AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W136.2236367.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.09.2020, Zl. 1104979306-200209824, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 24.02.2020 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der Beschwerdeführerin statt. Dabei gab sie an, im Jänner 2017 aus ihrem Wohnort in der Provinz Aleppo abgereist und ihren Herkunftsstaat verlassen zu haben. Zunächst sei sie 2 ½ Jahre in der Türkei aufhältig gewesen und von dort schlepperunterstützt nach Griechenland gereist. Von dort sei sie mit einem Van von Griechenland nach Österreich weitergereist.
Zu ihren Fluchtgründen gab sie an, dass sie ihr Heimatland verlassen habe, da ihr Leben in Gefahr gewesen und sie Oppositionelle gewesen sei und gegen die Regierung demonstriert habe. Bei einer allfälligen Rückkehr hätte sie Angst, festgenommen und getötet zu werden. Sie und zwei Mitschülerinnen hätten gegen die Regierung demonstriert. Als eine der anderen Mädchen zur Prüfung angetreten sei, habe man diese festgenommen und bis heute fehle jede Spur von ihr. Die Rückübersetzung und die Verständlichkeit wurden bestätigt.
3. Am 06.07.2020 wurde die Beschwerdeführerin vor dem BFA im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen (nachdem sie einer vorangegangenen Ladung für den 29.06.2020 keine Folge geleistet hatte). Dabei gab sie an, dass sie Syrien wegen des syrischen Regimes und wegen der dauernden Luftangriffe verlassen habe. Überall seien bewaffnete Personen. Sie habe als Frau Angst vor Entführungen. Als Frau sei man immer in Gefahr entführt und vergewaltigt zu werden. Davon habe sie schon so viel gehört, dass sowas in Syrien passiere.
Zu ihren persönlichen Verhältnissen gab sie an, dass sie ledig sei und keine Kinder habe. Ihr Bruder lebe in Österreich und ihre Mutter und ihre Geschwister – mit denen sie zusammen ausgereist sei - würden in der Türkei leben. Es lebe noch ein Onkel von ihr in Syrien. Den Vorhalt, wonach ein anonymer Anrufer behauptet habe, die Beschwerdeführerin habe in der Türkei einen syrischen Staatsbürger, XXXX , geheiratet, bestritt sie, gab jedoch an, die betreffende Person als Freund ihres Bruders zu kennen.
Befragt, nach der in der Ersteinvernahme geschilderten Teilnahme an Demonstrationen führte sie aus, dass sie im Jahr 2015 beim Schulabschluss gemeinsam mit mehreren Schülern an einer Demonstration teilgenommen habe. Während dieser Demonstration sei das Militär gekommen und habe geschossen und auch ein paar Leute verhaftet. Unter anderen eine gute Freundin von ihr, von der sie immer noch nicht wisse, wo sie sich nun befinde. Diese Demonstration sei in XXXX , Provinz Aleppo, gewesen und habe ca. 80 Personen umfasst. Sie hätten dafür geschrien, dass unschuldige Menschen frei gelassen würden. Auf die Frage, ob sie noch an einer weiteren Demonstration teilgenommen habe, führte sie aus, dass dies noch einmal in der Stadt XXXX im Jahr 2016 der Fall gewesen sei, ebenfalls wegen der unschuldigen Menschen, welche in den Gefängnissen sitzen würden. In dieser Zeit habe das Regime nicht die Kontrolle gehabt und sie hätten keine Angst vor Verhaftungen gehabt. Es sei nur diese beiden Male gewesen. Danach nicht mehr. Als sie in Syrien gewesen sei, hätte sie keine Probleme wegen der Demonstrationen gehabt, aber sie wisse nicht was sein werde, wenn sie zurückkehre. Sie sei auch nicht persönlich deswegen angesprochen worden, habe aber von Freunden gehört, dass diese bei Checkpoints kontrolliert worden seien und deren Name dann elektronisch registriert worden wäre. Sie habe daher Angst auch registriert worden zu sein. Die Frage, ob sie während der Demonstration kontrolliert worden sei, oder nach ihrem Ausweis oder Namen gefragt habe, verneinte sie. Auf den Vorhalt, wonach eine Freundin der Beschwerdeführerin während der Prüfung in der Schule verhaftet worden sei, gab sie an, dass die Freundin nach der Prüfung festgenommen worden sei. Befragt, ob die Beschwerdeführerin die Prüfung habe ablegen können, gab sie an, dass sie 2015 demonstriert hätten. Sie habe dann aufgehört. Die anderen hätten weitergemacht und seien dann verhaftet worden. Abschließend erklärte sie die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und die erfolgte Rückübersetzung.
4. Mit (aufgrund der am 02.07.2020 vom BFA angeordneten Echtheitsüberprüfung des von der Beschwerdeführerin vorgelegten Reisepasses, ausgestellt am 15.10.2014, vom Passamt ALEPPO-Center, Nr. XXXX ) Untersuchungsbericht vom 17.07.2020 wurde mitgeteilt, dass aufgrund der zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Herrschaft des IS im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin, der Verdacht einer nicht autorisierten Ausstellung bestehe und die Gültigkeit und amtliche Ausstellung im Rahmen einer entsprechenden Einvernahme der Beschwerdeführerin zu überprüfen sei.
5. Am 26.08.2020 wurde die Beschwerdeführerin somit erneut vor dem BFA im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen und im Wesentlichen die Zweifel an der autorisierten Ausstellung ihres Reisepasses im Zusammenhang mit der damaligen IS Herrschaft im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin näher thematisiert.
6. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 07.09.2020, zugestellt am 10.09.2020, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status des subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dieser gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt III.)
Das BFA traf umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Syrien und begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung in Spruchpunkt I. im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt eine asylrechtlich relevante begründete Verfolgungsbefürchtung angegeben habe. Sie habe ihren Antrag auf ihre Teilnahme an Demonstrationen gestützt, welche jedoch nicht glaubhaft gewesen sei. Selbst bei Wahrheitsunterstellung würden sich aus dem behaupteten Fluchtvorbringen keinerlei Hinweise ergeben, die unter den Schutzbereich der GFK fallen würden. Selbst habe sie zu keiner Zeit angegeben, von privaten oder staatlichen Akteuren verfolgt worden zu sein. Probleme mit den staatlichen Behörden seien dezidiert verneint worden. Da eine aktuelle, zum Fluchtzeitpunkt bestehende oder zukünftige asylrelevante Verfolgung nicht hervorgekommen sei, sei in der Folge davon auszugehen gewesen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiere.
7. Gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 07.10.2020 beim BFA einlangte. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und eine unschlüssige Beweiswürdigung durchgeführt worden seien. Des Weiteren seien mangelhafte Länderfeststellungen bezüglich der Verfolgung der Familienmitglieder der Beschwerdeführerin herangezogen worden, zumal dem in Österreich aufhältigen Bruder der Beschwerdeführerin wegen der ihm zugeschriebenen oppositionellen Gesinnung der Asylstatus zuerkannt worden sei (W108 2013623-2/9E). Daher würde es auf der Hand liegen, dass die Beschwerdeführerin ebenfalls einer solchen Verfolgung ausgesetzt wäre. Wegen der in Syrien vorkommenden Sippenhaftung hätte die belangte Behörde entsprechende Ermittlungsschritte durchführen müssen. Eine zusätzliche Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung gründe sich in dem Umstand, dass die Mutter der Beschwerdeführerin als Staatsbedienstete Lehrerin unerlaubt ihren Arbeitsplatz und anschließend das Herkunftsland verlassen habe, was mit einer Haftstrafe bis zu drei Jahren bestraft werde und der Beschwerdeführerin iSd Sippenhaftung ebenfalls zugerechnet werden könne. Abschließend wurde ausgeführt, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorkommnisse im gegenständlichen Fall eine der Beschwerdeführerin zumindest unterstellte politische Gesinnung nahelegen würden, sodass aus diesem Grund ein anerkannter GFK Grund vorliege. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Flucht in Syrien unbehelligt habe leben können, beseitige die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung nicht.
8. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 27.10.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Gleichzeitig erstatte das BFA mit Schreiben vom 20.10.2020 eine Stellungnahme, in der es im Wesentlichen Folgendes ausführte: Die Überprüfung der Glaubhaftigkeit des zentralen Fluchtvorbringens der Beschwerdeführerin sei von einem massiven Widerspruch beeinflusst worden. So habe die Beschwerdeführerin nämlich in der Einvernahme vom 06.07.2020 angegeben, sie hätte im Jahr 2015 und ein zweites Mal im Jahr 2016 bei einer Demonstration teilgenommen. Im Rahmen derselben Einvernahme führte sie dann jedoch aus, dass sie nach der Demonstration im Jahr 2015 „aufgehört“ habe. Des Weiteren sei anzumerken, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten „Reflexverfolgung“ aufgrund der Wehrdienstverweigerung ihrer Brüder in ihren gesamten Verfahren vor dem BFA keinerlei Angaben diesbezüglich gemacht habe und sich auch keinerlei Hinweise darauf ergeben hätten. In der Einvernahme vom 06.07.2020 habe die Beschwerdeführerin angegeben, Syrien wegen des syrischen Regimes und der Luftangriffe auf ihren Wohnort sowie der Gefahr einer Entführung und Misshandlung (Vergewaltigung) verlassen zu haben. Mit keinem Wort sei eine solche Verfolgung gegen ihre Person oder ihre Familienangehörigen erwähnt worden. Die Beschwerdeführerin treffe diesbezüglich auch die Mitwirkungspflicht. Der in Österreich lebende Bruder der Beschwerdeführerin habe Syrien bereits mit 16 Jahren im Jahr 2014 verlassen, die Beschwerdeführerin habe sich jedoch weiterhin mit ihrer Familie in Syrien aufgehalten, sei in die Schule gegangen und habe auch ihrer Abschlussprüfung problemlos ablegen können. Im Jahr 2014 habe sie sich auch problemlos den Reisepass ausstellen lassen können. Nach ihrer behaupteten Teilnahme an der Demonstration in der Stadt XXXX im Jahr 2015 habe sie sich noch weitere zwei Jahre in Syrien aufgehalten. Sie gebe selbst an, in dieser Zeit keinerlei Probleme gehabt zu haben. Sie habe sich laut ihren eigenen Angaben auch nach ihrer behaupteten Teilnahme an den Demonstrationen die gesamte Zeit über bis zu ihrer Ausreise an ihrem gewöhnlichen Wohnort aufgehalten. Hätte sie wie behauptet Furcht vor Verfolgung gehabt, so wäre es auch naheliegend gewesen sich an einem anderen Ort zu verstecken, wie z.B. bei ihrer Tante, bei der sich auch ihr Bruder im Jahr 2014 versteckt habe. Deshalb erscheine dieses Vorbringen als unglaubhaft und stelle eine Steigerung des Fluchtvorbringens dar. Des Weiteren widerspreche das Vorbringen, wonach die Mutter der Beschwerdeführerin als Staatsbedienstete ihre Arbeit niedergelegt habe, den Angaben des Bruders der Beschwerdeführerin, wonach diese als Lehrerin gekündigt worden sei. Es werde daher eine Abweisung der Beschwerde beantragt.
9. Mit Schreiben vom 27.08.2021 legte die Beschwerdeführerin durch ihre damals bevollmächtigte Rechtsvertretung folgende Unterlagen vor:
Heiratsurkunde über die Eheschließung mit XXXX , Standesamt Klagenfurt am Wörthersee, 01.06.2021 (Beilage ./1);
Geburtsurkunde ihres mj. Sohnes XXXX , Standesamt Klagenfurt am Wörthersee, 09.08.2021 (Beilage ./2);
Bestätigung der Meldung der Beschwerdeführerin, 02.07.2021 (Beilage ./3);
Bestätigung der Meldung des mj. Sohnes der Beschwerdeführerin, 09.08.2021 (Beilage ./4);
Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau A2, ÖIF, 21.07.2021 (Beilage ./5);
Teilnahmebestätigung Werte- und Orientierungskurs, ÖIF, 29.10.2020 (Beilage ./6).
10. Mit Schreiben vom 21.09.2021 wurde die Beschwerdeführerin zu Handen ihres bevollmächtigten Vertreters sowie das BFA und ein Dolmetscher für die arabische Sprache zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.10.2021 geladen und darin auf die vom Bundesverwaltungsgericht dazu herangezogenen Länderberichte hingewiesen.
11. Am 15.10.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die arabische Sprache und der Beschwerdeführerin sowie deren (nach Auflösung des Vollmachtsverhältnisses am 23.09.2021) nunmehrigen Rechtsvertretung (BBU, Vollmachtsbekanntgabe am 15.10.2021) eine mündliche Verhandlung durch, bei der die Beschwerdeführerin im Detail zu ihren Fluchtgründen befragt wurde. Weiters wurde auch die Möglichkeit eingeräumt, zu den im Verfahren herangezogenen Länderberichten Stellung zu nehmen. Die belangte Behörde nahm nicht an der Verhandlung teil, hatte aber bereits bei Vorlage des Aktes die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Syrien und Angehörige der arabischen Volksgruppe. Sie ist sunnitisch-moslemischen Glaubens. Ihre Identität steht fest.
Die Beschwerdeführerin ist gesund. Ihre Muttersprache ist Arabisch und sie spricht etwas Deutsch (Niveau A2).
Die Beschwerdeführerin war in Syrien ledig, lebte mit ihrer Familie (Eltern und Geschwister) in ihrem Heimatort XXXX und hat dort die Pflichtschule sowie die 10. Schulstufe im Gymnasium abgeschlossen und als Schneiderin gearbeitet. Zuletzt hat sie mit ihrer Familie in XXXX , einer kleinen Gemeinde ca. 10 km von XXXX entfernt gelebt. Nach ihrer Flucht im Jahr 2017 hat sie die Schule in der Türkei weiterbesucht.
Die Beschwerdeführerin hat im Jänner 2017 ihre Heimat zusammen mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern verlassen und ist in die Türkei geflüchtet, wo sie 2 ½ Jahre aufhältig war und dann alleine weiter nach Österreich geflüchtet ist.
Sie hat einen Bruder, XXXX , der bereits seit 2014 in Österreich ist und Asylstatus besitzt. Ein weiterer Bruder lebt in Deutschland, zwei mj. Schwestern und ein mj. Bruder sowie ihre Mutter leben in Österreich.
Die Beschwerdeführerin ist Anfang 2020, ihre Schwestern sind ca. im November 2020 illegal nach Österreich gekommen. Ihre Mutter ist im April 2021 mit ihrem jüngsten Bruder nach Österreich gekommen.
Der Onkel der Beschwerdeführerin lebt mit seiner Familie noch im Heimatort der Beschwerdeführerin.
Festgestellt wird, dass XXXX , der Heimatort der Beschwerdeführerin, im Jahr 2013 von der Terrormiliz Islamischer Staat eingenommen wurde und unter dessen Herrschaft stand. 2017 gelang es einer türkischen Militäroffensive und Milizen der von der Türkei kommandierten Freien Syrischen Armee (FSA) die Stadt von der Terrormiliz Islamischer Staat zu befreien. Dieser Teil des Nordens von Syriens und die Heimatstadt der Beschwerdeführerin, steht aktuell unter der Kontrolle FSA und der türkischen Truppen in Nordsyrien.
Die Beschwerdeführerin lebt in Österreich als subsidiär Schutzberechtigte, hat hier am 01.06.2021 den syrischen Staatsbürger, XXXX , geb XXXX , geheiratet und ist Mutter eines am XXXX in Österreich geborenen Sohnes, XXXX .
Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen
Die Beschwerdeführerin verließ im Jänner 2017 ihre Heimatstadt aufgrund der Bürgerkriegssituation in Syrien.
Die Beschwerdeführerin stammt aus der XXXX , in der Provinz Aleppo, welche sich als Teil Nordwestsyriens ca. eine Stunde östlich der Stadt ALEPPO gelegen derzeit unter Kontrolle der FSA und der türkischen Truppen befindet. Die Stadt liegt knapp an der Grenze zu dem von der Regierung kontrollierten Gebiet.
Die Beschwerdeführerin reiste illegal im Jänner 2017 aus ihrem Wohnort in der Provinz Aleppo in die Türkei und nach 2 ½ jährigem Aufenthalt von dort schlepperunterstützt nach Griechenland und dann mit einem Van weiter nach Österreich weiter. Am 24.02.2020 stellte sie den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Als Fluchtgrund gab sie vor dem BFA die Angst vor einer Festnahme und Tötung durch das syrische Regime aufgrund ihrer behaupteten Teilnahme an regimekritischen Demonstration an. Sie war jedoch nie Zielperson einer Entführung oder Festnahme bzw wurde auch nicht Zeugin einer solchen. Die Beschwerdeführerin wurde insbesondere nicht durch das syrische Regime konkret verfolgt oder bedroht.
Die Angaben, wonach sie zweimal gegen das Regime demonstriert habe, sind nicht glaubhaft (vgl. unten 2.2.).
Es gab in Syrien keinen Versuch sie festzunehmen. Sie wurde auch zu keinem Zeitpunkt – weder während der angeblichen Demonstrationen oder danach – auf ihre Identität überprüft.
Überdies konnte nicht festgestellt werden, dass angebliche Mitdemonstranten ihren Namen an Checkpoints genannt hatten oder dieser auf andere Weise den Behörden zugetragen wurde.
Es besteht daher keine reale Gefahr, dass die Beschwerdeführerin vom syrischen Regime gesucht oder festgenommen werden würde.
In ihrer Einvernahme vor dem BFA gab sie sodann an, dass sie Syrien wegen des syrischen Regimes und wegen der dauernden Luftangriffe sowie aufgrund der Gefahr für Frauen entführt und vergewaltigt zu werden, verlassen habe.
Es gab in Syrien jedoch keinen konkreten Versuch oder Vorfall, einer Entführung oder Vergewaltigung der Beschwerdeführerin.
Nach den Länderberichten haben Frauen und Mädchen im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin nur dann etwas zu befürchten, wenn sie ein spezielles Risikoprofil aufweisen (vgl. insb 1.1.3.). Das ist bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall. Dabei wird nicht verkannt, dass in der Heimatstadt der Beschwerdeführerin in der Provinz ALEPPO die Rechte der Frau insbesondere während der Herrschaft des IS stark eingeschränkt wurden. Die Beschwerdeführerin machte jedoch keine konkreten vergangenen Vorfälle geltend und konnte auch keine aktuellen Risikofaktoren aufzeigen, welche eine reale Wahrscheinlichkeit eine individuelle Verfolgung im nunmehr von der FSA und den türkischen Streitkräften kontrollierten Gebieten im Norden der Provinz Aleppo (bei einer aufgrund des Status einer subsidiären Schutzberechtigten hypothetischen Rückkehr) begründen würde.
Daher konnte bei der Beschwerdeführerin keine konkret drohende Verfolgung durch das Regime oder anderen Gruppierungen festgestellt werden.
Ebensowenig konnten konkret auf ihre Familienmitglieder (insbesondere ältester Bruder und Mutter) abgezielte Verfolgungshandlungen bzw ein Bekanntheitsgrad ihrer Familie festgestellt werden, der sie zum Ziel einer individuellen Verfolgung in Syrien machen würde.
Ihr seit 2014 in Österreich aufhältiger Bruder hat mit Erkenntnis vom 10.03.20216 zu W108 213623-1/9E Asyl mit der Begründung zuerkannt bekommen, dass der damals fast 18-jährige mit seinem Risikoprofil als junger gesunder Mann bei einer potenziellen Rückkehr einer realen Gefahr ausgesetzt war, zum Wehrdienst herangezogen zu werden. Eine darüberhinausgehende konkrete Verfolgung des Bruders und daraus resultierende auf die Beschwerdeführerin abzielende Verfolgungshandlungen konnten nicht festgestellt werden.
Ebensowenig war mangels substantiiertem Vorbringen eine konkrete Verfolgung ihrer Mutter aufgrund deren ehemaliger Tätigkeit als staatliche Lehrerin ersichtlich und konnte nicht festgestellt werden.
Die Beschwerdeführerin gab zudem bei ihren Einvernahmen bei der Polizei und dem BFA niemals an, dass sie oder ihre Familienmitglieder politisch tätig gewesen wären.
Konkret mit ihr in Verbindung stehende Vorfälle in ihrem Heimatort XXXX hat sie nicht glaubhaft machen können.
Die – aktuell aus dem unter Kontrolle der FSA und der türkischen Truppen stehenden XXXX stammende - Beschwerdeführerin würde in ihrem Herkunftsgebiet alleine aufgrund ihres Geschlechts zwar der bloßen Möglichkeit aber keiner realen Gefahr einer Verfolgung bzw. einer Verfolgung gleichzusetzenden Handlung ausgesetzt sein, die von den Machthabern ausgeht oder toleriert wird.
Es besteht auch keine reale Gefahr, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien alleine wegen ihrer illegalen Ausreise einer Verfolgung unterworfen sein wird, weil ihr eine oppositionelle Gesinnung unterstellt würde.
Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin in Syrien mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung auf Grund ihrer Rasse (Ethnie), Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Gesinnung durch das syrische Regime bzw. den syrischen Staat bzw. durch den (jeweiligen) Machthaber im Herkunftsgebiet droht.
1.3. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:
1.3.1. Aus dem ins Verfahren eingeführten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, Version 4, Stand 01.10.2021, (LIB) ergibt sich das Folgende:
Sicherheitslage
Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018b). Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische Regierung ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der "wichtigsten" Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer lebt (Reuters 13.4.2016). Durch massive syrische und russische Luftangriffe und das Eingreifen Irans bzw. durch Iran unterstützter Milizen hat das syrische Regime mittlerweile alle Landesteile außer Teile des Nordwestens, Nordens und Nordostens von der bewaffneten Opposition zurückerobert. Trotz weitreichender militärischer Erfolge des syrischen Regimes und seiner Unterstützer sind Teile Syriens noch immer von Kampfhandlungen betroffen. Seit März 2020 sind Kampfhandlungen reduziert, dauern jedoch in mehreren Frontgebieten nach wie vor an (AA 4.12.2020). Das Wiederaufflammen der Kämpfe und die Rückkehr der Gewalt in den letzten Monaten geben laut UNHRC (UN Human Rights Council) Anlass zur Sorge. Kämpfe und Gewalt nahmen sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu (UNHRC 14.9.2021)
Die faktische Ausübung der Kontrolle durch das syrische Regime unterscheidet sich stark von Gebiet zu Gebiet. Die verbleibenden Gebiete, die keiner oder nur teilweiser Kontrolle des syrischen Regimes unterliegen sind: Im Nordwesten werden Teile der Gouvernements Lattakia, Idlib und Aleppo durch die von den Vereinten Nationen als Terrororganisation eingestufte bewaffnete Oppositionsgruppe Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) sowie Türkei-nahe bewaffnete Gruppierungen kontrolliert. Gebiete im Norden und Nordosten entlang der Grenze zur Türkei werden durch die Türkei und ihr nahestehende bewaffnete Gruppierungen kontrolliert. Weitere Gebiete in Nord- und Nordost-Syrien werden durch die kurdisch dominierten Syrian Democratic Forces (SDF) sowie punktuell durch das syrische Regime kontrolliert. Das Assad-Regime hat wiederholt öffentlich erklärt, dass die militärische Rückeroberung des gesamten Staatsgebietes weiterhin sein erklärtes Ziel sei (AA 4.12.2020).
Auch in Landesteilen, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, besteht weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden (AA 4.12.2020). Dies gilt auch für vermeintlich friedlichere Landesteile im äußersten Westen Syriens sowie die Hauptstadt Damaskus (AA 19.5.2020).
43% der besiedelten Gebiete Syriens gelten als mit Minen und Fundmunition kontaminiert. Die Großstädte Aleppo, Raqqa, Homs, Dara‘a und Deir ez-Zour sowie zahlreiche Vororte von Damaskus sind hiervon nach wie vor besonders stark betroffen (AA 4.12.2020). Es kommt immer wieder zu Zwischenfällen mit derartigen Hinterlassenschaften des bewaffneten Konfliktes (DIS/DRC 2.2019). An Orten wie den Provinzen Aleppo, Dara'a, dem Umland von Damaskus, Idlib, Raqqa und Deir ez-Zour führt die Explosionsgefahr zu Verletzungen und Todesfällen, sie schränkt den sicheren Zugang zu Dienstleistungen ein und behindert die Bereitstellung humanitärer Hilfe. Mit Stand Juni 2020 leben 11,5 Millionen Menschen in den 2.562 Gemeinden, die in den letzten zwei Jahren von einer Kontamination durch Minen und explosive Hinterlassenschaften des Konflikts berichtet haben (UNMAS 6.2020).
Der sogenannte Islamische Staat (IS) kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen Syrian Democratic Forces (SDF) erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem U.S.-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Der IS ist zwar zerschlagen, verfügt aber noch immer über militärische Einheiten, die sich in den Wüstengebieten Syriens und des Irak versteckt halten (DZ 24.3.2019), und ist im Untergrund aktiv (AA 4.12.2020). Nach dem Verlust der territorialen Kontrolle verlagerte der IS seine Strategie hin zu aufständischen Methoden, wie gezielte Angriffe, u.a. Autobomben, Überfälle, und Attentate (DIS 29.6.2020). Schläferzellen des IS sind sowohl im Irak als auch in Syrien weiterhin aktiv (FAZ 10.3.2019), sowohl in syrischen Städten als auch in ländlichen Gebieten, besonders in den von der Regierung kontrollierten Gebieten (DIS 29.6.2020). Im Untergrund sollen mehr als 20.000 IS-Kämpfer auf eine Gelegenheit zur Rückkehr warten (FAZ 22.3.2019). Generell nimmt die Präsenz des IS in Syrien wieder zu, auch in Landesteilen unter Regimekontrolle. Es sind zuletzt Berichte über Anschläge in Damaskus, Idlib, Homs sowie dem Süden und Südwesten des Landes und der zentralsyrischen Wüste bekannt geworden. Der Schwerpunkt der Anschläge liegt im Nordosten des Landes (AA 4.12.2020). Mitte 2020 gehörten zu den Zielpersonen des IS vor allem lokale Behörden und Personen, die mit den Behörden, Kräften und Gruppen, die gegen den IS kämpfen, zusammenarbeiten oder als mit ihnen kooperierend wahrgenommen werden (DIS 29.6.2020). Der IS profitierte von einem Sicherheitsvakuum, das dadurch entstand, dass die verschiedenen militärischen Kräfte ihre Aktivitäten aufgrund der COVID-19-Pandemie reduzierten (USDOS 30.3.2021).
Nachdem der ehemalige US-Präsident Donald Trump Anfang Oktober 2019 erneut ankündigte, die US-amerikanischen Truppen aus der syrisch-türkischen Grenzregion abzuziehen, startete die Türkei am 9. Oktober 2019 eine Luft- und Bodenoffensive im Nordosten Syriens ("Operation Friedensquelle") (CNN 11.10.2019; vgl. AA 19.5.2020). Durch den Abzug der US-Streitkräfte aus Nordsyrien und die türkische Offensive und die damit einhergehende Schwächung der kurdischen Sicherheitskräfte wurde ein Wiedererstarken des IS befürchtet (DS 13.10.2019; vgl. DS 17.10.2019). Die USA patrouillieren seit dem 31.10.2019 weiterhin in weiten Teilen des Nordostens (AA 4.12.2020).
Die NGO Syrian Network for Human Rights (SNHR) versucht die Zahlen ziviler Todesopfer zu erfassen. Getötete Kämpfer werden in dem Bericht nicht berücksichtigt, außer in der Zahl der aufgrund von Folter getöteten Personen, welche Zivilisten und Kämpfer berücksichtigt. Betont wird außerdem, dass die Organisation in vielen Fällen Vorkommnisse nicht dokumentieren konnte, besonders im Fall von "Massakern", bei denen Städte und Dörfer komplett abgeriegelt wurden. Die hohe Zahl solcher Berichte lässt darauf schließen, dass die eigentlichen Zahlen ziviler Opfer weit höher als die unten angegebenen sind. Zudem sind die Möglichkeiten zur Dokumentation von zivilen Opfern auch von der jeweiligen Konfliktpartei, die ein Gebiet kontrolliert, abhängig (SNHR 1.1.2020; vgl. SNHR 1.1.2021).
[…]
Versöhnungsabkommen
Die sogenannten "Versöhnungsabkommen" sind Vereinbarungen, die Einzelpersonen, Männern und Frauen, die in ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten leben, die von der syrischen Regierung während militärischer Operationen zurückerobert wurden (NMFA 6.2021; vgl. STDOK 8.2017). Diese "Versöhnungsvereinbarungen" sind de facto Kapitulationsvereinbarungen. Die Regierung hat Mitglieder der bewaffneten Opposition und bestimmte Gruppen von Zivilisten gezwungen, diese Gebiete zu verlassen oder den "Versöhnungsprozess" als Bedingung für ihren Verbleib zu durchlaufen. Im letzteren Fall wird die Person aufgefordert, sich beim Sicherheitsdienst oder dem Sicherheitskomitee in dem Gebiet zu melden. Die Person wird dann festgenommen, befragt und gezwungen, eine Erklärung zu unterschreiben, in der sie sich verpflichtet den Sicherheitsdienst über jegliche Aktivitäten der Opposition in dem Gebiet, in dem sie oder er lebt, zu informieren. Männer, die sich dem Militärdienst entziehen wollen, werden nach Feststellung ihres Status an Militäreinheiten übergeben. Diejenigen, die freigelassen werden, erhalten ein Dokument. In vielen Fällen, meist kurz nach der Klärung ihres Status, werden diese Menschen wieder verhaftet, gefoltert und verschwinden gelassen (NMFA 6.2021).
Die Regierung bietet ein Versöhnungsabkommen in der Regel nach schwerem Beschuss oder Belagerung an, das an verschiedene Bedingungen geknüpft ist (STDOK 8.2017; vgl. ÖB 29.9.2020). Die Bedingungen dieser Abkommen unterscheiden sich von Fall zu Fall (STDOK 8.2017). Sie beinhalteten oft die Evakuierung von Rebellenkämpfern und deren Familien, die dann in andere Regionen des Landes (zumeist im Norden) verbracht werden. Sie werden also auch dazu benutzt, Bevölkerungsgruppen umzusiedeln (ÖB 29.9.2020). Die Wehrpflicht war bisher meist ein zentraler Bestandteil der Versöhnungsabkommen (AA 13.11.2018). Manche Vereinbarungen besagen, dass Männer nicht an die Front geschickt werden, sondern stattdessen bei der örtlichen Polizei eingesetzt werden (STDOK 8.2017). Im Rahmen von Versöhnungsvereinbarungen gemachte Garantien der Regierung gegenüber Individuen oder Gemeinschaften werden jedoch nicht eingehalten (EIP 6.2019; vgl. AA 4.12.2020, FIS 14.12.2018). In zuvor jahrelang von der bewaffneten Opposition kontrollierten Gebieten berichten syrische Menschenrechtsorganisationen weiterhin von einer Zunahme willkürlicher Befragungen und Verhaftungen durch das syrische Regime. Zuletzt wurde nach Ablauf einer in den sog. Versöhnungsabkommen ausgehandelten einjährigen Frist auch aus den ehemaligen Oppositionshochburgen Ost-Ghouta sowie Dara'a und Quneitra im Süden Syriens ein erneuter Anstieg von Verhaftungen als oppositionell geltender Personen oder humanitärer Helfer sowie Zwangsrekrutierungen berichtet. Während ein Versöhnungsabkommen in einer Region geachtet wird, kann dies bei Überquerung eines Checkpoints bereits missachtet werden, und es kann zu willkürlichen Verhaftungen kommen (AA 4.12.2020). Berichten zufolge sind Personen in Gebieten, die erst vor kurzer Zeit durch die Regierung wiedererobert wurden, aus Angst vor Repressalien zurückhaltend, über die Situation in diesen Gebieten zu berichten (USDOS 30.3.2021).
Nordwestsyrien
Im Nordwesten Syriens gilt das Gebiet Idlib, das Teile des Gouvernements Idlib, Nord-Hama, Nord-Lattakia und West-Aleppo umfasst, als letzte verbleibende Hochburg der bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppen (BBC 18.2.2020). Während die syrische Regierung die gesamte Provinz zurückerobern will, versucht Ankara zu verhindern, dass Idlib an Damaskus fällt und daraufhin noch mehr Syrer in die Türkei flüchten (ORF 14.3.2021)
Idlib ist seit den Anfängen des Konfliktes eine Oppositionshochburg. Im März 2015 übernahmen oppositionelle Gruppierungen die Kontrolle über die Provinz (CRS 2.1.2019). Im Mai 2017 wurden durch eine Vereinbarung in Astana zwischen Russland und Iran (als Verbündete des syrischen Regimes) einerseits, und der Türkei (als Unterstützer der Rebellen) andererseits, vier Deeskalationszonen eingerichtet, die unter anderem ganz Idlib sowie auch Teile der Provinzen Lattakia, Aleppo und Hama umfasste. Einheiten der syrischen Regierung führen jedoch trotz dieser Vereinbarung militärische Operationen in diesem Gebiet durch und eroberten bis Mitte 2018 etwa die Hälfte der Deeskalationszone im Nordwesten zurück (CRS 2.1.2019; vgl. KAS 6.2020). Mitte September 2018 einigten sich die Türkei und Russland auf die Schaffung einer entmilitarisierten Zone in Idlib (Reuters 26.10.2018; vgl. UNHRC 31.1.2019).
Anfang Januar 2019 drängte die jihadistische Allianz Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) die pro-türkische National Liberation Front (NLF) zurück (DZ 8.3.2019) und übernahm die Kontrolle über die Provinz Idlib und die Randgebiete angrenzender Provinzen (DP 10.1.2019). Laut Schätzungen befinden sich mit Stand April 2020 insgesamt etwa 70.000 oppositionelle Kämpfer in Idlib, darunter auch viele aus anderen Gebieten wie Ost-Ghouta und Dara'a, die nach der Eroberung durch das Regime nach Idlib flohen (KAS 6.2020). Auch al-Qaida und der sogenannte Islamische Staat (IS) sollen dort Netzwerke unterhalten (KAS 4.2020). Im März 2021 kontrollierten HTS und andere regierungsfeindliche Gruppen den Nordwesten des Gouvernorats Idlib, während das Regime die Regionen im Süden des Gouvernorats kontrollierte, inklusive der M5 Autobahn (ISW 25.3.2021). Bewaffnete Gruppen unter der Syrian National Army (SNA) haben Berichten zufolge Frauen und Mädchen, insbesondere kurdischer Abstammung, festgehalten und sie Vergewaltigungen und sexueller Gewalt ausgesetzt, sowie Kriegsverbrechen wie Geiselnahme, grausame Behandlung und Folter begangen (UNHRC 15.9.2020).
2019 eskalierte die Regierung von Syrien die Militäroperationen in Idlib, die in den ersten Monaten 2020 fortgesetzt wurden (USCRS 27.7.2020). Im Februar 2019 kam es zu Luftangriffen der syrischen Regierung im Großraum Idlib (ISW 7.3.2019) und im März 2019 wieder zu russischen Luftangriffen auf die Provinz (DS 14.3.2019). Im Mai 2019 weiteten die russische Luftwaffe und syrische Regierungstruppen ihre Boden- und Luftangriffe auf Idlib und Nord-Hama massiv aus (DS 8.5.2019). Im Dezember 2019 intensivierten das Regime und seine Unterstützer die Militäroffensive deutlich. Luftangriffe auf zivile Infrastruktur wie Schulen, Krankenhäuser, Märkte und Flüchtlingslager führten laut den Vereinten Nationen (UN) zur größten humanitären Katastrophe im Verlauf des Syrien-Konflikts (AA 4.12.2020). Im Februar 2020 begann die Türkei die sogenannte Militäroperation 'Spring Shield' mit Vergeltungsschlägen gegen das syrische Regime. Anfang März vereinbarten Russland und die Türkei dann ein zeitlich unbegrenztes Zusatzprotokoll zu dem in Kraft bleibenden Abkommen über die Deeskalationszone Idlib von 2018, das unter anderem eine Waffenruhe in Idlib, die Einrichtung eines Sicherheitskorridors nördlich und südlich der Fernstraße M4 sowie russisch-türkische Patrouillen vorsieht (AA 19.5.2020). Auch wenn die Waffenruhe bisher weitgehend eingehalten wird, kommt es immer wieder zu einzelnen Gefechten, inklusive schwerer Artillerieangriffe, v. a. im Süden der Deeskalationszone sowie zu russischen Luftangriffen. Die Waffenruhe gilt insgesamt weiterhin als fragil (AA 4.12.2020).
Die Offensive des syrischen Regimes auf das Gebiet von Idlib führte zu einer hohen Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNSC 28.2.2020), mehr als eine Million Menschen wurden zwischen Dezember 2019 und Februar 2020 vertrieben, und es kam zu einer massiven humanitären Krise (UNOCHA 17.2.2020, vgl. OHCHR 18.2.2020). Die Artillerieangriffe zielten immer wieder auf die zivile Infrastruktur wie Schulen und Krankenhäuser ab (SN4HR 4.7.2021, 21.7.2021; vgl. F24 7.3.2021). In den Regionen Afrin und Ra's al-'Ayn in Aleppo lebt die Zivilbevölkerung in Angst vor von Fahrzeugen getragenen improvisierten Sprengsätzen, die häufig in frequentierten zivilen Gebieten gezündet werden, Märkte und belebte Straßen treffen und viele Menschenleben fordern. Bei sieben derartigen Angriffen wurde die Tötung und Verstümmelung von mindestens 243 Frauen, Männern und Kindern dokumentiert - die Gesamtzahl der Opfer unter der Zivilbevölkerung ist jedoch wesentlich höher (UNHRC 14.9.2021). Zwischen April 2019 und Ende Februar 2020 wurden mindestens 1.750 Zivilisten infolge der Feindseligkeiten getötet (UNSC 28.2.2020).
Entlang der M4 und M5 Autobahnen wurden bewaffnete Konflikte 2021 fortgesetzt, mit täglichem Beschuss, periodischen Luftangriffen und internen Machtkämpfen zwischen nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen. Beschuss betraf Süd-Idlib und Luftangriffe wurden in von Zivilisten bewohnten Regionen in Nord-Idlib durchgeführt (UNOCHA 26.2.2021, 26.1.2021, 6.3.2021). Im Juli 2021 litten Gemeinschaften in Nordwest-Syrien und in den Gebieten Ras al-Ayn and Tell Abyad unter der größten Eskalation seit Beginn des Waffenstillstands im März 2020. Durch Beschuss wurden im Juli 2021 mindestens 42 Zivilisten, davon sieben Frauen und 27 Kinder getötet und zumindest 89 Zivilisten (davon 15 Frauen und 36 Kinder) verletzt (UNOCHA 7.2021). Im Süden von Idlib wurden Berichten zufolge Gebiete beschossen, die von Zivilisten bewohnt und frei von jeglicher Militärpräsenz sind (EB 3.7.2021; vgl. AM 11.9.2021).
Türkische Militäroperationen in Nordsyrien
Operation "Schutzschild Euphrat" (türk. "Fırat Kalkanı Harekâtı")
Seit August 2016 ist die Türkei im Rahmen der Operation "Euphrates Shield" in Syrien aktiv. Die Operation zielte auf zum damaligen Zeitpunkt vom sogenannten Islamischen Staat (IS) gehaltene Gebiete, sollte jedoch auch dazu dienen, die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) davon abzuhalten, ein autonomes Gebiet entlang der syrisch-türkischen Grenze zu errichten. Die Türkei sieht die kurdische Partei der Demokratischen Union (PYD) und die YPG als Bedrohung der türkischen Sicherheit (CRS 2.1.2019).
Operation "Olivenzweig" (türk. "Zeytin Dalı Harekâtı")
Im März 2018 nahmen Einheiten der türkischen Armee und der mit ihnen verbündeten Freien Syrischen Armee (FSA) im Rahmen der Operation "Olive Branch" die zuvor kurdisch kontrollierte Stadt Afrin ein (Bellingcat 1.3.2019). Bis März 2018 hatte die türkische Offensive Berichten zufolge den Tod Dutzender Zivilisten und laut den Vereinten Nationen (UN) die Vertreibung Zehntausender zur Folge. Von der Türkei unterstützte bewaffnete Gruppierungen, die mit der FSA in Zusammenhang stehen, beschlagnahmten, zerstörten und plünderten das Eigentum kurdischer Zivilisten in Afrin (HRW 17.1.2019). Seit der Offensive regiert in Afrin ein Mosaik von türkisch-unterstützten zivilen Institutionen und unterschiedlichsten Rebelleneinheiten, die anfällig für innere Machtkämpfe sind (Bellingcat 1.3.2019). Die Hohe Kommissarin für Menschenrechte der UN warnte, dass die Menschenrechtssituation in Orten wie Afrin, Ra's al-ʿAin und Tall Abyad düster, und Gewalt und Kriminalität weit verbreitet seien (UN News 18.9.2020).
Operation "Friedensquelle" (türk. "Barış Pınarı Harekâtı")
Nachdem der ehemalige US-Präsident Donald Trump Anfang Oktober 2019 ankündigte, die US-amerikanischen Truppen aus der syrisch-türkischen Grenzregion abzuziehen, startete die Türkei am 9.10.2019 eine Luft- und Bodenoffensive im Nordosten Syriens. Im Zuge dessen riefen die kurdischen Behörden eine Generalmobilisierung aus. Einerseits wollte die Türkei mit Hilfe der Offensive die YPG und die von der YPG geführten Syrian Democratic Forces (SDF) aus der Grenzregion zur Türkei vertreiben, andererseits war das Ziel der Offensive einen Gebietsstreifen entlang der Grenze auf syrischer Seite zu kontrollieren, in dem rund zwei der ungefähr 3,6 Millionen syrischen Flüchtlinge, die in der Türkei leben, angesiedelt werden sollen (CNN 11.10.2019). Der UN zufolge wurden ebenfalls innerhalb einer Woche bis zu 160.000 Menschen durch die Offensive vertrieben und es kam zu vielen zivilen Todesopfern (UN News 14.10.2019). Es gab Befürchtungen, dass es aufgrund der Offensive zu einem Wiedererstarken des sogenannten Islamischen Staates (IS) kommt (TWP 15.10.2019). Medienberichten zufolge seien in dem Gefangenenlager ʿAyn Issa 785 ausländische IS-Sympathisanten auf das Wachpersonal losgegangen und geflohen (DS 13.10.2019). Nach dem Beginn der Operation kam es außerdem zu einem Angriff durch IS-Schläferzellen auf die Stadt Raqqa. Die geplante Eroberung des Hauptquartiers der syrisch-kurdischen Sicherheitskräfte gelang den Islamisten jedoch nicht (DZ 10.10.2019).
Die syrische Armee von Präsident Bashar al-Assad ist nach einer Einigung mit den SDF am 14.10.2019 in mehrere Grenzstädte eingerückt, um sich der "türkischen Aggression" entgegenzustellen, wie Staatsmedien berichten (DS 15.10.2019). Laut der Vereinbarung übernehmen die Einheiten der syrischen Regierung in einigen Grenzstädten die Sicherheitsfunktionen, die Administration soll aber weiterhin in kurdischer Hand sein (TWP 15.10.2019). Das Regime ist jedenfalls in allen größeren Städten im Nordosten präsent (AA 4.12.2020).
Nach Vereinbarungen zwischen der Türkei, den USA und Russland richtete die Türkei eine "Sicherheitszone" in dem Gebiet zwischen Tall Abyad und Ra's al-ʿAyn ein (SWP 1.1.2020; vgl. AA 19.5.2020), die 120 Kilometer lang und bis zu 14 Kilometer breit ist (AA 19.5.2020).
Operation "Frühlingsschild" (türk. "Bahar Kalkanı Harekâtı")
Ab Ende Februar 2020 rückten die Regierungstruppen auch im Osten Idlibs vor, und die Frontlinien verschoben sich rasch. Die Vereinten Nationen bezeichneten die Luftangriffe der Regierung und der regierungsnahen Kräfte im Nordwesten im Februar 2020 als "eines der höchsten Ausmaße seit Beginn des Konflikts [...] Zu den täglichen Zusammenstößen mit nichtstaatlichen bewaffneten Gruppen gehörten gegenseitiger Artilleriebeschuss und Zusammenstöße am Boden mit einer hohen Zahl von Opfern" (UNSC 23.4.2020). Die Offensive führte zu direkten Kämpfen zwischen Kräften der syrischen Regierung und türkischen Streitkräften, und bei einem Luftangriff der Regierungskräfte und Russlands auf einen türkischen Konvoi im Februar 2020 wurden in Idlib 33 türkische Soldaten getötet. Dies veranlasste die Türkei, die Operation "Spring Shield" einzuleiten, um die Offensive der syrischen Regierung im Gouvernement Idlib zu stoppen (CC 17.2.2021).
Im August 2020 wurde im Nordosten Syriens eine steigende Zahl von Übergriffen nichtstaatlicher bewaffneter Gruppen, syrischer Regierungskräfte und der SDF im Süden der Kontaktlinie des Gebiets zwischen Tall Abyad und Ra's al-ʿAyn gemeldet. Sowohl die SDF als auch die pro-Regime-Kräfte erlebten einen Anstieg der Zahl der Angriffe des IS. Haftanstalten, in denen IS-Kämpfer festgehalten werden, berichten von zunehmenden Unruhen mit immer wiederkehrenden Aufständen und versuchten Ausbrüchen (UN SC 20.8.2020). Es kommt in den türkisch-besetzten Gebieten zu internen Kämpfen zwischen von der Türkei unterstützten bewaffneten Gruppen. Obwohl die Türkei versucht hat, die Ordnung innerhalb der von ihr unterstützten oppositionellen Syrian National Army (SNA) aufrechtzuerhalten, kommt es immer wieder zu Gewaltausbrüchen. Zusammenstöße zwischen den Fraktionen der SNA finden oft aufgrund von Konkurrenz um Ressourcen und Einfluss statt (TCC 18.2.2021).
Rechtsschutz / Justizwesen
Gebiete unter der Kontrolle des syrischen Regimes
Das Justizsystem Syriens besteht aus Zivil-, Straf-, Militär-, Sicherheits- und religiösen Gerichten sowie einem Kassationsgericht. Gerichte für Personenstandsangelegenheiten regeln das Familienrecht (SLJ 5.9.2016).
Die Verfassung sieht Demokratie (Art. 1, 8, 10, 12), Achtung der Grund- und Bürgerrechte (Art. 33-49), Rechtsstaatlichkeit (Art. 50-53), Gewaltenteilung sowie freie, allgemeine und geheime Wahlen zum Parlament (Art. 57) vor. Faktisch haben diese Prinzipien in Syrien jedoch nie ihre Wirkung entfaltet, da die Ba'ath-Partei durch einen von 1963 bis 2011 geltenden, extensiv angewandten Ausnahmezustand wichtige Verfassungsregeln außer Kraft setzte. Zwar wurde der Ausnahmezustand 2011 beendet, aber mit Ausbruch des bewaffneten Konflikts in Syrien umgehend im Jahr 2012 durch eine genauso umfassende und einschneidende „Anti-Terror-Gesetzgebung“ ersetzt. Sie führte zu einem Machtzuwachs der Sicherheitsdienste und massiver Repression, mit der das Regime auf die anfänglichen Demonstrationen und Proteste sowie den späteren bewaffneten Aufstand großer Teile der Bevölkerung antwortete. Justiz und Gerichtswesen sind von grassierender Korruption und Politisierung durch das Regime geprägt. Laut geltender Verfassung ist der Präsident auch Vorsitzender des Obersten Justizrates (AA 4.12.2020). Die Rechtsstaatlichkeit ist schwach ausgeprägt, wenn nicht mittlerweile gänzlich durch eine Situation der Straffreiheit untergraben, in der Angehörige von Sicherheitsdiensten ohne strafrechtliche Konsequenzen und ohne jegliche zivile Kontrolle operieren können (ÖB 29.9.2020; vgl. BS 29.4.2020). Richter und Staatsanwälte müssen im Grunde genommen der Ba'ath-Partei angehören und sind in der Praxis der politischen Führung verpflichtet (FH 4.3.2020).
[…]
Gebiete außerhalb der Kontrolle des Regimes
In Gebieten außerhalb der Kontrolle des syrischen Regimes ist die Lage von Justiz und Verwaltung von Region zu Region und je nach den örtlichen Herrschaftsverhältnissen verschieden (AA 4.12.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). In von oppositionellen Gruppen kontrollierten Gebieten wurden unterschiedlich konstituierte Gerichte und Haftanstalten aufgebaut, mit starken Unterschieden bei der Organisationsstruktur und beider Beachtung juristischer Normen (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 4.12.2020, USDOS 12.5.2021). Manche Gruppen folgen dem (syrischen) Strafgesetzbuch, andere folgen einem Entwurf eines Strafgesetzbuches auf Grundlage der Scharia, das von der Arabischen Liga aus dem Jahr 1996 stammt, während wiederum andere eine Mischung aus Gewohnheitsrecht und Scharia anwenden. Erfahrung, Expertise und Qualifikation der Richter in diesen Gebieten sind oft sehr unterschiedlich und häufig sind diese dem Einfluss der dominanten bewaffneten Gruppierungen unterworfen. Urteile von Scharia-Räten der Opposition resultieren manchmal in öffentlichen Hinrichtungen, ohne dass Angeklagte Berufung einlegen oder Besuch von ihren Familien erhalten könnten (USDOS 11.3.2020).
In Gebieten, die von bewaffneten Oppositionsgruppen oder der Syrian National Army (SNA) kontrolliert werden, finden Prozesse gegen Inhaftierte hauptsächlich vor Militärgerichten statt. In dieser Situation kann ein Häftling einen Anwalt hinzuziehen. Viele bewaffnete Oppositionsgruppen nehmen jedoch Verhaftungen ohne Haftbefehl vor; es gibt dann kein Gerichtsverfahren. Auf diese Weise Verhaftete werden verschwinden gelassen. Die Verwaltung des von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrollierten Gebiets verfügt über eine Justizbehörde. Die HTS unterhält jedoch geheime Gefängnisse. Die HTS unterwirft ihre Gefangenen geheimen Verfahren, den so genannten "Scharia-Sitzungen", in denen Entscheidungen von den Scharia- und Sicherheitsbeamten (Geistliche in Führungspositionen der HTS, die befugt sind, Fatwas [Rechtsgutachten] und Urteile zu erlassen) getroffen werden. Die Gefangenen können keinen Anwalt zu ihrer Verteidigung hinzuziehen und sehen ihre Familien während ihrer Haft nicht (NMFA 6.2021).
Sicherheitsbehörden und regierungstreue Milizen
Die Regierung hat zwar die effektive Kontrolle über die uniformierten Polizei-, Militär- und Staatssicherheitskräfte, jedoch nur beschränkten Einfluss auf ausländische militärische oder paramilitärische Einheiten, z.B. russische Streitkräfte, die mit dem Iran verbündete Hizbollah und die iranischen Islamischen Revolutionsgarden (USDOS 30.3.2021). Der Präsident stützt seine Herrschaft auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Geheimdienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen (AA 4.12.2020).
Straflosigkeit unter den Sicherheitsbehörden bleibt ein weit verbreitetes Problem (USDOS 30.3.2021; vgl. BS 29.4.2020). Das Generalkommando der Armee und der Streitkräfte kann im Fall von Verbrechen von Militäroffizieren, Mitgliedern der internen Sicherheitskräfte oder Zollpolizeioffizieren im Rahmen ihrer beruflichen Pflichten einen Haftbefehl ausstellen. Solche Fälle müssen vor einem Militärgericht verhandelt werden (USDOS 11.3.2020). In der Praxis sind keine Fälle von Strafverfolgung oder Verurteilung von Polizei- und Sicherheitskräften hinsichtlich Misshandlung bekannt. Es gibt auch keine Berichte von Maßnahmen der Regierung, um die Einhaltung der Menschenrechte durch die Sicherheitskräfte zu verbessern (USDOS 30.3.2021). Die Sicherheitskräfte operieren unabhängig und im Allgemeinen außerhalb der Kontrolle des Justizwesens (USDOS 11.3.2020). In keinem Teil des Landes besteht ein umfassender und langfristiger Schutz vor willkürlicher Verhaftung und Repression durch die zahlreichen Sicherheitsdienste, Milizen und sonstige regimenahe Institutionen (AA 19.5.2020).
Russland, Iran, die libanesische Hizbollah (KAS 4.12.2018a; vgl. DW 20.5.2020) und Einheiten mit irakischen Kämpfern unterstützen die syrische Regierung, unter anderem mit Einsätzen an der Seite der syrischen Streitkräfte (KAS 4.12.2018a).
Es ist schwierig Informationen über die Aktivitäten von spezifischen Regierungs- oder regierungstreuen Einheiten zu spezifischen Zeiten oder an spezifischen Orten zu finden, weil die Einheiten seit dem Beginn des Bürgerkrieges oft nach Einsätzen organisiert („task-organized“) sind oder aufgeteilt oder für spezielle Einsätze mit anderen Einheiten zusammengelegt werden. Berichte sprechen oft von einer speziellen Militäreinheit an einem bestimmten Einsatzort (z.B. einer Brigade), wobei die genannte Einheit aus Teilen mehrerer verschiedener Einheiten nur für diesen speziellen Einsatz oder eine gewisse Zeit zusammengesetzt wurde (Kozak 28.12.2017).
Kämpfe um die lokale Vorherrschaft unter den verschiedenen Sicherheitsakteuren (Offiziere, Soldaten, Miliz-Kämpfer und lokale Polizei) des Regimes sind eskaliert und haben zu gegenseitigen Verhaftungen von Personal, offenen Zusammenstößen und Gewalt geführt (TWP 30.7.2019).
Streitkräfte
Die syrischen Streitkräfte (Syrian armed forces - SAF) bestehen aus dem Heer, der Marine, der Luftwaffe, den Luftabwehrkräften und den National Defense Forces (NDF, regierungstreue Milizen und Hilfstruppen). Vor dem Konflikt sollen die SAF eine Mannstärke von geschätzt 300.000 Personen gehabt haben, mit Stand 2018 waren sie wohl auf weniger als 100.000 durch Verluste und Desertionen geschrumpft. Momentan versuchen die SAF sich wieder aufzubauen und alliierte Milizen und Hilfstruppen zu integrieren, während sie weiterhin an aktiven Militäroperationen teilnehmen (CIA 11.8.2020). Der Aufbau der SAF basiert auf dem sogenannten Qutaʿa-System [arab. Sektor, Landstück]. Hierbei wird jeder Division (firqa) ein bestimmtes Gebiet (qutaʿa) zugeteilt. Mit diesem System wurde in der Vergangenheit verhindert, dass Offiziere überlaufen. Gleichzeitig gaben die SAF dem Divisionskommandeur für den Fall eines Zusammenbruchs der Kommunikation oder für Notfälle freie Hand über dieses Gebiet. Dadurch kann der Präsident den Einfluss einzelner Divisionskommandeure einschränken, indem er sie gegeneinander ausspielt (CMEC 14.3.2016).
Die syrische Armee war der zentrale Faktor für das Überleben des Regimes während des Bürgerkriegs. Im Laufe des Krieges hat ihre Kampffähigkeit jedoch deutlich abgenommen (CMEC 26.3.2020a). Im Zuge des Konfliktes hat das Regime loyale Einheiten in größere Einheiten eingegliedert, um eine bessere Kontrolle ausüben und ihre Effektivität im Kampf verbessern zu können (ISW 8.3.2017). Die syrische Regierung arbeitet daran, Milizen zu demobilisieren oder sie in ihre regulären Streitkräfte zu integrieren (CIA 12.8.2020).
Zivile und militärische Sicherheits- und Nachrichtendienste, Polizei
Die zahlreichen syrischen Sicherheitsbehörden arbeiten autonom und ohne klar definierte Grenzen zwischen ihren Aufgabenbereichen (USDOS 30.3.2021).
Es gibt vier Hauptzweige der Sicherheits- und Nachrichtendienste: den Militärischen Nachrichtendienst, den Luftwaffennachrichtendienst, das Direktorat für Politische Sicherheit und das Allgemeine Nachrichtendienstdirektorat (USDOS 30.3.2021; vgl. EIP 6.2019). Diese vier Dienste arbeiten unabhängig voneinander und größtenteils außerhalb des Justizsystems, überwachen einzelne Staatsbürger und unterdrücken oppositionelle Stimmen innerhalb Syriens (GS 11.2.2017). Jeder Geheimdienst unterhält eigene Gefängnisse und Verhöreinrichtungen, bei denen es sich de facto um weitgehend rechtsfreie Räume handelt. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle im Zuge des Konfliktes verteidigt oder sogar weiter ausgebaut (AA 4.12.2020). Innerhalb der Sicherheitsdienste ist bekannt, dass die Nachrichtendienste der Luftwaffe am wenigsten einer Kontrolle unterliegen und mit der geringsten Zurückhaltung agieren (BS 29.4.2020). Vor 2011 war die vorrangige Aufgabe der Nachrichtendienste die syrische Bevölkerung zu überwachen. Seit dem Beginn des Konfliktes nutzt Assad den Sicherheitssektor, um die Kontrolle zu behalten. Diese Einheiten überwachten, verhafteten, folterten und exekutierten politische Gegner sowie friedliche Demonstranten. Um seine Kontrolle über die Sicherheitsdienste zu stärken, sorgte Assad künstlich für Feindschaft und Konkurrenz zwischen ihnen. Um die Loyalität zu sichern, wurde einzelnen Behörden bzw. Beamten die Kontrolle über alle Bereiche des Staatswesens in einem bestimmten Gebiet überlassen, was für diese eine enorme Geldquelle darstellt (EIP 6.2019).
Die Sicherheitskräfte nutzen eine Reihe an Techniken, um Bürger einzuschüchtern oder zur Kooperation zu bringen. Diese Techniken beinhalten im besten Fall Belohnungen, andererseits jedoch auch Zwangsmaßnahmen wie Reiseverbote, Überwachung, Schikanen von Individuen und/oder deren Familienmitgliedern, Verhaftungen, Verhöre oder die Androhung von Inhaftierung. Die Zivilgesellschaft und die Opposition in Syrien erhalten spezielle Aufmerksamkeit von den Sicherheitskräften, aber auch ganz im Allgemeinen müssen Gruppen und Individuen mit dem Druck der Sicherheitsbehörden umgehen (GS 11.2.2017; vgl. USDOS 30.3.2021).
Der Sicherheitssektor übt eine allgegenwärtige Kontrolle über die Gesellschaft (sowohl informell als auch formell) aus. Festnahmen und Inhaftierungen werden genutzt, um Informationen zu erhalten, jene, die als illoyal gesehen werden, zu bestrafen, und um Geld für die Freilassung der Inhaftierten zu erpressen (EIP 6.2019).
In jüngster Zeit hat das syrische Regime seine Sicherheitsdienste umgebaut, indem es neue "Loyalisten" in leitende Sicherheitspositionen berufen hat. Es handelt sich um bisher unbekannte Personen, die sich durch ihre Rolle bei der Eskalation der Gewalt nach 2011 einen Namen machten, und gegen die das Regime in Form von Korruptionsakten erhebliche Druckmittel besitzt. Es zeigt sich außerdem grundsätzlich eine breitere Dynamik der russisch-iranischen Konkurrenz um die Gestaltung der syrischen Sicherheitslandschaft (Clingendael 5.2020). Die Führung der Sicherheitsdienste hat oft enge familiäre und persönliche Beziehungen zum Präsidenten, der Alawit ist. Im Allgemeinen sind diese Behörden weitgehend mit Personen aus Communities besetzt, die historisch der herrschenden Familie gegenüber loyal sind. Das klarste Beispiel hierfür ist die verhältnismäßig große Anzahl an Alawiten, die im Sicherheitssektor arbeiten (NMFA 5.2020).
Regierungstreue Einheiten, ausländische Kämpfer, russischer und iranischer Einfluss
Die National Defence Forces (NDF) sind eine Dachorganisation für verschiedene Pro-Regime-Milizen und wurden aus sogenannten Volkskomitees gegründet (FIS 14.12.2018). Der Iran und die libanesische Hizbollah spielten eine wichtige Rolle bei der Gründung der NDF nach dem Vorbild der iranischen paramilitärischen Basij-Einheiten (ISW 8.3.2017; vgl. JTF 24.3.2017, CMEC 26.3.2020a). Die NDF sind nicht Teil der syrischen Armee, aber offiziell als "Verbündete", als legitime Institutionen anerkannt, die Waffen tragen dürfen und zudem operative und logistische Unterstützung durch die syrische Armee erhalten. Die regierungstreuen Milizen stellen für die Regierung jedoch auch eine Konkurrenz dar, z.B. im Zusammenhang mit der Rekrutierung, da die Milizen teilweise über bessere Finanzierung verfügen und somit höheren Sold bezahlen können. Manche der bewaffneten Gruppen kritisieren die syrische Regierung und ihre Geheimdienste auch vergleichsweise offen (FIS 14.12.2018). Die regierungsnahen Milizen stellen mittlerweile selbst eine Bedrohung der staatlichen Souveränität dar, da sie an Größe, Anzahl und Einfluss gewonnen haben (CMEC 26.3.2020a).
Pro-Regime Milizen wie die NDF üben ähnliche Aufgaben wie andere regimenahe Kräfte aus, wobei ihre Kompetenzen nicht klar definiert sind (USDOS 30.3.2021). Milizen, die von der libanesischen Hizbollah und den iranischen Quds-Brigaden eingerichtet wurden, treten als nahezu unabhängige Einheiten auf (JTF 26.6.2020; vgl. CMEC 26.3.2020a).
Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Unterstützung mit fortschrittlichen Waffentechnologien, Spezial- und Lufteinheiten, sowie die ausgeweitete Bodenintervention Irans konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018b). Das Eingreifen Russlands, Irans und der Hizbollah sind seit 2011 jedoch auch die wichtigste Quelle für die Erosion von Autonomie und Souveränität des syrischen Regimes, und dieses ist weiterhin abhängig von der politischen und militärischen Unterstützung Russlands und Irans (Clingendael 5.2020).
Iran und Russland unterstützen jeweils unterschiedliche Einheiten bzw. Akteure des syrischen Sicherheitssektors (TWP 30.7.2019). Russland fokussiert vor allem auf den Aufbau von staatlichen Institutionen, während der Iran auch Einfluss außerhalb syrischer staatlicher Institutionen ausübt (Clingendael 5.2020; vgl. CMEC 26.3.2020a).
Russland ist besonders in die Reform der syrischen Streitkräfte involviert (CMEC 26.3.2020c). Im Oktober 2015 wurde das sogenannte Vierte Korps (Fourth Storming Corps/Fourth Assault Corps) und im November 2016 das Fünfte Korps (Fifth Storming Corps/Fifth Assault Corps) gegründet (Kozak 3.2018). Ähnlich wie die NDF sollten auch diese beiden Einheiten Strukturen bieten, in denen regierungstreue Milizen integriert und so unter die Kontrolle der Regierung gebracht werden können (CEIP 12.12.2018; vgl. TWP 30.7.2019). Das Vierte und das Fünfte Korps wurden jeweils mit russischer Unterstützung gegründet (CMEC 26.3.2020a). In das Vierte Korps wurden neben Einheiten aus den syrischen Streitkräften auch irreguläre Einheiten aus NDF-Mitgliedern und Wehrpflichtigen aus Lattakia aufgenommen (CMEC 26.3.2020b). Das Fünfte Korps besteht ausschließlich aus Freiwilligen, einerseits aus verschiedenen Einheiten der syrischen Armee, andererseits vor allem aber aus irregulären Einheiten wie den NDF oder loyalen Ba'ath-Bataillonen. Rekrutiert wurde in ganz Syrien. 2018 wurden auch ehemalige Rebellen aus der Provinz Dara’a in das Fünfte Korps integriert. Zu Beginn oblag das Kommando vollständig dem russischen Militär, mittlerweile haben russische Berater weniger Einfluss (CMEC 26.3.2020b).
Von Russland gestützte Milizen stellen eine große Bedrohung für die Bevölkerung dar, da sie an keine Gesetze oder Regeln gebunden sind (DIYARUNA 20.8.2020). Angesichts der Sensibilität der russischen öffentlichen Meinung in Bezug auf militärische Verluste, sind viele der in Syrien kämpfenden Russen Söldner, offiziell auf Eigeninitiative, aber in Wirklichkeit von privaten Militärunternehmen mit vermeintlichen Verbindungen zum Kreml, wie der Wagner-Gruppe, eingesetzt (EPRS 11.2018). Es gibt zahlreiche Berichte über schwere Menschenrechtsverletzungen der Wagner-Gruppe gegen Zivilisten, oftmals mit extremer Brutalität. Im März 2021, beispielsweise, erhob ein Familienmitglied eines syrischen Staatsbürgers, der 2017 von sechs Mitgliedern der Wagner-Gruppe im Governorat Homs gefoltert, getötet und dessen Leichnam verstümmelt wurde, eine Anklage in Moskau (FIDH 22.3.2021, vgl. RFE/RL 15.3.2021).
Die traditionelle Strategie Teherans besteht darin, parallele nichtstaatliche Militärstrukturen zu schaffen und zu entwickeln, die dem syrischen Staat nicht direkt unterstellt und dem Iran gegenüber loyaler sind als dem syrischen Zentralkommando (CMEC 26.3.2020a). Das syrische Regime hat während des Konflikts ausländische schiitische Milizen eingesetzt, die vor allem vom Iran getragen werden (CMEC 26.3.2020a). Die iranische Koalition besteht aus iranischen Kämpfern (Teileinheiten aus dem Islamic Revolutionary Guard Corps und Mitgliedern der regulären iranischen Streitkräfte - sogenannte "Artesh"-Kämpfer) und ausländischen Kämpfern (ISW 8.3.2017), darunter Pakistanis und Afghanen (KAS 4.12.2018b; vgl. CMEC 26.3.2020a). Iranische Offiziere unterstützen Einheiten der syrischen Armee, regierungstreue Milizen, die Hizbollah und irakische schiitische Milizen bei der Planung und Koordination von Einsätzen. Die afghanischen und pakistanischen Kämpfer werden von den iranischen Einheiten rekrutiert, ausgebildet, versorgt und ihre Führung im Kampf wird von iranischer Seite organisiert (KAS 4.12.2018b; vgl. CMEC 26.3.2020a).
Hochrangige syrische Funktionäre erlebten durch die iranische und russische Dominanz einen Machtverlust, der wiederholt zu Spannungen in der iranisch-russisch-syrischen Militärkooperation führte (KAS 4.12.2018b). Im Zuge dessen kam es auch zu Säuberungen, Exekutionen und Versetzungen von niederrangigen oder auch höherrangigen syrischen Offizieren, die sich gegen die Ausweitung des iranischen Einflusses wehrten (ISW 8.3.2017). 2017 und vor allem 2018 standen sich die verschiedenen Unterstützer des syrischen Regimes immer stärker konfrontativ gegenüber. Im Juni 2018 kam es beispielsweise zu einer offenen Konfrontation zwischen Hizbollah und syrischen Truppen unter russischer Führung, im Januar 2019 zu Kämpfen zwischen dem Vierten und dem Fünften Korps der syrischen Armee in der Provinz Hama (BS 29.4.2020; vgl. TWP 30.7.2019).
Folter, Haftbedingungen und unmenschliche Behandlung
Das Gesetz verbietet Folter und andere grausame oder erniedrigende Behandlungen oder Strafen, wobei das Strafgesetzbuch eine Strafe von maximal drei Jahren Gefängnis für Täter vorsieht. Menschenrechtsaktivisten, die Commission of Inquiry für Syrien der UN (COI) und lokale NGOs berichteten jedoch von Tausenden glaubwürdigen Fällen, in denen die Behörden des Regimes Folter, Missbrauch und Misshandlungen zur Bestrafung vermeintlicher Oppositioneller einsetzten, auch bei Verhören - eine systematische Praxis des Regimes, die während des gesamten Konflikts und sogar schon vor 2011 dokumentiert wurde. Das Europäische Zentrum für Verfassungs- und Menschenrechte kam zu dem Schluss, dass Einzelpersonen zwar häufig gefoltert wurden, um Informationen zu erhalten, der Hauptzweck der Anwendung von Folter durch das Regime während der Verhöre jedoch darin bestand, die Gefangenen zu terrorisieren und zu demütigen (USDOS 30.3.2021). Willkürliche Festnahmen, Misshandlung, Folter und Verschwindenlassen sind in Syrien weit verbreitet (HRW 13.1.2021; vgl. AI 7.4.2021, USDOS 30.3.2021, AA 4.12.2020). Zwischen März 2011 und Juni 2021 dokumentierte das Syrische Netzwerk für Menschenrechte (SNHR) den Tod von mindestens 14.565 Personen, darunter 174 Kinder und 74 (erwachsene) Frauen, durch Folter durch die Konfliktparteien und die kontrollierenden Kräfte in Syrien, wobei das syrische Regime für 98,6 % dieser Todesfälle verantwortlich ist (SNHR 14.6.2021).
NGOs berichten glaubhaft, dass die syrische Regierung und mit ihr verbündete Milizen physische Misshandlung, Bestrafung und Folter an oppositionellen Kämpfern und Zivilisten begehen (USDOS 30.3.2021; vgl. TWP 23.12.2018). Vergewaltigung und sexueller Missbrauch von Frauen, Männern und Minderjährigen sind weit verbreitet. Die Regierung nimmt hierbei auch Personen ins Visier, denen Verbindungen zur Opposition vorgeworfen werden (USDOS 30.3.2021). Es sind zahllose Fälle dokumentiert, bei denen Familienmitglieder wegen der als regierungsfeindlich wahrgenommenen Tätigkeit von Verwandten inhaftiert und gefoltert wurden, auch wenn die als regierungsfeindlich wahrgenommenen Personen ins Ausland geflüchtet waren (AA 4.12.2020).
Systematische Folter und die Bedingungen in den Haftanstalten führen häufig zum Tod von Insassen. Die Gefängnisse sind stark überfüllt, es mangelt an Nahrung, Trinkwasser, Hygiene und Zugang zu sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung. Diese Bedingungen waren so durchgängig, dass die Untersuchungskommission der Vereinten Nationen zu dem Schluss kam, diese seien Regierungspolitik (USDOS 30.3.2021). Laut Berichten von NGOs gibt es zahlreiche informelle Hafteinrichtungen in umgebauten Militärbasen, Schulen, Stadien und anderen unbekannten Lokalitäten. So sollen inhaftierte Demonstranten in leerstehenden Fabriken und Lagerhäusern ohne angemessene sanitäre Einrichtungen festhalten werden (USDOS 30.3.2021; vgl. SHRC 24.1.2019). Die Regierung hält weiterhin Tausende Personen ohne Anklage und ohne Kontakt zur Außenwelt („incommunicado“) fest (USDOS 30.3.2021). Von Familien von Häftlingen wird Geld verlangt, dafür dass die Gefangenen Nahrung erhalten und nicht mehr gefoltert werden, was dann jedoch nicht eingehalten wird. Große Summen werden gezahlt, um die Freilassung von Gefangenen zu erwirken (NMFA 7.2019). In jedem Dorf und jeder Stadt gibt es Haft- bzw. Verhörzentren für die ersten Befragungen und Untersuchungen nach einer Verhaftung. Diese werden von den Sicherheits- und Nachrichtendiensten oder auch regierungstreuen Milizen kontrolliert. Meist werden Festgenommene in ein größeres Untersuchungszentrum in der Provinz oder nach Damaskus und schließlich in ein Militär- oder ziviles Gefängnis gebracht. Im Zuge dieses Prozesses kommt es zu Folter und Todesfällen. Selten wird ein Häftling freigelassen. Unschuldige bleiben oft in Haft, um Geldsummen für ihre Freilassung zu erpressen oder um sie im Zuge eines "Freilassungsabkommens" auszutauschen (SHRC 24.1.2019).
Seit 2018 wurden von den Regierungsbehörden Sterberegister veröffentlicht, wodurch erstmals offiziell der Tod von 7.953 Menschen in Regierungsgewahrsam bestätigt wurde, wenn auch unter Angabe unspezifischer Todesursachen (Herzversagen, Schlaganfall etc.). Berichten zufolge sind die Todesfälle auf Folter, Krankheit als Folge mangelnder Ernährung und Hygiene in den Einrichtungen und außergerichtliche Tötungen zurückzuführen (AA 20.11.2019; vgl. SHRC 24.1.2019). Die meisten der auch im Jahr 2020 bekannt gegebenen Todesfälle betreffen Inhaftierte aus den vergangenen neun Jahren, wobei das Regime ihre Familien erst in den Folgejahren über ihren Tod informiert. Obwohl die Todesfälle in der Vergangenheit eingetreten sind, gibt das Regime diese nur nach und nach bekannt. 2020 lag die Rate bei etwa 17 Personen pro Monat. In den meisten Fällen werden die Familien der Opfer nicht direkt über ihren Tod informiert, da der Sicherheitsapparat nur den Status der Inhaftierten im Zivilregister ändert und die Familien aktiv im Melderegister suchen müssen, um den Verbleib ihrer Verwandten zu erfahren (SHRC 1.2021). Die syrische Regierung übergibt die Überreste der Verstorbenen nicht an die Familien (HRW 14.1.2020).
Zehntausende Menschen sind weiterhin in willkürlicher Haft, darunter humanitäre Helfer, Anwälte, Journalisten und friedliche Aktivisten (AI 7.4.2021). In Gebieten, die unter der Kontrolle der Opposition standen und von der Regierung zurückerobert wurden, darunter Ost-Ghouta, Dara'a und das südliche Damaskus, verhafteten die syrischen Sicherheitskräfte Hunderte von Aktivisten, ehemalige Oppositionsführer und ihre Familienangehörigen, obwohl sie alle Versöhnungsabkommen mit den Behörden unterzeichnet hatten, in denen garantiert wurde, dass sie nicht verhaftet würden (HRW 14.1.2020).
Auch die Rebellengruppierungen werden außergerichtlicher Tötungen und der Folter von Inhaftierten beschuldigt (FH 3.3.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Opfer sind vor allem (vermutete) regierungstreue Personen und Mitglieder von Milizen oder rivalisierenden bewaffneten Gruppen (USDOS 30.3.2021). Zu den Bedingungen in den Hafteinrichtungen der verschiedenen regierungsfeindlichen Gruppen ist wenig bekannt, NGOs berichten von willkürlichen Verhaftungen, Folter und unmenschlicher Behandlung (USDOS 11.3.2020). Auch die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) nutzten in ihren Haftanstalten Folter, um Geständnisse zu erhalten, wobei die Folter oft aus Rache und basierend auf ethnischen Vorurteilen durchgeführt wurde. Der Menschenrechtsmonitor, Syrian Network for Human Rights, konnte im Jahr 2020 zumindest 14 Todesfälle aufgrund von Folter und fehlendem Zugang zu medizinischer Versorgung in den Haftanstalten der SDF dokumentieren (SNHR 26.1.2021).
Korruption
Im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International für das Jahr 2020 liegt Syrien mit einer Bewertung von 14 (von 100) Punkten (0=highly corrupt, 100=very clean) auf Platz 178 von 180 untersuchten Ländern (je höher die Zahl, desto schlechter die Platzierung) (TI 28.1.2021).
Korruption war bereits vor dem Bürgerkrieg weit verbreitet, beeinflusste das tägliche Leben der Syrer (FH 1.2017) und wurde im Laufe des Konfliktes noch viel schlimmer (BS 29.4.2020). Das Gesetz sieht strafrechtliche Konsequenzen für amtliche Korruption vor, die Regierung setzt diese jedoch nicht effektiv durch. Beamte üben häufig korrupte Praktiken aus, ohne dafür bestraft zu werden. Korruption ist weiterhin ein allgegenwärtiges Problem bei Polizei, Sicherheitskräften, Migrationsbehörden und in der Regierung (USDOS 30.3.2021).
Mitglieder und Verbündete des Regimes sollen einen Großteil der syrischen Wirtschaft besitzen oder kontrollieren. Der Bürgerkrieg hat neue Möglichkeiten für Korruption in der Regierung, den regierungstreuen Streitkräften und im Privatsektor geschaffen. Auch sicherte sich die Regierung durch die Bevorzugung bestimmter Firmen und Vergabe von vorteilhaften Verträgen etc. Loyalität, auch von ausländischen Verbündeten wie Russland oder Iran. Sogar grundlegende staatliche Dienstleistungen und humanitäre Hilfe sind von der demonstrierten Loyalität der Gemeinde zum Assad-Regime abhängig. Personen in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, die versuchen, offizielle Korruption aufzudecken oder zu kritisieren, zum Beispiel in den sozialen Medien, sehen sich Repressalien ausgesetzt, einschließlich Entlassung aus dem Arbeitsverhältnis und Inhaftierung (FH 2021).
Die Mitgliedschaft in der Baʿath-Partei oder enge familiäre Beziehungen zu einem prominenten Parteimitglied oder einem mächtigen Regimebeamten helfen beim wirtschaftlichen, sozialen und bildungsmäßigen Aufstieg. Partei- oder Regimeverbindungen erleichterten die Zulassung zu besseren Schulen, den Zugang zu lukrativen Arbeitsplätzen und den Aufstieg und die Macht innerhalb der Regierung, des Militärs und der Sicherheitsdienste. Das Regime reservierte bestimmte prominente Positionen, wie z. B. Gouverneursposten in den Provinzen, ausschließlich für Mitglieder der Baʿath-Partei (USDOS 30.3.2021). Korruption hat als Instrument der Regierungsführung an Bedeutung gewonnen, um Unterstützung zu gewinnen (BS 29.4.2020).
Bewegungseinschränkungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie schufen 2020 noch mehr Möglichkeiten für Korruption, da diejenigen, die es sich leisten konnten, Bestechungsgelder an Beamte und Sicherheitskräfte zahlten, um die Regeln zu umgehen (FH 2021).
In der syrischen Armee gibt es eine Tradition der Bestechung Ranghöherer (FIS 14.12.2018), etwa um eine bessere Position oder einfachere Aufgaben zu erhalten, einen Einsatz an der Frontlinie zu vermeiden oder überhaupt den Wehrdienst selbst zu umgehen (FIS 14.12.2018; vgl. DIS 5.2020).
Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen
Wehrdienstverweigerung / Desertion
Als der syrische Bürgerkrieg 2011 begann, hatte die syrische Regierung Probleme Truppen bereitzustellen, um bewaffneten Rebellengruppen entgegentreten zu können. Die Zahl der Männer, die den Wehr- oder Reservedienst verweigerten, nahm deutlich zu. Eine große Zahl von Männern im wehrfähigen Alter floh entweder aus dem Land, schloss sich der bewaffneten Opposition an, oder tauchte unter (DIS 5.2020). Zwischen der letzten Hälfte des Jahres 2011 bis zum Beginn des Jahres 2013 desertierten zehntausende Soldaten und Offiziere, flohen oder schlossen sich bewaffneten aufständischen Einheiten an. Seit der zweiten Hälfte des Jahres 2013 sind jedoch nur wenige Fälle von Desertion bekannt und relativ wenige werden derzeit deswegen verhaftet (Landinfo 3.1.2018).
Im Dezember 2019 trat eine Bestimmung in Kraft, wonach wehrfähige Männer, welche den Wehrdienst bis zu einem Alter von 42 Jahren nicht abgeleistet haben, eine Befreiungsgebühr von 8.000 USD bezahlen müssen, um einer Beschlagnahmung ihres Vermögens, bzw. des Vermögens ihrer Ehefrauen oder Kinder zu entgehen (DIS 5.2020).
Gesetzliche Lage
Wehrdienstverweigerer werden laut Gesetz in Friedenszeiten mit ein bis sechs Monaten Haft bestraft [Anm.: die Wehrpflicht besteht dabei weiterhin fort]. In Kriegszeiten wird Wehrdienstverweigerung laut Gesetz mit Gefängnisstrafen von bis zu fünf Jahren bestraft (AA 4.12.2020). Deserteure, die zusätzlich außer Landes geflohen sind (sogenannte „externe Desertion“), unterliegen Artikel 101 des Militärstrafgesetzbuchs, der eine Strafe von fünf bis zehn Jahren Haft in Friedenszeiten und 15 Jahre Haft in Kriegszeiten vorschreibt. Desertion im Angesicht des Feindes kann mit lebenslanger Haftstrafe bestraft werden und in schwerwiegenden Fällen wird die Todesstrafe verhängt (STDOK 8.2017).
Konkrete Strafen
Bezüglich der Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung gehen die Meinungen der Quellen auseinander. Eine Quelle berichtet, dass Deserteure zwar in früheren Phasen des Krieges exekutiert wurden, jedoch habe die syrische Regierung ihre Vorgehensweise in den vergangenen Jahren geändert und aufgrund des vorherrschenden Bedarfs an der Front festgenommene Deserteure zum Teil zu kurzen Haftstrafen verurteilt (DIS 5.2020). Während manche die Ergreifung eines Wehrdienstverweigerers mit Foltergarantie und Todesurteil gleichsetzen (Landinfo 3.1.2018), sagen andere, dass Betroffene sofort eingezogen würden (DIS 5.2020; vgl. Landinfo 3.1.2018). Quellen berichten jedoch auch, dass gefasste Wehrdienstverweigerer riskieren, von den syrischen Behörden vor der Einberufung inhaftiert zu werden (DIS 5.2020). Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab (Landinfo 3.1.2018; vgl. DIS 5.2020). Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen (STDOK 8.2017). Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure (DIS 5.2020) und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19/2012) der syrischen Regierung (AA 4.12.2020; vgl. DIS 5.2020).
Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von "high profile"-Deserteuren der Fall sein, also z.B. solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben (Landinfo 3.1.2018; vgl. DIS 5.2020). Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie (DIS 5.2020).
In Gebieten, welche durch sogenannte Versöhnungsabkommen wieder unter die Kontrolle der syrischen Regierung gebracht wurden, werden häufig Vereinbarungen bezüglich des Wehrdienstes getroffen (STDOK 8.2017; vgl. DIS 5.2020). Berichten zufolge wurden solche Zusagen von der Regierung aber bisweilen auch gebrochen (AA 4.12.2020; vgl. FIS 14.12.2018, DIS 5.2020). Auch in den "versöhnten Gebieten" sind Männer im entsprechenden Alter mit der Wehrpflicht oder mit der Rekrutierung durch regimetreue bewaffnete Gruppen konfrontiert. In manchen dieser Gebiete drohte die Regierung auch, dass die Bevölkerung keinen Zugang zu humanitärer Hilfe erhält, wenn diese nicht den Regierungseinheiten beitreten (FIS 14.12.2018). In ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten landeten zudem einer Quelle zufolge viele Deserteure und Überläufer, denen durch die Versöhnungsabkommen Amnestie gewährt werden sollte, in Haftanstalten oder sie starben in der Haft (DIS 5.2020).
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechtslage in Syrien hat sich trotz eines messbaren Rückgangs der gewaltsamen Auseinandersetzungen im Jahr 2020 nicht verbessert. Willkürliche Inhaftierungen, gewaltsames Verschwindenlassen, Folter, sexuelle Gewalt und schwerwiegende Einschränkungen der bürgerlichen und politischen Rechte waren weiterhin weit verbreitet. Das syrische Regime war der Hauptverantwortliche für diese Verstöße, aber auch verbotene terroristische Organisationen und andere bewaffnete Gruppen haben Verstöße begangen (FCO 8.7.2021).
In dem seit mehr als neun Jahren andauernden Bürgerkrieg gab es nach Schätzungen bereits rund eine halbe Million Tote (Welt 30.6.2020; vgl. BBC 12.7.2020). Das Regime wurde durch den Erfolg seiner von Russland und Iran unterstützten Kampagnen so gefestigt, dass es keinen Willen zeigt, integrative oder versöhnende demokratische Prozesse einzuleiten. Dies zeigt sich in der Abwesenheit freier und fairer Wahlen sowie in den gewaltsamen Maßnahmen zur Unterdrückung der Rede- und Versammlungsfreiheit. Bewaffnete Akteure aller Fraktionen, darunter auch die Regierung, versuchen ihre Herrschaft mit Gewalt durchzusetzen und zu legitimieren (BS 29.4.2020).
Es gibt krasse Ungleichheiten zwischen Arm und Reich, eine schwache Unterscheidung zwischen Staat und Wirtschaftseliten und einen geschlossenen Kreis wirtschaftlicher Möglichkeiten. Die Bürger werden ungleich behandelt. Ihnen werden aufgrund konfessioneller Zugehörigkeit, des Herkunftsortes, ethnischer Zugehörigkeit und des familiären Hintergrundes grundlegende staatsbürgerliche Rechte vorenthalten bzw. Privilegien gewährt oder verweigert. Grundlegende Aspekte der Staatsbürgerschaft werden großen Teilen der Bevölkerung verwehrt. Diese ungerechte Behandlung hat sich im Laufe der Konfliktjahre vertieft (BS 29.4.2020).
Das Regime bezeichnete Meinungsäußerungen routinemäßig als illegal, und Einzelpersonen konnten das Regime weder öffentlich noch privat kritisieren, ohne Repressalien befürchten zu müssen. Das Regime übt strikte Kontrolle über die Verbreitung von Informationen, auch über die Entwicklung der Kämpfe zwischen dem Regime und der bewaffneten Opposition und die Verbreitung des COVID-19-Virus, aus und verbietet die meiste Kritik am Regime und die Diskussion über konfessionelle Probleme, einschließlich der Rechte von und Spannungen zwischen religiösen und ethnischen Minderheiten (USDOS 30.3.2021).
Die Verfassung bestimmt die Ba'ath-Partei als die herrschende Partei und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat. Das Gesetz erlaubt die Bildung anderer politischer Parteien, jedoch nicht auf Basis von Religion, Stammeszugehörigkeit oder regionalen Interessen. Die Regierung erlaubt nur regierungsnahen Gruppen offizielle Parteien zu gründen und zeigt wenig Toleranz gegenüber anderen politischen Parteien, auch jenen, die mit der Ba'ath-Partei in der National Progressive Front verbündet sind. Parteien wie die Communist Union Movement, die Communist Action Party und die Arab Social Union werden schikaniert. Gesetze, welche die Mitgliedschaft in illegalen Organisationen verbieten, wurden auch verwendet, um Mitglieder von Menschenrechts- und Studentenorganisationen zu verhaften (USDOS 30.3.2021).
Weiterhin besteht in keinem Teil des Landes ein umfassender und langfristiger Schutz vor willkürlicher Verhaftung und Repression durch die zahlreichen Sicherheitsdienste, Milizen und sonstige regimenahe Institutionen. Dies gilt auch für Landesteile, insbesondere im äußersten Westen des Landes sowie der Hauptstadt Damaskus, in denen traditionell Bevölkerungsteile leben, die dem Regime näher stehen. Selbst bis dahin als regimenah geltende Personen können aufgrund allgegenwärtiger staatlicher Willkür grundsätzlich Opfer von Repressionen werden (AA 19.5.2020).
In Gebieten, die von der Regierung zurückerobert werden, kommt es zu Beschlagnahmungen von Eigentum, großflächigen Zerstörungen von Häusern und willkürlichen Verhaftungen (SNHR 26.1.2021; vgl. SHRC 24.1.2019, HRW 13.1.2021). Diejenigen, die sich mit der Regierung "versöhnt" haben, werden weiterhin durch die Regierungstruppen misshandelt (HRW 14.1.2020; vgl. AA 4.12.2020, SNHR 26.1.2021). Auch nichtstaatliche bewaffnete Oppositionsgruppen begehen schwere Übergriffe. Das Schicksal von Tausenden, die vom sogenannten Islamischen Staat (IS) entführt wurden, bleibt unbekannt. Auch die kurdischen Behörden, die von den USA geführte Koalition oder die syrische Regierung unternehmen keine Schritte, deren Verbleib zu ermitteln (HRW 13.1.2021).
Es sind zahllose Fälle bekannt, bei denen Personen für als regierungsfeindlich angesehene Tätigkeiten ihrer Verwandten inhaftiert und gefoltert werden, darunter sollen auch Fälle sein, bei denen die gesuchten Personen ins Ausland geflüchtet sind (AA 4.12.2020). Frauen mit familiären Verbindungen zu Oppositionskämpfern oder Abtrünnigen werden z.B. als Vergeltung oder zur Informationsgewinnung festgenommen (UNHRC 31.1.2019). Außerdem werden Personen festgenommen, die Kontakte zu Verwandten oder Freunden unterhalten, die in von der Opposition kontrollierten Gebieten leben (UNHRC 31.1.2019; vgl. UNHCR 7.5.2020, SNHR 26.1.2021).
Tausende Menschen starben seit 2011 im Gewahrsam der syrischen Regierung an Folter und entsetzlichen Haftbedingungen (HRW 14.1.2020). Die Methoden der Folter, des Verschwindenlassens und der schlechten Bedingungen in den Haftanstalten sind keine Neuerung der letzten Jahre seit Ausbruch des Konfliktes, sondern waren bereits zuvor gängige Praxis der unterschiedlichen Nachrichtendienste und Sicherheitsbehörden in Syrien (SHRC 24.1.2019). Die syrischen Regimekräfte und ihre Sicherheitsapparate setzen ihre systematische Politik der Inhaftierung und des Verschwindenlassens von Zehntausenden von Syrern fort. Trotz der Verringerung des Tempos der Inhaftierungen und des gewaltsamen Verschwindenlassens im Jahr 2020 konnte keine wirkliche Veränderung im Verhalten des Regimes beobachtet werden, sei es in Bezug auf die Freilassung der Inhaftierten oder die Aufdeckung des Schicksals der Verschwundenen (SHRC 1.2021).
Weitere schwere Menschenrechtsverletzungen, derer das Regime und seine Verbündeten beschuldigt werden, sind willkürliche und absichtliche Angriffe auf Zivilisten, darunter auch der Einsatz von chemischen Waffen; Massaker und Vergewaltigungen als Kriegstaktik; Einsatz von Kindersoldaten sowie übermäßige Einschränkungen der Bewegungs-, Meinungs-, Versammlungs- und Pressefreiheit, inklusive Zensur. Die Regierung überwacht die Kommunikation im Internet, inklusive E-Mails, greift in Internet- und Telefondienste ein und blockiert diese. Die Regierung setzt ausgereifte Technologien und Hunderte von Computerspezialisten für Überwachungszwecke ein (USDOS 30.3.2021).
Berichten zufolge sind Personen in Gebieten, die erst vor kurzer Zeit durch die Regierung wiedererobert wurden, aus Angst vor Repressalien oft zögerlich dabei, über die Situation in diesen Gebieten zu berichten (USDOS 11.3.2020). Zwangsdeportationen von Hunderttausenden Bürgern haben ganze Städte und Dörfer entvölkert (BS 29.4.2020).
Bewaffnete terroristische Gruppierungen, wie die mit al-Qaida in Verbindung stehende Gruppe Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), sind für weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen, darunter rechtswidrige Tötungen und Entführungen, rechtswidrige Inhaftierungen, extreme körperliche Misshandlungen, Tötungen von Zivilisten bei Angriffen, die als wahllos beschrieben wurden, und Zwangsräumungen von Häusern auf der Grundlage der konfessionellen Identität, verantwortlich (USDOS 30.3.2021).
Elemente der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF), einer Koalition aus syrischen Kurden, Arabern, Turkmenen und anderen Minderheiten, zu der auch Mitglieder der Kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) gehören, sollen für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sein, darunter willkürliche Inhaftierungen, Folter, Korruption und Einschränkungen der Versammlungsfreiheit (USDOS 30.3.2021). Es gibt vereinzelte Berichte über Festnahmen von Journalisten, Mitgliedern von Menschenrechtsorganisationen und Oppositionsparteien und Personen, die sich weigerten mit den kurdischen Gruppen zu kooperieren (USDOS 11.3.2020; vgl. HRW 10.9.2018, SNHR 26.1.2021).
Die menschenrechtliche Situation in den kurdisch kontrollierten Gebieten stellt sich insgesamt erkennbar weniger gravierend dar als in den Gebieten, die sich unter Kontrolle des syrischen Regimes oder islamistischer und jihadistischer Gruppen befinden (AA 4.12.2020).
Ein besonderes Merkmal des Konflikts in Syrien ist, dass verschiedene Konfliktparteien häufig größeren Gruppen von Menschen, einschließlich Familien, Stämmen, religiösen oder ethnischen Gruppen oder ganzen Städten, Dörfern oder Nachbarschaften, durch Assoziation eine politische Meinung zuschreiben. Als solche können Mitglieder einer größeren Einheit, ohne individuell herausgegriffen zu werden, zum Ziel von Repressalien durch verschiedene Akteure aufgrund von tatsächlicher oder vermeintlicher Unterstützung einer anderen Konfliktpartei werden. Die Wahrnehmung einer politischen Meinung oder Zugehörigkeit zu einer Konfliktpartei basiert oft auf wenig mehr als der physischen Präsenz einer Person in einem bestimmten Gebiet (oder der Tatsache, dass sie aus einem bestimmten Gebiet stammt) oder ihrem ethnischen oder religiösen Hintergrund (UNHCR 3.2021).
Todesstrafe und außergerichtliche Tötungen
Die syrische Strafgesetzgebung sieht für Mord, schwere Drogendelikte, Terrorismus, Hochverrat und weitere Delikte die Todesstrafe vor. Vor allem die durch das Regime betriebene unterschiedslose Diffamierung von politischen Gegnern, bewaffneten Rebellen und selbst den syrischen "Weißhelmen" als Terroristen, oder die sehr weite Fassung des Begriffs Hochverrat, ermöglicht den Missbrauch der Todesstrafe zu politischen Zwecken. Verurteilungen wegen Mitgliedschaft in der Muslimbruderschaft, worauf ebenfalls die Todesstrafe steht, werden seit einigen Jahren in der Regel in zwölfjährige Freiheitsstrafen umgewandelt. Im Jahr 2010 wurden 17 Hinrichtungen bekannt. Seit Beginn des bewaffneten Konflikts liegen jedoch keine offiziellen Zahlen mehr vor. Im Rahmen der Kampfhandlungen seit 2011 kam es zu einer Vielzahl von außergerichtlichen Tötungen und Hinrichtungen, über die keine belastbaren Zahlen vorliegen. Nach Aussagen von freigelassenen Häftlingen gegenüber Amnesty International (AI) finden regelmäßig Exekutionen in Gefängnissen statt (AA 4.12.2020).
AI konnte für das Jahr 2020 erneut bestätigen, dass Todesurteile verhängt wurden, verfügte aber nicht über ausreichende Informationen, um eine glaubwürdige Mindestzahl zu nennen (AI 4.2021). Zwischen 2011 und 2015 wurden etwa 13.000 Gefangene, überwiegend Zivilpersonen, die als Regierungskritiker angesehen wurden, Opfer massenhafter außergerichtlicher Hinrichtungen. Die Gerichtsverfahren vor einem militärischen Feldgericht erfüllten die internationalen Mindeststandards für faire Gerichtsverfahren bei weitem nicht (AI 22.2.2018). Im Verlauf des Jahres 2018 wurde eine steigende Zahl von Todesurteilen, unter anderem vor Feldgerichten in Damaskus ausgesprochen, um die Zahl der politischen Gegner zu verringern (TWP 23.12.2018). Häftlinge haben 2019 Warnungen aus dem Gefängnis geschmuggelt, dass Hunderte zu einer Hinrichtungsstätte, das Saydnaya-Gefängnis, gebracht werden, und frisch entlassene Häftlinge berichteten, dass sich die Hinrichtungen dort beschleunigen (TNYT 11.5.2019). Die Unabhängige Untersuchungskommission der Vereinten Nationen (VN) für Syrien berichtete ebenfalls von außergerichtlichen Hinrichtungen in Gebieten unter Regierungskontrolle. Die "Generalamnestie" vom 22.3.2020 verringert die Todesstrafe bei einer Vielzahl von Vergehen auf lebenslange harte Strafarbeit, bei anderen Vergehen, z.B. im Rahmen des Anti-Terror-Gesetzes von 2012, besteht die Todesstrafe fort (AA 4.12.2020).
Im Laufe des bewaffneten Konflikts kam es ebenfalls zu Hinrichtungen von gefangengenommenen Angehörigen der syrischen Sicherheitskräfte durch zumeist radikalislamische bewaffnete Oppositionsgruppen (AA 4.12.2020). Bis zu seiner territorialen Niederlage im April 2019 tötete der sogenannte Islamische Staat (IS) Hunderte von Zivilisten, Männer, Frauen und Kinder, durch öffentliche Hinrichtungen, wie Kreuzigungen und Enthauptungen unter dem Vorwurf des Glaubensabfalls, der Blasphemie und der Homosexualität (USDOS 10.6.2020). In seinem Bericht für das Jahr 2020 stellte Human Rights Watch fest, dass türkische Truppen und die Syrian National Army (SNA) wahllos zivile Einrichtungen beschossen und systematisch Privateigentum geplündert, Hunderte von Personen verhaftet und mindestens sieben standrechtliche Hinrichtungen in den von ihnen besetzten Gebieten im Nordosten Syriens durchgeführt haben. Auch Hay'at Tahrir al-Sham, die überwiegend mehrere Regionen in Idlib kontrolliert, hat Berichten zufolge standrechtliche Hinrichtungen durchgeführt (HRW 13.1.2021).
Religionsfreiheit
In Syrien gibt es keine offizielle Staatsreligion, wobei die Verfassung jedoch vorsieht, dass der syrische Präsident Muslim sein muss, und dass die islamische Rechtsprechung eine Hauptquelle der Gesetzgebung darstellt. In Angelegenheiten des Personenstandsrechtes fallen alle Bürger unter die Gesetzgebung ihrer jeweiligen religiösen Gruppe (Christentum, Islam oder Judentum). Zur Klärung von Fragen des Familienstandes verlangt die Regierung daher von ihren Bürgern, ihre Glaubenszugehörigkeit zu einer dieser drei Religionen registrieren zu lassen. Die Religionszugehörigkeit, abgesehen von der jüdischen Religionszugehörigkeit, wird nicht im Pass und auf der Identitätskarte vermerkt (USDOS 12.5.2021). Es ist nicht möglich, "keine Religion" zu registrieren (Eijk 2013). Das Gesetz schränkt Missionierung und Konversionen ein. Es verbietet die Konversion vom Islam zu anderen Religionen, erkennt die Konversion zum Islam jedoch an. Das Strafgesetz verbietet "das Verursachen von Spannungen zwischen religiösen Gemeinschaften" (USDOS 12.5.2021).
Bereits vor dem Konflikt wuchs die Bedeutung von religiösen Stiftungen, um fehlende staatliche soziale und wirtschaftliche Leistungen auszugleichen. Im Zuge des Konfliktes verstärkte sich diese Rolle abermals. Religiöse Netzwerke in oppositionellen Gebieten, die in Verbindung mit bewaffneten Fraktionen stehen, wurden zu Pseudo-Organen der Lokalverwaltung und übernahmen Aufgaben wie z.B. die Verteilung von Hilfsgütern, Sozialleistungen, Bildung, Verwaltung von Bäckereien und die Verwaltung von Flüchtlingslagern. Begleitend zu diesen sozialen Diensten gab es klare Bemühungen um religiöse Indoktrination, z.B. die Vereinheitlichung der Verschleierung, die Verbreitung des Korans und den Betrieb von Waisenhäusern (in denen sich das Leben um religiöse Lehren und das Auswendiglernen des Korans dreht). Auch in den von der Regierung kontrollierten Gebieten wurden religiösen Akteuren, die vom Staat als vertrauenswürdig erachtet wurden, beispiellose Vorrechte innerhalb ihrer Gemeinschaften eingeräumt. Sie übernahmen kommunale Aufgaben, um den Zerfall staatlicher Strukturen und Leistungen auszugleichen, wie beispielsweise die Stromversorgung durch privat betriebene und in Privatbesitz befindliche Stromgeneratoren (CMEC 19.3.2019).
Gesetz Nr. 31 vom Oktober 2018 verleiht dem syrischen Ministerium für Religiöse Stiftungen („Ministry of Awqaf“) zusätzliche Befugnisse (CEIP 14.11.2018; vgl. CMEC 19.3.2019). So beinhaltet das Gesetz die Einrichtung eines "Rechtswissenschaftlichen und Gelehrten Rates" mit der Entscheidungshoheit über die Definition, welche Inhalte im religiösen Diskurs angemessen sind. Der Minister wird mit der Kompetenz ausgestattet religiöse Persönlichkeiten zu bestrafen, wenn diese "extremistische" oder auch "abweichende" religiöse Lehren verbreiten, indem ihnen die Lizenz entzogen oder gegen sie ein Gerichtsverfahren eingeleitet wird. Der Rat soll außerdem jede Fatwa, die in Syrien veröffentlicht wird, überwachen, um die Verbreitung wahhabitischen oder mit der Muslimbruderschaft in Verbindung stehenden Gedankenguts zu verhindern (CEIP 14.11.2018). Einem syrischen Anwalt zufolge kann der Minister durch diese Gesetzesänderung auch in Bereichen, die nicht direkt mit der Verwaltung dieses Ministeriums in Zusammenhang stehen, Einfluss ausüben, so z.B. auf religiöse Literatur (France24 14.10.2018).
Das syrische Eherecht kennt das Ehehindernis der Religionsverschiedenheit. So ist die Ehe einer muslimischen Frau mit einem nichtmuslimischen Mann nichtig (MPG o.D.a). Sie wäre laut Gesetz nicht-existent, selbst wenn sie bereits vollzogen wurde (Eijk 2013). Nach dem Konsens der islamischen Juristen ist eine Ehe zwischen einem Muslim und einer nichtmuslimischen Frau wirksam, sofern diese einer der zwei anderen Buchreligionen - also Christentum und Judentum - angehört (MPG o.D.a). Eine christliche Ehefrau eines muslimischen Mannes kann jedoch nichts von ihrem Mann erben, selbst wenn sie zum Islam konvertiert, und sie kann nur auf einem islamischen Friedhof begraben werden, wenn sie konvertiert (USDOS 12.5.2021). Ihre Kinder werden automatisch Muslime (Eijk 2013).
Relevante Bevölkerungsgruppen
Frauen
Allgemeine Informationen
Syrien hat eine patriarchale Gesellschaft, aber je nach sozialer Schicht, Bildungsniveau, Geschlecht, städtischer oder ländlicher Lage, Region, Religion und ethnischer Zugehörigkeit gibt es erhebliche Unterschiede in Bezug auf Gender-Ausdruck, Rollenverteilung, Sexualität sowie Bildungs- und Berufschancen. Der anhaltende Konflikt und seine sozialen Folgen sowie die Verschiebung der De-facto-Kontrolle durch bewaffnete Gruppen über Teile Syriens haben auch weitreichende Auswirkungen auf die Situation der Frauen (NMFA 6.2021). Zehn Jahre Konflikt in Syrien haben die prekäre Lage von Frauen und Mädchen, einschließlich hunderttausender schwangerer Frauen und vieler Menschen mit Behinderungen, aufgrund von mangelnder Sicherheit, Angst und enormem wirtschaftlichem Druck sowie Praktiken wie der Kinderheirat erheblich verschärft. Der Zugang zu Schulen und medizinischer Versorgung ist nicht mehr selbstverständlich, wie er es vor dem Konflikt war (UNFPA 15.3.2021). Da Frauen immer wieder Opfer unterschiedlicher Gewalthandlungen der verschiedenen Konfliktparteien werden, zögern Familien, Frauen und Mädchen das Verlassen des Hauses zu erlauben (STDOK 8.2017; vgl. UNFPA 10.3.2019).
Bereits vor 2011 waren Frauen aufgrund des autoritären politischen Systems und der patriarchalen Werte in der syrischen Gesellschaft sowohl innerhalb als auch außerhalb ihrer Häuser geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt. Es wird angenommen, dass konservative Bräuche, die Frauen in der Gesellschaft eine untergeordnete Rolle zuweisen, für viele Syrer maßgeblicher waren als das formale Recht (FH 2010). Doch selbst die formellen Gesetze legen für Frauen nicht denselben Rechtsstatus und dieselben Rechte fest wie für Männer, obwohl die Verfassung die Gleichstellung von Männern und Frauen vorsieht (USDOS 13.3.2019). Die Grundrechte der syrischen Frauen haben sich während des Konflikts auf allen Ebenen stark verschlechtert, sei es in Bezug auf ihre Sicherheit oder auf soziale, wirtschaftliche, gesundheitliche oder psychologische Faktoren (SNHR 25.11.2019).
Von denen, die humanitäre Hilfe benötigen, sind die Hälfte Frauen und Mädchen. Syrische Frauen sind stärker von Armut betroffen als Männer; sie sind einem erhöhten Risiko geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt und tragen die Verantwortung für die Betreuung ihrer Kinder und anderer Familienmitglieder. Durch die rasche Ausbreitung von COVID-19 werden die Risiken für Frauen noch größer. Schätzungen zufolge sind mehr als eine halbe Million Frauen in Syrien und in den Aufnahmegemeinschaften in der gesamten Region schwanger. Mancherorts suchen schwangere Frauen aufgrund von Bewegungseinschränkungen oder aus Furcht vor einer Ansteckung mit dem Virus keine Gesundheitseinrichtungen auf. Dadurch ist das Leben von Frauen und Neugeborenen in Gefahr (UN Women 2.7.2020). Durch den Konflikt sind etwa 13 Millionen Zivilisten vertrieben worden, davon 6,2 Millionen Binnenvertriebene. Frauen und Kinder bilden die Mehrheit der Vertriebenen, wobei vertriebene Frauen und Mädchen einem erhöhten Risiko von Ausbeutung und Missbrauch ausgesetzt sind (UN HRC 15.8.2019).
Der Global Gender Gap Report stuft Syrien auf Platz 146 ein, dem viertletzten Platz vor Irak, Pakistan und Jemen (WEF 2018). Der Anteil der Frauen im syrischen Parlament liegt derzeit mit 28 von 250 Sitzen bei 11,2 % (IPU 1.8.2021). Die Erwerbsquote für Syrien liegt bei 16% der weiblichen Bevölkerung im Alter von 15 bis 64 Jahren (WB 15.7.2021). In einer Erhebung aus dem Jahr 2016 rangierte Syrien auf Platz drei der gefährlichsten Länder für Frauen hinter Indien und Afghanistan (Reuters 26.6.2018).
Sexuelle Gewalt gegen Frauen und Ehrenverbrechen
Mit keiner oder nur schwacher Rechtsdurchsetzung und begrenztem effektivem Schutz in diesem Bereich haben alle Arten von Gewalt gegen Frauen an Verbreitung und Intensität zugenommen, darunter Versklavung, Zwangsheirat, häusliche Gewalt und Vergewaltigung (WB 6.2.2019). Frauen und Mädchen sind in Syrien wie in jedem anderen Konfliktland unverhältnismäßig stark von geschlechtsspezifischer Gewalt betroffen (UNPFA 3.2019). In einer Erhebung aus dem Jahr 2016 stand Syrien an dritter Stelle der gefährlichsten Länder für Frauen hinter Indien und Afghanistan (TRF 26.6.2018). Die größte Bedrohung für Frauen ging vom syrischen Regime aus. Seit 2011 wurden Vergewaltigungen von den Regierungstruppen im Rahmen von Verhaftungen, Kontrollpunkten und Hausdurchsuchungen in großem Umfang als Kriegswaffe eingesetzt, um den Willen der Bevölkerung zu brechen und syrische Gemeinschaften zu destabilisieren (LDHR 10.2018).
Sexuelle Gewalt durch Regimekräfte
Ab dem Zeitpunkt der Festnahme und während der gesamten Haftzeit waren viele Frauen und Mädchen verschiedenen Arten sexueller Gewalt ausgesetzt, darunter Vergewaltigung, sexuelle Folter, sexueller Missbrauch und Demütigung (UN HRC 8.3.2018). Vergewaltigungen sind weit verbreitet, auch die Regierung und deren Verbündete setzten Vergewaltigung gegen Frauen, aber auch gegen Männer und Kinder, welche als der Opposition zugehörig wahrgenommen werden, ein, um diese zu terrorisieren oder zu bestrafen (USDOS 30.3.2021). Während Frauen und Mädchen unverhältnismäßig häufig von konfliktbedingter sexueller Gewalt betroffen sind, sind auch Männer und Jungen betroffen, wobei schwule oder bisexuelle Männer - oder solche, die dafür gehalten werden - und Transsexuelle besonders gefährdet sind. Zwar kann jede Person sexueller Gewalt ausgesetzt sein, doch scheint sie sich zu verschlimmern, wenn angenommen wird, dass die Person ein homosexueller oder bisexueller Mann, eine Transgender-Frau oder nicht-binär ist, sobald die sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentität offenbart wird (HRW 29.6.2020). Zu den Arten sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, die während der Haft erlitten werden, gehören Vergewaltigung, Leibesvisitationen und erzwungene Nacktheit, andere Akte sexueller Gewalt, die Androhung sexueller Gewalt, die Folterung von Geschlechtsorganen, die Verletzung der reproduktiven Rechte und der medizinischen Versorgung sowie andere erniedrigende und demütigende Behandlungen (SJAC 1.2019). Die Regierungstruppen setzten die Vergewaltigung von Kindern als "Kriegswaffe" ein und missbrauchten die Kinder von Oppositionellen in Gefängnissen, an Kontrollpunkten und bei Hausdurchsuchungen systematisch und komplett ungestraft. Einem befragten Offizier zufolge machten sie bei der Inhaftierung keinen Unterschied zwischen Erwachsenen und Minderjährigen, selbst in Fällen, in denen Folter angewendet wurde (ZI 2.7.2017).
Frauen in Nordwest- und Nordost-Syrien
Türkisch kontrollierte Gebiete im Nordwesten und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham)
Vergewaltigungen und sexuelle Gewalt gegen Frauen durch Mitglieder nicht-staatlicher bewaffneter Gruppen sind zwar dokumentiert, kommen aber schätzungsweise weniger häufig vor als durch die Regierungstruppen und ihre Verbündeten und werden nicht als systematische Praxis oder Politik angesehen, um Angst einzuflößen, Informationen zu beschaffen oder Loyalität zu erzwingen. Dies ist zum Teil darauf zurückzuführen, dass Checkpoints nur in begrenztem Umfang genutzt werden und es (mittlerweile) weniger Fluchtströme in von ihnen kontrollierten Gebieten gibt. Berichten zufolge stehen Fälle von sexueller Gewalt dort im Zusammenhang mit sozialen Phänomenen wie Ausbeutung, Sektierertum und Rache, wobei Fälle dokumentiert sind, die Opfer mit kurdischem Hintergrund, vermeintliche Schiiten oder regierungstreue Personen, sowie Minderheitengruppen wie Drusen und Christen betreffen (UNHRC 8.3.2018). Sexuelle Gewalt soll auf Märkten, in Schulen und auf der Straße vorkommen, wird aber wegen der Stigmatisierung nicht angezeigt. Sie wird vor allem von Witwen, geschiedenen Frauen, Menschen mit Behinderungen und (minderjährigen) Mädchen erlebt, da sie keinen männlichen Beschützer haben. Minderjährige Mädchen sind Berichten zufolge besonders gefährdet entführt und sexueller Gewalt ausgesetzt zu werden, was zu Tötungsdelikten führen kann und oft mit dem Handel von Körperteilen wie Organen in Verbindung steht (UNPFA 10.3.2019, 11.2017). Vertriebene Witwen und geschiedene Frauen und Mädchen werden in Lagern für Binnenvertriebene in bestimmte Bereiche gezwungen, in denen sie der Gefahr von Ausbeutung, sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, Familientrennung und Zwangsheirat ausgesetzt sind (UNPFA 10.3.2019). Außerdem sind von Frauen geführte Haushalte besonders von der katastrophalen wirtschaftlichen Lage betroffen und oft gezwungen, ihre Töchter von der Schule zu nehmen und sie zu verheiraten (UNHRC 31.1.2019).
Die jihadistische Koalition Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), die die Enklave Idlib hauptsächlich kontrolliert, ist jedoch für die repressiven sozialen Normen und Maßnahmen zur Diskriminierung von Frauen verantwortlich. Das Erscheinen von HTS oder des sogenannten Islamischen Staates hat dazu geführt, dass Frauen, Mädchen und Minderheiten (sexuelle, religiöse und ethnische) einer breiteren Palette von Verstößen ausgesetzt sind, darunter Hinrichtungen, Einschränkung der Bewegungsfreiheit, Kleidungsvorschriften und anschließende körperliche Bestrafung bei Verstößen gegen die auferlegten Vorschriften (UNHRC 8.3.2018). Zu den vom HTS verhängten Beschränkungen gehören auch die Verweigerung oder Einschränkung von Bildung, die Verweigerung von Erbschaft und Mitgift sowie der Verlust von Entscheidungsbefugnissen, z.B. in Bezug auf Heirat, Bildung, Bewegungsfreiheit und dem Besuch von Familie und Freunden. Die Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen ist auch eine Folge gesellschaftlicher Bräuche und Traditionen sowie der sich verschlechternden Sicherheitslage (UNPFA 11.2017). HTS hat religiöse Verordnungen erlassen, die von der HTS-eigenen Religionspolizei durchgesetzt werden, um zu kontrollieren, wie sich Frauen kleiden, die Vermischung von Männern und Frauen in öffentlichen Verkehrsmitteln zu verhindern und Witwen zu verpflichten, bei einem männlichen Vormund (maḥram) einzuziehen (CH 7.2018).
In den Gebieten im Norden des Gouvernements Aleppo, die von den von der Türkei unterstützten Streitkräften kontrolliert werden, und insbesondere in den Gebieten von Afrin, die von Gruppen wie Ahrar ash-Sham, Failaq ash-Sham, Jaish Usud ash-Sharqiyah und Nur ad-Din az-Zinki - bewaffnete Gruppierungen, die extremistischen Ideologien anhängen - kontrolliert werden, wurden die Rechte der Frauen stark eingeschränkt. Dazu gehörten die Auferlegung strenger Bekleidungsvorschriften für Frauen und Mädchen und die Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit sowie die Belästigung durch Mitglieder der bewaffneten Gruppen, insbesondere beim Passieren von Kontrollpunkten (UNHRC 15.8.2019). Die Angst vor Entführung und sexueller Gewalt wird als ein wichtiger Faktor genannt, der die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen in den türkischen Einflussgebieten einschränkt, wobei auch die Angst vor Scham und Stigmatisierung im Zusammenhang mit sexueller Belästigung eine Rolle spielt (UNPFA 10.3.2019).
Die meisten Frauen und Mädchen, die vom sogenannten IS entführt und sexuell versklavt wurden, blieben nach dem Rückzug der Terrororganisation verschwunden (SNHR 25.11.2019). Von den rund 62.000 Menschen im Lager al-Hol sind schätzungsweise 80% Frauen und Kinder (FF 2.8.2021), darunter syrische, irakische und ausländische Ehefrauen von IS-Kämpfern sowie überlebende Jesidinnen, die unter miserablen Bedingungen zusammenleben. Während der Zugang zu Lebensmitteln und medizinischer Versorgung generell knapp ist, verübten außerdem radikalisierte Frauen mehrere Angriffe auf andere Bewohner. Jesidische Frauen litten Berichten zufolge unter dem Trauma ihrer Erlebnisse, unter der Furcht vor Stigmatisierung wegen der gegen sie verübten Gräueltaten, sowie unter dem begrenzten Zugang zu medizinischer Versorgung, psychologischer Unterstützung und Traumatherapie. In einer Entscheidung des Obersten Geistlichen Rates der Jesiden wurde angekündigt, dass gerettete jesidische Frauen wieder in ihre Gemeinschaft aufgenommen würden, allerdings ohne ihre Kinder, die in Folge von Vergewaltigungen durch IS-Kämpfer geboren wurden. In einigen Fällen trug diese "Entscheidung" dazu bei, dass jesidische Mütter zögerten, das Lager al-Hol zu verlassen, was sie weiter von ihren Gemeinschaften entfremdete (UNHRC 15.8.2019).
Bewegungsfreiheit
Bewegungsfreiheit innerhalb Syriens
Die Regierung, Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und andere bewaffnete Gruppen beschränken die Bewegungsfreiheit in Syrien und richteten Checkpoints zur Überwachung der Reisebewegungen in den von ihnen kontrollierten Gebieten ein (USDOS 30.3.2021).
Die Bewegungsfreiheit der syrischen Bevölkerung wird auch durch aktive Kampfhandlungen eingeschränkt (UNSC 23.10.2018), etwa durch Belagerungen, die auch zur Einschränkung der Versorgung der betroffenen Gebiete und damit zu Mangelernährung, Hunger und Todesfällen führen (USDOS 30.3.2021). Seit der zweiten Hälfte des Jahres 2018 befinden sich jedoch weit weniger Gebiete unter Belagerung, nachdem die Regierung und sie unterstützende ausländische Einheiten die meisten Gebiete im Süden und Zentrum des Landes wieder unter ihre Kontrolle gebracht haben (SHRC 24.1.2019). Vom 24.6. bis zum 9.9.2021 wurde Dara'a al-Balad von der syrischen Regierung und russischen Streitkräften belagert. Die Hauptverbindungsstraßen zwischen Dara'a al-Balad, dem Teil von Dara'a, der noch unter der teilweisen Kontrolle der versöhnten Oppositionellen stand, und anderen Teilen der Stadt sowie zu den Außenbezirken wurden abgeschnitten (COAR 5.7.2021).
Durch die Wiedereroberung vormals von Rebellen gehaltener Gebiete durch die Regierung konnten manche wichtige Verkehrswege wieder eröffnet werden. Dies verbessert den Personen- und Warenverkehr in von der Regierung gehaltenen Gebieten. Die Bedingungen sind immer noch schwierig (Reuters 27.9.2018). Die Infrastruktur im Land hat unter den Kriegswirren erheblich gelitten. In den Städten und auf den Hauptverbindungsstraßen Syriens gibt es eine Vielzahl militärischer Kontrollposten der syrischen Sicherheitsbehörden und bewaffneter Milizen, die umfassende und häufig willkürliche Kontrollen durchführen, teils verbunden mit Forderungen nach Geldzahlungen. Überlandstraßen und Autobahnen sind zeitweise gesperrt. Reisen im Land ist durch Kampfhandlungen vielerorts weiterhin sehr gefährlich. Die komplexen militärischen Auseinandersetzungen betreffen weiterhin zahlreiche Städte und Regionen (AA 1.8.2021)
Die Fortbewegung in der Stadt Damaskus hat sich Berichten zufolge seit Mai 2018 und der damaligen Wiedereroberung von oppositionellen Gebieten durch die Regierung verbessert, da z.B. seither weniger Checkpoints in der Stadt betrieben werden. Die Checkpoints werden von den unterschiedlichen Sicherheitsbehörden bemannt. Personen können beim Passieren von Checkpoints genaueren Kontrollen unterliegen, wenn sie aus oppositionell-kontrollierten Gebieten stammen oder dort wohnen, oder auch wenn sie Verbindungen zu oppositionellen Gruppierungen haben. Männer im wehrfähigen Alter werden auch hinsichtlich des Status ihres Wehrdienstes gesondert überprüft. Auch eine Namensgleichheit mit einer gesuchten Person kann zu Problemen an Checkpoints führen (DIS/DRC 2.2019). Die Behandlung von Personen an einem Checkpoint kann sehr unterschiedlich (DIS 9.2019) bzw. recht willkürlich sein. Die fehlende Rechtssicherheit und die in Syrien im Verlauf des Konfliktes generell gestiegene Willkür verursacht auch Probleme an Checkpoints (FIS 14.12.2018). Laut Human Rights Watch wird Personen, die aus vom IS gehaltenen Gebieten flüchten, der Zutritt in kurdisch kontrollierte Gebiete verweigert, wenn diese keinen kurdischen Fürsprecher (Sponsor) vorweisen können (HRW 1.8.2018).
Teilen der syrischen Bevölkerung, speziell Rückkehrern und Menschen in Gebieten, die vom Regime zurückerobert wurden, fehlt weiterhin der Zugang zu für den persönlichen Alltag, Dienstleistungen und ihre Bewegungsfreiheit notwendigen Personal-und Personenstandsdokumenten (AA 19.5.2020).
Die vorherrschende Gewalt und starke kulturelle Zwänge schränken die Bewegungsfreiheit von Frauen in vielen Gebieten stark ein. In Gebieten, die von bewaffneten Oppositionsgruppen und terroristischen Gruppen wie der islamistischen Miliz Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrolliert werden, schränken diese ebenfalls die Bewegungsfreiheit ein. HTS griff systematisch in die Bewegungsfreiheit von Frauen ein, belästigte unbegleitete Frauen und verwehrte ihnen unter Androhung von Haft den Zugang zu öffentlichen Veranstaltungen (USDOS 30.3.2021).
1.3.2. Dem Interimsleitfaden zum internationalen Schutzbedarf von Asylsuchenden aus Syrien: Aufrechterhaltung der UNHCR-Position aus dem Jahr 2017, HCR/PC/SYR/2020/02 aus dem Februar 2020 sowie dem Update VI, March 2021, HCR/PC/SYR/2021/06 „International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic ist zu entnehmen:
b) Nordwest- und Nordostsyrien
Die Türkei führte mit Unterstützung verschiedener syrischer bewaffneter oppositioneller Gruppen, die mit der Freien Syrischen Armee (FSA) verbunden waren, welche nunmehr unter dem Namen Syrische Nationale Armee (SNA) operiert, drei verschiedene Militäroffensiven in Nordsyrien durch, einschließlich „Operation Schutzschild Euphrat“ (Distrikte Azaz und Jarablus, Stadt al-Bab, August 2016 bis März 2017), „Operation Olivenzweig“ (Distrikt Afrin, Januar bis März 2018) und „Operation Friedensquelle“ (Nordostsyrien, seit Oktober 2019).
Gebiete der „Operation Schutzschild Euphrat“ und der „Operation Olivenzweig“
Die Sicherheitslage in Afrin und den angrenzenden Distrikten ist als „verheerend“ und sich verschlechternd beschrieben worden. Grund dafür sind interne Machtkämpfe zwischen verschiedenen bewaffneten oppositionellen Gruppen, ein allgemeiner Zustand der Rechtlosigkeit und eine hohe Kriminalitätsrate, häufige Entführungen und Erpressungen, Folter und sonstige Formen der Misshandlung sowie Ermordungen durch bewaffnete oppositionelle Gruppen und Angriffe auf Zivilpersonen. Die Unabhängige internationale Untersuchungskommission für die Arabische Republik Syrien (IICISyria) beschrieb ein „durchgängiges und klar erkennbares Muster“ von Menschenrechtsverletzungen. Berichten ist zu entnehmen, dass bewaffnete oppositionelle Gruppen religiöse und kulturelle Stätten von Minderheiten absichtlich beschädigt oder zerstört haben.
Die YPG und mit ihnen verbundene Gruppen möchten die Türkei und ihre Bündnispartner aus der Region vertreiben. Meldungen zufolge attackieren sie zivile Einrichtungen und Sicherheitsanlagen der Türkei in Syrien sowie bewaffnete oppositionelle Gruppen, die von der Türkei unterstützt werden, auch unter Verwendung von Autobomben. Außergerichtliche Hinrichtungen von Mitgliedern lokaler Räte sowie von Zivilpersonen, denen eine Kollaboration mit der Türkei vorgeworfen wird, sind ebenfalls gemeldet worden.
Gebiete der „Operation Friedensquelle“
Am 9. Oktober 2019 startete die Türkei, kurz nachdem die Vereinigten Staaten angekündigt hatten, dass sie ihre Truppen aus dem Gebiet zurückziehen würden, eine Militäroffensive in Nordostsyrien. Die Vorstöße konzentrierten sich auf Gebiete zwischen Tal Abyad (Provinz Raqqa) und Ras al-Ain (Provinz Hassakeh). Ihnen gingen intensive türkische Bombardierungen und Artilleriebeschießungen in ganz Nordostsyrien voraus. Laut Berichten haben die SDF der syrischen Regierung am 13. Oktober 2019 erlaubt, Truppen entlang der Grenzgebiete zu stationieren, um „die [türkische] Aggression abzuwehren“. Gemäß den Vereinbarungen, die in dem Memorandum of Understanding vom 22. Oktober 2019 zwischen Russland und der Türkei getroffen wurden, zogen sich die SDF/YPG-Truppen aus den türkischen Grenzgebieten sowie aus den Städten Manbij und Tel Rifat zurück, während die Türkei und ihre Verbündeten die uneingeschränkte Kontrolle des 120 km langen und 30 km breiten Gebiets zwischen Ras al-Ain und Tal Abyad behielten. Gleichzeitig marschierten syrische Regierungstruppen in Gebiete ein, die zuvor von den SDF/YPG kontrolliert worden waren, einschließlich der Städte Kobane (Ain al-Arab), Manbij und Tabqa (Provinz Raqqa). Außerdem wurde eine Militärpatrouille aus russischen und türkischen Streitkräften gebildet, die entlang der türkischen Grenze östlich und westlich des Gebiets der „Operation Friedensquelle“ (Distrikte Qamishli und Ras al-Ain und Manbij) einen 10 km breiten Streifen kontrollierte. Zum Zeitpunkt der Erstellung des vorliegenden Dokuments wurde aus den Gebieten der „Operation Friedensquelle“ gemeldet, dass es zu sporadischen Auseinandersetzungen zwischen den SDF/YPG und den von der Türkei unterstützten Truppen, Artilleriebeschuss und Drohnenangriffen gegen SDF/YPG-Stellungen sowie einer steigenden Zahl von Autobombenanschlägen gekommen sei. Die Militäroffensive hat zu zivilen Opfern, Massenvertreibungen und Beschädigungen bzw. zur Schließung kritischer Infrastrukturen geführt (Seiten 15-18).
Aus allen von der Regierung kontrollierten Gebieten wird gemeldet, dass Rückkehrer zu den Personen gehören, die schikaniert, willkürlich verhaftet, in Isolationshaft genommen, gefoltert und in sonstiger Weise misshandelt werden, und dass ihr Eigentum beschlagnahmt wird, u. a. aufgrund einer vermeintlich oppositionellen Haltung der Betroffenen. Männer im wehrpflichtigen Alter laufen auch Gefahr, nach ihrer Rückkehr verhaftet und zwangsrekrutiert zu werden. Zwischen 2017 und August 2019 registrierte das Syrian Network for Human Rights (SNHR) die Verhaftung von fast 2.000 Rückkehrern aus dem Ausland, einschließlich Frauen und Kindern. Den Berichten zufolge werden die Betroffenen entweder sofort bei der Einreise an den Landesgrenzen zum Libanon, zu Jordanien, zur Türkei und am Flughafen von Damaskus oder erst Tage bzw. Monate nach der Rückkehr festgenommen (Seite 33).
Den Vereinten Nationen und Menschenrechtsbeobachtern zufolge werden willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen, Inhaftierungen unter lebensbedrohlichen Umständen, systematische und weitverbreitete Folter und sonstige Formen der Misshandlung, einschließlich sexueller Gewalt, Strafverfolgung nach der zu weit gefassten Antiterrorgesetzgebung unter Verletzung des Rechts des Beschuldigten auf ein faires Verfahren vor Antiterror- und militärischen Feldgerichten sowie summarische und außergerichtliche Hinrichtungen weiterhin in großem Umfang dokumentiert. Sie richten sich überwiegend gegen Personen, die tatsächlich oder vermeintlich Gegner der Regierung sind. Zu den Personen, denen regelmäßig eine regierungsfeindliche Gesinnung unterstellt wird, zählen Zivilpersonen (und insbesondere Männer und Jungen im kampffähigen Alter) aus (ehemals) von der Opposition kontrollierten Gebieten; Wehrdienstverweigerer und Deserteure; […] (Seite 22).
SDF/YPG und der interne Sicherheitsdienst Asayish nehmen weiterhin Zwangsrekrutierungen (sogenannte „Pflicht zur Selbstverteidigung“) in Gebieten vor, die unter ihrer de facto Kontrolle stehen, einschließlich in Lagern für Binnenvertriebene. Die Weigerung, sich den YPG anzuschließen, kann schwere Folgen haben, einschließlich Freiheitsentzug und Misshandlung in Gefangenschaft (Seite 41).
Frauen und Mädchen
Neben der Gefahr, durch Luftangriffe und Artilleriebeschuss getötet oder von Konfliktparteien gezielt festgenommen, entführt und gefoltert zu werden, sind Frauen und Mädchen geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt, einschließlich sexueller und häuslicher Gewalt, „Ehrendelikten“, Kinder- und Zwangsehen sowie Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung und Zwangsprostitution. Viele Frauen sind für das Wohlergehen ihrer Familien verantwortlich, da unzählige Männer getötet, verhaftet oder vertrieben wurden. Frauen, denen es in der öffentlichen Wahrnehmung an einem „männlichen Beschützer“ fehlt, sind in besonderem Maße von Ausbeutung, sexueller Gewalt und Armut bedroht. Zudem werden sie noch immer per Gesetz diskriminiert, z. B. im Erb- und Familienrecht und in Bezug auf sorgerechtsrelevante Fragen. Frauen, deren Ehemänner verschwunden sind und die kein offizielles Dokument besitzen, in dem das Verschwinden oder der Tod des Ehemanns anerkannt wird, können keine Eigentumsrechte oder Erbschaftsansprüche geltend machen und auch nicht wieder heiraten (Seite 55).
Update VI, March 2021, HCR/PC/SYR/2021/06 „International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic (Seite 141 ff):
“6) Persons Opposing, or Perceived to Be Opposing Armed Groups Affiliated with the Syrian National Army in Areas under Their de facto Control
a) “Operation Euphrates Shield" and “Operation Olive Branch" Areas
Armed groups affiliated with the SNA are reported to have singled out individuals opposing, or perceived to be opposing these actors, including individuals affiliated, or perceived to be affiliated, with the AANES and the SDF/PYD/YPG, Kurdish and Yazidi civilians more broadly, as well as journalists and activists. Across “Operation Euphrates Shield" and “Operation Olive Branch" areas, civilians of this profile have been targeted for extortion, abduction, unlawful deprivation of liberty, torture and other forms of ill-treatment, as well as looting and unlawful confiscation of property. Observers note that SNA-affiliated groups aim at changing the ethnic and religious make-up of predominantly Kurdish areas.
According to reports, SNA-affiliated groups at times target individuals based on family relations.
b) “Operation Peace Spring" Areas
Armed groups affiliated with the SNA are reported to have singled out individuals affiliated, or perceived to be affiliated, with the AANES and the SDF/PYD/YPG for abduction, extortion, unlawful deprivation of liberty, torture and other forms of ill-treatment, looting and unlawful confiscation or demolition of property, and, in some cases, killing. Civilians protesting against SNA-affiliated armed groups were reported to be among those subjected to arrests. According to reports, SNA-affiliated groups at times target individuals based on family relations.
Persons displaced as a result of “Operation Peace Spring" are reported to be afraid to return to their areas of origin, while some of those who have returned, have been subjected to extortion, physical abuse, abduction and killing, or have found their homes confiscated by SNA-affiliated fighters and their families upon return.
UNHCR considers that persons opposing, or perceived to be opposing, armed groups affiliated with the SNA in areas under their de facto control, are likely to be in need of international refugee protection on the basis of their political opinion or imputed political opinion, their ethnicity and/or their religion, depending on the individual circumstances of the case.
UNHCR further considers that family members of persons of this profile may be in need of international refugee protection on the basis of their imputed political opinion, their ethnicity and/or their religion, depending on the circumstances of the case."
1.3.3. EASO Country Guidance: Syria Common analysis and guidance note; September 2020:
The fact of having left Syria in itself would not normally lead to the level of risk required to establish well-founded fear of persecution. In most cases where a well-founded fear of persecution is substantiated, this would be related to circumstances falling under other profiles included in this guidance, and in particular Persons perceived to be opposing the government. However, in some cases, returnees could be exposed to acts which are of such severe nature that they would amount to persecution (e.g. arrest, torture) and a nexus to a reason for persecution may be substantiated (Seite 9).
1. Persons perceived to be opposing the government (Seite 59)
1.2. Political activists, opposition party members and protesters seen as opposing the government (Seite 61)
This sub-profile refers to individuals who would be seen by the government as opposing it, in particular to (perceived) political activists, protesters and opposition party members.
Political activism in Syria had been kept in check by the government for decades. Although a 2011 decree allowed for the registration of independent political parties, in practice the government enforced it selectively, permitting only pro-government groups to form official parties. Members of political parties, which are known to support the calls for overthrowing the Assad government, are considered enemies of the state. Most of the members of the political opposition to the Assad government have either fled Syria, were killed or are in prison. [Targeting, 1.2.2]
GoS is reported to view as political dissent the activities of wide categories of individuals, including peaceful protesters, activists and critics of the government, professionals such as humanitarian workers, doctors, lawyers, journalists, bloggers and online activists, as well as draft evaders and defected soldiers.
Government forces harshly repressed the anti-government protests that erupted in 2011 and the ensuing military uprising.
Since the beginning of the conflict, the targeting of political activists and protesters who sided with the opposition has been a key element in the GoS’s counterinsurgency strategy. Opposition protests in government-held areas are often met with gunfire, mass arrests, and torture and killing of those detained. The GoS forces conduct regular raids to detain political and civil activists. There are also reports that persons believed to have been involved in opposition-related activities, including protesters, are on the ‘wanted lists’.
Targeting of political activists opposing GoS can also occur through other parties than the government forces or its allied militias
Risk analysis
The acts to which individuals under this profile could be exposed are of such severe nature that they would amount to persecution (e.g. detention, torture, killing).
For individuals considered by the government as opposing it, such as political activists and opposition party members, well-founded fear of persecution would in general be substantiated.
In the case of past participation in a protest, if the individual stayed in areas under the control of the government for a certain period of time and did not face any repercussions, an individual assessment of whether or not they may be likely to be seen as opposing the government should take place. The individual assessment should take into account risk-impacting circumstances, such as: regional aspects (who is in control in the home area of the applicant), the nature of their activities and degree of involvement, leadership role, etc. The sole fact of participation in a protest in the past may not be sufficient to establish a well-founded fear of persecution.
Nexus to a reason for persecution
Available information indicates that persecution of this profile is for reasons of (imputed) political opinion.
1.3. Civilians originating from areas associated with opposition to the government (Seite 62)
This profile refers to civilians from areas associated with opposition to the government, in particular (former) opposition-held areas in Dar’a, Rural Damascus, Idlib, Latakia, Aleppo, Hama, Homs, Quneitra. It addresses the situation of civilians from recaptured areas as well as, briefly, areas which continue to be under the control of anti-government armed groups.
The government’s territorial gains over the course of the Syrian conflict were followed by continued arbitrary arrests and detention [Targeting, 1.2.3]. Arbitrary arrests and forced disappearances of alleged opposition supporters took place in recaptured areas [See e.g. Recaptured areas, 3.1.5.1; Security 2020, 2.9.3.6, 2.11.3.2, 2.12.3.2].
GoS treats individuals from former opposition-held areas with a heavy degree of suspicion. The intelligence agencies created a wide network of informants and used phone surveillance to ensure that the government kept a close watch of the most mundane aspects of Syrians’ everyday life and restricted criticism of Assad and his government [Targeting, 1.1.1]. The scrutiny of individuals from former opposition-held areas is the highest in Damascus, given the concentration of security personnel in the city as well as the importance of the capital to the government. The GoS also restricted the access of civilians that wished to return to Damascus and Rural Damascus and unlawfully demolished houses of residents [Targeting, 1.2.3].
Furthermore, civilians were arrested for communicating with their relatives or friends in rebel-held territory or abroad and they were prevented from establishing further contact [Targeting, 1.1.1]. GoS also punished family members of alleged opposition supporters by applying a number of laws that violate their individual property rights. Women with familial ties to opposition fighters were reportedly detained for intelligence-gathering purposes or retribution [Targeting, 1.2.3].
There are also reports of deliberate targeting of civilians in areas held by opposition groups. Starting in February 2019, ground offensives and airstrikes on areas controlled by anti-government armed groups escalated significantly, with reports pointing to the deliberate targeting of civilian infrastructure, including hospitals, schools, markets, mosques, residential areas, agricultural resources. [Security 2020, 1.6.1.2, 2.1.3]
Risk analysis
Some actions to which individuals under this profile could be exposed are of such severe nature that they would amount to persecution (e.g. arbitrary detention, forced disappearance).
Not all individuals under this profile would face the level of risk required to establish well-founded fear of persecution. The individual assessment of whether or not there is a reasonable degree of likelihood for the applicant to face persecution should take into account risk-impacting circumstances, such as: regional aspects (who is in control in the area, whether it was considered an opposition stronghold, etc.), and level of (perceived) support or collaboration with anti-government forces, familial ties or other connection to (suspected) members of anti-government armed groups and/or political opposition members, (perceived) support for the government, etc.
Nexus to a reason for persecution
Available information indicates that persecution of this profile is for reasons of (imputed) political opinion.
12.1. Violence against women and girls: overview (Seite 93)
Acts of violence against women and girls could be of such severe nature that they would amount to persecution (sexual assault, abduction, forced disappearance, killing).
Not all women and girls face the level of risk required to establish well-founded fear of persecution in relation to these forms of violence. The individual assessment of whether or not there is a reasonable degree of likelihood for the applicant to face persecution should take into account risk-impacting circumstances, such as: perception of traditional gender roles in the family, poor socio-economic situation, social status (the risk of sexual and gender-based violence against women and adolescent girls is higher for those without a male protector, such as widows, divorced or separated women, displaced women and girls, women and girls with disabilities, female heads of households), area of origin or residence (e.g. in relation to presence of extremist groups), lack of documentation (e.g. death certificates of husbands), etc.
Nexus to a reason for persecution
Available information indicates that violence against women may be for reasons of (imputed) political opinion (e.g. in case of perceived link to an anti-government armed group), religion (e.g. when persecution is by extremist groups), and/or membership of a particular social group (see examples below). (Seite 94)
Zusammengefasst begründet der Umstand, dass eine Person Syrien verlassen hat noch keinen ausreichenden Grund einer Angst vor Verfolgung. Dies ist nur der Fall, wenn weitere Umstände dazu kommen, insbesondere die Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung. Nicht jede Frau in Syrien ist einem Verfolgungsrisiko ausgesetzt. Dieses ist abhängig von der Einstellung zu den Geschlechterrollen in der Familie sowie der wirtschaftlichen und sozialen Situation. So ist das Risiko für jene höher die keinen männlichen Beschützer haben, wie Witwen, Geschiedene, Vertriebene, Behinderte, weibliche Haushaltsvorstände, etc. Es ist weiters abhängig von der Herkunftsregion (z.B. Verbindungen/Aufenthalt in Rebellengebieten) und fehlenden Dokumenten.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin, ihrer Staatsangehörigkeit, Religionszugehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin sowie auf die vorgelegten Dokumente, insbesondere auf ihren syrischen Reisepass, ausgestellt am 15.10.2014 vom Passamt ALEPPO-Center, Nr. XXXX , vor (Kopie AS 53 ff), deren Echtheit nach Unterziehung einer Untersuchung und ergänzender Befragung der Beschwerdeführerin abschließend festgestellt werden konnte.
Die Feststellungen zur Fluchtroute gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin.
Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Herkunftsort bzw. Aufenthaltsort in Syrien und zur persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren gleichbleibenden und glaubhaften Angaben im Rahmen des Verfahrens vor dem BFA bzw. im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin:
Im vorliegenden Verfahren hat die Beschwerdeführerin nach ihrer Erstbefragung in einer Einvernahme vor dem BFA die Gelegenheit gehabt, ihre Fluchtgründe umfassend darzulegen.
Zu den von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung behaupteten Verständigungsproblemen mit dem Arabisch Dolmetscher bei der Erstbefragung ist Folgendes auszuführen:
Eingangs der mündlichen Verhandlung behauptete die Beschwerdeführerin, es hätte mit dem Dolmetscher vor allem bei der ersten Einvernahme vor dem BFA am 06.07.2020 gegenseitige Verständigungsschwierigkeiten gegeben, da dieser aus Tunesien oder Marokko gewesen sei und daher nicht alle Informationen zu 100% angekommen seien.
Zum Inhalt dieser Verständigungsschwierigkeiten gab sie an, sie wolle sie klarstellen, dass sie zB. gesagt hätte, sie habe an mehreren Demonstrationen teilgenommen, nicht nur an einer, wie es im Protokoll stehen würde. Des Weiteren hätte sie nicht gesagt sie sei „wegen des Krieges aus Syrien geflüchtet“, sondern hätte ausdrücklich von den Demonstrationen gesprochen, aufgrund derer ihr Leben in Gefahr gewesen sei. Außerdem relativierte sie die Aussage, dass ihr Onkel in Syrien sich bei ihrer Rückkehr um sie kümmern würde. Sie habe die Frage falsch verstanden und dachte es sei ein späterer Zeitpunkt gemeint, wenn das Regime nicht mehr an der Macht sei und kein Krieg mehr herrsche. Aktuell könne er das nämlich nicht machen. Dies versucht sie auch noch einmal in der mündlichen Verhandlung zu unterstreichen, wenn sie ausführt, dass sie in Syrien keine männliche Unterstützung habe und nicht wisse, wo sich ihr Vater aufhalte. Dafür dass dieser – wie sie vorbringt – vom IS entführt worden sein könnte, gibt es keine Anhaltspunkte oder Hinweise. Auch wenn die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung noch einmal ausführt, sie wisse nicht wo sich ihr Onkel aufhalte und sie hätte keinen Kontakt zu ihm, wird festgestellt, dass dieser sich nach wie vor in XXXX aufhält und die Behauptung der Beschwerdeführerin als Schutzbehauptung gewertet, um keinen männlichen „Anknüpfungspunkt“ bzw „Versorger“ in Syrien aufzuweisen.
All diese Aussagen sprechen dafür, dass diese Verständigungsprobleme nicht so stattgefunden haben, sondern die Beschwerdeführerin einen Rechtfertigungsgrund dafür sucht, Aussagen, die ihrer oder der Meinung ihres Bruders zu Folge der Gewährung von Asyl nicht zuträglich seien, im Nachhinein zu revidieren bzw. sich dafür zu rechtfertigen.
Auf den Vorhalt, dass sie in der Niederschrift vom 06.07.2020 zweimal auf Nachfrage angegeben habe, den Dolmetscher einwandfrei verstanden zu haben und alles habe sagen können, entgegnete sie, dass sie die angeblichen Fehler erst bemerkt hätte, nachdem sie die Niederschrift ca. 3 Wochen später ihrem Bruder gezeigt habe.
Dass die Beschwerdeführerin die Niederschrift ca. 3 Wochen nach Einvernahme ihrem Bruder gezeigt hat und die Unstimmigkeiten in der Folge nicht bei der ca. 7 Wochen danach durchgeführten zweiten Einvernahme am 26.08.2020 ins Treffen geführt und die Behörde darauf aufmerksam gemacht hat, erscheint nicht plausibel, zumal sie auch bei dieser Einvernahme sowohl am Beginn als auch am Schluss der Einvernahme wieder explizit auf die Geltendmachung von Verständigungsproblemen hingewiesen wurde und dies sogar für diese Einvernahme mit einem „Alles korrekt“ beantwortete.
Als ihr dies vorgehalten wurde, gab sie zunächst an, sie habe dies dem Dolmetscher bei der zweiten Einvernahme ganz am Anfang mitgeteilt es sei jedoch offenbar nicht protokolliert worden. Dies damit zu rechtfertigen, dass auch der verspätete Beginn ihrer Einvernahme nicht ins Protokoll genommen worden sei, überzeugt jedoch nicht. Letztlich räumte sie ein, dass die Angaben beim zweiten Interview stimmen würden.
Auch die Angaben, wonach die Rückübersetzung „sehr schnell“ erfolgt sei und die Beschwerdeführerin auch bei genauem Nachfragen nicht genau erläutern konnte was sie damit meinte, spricht dafür, dass sie diese Verständigungsprobleme nicht aufgetreten sind, sondern sie einen Rechtfertigungsgrund für diese Aussagen sucht.
Das Vorbringen hinsichtlich der behaupteten Verständigungsprobleme ist somit aus oben angeführten Gründen nicht glaubhaft und die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beanstandungen sind allein deswegen nicht geeignet, etwas an der Beurteilung ihrer Fluchtgeschichte zu ändern. Vielmehr beeinträchtigt es insgesamt die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen.
Der somit aufgrund dieser Befragungen festgestellte Sachverhalt und die Beweiswürdigung finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. In Anbetracht des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie angesichts der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, hat dieses auch keine Bedenken gegen die (in der Bescheidbegründung zum Ausdruck kommende) Annahme der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat keine gezielte konkrete Verfolgung droht. Dies aus folgenden Gründen:
Die Beschwerdeführerin hat bei ihrer Erstbefragung am 24.02.2020 zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen angegeben, dass sie ihr Heimatland aus Angst verlassen habe, da ihr Leben in Gefahr gewesen und sie Oppositionelle gewesen sei und gegen die Regierung demonstriert habe. Als eine der anderen Mädchen, die mit ihr demonstriert hätten, zur Prüfung angetreten sei, habe man diese festgenommen und bis heute fehle jede Spur von ihr.
In der ersten Einvernahme vor dem BFA hat sie dann ausgeführt, dass sie Syrien verlassen habe, da sie im Jahr 2015 beim Schulabschluss gemeinsam mit mehreren Schülern an einer Demonstration teilgenommen habe. Während dieser Demonstration sei das Militär gekommen und habe geschossen und auch ein paar Leute verhaftet. Unter anderen eine gute Freundin von ihr, von der sie immer noch nicht wisse, wo sie sich nun befinde. Diese Demonstration sei in XXXX , Provinz Aleppo, gewesen und habe ca. 80 Personen umfasst. Sie hätten dafür geschrien, dass unschuldige Menschen frei gelassen würden. Sie habe noch einmal in der Stadt XXXX im Jahr 2016 an einer derartigen Demonstration teilgenommen.
Weiters gab sie an, dass sie während ihrer Zeit in Syrien keine Probleme wegen der Demonstrationen gehabt hätte, aber sie wisse nicht was sein werde, wenn sie zurückkehre. Sie sei auch nicht persönlich deswegen angesprochen worden, habe aber von Freunden gehört, dass diese bei Checkpoints kontrolliert worden seien und deren Name dann elektronisch registriert worden wäre. Sie habe daher Angst auch registriert worden zu sein.
Vergleicht man den Kern der Fluchtgeschichte in der Erstbefragung mit dem Vorbringen vor dem BFA stellt sich eine Steigerung des Fluchtvorbringens insofern dar, als dass es in der Erstbefragung um eine Schulfreundin geht, die aufgrund ihrer Teilnahme an der Demonstration verschwunden sei, und vor dem BFA ausgesagt wird, dass das Militär ein paar Leute verhaftet habe und Freunde von ihr danach an Checkpoints kontrolliert worden seien.
Die Frage, ob sie während dieser Demonstrationen kontrolliert worden sei, oder nach ihrem Ausweis oder Namen gefragt habe, verneinte sie vor dem BFA explizit.
Dass die Beschwerdeführerin tatsächlich an den genannten Demonstrationen teilgenommen hat, überzeugt vor dem Hintergrund ihrer diesbezüglich vagen und oberflächlichen Schilderungen nicht. Wäre die Beschwerdeführerin selbst dabei gewesen ist davon auszugehen, dass sie von sich aus freier darüber gesprochen hätte und auch über das Thema der Demonstration mehr erzählt hätte, als dass sie dafür „geschrien hätten“, dass „unschuldige Menschen frei gelassen würden“.
Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin an einer derartigen Demonstration teilgenommen hat, kann dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie aufgrund dieser Teilnahme nun vom syrischen Regime verfolgt werde, jedoch nicht gefolgt werden. Zum einen hat die Beschwerdeführerin ausdrücklich angegeben, niemals wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder aufgrund einer politischen Überzeugung bedroht oder verfolgt worden zu sein, zum anderen gibt es auch keinen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin bei der Teilnahme an diesen Demonstrationen von den damaligen Behörden der jeweiligen Machthaber registriert wurde oder vom syrischen Regime als Oppositionelle eingestuft wurde, zumal auch die in der Einvernahme behauptete Kontrolle von Mitdemonstranten an Checkpoints eine unglaubhafte Steigerung ihrer Fluchtgeschichte darstellt.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstattete die Beschwerdeführerin nunmehr Folgendes Fluchtvorbringen:
„Es gibt vier Gründe, die ich heute erwähnen möchte. Erstens habe ich eine oppositionelle Haltung gegen das syrische Regime. Ich habe an mehreren Demonstrationen teilgenommen und deswegen wäre mein Leben in Syrien in Gefahr. Zweitens, meine Brüder haben den Wehrdienst für das Regime nicht abgeleistet. In dem Fall nimmt das Regime die Familie der Betroffenen, damit diese Betroffenen sich dem Regime stellen. Drittens, ich habe in einem Ort gelebt, der sich außerhalb der Macht des Regimes befand und natürlich wollte das Regime diesen Ort wieder haben und das Regime sieht in dem Fall alle Einwohner in diesem Ort als Feinde. Deswegen war es gefährlich, dass ich dort bleibe. Viertens: Meine Mutter war Beamtin. Sie hat ihren Dienst abgebrochen, ohne Erlaubnis. Diesbezüglich gibt es im syrischen Gesetz harte Konsequenzen und zwar drei bis fünf Jahre Freiheitsstrafe. Bei einer Straßensperre ist eine Freundin von mir aufgehalten worden. Nach Befragung meiner Freundin wurde sie genau nach mir gefragt: „Wo ist XXXX “ Meine Freundin hat nichts gesagt und deshalb haben sie meine Freundin mitgenommen. Der Busfahrer kam zurück und hat meiner Familie berichtet, was passiert ist und hat ihnen gesagt, sie sollen aufpassen, XXXX , meine Freundin, wurde festgenommen und dass mein Name auch auf einer Liste der Checkpoints steht und ich soll, wenn möglich vorsichtig sein und diese Straßensperren vermeiden.“
Zunächst ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem BFA zu keinem Zeitpunkt angegeben hat, dass sie bei den Behörden bekannt sei bzw. dass jemand namentlich nach ihr bei einer Straßensperre gefragt habe. Die nunmehrige Behauptung, eine Freundin sei nach ihr gefragt und mangels Verrat um den Aufenthalt der Beschwerdeführerin mitgenommen worden, wovon ihr letztlich im Nachhinein der Busfahrer erzählt hätte, erscheint lebensfremd und konstruiert. Würde dies der Wahrheit entsprechen ist ferner davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin es bereits im Verfahren vor dem BFA erzählt hätte, zumal es den Kern ihres Fluchtvorbringens betrifft. Dass sie es nicht erzählt habe, da der Dolmetscher gesagt habe, sie solle zusammenfassend und nicht im Detail erzählen, überzeugt nicht und versucht lediglich ihre künstliche Steigerung des Fluchtvorbringens zu rechtfertigen.
Dass die Beschwerdeführerin bei den Behörden derart bekannt sei, dass sie von ihnen gesucht oder einem individuellen Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre, ist nicht glaubhaft, zumal diese laut Angaben vor dem BFA nicht einmal ihre Personalien aufgenommen hätten und daher auch eine etwaige Kontrolle an einem der Checkpoints nicht zu erwarten war/ist.
Die oben zitierten Aussagen stellen daher eine weitere Steigerung des Fluchtvorbringens dar, um eine Verfolgung des Regimes glaubhaft zu machen.
Auch hinsichtlich der in der Beschwerde behaupteten Gefährdung wegen ihrer (möglichen) Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familienangehörigen von Wehrdienstverweigerern lässt sich keine konkret gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgung oder Bedrohung ableiten. Zwar ist den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass auch Familien von Wehrdienstverweigerern mit Konsequenzen zu rechnen haben. Doch werden Familien von Wehrdienstverweigerern hauptsächlich dann unter Druck gesetzt, wenn der Wehrdienstverweigerer dadurch vielleicht gefunden werden kann. Familienmitglieder (auch weibliche) können festgenommen werden, um den Wehrdienstverweigerer dazu zu bringen, sich zu stellen. Da sich keiner ihrer Brüder mehr in der Heimat aufhält, ist es unwahrscheinlich, dass diese in Syrien gefunden werden könnten, wenn Druck auf die Familie ausgeübt wird. Der in Rede stehende Bruder der Beschwerdeführerin weist kein Risikoprofil auf, welches eine individuelle Verfolgung der gesamten Familie zur Folge hätte. Eine besondere Gefährdung der Beschwerdeführerin aus diesem Grund ist mehr als unwahrscheinlich. Da der Bruder der Beschwerdeführerin nachweislich bereits im Jahr 2014 nach Österreich gekommen ist, war es dieser offenbar möglich bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2017 unbehelligt in Syrien zu leben (im Jahr 2014 hat sie sich nach der Ausreise ihres Bruders im März 2014 noch im Oktober 2014 einen Reisepass ausstellen lassen) und keine Probleme aufgrund der Ausreise ihres Bruders zu bekommen. Für eine Reflexverfolgung bestehen daher keine Anhaltspunkte.
Gleiches gilt auch für den von der Beschwerdeführerin behaupteten Dienstabbruch der Mutter. Selbst wenn diese staatlich bedienstete Lehrerin gewesen ist, ergeben sich im individuellen Fall keine Hinweise darauf, dass die Mutter der Beschwerdeführerin und in weiterer Folge auch die anderen Familienmitglieder aufgrund dieses Dienstabbruches nunmehr individuell vom Regime gesucht würden.
In den erst ab der Beschwerdeschrift vorgebrachten Angaben und Behauptungen einer die Beschwerdeführerin treffende „Sippenhaftung“ erblickt das Bundesverwaltungsgericht eine Steigerung des Fluchtvorbringens, die eine Verfolgung durch das syrische Regime wahrscheinlicher machen und unterstreichen soll. Die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben wird dadurch zusätzlich beeinträchtigt.
Schließlich ist auch mit dem Vorbringen, wonach das Regime alle Einwohner im Heimatort der Beschwerdeführer als Feinde sehe, nichts für die Beschwerdeführerin gewonnen. Deren Heimatstadt XXXX , Provinz Aleppo, liegt als Teil Nordwestsyriens ca. eine Stunde östlich der Stadt ALEPPO knapp an der Grenze zu dem von der Regierung kontrollierten Gebiet, befindet sich derzeit aber unter Kontrolle der FSA und der türkischen Truppen.
Dieses Ermittlungsergebnis wurde dem Vertreter der Beschwerdeführerin auch in der mündlichen Verhandlung durch Einsichtnahme in die Karte https://syria.liveuamap.com/ vorgehalten und wurde diesem auch nicht entgegengetreten.
Außerdem hat die Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde noch selbst beteuert, dass sie nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten und nie von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht worden sei, sodass Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden schon deshalb nicht zu erwarten sind.
Ebenso verhält es sich mit dem erst in der mündlichen Verhandlung geltend gemachten angeblichen Risiko der Verfolgung aufgrund ihrer Eigenschaft als (alleinstehende) Frau. Wie unter 1.2. festgestellt, ist zum einen ist eine derartige Gefährdungslage nach den aktuellen Länderberichten mangels Risikoprofil der Beschwerdeführerin (sie ist verheiratet und hätte bei einer hypothetischen Rückkehr einen Onkel in ihrer Heimatstadt) nicht gegeben, zum anderen lebte sie bis zu ihrer Ausreise im Jänner 2017 unbehelligt als Frau in Syrien und ist auch vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderberichte und dem Machtwechsel im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin vom IS zur FSA bzw. den türkischen Truppen gerade keine diesbezügliche Gefährdung für die Beschwerdeführerin als Frau ersichtlich.
Vor dem Hintergrund des persönlichen Eindruckes den die Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hinterlassen hat, war der Inhalt ihres Vorbringens nicht als glaubhaft zu werten und kann dem BFA dementsprechend nicht entgegengetreten werden, wenn es festhält, dass die Beschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens mit ihrem Vorbringen eine konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen nach der Genfer Flüchtlingskonvention, nicht hat glaubhaft machen können.
2.3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Mit dem von der Beschwerdeführerin im Zuge der Beschwerde angeführten ergänzenden Länderberichtsmaterial (insb. ACCORD Anfragebeantwortung vom 24.08.2018) konnte weder den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen noch den auf diesen beruhenden Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ausreichend substantiiert entgegengetreten werden.
Die Feststellung zur aktuellen Kontrolle über das Herkunftsgebiet ergibt sich darüber hinaus aus:
Liveuamap - Live Universal Awareness Map: Map of Syrian Civil War, https://syria.liveuamap.com (Zugriff am 13.01.2022)
XXXX gehört zur Provinz ALEPPO, liegt rund 35 km nordöstlich von ALEPPO Stadt und ist auch nach den Länderfeststellungen unter der Kontrolle der FSA und der türkischen Truppen in Nordsyrien. Die Stadt liegt nur ca. 5 km nördlich von XXXX , durch welches laut der oben beschriebenen Landkarte die Grenze zum von der Regierung kontrollierten Gebiet der Provinz Aleppo beginnt.
XXXX wurde – sowie die Provinz ALEPPO ganz bzw. teilweise – im Jahr 2013 von der Terrormiliz Islamischer Staat eingenommen und stand unter dessen Kontrolle. 2017 gelang es einer türkischen Militäroffensive und der FSA die Stadt von der Terrormiliz Islamischer Staat zu befreien.
Insbesondere die Feststellungen zur Kontrolle über die Heimatstadt der Beschwerdeführerin, XXXX , wurden auch in der mündlichen Verhandlung mit der Beschwerdeführerin thematisiert und von ihr vorgebracht bzw. bestätigt und sind demnach unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A)
3.1. Rechtliche Grundlagen zur Gewährung von Asyl
Gemäß § 3 Abs 1 Asylgesetz 2005 (AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU ) verweist). Gemäß § 3 Abs 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.
Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080, mwN).
Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist im Übrigen, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht. Sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet (vgl VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113).
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in der konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350, mwN). Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).
Nach der ständigen Judikatur des VwGH liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird. Auch kommt einer von Privatpersonen oder privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (VwGH vom 18.11.2015, Ra 2014/18/0162, mwN). Eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat hingegen nur dann asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/20/0030). Ob in diesem Zusammenhang eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, kommt darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 08.09.2009, 2008/23/0027, mwN). Eine mangelnde staatliche Schutzgewährung setzt nicht voraus, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
Um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu erreichen, müssen konkrete, gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlungen glaubhaft gemacht werden (VwGH 10.03.1994, 94/19/0056). In diesem Zusammenhang hat der Betroffene die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darzustellen (EGMR 07.07.1987, Nr 12877/87, Kalema/Frankreich).
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
3.2. Zur Anwendung der rechtlichen Voraussetzungen auf den konkreten Fall
Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung unter 2.2. dargestellt wurde, ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den behaupteten Fluchtgründen hinsichtlich der Verfolgung durch das syrische Regime insgesamt als nicht glaubhaft zu werten.
Weder hat der Teil ihrer Fluchtgeschichte, wonach die Beschwerdeführerin an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen habe, überzeugt, noch hat sich aufgrund ihrer Angaben eine derartige regimekritische Gesinnung der Beschwerdeführerin, die sie öffentlich kundtun würde, feststellen lassen.
Wie in der Beweiswürdigung näher ausgeführt, würde sich überdies selbst bei tatsächlicher Teilnahme der Beschwerdeführerin an ebensolchen Demonstrationen keine konkret gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgung daraus ableiten lassen, zumal ihre Aussagen über die Entführung einer Freundin, die Kontrolle von Mitdemonstranten an Checkpoints und letztlich die offensichtlich gesteigerte Aussage in der mündlichen Verhandlung, wonach bei einer Straßensperre namentlich nach ihr gefragt worden sei, als unglaubhaft zu werten waren. Davon abgesehen konnte die Beschwerdeführerin eine sie konkret betreffende Verfolgung durch das syrische Regime nicht glaubhaft machen (vgl. 2.2.).
Was die geschlechterspezifische Gewalt betrifft, der Frauen in Syrien ausgesetzt sind, verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass Frauen nach den Länderfeststellungen dort grundsätzlich zahlreichen Diskriminierungen ausgesetzt sind. Sie hat jedoch derartiges weder im Verfahren vor dem BFA vorgebracht, noch in der Beschwerdeschrift oder der mündlichen Verhandlung substantiiert geltend gemacht. Außerdem handelt es sich vor dem Hintergrund der Zuerkennung des subsidiären Schutzes an die Beschwerdeführerin dabei lediglich um eine hypothetische Beurteilung der Rückkehrsituation.
Des Weiteren haben sich im konkreten Verfahren auch sonst keine Hinweise oder Anhaltspunkte für eine mögliche Bedrohung oder Verfolgung der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat ergeben.
Auch hinsichtlich der geltend gemachten Gefahr der „Sippenhaftung“ wegen ihrer in Österreich asylberechtigten Familienmitglieder (insbesondere Bruder und Mutter), droht der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der maßgeblichen Länderberichte und auch mangels einschlägigem Risikoprofil der Familienmitglieder keine asylrelevante Verfolgung bzw. Reflexverfolgung.
Auch eine – in der Beschwerde monierte – Gefährdung allein aufgrund ihrer Asylantragstellung ist nicht zu befürchten, zumal Asylantragstellungen den syrischen Behörden grundsätzlich nicht bekannt werden, da es den österreichischen Behörden verboten ist, entsprechende Daten an die syrischen Behörden weiterzugeben.
Deshalb ist es der Beschwerdeführerin insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Syrien kann daher nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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