VwGH Ra 2019/01/0109

VwGHRa 2019/01/010915.4.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des B M in W, vertreten durch Dr. Michael Vallender, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Paulanergasse 10, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Februar 2019, W161 2213597-1/4E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

AsylG 2005 §5 Abs1
AsylG 2005 §5 Abs3
B-VG Art133 Abs4
EURallg
MRK Art3
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
12010P/TXT Grundrechte Charta Art4
32013R0604 Dublin-III Art12 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010109.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 3. Jänner 2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen der Russischen Föderation, auf internationalen Schutz vom 23. Mai 2018 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurück, stellte fest, dass gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) Spanien für die Prüfung des Antrages zuständig sei, ordnete die Außerlandesbringung des Revisionswerbers an und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Spanien zulässig sei.

2 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab, ordnete die Aufschiebung der Außerlandesbringung des Revisionswerbers bis zur rechtskräftigen Erledigung des derzeit beim Landesgericht für Strafsachen Wien anhängigen Auslieferungsverfahrens gemäß § 13 Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG) an und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.

3 Die vorliegende Revision richtet sich ausschließlich gegen die Abweisung der Beschwerde ohne sich mit der Aufschiebung der Außerlandesbringung des Revisionswerbers gemäß § 13 ARHG auseinanderzusetzen.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen vor, das BVwG habe sich im Hinblick auf eine dem Revisionswerber drohende Art. 3 EMRK-Verletzung nicht mit der Ausübung des Selbsteintritts nach der Dublin-III-VO auseinandergesetzt, zu Unrecht trotz Antrags des Revisionswerbers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung davon Abstand genommen sowie seiner Entscheidung eine aus nicht definierten Quellen stammende Länderdokumentation, der eine Bezugnahme auf eine vom Revisionswerber "dargelegte Verfolgungsgefahr in Spanien" mangle, zugrunde gelegt.

8 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner (mittlerweile ständigen) Rechtsprechung wiederholt darauf verwiesen, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann (vgl. etwa VwGH 4.9.2018, Ra 2017/01/0252, mwN, insbesondere mit Hinweis auf VwGH 20.6.2017, Ra 2016/01/0153, vgl. zwischenzeitig zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten EuGH 19.3.2019, Jawo, C-163/17 , Rn. 80 ff).

9 Die Revision legt im Zulässigkeitsvorbringen nicht dar, inwiefern die Annahme des BVwG, dem Revisionswerber drohe in Spanien keine konkrete Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK, unzutreffend sein sollte.

10 Soweit sich die Revision gegen das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung wendet, legt sie mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen keine Rechtswidrigkeit am Maßstab der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungspflicht in Zulassungsverfahren dar (vgl. dazu VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0072).

11 Zu den behaupteten Ermittlungsmängeln im Bereich der Länderfeststellungen zeigt die Revision weder auf, welche konkreten Ermittlungen sie für notwendig erachtet hätte, noch tut sie die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels dar. Die Zulässigkeit der Revision setzt neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann bei einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang konkret dargetan wird. Die bloße Behauptung der Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften reicht nicht aus (vgl. VwGH 8.2.2018, Ra 2017/01/0179, mwN). Solches zeigt die Revision nicht auf.

12 Dies gilt gleichermaßen für die im Zulässigkeitsvorbringen dargetane aktenwidrige Wiedergabe des Verfahrensgangs. Deren Relevanz auf den Verfahrensausgang ist nicht ersichtlich.

13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 15. April 2019

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