B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §8a
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W156.2264416.1.00
Spruch:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Niederösterreich, vom 04.10.2022, Zl. XXXX beschlossen:
A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG mangels anfechtungstauglichen Bescheid als unzulässig zurückgewiesen.
II der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Niederösterreich, (in Folge als belangte Behörde bezeichnet) vom 04.10.2022, Zl. XXXX , wurde festgestellt, dass Herr XXXX (in Folge als Beschwerdeführer bezeichnet), vertreten durch Herrn Dr. XXXX h, Rechtsanwalt in XXXX aufgrund seiner Tätigkeit für die XXXX GmbH in XXXX in der Zeit von 11.11.2018 bis 17.01.2019 der Voll- (Kranken-, Unfall- und Pensions-) und Arbeitslosenversicherung als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 iVm. Abs. 2 ASVG sowie § 1 lit.a AlVG unterlegen sei.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte in einem Verfahrenshilfe.
3. Mit Schreiben vom 21.02.2023 teilte XXXX (in Folge als Rechtsanwalt bezeichnet) auf Anfrage mit, dass er für das gerichtliche Verfahren vor dem zuständigen Arbeitsgericht bestellt worden sei. Der Bestellungsbeschluss habe nicht mehr umfasst und sei auch später keine weitere Bestellung für ein anderes Verfahren erfolgt. Er habe den Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht vertreten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Niederösterreich, (in Folge als belangte Behörde bezeichnet) vom 04.10.2022, Zl. XXXX , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer bezeichnet), vertreten durch den Rechtsanwalt aufgrund seiner Tätigkeit für die XXXX GmbH in XXXX in der Zeit von 11.11.2018 bis 17.01.2019 der Voll- (Kranken-, Unfall- und Pensions-) und Arbeitslosenversicherung als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 iVm. Abs. 2 ASVG sowie §1 lit.a AlVG unterlegen sei.
Die Zustellverfügung lautet:
„Rechtsfreundliche Vertretung des Herrn XXXX , Herrn XXXX , Anwaltskanzlei – Hausverwaltung in XXXX “
Der Bescheid wurde am 24.10.2022 durch Übernahme an den der Zustellverfügung genannten Rechtsanwalt zugestellt.
Der Rechtsanwalt vertrat den Beschwerdeführer nicht im verwaltungsrechtlichen Verfahren und war nicht zustellbevollmächtigt.
Eine Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer ist nicht erfolgt.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und der im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeholten Stellungnahme des Rechtsanwaltes.
Dass der gegenständliche Bescheid an den Rechtsanwalt zugestellt wurde ergibt sich aus der Zustellverfügung und der dem Akt erliegenden Übernahmebestätigung.
Dass der Rechtsanwalt im Verwaltungsverfahren nicht zur Vertretung und Zustellung bevollmächtigt war, ergibt sich aus dem Schreiben des Rechtsanwaltes vom 21.02.2023. Dies wurde der belangten Behörde auch mit Schreiben vom 21.11.2022 bekannt gegeben. Weiteres erliegt dem Akt ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 14.02.2022 - samt beiliegenden Schreibens des Rechtsanwaltes, dass ihm seitens des Arbeits- und Sozialgerichtes Verfahrenshilfe gewährt wurde.
Dass eine Zustellung an den Beschwerdeführer erfolgte kann weder der Zustellverfügung noch dem Verwaltungsakt entnommen werden, insbesondere als keine Übernahmebestätigung des Beschwerdeführers dem Akt erliegt.
Da das Bundesverwaltungsgericht davon auszugehen hat, dass die belangte Behörde den Verwaltungsakt vollständig vorgelegt hat, wird als gesichert angenommen, dass eine Zustellung an den Beschwerdeführer nicht erfolgt ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Rechtliche Grndlagen
Die relevanten Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 42/2020 lauten auszugsweise wie folgt:
„Zustellverfügung
§ 5. Die Zustellung ist von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.
Heilung von Zustellmängeln
§ 7. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.
Zustellungsbevollmächtigter
§ 9. (1) Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).
(2) Einer natürlichen Person, die keinen Hauptwohnsitz im Inland hat, kann eine Zustellungsvollmacht nicht wirksam erteilt werden. Gleiches gilt für eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, wenn diese keinen zur Empfangnahme von Dokumenten befugten Vertreter mit Hauptwohnsitz im Inland hat. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des Zustellungsbevollmächtigten oder auf andere Weise sichergestellt sind.
(3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
3.2. Zu A.I. Zur Zurückweisung der Beschwerde:
Für die Zulässigkeit der Beschwerde ist vorab zu prüfen, ob der Bescheid vom 04.10.2022 rechtswirksam zugestellt wurde. Daher gilt es zu prüfen, ob der in der Zustellverfügung angeführte Rechtsvertreter eine Zustellungsvollmacht gemäß § 9 Abs. 1 ZustG im Zeitpunkt der Zustellung hatte.
Die Vollmacht des in der Zustellverfügung angeführten Rechtsvertreters bestand nach der Aktenlage und eigenen Angaben für das vor dem Arbeits- und Sozialgericht geführten Verfahren.
In seinem Erkenntnis vom 20.05.2010, Zl. 2010/07/0014, führt der Verwaltungsgerichtshof folgendes aus:
„Ist eine Person, für die das zuzustellende Dokument inhaltlich bestimmt ist (Empfänger im materiellen Sinn), durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person vertreten, so ist deren Kanzlei ausschließliche Abgabestelle. In einer solchen Konstellation ist der berufsmäßige Parteienvertreter Empfänger (im formellen Sinn) nach § 2 Z 1 ZustG. (Hier: Der Bf war im Berufungsverfahren vor dem Gemeinderat durch einen Rechtsanwalt vertreten. In Widerspruch zu § 9 Abs. 3 ZustG wurde jedoch in der Zustellverfügung des Bescheides des Gemeinderates der Bf als Empfänger (im formellen Sinn) nach § 2 Z 1 ZustG genannt. Demgemäß wurde dieser Bescheid auch an die Wohnadresse des Bf zugestellt. Der Gemeinderat der mitbeteiligten Partei hätte jedoch eine Zustellung seines Bescheides, der an den Bf als Normadressaten (Empfänger im materiellen Sinn) gerichtet ist, an die Kanzlei seines Rechtsvertreters (Empfänger im formellen Sinn) verfügen müssen. Da dies nicht geschehen ist, würde die Zustellung (erst) in dem Zeitpunkt als bewirkt gelten, in dem das Dokument dem Zustellbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist (§ 9 Abs. 3 ZustG; vgl. E 26. Jänner 2010, 2009/08/0069).“
In seinem Erkenntnis vom 18.06.2008, Zl. 2005/11/0171, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Heilung eines Zustellmangels nach § 7 Abs. 1 ZustG voraus setzt, dass das Schriftstück in die Verfügungsgewalt des "Empfängers", welcher aus dem Grunde des § 2 Z 1 ZustG die in der Zustellverfügung bezeichnete Person ist, gelangt. War dem gegenüber schon eine unzutreffende Person in der Zustellverfügung als Empfänger bezeichnet, so liegt - auch nach der Novelle BGBl. I. Nr. 10/2004 - kein Fall des § 7 Abs. 1 ZustG vor (Hinweis E 7. September 2005, 2004/12/0212). In diesem Fall kann eine Heilung des Zustellmangels gemäß § 7 Abs. 1 ZustG daher nicht angenommen werden, weshalb eine wirksame Zustellung des Bescheides nicht erfolgt ist (Hinweis B OGH 15. April 1998, 3 Ob 37/98g). Wurde dieser Bescheid aber nicht rechtswirksam erlassen, erweist sich die angefochtene Entscheidung über die Berufung gegen diesen Bescheid als rechtswidrig infolge Unzuständigkeit der belBeh. (Hier: Der an den Bf als Normadressaten des erstinstanzlichen Entziehungsbescheids gerichtete, entsprechend der Zustellverfügung aber an den Rechtsanwalt als Empfänger (im formellen Sinn) zugestellte Bescheid wurde daher - mangels Bestehens eines Vollmachtsverhältnisses im Entziehungsverfahren - nicht wirksam zugestellt.)
Im vorliegenden Fall liegt keine Parteienerklärung vor, aus der geschlossen werden könnte, dass sich die rechtsfreundliche Vertretung auch auf das Verwaltungsverfahren zur Feststellung der Dienstnehmereigenschaft erstreckt. Somit bestand für die Zustellung des gegenständlich angefochtenen Bescheides keine Zustellungsvollmacht des auf der Zustellverfügung als bevollmächtigt angeführten Empfängers.
Eine mögliche bloße Übermittlung des Bescheides vom 04.10.2022 durch den auf der Zustellverfügung unrichtigerweise als Bevollmächtigten angeführten Rechtsanwalt an den Beschwerdeführer löst keine rechtswirksame Zustellung aus. Eine Heilung des Zustellungsmangels gemäß § 7 ZustG kommt nicht infrage, da der Beschwerdeführer auf der Zustellverfügung nicht als Empfänger aufscheint (VwGH 28.05.2008, 2006/15/0206; 20.02.2008, 2005/15/0159; 25.05.2004, 2001/15/0040).
Gemäß § 9 Abs. 3 iVm § 2 Z 1 ZustG ist der Vertreter der Partei als Empfänger in der Zustellverfügung namentlich zu bezeichnen. Ist eine Zustellverfügung unrichtig, so wird diese Unrichtigkeit auch dadurch nicht behoben, dass das Schriftstück jener Person, an die richtigerweise zuzustellen gewesen wäre, tatsächlich zugekommen ist (VwGH 07.09.1990, 89/18/0180).
Die entsprechend der Zustellverfügung erfolgende Zustellung an eine Person, die zu Unrecht als Zustellungsbevollmächtigter der Partei angesehen wird, vermag gegenüber der Partei keine Rechtswirkungen zu entfalten. Die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung kann auch nicht heilen, weil kein Fall des § 7 ZustG vorliegt (Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 5 E5, E9 ff; VwGH 26.02.2014, 2013/04/0015).
Mangels Zustellung ist der behördliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden und somit keinen Bescheidcharakter besitzt, weshalb die Beschwerde vom 04.10.2022 als unzulässig zurückzuweisen ist (vgl. VwGH 28.02.2018, Ra 2015/06/0125).
3.3. Zu A.II: Zurückweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe
Gemäß § 8a Abs. 1 1. Satz VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
Schon aus dem Wortlaut des § 8a VwGVG lässt sich entnehmen, dass Verfahrenshilfe ein - in der Sache selbst - zu führendes Verfahren voraussetzt. Da im gegenständliche Fall mangels rechtswirksamer Erlassung des Bescheides an den Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine Entscheidung in der Sache selbst verwehrt ist (vgl. VwGH vom 30.08.2007, Zl. 2006/19/0480), war daher auch der Abtrag auf Verfahrenshilfe als unzulässig zurückzuweisen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von unter Punkt 3.2. zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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