BVwG W132 2001145-1

BVwGW132 2001145-18.6.2018

B-VG Art.133 Abs4
HVG §21
HVG §23
HVG §56
Impfschadengesetz §1b
Impfschadengesetz §2
Impfschadengesetz §3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W132.2001145.1.00

 

Spruch:

W132 2001145-1/26E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , bevollmächtigt vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten vom XXXX , betreffend die Minderung der Beschädigtenrente gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Z 1 und § 3 Impfschadengesetz iVm § 21, § 23, § 46b und § 56 Abs. 2, Abs. 3 Z 1 und Abs. 7 Heeresversorgungsgesetz (HVG) und die Neubezeichnung des bereits anerkannten Impfschadens gemäß § 1b Abs. 3 und § 3 Abs. 3 Impfschadengesetz iVm § 21 Abs. 1 HVG, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit Maßgabe nach Spruchpunkt II. bestätigt.

II. Die Herabsetzung der Beschädigtenrente wird mit Ablauf des Monates wirksam, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt.

B)

I. Die Revision zu Spruchpunkt A.I. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II. Die Revision zu Spruchpunkt A.II. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Auf den Antrag des Beschwerdeführers vom 31.12.2005, eingelangt am 11.01.2006, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Oberösterreich, (nunmehr Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) mit dem Bescheid vom 23.01.2007 unter Spruchpunkt I. gemäß § 1b Abs. 3 und § 2 Abs. 1 lit. a und b iVm § 3 Impfschadengesetz die Gesundheitsschädigung "Chronische Nierenentzündung mit Versagen der Nierenfunktion und geplanter Nierenersatztherapie und Meldung zur Nierentransplantation (terminale Niereninsuffizienz bei chronischer IgA-Nephritis mit renaler Hypertonie)" als Folge der am 09.03.1982 vorgenommenen Tetanus-Impfung als Impfschaden anerkannt und Entschädigung in Form von Anspruch auf Heilfürsorge, orthopädische Versorgung und Rehabilitation gewährt. Unter Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 2 Abs. 1 lit. c und § 3 Impfschadengesetz iVm § 21, § 23, § 24, § 24a, § 55 und § 70 HVG ab 01.02.2006 eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 80 vH gewährt. Unter Spruchpunkt III. wurde der Anspruch auf Gewährung eines Erhöhungsbetrages gemäß § 23 Abs. 5 iVm § 55 Abs. 2 HVG von Amts wegen abgewiesen.

2. Mit dem - unangefochtenen, in Rechtskraft erwachsenen - Bescheid vom 26.06.2007, hat Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten der gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 23.01.2007 eingebrachten Berufung gemäß § 1b Abs. 3 und § 2 Abs. 1 lit. c Z 1 sowie § 3 Abs. 3 Impfschadengesetz iVm § 2, § 21, § 23 Abs. 1 bis 3 und § 55 Abs. 1 HVG teilweise stattgegeben und den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass ab 01.01.2007 eine Beschädigtenrente entsprechend einer MdE von 100 vH gewährt wurde und die als Impfschaden anerkannte Gesundheitsschädigung ab 09.12.2006 mit "Chronische Nierenentzündung mit Versagen der Nierenfunktion und laufender chronischer Peritonealdialyse und Meldung zur Nierentransplantation (terminale Niereninsuffizienz bei chronischer IgA-Nephritis mit renaler Hypertonie)" neu bezeichnet wurde.

Dieser Entscheidung wurden das auf der am 18.04.2007 durchgeführten persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierende, medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Facharzt für Innere Medizin, zugrunde gelegt, wonach die Gesundheitsschädigung "Chronische Nierenentzündung mit Versagen der Nierenfunktion und laufender chronischer Peritonealdialyse und Meldung zur Nierentransplantation (terminale Niereninsuffizienz bei chronischer IgA-Nephritis mit renaler Hypertonie)", Position Nr. 374, vollkausal, mit einer MdE in Höhe von 100 vH festgestellt worden ist.

3. Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 27.07.2007 wurde der am 13.11.2006 eingelangte Antrag auf Zuerkennung einer Pflegezulage gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Impfschadengesetz iVm § 27 HVG abgelehnt.

4. Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde mit dem E-Mail vom 02.04.2012 unter Vorlage des Abschlussbefundes der Universitätsklinik Innsbruck mitgeteilt, dass ihm am 19.01.2012 im Rahmen einer Lebendnierenspende die linke Niere seines Bruders übertragen worden sei.

4.1. Die belangte Behörde hat in der Folge von Amts wegen ein Verfahren auf Überprüfung der MdE eingeleitet und die Krankenunterlagen sowie ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 24.04.2013, mit dem Ergebnis eingeholt, dass eine Verbesserung im Zustand des anerkannten Impfschadens festgestellt worden ist und die MdE nunmehr in Höhe von 50 vH bewertet wurde.

4.2. Im Rahmen des gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten des Parteiengehörs wurden Einwendungen erhoben.

4.3 Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde von Dr. Arnold, Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage, eine medizinische Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.

4.4. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde aufgrund der in Höhe von 50 vH festgestellten MdE gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Z 1 und § 3 Impfschadengesetz iVm § 21, § 23, § 46b und § 56 Abs. 2, Abs. 3 Z 1 und Abs. 7 HVG die Beschädigtenrente gemindert (Spruchpunkt I.) und gemäß § 1b Abs. 3 und § 3 Abs. 3 Impfschadengesetz iVm § 21 Abs. 1 den bereits anerkannten Impfschaden neu bezeichnet (Spruchpunkt II.).

5. Gegen diesen Bescheid wurde von der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich der Gesundheitszustand nicht in dem Ausmaß wie von der belangten Behörde festgestellt, gebessert habe. Zwischenzeitlich sei der Beschwerdeführer auch gemäß § 14 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes in den Ruhestand versetzt worden.

5.1. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden von der damals zuständigen Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behinderten-angelegenheiten (in der Folge Bundesberufungskommission genannt) das der Pensionszuerkennung zugrunde gelegte Sachverständigengutachten und ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 07.10.2013, mit dem Ergebnis eingeholt, dass eine Verbesserung im Zustand des anerkannten Impfschadens festgestellt worden ist und die MdE nunmehr in Höhe von 50 vH bewertet wurde.

5.2. Im Rahmen des von der Bundesberufungskommission gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs hat die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers Einwendungen erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Sachverständigen den Zeitpunkt der anzunehmenden Herabsetzung der MdE unterschiedlich ansetzen würden, und erst im zweiten Sachverständigengutachten auch die Narben an Brust und Bauch eingeschätzt worden seien. Auch entspreche die in Höhe von 50 vH bewertete MdE nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers. Insbesondere werde auf das dem Einwand beigelegte innerfachärztlich- nephrologische Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 03.12.2013 verwiesen. Demnach sei eine Herabsetzung der MdE erst ab zwei Jahren nach der Transplantation anzunehmen und die MdE in Höhe von 60 vH zu bewerten.

5.3 Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet und die Rechtssache der in der Folge zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

5.4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein mit 22.08.2014 datiertes Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, basierend auf der Aktenlage, mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen. Lediglich das für die Herabsetzung der MdE herangezogene Datum wurde auf September 2013 geändert.

5.5. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs hat die belangte Behörde keine Einwendungen erhoben.

Die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers hat zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ohne Vorlage von Beweismitteln mit Verweis auf die Einschätzungsverordnung im Wesentlichen vorgebracht, dass von einer Heilungsbewährung nach Transplantation von zwei Jahren auszugehen und die MdE mindestens im Ausmaß von 60 vH zu bewerten sei. Auch bei Anwendung der Richtsatzverordnung sei dem bereits vorgelegten Sachverständigengutachten Dris. XXXX nach, die Position 373 mit dem Rahmensatz 60 vH bis 80 vH heranzuziehen.

5.6. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von Dr. XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, basierend auf der Aktenlage, eine mit 02.07.2015 datierte medizinische Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen. Jedoch wurde angeregt, ein weiteres Fachgutachten einzuholen.

5.7. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs hat die belangte Behörde keine Einwendungen erhoben.

Die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers hat zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ohne Vorlage von Beweismitteln im Wesentlichen vorgebracht, dass aufgrund der einander widersprechenden Sachverständigengutachten die Einholung eines weiteren Fachgutachtens, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, erforderlich sei.

5.8. In der Folge wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 08.08.2017, mit dem Ergebnis eingeholt, dass eine Verbesserung im Zustand des anerkannten Impfschadens festgestellt worden ist und die MdE nunmehr in Höhe von 50 vH bewertet wurde.

5.9. Mit dem Schreiben vom 30.03.2018 hat das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG Parteiengehör erteilt und eine Frist bis 20.04.2018 zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Es wurde darauf hingewiesen, dass den gutachterlichen Feststellungen zum Datum, ab wann von einer maßgebenden Besserung auszugehen ist, keine Relevanz mehr zukomme, weil der Berufung (nunmehr Beschwerde) aufschiebende Wirkung zukomme, sowie dass eine Schwere der kausalen Funktionseinschränkungen wie in Position 373 der RVO beschrieben, nicht vorlägen, es jedoch zulässig sei, einen Antrag auf Neubemessung der MdE zu stellen, falls sich der Leidenszustand des Beschwerdeführers künftig verschlechtern sollte.

Die belangte Behörde hat keine Einwendungen vorgebracht.

Die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers hat mit dem Schreiben vom 19.04.2018 um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme um weitere vier Wochen, bis 18.05.2018 ersucht, weil noch keine detaillierte Erörterung der Sach- und Rechtslage bzw. des Sachverständigengutachtens mit dem Beschwerdeführer stattgefunden habe. Diesem Ersuchen wurde vom Bundesverwaltungsgericht stattgegeben.

Mit dem Schreiben vom 18.05.2018 hat die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers beantragt, die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme um weitere vier Wochen, sohin bis 15.06.2018, zu erstrecken, da nach wie vor keine detaillierte Erörterung der Sach- und Rechtslage bzw. des Sachverständigengutachtens mit dem Beschwerdeführer stattgefunden habe. Diesem Antrag wurde vom Bundesverwaltungsgericht nicht stattgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und hat als Folge der am 09.03.1982 vorgenommenen Tetanus-Impfung eine Gesundheitsschädigung erlitten.

Anerkannter Impfschaden mit einem Kausalanteil 1 / 1:

Chronische Nierenentzündung mit Versagen der Nierenfunktion und laufender chronischer Peritonealdialyse und Meldung zur Nierentransplantation (terminale Niereninsuffizienz bei chronischer IgA-Nephritis mit renaler Hypertonie)

1.2. Die MdE beträgt nunmehr 50 vH.

1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:

Allgemein- und Ernährungszustand sind gut. Knochenbau: normal. Haut und Schleimhäute unauffällig. Lymphknoten nicht tastbar. Augen:

isokor prompte Lichtreaktion.

Zunge: normal, Zähne eigene, gut saniert. Hals: unauffällig. Schilddrüse nicht tastbar, Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut.

Thorax: symmetrisch, elastisch, zahlreiche Narben nach verschiedenen

Gefäßzugängen. Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch.

Herz: reine rhythmische Herztöne RR 120/80, Frequenz 70/Min rhythmisch.

Abdomen: Bauchdecken kräftig, OP-Narben rechts nach Nierentransplantation. Mitte/rechts nach Tenckhoffkatheter, Leber und Milz nicht abgrenzbar, Nierenlager frei.

Extremitäten und Wirbelsäule: Wirbelsäule unauffällig. Arme normal, an den Beinen altersgemäß normaler Gelenksstatus, Pulse tastbar, keine Varizen, keine Ödeme, Gangbild normal.

1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:

Lfd Nr.

Dienstbeschädigung

Positionsnr RSVO

MdE gesamt

ursächl Anteil

kausale MdE

01

Zustand nach Nierentransplantation (Lebendspende) am 19.01.2012

gZ 372

50 vH

1/1

50 vH

02

Narben an Brustkorb und Bauchbereich

702 Tab Z2/S1

20 vH

1/1

20 vH

Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit

50 vH

    
      

Begründung des Rahmensatzes:

zu Nr. 1: Auswahl dieser Position, da mäßige Nierenfunktionseinschränkung. Serumkreatinin jedoch unter 2 mg/dl.

Oberer Rahmensatz, weil andauernde Immunsuppression erforderlich ist und Folgeerkrankungen, darunter Hypertonie und Störungen des Knochenstoffwechsels, vorliegen. Diese sind damit in dieser Position erfasst.

zu Nr. 2: Oberer Rahmensatz, weil mehrere Narben vorhanden sind.

Die führende Funktionsbeeinträchtigung Nr. 1 wird durch das Leiden Nr. 2 nicht erhöht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.

Maßgebend für die MdE im Sachverständigengutachten, welches dem rechtkräftigen Bescheid vom 26.06.2007 zugrunde gelegt wurde, war die Bewertung der als Impfschaden anerkannten Gesundheitsschädigung mit einer MdE in Höhe von 100 vH, aufgrund der damals vorliegenden terminalen Niereninsuffizienz, welche die Notwendigkeit einer chronischen Peritonealdialyse erforderlich machte und weil eine nicht unbeträchtliche renoparaenchymatös bedingte Hypertonie bestand.

Es ist im Vergleich zum im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 18.04.2007 erhobenen klinischen Befund insofern eine relevante Verbesserung eingetreten, als dem Beschwerdeführer am 19.01.2012 im Rahmen einer Lebendnierenspende die linke Niere seines Bruders erfolgreich übertragen wurde, sohin die Notwendigkeit einer Dialyse weggefallen ist.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.

Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Kausalität der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:

Die Sachverständigen XXXX stimmen dahin überein, dass durch die erfolgreiche Transplantation der Niere eine maßgebende Besserung im Krankheitsbild des Beschwerdeführers eingetreten ist und das nunmehrige Ausmaß des Impfschadens in Höhe von 50 vH zu bewerten ist. Die Sachverständigengutachten sind diesbezüglich vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zur Kausalität der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen umfassend Stellung genommen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchungen des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung des Vorbringens und der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen sowie dem festgestellten Kausalverlauf.

Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befassten Sachverständigen haben sich eingehend damit auseinandergesetzt und fassen deren Inhalt wie folgt zusammen:

Dazu noch der Echokardiografiebefund: altersentsprechend unauffälliger Befund.

Die vorgelegten Beweismittel sind nicht geeignet, die gutachterlichen Feststellungen überzeugend in Frage zu stellen. Der abweichenden Beurteilung der Heilungsbewährung nach Transplantation im Sachverständigengutachten Dris. XXXX kommt aufgrund der aufschiebenden Wirkung des angefochtenen Bescheides keine Relevanz zu. Die von Dr. XXXX beschriebenen Folgezustände und Risikofaktoren wurden in den eingeholten Sachverständigengutachten ausreichend berücksichtigt und finden ihren Ausdruck in der Heranziehung des oberen Rahmensatzes der Position 372.

Dass sich der Leidenszustand des Beschwerdeführers maßgebend verändert hat, wird von den Sachverständigen fachärztlich überzeugend damit begründet, dass durch die erfolgreiche Transplantation der Niere durch Lebendspende eine maßgebende Verbesserung im Krankheitsbild eingetreten ist.

Dr. XXXX erläutert zur festgestellten Osteoporose, dass diese auf einem Befund der Knochendichte basiert, die international festgesetzt ab einem Wert von unter - 2,5 als Osteoporose eingestuft wird. Es handelt sich hierbei um eine Risikofeststellung ohne eigentlichen Krankheitswert. Ein Krankheitswert tritt dann auf, wenn Folgen der Osteoporose, im speziellen Knochenbrüche, entweder an der Wirbelsäule oder an Extremitäten/Gelenken zu verzeichnen sind. Unter Alltagsbedingungen besteht nur eine geringe Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Knochenbruches. Die Osteoporose ist unter Therapie, welche gut vertragen wird, jedoch auf Grund der noch kurzen Dauer in ihrer Effizienz noch nicht überprüfbar und ist eine Nachuntersuchung zweckmäßig, da eine Änderung der Knochendichtewerte zu erwarten ist. Dieser Umstand ist als Teil bzw. Folge der Nierenerkrankung bei der Bewertung des führenden Leidens mitberücksichtigt.

Zum Beschwerdevorbringen führt Dr. XXXX nachvollziehbar und im Einklang mit den vorgelegten Befunden aus, dass sowohl die eingeschränkte Nierenfunktion als auch die Folgeerkrankungen, darunter Störungen des Knochenstoffwechsels, mit einer Einschätzung von 50 vH erfasst sind und darüber hinausgehende Einschränkungen der Beweglichkeit nicht festgestellt werden konnten, das Vorbringen, dass in der aktuellen Einschätzungsverordnung die Einschätzung einer MdE nach Nierentransplantation bei 50 vH beginnt, ein Irrtum ist, die Komplikationen der Peritonealdialyse keine anhaltenden, in einem gesondert einzuschätzenden Ausmaß, Schäden bewirkt haben, gelegentliche Narbenbeschwerden in Position 2 erfasst sind und, verglichen mit Narben aus anderer Ursache, nicht als besonders nachteilig bezeichnet werden können. Von einem komplikationslosen Verlauf nach der Transplantation ist nur eingeschränkt zu sprechen, wobei die Abstoßungsreaktionen auf Cortison allerdings angesprochen haben. Die schwankenden Kreatininwerte zwischen 1,25 und 1,9 mg/dl sind in der Einschätzung berücksichtigt. Ob eine Nierenbiopsie indiziert ist oder nicht, hat für die Einschätzung keine Relevanz. Die Behandlung von Abstoßungsreaktionen und die Notwendigkeit immunsuppressiver Behandlung sind mit Anwendung des oberen Rahmensatzes ausreichend berücksichtigt.

Die Bewertung des führenden Leidens unter Position 372 begründet Dr. XXXX im Einklang mit der Richtsatzverordnung, dass die Position 373 keineswegs zutrifft, da sie ein wesentlich schwereres Krankheitsbild beschreibt, als es beim Beschwerdeführer vorliegt, der die Fortschritte zeitgemäßer medizinischer Behandlung nützen kann und lediglich eine mäßige Nierenfunktionseinschränkung vorliegt. Den Folgeerscheinungen wurde durch die Heranziehung des oberen Rahmensatzes der Position 372 ausreichend Rechnung getragen.

Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.

Die Sachverständigengutachten XXXX stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein überzeugender Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Das Beschwerdevorbringen und die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen waren nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach eine Besserung eingetreten ist und nunmehr eine MdE in Höhe von 50 vH vorliegt, zu entkräften.

Zur Erörterung der Rechtsfrage zur Anwendung der Richtsatzverordnung, siehe die Erwägungen dazu unter Punkt II.3.1.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 88a Abs. 1 HVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Heeresversorgung durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ist Entschädigung jedenfalls für Schäden zu leisten, die durch im jeweils ausgestellten Mutter-Kind-Pass genannte Impfungen verursacht worden sind. (§ 1b Abs. 3 Impfschadengesetz)

Als Entschädigung sind zu leisten:

c) wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden Fassung:

1. Beschädigtenrente gemäß §§ 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung gemäß § 24 Abs. 8 HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem 1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;

(§ 2 Abs. 1 lit c Z 1 Impfschadengesetz)

Gemäß § 3 Abs. 3 Impfschadengesetz sind, soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 87a Abs. 1 bis 3, 87b, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden.

Das Heeresversorgungsgesetz (HVG) BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 81/2013, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2016 außer Kraft. Soweit in diesem Bundesgesetz auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung. (§ 44 Abs. 1 Heeresentschädigungsgesetz)

Soweit in den Sozialentschädigungsgesetzen auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung. (§ 44 Abs. 2 Heeresentschädigungsgesetz)

Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (§ 2) hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H.. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.

(§ 21 Abs. 1 HVG)

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) durch Verordnung aufzustellen.

(§ 21 Abs. 2 HVG)

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wird nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festgestellt, die Durchschnittssätze darstellen. Eine um fünf geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen mitumfaßt. (§ 23 Abs. 1 HVG auszugsweise)

Beschädigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v.H. oder darüber gelten als Schwerbeschädigte. Als erwerbsunfähig gelten Schwerbeschädigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 90 v. H. und 100 v.H. (§ 23 Abs. 2 HVG)

Die Beschädigtenrente beträgt im Falle der Erwerbsunfähigkeit (Abs. 2) zwei Drittel der Bemessungsgrundlage (Vollrente), ansonsten den Teil der Vollrente, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht (Teilrente). Bei Schwerbeschädigten (Abs. 2) ist die Beschädigtenrente um 20 v.H. ihres Betrages zu erhöhen. (§ 23 Abs. 3 HVG)

Wenn eine Voraussetzung für die Leistung von Beschädigtenrente wegfällt, ist die Rente einzustellen; wenn eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung eintritt, ist die Rente neu zu bemessen. (§ 56 Abs. 2 HVG auszugsweise)

Die Einstellung oder Neubemessung einer Beschädigtenrente der Hinterbliebenenrente wird mit dem auf die maßgebende Veränderung unmittelbar folgenden Monat wirksam.

Von diesem Grundsatz gelten, abgesehen von den Bestimmungen des § 12, des § 24 Abs. 8 und des § 46b folgende Ausnahmen:

1. Die Einstellung oder Herabsetzung einer Beschädigtenrente wegen Zunahme des Grades der Erwerbsfähigkeit wird mit dem Ablauf des Monates wirksam, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem die Einstellung oder Herabsetzung der Rente rechtskräftig ausgesprochen wird;

(§ 56 Abs. 3 Z 1 HVG)

Der Neubemessung der Beschädigtenrente wegen einer maßgebenden Änderung des Grades der Erwerbsfähigkeit ist die zum Zeitpunkt des Anfalles der Rente oder der letzten Neubemessung gemäß § 24 Abs. 8 festgestellte Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen.

(§ 56 Abs. 7 HVG)

Die den Versorgungsberechtigten nach diesem Bundesgesetz gebührenden in Geld bestehenden Versorgungsleistungen sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. (§ 70 Abs. 1 HVG)

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung ist, ob eine relevante Verbesserung des anerkannten Impfschadens eingetreten ist.

Der Verweis des Beschwerdeführers auf die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) ist nicht zielführend, weil in Angelegenheiten des Impfschadensgesetztes für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gemäß § 21 Abs. 2 HVG iVm mit der Verordnung vom 09.06.1965, BGBl. Nr. 151, die Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965 über die Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 (Richtsatzverordnung) heranzuziehen ist. Die Anwendung der Einschätzungsverordnung wäre demnach rechtswidrig.

Auszug aus der Richtsatzverordnung:

372. Leichte Form mit Albuminurie bis etwa 1 Promille, mäßiger Zylindrurie, bzw. Erythrocyturie, Verminderung der Konzentrationsfähigkeit bis etwa 1,022, leichter Blutdruckerhöhung (bei entsprechendem Alter), mäßige Linkshypertrophie des Herzens ohne Insuffizienzerscheinungen

MdE 30-50 vH

373. Mittelschwere Form mit stärkerer Albuminurie, Zylindrurie und Erythrocyturie, Verminderung der Konzentrationsfähigkeit bis 1,015, beträchtlicher Blutdruckerhöhung, deutlicher Linkshypertrophie des Herzens und Myocardschädigung mit Neigung zu leichten Insuffizienzerscheinungen, geringer Retention harnpflichtiger Substanzen, deutlichen Augenhintergrundveränderungen

MdE 60-80 vH

Eine Schwere der kausalen Funktionseinschränkungen wie in Position 373 der Richtsatzverordnung beschrieben, konnte nicht objektiviert werden. Es liegt lediglich eine mäßige Nierenfunktionsstörung vor.

Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach eine maßgebende Besserung eingetreten ist, zu entkräften. Es wurden auch keine Beweismittel vorgelegt, welche geeignet sind, die gutachterliche Beurteilung des Ausmaßes der durch den Zustand nach Nierentransplantation bewirkten Funktionseinschränkungen überzeugend in Zweifel zu ziehen.

Eine stärkere Albuminurie, Zylindrurie und Erythrocyturie wird in den Befunden vom 10.05.2017 und vom 04.05.2017 nicht dokumentiert. Im ärztlichen Sachverständigengutachten zur Leistungsfeststellung vom 06.06.2013 wird u.a. beschrieben, dass durchschnittlich verantwortliche Tätigkeiten unter dem üblichen Zeit- und Leistungsdruck ausgeführt werden können. Eine beträchtliche Blutzuckererhöhung besteht nicht. In den Befunden vom 10.05.2017 und vom 04.05.2017 wird angeführt, dass Echokardiografie/EKG unauffällig sind und der Blutdruck im Normbereich liegt sowie, dass sich die Laborwerte im Normalbereich befinden. Augenhintergrundveränderungen sind nicht gegeben.

Da der Berufung (nunmehr Beschwere) aufschiebende Wirkung zukommt, sind die gutachterlichen Feststellungen zum Datum, ab wann von einer maßgebenden Besserung auszugehen ist, nicht mehr relevant.

Falls sich der Leidenszustand des Beschwerdeführers künftig verschlechtern sollte, ist es zulässig, einen Antrag auf Neubemessung er MdE zu stellen.

Da dem Beschwerdeführer mit insgesamt sechs Wochen ausreichend Zeit eingeräumt wurde, im Rahmen des zuletzt erteilten Parteiengehörs Einwendungen zu erheben, wurde dem Ersuchen auf weitere Fristerstreckung nicht stattgegeben.

Da eine maßgebende Verbesserung im kausalen Leidenszustand des Beschwerdeführers objektiviert werden konnte und nunmehr eine MdE in Höhe von fünfzig (50) vH festgestellt wurde, liegen die Voraussetzungen für die Neubemessung der Beschädigtenrente gemäß § 56 HVG vor.

Betreffend den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einstellung der Beschädigtenrente wird Folgendes ausgeführt:

Nach dem Wortlaut des § 56 Abs. 3 Z 1 HVG wird die Herabsetzung einer Beschädigtenrente wegen Zunahme des Grades der Erwerbsfähigkeit mit dem auf Ablauf des Monates wirksam, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem die Einstellung oder Herabsetzung der Rente rechtskräftig ausgesprochen wird. Das mit 01.01.2014 eingerichtete Bundesverwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG, sofern die Beschwerde nicht mit Beschluss zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Demnach würde nach dem Wortlaut des § 56 Abs. 3 Z 1 HVG - aufgrund der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz - zum Nachteil von Menschen mit einer (bisherigen) Minderung der Erwerbsfähigkeit, welche Rechtsschutz in Anspruch nehmen, im Falle der Bestätigung der behördlichen Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Einstellung der Beschädigtenrente gemäß § 56 Abs. 3 1. Satz rückwirkend, nämlich mit dem auf die maßgebende Veränderung unmittelbar folgenden Monat wirksam.

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die grundsätzliche Zulässigkeit der Analogie auch im öffentlichen Recht wiederholt anerkannt. Voraussetzung hiefür ist freilich das Bestehen einer echten (d.h. planwidrigen) Rechtslücke. Sie ist dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig, also ergänzungsbedürftig, ist, und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Da das öffentliche Recht, im Besonderen das Verwaltungsrecht, schon von der Zielsetzung her nur einzelne Rechtsbeziehungen unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses zu regeln bestimmt ist, muss eine auftretende Rechtslücke in diesem Rechtsbereich im Zweifel als beabsichtigt angesehen werden. Eine durch Analogie zu schließende Lücke kommt nur dann in Betracht, wenn das Gesetz anders nicht vollziehbar ist oder wenn das Gesetz in eine Regelung einen Sachverhalt nicht einbezieht, auf welchen - unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und gemessen an den mit der Regelung verfolgten Absichten des Gesetzgebers - ebendieselben Wertungsgesichtspunkte zutreffen wie auf die im Gesetz geregelten Fälle und auf den daher - schon zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung - auch dieselben Rechtsfolgen angewendet werden müssen (VwGH vom 25.03.2014, Zl. 2012/04/0145 mit Hinweis auf E vom 8. September 1998, 96/08/0207 und E vom 17. Oktober 2012, 2012/08/0050).

Da nicht davon ausgegangen werden kann, dass durch die Abschaffung der zweiten Administrativinstanz im Regelungsbereich des Impfschadensgesetztes eine Schlechterstellung von Menschen, die eine Minderung der Erwerbsfähigkeit aufweisen bzw. aufgewiesen haben, im Hinblick auf den Zeitpunkt der Einstellung oder Herabsetzung der Beschädigtenrente beabsichtigt war, sofern diese eine behördliche Entscheidung durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht bekämpfen, sondern der Gesetzgebers mit der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, BGBl I Nr. 51/2012, beabsichtigt hat, durch die Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit den Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren zu verbessern, geht das Bundesverwaltungsgericht, das durch Erkenntnis oder Beschluss, nicht aber durch Bescheid zu entscheiden hat, vom Vorliegen einer planwidrigen Rechtslücke aus und wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Minderung der Beschädigtenrente wegen Zunahme des Grades der Erwerbsfähigkeit mit dem Ablauf des Monates wirksam wird, der auf die Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses folgt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung sind die Art und die Schwere des Leidenszustandes sowie die Kausalität der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Unter Punkt II.2. wurde bereits ausgeführt, in welchem Umfang diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet wurden.

Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Die erhobenen Einwendungen waren allerdings - wie unter Punkt II.2. bzw. II.3.1. bereits ausgeführt - nicht geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Schlussfolgerungen hervorzurufen. Es wurden auch keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Das Vorbringen wird durch die beigebrachten Beweismittel nicht erhärtet.

Der Beschwerdeführer wurde sowohl im behördlichen als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren persönlich innerfachärztlich untersucht. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden in den eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell sind. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017)

Zu B) (Un-)zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision zu Spruchpunkt A.I. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Maßgebend sind die Art, die Schwere des Leidenszustandes und die Kausalität der festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Die Entscheidung hängt sohin einerseits von Tatsachenfragen ab. Andererseits sind Rechtsfragen zu lösen, welchen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist.

Die Revision zu Spruchpunkt A.II. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage des Zeitpunktes Wirksamwerdens der Herabsetzung der Beschädigtenrente, fehlt es für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht über die Veränderung der Versorgungsleistung entscheidet, an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Der Wortlaut des § 56 Abs. 3 Z 1 HVG ist zwar eindeutig, scheint aber vor dem Hintergrund der Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht dem Willen des Gesetzgebers zu entsprechen. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass eine Schlechterstellung des betroffenen Personenkreises beabsichtigt war.

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