BVwG W148 2247088-1

BVwGW148 2247088-17.12.2021

BörseG 2018 §154 Abs1 Z3
BörseG 2018 §33 Z1
BörseG 2018 §9
B-VG Art133 Abs4
COVID-19-VwBG §2
FMABG §1 Abs1
FMABG §2 Abs3
FMABG §22 Abs2a
FMABG §22 Abs2b
FMABG §22 Abs8
VStG 1950 §19
VStG 1950 §31 Abs1
VStG 1950 §31 Abs2
VStG 1950 §5 Abs1
VStG 1950 §5 Abs2
VStG 1950 §64
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §50 Abs1
VwGVG §52 Abs2
WiEReG §2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:W148.2247088.1.00

 

Spruch:

 

W148 2247088-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Sibyll BÖCK und den Richter Dr. Gert WALLISCH als Beisitzer im Verfahren über die Beschwerden des Herrn XXXX , geb. XXXX , vom 28.09.2021, vertreten durch Mag. Brunner, Mag. Stummvoll Rechtsanwälte OG, 8020 Graz, gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 25.08.2021 zu GZ: FMA- XXXX in einem Verwaltungsstrafverfahren nach dem Börsegesetz 2018 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Die Strafnorm lautet § 154 Abs. 1 Z 3 2 Börsegesetz 2018 idF BGBl. I Nr. 98/2021.

III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gem. § 52 Abs. 2 VwGVG in der Höhe von EUR 175 bestimmt, das sind 20 % der verhängten Strafe.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Das angefochtene Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: „belangte Behörde“ und auch „FMA“) vom 25.08.2021, richtet sich mit folgendem Spruch an Herrn XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführer“ und auch „BF“):

„I.

Sie haben durch elektronische Auftragserteilung über das Depot mit der Depotnummer XXXX , lautend auf XXXX GmbH, bei der XXXX reg. Gen. m. b.H., XXXX , XXXX , durch die in Punkt 1. und 2. dargestellten Transaktionen Marktmanipulation an der Wiener Börse (XVIE) betrieben.

1. Am XXXX .2019 haben Sie an der Wiener Börse um XXXX :20 Uhr über das Depot Nr. XXXX elektronisch einen Verkaufsauftrag im Titel XXXX AG (AT XXXX ) über 12.350 Stück, Limit EUR 7,25, erteilt. Am selben Tag um XXXX 21 Uhr erteilten Sie im selben Titel elektronisch eine Kauforder über 12.350 Stück mit dem Limit von EUR 7,25. Aufgrund der korrespondierenden Orders wurden diese im Hinblick auf 11.691 Stück um XXXX 21:49 Uhr (UTC+2) zum Preis von EUR 7,25 gegeneinander ausgeführt.

Durch die Ausführung dieser Orders über 11.691 Stück kam es zu keiner Veränderung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers des Titels.

Diese Transaktion über 11.691 Stück, die zu keinem Wechsel des wirtschaftlichen Eigentümers führte (sogenanntes Scheingeschäft), stellte falsche und irreführende Signale für das Angebot und die Nachfrage der oben genannten Aktie dar.

2. Am XXXX .2019 haben Sie an der Wiener Börse über das Depot Nr. XXXX um XXXX :13 Uhr im Titel XXXX (AT XXXX ) elektronisch einen Verkaufsauftrag über 12.350 Stück, Limit EUR 8,89 erteilt. Am selben Tag um XXXX :15 Uhr erteilten Sie im selben Titel eine elektronische Kauforder über 19.000 Stück mit dem Limit von EUR 8,89. Aufgrund der korrespondierenden Orders wurden diese im Hinblick auf 12.350 Stück um XXXX 16:09 Uhr (UTC+1) zum Preis von EUR 8,89 gegeneinander ausgeführt.

Durch die Ausführung dieser Orders über 12.350 Stück kam es zu keiner Veränderung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers des Titels.

Diese Transaktion über 12.350 Stück, die zu keinem Wechsel des wirtschaftlichen Eigentümers führte (sogenanntes Scheingeschäft), stellte falsche und irreführende Signale für das Angebot und die Nachfrage der oben genannten Aktie dar.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

Zu I.1. und I.2.:

Artikel 12 Abs. 1 lit. a sublit. i VO (EU) Nr. 596/2014 (MAR) iVm § 154 Abs. 1 Z 3 BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

875,00 EUR

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

6 Stunden

Freiheitsstrafe von

---

Gemäß §§

§ 154 Abs. 1 Z 3 BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

--

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

• 87,50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro);

• 0 Euro als Ersatz der Barauslagen für .

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

962,50 Euro.“

2. In der dagegen gerichteten Beschwerde vom 28.09.2021 brachte der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung im Wesentlichen vor, dass der angefochtene Bescheid inhaltlich und in Folge von Verletzungen der Verfahrensvorschriften rechtswidrig sei.

3. Mit hg. am 06.10.2021 eingelangtem Schreiben legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 28.09.2021 samt verfahrens-gegenständlichem Akt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF, Herr XXXX , geb. am XXXX , ist seit XXXX 100 % Gesellschafter und alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der am XXXX eingetragenen XXXX GmbH, FN XXXX . Der BF verfügt über folgende Wertpapierkonten:

Am 15.03.2013 wurde ein Wertpapier-Depotkontovertrag über ein Namensdepot als Einzel- und Firmenkonto mit der Depotnummer XXXX (IBAN: XXXX ) mit dem Kontowortlaut „ XXXX GmbH“, eröffnet. Der Depotkontovertrag wurde mit der vormaligen XXXX reg. Gen.m.b.H. abgeschlossen. Die Verrechnung erfolgte laut Depotkontovertrag über das Girokonto-Nr. XXXX , welches dem BF gehört. Über dieses Wertpapierdepot tätigte der BF zwischen 01.01.2018 und 15.01.2020 Aktienhandel mit einem Transaktionsvolumen im Wert von insgesamt mehreren 100 TEUR mit Aktien von folgenden börsennotierten Unternehmen: XXXX AG, XXXX AG, XXXX AG, XXXX Group AG, XXXX Ventures Inc., XXXX Inc., XXXX Ltd., XXXX AG, XXXX AG, XXXX , XXXX PLC, XXXX Internatl Hldgs N.V., XXXX Group Inc. und XXXX S.p.A. In Summe fanden mehr als 300 Transaktionen an verschiedenen Handelsplätzen statt, davon allein rund 200 Transaktionen mit Aktien der XXXX AG. Die verfahrensgegenständlichen Handelsaufträge erfolgten über dieses Wertpapierdepot.

Der BF hatte bereits zuvor (am 23.10.2009) einen Wertpapier-Depotkontovertrag über ein Namensdepot als Einzelkonto mit dem Kontowortlaut „ XXXX “, Depotnummer: XXXX (IBAN: XXXX ) mit der XXXX reg.Gen.m.b.H. abgeschlossen. Die Verrechnung erfolgt ebenfalls über das dem BF gehörende Girokonto-Nr. XXXX . Über dieses Wertpapierdepot tätigte der BF zwischen 01.01.2018 und 15.01.2020 Aktienhandel mit einem Transaktionsvolumen im Wert von insgesamt mehreren 10 TEUR.

Im Zuge der 2013 und 2016 stattgefundenen Fusionen gingen die mit der XXXX reg.Gen.m.b.H. abgeschlossenen Depotkontoverträge auf die XXXX AG über.

Der BF ist Verfügungs- und Zeichnungsberechtigter beider Wertpapierdepots. Es kann festgestellt werden, dass der BF aufgrund seiner Aktienverkäufe und –käufe seit Anfang 2018 über überdurchschnittliche Erfahrung mit dem Handel von Wertpapieren (Aktien) verfügt.

Am XXXX 2019 langte bei der belangten Behörde eine Verdachtsmeldung über die Ordererteilungen vom XXXX 2019 und vom XXXX 2019 ein (s. unten). Daraufhin wurde der BF am 10.01.2020 von der FMA um Informationserteilung aufgrund des Verdachts auf Marktmanipulation ersucht. Zudem wurde die XXXX AG am 15.01.2020 von der FMA zur Informationserteilung aufgefordert, die die nachstehend beschriebenen Handelsaufträge (Order) und die daraufhin zustande gekommen Verkäufe bzw. Käufe bestätigte.

Zum Handelsverhalten im Titel der XXXX AG (ISIN AT XXXX werden folgende zwei Feststellungen getroffen.

1. Handelstag XXXX 2019 (Spruchpunkt I.1.)

Am XXXX 2019 um XXXX 20 Uhr erteilte der BF über die Depotnummer XXXX an der XVIE elektronisch im Titel XXXX AG (AT XXXX ) eine Verkaufsorder über 12.350 Stück mit einem Limit von EUR 7,25 und Gültigkeit bis XXXX 2019 24:00 Uhr.

Unmittelbar darauf um XXXX 21 Uhr erteilte der BF über die Depotnummer XXXX an der XVIE eine elektronische Kauforder im Titel XXXX AG über 12.350 Stück mit Limit EUR 7,25 und Gültigkeit bis XXXX 2019 24:00 Uhr.

Aufgrund der korrespondierenden Kauf- und Verkaufslimits wurden um XXXX 21:49 Uhr 11.691 Stück der Kauforder und 11.691 Stück der Verkaufsorder zum Preis von EUR 7,25 gegeneinander ausgeführt. Der Rest der Kauforder wurde gegen Verkaufsorder anderer Marktteilnehmer ausgeführt. Der Rest der Verkaufsorder wurde um XXXX 22:03 gegen Kauforder anderer Marktteilnehmer ausgeführt.

Die durch das Crossing ausgeführte Transaktion hat einen Kurswert von EUR 84.759,75. Der Umsatz in Euro betrug am XXXX .2019 EUR 219.857 in Einmalzählung. Das Crossing hatte damit einen Anteil am Tagesumsatz (Turnover) von 38,55 %.

2. Handelstag XXXX .2019 (Spruchpunkt I.2.)

Am XXXX .2019 um XXXX 13 Uhr erteilte der BF über die Depotnummer XXXX an der XVIE eine elektronische Verkaufsorder über 12.350 Stück im Titel XXXX AG (AT XXXX ) mit dem Limit EUR 8,89 und Gültigkeit bis XXXX 2019 24:00 Uhr.

Unmittelbar darauf, am selben Tag um XXXX 15 Uhr, erteilte der BF über die Depotnummer XXXX an der XVIE eine elektronische Kauforder über 19.000 Stück mit einem Limit von EUR 8,89 und Gültigkeit bis XXXX .2019 24:00 Uhr.

Aufgrund der korrespondierenden Kauf- und Verkaufslimits wurden um XXXX 16:09 Uhr die Verkaufsorder über 12.350 Stück und 12.350 Stück der Kauforder zu einem Preis von EUR 8,89 gegeneinander ausgeführt.

Die durch das Crossing ausgeführte Transaktion hat einen Kurswert von EUR 109.791,50. Der Umsatz in Euro am XXXX .2019 lag bei EUR 1.259.114 in Einmalzählung. Damit hatte das Crossing einen Anteil am Tagesumsatz (Turnover) von 8,72 %.

Es ist durch diese Transaktionen zu keinem Wechsel des wirtschaftlichen Eigentümers gekommen. Festgestellt wird, dass Eigentümer der Aktien vor und nach Durchführung dieser vier Transaktionen am Handelsmarkt der Wiener Börse (XVIE) der Inhaber des Depots (die XXXX GmbH) war.

Die Aufforderung zur Rechtfertigung der belangten Behörde an den BF hat die Sphäre der Behörde spätestens zwischen 12.04.2021 und 14.04.2021 verlassen.

Der BF hat keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht. Der BF verfügt über durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Es kann nicht festgestellt werden, dass er Sorge- und Unterhaltspflichten hat.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die Einsicht in das offene Firmenbuch, in den Akteninhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, den hg. Akt sowie in die Beschwerde.

Die Feststellungen zur Firma des BF gründen sich auf die Einsicht in das offene Firmenbuch Die Feststellungen zum Wertpapierdepot und den vorgenommenen Ordererteilungen (Aufträge zum Verkauf und Kauf) am Handelsmarkt der Wiener Börse (XVIE) gründen sich auf die an die belangte Behörde im Zuge der Informationserteilung übermittelten Dokumente der XXXX AG und des BF. Zu den Feststellungen über die gegenständlichen Transaktionen, die dem BF bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgehalten worden waren, und die der Sache nach nicht bestritten wurden, finden sich in den Urkunden im verwaltungsgerichtlichen Akt die ON 3 bis ON 7 und die jeweils dort angeführten Beilagen. Insbesondere hat der BF in seiner Antwort vom 16.01.2020 (über den Vorhalt vom 10.01.2020, vgl. ON 02 samt Beilage) ausgeführt: „Die Beweggründe dafür waren Unwissenheit und es wird natürlich nicht mehr vorkommen. Es tut mir leid. Es liegt auch keine Marktmanipulation vor. Meine Gründe für diese Transaktionen waren rein nur um Geld zu verdienen.“ Die Beschwerde geht auf die gegenständlichen Handelsaufträge insofern ein, als sie zugestanden werden (vgl. Beschwerde Seite 3 vorletzter Absatz: „Bei den 2 vorgeworfenen Transaktionen handelte es sich um die einzigen derartigen Transaktionen, bei denen der Beschuldigte unmittelbar nach einem Verkauf die Aktien wieder gekauft hat.“).

Die Feststellung zum Zeitpunkt der Versendung der Aufforderung zur Rechtfertigung stützt sich auf ON 11 des verwaltungsbehördlichen Aktes; diese Urkunde wurde lt. elektronischer Signatur am 12.04.2021 signiert und lt. beigelegtem Rückschein (RSa) am 14.04.2021 vom BF entgegengenommen. Dies wurde nicht substantiiert bestritten. Es konnte daher festgestellt werden, dass die Urkunde die Sphäre der belangten Behörde am oder kurz nach dem 12.04.2021 verlassen hatte und jedenfalls spätestens am 14.04.2021 dem BF zugestellt worden war (vgl. zum „Verlassen der Behördensphäre“ VwSlg 14.626 A/1997 sowie Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 (2017) § 31 Rz 19 mwN).

Zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen hat sich der BF, trotz Gelegenheit, ebenso wenig geäußert wie zu Sorge- oder Unterhaltspflichten. Es war daher von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen auszugehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, zum anzuwendenden Recht und zur Zulässigkeit der Beschwerde:

Gemäß § 6 BVwGG und § 22 Abs. 2a FMABG liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor, da im angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe von über 600 Euro verhängt wurde.

Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem BF am 30.08.2021 zugestellt. Die Beschwerde wurde am 27.09.2021 und damit fristgerecht bei der Post aufgegeben und langte am 28.09.2021 bei der belangten Behörde ein.

Die Beschwerde ist rechtzeitig, zulässig, jedoch nicht berechtigt.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

3.2.1. Anwendbare Rechtsvorschriften.

Allgemeines

Zu den Grundlagen des Bundesgesetzes über die Wertpapier- und allgemeinen Warenbörsen 2018 (Börsegesetz 2018 – BörseG 2018) in der StF. BGBl. I Nr. 107/2017: Soweit im Folgenden die „MAD“ zitiert wird, ist damit die Richtlinie 2014/57/EU vom 16.04.2014 über strafrechtliche Sanktionen bei Marktmanipulation (Marktmissbrauchsrichtlinie) gemeint. Soweit im Folgenden die „MAR“ zitiert wird, ist damit die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 vom 16.04.2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG , 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission gemeint. Das dritte Hauptstück des BörseG 2018 beinhaltet die bereits umgesetzte MAR und MAD. Die §§ 151 bis 175 betreffend Marktmissbrauch wurden aus dem BörseG idF BGBl. I Nr. 73/2016 unverändert übernommen.

Die Definition des Begriffs „Marktmissbrauch“ stammt aus der MAR und der MAD. Das Verbot der Marktmanipulation wird in § 154 Abs. 1 Z 3 BörseG 2018 in Verbindung mit Artikel 12 und 15 MAR geregelt.

Materielle Bestimmungen

Artikel 12 MAR lautet auszugsweise samt Überschrift wie folgt:

„Marktmanipulation (1) Für die Zwecke dieser Verordnung umfasst der Begriff „Marktmanipulation“ folgende Handlungen: a) Abschluss eines Geschäfts, Erteilung eines Handelsauftrags sowie jede andere Handlung, die

i) falsche oder irreführende Signale hinsichtlich des Angebots, der Nachfrage oder des Preises eines Finanzinstruments, eines damit verbundenen Waren-Spot- Kontrakts oder eines auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts gibt oder bei der dies wahrscheinlich ist, oder

ii) ein anormales oder künstliches Kursniveau eines oder mehrerer Finanzinstrumente, eines damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder eines auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts sichert oder bei der dies wahrscheinlich ist;

es sei denn, die Person, die ein Geschäft abschließt, einen Handelsauftrag erteilt oder eine andere Handlung vornimmt, nach, dass das Geschäft, der Auftrag oder die Handlung legitime Gründe hat und im Einklang mit der zulässigen Marktpraxis gemäß Artikel 13 steht. [..]“

Artikel 15 MAR lautet samt Überschrift wie folgt:

„Verbot der Marktmanipulation

Marktmanipulation und der Versuch hierzu sind verboten.“

Die Strafnorm ist in § 154 Abs. 1 Z 3 Bundesgesetz über die Wertpapier- und allgemeinen Warenbörsen 2018 (Börsegesetz 2018 – BörseG 2018) idF BGBl. I Nr. 98/2021 geregelt und lautet samt Überschrift wie folgt:

„Verwaltungsübertretung des Missbrauchs einer Insiderinformation und der Marktmanipulation

§ 154. (1) Wer

[…]

3. durch Marktmanipulation gegen Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verstößt, indem er entweder gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a oder b der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 Geschäfte tätigt oder Handelsaufträge erteilt, löscht oder ändert, oder entgegen Art. 12 Abs. 1 lit. c oder d der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 falsche oder irreführende Angaben macht oder falsche oder irreführende Ausgangsdaten bereitstellt oder Informationen verbreitet, die falsche oder irreführende Signale aussenden,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu dem Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, zu bestrafen.

(2) Im Falle der vorsätzlichen Begehung der in Abs. 1 Z 1 und 3 bezeichneten Tat ist der Versuch strafbar.“

Die Verpflichtungen von Börsenmitgliedern sind in § 33 Z 1 Bundesgesetz über die Wertpapier- und allgemeinen Warenbörsen 2018 (Börsegesetz 2018 – BörseG) idF BGBl. I Nr. 98/2021 geregelt. Dieser lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 33. Die Börsemitglieder sind verpflichtet

1. bei ihrer Geschäftstätigkeit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Börseunternehmens einzuhalten, die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Unternehmers zu wahren und Schädigungen des Ansehens der Börse zu vermeiden; [..].“

Die Handelsregeln sind in § 9 Bundesgesetz über die Wertpapier- und allgemeinen Warenbörsen 2018 (Börsegesetz 2018 – BörseG 2018) idF BGBl. I Nr. 98/2021 geregelt. Dieser lautet auszugsweise wie folgt:

„Handelsregeln

§ 9. (1) Der Börsehandel hat nach transparenten, diskriminierungsfreien und auf objektiven Kriterien beruhenden Regeln abzulaufen. Es dürfen insbesondere keine Geschäfte geschlossen werden, die nur zum Schein oder zur Benachteiligung dritter Personen dienen. Das Börseunternehmen hat die im Interesse des Anlegerschutzes und zur Wahrung des Ansehens der österreichischen Börsen erforderlichen Regeln für die Gleichbehandlung der Marktteilnehmer zu erlassen. Für Wertpapierbörsen haben diese Regeln den Bestimmungen des § 119 Abs. 4 zu entsprechen.

[…]“

In-Sich-Geschäfte (Crossing) sind in § 18 der Handelsregeln für das Handelssystem Xetra (Exchange Electronic Trading) der Wiener Börse (Version 2.1 Handelsregeln Xetra | 28.6.2021) definiert. Dieser lautet samt Überschrift wie folgt:

„§ 18 In-sich-Geschäfte (Crossings)

Die Eingabe gegenläufiger Aufträge durch ein Börsemitglied, die dasselbe Wertpapier betreffen und im Handelssystem zu einem Geschäftsabschluss zusammengeführt werden könnten (Crossing-Geschäfte) ist unzulässig, sofern das Börsemitglied wissentlich oder bei Einsatz von Algorithmic Trading Engines fahrlässig sowohl auf der Kauf- als auch auf der Verkaufsseite für eigene Rechnung oder für Rechnung desselben Kunden handelt. Satz 1 findet entsprechende Anwendung auf sonstige Verhaltensweisen, die eine Umgehung der Vorschrift darstellen.“

Die Definition des wirtschaftlichen Eigentümers ist in § 2 Bundesgesetz über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 idF BGBl. I Nr. 62/2019, geregelt. Dieser lautet auszugsweise wie folgt:

„Definition des wirtschaftlichen Eigentümers

§ 2. Wirtschaftlicher Eigentümer sind alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztlich steht, hierzu gehört zumindest folgender Personenkreis:

1. bei Gesellschaften, insbesondere bei Rechtsträgern gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 11, 13 und 14:

a) alle natürlichen Personen, die direkt oder indirekt einen ausreichenden Anteil von Aktien oder Stimmrechten (einschließlich in Form von Inhaberaktien) halten, ausreichend an der Gesellschaft beteiligt sind (einschließlich in Form eines Geschäfts- oder Kapitalanteils) oder die Kontrolle auf die Gesellschaft ausüben:

aa) Direkter wirtschaftlicher Eigentümer: wenn eine natürliche Person einen Anteil von Aktien oder Stimmrechten von mehr als 25 vH oder eine Beteiligung von mehr als 25 vH an der Gesellschaft hält oder eine natürliche Person oder mehrere natürliche Personen gemeinsam direkt Kontrolle auf die Gesellschaft ausüben, so ist diese natürliche Person oder sind diese natürliche Personen direkte wirtschaftliche Eigentümer.

[..]“

Zum behaupteten Eintritt der Verjährung

Die Verjährung wird in § 31 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 58/2018 geregelt. Dieser lautet samt Überschrift wie folgt:

„Verjährung

§ 31. (1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

(2) Die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:

1. die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;

2. die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, beim Gericht oder bei einer anderen Verwaltungsbehörde geführt wird;

3. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;

4. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.

[…]“

Die Verfahrensbestimmungen der FMA finden sich in § 22 Bundesgesetz über die Errichtung und Organisation der Finanzmarktaufsichtsbehörde (Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG) BGBl. I Nr. 97/2001 idF BGBl. I Nr. 25/2021. Dieser lautet auszugsweise wie folgt:

„Verfahrensbestimmungen

§ 22. […]

(2b) Vor Erlassung eines Bescheids kann ein Verzicht auf die Einbringung einer Beschwerde rechtswirksam nur abgegeben werden, wenn aus der schriftlichen Verzichtserklärung hervorgeht, dass dem Verzichtenden im Zeitpunkt ihrer Abgabe der Inhalt des Spruches des zu erwartenden Bescheides bekannt war. Wird die Verzichtserklärung mittels Niederschrift festgehalten, ist diese dem Verzichtenden auszufolgen. Eine Begründung des Bescheids kann diesfalls entfallen. Eine trotz Verzichts eingebrachte Beschwerde ist unzulässig.

[..]

(7) Für Verwaltungsübertretungen nach den in § 2 genannten Bundesgesetzen gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG eine Verjährungsfrist von 18 Monaten, sofern in diesen Bundesgesetzen nichts anderes bestimmt ist.“

Die Sonderregelungen für bestimmte Fristen aufgrund Covid-19 finden sich in § 2 Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes (Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz – COVID-19-VwBG) BGBl. I Nr. 16/2020 idF BGBl. I Nr. 107/2021. Dieser lautet wie folgt:

„§ 2. Die Zeit vom 22. März 2020 bis zum Ablauf des 30. April 2020 wird nicht eingerechnet:

1. in die Zeit, in der ein verfahrenseinleitender Antrag (§ 13 Abs. 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991) zu stellen ist, und

2. in Verjährungsfristen.“

3.2.2. Zur Rechtzeitigkeit der Verfolgungshandlung

Die vorgeworfenen Taten wurden am XXXX .2019 und am 19.12.2019 begangen, die erste Verfolgungshandlung der FMA wurde bereits am 10.01.2020 (und nicht wie fälschlich im angefochtenen Bescheid mit 09.04.2021 angegeben, was auch noch rechtzeitig gewesen wäre) und damit innerhalb der gem. § 31 Abs. 1 VStG iVm § 22 Abs. 7 FMABG iVm § 2 COVID-19-VwBG einzuhaltenden Frist von 18 Monaten gesetzt. Der Beschwerdeeinwand der überlangen Verfahrensdauer (Seite 5 oben) geht ins Leere.

3.2.3. Zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes

Vorab ist festzuhalten, dass der BF die oben auf Seite 5f festgestellten Transaktion (Handelsaufträge) auf Tatsachenebene nicht bestritten hat (vgl. oben die im Rahmen der Beweiswürdigung wiedergegebenen Tatsachengeständnisse des BF). Er vermeint lediglich, dass keine Marktmanipulation vorliege bzw. dass er nicht wissentlich gehandelt habe. Dazu ist folgendes festzuhalten.

§ 154 Abs. 1 Z 3 BörseG 2018 (iVm Art 12 Abs. 1 lit a MAR) sanktioniert die Marktmanipulation als Unterfall des Marktmissbrauches (vgl. Rohregger/Palmstorfer in Kalss/Oppitz/U.Torggler/Winner, BörseG/MAR § 154 Rz 82 ff und Rz 87 ff). Das Verbot bezieht sich auf Finanzinstrumente. Die Tathandlung besteht im Tätigen eines Geschäftes oder dem Erteilen, Löschen oder Ändern eines Handelsauftrages. Handelsaufträge sind Willensbekundungen, bestimmte Wertpapier (hier verfahrensgegenständlich Aktien der XXXX AG) zu kaufen oder zu verkaufen. Diese werden nicht streng zivilrechtlich, sondern kapitalmarktrechtlich verstanden. Ein Handelsauftrag gilt mit dem Zugang beim Adressaten als erteilt. Unter dem Begriff „Geschäfte“ iSd § 154 As. 1 Z 3 leg. cit. sind alle Transaktionen mit Finanzinstrumenten zu verstehen, unabhängig, ob es sich um Eigen- oder Fremdgeschäfte handelt und in eigenem oder fremden Namen bzw. auf eigene oder fremde Rechnung gehandelt wird (vgl. dazu Rohregger/Palmstorfer in Kalss/Oppitz/U.Torggler/Winner, BörseG/MAR § 154 Rz 89). Eine marktmanipulative Handelstätigkeit liegt vor, wenn durch den Verkauf oder Kauf von Finanzinstrumenten falsche oder irreführende Signale hinsichtlich des Angebots, der Nachfrage oder des Preises gegeben oder wahrscheinlich sind (Rohregger/Palmstorfer in Kalss/Oppitz/U.Torggler/Winner, BörseG/MAR § 154 Rz 90). Bei der Frage, ob eine Handelstätigkeit „falsche“ oder „irreführende“ Signale gibt oder geben könnte, handelt es sich um eine Rechtsfrage. Die Eignung, falsche oder irreführende Signale zu geben oder geben zu können, bildet ein objektives Tatbestandsmerkmal und ist somit von der Motivation des Handelnden bei der Sendung der Signale ebenso unabhängig wie die der Eintritt eines Erfolges iS einer tatsächlichen Sendung falscher oder irreführender Signale. Es genügt bereits, wenn Täuschungseignung gegeben ist (vgl. dazu auch VwGH 29.11.2010, Zl. 2010/17/0130,). Die manipulative Handelstätigkeit muss demnach nicht zu einer tatsächlichen Täuschung bzw. Irreführung anderer Marktteilnehmer führen (Rohregger/Palmstorfer in Kalss/Oppitz/U.Torggler/Winner, BörseG/MAR § 154 Rz 91).

Signale hinsichtlich des Angebots, der Nachfrage oder des Preises von Finanzprodukten liegen vor, wenn Geschäfte oder Aufträge geeignet sind, das Kauf- oder Veräußerungsverhalten auf dem Markt und damit den Preis zu beeinflussen. Irrelevant ist, ob die Beeinflussung potentiell darin besteht, dass das Angebot, die Nachfrage oder der Preis steigt, sinkt oder gleich bleibt (Rohregger/Palmstorfer in Kalss/Oppitz/U.Torggler/Winner, BörseG/MAR § 154 Rz 92).

Keine manipulative Handelstätigkeit am Finanzmarkt liegt vor, wenn die Person nachweist, dass die beschriebene Handlung legitime Gründe hat und im Einklang mit der zulässigen Marktpraxis steht. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Unzulässig sind etwa sogenannte „Crossing-Geschäfte“ bzw. In-sich-Geschäfte, bei denen Kauf- und Verkaufsorders gegeneinander ausgeführt werden und es zu keinem Wechsel des wirtschaftlichen Eigentümers kommt (vgl. dazu insbes. VwGH 29.11.2010, Zl. 2010/17/0130, und Rohregger/Palmstorfer in Kalss/Oppitz/U.Torggler/Winner, BörseG/MAR § 154 Rz 98 und 100).

Angewendet auf den festgestellten Sachverhalt bedeutet dies folgendes. Die verfahrensgegenständlichen Aktien der XXXX AG sind zweifelsfrei Finanzinstrumente. Es sind gegenläufige Kauf- und Verkaufsaufträge (Orders) innerhalb kürzester Zeit gestellt worden. Sie haben nicht dem jeweiligen tatsächlichen Angebot der tatsächlichen Nachfrage entsprochen, weil sie eine Bereitschaft zum Verkauf und Kauf am Aktienmarkt vermittelten, obwohl diese tatsächlich nicht bestand hatte. Bei den Handelsaufträgen kam es zu keinem Wechsel des wirtschaftlichen Eigentümers (iSd § 2 WiEReG). Derartige Handelsaufträge ohne Wechsel des wirtschaftlichen Eigentümers sind In-sich-Geschäfte (Crossing-Geschäfte oder Scheingeschäfte), die den Tatbestand des § 154 Abs. 1 Z 3 BörseG 2018 erfüllen. Auch wenn der Eintritt einer Kursänderung die Tat nur zusätzlich qualifizieren würde, kommt es für die objektive Erfüllung des Tatbestandes im Fall von Scheingeschäften nicht notwendigerweise auf das tatsächliche Herbeiführen einer Kursänderung (od.ä.) an, sondern ist für das Vorliegen von Marktmanipulation bereits in der Durchführung von Scheingeschäften (Crossings), die irreführende Signale hinsichtlich der Nachfrage nach dem Wertpapier bedeuten, die Erfüllung des Tatbestandes zu sehen. Durch die wirtschaftlich nicht begründeten Scheingeschäfte hat der BF ein falsches oder irreführendes Signal in den Markt gesendet, durch das die Kursentwicklung des Börsenkurses beeinflusst werden kann. Wie oben ausgeführt genügt die Eignung zur Kursbeeinflussung bereits für die Tatbestandsmäßigkeit, der Eintritt eines bestimmten Erfolges (etwa eine mess- oder spürbare Marktbeeinflussung im Sinne zB einer Kursveränderung) ist nicht erforderlich.

Wie bereits dargestellt, können legitime Gründe, die die handelnde Person für die konkreten Handelsaufträge anführt, gegen die Erfüllung des objektiven Tatbestandes sprechen. Derartiges wurde aber im Verfahren nicht geltend gemacht und ist auch sonst objektiv nicht erkennbar. Es ist vielmehr schlicht nicht vorstellbar, dass die gegenständlichen Handelsaufträge zufällig oder irrtümlich entstanden sind, etwa durch fehlerhafte Eingaben an einem PC od.ä. Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass die Qualifizierung eines falschen oder irreführenden Signals als Marktmanipulation eine Rechtsfrage ist. Der BF hat sich damit verantwortet, die In-Sich-Geschäfte nicht wissentlich veranlasst zu haben. Mangelnde Wissentlichkeit ist jedoch hier nicht maßgeblich. Das Vorbringen zum Vorliegen eines (subjektiven) Rechtsirrtums kann von der Erfüllung des objektiven Tatbildes nicht entschuldigen; vgl. dazu jedoch die Ausführungen in Punkt 3.2.4. unten (Verschulden).

Das objektive Tatbild der Marktmanipulation iSd 154 Abs. 1 Z 3 BörseG 2018 iVm Art 12 Abs. 1 lit a MAR wurde verwirklicht.

3.2.4. Zur subjektiven Verantwortlichkeit (Fahrlässigkeit)

Gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt). Steht der objektive Tatbestand fest, ist es ausgehend davon Sache des Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden traf, und initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Bei der Übertretung des § 154 Abs. 1 Z 3 BörseG 2018 handelt es sich um ein solches – sogenanntes - Ungehorsamsdelikt nach § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG. Die Strafbarkeit setzt den Eintritt eines bestimmten Schadens (Erfolges) bei dieser Deliktskategorie nicht voraus. Fahrlässigkeit genügt und ist unter den hier beschriebenen Voraussetzungen bereits an dieser Stelle anzunehmen. Der BF hat vorgebracht, dass er nicht wissentlich gehandelt hat; Wissentlichkeit ist jedoch eine besondere Form des Vorsatzes, die hier nicht vorliegen muss und deshalb nicht näher geprüft wird.

Das Verwaltungsstrafgesetz gibt keine Definition der Schuldform Fahrlässigkeit. Zur Auslegung dieses Begriffes kann aber auf die Bestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB) zurückgegriffen werden. Die Außerachtlassung der objektiv gebotenen und subjektiv möglichen Sorgfalt kann dem Täter im Sinn des § 6 Abs. 1 StGB nur dann vorgeworfen werden, wenn es ihm unter dem besonderen Verhältnis des Einzelfalles auch zuzumuten war, sie tatsächlich aufzuwenden. Zur Frage des Ausmaßes der objektiven Sorgfaltspflicht hat der VwGH ausgesprochen, dass der dafür geltende Maßstab ein objektiv-normativer ist; Maßfigur ist der einsichtige und besonnene Mensch, den man sich in der Lage des Täters versetzt zu denken hat. Objektiv sorgfaltswidrig hat der Täter folglich nur dann gehandelt, wenn sich ein einsichtiger und besonnener Mensch des Verkehrskreises, dem der Handelnde angehört, an seiner Stelle anders verhalten hätte (VwGH 16.03.2016, Ro 2014/04/0072, mwN).

Dem Beschwerdeführer ist anzulasten, dass er nicht die nötige Sorgfalt aufgewendet hat, um das Zustandekommen der von ihm verursachten In-sich-Geschäfte (Scheingeschäfte / Crossings) zu vermeiden. Ein einsichtiger und besonnener Mensch in der Lage des Beschwerdeführers hätte bei Anwendung der objektiv gebotenen Sorgfalt um die Strafbarkeit der vorgenommenen Transaktionen wissen müssen. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der BF Kaufmann (geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH) ist und seit mehreren Jahren mit Finanzinstrumenten in nennenswertem Umfang handelt. Es muss ihm daher der Vorwurf gemacht werden, dass er sich mit den einschlägigen Bestimmungen zum Börsehandel nicht vertraut gemacht hat.

Zum vorgebrachten Rechtsirrtum

Eine irrige Gesetzesauslegung (§ 5 Abs. 2 VStG) entschuldigt den Betroffenen nur dann, wenn sie unverschuldet war. Um sich darauf berufen zu können, bedarf es (zur Einhaltung der einem am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht) einer Objektivierung der eingenommenen Rechtsauffassung durch geeignete Erkundigungen (etwa bei der belangten Behörde). Die bloße Argumentation im Verwaltungsstrafverfahren mit einer – allenfalls sogar plausiblen – Rechtsauffassung vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum bei einer derartigen Konstellation nicht auszuschließen. Selbst guter Glaube erfüllt den angeführten Schuldausschließungsgrund nicht, wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde nachzufragen (vgl. dazu VwGH 1.09.2017, Zl. Ra 201/03/0007 mwN).

Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass dem BF sein Verhalten auch subjektiv zum Vorwurf zu machen ist, er hat fahrlässig gehandelt.

Ergänzend wird überdies festgehalten, dass der BF als Börsemitglied einer Reihe von besonderen gesetzlichen Verpflichtungen unterworfen ist, welche in §§ 33 Z 1 und 9 BörseG 2018 normiert sind. Der BF hätte sich daher insbesondere auch mit den Handelsregeln für das Handelssystem Xetra der Wiener Börse vertraut machen müssen, wo ausdrücklich Crossing-Geschäfte als verbotene Marktmanipulation angeführt sind.

Das Bundesverwaltungsgericht geht - der belangten Behörde im Ergebnis folgend - insgesamt davon aus, dass der Beschwerdeführer fahrlässig gehandelt hat, indem er die objektiv gebotene und subjektiv mögliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat, obwohl es ihm zuzumuten war, diese Sorgfalt tatsächlich aufzuwenden.

3.2.5. Zu den weiteren Beschwerdeeinwänden

Die Beschwerde bringt vor, dass der BF in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt worden sei, ohne diese Behauptung näher auszuführen. Das Bundesverwaltungsgericht kann im Verfahren vor der belangten Behörde keine solche Rechtsverletzung erkennen. Die FMA ist die gem. §§ 1 Abs. 1 (Verfassungsbestimmung) und 2 Abs. 3 Z 2 FMABG zuständige (unabhängige) Verwaltungsbehörde. Diesem Einwand des BF war daher nicht zu folgen.

Dem Einwand, dass der BF in seinem Recht, dass alle Tatsachen zur Entscheidungsbegründung herangezogen werden sowie dass in einem Ermittlungsverfahren der maßgebende Sachverhalt festgestellt wird, verletzt worden sei, kann nicht gefolgt werden. Nicht nur wurde dazu kein Sachsubstrat vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht vermag in der ausführlichen Begründung des angefochtenen Bescheides und im dort festgestellten Sachverhalt keinerlei Mängel erkennen. Der Einwand des BF geht daher ins Leere.

Zum Einwand, dass kein Verschulden vorliege, wird auf Punkt 3.2.4. oben verwiesen, indem ausführlich das Vorliegen des fahrlässigen Verschuldens begründet wurde.

Auch der Beschwerdeeinwand eines unfairen Verfahrens blieb unsubstantiiert und unbegründet. Der belangten Behörde ist kein Verfahrensfehler unterlaufen. An dieser Stelle wird auf § 22 Abs. 2b FMABG verwiesen, der § 255 Abs. 2 BAO nachgebildet ist. Dem BF wurde die sogenannte beschleunigte Verfahrensbeendigung angeboten. Er hat trotz Möglichkeit (vgl. ON 10 des behördlichen Aktes) davon keinen Gebrauch gemacht. Dem BF wurde zwei Mal (am 10.01.2020 und am 09.04.2021, vgl. ON 02 und ON 11 des behördlichen Aktes) Gelegenheit gegeben, sich schriftlich und, wenn erwünscht, mündlich zu erklären. Er hat davon mit jeweils einer schriftlichen Antwort Gebrauch gemacht. Vom Angebot einer mündlichen Einvernahme vor der belangten Behörde hat er nicht Gebrauch gemacht. Der Beschwerdeeinwand geht daher ins Leere.

3.2.6. Zur Strafzumessung

Einleitend wird vorausgeschickt, dass das Bundesverwaltungsgericht Gründe und Ergebnis der behördlichen Strafbemessung vollinhaltlich teilt.

Gemäß § 22 Abs. 8 FMBAG ist die belangte Behörde zurecht von einer einzigen Verwaltungsstrafe für beide Verstöße ausgegangen.

Der Strafrahmen nach § 154 Abs. 1 Z 3 BörseG 2018 beträgt bis zu fünf Million EUR (oder bis zum Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt). Im Verfahren wurde kein gezogener Nutzen festgestellt.

Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Im konkreten Fall war bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen, dass die im öffentlichen Interesse gelegenen Aufsichtsziele der FMA (funktionsfähiges Börsewesen, die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums, geordneter und funktionsfähiger Börsehandel und die Wahrung des Ansehens österreichischer Börsen) nicht unwesentlich beeinträchtigt wurden. Dabei ist überdies zu berücksichtigen, dass entsprechend den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens sowohl der absolute jeweilige Kurswert (idH von EUR 84.759,75 und EUR 109.791,5) als auch der Anteil am jeweiligen Tagesumsatz (38,55% und 8,72%) alles andere als gering waren.

Soweit gegen die behördliche Strafbemessung vorgebracht wird, dass ein geringfügiges Verschulden vorliege und eine Ermahnung ausreichend sei, ist auf § 45 Abs. 1 Z 4 VStG zu verweisen. Danach ist hier (und auch im angefochtenen Bescheid) ausreichend begründet, dass die Intensität der Beeinträchtigung des verletzten Rechtsgutes und das Verschulden des BF nicht bloß gering waren (kumulatives Vorliegen beider Voraussetzungen). Die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 leg.cit. lagen daher nicht vor..

Das BVwG geht von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen aus. Es liegen keine Sorge- oder Unterhaltspflichten vor.

Als mildernd ist mit der belangten Behörde die Zusammenarbeit im verwaltungsbehördlichen Verfahren mit der Behörde zu werten (Handelsaufträge auf Tatsachenebene zugestanden). Zudem war der BF unbescholten.

Erschwerend war die zweimalige Tatbegehung zu werten. Auch ist die Bestrafung aus spezialpräventiven Gründen notwendig, ebenso aus generalpräventiven Gründen.

Insgesamt bleibt noch zu würdigen, dass sich die Geldstrafe angesichts des Strafrahmens (bis zu fünf Millionen EUR) und des Tatunwertes (Marktmanipulation nach dem BörseG) in einem minimalsten Bereich findet, weshalb auch am Ergebnis des angefochtenen Bescheides bei der Strafbemessung nichts zu ändern war. Die Geldstrafe ist notwendig, um den BF und andere Anleger von derartigen Handlungen abzuhalten. Das Bundesverwaltungsgericht teilt daher auch in der Frage der Strafbemessung dem Grunde und dem Ergebnis nach die Auffassung der belangten Behörde.

3.2.7. Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung

Einleitend ist festzuhalten, dass die Beschwerde keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt hat. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn also von vornherein absehbar ist, dass sie nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen (vgl. VwGH 28.05.2014, Zl 2014/20/0017 und -0018).

Im gegenständlichen Fall wurde der maßgebliche Sachverhalt unter hinreichend schlüssiger Beweiswürdigung von der belangten Behörde festgestellt. In der Beschwerde wurde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Da der für die gegenständliche Entscheidung maßgebliche Sachverhalt somit feststeht und keine durch eine weitere mündliche Erörterung zu klärende Rechtssache vorliegt, konnte vor diesem Hintergrund von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden (vgl. auch VwGH 18.12.2014, Ro 2014/12/0023).

Einem Entfall der Verhandlung aus den angeführten Gründen stehen weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25 a Abs. 1. VwGG, BGBl Nr. 10/1984 idF BGBl I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist hier nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. die oben zitierte Judikatur des VwGH, zum Entfall der mündlichen Verhandlung, insbesondere VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017 und -0018). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2.6. Zahlungsinformation

Sie haben den Gesamtbetrag von 1.137,50 EUR (Strafe idHv 875 EUR, Kosten des behördlichen Verfahrens idHv 87,50 EUR und Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens idHv 175 EUR) binnen 2 Wochen auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) mit dem IBAN AT840100000005010167 (BIC BUNDATWW) unter Angabe der Verfahrenszahl spesenfrei für den Empfänger einzuzahlen oder unter Mitnahme dieses Erkenntnisses beim Bundesverwaltungsgericht einzuzahlen. Bei Verzug muss damit gerechnet werden, dass der Betrag nach erfolgter Mahnung zwangsweise eingetrieben und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt werden wird.

Die Geldstrafe fließt gem. § 112 Abs. 3 BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, dem Bund zu.

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