VwGH 2001/15/0040

VwGH2001/15/004025.5.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch, in der Beschwerdesache der S GmbH in L, vertreten durch Mag. Erich Stachl, Wirtschaftsprüfer in 1060 Wien, Marchettigasse 2-6, gegen die Erledigung der Finanzlandesdirektion für Steiermark (Vorsitzender des Berufungssenats) vom 10. Jänner 2001, Zl. RV 225/1-10/99, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
BAO §83;
B-VG Art131 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
ZustG §9 Abs1;
AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
BAO §83;
B-VG Art131 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
ZustG §9 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine ergangene Erledigung der belangten Behörde, welche an die Beschwerdeführerin, zu Handen der G Treuhand Gesellschaft für Betriebswirtschaft Kindberg Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. (im Folgenden: G Treuhand GmbH), gerichtet war und bei dieser am 17. Jänner 2001 einging.

In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass der Abgabenbehörde schriftlich die Vollmacht vom 31. Jänner 2000 (eingegangen beim Finanzamt Leoben am 15. Februar 2000) für die vertretungsberechtigte Gesellschaft "G Treuhand Gesellschaft für Betriebswirtschaft AG Nfg OHG, Zweigstelle Kindberg" (im Folgenden: G Treuhand OHG) zur Kenntnis gebracht worden sei. Diese Vollmacht enthalte auch eine Zustellvollmacht im Sinne der Bestimmungen des Zustellgesetzes. Die Zustellung an die G Treuhand GmbH werde ausdrücklich als Zustellmangel gerügt.

Aus den von der belangten Behörde mit der Gegenschrift vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens ergibt sich dazu folgender Sachverhalt:

Im Akt erliegt ein Schreiben der G Treuhand GmbH vom 14. Februar 2000 an das Finanzamt Leoben, wonach in der Beilage eine "Vertretungsvollmacht unserer oben angeführten Klientin" (der Beschwerdeführerin) übersendet und um Beachtung der Zustellvollmacht ersucht werde, die "diese Vollmachten beinhaltet".

Laut der mit diesem Schreiben vorgelegten, mit 31. Jänner 2000 datierten Vollmacht betraute die Beschwerdeführerin die G Treuhand OHG mit ihrer Vertretung. Die Vollmachtsurkunde enthält im letzten Absatz einen Passus, wonach ausdrücklich darauf hingewiesen werde, dass die oben bevollmächtigte G Treuhand OHG mit der G Treuhand GmbH einen Geschäftsbesorgungsvertrag abgeschlossen habe, wodurch die G Treuhand GmbH berechtigt sei, die an die Bevollmächtigte erteilten Aufträge laut Auftragsbestätigung, die "mir bei Erteilung des Auftrages in Photokopie ausgehändigt wurde", zu bearbeiten. Es folgt der Satz: "Im Sinne des § 9 (1) ZustellG gilt diese Vollmacht auch für die Zustellung von Schriftstücken".

Ebenso wenig wie die Substitution eines Rechtsanwaltes durch einen anderen Rechtsanwalt für sich allein unmittelbare Vertragsbeziehungen zwischen dem Klienten des substituierenden Rechtsanwaltes und dem Substituten begründet, begründete der in der Vollmacht vom 31. Jänner 2000 erwähnte Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der G Treuhand OHG und der G Treuhand GmbH unmittelbare Vertragsbeziehungen zwischen der Beschwerdeführerin und der G Treuhand GmbH. Mangels einer solchen Vertragsbeziehung hat aber die Beschwerdeführerin der G Treuhand GmbH auch keine Zustellvollmacht erteilt (vgl. zu im Wesentlichen gleich gelagerten Sachverhalten den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. April 1999, 98/13/0187, und das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Oktober 2003, 99/15/0267).

Die G Treuhand GmbH war daher nicht Zustellbevollmächtigte der Beschwerdeführerin. Die Ausfolgung der (nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen) behördlichen Erledigung an die G Treuhand GmbH kann daher nicht als rechtswirksame Zustellung beurteilt werden. Dass nach den Ausführungen der belangten Behörde in der Gegenschrift die Vollmachtsurkunde vom 31. Jänner 2000 vom "Vollmachtgeber Ing. Hackenauer als gesetzlicher Vertreter der Beschwerdeführerin" eigenhändig unterfertigt worden sei, bedeutet nicht, dass die in dieser Vollmachtsurkunde nicht als Bevollmächtigte, sondern nur im Zusammenhang mit dem Geschäftsbesorgungsvertrag erwähnte G Treuhand GmbH in eine unmittelbare Vertragsbeziehung (Bevollmächtigung) zur Beschwerdeführerin getreten wäre. Eine solche Bevollmächtigung kann auch aus dem Begleitschreiben zur Vollmachtsvorlage vom 14. Februar 2000 nicht abgeleitet werden, das nur die Übersendung der (auf die G Treuhand OHG lautenden) Vertretungsvollmacht zum Gegenstand hatte und mit dem Hinweis auf eine Beachtung der "Zustellvollmacht" ungeachtet der Verwendung der Mehrzahlform "Vollmachten" im entsprechenden Nebensatz in rechtlicher Hinsicht nur die in der Vollmachtsurkunde allein bekundete unmittelbare Vertragsbeziehung zwischen der Beschwerdeführerin und der G Treuhand OHG ansprechen konnte.

Voraussetzung für eine Beschwerdeführung vor dem Verwaltungsgerichtshof ist, dass ein Bescheid überhaupt erlassen wurde. Mangels rechtswirksamer Zustellung ist dies aber hinsichtlich der gegenständlich angefochtenen Erledigung der belangten Behörde nicht der Fall.

Ein Bescheid im Sinne des Art. 131 Abs. 1 B-VG liegt der Beschwerde somit nicht zu Grunde, weshalb diese gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen war.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff (insbesondere § 51) VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 25. Mai 2004

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