BVwG W159 2242283-1

BVwGW159 2242283-130.11.2021

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
VwGVG §28 Abs5

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:W159.2242283.1.01

 

Spruch:

W159 2242283-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2021, IFA Zahl XXXX aufgrund des Vorlageantrages des XXXX , geboren XXXX , Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 12.03.2021, Zl. IFA Zahl XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis IV. ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, gelangte bereits Anfang der 90-er Jahre des vorigen Jahrhunderts nach Österreich. Er heiratete am 30.06.1993 die österreichische Staatsbürgerin XXXX und erhielt in der Folge eine Niederlassungs-bewilligung wegen „Familiengemeinschaft Österreicher“. Aus dieser Ehe entstammt die am XXXX geborene Tochter XXXX . Der Beschwerdeführer war unselbständig und auch selbständig als Kraftfahrer tätig und ist seinerzeit mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten, sämtliche Verurteilungen wurden jedoch zwischenzeitig getilgt. Der Beschwerdeführer lebte nach seiner Scheidung mit Frau XXXX zusammen. Dieser Beziehung sind drei Kinder XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX entsprungen.

Am 14.12.2017 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen. Der Beschwerdeführer gab zu, dass er nur bis zum 27.01.2014 im Bundesgebiet gemeldet gewesen sei und nach Ablauf der Niederlassungsbewilligung illegal in Österreich aufhältig sei. Der Beschwerdeführer gab an, dass er vergessen habe, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Er könne jedoch bei seinem Cousin XXXX jederzeit Unterkunft nehmen. Über den Beschwerdeführer wurde zunächst die Schubhaft und anschließend im Verfahren zur Sicherung der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Abschiebung das gelindere Mittel bescheidmäßig aufgetragen.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 03.02.2018, Zahl IFA XXXX wurde unter Spruchteil I. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei sowie unter Spruchteil II die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt. In der Folge wurde mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 23.08.2019 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und ist der Beschwerdeführer am 13.09.2019 im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina ausgereist. Der Beschwerdeführer gelangte zwischenzeitig wieder nach Österreich und sagte gegenüber der Polizeiinspektion XXXX am 30.01.2021 aus, dass er wohl einen gültigen bosnischen Reisepass habe, aber über keinen Aufenthaltstitel in Österreich verfüge. Er sei von seiner zweiten Frau seit 2014 getrennt und lebe seit zwei Jahren in einer Beziehung mit der rumänischen Staatsbürgerin XXXX in ihrem Haus in XXXX . Die Hochzeit sei bereits in Planung.

Mit Schreiben vom 09.02.2021 wurde dem Beschwerdeführer im schriftlichen Wege das Parteiengehör in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, in eventu eines Einreiseverbotes eingeräumt, konkrete Fragen gestellt und auszugsweise das Länderinformationsblatt zu Bosnien und Herzegowina vorgehalten. Eine Äußerung des Beschwerdeführers ist nicht eingelangt.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 12.03.2021, Zahl XXXX wurde unter Spruchteil I. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchteil II. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt III. festgestellt, dass die Abschiebung nach „Bosnien“ zulässig sei, unter Spruchpunkt IV. eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und unter Spruchpunkt V. einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Nach kursorischer Darstellung des Verfahrensganges und der Beweismittel wurde zur Person des Beschwerdeführers festgestellt, dass er wohl über einen gültigen bosnischen Reisepass verfüge, aber sich illegal im Bundesgebiet aufhalte, zumindest seit 12.02.2020. Er sei geschieden, habe keine Sorgepflichten. Die Familie lebe in Bosnien. Mit den Kindern aus früherer Beziehung bestehe kein Kontakt und habe er hier eine Lebensgefährtin. Ein schützenswertes Privat- oder Familienleben sei nicht festgestellt worden.

Zu Spruchpunkt I. wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 57 AsylG nicht vorlägen. Zu Spruchpunkt II. wurde zunächst wiederholt, dass kein Familienleben in Österreich vorliege und, dass es rein im Verschulden des Beschwerdeführers liege, dass sein Aufenthalt bisher nicht legalisiert worden sei. Er könne nach Österreich wieder einreisen, um ein etwaiges Familienleben mit seiner Lebensgefährtin fortzusetzen. Außerdem sei diese Beziehung im Bewusstsein seines unsicheren Aufenthaltsstatus entstanden und daher weniger schutzwürdig. Zum Privatleben wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer keiner Beschäftigung in Österreich nachgehe und keine Integrationsbemühungen aufweise. Es bestehe daher auch kein schützenswertes Privatleben. Er habe auch weiterhin Bindungen zum Heimatsstaat und würden insgesamt die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht vorliegen und sei eine Rückkehrentscheidung zulässig. Zu Spruchteil III. wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und auch keine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG dargelegt habe. Einer Abschiebung nach „Bosnien“ stehe auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegen, sodass die Abschiebung nach „Bosnien“ zulässig sei. Zu Spruchpunkt V. wurde dargelegt, dass die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei. Daher sei auch keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren gewesen (Spruchpunkt IV).

Die Behörde unternahm bereits konkrete Vorbereitungen zur Abschiebung des Beschwerdeführers. Diese erfolgte am 06.04.2021 und zwar im Luftwege nach Sarajewo.

Mit Beschwerde vom 09.04.2021 wurden die Spruchteil II. bis V. bekämpft und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Kritisiert wurde, dass das Vorgehen der Behörde rechtswidrig gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei unvertreten und rechtsunkundig gewesen. Die Bedeutung des Schreibens des Bundesamtes sei ihm nicht klar gewesen und sei er auch nicht in der Lage gewesen, zum Ergebnis der Beweisaufnahme etwas vorzubringen. Der Beschwerdeführer hätte daher niederschriftlich einvernommen werden müssen. Dabei hätte er auch angeben können, dass er mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten rumänischen Staatsbürgerin eine Lebensgemeinschaft führe und mit seinen teilweise noch minderjährigen Kindern ein Familienleben habe. Durch den Brand im Hause seiner Lebensgefährtin seien auch Dokumente vernichtet worden und habe er sich diese erst aus Bosnien Herzegowina zusenden und beglaubigt übersetzen lassen müssen. Dadurch sei es zu einer Verzögerung bei den Hochzeitsvorbereitungen gekommen. Der Beschwerdeführer möchte aber seine Lebensgefährtin unbedingt ehelichen und sei er schon jetzt ein Lebenspartner eines Unionsbürgers. Er könne in Österreich aufgrund seiner zahlreichen Kontakte und seiner Berufserfahrung sofort wieder eine Beschäftigung antreten, er spreche auch hervorragend Deutsch und sei strafrechtlich nicht auffällig. In Bosnien Herzegowina lebten lediglich seine Schwester, zumal sein Bruder bereits verstorben sei. Seine Schwester sei für drei Kinder, davon sei eines blind, sorgepflichtig und lebe lediglich von der Kriegsveteranenpension ihres Mannes und vom Kindergeld und könne den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Bosnien nicht unterstützen. Schließlich sei die Abschiebung nach „Bosnien“ rechtswidrig, da es sich dabei um keinen Staat handelt. Auch sei die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung unzulässig. Die Behörde habe gar nicht darlegen können, in welcher Weise von dem Beschwerdeführer eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe. Er sei strafrechtlich unauffällig. Es sei daher auch die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise unrechtmäßig. In der Folge wurde ausgiebig unter Bezugnahme auf die diesbezügliche Judikatur des VwGH und des VfGH die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht beantragt, wobei dies insbesondere zur Erlangung eines persönlichen Eindruckes bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie der Frage der Intensität der privaten und familiären Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich unbedingt erforderlich sei. Angeschlossen wurden die Geburtskurkunden seiner Kinder aus zweiter Ehe.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 20.04.2021 erfolgte eine Beschwerdevorentscheidung, in welcher die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Im Verfahrensgang wurde nunmehr hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer 1998, 2004 und 2009 strafrechtlich verurteilt worden sei und dass sein Melderegister mehrere Lücken aufweise. Er sei nach der freiwilligen Ausreise am 13.09.2019 schon wieder am 14.11.2019 in den Schengenraum eingereist und sei diese Einreise unrechtmäßig, weil er keine 90 Tage zugewartet habe, um legal einzureisen. Seither sei er unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Auf eine schriftliche Einvernahme habe verzichtet werden können, da er bereits 2017 und 2019 einvernommen worden sei und der Sachverhalt klar sei und weiters Entscheidungsreife vorliege und eine schriftliche Stellungnahme insofern ausreiche, da der Beschwerdeführer zumindest in Teilbereichen der deutschen Sprache mächtig sei und die Untätigkeit der Partei daher zu ihren Lasten bestehe. Es bestehe vielmehr kein Anspruch auf persönliche Vernehmung und persönliche Anwesenheit bei der Beweisaufnahme. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei aufgrund des illegalen Aufenthaltes erforderlich. Der Beschwerdeführer sei (noch) kein Angehöriger eines EWR-Bürgers und komme ihm daher auch kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu. Der Beschwerdeführer sei weiters für seine Kinder nicht obsorgeberechtigt und sei auch seiner Verpflichtung zur Unterhaltsleistung nicht nachgekommen und sei auch eine Anklage nach § 223/224 StGB erhoben worden. Zum Vorwurf der mangelnden Konkretisierung des Abschiebungsstaates wurde ausgeführt, dass mit „Bosnien“ „in aller Munde der Staat Bosnien und Herzegowina“ bezeichnet werde. Es sei klar gewesen, in welches Land er abgeschoben werde. Das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden im Bundesgebiet sei eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und lasse aufenthaltsbeendende Maßnahmen dringend geboten erscheinen, sodass vom Beschwerdeführer eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe. Es sei daher seine sofortige Ausreise erforderlich gewesen. Mit der Ausreise vom 06.40.2021 sei jedoch die Rückkehrentscheidung als konsumiert anzusehen und stehe es dem Beschwerdeführer frei, nach 90 Tagen Aufenthalt außerhalb des Schengenraumes wieder in das Bundesgebiet einzureisen.

Mit Eingabe vom 04.05.2021 stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch die XXXX , einen Vorlageantrag gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG und wurde hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf die Beschwerde verwiesen und nochmals die Verletzung des Parteiengehörs gerügt und der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wiederholt.

Im aktuellen Strafregister des Beschwerdeführers scheint keine Verurteilung auf, der Beschwerdeführer ist seit 20.04.2021 nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.05.2021, Zl. XXXX wurde aufgrund des Vorlageantrages des Beschwerdeführers, der Spruchpunkt V. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 12.03.2021, Zl. IFA Zahl XXXX , ersatzlos behoben.

Das Bundesverwaltungsgericht führte dazu aus, der Beschwerdeführer habe ein reales Risiko einer Verletzung der zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen, insbesondere des Art. 8 EMRK geltend gemacht und, dass bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens nicht ausgeschlossen werden könne, dass es sich dabei um „vertretbare Behauptungen“ handeln würde. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag den Sachverhalt nicht bloß unsubstantiiert bestritten, sondern diesbezüglich ein konkretes und substantiiertes Vorbringen erstattet und habe diesbezüglich auch im Vorlageauftrag auf die Notwendigkeit der Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung unter persönlicher Befragung des Beschwerdeführers hingewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof habe mehrfach betont, dass gerade bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Verschaffung eines persönlichen Eindruckes im Rahmen einer Beschwerde-verhandlung besonders wichtig sei (z.B. VwGH vom 23.03.2020, Ra2019/14/0334, VwGH vom 25.05.2020, Ra2019/19/0116, jüngst VwGH vom 29.03.2021, Ra2021/18/0071, wobei insbesondere auch auf die Frage des Familienlebens bei einer nichtehelichen Gemeinschaft Bezug genommen wurde). Durch die Behebung des angefochtenen Spruchteils V. komme der Beschwerde somit aufschiebende Wirkung zu.

Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 3.11.2021 an, an welcher der Beschwerdeführer in Begleitung seines Rechtsvertreters, XXXX , vertreten durch: XXXX , erschien. Es nahmen zwei Zeugen XXXX , ausgewiesen durch: Rumänischen Reisepass, Nummer XXXX und XXXX , ausgewiesen durch: österr. Pass. Nr. XXXX teil. Ein Vertreter der belangten Behörde und der Zeuge XXXX waren entschuldigt nicht erschienen.

Befragt gab der Beschwerdeführer an, er halte seine Beschwerde bzw. den Vorlageantrag und sein bisheriges Vorbringen aufrecht. Er wolle keine Ergänzungen oder Korrekturen vorbringen.

Er erklärte er sei bosnischer Staatsbürger, Serbe und orthodoxen Glaubens. Er sei in der Stadt XXXX am XXXX geboren worden. Der Vater und auch der Großvater seien 1974 verstorben. Der Beschwerdeführer habe bis 1986 in Bosnien gelebt. Seine Familie hätte Schwierigkeiten gehabt, die Schule zu finanzieren, weswegen er 1986 zu seiner Tante und seinem Onkel nach Wien in den XXXX gekommen sei. 1988/89 habe er den Wehrdienst in der SFR Jugoslawien abgeleistet. Dann sei er wieder nach Österreich zurückgekehrt. Er habe 1991 seine erste Frau, eine Österreicherin geheiratet.

Auf die Frage des Richters, ob er seit dieser Zeit weitgehend durchgehend in Österreich gewesen wäre, erzählte der Beschwerdeführer: „Ja, mein Leben ist in Österreich. Ich war mit meiner ersten Frau zehn Jahre zusammen. In der Folge war ich dann mit meiner zweiten Frau 16 Jahre lang zusammen. Sie stammt wohl aus Serbien, aber sie hatte später die österreichische Staatsbürgerschaft. Im Zuge der Schwierigkeiten mit meiner zweiten Frau habe ich vergessen, mein „Visum“ zu verlängern.“ Nach 2014 habe er keinen Aufenthaltstitel mehr gehabt, denn er hätte vergessen ihn im Zuge der Schwierigkeiten mit seiner zweiten Frau zu verlängern.

Der Richter erkundigte sich: „Sie sind zweimal nach Bosnien abgeschoben worden bzw. freiwillig heimgekehrt. Wie lange waren Sie jeweils in Bosnien?“ Der Beschwerdeführer antworte, er sei wieder vier Monate in Bosnien gewesen und um danach für drei Monate in Österreich bleiben zu können. Er sei bis jetzt hin- und hergependelt, da sein Bruder krank gewesen sei.

Befragt nach seiner schulischen oder sonstigen Ausbildung, gab er an er habe 8 Jahre die Pflichtschule in Jugoslawien besucht. Danach habe er die Abendschule für Mechaniker in Bosnien besucht. In der Folge habe er als LKW-Fahrer gearbeitet, nachdem er die österreichische Lenkerberechtigung für die Gruppen B, C und E erworben habe.

Er habe in Österreich keine Deutschdiplome erworben, er habe mit seiner ersten Frau ausschließlich Deutsch gesprochen und er habe auch viele österreichische Freunde.

Seinen Lebensunterhalt habe er sich als LKW-Fahrer verdient. Er hätte eine eigene Transportfirma aufgebaut und etwa vier Jahre geleitet, sei jedoch durch falsche Freunde in einen Konkurs geschlittert.

Jetzt sei er mit seiner Freundin aus Rumänien seit zweieinhalb Jahren liiert. Sie würde als Reinigungskraft am Golfplatz in XXXX arbeiten. Befragt gab er an, er sei einmal mit XXXX , einer Österreicherin verheiratet gewesen. Mit meiner zweiten Frau XXXX sei er nicht verheiratet gewesen, er habe jedoch drei Kinder mit ihr. Insgesamt habe er vier Kinder. Mit der ältesten Tochter, sie sei 24 Jahre alt, habe er wenig Kontakt. Mit seinen beiden Söhnen und der jüngeren Tochter stehe er jedoch in regem Kontakt. Seine Kinder würden bei ihrer Mutter im XXXX wohnen. Er erklärte, er stehe persönlich mit allen drei Kindern in Kontakt. Sein jüngstes Kind sei 12 Jahre alt und mit ihr habe er den meisten Kontakt. Sie würden auch das Wochenende zusammen verbringen. Unterhaltszahlungen seien zurzeit schwierig, wenn er arbeiten würde, würde er sicher zahlen. Seine beiden Söhne seien selbsterhaltungsfähig, XXXX sei Dachdecker bei einer Firma im 11. Bezirk. XXXX habe die HTL, Fachrichtung Maschinenbau besucht und sei derzeit Präsenzdiener.

Er gab an, es sei möglich, dass er einmal wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten verurteilt worden sei, seine älteste Tochter XXXX hätte Probleme mit der Niere gehabt.

Seine jetzige Lebensgefährtin, habe er über ihren ca. 30jährigen Sohn kennengelernt. Sie habe ihr Haus in XXXX verlassen. Dort würde es eine gerichtsanhängige Sache mit ihrem Ex-Mann geben. Die Küche sei abgebrannt. Er sei in Bosnien gewesen und sie hätte psychische Probleme gehabt und sei in stationärer Behandlung in Tulln gewesen. Sie würde jetzt gemeinsam mit ihrem Sohn in einem Haus mit zwei getrennten Wohnungen leben. Dort würden sie gemeinsam leben. Er könne sich aber dort nicht anmelden. Seine Lebensgefährtin sei noch in XXXX gemeldet, der Besitzer des Hauses sei verstorben. Er habe kein Testament hinterlassen und seine Lebensgefährtin und ihr Sohn seien Mieter in diesem Haus. Das Haus würde die Schwester des Verstorbenen erhalten. Diese möchte das Haus verkaufen. Ihr Mann habe ihr angeboten, noch bis März dort zu wohnen. Ihr Sohn hätte wohl einen schriftlichen Mietvertrag, sie aber nicht.

Auf die Frage, wer den Haushalt führen würde, erzählte der Beschwerdeführer: „Sie arbeitet, ich bin zuhause. Ich mache auch sauber.“ Auf die Frage, ob seine Lebensgefährtin ihn zur Bewältigung ihres Alltages benötigt, antwortete der Beschwerdeführer in bosnischer Sprache: „Sie liebt mich und ich liebe sie.“ Er würde nicht die dauernde Hilfe seiner Lebensgefährtin benötigen, sie hätten jedoch letztes Jahr heiraten wollen. Da habe es dann Probleme mit Corona gegeben und jetzt gäbe es Probleme mit dem Haus. Er werde von seiner Lebensgefährtin finanziell unterstützt. Er stehe auch mit dem Sohn der Lebensgefährtin und ihren zwei Enkelkindern in Kontakt.

In Bosnien würden seine Schwester und ihre Kinder leben sowie die Schwägerin und ihre Tochter welche sieben Jahre sei, leben. Mit ihnen würde er in Kontakt stehen, sein Bruder sei schon vor zwei Jahren verstorben.

Er habe ein altes Haus von seinen Großeltern in Bosnien geerbt. Dieses sei durch den Krieg zerstört worden, jedoch habe sein Bruder und er es wiederaufgebaut. Das Haus habe aber wenig Wert und werde jetzt von seiner Schwägerin bewohnt.

Im Bundesgebiet hätte er sich einen Freundeskreis, auch aus Österreicher aufgebaut. Er sei kein Mitglied in Vereinen oder Institutionen. Er würde gerne in Österreich legal leben und auch bei der Feuerwehr helfen. Er würde dieses Land lieben, sein Leben würde sich in Österreich abspielen, denn hier würden auch seine Kinder leben. Er habe keine Beziehung zu Bosnien mehr, er sei nur dort geboren worden. Sein Leben sei hier in Österreich.

Er könne mit seiner Lebensgefährtin nicht nach Bosnien ziehen, sie würde in Österreich leben und hier arbeiten. Er würde auch nicht in ihre Heimat, nach Rumänien, ziehen. Er würde keine Zukunft für sich in Bosnien sehen. Er könnte voraussichtlich in einer Baufirma hier in Österreich als Bauarbeiter arbeiten.

Einvernahme der Zeugin XXXX - XXXX

Nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Entschlagungsgründe gab die Zeugin befragt an, sie habe den Beschwerdeführer im Juni 2019 kennengelernt. Er sei mit ihrem Sohn befreundet gewesen und so hätte sie ihn kennengelernt. Sie würden nun seit ungefähr zweieinhalb Jahren in einer Beziehung leben. Sie würde mit dem Beschwerdeführer seit etwa zwei Jahren in einem Haushalt leben.

Die Zeugin bestätigte die Aussage des Lebensgefährten, dass sie Probleme mit einem Haus in XXXX , wo es auch einen Brand gegeben habe, gehabt hätte. Deswegen hätten sie längere Zeit nicht gemeinsam wohnen können. Dieses Haus hätte ihrem früheren Lebensgefährten, mit welchem sie sechszehn Jahre zusammen gewesen, und ihr gehört. Sie seien beide Eigentümer gewesen. Sie würde nach wie vor im Grundbuch stehen.

Zurzeit würde sie mit dem Beschwerdeführer in einem gemieteten Haus, in XXXX leben. Sie hätten es vor kurzem gemietet, hätten jedoch noch keinen Mietvertrag. Sie bestätigte den Vorhalt des Richters: „Ihr Lebensgefährte hat angegeben, dass der Hauseigentümer verstorben ist und die Erbin das Haus verkaufen und die Mieter delogieren möchte. Stimmt das?“

Befragt führte die Zeugin aus, ihre erste Ehe hätte nur drei Jahre gedauert, dann sei die Ehe geschieden worden. In der Zwischenzeit habe sie eine Lebensgemeinschaft geführt, diese hätte 16 Jahre gedauert. Sie hätten einen Kredit für dieses Haus in 2015 aufgenommen und in 2017, als sie hingezogen seien, habe ihr damaliger Lebensgefährte jemand anderen gefunden und die Lebensgemeinschaft sei auseinandergegangen. Sie habe einen Sohn aus erster Ehe und zwei Enkelkinder, 7 Jahre und 6 Monate. Ihr Lebensgefährte würde auch in Kontakt mit ihrem Sohn und den Enkelkindern stehen. Sie persönlich würde seit 2012 in Österreich leben. Ihren Lebensunterhalt würde sie mit Housekeeping am Golfplatz verdienen. Sie würde auch im Hotel arbeiten. Sie würde auch ihren Lebensgefährten finanziell unterstützen. Wenn ihr Lebensgefährte ihre Hilfe zur Bewältigung des Alltages oder sie seine Hilfe benötigen würde, seien sie füreinander da, da sie sich lieben würden.

Zurzeit würde er den Haushalt erledigen. Sie würde ihm Geld geben und er würde einkaufen gehen. Er würde zurzeit nicht arbeiten und sei deswegen Hausmann. Sie würden sich auf Deutsch unterhalten. Sie hätten gemeinsame Pläne, sie würden gerne heiraten. Sie hätten schon voriges Jahr heiraten wollen, aber aufgrund von Corona hätten sie das Vorhaben verschoben. Wenn ihr Lebensgefährte nach Bosnien abgeschoben werden würde, würde sie auf ihn warten, dass er zurückkommt. Sie könnte mit ihm nicht in Bosnien leben.

Einvernahme des Zeugen XXXX – Sohn des Beschwerdeführers

Der Zeuge gab nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Entschlagungsgründe befragt an, er würde Kontakt zu seinem Vater pflegen. Sie würden öfters telefonieren und sich ein bis zweimal im Monat sehen. Sein Vater würde ihm beispielsweise zum Geburtstag Geschenke machen und er habe auch eine große Feier veranstaltet, als er im letzten März zum Bundesheer gegangen sei.

Er erzählte, es hätte auch Zeiten gegeben, wo sie nicht in Kontakt gestanden wären, so wie vor ungefähr zwei Jahren. Seine Eltern hätten von seiner Geburt bis zu seinem 14./15. Lebensjahr zusammengelebt. Nach ihrer Trennung sei er bei seiner Mutter geblieben. Er wisse nicht ob sein Vater Unterhalt für ihn gezahlt hätte, er gehe jedenfalls davon aus.

Der Kontakt zwischen seinem Vater und seiner jüngeren Schwester sei sehr intensiv. Seine Schwester sei noch jünger, sie würde das Wochenende manchmal bei ihrem Vater verbringen. Sein Bruder sei seit gestern in XXXX eingerückt.

Sollte der Vater nach Bosnien abgeschoben werden, sei das für sie nicht angenehm. Sie würden gerne mit dem Vater weiter in Kontakt stehen. Sollte der Vater sich in Bosnien aufhalten müssen, würde der Kontakt vermutlich abreißen. Er persönlich würde nicht nach Bosnien reisen. Er sei das letzte Mal vor zumindest sechs bis sieben Jahren in Bosnien gewesen. Er würde sich auch mit der jetzigen Lebensgefährtin seines Vaters verstehen. Er würde noch bei seiner Mutter leben, beabsichtige jedoch nächstes Jahr auszuziehen. Beruflich sei er ausgelernter Dachdecker und Bauspengler und arbeite auch in seinem Beruf. Er würde seinen Vater nicht finanziell unterstützen.

Im verlesenen aktuellen Strafregisterauszug des Beschwerdeführers schein keine Verurteilung auf.

Gemäß § 45 Abs.3 AVG wurde den Verfahrensparteien das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Bosnien und Herzegowina zur Kenntnis gebracht.

In der Stellungnahme vom 24.11.2021 wurde auf das Familienleben des Beschwerdeführers Bezug genommen. Es wurde auch angeführt, dass der Beschwerdeführer sich mehr als 10 Jahre in Österreich aufgehalten hätte und im gegenständlichen Fall der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers nicht durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Interessen gerechtfertigt sei.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat, wie folgt festgestellt und erwogen:

1. Feststellungen:

Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer heißt XXXX und wurde am XXXX in der Stadt XXXX , in Bosnien geboren. Er ist bosnischer Staatsangehöriger und orthodoxen Glaubens. Seine Identität konnte er durch seinen bosnischen Reisepass, Nr. XXXX nachweisen.

Der Beschwerdeführer wuchs in SFR Jugoslawien (nunmehr Bosnien) auf und lebte bis 1986 in seinem Heimatstaat. Er besuchte acht Jahre die Pflichtschule und anschließend eine Abendschule für Mechaniker in Bosnien. 1986 zog er zu seiner Tante und seinem Onkel in den XXXX . 1988/89 leiste er den Wehrdienst in SFR Jugoslawien ab. Er hat die österreichische Lenkerberechtigung für die Gruppen B, C und E erworben und verdiente seinen Lebensunterhalt als LKW-Fahrer. Dann entschloss er sich eine eigene Firma für gewerbliche Transportdienste zu gründen, schlitterte aber nach vier Jahren, aufgrund falscher Freunde, in den Konkurs.

1991 heiratete er eine österreichische Staatsbürgerin und wurde Vater einer Tochter, die heute 24 Jahre alt ist. Nach 10 Jahren wurde diese Ehe geschieden. Der zweiten Beziehung mit seiner serbischen Lebensgefährtin entstammen drei Kinder, zwei Buben, nunmehr volljährig, einer arbeitet als Dachdecker und ist selbsterhaltungsfähig, der andere leistet seinen Präsenzdienst und eine schulpflichtige Tochter, die 12 Jahre alt ist. Diese Lebensgemeinschaft ging nach 16 Jahren in die Brüche, jedoch steht der Beschwerdeführer in Kontakt mit seinen Kindern. Besonders seine jüngste Tochter pflegt engen Kontakt zu ihrem Vater, sie brauch ihn besonders für ihr seelisches Wohl und verbringt auch so manches Wochenende mit ihm.

Der Beschwerdeführer ist nunmehr mit einer rumänischen Staatsangehörigen liiert und lebt mit ihr in einer Lebensgemeinschaft. Aufgrund von Corona und anderer Probleme, musste das Paar die geplante Hochzeit verschieben. Der Beschwerdeführer hat auch Kontakt zu dem nunmehr 32-jährigen Sohn seiner Lebensgefährtin und den zwei Enkelkindern.

Der Beschwerdeführer pendelte nach dem Verlust der Aufenthaltsbewilligung, er übersah im Trennungsstreit mit seiner serbischen Lebensgefährtin die Verlängerung zu beantragen, zwischen Bosnien und Österreich. Er renovierte das im Krieg zerstörte Haus des Großvaters. In diesem Haus lebt nun seine Schwägerin mit ihrer Tochter, nach dem Tod des Bruders des Beschwerdeführers. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers liegt in Österreich. Hier hat er sich integriert, hier leben seine Kinder die österreichische Staatsbürger sind und seine zukünftige Frau, eine rumänische Staatsangehörige. Besonders seine jüngste Tochter pflegt engen Kontakt zu ihrem Vater und benötigt den Kontakt zu ihm für ihre positive Entwicklung. Der Beschwerdeführer hat auch Kontakt zum Sohn seiner zukünftigen Frau und ihren Enkelkindern. Der Beschwerdeführer weist allerdings keinen durchgehenden Aufenthalt von mehr als 5 Jahren auf, spricht wohl gut Deutsch, hat aber keine Sprachdiplome erworben und ist weder selbsterhaltungsfähig, noch verdient er mehr als das Existenzminimum.

 

In Anbetracht des Umstandes, dass keinerlei Verfolgung oder Bedrohung im Herkunftsstaat vorgebracht wurde, war es auch nicht erforderlich, eigene Länderfeststellungen zu treffen.

Beweis wurde erhoben durch den vorliegenden Verwaltungsakt betreffend den Beschwerdeführer und durch die Durchführung von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes am 03.11.2021, im Zuge derer auch die rumänische Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, XXXX , als Zeugin und der Sohn des Beschwerdeführers, XXXX , als Zeuge einvernommen wurden, durch Einsichtnahme in den Beschwerdeführer betreffenden Strafregisterauszug

2. Beweiswürdigung:

Die Identität des Beschwerdeführers steht durch den vorgelegten bosnischen Reisepass fest.

Wie sich aus dem vorgelegten Fremdenakt und den Aussagen des Beschwerdeführers ergibt, ist dieser bereits im Jahre 1986 nach Österreich gekommen und hat in Österreich die den österreichischen Führerschein für B, C und D erworben. Weiters ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers und dem vorgelegten Fremdenakt, dass der Beschwerdeführer ursprünglich über einen legalen Aufenthalt in Österreich verfügte und hier auch gearbeitet hat und dass seine engsten Familienangehörige nunmehr österreichische Staatsbürger sind bzw. den Daueraufenthaltsstatus EU haben.

Dass der Beschwerdeführer ausgezeichnet Deutsch spricht, ist aufgrund seines langen Aufenthaltes durchaus plausibel und spricht auch für das Bemühen seiner Integration. Die Aussage des Beschwerdeführers, dass sich die gesamten Familienangehörigen dauerhaft in Österreich niedergelassen haben, entspricht auch dem Akteninhalt. Der Beschwerdeführer hat sich nach 2014, nach Verlust seiner Aufenthaltsbewilligung nicht durchgängig in Österreich aufgehalten und ist unbestritten, dass er derzeit keinen Aufenthaltstitel aufweist.

Der Beschwerdeführer und die unter Wahrheitspflicht als Zeugin vernommene rumänische Lebensgefährtin und der als Zeuge einvernommene Sohn haben übereinstimmend angegeben, dass der Beschwerdeführer ein Familienleben führt.

Der Beschwerdeführer ist unbescholten.

Was den persönlichen Eindruck betrifft, so konnte der Beschwerdeführer vermitteln, dass er ein harmonisches Familienleben mit seiner Lebensgefährtin und seinen vier Kindern, insbesondere mit seiner minderjährigen Tochter, sowie den Sohn und den Enkelkindern der Lebensgefährtin führt. Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin beabsichtigen demnächst zu heiraten.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ überschriebene § 9 BFA-VG lautet:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA VG ist vom BFA einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.

Der mit „Einreiseverbot“ überschriebene § 53 FPG lautet wie folgt:

„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Gemäß § 31 Abs. 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2).

Der Beschwerdeführer fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.

Bei der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose – gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot – ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).

Ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 FPG ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt (§ 53 Abs. 3 FPG).

Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat nach § 53 Abs. 3 Z 5 FPG insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechtes ist gemäß Abs. 2 leg. cit. nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar2 [1996] Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Demzufolge ist das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen ("marriagebased relationships") beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen ("de facto family ties"), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können (vgl. VwGH 17.12.2019, Ro 2019/18/0006, mwN unter Verweis auf die Judikatur des EGMR).

Der Begriff des Privatlebens iSd Art. 8 EMRK ist weit zu verstehen und umfasst das persönliche und berufliche Umfeld eines Menschen, in dem er mit anderen interagiert. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR ist die Gesamtheit der sozialen Beziehungen zwischen einem ansässigen Migranten und der Gemeinschaft, in der er lebt, integraler Bestandteil des Begriffs des Privatlebens (EGMR 13.10.2011, 41548/06, Trabelsi/DE; EGMR [GK] 23.06.2008, 1638/03, Maslov/AT). Dazu zählen auch berufliche und geschäftliche Beziehungen. Wie stark das Privatleben ausgeprägt ist, hängt in erster Linie von der Dauer des Aufenthalts ab. Für die Annahme eines in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallenden Privatlebens ist keine konkrete Mindestaufenthaltsdauer erforderlich. Die bereits in Österreich verbrachte Zeit und die dabei erfolgte Integration ist erst bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beachten (vgl. Peyerl/Czech in Abermann et al. NAG § 11 Rz 38).

In die Interessenabwägung ist auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat mit einzubeziehen, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Der VwGH hat zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt (vgl. dazu VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, Zl. 2015/22/0026; VwGH 10.11.2010, Zl. 2008/22/0777, VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479), der Beschwerdeführer ist aber schon mehr als 19 Jahre (!) in Österreich aufhältig.

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof erst jüngst (VwGH vom 30.04.2020 Ra 2019/21/0134, ähnlich VfGH vom 03.10.2019, E3456/2019-8) sich insbesondere mit der Frage des Kindeswohls und des drohenden Verlustes des persönlichen Kontakts zwischen Vater und (Klein-)kindern im Falle einer Rückkehrentscheidung und Abschiebung, wie folgt, ausgeführt: Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung zum Ausdruck gebracht (vgl. VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0012, Rn 8, mwN). Ein Kind hat grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen (vgl. erneut VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, Rn 20, mwN).

Besonderes Gewicht kommt dem Kindeswohl zu, wenn die Kinder österr. Staatsbürger sind (VwGH vom 22.08.2019 Ra 2019/21/0128).

Umgelegt auf den Fall des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass sich dieser (mit Unterbrechungen) seit 1986 in Österreich aufhält. Zusätzlich wird angemerkt, dass der Beschwerdeführer 1988/1989 den Präsenzdienst in SFR Jugoslawien abgedient hat. Er war mit einer österreichischen Staatsbürgerin für die Dauer von 10 Jahren verheiratet und mit einer in Österreich lebenden serbischen Staatsangehörigen 16 Jahre, die in der Zwischenzeit die österr. Staatsbürgerschaft erlangt hat, liiert. Aus diesen Beziehungen hat er insgesamt 4 Kinder. Die älteste Tochter, 24 Jahre und ein Sohn sind selbsterhaltungsfähig. Ein Sohn leistet zurzeit den Präsenzdienst und die jüngste Tochter ist 12 Jahre und benötigt den persönlichen Kontakt zu ihrem Vater.

Seit 2014, nach Verlust der Aufenthaltsbewilligung hält sich der Beschwerdeführer nicht mehr durchgehend im Bundesgebiet auf. Er pendelt zwischen Bosnien und Österreich hin und her. Seine rumänische Lebensgefährtin, ihr Sohn sowie die Enkelkinder haben ihren Lebensmittelpunkt in Österreich. Es ist auch anzumerken, dass trotz bosnischer Staatsangehörigkeit, Österreich das „Heimatland“ des Beschwerdeführers ist, zudem auch eine völlig problemlose Verständigung in der deutschen Sprache möglich ist.

Der Beschwerdeführer führt nicht nur ein Familienleben insbesondere mit seiner jüngsten Tochter (aber auch etwas eingeschränkt mit seinen in der Zwischenzeit volljährigen Söhnen), sondern es besteht auch ein enges Verhältnis zu seiner rumänischen Lebensgefährtin, ihrem Sohn und den zwei Enkelkindern. Die jüngste Tochter hängt sehr an ihrem Vater und er ist auch bemüht sich in der Freizeit um sie zu kümmern. Sie verbringen so manches Wochenende zusammen. Seine Kinder sind österreichische Staatsbürger. Der Beschwerdeführer ist zurzeit Hausmann und bemüht eine Arbeit zu finden. Er spricht sehr gutes Deutsch, hat aber keinen Deutschkurs besucht und kein Sprachdiplom erworben.

Es ist schließlich auch das Augenmerk darauf zu richten, dass seine Lebensgefährtin, ihr Sohn und die Enkelkinder sowie die Kinder des Beschwerdeführers sich ein Leben im österreichischen Bundesgebiet aufgebaut haben. Seine Kinder wurden in Wien geboren und sie haben niemals in Bosnien gelebt. Auch seine rumänische Lebensgefährtin kann sich kein Leben in Bosnien vorstellen. Seine jüngste Tochter, die den Vater sehr liebt, besucht die Schule in Österreich. Sie hat sich in Österreich einen Freundeskreis geschaffen und ist hier fest verwurzelt. In Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist anzumerken, dass Kontakte über Telefon oder E-Mail nicht die durch die Trennung vom Vater verursachte maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls wettmachen können (vgl. VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0108, Rn 11, mwN); die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel ist mit einem zwölfjährigen Kind, welches den Kontakt zum Vater sucht, nicht als dem Kindeswohl entsprechenden einzustufen.

Im Sinne des Kindeswohls würde im vorliegenden Fall eine Rückkehrentscheidung, eine Abschiebung und ein Einreiseverbot aufgrund der besonderen individuellen Umstände des Beschwerdeführers, insbesondere seines extrem langen (aber nicht durchgängigen) Aufenthaltes in Österreich eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen und war daher der bekämpfte Bescheid insoweit zu beheben.

Da der Beschwerdeführer weder einen durchgängigen Aufenthalt von mehr als 5 Jahren aufweist, er kein Sprachdiplom vorlegen konnte und auch keinen Verdienstnachweis war ihm auch keine Aufenthaltsberechtigung plus auszustellen. Eine reine Aufenthaltsberechtigung (ohne plus) hätte seine von ihm gewünschte Integration am Arbeitsmarkt auch nicht bewirken können.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr stützt sich die gegenständliche Entscheidung auf die jüngste Judikatur des Verwaltungsgerichthofes (basierend auf der Judikatur des EGMR).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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