BVwG W161 2239244-1

BVwGW161 2239244-124.11.2021

AsylG 2005 §5
B-VG Art133 Abs4
FPG §61

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:W161.2239244.1.02

 

Spruch:

 

W161 2239244-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch Mag. Arlette ADIBI, BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2021, Zl. 364643707-201229602 beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG i.d.g.F. und § 61 FPG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF), ein russischer Staatsangehöriger, stellte am 25.12.2004 nach illegaler Einreise in Österreich einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Bereits wenige Tage nach seiner Asylantraganstellung in Österreich begab sich der Beschwerdeführer nach Deutschland, wo er einen weiteren Asylantrag stellte. In der Folge begab er sich nach Belgien. Am 20.09.2005 erfolgte seine Rücküberstellung von Belgien nach Österreich.

Der Antrag vom 25.12.2004 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2005 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wurde eine Ausweisungsentscheidung in die Russische Föderation getroffen.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.07.2011 als unbegründet abgewiesen.

Mit Bescheid vom 17.11.2011 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Rückkehrverbot für die Dauer von zehn Jahren ausgesprochen. Dieser Bescheid erwuchs am 04.02.2011 in Rechtskraft.

Am 13.05.2013 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer in die Russische Föderation abgeschoben.

1.2. Der Beschwerdeführer wurde während seines ersten Aufenthaltes in Österreich sechsmal, davon 4 Mal einschlägig wegen Gewaltdelikten strafrechtlich verurteilt. Bei einer Verurteilung handelt es sich um eine Zusatzstrafe gemäß §§ 31, 40 StGB.

 

a) BG XXXX zu XXXX , vom 18.09.2006, wegen § 83 Abs. 1 StGB, Freiheitsstrafe 1 Woche, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von 3 Jahren;

die bedingte Nachsicht dieser Strafe wurde mit Beschluss des LG XXXX vom 26.11.2010 widerrufen;

b) BG XXXX zu XXXX , vom 06.07.2007, wegen § 229 Abs. 1 StGB, 1 Woche Freiheitsstrafe, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von 3 Jahren;

c) BG XXXX zu XXXX , vom 28.01.2009, wegen § 83 Abs. 1 StGB, Freiheitsstrafe 1 Monat, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von 3 Jahren;

d) BG XXXX zu XXXX vom 12.08.2009, wegen § 83 Abs. 1; §§ 15, 127 StGB, Freiheitsstrafe 1 Monat;

e) LG XXXX zu XXXX , vom 13.11.2009, wegen § 83 Abs. 1, §§ 15, 127 StGB, Freiheitsstrafe 2 Monate, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von 3 Jahren als Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf BG XXXX ; die bedingte Nachsicht dieser Strafe wurde mit Beschluss des LG XXXX vom 26.11.2010 widerrufen;

f) LG XXXX zu XXXX , vom 26.11.2010, wegen §§ 129 Z 1 und 2, 130 (4. Fall); 15, § 127, 128 Abs. 1 Z 4, 83 Abs. 1, 130 (2. Satz) StGB, Freiheitsstrafe 24 Monate.

2.1. Nach neuerlicher illegaler Einreise in das Bundesgebiet stellte der Beschwerdeführer am 07.12.2020 einen zweiten, den gegenständlichen Asylantrag in Österreich.

2.2. Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer der Kategorie 1 mit Slowenien vom 19.03.2020.

2.3. Im Rahmen seiner Erstbefragung am 07.12.2020 gab der Beschwerdeführer an, er sei nicht freiwillig aus Österreich weggegangen. Er sei deportiert worden. Er habe keine Gefährdung, aber in Tschetschenien gäbe es ständig Probleme. Er möchte eigentlich nur bei seiner Familie sein. Alle in seinem Heimatland hätten Probleme, er möchte mit seiner Familie in Österreich leben.

2.4. Am 15.12.2020 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) ein auf Art. 18 Abs. 1 lit.b der VO (EG) Nr. 604/2013 des Rates (in der Folge: Dublin-III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Slowenien.

Mit Schreiben vom 26.12.2020 teilten die slowenischen Behörden mit, Slowenien stimme der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO zu.

2.5. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) am 07.01.2021 gab der Beschwerdeführer an, er fühle sich geistig und körperlich in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Er habe im Rahmen der Erstbefragung richtige Angaben getätigt. Er sei gesund und nehme keine Medikamente. Er sei in einer Partnerschaft lebend und habe drei Kinder. Er habe religiös, nicht standesamtlich geheiratet. Seine Frau und die minderjährigen Kinder seien hier in Österreich. Weitere Verwandte in Österreich gäbe es nicht. Er habe seine Familie zuletzt im Jahr 2013 vor der Abschiebung gesehen. Bevor er nach Österreich gekommen sei, sei er in Slowenien gewesen. Seine zwei Kinder seien dorthin auf Besuch gebracht worden. Seit 2013 habe kein persönlicher Kontakt zu seiner Familie bestanden, nur ein Kontakt über Whats App. Im Jahr 2013 habe zuletzt ein gemeinsamer Wohnsitz bestanden. Er sei am 11.03.2020 in Slowenien eingereist und dort etwa neun bis zehn Monate gewesen. Er sei in Slowenien durch die Behörden untergebracht und verpflegt worden und habe dort einen Asylantrag gestellt. Den Verfahrensausgang kenne er nicht. Slowenien als solches interessiere ihn eigentlich gar nicht, das einzige, was er wolle, sei hier bei seiner Familie zu sein. Er möchte hier leben und arbeiten, sei aber von hier abgeschoben worden. Über Vorhalt der beabsichtigten Außerlandesbringung nach Slowenien gab der Beschwerdeführer an, er bräuchte dann ein Papier, dass er jederzeit kommen könne, wenn etwas sei. Er ersuche darum, ihn nicht alleine, sondern gemeinsam mit seiner Familie nach Slowenien zu schicken. Er habe keine anderen Gründe, die einer Rückkehr nach Slowenien entgegenstünden, es gehe nur um seine Familie. Über Vorhalt, dass er während seines ersten Aufenthaltes in Österreich insgesamt sechs Mal verurteilt worden wäre und auch mehrere Jahre in Haft gewesen wäre, gab der Beschwerdeführer an, dass sei richtig, das wären Fehler aus seiner Jugend. Viele hätten damals Fehler gemacht und er habe die Strafen verbüßt. Ihm sei klargeworden, dass das falsch gewesen wäre. Nun möchte er hier leben.

2.6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.01.2021 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin-III-VO Slowenien zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des Antragstellers gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I. Nr. 100/2005 (FPG) idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Slowenien zulässig sei.

Begründend wurde festgehalten, die Identität des Antragstellers stehe fest. Der Beschwerdeführer leide an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten und habe bis dato keine medizinischen Befunde vorgelegt. Er sei volljährig, verheiratet und Vater von drei minderjährigen Kindern. Die slowenischen Behörden hätten dem Aufnahmeersuchen Österreichs mit Schreiben vom 26.12.2020 gemäß Art. 18 Abs. 1 lit.b Dublin-Verordnung zugestimmt.

Die nach islamischen Ritus geehelichte Frau XXXX sei seit 10.01.2008 asylberechtigt und seit 13.07.2005 durchgehend in Österreich aufhältig. Sie lebe mit ihrem nunmehrigen Ehemann und Kindern zusammen. Dass jeweils ein gemeinsamer Wohnsitz bestanden habe, sei aus dem ZMR nicht ersichtlich.

Die nunmehrige Lebensgefährtin, XXXX sei seit 20.02.2008 in Österreich aufhältig und seit 04.08.2011 in Österreich asylberechtigt. Sie sei die Mutter der drei in Österreich geborenen Kinder des Beschwerdeführers. Dieser sei am 14.12.2020 nach vorherigem Grundversorgungsverzicht zu ihr und den Kindern verzogen. Neben den angeführten Angehörigen der Kernfamilie seien noch die Schwiegermutter, sowie mehrere Schwägerinnen/Schwager, Nichten/Neffen des Antragstellers in Österreich aufhältig. Ein zu diesen bestehendes Abhängigkeitsverhältnis sei nicht behauptet worden. Der Antragsteller werde derzeit von seiner Lebensgefährtin hinsichtlich Unterkunft und Versorgung unterstützt. Die Dauerhaftigkeit und Tragfähigkeit dieser Unterstützung habe er nicht nachgewiesen. Er habe darüber hinaus keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden.

Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG habe bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können.

Es habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben.

Zur Lage im Mitgliedsstaat Slowenien wurden keine Feststellungen getroffen, sondern ausgeführt wie folgt:

„Die aktuellen Länderinformationen zu SLOWENIEN sind Ihnen im Zuge des Asylverfahrens am 21.12.2020 zur Ansicht und Abgabe einer Stellungnahme ausgefolgt worden. Seither haben sich diesbezüglich keine entscheidungsrelevanten Änderungen ergeben. Die Länderinformationen befinden sich zudem im ggst. Verfahrensakt und werden diese zum Inhalt dieses Bescheides erklärt. Von einer nochmaligen Anführung an dieser Stelle wird jedoch aus ökonomischen und nicht zuletzt auch ökologischen Gründen abgesehen.“

2.7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Hierin wird insbesondere ausgeführt, die belangte Behörde hätte den Sachverhalt genau ermitteln müssen und habe aufgrund dieser mangelhaft wahrgenommenen Ermittlungspflicht das Verfahren mit groben Mängeln belastet. Wäre das BFA seiner Ermittlungspflicht nachgekommen, hätte es festgestellt, dass es eine schützenswerte familiäre Bindung des Beschwerdeführers gebe und wäre es zu einer Zulassung des Verfahrens in Österreich gekommen. Auch seien die Zuständigkeitsnormen der Dublin III-VO falsch angewendet worden. Das Verfahren des BF wäre gemäß Artikel 9 Dublin III-VO in Österreich zuzulassen gewesen. Im vorliegenden Fall läge sowohl ein Eingriff in das Privat- als auch das Familienleben des BF vor, dieser sei im Lichte der besonderen Situation des BF nicht gerechtfertigt. Die verfahrensgegenständliche Zurückweisung stelle einen Eingriff in das Privat- und Familienleben (Art. 8 EMRK) des BF dar. Dieser sei bei der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt. Die Überstellung sei daher auch aus diesem Grund unzulässig und das Selbsteintrittsrecht auszuüben.

2.8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.02.2021 wurde der Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

2.9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.02.2021 wurde der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3, 2. Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

2.10. Gegen diese Entscheidung brachte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof ein, welcher mit Beschluss vom 28.05.2021 die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.

2.11. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.09.2021 zu Zahl Ra 2021/01/0127-9 wurde der angefochtene Beschluss wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

2.12. Am 18.10.2021 wurde dem Beschwerdeführer das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation von Slowenien vom 06.11.2020 übermittelt und ihm die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme binnen 8 Tagen eingeräumt.

2.13. Am 27.10.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme ein, in welcher im wesentlichen ausgeführt wird, die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Slowenien seien unvollständig, einseitig und teilweise nicht mehr aktuell. Darüber hinaus könne nicht von einer Ausgewogenheit der Quellen gesprochen werden, da kaum Kritik am slowenischen Asylsystem und der Aufnahmesituation für Flüchtlinge geübt werde. Gerade die COVID-Pandemie habe massive Auswirkungen auf die Unterbringung von Asylwerbern, ihre medizinische Versorgung und vor allem auch ihre Möglichkeit, rechtliche Hilfe im Verfahren zu erhalten und so überhaupt ihren Anspruch auf ein faires und rechtsstaatliches Verfahren zu wahren. Berichte von USDOS sowie von EASO würden deutlich machen, dass nicht nur die Versorgung des Beschwerdeführers in Slowenien womöglich nicht gewährleistet sei, zudem werde er in Slowenien angesichts der geschilderten Lage kaum Rechtsberatung in Anspruch nehmen können und ob und wann sein Asylverfahren überhaupt geführt werden werde sei fraglich. Es werde noch einmal darauf hingewiesen, dass die Kernfamilie des Beschwerdeführers in Österreich lebe. Eine Überstellung würde einen massiven und nicht zu rechtfertigenden Eingriff in sein Privat- und Familienleben darstellen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1.Der Beschwerdeführer ist eigenen Angaben zufolge russischer Staatsangehöriger. Er brachte am 25.12.2004 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein, welcher in erster und zweiter Instanz negativ entschieden wurde. Der nunmehrige Beschwerdeführer wurde am 13.05.2013 in seinen Herkunftsstaat Russische Föderation abgeschoben.

Zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt gelangte er über eine unbekannte Reiseroute neuerlich in das Schengen-Gebiet und stellte am 19.03.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz in Slowenien. Er wartete den Verfahrensausgang in Slowenien jedoch nicht ab, sondern begab sich weiter nach Österreich, wo er am 07.12.2020 den zweiten, gegenständlichen, Asylantrag stellte.

Das BFA richtete am 15.12.2020 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Slowenien, welchem die slowenischen Behörden mit Schreiben vom 26.12.2020 gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO ausdrücklich zustimmten.

Der Beschwerdeführer lebt seit 06.08.2020 gemeinsam mit der in Österreich asylberechtigten XXXX in einem gemeinsamen Haushalt. Mit dieser hat er drei gemeinsame minderjährige Kinder: XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX . Eine besondere Abhängigkeit zu seiner nunmehrigen Lebensgefährtin und den Kindern kann nicht festgestellt werden.

Eine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich ist nicht vorhanden.

Der Beschwerdeführer weist in Österreich sechs rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen auf, die erste Verurteilung stammt vom 18.09.2006, die letzte vom 26.11.2010.

Der Beschwerdeführer ist gesund und weist auch keine besondere Immunschwäche auf. Er legte im Laufe des Verfahrens keine medizinischen Unterlagen vor und befand sich bis dato auch nicht in stationärer Spitalsbehandlung.

Die aktuelle Situation hinsichtlich der Covid-19-Pandemie begründet keine Unmöglichkeit einer Rückkehr des BF nach Slowenien.

Bei Covid-19 handelt es sich um eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie zB. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf. Mit Stichtag 23.11.2021 sind in Slowenien 405.000 aktive Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 5.103 Todesfälle zu verzeichnen, in Österreich 1,08 Mio Fälle und 12.114 Todesfälle.

Der BF gehört keiner der Risikogruppen der älteren Personen oder der Personen mit bestimmten Vorerkrankungen an, bei denen im Fall einer Covid-19-Infektion mit einem schweren Verlauf gerechnet werden müsste.

1.2. Zur Situation in Slowenien werden folgende Feststellungen getroffen:

Länderspezifische Anmerkungen

COVID-19-Pandemie

Slowenien erklärte am 12.3.2020 das Vorhandensein einer Epidemie im Land (PISRS 12.3.2020). Trotz in der Folge eingeleiteter Einschränkungen, führte die slowenische Asylbehörde, ebenso wie weitere 20 EU-Länder, flexible Arbeitsregelungen ein, wie Telearbeit oder Personalrotation. Darüber hinaus hat Sloweniens Behörde Maßnahmen ergriffen, um die praktischen Herausforderungen und Einschränkungen zu erleichtern, indem sie die Fristen für die Antragstellung und die Einreichung eines Antrags verlängerte (EASO 2.6.2020).

Die Dublin-Verfahren in Slowenien, wie auch in anderen Mitgliedstaaten, sind von der andauernden Pandemie betroffen, sodass die Verwaltung verschiedene Maßnahmen ergreifen musste, um die Sicherheit ihrer Mitarbeiter und der Asylwerber zu gewährleisten. In weiterer Folge hat Slowenien die Verschiebung von Überstellungen ab 17.3.2020 öffentlich bekannt gegeben. Dublin-Verfahren werden aber weiterhin von der für das Asylverfahren zuständigen Behörde geprüft.

Nachdem sich ein Mitgliedstaat für den Asylwerber zuständig erklärt, erfolgt die Überstellung im Durchschnitt nach 20 Tagen (EASO 2.6.2020).

Quellen:

• EASO - European Asylum Support Office (2.6.2020): COVID-19 emergency measures in asylum and reception systems, https://www.ecoi.net/en/file/local/2031405/covid19-emergency-measures-asylum-reception-systems.pdf , Zugriff 1.9.2020

• PISRS - Služba Vlade Republike Slovenije za zakonodajo [Gesetzgebungsbüro der Republik Slowenien] (12.3.2020): Odredba o razglasitvi epidemije nalezljive bolezni SARSCoV-2 (COVID-19) na območju Republike Slovenije [Erklärungsanordnung der Epidemie in R. Slowenien], http://www.pisrs.si/Pis.web/pregledPredpisa?id=ODRE 2550, Zugriff 31.8.2020

Allgemeines zum Asylverfahren

Anmerkung: Für Infos zur COVID-19-Pandemie siehe das gleichnamige Kapitel!

Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit. Im Jahr 2019 betrug die durchschnittliche Dauer des Verfahrens 44 Tage (AIDA 3.2020; vgl. ECRI 5.6.2019; USDOS 11.3.2020; für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).

(Quelle: AIDA 3.2020)

Bis einschließlich 22.9.2020 haben insgesamt 1.302 Personen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt (VB 22.9.2020).

Quellen:

• AIDA - Asylum Information Database (3.2020): Legal-Informational Centre for NGOs (PIC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Slovenia, https: //www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_si_2019update. pdf , Zugriff 31.8.2020

• ECRI - European Commission Against Racism and Intolerance (5.6.2019): ECRI Report on Slovenia, https://rm.coe.int/fifth-report-on-slovenia/168094cb00 , Zugriff 2.9.2020

• USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Slovenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027542.html , Zugriff 31.8.2020

• VB des BM.I für Slowenien (22.9.2020): Bericht des VB, per E-Mail

Dublin-Rückkehrer

Dublin-Rückkehrer haben grundsätzlich Zugang zum Asylverfahren in Slowenien. Der legale Status eines Rückkehrers hängt vom Stand seines Asylverfahrens in Slowenien ab:

• Wenn das Verfahren des Rückkehrers in Slowenien noch läuft, wird dieses fortgesetzt (MNZ 17.1.2018).

• Hat der Rückkehrer in Slowenien noch keinen Asylantrag gestellt, steht es ihm frei, dies nach Rückkehr zu tun (MNZ 17.1.2018).

• Ein Antragsteller, der während seines laufenden erstinstanzlichen Asylverfahrens untergetaucht ist, kann einen neuen Asylantrag stellen, der nicht als Folgeantrag gilt (AIDA 3.2020).

• Wenn der Asylwerber nach Erhalt einer negativen Entscheidung untertaucht, wird diese nach Ablauf der Beschwerdefrist rechtskräftig. In so einem Fall ist nach Dublin-Rückkehr die Stellung eines Folgeantrags möglich. Das Gleiche gilt, wenn die ablehnende Entscheidung in Abwesenheit des Antragsstellers erfolgt ist (das ist möglich wenn das Interview bereits erfolgt ist und der Behörde genug Informationen für eine Entscheidung vorliegen) (AIDA 3.2020).

• Wenn der Antragsteller gegen eine negative erstinstanzliche Entscheidung Rechtsmittel einlegt und danach untertaucht, wird das Beschwerdeverfahren vom Gericht mangels Interesses gestoppt und die erstinstanzliche Entscheidung wird rechtskräftig. In einem solchen Fall ist nach Dublin-Rückkehr ein Folgeantrag möglich (AIDA 3.2020).

• Wenn für den Rückkehrer bei Rücküberstellung bereits eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, wird er zunächst im Zentrum für Fremde untergebracht und hat das Recht die Eröffnung eines erneuten Verfahrens zu beantragen. Wird dem stattgegeben, kann der Rückkehrer einen neuen Asylantrag stellen und in ein offenes Zentrum verlegt werden. Ansonsten ist nur eine Folgeantragsstellung möglich (MNZ 17.1.2018).

Dublin-Rückkehrer haben in Übereinstimmung mit der Dublin-III-VO Zugang zu materieller Versorgung wie Unterkunft, Verpflegung, medizinischer Versorgung, Kleidung etc. (MNZ 17.1.2018).

Quellen:

• AIDA - Asylum Information Database (3.2020): Legal-Informational Centre for NGOs (PIC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Slovenia, https: //www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_si_2019update. pdf, Zugriff 31.8.2020

• MNZ - Bundesministerium für Inneres - Amt für Migration und Einbürgerung (17.1.2018): Auskunft, per E-Mail

Non-Refoulement

Im Juli 2020 entschied das slowenische Verwaltungsgericht, dass die Republik Slowenien im Fall eines Migranten, dem das Recht auf einen Asylantrag verweigert wurde und der willkürlich nach Kroatien zurückgeschickt wurde, das Verbot von Kollektivausweisungen (Artikel 19 § 1) und das Verbot der Folter (Artikel 19 § 2) verletzt hat (BVMN 8.2020).

Berichten zufolge wurde vielen potenziellen Asylsuchenden, die irregulär nach Slowenien einreisten, der Zugang zum Asyl verweigert. Dabei wurde oft auch eine Geldstrafe wegen unrechtmäßiger Einreise verhängt und die AW - häufig in Gruppen - zwangsweise ins benachbarte Kroatien rückgeführt. Solche Kollektivausweisungen erfolgten demnach ohne angemessene Verfahrensgarantien hinsichtlich des Refoulement (AI 16.4.2020).

Die völkerrechtswidrigen kollektiven Abschiebungen finden offiziell im Rahmen des im Jahr 2006 abgeschlossenen bilateralen Rückübernahmeabkommens zwischen Slowenien und Kroatien statt. Dies sieht die sogenannte informelle Rückkehr von Migranten vor, die illegal nach Slowenien einreisen und kein Asyl beantragen. Es gibt auch Berichte über Gewaltanwendung. Die Vorwürfe werden von der slowenischen Polizei jedoch zurückgewiesen (AI 9.2019; vgl. IK/BVM 5.2019; AIDA 3.2020). Vom Ombudsmann wurde eine unabhängige Untersuchung eingeleitet, welche diverse Verstöße und Unregelmäßigkeiten seitens der slowenischen Polizei feststellte, in deren Folge einige Asylsuchende keinen Zugang zum Asylverfahren hatten (AIDA 3.2020).

 

Quellen:

• AIDA - Asylum Information Database (3.2020): Legal-Informational Centre for NGOs (PIC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Slovenia, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_si_2019 update.pdf , Zugriff 31.8.2020

• AI - Amnesty International (9.2019): Amnesty International: Suggested recommendations to States considered during the 34th session of the Universal Periodic Review, 4 -15 November 2019 [IOR 40/1116/2019], https://www.ecoi.net/en/file/local/ 2017414/IOR4011 162019ENGLISH.pdf, Zugriff 3.9.2020

• AI - Amnesty International (16.4.2020): Human Rights in Europe - Review of 2019 - Slovenia [EUR 01/2098/2020], https://www.ecoi.net/de/dokument/2028215.html , Zugriff 8.9.2020

• BVMN - Border Violence Monitoring Network (8.2020): Bosnia and Herzegovina; Greece;

Montenegro; Slovenia, Report on illegal push-backs and border violence (covering July 2020) https://www.borderviolence.eu/wp-content/uploads/2020_July_Report.pdf , Zugriff 8.9.2020

• IK/BVM - Info Kolpa / Border Violence Monitoring (5.2019): Report on illegal practices of collective expulsion at the Slovene-Croatian border, https://push-forward. org/sites/default/files/2019-08/Report%20on%20illegal%20practice%20of%20collec tive%20expulsion% 20on%20slovene-croatian%20border.pdf, Zugriff 3.9.2020

Unbegleitete minderjährige Asylwerber / Vulnerable

Die Definition vulnerabler Gruppen umfasst unter anderem Behinderte, schwer und chronisch Kranke, Schwangere, Alte, alleinstehende Elter mit minderjährigen Kindern, sowie Opfer von Menschenhandel, Folter oder weiblicher Genitalverstümmelung oder Opfer von körperlicher, sexueller und psychischer Gewalt (Welkomm o.D.a).

Für die systematische Identifizierung von vulnerablen Asylwerbern existiert kein spezifischer Mechanismus. Ob ein Antragsteller spezielle Bedürfnisse hat, wird im Rahmen einer medizinischen Erstuntersuchung im Zuge des Zulassungsverfahrens geklärt, wobei in der Praxis hauptsächlich eine physische Verwundbarkeit geprüft wird. Eine weitere Identifikationsmöglichkeit ist das Asylinterview. Vulnerabilität kann jedoch jederzeit auch nachträglich bis zum Ende des Asylverfahrens festgestellt werden. Nach der Asylantragsstellung finden im Rahmen eines Projekts spezielle Sitzungen mit unbegleiteten Minderjährigen und anderen potentiellen Opfern von Menschenhandel statt. Das Ziel des durch eine NGO durchgeführten Projekts ist, über die möglichen Gefahren von Menschenhandel zu informieren und die potentiellen Opfer zu identifizieren (AIDA 3.2020).

Ist eine Person aufgrund einer vorübergehenden oder dauerhaften psychischen Störung oder Krankheit oder aus anderen Gründen nicht in der Lage die Bedeutung des Asylverfahrens zu verstehen, muss ein Vormund bestellt werden. Abgesehen davon gibt es keine besonderen rechtlichen Maßnahmen zur Unterstützung von vulnerablen Personen während des Asylverfahrens. Nach eigenen Angaben der Migrationsbehörde erhalten Entscheidungsträger eine Schulung durch EASO zu Befragung von gefährdeten Personen und Minderjährigen. Das beschleunigte Verfahren ist grundsätzlich auch auf vulnerable Antragsteller anwendbar. Im Jahr 2019 wurden sieben Anträge unbegleiteter Minderjähriger in einem beschleunigten Verfahren als eindeutig unbegründet abgelehnt (AIDA 3.2020).

Die materiellen Aufnahmebedingungen müssen laut Gesetz an die speziellen Bedürfnisse (Gesundheitsdienste, psychologische Beratung, Gesamtbehandlungsbedarf) von Vulnerablen angepasst werden. Für die Maßnahmen zur Deckung spezieller Bedürfnisse gibt es keinen Überwachungsmechanismus. Personen, die von einem multidisziplinären Ausschuss als gefährdet eingestuft werden, erhalten zusätzliche Gesundheitsleistungen. Außerdem können sie in speziellen Einrichtungen, wie medizinische Einrichtungen oder Pflegeheimen, untergebracht werden, wenn eine angemessene Unterbringung in einem Zentrum für Asylwerber nicht möglich ist. In der Praxis wird diese Vorgehensweise von Fall zu Fall unterschiedlich geregelt und hängt auch von der Verfügbarkeit von Plätzen in den genannten Einrichtungen ab. Gefährdete Gruppen werden jedoch entsprechend ihrer Vulnerabilität untergebracht (AIDA 3.2020).

Beim Zweifel am Alter eines unbegleiteten Minderjährigen (UM) kann von der zuständigen Behörde eine medizinische Altersfeststellung (MRT der Handgelenke und Schlüsselbeine sowie eine zahnärztliche Röntgenaufnahme) angeordnet werden. Dies ist nur bei Vorliegen der schriftlichen Zustimmung des UM und seines gesetzlichen Vertreters möglich. Wenn der Antragssteller ohne Angabe eines triftigen Grundes nicht zustimmt, wird er als Erwachsener behandelt. Ausschließlich aufgrund der Verweigerung kann der Asylantrag aber nicht abgelehnt werden. Bestehen nach der Altersfeststellung noch Zweifel am Alter, so gilt der Antragsteller als minderjährig. 2018 schloss das Innenministerium die Verhandlungen mit einer medizinischen Einrichtung ab, welche die Altersfeststellungen durchführen soll. Mitglieder der Zivilgesellschaft sind jedoch besorgt, da ihrer Ansicht nach das obige Altersbestimmungsverfahren unethisch und unsicher sei. 2019 wurden vier Altersfeststellungen durchgeführt (AIDA 3.2020).

Für UM wird vor Beginn des Asylverfahrens ein gesetzlicher Vormund ernannt, der die verschiedenen Interessen (z.B. Asylverfahren, Gesundheitswesen, Bildung usw.) der Betroffenen während des gesamten Verfahrens vertritt. Darüber hinaus werden UM, wie jeder andere Asylwerber auch, von einem Rechtsbeistand des Legal informational centre for NGOs (PIC) betreut. In einigen Fällen warf die Eignung der Vormunde Fragen auf (AIDA 3.2019).

Zwischen August 2016 und August 2017 wurden UM im Rahmen eines Pilotprojekts in Studentenheimen in Postojna und Nova Gorica untergebracht. Danach wurde deren Unterbringung in Nova Gorica beendet und in das Studentenheim Postojna verlegt. Eine Arbeitsgruppe, einschließlich Vertreter von NGOs, wurde im November 2017 von der Regierung eingerichtet, um eine systematische Lösung für die Beherbergung und Betreuung von UM zu entwickeln. Ende

2019 wurde die Verlängerung des Pilotprojekts im Studentenheim Postojna um ein weiteres Jahr, bis Ende 2020, beschlossen, wobei die Zahl der unbegleiteten Minderjährigen im Studentenwohnheim von 19 auf 22 angestiegen ist. Da die Anzahl der UM im Jahr 2019 höher war, als die Aufnahmekapazität des Studentenheims, wurden in Postojna nur UM unter 16 Jahren beherbergt. Der Rest der UM kam ins Asylwerberheim, obwohl es aufgrund von Schwachstellen beim Schutz und Betreuung keine geeignete Unterbringungsmöglichkeit für UM darstellte (AIDA 3.2020; vgl. GDP 2.2019). Wenn UM internationaler Schutz gewährt wird, können sie weiterhin in Postojna bleiben. In Postojna werden vom Fachpersonal der Einrichtung diverse Aktivitäten

(Bildungs-, Kultur- und Sportaktivitäten) im und außerhalb des Wohnheims durchgeführt. Die Minderjährige besuchen auch slowenische und Alphabetisierungskurse, organisiert von Ljudska univerza Postojna. Weitere Aktivitäten werden von anderen NGOs durchgeführt. Die Anwälte von Legal Informational Centre for NGOs (PIC) bieten monatlich eine Rechtsberatung in der Einrichtung (AIDA 3.2020)

Im Jahr 2019 wurden 1.422 Fremde im Zentrum für Fremde festgehalten, darunter 31 Minderjährige und 287 unbegleitete Minderjährige. 2019 stellten 668 unbegleitete Minderjährige einen Asylantrag, von denen sich 656 vor der Entscheidung absetzten, wodurch der Prozentsatz der UM, die sich dem Verfahren entziehen 98% gestiegen ist (AIDA 3.2020)

Trotz der gesetzlichen Bestimmungen, die ausdrücklich erklären, dass UM nur in einem formellen Verfahren rückgeführt werden können, was sie von der Anwendung des bilateralen Rückübernahmeabkommens mit Kroatien ausschließt, wurden Minderjährige dennoch informell nach Kroatien zurückgeführt (AIDA 3.2020).

Quellen:

• AIDA - Asylum Information Database (3.2020): Legal-Informational Centre for NGOs (PIC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Slovenia, https: //www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_si_2019 update. pdf, Zugriff 31.8.2020

• GDP - Global Detention Project (2.2019): Immigration Detention in Slovenia : Where they call Detention a „Limitation of Movement“, https://www.globaldetentionproject. org/wp-content/uploads/2019/03/GDP-Immigration-Detention-in-Slovenia-2019.pdf, Zugriff 3.9.2020

• Welcomm (o.D.a): Housing in Slovenia, https://welcomm-europe.eu/slovenia/housing/ , Zugriff 3.9.2020

Versorgung

Für die Unterbringung und Aufnahme von Asylwerbern ist das sogenannte Government Office for Support and Integration of Migrants (Urad vlade za oskrbo in integracijo migrantov, UOIM) zuständig. Laut dem Gesetz wird allen Asylwerbern unabhängig vom Verfahren das Recht auf materielle Aufnahmebedingungen, einschließlich der Unterbringung im sogenannten Asylheim oder in einer dessen Außenstellen während des gesamten Verfahrens, gewährt. Antragsteller erhalten einen Ausweis, der ihren Status als Antragsteller auf internationaler Schutz bestätigt und der die freie Bewegung im slowenischen Hoheitsgebiet ermöglicht. Das Gesetz sieht weiter vor, dass Antragsteller, die über eigene Finanzmittel verfügen, die gesamten oder anteiligen Kosten ihrer materiellen Versorgung tragen müssen (AIDA 3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020).

Asylwerber haben das Recht auf Unterbringung in einem Zentrum für Asylwerber oder in einer der Außenstellen, wo Verpflegung, Kleidung und Toilettenartikel bereitgestellt werden. Weiters haben sie Anspruch auf medizinische Notfallversorgung (und eine umfassende medizinische Versorgung bei Kindern); Zugang zu Bildung und humanitärer Hilfe. In einem Zentrum untergebrachte Asylwerber erhalten ein Handgeld von 18 Euro im Monat (AIDA 3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020; ECRI 5.6.2019; Welcomm o.D.a; Welcomm o.D.c).

Asylwerber haben nach 9 Monaten ab Antragsstellung freien Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Berufsausbildung, wenn ihr Verfahren zu diesem Zeitpunkt ohne eigenes Verschulden noch nicht entschieden ist. Eine der Aufgaben des 2017 gegründeten UOIM ist die Eingliederung von Asylwerbern in den Arbeitsmarkt. In der Praxis helfen auch NGOs bei der Arbeitssuche. Diese sind jedoch bei der Jobsuche mit systematischen und praktischen Hindernissen (z.B. Sprachbarriere, kulturelle Unterschiede, fehlende Bildungsnachweise und Berufserfahrung, medizinische Probleme, Diskriminierung, Vertrauensmangel seitens der Arbeitgeber, etc.) konfrontiert (AIDA 3.2020; vgl. ECRI 5.6.2019; Welcomm o.D.d).

Quellen:

• AIDA - Asylum Information Database (3.2020): Legal-Informational Centre for NGOs (PIC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Slovenia, https: //www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_si_2019update. pdf, Zugriff 31.8.2020

• ECRI - European Commission against Racism and Intolerance (5.6.2019): ECRI Report on Slovenia, https://rm.coe.int/fifth-report-on-slovenia/168094cb00 , Zugriff 2.9.2020

• USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Slovenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027542.html , Zugriff 31.8.2020

• Welcomm (o.D.a): Housing in Slovenia, https://welcomm-europe.eu/slovenia/housing/ , Zugriff 3.9.2020

• Welcomm (o.D.c): Welfare benefits and social security in Slovenia, https://welcomm-europe.eu/slovenia/welfare/ , Zugriff 3.9.2020

• Welcomm (o.D.d): Employment in Slovenia, https://welcomm-europe.eu/slovenia/employment/ , Zugriff 3.9.2020

Unterbringung

Alle Migranten, die die Absicht haben, einen Asylantrag zu stellen, werden zunächst im geschlossenen Aufnahmebereich des Asylheims in Ljubljana untergebracht. Nach der Einreichung des Asylantrags kommen sie abhängig von den persönlichen Umständen entweder ins Asylheim (mit getrennten Unterbringungsmöglichkeiten für verschiedene soziale Gruppen) in Ljubljana oder in eine seiner drei Außenstellen (in Kotnikova, Logatec und Postojna). Die Gesamtkapazität der vier Einrichtungen beträgt 429 Plätze. Am 31.12.2019 waren in den Zentren insgesamt 254 Personen untergebracht. 43 Personen wohnten in Privatunterkünften (AIDA 3.2020; vgl. Welcomm o.D.a).

Die slowenischen Asylzentren waren am 24.9.2020 wie folgt belegt: im Asylheim in Ljubljana 91 Personen, in der Außenstelle des Asylheims im Ort Logatec 24 Personen, in der Außenstelle des Asylheims in der Kotnikova Straße in Ljubljana 54 Personen, im Heim für unbegleitete Jugendlichen 17 Personen, im Gefängnis, im Hausarrest 13 Personen und im Zentrum für Fremde in Veliki Otok 46 Personen sowie in Privatunterkünften 23 Personen. Am 25.9.2020 warteten in den Empfangszentren für Fremde insgesamt 150 Personen, um internationalen Schutz zu beantragen (VB 25.9.2020).

Das Hauptquartier ist das Asylheim im Ljubljana, in dem hauptsächlich alleinstehende Männer und einige Familien untergebracht werden. In Kotnikova und Ljubljana leben ausschließlich alleinstehende Männer; in Logatec in erster Linie Familien und Paare und im Studentenheim in Postojna werden unbegleitete Minderjährige untergebracht. Die hygienischen und sonstigen Bedingungen im Asylheim und den Außenstellen gelten im Allgemeinen als zufriedenstellend. Die Sicherheit wird im Asylheim durch ein Sicherheitsunternehmen gewährleistet. Die Rechtsberatung erfolgt durch das Legal Informational Centre for NGOs (PIC); weitere Hilfen und Aktivitäten

werden von anderen NGOs (z.B. Društvo UP - psychosoziale Unterstützung und Freizeitaktivitäten; Javni zavod Cene Štupar - Sprach- und Lesekurse, Lernhilfe; Slovene Philanthropy Freizeitaktivitäten (Englischkurs); Rotes Kreuz Slowenien - psychosoziale Beratung und Workshops zu sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, usw.) sowohl im Asylheim als auch in den Außenstellen angeboten. Darüber hinaus werden in den Einrichtungen Aktivitäten von den Sozialarbeitern der UOIM durchgeführt (AIDA 3.2020; vgl. Welcomm o.D.a).

Es fehlt jedoch an Kulturvermittlern und Dolmetschern mit Festanstellung; ihre Verfügbarkeit ist projektabhängig. Die Qualität der Übersetzung ist schlecht, was zu Problemen beim Zugang zum Asylverfahren führen kann. Auch die kindergartenähnliche Betreuung ist ausbaufähig. Engpässe bei Mitarbeitern im Asylheim können beispielsweise aufgrund der Verzögerung bei der Umsetzung von Projekten in gewissen Zeiträumen entstehen, generell gilt die Zahl der Mitarbeiter aber als ausreichend (AIDA 3.2020).

Die Unterbringung in einer Privatunterkunft kann beantragt werden. Über den entsprechenden Antrag entscheidet ein Sonderausschuss. Nach der Genehmigung ist hat Betreffende keinen Anspruch auf die materiellen Leistungen wie im Asylheim, kann aber ein Antrag auf finanzielle Unterstützung zu Wohnzwecken stellen. Das eigenmächtige Entfernen aus dem zugeteilten Zentrum kann Auswirkungen auf das Asylverfahren haben (AIDA 3.2020; vgl. Welcomm o.D.a).

Quellen:

• AIDA - Asylum Information Database (3.2020): Legal-Informational Centre for NGOs (PIC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Slovenia, https: //www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_si_2019 update.pdf, Zugriff 31.8.2020

• VB des BM.I für Slowenien (25.9.2020): Bericht des VB, per E-Mail

• Welcomm (o.D.a): Housing in Slovenia, https://welcomm-europe.eu/slovenia/housing/ , Zugriff 3.9.2020

Medizinische Versorgung

MedCOI bearbeitet grundsätzlich keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in sehr spezifischen Einzelfällen möglich (MedCOI 14.12.2016).

In Slowenien haben erwachsene Asylwerber ein Recht auf notwendige medizinische Versorgung, einschließlich medizinischer Notfallversorgung und Rettungsdienste, zahnärztlicher und gynäkologischer Notfallbehandlungen. Asylsuchende Minderjährige und Studenten bis zum Alter von 26 Jahren haben in Slowenien denselben Zugang zu medizinischer Versorgung, wie slowenische Minderjährige. Vulnerable mit speziellen Bedürfnissen haben Anspruch auf zusätzliche Gesundheitsleistungen, einschließlich psychotherapeutische Hilfe. In Ausnahmefällen können zusätzliche Behandlungen auch anderen Asylwerbern gewährt werden. Über die Gewährung der medizinischen Zusatzleistungen entscheidet ein Sonderausschuss. Im Asylheim arbeiten ein Sozialarbeiter und eine Krankenschwester, die täglich anwesend sind. Ein Psychiater besucht das Asylheim wöchentlich und steht nach Vereinbarung auch Antragstellern aus den Außenstellen zur Verfügung. In den Außenstellen sind Sozialarbeiter ebenfalls verfügbar. Die medizinische Versorgung wird meistens mit Terminvereinbarungen in den Kliniken und Krankenhäusern organisiert. Asylwerber, die Unterstützung beim Zugang zu medizinischer Versorgung benötigen, können von den Sozialarbeitern Hilfe erhalten. IOM unterstützt mit dem sogenannten Re-Health-Projekt im Asylheim und in der Außenstelle in Kotnikova unter anderem mit Dolmetschern Antragsteller beim Zugang zu medizinischer Versorgung (AIDA 3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020; Welcomm o.D.a; Welcomm o.D.b).

Asylwerber und Schutzberechtigte können von verschiedenen Organisationen, die in der Regel über Dolmetscher verfügen, kostenlose psychologische Hilfe erhalten (Welkomm o.D.f).

Quellen:

• AIDA - Asylum Information Database (3.2020): Legal-Informational Centre for NGOs (PIC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Slovenia, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_si_2019 update.pdf , Zugriff 31.8.2020

• MedCOI – Medical Country of Origin Information (14.12.2016): Auskunft MedCOI, per E-Mail

• USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Slovenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027542.html , Zugriff 31.8.2020

• Welcomm (o.D.a): Housing in Slovenia, https://welcomm-europe.eu/slovenia/housing/ , Zugriff 3.9.2020

• Welcomm (o.D.b): Health care in Slovenia, https://welcomm-europe.eu/slovenia/health/ , Zugriff 3.9.2020

• Welcomm (o.D.f): If you feel lost in a new country, https://welcomm-europe.eu/slovenia/lost/ , Zugriff 3.9.2020

Schutzberechtigte

Anerkannte Flüchtlinge erhalten einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Die dazugehörige Aufenthaltskarte wird für zehn Jahre ausgestellt und kann vor Ablauf ohne Schwierigkeiten verlängert werden. Eine Verlängerung ist in der Regel jedoch nicht notwendig, da die meisten Personen innerhalb von zehn Jahren entweder die Staatsbürgerschaft oder einen anderen Aufenthaltstitel erlangen. Subsidiär Schutzberechtigte bekommen einen zeitlich begrenzten Aufenthaltstitel für ein bis fünf Jahre mit der Möglichkeit der Verlängerung. 2019 wurde 28 türkischen Staatsbürgern der Flüchtlingsstatus zuerkannt und fünf Personen wurde subsidiärer Schutz gewährt (AIDA 3.2020).

Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte, die einen längeren Aufenthaltstitel als für ein Jahr erhalten, können die Familienzusammenführung unmittelbar nach der Zuerkennung des Schutzstatus beantragen. Ansonsten gelten für beide Personengruppen die gleichen Bedingungen bei der Familienzusammenführung (AIDA 3.2020).

Schutzberechtigten wird ein Integrationsberater zugeteilt. Gemeinsam mit dem Betroffenen wird ein personalisierter Integrationsplan für einen Zeitraum von drei Jahren erstellt, der bei Bedarf geändert oder ergänzt werden kann (UOIM/MNZ o.D.). Seit 2013 führt die NGO Odnos Integrationsmaßnahmen für Personen mit internationalem Schutzstatus durch (ECRI 5.6.2019).

Schutzberechtigte haben Zugang zum Gesundheitswesen, Sozialleistungen, Bildung, Arbeitsmarkt und Wohnbeihilfe wie slowenische Bürger (AIDA 3.2020; vgl. ECRI 5.6.2019).

Schutzberechtigte fallen unter die obligatorische Krankenversicherung. Sie werden jedoch von den Integrationsbeauftragten dazu ermutigt, auch eine Zusatzkrankenversicherung abzuschließen, da ohne diese die Kosten für Medikamente und medizinische Behandlungen sehr hoch werden können. Sozialhilfeempfänger - darunter auch Schutzberechtigte nach Schutzgewährung - benötigen jedoch keine Zusatzversicherung und genießen trotzdem die vollen Rechte. Minderjährige mit internationalem Schutz haben Anspruch auf medizinische Versorgung wie slowenische Kinder bis zum 18. Lebensjahr (oder als ordentliche Studierende bis zum 26. Lebensjahr). Schutzberechtigte mit psychischen Problemen, einschließlich Folteropfer und andere traumatisierte Personen haben Zugang zu den gleichen medizinischen Leistungen wie Staatsbürger. Für diese Personengruppen werden jedoch nur gelegentlich spezifische Programme von NGOs und anderen Akteuren organisiert. Um die Sprachbarriere zu überwinden, wurde 2017 vom Innenministerium in Zusammenarbeit mit anderen Interessensgruppen das Handbuch „Multilingual Aid for Better Communication in Healthcare“ herausgegeben. Schutzberechtigte erhalten in der Anfangsphase nach Schutzgewährung Unterstützung vom UOIM-Personal und von NGOs. Aufgrund sprachlicher und kultureller Schwierigkeiten bleibt der Zugang zu Gesundheitsversorgung in der Praxis jedoch schwierig (AIDA 3.2020 ; vgl. Welcomm o.D.b).

Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe für Mittellose, der aktuell 402,58 EUR pro Monat beträgt. Wenn die Person auch finanzielle Unterstützung für die Unterkunft erhält, erhält sie monatlich 15% weniger an finanzieller Sozialhilfe. Im Falle von Familien beträgt der Betrag pro Person weniger als 402,58 EUR, da der in Übereinstimmung mit dem Sozialhilfegesetz berechnet wird. Dazu kommen noch weitere Leistungen (z.B. Kindergeld, Beihilfe für kinderreiche Familien, Notstandshilfe, Kinderbetreuungsbeihilfe) wenn die Betroffenen die entsprechenden Kriterien erfüllen. Ein wesentliches Problem stellt für Schutzberechtigte das Fehlen der sozialen Sicherheit in der Anfangsphase nach der Schutzgewährung dar. Die Bearbeitung des Antrags auf Sozialhilfe kann bis zu zwei Monate in Anspruch nehmen. Während dieser Zeit sind die Betroffenen oft auf die humanitäre Unterstützung karitativer Organisationen angewiesen (AIDA 3.2020; vgl. Welcomm o.D.c).

Schutzberechtigte haben neben dem Zugang zu Bildungseinrichtungen das Recht auf Stipendien und Unterbringung im Studentenwohnheim unter den gleichen Bedingungen wie Staatsbürger. Minderjährige haben in der Regel bereits vor Schutzgewährung Zugang zu Bildung. Die Kosten für die Anerkennung und Überprüfung der im Ausland erworbenen Abschlüsse werden von UOIM übernommen. Schutzberechtigte haben Anspruch auf einen kostenlosen Sprachkurs in slowenischer Sprache von 300 Stunden, der mit der Zustimmung des UIOM um weitere 100 Stunden verlängert werden kann. Auf die besonderen Bedürfnisse von asylsuchenden Minderjährigen wird ebenso Rücksicht genommen wie bei slowenischen Schülern (AIDA 3.2020; vgl. ECRI 5.6.2019; Welkomm o.D.e; Welkomm o.D.h).

Schutzberechtigte haben nicht nur freien Zugang zum Arbeitsmarkt, sondern sie werden bei den Programmen der aktiven Beschäftigungspolitik und als Arbeitslose in gleicher Weise behandelt wie Staatsangehörige. Vor kurzem wurden vom Arbeitsmarktservice Sloweniens zwei Stellen für Berufsberater geschaffen, einer in Ljubljana und einer in Maribor, die ausschließlich mit Schutzberechtigten arbeiten. Die sogenannten on-the-job Programme für Schutzberechtigte wurden an ihre Bedürfnisse angepasst (z.B. verlängerte Laufzeit, in Begleitung eines Mentors). (AIDA 3.2020). Personen mit internationalem Schutz sind bei der Jobsuche mit systematischen und praktischen Hindernissen (z.B. Sprachbarriere, kulturelle Unterschiede, fehlende Bildungsnachweise und Berufserfahrung, medizinische Probleme, Diskriminierung, Vertrauensmangel seitens der Arbeitgeber, etc.) konfrontiert (AIDA 3.2020; vgl. ECRI 5.6.2019; Welcomm o.D.d).

Antragsteller, die internationalen Schutz erhalten, sind verpflichtet das Aufnahmezentrum (außer das Studentenheim in Postojna) innerhalb von 15 Tagen zu verlassen, wenn die Entscheidung über ihren Asylantrag rechtskräftig wird. Im Falle einer negativen Entscheidung gelten die Aufnahmebedingungen während des Beschwerdeverfahrens weiter. Wenn Schutzberechtigte über keine Finanzmittel verfügen und ihnen keine andere Unterkunft bereitgestellt wird, haben sie Anspruch auf finanzielle Unterstützung für bis zu 18 Monate ab Schutzgewährung. Diese Unterstützung kann für weitere 18 Monate gewährt werden, wenn die Nutznießer mindestens 80% der von der UOIM organisierten kostenlosen Sprach- und kulturellen Trainings besuchen. Der Höchstbetrag für Alleinstehende ist an die monatliche Sozialhilfe, derzeit 402,58 EUR, gekoppelt. Bei Familien ist der Höchstbetrag pro Person geringer; die Berechnung erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im ersten Jahr nach Schutzgewährung kann die finanzielle Unterstützung durch eine kostenlose Unterkunft in einem der drei sogenannten Integrationshäuser (Einrichtungen bestehend aus Appartements) des Innenministeriums, mit einer Gesamtkapazität von 90 Plätzen, ersetzt werden. Das Integrationshaus in Ljubljana ist für Familien und alleinstehende Frauen vorgesehen; in Maribor werden alleinstehende Männer untergebracht. Das dritte Integrationshaus befindet sich in Velenje. Aus medizinischen oder anderen Gründen kann die Unterbringung im Integrationshaus um weitere sechs Monate verlängert werden. Ende Dezember 2019 wurden insgesamt 29 Personen in den Einrichtungen beherbergt. Schutzberechtigte erhalten Unterstützung bei der Wohnungssuche und bei der Integration durch die UOIM und NGOs, hauptsächlich von Društvo Odnos und Slovene Philanthropy. Die hohen Preise und das Misstrauen potentieller Vermieter gegenüber Migranten stellen oft ein Hindernis bei der Suche nach einer geeigneten Wohnung dar. Gemeinnützige Mietwohnungen sind gemäß Gesetz nur slowenischen Bürgern zugänglich. Ende Dezember 2019 wohnten 535 Personen mit internationalem Schutz in Privatwohnungen (AIDA 3.2020; vgl. UOIM/MNZ o.D., ECRI 5.6.2019, Welcomm o.D.a).

Quellen:

• AIDA - Asylum Information Database (3.2020): Legal-Informational Centre for NGOs (PIC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Slovenia, https:// www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_si_2019update . pdf, Zugriff 31.8.2020

• ECRI – European Commission Against Racism and Intolerance (5.6.2019): ECRI Report on Slovenia, https://rm.coe.int/fifth-report-on-slovenia/168094cb00 , Zugriff 2.9.2020

• UOIM/MNZ - Urad vlade za oskrbo in integracijo migrantov/Ministrstvo za notranje zadeve (o.D.): Persons under international protection, https://infotujci.si/en/persons-under-intern ational-protection/, Zugriff 8.9.2020

• Welcomm (o.D.a): Housing in Slovenia, https://welcomm-europe.eu/slovenia/housing/ , Zugriff 3.9.2020

• Welcomm (o.D.b): Health care in Slovenia, https://welcomm-europe.eu/slovenia/ health/, Zugriff 3.9.2020

• Welcomm (o.D.c): Welfare benefits and social security in Slovenia, https://welcomm-euro pe.eu/slovenia/welfare/, Zugriff 8.9.2020

• Welcomm (o.D.d): Employment in Slovenia, https://welcomm-europe.eu/slovenia/employment/ , Zugriff 8.9.2020

• Welcomm (o.D.e): Language courses in Slovenia, https://welcomm-europe.eu/slovenia/language/ , Zugriff 8.9.2020

• Welcomm (o.D.g): Legal aid in Slovenia, https://welcomm-europe.eu/slovenia/legal/ , Zugriff 8.9.2020

• Welcomm (o.D.h): Education in Slovenia, https://welcomm-europe.eu/slovenia/ education/ , Zugriff 8.9.2020

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur ersten Antragstellung des Beschwerdeführers in Österreich, die diesbezügliche Erledigung, das gegen ihn ausgesprochene Rückkehrverbot, die Abschiebung und zu seinen Vorstrafen in Österreich ergeben sich aus den beigeschafften Vorakten und den dort befindlichen Urkunden, insbesondere auch aus der aktuellen Strafregisterauskunft.

Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der Asylantragstellung in Slowenien ergeben sich aus den Angaben des BF im Rahmen seiner Einvernahmen im Zusammenhang mit den vorliegenden EURODAC-Treffermeldungen der Kategorie „1“.

Die Feststellung bezüglich des Wiederaufnahmeersuchens der österreichischen Dublin-Behörde an Slowenien und der ausdrücklichen Zustimmung Sloweniens zur Wiederaufnahme des BF beruht auf dem - im Verwaltungsakt dokumentierten - durchgeführten Konsultationsverfahren.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen Länderfeststellungen, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Darin finden sich neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Slowenien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen.

Die nunmehr getroffenen Feststellungen zu Slowenien basieren auf dem aktuellen LIB der Staatendokumentation des BFA. Dieses ist gemäß § 5 Abs. 2 BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Soweit die Feststellungen auf Quellen älteren Datums beruhen, ist darauf hinzuweisen, dass diese aufgrund der sich nicht änderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.

Der zitierte Ausschnitt in der Stellungnahme vom 27.10.2021 bezieht sich auf ein Asylzentrum in Postojna. Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich erwähnt in Slowenien im Jahr 2020 durch die Behörden untergerbacht und verpflegt worden zu sein.

Aus den getroffenen Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das slowenische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die Sicherheitslage von Asylsuchenden in Slowenien, den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat der BF nicht dargetan. Eine den BF konkret treffende Bedrohungssituation in Slowenien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe hiezu unter Pkt. 3. Rechtliche Beurteilung).

Die Feststellungen des Nichtvorliegens schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen sowie fehlender besonderer privater, oder beruflicher Bindungen des BF in Österreich, gründen sich auf dessen eigene Angaben und die Aktenlage.

Die Feststellungen zum Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich gründen auf dessen Angaben und der Aktenlage. Der Beschwerdeführer lebte mit seinen Kindern und der nunmehrigen Lebensgefährtin viele Jahre in keinem gemeinsamen Haushalt. Er musste sich bei Eingehen des Familienlebens bereits bei der Geburt seiner drei Kinder jeweils bewusst sein, dass er über kein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt. Die Tatsache, dass er Kinder hatte, hielt ihn letztlich auch nicht von der Begehung weiterer Straftaten ab. Aus dem Akteninhalt und dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren kann ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8 EMRK nicht abgeleitet werden. Der Beschwerdeführer hat kein Obsorgerecht für seine Kinder, zahlt für diese bisher keinen Unterhalt und räumte selbst ein, dass er seit beinahe 9 Jahren nicht mit seiner Familie wohnen konnte („Das erste Kind erinnert sich an mich, die anderen beiden kennen mich nur per Whats-App“, siehe Seite 82 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).

Die Feststellungen zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus beruhen auf unbedenklichen tagesaktuellen Berichten und Informationen. Es ist notorisch, dass die Mitgliedstaaten allesamt - wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß - vom Ausbruch der Pandemie betroffen sind und hier vor großen Herausforderungen im Gesundheitsbereich stehen. Diesbezüglich wurden und werden in den einzelnen Ländern tagesaktuell entsprechende Maßnahmen gesetzt (beispielsweise die Verhängung von Ausgangsbeschränkungen und Quarantänemaßnahmen sowie teilweise die Vornahme von Grenzschließungen und Einschränkungen im Personen- und Warenverkehr), welche die Ausbreitung von Covid-19 hintanhalten und gleichzeitig die medizinische Versorgung der Bevölkerung - seien es nun eigene Staatsbürger oder dort ansässige Fremde - möglichst sicherstellen sollen. Für den Anwendungsbereich der Dublin III-VO bedeutet dies konkret, dass zahlreiche Mitgliedstaaten die Durchführung von Überstellungen temporär ausgesetzt haben, respektive keine Dublin-Rückkehrer übernehmen bzw zwischenzeitig allenfalls wieder aufgenommene Überstellungen aufgrund der Pandemiesituation zum Teil nach wie vor Einschränkungen unterworfen sind. Die Mitgliedstaaten stehen diesbezüglich aufgrund der dynamischen Entwicklung der Situation in engem Austausch miteinander, ebenso mit der Europäischen Kommission. Es ist davon auszugehen, dass Überstellungen nur dann durchgeführt werden, wenn sich die einzelnen Mitgliedstaaten dazu im Stande sehen, die von ihnen übernommenen Dublin-Rückkehrer potentiell auch medizinisch zu versorgen, sodass insofern insgesamt eine Situation gegeben ist, die jener vor Ausbruch der Pandemie nahekommt.

Allfällige derzeit bestehende Überstellungshindernisse bzw -einschränkungen sind aus heutiger Sicht - aller Wahrscheinlichkeit nach - zeitlich begrenzt. Es ist davon auszugehen, dass Reisebewegungen jedenfalls in den Maximalfristen der Verordnung (Art. 29 Dublin III-VO) erfolgen können.

Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen ist die Heranziehung der Länderfeststellungen zu Slowenien nicht zu beanstanden, zumal davon auszugehen ist, dass Überstellungen nur dann durchgeführt werden, wenn für die Einhaltung der einschlägigen asyl- und fremdenrechtlichen Standards nach den Länderfeststellungen garantiert werden kann.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 i. d. g. F. lauten:

„§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§75 (1)…

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahrens sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht binden. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.“

3.2. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) i. d. g. F.:

„§9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war.

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“

3.3. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) i.d. g. F. lautet:

„§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4 a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. …

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.“

3.4. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung (§ 2 Abs. 1 Z 8 AsylG 2005) lauten:

Art 49 der VO 604/2013 lautet auszugsweise:

Artikel 49

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt — ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung — für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.

Vor dem Hintergrund, dass die Verordnung 604/2013 am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, sowie der Antrag und das Wiederaufnahmeersuchen an Rumänien nach dem 01.01.2014 gestellt und beantwortet wurden, ist gegenständlich die VO 604/2013 (Dublin-III-VO) maßgeblich.

Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung normiert, dass sich für den Fall, dass sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt, der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde für dessen Prüfung zuständig ist.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedsstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass die Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtscharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedsstaat oder an den ersten Mitgliedsstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

Gemäß Art 3 Abs. 3 der Dublin-III-Verordnung behält jeder Mitgliedstaat das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

In Kapitel 3 bzw. den Artikeln 7 ff der Dublin-III-VO werden die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats sowie deren Rangfolge aufgezählt.

Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung lautet: „Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.“

Gemäß Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrages in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

Gemäß Art. 18 Abs. 2 der Dublin-III-VO prüft der zuständige Mitgliedstaat in allen dem Anwendungsbereich des Abs. 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Abs. 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrages abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.

In den in den Anwendungsbereich des Abs. 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

3.5. Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Sloweniens ergibt.

Begründet liegt die Zuständigkeit Sloweniens darin, dass der Beschwerdeführer die Landgrenze von Slowenien illegal überschritten hat (vgl. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Die Verpflichtung Sloweniens zur Wiederaufnahme des Antragstellers ergibt sich aus Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO, da er dort am 19.03.2020 um die Gewährung internationalen Schutzes angesucht hat und Slowenien zudem mit Schreiben vom 26.12.2020 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt hat.

In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin-III-Verordnung findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr lediglich zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist. Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12). Im vorliegenden Fall gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates als Slowenien keine Anhaltspunkte.

Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.

Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Sloweniens in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht. Insbesondere ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer das Gebiet der Mitgliedsstaaten nach erstmaliger illegaler Einreise nach Slowenien zu irgendeinem Zeitpunkt wieder verlassen hätte.

Auch aus Art. 16 (Abhängige Personen) und Artikel 17 Abs. 2 Dublin-III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der beschwerdeführenden Partei.

3.6. Das Bundesamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerwiese an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 20034/01/0059):“Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn eine reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949.)

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt diese Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wären dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005; Zl. 2002/20/0582, VGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGRM hat festgestellt, dass der Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der „Sicherheit“ der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylweber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber – im Einklang mit Unionsrecht – vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.

In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs. Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK relevant sein kann (vgl insb. Rz 263 des zitierten Urteils.) Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Art. 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die „effet utile“-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zum hier zu prüfenden Dublin-Staat nun in einer Gesamtschau nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen.

Nichtsdestotrotz hat das Bundesverwaltungsgericht – unter Berücksichtigung dieser Unterschiede zu Griechenland – auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erklärungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.

Unter diesen Prämissen war also zu prüfen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Ausweisung nach Slowenien gemäß §§ 5 und 10 AsylG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Art. 3 und 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist.

Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:

Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Sofern keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung etwa im Fall, dass der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).

Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass [ ] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums [ ] geltend machen kann.

Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 2. Unterabs. der Verordnung geltend machen kann.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).

Nach der jüngeren Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom 16.02.2017 in der Rechtssache C-578/16 PPU, C.K. u.a./Slowenien, ist Art. 4 GRC dahingehend auszulegen, dass die Überstellung eines Asylwerbers im Rahmen der Dublin III-VO, auch wenn es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass in dem für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen bestehen (vgl. Art. 3 Abs. 2 zweiter Unterabsatz Dublin III-VO), nur unter Bedingungen vorgenommen werden darf, die es ausschließen, dass mit seiner Überstellung eine tatsächliche und erwiesene Gefahr verbunden ist, dass er eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne dieses Artikels erleidet (Tenor wiedergegeben in VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16 (Rz 28)).

Zuletzt hat sich der EuGH im Urteil vom 19.03.2019 in der Rechtssache C-163/17, Jawo/Bundesrepublik Deutschland, u.a. mit dem Umgang mit potentiellen Verletzungen von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK dort konkret im Kontext mit Überstellungen nach Italien befasst und ausgeführt, dass Überstellungen im Rahmen der Dublin III-VO im Lichte des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK nur im Falle „extremer materieller Not“ für die zu überstellende Person, die unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen einträte, unzulässig sind. Dies sei zu unterscheiden von (bloß) „großer Armut oder einer starken Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betroffenen Person“ (Rz 93). Damit umschreibt der EuGH die diesbezüglichen Prüfungsmaßstäbe wesentlich enger als bei einer regulären Art. 3-EMRK Prüfung in Bezug auf Nichtmitgliedstaaten und nimmt gleichzeitig auf bestehende Judikatur Bezug: Bereits im Urteil vom 05.04.2016 in den verbundenen Rechtssachen C-404/15, Aranyosi, und C-659/15 PPU, Căldăraru, hatte der EuGH ein von den Spezifika der dort zugrundeliegenden Verfahren betreffend die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle unabhängiges und auch für Verfahren nach der Dublin III-VO gültiges mehrstufiges Prüfungskonzept festgelegt (Rz 90). Aausgeführt wurde dort, dass in einem ersten Schritt zu prüfen ist, ob im Aufnahmestaat systemische oder allgemeine Mängel [hier: im Asylverfahren und/oder in der Unterbringungs- und Versorgungssituation] vorliegen (Rz 89), und, in einem zweiten Schritt, ob es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass der Betroffene einer solchen Gefahr auch subjektiv ausgesetzt wird (Rz 92). Nur im kumulativen Vorliegen dieser objektiven und subjektiven Elemente erkennt der EuGH jene „außergewöhnliche Umstände“, die eine Einschränkung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten rechtfertigen kann.

Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber (objektiv) vorliegen, und, zum anderen, aus unionsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Erwägungen, der BF im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG 2005 und 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation (subjektiv) – in seinen Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen (vgl. dazu auch Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht - Jahrbuch 2018, Seiten 213ff.).

In diesem Zusammenhang führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra 2015/17/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann (vgl. aktuell dazu auch VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16 (Rz 33, 35); 09.11.2017, Ra 2017/18/0272 bis 0273 (Rz 10); 04.09.2018, Ra 2017/01/0252 mwN; 15.04.2019, Ra 2019/01/0109 (Rz 8) mit Verweis auf EuGH 19.03.2019, C-163/17, Rs Jawo, zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens).

Es ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen ergangen ist, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard der slowenischen Asylverfahren eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Aus den von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Feststellungen zum slowenischen Asylverfahren und den vom BVwG mitberücksichtigten Länderfeststellungen ergibt sich, dass Asylwerbern dort ein rechtsstaatliches Asylverfahren offensteht, in welchem die Voraussetzungen der Asylgewährung und des Rückschiebungsschutzes im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen, insbesondere der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, definiert sind.

Relevant wären im vorliegenden Fall bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: Grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien, kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des BFA nicht erkennbar.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Slowenien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts.

Nach den Länderberichten zu Slowenien kann keinesfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung nach Slowenien konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Insgesamt gesehen herrschen somit in Slowenien nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich zudem, dass die Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit einem systemischen Mangel gleichzusetzen ist (EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, Rn. 82 bis 85). Aus der gesamten Berichtslage zu Slowenien ergeben sich keine Hinweise auf systemische Mängel im dortigen Asyl- und Aufnahmewesen.

Dass Slowenien gegenüber Asylbewerbern aus der Russischen Föderation unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, wurde im Verfahren nicht vorgebracht und ist auch nicht erkennbar.

Nach den dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen gibt es keine Berichte darüber, dass Dublin-Rückkehrer in Slowenien Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren hätten. Der legale Status eines Rückkehrers hängt vom Stand seines Asylverfahrens in Slowenien ab. Sofern das Verfahren des Rückkehrers noch läuft, wird dieses fortgesetzt. Ist ein Antragsteller während des laufenden erstinstanzlichen Verfahrens untergetaucht, kann dieser - sofern erforderlich - auch einen neuen Asylantrag stellen, welcher nicht als Folgeantrag gilt. Hat ein Rückkehrer in Slowenien noch nicht um Asyl angesucht, so kann er bei Rückkehr einen solchen Antrag stellen. Für Dublin-Rückkehrer besteht Zugang zu materieller Versorgung wie Unterkunft, Verpflegung, Kleidung, medizinischer Versorgung etc. Es bestehen für das Gericht nach dem Gesagten keine Zweifel, dass der BF bei seiner Rückkehr in den Genuss der Leistungen der dortigen Grundversorgung kommen wird, zumal sich Slowenien zur Übernahme des BF auch ausdrücklich bereit erklärt hat. Eine Schutzverweigerung Sloweniens ist sohin nicht zu erwarten.

Im Verfahren wurden auch weder systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen noch eine dem BF widerfahrene unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK geltend gemacht. Der Beschwerdeführer gab in seiner niederschriftlichen Einvernahme an, er sei in Slowenien durch die Behörden untergebracht und verpflegt worden. Den Ausgang seines Verfahrens kenne er nicht, Slowenien als solches interessiere ihn eigentlich gar nicht, das einzige, was er wollte, sei hier bei seiner Familie zu sein. Mit dem Vorbringen des BF wird jedenfalls kein systemischer Mangel des slowenischen Asylwesens aufgezeigt.

Schlussendlich hätte der BF die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden und Gerichten in Deutschland und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.

Zu guter Letzt ist darauf hinzuweisen, dass die Dublin III-VO zwar sicherstellt, dass Asylwerber effektiv Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft erhalten, jedoch gleichzeitig Asylmissbrauch hintanhalten soll. Der BF hat bislang insgesamt bereits fünf Asylanträge gestellt. In der vom BF geübten Praxis des „Asylshopping“ verwirklicht sich gerade jene grob missbräuchliche, den ausdrücklichen Zielen der Dublin III-VO widersprechende Vorgehensweise.

Medizinische Krankheitszustände, Behandlungen in Slowenien:

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und zu Krankheiten eine Überstellung nach Slowenien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohen würde und diesfalls das Selbsteintrittsrecht nach der Dublin-VO zwingend auszuüben wäre.

In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9) zu verweisen, welches die relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt.

Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom vom 02.05.1997 zu 30240/96).

Die Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung gegeben ist.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG 2005 in der Stammfassung). Dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, haben eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustandes außer Betracht zu bleiben. Ebenso vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalem Stress eine Abschiebung nicht unzulässig zu machen.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.

Ein überstellungshinderlicher Gesundheitszustand liegt beim BF nicht vor. Wie erwähnt, räumt der BF selbst ein, gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen. Medizische Unterlagen wurden von ihm im Verfahren nicht vorgelegt.

Im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie aufgrund des Corona-Virus ist schließlich festzuhalten, dass eine mögliche Ansteckung mit dem Corona-Virus mittlerweile dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen ist und daher ebenso in Österreich nicht ausgeschlossen werden kann. Der BF fällt zudem nicht unter die Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit einschlägigen Vorerkrankungen. Ein im Falle einer Überstellung nach Slowenien vorliegendes individuelles „real risk“ einer Verletzung des Art. 3 EMRK ist demnach auch insofern nicht erkennbar.

Wie den Länderberichten zu entnehmen ist, besteht in Slowenien jedenfalls ausreichende medizinische Versorgung für Asylwerber. Erwachsene haben demnach ein Recht auf notwendige medizinische Versorgung, einschließlich medizinischer Notfallversorgung und Rettungsdienste und zahnärztliche und gynäkologische Notfallbehandlungen. Vulnerable mit speziellen Bedürfnissen haben auch Anspruch auf zusätzliche Gesundheitsleistungen einschließlich psychotherapeutische Hilfe. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF in Slowenien bei Bedarf sowohl psychotherapeutische Unterstützung als auch Medikamente erhalten wird.

Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Ein Recht auf Familienleben gem. Art. 8 EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie zB. zwischen erwachsenen Geschwistern) ergeben, sofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege.

Im Bundesgebiet leben drei minderjährige Kinder des Beschwerdeführers: XXXX , asylberechtigt seit 04.08.2011. Der Beschwerdeführer lebt mit diesen erst seit 06.08.2020 in einem gemeinsamen Haushalt. Die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers würde somit einen Eingriff in sein Familienleben nach Art. 8 EMRK darstellen. Im vorliegenden Fall muss ein derartiger Eingriff jedoch in Hinblick auf die vorliegenden Umstände als gerechtfertigt betrachtet werden.

Die erstinstanzliche Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Geburt seiner ersten Tochter unbekannten Aufenthaltes war. Bei der Geburt der zweiten Tochter verbüßte er einen Haftaufenthalt in der Justizanstalt XXXX . Bei der Geburt der dritten Tochter befand er sich nach seiner Abschiebung im Mai 2013 bereits wieder in Russland. Der Beschwerdeführer hat nicht angegeben, für seine Kinder Unterhaltsleistungen zu erbringen. Er hat sich von der Grundversorgung in Österreich abgemeldet und nicht dargelegt, dass er Einkünfte aus eigenem beziehe. Er wurde während seines ersten Aufenthaltes in Österreich zwischen 2006 und 2010 insgesamt sechsmal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt, davon handelt es sich um vier einschlägige Vorstrafen wegen Gewaltdelikten und eine Zusatzstrafe wegen eines Eigentums- und eines Gewaltdeliktes. Zunächst bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafen wurden in der Folge teilweise widerrufen und wurde zuletzt auch eine 24-monatige unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sehr wohl eine Gefahr für die öffentliche Ruhe und Ordnung darstellt und der Eingriff in sein Familienleben erforderlich ist, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheit anderer.

Der Beschwerdeführer hat auch ein gegen ihn mit Bescheid vom 17.01.2011 ausgesprochenes Rückkehrverbot, rechtskräftig seit 04.02.2011, gültig bis 04.02.2021, missachtet und sich neuerlich illegal in das Bundesgebiet begeben. Schon daraus folgt, dass er keineswegs gewillt ist, sich an Gesetze, Bestimmungen und Entscheidungen österreichischer Behörden und Gerichte zu halten.

Der Beschwerdeführer versuchte auch gar nicht eine Familienzusammenführung mit seinen Kindern auf legalem Weg zu erreichen, sondern begab sich unter Missachtung des gegen ihn ausgesprochenen Rückkehrverbotes illegal wieder nach Österreich.

Bereits bei der Überprüfung seines ersten Asylantrages vom 25.12.2004 wurde in der Verhandlung des Asylgerichtshofes und im in der Folge ergangenen Erkenntnis das Familienleben mit der nunmehrigen Lebensgefährtin und damals zwei Kindern erörtert und für nicht schützenswert erachtet.

Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und die drei Kinder sind in Österreich asylberechtigt und hätten die Möglichkeit, den Beschwerdeführer jederzeit in Slowenien zu besuchen bzw. über Telefon oder sonstige soziale Medien mit diesem Kontakt zu halten. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft und nachvollziehbar darlegen können, dass er nunmehr ein schützenswertes Familienleben in Österreich führt.

Es liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor (vgl. VfGH 26.02.2010 Zl.1802, 1803/06-11).

Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/1024).

Der durch die Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in dessen Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu dessen Privatinteresse an einem Verbleib im Bundesgebiet gedeckt. Dessen nunmehriger, nur wenige Monate umfassender Aufenthalt im Bundesgebiet war zudem nur ein vorläufig berechtigter Aufenthalt. Da das Verfahren nicht zugelassen war, bestand lediglich faktischer Abschiebeschutz. Der BF musste sich des Status seiner lediglich vorläufigen Aufenthaltsberechtigung bewusst sein.

Folglich würde die Überstellung des BF nach Slowenien keinen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte darstellen.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall durch eine Überstellung keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist.

Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

Wie ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung des BF keinen unzulässigen Eingriff in dessen Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da, wie festgestellt wurde, dadurch keine Verletzung des Art. 3 EMRK bewirkt wird und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.

Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG idgF konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, wobei die dort genannten Kriterien für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG gegenständlich erfüllt sind). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des VwGH die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben.

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