BVwG W167 2217977-1

BVwGW167 2217977-119.12.2022

ASVG §410
ASVG §44
ASVG §49
ASVG §68
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W167.2217977.1.00

 

Spruch:

 

 

W167 2217977-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch XXXX gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse) vom XXXX wegen Nachverrechnung von Beiträgen, Sonderbeiträgen und Umlagen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

 

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Am XXXX beantragte die Beschwerdeführerin die bescheidmäßige Absprache über eine Beitragsnachforderung.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin, für den namentlich genannten Dienstnehmer Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen in der Höhe von EUR XXXX zu entrichten (Spruchpunkt 1.). Weiters wurde der von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag auf Rückerstattung von Beiträgen in der Höhe von XXXX abgewiesen (Spruchpunkt 2.). Im Bescheid findet sich eine detaillierte Aufschlüsselung bzw. Berechnung der offenen Restforderung.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und führte hinsichtlich der nachverrechneten Beiträge für den Zeitraum 03/2013 aus, dass Meldungen erstattet wurden, die jedoch „nicht verarbeitet werden konnten“, weshalb die Verjährungsfrist 3 Jahre betrage. Ein Dienstgeberabgleich sei keine nach außen gerichtete, vom Beitragsschuldner erkennbare Amtshandlung, weshalb die Verjährungsfrist dadurch nicht unterbrochen werde. Der Beschwerdeführerin seien die Beiträge erst mit XXXX vorgeschrieben worden, zu diesem Zeitpunkt sei aber die Verjährung bereits eingetreten. Hinsichtlich der Nachverrechnung der Beiträge 06/2014 führte die Beschwerdeführerin aus, dass diese auf Basis einer Nachmeldung erfolgt und diesbezüglich noch keine Verjährung eingetreten sei. Jedoch sei die Vorschreibung inhaltlich nicht zu Recht erfolgt, da der Nachverrechnungsbetrag durch einen Fehler entstanden sei, indem nach einer Stornomeldung einer Nachtrags-BN des betroffenen Dienstnehmers eine entsprechende Korrektur der Jahresbeitragsgrundlagen unterblieben sei. Die WGKK habe dann offenbar im Zuge des Dienstgeberabgleichs ohne weitere Prüfung den höheren Beitrag festgesetzt und die Beschwerdeführerin darüber nicht verständigt. Der Fehler bei der Jahresbeitragsgrundlage habe zu einer unkorrekten Nachverrechnung geführt, weshalb die Nachverrechnung von Beiträgen in Höhe von XXXX zu Unrecht erfolgt sei.

4. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

5. Am XXXX fand eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der Rechtsvertreter sowie Behördenvertreter/innen teilnahmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin ist eine Hauseigentümergemeinschaft. Die Vorschreibungen betreffen Verpflichtungen aus der Dienstgebereigenschaft der Beschwerdeführerin hinsichtlich eines namentlich genannten Dienstnehmers, der von XXXX für die Beschwerdeführerin als Hausbesorger tätig war.

1.2. Zum Beitragszeitraum 03/2013

Der Hausbesorger wurde im März 2013 entlohnt.

Zunächst erfolgte im April 2013 eine monatliche Beitragsnachverweisung an die belangte Behörde, für welche aufgrund einer internen Programmumstellung der belangten Behörde ein Migrationsfehler vorlag. Ende April 2013 wurde eine Storno-Beitragsnachverrechnung an die belangte Behörde übermittelt, welche die belangte Behörde aufgrund des Migrationsfehlers technisch nicht verarbeiten konnte. Da Ende April 2013 somit keine Beitragsnachweisung für März 2013 ersichtlich war, wurde amtswegig von der belangten Behörde ein Dienstnehmerabgleich durchgeführt (Gegenüberstellung des übermittelten Beitragsgrundlagennachweises [Lohnzettel SV] und der scheinbar nicht übermittelten Beitragsnachweisung). Es erfolgte eine Nachverrechnung, die storniert wurde, als die ursprüngliche Beitragsnachweisung des Dienstgebers im System sichtbar wurde. Aufgrund der ebenfalls vorliegenden Rückverrechnungs-Beitragsnachweisung vom April 2013 schrieb die belangte Behörde der Beschwerdeführerin für März 2013 im Jahr 2013 keine Beiträge vor.

Im August 2015 führte die belangte Behörde einen Dienstgeberabgleich für das Jahr 2013 durch und stornierte die Rückverrechnungs-Beitragsnachweisung vom April 2013 und verrechnete die ursprüngliche Beitragsnachweisung gemeldeten Beiträge.

Da auf dem Konto der Beschwerdeführerin ein Guthaben in der Höhe von EUR 620,96 bestand, wurde dieses auf die ältesten offenen Beiträge angerechnet und deckte den Beitrag für März 2013 in der Höhe von EUR 536,88 zur Gänze ab.

Der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom XXXX ein Kontoauszug übermittelt. Im September 2015 wurde von der belangten Behörde keine Beitragsabrechnung erstellt, der offene Betrag war jedoch über WEBEKU ersichtlich.

Mit Schreiben vom XXXX und zwei weiteren Schreiben aus dem Jahr 2018 mahnte die belangte Behörde die Zahlung des offenen Betrages ein.

1.3. Zum Beitragszeitraum 06/2014

Folgende Klagen waren beim Arbeits- und Sozialgericht anhängig: Klage des Dienstnehmers auf Feststellung des aufrechten Bestandes eines Dienstverhältnisses nach Entlassung am XXXX Klage der Beschwerdeführerin auf berechtigte Entlassung, in eventu Kündigung sowie Antrag auf Verbindung mit dem vorgenannten Verfahren (keine Verfahrenszahl in den vorgelegten Unterlagen ersichtlich).

Vor dem XXXX waren folgende Klagen anhängig: Klage der Beschwerdeführerin auf Räumung ( XXXX ) sowie Antrag des Dienstnehmers auf Verlegung der Räumungsfrist gemäß § 23 Hausbesorgergesetz ( XXXX ).

In einem Vergleich aus dem Jahr XXXX zwischen der Beschwerdeführerin und dem Dienstnehmer wurde das Dienstverhältnis einvernehmlich mit XXXX beendet, die Vergleichszahlung wurde in der Lohn/Gehaltsabrechnung auf eine gesetzliche Abfertigung, eine freiwillige Abfertigung und eine als Vergleichszahlung bezeichnete Position aufgeteilt. Laut Übergabeprotokoll vom XXXX sind mit dem Auszahlungsbetrag „sämtliche Forderungen [des Dienstnehmers] aus dem Hausbesorgerdienstverhältnis betreffend […] bereinigt und verglichen“, Lohnabrechnung und GKK-Änderungsmeldung sind binnen 14 Tagen an die Vertretung des Hausbesorgers zu übermitteln.

Aus den vorgelegten Unterlagen ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die Vergleichssumme auf diese Positionen verteilt wurde und wofür die freiwillige Abfertigung bzw. die Abgangsentschädigung gezahlt wurde.

Mit Schreiben vom XXXX gaben die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und des Dienstnehmers ewiges Ruhen der Verfahren XXXX bekannt. Der Inhalt der Verfahren XXXX konnte aufgrund der vorgelegten Unterlagen nicht festgestellt werden.

Als Nachtrag für die Vormonate meldete die Beschwerdeführerin am XXXX betreffend die als Abgangsentschädigung angeführte Position XXXX betreffend die allgemeine Beitragsgrundlage und XXXX betreffend die Sonderzahlung. Davon ging auch die belangte Behörde bei ihren Berechnungen aus.

Der im August 2015 durchgeführte Dienstgeberabgleich wies keine Differenzen für das Jahr 2014 auf.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts. Die Feststellungen betreffend die nachverrechneten Beiträge ergeben sich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum aufgrund des Verwaltungsaktes und der vorgelegten Unterlagen. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen geht teilweise die festgestellte Art der Klagen hervor, der Inhalt der damals weiteren anhängigen Gerichtsverfahren konnte mangels weiterer vorgelegter Unterlagen nicht festgestellt werden. Das Übergabeprotokoll findet sich in OZ 8.

3. Rechtliche Beurteilung:

Aufgrund der Bestimmung des § 44 Abs. 1 ASVG gilt als Grundlage für die Beitragsbemessung der im Beitragszeitraum gebührende Arbeitsverdienst, wobei als Arbeitsverdienst das Entgelt im Sinne des § 49 leg.cit. anzusehen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zur Beitragsnachverrechnung für 03/2013

Strittig ist zunächst die im angefochtenen Bescheid festgesetzte Beitragsnachverrechnung von EUR 536,88 für den Zeitraum 03/2013. Für diesen Zeitraum sei nach Auffassung der Beschwerdeführerin die Verjährung bereits eingetreten.

3.1.1 Maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG):

Verjährung der Beiträge

§ 68. (1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (§ 36) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.

(2) Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin gelten die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung.

(3) Sind fällige Beiträge durch eine grundbücherliche Eintragung gesichert, so kann innerhalb von 30 Jahren nach erfolgter Eintragung gegen die Geltendmachung des dadurch erworbenen Pfandrechtes die seither eingetretene Verjährung des Rechtes auf Einforderung der Beiträge nicht geltend gemacht werden.

3.1.2. Für den Beschwerdefall bedeutet das:

Am XXXX übermittelte die Beschwerdeführerin die monatliche Beitragsnachweisung für den Zeitraum 03/2013 an die WGKK. Wie die WGKK selbst im angefochtenen Bescheid einräumt, wurde am XXXX eine diesbezügliche Storno-BN übermittelt, welche technisch nicht verarbeitet werden konnte.

§ 2 RMDFÜ 2005 lautet:

(1) Meldungen nach § 33 Abs. 1 und 2 ASVG sowie nach § 34 ASVG gelten nur dann als erstattet, wenn sie mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 ASVG) in den vom Hauptverband festgelegten einheitlichen Datensätzen (§ 31 Abs. 4 Z 6 ASVG) erfolgen.

(2) Meldungen durch natürliche Personen im Rahmen von Privathaushalten gelten außerhalb elektronischer Datenfernübertragung als erstattet, wenn

1. eine Meldung mittels Datenfernübertragung unzumutbar ist (§ 3) oder

2. wenn die Meldung nachweisbar durch unverschuldeten Ausfall eines wesentlichen Teils der Datenfernübertragungseinrichtung technisch ausgeschlossen war (§ 4).

Anhand des vorliegenden Akteninhaltes ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am XXXX eine Rückverrechnungs-BN übermittelt hat und die vorangegangene Storno-BN durch die WGKK am XXXX storniert wurde. Für den Beitragszeitraum 03/2013 wurden der Beschwerdeführerin in weiterer Folge seitens der belangten Behörde im Jahr 2013 keine Beiträge vorgeschrieben.

Wenngleich nicht verkannt wird, dass die technischen Probleme betreffend die ursprünglich erstattete Beitragsnachverweisung der Beschwerdeführerin für den Monat 03/2013 in der Sphäre der belangten Behörde gelegen sind und es aus diesem Grund auch zur den weiteren Komplikationen bei der Beitragsvorschreibung kam, so ist doch zu beachten, dass die Beschwerdeführerin in weiterer Folge eine Storno-BN und eine Rückverrechnungs-BN übermittelt hat und nicht geklärt werden konnte, aus welchem Grund dies erfolgte. Diese weiteren Meldungen führten allerdings erst dazu, dass die (endgültige) Beitragsvorschreibung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen konnte. Im Hinblick darauf, dass für 03/2013 Beiträge zu entrichten waren und daher eine Beitragsnachweisung – wie ursprünglich erfolgt – erforderlich war, führten die weiteren Meldungen der Beschwerdeführerin an die belangte Behörde dazu, dass die Meldung storniert wurde und daher keine zeitnahe Vorschreibung erfolgen konnte. Es handelt sich daher betreffend den Zeitraum 03/2013 um eine unterbliebene Meldung, welche bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte werden müssen. Daher verlängert sich der Verjährungszeitraum im Beschwerdefall betreffend die Beitragsnachverrechnung für die Zeitraum 03/2013 gemäß § 68 Abs. 1 ASVG auf fünf Jahre. Daher erfolgte die Mahnung im Jahr 2017 in der fünfjährigen Verjährungsfrist und die Vorschreibung der Beiträge für 03/2013 zu Recht.

3.2. Beitragsnachverrechnung für den Zeitraum 06/2014

Was die im angefochtenen Bescheid festgesetzte Beitragsnachverrechnung von EUR 1.729,90 für den Zeitraum 06/2014 betrifft, so ist unstrittig, dass zum Zeitpunkt des Mahnschreibens vom XXXX noch keine Verjährung dieses vorgeschriebenen Beitrags eingetreten ist.

Allerdings wird die Rechtmäßigkeit dieser Beitragsvorschreibung seitens der Beschwerdeführerin bestritten, da laut ihrem Beschwerdevorbringen der festgesetzte Betrag der Beitragsnachverrechnung durch einen Fehler infolge einer unterbliebenen Korrektur der Jahresbeitragsgrundlage entstanden sei.

3.2.1. Maßgebliche Vorschriften des ASVG:

Entgelt

§ 49. (1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

(2) Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfaßt werden, zu berücksichtigen.

(3) Als Entgelt im Sinne des Abs. 1 und 2 gelten nicht:[…]7. Vergütungen, die aus Anlaß der Beendigung des Dienst(Lehr)verhältnisses gewährt werden, wie zum Beispiel Abfertigungen, Abgangsentschädigungen, Übergangsgelder;

3.2.2. Maßgebliche Judikatur

Eine "freiwillige Abfertigung", die ein Dienstgeber im Gegenzug zur Zurückziehung einer Kündigungsanfechtungsklage gezahlt hat, ist nach dem hg. Erkenntnis vom 11. Juli 2012, Zl. 2009/08/0117, eine Abgangsentschädigung iSd § 49 Abs. 3 Z. 7 ASVG. Diese Leistung führt nicht zu einer Verlängerung der Pflichtversicherung gemäß § 11 Abs. 2 ASVG. (VwGH 11.12.2013, 2013/08/0167)

Wesentlich für die Beitragsfreiheit von Vergütungen nach § 49 Abs. 3 Z. 7 ASVG ist, dass sie aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses gewährt werden, also die Beendigung des Dienstverhältnisses das anspruchsauslösende Moment ist (Hinweis E 3. Juli 1986, 85/08/0201). Für eine Abgangsentschädigung ist charakteristisch, dass sie dafür gewährt wird, dass ein Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis ausscheidet oder von einer weiteren Prozessführung betreffend Fortbestehen des Dienstverhältnisses Abstand nimmt. (VwGH 11.07.2012, 2009/08/0117)

Während der arbeitsgerichtlichen Verfahrens schlossen die Parteien eine außergerichtliche Vereinbarung, wonach das Dienstverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt einvernehmlich ende; der Dienstnehmer verpflichtete sich dazu, die von ihm eingebrachte Kündigungsanfechtung zurückzuziehen, der Dienstgeber verpflichtete sich dazu, nach Klagsrückziehung eine "freiwillige Abfertigung" an den Dienstnehmer zu zahlen. Der Zweck der Gewährung einer derartigen Leistung liegt darin, das Risiko eines Erfolges des Dienstnehmers im Kündigungsanfechtungsverfahren (mit der unmittelbaren rechtlichen Konsequenz eines rückwirkenden Weiterbestandes des Dienstverhältnisses und der mittelbaren daraus resultierenden Ansprüche auf laufendes Entgelt, Sonderzahlungen, Urlaubsentgelt und Urlaubsentschädigung sowie auf Leistungen aus einer allenfalls späteren Beendigung des Dienstverhältnisses) auszuschließen (Hinweis: E 2. Juli 1996, 94/08/0122). Es ist daher auch nicht entscheidend, ob die Höhe dieser Leistung dem Typus der Abfertigung entspricht. Die "freiwillige Abfertigung" ist also als Abgangsentschädigung iSd § 49 Abs. 3 Z 7 ASVG zu beurteilen. Diese Leistung führt daher nicht zu einer Verlängerung der Pflichtversicherung gemäß § 11 Abs. 2 ASVG. (VwGH 11.07.2012, 2009/08/0117)

§ 49 Abs 3 Z 7 ASVG setzt eine kausale Verknüpfung des Bezuges mit der Auflösung des Dienstverhältnisses voraus (Hinweis: E 3.7.1986, 85/08/0201). (VwGH 16.11.2005, 2005/08/0048)

Für die Beurteilung der Frage, ob die Leistung aus Anlass der Beendigung eines Dienstverhältnisses gewährt wurde (und daher die Anwendung des § 49 Abs. 3 Z. 7 ASVG in Betracht kommt), kommt es insbesondere darauf an, wann die Vereinbarung getroffen wurde, ob zu diesem Zeitpunkt bereits die Auflösung des Dienstverhältnisses in Aussicht genommen war, wann die zur Auflösung des Dienstverhältnisses führenden Willenserklärungen abgegeben wurden sowie wann die Zahlung tatsächlich geleistet wurde (Hinweis E 3. Juli 1986, Zl. 85/08/0201). (VwGH 16.11.2005, 2005/08/0048)

§ 49 Abs 3 Z 7 ASVG ist als Ausnahmetatbestand nicht ausdehnend auszulegen (Hinweis E 19.3.1982, 81/08/0018). (VwGH 23.04.2003, 2000/08/0045)

Der VwGH hat im Erkenntnis vom 4.10.2001, 98/08/0209, ausgeführt, dass § 49 Abs. 3 Z. 7 ASVG in seiner beispielsweisen Aufzählung lediglich Abfertigungen schlechthin erfasst. In Fortführung der bisherigen Rechtsprechung (Hinweis E 27.3.1990, 85/08/0126) wurde in diesem Erkenntnis ausgeführt, dass unter dem Begriff "Abfertigung" nicht nur eine solche zu verstehen ist, auf die nach dem Angestelltengesetz ein gesetzlicher Anspruch besteht, sondern dass vielmehr auch darüber hinausgehende Abfertigungen unter diesen Abfertigungsbegriff fallen, die anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses auf Grund eines kollektivvertraglich oder einzelvertraglich begründeten Rechtsanspruches oder - im Bereich des Sozialversicherungsrechtes - aus dem genannten Anlass auch bloß tatsächlich geleistet werden. Eine bloß freiwillige Abfertigung liege demnach dann vor, wenn eine solche ohne gesetzliche Verpflichtung aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses geleistet werde und sie nach Voraussetzung und Höhe eine Ähnlichkeit mit dem in der Rechtsordnung herausgebildeten Typus der gesetzlichen Abfertigung hat. (VwGH 23.04.2003, 2000/08/0045)

3.2.3. Mit Nachverrechnungs-BN, welche an die belangte Behörde übermittelt wurde, wurde eine zusätzliche allgemeine Beitragsgrundlage sowie eine zusätzliche Sonderbeitragsgrundlage im Jahr 2015 betreffend den Beitragszeitraum 06/2014 übermittelt, weshalb ein zusätzlicher Beitrag fällig wurde. In weiterer Folge wurde die gemeldete jährliche Beitragsgrundlage entsprechend der zusätzlich gemeldeten allgemeinen Grundlagen korrigiert. Durch Rückverrechnungs-BN wurden die nachverrechneten Beiträge wieder storniert, die Jahresbeitragsgrundlage jedoch weder storniert noch berichtigt, auch der Lohnzettel wurde nicht korrigiert.

Soweit die Beschwerdeführerin in ihrem Beschwerdevorbringen der WGKK vorwirft, dass diese „ohne weitere Prüfung“ höhere Beiträge festgesetzt und die Beschwerdeführerin davon nicht verständigt habe bzw. ungeprüft und systematisch im Zweifel gegen den Beitragsschuldner eine unkorrekte Nachverrechnung angeführt habe, so ist dem entgegenzuhalten, dass die WGKK in diesem Zusammenhang mit Schreiben vom XXXX mit dem Ersuchen an die Beschwerdeführerin herangetreten ist, die gemeldeten Beitragsgrundlagen des Jahres 2014 nochmals zu überprüfen. Nachdem die Beschwerdeführerin auf dieses Schreiben nicht reagierte, konnte die WGKK zu Recht davon ausgehen, dass die gemeldeten und gespeicherten Beitragsgrundlagen, auf welchen die Nachverrechnung basierte, korrekt waren.

Darüber hinaus wird festgehalten, dass sich die Beschwerde darauf stützt, dass die im Vergleichswege ausgezahlte Summe als Abgangsentschädigung iSd § 49 Abs. 3 Z. 7 ASVG anzusehen sei. Diese Argumentation trifft im Beschwerdefall allerdings nicht zu. Zunächst wird festgehalten, dass die Vergleichszahlung eine gesetzliche Abfertigung, eine freiwillige Abfertigung und eine Abgangsentschädigung umfasst. Aus den vorgelegten Unterlagen ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die Vergleichssumme auf diese Positionen verteilt wurde und wofür die freiwillige Abfertigung bzw. die Abgangsentschädigung gezahlt wurde. Es trifft zu, dass auch eine Klage des Dienstnehmers auf Feststellung des aufrechten Bestandes eines Dienstverhältnisses nach Entlassung und Klage der Beschwerdeführerin auf berechtigte Entlassung, in eventu Kündigung anhängig waren und auch diesbezüglich nach dem Vergleich ewiges Ruhen vereinbart wurde. Allerdings ergibt sich auch aus den vorgelegten Unterlagen auch, dass sämtliche Forderungen aus dem Hausbesorgerdienstverhältnis bereinigt und verglichen sind und Lohnabrechnung und GKK-Änderungsmeldung binnen 14 Tagen an die Vertretung des Hausbesorgers zu übermitteln sind. Somit umfasste der Vergleich nicht nur die einvernehmliche Auflösung zum Zeitpunkt der ursprünglichen Entlassung, sondern auch Forderungen aus dem Hausbesorgerdienstverhältnis.

Daher hat die belangte Behörde zu Recht die gemeldeten und gespeicherten Beitragsgrundlagen als Basis für die nachverrechneten Beiträge herangezogen. Die Berechnung selbst wurde nicht in Beschwerde gezogen. Die Vorschreibung erfolgte daher dem Grunde und der Höhe nach zu Recht.

3.2.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.3. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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