BVwG W166 2003742-1

BVwGW166 2003742-121.9.2016

B-VG Art.133 Abs4
VOG §1
VOG §3
VOG §4
VOG §5
VOG §5a
B-VG Art.133 Abs4
VOG §1
VOG §3
VOG §4
VOG §5
VOG §5a

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W166.2003742.1.00

 

Spruch:

W166 2003742-1/58E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, betreffend den am XXXX gestellten Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Ersatz des Verdienstentganges, Übernahme der Heilfürsorge in Form von Selbstbehalten, Orthopädische Versorgung in Form vom Zahnersatz und Brille sowie Rehabilitation zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin, eine XXXX Staatsangehörige, brachte am XXXX einen Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Ersatz des Verdienstentganges, Heilfürsorge im Sinne von psychotherapeutischer Krankenbehandlung und Übernahme von Selbstbehalten, Orthopädischer Versorgung in Form vom Zahnersatz und Brille sowie Rehabilitation beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde), ein.

Die Beschwerdeführerin begründete den Antrag damit, dass sie am XXXX bzw. am XXXX nach einem Streit von ihrem Lebensgefährten gewaltsam an die Wand und auf den Boden gedrückt sowie an den Armen festgehalten worden sei. Dadurch habe sie blaue Flecken, psychische Gesundheitsschädigungen (Posttraumatische Belastungsstörung, Panikattacken, Schlafstörungen), ein Schleudertrauma (massive Nackenschmerzen und Schmerzen des gesamte Skelettapparates), eine Cervikobrachialgie, einen Gesichtsfeldausfall rechts und links sowie eine Hörschädigung erlitten.

Nach dem Vorfall sei die Beschwerdeführerin von XXXX bis XXXX, von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX in stationärer neurologischer Behandlung gewesen. Die Beschwerdeführerin gab weiters an, dass sie im Zeitraum vom XXXX bis XXXX mehrere Monate lang als Internationaler Consultant gearbeitet habe, und derzeit Notstandshilfe beziehe.

Die Beschwerdeführerin legte mit dem Antrag Kopien ihres Aufenthaltstitels, ihres Reisepasses, einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie ein Konvolut an Unterlagen vor.

Bei den vorgelegten Unterlagen handelt es sich im Wesentlichen um eine Gerichtsladung betreffend den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin wegen Körperverletzung, ein Konvolut an medizinischen Unterlagen, Honorarnoten für psychotherapeutische Behandlungen sowie Ausschnitten aus verschiedenen Unterlagen eines Unternehmens namens "XXXX" (unvollständig, teilweise undatiert, Unterschriften unleserlich).

Mit E-Mail vom XXXX wurde vom Anwalt der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer beruflichen Tätigkeit auf die vorgelegten Unterlagen verwiesen und vorgebracht, der Beschwerdeführerin sei daran gelegen, dass die belangte Behörde nicht versuche, direkte Informationen über die berufliche Laufbahn oder das frühere Einkommen der Beschwerdeführerin einzuholen bzw. direkten Kontakt mit den XXXX Stellen aufzunehmen, da die Beschwerdeführerin berufliche und soziale Nachteile befürchte, sollte ihre derzeitige Situation offengelegt werden.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX wurde das zuständige Bezirksgericht aufgefordert in der gegenständlichen Strafsache gegen den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin, den Strafakt, die Strafanzeige, das Hauptverhandlungsprotokoll sowie Urteilskopien zur Verfügung zu stellen.

Der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin übermittelte mit E-Mail vom XXXX das Verhandlungsprotokoll der Hauptverhandlung vom XXXX, und brachte vor, dass entsprechend einer beigelegten Auskunft einer XXXX Behörde (undatiertes Schreiben) ein XXXX Staatsangehöriger, der außerhalb der Heimatregion Opfer einer Straftat geworden sei, keine Ansprüche auf Schadenersatz in XXXX habe.

Mit E-Mail vom XXXX übermittelte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Unterlagen.

Dem vom Bezirksgericht XXXX in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom XXXX ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in Folge des Vorfalls vom XXXX eine akute Angstreaktion erlitten habe, und in weiterer Folge in psychotherapeutischer Behandlung wegen einer mittelgradigen posttraumatischen Belastungsstörung gewesen sei. Die angegebenen psychischen Beschwerden seien nicht alleine dem gegenständlichen Vorfall zuzurechnen, da die Untersuchte schon vorher belastenden Situationen ausgesetzt gewesen sei, und auch schon vor dem Vorfall eine bestehende Persönlichkeitsstörung mit mäßig integrierter psychischer Struktur vorgelegen sei.

Mit E-Mail vom XXXX ersuchte die Beschwerdeführerin die belangte Behörde um Stellungnahme, aus welchem Grund noch keine Entscheidung getroffen worden sei.

Die belangten Behörde informierte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX darüber, dass bisher noch keine Entscheidung bezüglich ihres Ansuchens um Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz getroffen worden sei, da auf den Ausgang des Strafverfahrens gewartet werden müsse.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht, dass auf den ausdrücklichen Wunsch der Beschwerdeführerin, trotz des offenen Strafverfahrens, eine Entscheidung getroffen werde. Die Beschwerdeführerin wurde darüber informiert, dass gemäß § 1 Abs. 1 VOG ein Anspruch auf Hilfe bestehe, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, dass der Antragsteller durch eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtwidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten habe und dadurch Heilungskosten entstanden seien. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung könne die Wahrscheinlichkeit im Sinne des VOG nur dann angenommen werden, wenn erheblich mehr für als gegen das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 VOG spreche. Diesen Grad der Wahrscheinlichkeit hätten die bisher vorliegenden Ermittlungsergebnisse nicht begründen können. Die bloße Möglichkeit, dass eine strafbare Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG vorliegen könnte, reiche nicht aus, um Leistungen nach dem VOG zuzuerkennen. Derzeit sei beim zuständigen Bezirksgericht ein Verfahren wegen leichter Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB anhängig, und könne aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht davon ausgegangen werden, dass es zu einer Verurteilung wegen § 84 Abs. 1 StGB (schwere Körperverletzung) komme, was allerdings gesetzliche Voraussetzung für die Gewährung des Verdienstentganges sei. Auch die beantragte Heilfürsorge in Form der Kostenübernahme betreffend die psychotherapeutische Krankenbehandlung sowie die Selbstbehalte könnten derzeit nicht bewilligt werden, da das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 VOG, also ein mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohtes rechtswidriges Vorsatzdelikt, derzeit nicht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden könnte. Auch ließen die vorliegenden Sachverständigengutachten keine verlässliche Beurteilung der Folgen des Vorfalles zu. Ebenfalls könne gegenwärtig auch die beantragte Übernahme der Kosten für Zahnersatz und Brille im Wege der orthopädischen Versorgung sowie das Ansuchen um Kostenübernahme für Rehabilitation nicht bewilligt werden.

Am XXXX wurde bekannt gegeben, dass die Beschwerdeführerin einen anderen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt habe, und darauf hingewiesen, dass eine Verurteilung des Lebensgefährten nach § 84 bzw. 85 StGB (schwere Körperverletzung bzw. schwere Körperverletzung mit Dauerfolgen) nicht ausgeschlossen erscheine. Mit dem Schriftsatz wurden augenfachärztliche und allgemeinmedizinische Befunde vorgelegt.

Einem in Akt aufliegenden im Rahmen des Gerichtsverfahrens eingeholten Gutachten einer Fachärztin für gerichtliche Medizin vom XXXX ist zu entnehmen, dass die festgestellten körperlichen Verletzungen (Hämatome und Prellungen) als leicht einzustufen seien, auf Grund des lang anhaltenden Beschwerdebildes würden die ärztlich dokumentierten Gesundheitsschädigungen jedoch die Dauer von vierundzwanzig Tagen überschreiten.

Auf Grund mehrerer weiterer Urgenzen durch die Beschwerdeführerin betreffend die Verfahrensdauer, teilte die belangte Behörde dem Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom XXXX mit, dass die Beschwerdeführerin bereits mehrmals über den Verfahrensstand informiert worden sei, immer noch Sachverständigengutachten bzw. das Ergebnis des Strafverfahrens ausständig seien, und eine vorzeitiger Abschluss des gegenständlichen Verfahrens nur mit einer nicht zweckmäßig erscheinenden Abweisung der Anträge enden könne. Für den Fall, dass die Beschwerdeführerin dennoch einen Abschluss des Verfahrens wünsche, möge dies mitgeteilt werden.

Am XXXX teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass sie nicht mehr anwaltlich vertreten sei.

Mit E-Mail vom XXXX übermittelte die Beschwerdeführerin das Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wonach das Bezirksgericht sachlich unzuständig sei. Begründend wurde ausgeführt, dass bei der vorliegenden Verdachtslage auf Grund einer vierundzwanzig Tage übersteigenden Gesundheitsschädigung das Vergehen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB erfüllt sei. Aufgrund der Strafdrohung bis zu drei Jahre bestehe sohin die Zuständigkeit des Einzelrichters des Landesgerichtes, weshalb das Bezirksgericht seine sachliche Unzuständigkeit auszusprechen habe.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde sodann gemäß § 1 Abs. 1 und 7, sowie § 4 Abs. 5 des Verbrechensopfergesetzes zur Aufarbeitung der durch den Vorfall vom XXXX erlittenen psychischen Schädigung die Übernahme der entstehenden Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung ab Behandlungsbeginn (Jänner XXXX) bewilligt.

Begründend wurde ausgeführt, dass auf Grund des Abwesenheitsurteiles vom Bezirksgericht XXXX, wonach von einer schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB auszugehen sei, mit Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne, dass eine behandlungsbdürftige psychische Gesundheitsschädigung vorliege, die auf den Vorfall vom XXXX zurückzuführen sei.

In einer Anmerkung zum Bescheid wurde festgehalten, dass über die Anträge der Beschwerdeführerin auf Ersatz des Verdienstentganges, der Heilfürsorge (Selbstbehalte) sowie der orthopädischen Versorgung und Rehabilitation erst nach Abschluss des Strafverfahrens und Vorlage aller relevanter medizinischen Unterlagen entschieden werden könne.

Die Beschwerdeführerin hat am XXXX Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den Bescheid, mit welchem die Übernahme der Kosten einer psychotherapeutischen Krankenbehandlung bewilligt wurde, erhoben und vorgebracht, dass die Entscheidung der belangten Behörde nicht sämtliche beantragten Bereiche abdecke, insbesondere sei nicht über die beantragte Verdienstersatzleistung entschieden worden.

Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des XXXX bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren ging mit XXXX auf das Bundesverwaltungsgericht über.

Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit E-Mail vom XXXX übermittelte die Beschwerdeführerin den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wonach das Strafverfahren gegen den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin wegen §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr vorläufig eingestellt worden (Diversion), und ihm die Zahlung eines Schmerzengeldbetrages in der Höhe von Euro 1000,- aufgetragen worden sei.

Am XXXX langte ein Schreiben der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein, mit welchem ebenfalls der Diversionsbeschluss sowie eine Kopie des Hauptverhandlungsprotokolls vorgelegt wurden.

Mit E-Mail vom XXXX übermittelte die Beschwerdeführerin einen Befund ihrer behandelnden Psychotherapeutin vom XXXX.

Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX einen Mängelbehebungsauftrag betreffend die am XXXX eingebrachte Beschwerde mit folgendem Wortlaut:

"Sehr geehrte Frau XXXX!

Ihre Beschwerde vom XXXX weist Inhaltsmängel im Sinne des § 9 VwGVG auf.

1.) Es ist unklar, ob die Beschwerde als Säumnisbeschwerde zu verstehen sein soll.

2.) Sollte es sich um eine Säumnisbeschwerde handeln, ist konkret darzulegen, über welche Anträge die Behörde, aus ihrer Sicht, nicht entschieden hat.

Sie werden daher aufgefordert, die angeführten Mängel Ihrer Beschwerde binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu verbessern.

Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird die Beschwerde gemäß § 9 VwGVG, § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG zurückgewiesen werden."

Der Mängelbehebungsauftrag wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am XXXX durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt zugestellt.

Am XXXX brachte die Beschwerdeführerin ein unverständliches, teilweise unleserliches, in englischer Sprache abgefasstes Schreiben ein, und ersuchte am selben Tag um Akteneinsicht.

Die Akteneinsicht durch die Beschwerdeführerin erfolgte am XXXX.

Die Beschwerdeführerin teilte der Referentin der zuständigen Gerichtsabteilung telefonisch am XXXX mit, dass sie den Verbesserungsauftrag von der Post abgeholt habe, aber bereits der belangten Behörde mitgeteilt habe, um welche Verfahren es sich handle.

Mit Telefax vom XXXX übermittelte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde gegen den Diversionsbeschluss an die Oberstaatsanwaltschaft XXXX, und kam dem Mängelbehebungsauftrag nach. Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass die Beschwerde als Säumnisbeschwerde zu verstehen sei, und die belangte Behörde konkret nicht über die Anträge auf Verdienstentgang, Heilfürsorge (Selbstbehalte), orthopädische Versorgung sowie Rehabilitation entschieden habe. Die belangte Behörde sei säumig, da der Antrag am XXXX gestellt worden, und mit Bescheid vom XXXX lediglich der Antrag auf psychotherapeutische Krankenbehandlung erledigt worden sei. Über die anderen Anträge habe die belangte Behörde nicht entschieden. Mit dem Bescheid über die Bewilligung der psychotherapeutischen Krankenbehandlung sei die Beschwerdeführerin einverstanden.

Der nunmehr von der Beschwerdeführerin beauftragte Rechtsanwalt übermittelte mit Schreiben vom XXXX und vom XXXX einen Kurzbefund eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom XXXX zur Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin und eine Befundergänzung der die Beschwerdeführerin behandelnden klinischen Psychologin und Psychotherapeutin vom XXXX.

Am XXXX erging ein Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes an das Landesgericht für Strafsachen XXXX, das Hauptverhandlungsprotokoll samt Berichtsbeschluss, den Diversionsbeschluss sowie die aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichtes XXXX zu der gegenständlichen Strafsache Zl. XXXX zu übermitteln.

Am XXXX langten die angeforderten Unterlagen beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes XXXX wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Diversionsbeschluss des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX als unzulässig zurückgewiesen.

Betreffend die gegenständlich von der Beschwerdeführerin gestellten Anträge, erging mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX nachfolgende Aufforderung an die Beschwerdeführerin:

"Sehr geehrte Frau XXXX!

Da mit dem Verbesserungsauftrag vom XXXX nunmehr geklärt werden konnte, dass Ihre Beschwerde vom XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom XXXX als Säumnisbeschwerde zu verstehen ist, werden Sie aufgefordert betreffend den Antrag auf Zuerkennung von Hilfeleistungen nach dem VOG (Verdienstentgang, Heilfürsorge in Form von Selbstbehalten, orthopädische Versorgung in Form von Zahnersatz und Brillenersatz sowie Rehabilitation) binnen fünf Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachfolgende Beweismittel vorzulegen:

• Beweismittel betreffend verbrechenskausal entstandener Selbstbehalte (Einzahlungsbelege bzw. saldierte Rechnungen betreffend stationäre Aufenthalte bzw. Medikamente)

• Beweismittel, dass Sie verbrechenskausal einen Zahnverlust erlitten haben, gegebenenfalls einen Heilkostenplan vorzulegen.

• Beweismittel, dass Sie verbrechenskausal eine Augenschädigung erlitten haben, gegebenenfalls einen Verordnungsschein für eine verbrechenskausal erforderliche Brille vorzulegen.

Weiters werden Sie davon in Kenntnis gesetzt, dass zur Klärung ob bzw. in welchem Ausmaß verbrechenskausale Gesundheitsschädigungen vorliegen, die Einholung medizinischer Sachverständigengutachten in die Wege geleitet wurde."

Betreffend dieses Schreiben erfolgte ein Zustellversuch am XXXX, und wurde das Schriftstück am XXXX durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt.

Am XXXX erkundigte sich die Beschwerdeführerin telefonisch nach dem Verfahrensstand, und am XXXX ersuchte die Beschwerdeführerin um nochmalige Zusendung mittels E-Mail, da sie das Schriftstück bzw. einen Hinterlegungsvermerk nicht erhalten habe.

Der Beschwerdeführerin wurde die Kopie des Schreibens mittels E-Mail übermittelt.

Am XXXX langte das am XXXX hinterlegte Originalschreiben beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Postvermerk "zurück, nicht behoben" beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit E-Mails vom XXXX, vom XXXX, vom XXXX, vom XXXX, vom XXXX, vom XXXX, vom XXXX und vom XXXX übermittelte die Beschwerdeführerin ein Konvolut an Unterlagen (386 kopierte Seiten) im Wesentlichen entsprechend der nachfolgenden Auflistung:

* Schreiben einer Physiotherapeutin bzw. Osteopathin vom XXXX

* Bericht einer Spezialambulanz für Funktionsstörungen der Universitätszahnklinik vom XXXX

* Fachärztlicher Kurzbefund eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom XXXX, XXXX, XXXX

* Lebenslauf

* Unterlagen verschiedener Unternehmen

* Jobanzeigen

* Versicherungsunterlagen

* Ärztliche Karteikartenauszüge

* Ärztliche Zuweisungen

* Diverse Berichte einer Praxis für Physiotherapie aus den Jahren

XXXX, XXXX,

* Diverse allgemeinärztliche und fachärztliche Berichte

* Zeitbestätigungen

* Diverse Behandlungsbestätigungen der behandelnden klinischen Psychologin und Psychotherapeutin (XXXX bis XXXX)

* Zahnärztliche Heilkostenpläne aus dem Jahr XXXX

* Diverse ärztliche Honorarnoten (diverse Zahnbehandlungen und zahnärztliche Mundhygiene)

* Diverse gynäkologische Honorarnoten über Vorsorgeuntersuchungen,

* Apothekenrechnungen (Medikamente, Pflegeprodukte, Räucherstäbchen, Kräutertees)

* Honorarnoten eines Facharztes für Dermatologie und Venerologie über diverse hautärztliche Vorsorgeuntersuchungen und hautärztliche Behandlungen

* Bestätigung einer Spitalsambulanz vom XXXX

* Rechnungen eines Kosmetiksalons bzw. eines Spa und Beauty Centers (mit Vermerken wie z.B. Lymphdrainagen, Schmerzmassagen, Regeneration Modellage, Post Holiday Rebalance oder Post Travel Recovery aus den Jahren XXXX bis XXXX)

* Konvolut an Taxirechnungen (mit allgemeinen Vermerken für Fahrten zu Gericht, Behandlungen, Copy Shop, Lebensmitteleinkauf, zur Polizeistation....aus den Jahren XXXX bis XXXX)

Die aktuellen, dem Verfahren dienlichen und noch nicht im Verfahren berücksichtigten medizinischen Beweismittel wurden den fachärztlichen Sachverständigengutachten zur Berücksichtigung in deren Gutachten übermittelt.

Zur Überprüfung der Einwendungen und der vorgelegten Beweismittel wurde der Ärztliche Dienst seitens des Bundesverwaltungsgerichts mit Schreiben vom XXXX um Einholung medizinischer Sachverständigengutachten ersucht. Diesen Sachverständigengutachten aus den Fachrichtungen der Augenheilkunde, HNO-Heilkunde, Neurologie und Psychiatrie und der Allgemeinmedizin (Zusammenfassung), liegen folgende Fragestellungen zugrunde:

"1) Medizinisch exakte Bezeichnung der festgestellten Gesundheitsschädigungen.

2) Kausalität

2a) Welche der festgestellten Gesundheitsschädigungen sind mit Wahrscheinlichkeit auf das

Verbrechen zurückzuführen?

2b) Falls das Verbrechen nicht alleinige Ursache ist, wird um Beurteilung ersucht, ob das

Verbrechen als wesentliche Ursache zum derzeitigen Leidenszustand beigetragen hat.

Es wird ersucht ausführlich darzulegen, was für den wesentlichen Einfluss (vorzeitige

Auflösung und/oder Verschlimmerung) des Verbrechens spricht und was dagegen.

3) Falls die Kausalität unter Punkt 2a oder 2b verneint wird, wird um ausführliche

Stellungnahme ersucht, worauf der festgestellte Leidenszustand zurückzuführen ist.

4) Betreffend Schmerzensgeld

Handelt es sich bei den unter Punkt2) festgestellten Leiden um eine Körperverletzung mit

schweren Dauerfolgen gem. § 85 StGB?

Hat die Tat für immer oder für lange Zeit zur Folge

Fortpflanzungsfähigkeit

Der Ausdruck "schweres Leiden" bezeichnet eine die gesamte Lebensführung des Betroffenen beeinträchtigende Gesundheitsstörung von langer Dauer. Ob ein Leiden schwer ist, hängt von der in einer Gesamtschau zu würdigenden Erheblichkeit und Wichtigkeit der Gesundheitsschädigung ab.

5) Betreffend Verdienstentgang - Beurteilungszeitraum ab XXXX

Falls die Kausalität unter Punkt 2a oder 2b bejaht wird, wird um Stellungnahme ersucht,

ob die festgestellten verbrechenskausalen Leiden

a) eine adäquate/angemessene Folge des Verbrechens ist?

b) eine Berufs- bzw. Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin bewirkt?

c) Einschränkungen der Arbeitsunfähigkeit bewirkt?

Wenn ja: - welche?

d) Welche Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bewirken die akausalen Leiden?

e) Welche Leiden überwiegen im Zusammenwirken der akausalen und kausalen Leiden?

5) Stellungnahme

a) Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen, insbesondere zu den vorgelegten

Befunden, siehe Abl. 353/88, 92, 93

b) Stellungnahme zu den im Verfahren vorgelegten medizinischen Beweismitteln, Abl. 13,

31-47, 54-93, 161, 181-191, 197-199, 227-241

6) Feststellung, ob bzw. wann eine ärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist."

In dem Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Augenheilkunde vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wurde Nachfolgendes ausgeführt:

"Anamnese:

Am XXXX. und XXXX. Dez XXXX vom Lebensgefährten mit dem Hinterkopf gegen die Wand gestoßen. Hat seither Gesichtsfeldausfall am rechten Auge oben und rechte Seite, sowie verschwommenes Sehen rechts.

Hat vorher gut gesehen, keine Brille, braucht jetzt eine Brille.

Augenbefund:

Visus rechts -0,25sph 1,0 Add +1,5sph Jg 1 bin

Links -0,25sph 1,0

Beide Augen: VBA oB, BH bland HH klar Linsensklerose

Fundi: Papille und Macula oB, periphere Netzhaut oB

Gesichtsfeld rechts (ho durchgeführt): Einschränkung oben auf ca 15° und temporal auf ca 30°, nasal und nasal unten normal

Diagnose:

Geringe Kurzsichtigkeit und Alterssichtigkeit mit normalem Sehvermögen beidseits unklare nicht objektivierbare Gesichtsfeldeinengung rechts

Befunde:

XXXX Dr XXXX Abl. 87-89 + 230-232:

Visus bds 1,0

Beide Augen: VBA und Fundi oB

Gesichtsfeld rechts konzentr. Einengung vorwiegend oben und nasal links Einschränkung oben und nasal

Gesichtsfeldausfall mit Hinterhauptstrauma vereinbar-zur Abklärung weitergeschickt

XXXX XXXX Abl. 90:

Gesichtsfeld: rechts konzentr. Einengung oben auf 30-20°, unten auf 40° nasal auf 30°, temporal auf 55°

Links geringe Einschränkung oben auf ca 40°

XXXX XXXX Abl. 78, 233, 283:

Visus rechts corr 1,0 Jg 1

Links corr 1,0 Jg 1

Beide Augen: Siccazeichen, Bindehaut bland Fundi oB

VEP keine Latenzverlängerung beidseits, Amplitude bds reduziert Orthoptischer Status oB

Gesichtsfeld: rechts Bogenskotom oben und unten mit temporaler Betonung

Links Bogenskotom oben und unten mit temporaler Betonung

Konfrontationsperimetrie: Gesichtsfeldaußengrenzen beidseits annähernd normal!

Therapie: Genteal HA AT und Gel Diagnose:

Unklare Beschwerden im Bereich des rechten Auges Unklarer Gesichtsfeldausfall Unklare Schmerzsymptomatik Siccasymptomatik

XXXX MRT Schädel Abl. 37: oB

XXXX MRT des Neurocranium Abl. 38:

Seitengleicher Tractus opticus, Chiasma opticum oB

Keine stattgehabten mikroangiopathischen Veränderungen oder postischämische Läsionen

Basale Hirnarterien oB

XXXX Carotis Doppler Abl. 40: oB

Stellungnahme:

Die angegebenen Sehstörungen und Gesichtsfeldausfälle sind bei normalem Augenbefund und unauffälligem cerebralem Befund nicht objektivierbar. Eine beurteilungsrelevante Beeinträchtigung des Sehvermögens liegt daher aus augenfachärztlicher Sicht nicht vor."

In dem Gutachten eines Facharztes für HNO-Heilkunde vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wurde Nachfolgendes ausgeführt:

"Anamnese:

Die Pat. besteht auf einer Kommunikation auf Englisch, obwohl sie des Deutschen mächtig ist. Hörstörung rechts seit XXXX sowie Tinnitus bds., sie führt das auf eine Schädelprellung durch Fremdeinwirkung im Dezember XXXX zurück.

Status:

Ohren: Trommelfell bds. weisslich, intakt Nase: weissl. Schleim rechts Tons, chron.

Weber mittig bis rechts, Rinne bds. pos.

Tonaudiogramm:

(beiliegend)

Tieftonsenke rechts bis 40 dB, links Tieftonsenke bis 25 dB

Daraus errechnet sich ein prozentualer Hörverlust nach RÖSER rechts von 26% und links von 0%.

Diagnosen:

Geringgradige Schwerhörigkeit rechts, Tinnitus rechts, Hyperakusis rechts

Beurteilung und Kausalität:

Die Darstellung des Traumas ist verschiedentlich: Kopf gegen die Tür gepresst (Abl. 25), mit dem Kopf gegen den Boden geschlagen (Abl. 241), mit dem Kopf mehrmals gegen die Tür geschlagen (Abl. 303).

Jedenfalls ist festzuhalten, dass lt. Ambulanzkarte des XXXX, ca. 2 Wochen nach dem Trauma (Abl. 33), eine Contusio capitis (Schädelprellung), non recens, diagnostiziert wurde und keine Bewusstlosigkeit bestand (Abl. 304). Keine Fraktur, keine Commotio.

Generell wäre eine Innenohrstörung nach Schädelprellung möglich, typisches Merkmal ist jedoch ein Schaden im Hochtonbereich (sog. C5-Senke, also im hohen Frequenzbereich [Das Gutachten des HNO-Arztes, XXXX, XXXX]), welcher hier jedoch nicht vorliegt.

Außerdem wird die Schädigung als symmetrisch vorliegend (gerade bei okzipitaler Prellung) postuliert.

Auch der mehrfach konsultierte HNO- Facharzt Dr. XXXX, dessen Befunde eingesehen wurden, drückt sich bezüglich eines Kausalschadens mehr als vorsichtig aus.

Darüber hinaus findet sich in den Audiogrammen Dr. XXXX auch eine Progredienz, was ohne stattgehabte Schädelfraktur oder Commotio ebenfalls gegen eine Kausalität spricht. Er beschreibt weiters, dass XXXX, bei der Erstkonsultation, eine Hörstörung gar nicht mit Sicherheit nachzuweisen war, diese zeigte sich erst ab Juli XXXX (Arztbrief vom XXXX), somit ist eine Kausalität ohne zeitnahen pathologischen Befund auszuschließen.

Mit hoher Wahrscheinlichkeit liegt eine - häufige - einseitige endogene degenerative Hörstörung vor.

Die Hyperakusis und der Tinnitus rechts haben sich erst ab März XXXX entwickelt (Befund vom XXXX), sodass auch diesbezüglich nach so langem zeitlichen Intervall zum Ereignis eine Kausalität auszuschließen ist."

In dem Gutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wurde Nachfolgendes ausgeführt:

"Anamnese:

Frau XXXX, eine XXXX Jahre alte Frau, kommt am Freitag, dem XXXX um 10 Uhr 20 zur Untersuchung und weist sich mit Aufenthaltsausweis aus. Das Gespräch gestaltet sich von Anfang an sehr schwierig, weil sie erstens sehr leise, fast unhörbar spricht und zuerst nur englisch sprechen will und meint, sie könne oder wolle nicht deutsch sprechen, "weil sie das zu sehr an das Trauma erinnere, da der Täter Österreicher sei und deutsch gesprochen hätte." Erst als ich sage, dass ich nicht gewillt sei, die Untersuchung in Englisch durchzuführen, bemüht sie sich doch, deutsch zu sprechen, wobei sich herausstellt, dass sie sowohl ausreichend gut deutsch spricht und auch ausreichend gut Deutsch versteht, obwohl sie immer wieder in englische Antworten verfällt. Sie stammt aus XXXX, befindet sich seit etwa XXXX in Österreich. Es ist auch schwierig, genau herauszufinden, was sie eigentlich beruflich wirklich gemacht hat. Sie deutet an, dass sie außerordentlich erfolgreich gewesen sei. Dass sie aber nicht genau darüber reden dürfe oder könne, weil dies auch geheim bleiben müsse. Jedenfalls sei sie irgendwie quasi eine "XXXX" im "XXXX" tätig gewesen mit Projekten im XXXX-Bereich etc. und habe gut verdient, sei herumgereist und habe Firmen in XXXX gehabt und sei dabei gewesen in Österreich etwas aufzubauen. Irgendwie hätte ihre Tätigkeit auch mit Sicherheit, Militär, Politik und im weitesten Sinn Polizei zu tun gehabt. Ich dringe dann nicht weiter in sie, da ich das Gefühl habe, sie darf oder will oder kann nicht darüber reden. Ich denke, für die Beurteilung ihres Falles ist es auch ohne Belang, was genau sie gemacht hat. Jedenfalls scheint es so zu sein, dass sie erfolgreich und selbständig und "tough" (strapazierfähig) gewesen sei. (Dies wird im Grunde auch durch einen Befund ihrer langjährigen praktischen Ärztin Dr. XXXX vom XXXX, Aktenblatt (AB) 292 bestätigt, in dem diese schreibt: ...ich kenne Frau XXXX seit September XXXX. Sie war eine aktive positive Patientin im Januar XXXX kam eine vollkommen veränderte Patientin in meine Ordination. Die von der Patientin angegebene häusliche Gewalt hat Frau XXXX vollkommen verändert.

Allerdings gibt es bereits vor dem später beschriebenen Vorfall einen Knick in ihrer Biografie. Sie hätte für eine Firma einen Auftrag erledigen sollen, der aber aus welchem Grund auch immer, im Februar XXXX gestoppt worden war. Seit damals sei sie ohne Auftrag und daher auch ohne Einkommen gewesen. Sie habe in einer Art Lebensgemeinschaft mit einem Mann gelebt. XXXX. Der zwar eine eigene Wohnung gehabt habe aber eigentlich bei ihr gewohnt habe. Mit diesem Mann habe es wohl auch immer wieder Auseinandersetzungen gegeben, aber der Gipfel sei am XXXX und XXXX gewesen. An diesen beiden Tagen sei er grob tätlich gegen sie geworden. Habe sie mit Gewalt gegen den Boden gedrückt, gegen die Tür mit dem Kopf geschlagen, sodass sie seither ein Cervicalsyndrom und weitere nachfolgende Schmerzen und Leiden davongetragen habe und habe sie daran gehindert, die Wohnung verlassen zu können. Er habe sie derart verletzt, dass sie vor Schmerzen handlungsunfähig gewesen sei. Er habe sie sowohl am Abend des XXXX als auch am nächsten Morgen zwingen wollen, mit ihm Sex, oder wenigsten Oralssex zu haben, wogegen sie sich gewehrt habe. Er habe alles bei Gericht bestritten und was sie vollends erbost habe sei, dass sie, da er sie wegen versicherungstechnischen Angelegenheiten bei sich als "Putzhilfe" angemeldet habe, mehr oder weniger gezwungen habe, sich "wohl zu verhalten". Die gesamte Situation mit Anzeige bei der Polizei, Verlassen der Wohnung, Untersuchung bei der Polizei, Aussagen bei der Polizei, bei Gericht, Urteil etc. habe sie noch zusätzlich als herabwürdigend und verletzend und zusätzlich traumatisierend erlebt. Auch die Untersuchung beim gerichtlich beeideten Sachverständigen Dr. XXXX habe sie entwertend und herabwürdigend erlebt. (Aber sie habe wohl nicht genau verstanden, wie viele Opfer nicht, dass es einen Unterschied macht, ob Gerichte oder Therapeuten oder Sachverständige oder Gutachter, etc. befragen.)

Jedenfalls fühle sie sich als Opfer, fühle sich im "Stich gelassen", fühle sich nicht ausreichend unterstützt, fühle sich ihrer Ressourcen beraubt. Finde nicht mehr zu ihrer Kraft zurück. Sie habe nichts mehr. Sie habe keine finanziellen und psychischen Kräfte mehr. Sie habe so viel Geld ausgegeben, um wieder gesund zu werden.

Beschwerden:

Schmerzen gesamte linke Seite, Gesicht, linker Oberarm, linke untere Extremität. Auch rechte Seite Schmerzen. Kiefergelenk tut weh. Sie höre rechts alles vermehrt und leide unter Tinnitus rechts. Auch mit den Augen sei etwas nicht in Ordnung. Psychisch gehe es ihr auch schlecht. Sie sei stimmungsmäßig schlecht. Ziehe sich weitgehend zurück. Schlafe schlecht. Oft Albträume. Flash backs. Angstzustände. Sie sei nicht mehr die, die sie zuvor war. Dass sie in einen derart "hilflosen Zustand" habe geraten können, habe ihr unendlich zugesetzt.

Seit Anfang XXXX in regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung bei Frau Dr. XXXX

Mehrfache stationäre Aufenthalte im XXXX: März/April XXXX (AB 54), Mai XXXX (AB 55-60), Dezember XXXX (AB61-68)

Oftmalige Physiotherapie bei Frau XXXX ab April XXXX (AB 23)

Medikamentöse Therapie:

Vorwiegend Schmerzmitteln, Deflamat, Infiltrationen

Größe: 175 cm Gewicht: 45 kg

Nikotin: 0 Alkohol: 0 Drogen: 0

Neurologischer Status:

Im Kopf- und im Hirnnervenbereich keine Auffälligkeiten. Bis auf im linken Gesichtsbereich Hyästhesie einerseits und Überempfindlichkeit. Im Bereich der Extremitäten seitengleich unauffällige Verhältnisse bezüglich Tonus, Kraft, und Reflexe. Wobei die Untersuchung durch die Ängstlichkeit etwas erschwert ist. Patientin gibt an, dass die gesamte linke Seite bezüglich Sensiblität herabgesetzt empfindsam ist. Aber keine radiculäre Zuordnung. Keine Koordinationsstörungen. Keine pathologischen Reflexe. Keine Pyramidenbahnzeichen. Sämtliche Steh- und Gehversuche unauffällig. Gangbild unauffällig.

Psychischer Status:

Bewusstseinsklar und allseits orientiert. Keine Denkstörungen. Keine psychotische Symptomatik. Konzentration, Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit gestört durch das Focusiert sein auf das "Trauma". Gedankenductus regelrecht. Befindlichkeit schlecht, ängstlich, nervös, zuerst abwehrend und nicht kooperativ. Zuerst nur englisch sprechend wollend. Dann im weiteren Verlauf des Gesprächs etwas zugänglicher, aber dysphorisch gestimmt, anklagend, etwas sprunghaft, die Rechtssysteme, Staat, Polizei, lange Verfahrensdauer, etc. anklagend. Ihre persönliche Misere beklagend. Dass sie keine Versicherung habe. Dass sie von einer erfolgereichen "business Frau" jetzt in eine "Bittstellerrolle" abgesunken ist, beklagend. Hilfe einfordernd. Nicht mehr gut resonanzfähig. Focusiert auf das erlittene Trauma. Auf das nachfolgende Geschehen. Keine Suizidalität.

Beantwortung der gestellten Fragen:

1. Welche psychischen Gesundheitsschädigungen liegen bei der Antragswerberin vor?

Antwort:

Bei der Antragswerberin liegt eine posttraumatische Belastungsstörung vor.

2. Welche der festgestellten Gesundheitsschädigungen sind mit Wahrscheinlichkeit auf das Verbrechen zurückzuführen?

Antwort:

Dieses Leiden ist mit Wahrscheinlichkeit auf das Verbrechen zurückzuführen.

3. Falls das Verbrechen nicht alleinige Ursache ist, wird um Beurteilung ersucht, ob das Verbrechen als wesentliche Ursache zum derzeitigen Leidenszustand beigetragen hat (es wird ersucht ausführlich darzulegen, was für den wesentlichen Einfluss des Verbrechens spricht und was dagegen; siehe Abl. 179.

Antwort:

Das Verbrechen wird als alleinige Ursache angesehen. Was im Gutachten des Herrn Primarius in Ruhe Dr. XXXX auf Seite 13 im viertvorletzten Absatz ohne weitere Begründung als erwiesen beschrieben wird ("...die angegebenen psychischen Beschwerden sind nicht alleine dem gegenständlichen Vorfall zuzurechnen, da die Untersuchte, wie auch aus den Unterlagen hervorgeht, vorher belastenden Situationen, wie fehlender Arbeitsplatz, ökonomische Schwierigkeiten, ausgesetzt war") entbehrt jeder Beweislage. So stimmt es natürlich, dass bereits vor dem Verbrechen Schwierigkeiten bestanden haben. Aber diese haben zu keiner Intervention psychiatrischer oder psychotherapeutischer Art geführt. Das heißt doch wohl, dass Antragswerberin mit diesen Schwierigkeiten allein zurechtgekommen ist. Auch die Annahme, dass vorbestehend eine "Persönlichkeitsstörung" vorgelegen haben muss, ist seitens des Herrn Primarius in Ruhe Dr. XXXX eine unzulässige Vermutung und durch keine Befunde belegt. Allein die Erfahrung eines langjährigen verdienten Gerichtssachverständigen, die nicht in Zweifel gezogen werden sollen, dürfen dennoch nicht als ausreichend angesehen werden.

4. Falls die Kausalität verneint wird, wird um ausführliche Stellungnahme ersucht, woraus der festgestellte psychiatrische Leidenszustand zurückzuführen ist?

Antwort: -

5. Falls die Kausalität bejaht wird, wird um Stellungnahme ersucht, ob das festgestellte verbrechenskausale psychiatrische Leiden

a) Eine adäquate/angemessene Folge des Verbrechens vom XXXX ist?

b) Einer Psychotherapie bedarf, beziehungsweise wie viele Sitzungen angemessen sind?

c) Ob der lange Behandlungszeitraum (212 Stunden, XXXX bis XXXX) angemessen ist, beziehungsweise bei Verneinung welcher Zeitraum beziehungsweise welche Stundenanzahl kausal nachvollziehbar sind?

Antwort:

Das festgestellte verbrechenskausale psychiatrische Leiden ist eine

a) mögliche und nachvollziehbare und verständliche Folge des Verbrechens

b) bedarf einer Psychotherapie, wobei mit einer Sitzungsdauer von 100 Stunden das Auslangen gefunden werden müsste.

c) Der lange Behandlungszeitraum von derzeit 212 Stunden lässt doch den Schluss zu, dass prämorbide Persönlichkeitsfaktoren, über die wir jedoch nichts wissen und über die keine Unterlagen vorliegen, vorliegen, die eine raschere Wiederherstellung der ursprünglichen Leistungsfähigkeit verzögern."

In dem (zusammenfassenden) Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wurde Nachfolgendes ausgeführt:

"Fertigstellung des Gutachtens am XXXX nach Erstellung der fachärztlichen zusätzlichen Gutachten (Augenheilkunde, HNO-Heilkunde, Neurologie-und Psychiatrie).

Fr. XXXX kommt alleine zur Untersuchung. Die Exploration kann mühelos in deutscher Sprache (ihre Muttersprache ist Englisch) durchgeführt werden. Fr. XXXX stammt aus XXXX, sie lebt seit etlichen Jahren in XXXX. Am 26. und XXXX ist es laut ihren Angaben zu gewalttätigen Auseinandersetzungen mit ihrem Lebensgefährten gekommen. Er habe sie mit Gewalt gegen den Boden gedrückt und gegen die Türe den Kopf geschlagen, sodass sie unter den Folgen dieser Verletzungen leide. Besonders seien die psychischen Nachwirkungen sehr stark. Laut Strafakt handelte es sich um eine Körperverletzung mit einer Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit von mehr als 24 Tagen, womit der Tatbestand der schweren Körperverletzung gegeben war, auch wenn die Körperverletzung an sich leicht gewesen war.

Von Seiten des Bundesverwaltungsgericht Republik Österreich werden nun im zweitinstanzlichen Verfahren ein FA f. Augenheilkunde, ein FA

f. HNO-Krankheiten und ein FA f. Neurologie und Psychiatrie für eine jeweils fachärztliche Begutachtung herangezogen. Auch von allgemeinmedizinischer Seite ist eine Beurteilung gefordert, wobei dem Allgemeinmediziner die Zusammenfassung der übrigen Gutachten obliegt.

Angaben bei der Untersuchung:

"Zu den Weihnachtstagen XXXX kam es mit meinem damaligen Lebenspartner zu schweren Auseinandersetzungen in der gemeinsamen Wohnung. Er hat mich mit Gewalt gegen den Boden gedrückt und mit dem Kopf gegen die Türe geschlagen. So habe ich Kopfschmerzen und eine Zerrung der Halswirbelsäule davongetragen. Besonders die psychische Verletzung dieser Ereignisse machen mir bis heute zu schaffen. Er hat mich auch am rechten Oberarm gezerrt. Infolge der Verletzungsfolgen habe ich umfangreiche physikalisch-therapeutische Maßnahmen und Physiotherapien anwenden lassen. Ich leide bis heute an den Folgen."

Medikamente:

Bei Bedarf Analgetika.

Physikalisch-therapeutische Maßnahmen, Physiotherapie, Psychotherapie.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: //////

Größe: 165 cm Gewicht: 52 kg

Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:

Habitus: Mittelgroß. Knochenbau: Normal.

Ernährungszustand:

Hautfarbe: Normal. Schleimhäute: Normal.

Atmung: Normal.

Drüsen: Keine suspekten LKN.'

Augen: Pupillen mittelweit, Lichtreaktion prompt.

Zunge: Normal. Zähne: Saniert. Rachen: Bland. Hirnnerven: HNA frei.

Hals: Normal lang.

Arterien: Pulse tastbar. Venen: Nicht gestaut.

Schilddrüse: Normgroß, schluckverschieblich.

Thorax:

Lunge: Perkussion: Basen verschieblich, normaler Klopfschall.

Auskultation: Vesikuläratmen.

Herz: Spitzenstoß im V ICR in der ML.

Rhythmisch, reine HT, Frequenz 64/min.

RR: 115/80

Abdomen: Bauchdecken: Keine pathologischen Resistenzen.

Leber: Nicht palpabel. Milz: Nicht palpabel. Rectal: Nicht durchgeführt. Nierenlager: Frei.

Wirbelsäule: Halswirbelsäule: Streckhaltung, Klopf- und Stauchschmerz, Bewegungen endlagig schmerzbehindert.

BWS: Unauffällig.

Lendenwirbelsäule: Fingerspitzen-Bodenabstand 5 cm, Verspannung der paravertebralen Muskulatur. Rumpfdrehung- und neigung endlagig schmerzgehemmt.

Keine articularen Behinderungen im Bereiche der oberen und unteren Gliedmaßen.

Fußpulse: Beidseits tastbar.

Varizen: Keine. Ödeme: Keine.

Gesamtmobilität - Gangbild: Unauffällig.

Stellungnahmen zu Fragen der Kausalität, Fragen betreffend Schmerzensgeld und Fragen betreffend des Verdienstentgangs unter Berücksichtigung der erstellten Fachgutachten für Neurologie und Psychiatrie, Dr. XXXX vom XXXX, des otolaryngologischen Gutachtens XXXX vom XXXX und des augenfachärztlichen Gutachtens Dr. XXXX vom

XXXX:

Ad Punkt 2a:

Eine posttraumatische Belastungsstörung ist vorliegend und mit Wahrscheinlichkeit auf das Verbrechen zurückzuführen.

Ansonsten konnte von otolaryngologischer Seite, als auch von augenfachärztlicher Seite keine Gesundheitsschädigungen eruiert werden, welche mit Wahrscheinlichkeit auf das Verbrechen zurückzuführen sind.

Von allgemeinmedizinischer Seite sind eine Schädelprellung und eine Zerrung der Halswirbelsäule, als auch der Muskulatur des rechten Oberarmes wahrscheinlich, jedoch sind diese Gesundheitsschädigungen längst folgenlos abgeheilt. So können Verletzungsfolgen im Bereiche des Kopfes, des Nackens und des rechten Oberarmes bei der Untersuchung am XXXX nicht verifiziert werden.

Ad Punkt 3:

Die Kausalität einer Dauerstörung wird von Dr. XXXX, FA f. Otolaryngologie, verneint. Dafür sind keine Hinweise in den erhobenen Befunden seit XXXX gegeben. Laut XXXX liegt mit hoher Wahrscheinlichkeit eine einseitige endogene degenerative Hörstörung vor - weitere Ausführungen siehe otolaryngologisches Gutachten XXXX.

Von augenfachärztlicher Seite Dr. XXXX, FA f. Augenheilkunde, konnten Sehstörungen und Gesichtsfeldausfälle bei normalem Augenbefund und unauffälligem cerebralen Befund nicht festgestellt werden.

Somit können Folgen im Bereiche des Sehvermögens und der Augen nicht festgestellt werden - siehe diesbezüglich genauere Ausführungen Dr. XXXX.

Ad Punkt 4:

Fr. XXXX wurde eine posttraumatische Belastungsstörung festgestellt. Es handelt sich hierbei um eine Gesundheitsschädigung von mehr als 24 Tagen Dauer. Aufgrund dessen ist sie als "schwer" einzustufen.

Schwere Dauerfolgen sind jedoch nicht gegeben.

Die Verletzung hat weder den Verlust noch die schwere Schädigung der Sprache, des Sehvermögens, des Gehörs oder der Fortpflanzungsfähigkeit zur Folge.

Es stellt weder eine erhebliche Verstümmelung oder eine auffallende Verunstaltung, noch ein schweres Leiden dar.

Zu Punkt 5 - Verdienstentgang: (Beurteilungszeitraum ab XXXX)

Das festgestellte verbrechenskausale psychiatrische Leiden ist nach Auffassung von Dr. XXXX, der beauftragten FA f. Neurologie und Psychiatrie eine adäquate/angemessene Folge des Verbrechens die eine Berufs- bzw. Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum von 28 Tagen bewirkt habe.

Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit über den Zeitraum von 28 Tagen ist nicht anzunehmen.

Die akausalen Leiden bewirken keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

Für den Zeitraum einer notwendigen Psychotherapie, wie sie von Dr. XXXX festgestellt wurde, überwiegt das kausale Leiden.

Stellungnahme zu dem Vorbringen der Beschwerdeführerin Abl. 353/88. 92.93:

Abl. 353/88 - fachärztlicher Kurzbefund Dr. XXXX ist ein ärztlicher Kurzbefund, in dem er die psychisch relevante Problematik bestätigt und eine Psychotherapie und eine intensive Physiotherapie empfiehlt.

Er bestätigt auch eine psychogen bedingte Arbeitsunfähigkeit für mehr als 2 Jahre.

Die Diagnosen sind unleserlich. Aus diesem Befund ist eine relevante medizinische Stellungnahme zu der Kausalität nicht zu ersehen.

Abl. 353/92 und 93 - ist eine Befundergänzung Dr. XXXX vom XXXX: In diesem Schreiben werden Befindlichkeitsstörungen von Fr. XXXX dokumentiert. Es wird eine psychische Belastung von Fr. XXXX festgestellt. Diese Belastung ist auf die Erfahrungen mit den Behörden und Gerichten in Österreich zurückzuführen. Dadurch habe sie einen permanenten Stress.

Gerade dieses psychologische Gutachten dokumentiert, dass bei derzeitigem psychischen Zustand von Fr. XXXX auch persönliche Strukturen, welche schon vor dem Ereignis stattgefunden haben, am Gesamtleidenszustand mit verantwortlich sind.

Stellungnahme zu den im Verfahren vorgelegten medizinischen

Beweismitteln Abl. 13.31-47. 54-93. 161.181-191.197-199 und 227-241:

Abl. 13 - Bestätigung Sozialmedizinisches Zentrum XXXX vom XXXX:

Posttraumatische Belastungsstörung, sowie unleserliche Diagnose betreff das rechte Kiefergelenk, dieses Gutachten ohne Hinweis auf irgendeine Kausalität.

Abl. 31 - 32 - radiologische Untersuchungsbefunde Kniegelenke und linker Fuß mit dem Nachweis geringer degenerativer Veränderungen ohne posttraumatische Folgen.

Abl. 33-35 - XXXX XXXX - Behandlungsbeginn XXXX mit den angeführten Diagnosen: Schädelprellung, Zervikalsyndrom, Prellung rechte Schulter, rechter Ellbogen, Prellung rechte Hüfte, Zerrung an der Lendenwirbelsäule, alle mit dem Vermerk non rec. ergänzt, eine Funktionsbehinderung im Bereiche dieser Körperregionen war damals nicht verifizierbar, lediglich wurde eine Schmerzangabe festgehalten.

Dieser Ambulanzbefund beschreibt offensichtlich die am XXXX erlittenen Verletzungen, wobei jedoch diese am XXXX nicht mehr rezent waren. Lediglich Schmerzangabe bei Bewegungen. Dieser Umstand ist jedoch nicht dafür beweisend, dass dauernde Verletzungsfolgen im Bereiche der angegebenen Körperregionen zu diesem Zeitpunkt gegeben waren und bis zum heutigen Zeitpunkt bestehen.

Auch ergaben die radiologischen Untersuchungen und eine MRT des Schädels vom XXXX keinen Hinweis auf eine posttraumatische Veränderung.

Es sind jedoch Bandscheibenschädigungen im Zervikalbereich festgestellt, solche kommen jedoch in der Altersklasse von Frau XXXX typischerweise bei einem Großteil der Bevölkerung vor und sind degenerativer Natur.

Die Durchsicht der im Akt befindlichen Befunde ergibt keinesfalls den Anhaltspunkt für eine posttraumatische, noch jetzt festzustellende Folge im körperlichen Bereich. Auf Abl. 47 sind die Diagnosen: Cervikobrachialgie, intraspongiöse Discusherniation C5, Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung vermerkt. Jedoch wird über die Kausalität der Diagnosen Cervikobrachialgie und Discusherniation C5 nichts ausgesagt.

Auch die Durchsicht des Befundes Dr. XXXX Abl. 42, datiert vom XXXX und die nachfolgenden Seiten (Behandlungsbericht Abl. 43-46) geben keinen Hinweis auf Kausalität.

Abl. 54-93:

Abl. 54 - Befundbericht über einen stationären Aufenthalt vom XXXX - sozialmed. Zentrum XXXX mit den Diagnosen: Degenerative Halswirbelsäulenveränderungen, akute posttraumatische Belastungsreaktion mit Schlafstörung, sowie Abl. 55-60 - Spitalsaufenthalt an selber Station vom XXXX ergeben keinen Abweichungen zu den am XXXX getroffenen gutachterlichen Entscheidungen.

Abl. 161 - Befundbericht des Ärztefunkdienstes vom XXXX: Dieser Befund ist relevant, weil wenige Tage nach dem Ereignis erstellt

Diagnosen: Cervikalsyndrom, Commotio cerebri, Prellung rechte Schulter- und Brustkorb, Hämatom rechter Oberarm. Er ist gutachterlich voll berücksichtigt.

Abl. 181 -191:

Abl. 184 - Dr. XXXX, datiert vom XXXX: In diesem Gutachten werden die Diagnosen nochmals festgehalten. Die Diagnosestellung durch Dr. XXXX erfolgte mittels Befund vom XXXX. Dieser Befundbericht hat gleiche Relevanz wie Abl. 161.

Abl. 186 - fachärztlicher Kurzbefund Dr. XXXX, FA f. HNO-Krankheiten vom XXXX - siehe diesbezüglich Gutachten XXXX.

Abl. 197- 199 - Stellungnahme zum Gutachten Dr. XXXX durch Dr. XXXX vom XXXX - siehe diesbezüglich Gutachten Dr. XXXX.

Abl. 227-241 - Die Durchsicht dieser Befunde ergibt keine Abweichung zu den von den Ärzten im zweitinstanzlichen Verfahren getroffenen Entscheidungen.

Zum Teil handelt es sich um Kopien bereits bekannter Befunde, z.B. Abl. 241 - Befund vom XXXX.

Abl. 234 - 240 - Laborbefunde, welche keinen Bezug zu den erlittenen traumatischen Folgen haben.

Bezüglich Abl. 230 - 233 - siehe Stellungnahme augenfachärztliches Gutachten Dr. XXXX.

Eine ärztliche Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."

Zur Klärung offen gebliebener Fragen wurden seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ergänzende Gutachten der Sachverständigen aus dem Fachbereich der Psychiatrie und Neurologie sowie des Arztes für Allgemeinmedizin eingeholt.

Dem ergänzenden Sachverständigengutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom XXXX ist Folgendes zu entnehmen:

"Fragestellung:

Betreffend Schmerzengeld (Pkt. 4 der ursprünglichen Vorschreibung, s. ABL. 323/127 RS.):

Handelt es sich bei der "posttraumatischen Belastungsstörung" (s. ABL. 323/143) um eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen gem. § 85 StGB?

Hat die Tat für immer oder für lange Zeit zur Folge

Der Ausdruck "schweres Leiden" bezeichnet eine die gesamte Lebensführung des Betroffenen beeinträchtigende Gesundheitsstörung von langer Dauer. Ob ein Leiden schwer ist, hängt von der in einer Gesamtschau zu würdigenden Erheblichkeit und Wichtigkeit der Gesundheitsschädigung ab.

Betreffend Verdienstentgang - Beurteilungszeitraum ab XXXX (Pkt. 5 der ursprünglichen Vorschreibung, s. ABL. 323/128):

Falls die Kausalität unter Punkt 2a oder 2b bejaht wird, wird um Stellungnahme ersucht, ob die festgestellten verbrechenskausalen Leiden

a) eine adäquate/angemessene Folge des Verbrechens ist?

b) eine Berufs- bzw. Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin bewirkt?

c) Einschränkungen der Arbeitsunfähigkeit bewirkt?

Wenn ja: - welche?

d) Welche Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bewirken die akausalen Leiden?

e) Welche Leiden überwiegen im Zusammenwirken der akausalen und kausalen Leiden?"

Angefragt wird betreffend Schmerzengeld, ob es sich bei der "posttraumatischen Belastungsstörung" um ein Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen gemäß § 85 StGB handelt:

Ob die Tat für immer oder für lange Zeit zur Folge hat:

Den Verlust/schwere Schädigung der Sprache, des Sehvermögens, des Gehörs oder der Fortpflanzungsfähigkeit;

Eine erhebliche Verstümmelung oder eine auffallende Verunstaltung;

Ein schweres Leiden, Siechtum oder Berufsunfähigkeit.

Antwort:

Nein. Bei dem Leiden, welches Frau XXXX erlitten hat, handelt es sich nicht um eine schwere Körperverletzung. Dass sie die Tat subjektiv als schwer erlebt hat und dass sie trotz jahrelanger Psychotherapie und auch physiotherapeutischer und anderer ärztlicher Interventionen nicht wieder Beschwerdefreiheit, nicht einmal ein gewisses Maß von Beschwerdefreiheit erlangt hat, liegt nicht am Ausmaß der Tat.

Betreffend Verdienstentgang:

Es wird um Stellungnahme ersucht, ob die festgestellten verbrechenskausalen Leiden

a) Eine adäquate/angemessene Folge des Verbrechens ist

b) Eine Berufs- beziehungsweise Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin bewirkt.

c) Einschränkungen der Arbeitsunfähigkeit (soll wohl heißen: Arbeitsfähigkeit) bewirkt.

d) Welche Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bewirken die akausalen Leiden.

e) Welche Leiden überwiegen im Zusammenwirken der akausalen und kausalen Leiden.

Antwort:

a) Das verbrechenskausale Leiden ist eine mögliche Folge des Verbrechens.

b) Bewirkt keine begründbare Arbeitsunfähigkeit.

c) Bewirkt aus nervenfachärztlicher Sicht trotz der beklagten Symptomatik auch keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit.

d) Darüber wird der Allgemeinmediziner eine Entscheidung treffen.

e) Unterliegt ebenfalls der Entscheidung des zusammenfassenden Allgemeinmediziners."

Dem ergänzenden Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX ist Folgendes zu entnehmen:

"Fragestellung:

Betreffend Verdienstentgang - Beurteilungszeitraum ab XXXX (Pkt. 5 der ursprünglichen Vorschreibung, s. ABL. 323/128):

f) Welche Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bewirken die akausalen Leiden?

g) Welche Leiden überwiegen im Zusammenwirken der akausalen und kausalen Leiden?"

Aktenmäßige Ergänzung zum Gutachten vom XXXX.

Beantwortung der gestellten Fragen betreff Verdienstentgang - Beurteilungszeitraum ab XXXX (Punkt 5 der ursprünglichen Vorschreibung, siehe Abl. 328/21).

Beantwortung der Frage: Welche Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bewirken die akausalen Leiden?

Als akausales Leiden wurde von Dr. XXXX, FA f. Otolaryngologie mit hoher Wahrscheinlichkeit eine einseitige endogene degenerative Hörstörung verifiziert.

Ansonsten wurden ab XXXX keine akausalen Leiden erhoben.

Das Leiden hat auf die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit keine Auswirkung.

Stellungnahme zu der Frage welche Leiden überwiegen im Zusammenwirken der akausalen und kausalen Leiden ab dem XXXX:

Für die Dauer von 28 Tagen überwiegt im Zusammenwirken der akausalen und kausalen Leiden das kausale Leiden - eine posttraumatische Belastungsstörung - siehe auch Gutachten und Ausführung Dr. XXXX.

Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch das kausale Leiden über den Zeitraum von 28 Tagen hinaus ist nicht medizinisch nachvollziehbar.

Wie schon auf Abl. 323/127 erwähnt bewirken akausale Leiden keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit."

Das Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführerin, nachweislich durch Hinterlegung am XXXX zugestellt, und der belangten Behörde, mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis und räumte die Möglichkeit ein, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

In weiterer Folge wurde das Schriftstück (Parteiengehör) dem Bundesverwaltungsgericht mit dem Vermerk "nicht behoben" retourniert.

Am XXXX erkundigte sich die Beschwerdeführerin telefonisch beim Bundesverwaltungsgericht nach dem Verfahrensstand und ihr wurde mitgeteilt, dass das Parteiengehör vom XXXX am XXXX abgefertigt, und dem Bundesverwaltungsgericht mit dem Vermerk "nicht behoben" retourniert worden sei.

Die Beschwerdeführerin ersuchte, ohne Angaben von Gründen, um neuerliche Zusendung des Parteiengehörs.

Mit englischsprachigem E-Mail vom XXXX teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie immer noch auf die medizinischen Unterlagen (Sachverständigengutachten) warte, und dass ihr diese auch nicht zugstellt worden seien.

Auf Grund eines Tippfehlers bei der bei Hausnummer der Adresse der Beschwerdeführerin ("2/2A" anstelle von "2/A2"), wurden der Beschwerdeführerin am XXXX alle eingeholten Sachverständigengutachten im Rahmen des Parteiengehörs nochmals übermittelt, und der Beschwerdeführerin am XXXX nachweislich durch Hinterlegung zugestellt.

Am XXXX erkundigte sich die Beschwerdeführerin telefonisch nach dem Verfahrensstand. Der Beschwerdeführerin wurde mitgeteilt, dass die Sachverständigengutachten neuerlich abgefertigt worden, und der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung am XXXX zugestellt worden seien. Die Beschwerdeführerin teilte wiederum mit, das Schriftstück nicht vorgefunden zu haben, überdies im Ausland zu sein und jemand würde sich um ihre Post kümmern.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Die Beschwerdeführerin ist XXXX Staatsangehörige, und stellte am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landessstelle XXXX, einen Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Ersatz des Verdienstentganges, Heilfürsorge im Sinne von psychotherapeutischer Krankenbehandlung und Übernahme von Selbstbehalten, orthopädischer Versorgung in Form vom Zahnersatz und Brille sowie Rehabilitation.

Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX bei einer Auseinandersetzung mit ihrem damaligen Lebensgefährten von diesem verletzt, und erlitt dabei mit Wahrscheinlichkeit eine Schädelprellung, eine Zerrung der Halswirbelsäule und der Muskulatur des rechten Oberarmes sowie in weiterer Folge eine posttraumatische Belastungsstörung.

Das Verfahren gegen den Lebensgefährten wegen §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB wurde vom Landesgericht für Strafsachen mit Diversionsbeschluss unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr eingestellt, da der Täter bislang gerichtlich unbescholten war und keine an sich schwere Körperverletzung eingetreten ist, aber es auf Grund des lang anhaltenden Beschwerdebildes zu einer länger als vierundzwanzig Tage dauernden Gesundheitsschädigung gekommen ist.

Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid vom XXXX nach den Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes zur Aufarbeitung der durch den Vorfall vom XXXX erlittenen psychischen Schädigung die Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung bewilligt, und mit Schreiben vom XXXX der Kostenübernahme weiterführender Psychotherapie zugestimmt.

Über die Anträge auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Ersatz des Verdienstentganges, Übernahme von Selbstbehalten, orthopädischer Versorgung in Form vom Zahnersatz und Brille sowie Rehabilitation wurde nicht entschieden.

Am XXXX erhob die Beschwerdeführerin Säumnisbeschwerde.

Die Voraussetzungen für eine orthopädische Versorgung nach dem Verbrechensopfergesetz mit einer Brille im Zusammenhang mit einer verbrechenskausalen Augenschädigung liegen nicht vor.

Die Voraussetzungen für die orthopädische Versorgung mit einem Zahnersatz auf Grund eines verbrechenskausalen Zahnverlustes liegen ebenfalls nicht vor.

Festgestellt wird, dass auch keine verbrechenskausalen Hörstörungen vorliegen.

Die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Heilfürsorge im Sinne von Selbstbehalten und Rehabilitation liegen nicht vor.

Die Schädelprellung, eine Zerrung der Halswirbelsäule und der Muskulatur des rechten Oberarmes sind vollkommen folgenlos abgeheilt.

Die bei der Beschwerdeführerin vorliegende posttraumatische Belastungsstörung ist mit Wahrscheinlichkeit auf den gegenständlichen Vorfall zurückzuführen, wobei eine verbrechenskausale Arbeitsunfähigkeit bzw. Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht festgestellt werden konnte.

Die Beschwerdeführerin war von XXXX bis XXXX als Arbeiterin geringfügig beschäftigt. Konkrete Angaben oder Beweismittel zu Art, Dauer oder Umfang einer Beschäftigung vor diesem Zeitraum in XXXX bzw. in Österreich liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin, zum Einbringen der Anträge, zur Bewilligung der psychotherapeutischen Krankenbehandlung, zur Säumnisbeschwerde und zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zum Verbrechen ergeben sich ebenfalls aus dem Akteninhalt insbesondere aus dem Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen, Zl. XXXX vom XXXX sowie aus dem Hauptverhandlungsprotokoll.

Die Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den eingeholten Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Psychiatrie und Neurologie, der Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, der Augenheilkunde und dem zusammenfassenden allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten jeweils vom XXXX und basierend auf persönlichen Untersuchungen, sowie dem ergänzenden nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX und dem ergänzenden allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom

XXXX.

Zum Antrag der Beschwerdeführerin auf orthopädische Versorgung mit einer Brille im Zusammenhang mit einer vorgebrachten Augenschädigung hat die fachärztliche Sachverständige für Augenheilkunde im Gutachten vom XXXX, unter Zugrundelegung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde und nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung, eine "geringe Kurzsichtigkeit und Alterssichtigkeit mit normalem Sehvermögen beidseits" und "unklare nicht objektivierbare Gesichtsfeldeinengung rechts" diagnostiziert.

Die augenfachärztliche Sachverständige hat festgehalten, dass die von der Beschwerdeführerin angegebenen Sehstörungen und Gesichtsfeldausfälle bei normalem Augenbefund und unauffälligem cerebralem Befund nicht objektivierbar sind. Eine beurteilungsrelevante Beeinträchtigung des Sehvermögens liegt daher aus augenfachärztlicher Sicht nicht vor.

Betreffend das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe auf Grund der Vorfälle eine Hörschädigung erlitten, ist festzuhalten, dass der fachärztliche Sachverständige für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde im Gutachten vom XXXX, ebenfalls unter Zugrundelegung der vorgelegten Befunde und nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung, eine "Geringgradige Schwerhörigkeit rechts", "Tinnitus rechts" und "Hyperakusis rechts" diagnostiziert hat.

Der fachärztliche Sachverständige hat ausgeführt, dass laut einer Ambulanzkarte des XXXX (Untersuchung erfolgte ein paar Wochen nach dem Vorfall) eine Schädelprellung diagnostiziert wurde, jedoch keine Bewusstlosigkeit, keine Fraktur und keine commotio vorlagen.

Im Gutachten wurde weiters festgehalten, dass eine Innenohrstörung nach Schädelprellung generell möglich wäre, ein typisches Merkmal dafür jedoch ein Schaden im Hochtonbereich wäre (in der sogenannten C5-Senke, im hohen Frequenzbereich) welcher bei der Beschwerdeführerin, wie aus den Befunden hervorgeht, jedoch nicht vorliegt. Außerdem wird die Schädigung als symmetrisch vorliegend (gerade bei okzipitaler Prellung) postuliert.

Überdies findet sich in den von der Beschwerdeführerin vorgelegten HNO-fachärztlichen Befunden und den Audiogrammen eine Progredienz, was nach Ansicht des fachärztlichen Sachverständigen ohne stattgehabte Schädelfraktur oder Commotio ebenfalls gegen eine Kausalität spricht. In den vorgelegten HNO-Befunden, insbesondere im Arztbrief vom XXXX, wird sogar ausgeführt, dass im Jahr XXXX, bei der Erstkonsultation des HNO-Facharztes durch die Beschwerdeführerin, eine Hörstörung gar nicht mit Sicherheit nachzuweisen war, und sich diese erst ab Juli XXXX zeigte. Somit ist eine Kausalität ohne zeitnahen pathologischen Befund auszuschließen.

Nach Ansicht des fachärztlichen Sachverständigen liegt mit hoher Wahrscheinlichkeit eine häufige, einseitige endogene degenerative Hörstörung vor.

Im HNO-fachärztlichen Sachverständigengutachten wird weiters festgehalten, dass sich die Hyperakusis und der Tinnitus rechts, wie aus dem Arztbrief vom XXXX hervorgeht, erst ab XXXX entwickelt haben (Befund vom XXXX), sodass auch diesbezüglich nach so langem zeitlichen Intervall zum Ereignis eine Kausalität auszuschließen ist.

Die Beschwerdeführerin hat betreffend die von ihr am XXXX gestellten Anträge im Antragsformular unter "beantragte Leistung", "orthopädische Versorgung" das Feld "Zahnersatz: Ich habe auf Grund der Tat einen Zahnverlust erlitten (Heilkostenplan vom Zahnarzt)" angekreuzt, wobei jegliche Begründung für diesen Antrag fehlt. Es wurden weder fachärztliche Beweismittel noch Heilkostenpläne vorgelegt.

Mit der Antragstellung wurde lediglich eine formlose E-Mail eines Zahnarztes vom XXXX vorgelegt, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass allgemein in der Zahnheilkunde bekannt sei, dass Stress mit Zähneknirschen in der Nacht verarbeitet werde und der starke psychische Stress der Beschwerdeführerin zu Schmerzen im Kiefergelenk führen und eine Auswirkung des posttraumatischen Verlaufes sein könne.

Auch im Rahmen der persönlichen Untersuchungen wurde ein Zahnverlust nicht angegeben bzw. findet sich im zusammenfassenden allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten kein Hinweis auf eine derartige Problematik.

Zu den von der Beschwerdeführerin vorgelegten zahnärztlichen Unterlagen aus den Jahren XXXX bis XXXX ist festzuhalten, dass es sich bei den unzähligen Honorarnoten um Rechnungen für diverse Zahnbehandlungen (neue Füllungen, Austausch alter Füllungen, Karieskontrolle, Mundhygiene usw.) handelt, und der Heilkostenplan bzw. die Honorarnoten vom XXXX die Kosten für Funktionsanalysen und eine Schiene ausweisen. Auf dem zahnärztlichen Heilkostenplan hat offensichtlich die Beschwerdeführerin einen handschriftlichen Vermerk "PTSD" (vermutlich: post-traumatic stress disorder=posttraumatische Belastungsstörung) gemacht. Diesbezügliche zahnfachärztliche Befunde fehlen jedoch. In einem vorläufigen Bericht der Spezial-Ambulanz für Funktionsstörungen vom XXXX werden Kieferschmerzen angeführt und eine Myopathieschiene verschrieben. Es finden sich jedoch keinerlei Hinweise auf einen verbrechenskausalen Zahnschaden.

Festzuhalten ist überdies, dass der Beschwerdeführerin mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX die Möglichkeit eingeräumt wurde, im Rahmen des Parteiengehörs Beweismittel vorzulegen, wonach die Beschwerdeführerin verbrechenskausal einen Zahnverlust oder eine Augenschädigung erlitten habe.

Die Beschwerdeführerin legte zwar, wie bereits im Verfahrensgang dargelegt, ein umfangreiches Konvolut an Unterlagen vor, die allerdings größtenteils keine Beweiskraft für die gegenständlichen Anträge hatten bzw. dem Verfahren nicht zweckdienlich waren. Die Beschwerdeführerin hat keine Beweismittel über verbrechenskausal notwendige orthopädische Versorgung mit einem Zahnersatz oder einer Brille vorgelegt, und wurde dies im Rahmen der persönlichen Untersuchungen auch nicht festgestellt.

Ebenso verhält es sich mit den von der Beschwerdeführerin beantragten Leistungen "Selbstbehalte" und "Rehabilitation". Diesbezüglich wurden von der Beschwerdeführerin weder im Rahmen der Antragstellung, noch im Laufe des Verfahrens bzw. auf die Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht verfahrensrelevante Beweismittel vorgelegt.

In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass Kassenbelege von Apotheken im Wesentlichen für Pflegeprodukte, Räucherstäbchen, diverse Medikamente und Kräutertees, Rechnungen eines Kosmetiksalons bzw. eine Spa Beauty Centers über Lymphdrainagen, Schmerzmassagen, "Post Holiday Rebalance" oder "Post Travel Recovery" sowie Taxirechnungen mit Vermerken wie "Fahrten zu Gericht", "Behandlungen", "Copy Shop", "Lebensmitteleinkauf", "Fahrt zur Polizeistation" keine geeigneten Beweismittel darstellen um die beantragte Leistungen "Selbstbehalte" oder "Rehabilitation" nachzuweisen.

Zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Verdienstentgang ist festzuhalten, dass die Sachverständige aus dem Bereich der Psychiatrie und Neurologie in ihrem Gutachten vom XXXX bzw. im ergänzenden Gutachten vom XXXX eine verbrechenskausale "posttraumatische Belastungsstörung" diagnostiziert hat.

Die nervenfachärztliche Sachverständige führte aus, dass die Beschwerdeführerin den Vorfall als subjektiv schwer erlebt hat, dass jedoch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin trotz jahrelanger Psychotherapie und anderer ärztlicher Interventionen nicht wieder Beschwerdefreiheit erlangt hat, nicht am Ausmaß der Tat liegt.

Im fachärztlichen Gutachten wird weiters ausgeführt, dass das verbrechenskausale psychische Leiden keine Arbeitsfähigkeit bzw. auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkt hat.

Zur Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass einem Versicherungsdatenauszug vom XXXX zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom XXXX bis XXXX geringfügig bei ihrem damaligen Lebensgefährten beschäftigt war. Nach eigenen Angaben war die Beschwerdeführerin als Putzhilfe tätig.

Über die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte sehr erfolgreiche berufliche Tätigkeit in XXXX bzw. in Österreich vor dem gegenständlichen Vorfall, konnte die Beschwerdeführerin keine konkreten Angaben machen und wurden auch nur, wie bereits ausgeführt, unvollständige und größtenteils unverständliche Unterlagen vorgelegt. Über einen Anwalt hat die Beschwerdeführerin in einer E-Mail an die belangte Behörde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführerin daran gelegen sei, die belangte Behörde solle nicht versuchen, direkte Informationen über die berufliche Laufbahn oder das frühere Einkommen der Beschwerdeführerin einzuholen bzw. direkten Kontakt mit den XXXX Stellen aufzunehmen, da die Beschwerdeführerin dadurch berufliche und soziale Nachteile befürchte.

Im Rahmen der nervenfachärztlichen Untersuchung hat die Beschwerdeführerin betreffend ihre berufliche Tätigkeit angegeben, sie sei außerordentlich erfolgreich gewesen, dürfe aber nicht darüber reden. Die Beschwerdeführerin sei als eine Art "XXXX" im "XXXX" tätig gewesen, habe gut verdient, sei herumgereist, habe Firmen in XXXX gehabt und sei dabei gewesen in Österreich etwas aufzubauen.

Zusammenfassend wurde im allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX festgehalten, dass aus HNO-fachärztlicher Sicht keine Gesundheitsschädigungen festgestellt werden konnten, die mit Wahrscheinlichkeit auf das Verbrechen zurückzuführen sind.

Aus augenfachärztlicher Sicht liegt überhaupt keine beurteilungsrelevante Beeinträchtigung des Sehvermögens vor.

Aus allgemeinmedizinischer Sicht war, entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen, nach Einsicht in die vorgelegten Befunde und Durchführung einer persönlichen Untersuchung, eine Schädelprellung, eine Zerrung der Halswirbelsäule und der Muskulatur des rechten Oberarmes wahrscheinlich, jedoch sind diese Gesundheitsschädigungen längst folgenlos abgeheilt. Verletzungsfolgen im Bereiche des Kopfes, des Nackens und des rechten Oberarmes können anlässlich der persönlichen Untersuchung am XXXX nicht verifiziert werden.

Die Beschwerdeführerin hat anlässlich der persönlichen allgemeinmedizinischen Untersuchung am XXXX angegeben, Kopfschmerzen, eine Zerrung der Halswirbelsäule und des rechten Oberarmes sowie eine psychische "Verletzung" erlitten zu haben, wobei ihr die psychische Gesundheitsschädigung immer noch zu schaffen mache. Probleme mit den Zähnen (Zahnverlust, Kieferbeschwerden) wurden von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht.

Aus nervenfachärztlicher Sicht wurde eine verbrechenskausale "posttraumatische Belastungsstörung festgestellt", wobei sich daraus, wie bereits ausgeführt, keine Arbeitsunfähigkeit bzw. Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergibt.

Der Vollständigkeit halber ist zum psychischen Leiden auszuführen, dass die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom XXXX nach den Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes zur Aufarbeitung der durch den Vorfall vom XXXX erlittenen psychischen Schädigung die Übernahme der entstehenden Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung bewilligt hat.

Einem im Verwaltungsakt aufliegenden Schriftverkehr zwischen der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin vom XXXX ist zu entnehmen, dass die belangte Behörde auf Grund des nervenfachärztlichen Gutachtens vom XXXX der Kostenübernahme weiterführender Psychotherapie zugestimmt hat.

Festzuhalten ist allerdings nochmals, dass über den Antrag auf psychotherapeutische Krankenbehandlung bereits entschieden wurde, und der Antrag daher nicht Gegenstand der anhängigen Säumnisbeschwerde ist.

Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweismittel waren nicht geeignet, die fachärztlichen Sachverständigengutachten zu entkräften.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gegenständlichen medizinischen Sachverständigengutachten.

Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.

Die Sachverständigengutachten aus den Bereichen der Psychiatrie und Neurologie, der Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, der Augenheilkunde und das zusammenfassende allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom XXXX sowie das ergänzende nervenfachärztliche Sachverständigengutachten vom XXXX und das ergänzende allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom XXXX werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des XXXX bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 9d Abs. 1 VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört.

Somit liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

§ 8 Abs. 1 VwGVG knüpft bei der Regelung der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde an die im AVG vorgesehene sechsmonatige Entscheidungsfrist an. Die Entscheidungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu laufen. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 2 und K 4 zu § 8 VwGVG).

Gemäß § 16 Abs VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

Holt die Behörde gemäß Abs. 2 leg.cit. den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 28 zu § 28 VwGVG).

Im konkreten Fall hat die Beschwerdeführerin am XXXX den gegenständlichen Antrag bei der belangten Behörde eingebracht. Am XXXX erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG.

Zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde war daher die sechsmonatige Entscheidungsfrist gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG verstrichen, weshalb sich die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht als zulässig erweist. Da das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG den Bescheid innerhalb von drei Monaten nicht nachgeholt hat, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt am XXXX vor. Somit ist die Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Es sind keine Umstände ersichtlich, wonach die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen wäre. In diesem Zusammenhang ist weiters anzumerken, dass sich aus dem Akteninhalt auch nicht ergibt, dass die Ermittlungsverzögerung durch ein schuldhaftes Verhalten der Beschwerdeführerin oder durch unüberwindliche Hindernisse verursacht war.

Zu Spruchpunkt A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG) lauten:

Kreis der Anspruchsberechtigten

§ 1 Abs. 1 Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie

1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder

2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder

3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,

und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.

§ 1 Abs. 2 Hilfe ist auch dann zu leisten, wenn

1. die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen worden ist oder der Täter in entschuldigendem Notstand gehandelt hat,

2. die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist oder

3. der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann (§ 1 Abs. 2 VOG).

§ 1 Abs. 3: Wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ist Hilfe nur zu leisten, wenn

1. dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird oder

2. durch die Handlung nach Abs. 1 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974) bewirkt wird.

....

§ 1 Abs. 6: Hilfe ist Unionsbürgern sowie Staatsbürgern von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in gleicher Weise wie österreichischen Staatsbürgern zu leisten, wenn die Handlung nach Abs. 1

1. im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde oder

2. im Ausland begangen wurde, die betroffenen Personen ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und die Handlung nach dessen Begründung begangen wurde.

§ 1 Abs. 7: Hilfe ist ferner den nicht in den Abs. 1 und 6 genannten Personen zu leisten, wenn die Handlung nach Abs. 1 nach dem 30. Juni XXXX im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde und sie sich zum Zeitpunkt der Handlung dort rechtmäßig aufgehalten haben. Wurde ein unrechtmäßiger Aufenthalt zum Tatzeitpunkt durch einen erlittenen Menschenhandel bewirkt, ist Personen Hilfe solange zu leisten, als sie dafür über ein Aufenthaltsrecht für besonderen Schutz verfügen oder im Anschluss daran weiterhin aufenthaltsberechtigt sind und sie sich gewöhnlich im Inland aufhalten.

...

Hilfeleistungen

§ 2 Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:

1. Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges;

2. Heilfürsorge

a) ärztliche Hilfe,

b) Heilmittel,

c) Heilbehelfe,

d) Anstaltspflege,

e) Zahnbehandlung,

f) Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (§ 155 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955);

2a. Kostenübernahme bei Krisenintervention durch klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen sowie Psychotherapeuten;

3. orthopädische Versorgung

a) Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, deren Wiederherstellung und Erneuerung,

b) Kostenersatz für Änderungen an Gebrauchsgegenständen sowie für die Installation behinderungsgerechter Sanitärausstattung,

c) Zuschüsse zu den Kosten für die behinderungsgerechte Ausstattung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen,

d) Beihilfen zur Anschaffung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen,

e) notwendige Reise- und Transportkosten;

4. medizinische Rehabilitation

a) Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen,

b) ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe, wenn diese Leistungen unmittelbar im Anschluß oder im Zusammenhang mit der unter lit. a angeführten Maßnahme erforderlich sind,

c) notwendige Reise- und Transportkosten;

5. berufliche Rehabilitation

a) berufliche Ausbildung zur Wiedergewinnung oder Erhöhung der Erwerbsfähigkeit,

b) Ausbildung für einen neuen Beruf,

c) Zuschüsse oder Darlehen (§ 198 Abs. 3 ASVG 1955);

6. soziale Rehabilitation

a) Zuschuß zu den Kosten für die Erlangung der Lenkerberechtigung, wenn auf Grund der Behinderung die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar ist,

b) Übergangsgeld (§ 306 ASVG 1955);

...

Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges

§ 3. (1) Hilfe nach § 2 Z 1 ist monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Opfer durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 3) als Verdienst oder den Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen ist oder künftighin entgeht. Sie darf jedoch zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 den Betrag von monatlich 2 068,78 Euro nicht überschreiten. Diese Grenze erhöht sich auf 2 963,23 Euro, sofern der Anspruchsberechtigte seinen Ehegatten überwiegend erhält. Die Grenze erhöht sich weiters um 217,07 Euro für jedes Kind (§ 1 Abs. 5). Für Witwen (Witwer) bildet der Betrag von 2 068,78 Euro die Einkommensgrenze. Die Grenze beträgt für Waisen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 772,37 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 1 160,51 Euro und nach Vollendung des 24. Lebensjahres 1 372,14 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 2 068,78 Euro. Diese Beträge sind ab 1. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Übersteigt die Hilfe nach § 2 Z 1 zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 die Einkommensgrenze, so ist der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges um den die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag zu kürzen.

(2) Als Einkommen gelten alle tatsächlich erzielten und erzielbaren Einkünfte in Geld oder Güterform einschließlich allfälliger Erträgnisse vom Vermögen, soweit sie ohne Schmälerung der Substanz erzielt werden können, sowie allfälliger Unterhaltsleistungen, soweit sie auf einer Verpflichtung beruhen. Außer Betracht bleiben bei der Feststellung des Einkommens Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege sowie Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindenzulage und gleichartige Leistungen). Auf einer Verpflichtung beruhende Unterhaltsleistungen sind nicht anzurechnen, soweit sie nur wegen der Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 gewährt werden.

...

Heilfürsorge

§ 4. (1) Hilfe nach § 2 Z 2 ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu leisten. Opfer, die infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (§ 1 Abs. 4) erhalten Heilfürsorge bei jeder Gesundheitsstörung.

(2) Die Hilfe nach § 2 Z 2 hat,

1. wenn das Opfer oder der Hinterbliebene einer gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt, freiwillig krankenversichert ist oder ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, der zuständige Träger der Krankenversicherung,

2. sonst die örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zu erbringen. Die im § 2 Z 2 angeführten Leistungen gebühren in dem Umfang, in dem sie einem bei der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse Pflichtversicherten auf Grund des Gesetzes und der Satzung zustehen.

Für Schädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu entrichtende gesetz- und satzungsmäßige Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren sind nach diesem Bundesgesetz zu übernehmen.

(2a) Eine Übernahme von Kosten nach Abs. 2 letzter Satz ist bis zu einem Rechnungsbetrag von 100 Euro pro Antragsteller in voller Höhe möglich, sofern der ursächliche Zusammenhang mit der Schädigung glaubhaft ist.

(3) Der Bund ersetzt einem im Abs. 2 Z 2 genannten Träger der Krankenversicherung die entstandenen Kosten, einem im Abs. 2 Z 1 genannten Träger der Krankenversicherung die Kosten, die über den ihnen erwachsenden Kosten liegen, hätten sie die Leistungen auf Grund eines anderen Bundesgesetzes und der Satzung zu erbringen gehabt. Ferner ersetzt der Bund den Trägern der Krankenversicherung einen entsprechenden Anteil an den Verwaltungskosten.

(4) Haben Opfer oder Hinterbliebene die Kosten der Heilfürsorge selbst getragen, so sind ihnen diese Kosten in der Höhe zu ersetzen, die dem Bund erwachsen wären, wenn die Heilfürsorge durch den Träger der Krankenversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes erbracht worden wäre.

(5) Erbringt der Träger der Krankenversicherung auf Grund der Satzung dem Opfer oder dem Hinterbliebenen einen Kostenzuschuß für psychotherapeutische Krankenbehandlung infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1, so sind die Kosten für die vom Träger der Krankenversicherung bewilligte Anzahl der Sitzungen, die das Opfer oder der Hinterbliebene selbst zu tragen hat, bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen. Sobald feststeht, dass der Träger der Krankenversicherung einen Kostenzuschuss erbringt, kann vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auch eine Direktabrechnung der Kosten mit dem Psychotherapeuten unter Bevorschussung des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung vorgenommen werden, in diesem Fall ist der geleistete Kostenzuschuss vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu vereinnahmen. Eine Kostenübernahme bis zum angeführten Höchstausmaß erfolgt auch, sofern der Träger der Krankenversicherung Kosten im Rahmen der Wahlarzthilfe erstattet.

...

Orthopädische Versorgung

§ 5. (1) Hilfe nach § 2 Z 3 ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu leisten. Opfer, die infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (§ 1 Abs. 4) erhalten orthopädische Versorgung bei jedem Körperschaden.

(2) Hilfe nach § 2 Z 3 lit. a bis d ist nach Maßgabe des § 32 Abs. 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, zu gewähren.

(3) Beschafft sich ein Opfer oder ein Hinterbliebener ein Körperersatzstück, ein orthopädisches oder anderes Hilfsmittel selbst, so sind ihm die Kosten zu ersetzen, die dem Bund erwachsen wären, wenn die orthopädische Versorgung auf Grund dieses Bundesgesetzes durch diesen erfolgt wäre.

(4) Die unvermeidlichen Reisekosten (§ 9e), die einem Opfer oder Hinterbliebenen beim Bezuge, der Wiederherstellung oder Erneuerung von Körperersatzstücken, orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln erwachsen, sind ihm nach Maßgabe des § 49 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, zu ersetzen.

Rehabilitation

§ 5a. (1) Hilfe nach § 2 Z 4 bis 6 ist, wenn hiefür nicht durch den zuständigen Träger der Sozialversicherung gesetzliche Vorsorge getroffen wurde, für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 oder dann zu leisten, wenn das Opfer infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben kann.

(2) Die Hilfe nach § 2 Z 4 bis 6 gebührt unter den Voraussetzungen und in dem Umfang, in dem sie einem Versicherten oder Bezieher einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit im Sinne des § 300 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes 1955 gegenüber dem Pensionsversicherungsträger zusteht. § 4 Abs. 2 letzter Satz ist sinngemäß auch dann anzuwenden, wenn die Hilfe vom Träger der Sozialversicherung zu erbringen ist.

(3) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen kann die Durchführung der Maßnahmen der Rehabilitation der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter gegen Ersatz der ausgewiesenen tatsächlichen Kosten und eines entsprechenden Anteiles an den Verwaltungskosten übertragen, wenn dies zur rascheren und ökonomischeren Hilfeleistung zweckmäßig ist.

(4) Der Bund kann unter Bedachtnahme auf die Zahl der in Betracht kommenden Fälle und auf die Höhe der durchschnittlichen Kosten der in diesen Fällen gewährten medizinischen, beruflichen und sozialen Maßnahmen der Rehabilitation mit der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter die Zahlung jährlicher Pauschbeträge als Kostenersatz vereinbaren.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 23.5. 2002, Zl. 99/09/0013 und vom XXXX, Zl. 2011/09/0113) dargelegt hat, ist bei der Kausalitätsbeurteilung im Bereich der Sozialentschädigungsgesetze von der Theorie der "wesentlichen Bedingung" auszugehen. Danach ist es für eine solche Bedingtheit - dann, wenn die festgestellte Gesundheitsschädigung auf mehrere Ursachen, darunter auch ein vom Gesetz erfasstes schädigendes Ereignis zurückgehen könnte - erforderlich, dass das in

Betracht kommende schädigende Ereignis eine wesentliche Ursache der Schädigung ist. Dies ist das Ereignis dann, wenn es nicht im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund tritt. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in geringerem Umfang eingetreten wäre, ist wesentliche Bedingung. Die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Bedingung (mittels der genannten Theorie) ist keine Sachverhalts-, sondern eine Rechtsfrage. Die Zurechnung ist im Wesentlichen davon abhängig, dass die aus dem geschützten Bereich stammende Ursache zu einer Verfrühung oder Erschwerung des Schadens führte. (VwGH vom XXXX, Zl. 2011/09/0113 zu § 2 HVG).

Für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" ist der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. VwGH 21.11.2013, 2011/11/0205).

Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt wurde, sind bei der Beschwerdeführerin weder Sehstörungen noch Gesichtsfeldausfälle objektivierbar, und liegt eine Beeinträchtigung des Sehvermögens nicht vor.

Ein verbrechensbedingter Zahnverlust konnte nicht nachgewiesen bzw. belegt werden.

Die Voraussetzungen für orthopädische Versorgung nach dem Verbrechensopfergesetz mit einer Brille oder einem Zahnersatz im Zusammenhang mit einer Augenschädigung oder eines Zahnverlustes liegen daher nicht vor.

Die Hörstörung ist mit Wahrscheinlichkeit eine häufig auftretende, einseitig endogene degenerative Hörstörung, welche erst ab XXXX nachgewiesen werden konnte und nicht verbrechenskausal ist. Ebenso haben sich die Hyperakusis und der Tinnitus rechts erst ab dem Jahr XXXX entwickelt und sind nicht verbrechenskausal.

Die Schädelprellung, eine Zerrung der Halswirbelsäule und der Muskulatur des rechten Oberarmes sind vollkommen folgenlos abgeheilt.

Die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form Heilfürsorge im Sinne der Übernahme von Selbstbehalten und Rehabilitation liegen ebenfalls nicht vor, da diesbezügliche zweckdienliche und verfahrensrelevante Beweismittel von der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt wurden.

Die bei der Beschwerdeführerin vorliegende posttraumatische Belastungsstörung ist mit Wahrscheinlichkeit auf den gegenständlichen Vorfall zurückzuführen.

Zur Frage des Verdienstentganges ist zu klären, ob sich die zugrunde gelegte, kausal auf die Verbrechen iSd § 1 Abs. 1 VOG zurückgeführte Gesundheitsschädigung derart ausgewirkt hat, dass diese wahrscheinlich dazu beigetragen hat, dass die Beschwerdeführerin einen Verdienstentgang erlitten hat, wobei auch hier auf die Theorie der wesentlichen Bedingung Bedacht zu nehmen ist. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur im geringeren Umfang eingetreten wäre, ist wesentliche Bedingung. Die Erwerbsfähigkeit eines Menschen ist nämlich seine Fähigkeit, unter Ausnützung der Arbeitsmöglichkeiten, die sich nach seinen gesamten Kenntnissen sowie körperlichen und geistigen Fähigkeiten auf dem ganzen Gebiet des Erwerbslebens bieten, einen Erwerb zu verschaffen (vgl. VwGH 20.11.2006, 2005/09/0138).

In diesem Fall war zu klären, ob die verbrechenskausale Gesundheitsschädigung "posttraumatische Belastungsstörung" zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt hat.

Diesbezüglich hat die nervenfachärztliche Sachverständige im Gutachten vom XXXX bzw. im ergänzenden Gutachten vom XXXX festgehalten, dass das psychische verbrechenskausale Leiden keine begründbare Arbeitsunfähigkeit und auch keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bewirkt.

Aus einem Versicherungsdatenauszug geht hervor, dass die Beschwerdeführerin von XXXX bis XXXX als Arbeiterin geringfügig beschäftig wart. Konkrete Angaben und aussagekräftige Beweismittel zu Art, Dauer oder Umfang der Berufstätigkeit vor diesem Zeitraum in XXXX bzw. in Österreich, wie sie von der Beschwerdeführerin immer wieder angesprochen wurden, konnten von der Beschwerdeführerin nicht gemacht bzw. vorgelegt werden.

Aus den dargelegten Gründen sind die Voraussetzungen für die Gewährung des Ersatzes des Verdienstentganges nach dem Verbrechensopfergesetz nicht erfüllt.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden und die Anträge auf Ersatz des Verdienstentganges, Übernahme der Heilfürsorge in Form von Selbstbehalten, Orthopädische Versorgung in Form vom Zahnersatz und Brille sowie Rehabilitation abzuweisen.

Zu den von der Beschwerdeführerin nicht behobenen Schriftstück (Parteiengehör Sachverständigengutachten) ist, unter Darlegung der maßgeblichen Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Folgendes festzuhalten:

Gemäß § 13. (1) ist dem Empfänger das Dokument an der Abgabestelle zuzustellen.

.....

Kann ein Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument gemäß § 17 Abs. 1 ZustG im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

§ 17 Abs. 3 Zustellt sieht also vor, dass eine rechtmäßige Hinterlegung die Wirkung einer Zustellung hat. Die hinterlegte Sendung gilt mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Existiert über die Zustellung durch Hinterlegung eine öffentliche Urkunde (Rückschein), erbringt diese den vollen Beweis, dass die darin beurkundeten Zustellvorgänge auch eingehalten worden sind.

Wie sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere dem im Akt befindlichen Rückschein ergibt, wurde das Parteiengehör vom XXXX am XXXX abgefertigt und erfolgte am XXXX ein Zustellversuch an der Wohnadresse der Beschwerdeführerin. Nach erfolglosem Zustellversuch wurde das Schriftstück nachweislich am XXXX beim zuständigen Postamt hinterlegt und die Empfängerin davon verständigt. Das Schriftstück langte am XXXX mit dem Vermerk "nicht behoben" beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Am XXXX erkundigte sich die Beschwerdeführerin telefonisch nach dem Verfahrensstand und ersuchte, nachdem sie von der zuständigen Referentin darüber informiert wurde, dass das der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß zugestellte Parteiengehör mit dem Vermerk "nicht behoben" an das Bundesverwaltungsgericht retourniert wurde, ohne Angabe von Gründen um nochmalige Zustellung.

Da in weiterer Folge ein Tippfehler bei der bei Hausnummer der Adresse der Beschwerdeführerin aufgefallen ist, nämlich "2/2A" anstelle von "2/A2", wurde das Schriftstück nochmals abgefertigt und laut Rückschein am XXXX (Beginn der Abholfrist am XXXX) nachweislich durch Hinterlegung zugestellt. Dem Kuvert ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin von der Hinterlegung in Kenntnis gesetzt wurde, und die Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde.

Am XXXX hat sich die Beschwerdeführerin wiederum nach dem Verfahrensstand erkundigt und mitgeteilt, sie habe keine Benachrichtigung vorgefunden bzw. sie würde sich im Ausland aufhalten, und jemand würde nach ihrer Post schauen.

Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat jemand, wenn er behauptet es lägen Zustellmängel vor, diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz aufgestellte Vermutung der vorschriftsmäßigen Zustellung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen.

Die bloße Behauptung der Ortsabwesenheit ohne konkrete Angabe über Zeitraum und Grund der Abwesenheit reichen nicht (vgl. VwGH vom XXXX, Zl. 2004/16/0197).

Zwei im Zusammenhang mit den nicht behobenen Schriftstücken durchgeführte Abfragen des Zentralen Melderegisters durch das Bundesverwaltungsgericht am XXXX und am XXXX ergaben, dass eine Adressänderung der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Zeitraum nicht erfolgt ist.

Laut der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein einfaches Hilfsmittel zur Ausforschung der (neuen) Abgabestelle eine Meldeabfrage. Die zweimalige Einholung von Meldeauskünften ist als ausreichender Versuch der Behörde anzusehen, eine neue Abgabestelle festzustellen (vgl. VwGH vom 03.12.1999, Zl. 97/19/0914).

Im diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren immer wieder Schriftstücke, die durch Hinterlegung zugestellt worden sind, nicht behoben hat. Diesbezüglich ist auch anzumerken, dass sich die Beschwerdeführerin in diesen Fällen meistens noch während der Abholfrist bzw. kurz nachdem das Schriftstück dem Bundesverwaltungsgericht mit dem Vermerk "nicht behoben" retourniert worden ist, nach dem Verfahrensstand erkundigt hat.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarere verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom

XXXX S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt, der als geklärt anzusehen ist, aus dem Akteninhalt und den eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Psychiatrie/Neurologie, der HNO-Heilkunde, der Augenheilkunde und aus den allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten bzw. den ergänzenden Gutachten aus dem Bereich der Allgemeinmedizin und der Psychiatrie/Neurologie. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweismittel waren nicht geeignet, die fachärztlichen Sachverständigengutachten zu entkräften.

Der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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