StubeiV 2004 §2b Abs4 Z3
UG §91
UG §92 Abs1 Z5
VwGVG §28 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
StubeiV 2004 §2b Abs4 Z3
UG §91
UG §92 Abs1 Z5
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W129.2151328.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von Gabriele XXXX gegen den Bescheid des Rektorats der Universität Wien vom 04.11.2016, Zl. 8725302-SoSe16/L, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 20.02.2017, Zl. 8725302-SoSe16/L, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm §§ 91 und 92 Abs. 1 Z 5 Universitätsgesetz 2002 (UG) als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 30.09.2016 an der Universität Wien einen Antrag auf Erlass sowie auf Rückerstattung des Studienbeitrags für das Sommersemester 2016. Begründet wurde der Antrag mit dem Vorliegen von Einkünften aus Erwerbstätigkeit.
Mit Mail vom 10.10.2016 wurde die Beschwerdeführerin auf die Unvollständigkeit des Antrages hingewiesen und aufgefordert, den Einkommenssteuerbescheid des Jahres 2015 oder (alternativ) die Daten des Steueraktes 2015 (abrufbar über Finanzonline) bis spätestens 24.10.2016 vorzulegen, widrigenfalls der Antrag gem. § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen werden müsste.
2. Mit Bescheid des Rektorats der Universität Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 04.11.1972, Zl. 8725302-SoSe16/L, wurde der Antrag auf Erlass des Studienbeitrags zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen sei.
3. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin insbesondere vor, dass der Steuerbescheid erst im März des Jahres 2017 nachgereicht werden könne. Sie lege eine Bestätigung der Steuerberaterin vor, wonach diese berechtigt sei, eine Steuerklärung bis längstens März des übernächsten Jahres einzureichen (die Steuererklärung für das Jahr 2015 somit bis 30.03.2017). Es sei ihr bekannt, dass für eine Vielzahl von behördlichen Ansuchen der letztgültige Steuerbescheid genüge, dies sei im Falle der Beschwerdeführerin der Bescheid für das Jahr 2014.
4. Mit Gutachten vom 27.01.2017 nahm der Senat der Universität Wien auf das Wesentliche zusammengefasst wie folgt Stellung: Die Bestimmungen des steuerrechtlichen Finanzverfahrens seien mit den Bestimmungen des universitären Studienbeitragsverfahrens nicht kompatibel. Die Verfahren unterstünden verschiedenen Vollzugsbereichen; die nicht zeitgerechte Vorlage des Einkommensteuerbescheides 2015 sei der Rechtssphäre der Beschwerdeführerin zuzurechnen und könne nicht zu Lasten der Universität ausgelegt werden. Dabei seien Handlungen von beauftragten Personen dem Auftraggeber zuzurechnen. Auch mit der Beschwerde sei der Einkommenssteuerbescheid 2015 nicht übermittelt worden, somit sei die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.02.2017, Zl. 8725302-SoSe16/L, wurde die Beschwerde seitens der belangten Behörde gem. § 14 VwGVG iVm § 92 Abs 1 Z 5 UG und § 2b Abs 3 und Abs 4 Z 3 Studienbeitragsverordnung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde im Wesentlichen auf das angeführte Gutachten des Senates der Universität Wien.
6. Mit Vorlageantrag vom 17.03.2017 monierte die Beschwerdeführerin insbesondere die Ausführungen zur mangelnden Inkompatibilität des universitären Studienbeitragsverfahrens mit den Bestimmungen des steuerrechtlichen Finanzverfahrens. Mit ein und demselben Steuerbescheid könne man die Rückerstattung des Studienbeitrages des jeweils später im Jahr liegenden Wintersemesters beantragten; die Bestimmungen der universitären Studienbetragsverfahren müssten somit nur die Fristen für ein gesamtes Studienjahr regeln und nicht nur pro Semester, wie es jetzt der Fall sei.
7. Mit Schreiben vom 21.03.2017, eingelangt am 28.03.2017, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Vorlageantrag der Beschwerdeführerin samt Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin stellte am 30.09.2016 einen Antrag auf Erlass des Studienbeitrags für das Sommersemester 2016 wegen Berufstätigkeit und Vorliegen eines Verdienstes über der Geringfügigkeitsgrenze.
Die belangte Behörde wies die Beschwerdeführerin mit Mail vom 10.10.2016 auf die Unvollständigkeit des Antrages hin und forderte sie auf, den Einkommenssteuerbescheid des Jahres 2015 oder (alternativ) die Daten des Steueraktes 2015 (abrufbar über Finanzonline) bis spätestens 24.10.2016 vorzulegen, widrigenfalls der Antrag gem. § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen werden müsste. Die Beschwerdeführerin kam dieser Aufforderung nicht nach.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und aus den Anträgen der Beschwerdeführerin. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
3.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) lauten:
8. Abschnitt
Studienbeitrag
§ 91. (1) Ordentliche Studierende mit der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates und ordentliche Studierende, denen Österreich auf Grund eines sonstigen völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsangehörigen, haben, wenn sie die vorgesehene Studienzeit eines Bachelor- oder Masterstudiums im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 26 und § 54 Abs. 3, wobei 30 ECTS-Anrechnungspunkte einem Semester entsprechen, oder eines Doktoratsstudiums oder eines Studienabschnittes eines Diplomstudiums um mehr als zwei Semester überschreiten, einen Studienbeitrag von 363,36 Euro für jedes Semester zu entrichten. Der Studienbeitrag erhöht sich bei der Entrichtung innerhalb der Nachfrist um 10vH. Auch außerordentliche Studierende, die ausschließlich zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern zugelassen sind, haben unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit einen Studienbeitrag in der Höhe von 363,36 Euro für jedes Semester zu entrichten.
(2) Von ordentlichen Studierenden aus Drittstaaten, die nicht unter Abs. 1 oder die Personengruppe gemäß § 1 Personengruppenverordnung 2014 – PersGV 2014, BGBl. II Nr. 340/2013, fallen und die über eine Aufenthaltsberechtigung für Studierende gemäß § 64 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 verfügen, ist ein Studienbeitrag von 726,72 Euro pro Semester einzuheben. Allen übrigen ordentlichen Studierenden aus Drittstaaten, die weder unter Abs. 1 noch unter Abs. 2 erster Satz fallen, ist ein Studienbeitrag gemäß Abs. 1 vorzuschreiben.
(3) Studierende, die zu mehreren Studien, auch an mehreren Universitäten, zugelassen sind, haben den Studienbeitrag nur einmal zu entrichten. Dies gilt auch für Studierende, die zu einem gemeinsam mit einer Pädagogischen Hochschule eingerichteten Lehramtsstudium zugelassen sind. Studierende gemäß Abs. 2 erster Satz, die an einer Pädagogischen Hochschule zugelassen sind, haben bei einer Zulassung zu einem anderen Studium an einer Universität einen Studienbeitrag von 363,36 Euro zu entrichten.
(4) Der Studienbeitrag ist für jedes Semester im Voraus zu entrichten. Zur Sicherstellung der Einhebung des Studienbeitrages hat die Bundesrechenzentrum GmbH einen Datenverbund der Universitäten zu betreiben, der folgende Daten der Studierenden zum Zweck der Sicherstellung der Einhebung des Studienbeitrags zu enthalten hat:
1. die Matrikelnummer;
2. die Namen einschließlich allfälliger akademischer Grade und das Geschlecht;
3. die Staatsangehörigkeit;
4. der Beitragsstatus;
5. die Anschrift am Studienort und am Heimatort.
(5) Die Studienbeiträge verbleiben der jeweiligen Universität. Der Studienbeitrag von Studierenden, die ein von mehreren Universitäten gemeinsam eingerichtetes Studium betreiben oder die zu mehreren Studien verschiedener Universitäten zugelassen sind, ist unter den beteiligten Universitäten aufzuteilen.
(6) Nähere Bestimmungen zur Einhebung des Studienbeitrages sind durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers festzulegen.
(7) Für den Besuch von Universitätslehrgängen haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen Lehrgangsbeitrag zu entrichten. Er ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten des Universitätslehrgangs vom Rektorat festzusetzen. Ordentlichen Studierenden, die eine Studienbeihilfe beziehen, ist auf Antrag unter Bedachtnahme auf ihre Leistungsfähigkeit eine Ermäßigung des Lehrgangsbeitrags zu gewähren. Außerordentliche Studierende, die ausschließlich zum Studium eines Universitätslehrganges zugelassen sind, haben den Lehrgangsbeitrag und keinen Studienbeitrag zu entrichten. Für Vorbereitungslehrgänge ist kein Lehrgangsbeitrag und kein Studienbeitrag einzuheben.
(8) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 45/2011)
Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages
§ 92. (1) Der Studienbeitrag ist insbesondere zu erlassen
1. Studierenden für die Semester, in denen sie nachweislich Studien oder Praxiszeiten im Rahmen von transnationalen EU-, staatlichen oder universitären Mobilitätsprogrammen absolvieren werden;
2. Studierenden für die Semester, in denen sie auf Grund verpflichtender Bestimmungen im Curriculum Studien im Ausland absolvieren werden;
3. ordentlichen ausländischen Studierenden gemäß § 91 Abs. 2, deren dort zuletzt besuchte Universität mit der österreichischen Universität bzw. mit österreichischen Universitäten ein universitäres Partnerschaftsabkommen abgeschlossen hat, welches auch den gegenseitigen Erlass des Studienbeitrages vorsieht, sowie ordentlichen ausländischen Studierenden gemäß § 91 Abs. 2 aus den am wenigsten entwickelten Ländern, wobei diese Länder durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers festzulegen sind;
4. Studierenden, die die Voraussetzungen gemäß § 91 Abs. 1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes für Semester, in denen sie nachweislich mehr als 2 Monate durch Krankheit oder Schwangerschaft am Studium gehindert waren oder sich überwiegend der Betreuung von Kindern bis zum 7. Geburtstag oder einem allfälligen späteren Schuleintritt gewidmet haben.
5. Studierenden, die die Voraussetzungen gemäß § 91 Abs. 1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes, wenn sie im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn durch eine Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen waren, durch die sie ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14-fachen Betrages gem. § 5 Abs. 2 ASVG in der jeweils geltenden Fassung erzielt haben. Die Träger der Sozialversicherung haben zu diesem Zweck den Universitäten auf Anfrage die für das Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn vorliegenden Daten der betroffenen Studierenden über die Erwerbstätigkeit und die Beitragsgrundlagen im automationsunterstützten Datenverkehr über den Hauptverband (§ 31 ASVG) zu übermitteln.
6. Studierenden, die die Voraussetzungen gemäß § 91 Abs. 1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes, wenn eine Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50 % festgestellt ist.
7. Studierenden, wenn sie im vergangenen Semester Studienbeihilfe gemäß dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992, bezogen haben oder im laufenden Semester beziehen.
(2) Über den Antrag auf Erlass des Studienbeitrages entscheidet das Rektorat.
(3) Dem Antrag sind die für den Erlass des Studienbeitrages erforderlichen Nachweise beizufügen.
(4) Die Entscheidung der Universität ist in geeigneter Form zu dokumentieren.
(5) Studierende, denen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 der Studienbeitrag erlassen wurde und die in diesem Semester keine Studien oder Praxiszeiten im Sinne dieser Bestimmungen im Ausland absolviert haben, müssen den Studienbeitrag nachträglich entrichten. Dies hat das Rektorat bescheidmäßig zu verfügen.
(6) Sofern Studierende den Erlass des Studienbeitrages durch unvollständige oder unwahre Angaben maßgebender Tatsachen schuldhaft veranlasst oder erschlichen haben, haben sie unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit den doppelten Studienbeitrag zu entrichten. Dies hat das Rektorat bescheidmäßig zu verfügen.
(7) Studierende, die beurlaubt sind, haben keinen Studienbeitrag zu entrichten.
(8) Gegen Bescheide des Rektorats ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
(9) Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist berechtigt, entsprechend den Schwerpunktsetzungen Österreichs bei den Maßnahmen zur Unterstützung und Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Entwicklungsländer sowie der Unterstützung der Reformländer Zentral- und Osteuropas durch Verordnung Staaten festzulegen, deren Angehörigen der Studienbeitrag erstattet werden kann.
(10) Die Erstattung erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung auf Grund von Anträgen der Studierenden. Die Erstattung hat binnen vier Wochen ab Antragstellung auf Erstattung zu erfolgen. Auf die Erstattung besteht kein Rechtsanspruch.
3.3. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über Studienbeiträge (Studienbeitragsverordnung 2004 – StubeiV 2004) lauten:
Erlass des Studienbeitrages gemäß § 92 des Universitätsgesetzes 2002
§ 2b. (1) Liegt ein Grund für einen Erlass des Studienbeitrages gemäß § 92 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 vor, so kann die oder der Studierende einen Antrag auf Erlass des Studienbeitrages stellen.
(2) Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes, ohne dafür beurlaubt gewesen zu sein, verlängern die Studienzeit gemäß § 91 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 (vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt zuzüglich zwei Semester), sofern mehr als zwei Monate des betreffenden Semesters einschließlich der lehrveranstaltungsfreien Zeit dafür verwendet werden. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes sind durch eine Bestätigung des zuständigen Militärkommandos bzw. der Zivildienstserviceagentur nachzuweisen.
(3) Der Antrag auf Erlass des Studienbeitrages ist bis längstens 31. Oktober bzw. 31. März des betreffenden Semesters zu stellen, soferne von der jeweiligen Universität keine abweichende Regelung getroffen wird. Können die Nachweise für den Erlass des Studienbeitrages nicht fristgerecht nachgewiesen werden, so ist der Studienbeitrag zu entrichten. Ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Wintersemester ist bis zum nächstfolgenden 31. März, ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester ist bis zum nächstfolgenden 30. September zulässig; die Dauer eines allfälligen Verbesserungsauftrages darf eine zur Behebung des Mangels erforderliche angemessene Frist nicht überschreiten.
(4) Für den Nachweis der Gründe gemäß § 92 Abs. 1 Z 4, 5 und 6 Universitätsgesetz 2002 gilt Folgendes:
1. Die Hinderung am Studium durch mehr als zwei Monate durch Krankheit oder Schwangerschaft (§ 92 Abs. 1 Z 4 des Universitätsgesetzes 2002) ist durch eine entsprechende fachärztliche Bestätigung nachzuweisen.
2. Die überwiegende Betreuung von Kindern bis zum 7. Geburtstag oder einem allfälligen späteren Schuleintritt (§ 92 Abs. 1 Z 4 des Universitätsgesetzes 2002) ist durch folgende Dokumente nachzuweisen:
– Geburtsurkunde des Kindes,
– Meldezettel der oder des Studierenden,
– Meldezettel des Kindes, wobei die angegebene Adresse mit der Adresse der oder des Studierenden übereinstimmen muss, und
– eidesstattliche Erklärung der oder des Studierenden, dass das Kind überwiegend von ihr oder von ihm betreut wird.
3. Die Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit (§ 92 Abs. 1 Z 5 des Universitätsgesetz 2002) ist durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, nachzuweisen. Hinzurechnungen gemäß § 9 des Studienförderungsgesetzes 1992 und der Pauschalierungsausgleich gemäß § 10 des Studienförderungsgesetzes 1992 sind bei der Ermittlung des Einkommens im Sinne des § 8 des Studienförderungsgesetzes 1992 nur zu berücksichtigen, wenn diese aufgrund einer Erwerbstätigkeit angefallen sind.
4. Die Behinderung gemäß § 92 Abs. 1 Z 6 des Universitätsgesetzes 2002 ist durch den Behindertenpass des Bundessozialamtes nachzuweisen.
(5) Die Erlasstatbestände gemäß § 92 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4 und 6 des Universitätsgesetzes 2002 sind für jene Semester nachzuweisen, für die der Erlass des Studienbeitrages beantragt wird.
(6) Der Erlass des Studienbeitrages kann, bei Vorliegen der entsprechenden Nachweise, für folgende Dauer gewährt werden:
1. in den Fällen des § 92 Abs. 1 Z 4 und 7 des Universitätsgesetzes 2002 für längstens zwei aufeinander folgende Semester;
2. in den Fällen des § 92 Abs. 1 Z 5 des Universitätsgesetzes 2002 für das betreffende Sommer- und das darauf folgende Wintersemester;
3. in den Fällen des § 92 Abs. 1 Z 6 des Universitätsgesetzes 2002 für die gesamte Studiendauer;
4. in allen anderen Fällen für das jeweilige Semester.
(7) Die Nachweise für den Erlass des Studienbeitrages gemäß § 92 Abs. 1 Z 4 bis 6 des Universitätsgesetzes 2002 sind von der Universität mindestens drei Jahre aufzubewahren.
3.4. Mit Erkenntnis vom 12.12.2016, G 88/2016, V 17/2016, hob der Verfassungsgerichtshof § 92 Abs. 1 Z 5 UG als verfassungswidrig und die Ziffernfolge ", 5" im ersten Halbsatz und die Ziffer 3 des § 2b Abs. 4 der StubeiV 2004 als gesetzwidrig auf. Der Verfassungsgerichtshof sprach weiters aus, dass die Aufhebung dieser Bestimmungen mit 30. Juni 2018 in Kraft tritt. Aus diesem Grund sind die genannten Bestimmungen, welche dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegen, weiterhin auf das gegenständliche Verfahren anzuwenden.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
3.6. Gemäß § 91 Abs. 1 UG haben ordentliche Studierende, wenn sie die vorgesehene Studienzeit eines Studienabschnittes eines Diplomstudiums um mehr als zwei Semester überschreiten, einen Studienbeitrag von € 363,36 für jedes Semester zu entrichten.
Gemäß § 92 Abs 1 Z 5 UG ist der Studienbeitrag Studierenden, die die Voraussetzungen gemäß § 91 Abs 1 UG erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs 1 festgelegten Zeitraumes zu erlassen, wenn sie im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn durch eine Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen waren, durch die sie ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14-fachen Betrages gemäß § 5 Abs 2 ASVG in der jeweils geltenden Fassung erzielt haben. Die Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit ist gemäß § 2b Abs 4 Z 3 StubeiV 2004 durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides nachzuweisen.
3.7. Ihre Beschwerde bzw. ihren Vorlageantrag begründet die Beschwerdeführerin damit, dass ihre Steuerberaterin berechtigt sei, die (gegenständlich erforderliche) Steuererklärung für das Jahr 2015 erst bis 31.03.2017 der zuständigen Finanzbehörde vorzulegen. Es sei unrichtig, dass das universitäre Studienbeitragsverfahren und das Finanzverfahren inkompatibel seien, man müsste nur die semesterweise festgelegten Fristen auf ein Studienjahr umstellen.
3.8. Mit diesen Ausführungen verkennt die Beschwerdeführerin, dass die im Studienbeitragsverfahren zu beachtenden gesetzlichen Fristen und sonstigen Regelungen nicht der Dispositionsfähigkeit der Universitäten unterliegen. Die ausdrückliche und klare Norm des § 2b Abs 4 Z 3 StubeiV 2004 sieht vor, dass die Inanspruchnahme des Erlasstatbestandes durch Erwerbstätigkeit (§ 92 Abs. 1 Z 5 des Universitätsgesetz 2002) durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, nachzuweisen ist. Es ist somit der belangten Behörde verwehrt, auf einen – wie von der Beschwerdeführerin angeregt – älteren Einkommenssteuerbescheid zurückzugreifen.
Der Beschwerde war somit keine Folge zu geben.
3.9. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung (unter anderem dann) entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung sowohl auf § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG als auch darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Erlass-/Rückerstattungsantrages aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).
Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte die Beschwerdeführerin nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu § 92 Abs. 1 UG wird verwiesen (vgl. VwGH 12.8.2014, Ro 2014/10/0087; 19.2.2014, 2013/10/0184).
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