränderungen im Sinne einer konservierend-restauratorischen Denkmalpflege rückgängig machen oder diese zumindest abmildern würden.

 

Zur Frage, ob alle Teile des Objekts bedeutend im Sinne des Denkmalschutzgesetzes seien, wurde ausgeführt, dass Veränderungen der inneren Raumausteilung zulässig wären, sofern dadurch nicht die grundsätzliche Gesamtstruktur beeinträchtigt würde.

 

Zur Frage, welchen Stellenwert das Objekt im Hinblick auf Qualität, Vielzahl und Verteilung vor dem Hintergrund des regionalen bzw. österreichweiten Kulturgutbestandes einnehme wurde ausgeführt, dass das Objekt angesichts der Verluste an einschlägiger Bausubstanz als seltenes Dokument des österreichischen Kulturgutbestands zu gelten habe.

 

Zur Frage, ob am Objekt Anzeichen zu erkennen seien, aus denen der Schluss gezogen werden könne, dass zur Erhaltung des Objekts unmittelbare Maßnahmen zu setzen seien, wurde ausgeführt, dass sich beim Lokalaugenschein keine akute Gefahr abgezeichnet hätte, aber generell die Entfeuchtung des Kellers, das Ausgießen der Bodenfugen im Hof und die Sanierung der Fassadenschäden angeraten würden.

 

In der mündlichen Verhandlung betonte der Sachverständige in Ergänzung bzw. Konkretisierung des Gutachtens, das Objekt stelle eine in der Instrumentierung deutlich überdurchschnittlich gestaltete Baumeisterarchitektur dar, was sich auch aus dem Vergleich mit dem bereits unter Denkmalschutz stehenden Nachbarhaus erhelle, das eine etwas bescheidenere Sprache rede. Wichtig sei vor allem der Dokumentationswert des Objekts für bürgerliche Architektur gehobenerer Art, denn der Bestand dieser Bürgerhäuser habe sich seit ihrer Erfassung vor mehr als einem halben Jahrhundert um mindestens die Hälfte vermindert. Weiteren Verlusten solle nach Möglichkeit vorgebeugt werden. Die Gesamterscheinung des Objekts sei im Wesentlichen durchaus erhalten geblieben, trotz Schäden (etwa durch einen Bombentreffer) und Veränderungen im Laufe der Zeit, die verhältnismäßig peripher bzw. größtenteils durchaus reversibel seien und die Im Zuge einer Restaurierung oder eines Umbaus auf einmal oder auch stufenweise verbessert werden könnten. Wenn bei der inneren Austeilung der Wohnungen auf moderne Bedürfnisse Rücksicht genommen würde, würden damit keine kunsthistorisch relevanten Teile verletzt. Die Außenerscheinung, der Eingangsbereich und das Stiegenhaus seien denkmalschutzrechtlich relevant. Schützenswert sei nicht nur die Fassade gegen den Platz, sondern auch die Fassade gegen den Hof. Solange das Fundament nicht verändert würde, könne man auch den Keller vom Denkmalschutz ausnehmen.

 

Auf die Frage der beschwerdeführenden Parteien in der Verhandlung, warum diese Bürgerhäuser verschwunden seien und ob dies mit deren Alter zusammenhänge, brachte der Sachverständige Bauspekulation vor und verneinte letzteres.

 

Hinsichtlich der Argumentation der beschwerdeführenden Parteien in ihrer schriftlichen Stellungnahme zum Gutachten, dass das Objekt fälschlicherweise als XXXX bezeichnet worden wäre, führte der Sachverständige aus, die Hausbezeichnung sei für die Bedeutung des Objekts in keiner Weise ausschlaggebend und habe er diese – wahrscheinlich tatsächlich nicht zutreffende Benennung – auch nicht verwendet.

 

Hinsichtlich der Argumentation der beschwerdeführenden Parteien, beim Plattenstil handle es sich um eine unspektakuläre Fassadengestaltung, die für fast alle Bürgerhäuser in Wien und Umgebung in der Bauperiode von 1781-1848 verwendet worden wäre, führe der Sachverständige aus, das sei kunsthistorisch nicht korrekt, wäre durch die beschwerdeführenden Parteien nicht weiter belegt worden und würde auch nicht in der Fachliteratur dargetan. Dies sei als persönliche Wertung der beschwerdeführenden Parteien zu verstehen.

 

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist das Gerichtsgutachten samt den Ergänzungen in der mündlichen Verhandlung schlüssig, vollständig und nachvollziehbar und der Sachverhaltsfeststellung zu Grunde zu legen. Die beschwerdeführenden Parteien konnten die Schlüssigkeit und Vollständigkeit des Gutachtens nicht widerlegen.

 

2.2.2.2. Zum Gutachten des musikgeschichtlichen Sachverständigen:

 

In seinem Gutachten hat der Gerichtssachverständige in einem Befund die Fragestellung sowie die herangezogenen Quellen (Primärquellen wie Konskriptionsbögen und Taufbücher sowie Sekundärliteratur) näher ausgeführt und diverse Systeme zur Identifizierung von Häusern näher beschreibt und historisch eingeordnet (zuerst durch Hausnamen, ab 1770 durch Konskriptionsnummern und seit 1862 durch Orientierungsnummern). Meldezettel im heutigen Sinn habe es damals noch nicht gegeben, maßgeblich seien die Konskriptionsbögen. Jeder Bogen enthalte Rubriken für Name, Geburtsjahr, Geburtsort, Beruf und militärische Beschreibung. Nach Auszug einer Familie würde entweder ihr Name ausgestrichen und der Nachmieter eingetragen oder der Bogen zur neuen Adresse mitübersiedeln und für den Nachmieter ein neuer Bogen angelegt. Das Datum des Mieterwechsels würde in der Regel nicht verzeichnet. Die Feststellung eines Aufenthalts einer bestimmten Person in einem bestimmten Haus könne daher vor allem anhand der Konskriptionsbögen und Taufbücher (anhand der vermerkten Geburtsadresse) getroffen, der Zeitraum des Aufenthalts an einer gegebenen Adresse mittels Sekundärquellen zumindest eingegrenzt werden. Weiters ging der Sachverständige auf die damalige Üblichkeit häufiger Wohnungswechsel ein. Das gegenständliche Objekt würde jedenfalls in Primärquellen zweifelsfrei durch die Konskriptionsnummer 255 identifiziert.

 

Zur Frage, ob die Familie von Johann STRAUSS oder ein anderer bedeutender Musiker, Komponist, Kapellmeister oder Musikpädagoge im gegenständlichen Haus gewohnt hat und wenn ja, wer und von wann bis wann, wurde ausgeführt, dass zahlreiche Mitglieder der Musikerfamilie STRAUSS im gegenständlichen Objekt gewohnt hätten, darunter Johann STRAUSS Vater und Sohn sowie Josef STRAUSS. Auch Anna STRAUSS Mutter und Tochter sowie Therese STRAUSS, die sogar dort geboren worden wäre, hätten dort gewohnt. Die Tatsache des Aufenthalts der Familie STRAUSS im gegenständlichen Objekt sei zweifelsfrei belegt, die Eingrenzung der Dauer jedoch schwieriger. Eine Sekundärquelle gebe an, die Familie STRAUSS habe 1832/33 dort gewohnt, eine andere nenne noch das Jahr 1831. Die Familie STRAUSS sei wohl bald nach dem Tod des Vormieters im Mai 1830 eingezogen. Manche Sekundärquellen würden – jedoch ohne Beleg – das Jahr 1833 oder 1834 als Zeitpunkt des Auszugs angeben. Jedenfalls sei die Tochter Therese STRAUSS 1831 im gegenständlichen Objekt, der Sohn Ferdinand STRAUSS 1834 bereits an einer anderen Adresse geboren. Der Sachverständige schloss daraus, dass die Familie STRAUSS spätestens zum Jahreswechsel 1833/34 an die neue Adresse übersiedelte, angesichts der Schwangerschaft Annas sehr wahrscheinlich aber schon früher.

 

Zur Frage, ob der Komponist, Kapellmeister und Musikpädagoge Joseph DRECHSLER im gegenständlichen Haus gewohnt hat, und wenn ja, von wann bis wann, wurde ausgeführt, dass ein Konskriptionsbogen belege, dass dieser im gegenständlichen Objekt mit seiner Tochter Maria gewohnt habe. Daraus, dass DRECHSLER am Konskriptionsbogen als Witwer angegeben worden wäre, seine erste Ehefrau Anfang 1829 gestorben sei und er im Dezember 1829 seine zweite Ehefrau unter Angabe einer anderen Adresse geheiratet hätte, schloss der Sachverständige, dass Joseph DRECHSLER wohl kaum mehr als ein halbes Jahr im gegenständlichen Objekt gewohnt habe.

 

Zur Frage, ob eine oder mehrere der Personen, die im gegenständlichen Haus gewohnt haben, für die österreichische oder zumindest Wiener Musikgeschichte bedeutend sind und wenn ja aus welchem Grund wurde ausgeführt, die eminente musikgeschichtliche und kulturelle Bedeutung der Musikerfamilie STRAUSS sei ebenso bekannt wie unbestritten. Neben der Familie BACH handle es sich um die bedeutendste Musikerdynastie überhaupt. Die "STRÄUSSE" seien ein internationales Aushängeschild für Österreich und Wien im Besonderen. Johann STRAUSS Vater sei im zweiten Viertel des 19. Jahrhunderts (gemeinsam mit Joseph LANNER) der führende Tanzmusik-Komponist und -Dirigent nicht nur Wiens, sondern weltweit gewesen. Er habe auch das erste Reiseorchester der Welt geschaffen. Viele der von ihm eingeführten Neuerungen würden modellhaft bis in die Popularmusik unserer Zeit nachwirken.

 

Johann STRAUSS Sohn habe zu seiner Zeit eine ähnliche Stellung im Musikleben inne gehabt wie zuvor schon sein Vater und sei heutzutage mit wesentlich mehr Werken im Konzertleben vertreten als dieser. Vor allem habe er in seinen Kompositionen den Übergang vom reinen Tanz-Walzer zum (auch) Hör-Walzer vollzogen. Darüber hinaus habe er auch auf dem Gebiet der Operette Meisterwerke geschaffen, die bis heute nichts an ihrer Beliebtheit verloren hätten.

 

Josef STRAUSS wäre in puncto Dirigierkunst und Organisationstalent hinter seinem Vater und seinen Brüdern zurückgestanden, aber von seiner kompositorischen Tätigkeit womöglich noch über seinen Bruder Johann zu stellen. Die Entwicklung des Konzertwalzers sei zu einem guten Teil auf Josef STRAUSS zurückzuführen.

 

Auch Anna STRAUSS, der Gattin Johann STRAUSS Vaters und Mutter der drei Brüder Johann (Sohn), Josef und Eduard, komme einige Bedeutung zu. Vor allem habe sie die musikalischen Bestrebungen von Johann (Sohn) gegen den Willen seines Vaters unterstützt und sei sie die inoffizielle Chefin der "Firma STRAUSS" gewesen.

 

Die musikgeschichtliche und kulturelle Bedeutung Joseph DRECHSLERS trete gegenüber jener der Musikerfamilie STRAUSS zwar zurück, jedoch habe auch DRECHSLER Bleibendes geleistet. Er sei vor allem als Komponist der Bühnenmusik zu Ferdinand RAIMUNDS "Der Bauer als Millionär" ein Begriff. Er habe den Melodieentwürfen RAIMUNDS den letzten Schliff gegeben, sie harmonisiert und instrumentiert. Seine Eingriffe, insbesondere hinsichtlich Takt und Rhythmus, hätten den entscheidenden Unterschied gemacht. Auch habe er Johann STRAUSS Sohn unterrichtet. Von 1844 bis zu seinem Tod sei er auch Domkapellmeister zu St. Stephan gewesen, eine der prestigereichsten Stellungen, welche die Habsburgermonarchie auf dem Gebiet der Musik zu vergeben gehabt hätte. Beinahe vergessen, aber auch bedeutend seien neben seiner Fülle an Kompositionen an katholischer Kirchenmusik auch seine Komposition zur feierlichen Einweihung der Synagoge in der Seitenstettengasse 1926 und andere Tätigkeiten für die jüdische Gemeinde.

 

Zur Frage, welche Beziehung zwischen dem gegenständlichen Haus und der Bedeutung dieser Person(en) bestanden hätte, wurde ausgeführt, dass das gegenständliche Objekt – sofern nicht noch weitere, bisher unbekannte Adressen auftauchen würden – die einzige noch erhaltene Wohnstätte von Johann STRAUSS Vater, seiner Gattin Anna sowie seinem Sohn Josef sei. Weiters sei es sehr wahrscheinlich, dass Joseph DRECHSLER die Musik für "Die unheilbringende Zauberkrone" (von Ferdinand RAIMUND) gerade im gegenständlichen Objekt komponiert habe.

 

In der mündlichen Verhandlung betonte der Sachverständige in Ergänzung bzw. Konkretisierung seines Gutachtens, die genannten Mitglieder der Familie STRAUSS hätten im gegenständlichen Objekt mehrere Jahre, Joseph DRECHSLER etwa ein halbes Jahr gewohnt. Die als Quellen genannten Konskriptionsbögen seien vor allem für das Militär von Interesse gewesen. Primär sei wichtig gewesen, welche und wie viele männliche Bewohner in den jeweiligen Objekten gewohnt hätten, um sie im Fall des Falles für den Wehrdienst heranzuziehen. Die genauen Daten von Ein- oder Auszügen seien irrelevant gewesen, für das Militär sei vor allem der Ist-Stand von Interesse gewesen. Es stehe jedenfalls unzweifelhaft fest, dass die Konskriptionsnummer 255 das gegenständliche Objekt bezeichne, da sich das übereinstimmend aus verschiedenen Primärquellen ergebe. Weiters führte er über die Bedeutung von Joseph DRECHSLER als Musiklehrer für das damalige Wien als Musikstadt aus.

 

Hinsichtlich der Argumentation der beschwerdeführenden Parteien in ihrer schriftlichen Stellungnahme zum Gutachten, dass das Objekt fälschlicherweise als XXXX bezeichnet worden wäre, führte der Sachverständige aus, er habe diesen Hausnamen aus der an ihn ergangenen Gutachtensanfrage sowie aus einer Sekundärquelle übernommen und keine weiteren Nachforschungen angestellt, da der Hausname für die Beantwortung der gestellten Fragen irrelevant sei. Sämtliche relevanten Primärquellen würden nämlich nur auf die Konskriptionsnummer und nicht den Hausnamen Bezug nehmen.

 

Hinsichtlich der Frage der beschwerdeführenden Parteien in der Verhandlung, wie es zu Widersprüchen zwischen Primär- und Sekundärquellen kommen könne, wurde ausgeführt, dass es dies immer wieder gebe, wenn die Autoren der Sekundärliteratur die Primärquellen nicht beachten würden. Alte Fehler würden weiter tradiert und bis dahin gewonnene Erkenntnisse der Forschung ignoriert.

 

Hinsichtlich der Frage der beschwerdeführenden Parteien in der Verhandlung, wie der Sachverständige zu dem Ergebnis komme, dass die Familie STRAUSS mehrere Jahre und nicht nur Monate oder Wochen im gegenständlichen Objekt gewohnt habe, wurde ausgeführt, es gebe ja noch andere Quellen als den Konskriptionsbogen, etwa die datierte Taufmatrikel der Tochter Therese STRAUSS oder Publikationen aus der entsprechenden Zeit, etwa den Stand des ersten Bürgerregiments der k. k. Haupt- und Residenzstadt Wien für das Jahr 1833 und für das Jahr 1834, die er seit der Gutachtenserstellung gefunden habe. Darin sei als Kapellmeister Johann STRAUSS 1833 mit der Konskriptionsnummer 255, 1834 mit der Nummer 314 eingetragen. Das hieße, die Familie STRAUSS habe im gegenständlichen Objekt nachweislich mindestens zwei Jahre gewohnt.

 

Hinsichtlich der Frage der beschwerdeführenden Parteien, warum im musikgeschichtlichen Gutachten erstmals die Familie STRAUSS im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Objekt angeführt werde, während im Verwaltungsverfahren nur von Joseph DRECHSLER als bedeutendster mit dem gegenständlichen Objekt in Zusammenhang stehender Persönlichkeit die Sprache war, wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren des Bundesverwaltungsgerichts die Frage nach dem Zusammenhang zwischen der Familie STRAUSS und dem Objekt erstmals ergeben habe und diese daher in die Fragestellungen an den Sachverständigen aufgenommen wurde.

 

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist das Gerichtsgutachten samt den Ergänzungen in der mündlichen Verhandlung schlüssig, vollständig und nachvollziehbar und der Sachverhaltsfeststellung zu Grunde zu legen. Die beschwerdeführenden Parteien sind dem Gutachten auch nicht mit einem Gegengutachten entgegengetreten, sie konnten dessen Schlüssigkeit und Vollständigkeit nicht widerlegen.

 

2.3. Beweiswürdigung zu 1.4.:

 

Die Feststellung ergibt sich aus dem Umstand, dass einerseits von den Parteien nicht behauptet wurde, dass das Objekt sich zum nunmehrigen Zeitpunkt in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befindet, dass Instandsetzungsmaßnahmen unmittelbar erforderlich sind und andererseits der gemäß § 14 BVwGG hinzugezogene Amtssachverständige des Bundesdenkmalamtes trotz ausdrücklicher diesbezüglicher Nachfrage keine Hinweise für einen solchen Zustand vorgebracht hat sowie aus der Tatsache der bestehenden Standfestigkeit des Hauses.

 

2.4. Beweiswürdigung zu 1.5:

 

Die Feststellung ergibt sich aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien sowie dem Gutachten des Sachverständigen für Musikgeschichte, dessen schriftlichen Ausführungen zur Stellungnahme der beschwerdeführenden Parteien zu seinem Gutachten und dessen Ausführungen dazu in der Verhandlung. Die Bezeichnung des Objekts als XXXX ergibt sich nicht aus Primärquellen wie Konskriptionsbögen oder Taufbüchern, kommt aber bei CZEIKE, Historisches Lexikon Wien in 5 Bänden, Bd. 3, Wien 1994, S. 462 vor. Der Sachverständige erklärt dies damit, dass sowohl das gegenständliche Objekt mit der Konskriptionsnummer 255 als auch das Objekt mit der Konskriptionsnummer 259, das tatsächlich den Hausnamen "Zum Glücksrad" trägt, im Eigentum der Erben von Katharina Brandl standen. Die Zuordnung des Hausnamens "Zum Glücksrad" zur Konskriptionsnummer 259, mithin Große Sperlgasse 8, würde sich bereits 1829 bei BEHSEL, Verzeichniß aller in der kaiserl. königl. Haupt- und Residenzstadt Wien mit ihren Vorstädten befindlichen Häuser, mit genauer Angabe der älteren, mittleren und neuesten Nummerirungen, der damahligen Eigenthümer und Schilder, der Straßen und Plätze, der Grund-Obrigkeiten, dann der Polizey- und Pfarr-Bezirke, Wien 1829, S. 43 finden. Für die Beantwortung der gegenständlich relevanten Fragen würde der Hausname jedoch keine Rolle spielen.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Zu A)

 

1. Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung und ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 3.6.2004, 2001/09/0010).

 

Ist die Denkmaleigenschaft eines Gegenstandes durch Sachverständigengutachten nachgewiesen, ist gemäß § 1 Abs. 2 DMSG rechtlich zu beurteilen, ob die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse liegt. Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann. Die relevanten Kriterien sind somit Qualität, Vielzahl, Vielfalt und Verteilung sowie geschichtliche Dokumentation. Eine Konkretisierung dieser Kriterien ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. erfolgte sie durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach besteht ein öffentliches Interesse jedenfalls, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinausragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel einer bestimmten Art von Denkmalen ist; als "selten" beachtlich ist aber auch, ob ein bestimmtes Denkmal etwa für ein Bundesland eine Seltenheit darstellt, auch wenn es in anderen Bundesländern weit verbreitet ist (Regierungsvorlage 1769 BlgNR XX. GP , S. 37). Nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist als Denkmal unter Schutz zu stellen. Voraussetzung für eine Feststellung gemäß § 1 Abs. 2 DMSG ist vielmehr ein Mindestmaß an Seltenheit sowie ein Dokumentationscharakter (VwGH 12.11.2013, 2012/09/0077 mwN). Wesentlich ist auch, ob ein Denkmal als Repräsentant einer bestimmten Epoche anzusehen ist (VwGH 15.9.2004, 2001/09/0126) und ob ähnliche Denkmale regional häufig sind, von Anfang an selten waren oder wegen Zerstörung selten geworden sind (VwGH 3.6.2004, 2002/09/0134). Die Erhaltung kann auch im öffentlichen Interesse liegen, wenn das Denkmal in einem Übergangsstil errichtet wurde (VwGH 29.3.1982, 81/12/0194) oder verschiedene Stile miteinander verbindet (VwGH 9.1.1980, 2369/79). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es unerheblich, ob ein Denkmal von der Öffentlichkeit als solches wahrgenommen werden kann (VwGH 5.2.1976, 1891/75; VwGH 11.11.1985, 84/12/0140). Spätere Veränderungen sind für die bedeutendsten Denkmale geradezu charakteristisch und zerstören für sich alleine nicht den Denkmalcharakter (VwGH 10.10.1974, 0665/74). Es ist für das öffentliche Interesse nicht notwendig, dass ein Denkmal unverändert oder in allen Details erhalten geblieben ist (VwGH 20.11.2001, 2001/09/0072).

 

Grundsätzlich ist der ganze Gegenstand unter Schutz zu stellen, der die geforderte Bedeutung hat und zivilrechtlich eine Einheit bildet (VwGH 1.7.1998, 96/09/0216). Aus § 1 Abs. 8 DMSG folgt aber, dass eine Teilunterschutzstellung eines Denkmals möglich ist, wenn die sachlichen Voraussetzungen vorliegen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Teilunterschutzstellung dann zulässig, wenn in einem überschaubaren, abgeschlossenen Teil (z.B. dem Inneren) keine ursprüngliche Bausubstanz vorhanden ist (VwGH 3.6.2004, 2002/09/0130). Die Unterschutzstellung darf "die unbedingt notwendige Eigentumsbeschränkung nicht überschreiten", und es "ist eine Teilunterschutzstellung in allen jenen Fällen, in denen sie fachlich ausreicht, anzuwenden" (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der DMSG-Novelle 1999, 1789 BlgNR, 20. GP , 39). Bereits dies entspricht dem in Art. 5 StGG und Art. 1 1. ZP EMRK grundgelegten Gedanken, dass eine Eigentumsbeschränkung nur dann und nur soweit zulässig ist, wenn sie zur Erreichung ihrer Ziele geeignet und erforderlich ist (VwGH 22.3.2012, 2009/09/0248). Die getrennte Prüfung einzelner Teile eines Gegenstandes im Hinblick auf ihre Denkmaleigenschaft ergibt sich auch aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 9.11.2009, 2008/09/0322, wonach auch die Bedeutung der Innenräume und nicht nur des Äußeren zu prüfen sind.

 

Aufgrund der obigen Feststellungen ist davon auszugehen, dass es sich beim Objekt hinsichtlich der Außenerscheinung des Objekts und im Inneren hinsichtlich des Eingangsbereichs und des Stiegenhauses um ein zu schützendes Denkmal handelt. Die restlichen Teile des Inneren sind hingegen für das Denkmal nicht relevant und können von der Unterschutzstellung ausgenommen werden.

 

Bei den bereits stattgefundenen Veränderungen im Äußeren hat es sich um keine Veränderungen gehandelt, die die Bedeutung des Denkmals schmälern; im Wesentlichen handelt es sich bei den Veränderungen im Äußeren um Renovierungsmaßnahmen, die nach der Ansicht des Gerichtssachverständigen die Denkmaleigenschaft nicht beeinträchtigen und darüber hinaus leicht rückgängig gemacht werden können.

 

Den Überformungen im Inneren – ausgenommen hinsichtlich des Eingangsbereichs und des Stiegenhauses – kommt hingegen insoweit eine relevante Bedeutung zu, als diese die Denkmaleigenschaft in diesen Bereichen so verunklart haben, dass diese Bereiche daher von der Unterschutzstellung auszunehmen waren.

 

Daher ist das Objekt in dem im Spruch dargestellten Umfang ein Denkmal.

 

Durch die relevanten Teile des Objekts können eine Dokumentation in Bezug auf die Architektur spätjosephinischer Vorstadthäuser bzw. den schwindenden Bestand an Bürgerhäusern, weiters als relativ gut erhaltenes Beispiel des städtischen Wohnbaus im Übergang vom Barock zum Historismus von gehobenem Niveau sowie als einzige erhaltene Wohnstätte von Johann STRAUSS Vater, Josef STRAUSS und Anna STRAUSS, wobei auch Johann STRAUSS Sohn und Joseph DRECHSLER dort gewohnt haben, erreicht werden.

 

Da der Verlust des Objekts aus regionaler (lokaler) Sicht zu einer Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde, liegt die Erhaltung des Objekts auch im öffentlichen Interesse.

 

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zum Ergebnis, dass es sich beim Objekt hinsichtlich der Außenerscheinung und im Inneren hinsichtlich des Eingangsbereichs und des Stiegenhauses um ein Denkmal handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturbestandes hinsichtlich Qualität, Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde und dessen Erhaltung daher grundsätzlich im öffentlichen Interesse liegt.

 

2. § 1 Abs. 10 DMSG sieht vor, dass die Erhaltung dann nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist, wenn sich das Denkmal im Zeitpunkt der Unterschutzstellung in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befindet, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich ist oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Denkmal nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte. Die zitierte Bestimmung umfasst nur jene besonders schweren Schäden, die von vornherein jede denkmalgerechte Erhaltungsmöglichkeit ausschließen, sodass das Denkmal bereits de facto zerstört ist und nur durch Rekonstruktion ersetzt werden kann (VwGH 27.2.2003, 2002/09/0100; 24.3.2009, 2008/09/0378; 22.3.2012, 2009/09/0248). Die bloße Behauptung der Unsanierbarkeit aufgrund einer Durchfeuchtung ohne nähere (technische) Untermauerung angesichts des jederzeit im Rahmen der Erhaltung von Denkmälern möglichen Austausches morschen Holzes ist etwa nicht ausreichend, den Zustand einer Ruine im Sinne des § 1 Abs. 10 DMSG darzutun (VwGH 29.1.2013, 2010/09/0230). Es ist nicht zu prüfen, wie lange ein Denkmal noch erhalten werden kann. Die früher oder später unabwendbare Vernichtung beseitigt nicht die gegenwärtige Denkmalqualität (VwGH 19.9.1988, 86/12/0070). Die Bedeutung eines Denkmals kann grundsätzlich nicht von der Pflege in der Vergangenheit abhängen, weil damit ein Anreiz geschaffen würde, die bisweilen als lästig empfundenen Bindungen des Denkmalschutzes durch mangelnde Pflege abzustreifen (VwGH 4.9.1989, 89/09/0056).

 

Da sich das Objekt zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt in keinem derartigen statischen und substanziellen (physischen) Zustand befindet, der sofortige Instandsetzungsmaßnahmen erforderlich macht, steht auch der Zustand des Objekts einer Unterschutzstellung nicht entgegen.

 

3. Hinsichtlich des von der beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführten Eingriffs in ihr Eigentum durch die Unterschutzstellung ist diese auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (unter vielen etwa VwGH 04.10.2012, 2010/09/0079) zu verweisen, nach der der Eingriff ins Eigentum durch die Unterschutzstellung gerechtfertigt ist, solange der unbedingt notwendige Umfang der Unterschutzstellung nicht überschritten wurde. Zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit dieses Eingriffs siehe die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, VfSlg 9189/1981 und 11019/1986.

 

4. Zu dem im Verfahren gestellten Antrag, "einen anderen Sachverständigen hinzuzuziehen", ist auszuführen, dass nach den oben näher dargestellten verfahrensrechtlichen Vorschriften und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kein anderer als der herangezogene Amtssachverständige in Frage gekommen wäre, von den beschwerdeführenden Parteien keine persönliche Befangenheit des Sachverständigen für Denkmalschutz vorgebracht wurde sondern dieser nur aufgrund seiner Mitgliedschaft beim Denkmalbeirat als voreingenommen qualifiziert wurde, worauf an anderer Stelle bereits näher eingegangen wurde. Auf die Einvernahme eines hypothetischen Privatsachverständigen konnte verzichtet werden, da weder ein solcher stellig gemacht wurde, noch ein Privatgutachten vorgelegt wurde, noch zu erkennen war, dass ein solcher bzw. ein solches einen weiteren Beitrag zur Wahrheitsfindung hätte leisten können. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen; ansonsten wird auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung verwiesen.

 

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

In der Begründung des Spruchpunktes A) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, warum die Unterschutzstellung zu erfolgen hatte; es haben sich gegenständlich keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung ergeben bzw. liegen solche nicht vor, da die in Spruchpunkt A) zitierten Entscheidungen der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den im vorliegenden Verfahren relevanten Rechtsfragen entsprechen. Eine Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

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