SchUG §49 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W129.2165601.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Burgenland vom 12.06.2017, LSR/2-60/4-2017, betreffend Schulausschluss zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Aufgrund des Antrages der Abteilungskonferenz der HTBLA XXXX vom 20.03.2017 wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.06.2017, LSR/2-60/4-2017, gemäß § 49 Abs. 1 SchUG vom weiteren Besuch an der genannten Schule ausgeschlossen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass durch die Handlungen des Schülers (Arbeitsverweigerung, Nichtbefolgung von Weisungen) zwar derzeit nicht davon ausgegangen werde, dass eine dauernde Gefährdung von Mitschülern gegeben sei. Die Schulbehörde sehe es jedoch als gegeben an, dass der 1. Tatbestand des § 49 Abs. 1 SchUG verwirklicht worden sei. Es werde darauf hingewiesen, das nach Ansicht des VwGH bereits ein ungerechtfertigtes Fernbleiben vom Unterricht im Ausmaß von knapp 40 % sowie ein pflichtwidriges Gesamtverhalten bei einem Schikurs als schwerwiegende Pflichtverletzung qualifiziert worden sei. Von einem nicht mehr schulpflichtigen Schüler müsse aber erwartet werden können, dass er die elementaren Bedingungen für einen Schulbesuch an einer höheren Schule einhalten könne. Störungen des Unterrichtsbetriebs, wie z.B. Zerreißen der Stundenmitschriften oder Arbeitsverweigerung (Schlafen im Unterricht) seien im Zusammenhang mit der Weigerung, Anordnungen von Lehrpersonen zu befolgen, in ihrer Gesamtheit als schwerwiegende Pflichtverletzungen anzusehen.
2. Dagegen erhob der – zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährige – Beschwerdeführer, vertreten durch seine gesetzliche Vertreterin, fristgerecht Beschwerde und brachte sinngemäß und zusammengefasst vor:
Der Beschwerdeführer sei ohne Angabe von Gründen vom Skikurs ausgeschlossen worden. Der Beschwerdeführer sei in seinem ersten Schuljahr mit vielen Veränderungen konfrontiert worden (Übersiedelung, Eingewöhnung in ein neues Umfeld usw.). Einige Personen seien bestrebt, einen Ausschluss des Beschwerdeführers zu erreichen. Die Vorgangsweise, dem Beschwerdeführer im Wiederholungsjahr eine scheinbare Chance zu geben und im folgenden Schuljahr den Ausschluss anzustreben, erwecke den Eindruck einer "gut durchdachten Strategie". Zum ungerechtfertigten Fernbleiben vom Unterricht im Ausmaß von knapp 40 % wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach den Vorgängen bezüglich des Skikurses sowohl körperlich als auch psychisch nicht in der Lage gewesen sei, die Schule zu besuchen. Er sei verzweifelt gewesen. Die Mutter habe daher den Sohn nicht in die Schule geschickt und die Schulbehörde darüber auch telefonisch informiert. Leider habe die Mutter, da sie es nicht gewusst habe, dass dies erforderlich sei, verabsäumt, dies ärztlich bestätigen zu lassen. Der Klassenlehrer habe dann diese Stunden als nicht entschuldigt eingetragen. Dies mit der Begründung, dass er in der darauffolgenden Woche nicht den Eindruck gehabt habe, dass der Beschwerdeführer krank gewesen sei. Unter diesen Umständen, habe man die knapp 40 % Fehlstunden erreichen können. Zum Zerreißen der Stundenmitschriften wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer im konkreten Fall Notizen über einen Lösungsversuch der Fragestellung im Unterricht gemacht habe und diese jedoch wieder verworfen habe. Er habe den Zettel, weil er für die Lösung nicht brauchbar gewesen sei, zerrissen. Vom zuständigen Lehrer sei dies, ohne Rückfrage, warum er den Zettel zerrissen habe, ins Klassenbuch eingetragen worden. Sein Verhalten werde meist als störend und nicht akzeptabel angesehen. Eine Hilfestellung, um sich im Sozialbereich besser zurecht zu finden, wäre daher sehr hilfreich. Im Übrigen habe er sich in drei Gegenständen verbessert. Auch habe der Beschwerdeführer nie ein gewalttätiges Verhalten gezeigt. Es werde der Eindruck erweckt, dass sich Lehrer und Schüler in ihrer Sicherheit gefährdet fühlen würden. Dieser Ansicht seien jedoch nicht alle Lehrkräfte.
3. Mit Schreiben vom 24.07.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo das Konvolut am 26.07.2017 einlangte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer hat den Unterrichtsbetrieb, wie zB durch Arbeitsverweigerung (Schlafen im Unterricht), häufig gestört. Darüber hinaus hat er sich geweigert, Anordnungen von Lehrpersonen zu befolgen. So wurde er vom Skikurs ausgeschlossen. Dennoch erschien der Beschwerdeführer am 19.02.2017 bei der Abfahrt zur Wintersportwoche, setzte sich unerlaubt in den Bus und war weder von den Lehrern noch vom Vater zum Aussteigen zu überreden. Ein positives Einwirken auf den Beschwerdeführer war nicht möglich. Schließlich wurden noch vor dem Eintreffen des mittlerweile verständigten Schulleiters Dr. XXXX zwei Polizisten von der Polizeistation XXXX um Unterstützung gebeten. Nachdem alle Schüler zum Aussteigen aus dem Bus aufgefordert wurden und auch der Beschwerdeführer dieser Anweisung Folge leistete, konnten ihn die Polizisten ohne Gewalteinwirkung zur Seite nehmen.
Der Beschwerdeführer schrieb daraufhin folgende Nachrichten per Handy in eine Whats-App-Gruppe:
"Bitte sagt, dassXXXX am skikurs einen schrecklichen Unfall hatte und tot ist."
"Ich hoffe einfach weiter dass XXXX und oder der Direktor sterben."
"*vor meinem Schulabschluss."
1.2. Der Beschwerdeführer weist im Schuljahr 2014/2015 insgesamt vier Klassenbucheinträge auf, unter anderem wegen folgender Vorfälle: Der Beschwerdeführer bekommt einen Tobsuchtsanfall (27.10.2014), er beginnt während der Unterrichtsstunde grundlos zu brüllen (19.06.2015).
Im Schuljahr 2015/2016 weist er insgesamt achtzehn Klassenbucheinträge auf, unter anderem wegen folgender Vorfälle: Der Beschwerdeführer schläft im Unterricht (03.11.2015, 09.11.2015), der Beschwerdeführer schreibt nicht mit und stört durch verbal aggressives Verhalten den Unterricht (20.11.2015), der Beschwerdeführer stört ständig den Unterricht (24.11.2015), der Beschwerdeführer nennt XXXX wiederholt einen Hurensohn (01.06.2016), der Beschwerdeführer verlässt während des Unterrichts das Klassenzimmer (02.06.2016), der Beschwerdeführer "zerfetzt" und zerknüllt seinen Test (07.06.2016).
Im Schuljahr 2016/2017 weist er zehn Klassenbucheinträge auf, unter anderem wegen folgender Vorfälle: der Beschwerdeführer schreibt die Verbesserung der Schularbeit nicht mit (07.11.2016), er schläft im Unterricht (06.12.2016), der Beschwerdeführer schreibt nicht mit und schläft fast ein (20.12.2016), der Beschwerdeführer arbeitet nicht mit, spielt nur mit dem Handy (12.01.2017), der Beschwerdeführer verzichtet auf einen Prüfungstermin, um im 1. Semester positiv abzuschließen (12.01.2017), der Beschwerdeführer arbeitet nicht mit, macht gegen Ende der Stunde sogar die Augen zu, behauptet aber nicht zu schlafen (20.03.2017)
1.3. Erziehungsmittel (Gespräche, Klassenbucheinträge, Ausschluss vom Skikurs) zeigten keine Wirkung.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt:
2.1. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich insbesondere aus der Sachverhaltsdarstellung vom 20.02.2017, dem Protokoll zur Abteilungskonferenz vom 20.03.2017, an der auch der Beschwerdeführer und seine Eltern teilnahmen, den unbedenklichen Klassenbucheinträgen und dem Vorbringen in den Stellungnahmen sowie in der Beschwerde.
Dass der Beschwerdeführer den Unterrichtsbetrieb gestört hat, ergibt sich aus den unbedenklichen Klassenbucheinträgen.
In der Stellungnahme, die am 17.05.2017 bei der belangten Behörde einlangte, führte der Beschwerdeführer selbst aus, aus seiner Sicht klinge das Nichtakzeptieren der Autorität und der Anordnung seiner Lehrpersonen sehr dramatisch, er sei nicht der Meinung jemals vorsätzlich die Autorität oder – abgesehen vom Skikursausschluss – eine Anordnung eines Lehrers missachtet zu haben. Damit räumt er selbst ein, dass er zumindest die Anordnung betreffend den Schikursausschluss nicht beachtete. Aus dem Protokoll vom 20.03.2017 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer angemerkt habe, dass er nur mehr mit Klassenvorstand Prof. XXXX Konflikte habe. Auch, dass er Anweisungen nicht befolge, gelte nur für diesen Lehrer. Damit hält er fest, dass er jedenfalls die Anweisungen des Klassenvorstandes Prof. XXXX nicht befolgt. Durch die Verweigerung der Anordnung betreffend den Skikurs im Zusammenhalt mit dem angeführten Vorbringen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Anordnungen von Lehrpersonen nicht befolgte.
Die Feststellung zum Skikurs und der Nichtbefolgung der Anordnung ergibt sich insbesondere aus der Sachverhaltsdarstellung, dem Protokoll zur Abteilungskonferenz sowie dem Vorbringen der Eltern, so ergibt sich zB aus der Stellungnahme vom 16.05.2017, dass sich der Beschwerdeführer in den Schulbus gesetzt habe und nicht aussteigen habe wollen.
Die Feststellungen zu 1.2. ergeben sich aus den im Akt aufliegenden unbedenklichen Klassenbuchauszügen.
2.4. Die Feststellung zu 1.3. ergibt sich, aus dem Protokoll der Abteilungskonferenz vom 20.03.2017, der zu entnehmen ist, dass ua. es am 02.02.2017 ein Gespräch in der Direktion mit dem Vater des Beschwerdeführers und dem Beschwerdeführer, mit XXXX, AV XXXX und KV XXXX gegeben habe. Dieses hat jedoch keine Wirkung gezeigt. Auch haben der Ausschluss vom Skikurs und die Klassenbucheinträge keine Wirkung gezeigt.
Dass diese Erziehungsmittel keine Wirkung zeigten, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer auch danach den Unterricht störte bzw. Anordnungen nicht befolgte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
3.1. § 43 SchUG lautet:
§ 43. (1) Die Schüler sind verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse und der Schule an der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) mitzuwirken und die Unterrichtsarbeit (§ 17) zu fördern. Sie haben den Unterricht (und den Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen, zu dem sie angemeldet sind) regelmäßig und pünktlich zu besuchen, die erforderlichen Unterrichtsmittel mitzubringen und die Schulordnung bzw. die Hausordnung einzuhalten. Sie haben weiters Anordnungen und Aufträgen im Rahmen der individuellen Lernbegleitung Folge zu leisten und Vereinbarungen, die gemäß § 19 Abs. 3a im Rahmen des Frühwarnsystems getroffen wurden, zu erfüllen.
(2) Der Schüler ist über Auftrag des Schulleiters, eines Abteilungsvorstandes, eines Fachvorstandes oder eines Lehrers verpflichtet, vorsätzlich durch ihn herbeigeführte Beschädigungen oder Beschmutzungen der Schulliegenschaft und schulischer Einrichtungen zu beseitigen, sofern dies zumutbar ist.
§ 47 SchUG lautet:
§ 47. (1) Im Rahmen der Mitwirkung der Schule an der Erziehung der
Schüler (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) hat der Lehrer in seiner Unterrichts- und Erziehungsarbeit die der Erziehungssituation angemessenen persönlichkeits- und gemeinschaftsbildenden Erziehungsmittel anzuwenden, die insbesondere Anerkennung, Aufforderung oder Zurechtweisung sein können. Diese Maßnahmen können auch vom Klassenvorstand und vom Schulleiter (Abteilungsvorstand), in besonderen Fällen auch von der zuständigen Schulbehörde ausgesprochen werden. Der erste Satz gilt auch für Erzieher und Freizeitpädagogen im Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen.
(2) Wenn es aus erzieherischen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung notwendig erscheint, kann der Schulleiter einen Schüler in eine Parallelklasse, bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen auch in einen anderen Lehrgang versetzen. Wenn mit einer solchen Maßnahme nicht das Auslangen gefunden werden kann, kann die Schulkonferenz (bei Schulen, die in Fachabteilungen gegliedert sind, die Abteilungskonferenz) die Stellung eines Antrages auf Ausschluß des Schülers (§ 49 Abs. 2) androhen.
(3) Körperliche Züchtigung, beleidigende Äußerungen und Kollektivstrafen sind verboten.
(4) Im Rahmen der Mitwirkung an der Erziehung kann das Verhalten des Schülers außerhalb der Schule berücksichtigt werden; hiebei dürfen nur Maßnahmen gemäß Abs. 1 und § 48 gesetzt werden. Eine Bestrafung für ein Verhalten, das Anlaß zu Maßnahmen der Erziehungsberechtigten, der Kinder- und Jugendhilfe, sonstiger Verwaltungsbehörden oder der Gerichte ist, ist unzulässig.
§ 49 SchUG lautet:
§ 49. (1) Wenn ein Schüler seine Pflichten (§ 43) in schwer
wiegender Weise verletzt und die Anwendung von Erziehungsmitteln gemäß § 47 oder von Maßnahmen gemäß der Hausordnung erfolglos bleibt oder wenn das Verhalten eines Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt, ist der Schüler von der Schule auszuschließen. An allgemein bildenden Pflichtschulen ist ein Ausschluss nur zulässig, wenn das Verhalten des Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt und die Erfüllung der Schulpflicht gesichert ist.
(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat die Schulkonferenz (bei Schulen, die in Fachabteilungen gegliedert sind, die Abteilungskonferenz) einen Antrag auf Ausschluß des Schülers an die zuständige Schulbehörde zu stellen. Dem Schüler ist vor der Beschlußfassung über die Antragstellung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Überdies ist den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Schulkonferenz hat bei ihrer Beratung die für und gegen den Ausschluß sprechenden Gründe zu berücksichtigen und ihren Antrag zu begründen. Eine Zweitschrift des Antrages ist dem Schüler zuzustellen.
(3) Die zuständige Schulbehörde hat bei Gefahr im Verzug auszusprechen, daß der Schüler vom weiteren Schulbesuch suspendiert wird. Die Suspendierung darf mit höchstens vier Wochen bemessen werden; sie ist unverzüglich aufzuheben, sobald sich im Zuge des Verfahrens ergibt, daß die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht oder nicht mehr gegeben sind. Der Schüler ist berechtigt, sich während der Suspendierung über den durchgenommenen Lehrstoff regelmäßig zu informieren. Am Ende eines Unterrichtsjahres ist dem Schüler Gelegenheit zur Ablegung einer Feststellungsprüfung gemäß § 20 Abs. 2 zu geben, soweit eine Beurteilung wegen der Dauer der Suspendierung sonst nicht möglich wäre.
(4) Die zuständige Schulbehörde hat nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens die Beendigung des Ausschlußverfahrens festzustellen, wenn die Voraussetzungen im Sinne des Abs. 1 für einen Ausschluß nicht vorliegen. Sie kann zugleich dem Schüler eine Rüge erteilen oder eine Maßnahme nach § 47 Abs. 2 anordnen, wenn sein Verhalten zwar einen Ausschluß nicht begründet, er aber sonst gegen seine Pflichten verstoßen hat. Andernfalls hat die zuständige Schulbehörde den Ausschluß des Schülers mit Bescheid auszusprechen.
(5) Der Ausschluß kann sich auf die betreffende Schule oder auf alle Schulen in einem näher zu bestimmenden Umkreis erstrecken. Von den verschiedenen Formen des Ausschlusses ist jeweils nur jene Form auszusprechen, mit der der angestrebte Sicherungszweck im Sinne des Abs. 1 bereits erreicht werden kann.
(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2013)
(7) Im Falle eines Ausschlusses ist die Aufnahme in eine Schule, auf die sich der Ausschluß erstreckt, weder als ordentlicher noch als außerordentlicher Schüler zulässig. Die Zulassung zu einer Externistenprüfung (§ 42) wird davon nicht berührt.
(8) Der Ausschluß kann von jener Schulbehörde, die ihn rechtskräftig ausgesprochen hat, auf Antrag des Schülers eingeschränkt oder aufgehoben werden, wenn und soweit die Gründe für seine Verhängung wegfallen oder der Sicherungszweck auf andere Weise erreicht werden kann.
(9) Sollten für Schüler allgemeinbildender Pflichtschulen Maßnahmen nach Abs. 1 nicht zielführend sein, so tritt an die Stelle des Ausschlusses eine Maßnahme nach Abs. 3 (Suspendierung) und die Einleitung eines Verfahrens gemäß § 8 des Schulpflichtgesetzes 1985.
§ 1 Schulordnung lautet wie folgt:
§ 1. (1) Die Schüler haben durch ihr Verhalten und ihre Mitarbeit im
Unterricht in der Schule und bei Schulveranstaltungen die Unterrichtsarbeit zu fördern.
(2) Die Schüler haben sich in der Gemeinschaft der Klasse und der Schule hilfsbereit, verständnisvoll und höflich zu verhalten.
3.2. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt zwar nicht, dass im Klassenbuch auch unerhebliche Pflichtverletzungen aufscheinen, etwa dass der Beschwerdeführer am 12.01.2017 auf einen Prüfungstermin verzichtete, um evtl. im 1. Semester doch noch positiv abschließen zu können.
Der VwGH hat mit Entscheidung vom 24.11.1986, 86/10/0133, ausgesprochen, dass eine ohne hinreichende Begründung gestellte Forderung des Schülers die nachzuholende Schularbeit auf einen anderen als den festgesetzten Zeitpunkt zu verlegen, in Verbindung mit der daran anschließenden Weigerung, sich dieser Leistungsfeststellung zu unterziehen, als Pflichtverletzung, aber keineswegs als schwer wiegende iSd § 49 abs. 1 SchUG rechtserhebliche Pflichtverletzung gewertet werden kann.
Daraus folgt, dass die Weigerung am 12.01.2017 nicht als rechtserhebliche Pflichtverletzung iSd § 49 Abs. 1 SchUG gewertet werden kann.
Jedoch ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer häufig den Unterricht gestört hat und auch Anordnungen von Lehrpersonen nicht nachgekommen ist. Dieses Verhalten erreichte seinen Höhepunkt, als der Beschwerdeführer den Ausschluss beim Skikurs nicht akzeptierte und nicht gewillt war, der Anordnung der Lehrer Folge zu leisten. Erst nach Erscheinen der Polizei stieg der Beschwerdeführer aus dem Bus aus.
Maßgeblich ist das Gesamtverhalten des Schülers im Unterricht, wozu nicht nur der Unterreicht ieS, sondern insbesondere Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen zählen (Hauser, Schulunterrichtsgesetz (1. Auflage), S. 518).
Auch übersieht das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass der VwGH Folgendes ausgesprochen hat: Hat sich der Schüler zwar mehrerer Verstöße gegen Schülerpflichten schuldig gemacht, ist jedoch keiner von diesen als schwerwiegend anzusehen, so ist die Ultima-ratio-Maßnahme des Ausschlusses des Schülers von der Schule nicht gerechtfertigt. Eine Summierung mehrerer jeweils nicht schwerer Pflichtverletzungen zu einer schwerwiegenden ist durch das Gesetz nicht gedeckt. (VwGH 24.11.1986, 86/10/0133).
Im vorliegenden Fall kommt es jedoch nicht zu einer unzulässigen Summierung. Vielmehr stellen sowohl das häufige Stören des Unterrichts als auch das Nichtbefolgen von Anordnungen, das insbesondere beim Skikurs aufgrund der Notwendigkeit eines Polizeieinsatzes seinen Höhepunkt erreichte, jeweils schwerwiegende Pflichtverstöße dar. Auch zeigten Erziehungsmittel keine Wirkung.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gem. § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt unmittelbar auf Grund des Aktes festgestellt werden konnte; die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ließe somit eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Dem stehen auch weder Art. 6 Abs 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegen.
Zu Spruchpunkt B):
4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).
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