BVwG W141 2212013-1

BVwGW141 2212013-114.3.2019

AlVG §10
B-VG Art.133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:W141.2212013.1.00

 

Spruch:

W141 2212013-1/5E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl GAUSTER und

 

Josef HERMANN, als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX ,

 

geboren am XXXX , VN XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Laxenburger Straße, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 05.07.2018, zu Recht erkannt:

 

A)

 

Die Beschwerde wird gemäß § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Bei der am 26.03.2018 vor dem Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Laxenburger Straße (in der Folge belangte Behörde genannt) aufgenommenen Niederschrift wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung am 02.03.2018 als Kellnerin beim Dienstgeber XXXX mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag € 1.460,00 brutto zuzüglich Unterkunft, Verpflegung etc. gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zu Protokoll, dass sie zur Vorauswahl nicht erschienen sei, da sie sich nebenbei selber beworben habe und etwas Eigenes habe finden wollen. Sie habe den Vermittlungsvorschlag erhalten, habe jedoch nicht hingehen wollen.

 

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 06.04.2018 wurde gemäß § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 20.03.2018 bis 06.04.2018 verloren hat.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine vom Arbeitsmarktservice zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei der Firma XXXX nicht angenommen habe. Ein möglicher Arbeitsantritt wäre der 20.03.2018 gewesen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

 

3. Mit einem weiteren Bescheid vom 04.05.2018 (beschwerdegegenständlich im Verfahren W141 2213197) wurde gemäß § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 07.04.2018 bis 30.04.2018 verloren hat. Die Begründung ist ident mit der im verfahrensgegenständlichen Bescheid.

 

4. Gegen beide Bescheide richtete sich die, am 07.05.2018 bei der belangten Behörde eingelangte, Beschwerde der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin führte darin im Wesentlichen aus, dass sie den Termin am 20.03.2018 nicht einhalten habe können, da sie zu diesem Termin eine Behandlung gehabt hätte. Der Beschwerde war eine Bestätigung der Therme XXXX beigelegt aus der hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin am 20.03.2018 von 08:42 Uhr bis 10:20 Uhr in Behandlung gewesen sei.

 

5. In der niederschriftlichen Einvernahme vom 14.06.2018 gab die Beschwerdeführerin auf Vorhalt ihrer Angaben vom 26.03.2018 an, sie habe dies sicher nicht gesagt, sie habe die Niederschrift zwar unterschrieben, jedoch nicht gelesen.

 

Am 02.03.2018 habe sie sehr viele Unterlagen via eAMS erhalten, welche sie angeklickt habe, u.a. auch den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag. Sie habe den Anhang jedoch nicht geöffnet und sich nur bei den Vermittlungsvorschlägen beworben, jedoch nicht bei der Vorauswahl.

 

Sie sei im März 2018 zudem laufend in Behandlung gewesen, sie glaube diese hätten am 13.03.2018 angefangen. Auf Vorhalt, warum sie den Anhang nicht geöffnet und gelesen habe und weder am 06.03.2018 noch am 08.03.2018 zur Vorauswahl erschienen sei, gab sie an, ihr sei am 02.03.2018 so viel geschickt worden und sie hätte nicht geglaubt, dass sie alles lesen müsse. Sie hätte es erst später gelesen, sie könne allerdings nicht mehr sagen wann genau. Die Beschwerdeführerin gab weiter an, sie habe zudem Schwierigkeiten mit ihrem Passwort gehabt. Am 02.03.2018 hätte sie ihr eAMS-Konto über ihr Handy abgefragt, jedoch nicht alles gelesen, danach hätte ihr Handy einen Virus bekommen und habe sie ihr eAMS Konto nicht abfragen können. Ihr Computer zu Hause hätte zwar funktioniert, allerdings habe sie ihr Passwort nicht mehr gewusst. Auf Anfrage habe sie ein neues Passwort erhalten. In der Zwischenzeit habe sie ihr Handy reparieren lassen und habe danach wieder auf ihr eAMS Konto geschaut, dies sei wahrscheinlich Mitte März gewesen. Sie habe sich im März laufend beworben und auch Vorstellungsgespräche gehabt.

 

6. Mit Mail vom 20.06.2018 übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde die geforderten Unterlagen bezüglich ihrer Termine in den Kalenderwochen 9 und 10. Sie legte folgende Bestätigungen vor:

 

* 05.03.2018 bis 07.03.2018 Krankenstand

 

* 08.03.2018 von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr Probearbeitstag bei XXXX

 

* 13.03.2018 von 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr Termin bei der XXXX Botschaft

 

* 15.03.2018 von 10:00 Uhr bis 12:30 Uhr Bewerbungsgespräch bei XXXX

 

7. Mit Mail vom 21.06.2018 nahm die Beschwerdeführerin zur Anfrage der belangten Behörde vom selben Tag betreffend der Termine Stellung und gab an, der Probearbeitstag habe sich kurzfristig ergeben und habe sie die Chance nutzen wollen. Sie sei der Meinung gewesen ihr Krankenstand würde automatisch an die belangte Behörde weitergeleitet werden und in der Botschaft habe sie etwas Unaufschiebbares abklären müssen.

 

8. Mit Mail vom 21.06.2018 informierte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin über ihre Meldepflicht einer Beschäftigung, auch wenn sich diese kurzfristig ergibt oder geringfügig sei. Die Beschwerdeführerin wurde zudem darüber in Kenntnis gesetzt, dass es nicht erkennbar sei, was für eine unaufschiebbare Angelegenheit sie mit der XXXX Botschaft hätte abklären müssen.

 

9. Am gleichen Tag übermittelte die belangte Behörde dem Unternehmen

XXXX ein Schreiben und bat um Auskunft, warum die Beschwerdeführerin für den Probearbeitstag am 08.03.2018 nicht zur Sozialversicherung angemeldet worden sei. Ein Antwortschreiben langte nicht ein.

 

10. Mit Bescheid vom 05.07.2018 wurde die Beschwerde vom 07.05.2018 gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid sowie gegen den Bescheid vom 04.05.2018 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.

 

Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.

 

11. Mit Schreiben vom 16.07.2018 beantragte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde dem Bundesveraltungsgericht vorzulegen. Sie führte ergänzend aus, dass sie für die Termine am 06. März, 08. März, 13. März, 15. März und 20. März 2018 alles vorgelegt habe.

 

12. Am 03.01.2019 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

 

13. Am 27.02.2019 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR1) und fachkundiger Laienrichter KommR Karl GAUSTER (LR2), sowie der Schriftführer Melvin BOLIC anwesend. Weiters nahmen die Beschwerdeführerin XXXX (BF) und ein Vertreter der belangten Behörde XXXX (BHV) sowie der Zeuge XXXX (Z) an der Verhandlung teil.

 

Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse.

 

Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich gemäß § 25 VwGVG.

 

VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen.

 

Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten.

 

Die nicht berufsmäßig vertretene BF wurde gemäß § 17 VwGVG iVm § 51 und § 49 AVG belehrt.

 

Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.

 

BF erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF gab keine ergänzende Stellungnahme ab.

 

Der VR fragte, ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es wurden keine weiteren Unterlagen vorgelegt.

 

VR befragte BF, ob diese körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wurde BF befragt, ob sie gesund ist oder ob bei ihr (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden von der BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen.

Verhandlungsfähigkeit war gegeben.

 

Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin (BF) folgendes hervor:

 

Die BF gibt an, die niederschriftliche Einvernahme zwar unterschrieben, aber nicht gelesen zu haben. Die BF gibt weiters an, beim ersten Vorstellungstermin krank gewesen zu sein, beim zweiten Termin einen Probearbeitstag gehabt zu haben, beim dritten Termin auf der Botschaft einen neuen Reisepass eingereicht zu haben, beim vierten Vorstellungstermin einen Vorstellungstermin gehabt zu haben und beim fünften Termin eine Behandlung in XXXX wahrgenommen zu haben. Für den sechsten Bewerbungstermin habe sie keine Bestätigung.

 

Weiters erklärt die BF, eine Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau bzw. Kurse beim WIFI absolviert zu haben, jedoch ohne Berufsabschluss.

 

Auf die Frage, warum sie genau am 13.03.2018 einen Termin bei der Botschaft wahrnehmen habe müssen, erklärt die BF, dass sie keinen gültigen Reisepass gehabt hätte, dieser sei zwar keine Voraussetzung, wäre jedoch für die Bewerbung für das Gepäck-Check-in am Flughafen wichtig gewesen.

 

Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z) folgendes hervor:

 

Der Z gibt an, Geschäftsführer bei der Firma XXXX gewesen zu sein. Auf die Frage, warum die BF zum Probearbeitstag nicht angemeldet gewesen sei, erklärt er, die Bewerber nie angemeldet zu haben, weil Probearbeitstage stets über das AMS erfolgt seien und es eine Arbeitserprobung gebe. Er könne sich jedoch nicht erinnern, eine Arbeitserprobung unterschrieben zu haben. Des Weiteren bestätigt der Z die Unterschrift auf der Bestätigung, dass die BF am 08.03.2018 von 08:00 bis 16:00 Uhr bei ihm probegearbeitet hat, als die seinige.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):

 

Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

 

Die Beschwerdeführerin bezieht seit 11.09.2010 regelmäßig mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt seit 14.01.2018. Ihre letzte längere versicherungspflichtige Beschäftigung war vom 09.08.2016 bis 06.01.2018 mit anschließender Urlaubsersatzleistung vom 07.01.2018 bis 13.01.2018 bei " XXXX . Daneben war die Beschwerdeführerin geringfügig beschäftigt.

 

Zuletzt war die Beschwerdeführerin seit 08.01.2018 als arbeitssuchend vorgemerkt und hat bis 06.12.2018 Arbeitslosengeld bezogen. Ab 07.12.2018 stand die Beschwerdeführerin in Bezug von Notstandshilfe.

 

Die Beschwerdeführerin hat Berufserfahrung als Kassiererin und Kellnerin.

 

Ab 15.01.2018 bis 06.04.2018 hat die Beschwerdeführerin beim Kurs "Qualifizierung zum Job" teilgenommen.

 

In der Betreuungsvereinbarung vom 02.03.2018 wurde zwischen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vereinbart, dass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin mit Stellenvorschlägen bei der Suche einer Beschäftigung unterstützt und zwar als Kellnerin bzw. Kassiererin. Des Weiteren wurde festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin auf Stellenangebote, welche ihr die belangte Behörde übermittelt bewirbt und innerhalb von 8 Tagen Rückmeldung erstattet. Mögliche Sanktionen bei Nichteinhalten der Vereinbarung, insbesondere, dass die Nichteinhaltung dieser Rückmeldefrist zur Einstellung des Leistungsbezuges führen kann, wurde ebenfalls erörtert.

 

Am 02.03.2018 wurde der Beschwerdeführerin die verfahrensgegenständliche Teil- bzw. Vollzeitbeschäftigung als Kellnerin mit zumindest € 1.460,00 brutto Entlohnung auf Basis Vollzeitbeschäftigung mit Bereitschaft zur Überzahlung über ihr eAMS-Konto übermittelt. Vorgesehen war eine persönliche Bewerbung im Rahmen einer Vorauswahl jeweils Dienstag und Donnerstag zwischen 08:30 Uhr und 11:00 Uhr bei der belangten Behörde.

 

Am 20.03.2018 wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin bis dato zu keinem Termin der Vorauswahl erschienen ist.

 

Die Beschwerdeführerin hat bei der am 26.03.2018 vor der belangten Behörde aufgenommenen Niederschrift wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung am 02.03.2018 als Kellnerin beim Dienstgeber XXXX mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag € 1.460,00 brutto zuzüglich Unterkunft, Verpflegung etc. angegeben, dass sie betreffend der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückwege, der Betreuungspflichten und sonstiger Gründe keine Einwendungen hat. Als berücksichtigungswürde Gründe gab die Beschwerdeführerin an, sie ist zur Vorauswahl nicht erschienen, da sie sich nebenbei selber beworben hat und etwas Eigenes hat finden wollen. Sie hat den Vermittlungsvorschlag erhalten, hatte jedoch nicht hingehen wollen.

 

Am 06.04.2018 hat sich die Beschwerdeführerin beim XXXX über die Einstellung des Leistungsbezuges beschwert. Sie gab an, dass sie sich laufend bewirbt und bemüht ist, eine Arbeit zu finden. Die Beschwerdeführerin wurde über die Beschwerdemöglichkeit informiert und darüber, dass sie auf Vermittlungsvorschläge der belangten Behörde zu reagieren hat. Die Beschwerdeführerin gab zudem an, sie hatte nicht gewusst, dass eine unterbliebene Bewerbung diese Rechtsfolgen nach sich zieht.

 

Am 04.05.2018 hat sich die Beschwerdeführerin neuerlich beim XXXX über den Nichterhalt des Arbeitslosengeldes beschwert. Sie gab an, sie wisse nicht, wie sie ihr Kind ernähren und laufende Zahlungen tätigen soll. Die Beschwerdeführerin wurde auf die Sperre bis zum 30.04.2018 aufmerksam gemacht. Die Beschwerdeführerin gab an, nur den Bescheid bezüglich der Sperre vom 20.03.2018 bis zum 06.04.2018 erhalten zu haben, da aufgrund der Umstellung der Leistungsart die Gesamtsperre von sechs Wochen in zwei Bescheiden ausgesprochen wurde. Der Beschwerdeführerin wurde zudem mitgeteilt, dass die lange Dauer der Sperre im AlVG festgelegt sei und kein Handlungsspielraum besteht. Sie wurde wiederum über das Rechtsmittel der Beschwerde informiert.

 

Der Sanktionszeitraum von insgesamt 42 Tagen (von 20.03.2018 bis 30.04.2018) wurde durch zwei Bescheide der belangten Behörde, vom 06.04.2018 (20.03.2018 bis 06.04.2018) und vom 07.05.2018 (07.04.2018 bis 30.04.2018), ausgesprochen. Grund dafür war die zwischenzeitliche Bezugseinstellung ab 07.04.2018.

 

Am 14.06.2018 wurde die Beschwerdeführerin zu einem Parteiengehör von der belangten Behörde geladen und gab bekannt, dass sie den Stellenvorschlag erhalten, allerdings nicht korrekt durchgelesen hat, weil sie geglaubt hat, nicht alles lesen zu müssen und die Beschwerdeführerin daher nicht wusste, dass sie sich zu den Terminen der Vorauswahl bewerben muss.

 

Mit Mail vom 20.06.2018 hat die Beschwerdeführerin Bestätigungen für die Tage 05.03.2018 bis 07.03.2018 (Krankmeldung), für den 08.03.2018 Probetagbestätigung ( XXXX ), für den 15.03.2018 Vorstellungsgespräch ( XXXX ) und für den 13.03.2018 Vorsprache in der XXXX Botschaft in der Zeit von 08:30 bis 12:30 Uhr vorgelegt. Anzumerken ist, dass auf der Bestätigung der XXXX Botschaft kein Ausstellungsdatum vermerkt ist.

 

Dazu befragt warum die Beschwerdeführerin diese Termine nicht bereits früher bekannt gegeben hat, gab diese an, dass sich der Probearbeitstag kurzfristig ergeben habe. Sie sei weiter der Meinung gewesen, die GKK würde den Krankenstand automatisch der belangten Behörde melden und sie etwas Dringendes in der Botschaft zu erledigen gehabt hätte.

 

Seit 05.02.2019 bis laufend steht die Beschwerdeführerin wieder in Beschäftigung bei " XXXX .

 

Der Arbeitslosengeld- und der Notstandshilfebezug, die Berufserfahrung, der Erhalt der beschwerdegegenständlichen Stellenzuweisung sowie die Nichtteilnahme am Vorauswahlverfahren der belangten Behörde und der Umstand, dass die Stelle den Kenntnissen und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin entsprochen hätte, stehen auf Grund der Aktenlage und der mündlichen Aussagen vor dem Bundesverwaltungsgericht als unstrittig fest.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes.

 

Die Feststellungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes gründen sich auf den Leistungsakt, die Auskunft des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 12.03.2019, den chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde, sowie den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin und des Zeugen im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

 

Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag am 02.03.2018 erhalten hat und zu den Terminen der Vorauswahl, welche jeweils Dienstag und Donnerstag zwischen 08:30 Uhr und 11:00 Uhr stattgefunden haben, nicht erschienen ist.

 

Unbestritten ist darüber hinaus, dass die zugewiesene Stelle den Kenntnissen und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin entsprochen hat.

 

Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen der Niederschrift vom 26.03.2018 sowie im Zuge des Parteiengehörs vom 14.06.2018 angegeben, das Stellenangebot erhalten zu haben und diesbezüglich keine Einwendungen vorgebracht. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin am 14.06.2018 weiter ausgeführt, dass sie die Anforderungen des Stellenprofils erfüllt.

 

Die Beschwerdeführerin hat bei der durch die belangte Behörde durchgeführten Vorauswahl nicht teilgenommen und ist zu keinem der möglichen Tage im März 2018 erschienen.

 

Wenn die Beschwerdeführerin in der niederschriftlichen Einvernahme vom 14.06.2018 vermeint, dass sie nicht gewusst habe, dass sie alle Unterlagen, welche sie über ihr eAMS-Konto erhalten habe, auch gleich lesen müsse, so ist ihr zu entgegnen, dass sie als Bezieherin von Arbeitslosengeld verpflichtet ist, alle Vermittlungsvorschläge sorgfältig zu lesen und sich wie angeführt zu bewerben. Daraus, dass die Beschwerdeführerin den Anhang nicht gelesen hat, kann nur ein Desinteresse ihrerseits am zugesendeten Vermittlungsvorschlag geschlossen werden.

 

Wenn die Beschwerdeführerin zudem anführt, dass ihr Handy einen Virus bekommen habe, sodass sie in das eAMS-Konto nicht mehr einsteigen habe können, da sie zudem das Passwort vergessen hätte, sodass sie auch nicht über ihren PC hätte einsteigen können, ist ihr zu entgegnen, dass sie verpflichtet gewesen wäre, sich eine andere Möglichkeit zu suchen, um ihr eAMS-Konto zu überprüfen, zumal sie wusste, dass sie noch nicht alle Unterlagen gelesen hatte und aus der Betreuungsvereinbarung zudem hervorgeht, dass sie lediglich 8 Tage Zeit hat, sich zu bewerben. Darüber hinaus wäre es Aufgabe der Beschwerdeführerin gewesen, sich ihre Zugangsdaten zu merken bzw. gegebenenfalls zur Sicherheit zu notieren, da wie ihr selbst auch bewusst sein musste, die gesamte Kommunikation mit der belangten Behörde über ihr eAMS-Konto läuft.

 

Die Beschwerdeführerin hat jedoch die gehörige Sorgfalt unterlassen, die ihr übermittelten Vermittlungsvorschläge ordnungsgemäß zu lesen und sich zu bewerben. Es wäre der Beschwerdeführerin jedenfalls zumutbar gewesen, mit der belangten Behörde Kontakt aufzunehmen und sich über den übermittelten Vermittlungsvorschlag zu erkundigen, sodass sie diesem nachkommen kann. Die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin können lediglich als Versuch gewertet werden, ihre Sorglosigkeit mit den übermittelten Dokumenten (wie etwa Probearbeitstag) zu entschuldigen und somit zu erreichen, dass ihr das Arbeitslosengeld doch zugesprochen wird.

 

Die Beschwerdeführerin gab im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom 26.03.2018 noch an, sie habe zur Vorauswahl nicht hingehen wollen, da sie sich nebenbei selber bewerbe und etwas Eigenes habe finden wollen. Wenn die Beschwerdeführerin im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 14.06.2018 auch plötzlich angibt, sie habe dies sicher nicht gesagt, so ist ihr zu entgegnen, dass es für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar ist, wieso die belangte Behörde etwas Anderes protokollieren sollte, als die Beschwerdeführerin angegeben hat. Diesbezüglich ist anzuführen, dass die Beschwerdeführerin die Niederschrift auch eigenhändig unterschrieben hat. Die Angabe der Beschwerdeführerin, sie habe die Niederschrift nicht gelesen, kann daher als reine Schutzbehauptung der Beschwerdeführerin gewertet werden. Die ursprünglichen Angaben der Beschwerdeführerin passen zudem zu den Aussagen, welche sie am 06.04.2018 gegenüber XXXX tätigte, dass sie nicht gewusst hat, dass eine unterbliebene Bewerbung diese Rechtsfolge hat, zusammen. Für den erkennenden Senat steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin kein Interesse an der vermittelten Stelle hatte und sich deshalb nicht bemühte, die Termine zur Vorauswahl wahrzunehmen bzw. den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag auch nicht sorgfältig gelesen hat.

 

Die Glaubhaftigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin ist schon dadurch getrübt, dass sie im Verfahren nicht nur divergierende Angaben getätigt hat, sondern sie zudem erst viel später im Verfahren jene Gründe angeführt hat, aufgrund welcher sie die Termine zur Vorauswahl nicht wahrnehmen konnte. Schon aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde lediglich die Bestätigung für einen Thermenbesuch am 20.03.2018 vorgelegt hat, wobei lediglich im Bescheid auf einen möglichen Arbeitsantritt mit 20.03.2018 verwiesen wurde, ist zu schließen, dass die Beschwerdeführerin selbst zu diesem Zeitpunkt den Vermittlungsvorschlag nicht sorgfältig durchgelesen hat und somit von den Terminen der Vorauswahl keine Kenntnis hatte, da es ihr andernfalls schon zu diesem Zeitpunkt, bzw. bereits im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 26.03.2018 möglich gewesen wäre, die Terminbestätigungen vorzulegen bzw. anzugeben, aus welchen Gründen sie die Termine nicht wahrgenommen hat. Selbst im Rahmen der zweiten niederschriftlichen Einvernahme am 14.06.2018 war die Beschwerdeführerin noch nicht in der Lage, die konkreten Termine zu nennen und die jeweiligen Bestätigungen vorzulegen, sie gab lediglich an, sie habe den Anhang nicht gelesen. Daraus kann lediglich abermals auf das Desinteresse der Beschwerdeführerin an der ihr zugewiesenen Stelle geschlossen werden.

 

Die Beschwerdeführerin legte zwar eine Krankenstandsbescheinigung vor, aus der ein Krankenstand vom 05.03.2018 bis 07.03.2018 hervorgeht, doch war sie noch am 05.03.2018 zu einer Spontanvorsprache bezüglich Betreuerwechsel bei der belangten Behörde. Anzuführen ist darüber hinaus, dass die Beschwerdeführerin den Krankenstand gegenüber der belangten Behörde nicht nur nicht gemeldet hat, sondern darüber hinaus auch weder in der Beschwerde noch in der niederschriftlichen Einvernahme am 14.06.2018 vorbrachte, sondern lediglich die Behandlungen ab 13.03.2018. Die Beschwerdeführerin war ferner darüber informiert, dass sie sich selbst bei der belangten Behörde krankmelden muss.

 

Von der Beschwerdeführerin wurde weiter vorgebracht, sie habe am 08.03.2018 einen Probearbeitstag gehabt und legte diesbezüglich auch eine Bestätigung des Dienstgebers vor. Laut Abfrage beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, mit Stichtag 12.03.2019, ist jedoch bis dato keine Meldung bei der Sozialversicherung vorliegend. Die Beschwerdeführerin hat diesen Probearbeitstag der belangten Behörde auch bis zur Übermittlung der Bestätigungen am 20.06.2018 nicht gemeldet, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wäre. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führt der damalige Geschäftsführer der XXXX in diesem Zusammenhang aus, dass der Probearbeitstag immer über die belangte Behörde erfolgt und die Firma bei Probearbeitstagen BewerberInnen nie anmelden würde, da es eine Arbeitserprobung von Seiten des AMS gebe.

 

Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, sie sei am 13.03.2018 bei der XXXX Botschaft gewesen, um etwas Unaufschiebbares abzuklären, so ist ihr zu entgegnen, dass sie keinen unaufschiebbaren Grund nennen konnte. Anzuführen ist noch, dass aus einer Internetabfrage hervorgeht, dass der Parteienverkehr mit der Botschaft von XXXX Montag bis Freitag von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr und in der Konsulabteilung zwischen 08:30 Uhr und 14:30 Uhr möglich ist. Da die Termine für die Vorauswahl bis 11:00 Uhr ausgeschrieben waren, wäre auch ein späterer Termin bei der Botschaft möglich gewesen bzw. ein Termin an einem anderen Tag. Bei dem Termin in der XXXX Botschaft handelt es sich zudem nicht um ein unabwendbares Ereignis, welches eine Vorsprache bei der Vorauswahl am 13.03.2018 verunmöglicht hätte. Die Vorlage der Bestätigung diente lediglich dem Versuch, eine Entschuldigung für das Nichterscheinen bei der Vorauswahl vorlegen zu können, stellte jedoch keinen wirklichen Hinderungsgrund dar. Bei sorgfältiger Durchsicht des verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlages wäre die Beschwerdeführerin in Kenntnis des Termins, bei der Vorauswahl erschienen und hätte den Besuch bei der XXXX Botschaft zu einem anderen Zeitpunkt wahrgenommen. Dafür spricht auch, dass die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, lediglich angegeben hat, sie hätte sich am Flughafen für das Gepäck-Check-in beworben und keinen gültigen Reisepass gehabt. Laut ihren eigenen Angaben, war jedoch ein gültiger Reisepass keine notwendige Voraussetzung für die ausgeschriebene Stelle.

 

Für den erkennenden Senat steht eindeutig fest, dass die Beschwerdeführerin bei sorgfältiger Beachtung des verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlages von den möglichen Terminen der Vorauswahl ausreichend Kenntnis erlangt hätte und dass sie zumindest am 13.03.2018 zur Vorauswahl hätte erscheinen können. Es wäre der Beschwerdeführerin jedenfalls zumutbar und möglich gewesen, mit der belangten Behörde Kontakt aufzunehmen und die Hinderungsgründe darzulegen, um mit der belangten Behörde eine Lösung zu finden, wie sie trotzdem noch an der Vorauswahl teilnehmen hätte können. Das unentschuldigte Nichterscheinen bei der Vorauswahl liegt somit in der Sphäre der Beschwerdeführerin. Die angeführten Entschuldigungsgründe können als Schutzbehauptung der Beschwerdeführerin für ihr Nichterscheinen gewertet werden.

 

Laut Auszug aus dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 12.03.2019, unterliegt die Beschwerdeführerin seit 05.02.2019 der Krankenversicherung-Pflichtversicherung ASVG. Die Wiederaufnahme eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses oder einer selbständigen Tätigkeit in zeitlicher Nähe zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum, geht aus dem eingeholten Versicherungsdatenauszug nicht hervor.

 

Der Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, sowie die Übermittlung des verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlages und der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin nicht auf die ihr zugewiesene Stelle beworben hat und auch nicht bei der Vorauswahl der belangten Behörde vorgesprochen hat, stehen somit auf Grund der Aktenlage als unstrittig fest.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

 

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

 

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

 

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

 

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

 

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

 

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).

 

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

 

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP , 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

 

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

 

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

 

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

 

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

 

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

 

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist".

 

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest.

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

 

Zu A):

 

1. Entscheidung in der Sache:

 

Die Beschwerdeführerin bekämpft im Bescheid lediglich den Verlust des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 20.03.2018 bis 06.04.2018.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer

 

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

 

2. die Anwartschaft erfüllt und

 

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

 

Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (§ 9 Abs. 1 AlVG).

 

Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG).

 

In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung (§ 9 Abs. 3 AlVG).

 

Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen (§ 9 Abs. 7 AlVG).

 

Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen (§ 9 Abs. 8 AlVG).

 

Wenn die arbeitslose Person

 

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

 

2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder

 

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

 

4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen

 

(§ 10 Abs. 1 AlVG)

 

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

 

Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).

 

Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.

 

Eine arbeitslose Person hat daher alle ihr zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um den Zustand der Arbeitslosigkeit möglichst rasch zu beenden.

 

Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung.

 

Die verfahrensgegenständliche Beschäftigung als Kellnerin beim Dienstgeber XXXX war der Beschwerdeführerin zumutbar und mit ihren Qualifikationen vereinbar. Es wurden von der Beschwerdeführerin auch keine die Zumutbarkeit ausschließende Umstände im Sinne des § 9 AlVG eingewendet und lassen sich auch keine solchen der Aktenlage entnehmen. Die zugewiesene Stelle war daher im Sinne des § 9 AlVG jedenfalls zumutbar.

 

Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden:

Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Ein Arbeitsloser ist allerdings nicht verhalten, sich zu bewerben, wenn und solange er infolge Krankheit arbeitsunfähig im Sinne § 138 ASVG ist (VwGH vom 19.09.2007, 2006/08/0189).

 

Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

 

Eine Vereitelung ist ein für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes oder sie zumindest in Kauf nehmendes Verhalten des Arbeitslosen.

 

Die Beschwerdeführerin hat sich unstrittig auf die verfahrensgegenständliche Stelle als Kellnerin nicht beworben und ist zu keinem Termin der Vorauswahl durch die belangte Behörde im März 2018 erschienen. Dadurch dass sich die Beschwerdeführerin nicht wie vorgesehen auf die zugewiesene Stelle beworben hat, hat sie eine mögliche Annahme dieser Beschäftigung vereitelt.

 

Im Zuge der Niederschrift vom 26.03.2018 hat die Beschwerdeführerin den Erhalt des Vermittlungsvorschlages bestätigt und gab an, sie sei nicht zur Vorauswahl hingegangen, da sie sich nebenbei selber bewerbe und etwas Eigenes habe finden wollen. Dazu ist aber anzumerken, dass die Beschwerdeführerin als Bezieher von Arbeitslosengeld alles zu unternehmen hat, um so rasch als möglich wieder ein vollversichertes Dienstverhältnis aufzunehmen. Ein solches hätte bei der XXXX bestanden, mit möglichem Arbeitsantritt am 20.03.2018. Die Beschwerdeführerin ist jedoch gar nicht erst bei der Vorauswahl der belangten Behörde erscheinen, obwohl dafür mehrere Termine angeboten wurden und es der zeitlichen Disposition der Beschwerdeführerin überlassen war, einen für sie geeigneten Termin zu wählen.

 

Mit Parteiengehör vom 14.06.2018 hat die Beschwerdeführerin den Erhalt des Vermittlungsvorschlages abermals bestätigt und angegeben, sie habe diesen zur Gänze nicht gelesen und in weiterer Folge hätte sie Probleme mit ihrem Handy gehabt und darüber hinaus ihr eAMS-Konto Passwort vergessen.

 

Zu den nachgereichten Bestätigungen der Beschwerdeführerin ist anzumerken, dass der Probearbeitstag beim Dienstgeber XXXX bis dato nicht zur Anmeldung der GKK gebracht wurde und somit nicht im Hauptverband der Sozialversicherung ersichtlich ist. Dies steht entgegen den gesetzlichen Bestimmungen, wonach auch Probearbeitstage zur Sozialversicherung anzumelden sind.

 

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie hätte etwas Dringendes und nicht Aufschiebbares in der XXXX Botschaft erledigen müssen, ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin XXXX Staatsbürgerin ist, d. h. Staatsbürgerin eines EU-Mitgliedstaates. Die Beschwerdeführerin ist daher berechtigt, in einem anderen EU-Mitgliedstaat zu wohnen und zu arbeiten, damit auch in Österreich. In der mündlichen Verhandlung hat die Beschwerdeführerin diesbezüglich ausgeführt, dass sie einen aktuellen Reisepass benötigt hätte, da sie sich beim Flughafen für das Gepäck-Check-in beworben habe. Die Beschwerdeführerin führte jedoch im selben Moment weiter aus, dass ein gültiger Reisepass keine Voraussetzung für die ausgeschriebene Stelle gewesen ist. Darüber hinaus hätte die Beschwerdeführerin nicht unbedingt am 13.03.2018 bei der XXXX Botschaft vorsprechen müssen. Die Öffnungszeiten der XXXX Botschaft sind von Montag bis Freitag von 09:00 Uhr -17:00 Uhr, die Beschwerdeführerin hätte am Nachmittag oder an einem anderen Tag vorsprechen können.

 

Den vorgebrachten Bestätigungen ist zudem entgegenzuhalten, dass diese erst im Nachhinein vorgelegt und nicht bereits am 26.03.2018 bekannt gegeben wurden. Die Beschwerdeführerin hat jedoch weder bei der Niederschrift vom 26.03.2018, noch in ihrer Beschwerde vom 05.07.2018 und auch nicht im Zuge des mit ihr aufgenommenen Parteiengehör am 14.06.2018 die von ihr vorgelegten Belege bekannt gegeben oder angeführt.

 

Des Weiteren hat die Beschwerdeführerin in zwei vorhergehenden Aussagen bekannt gegeben, dass sie sich auf die Stelle nicht bewerben wollte bzw. dass sie den Stellenvorschlag nicht richtig gelesen hat.

 

Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.

 

Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen.

 

Die vom Bundesverwaltungsgericht mit Stichtag 12.03.2019 eingeholte Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger ergab, dass die Beschwerdeführerin seit dem 05.02.2019 wieder vollversichert beschäftigt ist. Die Wiederaufnahme eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bzw. die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit vom 20.03.2018 bis 06.04.2018 geht aus dem eingeholten Versicherungsdatenauszug nicht hervor.

 

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).

 

Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).

 

Unzweifelhaft ist, dass der Beschwerdeführerin die verfahrensgegenständliche Stelle als Kellnerin beim Dienstgeber XXXX mit möglichem Arbeitsbeginn am 20.03.2018 zugewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin ist zu keinem der angebotenen Vorauswahlterminen bei der belangten Behörde erschienen und hat sich folglich nicht beworben.

 

Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung gemäß § 10 AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039).

 

Die angebotene Stelle war der Beschwerdeführerin gemäß § 9 Abs 2 AlVG in jeglicher Hinsicht zumutbar. Die Beschwerdeführerin hat sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, eine ihr angebotene und im Sinne des § 9 AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Die Beschwerdeführerin hat dadurch, dass sie nicht zur Vorauswahl der belangten Behörde erschienen ist, obwohl es ihr möglich und zumutbar gewesen wäre, eine mögliche Einstellung vereitelt. Das Verhalten der Beschwerdeführerin ist daher kausal für die Nichteinstellung, dolus eventualis liegt vor.

 

Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dienen zur Überbrückung der Zeit der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Beginn eines neuen Dienstverhältnisses. Arbeitslose Personen haben daher die Verpflichtung, möglichst rasch wieder eine Beschäftigung zu finden, um wieder in der Lage zu sein, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können.

 

Auch wenn eine arbeitslose Person in rechtlicher Hinsicht den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit iSd § 10 Abs. 1 erfüllt, kann - aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles - die Verhängung der dafür vorgesehenen Sanktionen eine unbillige Härte darstellen. Während in § 9 AlVG die generellen Kriterien für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung festgelegt werden, hat der Gesetzgeber durch Normierung der zwingend vorgesehenen Nachsichtsgewährung in § 10 Abs. 3 AlVG die Grundlage geschaffen, damit im Einzelfall subjektive Faktoren im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung und auch das individuelle Ausmaß des Verschuldens der arbeitslosen Person berücksichtigt werden können. In berücksichtigungswürdigen Fällen, insb. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung, ist der Ausschluss vom Leistungsbezug somit nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

 

Auch das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschwerdeverfahren das Vorliegen von Nachsichtsgründen zu prüfen. Die Erteilung von Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (VwGH 24.4.2016, Ra 2016/08/001) (Krapf/Keul fortgeführt von Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar, Band 1, RZ 288).

 

Das Gesetz bestimmt nicht ausdrücklich, innerhalb welcher Frist eine andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um Nachsicht zu rechtfertigen. Gemäß VwGH (1.6.2001, 2000/19/0136) wird aber klargestellt, dass Nachsicht jedenfalls dann zu gewähren ist, wenn der Arbeitslose zumindest in der längeren Ausschlussfrist des (nunmehr) § 10 Abs. 3 AlVG, somit innerhalb von acht Wochen ab Setzung des sanktionierbaren Tatbestandes eine Beschäftigung aufnimmt. Aber auch eine Beschäftigungsaufnahme nach Ablauf des Sanktionszeitraums, kann ein Nachsichtsgrund sein. Liegen - sofort nach der vorgeworfenen Ablehnung eines Beschäftigungsangebots ernsthafte und konsequente Bemühungen zur Beschäftigungsaufnahme vor -, liegt aber die tatsächliche Beschäftigung nach dem Ende des angesprochenen Leistungsverlusts, liegt dennoch - bei einer Wertung des Gesamtverhaltens des Arbeitslosen - ein berücksichtigungswürdiger Nachsichtsgrund vor (VwGH 27.1.2016, Ro 2015/08/0027-3) (Krapf/Keul fortgeführt von Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar, Band 1, RZ 289).

 

Laut Auszug der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 12.03.2019 befindet sich die Beschwerdeführerin seit dem 05.02.2019 bis dato wieder durchgehend in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis bei " XXXX . Der beschwerdegegenständliche Zeitraum war jedoch bereits von 20.03.2018 bis 06.04.2018. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin somit erst neun Monate nach der Ausschlussfrist, ab 05.02.2019 eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit aufgenommen und hat vorher lediglich geringfügig gearbeitet. Die Beschwerdeführerin hat somit in unmittelbarerer Nähe ab Setzung des sanktionierbaren Tatbestandes keine dauerhaft anhaltende Beschäftigung bzw. selbständige Tätigkeit aufgenommen.

 

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass bei der Beschwerdeführerin die Aufnahme einer die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung erst mit 05.02.2019, der im Gesetz par excellenze angeführte Nachsichtsgrund im Sinne des

 

§ 10 Abs. 3 AlVG nicht vorliegt und daher Nachsicht nicht zu gewähren ist.

 

Für das Bundesverwaltungsgericht ist es nicht nachvollziehbar, dass die Arbeitssuche für die Beschwerdeführerin nicht vorrangig war und sie den Vermittlungsvorschlag nicht sorgfältig durchgelesen hat bzw. sich auf diesen entsprechend beworben hat. Die Beschwerdeführerin ist verpflichtet während der Dauer des Leistungsbezuges ein Verhalten zu setzen, welches sie möglichst rasch in die Lage versetzt, den Lebensunterhalt selbstständig zu bestreiten.

 

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung gemäß § 10 Abs 1 Z 1 erster Satz zweiter Fall AlVG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeldes für grundsätzlich sechs Wochen rechtfertigt. Aufgrund der Umstellung des Leistungsbezuges erfolgte der Verlust des Arbeitslosengeldes in zwei getrennten Bescheiden, sodass im gegenständlichen Verfahren lediglich über den Verlust des Arbeitslosengeldes im Zeitraum 20.03.2018 bis 06.04.2018 abzusprechen wurde. Da im Bescheid vom 04.05.2018 der Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld im Zeitraum 07.04.2018 bis 30.04.2018 ausgesprochen wurde, beträgt der Sanktionszeitraum insgesamt sechs Wochen.

 

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

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