BVwG W147 1310564-3

BVwGW147 1310564-324.5.2018

AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs4
BFA-VG §9 Abs1
BFA-VG §9 Abs4
B-VG Art.133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W147.1310564.3.00

 

Spruch:

W147 1310564-3/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH - ARGE Rechtsberatung in 1170 Wien, Wattgasse 48/3, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 4. Januar 2018, Zl. 770000902/171387355/BMI-BFA_STM_AST, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 9 Abs. 1 und Abs. 4 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) und § 8 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, sowie § 57 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste am 1. Januar 2007 gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihren drei gemeinsamen Kindern unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen befragt an, dass ihr Ehemann im Jahr 2000 von der Miliz bezichtigt worden sei, tschetschenischen Soldaten mit Waffen zu versorgen. Er sei gezwungen worden 15 Tonnen Getreide umzuschaufeln, weil die Miliz dort Waffen vermutet habe. Als sich der Ehemann geweigert habe, sei er schwer misshandelt worden und hätten sie seit dieser Zeit keine Ruhe mehr.

2. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29. Januar 2007 gab die Beschwerdeführerin im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache und eines Rechtsberaters zusammengefasst an, bereits in der "Slowakei" einen Asylantrag gestellt zu haben und brachte zugleich ihren Inlandspass, Heiratsurkunde und ihre eigene Geburtsurkunde sowie die Geburtsurkunde ihrer Tochter in Vorlage.

3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 8. Februar 2007, Zl. 07 00 009 - EAST Ost, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16/1/c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates die "Slowakei" zuständig sei. Die Beschwerdeführerin wurde gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die "Slowakei" ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die "Slowakei" gemäß § 10 Absatz 4 AsylG für zulässig erklärt. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass die Beschwerdeführerin am 24. Dezember 2006 in der "Slowakei" angehalten und erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Auch habe die Beschwerdeführerin einen Asylantrag eingebracht und habe sich die "Slowakei" mit Erklärung vom 18. Januar 2007, eingelangt beim Bundesasylamt am 18. Januar 2007, für zuständig erklärt.

4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 7. März 2007 Berufung (diese umfasste eine Mitanfechtung gemäß § 36 Abs. 3 AsylG 2005 durch ihren Ehemann und die gemeinsamen Kinder) und beantragte zugleich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

5. Mit Erkenntnis des unabhängigen Bundesasylsenates vom 23. März 2007, Zl. 310.564-1/2E-IV/12/07, wurde der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

6. Im Rahmen ihrer neuerlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19. Juni 2007 führte die Beschwerdeführerin im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache und ihrer Rechtsberaterin aus, dass sie ihren Herkunftsstaat aufgrund der Probleme ihres Mannes verlassen habe. Als ihr Ehemann im September 2005 im Krankenhaus gewesen sei, sei die Beschwerdeführerin von einem Revierinspektor und zwei weiteren Polizisten aufgesucht worden. Sie hätten nach ihrem Mann gefragt. Im Weiteren führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie seit ihrer Geburt bis 1980 in Tschetschenien mit ihren Eltern gelebt habe. Ihre Eltern hätten das Heimatland verlassen, weil es keine Arbeit gegeben habe. Ihr erster Mann sei im Dienst als Berufssoldat in Afghanistan gefallen. Im Mai 1989 habe die Beschwerdeführerin ihren zweiten Ehemann nach muslimischem Brauch geheiratet und habe sie mit ihm von 1991 bis zu ihrer Ausreise am 16. Dezember 2006 in der Russischen Föderation gelebt. Vor ihrer Einreise nach Österreich habe die Beschwerdeführerin in der "Slowakei" um Asyl angesucht. Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab die Beschwerdeführerin erneut an, dass sie selbst keine Fluchtgründe gehabt habe. Es habe sich immer um die Gründe ihres Mannes gehandelt.

7. Am 13. Juli 2007 langten beim Bundesasylamt eine inoffizielle Übersetzung aus der russischen Sprache über einen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in einer Neurologischen Abteilung vom 9. Mai 2005 bis zum 27. Mai 2005 samt Behandlungsplan und Empfehlungen sowie ein Auszug aus der medizinischen Kartei ein.

8. Mit dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. Juni 2007, Zl: 07 00.009 - BAG, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Das Bundeasylamt begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin weder selbst Asylgründe, noch sonstige Gründe geltend gemacht habe, die einen subsidiären Schutz rechtsfertigen würden.

9. Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung.

10. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27. Mai 2008, Zl. 310.564-2/6E-XV/53/07, wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30. August 2007 die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihr gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurde der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).

11. Mit am 2. März 2017 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte die Beschwerdeführerin die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsbewilligung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG.

12. . Im Zuge des nunmehr verfahrensgegenständlichen Verfahrens vor

der belangten Behörde wurde die Beschwerdeführerin am 27. Juli 2017 im Beisein ihrer Vertrauensperson niederschriftlich einvernommen und gab zu Beginn der Befragung an, dass sie einverstanden sei, in der russischen Sprache einvernommen zu werden. Die Beschwerdeführerin gab weiters an, dass sie mit ihrer jüngsten Tochter XXXX und ihrer Enkelin am 9. Februar 2017 nach Wien gekommen sei. Ihr Exmann, ihre Tochter XXXX, ihr Sohn XXXX und ein Enkel seien in Frankreich. Eine weitere Cousine würde noch in Österreich leben. Nachgefragt, wo sich die Beschwerdeführerin von 5. November 2008 bis 29. März 2017 aufgehalten habe, führte diese aus, dass ihr gesagt worden sei, dass sie jederzeit aus Österreich abgeschoben werden könne. Sie seien dann nach Frankreich gezogen. Auf Nachfrage, weshalb die Beschwerdeführerin nach Frankreich gegangen sei, gab sie an, dass sie eigentlich Österreich nicht habe verlassen wollen, aber die Caritas nicht zurückgerufen habe. Ihr Mann habe sie geschlagen. Sie sei mit ihrem Mann aber trotzdem nach Frankreich gegangen, da ihr Ehemann Angst gehabt hätte in die Russische Föderation abgeschoben zu werden. Die Beschwerdeführerin sei am XXXX in XXXX geschieden worden. Einen Nachweis könne sie nicht vorlegen. Ihr Ehemann sei aber kein schlechter Mann oder Vater gewesen. Im Weiteren gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie samt ihrer Familie in Frankreich um Asyl angesucht haben und sei ihnen Asyl gewährt worden. Zum Nachweis könne die Beschwerdeführerin eine französische Asylkarte vorlegen. In Frankreich habe die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie in einer vom Staat bezahlten Wohnung gelebt. Auf Nachfrage, weshalb die Beschwerdeführerin wieder nach Österreich gekommen sei, führte die Beschwerdeführerin aus, dass sich ihre Tochter XXXX im Jahr XXXX habe scheiden lassen. Der Kindesvater und Exmann ihrer Tochter wollte die gemeinsame Tochter nach Tschetschenien schicken und hätten sie sich zwei Jahre gestritten. An die französische Polizei habe sich die Tochter der Beschwerdeführerin nicht gewendet, weil es ihr nunmehriger Exmann verboten habe. Derzeit werde die Beschwerdeführerin von der Caritas unterstützt und wolle die Beschwerdeführerin einen ruhigen Lebensabend in Österreich verbringen. Die Beschwerdeführerin brachte im Zuge der Einvernahme ihre französische Asylkarte, ein Medikamentenrezept, ein ärztliches Attest und ein Schreiben der Caritas in Vorlage.

13. Auf Nachfrage der belangten Behörde bei der französischen Botschaft wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführerin internationaler Schutz gewährt worden sei und sie offizielle Inhaberin des Aufenthaltstitels mit der Nr. XXXX sei.

14. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 4. Januar 2018, Zl. 770000902/171387355/BMI-BFA_STM_AST, wurde der der Beschwerdeführerin mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 27. Mai 2008, Zl. 310.564-2/6E-XV/53/07, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl I. Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die mit selbigem Bescheid erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Absatz 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.). Der Antrag vom 2. März 2017 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt III.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt IV.).

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin am 5. November 2008 den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen in einen anderen Staat verlegt habe. Sie habe in Frankreich, einem Land der Europäischen Union, über Jahre Unterkunft genommen, sei offiziell registriert worden, beziehe dort staatliche Leistungen und habe sich bis zum 9. Februar 2017 durchgehend in Frankreich aufgehalten. Auch werde der Beschwerdeführerin in Frankreich Schutz geboten. Der Beschwerdeführerin sei in Frankreich internationaler Schutz zuerkannt worden und verfüge sie über einen Aufenthaltstitel mit der Nr.XXXX.

15. Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 4. Januar 2018, Zl770000902/171387355/BMI-BFA_STM_AST, wurde mit Schriftsatz vom 31. Januar 2017 fristgerecht verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben und die erstinstanzliche Erledigung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften in vollem Umfang angefochten. Die Beschwerdeführerin monierte zusammengefasst, dass sie nicht mehr nach Frankreich zurückkehren wolle und ihr Lebensmittelpunkt wieder in Österreich sei.

16. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 2 BFA-VG vom 14. Februar 2018 wurde der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die "ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien" als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

17. Am 28. Februar 2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Patientenbrief des XXXX der Beschwerdeführerin vom 23. Februar 2018 mit folgender Diagnose bei Entlassung ein: "F33.2 Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome bei komplexer psychosozialer Belastungssituation."

Das Bundesverwaltungsgericht hat zur vorliegenden Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Folgendes festgestellt:

1.1. Die körperlich gesunde und strafrechtlich unbescholtene Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig und muslimischen Glaubens.

Die Beschwerdeführerin reiste am 1. Januar 2007 gemeinsam mit ihrem Ehegatten und den drei gemeinsamen Kindern unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27. Mai 2008, Zl. 310.564-2/6E-XV/53/07, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz abgewiesen und ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt sowie der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten für ein Jahr erteilt.

Seit dem 5. November 2008 ist die Beschwerdeführerin von ihrer GVS-Unterkunft abgemeldet und hat sich die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt bis 9. Februar 2017 in Frankreich aufgehalten.

Der Beschwerdeführerin wurde in Frankreich internationaler Schutz zuerkannt und ihr der Aufenthaltstitel mit der Nr.XXXX verliehen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung von Identität und Herkunft der Beschwerdeführerin beruht darauf, dass diese einen russischen Inlandspass im Original in Vorlage gebracht hat sowie aus ihren diesbezüglichen Angaben, hinsichtlich derer im Laufe des Verfahrens keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen sind, dass diese als unrichtig anzusehen wären.

Den Feststellungen der belangten Behörde, dass sich die Beschwerdeführerin von 5. November 2008 bis 9. Februar 2017 sohin mehr als neun Jahre in Frankreich aufhältig war und dort finanzielle Unterstützung bezog, ist die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht entgegengetreten. Darüber hinaus gab die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde am 27. Juli 2017 an, bereits am 9. Februar 2017 nach Wien gemeinsam mit ihrer in Frankreich Asylberechtigten Tochter XXXX und ihrer Enkelin XXXX nach Wien gereist zu sein. Davor habe sie nach eigenen Angaben von der französischen Sozialhilfe gelebt und rund € 535,00 im Monat erhalten.

Dass der Beschwerdeführerin in Frankreich internationaler Schutz gewährt wurde, ergibt sich zum einen aus dem im Rahmen der Einvernahme vorgelegten Aufenthaltstitel mit der Nr. XXXX, gültig vom 6. Mai 2011 bis zum 5. Mai 2021, und zum anderen aus dem Bestätigungs-E-Mail der französischen Botschaft vom 14. Dezember 2017.

Ein aktueller Auszug aus dem Zentralen Melderegister zeigt auf, dass die Beschwerdeführerin sich mit 5. November 2008 von ihrem Hauptwohnsitz abgemeldet hat und erst wieder einen Hauptwohnsitz in Österreich am 29. März 2017 meldete.

Die Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Patientenbrief des XXXX vom 23. Februar 2018, wonach die Beschwerdeführerin nach einem fünfttägigem Aufenthalt in der 4. Psychiatrischen Abteilung mit der Diagnose: "F33.2 Rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome bei komplexer psychosozialer Belastungssituation." entlassen wurde und schlussendlich zusammengefasst wurde, dass die Beschwerdeführerin am 23. Februar 2018 in gebessertem Zustand nach Hause entlassen wurde. Auch wurde die Unterbringung aufgehoben und hätten zuletzt keine Hinweise für eine Eigen- und Fremdgefährdung bestanden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.

3.2. Zu A)

1. Der mit "Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten" titulierte § 9 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;

2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.

(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

Nach § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist der subsidiäre Schutz von der Behörde abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung "nicht oder nicht mehr" vorliegen.

19 Der erste Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 leg cit stellt darauf ab, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung bereits zum Zeitpunkt der betreffenden Entscheidung nicht vorlagen. Der zweite Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 leg cit umfasst hingegen jene Fälle, in welchen die Umstände, die zur Zuerkennung des Schutzanspruches geführt haben, nachträglich weggefallen sind oder sich so verändert haben, dass der Schutz nicht mehr vorgesehen ist."

Fallbezogen handelt es sich um die Anwendung des zweiten Falles des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005.

Die Materialien zu RV 952 XXII. GP betreffend § 9 AsylG 2005 führen aus wie folgt:

"Die Aberkennungstatbestände des Status des subsidiär Schutzberechtigten sind taxativ geregelt. Asylberechtigten ist ihr Status unter anderem abzuerkennen wenn sie den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen in einem anderen Staat haben (vgl. § 7). Würde diese Regelung nun nur für Asylberechtigte gelten, würde dies eine Schlechterstellung derselben gegenüber jenen Fremden, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, zur Folge haben, da deren Status nicht entzogen werden könnte. Eine Anpassung ist daher geboten. Im Unterschied zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten - auch wenn der Fremde etwa strafbare Handlungen begeht - so lange nicht möglich, als dem Fremden in seinem Herkunftsstaat eine Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK droht oder er dort von der Todesstrafe bedroht ist. Dies entspricht dem Absolutheitsgebot des Art 3 EMRK; der Status des subsidiär Schutzberechtigten steht einer allfälligen strafrechtlichen Verfolgung in Österreich auch wegen strafbarer Handlungen im Ausland nicht entgegen. Möglich ist der Entzug hingegen dann, wenn der Fremde in einen sicheren Staat weiter gezogen ist, die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr vorliegen - etwa weil sich die Lage im Herkunftsstaat des Fremden entsprechend gebessert hat - oder er gar die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat. Dann kann sich der Fremde dem Schutz dieses Staates unterstellen und benötigt nicht mehr den Schutz Österreichs. Wird dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, ist dies mit Bescheid festzustellen. Der Bescheid ist unter den Voraussetzungen des § 10 mit einer Ausweisung zu verbinden. Erwächst der Bescheid in Rechtskraft hat der Fremde die ausgestellte Karte (§ 53 dieses Bundesgesetzes) dem Bundesasylamt zurückzustellen."

Insoferne die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde moniert, dass diese nunmehr in Österreich ihren Lebensmittelpunkt habe, vermag dies aufgrund des Wohnortes richtig erscheinen, jedoch keinen Grund für ein Absehen der Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten darstellen.

Die Beschwerdeführerin hat ab dem 5. November 2008 Österreich verlassen und sich für über neun Jahre in Frankreich aufgehalten; dort wurde ihr auch internationaler Schutz zuerkannt und bezog sie finanzielle staatliche Unterstützung.

Da der Beschwerdeführerin der Schutz eines anderen Staates gewährt wurde und sie nunmehr dem Schutz Frankreichs unterstellt ist, benötigt sie unabhängig ihres nunmehrigen Lebensmittelpunktes nicht mehr den Schutz der Republik Österreich.

Folglich war der Beschwerdeführerin daher gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen und vermochte die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen.

2. Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

Sohin hat die belangte Behörde rechtsrichtig der Beschwerdeführerin ihre befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen.

3. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Aus diesem Grund hat die belangte Behörde auch den Verlängerungsantrag der Beschwerdeführerin vom 2. März 2017 abgewiesen.

4. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Keine der Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind im gegenständlichen Falle erfüllt, weshalb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht festgestellt hat, dass der Beschwerdeführerin keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zuzuerkennen ist.

5. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14. März 2012, Zl. U 466/11 ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.

Der VwGH hat sich mit Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Zl. Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Projiziert auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Inhalt der Verwaltungsakte die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Es hat sich auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern.

In der Beschwerde finden sich auch keine Hinweise, wonach eine weitere mündliche Verhandlung notwendig ist, zumal sich dort keine substantiierten Ausführungen finden, die dies erforderlich machen würden. Vielmehr fehlt es der Beschwerde einem konkreten individuellen Vorbringen. Es findet sich dort insbesondere kein Vorbringen, welches seitens des Bundesamtes nicht umfassend behandelt worden wäre.

Der maßgebliche Sachverhalt war demnach aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen.

Dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mündlich zu erörtern gewesen wäre, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unterbleiben konnte.

3.3. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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